31972R1056

Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission

Amtsblatt Nr. L 120 vom 25/05/1972 S. 0007 - 0010
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0449
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0466
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0044
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0161
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0161
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0039
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0039


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1056/72 DES RATES vom 18. Mai 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 5 und 213,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik gehört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaften gesetzt haben ; es ist Aufgabe der Kommission, Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles vorzuschlagen.

Der Rat hat auf seiner 88. Tagung am 13. November 1969 nach Kenntnisnahme von der Mitteilung über die erste Orientierung für eine gemeinschaftliche Energiepolitik, welche die Kommission ihm am 18. Dezember 1968 zugeleitet hat, - die in dieser Mitteilung enthaltenen Grundsätze unter Berücksichtigung des Berichtes des Ausschusses der Ständigen Vertreter gebilligt,

- die Kommission gebeten, ihm auf diesem Gebiet so bald wie möglich die dringlichsten konkreten Vorschläge vorzulegen,

- vereinbart, diese Vorschläge so bald wie möglich zu prüfen, damit eine gemeinschaftliche Energiepolitik aufgestellt werden kann.

Die Erstellung einer Gesamtübersicht über die Entwicklung der Investitionen in der Gemeinschaft ist Bestandteil einer solchen Politik ; sie soll es der Gemeinschaft insbesondere ermöglichen, die notwendigen Vergleiche anzustellen.

Die Erfuellung dieser Aufgabe erfordert eine möglichst genaue Kenntnis der Investitionen ; für die Bereiche Kohle und Atomenergie sind die Unternehmen auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gehalten, ihre Investitionsvorhaben mitzuteilen ; es ist angebracht, diese Auskünfte durch Informationen über den Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor zu ergänzen ; in dieser Hinsicht ist es notwendig, daß die Kommission Kenntnis von den Investitionsvorhaben erhält, die auf diesen Sektoren von gemeinschaftlichem Interesse sind.

Um ihre Aufgabe ausführen zu können, muß die Kommission ausserdem rechtzeitig über alle wesentlichen Änderungen an solchen Vorhaben, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Verwirklichung der Vorhaben und der vorgesehenen Kapazitäten, unterrichtet werden ; folglich ist es notwendig, daß auch diese Angaben mitgeteilt werden.

Es empfiehlt sich daher, daß die Mitgliedstaaten der Kommission Auskünfte über die in ihrem Hoheitsgebiet geplanten Investitionen auf dem Gebiet der Produktion, der Lagerung und der Verteilung von Kohlenwasserstoffen oder elektrischer Energie übermitteln und gegebenenfalls mit Erläuterungen versehen ; zu diesem Zweck müssen die betreffenden Personen und Unternehmen verpflichtet werden, den Mitgliedstaaten solche Auskünfte zu erteilen.

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, gegebenenfalls bestimmte Einzelheiten der Durchführung, beispielsweise Form und Inhalt der Mitteilungen, genauer festzulegen.

Es muß gewährleistet werden, daß die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten und die eingeholten Angaben vertraulich behandelt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 15. Februar die nach Absatz 2 eingeholten Auskünfte über die im Anhang genannten Investitionsvorhaben auf dem Gebiet der Produktion, des Transports, der Lagerung und der Verteilung von Kohlenwasserstoffen bzw. elektrischer Energie mit, deren konkrete Verwirklichung (Beginn der Arbeiten) normalerweise binnen drei Jahren nach dem 1. Januar des laufenden Jahres in Angriff genommen werden soll.

Die Mitgliedstaaten fügen diesen Mitteilungen gegebenenfalls Erläuterungen bei.

(2) Im Hinblick auf die Erfuellung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung sind die betreffenden Personen und Unternehmen gehalten, jährlich vor dem 15. Januar die Investitionsvorhaben im Sinne von Absatz 1 dem Mitgliedstaat mitzuteilen, in dessen Hoheitsgebiet sie diese verwirklichen wollen.

(3) In den Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind ausserdem die Kapazitäten anzugeben, die sich im Betrieb oder im Bau befinden oder deren Ausserdienststellung binnen drei Jahren vorgesehen ist.

(4) Bei der Berechnung der im Anhang genannten Kapazitäten oder Grössenordnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen sämtliche Faktoren des betreffenden Vorhabens, soweit diese Faktoren ein technisch unteilbares Ganzes bilden, auch wenn das Vorhaben in mehreren aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten ausgeführt wird.

Artikel 2

(1) In bezug auf die geplanten oder im Bau befindlichen Investitionsvorhaben müssen die Mitteilungen nach Artikel 1 folgende Angaben enthalten: - Name und Sitz der Personen oder des Unternehmens, die bzw. das die Investition vornehmen will,

- genauer Gegenstand und Art der Investition,

- vorgesehene Kapazität oder Leistung,

- Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetriebnahme,

- Art der verwendeten Rohstoffe.

In bezug auf die geplanten Ausserdienststellungen müssen die Mitteilungen folgende Angaben enthalten: - Art und Kapazität oder Leistung der Anlagen,

- voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausserdienststellung.

(2) Die Kommission kann innerhalb der in dieser Verordnung und ihrem Anhang festgelegten Grenzen Durchführungsbestimmungen in bezug auf die Form, den Inhalt und die sonstigen Einzelheiten der in Artikel 1 vorgesehenen Mitteilungen erlassen.

Artikel 3

Die Kommission unterbreitet dem Rat eine Übersicht über die gemäß dieser Verordnung eingeholten Angaben.

Artikel 4

Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen sind vertraulich. Diese Bestimmung steht der Veröffentlichung von allgemeinen Auskünften oder von Übersichten, die keine Einzelangaben über Unternehmen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der sich aus Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MART

ANHANG INVESTITIONSVORHABEN

1. ERDÖL 1.1 Raffination - Anlagen zur Destillation mit einer Kapazität von 1 000 000 t/Jahr oder mehr,

- Erweiterung von Destillationsanlagen auf eine Kapazität von mehr als 1 000 000 t/Jahr,

- Anlagen für Reforming-Cracking mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder mehr.

Chemische Anlagen, die Heizöl und/oder Treibstoff nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

1.2 Transport - Rohrleitungen für Rohöl, soweit sie für eine Transportkapazität von 3 000 000 t/Jahr oder mehr konstruiert oder vorgesehen sind, mit einer Länge von 30 km oder mehr,

- Rohrleitungen für Mineralölerzeugnisse, soweit sie für eine Transportkapazität von 1 500 000 t/Jahr oder mehr konstruiert oder vorgesehen sind, mit einer Länge von 30 km oder mehr,

- Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen um mindestens 30 km.

Rohrleitungen für militärische Zwecke sowie Rohrleitungen zur Versorgung der aus dem Anwendungsbereich der Nummer 1.1 ausgeschlossenen Anlagen sind ausgeschlossen.

1.3 Versorgung/Verteilung

- unterirdische und andere Lagereinrichtungen für Rohöl und Mineralölerzeugnisse mit einer Kapazität von 100 000 m3 oder mehr.

Lagereinrichtungen für militärische Zwecke sowie Lagereinrichtungen zur Versorgung der aus dem Anwendungsbereich der Nummer 1.1 ausgeschlossenen Anlagen sind ausgeschlossen.

2. ERDGAS

2.1 Transport

- Rohrleitungen, soweit sie für eine Transportkapazität von 1 Milliarde m3/Jahr oder mehr konstruiert oder vorgesehen sind,

- Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen um mindestens 30 km,

- Kopfstationen für die Einfuhr von fluessigem Erdgas.

Rohrleitungen und Kopfstationen für militärische Zwecke sowie zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

2.2 Verteilung

- unterirdische Speicheranlagen mit einer Kapazität von 150 000 000 m3 oder mehr.

Anlagen für militärische Zwecke sowie Anlagen zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

3. ELEKTRIZITÄT 3.1 Produktion - herkömmliche Wärmekraftwerke (Maschinensätze von 200 MW oder mehr),

- Wasserkraftwerke (Kraftwerke mit 50 MW oder mehr).

3.2 Transport - Übertragungsleitungen, soweit sie für eine Spannung von 345 kV oder mehr konstruiert sind.