31979D0374

79/374/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1979 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,Digital-Computersystem PDP - 11T34-FB"

Amtsblatt Nr. L 087 vom 07/04/1979 S. 0028 - 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0202


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1979 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts "Digital-Computersystem PDP - 11T34-FB" (79/374//EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (2), insbesondere auf die Artikel 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die deutsche Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 22. September 1978 die Einleitung des Verfahrens nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "DIGITAL-Computer-system PDP - 11T34-FB", das für Demonstrations- und Übungszwecke in der EDV-Ausbildung und insbesondere zu Modellversuchen im computerunterstützten Unterricht sowie zur Entwicklung von Lehr- und Lernprogrammen für schulische Zwecke verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und, bei Bejahung dieser Frage, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft herstellt werden.

Am 7. Februar 1979 ist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 eine aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um eine handelsübliche Anlage handelt, die keine besonderen Eigenschaften besitzt, aufgrund deren sie sich für die reine wissenschaftliche Forschung besonders eignet ; sie kann in sehr zahlreichen Bereichen der Datenverarbeitung verwendet werden. In dem vorliegenden Fall kann seine Verwendung diesem Gerät allein nicht den Charakter eines besonders für die reine wissenschaftliche Forschung geeigneten Geräts verleihen und diese Anlage kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät "Digital-Computersystem PDP - 11T34-FB" besitzt keinen wissenschaftlichen Charakter.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. März 1979

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 316 vom 6.12.1975, S. 17.