Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit
Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/1974 S. 0003 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0222
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0202
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0222
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0178
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0178
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit ( 74/148/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in Erwägung nachstehender Gründe : In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von Präzisionswägestücken durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Wägestücken zu Handelshemmnissen führen ; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen . Durch die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meß - und Prüfverfahren ( 1 ) sind die Verfahren zur EWG-Bauartzulassung und zur EWG-Ersteichung festgelegt worden . Gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften festzulegen , denen Präzisionswägestücke genügen müssen , damit deren freier Vertrieb und freie Inbetriebnahme gewährleistet wird , nachdem sie die vorgeschriebenen Prüfungen durchlaufen und den vorgesehenen EWG-Eichstempel erhalten haben . Es ist angebracht , den Entwurf einer internationalen Empfehlung " Valeur conventionelle du résultat des pesees dans l'air " der " Organisation Internationale de Métrologie Légale " vom Mai 1973 in bezug auf den Begriff des konventionellen Wägewerts zu berücksichtigen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für Präzisionswägestücke mit einem Nennwert von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit . Diese Richtlinie ist nicht anwendbar auf Karatwägestücke sowie Wägestücke für Sondergebiete , die in anderen Richtlinien behandelt werden . Artikel 2 Präzisionswägestücke , die die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können , sind im Anhang beschrieben . Sie unterliegen keiner EWG-Bauartzulassung , sondern der EWG-Ersteichung . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von unter Artikel 1 fallenden Präzisionswägestücken , die mit dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht ablehnen , verbieten oder beschränken . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1974 . Im Namen des Rates Der Präsident W . SCHEEL ( 1 ) ABl . Nr . L 202 vom 26 . 7 . 1971 , S . 1 . ANHANG 1 . Begriffsbestimmungen 1.1 . Wägestück Bezeichnung für Verkörperungen von Masseneinheiten ; die Verkörperungen müssen in ihren konstruktiven und metrologischen Eigenschaften bestimmten Vorschriften über Form , Abmessungen , Werkstoff , Ausführung , Nennwert und Fehlergrenzen genügen . 1.2 . Wägestücksatz Zusammenstellung mehrerer Wägestücke , die in der Regel in einem gemeinsamen Kasten aufbewahrt werden ; die Stufung der Wägestücke muß die Wägung jeder Last in Stufen , die dem kleinsten Nennwert entsprechen , im Bereich zwischen kleinstem Nennwert und Summe der Nennwerte aller Wägestücke gewährleisten . Folgende Stufungen von Wägestücken sind zalässig : ( 1 ; 1 ; 2 ; 5 ) mal 10n kg ( 1 ; 1 ; 1 ; 2 ; 5 ) mal 10n kg ( 1 ; 2 ; 2 ; 5 ) mal 10n kg ( 1 ; 1 ; 2 ; 2 ; 5 ) mal 10n kg Hierbei ist n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null . 