31982D0293

82/293/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Jeol- Electron Microscope, model Temscan-200CX" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 131 vom 13/05/1982 S. 0032 - 0032


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. April 1982,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Jeol-Electron Microscope, model Temscan-200CX" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(82/293/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 24. September 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Jeol-Electron Microscope, model Temscan-200CX", das zu mikroskopischen Untersuschungen an Metallen, keramischen Substanzen und Hochpolymeren und insbesondere zu Untersuchungen der Struktur und der Gitterdefekte an festkörperpolymerisierten Polymerkristallen verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 4. Februar 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Elektronenmikroskop handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere des Auflösungsvermögens sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »EM 400T" der Firma Philips Nederland BV., Boschdijk 525, Eindhoven/Nederland -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Jeol-Electron Microscope, model Temscan-200CX", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 24. September 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. April 1982

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident

(1) ABl. N. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.