31981D0616

81/616/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 226 vom 12/08/1981 S. 0029 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (81/616/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat am 10. April und 13. Mai 1981 nachfolgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt: - Königlicher Erlaß vom 11. Februar 1981 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juli 1980 betreffend die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten,

- Königlicher Erlaß vom 11. Februar 1981 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe,

- Ministerialerlaß vom 3. März 1981 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe,

- Königlicher Erlaß vom 19. Februar 1981 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1976 über die Gewährung von Beihilfen für die Betriebsbuchführung, die Mitwirkung von Beauftragten, Landwirtschafts- und Gartenbauvereinigungen und anerkannte Einrichtungen bei der Beratung über die rationelle Führung der Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Belgien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

Die vorgenannten Bestimmungen entsprechen den Bedingungen und Zielsetzungen der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Belgien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen angeführten Bestimmungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, dem 15 Juli 1981

Für die Kommission

Der Präsident

Gaston THORN (1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 43. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 180 vom 14.7.1980, S. 34.