1.3 . Normalwägestücke Wägestücke , die zur Kontrolle von Waagen oder Wägestücken dienen , werden als Normalwägestücke bezeichnet . 2 . Nennwerte für Wägestücke Die Nennwerte der Wägestücke müssen gleich 1 mal 10n kg , 2 mal 10n kg und 5 mal 10n kg sein ; in diesen Formeln muß n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null sein . 3 . Konventioneller Wägewert 3.1 . Hält ein Bezugswägestück der Dichte 8 000 kg/m3 in Luft der Dichte 1,2 kg/m3 einem Wägestück der Temperatur 20 * C das Gleichgewicht , so wird diesem Wägestück als konventioneller Wägewe * ein Rechenwert zugeordnet , dessen Zahlenwert unter der Voraussetzung der Verwendung der gleichen Masseneinheit gleich ist dem Zahlenwert der Masse des Bezugswägestücks . 3.2 . Die Fehlergrenzen unter Nummer 4 sind die des konventionellen Wägewerts . 4 . Fehlergrenzen bei der EWG-Ersteichung 4.1 . Für jeden einzelnen Wägewert sind die Fehlergrenzen ( mehr oder weniger ) in der nachstehenden Tabelle in Milligramm angegeben : Nennwerte * Klasse E1 * Klasse E2 * Klasse F1 * Klasse F2 * Klasse M1 * 50 kg * 25 * 75 * 250 * 750 * 2 500 * 20 kg * 10 * 30 * 100 * 300 * 1 000 * 10 kg * 5 * 15 * 50 * 150 * 500 * 5 kg * 2,5 * 7,5 * 25 * 75 * 250 * 2 kg * 1,0 * 3,0 * 10 * 30 * 100 * Nennwerte * Klasse E1 * Klasse E2 * Klasse F1 * Klasse F2 * Klasse M1 * 1 kg * 0,50 * 1,5 * 5 * 15 * 50 * 500 g * 0,25 * 0,75 * 2,5 * 7,5 * 25 * 200 g * 0,10 * 0,30 * 1,0 * 3,0 * 10 * 100 g * 0,05 * 0,15 * 0,5 * 1,5 * 5 * 50 g * 0,030 * 0,10 * 0,30 * 1,0 * 3,0 * 20 g * 0,025 * 0,080 * 0,25 * 0,8 * 2,5 * 10 g * 0,020 * 0,060 * 0,20 * 0,6 * 2,0 * 5 g * 0,015 * 0,050 * 0,15 * 0,5 * 1,5 * 2 g * 0,012 * 0,040 * 0,12 * 0,4 * 1,2 * 1 g * 0,010 * 0,030 * 0,10 * 0,3 * 1,0 * 500 mg * 0,008 * 0,025 * 0,08 * 0,25 * 0,8 * 200 mg * 0,006 * 0,020 * 0,06 * 0,20 * 0,6 * 100 mg * 0,005 * 0,015 * 0,05 * 0,15 * 0,5 * 50 mg * 0,004 * 0,012 * 0,04 * 0,12 * 0,4 * 20 mg * 0,003 * 0,010 * 0,03 * 0,10 * 0,3 * 10 mg * 0,002 * 0,008 * 0,025 * 0,08 * 0,25 * 5 mg * 0,002 * 0,006 * 0,020 * 0,06 * 0,20 * 2 mg * 0,002 * 0,006 * 0,020 * 0,06 * 0,20 * 1 mg * 0,002 * 0,006 * 0,020 * 0,06 * 0,20 * 5 . Form der Wägestücke Das Wägestück von einem Gramm kann die Form der Vielfachen des Gramms oder die Form der Bruchteile des Gramms haben . 5.1 . Wägestücke von einem Gramm und Vielfachen des Gramms . 5.1.1 . Wägestücke der Klasse M1 müssen die Form der Wägestücke der mittleren Genauigkeitsklasse haben . 5.1.2 . Wägestücke der anderen Klassen dürfen die äusseren Abmessungen der Wägestücke der mittleren Genauigkeitsklasse haben . Die Wägestücke von 10 kg bis 1 g dürfen auch aus einem zylindrischen oder leicht kegelstumpfförmigen Körper mit oben befindlichem Knopf bestehen . 5.1.2.1 . Die Höhe des Körpers muß etwa gleich dem mittleren Durchmesser des zylindrischen Teils sein ; sie muß im Bereich des 0,75fachen bis 1,25fachen des mittleren Durchmessers liegen . 5.1.2.2 . Der Knopf der Wägestücke muß eine Höhe besitzen , die im Bereich des 0,5fachen bis 1,0fachen des mittleren Durchmessers des Wägestückkörpers liegt . 