31968R1767

Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 der Kommission vom 6. November 1968 über die Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach dritten Ländern

Amtsblatt Nr. L 271 vom 07/11/1968 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0161
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0519
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0161
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0530
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0049
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0044
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0044


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1767/68 DER KOMMISSION vom 6. November 1968 über die Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach dritten Ländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist notwendig, rechtzeitig Mindestpreise bei der Ausfuhr festzusetzen, damit die Berufskreise ihre Vorkehrungen treffen können. Zur Festsetzung dieser Preise sollten die von den Mitgliedstaaten in früheren Jahren getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr berücksichtigt werden. Ferner sollte den Preisen auf den internationalen Märkten Rechnung getragen werden.

Um die Festsetzung dieser Mindestpreise bei der Ausfuhr nach dritten Ländern zu ermöglichen, müssen die Mitgliedstaaten für die in Betracht kommenden Arten, Sorten und Grössensortierungen die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen. Es empfiehlt sich, durch Bekanntgabe der ausgeführten Mengen zu prüfen, ob diese Angaben repräsentativ sind.

Um ein reibungsloses Funktionieren des Mindestpreissystems sicherzustellen, empfiehlt es sich, die entsprechenden Durchführungsvorschriften und Kontrollen festzulegen.

Da diese Verordnung einen Versuch darstellt, empfiehlt es sich, ihre Anwendung zeitlich bis zum 31. Mai 1971 zu begrenzen, um dann bei Erlaß einer neuen Verordnung den bis dahin gewonnenen Erfahrungen Rechnung tragen zu können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 vorgesehenen Mindestpreise bei der Ausfuhr werden alljährlich bis zum 31. Oktober festgesetzt ; eine Ausnahme bilden die Preise für Begonia, Sinningia, Gladiolen, Dahlia und Lilium, die bis 31. Dezember festgesetzt werden müssen. Diese Preise gelten für die Erzeugnisse der Ernte des auf ihre Festsetzung folgenden Jahres. Sie können für die einzelnen Erzeugnisse je nach Bestimmungsland, Erzeugungsvoraussetzungen und Vermarktungsbedingungen sowie je nach Grössensortierung und sonstigen Kennzeichen des Erzeugnisses variieren und werden festgesetzt unter Berücksichtigung insbesondere

- der Mindestpreise bei der Ausfuhr, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten während der drei dem Jahr der Festsetzung der Mindestpreise vorangegangenen Jahre angewandt worden sind;

- der Preisentwicklung auf den internationalen Märkten während der drei dem Jahr der Festsetzung der Mindestpreise vorangegangenen Jahre;

- der Notwendigkeit, ein stabiles Ausfuhrpreisniveau aufrechtzuerhalten und Störungen auf dem Weltmarkt zu verhindern.

(2) Die Mindestpreise bei der Ausfuhr werden festgesetzt ab Lager/Exporteur. Sie gelten ausschließlich des Wertes der Verpackung und der Versicherungskosten sowie aller sonstigen Unkosten.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich vor dem 1. Dezember für Begonia, Sinningia, Gladiolen, Dahlia und Lilium, sowie vor dem 15. Oktober für die anderen Erzeugnisse, die der Regelung der Mindestpreise bei der Ausfuhr unterliegen, folgende Angaben: - alle Unterlagen für die Beurteilung der Preisentwicklung auf den internationalen Märkten sowie des Niveaus der festzusetzenden Mindestpreise;

- die nach dritten Ländern ausgeführten Mengen.

Artikel 2

(1) Das Anbieten, Verkaufen und Liefern im Hinblick auf die Ausfuhr nach dritten Ländern eines der Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr unterliegenden Erzeugnisses zu einem Preis, der unter dem für dieses Erzeugnis geltenden Mindestpreis liegt, ist vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 4 verboten.

(2) Ist für eine bestimmte Grössensortierung eines gegebenen Erzeugnisses kein Mindestpreis festgesetzt (1) ABl. Nr. L 55 vom 2.3.1968, S. 1.

worden, so gilt für die betreffende Grössensortierung der niedrigste für dieses Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis bei der Ausfuhr.

(3) Erfolgt der Verkauf zu einem Preis, der sich auf eine Stufe bezieht, die später als die Stufe ab Lager/Exporteur liegt, so muß dieser Preis in solcher Höhe festgesetzt werden, daß der vom Verkäufer eingenommene Betrag nach Abzug des Wertes der Verpackung, der Versicherungskosten und der Transportkosten sowie aller sonstigen Unkosten nicht unter dem Mindestpreis liegt.

(4) Der für jedes Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis kann bis zu 2 v.H. gesenkt werden, wenn die Zahlung bar erfolgt.

(5) Auf den diese Erzeugnisse bei der Ausfuhr begleitenden Rechnungen müssen im einzelnen angegeben sein: - Preis und Grössensortierung der Erzeugnisse;

- Wert der Verpackung, Versicherungskosten und alle sonstigen Unkosten.

Artikel 3

Für die Kontrolle der Anwendung der Mindestpreisregelung bei der Ausfuhr sind die Stellen zuständig, die von den einzelnen Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Jeder Mitgliedstaat gibt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung Namen und Anschrift der mit der Kontrolle beauftragten Stelle bekannt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Mai 1971.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 6. November 1968

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY