31981L0476

Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 64/433/EWG, 71/118/EWG, 72/461/EWG, 72/462/EWG, 77/96/EWG, 77/99/EWG, 77/391/EWG, 80/215/EWG, 80/217/EWG und 80/1095/EWG hinsichtlich der Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses

Amtsblatt Nr. L 186 vom 08/07/1981 S. 0020 - 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0124
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0124
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0149
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0149


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juni 1981

zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG , 64/433/EWG , 71/118/EWG , 72/461/EWG , 72/462/EWG , 77/96/EWG , 77/99/EWG , 77/391/EWG , 80/215/EWG , 80/217/EWG und 80/1095/EWG hinsichtlich der Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses

( 81/476/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Der mit dem Beschluß 68/361/EWG ( 3 ) eingesetzte Ständige Veterinärausschuß gibt seine Stellungnahme nach Verfahren ab , deren Geltungsdauer bis zum 21 . Juni 1981 beschränkt ist .

Der Ausschuß wurde erstmals am 22 . Dezember 1972 zu einer Stellungnahme aufgefordert . Die seitdem verstrichene Zeit reichte für eine abschließende Beurteilung dieser Verfahren aus ; daher sollte deren Geltungsdauer nicht mehr beschränkt werden .

Die Erfahrung mit den derzeitigen Verfahren hat gezeigt , daß diese grundsätzlich eine wirksame Methode darstellen , um die Beschlüsse , für die sie in erster Linie gedacht sind , rasch zu verabschieden .

Im übrigen muß wegen des Beitritts Griechenlands die Zahl der für eine qualifizierte Mehrheit im Ausschuß notwendigen Stimmen angepasst werden , und zwar für die Rechtsakte , die nach der Verabschiedung der Beitrittsakte von 1979 erlassen und noch nicht angepasst wurden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Folgende Vorschriften werden gestrichen :

- Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG ( 4 ) ,

- Artikel 9c der Richtlinie 64/433/EWG ( 5 ) ,

- Artikel 13 der Richtlinie 71/118/EWG ( 6 ) ,

- Artikel 10 der Richtlinie 72/461/EWG ( 7 ) ,

- Artikel 31 der Richtlinie 72/462/EWG ( 8 ) ,

- Artikel 10 der Richtlinie 77/96/EWG ( 9 ) ,

- Artikel 21 der Richtlinie 77/99/EWG ( 10 ) ,

- Artikel 12 der Richtlinie 77/391/EWG ( 11 ) ,

- Artikel 9 der Richtlinie 80/215/EWG ( 12 ) ,

- Artikel 17 der Richtlinie 80/217/EWG ( 13 ) ,

- Artikel 10 der Richtlinie 80/1095/EWG ( 14 ) .

Artikel 2

In Artikel 8 der Richtlinie 80/215/EWG , Artikel 16 der Richtlinie 80/217/EWG und Artikel 9 der Richtlinie 80/1095/EWG wird in Absatz 3 die Zahl " einundvierzig " durch die Zahl " fünfundvierzig " ersetzt .

Artikel 3

Der Rat überprüft das Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses vor dem 1 . Juli 1987 auf der Grundlage eines gegebenenfalls Vorschläge enthaltenden Berichtes der Kommission über das Funktionieren des Ausschusses .

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 24 . Juni 1981 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

G . M . V . van AARDENNE

( 1 ) ABl . Nr . C 102 vom 5 . 5 . 1981 , S . 2 .

( 2 ) Stellungnahme vom 19 . 6 . 1981 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) .

( 3 ) ABl . Nr . L 255 vom 18 . 10 . 1968 , S . 23 .

( 4 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964 , S . 1977/64 .

( 5 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964 , S . 2012/64 .

( 6 ) ABl . Nr . L 55 vom 8 . 3 . 1971 , S . 23 .

( 7 ) ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972 , S . 24 .

( 8 ) ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972 , S . 28 .

( 9 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977 , S . 67 .

( 10 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977 , S . 85 .

( 11 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977 , S . 44 .

( 12 ) ABl . Nr . L 47 vom 21 . 2 . 1980 , S . 4 .

( 13 ) ABl . Nr . L 47 vom 21 . 2 . 1980 , S . 11 .

( 14 ) ABl . Nr . L 325 vom 1 . 12 . 1980 , S . 1 .