5.1.3 . Der Knopf ist bei Wägestücken der Klassen E1 , E2 und F1 nicht erforderlich ; sie dürfen aus einem einzigen zylindrischen Stück bestehen . 5.1.4 . Wägestücke der Klassen E1 und E2 müssen aus einem massiven Stück bestehen ; Wägestücke der anderen Klassen dürfen eine Berichtigungskammer haben , die entweder durch den Knopf oder eine andere geeignete Einrichtung verschlossen wird . Das Volumen der Berichtigungskammer darf nicht grösser als das 0,2fache des Gesamtvolumens des Wägestücks sein . 5.2 . Wägestücke von einem Gramm und Bruchteilen eines Gramms . Wägestücke von einem Gramm oder Bruchteile eines Gramms sind als polygonale Plättchen oder Drähte auszuführen , deren Form eine leichte Handhabung ermöglicht . Ausserdem müssen die Formen den Nennwert des Wägestucks erkennen lassen . Polygonformen und deren Wert bei Wägestücken in Plättchenform : Dreieckform für Wägestücke von 1 , 10 , 100 , 1 000 mg , Rechteckform für Wägestücke von 2 , 20 , 200 mg , Fünfeckform für Wägestücke von 5 , 50 , 500 mg . Polygonzuege in Form von Abschnitten und Nennwert bei Wägestücken in Drahtform : 1 Abschnitt für Wägestücke in Drahtform von 1 , 10 , 100 , 1 000 mg , 2 Abschnitte für Wägestücke in Drahtform von 2 , 20 , 200 mg , 5 Abschnitte für Wägestücke in Drahtform von 5 , 50 , 500 mg . Die doppelt oder dreifach vorhandenen Wägestücke in der Stufenfolge werden bei Wägestücken in Plättchenform durch einen oder zwei Sterne oder einen oder zwei Punkte , bei Wägestücken in Drahtform durch eine oder zwei Ösen unrerschieden . 5.3 . Wägestücke von 20 kg und 50 kg können mit Ausnahme der Klasse M1 eine für ihre Handhabung zweckentsprechende Form besitzen . 6 . Werkstoff der Wägestücke 6.1 . Wägestücke müssen aus Metall oder einer Metallegierung bestehen . Das Metall oder die Legierung müssen so beschaffen sein , daß bei der üblichen Verwendung der Wägestücke die Änderung der Wägewerte gegen die Fehlergrenzen der betreffenden Genauigkeitsklasse vernachlässigbar ist . 6.1.1 . Die Dichte der Wägestücke muß so sein , daß eine Abweichung der Luftdichte um 10 % vom Wert 1,2 kg/m3 höchstens einen Fehler des 0,25fachen der Fehlergrenze bewirkt . 6.1.2 . Das Metall bzw . die Legierung für Wägestücke der Klassen E1 , E2 und F1 muß praktisch unmagnetisch sein . 6.2 . Das Metall oder die Legierung für Blockwägestücke von 5 kg bis 50 kg der Klasse M1 darf höchstens die Korrodierbarkeit und den Verschleiß von Grauguß haben . 6.3 . Zylindrische Wägestücke mit einem Nennwert von 10 kg oder unter 10 kg der Klasse M1 müssen aus Messing oder aus einem dem Messing mindestens gleichwertigen Werkstoff bestehen . 6.4 . Die unter den Nummern 6.2 und 6.3 erhobenen Forderungen dürfen durch eine geeignete Oberflächenbehandlung erfuellt werden . 7 . Oberflächenbeschaffenheit 7.1 . Die gesamte Oberfläche der Wägestücke einschließlich der Standfläche und der Kanten darf keine Rauheiten aufweisen . Die Oberfläche der Wägestücke der Klassen E1 , E2 , F1 und F2 darf keine mit blossem Auge erkennbaren porösen Stellen aufweisen und muß sorgfältig poliert sein . Die Oberfläche der zylindrischen Wägestücke von 10 kg bis 1 g der Klasse M1 muß poliert sein und darf keine mit blossem Auge erkennbaren porösen Stellen aufweisen . Die Oberflächenbeschaffenheit von Blockwägestücken der Klasse M1 mit den Nennwerten 50 kg , 20 kg , 10 kg , 5 kg muß der von sorgfältig gegossenem Grauguß ( Feinguß ) vergleichbar sein . 7.2 . Die Oberfläche der Wägestücke von einem Gramm und von Vielfachen des Gramms der Klasse E1 , E2 , F1 und F2 darf durch einen Metallüberzug geschützt sein . 7.3 . Die Oberfläche der Wägestücke von einem Gramm und von Vielfachen des Gramms der Klasse M1 darf durch einen geeigneten Überzug geschützt sein . 8 . Berichtigungsmaterial Wenn die Wägestücke der Genauigkeitsklassen F1 und F2 eine Berichtigungskammer aufweisen , muß zu ihrer Berichtigung entweder der gleiche Werkstoff wie für das Wägestück selbst oder reines Zinn oder Molybdän verwendet werden . Wägestücke der Klasse M1 dürfen mit Blei justiert werden . 9 . Aufschriften 9.1 . Die aus Plättehen oder Drähten von 1 Gramm oder weniger bestehenden Wägestücke tragen keine Angabe ihres Nennwerts . 9.2 . Wägestücke mit einem Nennwert von 1 Gramm oder mehr tragen - in den Klassen E1 und E2 keine Angabe ihres Nennwerts : - in der Klasse F1 nur den Zahlenwert ihres Nennwerts gemäß Nummer 9.2.1 durch Brünieren oder durch Eingravieren ; - in der Klasse F2 die Aufschriften der Klasse F1 und zusätzlich den Buchstaben F ; - in der Klasse M1 den Zahlenwert des Nennwerts und das Einheitenzeichen , vertieft oder erhaben auf der oberen Fläche des Körpers oder des Knopfes . Zylindrische Wägestücke tragen ausserdem vertieft oder erhaben den Buchstaben M , Blockwägestücke den Buchstaben M in beliebiger Aufbringungsart . 9.2.1 . Der Nennwert der Wägestücke ist wie folgt anzugeben : - bei Wägestücken von 1 kg und darüber in Kilogramm , - bei Wägestücken von 1 g bis 500 g in Gramm . 9.2.2 . In einem Wägestücksatz doppelt oder dreifach vorhandene Wägestücke werden durch einen oder zwei Sterne oder einen oder zwei Punkte unterschieden . 10 . Endgültiger EWG-Eichstempel Wägestückkästen mit Wägestücken der Klassen E1 , E2 und F1 sowie alle Wägestückkästen von 1 Gramm und Bruchteilen von einem Gramm werden mit dem endgültigen EWG-Eichstempel versehen . Bei Wägestücken der Klasse F2 wird der endgültige EWG-Eichstempel auf dem Verschlusspfropfen der Berichtigungskammer bzw . bei Wägestücken ohne Berichtigungskammer auf der Standfläche angebracht . Bei Wägestücken der Klasse M1 von 1 Gramm bis 50 kg wird der endgültige EWG-Eichstempel auf dem Bleipfropfen der Berichtigungskammer bzw . bei Wägestücken ohne Berichtigungskammer auf der Standfläche angebracht . 11 . Aufmachung 11.1 . Einzelwägestücke und Wägestücksätze der Klassen E1 , E2 , F1 und F2 müssen in Kästen untergebracht sein . 11.2 . Bei Klasse M1 - müssen Einzelwägestücke oder Wägestücksätze bis zu einem Nennwert von 500 g in Kästen untergebracht sein , - dürfen Wägestücke mit einem Nennwert über 500 g in einem Kasten oder in einem offenen Wägestückblock angeordnet sein oder auch einzeln ohne Schutzeinrichtung aufbewahrt werden . 11.3 . Die Wägestückkästen müssen auf dem Deckel die Angabe der Klasse der Wägestücke in der Form E1 , E2 , F1 , F2 , M1 tragen .