31979L0661

Richtlinie 79/661/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel

Amtsblatt Nr. L 192 vom 31/07/1979 S. 0035 - 0035
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0179
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0145
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0145
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0040
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0040


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juli 1979

zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel

( 79/661/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( 1 ) sieht in Artikel 5 vor , daß nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie die in Anhang IV aufgeführten Stoffe und Farbstoffe entweder endgultig zugelassen oder endgultig untersagt oder für weitere drei Jahre in Anhang IV belassen oder aber aus allen Anhangen gestrichen werden .

Angesichts der Vielschichtigkeit der zu lösenden Probleme wird diese Frist nicht eingehalten werden konnen ; es ist deshalb angezeigt , sie zu verlangern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN

Artikel 1

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert :

1 . In Artikel 5 Absatz 1 wird der Satzteil " für einen Zeitraum von drei Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie " durch " bis 31 . Dezember 1980 " ersetzt .

2 . In Artikel 5 Absatz 2 wird der Satzteil " Nach Ablauf der Frist von drei Jahren " durch " Ab 1 . Januar 1981 " ersetzt .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie zum 30 . Juli 1979 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1979 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . O'KENNEDY

( 1 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 169 .