31980R1585

Verordnung (EWG) Nr. 1585/80 des Rates vom 24. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

Amtsblatt Nr. L 160 vom 26/06/1980 S. 0002 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0053
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0053
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0141
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0141


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1585/80 DES RATES vom 24. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Artikeln 22 und 24 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/79 (4), ist eine Interventionsregelung für Ölsaaten auf der Grundlage eines Interventionspreises und abgeleiteter Interventionspreise namentlich mit dem Ziel eingeführt worden, die Marktbeweglichkeit sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels ist diese Regelung jedoch nicht mehr notwendig. Ausserdem besteht die Gefahr, daß die Interventionspreise in einer Höhe festgesetzt werden, die nicht mehr der tatsächlichen Marktlage entspricht und mithin die Erreichung des angestrebten Ziels behindern kann. Es empfiehlt sich daher, die Regelung der abgeleiteten Interventionspreise für Ölsaaten aufzuheben und an deren Stelle eine Regelung mit einem einzigen Interventionspreis für die Gemeinschaft einzuführen.

Der Abstand zwischen dem Richtpreis und dem Interventionspreis muß zur Sicherstellung des freien Verkehrs mit Ölsaaten in der Gemeinschaft unter natürlichen Bedingungen und unter Berücksichtigung der Marktveränderungen groß genug sein und gleichzeitig den Erzeugern Verkäufe zu einem dem Richtpreis möglichst nahen Preis gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der genannte Abstand so festzulegen, daß ausser der Beförderung von den Anbaugebieten der Ölsaaten zu den Verbrauchsgebieten auch die Marktverhältnisse berücksichtigt werden.

Der Übergang von der Regelung der abgeleiteten Interventionspreise auf die Regelung des einzigen Interventionspreises sollte zweckmässigerweise nicht zu einer Senkung der Interventionspreise führen. Daher empfiehlt sich, die neue Regelung erst ab dem Wirtschaftsjahr 1982/83 anzuwenden.

Maßgebend für Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres ist der Beginn der Ernte einerseits von Raps- und Rübsensamen und andererseits von Sonnenblumenkernen in den Hauptanbaugebieten der Gemeinschaft. Die genannten Gründe waren bereits bei Erlaß der Verordnung Nr. 114/67/EWG des Rates vom 6. Juni 1967 zur Festsetzung der Richtpreise und Interventionsgrundpreise für Ölsaaten für das Wirtschaftsjahr 1967/68 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1335/72 (6), berücksichtigt worden. Diese Verordnung ist aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

(1) Vor dem 1. August jedes Jahres wird für die Gemeinschaft ein Richtpreis und ein Interventionspreis für jede Ölsaatenart festgelegt.

(2) Diese Preise gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 25 für das gesamte im folgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr. Sie beziehen sich auf eine Standardqualität und werden auf der Großhandelsstufe für Ware frei Lager ohne Abladekosten festgelegt.

(3) Für Raps- und Rübsensamen beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni.

Für Sonnenblumenkerne beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. September und endet am 31. August.

(4) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die in Absatz 1 genannten Preise sowie die Standardqualität, auf die sich diese Preise beziehen, fest." (1)ABl. Nr. C 97 vom 21.4.1980, S. 33. (2)Stellungnahme vom 26.3.1980 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (4)ABl. Nr. L 78 vom 30.3.1979, S. 1. (5)ABl. Nr. 111 vom 30.6.1967, S. 2195/67. (6)ABl. Nr. L 147 vom 29.6.1972, S. 6.

2. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Artikel 24

(1) Der Interventionspreis ist gleich dem Richtpreis abzueglich - eines Teilbetrags zur Berücksichtigung der Marktschwankungen,

- eines Teilbetrags zur Berücksichtigung der Kosten für die Saatenbeförderung von den Anbaugebieten zu den Verwendungsgebieten.

Die beiden Teilbeträge sind die Beträge, die bei normaler Ernte gelten.

(2) Die Interventionsorte werden nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 38 festgelegt."

Artikel 2

Abweichend von Artikel 24 der Verordnung Nr. 136/66/EWG werden die Interventionsgrundpreise und die abgeleiteten Interventionspreise für die Wirtschaftsjahre 1980/81 und 1981/82 in einer Höhe festgesetzt, bei der der reibungslose Übergang auf die Interventionspreisregelung gewährleistet ist, die vom Wirtschaftsjahr 1982/83 an eingeführt wird.

Artikel 3

Die Verordnung Nr. 114/67/EWG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Artikel 1 und 3 gelten ab dem Wirtschaftsjahr 1982/83.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. FORMICA