31983R0056

Verordnung (EWG) Nr. 56/83 des Rates vom 16. Dezember 1982 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/1983 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0154
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0151
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0154
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0151


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 56/83 DES RATES

vom 16. Dezember 1982

zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Beschlusses 82/505/EWG (4) hat die Gemeinschaft das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) geschlossen, und demzufolge gilt dieses Übereinkommen für diesen Verkehr zwischen der Gemeinschaft und den übrigen Vertragsparteien, die es ratifiziert haben.

Gemäß Artikel 13 des ASOR erlassen die Vertragsparteien die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen.

Die Durchführung des ASOR in der Gemeinschaft verlangt, daß bestimmte Befugnisse des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten präzisiert werden.

Der in Artikel 14 Absatz 2 des ASOR niedergelegte Grundsatz, daß die zuständigen Behörden einander über Zuwiderhandlungen, die auf ihrem Gebiet von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei begangen wurden, sowie gegebenenfalls über deren Ahndung unterrichten, muß auch für Zuwiderhandlungen gegen das ASOR gelten, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, des Artikels 4 Absatz 4, der Artikel 6 und 10, des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 14 des ASOR sind die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. Sie bestimmen gegebenenfalls die in Artikel 6 des ASOR genannten Stellen.

Artikel 2

Die Beförderungsgenehmigung, von der gemäß Artikel 5 Absatz 3 des ASOR der in seinem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Gelegenheitsverkehr abhängig gemacht werden kann, soweit die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 2 des ASOR nicht erfuellt sind, wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erteilt.

Artikel 3

Das Muster aus grünem Karton nach Artikel 11 des ASOR, das den Wortlaut des Deckblatts (Vorder- und Rückseite) des Kontrolldokuments in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei enthält, wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer dazu ermächtigten Stelle ausgegeben.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung des ASOR erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des ASOR.

Artikel 5

Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bilateral oder multilateral mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien gemäß Artikel 10 des ASOR vereinbaren, auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste zu verzichten, teilen die betreffenden Mitgliedstaaten dies der Kommission mit.

Artikel 6

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander - neben den Mitteilungen nach Artikel 14 Absatz 2 des ASOR - über Zuwiderhandlungen gegen das ASOR, die auf ihrem Gebiet von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurden, sowie gegebenenfalls über deren Ahndung.

Artikel 7

(1) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn eine Vertragspartei bei der Unterzeichnung des ASOR eine Erklärung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des ASOR, daß sie sich durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des ASOR nicht als gebunden erachtet abgibt.

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten ferner, wenn eine solche Erklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 des ASOR zurückgezogen wird.

Artikel 8

(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Durchführung des ASOR oder der aufgrund von Artikel 13 des ASOR ergriffenen Maßnahmen Schwierigkeiten fest, so unterrichtet er davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Die Kommission nimmt eine Prüfung vor und konsultiert die betreffenden Mitgliedstaaten zu möglichen Lösungen.

(2) Die Kommission beantragt gegebenenfalls gemäß Artikel 16 Absatz 1 des ASOR die Einberufung einer Tagung der Vertragsparteien.

(3) Wird die Kommission vom Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) davon unterrichtet, daß eine andere Vertragspartei gemäß Artikel 16 Absatz 1 des ASOR die Einberufung einer Tagung der Vertragsparteien beantragt, so ist das Verfahren von Absatz 1 des vorliegenden Artikels sinngemäß anzuwenden.

Artikel 9

(1) Hält ein Mitgliedstaat eine Revision des ASOR für notwendig, so übermittelt er der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag und unterrichtet davon die übrigen Mitgliedstaaten. Die Kommission prüft den Revisionsantrag und konsultiert die Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission übermittelt dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung des Revisionsantrags gegebenenfalls mit einem Vorschlag über die Ermächtigung der Kommission, im Namen der Gemeinschaft mit den übrigen Vertragsparteien zu verhandeln.

(3) Die Kommission beantragt gegebenenfalls gemäß Artikel 19 Absatz 1 des ASOR die Einberufung einer Konferenz zur Revision des ASOR.

(4) Wird die Konferenz vom Sekretariat der CEMT davon unterrichtet, daß eine andere Vertragspartei gemäß Artikel 19 Absatz 1 des ASOR die Einberufung einer Konferenz zur Revision des ASOR beantragt, so ist das Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sinngemäß anzuwenden.

Artikel 10

(1) Hält ein Mitgliedstaat die Kündigung des ASOR für notwendig, so übermittelt er der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag und unterrichtet davon die übrigen Mitgliedstaaten. Die Kommission prüft den Antrag und konsultiert die Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Prüfung gegebenenfalls mit einem Vorschlag für einen Beschluß zur Kündigung des ASOR gemäß Artikel 20 Absatz 2 des ASOR.

(3) Die Kommission notifiziert gegebenenfalls die Kündigung des ASOR gemäß Artikel 20 Absatz 2 des ASOR.

Artikel 11

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über:

- jede gemäß Artikel 18 Absatz 3 des ASOR nach dessen Inkrafttreten erfolgende Genehmigung oder Ratifizierung des ASOR durch eine Vertragspartei;

- jede gemäß Artikel 20 Absatz 2 des ASOR notifizierte Kündigung durch eine andere Vertragspartei des ASOR. Artikel 12

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des ASOR teilt die Kommission dem Sekretariat der CEMT diese Verordnung mit.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit, insbesondere welche die zuständigen Behörden sind, denen die Durchführung des ASOR übertragen wurde. Die Kommission unterrichtet davon die übrigen Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 13 Absatz 2 des ASOR das Sekretariat der CEMT.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 des ASOR, die von den übrigen Vertragsparteien ergriffen und ihr vom Sekretariat der CEMT gemäß Artikel 13 Absatz 3 des ASOR mitgeteilt worden sind.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten erlassen rechtzeitig die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung des ASOR ab seinem Inkrafttreten zu gewährleisten (1).

Artikel 14

Die Verordnung tritt am 1. Februar 1983 in Kraft.

Die Artikel 1 bis 12 gelten ab Inkrafttreten des ASOR.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MELCHIOR

(1) ABl. Nr. C 265 vom 9. 10. 1982, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 304 vom 22. 11. 1982, S. 252.

(3) Stellungnahme vom 15. 12. 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 38.

(1) Der Tag des Inkrafttretens des ASOR wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.