31968R0985

Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

Amtsblatt Nr. L 169 vom 18/07/1968 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0096
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0247
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0096
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0256
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0116
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0190
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0190


I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EWG) Nr. 985/68 DES RATES vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sieht gemeinschaftliche Interventionsmaßnahmen auf dem Markt für Butter und Rahm vor.

Der Rat hat die Grundregeln für den Erlaß der Interventionsmaßnahmen bei der öffentlichen Lagerhaltung, für die Gewährung der Beihilfen bei der privaten Lagerhaltung sowie für den Absatz der ausgelagerten Butter festzulegen.

Die Erhaltung der Qualität der Butter ist ein maßgebender Faktor für die Wettbewerbsstellung dieses Erzeugnisses auf dem Markt ; die Interventionspolitik muß diesem Umstand Rechnung tragen und eine möglichst rationelle Lagerung erlauben.

Es ist daher festzulegen, welchen Anforderungen die Butter genügen muß ; diese Anforderungen müssen insbesondere sicherstellen, daß die Butter geeignet ist, unter befriedigenden Bedingungen gelagert zu werden ; aus diesem Grund ist es angezeigt vorzusehen, daß mit dem Inkrafttreten der gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassenen Bestimmungen allein bei der Butter eine Intervention möglich ist, die in zugelassenen Betrieben hergestellt wurde ; daher müssen hinsichtlich der Butterqualität bis zu diesem Zeitpunkt anwendbare Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Die Interventionsstelle hat darüber zu wachen, daß die Lagermaßnahmen eine gute Qualitätserhaltung der Butter ermöglichen ; zu diesem Zweck ist es angebracht, die Kriterien festzulegen, nach denen die Kühlhäuser, in denen die Butter gelagert wird, bestimmt werden.

Die Interventionsregelung muß die Möglichkeit bieten, die Entwicklung der Marktlage zu verfolgen ; es ist angebracht vorzusehen, daß während des ganzen Milchwirtschaftsjahres interveniert wird ; es sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, den Ankauf zu unterbrechen, wenn es die Entwicklung der Lage erlaubt.

Die Anwendung des Interventionspreises frei Kühlhaus vereinfacht in technischer Hinsicht die Durchführung der Interventionsmaßnahmen durch öffentlich-rechtliche Stellen ; wenn die Entfernung zwischen dem Kühlhaus und dem Versendungsort der Butter eine bestimmte Grenze überschreitet, sollten die zusätzlichen Transportkosten von der Interventionsstelle getragen werden.

Die Bedingungen für den Absatz der Butter aus Beständen der Interventionsstellen müssen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 gleiche Behandlung und gleichen Zugang zu den zu verkaufenden Erzeugnissen sichern ; das Ausschreibungsverfahren erlaubt es im allgemeinen, dieses Ziel zu erreichen ; wenn es notwendig ist, auf eine andere Verkaufsform zurückzugreifen, muß diese die gleichen Garantien bieten ; es ist angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, den besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, die sich stellen können, wenn das Erzeugnis für die Ausfuhr bestimmt ist.

Es ist notwendig, daß die Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 auf Grund von gemeinschaftlichen Bestimmungen gewährt werden, in denen namentlich die (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

genauen Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen festgelegt sind ; im Interesse der Einheitlichkeit des Systems in der Gemeinschaft müssen ein nach gemeinschaftlichen Bestimmungen aufgestellter Lagervertrag und ein einheitliches Verfahren zur Berechnung des Beihilfenbetrags nach Maßgabe der Lagerkosten und der Marktentwicklung vorgesehen werden.

Die private Lagerhaltung muß zur Herstellung des Marktgleichgewichts beitragen ; es sind gemeinschaftliche Bestimmungen vorzusehen, durch die die ordnungsgemässe Anwendung dieser Form der Lagerhaltung gewährleistet werden kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Interventionsstellen kaufen nur Butter auf, die

a) von einem zugelassenen Unternehmen hergestellt worden ist;

b) bestimmten, noch festzulegenden Anforderungen hinsichtlich der Haltbarkeit genügt;

c) beim Kauf ein bestimmtes, noch festzulegendes Alter nicht überschreitet;

d) bestimmte, noch festzulegende Bedingungen hinsichtlich der Mindestmenge, der Verpackung und der Angaben auf der Verpackung erfuellt.

