31974R1392

Verordnung (EWG) Nr. 1392/74 des Rates vom 4. Juni 1974 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

Amtsblatt Nr. L 152 vom 08/06/1974 S. 0001 - 0009
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0017


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1392/74 DES RATES vom 4. Juni 1974 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 2, 7 und 51,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 (2), insbesondere auf die Artikel 95 und 97,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 878/73 (4), insbesondere auf Artikel 121,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeitet wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sind am 1. Oktober 1972 in Kraft getreten und seit dem 1. April 1973 in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar.

Die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten sind seitdem geändert worden, und die Erfahrungen haben gezeigt, daß in der Gemeinschaftsregelung verschiedene Lücken bestehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 15 Absatz 3 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

Teile A und B Nummer 21 - DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH:

Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über Soziale Sicherheit;"

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

Abschnitt I - VEREINIGTES KÖNIGREICH - erhält folgende Fassung:

"I. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Großbritannien

Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Leistungen bei Invalidität

Nordirland

Gesetz vom 16. Juli 1971 über die Leistungen bei Invalidität."

4. Anhang IV wird wie folgt geändert: 1. Übersicht BELGIEN, Rubrik ITALIEN, Spalte Allgemeines System:

(1)ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (2)ABl. Nr. L 306 vom 31.12.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. (4)ABl. Nr. L 86 vom 31.3.1973, S. 1. Das Wort "Übereinstimmung" wird durch die Worte "keine Übereinstimmung" ersetzt.

2. Übersicht FRANKREICH, Rubrik ITALIEN, Spalten Allgemeines System I. Gruppe, landwirtschaftliches System Invalidität mindestens zwei Drittel, knappschaftliches System Allgemeine Invalidität zwei Drittel:

Das Wort "Übereinstimmung" wird durch die Worte "keine Übereinstimmung" ersetzt.

3. Übersicht LUXEMBURG, Rubrik ITALIEN Spalte Invalidität Arbeiter:

Das Wort "Übereinstimmung" wird durch die Worte "keine Übereinstimmung" ersetzt.

5. Anhang V wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt B - DÄNEMARK:

Nach Nummer 9 werden folgende Nummern angefügt:

"10. Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 31 der Verordnung ist unter "Familienangehöriger" jede Person zu verstehen, die nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst als Familienangehöriger gilt.

11. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung auf die dänischen Rechtsvorschriften gelten Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten als Leistungen gleicher Art."

2. Abschnitt C - DEUTSCHLAND:

Nach Nummer 7 werden folgende Nummern angefügt:

"8. § 1233 Reichsversicherungsordnung und § 10 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, welche die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung regeln, werden auf die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten und die in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge wie folgt angewandt:

Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfuellung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat;

b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war;

c) der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach den vorher geltenden Übergangsbestimmungen zur freiwilligen Versicherung berechtigt war und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

9. § 51a Absatz 2 Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetz und § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 werden durch die Verordnung nicht berührt. Personen, die nach Nummer 8 Buchstaben b) und c) zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können Beiträge nur für Zeiten entrichten, für die nicht bereits Beiträge nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entrichtet worden sind."

3. Abschnitt E - IRLAND: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Wohnen die in Artikel 19 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 25 Absätze 1 und 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung genannten Arbeitnehmer, Arbeitslosen, Rentenantragsteller oder -berechtigten sowie ihre Familienangehörigen in Irland oder halten sie sich dort auf, so wird ihnen die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt, wenn die Kosten für diese Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats als Irland gehen."

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:

"3a Den in Irland wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Irland gelten und der die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften erfuellt, um gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18 leistungsberechtigt zu sein, wird die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt.

Die Kosten für die gewährten Leistungen gehen zu Lasten des Trägers, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist.

Übt jedoch der Ehegatte des Arbeitnehmers oder die Person, die für die Kinder sorgt, in Irland eine Berufstätigkeit aus, so gehen die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu Lasten des irischen Trägers, soweit der Anspruch auf die genannten Leistungen allein auf Grund der irischen Rechtsvorschriften begründet ist."

c) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern angefügt:

"5. Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 31 der Verordnung ist unter "Familienangehöriger" jede Person zu verstehen, die für die Anwendung der Gesundheitsgesetze 1947-1970 (Health Acts 1947-1970) als Unterhaltsberechtigter des Arbeitnehmers gilt.

6. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung auf die irischen Rechtsvorschriften gelten Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten als Leistungen gleicher Art."

d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer angefügt:

"7. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung der lohnabhängigen Leistung, die in den irischen Rechtsvorschriften im Falle der Gewährung von Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit vorgesehen ist, wird abweichend von Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung dem Arbeitnehmer für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungswoche während des in Betracht kommenden Steuerjahres (Einkommensteuer) ein Betrag in Höhe eines durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts männlicher bzw. weiblicher Arbeitnehmer während dieses Steuerjahres angerechnet."

4. Abschnitt G - LUXEMBURG:

Der Text unter diesem Abschnitt erhält die Nummer 1.

Nach Nummer 1 wird folgende Nummer angefügt:

"2. Bei der Gewährung des unveränderlichen Teils der luxemburgischen Renten werden die von nicht in Luxemburg wohnenden Arbeitnehmern nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom 1. Oktober 1972 an Wohnzeiten gleichgestellt."

5. Abschnitt I - VEREINIGTES KÖNIGREICH:

Nach Nummer 9 werden folgende Nummern angefügt:

"10. Bei Anwendung des Titels III Kapitel 3 der Verordnung bleiben sowohl die vom Versicherten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs entrichteten gestaffelten Beiträge als auch die nach diesen Rechtsvorschriften zu zahlenden gestaffelten Leistungen bei Alter ausser Betracht. Um den Betrag dieser gestaffelten Leistungen erhöht sich der auf Grund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldete Leistungsbetrag, der entsprechend dem genannten Kapitel ermittelt wird ; diese beiden Beträge bilden die dem Versicherten tatsächlich geschuldete Leistung.

11. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung der in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs vorgesehenen lohnabhängigen Zulage, insbesondere zu Geldleistungen bei Krankheit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und zeitweiligen Leistungen an Witwen, wird abweichend von Artikel 23 Absatz 1, Artikel 47 und Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung dem Arbeitnehmer für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungswoche während des in Betracht kommenden Steuerjahres (Einkommensteuer) ein Betrag in Höhe eines durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts angerechnet, das dem durchschnittlichen Wochensatz der lohnabhängigen Zulage entspricht, die auf Grund von Schätzungen einem männlichen bzw. weiblichen Arbeitnehmer während des laufenden Leistungsjahres zu zahlen ist.

12. Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 31 der Verordnung ist unter "Familienangehöriger" jede Person zu verstehen, die im Sinne des Gesetzes über die staatliche Versicherung oder der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle des Vereinigten Königreichs als unterhaltsberechtigt gilt.

13. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung auf die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gelten Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten als Leistungen gleicher Art.

14. Bei Anwendung der Verordnung über die beitragsfreien Sozialversicherungsleistungen und die Arbeitslosenversicherung (Gibraltar) gilt jede Person, auf die die vorliegende Verordnung anwendbar ist, als in Gibraltar wohnhaft, wenn sie in einem Mitgliedstaat wohnt."

6. Der englische Text nachstehend aufgeführter Artikel wird wie folgt geändert: 1. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) Zeile 5:

Vor "own account" ist "its" einzufügen.

2. Artikel 38 Absatz 2 Zeilen 3 - 5:

Die Worte "in an completion of insurance periods shall take account to where appropriate" sind zu ersetzen durch die Worte "in an occupation which is subject to a special scheme or, where appropriate"

3. Artikel 45 Absatz 2 Zeile 1 und Absatz 3 Zeile 1:

Statt "am" muß es heissen : "a".

Artikel 45 Absatz 2 Zeile 7:

Statt "bei" muß es heissen : "be".

Artikel 45 Absatz 3 Zeile 7:

Statt "ist" muß es heissen : "is".

Artikel 45 Absatz 3 Zeile 8:

Statt "stil" muß es heissen : "still".

Artikel 45 Absatz 3 Zeile 13:

Statt "bedeemed" muß es heissen : "be deemed".

4. Artikel 47 Absatz 3 Zeile 6:

Nach dem Wort "residing" sind die Worte "in the territory of another Member State as if they were residing" einzufügen.

5. Artikel 57 Absatz 2 Zeile 3:

Statt "conditions" muß es heissen : "condition".

6. Artikel 58 Absatz 2 Zeile 4 ff.:

Die Worte:

"shall determine such average wage or salary exclusively by reference where appropriate, the average of the standard wages or salaries corresponding to the periods completed under the said legislation"

werden durch folgende Worte ersetzt:

"shall take account exclusively of the standard wage or salary or, where appropriate, of the average of the standard wages or salaries corresponding to the periods completed under the said legislation".

7. Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) Zeile 6:

Nach "employed" ist ein Komma einzufügen.

8. Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a) Zeile 12:

Die Worte "staying, residing or situated" werden durch die Worte "residing or staying" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 12 wird Absatz 2 gestrichen.

2. In Artikel 46 wird Absatz 3 gestrichen.

3. Anhang 1 wird wie folgt geändert: Abschnitt I - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Department of Health and Social Services for Northern Ireland (Ministerium für Gesundheitswesen und soziale Dienste für Nordirland), Belfast."

Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:

"5. Director of the Department of Labour and Social Security (Direktor des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit), Gibraltar."

4. Anhang 2 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt C - DEUTSCHLAND a) Nummer 1 - Krankenversicherung i) Vor den Worten "Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung" wird folgender Text eingefügt:

"Bei Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung a) wohnt die betreffende Person im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland : für den Wohnort der betreffenden Person zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse,

b) wohnt die betreffende Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats : Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn, Bonn,

c) waren die Familienangehörigen der betreffenden Person vor deren Einberufung zum Wehrdienst oder einer Wehrübung bei einem deutschen Träger gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung versichert : Träger der Krankenversicherung, bei dem diese Familienangehörigen versichert sind;"

ii) Buchstabe a) erhält folgende Fassung

"a) ist die betreffende Person bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse versichert oder ist sie bei keinem Träger der Krankenversicherung versichert : Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn, Bonn"

b) Nummer 2 - Rentenversicherung der Arbeiter, Rentenversicherung der Angestellten und Knappschaftliche Rentenversicherung:

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

"Für die Entscheidung über Leistungsanträge und die Zulassung zur freiwilligen Versicherung innerhalb dieses Verfahrens sowie für die Gewährung der Leistungen nach der Verordnung:"

2. Abschnitt D - FRANKREICH a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: >PIC FILE= "T9000577"> >PIC FILE= "T9000578"> >PIC FILE= "T9000579">

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 1973, mit Ausnahme folgender Bestimmungen: - Artikel 1 Nummer 5 Punkt 4 und Artikel 2 Nummer 4 Punkte 1 und 3, Nummer 5 Punkt 1 und Nummer 9, die in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ab 1. Oktober 1972 gelten;

- Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 5 Punkt 2 und Artikel 2 Nummer 2, die in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ab 19. Oktober 1972 gelten;

- Artikel 2 Nummer 4 Punkt 2, der ab 1. Juli 1973 gilt;

- Artikel 1 Nummer 5 Punkt 3 Buchstabe d), der ab 6. April 1974 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ERTL