30.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/4


ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „EAG“,

einerseits und

DIE REPUBLIK MOLDAU

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT der gemeinsamen Werte und engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits geknüpft und im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft ausgebaut werden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen weiterzuentwickeln, zu intensivieren und auszuweiten,

IN ANERKENNUNG der auf Europa gerichteten Bestrebungen der Republik Moldau und ihrer Entscheidung für Europa,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt, namentlich Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, auch das Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation und wirtschaftlichen Integration sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau nicht vorgreift, sondern die Möglichkeit dafür offenlässt,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Republik Moldau als europäisches Land durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist und sich zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt, die die Republik Moldau zu ihrer Entscheidung für Europa angespornt haben,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Aktionsplans EU-Republik Moldau vom Februar 2005 im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik für die Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau und für die Förderung von Fortschritten im Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Moldau, wodurch ein Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation geleistet wird,

IN DEM BEKENNTNIS zu einer Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung,

EINGEDENK insbesondere ihres Willens zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, darunter durch eine Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen des Europarats,

IN DEM WILLEN, zur politischen und sozioökonomischen Entwicklung der Republik Moldau durch eine weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse beizutragen, darunter verantwortungsvolle Staatsführung, Freiheit, Sicherheit und Recht, Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Beschäftigung und Sozialpolitik, Finanzverwaltung, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, Beteiligung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau, Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung,

IN DEM BEKENNTNIS zu allen Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 beziehungsweise 1992 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,

EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Republik Moldau an regionalen Kooperationsformen,

IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die internationalen Bemühungen um die Stärkung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu unterstützen und einen Beitrag zur Reintegration des Landes zu leisten,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Moldau, zu einer tragfähigen Lösung des Transnistrien-Konflikts zu gelangen, und der Zusage der EU zur Unterstützung der Rehabilitation nach dem Konflikt,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels und der Korruption und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN DEM BEKENNTNIS zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und Grenzmanagement im Sinne des EU-Rahmens für die auswärtige Migrationspolitik, der auf die Zusammenarbeit im Bereich der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, und auf die Bekämpfung der illegalen Migration sowie die Gewährleistung der effizienten Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt abzielt,

IN ANERKENNUNG der allmählichen Schritte zur Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der Republik Moldau zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU notifiziert der Republik Moldau gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a des genannten Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die Republik Moldau unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für Dänemark,

IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und in Bekräftigung der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen in der Republik Moldau beizutragen,

IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung von Umweltbelangen, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei multilateralen Übereinkünften und bei der Umsetzung dieser Übereinkünfte, sowie zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,

IN DEM WUNSCH, eine schrittweise wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt der EU zu erreichen, wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone als Bestandteil dieses Abkommens,

IN DEM WILLEN, eine vertiefte und umfassende Freihandelszone zu schaffen, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft umzusetzen,

IN DEM WILLEN, das Niveau der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als einer Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung direkter persönlicher Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Bildung und Kultur,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit im Sinne gutnachbarlicher Beziehungen,

IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Moldau zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der EU und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,

IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Moldau zum Ausbau ihrer administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu nutzen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziele

(1)   Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2)   Ziel dieser Assoziation ist es,

a)

die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Moldau an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen,

b)

den Rahmen für einen verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,

c)

zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Moldau beizutragen,

d)

Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,

e)

die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — mit Blick auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten — sowie im Bereich der Mobilität und der direkten persönlichen Kontakte zu unterstützen und zu intensivieren,

f)

die Republik Moldau in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der EU,

g)

die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau in den Binnenmarkt der EU führen, wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht, und

h)

die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

(1)   Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 festgelegt sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und ihren Trägermitteln stellt ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilateralismus.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarats und der OSZE, nachkommen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Korruption, organisierter und sonstiger Kriminalität, auch mit grenzübergreifendem Charakter, und des Terrorismus. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 3

Ziele des politischen Dialogs

(1)   Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert.

(2)   Ziel des politischen Dialogs ist es,

a)

die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu verstärken,

b)

die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,

c)

die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und Hauptbedrohungen zu bewältigen,

d)

die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu fördern,

e)

die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten,

f)

einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen und

g)

die Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit zu achten und zu fördern.

Artikel 4

Interne Reformen

Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zusammen:

a)

bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit,

b)

bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

c)

bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, die Stärkung ihrer Verwaltungskapazität und die Gewährleistung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsorgane,

d)

bei der weiteren Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und

e)

bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption.

Artikel 5

Außen- und Sicherheitspolitik

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.

Artikel 6

Internationaler Strafgerichtshof

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), gewährleistet werden muss.

(2)   Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Errichtung und wirksame Arbeitsweise des IStGH eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien kommen überein, den IStGH durch die Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu unterstützen und dabei der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.

Artikel 7

Konfliktverhütung und Krisenmanagement

Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Moldau an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einladung der EU.

Artikel 8

Regionale Stabilität

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demokratischen Entwicklung in der Region und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung regionaler Konflikte zusammen.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, unter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu einer nachhaltigen Lösung der Transnistrien-Frage zu gelangen und die Rehabilitation nach dem Konflikt gemeinsam zu erleichtern. Bis zu einer solchen Lösung und unbeschadet des bestehenden Verhandlungsformats wird die Transnistrien-Frage auf der Agenda für politischen Dialog und Zusammenarbeit der Vertragsparteien sowie auch im Dialog und in der Zusammenarbeit mit anderen interessierten internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden.

(3)   Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.

Artikel 9

Massenvernichtungswaffen

(1)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

(2)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und

b)

ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einführen, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

Artikel 10

Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente, wie des Aktionsprogramms der VN zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf internationaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer diesbezüglichen Bemühungen sicherzustellen.

(4)   Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern fortzusetzen.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Zusagen begleitet und festigt.

Artikel 11

Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den einschlägigen Resolutionen der VN, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht zusammenzuarbeiten.

(2)   Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit Blick auf die Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus zusammen.

(3)   Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente Informationen über terroristische Vereinigungen und Gruppierungen sowie ihre Aktivitäten und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien aus.

TITEL III

FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

Artikel 12

Rechtsstaatlichkeit

(1)   Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.

(3)   Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.

Artikel 13

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den in Anhang I genannten Rechtsvorschriften. Die Vertragsparteien übermitteln einander personenbezogene Daten nur, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien diese für die Umsetzung dieses Abkommens oder anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien benötigen.

Artikel 14

Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und intensivieren den bestehenden umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, darunter legale Migration, internationaler Schutz, illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel.

(2)   Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

a)

Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,

b)

Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente und zur Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,

c)

Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

d)

Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer,

e)

Förderung und Erleichterung der Rückkehr illegaler Migranten und

f)

im Bereich Grenzmanagement und Dokumentensicherheit auf Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen sowie auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) und dem Grenzschutz der Republik Moldau.

(3)   Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.

Artikel 15

Freizügigkeit

(1)   Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung

a)

des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und

b)

des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und am 27. Juni 2012 geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Mobilität der Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.

Artikel 16

Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und anderer illegaler Aktivitäten

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung aller Formen von organisierten und sonstigen kriminellen und illegalen Aktivitäten, auch mit grenzübergreifendem Charakter, zusammen, darunter:

a)

Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

b)

Schmuggel von Waren, einschließlich kleiner Waffen und illegaler Drogen, und illegaler Handel damit,

c)

Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,

d)

Betrug im Sinne des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) im Zusammenhang mit von internationalen Gebern finanzierten Projekten,

e)

Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, einschließlich der missbräuchlichen Wahrnehmung von Aufgaben und der missbräuchlichen Einflussnahme,

f)

Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und

g)

Cyberkriminalität.

(2)   Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, einschließlich einer Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und den einschlägigen Behörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den dazugehörigen drei Protokollen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption und den einschlägigen Übereinkünften des Europarats über die Verhütung und Bekämpfung von Korruption verankert sind.

Artikel 17

Drogenbekämpfung

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkommen, der Drogenstrategie der EU (2013-2020) und der Politischen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum Thema Drogen verabschiedet wurde, orientieren.

Artikel 18

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zum Zwecke der Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.

(2)   Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen einschlägigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) angenommenen Normen gleichwertig sind.

Artikel 19

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien kommen überein, unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der internationalen Menschenrechtsnormen sowie des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts und im Einklang mit der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus von 2006 sowie ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001), 1540 (2004) und 1904 (2009) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente durch Folgendes:

a)

einen Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht,

b)

einen Meinungsaustausch über Tendenzen des Terrorismus sowie über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und einen Erfahrungsaustausch in Bezug auf Terrorismusprävention und

c)

den Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

Artikel 20

Justizielle Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2)   Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der VN und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

TITEL IV

WIRTSCHAFTLICHE UND SONSTIGE SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

Reform der öffentlichen Verwaltung

Artikel 21

Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit steht die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in der Republik Moldau mit dem Ziel, die Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, sicherzustellen, dass die staatlichen Institutionen zum Wohl der gesamten Bevölkerung der Republik Moldau tätig sind, und den reibungslosen Ausbau der Beziehungen zwischen der Republik Moldau und ihren Partnern zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Modernisierung und Weiterentwicklung der Aufgaben der Exekutive mit dem Ziel, hochwertige Dienstleistungen für die Bürger der Republik Moldau bereitzustellen.

Artikel 22

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a)

institutioneller und funktionaler Ausbau der Behörden, um die Effizienz ihrer Arbeit zu erhöhen und einen effizienten, partizipativen und transparenten Entscheidungs- und strategischen Planungsprozess zu ermöglichen,

b)

Modernisierung des öffentlichen Dienstes, einschließlich der Einführung und des Einsatzes elektronischer Behördendienste mit Blick auf eine effizientere Erbringung von Dienstleistungen für die Bürger und eine Senkung der Kosten wirtschaftlicher Tätigkeiten,

c)

Schaffung eines professionellen öffentlichen Dienstes nach den Grundsätzen der administrativen Rechenschaftspflicht und der wirksamen Übertragung von Befugnissen sowie einer gerechten und transparenten Einstellung, Ausbildung, Beurteilung und Vergütung,

d)

wirksame und professionelle Personalressourcenverwaltung und Laufbahnentwicklung und

e)

Förderung ethischer Werte im öffentlichen Dienst.

Artikel 23

Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der lokalen Verwaltung.

KAPITEL 2

Wirtschaftlicher Dialog

Artikel 24

(1)   Die EU und die Republik Moldau erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft zu verbessern. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zielt darauf ab, die zu einer funktionierenden Marktwirtschaft gehörende Wirtschaftspolitik, einschließlich ihrer Formulierung und Umsetzung, zu fördern.

(2)   Die Republik Moldau ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und ihre Politik im Einklang mit den Leitprinzipien einer soliden makroökonomischen Politik und Finanzpolitik, einschließlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öffentlicher Finanzen und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz, schrittweise an die Politik der EU anzunähern.

Artikel 25

(1)   Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um

a)

Informationen über die makroökonomische Politik und die Strukturreformen sowie über die makroökonomische Leistung, die makroökonomischen Aussichten und die Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung auszutauschen,

b)

wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen und der Instrumente für ihre Durchführung, zum Beispiel Methoden für die Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die Ausarbeitung von Strategiedokumenten, gemeinsam zu analysieren, um die Politikgestaltung der Republik Moldau im Einklang mit den Grundsätzen und der Praxis der EU zu unterstützen und

c)

Fachwissen im makroökonomischen und makrofinanziellen Bereich auszutauschen, darunter über öffentliche Finanzen, Entwicklungen und Regulierung im Finanzsektor, Geld- und Devisenpolitik und zugehörige Rahmenregelungen, externe finanzielle Unterstützung und Wirtschaftsstatistiken.

(2)   Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel 26

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 3

Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Prüfung sowie Corporate Governance

Artikel 27

(1)   In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errichtung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit

a)

beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern im Einklang mit den Vorschriften der EU in diesem Bereich,

b)

bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften der EU im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und

c)

bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften und Empfehlungen der EU in diesem Bereich.

(2)   Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen der EU sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 28

Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen über bestehende Systeme und wichtige neue Entwicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertragsparteien an, den Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister der Republik Moldau zu verbessern.

Artikel 29

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 30

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 4

Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit

Artikel 31

Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot sowie soziale Rechte und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.

Artikel 32

Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Reihe von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen auszuwählen sind:

a)

Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts,

b)

Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und der informellen Beschäftigung,

c)

Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht zu werden,

d)

Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehörige von Minderheiten,

e)

effiziente Steuerung der Arbeitsmigration mit dem Ziel der Steigerung ihrer positiven Auswirkungen auf die Entwicklung,

f)

Chancengleichheit mit dem Ziel der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Sicherstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung,

g)

Sozialpolitik mit dem Ziel der Anhebung des Niveaus des Sozialschutzes, einschließlich Sozialhilfe und Sozialversicherung, und der Modernisierung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,

h)

Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger, und

i)

Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Artikel 33

Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung und die politischen Reformen in der Republik Moldau und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Abkommen.

Artikel 34

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.

Artikel 35

Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es zum Beispiel mit der „Global Compact“-Initiative der VN und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik gefördert wird.

Artikel 36

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 37

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 5

Verbraucherschutz

Artikel 38

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

Artikel 39

Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen:

a)

Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften auf der Grundlage der in Anhang IV genannten Prioritäten unter Vermeidung von Handelsschranken, damit die Verbraucher eine echte Wahl haben,

b)

Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, einschließlich Marktüberwachung, Verbraucherinformationssysteme und -instrumente, Verbraucheraufklärung, Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte sowie Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern,

c)

Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und

d)

Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NRO) in diesem Bereich, und der Herstellung von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucher sowie der Zusammenarbeit zwischen Behörden und NRO auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.

Artikel 40

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 6

Statistik

Artikel 41

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der EU und in der Republik Moldau relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.

Artikel 42

Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:

a)

weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Metadaten, der Verbreitungspolitik und der Benutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, einschließlich des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft und anderer Nutzer,

b)

schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik Moldau an das Europäische Statistische System,

c)

Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,

d)

Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Moldau zu leisten,

e)

Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows und

f)

Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.

Artikel 43

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statistische Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:

a)

Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,

b)

Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik,

c)

Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,

d)

makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,

e)

Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,

f)

Regionalstatistik und

g)

horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien.

Artikel 44

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter; dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Moldau und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.

Artikel 45

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für die Republik Moldau zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 46

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Statistikbereich ein Programm für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den EU-Besitzstand zu erstellen und es regelmäßig zu überprüfen.

(2)   Der EU-Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Compendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt angesehen wird (Anhang V).

KAPITEL 7

Verwaltung der öffentlichen Finanzen: Haushaltspolitik, interne Kontrolle, Finanzinspektion und externe Prüfung

Artikel 47

Die Zusammenarbeit auf dem unter dieses Kapitel fallenden Gebiet konzentriert sich auf die Umsetzung der internationalen Standards sowie der bewährten Verfahren der EU in diesem Bereich, wodurch zur Entwicklung eines modernen Systems für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in der Republik Moldau beigetragen wird, das mit den in der EU und auf internationaler Ebene geltenden Grundsätzen der Transparenz, Rechenschaftspflicht, Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit vereinbar ist.

Artikel 48

Haushalts- und Rechnungslegungssysteme

Die Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf Folgendes zusammen:

a)

Verbesserung und Systematisierung der Regelwerke für die Haushalts-, Kassen-, Rechnungslegungs- und Berichterstattungssysteme und deren Harmonisierung auf der Grundlage internationaler Standards, wobei auch die bewährten Verfahren des öffentlichen Sektors in der EU berücksichtigt werden,

b)

kontinuierliche Weiterentwicklung der mehrjährigen Haushaltsplanung und Angleichung an bewährte Verfahren der EU,

c)

Untersuchung der von den europäischen Ländern in ihren interbudgetären Beziehungen angewandten Verfahren, um diesen Bereich in der Republik Moldau zu verbessern,

d)

Förderung der Annäherung der Beschaffungsverfahren an die bestehenden Verfahrensweisen in der EU und

e)

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, auch durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesem Bereich.

Artikel 49

Interne Kontrolle, Finanzinspektion und externe Prüfung

Die Vertragsparteien arbeiten außerdem in Bezug auf Folgendes zusammen:

a)

weitere Verbesserung des internen Kontrollsystems (einschließlich einer funktionell unabhängigen internen Prüfungsfunktion) in den zentralstaatlichen und lokalen Behörden durch eine Harmonisierung mit den allgemein anerkannten internationalen Normen und Vorgehensweisen und den bewährten Verfahren der EU,

b)

Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems, das die interne Prüfungsfunktion ergänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten, und eine ausreichende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben der Regierung während eines Übergangszeitraums und danach ermöglicht,

c)

wirksame Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung und Inspektion der Finanzen und den Akteuren des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, um die Entwicklung von Governancestrukturen zu fördern,

d)

Stärkung der Kompetenzen der zentralen Harmonisierungsstelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen (PIFC),

e)

Umsetzung der international anerkannten Standards der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) für die externe Prüfung und

f)

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, unter anderem durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesem Bereich.

Artikel 50

Bekämpfung von Betrug und Korruption

Die Vertragsparteien arbeiten ferner in Bezug auf Folgendes zusammen:

a)

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren,

b)

Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Verhinderung von Betrug und Korruption in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen, einschließlich der Zusammenarbeit der einschlägigen Verwaltungsstellen, und

c)

Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen und Einrichtungen der EU im Fall von Kontrollen vor Ort, Inspektionen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle von EU-Mitteln gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren.

Artikel 51

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 8

Steuern

Artikel 52

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.

Artikel 53

In Bezug auf Artikel 52 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der vorgenannten Grundsätze treffen.

Artikel 54

Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Moldau, einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, unter besonderer Berücksichtigung der Verfahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt.), um das Auflaufen von Zahlungsrückständen zu verhindern, eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussellbetrugs, zu intensivieren.

Artikel 55

Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge unter anderem im Rahmen eines Dialogs auf regionaler Ebene im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.

Artikel 56

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 57

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimm ungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 9

Finanzdienstleistungen

Artikel 58

In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:

a)

Unterstützung des Prozesses der Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft,

b)

Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistungen,

c)

Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems der Republik Moldau,

d)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, und

e)

Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

Artikel 59

(1)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.

(2)   Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.

Artikel 60

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 61

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-A genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 10

Industrie- und Unternehmenspolitik

Artikel 62

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und der Industriepolitik der EU beruhen und den international anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für in der EU und in der Republik Moldau tätige Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik Moldau verbessert werden.

Artikel 63

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um

a)

Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen, und die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und regelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch der Republik Moldau von größter Bedeutung sind,

b)

durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird das Management des Strukturwandels (Umstrukturierung), die Entwicklung von öffentlich-privaten Partnerschaften sowie Umwelt- und Energiefragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfassen,

c)

die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren,

d)

durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern,

e)

mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik Moldau sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden der EU und der Republik Moldau zu fördern,

f)

die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Moldau zu unterstützen und

g)

die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie der Republik Moldau in bestimmten Sektoren zu erleichtern.

Artikel 64

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Darin werden auch Vertreter von Unternehmen aus der EU und von Unternehmen aus der Republik Moldau einbezogen.

KAPITEL 11

Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe

Artikel 65

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und des Handels mit Rohstoffen, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen.

Artikel 66

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zusammen:

a)

Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie,

b)

Informationsaustausch über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, um den bilateralen Austausch zu fördern,

c)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den Aspekten der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie und

d)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie.

KAPITEL 12

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Artikel 67

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.

Artikel 68

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

b)

Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Verfahren der EU,

c)

Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion,

d)

Austausch von Wissen und bewährten Verfahren für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,

e)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte,

f)

Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau,

g)

Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und

h)

Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören, behandelt werden.

Artikel 69

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 70

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 13

Fischerei- und Meerespolitik

Abschnitt 1

Fischereipolitik

Artikel 71

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Fragen, die die Fischerei und die maritime Governance betreffen, wodurch die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird. Die Vertragsparteien fördern außerdem ein integriertes Konzept für Fischereifragen und eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.

Artikel 72

Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:

a)

verantwortungsvolles Handeln und bewährte Verfahren bei der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,

b)

verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten, und

c)

Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter regionaler Organisationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen.

Artikel 73

Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaustausch und Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik zu gewährleisten, unter anderem:

a)

Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,

b)

Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten sowie Entwicklung entsprechender Verwaltungs- und Justizstrukturen, die in der Lage sind, geeignete Maßnahmen anzuwenden,

c)

Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten,

d)

Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und die Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit und

e)

Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor mit besonderem Gewicht auf der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete, die unter die Begriffsbestimmung der Gebiete fallen, die an einem See gelegen sind oder Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen.

Abschnitt 2

Meerespolitik

Artikel 74

Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, entwickeln die Vertragsparteien ferner eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in maritimen Fragen, soweit angemessen, indem sie vor allem in den einschlägigen internationalen maritimen Gremien einen integrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln in der Schwarzmeerregion unterstützen.

Artikel 75

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 14

Zusammenarbeit im Energiesektor

Artikel 76

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre laufende Zusammenarbeit in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit fortzusetzen. Die Zusammenarbeit sollte auf Energieeffizienz, Marktintegration und Regelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und des Zugangs zu sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung tragen, auch durch die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.

Artikel 77

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche und Ziele:

a)

Strategien und Politik im Energiesektor,

b)

Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit den Standards der EU, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, durch Reformen im Regelungsbereich und eine Beteiligung an der regionalen Zusammenarbeit im Energiesektor,

c)

Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Rahmenbedingungen angegangen werden,

d)

Energieinfrastruktur, einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse, mit dem Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und -transportwege in effizienter und in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, unter anderem durch die Erleichterung von durch Darlehen und Zuschüsse finanzierten Investitionen,

e)

Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit der Energieversorgung und des Energiehandels, -transits und -transports auf eine für beide Seiten nützliche und diskriminierungsfreie Weise im Einklang mit EU- und internationalen Vorschriften,

f)

Förderung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, unter anderem hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, und Entwicklung und Unterstützung erneuerbarer Energien in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise,

g)

Verringerung der Treibhausgasemissionen, auch durch Projekte im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger,

h)

wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien und

i)

die Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz kann im Einklang mit den Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und den einschlägigen internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fortgesetzt werden.

Artikel 78

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 79

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VIII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 15

Verkehr

Artikel 80

Die Vertragsparteien

a)

erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,

b)

fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und

c)

bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

Artikel 81

Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche:

a)

Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung effizienter, sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung von Belangen des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,

b)

Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, Luft- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen,

c)

Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger,

d)

Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten,

e)

Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,

f)

wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen, und

g)

Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.

Artikel 82

(1)   Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Moldau, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.

(2)   Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen

a)

auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich — zum Beispiel Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), verkehrspolitische Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und anderer Initiativen im Verkehrsbereich — erzielt wurden, und

b)

auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, sowie im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.

Artikel 83

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 84

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbesserung der Verkehrsverbindungen gemäß den in Anhang IX genannten Bestimmungen zusammen.

Artikel 85

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang X und in Anhang XXVIII-D genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor.

KAPITEL 16

Umwelt

Artikel 86

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in der EU und in der Republik Moldau Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öffentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz, die Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche und die Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.

Artikel 87

Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:

a)

Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, Sensibilisierung und Aufklärung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,

b)

Luftqualität,

c)

Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren,

d)

Abfall- und Ressourcenmanagement sowie Verbringung von Abfällen,

e)

Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,

f)

Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren,

g)

Chemikalien,

h)

Lärmbelastung,

i)

Bodenschutz,

j)

städtische und ländliche Umwelt,

k)

Umweltgebühren und -abgaben,

l)

Überwachungs- und Umweltinformationssysteme,

m)

Inspektionen und Durchsetzung der Vorschriften und

n)

Öko-Innovationen, einschließlich der besten verfügbaren Technologien.

Artikel 88

Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

Austausch von Informationen und Fachwissen,

b)

gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien,

c)

Vorkehrungen für industrielle Gefahren und Industrieunfälle,

d)

gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.

Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.

Artikel 89

Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

a)

Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie zu folgenden Punkten: geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts, Verteilung der Zuständigkeiten der Umweltverwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung von Entscheidungen, Verfahren für die Förderung der Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und von Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus sowie

b)

Entwicklung von Sektorstrategien für die folgenden Bereiche: Luftqualität, Wasserqualität und Ressourcenmanagement, Abfall- und Ressourcenmanagement, biologische Vielfalt und Naturschutz, Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren und Chemikalien, Lärmbelastung, Bodenschutz, städtische und ländliche Umwelt und Öko-Innovationen, einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technologie.

Artikel 90

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 91

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 17

Klimaschutz

Artikel 92

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.

Artikel 93

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

a)

Eindämmung des Klimawandels,

b)

Anpassung an den Klimawandel,

c)

Emissionshandel,

d)

Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,

e)

Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und

f)

Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.

Artikel 94

Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

Austausch von Informationen und Fachwissen,

b)

gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien,

c)

gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame TätigkeitenMaßnahmen im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.

Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.

Artikel 95

Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die Entwicklung und Durchführung von Folgendem:

a)

einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,

b)

Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,

c)

einer nationalen Strategie für die Anpassung an den Klimawandel,

d)

Strategie für eine CO2-arme Entwicklung,

e)

langfristigen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen,

f)

Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,

g)

Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs,

h)

Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und

i)

Maßnahmen im Zusammenhang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

Artikel 96

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 97

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 18

Informationsgesellschaft

Artikel 98

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen, Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste unterstützen.

Artikel 99

Die Zusammenarbeit kann folgende Themen umfassen:

a)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste abzielen,

b)

Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen Verwaltung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kapazitäten der unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der Republik Moldau und der EU zu fördern,

c)

Erleichterung und Förderung des Einsatzes von IKT-Instrumenten mit Blick auf Verbesserungen in den Bereichen Governance, E-Learning und Forschung, öffentliche Gesundheitsversorgung, Digitalisierung des Kulturerbes, Entwicklung von digitalen Inhalten und elektronischer Geschäftsverkehr und

d)

Erhöhung der Sicherheit personenbezogener Daten und des Schutzes der Privatsphäre im Sektor der elektronischen Kommunikation.

Artikel 100

Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien ziehen auch eine Zusammenarbeit in anderen zugehörigen Bereichen in Betracht, unter anderem im Rahmen regionaler Initiativen.

Artikel 101

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 102

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 19

Tourismus

Artikel 103

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu fördern.

Artikel 104

Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

a)

Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,

b)

Bedeutung des kulturellen Erbes und

c)

positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.

Artikel 105

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:

a)

Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen sowie Transfer von „Know-how“, unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien,

b)

Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,

c)

Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen,

d)

Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte,

e)

Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsnormen und

f)

Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus.

Artikel 106

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 20

Regionale Entwicklung, grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit

Artikel 107

(1)   Auf dem Gebiet der Regionalpolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.

(2)   Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine Anpassung der Praxis der Republik Moldau an folgende Grundsätze zu erreichen:

a)

Dezentralisierung des Entscheidungsprozesses durch seine Verlagerung von der zentralen Ebene auf die regionalen Gemeinschaften,

b)

Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalen Entwicklung und

c)

Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten beteiligten Vertragsparteien.

Artikel 108

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der nationalen und regionalen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem

a)

das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,

b)

die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der EU ausbauen und

c)

Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.

Artikel 109

(1)   Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden und regionalen Elemente unter anderem von Verkehr, Energie, Kommunikationsnetzen, Kultur, Bildung, Tourismus, Gesundheit und anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die für die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit von Belang sind.

(2)   Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und grenzübergreifender Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik Moldau an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.

Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:

a)

Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen, unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,

b)

Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit Einrichtungen der EU, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und

c)

Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Europäischen Vereinigung der Entwicklungsagenturen (EURADA) und dem Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung (ESPON).

Artikel 110

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren und verbessern die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Ländern und Regionen im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum, indem sie sich unter anderem auf die Verbesserung der Verkehrs- und Energieverbindungen, des Umweltschutzes, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Sicherheit konzentrieren; dies wird zu einem schnelleren Straßen- und Schienenverkehr, billigerer und sichererer Energie, einer besseren Umwelt mit saubererem Wasser, einem Schutz der biologischen Vielfalt und einem effizienteren grenzübergreifenden Hochwasserschutz beitragen.

(2)   Die Vertragsparteien verstärken die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Schifffahrt auf dem Fluss Pruth, wodurch ein Beitrag zur Vermeidung von Überschwemmungen in dem Flusseinzugsgebiet, zur Verbesserung der Wasserqualität und der Bewässerung in der Landwirtschaft, zur Intensivierung der Wirtschaftstätigkeit, zur Förderung des Tourismus und der kulturellen Aktivitäten sowie zum Kapazitätsaufbau geleistet wird.

Artikel 111

Die Vertragsparteien erleichtern die Freizügigkeit der Bürger der EU und der Republik Moldau, die die Grenze häufig und unter Zurücklegung kurzer Entfernungen überqueren müssen.

Artikel 112

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 21

Öffentliche Gesundheit

Artikel 113

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum darstellt.

Artikel 114

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:

a)

Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems der Republik Moldau, insbesondere durch Durchführung von Gesundheitsreformen, Gewährleistung einer hochwertigen primären Gesundheitsversorgung, Verbesserung der Governance im Gesundheitsbereich und der Finanzierung des Gesundheitswesens,

b)

epidemiologische Überwachung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, wie HIV/Aids, virale Hepatitis und Tuberkulose, sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle,

c)

Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten, vor allem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise und Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,

d)

Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs,

e)

Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und

f)

vollständige und rechtzeitige Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, insbesondere der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums.

Artikel 115

Die Zusammenarbeit ermöglicht Folgendes:

a)

eine allmähliche Einbindung der Republik Moldau in die Netze der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit und

b)

eine allmähliche Verstärkung der Interaktion zwischen der Republik Moldau und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.

Artikel 116

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XIII genannten Rechtsakte der EUund internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 22

Katastrophenschutz

Artikel 117

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes durchgeführt.

Artikel 118

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.

Artikel 119

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Erfahrungen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Umsetzung spezifischer Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen auf diesem Gebiet, die im Rahmen der jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden.

Artikel 120

Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

a)

Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,

b)

Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder die Republik Moldau betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,

c)

Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt,

d)

Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,

e)

im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder der Republik Moldau veranstaltet werden, und

f)

Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.

Artikel 121

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 23

Zusammenarbeit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Mehrsprachigkeit, Jugend und Sport

Artikel 122

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Förderung des lebenslangen Lernens, der Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.

Artikel 123

Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a)

Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,

b)

Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu,

c)

Förderung der Konvergenz in der Hochschulbildung im Rahmen des Bologna-Prozesses und der EU-Agenda zur Modernisierung der Hochschulsysteme,

d)

Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit und Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU zur Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften,

e)

Schaffung eines nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen und

f)

Förderung der Ziele, die im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses für eine verstärkte europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung festgelegt wurden.

Artikel 124

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den Austausch in Bereichen von beiderseitigem Interesse, wie der sprachlichen Vielfalt und dem lebenslangen Sprachenlernen, durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

Artikel 125

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um

a)

die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche und Jugendbetreuer zu intensivieren,

b)

die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft zu erleichtern,

c)

die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und

d)

die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.

Artikel 126

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung durch einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine gesunde Lebensweise, den sozialen und erzieherischen Wert des Sports und das verantwortungsvolle Handeln im Sport innerhalb der Gesellschaften in der EU und der Republik Moldau zu fördern.

KAPITEL 24

Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

Artikel 127

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE) auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.

Artikel 128

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:

a)

den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,

b)

die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,

c)

den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Moldau an den Forschungsrahmenprogrammen der EU,

d)

die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen,

e)

Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal beider Seiten,

f)

die Erleichterung — auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften — der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und

g)

sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE (auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen) auf der Grundlage eines gegenseitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 129

Bei der Umsetzung von FTE-Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Wissenschafts- und Technologiezentrum (STCU) finanziert werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Moldau durchgeführt werden.

KAPITEL 25

Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Politik und Medien

Artikel 130

Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und der Republik Moldau. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und der Republik Moldau.

Artikel 131

(1)   Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog, arbeiten bei der Förderung des audiovisuellen Sektors in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

(2)   Die Zusammenarbeit könnte unter anderem das Thema Ausbildung von Journalisten und anderen Medien-Fachkräften umfassen sowie Unterstützung für die Medien, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den EU-Medien im Einklang mit europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und desÜbereinkommens der Unesco von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, zu stärken.

Artikel 132

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a)

kulturelle Zusammenarbeit und kultureller Austausch sowie Mobilität von Kunst und Künstlern,

b)

interkultureller Dialog,

c)

Politikdialog über Kultur und audiovisuelle Medien,

d)

Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der Unesco und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes, und

e)

Zusammenarbeit im Medienbereich.

Artikel 133

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XIV genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 26

Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften

Artikel 134

Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben,

a)

die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der EU und in der Republik Moldau zu stärken,

b)

in der EU, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Moldau, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und

c)

umgekehrt in der Republik Moldau, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen der Republik Moldau, ein besseres Kennen und Verstehen der EU, einschließlich der Werte, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise, zu gewährleisten.

Artikel 135

Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen darin,

a)

die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau, insbesondere an der Umsetzung dieses Abkommens, sicherzustellen,

b)

die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen den öffentlichen Einrichtungen und repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft,

c)

den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivilgesellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu erleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, informelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und Workshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und

d)

zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermöglichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen zwischen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung in der Republik Moldau angestrebt wird.

Artikel 136

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 27

Zusammenarbeit beim Schutz und der Förderung der Rechte des Kindes

Artikel 137

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Rechte des Kindes im Einklang mit international geltenden Rechtsvorschriften und Standards, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, und unter Berücksichtigung der Prioritäten, die im spezifischen Kontext der Republik Moldau vor allem für besonders gefährdete Gruppen festgelegt wurden, zusammenzuarbeiten.

Artikel 138

Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:

a)

die Prävention und Bekämpfung jeder Form von Ausbeutung (einschließlich Kinderarbeit), Missbrauch und Vernachlässigung von Kindern und Gewalt gegen Kinder, unter anderem durch den Aufbau und die Stärkung des rechtlichen und institutionellen Rahmens sowie durch Sensibilisierungskampagnen in diesem Bereich;

b)

die Verbesserung des Systems zur Ermittlung und Unterstützung von schutzbedürftigen Kindern, auch durch die stärkere Beteiligung von Kindern an den Entscheidungsprozessen und die Einführung effizienter Mechanismen für die Bearbeitung der Beschwerden einzelner Kinder;

c)

den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Bekämpfung der Armut von Kindern, auch in Bezug auf Maßnahmen zur stärkeren Ausrichtung der Sozialpolitik auf das Wohl von Kindern und zur Förderung und Erleichterung des Zugangs von Kindern zur Bildung;

d)

die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Kindern in der Familie und in Einrichtungen sowie die Stärkung der Kapazitäten der Eltern und der Betreuer von Kindern, damit diese die Entwicklung der Kinder gewährleisten können, und

e)

den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünfte, die unter anderem von den Vereinten Nationen, dem Europarat und der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeitet wurden, sowie die Ratifizierung und die Umsetzung dieser Übereinkünfte, um zu gewährleisten, dass die Förderung und der Schutz der Rechte des Kindes den höchsten Standards entsprechen.

Artikel 139

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 28

Beteiligung an Agenturen und Programmen der Union

Artikel 140

Der Republik Moldau wird gestattet, an allen Agenturen der Union teilzunehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen. Die Republik Moldau schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen ihre Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.

Artikel 141

Der Republik Moldau wird gestattet, an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilzunehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Einrichtung dieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des Protokolls I über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union.

Artikel 142

Zwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen und Agenturen der Union statt. Insbesondere unterrichtet die EU die Republik Moldau über neue Agenturen und Programme der Union sowie über Änderungen hinsichtlich der in den Artikeln 140 und 141 genannten Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen und Agenturen der Union.

TITEL V

HANDEL UND HANDELSFRAGEN

KAPITEL 1

Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 143

Ziel

Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.

Artikel 144

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr (1) zwischen den Vertragsparteien.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck „mit Ursprung in“, dass die Ursprungsregeln in Protokoll II erfüllt sind.

Abschnitt 2

Abschaffung der Zölle, Gebühren und sonstigen Belastungen

Artikel 145

Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben und Belastungen jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Der Ausdruck „Zölle“ umfasst jedoch nicht

a)

einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, die im Einklang mit Artikel 152 erhoben werden,

b)

Zölle, die im Einklang mit Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden, oder

c)

Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 151 erhoben werden.

Artikel 146

Einreihung von Waren

Die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien entspricht der Einreihung im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren von 1983 (HS) in der Zolltarifnomenklatur der Republik Moldau, die auf dem HS 2007 beruht, und der Zolltarifnomenklatur der Union, die auf dem HS 2012 beruht, und in späteren Änderungen dieser Nomenklaturen.

Artikel 147

Beseitigung von Einfuhrzöllen

(1)   Jede Vertragspartei senkt im Einklang mit Anhang XV ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei oder beseitigt sie.

(2)   Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die stufenweise Zollsenkung und Beseitigung des Zolls nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der in Anhang XV festgelegte Satz.

(3)   Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz als Basiszollsatz, sofern und solange er niedriger ist, als der sich nach Anhang XV ergebende Zollsatz.

(4)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien übereinkommen, eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus der Handelszölle zwischen den Vertragsparteien in Erwägung zu ziehen. Durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über die Beschleunigung des Abbaus oder die Beseitigung eines Warenzolls wird der Zollsatz oder die Abbaustufe, der beziehungsweise die nach Anhang XV für diese Ware festgelegt wurde, ersetzt.

(5)   Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die besondere Empfindlichkeit dieser Erzeugnisse und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten.

(6)   Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere jenen, für die Zollkontingente gelten, eingeräumt werden können.

Artikel 148

Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

(1)   Die in Anhang XV-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jährlichen Einfuhren aus der Republik Moldau in die Union für jede Kategorie der genannten Erzeugnisse ist in Anhang XV-C angegeben.

(2)   Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar innerhalb eines Jahres auf 70 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge, meldet die Union der Republik Moldau die Einfuhrmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien auf 80 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge gestiegen ist, legt die Republik Moldau der Union eine stichhaltige Begründung für den Anstieg der Einfuhren vor. Steigen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge und legt die Republik Moldau keine stichhaltige Begründung für diesen Anstieg vor, kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen.

Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3)   Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aussetzung wird der Republik Moldau von der Union unverzüglich gemeldet.

(4)   Die Union kann eine vorübergehende Aussetzung vor Ablauf der sechsmonatigen Geltungsdauer vorzeitig aufheben, wenn die Republik Moldau im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ den Nachweis dafür erbringt, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang XV-C festgelegte Menge hinausgeht, auf Änderungen des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Moldau für die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.

(5)   Auf Antrag der Republik Moldau können Anhang XV-C und die Einfuhrmenge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und der Republik Moldau im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden, um den Erhöhungen des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Moldau für das betreffende Erzeugnis oder die betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

Artikel 149

Stillhalteregelung

Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder den geltenden Zoll erhöhen noch neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran,

a)

einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang XV festgelegte Höhe anzuheben oder

b)

mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.

Artikel 150

Ausfuhrzölle

Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 152 erhoben werden.

Artikel 151

Gebühren und sonstige Abgaben

Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 147 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

Abschnitt 3

Nichttarifäre Massnahmen

Artikel 152

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel 153

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Abschnitt 4

Besondere Bestimmungen in Bezug auf Waren

Artikel 154

Allgemeine Ausnahmen

(1)   Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 zu begründende Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt und sich bemüht, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung herbeizuführen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Absatz Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.

Abschnitt 5

Verwaltungszusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Ländern

Artikel 155

Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Kapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der entsprechenden Präferenzregelung für die betreffende Ware oder die betreffenden Waren nach diesem Artikel, insbesondere nach dem Verfahren des Absatzes 5, vorübergehend aussetzen.

(3)   Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(5)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, meldet ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im vorstehend genannten Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende Ware oder die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mitgeteilt.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis zum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationssauschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(6)   Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach Absatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buchstabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.

Artikel 156

Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 157

Abkommen mit anderen Ländern

(1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, anderen Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.

(2)   Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 438 Absatz 4genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbesondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und der Republik Moldau Rechnung getragen wird.

KAPITEL 2

Handelspolitische Schutzmassnahmen

Abschnitt 1

Generelle Schutzmassnahmen

Artikel 158

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) (im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“).

(2)   Die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.

(3)   Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

Artikel 159

Transparenz

(1)   Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat.

(2)   Ungeachtet des Artikels 158 erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung, und über die vorläufigen und die endgültigen Ergebnisse der Untersuchung, und bietet ihr Konsultationen an.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat.

Artikel 160

Anwendung von Maßnahmen

(1)   Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf ihren bilateralen Handel einzuführen.

(2)   Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um dem Problem abzuhelfen.

Abschnitt 2

Antidumping- und Ausgleichsmassnahmen

Artikel 161

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“).

(2)   Die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.

(3)   Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

Artikel 162

Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in völliger Übereinstimmung mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und transparenter Weise angewandt werden sollten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbeschluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.

(3)   Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.

Artikel 163

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer, soweit diese den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

Artikel 164

Regel des niedrigeren Zollsatzes

Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dumpingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die Schädigung des einheimischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

Abschnitt 3

Bilaterale Schutzmassnahmen

Artikel 165

Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme

(1)   Werden infolge der Senkung oder Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen Ursprungswaren einer Vertragspartei in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur einheimischen Produktion unter solchen Bedingungen und in derart erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem einheimischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, dann kann die einführende Vertragspartei unter den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Abschnitts die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen ergreifen.

(2)   Die einführende Vertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme mit folgender Wirkung ergreifen:

a)

Aussetzung der nach diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder

b)

Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

i)

zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder

ii)

im Stufenplan in Anhang XV genannter Basiszollsatz nach Artikel 147.

Artikel 166

Bedingungen und Beschränkungen

(1)   Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich von der Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 2 und konsultiert sie so früh wie möglich vor Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die Maßnahme möglich ist.

(2)   Eine Vertragspartei wendet eine Schutzmaßnahme nur nach einer Untersuchung durch ihre zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen an. Zu diesem Zweck werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(3)   Bei der Untersuchung nach Absatz 2 erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung nach Absatz 2 binnen eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abschließen.

(5)   Keine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden,

a)

außer in dem Maße und nur so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirtschaftszweigs erforderlich ist,

b)

die zwei Jahre überschreitet. Die Frist kann jedoch um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei nach den Verfahren dieses Artikels festgestellt haben, dass die Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirtschaftszweigs weiterhin erforderlich ist, und sofern der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen vornimmt, wobei die Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, die die ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlängerung einschließt, vier Jahre nicht überschreiten darf,

c)

die über das Ende der Übergangszeit hinaus gilt,

d)

die für dasselbe Produkt und gleichzeitig wie eine Maßnahme nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen gilt.

(6)   Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang XV ohne die Maßnahme gegolten hätte.

Artikel 167

Vorläufige Maßnahmen

In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass dem einheimischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme ist auf höchstens 200 Tage beschränkt; während dieses Zeitraums erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 166 Absätze 2 und 3. Die Vertragspartei hat die über den in Anhang XV festgelegten Zollsatz hinaus gezahlten Beträge unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung nach Artikel 166 Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, dass die Voraussetzungen des Artikels 165 erfüllt sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Gesamtgeltungsdauer nach Artikel 166 Absatz 5 Buchstabe b angerechnet.

Artikel 168

Ausgleich

(1)   Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben oder dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben. Die Vertragspartei sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen binnen 30 Tagen nach Inkraftsetzung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.

(2)   Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, so kann die Vertragspartei, deren Waren der Schutzmaßnahme unterliegen, die Anwendung der im Wesentlichen gleichwertigen Handelszugeständnisse aussetzen, die sie der Vertragspartei eingeräumt hat, welche die Schutzmaßnahme ergriffen hat.

(3)   Sofern die Schutzmaßnahme den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht, wird in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme auf die Ausübung des Rechts auf Aussetzung nach Absatz 2 verzichtet.

Artikel 169

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts

a)

sind „bedeutende Schädigung“ und „drohende bedeutende Schädigung“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu verstehen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen;

b)

bezeichnet „Übergangszeit“ einen Zehnjahreszeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

KAPITEL 3

Technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung

Artikel 170

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.

(3)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.

Artikel 171

Bekräftigung des TBT-Übereinkommens

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.

Artikel 172

Technische Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene aufnehmen.

(2)   Bei ihrer Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien bestrebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sein können:

a)

Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch den Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität ihrer technischen Vorschriften, ihrer Normen und ihrer Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,

b)

Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständig sind,

c)

Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und des Marktaufsichtssystems in der Republik Moldau,

d)

Förderung der Teilnahme der Republik Moldau an der Arbeit von in diesem Bereich tätigen europäischen Organisationen,

e)

Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse entstehen, und

f)

Koordinierung ihrer Standpunkte im Rahmen von internationalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE).

Artikel 173

Annäherung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen

(1)   Die Republik Moldau trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entsprechenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union zu erreichen und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rechnung zu tragen.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird die Republik Moldau wie folgt tätig:

a)

sie nimmt nach den Bestimmungen des Anhangs XVI den einschlägigen Besitzstand der Union schrittweise in ihre Rechtsvorschriften auf und

b)

sie nimmt die administrativen und institutionellen Reformen vor, die notwendig sind, um das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und transparente System bereitzustellen.

(3)   Die Republik Moldau sieht von der Änderung ihrer horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und diese Annäherung beizubehalten; sie teilt der Union Änderungen ihrer internen Vorschriften mit.

(4)   Die Republik Moldau stellt sicher, dass sich ihre einschlägigen nationalen Einrichtungen entsprechend ihrem Tätigkeitsfeld und dem ihnen zur Verfügung stehenden Mitgliedstatus an den europäischen und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, einschließlich Akkreditierung, beteiligen.

(5)   Im Hinblick auf die Integration ihres Normungssystems

a)

setzt die Republik Moldau schrittweise den Bestand an europäischen Normen in nationale Normen um, einschließlich harmonisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer Vereinbarkeit mit den in das Recht der Republik Moldau umgesetzten Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,

b)

zieht die Republik Moldau im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche nationale Standards zurück und

c)

erfüllt die Republik Moldau schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen.

(6)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt die Republik Moldau der Union einmal jährlich Berichte über die im Einklang mit Anhang XVI getroffenen Maßnahmen vor. Sollten die in Anhang XVI aufgeführten Maßnahmen nicht innerhalb des dort vorgesehenen Zeitplans umgesetzt werden, gibt die Republik Moldau einen neuen Zeitplan für die Vollendung solcher Maßnahmen an. Anhang XVI kann von den Vertragsparteien angepasst werden.

Artikel 174

Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)

(1)   Die Vertragsparteien kommen letztendlich überein, diesem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll beizufügen, das nach Vereinbarung Sektoren aus der Liste in Anhang XVI abdeckt, deren Angleichung -nachdem die Union geprüft hat, ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen Rechtsvorschriften, Institutionen und Normen der Republik Moldau vollständig an die der Union angenähert wurden — als abgeschlossen angesehen wird. Es ist beabsichtigt, das ACAA schließlich auf alle in Anhang XVI aufgeführten Sektoren auszudehnen.

(2)   Das ACAA wird vorsehen, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse betreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.

Artikel 175

Kennzeichnung und Etikettierung

(1)   Unbeschadet der Artikel 173 und 174 bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Etikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grundsätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Erfordernisse nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind solche Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entstünden, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass

a)

sie sich bemühen, ihre Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Übernahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt beziehungsweise für andere angemessene Ziele der öffentlichen Ordnung, und

b)

sie sich das Recht vorbehalten zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer bestimmten Sprache erfolgen.

KAPITEL 4

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Artikel 176

Ziel

(1)   Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) sind, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch

a)

Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang XVII aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen,

b)

Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an diejenigen der Union,

c)

Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung,

d)

Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhaltenen und in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen,

e)

weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens,

f)

Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und

g)

Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen.

(2)   Mit diesem Kapitel wird angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutznormen zu gelangen.

Artikel 177

Multilaterale Verpflichtungen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten im Rahmen derÜbereinkommen der WTO, insbesondere dem SPS-Übereinkommen.

Artikel 178

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen.

Artikel 179

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.

„gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS Maßnahmen“) Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens;

2.

„Tiere“ Land- und Wassertiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

3.

„tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur, im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;

4.

„nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ die in Anhang XVII-A Teil 2 (II) aufgeführten tierischen Erzeugnisse;

5.

„Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile davon, einschließlich Saatgut:

a)

Obst im botanischen Sinne, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,

b)

Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,

c)

Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

d)

Schnittblumen,

e)

Zweige mit Blattwerk,

f)

gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,

g)

pflanzliche Gewebekulturen,

h)

Blätter, Blattwerk,

i)

bestäubungsfähige Pollen und

j)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

6.

„Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es sich nicht um in Anhang XVII-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen handelt;

7.

„Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen bestimmt;

8.

„Schädlinge“ oder „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;

9.

„Schutzgebiet“ hinsichtlich eines regulierten Schadorganismus ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet der Union, in dem dieser Schadorganismus, der in anderen Teilen der Union auftritt, trotz günstiger Lebensbedingungen nicht angesiedelt ist;

10.

„Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion bei Tieren;

11.

„Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infektion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere aufgeführt sind;

12.

„Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen Infektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion;

13.

„Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;

14.

„angemessenes Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-Übereinkommens;

15.

„Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine Zone oder Region im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakultur im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der Ausdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;

16.

„schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein bestimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser Zustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten wird;

17.

„Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkommens bestimmten Begriff der Regionalisierung;

18.

„Sendung“ eine Anzahl lebender Tiere oder eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführenden Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel befördert und von demselben Absender versandt wird. Eine Sendung von Tieren kann sich aus einer oder mehreren Partien zusammensetzen. Eine Sendung von tierischen Erzeugnissen kann sich aus einem oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise aus einer oder mehreren Partien zusammensetzen;

19.

„Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder anderen Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die andere verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflanzengesundheitszeugnis gilt. Eine Sendung kann sich aus einem oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren Partien zusammensetzen;

20.

„Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben Grunderzeugnisses, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;

21.

„Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgenden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die einführende Vertragspartei die in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei auch dann als gleichwertig anerkennt, wenn sie von ihren eigenen Maßnahmen abweichen, sofern die ausführende Vertragspartei gegenüber der einführenden Vertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen das angemessene gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau der einführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risikoniveau erreicht wird;

22.

„Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie von Erzeugnissen;

23.

„Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten Teil eines Sektors;

24.

„Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die zu Handelszwecken befördert werden, einschließlich der unter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder Gegenstände;

25.

„besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für die Einfuhr einer oder mehrerer Sendungen eines Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels erteilt wird;

26.

„Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen und Feiertagen einer der Vertragsparteien;

27.

„Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;

28.

„Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulierten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen vorhanden sind, und/oder um die Einhaltung der Pflanzenschutzvorschriften zu überprüfen;

29.

„Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden.

Artikel 180

Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sitzung des in Artikel 191 genannten Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander bezüglich jeder Änderung der Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.

Artikel 181

Schrittweise Annäherung

(1)   Die Republik Moldau nähert ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Vorschriften der Union an, wie in Anhang XXIV dargelegt.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften und beim Kapazitätsaufbau zusammen.

(3)   Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Umsetzung des in Anhang XXIV beschriebenen Annäherungsprozesses, um die notwendigen Empfehlungen zu Annäherungsmaßnahmen abgeben zu können.

(4)   Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt die Republik Moldau eine Liste der gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz-, tierschutzrechtlichen und sonstigen Legislativmaßnahmen der EU vor, an die die Republik Moldau ihre Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird in die vorrangigen Bereiche untergliedert, auf die sich die in Anhang XVII genannten Maßnahmen beziehen, und gibt die Grunderzeugnisse oder Kategorien von Grunderzeugnissen an, die Gegenstand dieser Annäherungsmaßnahmen sind. Diese Annäherungsliste dient anschließend als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels.

(5)   Die Annäherungsliste sowie die Grundsätze für die Bewertung der im Rahmen des Annäherungsprozesses erzielten Fortschritte werden Anhang XXIV beigefügt und tragen den technischen und finanziellen Ressourcen der Republik Moldau Rechnung.

Artikel 182

Anerkennung des Tiergesundheitsstatus, des Status in Bezug auf Schadorganismen und der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels

(1)   Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich Zoonosen) gilt Folgendes:

a)

Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Vertragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die ausführende Vertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen gemäß dem Verfahren nach Anhang XIX Teil A in Bezug auf die in Anhang VIII-A aufgeführten Tierseuchen festgelegt hat;

b)

beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine ihrer Regionen in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht in Anhang XVIII-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so kann sie um Anerkennung dieses Status nach dem Verfahren des Anhangs XIX Teil C ersuchen. Die einführende Vertragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status der Vertragsparteien entsprechen;

c)

der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regionen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Vertragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit einer nicht in Anhang XVIII-A aufgeführten Tierseuche oder von Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als Grundlage ihres Handels anerkannt. Die einführende Vertragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entsprechen, und

d)

sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 184, 186 und 190 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der Buchstaben a, b und c zu ermöglichen.

(2)   Für Schadorganismen gilt Folgendes:

a)

Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels den Status in Bezug auf die in Anhang XVIII-B aufgeführten Schadorganismen wie in Anhang XIX-B festgelegt an; und

b)

sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 184, 186 und 190 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des Buchstabens a zu ermöglichen.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen die im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) genannten Konzepte der Regionalisierung und der schadorganismusfreien Gebiete sowie das Konzept der Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse an und kommen überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwenden.

(4)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Regionalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang XVIII-A aufgeführten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang XVIII-B aufgeführten Schadorganismen nach den Bestimmungen des Anhangs XIX Teile A und B zu treffen sind.

(5)   Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspartei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 184 ihre Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss unbeschadet des Artikels 185 als anerkannt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Konsultationen werden nach Artikel 185 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung wird nach Artikel 188 innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenommen.

(6)   Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertragspartei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Vertragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebiete ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren Einführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten FAO- oder IPPC-Standards, einschließlich ISPM, orientiert. Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 190 als anerkannt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Konsultationen werden nach Artikel 185 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung wird nach Artikel 188 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und der betroffenen Kultur vorgenommen.

(7)   Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 190 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

(8)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zu weiteren Gesprächen im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kompartimentierung.

Artikel 183

Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1)   Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für

a)

eine einzelne Maßnahme,

b)

eine Gruppe von Maßnahmen oder

c)

ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, ein Grunderzeugnis oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.

(2)   Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien das Verfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objektive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.

(3)   Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang XXI festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 191 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.

