31978L0546

Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik

Amtsblatt Nr. L 168 vom 26/06/1978 S. 0029 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0024
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0024
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0107
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0107


RICHTLINIE DES RATES vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (78/546/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem von der Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Ausbau der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert eine bessere Kenntnis von Umfang und Entwicklung des Güterkraftverkehrs mit den in der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeugen ; diese Daten müssen sich mit denen über andere Verkehrsträger vergleichen lassen, ausserdem müssen sie sich sowohl auf den innerstaatlichen wie auf den grenzueberschreitenden Verkehr beziehen.

Die Mitgliedstaaten erfassen in jährlichen oder mehrjährigen Zeitabständen statistische Daten über den auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet durchgeführten Güterverkehr.

Die Richtlinie 69/467/EWG (3) sieht die Erfassung des grenzueberschreitenden Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik vor. Aus dem Bericht, den die Kommission am 27. Juni 1974 dem Rat über die Anwendung dieser Richtlinie unterbreitet hat, geht hervor, daß mehrere Mitgliedstaaten die erwünschten Angaben nur mit Hilfe zusätzlicher Grenzformalitäten erfassen können. Diesen Mitgliedstaaten ist die Möglichkeit einzuräumen, auf die statistische Erhebung an den Grenzen, wie sie durch die genannte Richtlinie impliziert wird, zu verzichten.

Folglich ist es angezeigt, das in der Richtlinie 69/467/EWG vorgesehene Verfahren zu ändern.

Auch sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, an der vorliegenden Richtlinie - nach einem geeigneten Zeitraum - Änderungen vorzunehmen, die sich nach der gewonnenen Erfahrung als notwendig erweisen ; dies gilt insbesondere für die Erfassung der wichtigsten Güterströme zwischen den Regionen der Gemeinschaft im grenzueberschreitenden Verkehr sowie für einen Verzicht auf etwaige bei der Grenzueberschreitung innerhalb der Gemeinschaft noch bestehende statistische Erhebungen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für den Güterkraftverkehr mit in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen a) innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats (nachstehend "innerstaatlicher Verkehr" genannt)

b) zwischen diesem und einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland (nachstehend "grenzueberschreitender Verkehr" genannt).

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: a) Güterkraftverkehr : alle Beförderungen von Gütern mit einem Nutzfahrzeug;

b) Nutzfahrzeug : jedes einzelne Fahrzeug oder jeder Fahrzeugzug, wie z.B. Lastkraftfahrzeug mit oder ohne Anhänger, Zugmaschine mit Anhänger oder Sattelanhänger;

c) zugelassen : die Tatsache, bei einer amtlichen Stelle in einer Kartei über Nutzfahrzeuge eingetragen zu sein, unabhängig davon, ob mit dieser Eintragung die Ausgabe eines Kennzeichens verbunden ist oder nicht.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für den Güterkraftverkehr: a) mit Nutzfahrzeugen, deren Gewicht oder Abmessungen die normalerweise zulässigen Grenzen überschreiten; (1)ABl. Nr. C 108 vom 8.5.1978, S. 56. (2)Stellungnahme vom 30.3.1978 (noch nicht im Amtsblatt erschienen). (3)ABl. Nr. L 323 vom 24.12.1969, S. 7.

b) mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Militärfahrzeugen und Fahrzeugen der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Dienste, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Eisenbahnverwaltungen.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann ausserdem von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie die Fahrzeuge ausnehmen, deren Nutzlast oder zulässiges Gesamtgewicht unter einer bestimmten Grenze liegen. Diese Grenze darf 3,5 Tonnen Nutzlast oder 6 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht nicht überschreiten.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst die jährlichen statistischen Angaben über den in Artikel 1 vorgesehenen Verkehr mit in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen.

(2) Die jährlichen statistischen Angaben werden wie folgt aufgegliedert: a) für den innerstaatlichen Verkehr in Tonnen und Tonnenkilometern - nach Werkverkehr und gewerblichem Verkehr;

- nach den in Anhang I aufgeführten 24 Gütergruppen;

- nach den Entfernungsabschnitten von 0-49, von 50-149, von 150-499 sowie von 500 km und darüber;

- nach den in Anhang II aufgeführten Be- und Entladeregionen;

b) für den grenzueberschreitenden Verkehr in Tonnen und Tonnenkilometern - nach Werkverkehr und gewerblichem Verkehr;

- nach den in Anhang I aufgeführten 24 Gütergruppen;

- nach den in Anhang III aufgeführten Be- und Entladeländern.