(2) Ein Unternehmen ist zugelassen, wenn es Butter herstellt, die Anspruch auf das in Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannte Kontrollzeichen hat und sofern die für die Intervention bestimmte Butter den in Absatz 1 genannten Anforderungen an die Haltbarkeit genügt.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Voraussetzung gilt erst vom Tage des Beginns der Anwendung der auf Grund von Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassenen Bestimmungen an. Bis zu diesem Zeitpunkt

a) kaufen die Interventionsstellen nur solche Butter, die

- als "beurre de marque de contrôle" eingestuft ist, wenn es sich um belgische Butter handelt,

- als "Markenbutter" eingestuft ist, wenn es sich um deutsche Butter handelt,

- als "pasteurisé A" eingestuft ist, wenn es sich um französische Butter handelt,

- ausschließlich aus zentrifugiertem und pasteurisiertem Rahm hergestellt wird, wenn es sich um italienische Butter handelt,

- als "marque Rose" eingestuft ist, wenn es sich um luxemburgische Butter handelt,

- als "Exportkwaliteit" eingestuft ist, wenn es sich um niederländische Butter handelt;

b) können von den Interventionsstellen zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Haltbarkeit der Butter vorgesehen werden;

c) können diejenigen, die im Besitz der Butter sind, diese nur der Interventionsstelle desjenigen Mitgliedstaats anbieten, in dessen Hoheitsgebiet die Butter hergestellt worden ist.

Artikel 2

(1) Die Interventionsstellen kaufen die in Artikel 1 genannte ihnen angebotene Butter während des ganzen Milchwirtschaftsjahres.

(2) Wenn es die Lage auf dem Buttermarkt ermöglicht, legt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Bedingungen für die Unterbrechung oder die Wiederaufnahme der Käufe fest.

Artikel 3

(1) Die Butter wird an ein von der Interventionsstelle bezeichnetes Kühlhaus geliefert, das in der in Artikel 4 genannten Liste aufgeführt ist.

Die Interventionsstelle wählt das dem Lagerungsort der Butter am nächsten gelegene Kühlhaus. In noch zu bestimmenden Sonderfällen kann jedoch ein anderes Kühlhaus gewählt werden.

(2) Der Interventionspreis gilt für Butter, die an ein Kühlhaus geliefert worden ist, das innerhalb einer noch festzusetzenden Hoechstentfernung vom Lagerungsort der Butter liegt.

(3) Wenn das Kühlhaus, an das die Butter geliefert wird, in einer grösseren als der in Absatz 2 genannten Entfernung liegt, werden die zusätzlichen Transportkosten, die pauschal festzusetzen sind, von der Interventionsstelle getragen.

Artikel 4

Vor Beginn des Milchwirtschaftsjahres wird an Hand der von den Mitgliedstaaten gelieferten Angaben eine Liste der Kühlhäuser aufgestellt ; sie kann im Laufe des Milchwirtschaftsjahres geändert werden. In der Liste dürfen nur solche Kühlhäuser aufgeführt sein, die noch festzulegenden Bedingungen entsprechen.

Artikel 5

Die Butter aus Beständen der Interventionsstelle wird verkauft, nachdem der Zeitpunkt des Wiederinverkehrbringens, die betreffenden Mengen und die Verkaufsbedingungen festgesetzt worden sind. Ferner wird ein Mindestverkaufspreis festgesetzt.

Artikel 6

(1) Wenn die Butter der Interventionsstelle im Hinblick auf die Ausfuhr verkauft wird, können besondere Bedingungen vorgesehen werden, um sicherzustellen, daß das Erzeugnis nicht einer anderen Bestimmung oder einem anderen Bestimmungsgebiet zugeführt wird, und um den besonderen Erfordernissen dieser Verkäufe Rechnung zu tragen.

(2) Wenn die Butter im Hinblick auf die Ausfuhr verkauft wird, kann eine Kaution gefordert werden, mit der die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen sichergestellt wird und die ganz oder teilweise verfällt, wenn die Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfuellt werden.

Artikel 7

(1) Um sicherzustellen, daß alle Käufer gleichen Zugang zu der von der Interventionsstelle verkauften Butter oder zu dem von ihr verkauften Verarbeitungserzeugnis haben, erfolgt der Verkauf in Form von Ausschreibungen oder unmittelbar zu einem bestimmten Preis an alle Interessenten oder durch jede andere geeignete Methode, die gleichwertige Garantien bietet.

(2) Die für eine Ausschreibung unterbreiteten Angebote werden nur berücksichtigt, wenn für sie eine Kaution gestellt wird.

Die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfuellt werden.

Artikel 8

(1) Die Durchführung der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 getroffenen Maßnahmen wird der Interventionsstelle desjenigen Mitgliedstaats übertragen, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kühlhaus befindet, in dem die Butter bzw. der Rahm, für die die Beihilfe gewährt wird, eingelagert wird.

Die Interventionsstelle des Großherzogtums Luxemburg ist jedoch ermächtigt, für Butter und Rahm, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingelagert sind, Lagerverträge abzuschließen, sofern die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f) genannte Kontrolle gewährleistet werden kann.

(2) Die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung wird vom Abschluß eines Lagervertrags mit der Interventionsstelle abhängig gemacht. Dieser Vertrag wird nach bestimmten, noch festzulegenden Regeln aufgestellt.

Die Interventionsstelle schließt mit all denjenigen Interessenten Verträge ab, bei denen zu erwarten ist, daß sie die Vertragsbedingungen erfuellen.

(3) Der Abschluß des Vertrages kann von der Stellung einer Kaution abhängig gemacht werden, mit der die Verpflichtung des Lagerers, innerhalb des vorgesehenen Zeitraums die in dem Vertrag aufgeführten Mengen einzulagern, sichergestellt wird. Die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einlagerung innerhalb dieses Zeitraums nicht oder nur teilweise erfolgt.

(4) Bis zum Beginn der Anwendung der gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassenen Bestimmungen darf die Interventionsstelle eines Mitgliedstaats für Butter nur dann Verträge abschließen, wenn diese in diesem Mitgliedstaat hergestellt wurde und wenn sie

- als "beurre de marque de contrôle" eingestuft ist, wenn es sich um belgische Butter handelt,

- als "Markenbutter" eingestuft ist, wenn es sich um deutsche Butter handelt,

- als "pasteurisé A" eingestuft ist, wenn es sich um französische Butter handelt,

- ausschließlich aus zentrifugiertem und pasteurisiertem Rahm hergestellt wird, wenn es sich um italienische Butter handelt,

- als "marque Rose" eingestuft ist, wenn es sich um luxemburgische Butter handelt,

- als "Exportkwaliteit" eingestuft ist, wenn es sich um niederländische Butter handelt.

Artikel 9

(1) Der Lagervertrag enthält namentlich Bestimmungen über

a) die Butter- oder Rahmmenge, für die der Vertrag gilt,

b) den Beihilfebetrag,

c) die etwaige Kaution,

d) die unter Berücksichtigung des Absatzes 2 für die Erfuellung des Vertrages gültigen Zeitpunkte,

e) die noch festzulegenden Bedingungen hinsichtlich der Mindesterzeugnismenge je Warenpartie,

f) die Kontrollmaßnahmen, die insbesondere die Beschaffenheit der Bestände und die Übereinstimmung der gelagerten Mengen mit den angegebenen Mengen betreffen.

(2) Wenn es die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert, kann beschlossen werden, daß die Interventionsstellen einen Teil oder die Gesamtheit der gelagerten Butter oder des gelagerten Rahms wieder in Verkehr bringen lassen.

Artikel 10

(1) Der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung wird für die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische Butter und für Lagerbutter festgesetzt.

Wenn sich der Markt bis zum Zeitpunkt der Auslagerung in nicht voraussehbarer Weise ungünstig entwickelt hat, kann der Beihilfebetrag erhöht werden.

(2) Wenn es die Marktlage erfordert, kann der Beihilfebetrag für die künftigen Verträge geändert werden.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie wird ab 29. Juli 1968 angewandt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SEDATI