(4)   Die Republik Moldau unterrichtet die Union, sobald den Ergebnissen der in Artikel 181 Absatz 3 genannten Überwachung zufolge die Annäherung der Rechtsvorschriften erreicht wurde. Diese Unterrichtung gilt als Ersuchen der Republik Moldau um Einleitung des Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen nach Absatz 3.

(5)   Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens der ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu können.

(6)   Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.

(7)   Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:

a)

Nach Artikel 184 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Vertragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Innerhalb von einem Monat nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.

b)

Nach Artikel 184 Absatz 2 unterrichtet die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.

(8)   Die Anerkennung oder die Rücknahme oder Aussetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens mit.

(9)   Unbeschadet des Artikels 190 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind.

(10)   Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang XXI festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 191 Absatz 5 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Dieser Erklärungsbeschluss kann gegebenenfalls auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vorsehen.

Der Status der Gleichwertigkeit wird in Anhang XXV festgehalten.

Artikel 184

Transparenz und Informationsaustausch

(1)   Unbeschadet des Artikels 185 arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die gegenseitigen Kenntnisse über die mit der Anwendung der SPS-Maßnahmen nach Anhang XVII befassten amtlichen Kontrollstrukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragspartei zu vertiefen und über die Effizienz dieser Strukturen und Mechanismen zu verbessern. Dies kann unter anderem mit Hilfe von den Vertragsparteien veröffentlichter Berichte über internationale Prüfungen erfolgen. Die Vertragsparteien können Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder andere Informationen austauschen.

(2)   Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 181 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 183 halten die Vertragsparteien einander über die in den betreffenden Bereichen eingeführten gesetzlichen und verfahrenstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.

(3)   In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union die Republik Moldau rechtzeitig im Voraus über Änderungen der Rechtsvorschriften der Union, um die Republik Moldau in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Anpassung ihrer Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen.

Es muss ein Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, das es erleichtert, auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte zu übermitteln.

Zu diesem Zweck notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei unverzüglich ihre Kontaktstellen sowie jede Änderung dieser Kontaktstellen.

Artikel 185

Meldung, Konsultation und Erleichterung der Kommunikation

(1)   Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:

a)

Maßnahmen, die die in Artikel 182 genannten Regionalisierungsbeschlüsse betreffen,

b)

Auftreten oder Entwicklung von in Anhang XVIII-A aufgeführten Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste in Anhang XVIII-B,

c)

epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen XVIII-A und XVIII-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und

d)

zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen an die jeweiligen durch die Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik.

(2)   Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 184 Absatz 3 genannten Kontaktstellen zu richten.

Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die Meldungen sind ausschließlich an die in Artikel 184 Absatz 3 genannten Kontaktstellen zu richten.

(3)   Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach diesem Ersuchen, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vereinbar ist.

(4)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erbetenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für diese Genehmigung gilt Artikel 184 Absatz 3.

(6)   Die Republik Moldau wird ein nationales Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (NRASFF) sowie einen nationalen Frühwarnmechanismus (NEWM) entwickeln und einführen, die mit denen der EU kompatibel sind. Wenn die Republik Moldau die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren des NRASFF und des NEWN vor Ort geschaffen hat, werden innerhalb einer angemessenen, von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Frist das NRASFF und der NEWN an die entsprechenden Systeme der EU angeschlossen.

Artikel 186

Handelsbedingungen

(1)   Allgemeine Einfuhrbedingungen:

a)

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter Anhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummern 2 und 3 fallen, die allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwenden. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 182 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 184 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen XVII-A und XVII-C aufgeführten Grunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln.

b)

i)

Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-Übereinkommen zu beachten, unabhängig davon, ob sie unter das SPS-Übereinkommen fallende Maßnahmen betreffen oder nicht.

ii)

Unbeschadet des Artikels 190 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien.

iii)

Beachtet die einführende Vertragspartei diese Notifikationspflicht nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.

(2)   Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit:

a)

Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme einer Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in Anhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnisse zu ermöglichen. Für diese Grunderzeugnisse können dann die Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Dokumente durch eine nach Anhang XXIII-B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.

b)

Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird auf bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung.

(3)   Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen die in Anhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummer 2 aufgeführten Grunderzeugnisse keiner besonderen Einfuhrgenehmigung.

(4)   Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen beeinträchtigen, Konsultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 191 auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf der Grundlage dieser vereinbarten Einfuhrbedingungen zu ermöglichen.

(5)   Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung:

a)

Für die Einfuhr der in Anhang XVII-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang XX Nummer 2 aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs XX. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von einem Monat nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen des Anhangs XX genehmigt.

b)

Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen.

(6)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei Erläuterungen und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen.

Artikel 187

Zertifizierung

(1)   Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XXIII genannten Grundsätze.

(2)   Der in Artikel 191 genannte SPS-Unterausschuss kann die Regeln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.

(3)   Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 181 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf gemeinsame Muster für Bescheinigungen einigen.

Artikel 188

Überprüfung

(1)   Zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei im Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf,

a)

das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder einen Teil davon im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zu überprüfen und/oder gegebenenfalls andere Maßnahmen durchzuführen, und

b)

von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontrollsystem und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten.

(2)   Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.

(3)   Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbesuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens drei Monate vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich.

(4)   Die Kosten, die bei der Überprüfung des Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder eines Teils davon oder gegebenenfalls anderen Maßnahmen anfallen, sind von der die Prüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.

(5)   Ein Entwurf des Prüfungsberichts wird der ausführenden Vertragspartei binnen drei Monaten nach Abschluss der Überprüfung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen 45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Abschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenommen. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen festgestellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung unterrichtet.

(6)   Im Interesse der Klarheit können die Ergebnisse einer Überprüfung zu den in den Artikeln 181, 183 und 189 genannten Verfahren, die von den Vertragsparteien oder einer Vertragspartei durchgeführt werden, beitragen.

Artikel 189

Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei den von der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grundsätze des Anhangs XXII Teil A zu beachten sind. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 188 genannten Überprüfungsverfahren beitragen.

(2)   Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmenden physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang XXII Teil B festgelegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der nach den Artikeln 181, 183 und 186 erzielten Fortschritte oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern. Der in Artikel 191 genannte SPS-Unterausschuss ändert Anhang XXII Teil B entsprechend durch einen Beschluss.

(3)   Die Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer Erzeugnisse erhobenen Gebühren.

(4)   Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Kontrollgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.

(5)   Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ab einem von dem in Artikel 191 genannten SPS-Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 188 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Vertragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für die in Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grunderzeugnisse anzupassen und beiderseits zu verringern.

Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und die Einfuhrkontrollen für diese Waren entsprechend verringern oder ersetzen.

Artikel 190

Schutzmaßnahmen

(1)   Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.

(2)   Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Gründen der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handels zu verhindern.

(3)   Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeitstag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach Artikel 185 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informationen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 185 Absatz 3, zu verhindern.

Artikel 191

Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1)   Es wird ein Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) eingesetzt. Er tritt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder mindestens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf schriftlichem Wege behandeln.

(2)   Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,

a)

Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,

b)

die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fragen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,

c)

die Anhänge XVII bis XXV zu überprüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt werden,

d)

unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in anderen Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprüfung die Anhänge XVII bis XXV durch Beschluss zu ändern,

e)

unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere Einrichtungen abzugeben, die in Titel VII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls technische Arbeitsgruppen einzurichten, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammensetzen und die die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergebenden technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wissenschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt werden.

(4)   Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.

(5)   Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren.

(6)   Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sonstige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien im Konsens angenommen.

KAPITEL 5

Zoll- und Handelserleichterungen

Artikel 192

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungs-kapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handelserleichterungen nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Handels gerecht werden.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigten Zielen der öffentlichen Ordnung, unter anderem Handelserleichterungen, Sicherheit und Betrugsprävention sowie ein ausgewogenes Vorgehen in diesem Bereich, äußerste Bedeutung beigemessen wird.

Artikel 193

Rechtsvorschriften und Verfahren

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen Handels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und umfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet werden sowie unter anderem

a)

den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern,

b)

unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, vor Betrug zu schützen und bei Erreichung eines hohen Niveaus bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften zusätzliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligten vorzusehen,

c)

ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,

d)

Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der Grenze führen,

e)

moderne Zolltechniken einschließlich Risikoanalyse, nachträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden anzuwenden, um den Eingang und die Überlassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,

f)

auf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für Wirtschaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, abzuzielen,

g)

unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewertungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren geltenden Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,

h)

internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und Handel anzuwenden, unter anderem Übereinkünfte der Weltzollorganisation (WZO) (Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels), der WTO (Übereinkommen über den Zollwert), das Übereinkommen von Istanbul von 1990 über die vorübergehende Verwendung, das Internationale Übereinkommen von 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das TIR-Übereinkommen der VN von 1975, das Internationale Übereinkommen von 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen sowie die Leitlinien der Europäischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll,

i)

die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestimmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,

j)

verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine Entscheidung nur nach Benachrichtigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende Wirkung aufgehoben oder annulliert werden kann, es sei denn, die Entscheidungen wurden auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen,

k)

vereinfachte Verfahren für ermächtigte Händler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien einzuführen und anzuwenden,

l)

Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstoß gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder ungerechtfertigten Verzögerungen führt,

m)

transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften über die Zulassung von Zollagenten anzuwenden.

(2)   Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

a)

Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind,

b)

Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung und Abfertigung der Waren,

c)

effiziente, zügige und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, welche die dem Zoll übermittelte Waren betreffen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen, auch für kleine und mittlere Unternehmen, leicht zugänglich sein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und den bei den Behörden durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten entsprechen,

d)

Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn ein Rechtsbehelf gegen einen streitigen Verwaltungsakt, eine streitige Entscheidungen oder einen streitigen Beschluss eingelegt wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten Schutzmaßnahmen offen gelassen werden kann. Gegebenenfalls sollte die Überlassung vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen, und

e)

Gewährleistung der Wahrung der strengsten Integritätsnormen, insbesondere an der Grenze, durch die Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten Erklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitschemas der Europäischen Kommission von 2007 Rechnung tragen.

(3)   Die Vertragsparteien wenden Folgendes nicht an:

a)

alle Auflagen für den obligatorischen Einsatz von Zollagenten und

b)

alle Auflagen für die obligatorische Durchführung von Vorversandkontrollen und Bestimmungsortkontrollen.

(4)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandverfahren und -bestimmungen gemäß den WTO-Bestimmungen, insbesondere Artikel V des GATT 1994 und damit verbundene Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Präzisierungen und Verbesserungen. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet (Binnenversand).

Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnektivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf den künftigen Beitritt der Republik Moldau zu dem Übereinkommen von 1987 über das gemeinsame Versandverfahren.

Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die Vertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des Versands.

Artikel 194

Beziehungen zur Wirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein,

a)

sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und Verfahren transparent sind und einschließlich einer Begründung für ihre Annahme möglichst in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es sollte eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und ihrem Inkrafttreten liegen;

b)

dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels Konsultationen über Vorschläge über zoll- und handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzunehmen. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Behörden und der Wirtschaft ein;

c)

einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen, möglichst in elektronischer Form, zu veröffentlichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden und Eingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können;

d)

die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, unter anderem durch Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“), die sich insbesondere auf die von der WZO bekanntgemachten Vereinbarungen stützen;

e)

dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.

Artikel 195

Gebühren und Abgaben

(1)   Ab dem 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens untersagen die Vertragsparteien Verwaltungsgebühren mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben.

(2)   Unbeschadet der einschlägigen Artikel des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes in Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben:

a)

Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind, erhoben werden;

b)

Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten Dienstleistung nicht überschreiten;

c)

Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden;

d)

Angaben über Gebühren und Abgaben sind auf einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich und realisierbar, auf einer amtlichen Website zu veröffentlichen. Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart aufzuführen;.

e)

Gebühren und Abgaben werden erst geändert oder neu erhoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht und problemlos zugänglich sind.

Artikel 196

Zollwertermittlung

(1)   Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens einschließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen werden als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.

Artikel 197

Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zollbereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle, Sicherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu fördern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gegebenenfalls die Zollleitschemata der Europäischen Kommission von 2007 als Benchmarking-Instrument.

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem

a)

Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,

b)

gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sichergestellt wird,

c)

im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und anderen Handelsverfahren zusammenarbeiten,

d)

gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter Achtung der Vertraulichkeit von Daten und Standards und der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten austauschen,

e)

bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüberschreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabakerzeugnissen, zusammenarbeiten,

f)

Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen, um in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO, den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (Unctad) und der UNECE möglicherweise gemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,

g)

bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zusammenarbeiten,

h)

bewährte Verfahren im Bereich Zollverfahren, insbesondere zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor allem im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austauschen,

i)

die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Vertragsparteien fördern, um grenzübergreifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, gegebenenfalls und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen,

j)

sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, festlegen.

Artikel 198

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 197, vorgesehen sind, leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls III über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 199

Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, technische Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für die Umsetzung von Handelserleichterungen und Zollreformen zu leisten.

Artikel 200

Zoll-Unterausschuss

(1)   Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.

(2)   Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, technische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(3)   Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

a)

über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und der Protokolle I und III zu wachen,

b)

praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle II und III zu erlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarte Vorteile,

c)

Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Umsetzung erforderlichen Mittel,

d)

gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und

e)

sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Artikel 201

Annäherung der Zollvorschriften

Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XXVI vorgenommen.

KAPITEL 6

Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 202

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen hiermit die erforderlichen Grundlagen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.

(2)   Das öffentliche Beschaffungswesen wird in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) behandelt. Das vorliegende Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.

(3)   Subventionen werden in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 10 (Wettbewerb) behandelt. Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.

(4)   Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.

(5)   Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(6)   Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts dieser Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder aus den Anhängen XXVII und XXVIII erwachsen, zunichtemachen oder schmälern (2).

Artikel 203

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

1.

bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;

2.

bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen

a)

zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden und

b)

nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse;

3.

bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder der Republik Moldau besitzt;

4.

bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;

5.

bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person der Republik Moldau“ eine juristische Person im Sinne der Nummer 4, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Moldau gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, auf das der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (3), beziehungsweise im Hoheitsgebiet der Republik Moldau hat.

Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in dem Gebiet, auf das der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Hoheitsgebiet der Republik Moldau, so gilt sie nicht als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person der Republik Moldau, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise der Republik Moldau.

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes fallen Reedereien, die außerhalb der Union oder der Republik Moldau niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsangehörigen der Republik Moldau stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Moldau nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Moldau fahren;

6.

bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird (4);

7.

bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;

8.

bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“

a)

im Falle von juristischen Personen der Union beziehungsweise der Republik Moldau das Recht, durch Gründung, einschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in der Union beziehungsweise in der Republik Moldau eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;

b)

im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Personen der Union oder der Republik Moldau auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;

9.

schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten;

10.

bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;

11.

schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ sämtliche Dienstleistungen in allen Sektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;

12.

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;

13.

bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen

a)

vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder

b)

im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2);

14.

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;

15.

bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt.

Abschnitt 2

Niederlassung

Artikel 204

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:

a)

Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung (5) von Kernmaterial,

b)

Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit,

c)

audiovisuelle Dienstleistungen,

d)

Seekabotage im Inlandsverkehr (6) und

e)

inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (7) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i)

Luftfahrzeugsreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,

ii)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii)

Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),

iv)

Bodenabfertigung,

v)

Flughafenbetriebsleistungen.

Artikel 205

Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

(1)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Moldau unter den in Anhang XXVII-E aufgeführten Vorbehalten

a)

für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Republik Moldau den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;

b)

für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union in der Republik Moldau eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Republik Moldau den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist (8);

(2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union unter den in Anhang XXVII-A aufgeführten Vorbehalten

a)

für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Republik Moldau eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Union den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;

b)

für die Geschäftstätigkeit der in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Republik Moldau eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Union den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist (9).

(3)   Unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von juristischen Personen der Union beziehungsweise der Republik Moldau in ihrem Gebiet oder der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Personen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.

Artikel 206

Überprüfung

(1)   Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien den Rechtsrahmen (10) und die sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.

(2)   Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Vertragsparteien festgestellte Hindernisse für die Niederlassung. Mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen die Vertragsparteien geeignete Wege zur Beseitigung dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter anderem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.

Artikel 207

Sonstige Übereinkünfte

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Unternehmern der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft überen Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Moldau Vertragsparteien sind.

Artikel 208

Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen

(1)   Artikel 205 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind.

(2)   Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Abschnitt 3

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

Artikel 209

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:

a)

audiovisuelle Dienstleistungen,

b)

Seekabotage im Inlandsverkehr (11) und

c)

inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (12) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i)

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,

ii)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii)

Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),

iv)

Bodenabfertigungsdienste,

v)

Flughafenbetriebsleistungen.

Artikel 210

Marktzugang

(1)   Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F vorgesehen ist.

(2)   Sofern in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgende Maßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:

a)

Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstransaktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

c)

Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

Artikel 211

Inländerbehandlung

(1)   In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen nach den Anhängen XXVII-B und XXVII-F gelten, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

(2)   Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

(3)   Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

(4)   Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Artikel 212

Liste der Verpflichtungen

(1)   Die nach diesem Abschnitt von den Vertragsparteien jeweils liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführt.

(2)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien aus dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen und dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen erwachsen oder erwachsen können, enthalten die in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführten Verpflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller Dienstleistungen.

Artikel 213

Überprüfung

Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Liste der in Artikel 212 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem die Fortschritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Artikeln 230, 240, 249 und 253 sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.

Abschnitt 4

Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Artikel 214

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 202 Absatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre Gebiete und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten betreffen.

(2)   Für die Zwecke dieses Abschnitts

a)

bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung (13) ist, beschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind. Der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“, die eine Niederlassung errichten, und „unternehmensintern versetzte Personen“:

i)

der Ausdruck „Geschäftsreisende“, die eine Niederlassung errichten, bezeichnet natürliche Personen in Führungspositionen, die für die Gründung einer Niederlassung zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich Dienste angeboten oder erbracht oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;

ii)

der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“ bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person beschäftigt oder an ihr beteiligt sind und die vorübergehend in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder der Hauptsitz, des Unternehmens/der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden. Die betreffende natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien angehören:

1.   Führungskraft: Person in einer Führungsposition bei einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leitet, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner steht und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhält; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest:

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

2.   Fachkraft: bei einer juristischen Person beschäftigte Person mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Techniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird neben der besonderen Kenntnis der Niederlassung ein hohes Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt;

b)

bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden (14);

c)

bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“ (15) natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen oder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei und sind keine Kommissionäre;

d)

bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist (16);

e)

bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben und mit einem Endverbraucher in dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist (17);

f)

bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.

Artikel 215

Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss

(1)   In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertragspartei unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E und in den Anhängen XXVII-C und XXVII-G aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 214. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.

(2)   In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in den Anhängen XXVII-C und XXVII-G nichts anderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und als diskriminierende Beschränkungen.

Artikel 216

Verkaufsagenten

In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E und in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.

Artikel 217

Vertragsdienstleister

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.

Im Einklang mit den Anhängen XXVII-D und XXVII-H gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.

(2)   Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:

a)

Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung;

b)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juristischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angeboten haben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung (18);

c)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen über

i)

einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation (19) und

ii)

Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen, Vorschriften oder den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind;

d)

die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist;

e)

die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personendort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;

f)

der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen, und

g)

die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein, als die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist; sie kann in den Gesetzen, Vorschriften oder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein.

Artikel 218

Freiberufler

(1)   Im Einklang mit den Anhängen XXVII-D und XXVII-H gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.

(2)   Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:

a)

Die natürlichen Personen müssen als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen haben;

b)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung verfügen;

c)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen:

i)

einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation (20) und

ii)

Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen, Vorschriften oder den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind;

d)

die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und

e)

der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.

Abschnitt 5

Regelungsrahmen

Unterabschnitt 1

Interne Vorschriften

Artikel 219

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend

a)

die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,

b)

die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im Sinne des Artikels 203 Nummer 8 in ihrem Gebiet,

c)

den vorübergehende Aufenthalt bestimmter Kategorien natürlicher Personen im Sinne des Artikels 214 Absatz 2 Buchstaben a bis e in ihrem Gebiet.

(2)   Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtungen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XXVII-C und XXVII-D und in den Anhängen XXVII-G und XXVII-H ein Vorbehalt aufgeführt ist.

(3)   Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, welche in der Liste aufzuführen sind.

(4)   Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;

b)

„Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;

c)

„Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachgewiesen werden müssen;

d)

„Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt, die für die Genehmigung einer Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden, und

e)

„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch eine Niederlassung, oder über die Genehmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen entscheidet.

Artikel 220

Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation

(1)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren beziehungsweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen

a)

in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel stehen,

b)

klar und unzweideutig sein,

c)

objektiv sein,

d)

im Voraus festgelegt sein,

e)

im Voraus bekanntgemacht werden und

f)

transparent und zugänglich sein.

(3)   Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.

(4)   Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungsentscheidungen sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

(5)   Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wenden die Vertragsparteien ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.

(6)   Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln können die Vertragsparteien unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels der öffentlichen Ordnung dienenden Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit, der Umwelt und der Erhaltung des kulturellen Erbes, Rechnung tragen.

Artikel 221

Zulassungs- und Qualifikationsverfahren

(1)   Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so gestaltet werden, dass eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge der Antragsteller gewährleistet ist.

(2)   Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren (21) sollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.

(3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens getroffenen Entscheidungen und angewendeten Verfahren allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.

(4)   Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Papierform akzeptiert werden.

(5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.

(6)   Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht unvollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu ergänzen, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu beheben.

(7)   Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert werden.

(8)   Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen.

(9)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine erteilte Zulassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.

Unterabschnitt 2

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 222

Gegenseitige Anerkennung

(1)   Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.

(2)   Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Berufsverbände auf, dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von den Vertragsparteien angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.

(3)   Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,

a)

inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und

b)

welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist.

(4)   Sind diese Anforderungen erfüllt, so legt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen fest. Anschließend handeln die von ihren zuständigen Behörden vertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung aus.

(5)   Ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung nach Absatz 4 muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.

Artikel 223

Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen

(1)   Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Informationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein.

(2)   Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Unterabschnitt 3

Computerdienstleistungen

Artikel 224

Vereinbarung über Computerdienstleistungen

(1)   Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Artikels.

(2)   Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC (22) 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:

a)

Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung),

b)

Datenverarbeitung und -speicherung und

c)

verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern.

Infolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Datenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressourcen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.

(3)   Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:

a)

Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen oder für Computer oder Computersysteme,

b)

Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme,

c)

Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen,

d)

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder

e)

Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.

(4)   Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die elektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.

Unterabschnitt 4

Post- und Kurierdienstleistungen

Artikel 225

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Post- und Kurierdienstleistungen festgelegt.

(2)   Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;

b)

„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.

Artikel 226

Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken im Post- und Kuriersektor

Es werden geeignete Maßnahmen aufrechterhalten oder eingeführt, um zu verhindern, dass Anbieter, die aufgrund ihrer Stellung auf dem Markt allein oder gemeinsam die Bedingungen für die Teilnahme an dem relevanten Markt für Post- und Kurierdienstleistungen (hinsichtlich Preis und Erbringung) erheblich beeinflussen können, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.

Artikel 227

Universaldienst

Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

Artikel 228

Genehmigungen

(1)   Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein, die unter den Universaldienst fallen.

(2)   Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht:

a)

alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag entscheiden zu können, und

b)

die Genehmigungsbedingungen.

(3)   Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

Artikel 229

Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.

Artikel 230

Schrittweise Annäherung

Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-C aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.

Unterabschnitt 5

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Artikel 231

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten elektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.

(2)   Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels

a)

bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikationsdienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommen sind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben;

b)

bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient;

c)

bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze;

d)

bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektor der elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stellen, die mit der Regulierung der in diesem Kapitel genannten elektronischen Kommunikation betraut sind;

e)

gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicher Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten;

f)

bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Anbieter genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Dienste können von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;

g)

bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht. Umfang und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt;

h)

bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten, Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

i)

bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;

j)

bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden wird.

Artikel 232

Regulierungsbehörde

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle übertragen sind.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.

(4)   Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse der relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzunehmen, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Muss die Regulierungsbehörde nach Artikel 234 bestimmen, ob Verpflichtungen aufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf dem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht.

(5)   Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und benennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende Verpflichtungen nach Artikel 234 auf beziehungsweise erhält solche Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Artikel 234 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch ändert sie solche Verpflichtungen.

(6)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter berechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerdestelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.

(7)   Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestimmungen dieses UnterAbschnitts im Zusammenhang stehende Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird. Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Informationen.

(8)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses UnterAbschnitts oder der auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Anbieter übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen begründen.

Artikel 233

Genehmigung der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von Diensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung genehmigt wird.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)   Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass

a)

alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden,

b)

die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,

c)

der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn eine Lizenz zu Unrecht verweigert wird, und

d)

die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz verlangten Lizenzgebühren (23) nicht die Verwaltungskosten übersteigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind. Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und von Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Absatz.

Artikel 234

Zugang und Zusammenschaltung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbieter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschaltung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern vereinbart werden.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

(3)   Wird nach Artikel 232 festgestellt, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem Anbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang aufzuerlegen:

a)

Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass der betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige Dienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen;

b)

die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens, seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise offenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein präventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die Regulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende Berechnungsmethode vorgeben;

c)

Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter anderem wenn die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Auferlegung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.

Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;

d)

die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, und die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.

Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;

e)

Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksamem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder eine Kosten-Preis-Schere praktiziert.

Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;

f)

die Verpflichtung, diese Diensteanbietern von der Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der betreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geografischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;

g)

Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regulierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter, der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten angemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Artikel 231 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkeiten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusammenschaltung und/oder den Zugang beizulegen.

Artikel 235

Knappe Ressourcen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig, termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

(2)   Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspektrum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage die verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne betraut wird.

(4)   Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentümer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolle über einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von Wegerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen.

Artikel 236

Universaldienst

(1)   Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.

(2)   Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldiensts erforderlich ist.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die Gewährleistung des Universaldiensts in Frage kommen und dass kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird. Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldiensts eine unzumutbare Belastung für die zur Erbringung des Universaldiensts benannte(n) Organisation(en) darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen erwächst, die einen Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt werden.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass

a)

den Nutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter und/oder elektronischer Form zur Verfügung stehen, die regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich aktualisiert werden, und

b)

die Organisationen, die die unter Buchstabe a genannten Dienste erbringen, bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Organisationen bereitgestellten Informationen das Diskriminierungsverbot beachten.

Artikel 237

Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste

Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der anderen Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung zu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten oder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.

Artikel 238

Vertraulichkeit von Informationen

Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.

Artikel 239

Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten Rechten und Pflichten auf Antrag einer der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.

(2)   Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betroffenen Diensteanbieter erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.

(3)   Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.

Artikel 240

Schrittweise Annäherung

Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-B aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.

Unterabschnitt 6

Finanzdienstleistungen

Artikel 241

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.

(2)   Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels

a)

bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen zählen folgende Tätigkeiten:

i)

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

1.

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

a)

Lebensversicherung,

b)

Nichtlebensversicherung,

2.

Rückversicherung und Retrozession,

3.

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und

4.

versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;

ii)

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

1.

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

2.

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

3.

Finanzleasing,

4.

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

5.

Bürgschaften und Verpflichtungen,

6.

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:

a)

Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten),

b)

Devisen,

c)

derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen,

d)

Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen,

e)

begebbare Wertpapiere,

f)

sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Golds,

7.

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

8.

Geldmaklergeschäfte,

9.

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

10.

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten,

11.

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software,

12.

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien;

b)

bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanzdienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;

c)

bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“

i)

eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs- und Finanzbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

ii)

eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungs- und Finanzbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;

d)

bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.

Artikel 242

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1)   Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrechterhalten:

a)

Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, und

b)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

(2)   Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 243

Wirksame und transparente Regulierung

(1)   Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht

a)

in einer amtlichen Veröffentlichung oder

b)

in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.

(2)   Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.

Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.

(3)   Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking Supervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) der G-20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (Forty Recommendations) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations) der Financial Action Task Force.

Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzministern der G7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erforderlichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilateralen Kontakten anzuwenden.

Artikel 244

Neue Finanzdienstleistungen

Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.

Artikel 245

Datenverarbeitung

(1)   Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.

(2)   Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und Freiheiten des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten.

Artikel 246

Ausnahmen

(1)   Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.

(3)   Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.

Artikel 247

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die in Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 211 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Artikel 248

Verrechnungs- und Zahlungssysteme

Unter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei.

Artikel 249

Schrittweise Annäherung

Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an die in Artikel 243 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Standards und den in Anhang XXVIII-A aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.

Unterabschnitt 7

Verkehrsdienstleistungen

Artikel 250

Geltungsbereich

In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.

Artikel 251

Internationaler Seeverkehr

(1)   Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels

a)

umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr — wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt — mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen;

b)

bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

i)

des Ladens/Löschens von Schiffen,

ii)

des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und

iii)

der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen;

c)

bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;

d)

bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;

e)

bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

i)

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,

ii)

organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffs oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;

f)

bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

g)

bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.

(2)   In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Vertragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu gewährleisten.

Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr

a)

wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an;

b)

gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.

(3)   In Anwendung dieser Grundsätze werden die Vertragsparteien

a)

in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer Kraft setzen und

b)

bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen und keine neuen einführen.

(4)   Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

(5)   Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.

(6)   Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüstung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt zwischen Häfen eines Mitgliedstaats oder zwischen Häfen der Republik Moldau befördert werden.

(7)   Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.

Artikel 252

Luftverkehr

Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang wird im Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt.

Artikel 253

Schrittweise Annäherung

Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.

Abschnitt 6

Elektronischer Geschäftsverkehr

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 254

Ziel und Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses Kapitels aufwirft.

(2)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische Übertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.

Artikel 255

Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs

(1)   Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt werden:

a)

die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,

b)

die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,

c)

die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation,

d)

der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und

e)

andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.

(2)   Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.

Unterabschnitt 2

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten

Artikel 256

Nutzung der Dienste von Vermittlern

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen können, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 257 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das Routing oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunikation anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne inhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punkten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 258 und 259 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Betreiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.

Artikel 257

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — reine Durchleitung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen haftet, sofern der Diensteanbieter

a)

die Übermittlung nicht veranlasst,

b)

den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und

c)

die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

(2)   Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3)   Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 258

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — Caching

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern

a)

der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,

b)

der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,

c)

der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,

d)

der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und

e)

der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

(2)   Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 259

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten — Hosting

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern

a)

der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b)

der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(3)   Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Vertragsparteien Verfahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegen.

Artikel 260

Keine allgemeine Überwachungspflicht

(1)   Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 257, 258 und 259 erbringen, keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(2)   Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.

Abschnitt 7

Ausnahmen

Artikel 261

Allgemeine Ausnahmen

(1)   Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 446 gelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XXVII-A und XXVII-E, XXVII-B und XXVII-F, XXVII-C und XXVII-G, XXVII-D und XXVII-H die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.

(2)   Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;

b)

die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen;

c)

die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für die inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewendet werden;

d)

die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;

e)

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

i)

die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

ii)

den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,

iii)

die Sicherheit;

f)

die nicht mit Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 211 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten (24).

(3)   Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XXVII-A und XXVII-E, XXVII-B und XXVII-F, XXVII-C und XXVII-G, XXVII-D und XXVII-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die — auch nur zeitweise — mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 262

Steuerliche Maßnahmen

Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.

Artikel 263

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es

a)

eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,

b)

eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

i)

in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,

ii)

in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

iii)

in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder

iv)

im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c)

eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.

KAPITEL 7

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 264

Laufende Zahlungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 265

Kapitalverkehr

(1)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats getätigten Direktinvestitionen, einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2)   Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapitalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens

a)

den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und

b)

den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der anderen Vertragspartei.

Artikel 266

Schutzmaßnahmen

In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Republik Moldau verursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen Vertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.

Artikel 267

Erleichterungen und Weiterentwicklung

(1)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

(2)   Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(3)   Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.

KAPITEL 8

Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel 268

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander schrittweise wirksam zu öffnen.

(2)   Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen im öffentlichen Sektor und im Versorgungssektor auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau über das öffentliche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in diesem Bereich vor, ergänzt durch eine institutionelle Reform und die Schaffung eines effizienten öffentlichen Beschaffungswesens entsprechend den geltenden Grundsätzen für öffentliche Beschaffungen in der Union und den Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

Artikel 269

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungssektor sowie für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.

(2)   Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Unternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.

(3)   Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in Anhang XXIX-A genannten Schwellenwerten liegt.

(4)   Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet die Republik Moldau den Auftragswert anhand des von ihrer Nationalbank festgelegten Wechselkurses in ihre Landeswährung um.

(5)   Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des 24-Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte werden durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung Handel angenommen.

Artikel 270

Institutioneller Rahmen

(1)   Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen und die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Beschaffungswesens und die Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels erforderlich sind.

(2)   Im Rahmen der institutionellen Reform benennt die Republik Moldau insbesondere

a)

eine für wirtschaftspolitische Fragen zuständige Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die beauftragt wird, für eine kohärente Politik in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammenhängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die schrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union, und

b)

eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Überprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zusammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten getrennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit gesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen der Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirtschaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig sind, wirksam durchgesetzt werden.

Artikel 271

Grundlegende Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen

(1)   Spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich direkt aus den Vorschriften und Grundsätzen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Beschaffungen über ein geeignetes Medium auf eine Weise veröffentlicht werden, die ausreicht, um

a)

die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen und

b)

jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auftrag zu bekunden.

(3)   Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.

(4)   Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Ermessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an dem Auftrag bekunden möchten.

(5)   Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und unparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.

(6)   Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auftraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funktionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.

(7)   Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Beschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen. Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder Funktionen.

(8)   Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftraggeber niedergelassen sein müssen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auftragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.

(9)   Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Angebotsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Ausschreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.

(10)   Alle Teilnehmer müssen sich im Voraus über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien informieren. Diese Regeln müssen in gleicher Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.

(11)   Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu begrenzen, sofern

a)

dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt und

b)

die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt, wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmensgröße und die betriebliche Infrastruktur oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.

(12)   Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließlich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.

(13)   Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend bekanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Aufträge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf nichtdiskriminierende Weise vergeben.

(14)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.

(15)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfahrens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend informiert werden.

Artikel 272

Planung der schrittweisen Annäherung

(1)   Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Dieser Fahrplan steht mit den in Anhang XXIX-B genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang.

(2)   Der Fahrplan deckt sämtliche Aspekte der Reform und des allgemeinen Rechtsrahmens für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen ab, insbesondere die Annäherung in den Bereichen öffentliche Aufträge, Aufträge im Versorgungssektor, Baukonzessionen und Überprüfungsverfahren sowie die Stärkung der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, einschließlich der Überprüfungsstellen und Durchsetzungsmechanismen.

(3)   Nach einer befürwortenden Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplan als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, die Republik Moldau bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.

Artikel 273

Schrittweise Annäherung

(1)   Die Republik Moldau stellt sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Einklang gebracht werden.

(2)   Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXIX-B und den näheren Ausführungen in den Anhängen XXIX-C bis XXIX-F, XXIX-H, XXIX-I und XXIX-K. Die Anhänge XXIX-G und XXIX-J enthalten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden müssen, während die Anhänge XXIX-L bis XXIX-O Elemente des Besitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung ausgenommen sind. Während dieses Annäherungsprozesses wird der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den von der Europäischen Kommission getroffenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie — falls erforderlich — jeglicher in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XXIX-B festgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet die Republik Moldau unverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union. Sie bietet geeignete Beratung und technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an.

(3)   Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 gebilligt wurden.

(4)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht in diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 271 entsprechen.

Artikel 274

Marktzugang

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in Anhang XXIX-B festgelegt.

(2)   Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöffnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Qualität der angenommenen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ durchgeführt.

(3)   Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach Anhang XXIX-B für die andere Vertragspartei geöffnet,

a)

gewährt die Union Unternehmen der Republik Moldau unabhängig davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;

b)

gewährt die Republik Moldau Unternehmen der Union unabhängig davon, ob sie in der Republik Moldau niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Republik Moldau gelten.

(4)   Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungsprozesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei denen die in Anhang XXIX-A genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden.

(5)   Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der Ålandinseln vor.

Artikel 275

Information

(1)   Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Unterrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2)   Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von Informationen über Ausschreibungen sicher.

Artikel 276

Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über ihre bewährten Verfahren und Regelungsrahmen.

(2)   Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getroffen.

(3)   Anhang XXIX-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit.

KAPITEL 9

Rechte des geistigen Eigentums

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Artikel 277

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)

die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und

b)

ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.

Artikel 278

Art und Umfang der Pflichten

(1)   Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Übereinkommens der WTO über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigentums, die unter die Artikel 280 bis 317 fallen.

(3)   Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft von 1967 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).

Artikel 279

Erschöpfung

Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inländische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.

Abschnitt 2

Standards in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums

Unterabschnitt 1

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Artikel 280

Gewährter Schutz

Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:

a)

der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),

b)

dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen,

c)

dem TRIPS-Übereinkommen,

d)

dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und

e)

dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.

Artikel 281

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)

die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise und

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Artikel 282

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht,

a)

die Aufzeichnung (25) ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten,

b)

die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,

c)

Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,

d)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten,

e)

die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

Artikel 283

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht,

a)

die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,

b)

ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen und

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Artikel 284

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die Aufzeichnung ihrer Sendungen,

b)

die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und

d)

die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.

Artikel 285

Sendung und öffentliche Wiedergabe

(1)   Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.

(2)   Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.

Artikel 286

Schutzdauer

(1)   Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2)   Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.

(3)   Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch

a)

eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,

b)

eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

(4)   Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch

a)

der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe;

b)

der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen.

(5)   Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.

(6)   Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.

Artikel 287

Schutz technischer Maßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.

(2)   Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,

a)

die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,

b)

die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

c)

die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.

Artikel 288

Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

(1)   Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:

a)

die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung,

b)

die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,

wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitel zu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.

Artikel 289

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)   Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkommen und internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 281 bis 286 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.

(2)   Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 282 bis 285 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,

a)

eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

b)

eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den Artikeln 282 bis 285 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.

Artikel 290

Folgerecht

(1)   Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.

(2)   Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.

(3)   Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

(4)   Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine — vom Veräußerer verschiedene — natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung haftet.

(5)   Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht geregelt.

Artikel 291

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.

Unterabschnitt 2

Marken

Artikel 292

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien

a)

halten das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, den WIPO-Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und

b)

unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.

Artikel 293

Eintragungsverfahren

(1)   Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.

(2)   Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen Anträge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.

(3)   Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.

Artikel 294

Notorisch bekannte Marken

Zur Umsetzung des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken wenden die Vertragsparteien die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der Vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.

Artikel 295

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach Artikel 303 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.

Unterabschnitt 3

Geografische Angaben

Artikel 296

Geltungsbereich

(1)   Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.

(2)   Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 297 genannten Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.

(3)   Eine „geografische Angabe“ ist eine Angabe gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, die auch „Ursprungsbezeichnungen“ umfasst.

Artikel 297

Etablierte geografische Angaben

(1)   Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Moldau über den Schutz geografischer Angaben kommt die Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2)   Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil B aufgeführten Rechtsvorschriften der Union über den Schutz geografischer Angaben kommt die Republik Moldau zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(3)   Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang XXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Union und der in Anhang XXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen der Union, die von der Union nach den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Regierung der Republik Moldau diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.

(4)   Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang XXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Republik Moldau und der in Anhang XXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen der Republik Moldau, die von der Republik Moldau nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.

(5)   Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die Anhänge III und IV jenes Abkommens neu aufgenommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der Anhänge XXX-C und XXX-D des vorliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.

Artikel 298

Aufnahme neuer geografischer Angaben

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu schützende geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben gemäß Artikel 297 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 306 Absatz 3 in die Anhänge XXX-C und XXX-D aufgenommen werden können.

(2)   Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer Pflanzensorte, einschließlich einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 299

Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben

(1)   Die in den Anhängen XXX-C und XXX-D aufgeführten und die nach Artikel 298 aufgenommenen geografischen Angaben werden geschützt vor

a)

jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens

i)

für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,

b)

jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung (26), selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,

c)

jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken, und

d)

jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(2)   Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

(3)   Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Drittlands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere konsultiert und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.

(4)   Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.

(5)   Dieser Unterabschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.

Artikel 300

Recht auf Verwendung geografischer Angaben

(1)   Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, erzeugt, verarbeitet oder zubereitet, die der betreffenden Produktspezifikation entsprechen.

(2)   Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.

Artikel 301

Durchsetzung des Schutzes

Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 297 bis 300 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte oder gegebenenfalls Gerichtsverfahren, auch an der Zollgrenze (Ausfuhr und Einfuhr) durch, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhüten und zu verhindern. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.

Artikel 302

Durchführung ergänzender Maßnahmen

Unbeschadet der früheren Verpflichtungen der Republik Moldau, einen Schutz für die geografischen Angaben der Union zu gewähren, der sich aus internationalen Übereinkünften über den Schutz geografischer Angaben und deren Durchsetzung ergibt, einschließlich der im Rahmen des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung eingegangenen Verpflichtungen, und gemäß Artikel 301 des vorliegenden Abkommens wird der Republik Moldau eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. April 2013 für die Einführung aller ergänzenden Maßnahmen — insbesondere an der Zollgrenze — eingeräumt, die erforderlich sind, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhindern.

Artikel 303

Verhältnis zu Marken

(1)   Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für ungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.

(2)   Für die in Artikel 297 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2013.

(3)   Für die in Artikel 298 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.

(4)   Im Falle der in Artikel 298 genannten geografischen Angaben sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterabschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder — sofern diese Möglichkeit in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist — durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.

Artikel 304

Allgemeine Vorschriften

(1)   Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.

(2)   Ungeachtet des Artikels 302 sind für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 297 und 298 genannten Erzeugnissen die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführenden Vertragspartei gelten.

(3)   Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen eingetragener Namen werden in dem nach Artikel 306 eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben behandelt.

(4)   Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

(5)   Eine Produktspezifikation im Sinne dieses UnterAbschnitts ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.

Artikel 305

Zusammenarbeit und Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung und des Funktionierens dieses UnterAbschnitts entweder direkt oder über den nach Artikel 306 eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.

(2)   Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Artikel 306

Unterausschuss für geografische Angaben

(1)   Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt.

(2)   Der Unterausschuss für geografische Angaben setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses UnterAbschnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.

(3)   Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens einmal jährlich und auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in der Republik Moldau zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.

(4)   Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses UnterAbschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für

a)

die Änderung von Anhang XXX-A Teil A und Teil B hinsichtlich der Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften,

b)

die Änderung der Anhänge XXX-C and XXX-D hinsichtlich der geografischen Angaben,

c)

den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben,

d)

den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt und

e)

die Überwachung der neuesten Entwicklungen bei der Durchsetzung des Schutzes der in den Anhängen XXX-C und XXX-D aufgeführten geografischen Angaben.

Unterabschnitt 4

Geschmacksmuster

Artikel 307

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle ein.

Artikel 308

Schutz eingetragener Geschmacksmuster

(1)   Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt (27). Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Artikels verleiht.

(2)   Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und original,

a)

wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleibt und

b)

soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.

(3)   Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

(4)   Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.

(5)   Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters.

Artikel 309

Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster

(1)   Jede Vertragspartei stellt die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht eingetragener Geschmacksmuster bereit, jedoch nur, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeugnisses ist. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „Verwendung“ das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.

(2)   Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Artikel 310

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)   Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

(2)   Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.

Artikel 311

Verhältnis zum Urheberrecht

Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.

Unterabschnitt 5

Patente

Artikel 312

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien befolgen die Bestimmungen des WIPO-Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des WIPO-Patentrechtsvertrags.

Artikel 313

Patente und öffentliche Gesundheit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung.

(2)   Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Nummer 6 der in Absatz 1 genannten Erklärung ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.

Artikel 314

Ergänzendes Schutzzertifikat

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.

(2)   Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.

(4)   Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktinformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutzdauer vor.

Artikel 315

Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten

(1)   Jede Vertragspartei ergreift umfassende Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet werden. (28)

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geforderte Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, Dritten gegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.

Zu diesem Zweck

a)

darf sich während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Tag der Zulassung durch die betreffende Vertragspartei keine Person und keine öffentliche oder private Stelle außer der Person oder der Stelle, welche die nicht offenbarten Daten vorgelegt hat, bei einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Stelle, welche die Daten vorgelegt hat, direkt oder indirekt auf diese Daten stützen;

b)

wird während eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren ab dem Tag der Zulassung durch die betreffende Vertragspartei bei späteren Anträgen keine Zulassung erteilt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Daten oder Daten vor, die mit Genehmigung des Inhabers der Erstzulassung verwendet wurden, wenn die gleichen Voraussetzungen wie im Falle der Erstzulassung erfüllt sind. Erzeugnisse, die ohne Vorlage solcher Daten eingetragen wurden, werden vom Markt genommen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3)   Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Zeitraum von sieben Jahren wird auf höchstens acht Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten fünf Jahren nach der Erstzulassung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.

(4)   Dieser Artikel gilt nicht rückwirkend. Er berührt nicht die Vermarktung von Arzneimitteln, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zugelassen wurden.

(5)   Die Republik Moldau gleicht ihre Rechtsvorschriften über den Datenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an.

Artikel 316

Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln

(1)   Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigt.

(2)   Jede Vertragspartei gesteht dem Eigentümer eines Versuchs- oder Studienberichts, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird, ein zeitlich begrenztes Recht auf Datenschutz zu.

Solange das Recht auf Datenschutz besteht, wird der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.

(3)   Der Versuchs- oder Studienbericht muss

a)

für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und

b)

mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.

(4)   Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei. Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Zeiträume werden für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen (29) um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung von deren Inhaber beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf in keinem Fall 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes in keinem Fall 15 Jahre überschreiten.

(6)   Ein Versuchs- oder Studienbericht ist auch dann geschützt, wenn er für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurde. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate.

Artikel 317

Pflanzensorten

Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten freigestellten Ausnahme vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.

Abschnitt 3

Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Artikel 318

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (30) erforderlich sind.

(2)   Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(3)   Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Artikel 319

Antragsberechtigte

Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)

den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit dem geltenden Recht,

b)

allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

c)

Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht, und

d)

Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht.

Unterabschnitt 1

Zivilrechtliche Durchsetzung

Artikel 320

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

(2)   Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

Artikel 321

Auskunftsrecht

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a)

nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)

nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

c)

nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat,

d)

nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

(2)   Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)

die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren,

b)

Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a)

dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,

b)

die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,

c)

die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)

die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e)

den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Artikel 322

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

(2)   Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

(3)   Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen.

Artikel 323

Abhilfemaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.

(2)   Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

Artikel 324

Unterlassungsanordnungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen eine Mittelsperson, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

Artikel 325

Ersatzmaßnahmen

Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person, der die in Artikel 323 und/oder Artikel 324 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in diesen beiden Artikeln genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

Artikel 326

Schadensersatz

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:

a)

Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder

b)

sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)   Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Artikel 327

Prozesskosten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Artikel 328

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.

Artikel 329

Urheber- oder Inhabervermutung

Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:

a)

Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

b)

Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.

Unterabschnitt 2

Sonstige Bestimmungen

Artikel 330

Grenzmaßnahmen

(1)   Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, legt jede Vertragspartei Verfahren fest, nach denen ein Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, (31) eingeführt, ausgeführt, wiederausgeführt, in das oder aus dem Zollgebiet verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden könnten, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen oder die Waren zurückhalten.

(2)   Für den Fall, dass die Zollbehörden im Zuge ihrer Tätigkeit und bevor ein Rechtsinhaber einen Antrag eingereicht hat oder einem solchen stattgegeben wurde, den ausreichend begründeten Verdacht haben, dass Waren ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zollbehörden die Überlassung der Waren aussetzen oder diese zurückhalten können, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf Tätigwerden der Behörden nach Absatz 1 stellen kann.

(3)   Die im internen Recht vorgesehenen Rechte und Pflichten des Einführers bezüglich der Umsetzung dieses Artikels und von Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens gelten auch für den Ausführer und den Besitzer der Waren.

(4)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden von einem Rechtsinhaber, der die in Absatz 1 beschriebenen Verfahren beantragt, die Vorlage von Beweisen verlangen, die geeignet sind, die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass nach Maßgabe des Rechts der diese Verfahren bereitstellenden Vertragspartei dem Anschein nach Rechte des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers verletzt wurden, und darüber hinaus die Bereitstellung hinreichender Informationen, in deren Besitz der Rechtsinhaber sein muss und die geeignet sind, die verdächtigen Waren für die Zollbehörden nach vernünftigem Ermessen erkennbar zu machen. Die Auflage, hinreichende Informationen bereitzustellen, darf nicht über Gebühr von der Inanspruchnahme der in Absatz 1 beschriebenen Verfahren abschrecken.

(5)   Zum Zweck der Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, teilt die Zollstelle dem Rechtsinhaber auf Antrag, sofern sie bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers sowie des Versenders oder des Besitzers der Waren, den Ursprung und die Herkunft der Waren mit, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen.

Die Zollstelle gibt dem Antragsteller auch die Möglichkeit, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu inspizieren. Die Zollstelle kann bei der Prüfung der Waren Proben oder Muster entnehmen und sie auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschließlich zu dem Zweck, das weitere Verfahren zu erleichtern, und zum Zweck der Analyse übergeben oder übermitteln.

(6)   Die Zollbehörden ermitteln und identifizieren mit Hilfe von Risikoanalysen Sendungen, die Waren enthalten, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Sie richten Systeme für eine enge Zusammenarbeit mit den Rechtsinhabern ein, einschließlich wirksamer Verfahren zur Informationsgewinnung für die Risikoanalyse.

(7)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden. Insbesondere tauschen sie zu diesem Zweck gegebenenfalls Informationen aus und sorgen für eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden in Bezug auf den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen.

(8)   Im Falle der Durchfuhr von Waren durch das Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei übermittelt die erste Vertragspartei der zweiten Informationen, um diese in die Lage zu versetzen, gegen Sendungen von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, wirksam vorzugehen.

(9)   Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt Protokoll III über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die Absätze 7 und 8 dieses Artikels, was Verstöße gegen die Zollvorschriften im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums angeht.

(10)   Der Zoll-Unterausschuss nach Artikel 200 ist dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.

Artikel 331

Verhaltenskodizes

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass

a)

die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und

b)

den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe dieser Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

Artikel 332

Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) umfasst die Zusammenarbeit unter anderem folgende Tätigkeiten:

a)

Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen;

b)

Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums;

c)

Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen; Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern;

d)

Kapazitätsaufbau; Austausch und Schulung von Personal;

e)

Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern;

f)

Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen Ämtern für geistiges Eigentum;

g)

aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums; Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.

KAPITEL 10

Wettbewerb

Abschnitt 1

Kartelle und Zusammenschlüsse

Artikel 333

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

1.

„Wettbewerbsbehörde“ im Falle der Union die Europäische Kommission und im Falle der Republik Moldau den Wettbewerbsrat;

2.

„Wettbewerbsrecht“

a)

im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen,

b)

im Falle der Republik Moldau das Wettbewerbsgesetz Nr. 183 vom 11. Juli 2012 sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen und

c)

alle Änderungen der unter den Buchstaben a und b genannten Rechtsinstrumente, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.

Artikel 334

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.

Artikel 335

Umsetzung

(1)   Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht.

(2)   Zur wirksamen Durchsetzung des in Artikel 333 Absatz 2 genannten Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine unabhängig arbeitende Behörde, die personell und finanziell angemessen ausgestattet ist.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen respektiert werden.

Artikel 336

Staatliche Monopole, öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten

(1)   Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihrem Recht staatliche Monopole oder öffentliche Unternehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.

(2)   Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 333 Absatz 2 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung dieses Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder tatsächlich verhindert.

Artikel 337

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht wirksam durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu verwirklichen, indem der Wettbewerb gefördert und wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren sowie wettbewerbswidrige Rechtsgeschäfte unterbunden werden.

(2)   Zu diesem Zweck kann jede Wettbewerbsbehörde die andere Wettbewerbsbehörde von ihrer Bereitschaft in Kenntnis setzen, bei der Rechtsdurchsetzung durch eine der Vertragsparteien zusammenzuarbeiten. Keine Vertragspartei wird daran gehindert, in die Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten autonome Entscheidungen zu treffen.

(3)   Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts können die Wettbewerbsbehörden nichtvertrauliche Informationen austauschen. Der gesamte Informationsaustausch unterliegt den jeweiligen für die Vertragsparteien geltenden Vertraulichkeitsnormen. Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Artikel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.

Artikel 338

Streitbeilegung

Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) gelten nicht für diesen Abschnitt.

Abschnitt 2

Staatliche Beihilfen

Artikel 339

Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich

(1)   Von der Union oder der Republik Moldau oder aus den Mitteln einer der Vertragsparteien gewährte staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen, der Herstellung bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, sind mit diesem Abkommen unvereinbar.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für staatliche Beihilfen für die Fischerei, für Produkte, die unter Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen, oder andere unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft fallende Beihilfen.

Artikel 340

Prüfung der staatlichen Beihilfen

(1)   Staatliche Beihilfen werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der EU, insbesondere aus Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und den von den Organen der EU erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(2)   Die Verpflichtungen aus diesem Artikel finden innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Anwendung.

Artikel 341

Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und Beihilfebehörde

(1)   Die Vertragsparteien erlassen Rechtsvorschriften für die Kontrolle staatlicher Beihilfen oder behalten diese gegebenenfalls bei. Sie errichten außerdem eine unabhängig arbeitende Behörde, der die für die Beihilfekontrolle erforderlichen Befugnisse übertragen werden, oder behalten diese gegebenenfalls bei. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zuständig und kann die Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

(2)   Die Verpflichtungen aus diesem Artikel müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt sein.

(3)   Vor Einrichtung der Beihilfebehörde eingeführte Beihilferegelungen werden innerhalb von acht Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens angepasst. Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Abkommens wird der Anpassungszeitraum für staatliche Beihilferegelungen, die unter das Gesetz Nr. 440-XV der Republik Moldau über Freihandelszonen vom 27. Juli 2001 fallen, auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verlängert.

Artikel 342

Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen. Zu diesem Zweck legt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ab dem 1. Januar 2016 alle zwei Jahre einen Bericht vor, der in Methodik und Aufbau dem EU-Jahresbericht über staatliche Beihilfen entspricht. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Handelsbeziehungen durch eine von der anderen Vertragspartei gewährte Einzelbeihilfe beeinträchtigt werden, kann die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei um Auskünfte über diese Einzelbeihilfe ersuchen.

Artikel 343

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen durch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.

Artikel 344

Überprüfungsklausel

Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel aufgeführten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ damit befassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Abschnitts erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

KAPITEL 11

Handelsrelevante Energiefragen

Artikel 345

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.

„Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code 27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);

2.

„ortsfeste Infrastruktur“ Übertragungs-/Fernleitungs- oder Verteilernetze, Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt;

3.

„Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung im Sinne der Richtlinie 2003/54 und der Richtlinie 2003/55 sowie die Beförderung von Öl durch Rohrleitungen;

4.

„unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus ortsfester Infrastruktur besteht.

Artikel 346

Regulierte Inlandspreise

(1)   Im Einklang mit dem Protokoll über den Beitritt der Republik Moldau zur Energiegemeinschaft richtet sich der Preis für die Gas- und Stromversorgung für Nicht-Haushalts-Kunden ausschließlich nach Angebot und Nachfrage.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Vertragspartei Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (32) eine Verpflichtung auferlegen, die sich auf den Preis für die Erdgas- und Stromversorgung (im Folgenden „regulierter Preis“) bezieht. Gelingt es Nicht-Haushalts-Kunden nicht, mit einem Versorger einen Preis für Erdgas oder Strom zu vereinbaren, der niedriger als oder ebenso hoch wie der regulierte Preis für Erdgas oder Strom ist, so sind Nicht-Haushalts-Kunden berechtigt, für die Strom- oder Erdgasversorgung zum geltenden regulierten Preis einen Vertrag mit einem Versorger zu schließen. In jedem Fall steht es den Nicht-Haushalts-Kunden frei, einen Vertrag mit einem alternativen Anbieter auszuhandeln und zu schließen.

(3)   Die Vertragspartei, die eine Verpflichtung nach Absatz 2 auferlegt hat, stellt sicher, dass diese Verpflichtung eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend, überprüfbar und von begrenzter Dauer ist. Wird eine derartige Verpflichtung auferlegt, gewährleistet die Vertragspartei, dass auch andere Unternehmen gleichberechtigten Zugang zu den Verbrauchern haben.

(4)   Ist der Preis, zu dem Erdgas und Strom auf dem inländischen Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten Preises veröffentlicht wird.

Artikel 347

Verbot von Doppelpreissystemen

(1)   Unbeschadet der Möglichkeit, regulierte Preise im Einklang mit Artikel 346 Absätze 2 und 3 einzuführen, wird von einer Vertragspartei oder ihren Regulierungsbehörden keine Maßnahme eingeführt oder beibehalten, die dazu führt, dass der Preis für Ausfuhren von Energiegütern in die andere Vertragspartei höher liegt als der Preis für Erzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch vorgesehen sind.

(2)   Die ausführende Vertragspartei legt auf Anfrage der anderen Vertragspartei Nachweise dafür vor, dass unterschiedliche Preise für dasselbe Energieerzeugnis auf dem inländischen Markt und bei der Ausfuhr nicht durch eine nach Absatz 1 untersagte Maßnahme entstehen.

Artikel 348

Transit

Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel V Absatz 1, Artikel V Absatz 2, Artikel V Absatz 4 und Artikel V Absatz 5 des GATT 1994 und Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta, die als Bestandteile in dieses Abkommen übernommen werden, treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um den Transit zu erleichtern.

Artikel 349

Transport

In Bezug auf den Transport von Strom und Gas, insbesondere den Zugang Dritter zu ortsfesten Infrastrukturen, passen die Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang VIII dieses Abkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft an, um sicherzustellen, dass die vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichenden Zölle, die Kapazitätszuweisungsverfahren und alle anderen Bedingungen objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Stroms oder Gases beinhalten.

Artikel 350

Unerlaubte Aneignung von Energiegütern während des Transits

Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.

Artikel 351

Unterbrechungsfreier Transit

(1)   Eine Vertragspartei darf in den Transit von Energiegütern durch ihr Gebiet nicht eingreifen, sofern ein solches Eingreifen nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit vorgesehen ist.

(2)   Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspartei, durch deren Gebiet ein Transit von Energiegütern verläuft, vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung oder eines Eilverfahrens nach Anhang XXXI oder nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken, noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung — einschließlich staatlichen Handelsunternehmen — gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, es sei denn, die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.

(3)   Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.

Artikel 352

Transitverpflichtungen für Betreiber

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber ortsfester Infrastrukturen die notwendigen Maßnahmen treffen, um

a)

die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken und

b)

den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen.

Artikel 353

Regulierungsbehörde für Strom und Erdgas

(1)   Im Einklang mit der Richtlinie 2003/55/EG und der Richtlinie 2003/54/EG ist eine Regulierungsbehörde für den Bereich Erdgas und Strom von jeglicher öffentlichen oder privaten Einrichtung rechtlich und organisatorisch unabhängig sowie mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet, um den wirksamen Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes zu gewährleisten.

(2)   Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.

(3)   Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.

Artikel 354

Verhältnis zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft

(1)   Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts maßgebend.

(2)   Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf den in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vorzug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Kapitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien entsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien entsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Beschlüsse berücksichtigt.

(3)   Keine der Vertragsparteien nutzt die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens, um sich auf eine Verletzung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu berufen.

KAPITEL 12

Transparenz

Artikel 355

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

1.

umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und alle anderen allgemeinen oder abstrakten Handlungen, Auslegungen oder sonstigen Anforderungen, die sich auf eine unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheit auswirken können. Entscheidungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu;

2.

bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen von allgemeingültigen Maßnahmen Rechte und Verpflichtungen im Sinne des Titels V (Handel und Handelsfragen) übertragen werden können.

Artikel 356

Ziel und Geltungsbereich

In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, schaffen die Vertragsparteien ein wirksames und vorhersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie effiziente Verfahren; dabei werden die Anforderungen bezüglich Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.

Artikel 357

Veröffentlichung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige Maßnahmen

a)

unverzüglich und ohne Weiteres über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so dass sich alle Personen damit vertraut machen können,

b)

eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und ihr Ziel enthalten und

c)

ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist.

(2)   Jede Vertragspartei

a)

bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seines Ziels,

b)

räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und

c)

bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.

Artikel 358

Anfragen und Kontaktstellen

(1)   Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallenden Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine als Koordinator fungierende Kontaktstelle.

(2)   Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die nach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder über einen anderen Mechanismus gestellt werden.

(3)   Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten nach Absatz 2 lediglich Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.

(4)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemeingültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel V (Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.

Artikel 359

Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen

Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:

a)

Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei;

b)

sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, und

c)

sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvorschriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen.

Artikel 360

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)   Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren

a)

ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen und

b)

Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechtsvorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.

Artikel 361

Regelungsqualität und -effizienz und gute Verwaltungspraxis

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Regelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Regelungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus.

(2)   Die Parteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis (33) und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

Artikel 362

Besondere Vorschriften

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet besonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapiteln des Titels V (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.

KAPITEL 13

Handel und nachhaltige Entwicklung

Artikel 363

Hintergrund und Ziele

(1)   Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen von 2006 über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle und die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, und erkennen an, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umweltschutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- und Umweltfragen (34) als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.

Artikel 364

Regelungsrecht und Schutzniveaus

(1)   Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 365 und 366 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.

(2)   In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, diese Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.

Artikel 365

Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsvereinbarungen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen; dies gilt insbesondere für

a)

die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

b)

die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,

c)

die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

d)

die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kernübereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Übereinkommen, die jeweils von den Mitgliedstaaten und der Republik Moldau ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.

(4)   Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte im Ratifizierungsprozess aus.

(5)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.

Artikel 366

Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und betonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige handelsbezogene Umweltbelange von beiderseitigem Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzusetzen.

(3)   Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen solcher Übereinkommen aus.

(4)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum obersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des zugehörigen Kyoto-Protokolls. Sie verpflichten sich, bei der Ausarbeitung des künftigen internationalen Rahmenwerks für Klimaänderungen im Rahmen des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.

(5)   Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

Artikel 367

Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher

a)

erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kernarbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, und streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen Seite an;

b)

setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Investitionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;

c)

setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, sowie durch die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren;

d)

kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen und dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte;

e)

kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien, wie die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik.

Artikel 368

Biologische Vielfalt

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.

(2)   Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:

a)

Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen gewonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen,

b)

Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,

c)

Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und

d)

Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen zu fördern, unter anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, auf die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Beseitigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden.

Artikel 369

Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.

(2)   Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:

a)

Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden. Die Maßnahmen in diesem Zusammenhang können den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor umfassen;

b)

Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zusammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen;

c)

Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer;

d)

Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten;

e)

Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des CITES und

f)

Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern, unter Nutzung von Zertifizierungen, welche die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von Wäldern fördern.

Artikel 370

Handel mit Fischereierzeugnissen

Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,

a)

bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,

b)

wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu ergreifen,

c)

die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen zu gewährleisten, die von regionalen Fischereiorganisationen festgelegt wurden, und mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen möglichst umfassend zusammenarbeiten, und

d)

bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen.

Artikel 371

Aufrechterhaltung des Schutzniveaus

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.

(2)   Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapitalanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.

(3)   Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.

Artikel 372

Wissenschaftliche Informationen

Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und, sofern vorhanden, den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.

Artikel 373

Transparenz

Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem internen Recht und Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12 (Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise informiert und konsultiert werden.

Artikel 374

Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung des Titels V (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.

Artikel 375

Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels V (Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:

a)

Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere im Rahmen der WTO, der IAO, des UNEP und der multilateralen Umweltübereinkommen,

b)

Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen,

c)

Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften, Normen und Standards auf Handel und Investitionen sowie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf die Arbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich,

d)

positive und negative Auswirkungen des Titels V (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,

e)

Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen, vorrangigen und anderen als aktuell eingestuften IAO-Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind,

f)

Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch Öko-Kennzeichnung,

g)

Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, beispielsweise durch Sensibilisierung für international anerkannte Leitlinien und Grundsätze und deren Übernahme und Umsetzung sowie entsprechende Folgemaßnahmen,

h)

handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarkts, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,

i)

handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,

j)

handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,

k)

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt,

l)

handelsbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung der Entwaldung, einschließlich durch Angehen von Problemen im Zusammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag, und

m)

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei.

Artikel 376

Institutioneller Mechanismus und Überwachungsmechanismus

(1)   Jede Vertragspartei benennt eine Verwaltungsstelle, die für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels der anderen Vertragspartei als Kontaktstelle dient.

(2)   Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht über seine Tätigkeit. Ihm gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei an.

(3)   Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusammenarbeit nach Artikel 375, zu überprüfen. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue oder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Entwicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unterstützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative, Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben.

(5)   Der oder den internen Beratungsgruppen gehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.

Artikel 377

Gemeinsames Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog

(1)   Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemeinsamen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Beratungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien fördern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, unter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und Wirtschaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten Interessenträgern.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal jährlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Funktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog.

(3)   Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über die Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stellungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 378

Konsultationen auf Regierungsebene

(1)   Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in Artikel 379 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.

(2)   Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen enthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der Frage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesem Kapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um die Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gegebenenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen.

(4)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der weiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unterausschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung.

(5)   Der genannte Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n) Beratungsgruppe(n) der einen Vertragspartei oder beider Vertragsparteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstützung von Sachverständigen bemühen.

(6)   Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen erzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 379

Sachverständigenpanel

(1)   Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens nach Artikel 378 Absatz 2 zur Prüfung einer Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Einberufung eines Sachverständigenpanels beantragen.

(2)   Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3 Unterabschnitte 1 und 3 und des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 406 sowie die Verfahrensordnung in Anhang XXXIII und der in Anhang XXXIV festgelegte Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex“).

(3)   Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Sachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betreffenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den in Anhang XXXIV festgelegten Verhaltenskodex zu beachten.

(5)   Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang mit Artikel 385 und Regel 8 der in Anhang XXXIII festgelegten Verfahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Liste zusammen.

(6)   Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen. In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 365 und 366 genannten multilateralen Übereinkünfte sollte das Sachverständigenpanel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Informationen und Beratung ersuchen.

(7)   Der Bericht des Sachverständigenpanels wird den Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) vorgelegt. In diesem Bericht sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Empfehlungen des Sachverständigenpanels darzulegen. Die Vertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.

(8)   Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels geeignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet ihre Beratungsgruppe(n) und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maßnahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Empfehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unterbreiten.

KAPITEL 14

Streitbeilegung

Abschnitt 1

Ziel und Geltungsbereich

Artikel 380

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Artikel 381

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels V (Handel und Handelsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2

Konsultationen und Vermittlung

Artikel 382

Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 381 genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie die Gründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme und der Bestimmungen nach Artikel 381 nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.

(3)   Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(5)   Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 384 in Anspruch nehmen.

(6)   Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.

(7)   Betreffen die Konsultationen den Transport von Energiegütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

Artikel 383

Vermittlung

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um ein Vermittlungsverfahren nach Anhang XXXII ersuchen.

Abschnitt 3

Streitbeilegungsverfahren

Unterabschnitt 1

Schiedsverfahren

Artikel 384

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 382 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 381 unvereinbar ist.

Artikel 385

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von ihrer nach Artikel 404 aufgestellten Teilliste bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 404 aufgestellten Liste ist.

(4)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vorsitzenden des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Teil der nach Artikel 404 aufgestellten Liste ist.

(5)   Der Vorsitzende des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder sein Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.

(6)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang XXXIII seiner Ernennung zugestimmt hat.

(7)   Ist eine der in Artikel 404 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach den Absätzen 3 und 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.

(8)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 ohne Rückgriff auf Absatz 2, und die Frist des Absatzes 5 beträgt zwei Tage.

Artikel 386

Vorabentscheid über die Dringlichkeit

Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht.

Artikel 387

Bericht des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischenbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.

(2)   Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(3)   In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(4)   Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Vertragsparteien enthalten.

(5)   Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, ist der Zwischenbericht 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu notifizieren und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach Notifikation des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.

Artikel 388

Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1)   Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein an das Schiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.

(2)   Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren, mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.

(3)   Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedingungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei Monaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(4)   Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex in Anhang XXXIV.

Artikel 389

Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seine Entscheidung zu notifizieren beabsichtigt. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden.

(3)   Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung.

Unterabschnitt 2

Umsetzung

Artikel 390

Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen

Artikel 391

Angemessene Frist für die Umsetzung

(1)   Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ spätestens 30 nach Eingang der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Vertragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“), und begründet die vorgeschlagene angemessene Frist.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.

(3)   Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin mindestens 30 Tage vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels.

(4)   Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

Artikel 392

Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels getroffen hat.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Umsetzungsmaßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.

Artikel 393

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 392 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Artikel 381 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.

(2)   Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels gemäß Artikel 392, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 381 genannten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht.

(3)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss (Handelskonfiguration) vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss (Handelskonfiguration). Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn

a)

die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 398 gelangt sind,

b)

die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 392 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder

c)

die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 392 Absatz 1 mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen in Einklang zu bringen.

Artikel 394

Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1)   Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in diesem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.

(2)   Abweichend von den Artikeln 391, 392 und 393 kann die Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel V (Handel und Handelsfragen) in einem Umfang aussetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so lange aufrechterhalten werden, wie die Beschwerdegegnerin die Entscheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.

(3)   Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung oder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung, so kann sie ein Verfahren nach Artikel 393 Absatz 3 und Artikel 395 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nachdem das Schiedspanel die Frage entschieden hat, und kann die Aussetzung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.

Artikel 395

Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungsweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation, dass sie die Entscheidung des Schiedspanels umgesetzt hat, beenden.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so werden die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen dem vom Schiedspanel festgelegten Umfang an.

Unterabschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 396

Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXXIV nicht eingehalten werden, findet das Verfahren des Artikels 385 Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels wird um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage verlängert.

Artikel 397

Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren

Das Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen der Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen der Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 405 die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Artikel 398

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Verfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Verfahren zur Streitbeilegung eingestellt.

Artikel 399

Verfahrensordnung

(1)   Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang XXXIII und der Verhaltenskodex in Anhang XXXIV.

(2)   Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.

Artikel 400

Informationen und fachliche Beratung

Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.

Artikel 401

Auslegungsregeln

Das Schiedspanel legt die in Artikel 381 genannten Bestimmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body — DSB) angenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungsgremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 402

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.

(2)   Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der in Artikel 381 genannten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen nicht davon absieht.

Artikel 403

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

(1)   Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse), Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) oder Kapitel 10 (Wettbewerb) die schrittweise Annäherung betreffen oder die einer Vertragspartei auf andere Weise durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflichtung auferlegen.

(2)   Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.

Abschnitt 4

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 404

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in Anhang XXXIV zu beachten.

(3)   Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils 12 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 385 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.

Artikel 405

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

(1)   Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(2)   Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall wegen der Verletzung einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig ist, an beide Gremien. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten

a)

Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und

b)

Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 384 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat.

(4)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.

Artikel 406

Fristen

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)   Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

KAPITEL 15

Allgemeine Bestimmungen über die Annäherung nach Titel V

Artikel 407

Fortschritte bei der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen

(1)   Zur Erleichterung der in den Artikeln 451 und 452 genannten Bewertung der Annäherung des Rechts der Republik Moldau an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig — mindestens einmal jährlich — die Fortschritte bei der Annäherung im Einklang mit den vereinbarten Fristen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.

(2)   Auf Ersuchen der Union legt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels V (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.

(3)   Die Republik Moldau unterrichtet die Union, wenn sie ihrer Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Kapitel abgeschlossen hat.

Artikel 408

Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften

Im Zuge der Annäherung hebt die Republik Moldau Bestimmungen ihres internen Rechts auf und beseitigt interne Praktiken, die mit dem Unionsrecht oder ihren an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) nicht zu vereinbaren sind.

Artikel 409

Bewertung der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen

(1)   Die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) von der Union vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet, nachdem die Republik Moldau die Union nach Artikel 407 Absatz 3 unterrichtet hat, sofern in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 und 8 nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden. Die Republik Moldau stellt der Union in einer einvernehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3)   Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung werden die in der Republik Moldau bestehenden einschlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau erforderlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.

(4)   Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und Praktiken berücksichtigt, die in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) mit dem Unionsrecht oder den an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union die Republik Moldau innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Bewertung nach Absatz 1 über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, erörtern die Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 452 die Bewertung im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unterausschüssen.

Artikel 410

Für die Annäherung relevante Entwicklungen

(1)   Die Republik Moldau gewährleistet die wirksame Umsetzung des angenäherten internen Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) den Entwicklungen des Unionsrechts in ihren internen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen.

(2)   Die Republik Moldau unterlässt jegliche Maßnahmen, die das Ziel oder die Ergebnisse der Annäherung nach Titel V (Handel und Handelsfragen) untergraben würden.

(3)   Die Union unterrichtet die Republik Moldau über alle endgültigen Vorschläge der Europäischen Kommission für die Annahme oder Änderung von Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflichtungen der Republik Moldau nach Titel V (Handel und Handelsfragen) von Belang sind.

(4)   Die Republik Moldau unterrichtet die Union über alle Rechtsetzungsvorschläge und Maßnahmen, einschließlich interner Praktiken, die sich auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.

(5)   Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Vorschläge oder Maßnahmen auf die Rechtsvorschriften der Republik Moldau oder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Titel V (Handel und Handelsfragen).

(6)   Ändert die Republik Moldau im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 409 ihr internes Recht, um Änderungen in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 Rechnung zu tragen, nimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 409 vor. Ergreift die Republik Moldau weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 409 vornehmen.

(7)   Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere Vorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Bewertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden, nach Absatz 8 vorübergehend ausgesetzt werden, wenn die Republik Moldau ihr internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Änderungen in Titel V (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn die Bewertung nach Absatz 6 ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, oder wenn der mit Artikel 434 eingesetzte Assoziationsrat keinen Beschluss zur Aktualisierung des Titels V (Handel und Handelsfragen) nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.

(8)   Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, notifiziert sie dies der Republik Moldau umgehend. Die Republik Moldau kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftliche Begründung innerhalb eines Monats nach der Notifikation mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die Angelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Lösung gelangt.

Artikel 411

Informationsaustausch

Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel V (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 358 Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen.

Artikel 412

Allgemeine Bestimmung

(1)   Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewährleistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutauschenden Informationen.

(2)   Jeder Verweis in Titel V (Handel und Handelsfragen) auf einen spezifischen Unionsrechtsakt bezieht sich auch auf Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem 29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(3)   Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere maßgebend.

(4)   Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.

TITEL VI

FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN

KAPITEL 1

Finanzielle Hilfe

Artikel 413

Der Republik Moldau wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Der Republik Moldau können auch Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleistet.

Artikel 414

Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente der EU festgelegt.

Artikel 415

Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktbereiche der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die auf den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten der Republik Moldau sowie ihren Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt werden.

Artikel 416

Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, bemühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.

Artikel 417

Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der einschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Artikel 418

Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.

Artikel 419

Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Republik Moldau nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) zusammen.

KAPITEL 2

Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen

Artikel 420

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Protokoll IV.

Artikel 421

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die die Republik Moldau einbezogen wird.

Artikel 422

Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten

Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

Artikel 423

Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene

(1)   Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tauschen die zuständigen Behörden der EU und die zuständigen Behörden der Republik Moldau regelmäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)   OLAF kann mit seinen Partnern in der Republik Moldau eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden der Republik Moldau umfasst.

(3)   Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 13.

Artikel 424

Verhütung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und Korruption

(1)   Die Behörden der Republik Moldau prüfen regelmäßig, ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu schaffen.

(2)   Die Behörden der Republik Moldau ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Bestechung und Bestechlichkeit zu verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszuschließen.

(3)   Die Behörden der Republik Moldau unterrichten die Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.

(4)   Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.

(5)   Die Europäische Kommission kann insbesondere den Nachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jeglichen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten Normen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmungen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang stehen.

(6)   Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Behörden der Republik Moldau der Europäischen Kommission alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unterrichten sie unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.

Artikel 425

Ermittlungen und Strafverfolgung

Die Behörden der Republik Moldau gewährleisten, dass in bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden. OLAF kann die zuständigen Behörden der Republik Moldau gegebenenfalls dabei unterstützen.

Artikel 426

Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten

(1)   Die Behörden der Republik Moldau informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts ist auch OLAF zu unterrichten.

(2)   Die Behörden der Republik Moldau erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik Moldau der Europäischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine entsprechende Mitteilung.

Artikel 427

Prüfungen

(1)   Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2)   Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsunterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Unternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahrs und bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.

(3)   Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Unterauftragnehmern in der Republik Moldau vornehmen.

(4)   Die Europäische Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen der Republik Moldau müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben werden.

(5)   Diese in diesem Artikel genannten Kontrollen und Prüfungen gelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die direkt oder indirekt EU-Mittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane der Republik Moldau unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

Artikel 428

Kontrollen vor Ort

(1)   Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten Kontrollen vor Ort und Überprüfungen durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU vor Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten zu schützen.

(2)   Die Kontrollen vor Ort und die Überprüfungen werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der Republik Moldau vorbereitet und durchgeführt.

(3)   Die Behörden der Republik Moldau werden rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden der Republik Moldau an den Kontrollen vor Ort und den Überprüfungen teilnehmen.

(4)   Bekunden die Behörden der Republik Moldau ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen vor Ort und die Überprüfungen von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.

(5)   Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der Republik Moldau die Unterstützung, die OLAF für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.

Artikel 429

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Die Europäische Kommission kann gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 430

Wiedereinziehung

(1)   Die Behörden der Republik Moldau treffen geeignete Maßnahmen, um zu Unrecht ausgezahlte EU-Mittel wieder einzuziehen.

(2)   Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Republik Moldau übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden der Republik Moldau ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.

(3)   Die Europäische Kommission berät mit der Republik Moldau über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Assoziationsrat erörtert.

(4)   Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf Dritte, so sind Beschlüsse der Europäischen Kommission im Geltungsbereich dieses Titels, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, in der Republik Moldau nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:

a)

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts der Republik Moldau. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Behörde beigefügt, die die Regierung der Republik Moldau zu diesem Zweck bestimmt und der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.

b)

Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der Republik Moldau betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

c)

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane der Republik Moldau zuständig.

(5)   Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Behörde erteilt, die die Regierung der Republik Moldau zu diesem Zweck bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Prozessrechts der Republik Moldau. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(6)   Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

Artikel 431

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem Recht der Republik Moldau und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der EU zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 432

Annäherung der Rechtsvorschriften

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXV genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

TITEL VII

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Institutioneller Rahmen

Artikel 433

Der politische Dialog und der Politikdialog, einschließlich über Fragen der sektoralen Zusammenarbeit der Vertragsparteien, können auf allen Ebenen geführt werden. Der regelmäßige Politikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 434 eingesetzten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen auf Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Vertragsparteien geführt.

Artikel 434

(1)   Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele.

(2)   Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten.

(3)   Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat wichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 435

(1)   Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Republik Moldau andererseits zusammen.

(2)   Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik Moldau geführt.

(4)   Falls angezeigt, können im gegenseitigen Einvernehmen Vertreter anderer Gremien als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrats teilnehmen.

Artikel 436

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach diesem Abkommen eingesetzten Gremien. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und der Republik Moldau sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.

(3)   Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Titels V (Handel und Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

Artikel 437

(1)   Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2)   Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.

(3)   Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik Moldau geführt.

Artikel 438

(1)   Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrats gehört. Der Assoziationsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(2)   Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(3)   Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

(4)   Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel V (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.

Artikel 439

(1)   Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.

(2)   Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonderausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese Sonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Titel V (Handel und Handelsfragen) Beratungen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.

(3)   Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüsse einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der in den regelmäßigen Dialogen nach diesem Abkommen erzielten Fortschritte vorzunehmen.

(4)   Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten dem Assoziationsausschuss auf Anforderung regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.

(5)   Die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) eingesetzten Unterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tagesordnung. Sie berichten auf jeder ordentlichen Sitzung des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über ihre Tätigkeiten.

(6)   Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Assoziationsausschuss, einschließlich in seiner in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.

Artikel 440

(1)   Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Moldau andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

(2)   Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments der Republik Moldau geführt.

Artikel 441

(1)   Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Informationen.

(2)   Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet.

(3)   Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

(4)   Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parlamentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.

Artikel 442

(1)   Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.

(2)   Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Republik Moldau zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.

(3)   Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Vertretern der Zivilgesellschaft der Republik Moldau geführt.

Artikel 443

(1)   Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet.

(2)   Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

(3)   Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.

KAPITEL 2

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 444

Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.

Artikel 445

Zugang zu amtlichen Dokumenten

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung der einschlägigen internen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten unberührt.

Artikel 446

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zu treffen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde,

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen, und

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen, im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für unerlässlich erachtet.

Artikel 447

Diskriminierungsverbot

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a)

dürfen die von der Republik Moldau gegenüber der Union oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken und

b)

dürfen die von der Union oder den Mitgliedstaaten gegenüber der Republik Moldau angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der Republik Moldau bewirken.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 448

Schrittweise Annäherung

Die Republik Moldau nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das EU-Recht und internationale Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestimmungen und Verpflichtungen unberührt, die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.

Artikel 449

Dynamische Annäherung

Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das EU-Recht, insbesondere im Hinblick auf die Zusagen in den Titeln III, IV, V und VI, und gemäß den Bestimmungen der Anhänge, werden die Anhänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert, um unter anderem die in diesem Abkommen genannte Entwicklung des EU-Rechts zu berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestimmungen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) unberührt.

Artikel 450

Monitoring

Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings in den mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien zusammen.

Artikel 451

Bewertung der Annäherung

(1)   Die EU bewertet die in diesem Abkommen vorgesehene Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das EU-Recht. Dabei werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte berücksichtigt. Diese Bewertungen können von der EU alleine, von der EU im Einvernehmen mit der Republik Moldau oder von den Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet die Republik Moldau der EU gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.

(2)   Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort umfassen, an denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.

Artikel 452

Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung

(1)   Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Artikel 451, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.

(2)   Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen).

(3)   Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 1 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen).

Artikel 453

Erfüllung der Verpflichtungen

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 454 dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit durch bindenden Beschluss beilegen.

Artikel 454

Streitbeilegung

(1)   Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel V (Handel und Handelsfragen) oder seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 437 und 439 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3)   Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

(4)   Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Assoziationsrats erörtert. Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 453 Absatz 3 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Assoziationsausschusses oder eines anderen in Artikel 439 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

(5)   Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.

Artikel 455

Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen

(1)   Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 454 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.

(2)   Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel V (Handel und Handelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 453 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 453 Absatz 3 und Artikel 454.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen

a)

die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder

b)

den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.

Artikel 456

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1)   Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, das am 28. November 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.

(3)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2013 in Kraft getreten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 457

(1)   Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Moldau andererseits bindend sind.

(2)   Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.

Artikel 458

(1)   Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

(2)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik Moldau bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit der Republik Moldau neue Kooperationsabkommen zu schließen.

Artikel 459

Anhänge und Protokolle

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 460

Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 461

Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er gegebenenfalls auch die EAG im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezeichnet, einerseits und die Republik Moldau andererseits.

Artikel 462

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie, unbeschadet des Absatzes 2, für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau andererseits.

(2)   Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, beginnt erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.

(3)   Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau gewährleistet ist.

(4)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2 genannten Gebieten der Republik Moldau nicht mehr gewährleistet ist, so kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Bezug auf die betreffenden Gebiete die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Beschluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen). Fasst der Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss, so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffenden Gebiete so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen Beschluss gefasst hat.

(5)   Beschlüsse des Assoziationsrats nach Maßgabe dieses Artikels über die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) gelten für den genannten Titel als Ganzes und können sich nicht lediglich auf Teile davon erstrecken.

Artikel 463

Verwahrer des Abkommens

Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.

Artikel 464

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren internen Verfahren. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und die Republik Moldau, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.

(4)   Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer dieses Abkommens Folgendes erhalten hat:

a)

die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile des Abkommens und

b)

die Notifikation der Republik Moldau über den Abschluss der für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

(5)   Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Protokolle gemäß Artikel 459, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.

(6)   Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des am 28. November 1994 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.

(7)   Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer dieses Abkommens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer dieses Abkommens wirksam.

Artikel 465

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Za Republiku Hrvatsku

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Magyarország részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Европейската общност за атомна енергия

Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica

Za Evropské společenství pro atomovou energii

For Det Europæiske Atomenergifællesskab

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατομικής Ενέργειας

For the European Atomic Energy Community

Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique

Za Europsku zajednicu za atomsku energiju

Per la Comunità europea dell'energia atomica

Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –

Europos atominés energijos bendrijos vardu

Az Európai Atomenergia-közösség részéről

F'isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika

Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie

W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej

Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica

Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice

Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu

Za Evropsko skupnost za atomsko energtjo

Euroopan atomienergiajärjestön puolcsta

För Europeiska atomenergigemenskapen

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Pentru Republica Moldova

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(1)  Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

(2)  Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.

(3)  Der Klarheit halber wird festgestellt, dass dieses Gebiet die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel — wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) festgelegt — einschließt.

(4)  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

(5)  Der Klarheit halber wird klargestellt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.

(6)  Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem anderen Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau.

(7)  Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.

(8)  Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.

(9)  Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.

(10)  Dazu gehören dieses Kapitel und die Anhänge XXVII-A und XXVII-E.

(11)  Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem anderen Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau.

(12)  Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.

(13)  Die Bezugnahme auf „eine juristische Person, die keine gemeinnützige Einrichtung einer Vertragspartei ist“, gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.

(14)  Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

(15)  Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt.

(16)  Der unter den Buchstaben d und e genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und den Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.

(17)  Der unter den Buchstaben d und e genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und den Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.

(18)  Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.

(19)  Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.

(20)  Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.

(21)  Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldiensts.

(22)  „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der VN in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC Prov, 1991).

(23)  Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldiensts.

(24)  Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,

a)

die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,

b)

die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

c)

die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,

d)

die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

e)

die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder

f)

die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.

(25)  Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.

(26)  Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwendung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems, jedoch nur, soweit es sich bei diesen Erzeugnissen um Weine der Position 22.04, aromatisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08 des Harmonisierten Systems handelt.

(27)  Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.

(28)  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Arzneimittel“

i)

alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bezeichnet werden, oder

ii)

alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, im oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen angewandt zu werden.

Zu den Arzneimitteln gehören beispielsweise chemische Arzneimittel, Biologika (z. B. Impfstoffe, (Anti-)Toxine) einschließlich aus menschlichem Blut oder menschlichem Blutplasma gewonnene Arzneimittel, Arzneimittel für neuartige Therapien (z. B. Gentherapeutika und Zelltherapeutika), pflanzliche Arzneimittel und Radiopharmazeutika.

(29)  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „geringfügige Verwendung“ die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet einer Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer Verbreitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht.

(30)  Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.

(31)  Für die Zwecke dieses Artikels sind „Waren, die ein Recht des geistiges Eigentums verletzen,“

a)

„nachgeahmte Waren“, das heißt

i)

Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt und die dadurch die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt,

ii)

alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungsmittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber, Prospekte, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auf welche die unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen,

iii)

mit Marken nachgeahmter Waren versehene Verpackungen, die gesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen;

b)

„unerlaubt hergestellte Waren“, das heißt Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder einer vom Rechtsinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person hergestellte Vervielfältigungsstücke sind oder enthalten und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand angefertigt wurden, dessen Vervielfältigung nach den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes ein Urheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmusterrecht verletzt hätte, unabhängig davon, ob es sich um ein nach den internen Rechtsvorschriften eingetragenes Recht handelt,

c)

Waren, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, ein Patent, ein Sortenschutzrecht oder eine geografische Angabe verletzen.

(32)  Der Ausdruck „allgemeines wirtschaftliches Interesse“ ist in gleicher Weise wie in Artikel 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.

(33)  Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt, CM/Rec(2007)7 vom 20. Juni 2007.

(34)  Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung vereinbart wurden.


ANHANG I

ZU TITEL III (FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT)

Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden

Verpflichtungen und Grundsätze in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten

1.

Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses und anderer Abkommen gewährleisten die Vertragsparteien ein rechtliches Datenschutzniveau, das mindestens dem in der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sowie dem am 28. Januar 1981 unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108) und dem am 8. November 2001 unterzeichneten dazugehörigen Zusatzprotokoll bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr (ETS Nr. 181) festgelegten Schutzniveau entspricht. Die Vertragsparteien berücksichtigen gegebenenfalls die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.

2.

Zusätzlich gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Sowohl die übermittelnde Behörde als auch die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit Artikel 13 dieses Abkommens in Einklang steht, insbesondere weil sie nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder weil sie darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung solcher Daten an die andere Vertragspartei ein.

b)

Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

c)

Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die weitere Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

d)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.


ANHANG II

ZU TITEL IV KAPITEL 3 (GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Gesellschaftsrecht

Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geändert durch die Richtlinien 92/101/EWG, 2006/68/EG und 2009/109/EC

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 77/91/EWG werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 78/855/EWG werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 82/891/EWG werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (2008/362/EG)

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften (2008/473/EG)

Frist: nicht zutreffend.

Corporate Governance

OECD-Grundsätze der Corporate Governance

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (2004/913/EG)

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats (2005/162/EG)

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (2009/384/EG)

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (2009/385/EG)

Frist: nicht zutreffend.

AHANG III

ZU TITEL IV KAPITEL 4 (BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Arbeitsrecht

Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit — Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung der Geschlechter

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/85/EWG werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

In Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, werden die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang II dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang I dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsmittel innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Für Arbeitsmittel, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Verwendung sind, werden die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Mindestvorschriften gemäß Anhang I dieser Richtlinie, innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/656/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/270/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/58/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von 16 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/24/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/92/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/44/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/10/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/25/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 93/103/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/269/EWG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/322/EWG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/39/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/15/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/161/EU werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG IV

ZU TITEL IV KAPITEL 5 (VERBRAUCHERSCHUTZ)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Produktsicherheit

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden

Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2006/502/EG der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird

Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Vermarktung

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Vertragsrecht

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Finanzdienstleistungen

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den FernAbsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verbraucherkredit

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Rechtsmittel

Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (98/257/EG)

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (2001/310/EG)

Frist: nicht zutreffend.

Durchsetzung

Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Verordnung)

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG V

ZU TITEL IV KAPITEL 6 (STATISTIK)

Der in Artikel 46 des Kapitels 6 (Statistik) von Titel V (Wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit) dieses Abkommens aufgeführte Besitzstand im Bereich Statistik ist in dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen dargelegt, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.

Die neueste verfügbare Fassung des Kompendiums der statistischen Anforderungen kann auf der Website des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) in elektronischer Form abgerufen werden http://epp.eurostat.ec.europa.eu


ANHANG VI

ZU TITEL IV KAPITEL 8 (STEUERN)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Indirekte Steuern

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Gegenstand und Geltungsbereich (Titel I Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c und d)

Steuerpflichtige (Titel III Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10-13)

Steuerbare Umsätze (Titel IV, Artikel 14-16, Artikel 18, 19 und 24-30)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Ort der steuerbaren Umsätze (Titel V, Artikel 31-32)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Ort der steuerbaren Umsätze (Titel V, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 38, 39, 43-49, 53-56 und 58-61)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Steuertatbestand und Steueranspruch hinsichtlich der Mehrwertsteuer (Titel VI, Artikel 62-66, 70 und 71)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Steuerbarer Betrag (Titel VII, Artikel 72-82 und 85-92)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Steuersätze (Titel VIII, Artikel 93-99, 102 und 103)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Ausnahmen (Titel IX, Artikel 131-137, 143, 144, Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 146 Absatz 2, Artikel 147, 148, Artikel 150 Absatz 2, Artikel 151-161 und 163)

Frist: Unbeschadet anderer Kapitel in diesem Abkommen werden die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich aller Ausnahmen im Rahmen der Richtlinie 2006/112 des Rates im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen in Freizonen innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Hinsichtlich aller anderen Ausnahmen werden diese Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Abzüge (Titel X, Artikel 167-169 und Artikel 173-192)

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Abzüge für Steuerpflichtige innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Hinsichtlich aller anderen Abzüge werden die Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen (Titel XI, Artikel 193, 194, 198, 199, 201-208, 211, 212, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214 Absatz1 Buchstabe a, Artikel 214 Absatz 2, Artikel 215, 217-236, 238-242, 244, 246-248, 250-252, 255, 256, 260, 261, 271-273)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sonderregelungen (Titel XII, Artikel 281-292, 295-344 und 346-356)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verschiedenes (Titel XIV, Artikel 401)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Abschnitt 3 über Höchstmengen

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Tabak

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 sowie der Artikel 8, 9, 10, 11 und 12, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 sowie der Artikel 18 und 19 dieser Richtlinie, die bis 2025 umgesetzt werden soll. Der Assoziationsrat entscheidet über einen anderen Zeitplan für die Umsetzung, sollten die regionalen Gegebenheiten dies erfordern.

Alkohol

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Energie

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf die Steuersätze innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Artikel 1 der Richtlinie

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf steuerpflichtige Rechtspersonen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.


ANHANG VII

ZU TITEL IV KAPITEL 12 (LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Qualitätssicherung

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Abschnitt über geografische Angaben für Weine in Teil II Titel II Kapitel I

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, insbesondere Titel V „Kontrollen im Weinsektor“

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Ökologischer Landbau

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Vermarktungsnormen für Pflanzen, Saatgut, Erzeugnisse von Pflanzen, Früchte und Gemüse

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Querschnittsthemen: Artikel 113, Anhänge I, III und IV

Saatgut zur Aussaat Artikel 157

Zucker: Anhang IV Teil B

Getreide und Reis: Anhang IV Teil A

Rohtabak: Artikel 123, 124 und 126; Artikel 104 findet keine Anwendung für dieses Abkommen.

Hopfen: Artikel 117, 121 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 158 und Artikel 185 findet keine Anwendung für dieses Abkommen.

Speiseöle/Olivenöl: Artikel 118, Anhang XVI

Lebende Pflanzen, frische Schnittblumen und frisches Blattwerk: Anhang I Teil XIII

Obst und Gemüse: Artikel 113 a

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, einschließlich der Anhänge und mit Ausnahme der Titel III und IV dieser Verordnung, finden Anwendung.

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Vermarktungsnormen für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Querschnittsthemen: Artikel 113, Anhänge I, III und IV

Geflügel und Eier: Anhang XIV Teile A, B und C: alle Artikel

Kalb: Artikel 113b, Anhang XIa: alle Artikel

Ausgewachsene Rinder, Schweine und Schafe: Anhang V

Milch und Milcherzeugnisse: Artikel 114 und 115 mit Anhängen, Anhang XII: alle Artikel, Anhang XIII: alle Artikel, Anhang XV: alle Artikel

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, mit Ausnahme der Artikel 33-35 und der Anhänge III und IV dieser Verordnung, finden Anwendung.

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise

Alle Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 18, 26, 35 und 37, finden Anwendung.

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 445/2007 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

AHANG VIII

ZU TITEL IV KAPITEL 14 (ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Fristen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Anhangs, die von den Vertragsparteien bereits im Rahmen anderer Vereinbarungen festgelegt wurden, gelten gemäß den entsprechenden Vereinbarungen.

Strom

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt.

Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt.

Erdgas

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt.

Erdöl

Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt.

Infrastruktur

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Energieeffizienz

Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt.

Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:

Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb

Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb

Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb

Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand

Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen

Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren

Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten

Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln

Frist: Die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie sowie die bestehenden einschlägigen Durchführungsmaßnahmen werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommen umgesetzt.

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan

Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:

Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte

Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen

Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte

Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler

Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen

Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler

Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen

Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten

Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner

Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen

Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte

Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

Frist: Die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie sowie die bestehenden einschlägigen Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

Frist: Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Erneuerbare Energiequellen

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt.

ANHANG IX

ZU TITEL IV KAPITEL 15 (VERKEHR)

1.

Die Parteien haben beschlossen, bei der Entwicklung der strategischen Verkehrsnetze für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau zusammenzuarbeiten. Die vorläufige Karte der von der Republik Moldau vorgeschlagenen strategischen Verkehrsnetze ist in diesem Anhang enthalten (siehe Nummer 6 dieses Anhangs).

2.

In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Umsetzung der wichtigsten prioritären Maßnahmen im Rahmen der Investitionsstrategie für die Verkehrsinfrastruktur in der Republik Moldau an, die auf den Wiederaufbau und die Ausweitung international wichtiger Eisenbahn- und Straßenverbindungen auf dem Gebiet der Republik Moldau abzielt, beginnend mit den Nationalstraßen M 3 Chisinau — Giurgiulesti und M 14 Brest — Briceni — Tiraspol — Odessa, sowie auf den Ausbau und die Modernisierung der für den grenzüberschreitenden und den Durchgangsverkehr genutzten Eisenbahnverbindungen mit den Nachbarländern.

3.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verbesserungen erforderlich sind, um reibungslosere, sicherere und zuverlässigere Verkehrsverbindungen zu ermöglichen. Diese Maßnahmen sind sowohl im Interesse der EU als auch der Republik Moldau. Die Vertragsparteien werden beim weiteren Ausbau der Verkehrsverbindungen zusammenarbeiten, insbesondere durch

a)

politische Zusammenarbeit, verbesserte Verwaltungsverfahren an den Grenzübergängen und Beseitigung von Infrastrukturengpässen;

b)

Zusammenarbeit im Verkehrsbereich im Rahmen der Östlichen Partnerschaft;

c)

Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen, die zu Verbesserungen im Verkehrssektor beitragen können;

d)

Weiterentwicklung der Koordinierungsmechanismen und Informationssysteme in der Republik Moldau, um die Effizienz und Transparenz der Infrastrukturplanung sicherzustellen, auch in den Bereichen Verkehrskontrollsysteme, Straßenbenutzungsgebühren und Finanzierung;

e)

Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzverkehrs im Einklang mit den Bestimmungen in Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) von Titel V (Handel und handelsbezogene Angelegenheiten) dieses Abkommens, die auf eine Verbesserung des Verkehrsnetzes ausgerichtet sind, um die Flüssigkeit der Verkehrsströme zwischen der Republik Moldau, der EU und den Partnerländern in der Region zur erhöhen;

f)

Austausch von bewährten Vorgehensweisen, die sich als Optionen zur Finanzierung von Projekten (sowohl Infrastrukturprojekte als auch horizontale Maßnahmen) bieten, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, einschlägiger Rechtsvorschriften und Benutzungsgebühren;

g)

gegebenenfalls Berücksichtigung der Umweltbestimmungen in Kapitel 16 (Umwelt) von Titel IV (Wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit) dieses Abkommens, insbesondere der strategischen Folgenabschätzung, der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Richtlinien über Naturschutz und Luftqualität;

h)

Entwicklung effizienter Verkehrsleitsysteme wie dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) auf regionaler Ebene, um Kosteneffizienz, Interoperabilität und hohe Qualität zu gewährleisten.

4.

Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, das strategische Verkehrsnetz der Republik Moldau an das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) sowie an die regionalen Verkehrsnetze anzuschließen.

5.

Die Vertragsparteien sind bestrebt, Projekte von gegenseitigem Interesse zu ermitteln, die auf das strategische Verkehrsnetz in der Republik Moldau ausgerichtet sind.

6.

Karte (Karte des strategischen Verkehrsnetzes für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau):

Image


ANHANG X

ZU TITEL IV KAPITEL 15 (VERKEHR)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Straßenverkehr

Technische Voraussetzungen

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sicherheitsbedingungen

Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Einführung der Führerscheinklassen (Artikel 3)

Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins (Artikel 4, 5, 6 und 7)

Anforderungen an die Fahrprüfungen (Anhänge II und III)

Diese Anforderungen werden spätestens am 19. Januar 2013 durch einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ersetzt.

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Soziale Bedingungen

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 27 in Bezug auf digitale Fahrtenschreiber, werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen des Artikels 27 in Bezug auf digitale Fahrtenschreiber werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Artikel 3, 4, 5, 6, 7 (ohne Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und Anhang I dieser Verordnung

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Finanzielle Rahmenbedingungen

Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Schienenverkehr

Markt- und Infrastrukturzugang

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Geschäftsführung und zur finanziellen Sanierung (Artikel 2, 3, 4, 5 und 9)

Trennung zwischen den Geschäftsbereichen Betrieb der Infrastruktur und Verkehrsleistungen und Erbringung von Verkehrsleistungen (Artikel 6, 7 und 8)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Einführung von Genehmigungen, die unter den in den Artikeln 1, 2, 3, 4 (mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 5), 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen erteilt werden.

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Interoperabilität

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Kombinierter Verkehr

Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sonstige Aspekte

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Luftverkehr

Umsetzung des umfassenden Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, das am 26. Juni 2012 von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Moldau unterzeichnet wurde und das Verzeichnis und den Zeitplan für die Umsetzung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Luftverkehrs enthält.

Binnenschifffahrt

Funktionsweise des Marktes

Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Zugang zum Beruf

Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sicherheit

Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Binnenschifffahrtsinformationsdienste

Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XI

ZU KAPITEL 16 (UMWELT)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Fristen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Anhangs, die von den Vertragsparteien bereits im Rahmen anderer Vereinbarungen festgelegt wurden, gelten gemäß den entsprechenden Vereinbarungen.

Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung des Umfangs der Angaben die dem Projektträger vorzulegen sind (Artikel 5)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung von Regelungen mit den Nachbarländern für den Informationsaustausch und Konsultationen (Artikel 7)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Verfahrens, anhand dessen entschieden wird, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, sowie von Anforderungen, die sicherstellen, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, auch tatsächlich Gegenstand einer solchen Prüfung sind (Artikel 3)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung von Regelungen mit den Nachbarländern für den Informationsaustausch und Konsultationen (Artikel 7)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme.

Folgende Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, darunter auch NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, UVP und IPPC (IED))

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Luftqualität

Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n (Artikel 3)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Lust überschritten werden (Artikel 23)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass sie Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schadstoffe (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 7)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Einführung eines effizienten Probenahmesystems und geeigneter Analysemethoden (Artikel 6)

Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)

Anwendung der Höchstwerte in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (Artikel 4a und 4b)

Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan

Richtlinie 94/63/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, geändert durch die Verordnung (EG) 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II, Phase II)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung von Vorschriften, die gewährleisten, dass Produkte, die in Verkehr gebracht wurden oder werden, mit einem Etikett versehen sind, das den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörden zur Erfüllung der Anforderung an die Berichterstattung über Emissionsverzeichnisse und die Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entwicklung nationaler Programme zur Einhaltung der nationalen Obergrenzen

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einhaltung aller anderen Verpflichtungen, einschließlich der nationalen Emissionshöchstmengen

Innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die nationalen Emissionsgrenzwerte Anwendung, die im ursprünglichen Göteborg-Protokoll von 1999 zur Bekämpfung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon festgelegt wurden.

Darüber hinaus bemüht sich die Republik Moldau innerhalb dieser Frist, das Göteborger Protokoll zu ratifizieren, einschließlich der im Jahr 2012 angenommenen Änderungen.

Wasserqualität und Ressourcenmanagement,

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, geändert durch die Entscheidung 2455/2001/EG

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Bestimmung von Flussgebietseinheiten und Festlegung von Verwaltungsvereinbarungen für internationale Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen hierzu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 und Anhang II)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung (Artikel 17)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Abfall- und Ressourcenmanagement

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Systems der vollständigen Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip und dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (Artikel 14)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung von Deponieklassen (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Antrags- und Genehmigungssystems und eines Abfallannahmeverfahrens (Artikel 5 bis 7, Artikel 11, 12 und 14)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Kostenerfassungssystems (Artikel 10)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass der Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan (zur Identifizierung und Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtungen und zur Charakterisierung der Abfälle) aufstellt (Artikel 4 und 9)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionssystems (Artikel 7, 14 und 17)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Naturschutz

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absatz 1)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2)

Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan

Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, 6, 7, 8 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, geändert durch die Richtlinien 97/62/EG und 2006/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Aufstellung einer Liste von Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (einschließlich Fertigstellung des Verzeichnisses potenzieller Emerald-Schutzgebiete und Festlegung von Schutz- und Verwaltungsmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung der nötigen Schutzmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten (Artikel 11)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Tierarten, sofern für die Republik Moldau relevant (Artikel 12)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Mechanismus für Aufklärung und allgemeine Information der Öffentlichkeit (Artikel 22)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Bestimmung der Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist (Anhang I)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Umsetzung der BVT unter Berücksichtigung der BREFs-Schlussfolgerungen (Artikel 14 Absätze 3-6 und Artikel 15 Absätze 2-4)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einrichtung eines integrierten Genehmigungssystems (Artikel 4–6, 12, 21 und 24 und Anhang IV)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen (Artikel 30 und Anhang V)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Ausarbeitung eines nationalen Übergangsplans zur Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen (wahlweise statt der Festlegung von Grenzwerten für bestehende Anlagen) (Artikel 32)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Schaffung von Mechanismen für eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung von Systemen für die Erfassung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Seveso-Betriebe und die Unterrichtung über schwere Unfälle (Artikel 6, 14 und 15)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Chemikalien

Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Einführung eines Verfahrens zur Ausfuhrnotifikation (Artikel 7)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen von sonstigen Ländern (Artikel 8)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage von Notifikationen abschließender Rechtsvorschriften (Artikel 10)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage wichtiger Entscheidungen (Artikel 12)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Anwendung des PIC-Verfahrens für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, insbesondere der Schadstoffe der Liste in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (Artikel 13)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Anwendung der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für ausgeführte Chemikalien (Artikel 16)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Benennung nationaler Behörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien zuständig sind (Artikel 17)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Benennung der zuständigen Behörde/n (Artikel 43)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe und Gemische (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Benennung der zuständigen Behörde(n) und der für die Durchsetzung zuständigen Agentur sowie Aufbau eines Systems der amtlichen Überwachung und Kontrolle (Artikel 121 und 125)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Annahme nationaler Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften über Chemikalien (Artikel 126)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Annahme nationaler Vorschriften für die Einrichtung eines nationalen Systems der Registrierung von chemischen Substanzen und Gemischen (Titel II, Artikel 5, 6, 7 und 14)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Annahme nationaler Vorschriften betreffend die Informationen in der Lieferkette über chemische Stoffe und Gemische sowie Pflichten der nachgeschalteten Anwender (Titel IV und V, Artikel 31 und 37)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Annahme nationaler Vorschriften zur Aufstellung der Liste der Beschränkungen gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung (Titel VIII Artikel 67)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XII

ZU TITEL IV KAPITEL 17 (KLIMASCHUTZ)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Klimawandel und Schutz der Ozonschicht

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Einführung eines Systems für die Erfassung der einschlägigen Anlagen und der Treibhausgase (Anhänge I und II)

Einführung von Systemen für die Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Durchsetzung und von Verfahren für die Konsultation der Öffentlichkeit (Artikel 9, 14–17, 19 und 21)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5)

Festlegung eines Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6)

Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke und bis 2019 von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) (Artikel 4)

Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, ausgenommen aufgearbeitete H-FCKW, die bis 2015 als Kühlmittel verwendet werden könnten (Artikel 5 und 11)

Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke, kritische Verwendungszwecke von Halonen) und individuelle Ausnahmeregelungen, einschließlich Verwendung von Methylbromid in Notfällen (Kapitel III)

Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen (Artikel 26 und 27)

Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22)

Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n

Durchführung einer Bewertung des nationalen Kraftstoffverbrauchs

Einführung eines Systems zur Überwachung der Kraftstoffqualität (Artikel 8)

Verbot des Inverkehrbringens von verbleitem Ottokraftstoff (Artikel 3 Absatz1)

Genehmigung des Inverkehrbringens von unverbleitem Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und Gasöl für mobile Maschinen und Geräte sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sofern der Kraftstoff den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)

Einführung eines Regelungsverfahrens für außergewöhnliche Umstände und eines Systems für die Erhebung von Daten zu der nationalen Kraftstoffqualität (Artikel 7 und 8)

Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XIII

ZU TITEL IV KAPITEL 21 (ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Tabak

Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung des Rates vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen (2009/C 296/02)

Frist: nicht zutreffend.

Übertragbare Krankheiten

Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/96/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2002/253/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/57/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Blut

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/33/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/62/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/61/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Organe, Gewebe und Zellen

Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/17/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/86/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Psychische Gesundheit — Abhängigkeit von Drogen

Empfehlung 2003/488/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit

Frist: nicht zutreffend.

Alkohol

Empfehlung 2001/458/EG des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen

Frist: nicht zutreffend.

Krebs

Empfehlung 2003/878/EG des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung

Frist: nicht zutreffend.

Prävention von Verletzungen und Förderung der Sicherheit

Empfehlung des Rates vom 31. Mai 2007 zur Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Sicherheit (2007/C 164/01)

Frist: nicht zutreffend.

ANHANG XIV

ZU TITEL IV KAPITEL 25 (ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR, AUDIOVISUELLE POLITIK UND MEDIEN)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/65/EG werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Unesco-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Frist: nicht zutreffend.

