31971R1004

Verordnung (EWG) Nr. 1004/71 der Kommission vom 14. Mai 1971 zur Festsetzung der Abschöpfungen für nichtraffinierte Olivenöle

Amtsblatt Nr. L 109 vom 15/05/1971 S. 0017 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0195
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0237
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0195
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0263
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0194
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0186
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0186


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1004/71 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1971 zur Festsetzung der Abschöpfungen für nichtraffinierte Olivenöle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2554/70 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung Nr. 162/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Grundsätze und Anwendungsbedingungen für die Bestimmung des in Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten cif-Preises und des in Artikel 3 der Verordnung Nr. 162/66/EWG genannten Frei-Grenze-Preises für nichtraffiniertes Olivenöl sowie diejenigen zur Festsetzung der auf diese Erzeugnisse anwendbaren Abschöpfungen sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1775/69 der Kommission vom 8. September 1969 (4) festgesetzt worden.

Die Abschöpfung, die auf Einfuhren von Öl aus dritten Ländern oder von Ölen anwendbar ist, die nicht vollständig in Griechenland hergestellt worden sind oder nicht unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert werden, wird mit Hilfe eines cif-Preises errechnet. Dieser Preis muß auf Grund der günstigsten Ankaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt bestimmt werden.

Die Abschöpfung für Einfuhren von nichtraffiniertem Olivenöl, das vollständig aus in Griechenland geernteten Oliven gewonnen worden ist und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, wird mit Hilfe eines Frei-Grenze-Preises auf Grund der günstigsten Ankaufsmöglichkeiten auf dem griechischen Markt festgesetzt. Dieser Preis sollte nach den gleichen Grundsätzen bestimmt werden, die für die Bestimmung des cif-Preises gelten.

Für die Bestimmung des cif-Preises und des Frei-Grenze-Preises muß die Kommission alle Angebote berücksichtigen, die auf dem Weltmarkt und auf dem griechischen Markt gemacht werden und von denen die Kommission Kenntnis erhält. Es ist notwendig, vorzusehen, daß bei Fehlen von Angeboten oder bei Vorlage nicht repräsentativer Angebote die Kommission die Angebote für eingeführtes Olivenöl berücksichtigt, die auf dem Markt der Gemeinschaft gemacht werden. Liegen keine solchen Angebote vor, sind der cif-Preis und der Frei-Grenze-Preis auf Grund der Binnenmarktpreise der wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhr-Drittländer sowie auf Grund der Preise auf dem griechischen Markt zu berechnen, sofern diese Preise echten Ausfuhrmöglichkeiten entsprechen. Bei Fehlen dieser Preise empfiehlt es sich, diejenigen zu berücksichtigen, die der Berechnung der vorangegangenen Abschöpfung zugrunde gelegen haben.

Angebote von Erzeugnissen, die auf Grund ihrer Menge, Qualität oder Aufmachung nicht als repräsentativ gelten, sind nicht zu berücksichtigen, ebensowenig Angaben über langfristige Terminangebote, weil sie nichts über die Marktlage sofort absetzbarer Erzeugnisse aussagen.

Der cif-Preis und der Frei-Grenze-Preis müssen für einen Grenzuebergangsort der Gemeinschaft ermittelt werden. Lauten die berücksichtigten Angebote auf einen anderen Grenzuebergangsort, so sind sie unter Berücksichtigung der Beförderungs- und Versicherungskosten zu berichtigen. Es empfiehlt sich ausserdem, die Grundsätze festzusetzen, die für die Berichtigung der Preise, die sich auf Angebote auf dem Markt der Gemeinschaft, auf den Binnenmärkten der wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhr-Drittländer sowie auf dem griechischen Markt beziehen, auf das cif- oder Frei-Grenze-Preisniveau notwendig sind.

Es ist notwendig, Berichtigungen für Angebote vorzusehen, welche Erzeugnisse in anderen als Großbehältern betreffen. Weiterhin ist vorzusehen, daß berücksichtigte Angebote berichtigt werden können, um Unterschiede auszugleichen, die bezueglich der Bezeichnung oder der Qualität bestehen können, für die der Schwellenpreis festgesetzt worden ist. Die Ausgleichsköffizienten für die verschiedenen Bezeichnungen und Qualitäten von nicht raffiniertem Olivenöl wurden durch die Verordnung Nr. 172/66/EWG der Kommission vom 5. November 1966 (5) festgesetzt.

Der cif-Preis kann nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG für bestimmte Angebote nicht berücksichtigt werden. Es bestehen (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 275 vom 19.12.1970, S. 5. (3)ABl. Nr. 197 vom 29.10.1966, S. 3393/66. (4)ABl. Nr. L 228 vom 9.9.1969, S. 7. (5)ABl. Nr. 202 vom 7.11.1966, S. 3481/66.

keine Bedenken, daß die für den cif-Preis gültigen Grundsätze ebenfalls auf den in dieser Bestimmung genannten Preis angewendet werden, soweit es die vorgenannten Berichtigungen betrifft.

Die Abschöpfungen müssen festgesetzt werden, so oft dies auf Grund der Schwankungen ihrer Berechnungsgrundlage notwendig ist. Es ist jedoch zweckmässig, festzulegen, wie oft diese Festsetzung mindestens erfolgen soll. Es erscheint ausreichend, wenn mindestens einmal in der Woche ein Abschöpfungsbetrag in Kraft tritt.

Die auf Grund dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung betrifft die Ermittlung des in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten cif-Preises und des in Artikel 3 der Verordnung Nr. 162/66/EWG genannten Frei-Grenze-Preises sowie die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr nichtraffinierter Olivenöle.

Artikel 2

(1) Die Kommission ermittelt die in Artikel 1 genannten Preise auf Grund der tatsächlichen günstigsten Einkaufsmöglichkeiten unter Berücksichtinung aller Angebote an Olivenölen im Sinne der Ziffern 1 und 4 des Anhangs zur Verordnung Nr. 136/66/EWG, die jeweils auf dem Weltmarkt und dem griechischen Markt gemacht werden und von denen sie über die Mitgliedstaaten oder durch eigene Mittel Kenntnis erhält. Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter "Angeboten" die Angebote und Notierungen der Olivenöle.

(2) Ausgeschlossen sind jedoch: - Angebote an Ware, die nicht binnen 30 Tagen nach Festsetzung des Abschöpfungsbetrags geliefert werden kann;

- Angebote, bei denen die Kommission auf Grund der allgemeinen Preisentwicklung oder der vorliegenden Informationen annehmen kann, daß sie für die tatsächliche Marktentwicklung nicht repräsentativ sind;

- Angebote, die auf weniger als 10 Tonnen lauten;

- Angebote an Ware in Verpackungen zu 20 kg oder weniger;

- Angebote an Lampantöl, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, als Ölsäure berechnet, mehr als 8 g je 100 g beträgt;

- Angebote an Oliventresteröl, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, als Ölsäure berechnet, mehr als 30 g je 100 g beträgt.

(3) Bei der Ermittlung des cif-Preises ebenfalls ausgeschlossen sind die in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Angebote.

Artikel 3

(1) Liegen keine Angebote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 vor oder können diese Angebote auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 nicht berücksichtigt werden, so zieht die Kommission alle Angebote der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 genannten Öle in Betracht, die auf den für die Einfuhr repräsentativen Märkten der Großhandelsstufe in der Gemeinschaft, welche vom Weltmarkt und vom griechischen Markt eingeführt werden, erfolgen.

