31974L0577

Richtlinie 74/577/EWG des Rates vom 18. November 1974 über die Betäubung von Tieren vor dem Schlachten

Amtsblatt Nr. L 316 vom 26/11/1974 S. 0010 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0062
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0258
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0258


RICHTLINIE DES RATES vom 18. November 1974 über die Betäubung von Tieren vor dem Schlachten (74/577/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die zur Zeit geltenden einzelstaatlichen Tierschutzvorschriften weisen Unterschiede auf, die geeignet sind, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar zu beeinträchtigen, da die sich daraus ergebenden Belastungen von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sind.

Es empfiehlt sich, auf Gemeinschaftsebene darauf hinzuwirken, daß den Tieren ganz allgemein jede grausame Behandlung erspart bleibt. Als erster Schritt erscheint es wünschenswert, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß den Tieren. bei der Schlachtung nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden.

Es sind daher geeignete und anerkannte Betäubungsmethoden allgemein vorzuschreiben.

Dabei ist allerdings den Besonderheiten bestimmter religiöser Riten Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß beim Schlachten von Rindern, Schafen, Schweinen, Ziegen und Einhufern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die Tiere durch geeignete Verfahren betäubt und so rasch wie möglich unmittelbar nach dem Betäuben getötet werden.

(2) Betäubung im Sinne dieser Richtlinie ist ein Verfahren, bei dem eine mechanische Vorrichtung, elektrischer Strom oder Gas, das die Genusstauglichkeit des Fleisches oder der Schlachtabfälle nicht beeinträchtigt, angewandt wird, durch das das Tier bis zur Schlachtung in den Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt wird. Dabei dürfen bei dem Tier in keinem Falle mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.

Die Verfahren müssen von der zuständigen einzelstaatlichen Stelle genehmigt werden.

Artikel 2

(1) Die nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuständige Stelle überzeugt sich davon, daß die Betäubung mit einem für die betreffende Tierart genehmigten Gerät erfolgt, daß dieses Gerät ordnungsgemäß funktioniert und vorschriftsmässig von einer Person mit den erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bedient wird. (1)ABl. Nr. C 76 vom 3.7.1974, S. 52.

(2) Soweit es notwendig ist, das Tier unbeweglich zu halten, darf diese Maßnahme nur unmittelbar vor der Betäubung vorgenommen werden.

Artikel 3

Für bestimmte Sonderfälle, insbesondere für Notschlachtungen und Schlachtungen durch den Landwirt für den Eigenbedarf, kann die zuständige Stelle Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen ; sie hat jedoch dafür zu sorgen, daß bei der Betäubung und der Schlachtung den Tieren jegliche grausame Behandlung erspart bleibt und nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.

Artikel 4

Einzelstaatliche Bestimmungen betreffend besondere, durch bestimmte religiöse Riten bedingte Schlachtmethoden bleiben unberührt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1975 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. BONNET