(3) Für die Berechnung oder Schätzung der geleisteten Tonnenkilometer wird die vom Fahrzeug auf einem anderen Verkehrsmittel zurückgelegte Entfernung nicht erfasst.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in diesem Artikel genannten statistischen Angaben in Tabellen, die den Mustertabellen A1 bis A4 und B in Anhang IV entsprechen.

Artikel 4

Bei der Festlegung des Verfahrens für die Erfassung der statistischen Angaben über den grenzueberschreitenden Verkehr tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit Rechnung, die Formalitäten beim Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft und insbesondere beim Grenzuebertritt zwischen Mitgliedstaaten möglichst weitgehend zu vereinfachen.

Artikel 5

(1) Die in dieser Richtlinie genannten statistischen Angaben werden zum ersten Mal für das Jahr 1979 erhoben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor Ablauf des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die gemäß Artikel 3 erstellten Tabellen.

(3) Unter Berücksichtigung des Artikels 7 übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten so bald wie möglich die Erhebungsergebnisse sowie alle weiteren zweckdienlichen Informationen, über die sie verfügt.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens gleichzeitig mit den ersten Ergebnissen einen ausführlichen Bericht über die von ihnen angewandten Erhebungsmethoden vor.

(2) Bei der Festlegung ihrer Erhebungsmethode treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um hinsichtlich der Gesamtmengen, die einerseits im innerstaatlichen Verkehr und andererseits im grenzueberschreitenden Verkehr befördert worden sind, zu ausreichenden Ermittlungsergebnissen zu gelangen. Sie übermitteln der Kommission jährlich Angaben über den Anteil der nicht erteilten Antworten und, mit Hilfe von Standardabweichungen oder Zuverlässigkeitsintervallen, über die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hinsichtlich der Mengen, die zwischen den innerstaatlichen Regionen nach Anhang II einerseits und zwischen ihrem Hoheitsgebiet und dem eines jeden anderen Mitgliedstaats andererseits befördert wurden. Darüber hinaus teilen sie ihr Angaben über die für die Berechnung der Leistungen in Tonnenkilometern verwendete Methode mit.

Artikel 7

Die Kommission prüft unter Mitwirkung des Koordinierungsausschusses für Verkehrsstatistik des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften jährlich die nach Artikel 5 und 6 von den Mitgliedstaaten vorgelegten Tabellen und Berichte, um zu gewährleisten, daß die angewandten Methoden vergleichbare Ergebnisse erbringen, und um zu bestimmen, wie und bis in welche Einzelheiten die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben bekanntgegeben werden können.

Artikel 8

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 1. Januar 1983 einen Bericht über die bei den Arbeiten zur Durchführung dieser Richtlinie gewonnene Erfahrung und schlägt die Änderungen vor, die sich aufgrund der erzielten Ergebnisse als notwendig erwiesen haben, insbesondere um zu vermeiden, daß der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, um die Bestimmungen der Richtlinie zu erfuellen, spezifischen Formalitäten unterworfen wird.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten erhalten während der ersten drei Jahre, in denen die in dieser Richtlinie vorgesehenen statistischen Erhebungen durchgeführt werden, von den Gemeinschaften einen Zuschuß für die betreffenden Arbeiten.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Maßnahmen bis spätestens 1. Januar 1979 in Kraft.

(2) Sobald die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in einem Mitgliedstaat in Kraft getreten sind, gilt die Richtlinie 69/467/EWG nicht mehr in diesem Mitgliedstaat.

(3) Die Richtlinie 69/467/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1979 aufgehoben.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. OLESEN

ANHANG I GÜTERGRUPPEN

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ANHANG II VERZEICHNIS DER REGIONEN

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ANHANG III VERZEICHNIS DER LÄNDER

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ANHANG IV

TABELLE A1 Innerstaatlicher Verkehr nach Verkehrsart und Güterart

>PIC FILE= "T0013164"> TABELLE A2 Innerstaatlicher Verkehr : Intra- und interregionaler Verkehr

>PIC FILE= "T0013165"> TABELLE A3 Innerstaatlicher Verkehr : Belade- und Entladevorgänge in den Regionen nach Güterart

>PIC FILE= "T0013166"> TABELLE A4 Innerstaatlicher Verkehr nach Entfernungsabschnitten und Güterart

>PIC FILE= "T0013167"> TABELLE B Grenzueberschreitender Verkehr nach Güterart sowie nach Herkunfts- und Bestimmungsländern

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