31974D0325

74/325/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Amtsblatt Nr. L 185 vom 09/07/1974 S. 0015 - 0017
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Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0027
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0027


BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (74/325/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 145,

nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die tiefgreifende Veränderung der Produktionsmethoden in allen Wirtschaftszweigen und die Zunahme gefährlicher Verfahren und Stoffe haben neue Probleme in bezug auf die Sicherheit, die Arbeitshygiene und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entstehen lassen.

Die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Gesundheitsschutz bei der Arbeit gehören zu den Zielen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Entschließung des Rates vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (2) sieht ein Aktionsprogramm zugunsten der Arbeitnehmer vor, das unter anderem auf die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz abzielt.

Es empfiehlt sich, einen ständigen Ausschuß vorzusehen, der die Aufgabe hat, die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Tätigkeiten auf den Gebieten der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden und den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen zu erleichtern.

Dieser Beschluß berührt nicht Artikel 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Beratender Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nachstehend "Ausschuß" genannt, eingesetzt.

Artikel 2

(1) Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Tätigkeiten auf den Gebieten der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu unterstützen.

Diese Aufgabe gilt für die gesamte Wirtschaft mit Ausnahme der mineralgewinnenden Betriebe, für die der Ständige Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau zuständig ist, und mit Ausnahme des Gesundheitsschutzes der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, für den auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft besondere Regeln gelten. (1)ABl. Nr. C 40 vom 8.4.1974, S. 64. (2)ABl. Nr. C 13 vom 12.2.1974, S. 1.

(2) Der Ausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben: a) er führt auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch über bestehende oder geplante Vorschriften durch;

b) er trägt zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Vorgehens bei Problemen auf den Gebieten der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie zur Festlegung der Gemeinschaftsprioritäten und der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen bei;

c) er macht die Kommission auf die Gebiete aufmerksam, auf denen der Erwerb neuer Kenntnisse und die Durchführung geeigneter Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen notwendig erscheinen;

d) er erarbeitet im Rahmen der gemeinschaftlichen Aktionsprogramme und in Zusammenarbeit mit dem Ständigen Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau folgendes: - Kriterien und Ziele der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb;

- Verfahren, mit deren Hilfe die Unternehmen und ihr Personal die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen beurteilen und verbessern können;

e) er trägt zur Unterrichtung der staatlichen Behörden und der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisation über die auf Gemeinschaftsebene unternommenen Schritte bei, um so deren Zusammenarbeit zu erleichtern und ihre Initiativen für einen Erfahrungsaustausch und zur Erarbeitung von Verhaltensregeln zu fördern.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht.

(2) Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

Artikel 4

(1) Der Ausschuß besteht aus 54 Mitgliedern ; davon entfallen auf jeden Mitgliedstaat zwei Regierungsvertreter, zwei Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und zwei Vertreter der Arbeitgeberorganisationen.

(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter ernannt.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 nimmt der Stellvertreter an den Sitzungen des Ausschusses nur dann teil, wenn das Mitglied, das er vertritt, verhindert ist.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat ernannt, der sich bei der Ernennung der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen um eine gerechte Vertretung der verschiedenen betroffenen Wirtschaftssektoren im Ausschuß bemüht.

(4) Die Liste der Mitglieder und Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften informationshalber veröffentlicht.

Artikel 5

(1) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt drei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt worden sind.

(3) Die Amtszeit endet vor Ablauf der Dreijahresfrist bei Rücktritt oder durch Anzeige durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Beendigung der Amtszeit.

Das Mitglied wird für die restliche Amtszeit nach dem in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren ersetzt.

Artikel 6

(1) Den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission oder, falls dieses verhindert ist, ausnahmsweise ein von ihm bezeichneter Beamter der Kommission. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2) Der Ausschuß tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, der den Ausschuß entweder aus eigener Initiative oder auf Wunsch mindestens eines Drittels seiner Mitglieder einberuft.

(3) Der Vorsitzende kann von sich aus höchstens zwei Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses einladen.

Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich von einem Sachverständigen begleiten lassen, wenn es den Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses hiervon unterrichtet.

(4) Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen einsetzen, in denen ein Ausschußmitglied den Vorsitz führt.

Die Ergebnisse ihrer Arbeiten legen diese in einer Sitzung des Ausschusses in Form von Berichten vor.

(5) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil.

Die Dienststellen der Kommission nehmen die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen wahr.

Artikel 7

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Stellungnahmen des Ausschusses sind mit Gründen zu versehen. Sie werden mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen ; ihnen ist eine Darstellung der Auffassungen der Minderheit beizufügen, wenn diese es beantragt.

Artikel 8

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat.

Artikel 9

Unbeschadet des Artikels 214 des Vertrages dürfen die Mitglieder des Ausschusses Informationen, von denen sie durch die Tätigkeit des Ausschusses oder der Arbeitsgruppen Kenntnis erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage sich auf einen Gegenstand mit vertraulichem Charakter bezieht.

In solchen Fällen nehmen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Dienststellen der Kommission an den Sitzungen teil.

Artikel 10

Dieser Beschluß tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. GSCHEIDLE