(2) Liegen Angebote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sowie im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht vor oder können diese Angebote auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 nicht berücksichtigt werden, so legt die Kommission zur Bestimmung des cif- und des Frei-Grenze-Preises die Preise zugrunde, die auf dem Binnenmarkt der wichtigsten ölerzeugenden und ölausführenden Drittländer sowie auf dem griechischen Markt angewandt werden und für Ausfuhrmöglichkeiten repräsentativ sind.

Artikel 4

(1) Lauten die Angebote auf "Kosten und Fracht", so erhöht sich der Betrag um 1 v.H.

Lauten die Angebote auf "cif", erfolgen sie aber für einen anderen Grenzuebergangsort als Imperia, so berichtigt die Kommission die Angebote unter Berücksichtigung der Transport- und Versicherungskosten.

Lauten die Angebote auf "fas", "fob" oder anders, so erhöht sich ihr Betrag um die Transport- und Versicherungskosten vom Verschiffungshafen oder vom Verladeort bis zum vorgenannten Grenzuebergangsort und - soweit die Angebote auf "fas" lauten - um die Verladekosten.

Handelt es sich um Angebote auf dem Markt der Gemeinschaft, so wird ihr Betrag um die Verladeoder Entladekosten, um die bei der Einfuhr erhobenen Abgaben und Abschöpfungsbeträge sowie gegebenenfalls um die Kosten für den Weitertransport und die sonstigen Kosten vermindert, die ab dem Ort, für den der cif- oder Frei-Grenze-Preis gilt, bis zu der Handelsstufe entstehen, für die das Angebot gemacht wurde.

Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 werden die Preise um die Vermarktungs-, Verlade-, Transport- und Versicherungskosten erhöht.

(2) Bei Anwendung dieses Artikels berücksichtigt die Kommission nur die nach ihrer Kenntnis niedrigsten Vermarktungs-, Verlade-, Transport-, Versicherungs-, Entlade- und Weiterbeförderungskosten.

Artikel 5

(1) Die Kommission bestimmt die in Artikel 1 genannten Preise für ein Erzeugnis in Großbehältern. Wird das Olivenöl in einer anderen Form angeboten, so berichtigt die Kommission dieses Angebot durch Abzug des sich aus der Aufmachung der Ware ergebenden Mehrwertes und durch Erhöhung um die dem Importeur durch die Aufmachung erwachsenden Mehrkosten. Bezieht sich das Angebot auf ungefiltertes Jungfernöl der Qualitäten "extra", "fein" oder "handelsüblich", so berichtigt die Kommission dieses Angebot durch Erhöhung um einen Betrag, in dem die Filtrierkosten berücksichtigt sind.

(2) Die in Artikel 13 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG und in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 162/66/EWG genannten Berichtigungen erfolgen an Hand der in Verordnung Nr. 172/66/EWG festgesetzten Ausgleichsköffizienten.

Artikel 6

Die Artikel 4 und 5 sind bei der Bestimmung des in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Preises anwendbar.

Artikel 7

Kommt für die Ermittlung des cif-Preises und des Frei-Grenze-Preises kein Angebot in Betracht, so wird der Preis für die zuvor festgesetzte Abschöpfung beibehalten.

Artikel 8

(1) Die in Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und in Artikel 3 der Verordnung Nr. 162/66/EWG genannten Abschöpfungsbeträge werden so oft festgesetzt, wie die Stabilität des Marktes der Gemeinschaft es erfordert, und in der Weise, daß sie mindestens einmal in der Woche in Kraft treten können.

(2) Die zuvor festgesetzten Abschöpfungsbeträge werden beibehalten, wenn die Veränderung der Berechnungsfaktoren im Verhältnis zu diesen Abschöpfungen eine Erhöhung oder Verringerung von weniger als 0,50 Rechnungseinheiten nach sich zieht.

Artikel 9

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Abschöpfungsbetrag sofort nach seiner Festsetzung mit.

Artikel 10

Die Verordnung (EWG) Nr. 1775/69 wird aufgehoben.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am 17. Mai 1971 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 1971

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI