27.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/63


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 152/2014

vom 27. Juni 2014

zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2014 die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XV des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 1j (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 folgende Fassung:

32014 R 0651: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 107 Absatz 1 AEUV‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

b)

Die Bezugnahme auf die ‚Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘ wird durch die Bezugnahme auf die ‚Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

c)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 107 Absatz 3 AEUV‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

d)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

e)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

f)

Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf ‚Artikel 108 Absatz 3 AEUV‘ durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Abkommen zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes‘ ersetzt.

g)

Die Worte ‚mit dem Binnenmarkt vereinbar‘ werden durch die Worte ‚mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar‘ ersetzt.

h)

Das Wort ‚Mitgliedstaat‘ wird durch die Worte ‚EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat‘ ersetzt. Das Wort ‚Mitgliedstaaten‘ wird durch die Worte ‚EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten‘ ersetzt.

i)

Das Wort ‚Kommission‘ wird durch die Worte ‚zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Artikels 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

j)

Die Worte ‚in Anhang I des AEUV aufgeführten‘ werden durch die Worte ‚in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter das EWR-Abkommen fallenden‘ ersetzt.

k)

Das Wort ‚Unionsregister‘ wird durch die Worte ‚Register im Geltungsbereich des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

l)

Das Wort ‚Unionsmittel‘ wird durch die Worte ‚Unions- oder EWR-Mittel‘ ersetzt.

m)

Das Wort ‚Unionsrecht‘ wird durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.

n)

Verweise auf Unionsvorschriften bedeuten nicht, dass die EFTA-Staaten zur Einhaltung von Unionsvorschriften verpflichtet sind, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Juni 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.