77/244/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 72/160/EWG vom 17. April 1972 (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 077 vom 25/03/1977 S. 0045 - 0045
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. März 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 72/160/EWG vom 17. April 1972 (Nur der englische Text ist verbindlich) (77/244/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (1), insbesondere auf den Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 6. Januar 1977 die Verordnung 1976 Nr. 2126 : Agrarstrukturverordnung (Einstellungsbeihilfen) 1976 mitgeteilt. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der erwähnten Verordnung 1976 Nr. 2126 die im Vereinigten Königreich bestehende Regelung zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG, die Gegenstand der Entscheidung 75/5/EWG der Kommission vom 27. November 1974 (2) ist, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt. Die in der genannten Verordnung 1976 Nr. 2126 vorgesehene Regelung entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/160/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Vereinigten Königreich bestehende Regelung zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG erfuellt unter Berücksichtigung der mit der Verordnung 1976 Nr. 2126 vorgenommenen Änderungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 16. März 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (2)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 27.