ANHANG XV

ABBAU DER ZÖLLE

1.

Vorbehaltlich der Nummern 2, 3 und 4 und unbeschadet der Nummer 5 dieses Anhangs bauen die Vertragsparteien ab dem Tag desInkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei ab.

2.

Die in Anhang XV-A aufgeführten Erzeugnisse dürfen innerhalb der Grenzen der dort genannten Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt werden. Für Einfuhren, die das Zollkontingent übersteigen, gilt der Meistbegünstigungszollsatz.

3.

Die in Anhang XV-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen — ohne Erhebung der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls — einem Einfuhrzoll bei der Einfuhr in die EU.

4.

Der Abbau bestimmter Zölle durch die Republik Moldau nach Anhang XV-D erfolgt gemäß folgenden Modalitäten:

a)

die Zölle auf Waren der Stufe 5 des Stufenplans der Republik Moldau werden in sechs gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar;

b)

die Zölle auf Waren der Stufe 3 des Stufenplans der Republik Moldau werden in vier gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar;

c)

die Zölle auf Waren der Stufe 10-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in zehn gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;

d)

die Zölle auf Waren der Stufe 5-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in fünf gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;

e)

die Zölle auf Waren der Stufe 3-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in drei gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;

f)

der Abbau der Zölle auf Erzeugnisse der Stufe 10-S (Erzeugnisse, für die fünf Jahre lang eine Stillhalteregelung gilt) beginnt am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

5.

Die Einfuhr der in Anhang XV-C aufgeführten Ursprungswaren der Republik Moldau unterliegt dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken nach Artikel 148 dieses Abkommens.

ANHANG XV-A

WAREN, FÜR DIE ZOLLFREIE JAHRESKONTINGENTE GELTEN (UNION)

Laufende Nummer

KN-Code

2012

Warenbezeichnung

Menge (in t)

Zollsatz

1

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

2 000

frei

2

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

220

frei

3

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

10 000

frei

4

0808 10 80

Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember)

40 000

frei

5

0809 40 05

Pflaumen, frisch

10 000

frei

6

2009 61 10

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von <= 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

500

frei

2009 69 19

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht

2009 69 51

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, konzentriert

2009 69 59

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. konzentriert)

ANHANG XV-B

ERZEUGNISSE, FÜR DIE EIN EINFUHRPREIS GILT (1)

und die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind (UNION)

KN-Code 2012

Warenbezeichnung

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

0709 91 00

Artischocken, frisch oder gekühlt

0709 93 10

Zucchini, frisch oder gekühlt

0805 10 20

Süßorangen, frisch

0805 20 10

Clementinen

0805 20 30

Monreales und Satsumas

0805 20 50

Mandarinen und Wilkings

0805 20 70

Tangerinen

0805 20 90

Tangelo, Ortanique, Malaquina und ähnl. Kreuzungen von Zitrusfrüchten, (ausg. Clementinen, Monreales, Satsumas, Mandarinen, Wilkings und Tangerinen)

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

0808 30 90

Birnen (ausg. Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember)

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

0809 21 00

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

0809 29 00

Kirschen (ausg. Sauerkirschen/Weichseln), frisch

0809 30 10

Nektarinen, frisch

0809 30 90

Pfirsiche (ausg. Nektarinen), frisch

2204 30 92

Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kapitel 22, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

2204 30 94

Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

2204 30 96

Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

2204 30 98

Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)


(1)  Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

ANHANG XV-C

ERZEUGNISSE, DIE DEM VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG VON UMGEHUNGSPRAKTIKEN UNTERLIEGEN (UNION)

Warenkategorie

KN-Code 2012

Warenbezeichnung

Auslösemenge (in t)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1

Schweinefleisch

0203 11 10

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

4 500

 

0203 12 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

 

 

0203 12 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

 

 

0203 19 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

 

 

0203 19 13

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

 

 

0203 19 15

Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

 

 

0203 19 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

 

 

0203 19 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

 

 

0203 21 10

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, gefroren

 

 

0203 22 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

 

 

0203 22 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

 

 

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

 

 

0203 29 13

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

 

 

0203 29 15

Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

 

 

0203 29 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausg. Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

 

 

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausg. Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

 

2

Geflügelfleisch

0207 11 30

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“, frisch oder gekühlt

600

 

0207 11 90

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“, frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. „Hühner 83 v.H.“ und „Hühner 70 v.H.“)

 

 

0207 12 10

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“, gefroren

 

 

0207 12 90

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“, gefroren sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. „Hühner 70 v.H.“)

 

 

0207 13 10

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

 

 

0207 13 20

Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 13 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 13 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 13 60

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 13 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

 

 

0207 14 10

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

 

 

0207 14 20

Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 14 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 14 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 14 60

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 14 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

 

 

0207 24 10

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 24 90

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“, frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. „Truthühner 80 v.H.“)

 

 

0207 25 10

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“, gefroren

 

 

0207 25 90

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“, gefroren sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. sog. „Truthühner 80 v.H.“)

 

 

0207 26 10

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

 

 

0207 26 20

Hälften oder Viertel von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 26 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 26 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 26 60

Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 26 70

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt (ausg. Unterschenkel)

 

 

0207 26 80

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

 

 

0207 26 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

 

 

0207 27 10

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

 

 

0207 27 20

Hälften oder Viertel von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 27 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 27 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 27 60

Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 27 70

Oberschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 27 80

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

 

 

0207 27 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

 

 

0207 41 30

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 70 v.H.“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 41 80

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 63 v.H.“, frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen

 

 

0207 42 30

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 70 v.H.“, gefroren

 

 

0207 42 80

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 63 v.H.“, gefroren; andere Angebotsformen

 

 

0207 44 10

Teile von Enten „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

 

 

0207 44 21

Hälften oder Viertel von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 44 31

Flügel, ganz, von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 44 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 44 51

Brüste und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

 

 

0207 44 61

Schenkel und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

 

 

0207 44 71

Rümpfe von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

 

 

0207 44 81

Teile von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt, a.n.g.

 

 

0207 44 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Enten „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

 

 

0207 45 10

Teile von Enten „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

 

 

0207 45 21

Hälften oder Viertel von Enten „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 45 31

Flügel, ganz, von Enten „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 45 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, von Enten „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 45 51

Brüste und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

 

 

0207 45 61

Schenkel und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

 

 

0207 45 81

Teile von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren, a.n.g.

 

 

0207 45 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Enten „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

 

 

0207 51 10

Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, „Gänse 82 v.H.“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 51 90

Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, „Gänse 75 v.H.“, frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen

 

 

0207 52 90

Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, „Gänse 75 v.H.“, gefroren; andere Angebotsformen

 

 

0207 54 10

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

 

 

0207 54 21

Hälften oder Viertel von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 54 31

Flügel, ganz, von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 54 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

 

 

0207 54 51

Brüste und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

 

 

0207 54 61

Schenkel und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

 

 

0207 54 71

Rümpfe von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

 

 

0207 54 81

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt, a.n.g.

 

 

0207 54 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

 

 

0207 55 10

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

 

 

0207 55 21

Hälften oder Viertel von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 55 31

Flügel, ganz, von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 55 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren

 

 

0207 55 51

Brüste und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

 

 

0207 55 61

Schenkel und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

 

 

0207 55 81

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren, a.n.g.

 

 

0207 55 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

 

 

0207 60 05

Perlhühner „Hausgeflügel“, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0207 60 10

Teile von Perlhühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0207 60 31

Flügel, ganz, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0207 60 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Perlhühnern „Hausgeflügel“, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0207 60 51

Brüste und Teile davon, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0207 60 61

Schenkel und Teile davon, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0207 60 81

Teile von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, a.n.g.

 

 

0207 60 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Perlhühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch, gekühlt oder gefroren (ausg. Lebern)

 

 

1602 32 11

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

 

 

1602 32 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

 

 

1602 32 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

 

3

Molkereierzeugnisse

0402 10 11

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg

1 700

 

0402 10 19

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg

 

 

0402 10 91

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg

 

 

0402 10 99

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg

 

 

0405 10 11

Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

 

 

0405 10 19

Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg sowie entwässerte Butter und Ghee)

 

 

0405 10 30

Butter, rekombinierte, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

 

 

0405 10 50

Molkenbutter mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

 

 

0405 10 90

Butter mit einem Fettgehalt von > 85 GHT, jedoch <= 95 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

 

4

Eier in der Schale

0407 21 00

Frische Eier von Hühnern „Hausgeflügel“, in der Schale (ausg. befruchtet zur Bebrütung)

7 000  (1)

 

0407 29 10

Frische Eier von Hausgeflügel in der Schale (ausg. von Hühnern und befruchtet zur Bebrütung)

 

 

0407 29 90

Frische Vogeleier in der Schale (ausg. von Hausgeflügel und befruchtet zur Bebrütung)

 

 

0407 90 10

Geflügeleier in der Schale, haltbar gemacht oder gekocht

 

5

Eier und Albumine

0408 91 80

Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. Eigelb)

400

 

0408 99 80

Vogeleier ohne Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. getrocknet sowie Eigelb)

 

6

Weizen, Mehl und Pellets

1001 91 90

Weizensamen zur Aussaat (ausg. Hartweizen, Weichweizen und Spelz)

75 000

 

1001 99 00

Weizen und Mengkorn (ausg. Samen zur Aussaat und Hartweizen)

 

7

Gerste, Mehl und Pellets

1003 90 00

Gerste (ausg. Samen zur Aussaat)

70 000

8

Mais, Mehl und Pellets

1005 90 00

Mais (ausg. Samen zur Aussaat)

130 000

9

Zucker

1701 99 10

Weißzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von >= 99,5 GHT

37 400

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

10

Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide

1904 30 00

Bulgur-Weizen in Form von bearbeiteten Körnern, durch Kochen von Hartweizenkörnern hergestellt

2 500

 

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von >= 80 % vol, unvergällt

 

 

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

 

 

2208 90 91

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l

 

 

2208 90 99

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l

 

 

2905 43 00

Mannitol

 

 

2905 44 11

D-Glucitol „Sorbit“ in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT

 

 

2905 44 19

D-Glucitol „Sorbit“ in wässriger Lösung (ausg. mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT)

 

 

2905 44 91

D-Glucitol „Sorbit“ mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT (ausg. in wässriger Lösung)

 

 

2905 44 99

D-Glucitol „Sorbit“ (ausg. in wässriger Lösung sowie mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT)

 

 

3505 10 10

Dextrine

 

 

3505 10 50

Stärken, veräthert, und veresterte Stärken (ausg. Dextrine)

 

 

3505 10 90

Stärken, modifiziert (ausg. verätherte Stärken und veresterte Stärken sowie Dextrine)

 

 

3505 20 30

Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 25, jedoch < 55 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg)

 

 

3505 20 50

Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 55, jedoch < 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg)

 

 

3505 20 90

Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg)

 

 

3809 10 10

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von < 55 GHT

 

 

3809 10 30

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 55 GHT, jedoch < 70 GHT

 

 

3809 10 50

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 70 GHT, jedoch < 83 GHT

 

 

3809 10 90

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >=83 GHT

 

 

3824 60 11

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D-Glucitol [Sorbit])

 

 

3824 60 19

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von > 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D-Glucitol [Sorbit])

 

 

3824 60 91

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D-Glucitol [Sorbit])

 

 

3824 60 99

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von > 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D-Glucitol [Sorbit])

 

11

Zigaretten

2402 10 00

Zigarren, einschl. Stumpen, und Zigarillos, Tabak enthaltend

1 000 oder 1 Mrd. Stück  (2)

 

2402 20 90

Zigaretten, Tabak enthaltend (ausg. Nelken enthaltend)

 

12

Verarbeitungserzeugnisse aus Molkereiprodukten

0405 20 10

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von >= 39 GHT, jedoch < 60 GHT

500

 

0405 20 30

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von >= 60 GHT, jedoch <= 75 GHT

 

 

1806 20 70

Chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg

 

 

2106 10 80

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

 

 

2202 90 99

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem Gehalt von 2 GHT oder mehr an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

 

13

Verarbeitungserzeugnisse aus Zucker

1302 20 10

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, trocken „in Pulverform“

4 200

 

1302 20 90

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, flüssig

 

 

1702 50 00

Fructose, chemisch rein, fest

 

 

1702 90 10

Maltose, chemisch rein, fest

 

 

1704 90 99

Fondanterzeugnisse, Marzipan, Nugat und andere zubereitete Zuckerwaren, ohne Kakaogehalt (ausg. Kaugummi, weiße Schokolade, Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen, Gummibonbons und Geleeerzeugnisse, einschl. Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, Hartkaramellen, auch gefüllt, Weichkaramellen sowie Komprimate von Zuckerwaren und Fondantmassen und Rohmassen und Marzipan in Umschließungen >= 1 kg)

 

 

1806 10 30

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 65 GHT, jedoch < 80 GHT

 

 

1806 10 90

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 80 GHT

 

 

1806 20 95

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnl. Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von < 18 GHT

 

 

1901 90 99

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von < 40 GHT, sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm

 

 

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

 

 

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

 

 

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, a.n.g., >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend

 

 

3302 10 29

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art (ausg. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5 % vol)

 

14

Zuckermais

0710 40 00

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

1 500

 

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

 

 

2001 90 30

Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

2004 90 10

Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren

 

 

2005 80 00

Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

 


(1)  140 mln × 50 gr = 7 000 t

(2)  Vorausgesetzt, ein Stück wiegt etwa 1 g.

ANHANG XV-D

LISTE VON ZUGESTÄNDNISSEN (REPUBLIK MOLDAU)

Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011

Beschreibung

Geltender Meistbegünstigungszollsatz

Kategorie

0203 11 10

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 12 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 12 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 19 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 19 13

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 19 15

Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

20 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 19 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

20 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 19 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

20 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 21 10

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, gefroren

20 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 22 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

20 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 22 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

20 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

10 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 29 13

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

10 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 29 15

Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

10 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 29 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausg. Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

10 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, mit/ohne Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

10 % + 200 EUR/t

Zollkontingent 1 (4 000 t)

0206 30 00

Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen, genießbar, frisch oder gekühlt

15

10-S

0206 41 00

Lebern von Schweinen, genießbar, gefroren

15

10-S

0206 49 20

Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

15

10-S

0207 11 10

Hühner „Hausgeflügel“ gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständer, genannt „Hühner 83 v.H.“, frisch oder gekühlt

20 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 11 30

Hühner „Hausgeflügel“ gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“, frisch oder gekühlt

20 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 11 90

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“, frisch oder gekühlt, sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. „Hühner 83 v.H.“ und „Hühner 70 v.H.“)

20 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 12 10

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“, gefroren

15 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 12 90

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“, gefroren, sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. „Hühner 70 v.H.“)

15 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 13 10

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

20 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 13 20

Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

20 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 13 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

20 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 13 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

20 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 13 60

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

20 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 13 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

20 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 14 10

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

15 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 14 20

Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

15 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 14 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

15 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 14 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

15 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 14 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“ gefroren

15 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 14 60

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

15 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 14 70

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

15 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 14 91

Lebern von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren

15 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0207 14 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

15 % + 100 EUR/t

Zollkontingent 2 (4 000 t)

0210 99 41

Lebern von Hausschweinen, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

15

10-A

0210 99 49

Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausg. Lebern)

15

10-A

0401 10 10

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 1 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0401 10 90

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 1 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von<= 2 l)

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0401 20 11

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 3 GHT, jedoch > 1 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0401 20 19

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 3 GHT, jedoch > 1 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l)

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0401 20 91

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 3 GHT, jedoch <= 6 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0401 20 99

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 3 GHT, jedoch <= 6 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l)

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0401 30 11

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 21 GHT, jedoch > 6 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0401 30 19

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 21 GHT, jedoch > 6 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l)

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0401 30 31

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 21 GHT, jedoch <= 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0401 30 39

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 21 GHT, jedoch <= 45 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l)

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0401 30 91

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0401 30 99

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l)

15

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0402 10 11

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg

10

10-A

0402 10 19

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg

10

10-A

0402 10 91

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg

10

10-A

0402 10 99

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg

10

10-A

0402 21 11

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg

10

10-A

0402 21 17

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 11 GHT, jedoch > 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg oder in anderer Aufmachung

10

10-A

0402 21 19

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 11 GHT, jedoch <= 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg oder in anderer Aufmachung

10

10-A

0402 21 91

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg

10

10-A

0402 21 99

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg

10

10-A

0402 29 15

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 27 GHT, jedoch > 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 500 g)

10

10-A

0402 29 19

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 27 GHT, jedoch > 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg

10

10-A

0402 29 91

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 27 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg

10

10-A

0402 29 99

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 27 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg

10

10-A

0402 91 11

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 8 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 91 19

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 8 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 91 31

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 8 GHT, jedoch <= 10 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 91 39

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 8 GHT, jedoch <= 10 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 91 51

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 10 GHT, jedoch <= 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 91 59

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 10 GHT, jedoch <= 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 91 91

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 91 99

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 99 11

Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 9,5 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 99 19

Milch und Rahm, eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 9,5 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 99 31

Milch und Rahm, eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 9,5 GHT, jedoch <= 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 99 39

Milch und Rahm, eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 9,5 GHT, jedoch <= 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 99 91

Milch und Rahm, eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0402 99 99

Milch und Rahm, eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)

10

10-A

0405 10 11

Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

15 % + 500 EUR/t

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0405 10 19

Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg sowie entwässerte Butter und Ghee)

15 % + 500 EUR/t

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0405 10 30

Butter, rekombinierte, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

15 % + 500 EUR/t

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0405 10 50

Molkenbutter mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

15 % + 500 EUR/t

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0405 10 90

Butter mit einem Fettgehalt von > 85 GHT, jedoch <= 95 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

15 % + 500 EUR/t

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0405 20 10

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von >= 39 GHT, jedoch < 60 GHT

20 % + 500 EUR/t

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0405 20 30

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von >= 60 GHT, jedoch <= 75 GHT

20 % + 500 EUR/t

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0405 20 90

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von > 75 GHT, jedoch < 80 GHT

20 % + 500 EUR/t

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0405 90 10

Fettstoffe aus der Milch, mit einem Fettgehalt von >= 99,3 GHT und mit einem Wassergehalt von <= 0,5 GHT

20 % + 500 EUR/t

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0405 90 90

Fettstoffe aus der Milch sowie entwässerte Butter und Ghee (ausg. mit einem Fettgehalt von >= 99,3 GHT und mit einem Wassergehalt von <= 0,5 GHT sowie natürliche Butter, rekombinierte Butter und Molkenbutter)

20 % + 500 EUR/t

Zollkontingent 3 (1 000 t)

0406 10 20

Frischkäse „nichtgereifter Käse“, einschl. Molkenkäse, und Quark [Topfen], mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT

10

5-A

0406 10 80

Frischkäse „nichtgereifter Käse“, einschl. Molkenkäse, und Quark [Topfen], mit einem Fettgehalt von > 40 GHT

10

5-A

0406 20 90

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform (ausg. Glarner Kräuterkäse [sog. Schabziger])

10

5-A

0406 30 10

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von <= 56 GHT

10

3-A

0406 30 31

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von <= 36 GHT und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von <= 48 GHT (ausg. Schmelzkäsemischungen aus Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller, auch mit Zusatz von Glarner Kräuterkäse [sog. Schabziger], in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

10

3-A

0406 30 39

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von <= 36 GHT und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von > 48 GHT (ausg. Schmelzkäsemischungen aus Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller, auch mit Zusatz von Glarner Kräuterkäse [sog. Schabziger], in Aufmachungen für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von <= 56 GHT)

10

3-A

0406 30 90

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von > 36 GHT (ausg. Schmelzkäsemischungen aus Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller, auch mit Zusatz von Glarner Kräuterkäse [sog. Schabziger], in Aufmachungen für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von <= 56 GHT)

10

3-A

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung (ausg. Frischkäse, einschl. Molkenkäse, Quark, Schmelzkäse, Blauschimmelkäse und anderer Käse mit einer Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti, sowie Käse, gerieben oder in Pulverform)

10

5-A

0406 90 13

Emmentaler (ausg. gerieben oder in Pulverform und solcher für die Verarbeitung)

10

5-A

0406 90 21

Cheddar (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung)

10

5-A

0406 90 23

Edamer (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung)

10

5-A

0406 90 25

Tilsiter (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung)

10

5-A

0406 90 27

Butterkäse (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung)

10

5-A

0406 90 29

Kashkaval (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung)

10

5-A

0406 90 50

Schafkäse oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell (ausg. Feta)

10

5-A

0406 90 69

Käse mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von <= 47 GHT, a.n.g.

10

5-A

0406 90 78

Gouda, mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von > 47 GHT, jedoch <= 72 GHT (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung)

10

5-A

0406 90 86

Käse mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von > 47 GHT, jedoch <= 72 GHT, a.n.g.

10

5-A

0406 90 87

Käse mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von > 52 GHT, jedoch <= 62 GHT, a.n.g.

10

5-A

0406 90 88

Käse mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von > 62 GHT, jedoch <= 72 GHT, a.n.g.

10

5-A

0406 90 93

Käse mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von > 72 GHT, a.n.g.

10

5-A

0406 90 99

Käse mit einem Fettgehalt von > 40 GHT, a.n.g.

10

5-A

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

vom 1. Januar bis zum 15. März — 10; vom 1. April bis zum 31. Oktober — 20; vom 16. November bis zum 31. Dezember — 10

5-A

0703 10 19

Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt (ausg. für Saatzwecke „Steckzwiebeln“)

15

5-A

0704 10 00

Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt

15

5-A

0704 90 10

Weißkohl und Rotkohl, frisch oder gekühlt

15

5-A

0706 10 00

Karotten, Speisemöhren und Speiserüben, frisch oder gekühlt (ausg. Rote Rüben)

15

5-A

0706 90 10

Knollensellerie, frisch oder gekühlt

15

5-A

0706 90 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Rettiche und ähnl. genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt (ausg. Karotten, Speisemöhren, Speiserüben, Knollensellerie und Meerrettich [Kren])

15

5-A

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

vom 1. Januar bis zum 15. März — 10; vom 1. April bis zum 31. Oktober — 15; vom 16. November bis zum 31. Dezember — 10

5-A

0708 10 00

Erbsen „Pisum sativum“, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

15

5-A

0708 20 00

Bohnen „Vigna-Arten, Phaseolus-Arten“, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

15

5-A

0708 90 00

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt (ausg. Erbsen „Pisum sativum“ und Bohnen „Vigna-Arten, Phaseolus-Arten“)

15

5-A

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

15

5-A

0709 51 00

Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt

15

5-A

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

15

5-A

0709 90 70

Zucchini „Courgettes“, frisch oder gekühlt

15

5-A

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

vom 1. Januar bis zum 14. Juli — 10; vom 15. Juli bis zum 20. November — 15; vom 21. November bis zum 31. Dezember — 10

10-S

0808 10 80

Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember)

vom 1. Januar bis zum 30. Juni — 10; vom 1. Juli bis zum 31. Juli — 20; vom 1. August bis zum 31. Dezember — 10

10-S

0809 20 05

Sauerkirschen/Weichseln „Prunus cerasus“, frisch

vom 1. Januar bis zum 20. Mai — 10; vom 21. Mai bis zum 10. August — 20; vom 11. August bis zum 31. Dezember — 10

5-A

0809 20 95

Kirschen, frisch (ausg. Sauerkirschen „Prunus cerasus“)

vom 1. Januar bis zum 20. Mai — 10; vom 21. Mai bis zum 10. August — 20; vom 11. August bis zum 31. Dezember — 10

10-A

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen, frisch

vom 1. Januar bis zum 10. Juni — 10; vom 11. Juni bis zum 30. September — 20; vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember — 10

5-A

0809 30 90

Pfirsiche, frisch (ausg. Brugnolen und Nektarinen)

vom 1. Januar bis zum 10. Juni — 10; vom 11. Juni bis zum 30. September — 20; vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember — 10

10-S

0809 40 05

Pflaumen, frisch

vom 1. Januar bis zum 10. Juni — 10; vom 11. Juni bis zum 30. September — 20; vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember — 10

10-S

0810 10 00

Erdbeeren, frisch

vom 1. Januar bis zum 30. April — 10; vom 1. Mai bis zum 31. Juli — 20; vom 1. August bis zum 31. Dezember — 10

5-A

0810 90 50

Johannisbeeren, schwarz, frisch

10

5-A

0810 90 60

Johannisbeeren, rot, frisch

10

5-A

0810 90 70

Stachelbeeren und weiße Johannisbeeren, frisch

10

5-A

0811 10 90

Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

15

5-A

0811 20 31

Himbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

15

5-A

0811 20 39

Johannisbeeren, schwarz, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

15

5-A

0811 20 51

Johannisbeeren, rot, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

15

5-A

0811 20 59

Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

15

5-A

0811 20 90

Loganbeeren, Stachelbeeren und weiße Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

15

5-A

0811 90 75

Sauerkirschen [Weichseln] „Prunus cerasus“, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

15

5-A

1601 00 10

Leberwürste und ähnliche Erzeugnisse, einschl. Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

15

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1601 00 91

Rohwürste, ungekocht, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut (ausg. aus Lebern)

15

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1601 00 99

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut und Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse (ausg. Würste aus Lebern sowie Rohwürste, ungekocht)

15

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 31 11

„Zubereitungen“, ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse)

20

10-A

1602 31 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT (ausg. ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

20

10-A

1602 31 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

20

10-A

1602 31 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >=25 GHT, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

20

10-A

1602 32 11

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

20

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 32 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, gegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

20

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 32 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

20

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 32 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

20

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 39 21

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Enten, Gänsen und Perlhühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

20

10-A

1602 39 29

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Enten, Gänsen und Perlhühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, gegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

20

10-A

1602 39 40

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Enten, Gänsen und Perlhühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

20

10-A

1602 39 80

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Enten, Gänsen und Perlhühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

20

10-A

1602 41 10

Schinken und Teile davon, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

20

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 42 10

Schultern und Teile davon, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

20

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 49 11

Kotelettstränge und Teile davon, einschl. Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. Nacken)

15

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 49 13

Nacken und Teile davon, einschl. Mischungen aus Nacken und Schultern, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

15

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 49 15

Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. Mischungen aus nur Kotelettsträngen und Schinken oder nur Nacken und Schultern)

15

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 49 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschl. Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von >= 80 GHT (ausg. Schinken, Schultern, Kotelettstränge, Nacken, und Teile davon, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

15

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 49 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art und an Fetten aller Art, von >= 40 GHT, jedoch < 80 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

15

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 49 50

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art und an Fetten aller Art, von < 40 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

15

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 50 10

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht, ungegart, einschl. Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und ungegartem Fleisch oder ungegarten Schlachtnebenerzeugnissen (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

15

10-S

1602 50 31

Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

15

10-A

1602 50 39

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. Corned Beef), in luftdicht verschlossenen Behältnissen (ausg. ungegart und Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und ungegartem Fleisch oder ungegarten Schlachtnebenerzeugnissen)

15

10-S

1602 50 80

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. Corned Beef), nicht in luftdicht verschlossenen Behältnissen (ausg. ungegart und Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und ungegartem Fleisch oder ungegarten Schlachtnebenerzeugnissen)

15

10-S

1602 90 51

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend (ausg. von Hausgeflügel, Rindern, Rentieren, Wild oder Kaninchen, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

15

Zollkontingent 4 (1 700 t)

1602 90 61

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht, ungegart, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, einschl. Mischungen aus gegartem oder ungegartem Fleisch und gegarten oder ungegarten Schlachtnebenerzeugnissen (ausg. von Hausgeflügel, Hausschweinen, Rentieren, Wild oder Kaninchen, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g sowie Zubereitungen aus Lebern)

15

10-A

1602 90 69

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht, gegart, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend (ausg. von Hausgeflügel, Hausschweinen, Rentieren, Wild oder Kaninchen, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

15

10-A

1701 11 10

Rohrzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt

75

Zollkontingent 5 (5 400 t)

1701 11 90

Rohrzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. zur Raffination bestimmt)

75

Zollkontingent 5 (5 400 t)

1701 12 10

Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt

75

Zollkontingent 5 (5 400 t)

1701 12 90

Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. zur Raffination bestimmt)

75

Zollkontingent 5 (5 400 t)

1701 91 00

Rohrzucker oder Rübenzucker, raffiniert, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

75

Zollkontingent 5 (5 400 t)

1701 99 10

Weißzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von >= 99,5 GHT

75

Zollkontingent 5 (5 400 t)

1701 99 90

Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (ausg. Rohr- und Rübenzucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen sowie Rohzucker und Weißzucker)

75

Zollkontingent 5 (5 400 t)

1702 30 10

Isoglucose, fest, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 30 51

Glucose und Glucosesirup, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT sowie mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 oder mehr GHT (ausg. Isoglucose)

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 30 59

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT sowie mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr (ausg. Isoglucose und Glucose und Glucosesirup, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert)

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 30 91

Glucose und Glucosesirup, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT sowie einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT (ausg. Isoglucose)

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 30 99

Glucose, fest, und Glucosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT sowie mit einem Gehalt an Glucose von < 99 GHT (ausg. Isoglucose und Glucose „Dextrose“ als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert)

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 40 10

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 20 GHT und < 50 GHT (ausg. Invertzucker)

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 40 90

Glucose, fest, und Glucosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 20 GHT und < 50 GHT (ausg. Isoglucose und Invertzucker)

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 50 00

Fructose, chemisch rein, fest

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 60 10

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von > 50 GHT (ausg. chemisch reine Fructose und Invertzucker)

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 60 95

Fructose, fest, und Fructosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von > 50 GHT (ausg. Isoglucose, Inulinsirup, chemisch reine Fructose und Invertzucker)

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 90 10

Maltose, chemisch rein, fest

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 90 30

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, aus Glucosepolymeren gewonnen

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 90 60

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 90 71

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 50 GHT

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 90 75

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT, als Pulver, auch agglomeriert

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 90 79

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. Zucker und Melassen als Pulver, auch agglomeriert)

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1702 90 99

Zucker, einschl. Invertzucker, fest, und Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. Rohr- oder Rübenzucker, chemisch reine Saccharose und Maltose, Lactose, Ahornzucker, Glucose, Fructose und Maltodextrin sowie Sirupe davon, Isoglucose, Inulinsirup, Invertzuckercreme, Zucker und Melassen, karamellisiert)

75

Zollkontingent 6 (640 t)

1902 11 00

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

10

3-A

1902 19 90

Teigwaren, Weichweizenmehl oder Weichweizengrieß enthaltend, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend

10

5-A

1904 10 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Mais (z. B. Cornflakes)

15

5-A

1904 10 90

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (ausg. auf der Grundlage von Mais oder Reis)

15

3-A

1904 20 10

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

15

3-A

1904 20 91

Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Mais (ausg. Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken)

15

3-A

1904 20 99

Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide (ausg. auf der Grundlage von Mais oder Reis sowie Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken)

15

3-A

1905 10 00

Knäckebrot

15

5-A

1905 31 99

Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von < 8 GHT (ausg. ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt sowie Doppelkekse mit Füllung)

15

5-A

1905 32 11

Waffeln, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 85 g (ausg. mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)

15

3-A

1905 32 99

Waffeln, auch kakaohaltig, auch gefüllt (ausg. ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen, gesalzen sowie solche mit einem Wassergehalt von > 10 GHT)

15

5-A

1905 40 10

Zwieback

15

5-A

1905 90 30

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils <= 5 GHT

10

5-A

1905 90 45

Kekse und ähnl. Kleingebäck, ungesüßt

10

5-A

1905 90 55

Backwaren, extrudierte und expandierte, gesalzen oder aromatisiert (ausg. Knäckebrot, Zwieback, geröstetes Brot und ähnl. geröstete Waren sowie Waffeln)

10

5-A

1905 90 60

Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere gesüßte Backwaren (ausg. Knäckebrot, Leb- und Honigkuchen und ähnl. Waren, Kekse und ähnl. Kleingebäck, Waffeln und Zwieback)

10

5-A

1905 90 90

Pizzas, Quiches und andere ungesüßte Backwaren (ausg. Knäckebrot, Leb- und Honigkuchen und ähnl. Waren, Kekse und ähnl. Kleingebäck, Waffeln, Zwieback und ähnl. geröstete Waren, Brot, Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneien verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnl. Waren)

10

3-A

2001 90 70

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

20

3-A

2002 10 10

Tomaten, geschält, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ganz oder in Stücken

20

5-A

2002 10 90

Tomaten, ungeschält, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ganz oder in Stücken

20

5-A

2002 90 11

Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von < 12 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken)

20

5-A

2002 90 19

Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von < 12 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken)

20

5-A

2002 90 31

Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von >= 12 GHT, jedoch <= 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken)

20

3-A

2002 90 39

Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von >= 12 GHT, jedoch < 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken)

20

3-A

2002 90 91

Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von > 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken)

20

3-A

2002 90 99

Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von > 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken)

20

3-A

2004 90 50

Erbsen „Pisum sativum“ und grüne Bohnen „Phaseolus-Arten“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren

10

3-A

2005 40 00

Erbsen „Pisum sativum“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

25

5-A

2005 51 00

Bohnen „Vigna-Arten und Phaseolus-Arten“, ausgelöst, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

15

5-A

2005 80 00

Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

10

3-A

2005 99 50

Mischungen von Gemüsen, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

15

3-A

2005 99 90

Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren (ausg. mit Zucker haltbar gemacht sowie homogenisiertes Gemüse der Unterposition 2005.10.00 sowie Tomaten, Pilze, Trüffeln, Kartoffeln, Sauerkraut, Erbsen „Pisum sativum“, Bohnen „Vigna-Arten und Phaseolus-Arten“, Spargel, Oliven, Zuckermais „Zea mays var. Saccharata“, Bambussprossen, Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack, Kapern, Artischocken, Karotten und Mischungen von Gemüsen)

15

3-A

2007 99 10

Pflaumenmus und Pflaumenpaste, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von > 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

10

5-A

2007 99 31

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Kirschen, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von > 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007.10)

10

5-A

2007 99 33

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Erdbeeren, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von > 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007.10)

10

5-A

2007 99 35

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Himbeeren, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von > 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007.10)

10

5-A

2009 50 10

Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von < 7 GHT, ungegoren, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 50 90

Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von < 7 GHT, ungegoren (ausg. mit Zusatz von Zucker oder Alkohol)

15

5-A

2009 69 11

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von <= 22 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 69 19

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 69 51

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30, jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, konzentriert (ausg. mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 69 59

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30, jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. konzentriert oder mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 69 71

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, mit einem Brixwert von > 30, jedoch <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von <= 18 EUR für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von > 30 GHT, konzentriert (ausg. mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 69 79

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, mit einem Brixwert von > 30, jedoch <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von <= 18 EUR für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von > 30 GHT (ausg. konzentriert oder mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 69 90

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, mit einem Brixwert von > 30, jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von <= 18 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von > 30 GHT oder mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 71 10

Apfelsaft, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 20 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 71 91

Apfelsaft, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 20 bei 20 °C und mit einem Wert von <= 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg; mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 79 19

Apfelsaft, ungegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 79 93

Apfelsaft, ungegoren, mit einem Brixwert von > 20, jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von <= 18 EUR für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von <= 30 GHT (ausg. mit Zusatz von Alkohol)

15

5-A

2009 80 96

Kirschsaft, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C (ausg. mit Zusatz von Zucker oder von Alkohol)

10

5-A

2009 80 99

Saft aus Früchten oder Gemüsen, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C (ausg. mit Zusatz von Zucker oder von Alkohol sowie Mischungen, Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen oder Pitahayas, Ananas-, Tomaten-, Traubensaft einschl. Traubenmost, Apfel-, Birnen-, Kirsch-, Preisel- und Moosbeerensaft)

10

5-A

2009 90 51

Mischungen von Fruchtsäften, einschl. Traubenmost, und Gemüsesäften, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. mit Zusatz von Alkohol sowie Mischungen aus Apfel- und Birnensaft oder aus Zitrusfrucht- und Ananassaft)

15

3-A

2009 90 59

Mischungen von Fruchtsäften, einschl. Traubenmost, und Gemüsesäften, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. zugesetzten Zucker enthaltend sowie Mischungen aus Apfel- und Birnensaft oder aus Zitrusfrucht- und Ananassaft)

15

5-A

2204 10 19

Schaumwein aus frischen Weintrauben, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von >= 8,5 % vol (ausg. Champagner)

0,5 EUR/l

5-A

2204 10 91

Asti spumante, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von < 8,5 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 10 99

Schaumwein aus frischen Weintrauben, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von < 8,5 % vol (ausg. Asti spumante)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 10

Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, durch besondere Haltevorrichtungen befestigt, mit einem Inhalt von <= 2 l; Wein in anderen Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von >= 1 bar, jedoch < 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C „Perlwein“ (ausg. Schaumwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 11

Qualitätsweißwein aus Alsace „Elsass“, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 12

Qualitätsweißwein aus Bordeaux, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 13

Qualitätsweißwein aus Bourgogne „Burgund“, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 17

Qualitätsweißwein aus dem Val de Loire, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 18

Qualitätsweißwein von Mosel-Saar-Ruwer, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 19

Qualitätsweißwein aus der Pfalz, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 22

Qualitätsweißwein aus Rheinhessen, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 23

Qualitätsweißwein aus Tokaj „z.B. Aszu, Szamorodni, Máslás, Fordítás“, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 24

Qualitätsweißwein aus Lazio [Latium], in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 26

Qualitätsweißwein aus der Toscana [Tuscany], in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 27

Qualitätsweißwein aus dem Trentino „Trentin“, aus Alto Adige „Südtirol“ und Friuli „Friaul“, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 28

Qualitätsweißwein aus dem Veneto, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 32

Qualitätsweißwein „Vinho Verde“, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 34

Qualitätsweißwein aus Penedés, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 36

Qualitätsweißwein aus Rioja, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 37

Qualitätsweißwein aus Valencia, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 38

Qualitätsweißwein bestimmter Anbaugebiete, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Elsass, Bordeaux, Burgund, Val de Loire, Mosel-Saar-Ruwer, Pfalz, Rheinhessen, Tokaj, Lazio, Toscana, Trentin, Südtirol, Friuli, Veneto, Vinho Verde, Penedés, Rioja, Valencia sowie Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 42

Qualitätswein aus Bordeaux, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 43

Qualitätswein aus Burgund, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 44

Qualitätswein aus Beaujolais, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 46

Qualitätswein aus Côtes-du-Rhône, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 47

Qualitätswein aus Languedoc-Roussillon, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 48

Qualitätswein aus dem Val de Loire, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 62

Qualitätswein aus Piemonte „Piemont“, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 66

Qualitätswein aus der Toscana [Tuscany], in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 67

Qualitätswein aus dem Trentino „Trentin“, aus Alto Adige „Südtirol“, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 68

Qualitätswein aus dem Veneto, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 69

Qualitätswein aus Dão, aus Bairrada und aus Douro, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 71

Qualitätswein aus Navarra, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 74

Qualitätswein aus Penedés, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 76

Qualitätswein aus Rioja, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 77

Qualitätswein aus Valdepeñas, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 78

Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Bordeaux, Burgund, Beaujolais, Côtes-du-Rhône, Languedoc-Roussillon, Val de Loire, Piemont, Toscana, Trentin, Südtirol, Veneto, Dão, Bairrada, Douro, Navarra, Penedés, Rioja, Valdepeñas sowie Schaumwein, Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 79

Weißwein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 80

Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 81

Qualitätsweißwein aus Tokaj „z.B. Aszu, Szamorodni, Máslás, Fordítás“, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 82

Qualitätsweißwein aus bestimmten Anbaugebieten, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. aus Tokaj sowie Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 83

Qualitätswein aus bestimmten Anbaugebieten, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 84

Weißwein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 85

Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 87

Marsala, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 88

Samos und Muskat de Limnos, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 89

Port, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 91

Madeira und Moscatel de Setubal, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 92

Sherry, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 93

Tokay (Aszu und Szamorodni), in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 94

Weißwein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein und Marsala, Samos, Muskat de Limnos, Port, Madeira, Moscatel de Setubal und Sherry)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 95

Port, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 96

Madeira und Moscatel de Setubal, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 97

Tokay (Aszu und Szamorodni), in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 98

Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol (ausg. Port, Madeira, Moscatel de Setubal und Sherry)

0,5 EUR/l

5-A

2204 21 99

Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von <=2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 22 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 10

Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, durch besondere Haltevorrichtungen befestigt, mit einem Inhalt von > 2 l; Wein in anderen Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von >= 1 bar, jedoch < 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 11

Qualitätsweißwein aus Tokaj „z. B. Aszu, Szamorodni, Máslás, Fordítás“, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 12

Qualitätsweißwein aus Bordeaux, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 13

Qualitätsweißwein aus Burgund, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 17

Qualitätsweißwein aus dem Val de Loire, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 18

Qualitätsweißwein aus bestimmten Anbaugebieten, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. aus Tokaj, Bordeaux, Burgund, Val de Loire sowie Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 42

Qualitätswein aus Bordeaux, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 43

Qualitätswein aus Burgund, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 44

Qualitätswein aus Beaujolais, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 46

Qualitätswein aus Côtes-du-Rhône, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 47

Qualitätswein aus Languedoc-Roussillon, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 48

Qualitätswein aus dem Val de Loire, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 58

Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Bordeaux, Burgund, Beaujolais, Côtes-du-Rhône, Languedoc-Roussillon, Val de Loire sowie Schaumwein, Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 62

Weißwein aus Sizilien, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 64

Weißwein aus Veneto, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 65

Weißwein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie Wein aus Sizilien und Veneto)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 71

Wein aus Puglia [Apulien], in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 72

Wein aus Sizilien, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 75

Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein, Wein aus Sizilien und Apulien, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 77

Qualitätsweißwein aus Tokaj „z.B. Aszu, Szamorodni, Máslás, Fordítás“, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 78

Qualitätsweißwein aus bestimmten Anbaugebieten, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. aus Tokaj sowie Schaumwein und Perlwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 82

Qualitätswein aus bestimmten Anbaugebieten, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 83

Weißwein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 84

Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 87

Marsala, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 88

Samos und Muskat de Limnos, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 %vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 89

Port, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 91

Madeira und Moscatel de Setubal, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 92

Sherry, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 93

Tokay (Aszu und Szamorodni), in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 94

Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein, Marsala, Samos, Muskat de Limnos, Port, Madeira, Moscatel de Setubal und Sherry)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 95

Port, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 96

Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 98

Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol (ausg. Port, Madeira, Moscatel de Setubal und Sherry)

0,5 EUR/l

5-A

2204 29 99

Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 22 % vol

0,5 EUR/l

5-A

2204 30 10

Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 1 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

0,5 EUR/l

5-A

2204 30 92

Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

0,5 EUR/l

5-A

2204 30 94

Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

0,5 EUR/l

5-A

2204 30 96

Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

0,5 EUR/l

5-A

2204 30 98

Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

0,5 EUR/l

5-A

2208 20 40

Rohbrand, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l

0,5 EUR/l

5-A

2208 20 62

Cognac, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l

0,5 EUR/l

5-A

2208 20 64

Armagnac, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l

0,5 EUR/l

5-A

2208 20 87

Brandy de Jerez, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l

0,5 EUR/l

5-A

2208 20 89

Branntwein aus Wein oder Traubentrester, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l (ausg. Rohbrand sowie Cognac, Armagnac, Grappa und Brandy de Jerez)

0,5 EUR/l

5-A

2523 10 00

Zementklinker

10

5

2523 29 00

Portlandzement, normal oder moderiert (ausg. weiß, auch künstlich gefärbt)

10

5

3917 21 10

Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Ethylens, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung

6,5

5

3917 21 90

Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Ethylens (ausg. nahtlos und nur auf Länge geschnitten)

6,5

5

3917 22 10

Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Propylens, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung

6,5

5

3917 22 90

Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Propylens (ausg. nahtlos und nur auf Länge geschnitten)

6,5

5

3917 23 10

Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung

6,5

5

3917 23 90

Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids (ausg. nahtlos und nur auf Länge geschnitten)

6,5

5

3917 31 00

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten

6,5

5

3917 32 10

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung

6,5

5

3917 32 31

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Polymeren des Ethylens, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung

6,5

5

3917 32 35

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung

6,5

5

3917 32 39

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Additionspolymerisationserzeugnissen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung (ausg. aus Polymeren des Ethylens und des Vinylchlorids)

6,5

5

3917 32 51

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung (ausg. Rohre aus Additionspolymerisationserzeugnissen, Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert)

6,5

5

3917 32 91

Kunstdärme „Wursthüllen“ (ausg. solche aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen)

6,5

5

3917 32 99

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke (ausg. nahtlos und nur auf Länge geschnitten sowie Kunstdärme)

6,5

5

3917 39 12

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung (ausg. Rohre, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten)

6,5

3

3917 39 15

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Additionspolymerisationserzeugnissen, mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung (ausg. aus Polymeren des Ethylens und des Vinylchlorids)

6,5

3

3917 39 19

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung (ausg. aus Additionspolymerisationserzeugnissen, Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen und Erzeugnisse, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten)

6,5

3

3917 39 90

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen (ausg. nahtlos und nur auf Länge geschnitten sowie Rohre, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten)

6,5

3

3917 40 00

Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke „Kniestücke, Flansche und dergl.“, aus Kunststoffen, für Rohre oder Schläuche

6,5

3

3922 10 00

Badewannen, Duschen, Ausgüsse „Spülbecken“ und Waschbecken, aus Kunststoffen

6,5

3

3922 20 00

Klosettsitze und Klosettdeckel, aus Kunststoffen

6,5

3

3922 90 00

Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse „Spülbecken“, Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)

6,5

3

3923 10 00

Dosen, Kisten, Verschläge und ähnl. Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen

6,5

3

3923 21 00

Säcke und Beutel, einschl. Tüten, aus Polymeren des Ethylens

6,5

3

3923 29 10

Säcke und Beutel, einschl. Tüten, aus „Polyvinylchlorid“

6,5

3

3923 29 90

Säcke und Beutel, einschl. Tüten, aus Kunststoffen (ausg. aus „Polyvinylchlorid“ sowie aus Polymeren des Ethylens)

6,5

3

3923 30 10

Ballons, Flaschen, Flakons und ähnl. Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, mit einem Fassungsvermögen von <= 2 l

6,5

3

3923 30 90

Ballons, Flaschen, Flakons und ähnl. Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, mit einem Fassungsvermögen von > 2 l

6,5

3

3923 50 90

Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen (ausg. Verschluss- oder Flaschenkapseln)

6,5

3

3923 90 90

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen (ausg. Dosen, Kisten, Verschläge und ähnl. Waren; Säcke und Beutel, einschl. Tüten; Ballons, Flaschen, Flakons und ähnl. Waren; Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnl. Warenträger; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse; gespritzte Netze in Schlauchform, aus Kunststoffen)

6,5

3

3924 10 00

Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus Kunststoffen

6,5

3

3924 90 11

Schwämme zur Verwendung im Haushalt oder zu Toilettezwecken, aus regenerierter Cellulose

6,5

3

3924 90 90

Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen, andere als aus regenerierter Cellulose (ausg. Geschirr und andere Artikel für den Tisch- und Küchengebrauch sowie Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken)

6,5

3

3925 10 00

Behälter, aus Kunststoffen, mit einem Fassungsvermögen von > 300 l

6,5

3

3925 20 00

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen

6,5

3

3925 30 00

Fensterläden, Jalousien, einschl. Jalousetten, und ähnl. Waren, und Teile davon, aus Kunststoffen (ausg. Beschläge und ähnl. Waren)

6,5

3

3925 90 10

Beschläge und ähnl. Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, aus Kunststoffen

6,5

3

3925 90 20

Kabelkanäle für elektrische Leitungen, aus Kunststoffen

6,5

3

3925 90 80

Bauelemente zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken, Bedachungen usw., Regenrinnen und deren Zubehör, Geländer, Zäune und ähnl. Absperrungen, große Regale, zur Montage und zum festen Einbau in Läden, Werkstätten, Lagerräumen usw. bestimmt, architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese, aus Kunststoffen, a.n.g.

6,5

3

3926 20 00

Kleidung und Bekleidungszubehör, durch Nähen oder Kleben aus Kunststofffolien gefertigt, einschl. Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

6,5

3

3926 90 97

Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901 bis 3914, a.n.g.

6,5

5

5702 41 10

Axminster-Teppiche aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert

12

5

5702 41 90

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert (ausg. Kelim, Sumak, Karamanie und ähnl. handgewebte Teppiche sowie Axminster-Teppiche)

12

5

5702 42 10

Axminster-Teppiche aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert

20

5

5702 42 90

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert (ausg. Kelim, Sumak, Karamanie und ähnl. handgewebte Teppiche sowie Axminster-Teppiche)

20

5

5702 49 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus pflanzlichen Spinnstoffen oder aus groben Tierhaaren, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert (ausg. Kelim, Sumak, Karamanie und ähnl. handgewebte Teppiche sowie Fußbodenbeläge aus Kokosfasern)

12

5

5703 10 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, getuftet „Nadelflor“, auch konfektioniert

12

5

5703 20 19

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Nylon oder anderen Polyamiden, getuftet „Nadelflor“, auch konfektioniert, bedruckt (ausg. Fliesen mit einer Oberfläche von <= 0,3 m2)

12,5

5

5703 20 99

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Nylon oder anderen Polyamiden, getuftet „Nadelflor“, auch konfektioniert (ausg. bedruckt sowie Fliesen mit einer Oberfläche von <= 0,3 m2)

12,5

5

5703 30 19

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Polypropylen, getuftet „Nadelflor“, auch konfektioniert (ausg. Fliesen mit einer Oberfläche von <= 0,3 m2)

12,5

5

5704 90 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert (ausg. Fliesen mit einer Oberfläche von <= 0,3 m2)

12

5

5705 00 30

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, auch konfektioniert (ausg. geknüpft, gewebt, getuftet „Nadelflor“ oder aus Filz)

12

5

5705 00 90

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus pflanzlichen Spinnstoffen oder aus groben Tierhaaren, auch konfektioniert (ausg. geknüpft, gewebt, getuftet „Nadelflor“ oder aus Filz)

12

5

6101 20 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Latzhosen und Hosen)

12

5

6101 30 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Latzhosen und Hosen)

12

5

6102 20 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Kostüme, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Kleider, Röcke, Hosenröcke, Hosen und Latzhosen)

12

5

6102 30 90

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Kostüme, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Kleider, Röcke, Hosenröcke, Hosen und Latzhosen)

12

5

6103 32 00

Jacken aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Windjacken und ähnl. Waren)

12

5

6103 33 00

Jacken aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Windjacken und ähnl. Waren)

12

5

6103 42 00

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Unterhosen und Badehosen)

12

5

6103 43 00

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Unterhosen und Badehosen)

12

5

6104 32 00

Jacken aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Windjacken und ähnl. Waren)

12

3

6104 33 00

Jacken aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Windjacken und ähnl. Waren)

12

3

6104 39 00

Jacken aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern sowie Windjacken und ähnl. Waren)

12

3

6104 42 00

Kleider aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterkleider)

12

5

6104 43 00

Kleider aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterkleider)

12

5

6104 44 00

Kleider aus Gewirken oder Gestricken aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterkleider)

12

5

6104 49 00

Kleider aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern sowie Unterkleider)

12

5

6104 52 00

Röcke und Hosenröcke, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterröcke)

12

3

6104 53 00

Röcke und Hosenröcke, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterröcke)

12

3

6104 59 00

Röcke und Hosenröcke, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern sowie Unterröcke)

12

3

6104 62 00

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterhosen und Badehosen)

12

3

6104 63 00

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterhosen und Badehosen)

12

3

6104 69 00

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern sowie Unterhosen und Badehosen)

12

3

6105 10 00

Hemden aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Nachthemdem, T-Shirts und Unterhemden)

12

5

6105 20 10

Hemden aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Nachthemdem, T-Shirts und Unterhemden)

12

5

6106 10 00

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. T-Shirts und Unterhemden)

12

5

6106 20 00

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. T-Shirts und Unterhemden)

12

5

6107 11 00

Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben

12

5

6107 12 00

Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben

12

5

6107 19 00

Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern)

12

5

6107 21 00

Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Unterhemden)

12

5

6107 22 00

Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Unterhemden)

12

5

6108 21 00

Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen

12

5

6108 22 00

Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen

12

5

6108 29 00

Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern)

12

5

6108 31 00

Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. T-Shirts, Unterhemden und Negligees)

12

5

6108 32 00

Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. T-Shirts, Unterhemden und Negligees)

12

5

6108 91 00

Negligees, Bademäntel und Badejacken, Hausmäntel und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsetts und ähnl. Waren)

12

5

6108 92 00

Negligees, Bademäntel und Badejacken, Hausmäntel und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsetts und ähnl. Waren)

12

5

6109 10 00

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle

12

3

6109 90 30

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern

12

3

6109 90 90

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen (ausg. aus Baumwolle, Chemiefasern, Wolle oder feinen Tierhaaren)

12

3

6110 11 10

Pullover aus Gewirken oder Gestricken mit einem Anteil an Wolle von >= 50 GHT und mit einem Stückgewicht von >= 600 g

12

5

6110 11 30

Waren, einschl. Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle, für Männer oder Knaben (ausg. Pullover mit einem Anteil an Wolle von >= 50 GHT und mit einem Stückgewicht von >= 600 g sowie wattierte Westen)

12

5

6110 11 90

Waren, einschl. Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Pullover mit einem Anteil an Wolle von >= 50 GHT und mit einem Stückgewicht von >= 600 g sowie wattierte Westen)

12

5

6110 20 10

Unterziehpullis aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle

12

3

6110 20 91

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Unterziehpullis sowie wattierte Westen)

12

3

6110 20 99

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterziehpullis sowie wattierte Westen)

12

3

6110 30 10

Unterziehpullis aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern

12

5

6110 30 91

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Unterziehpullis sowie wattierte Westen)

12

5

6110 30 99

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterziehpullis sowie wattierte Westen)

12

5

6115 21 00

Strumpfhosen aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex (ausg. mit degressiver Kompression)

12

3

6115 22 00

Strumpfhosen aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex (ausg. mit degressiver Kompression)

12

3

6115 29 00

Strumpfhosen aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen (ausg. mit degressiver Kompression, solche aus synthetischen Chemiefasern sowie Strumpfwaren für Kleinkinder)

12

3

6115 95 00

Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschl. Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle (ausg. mit degressiver Kompression, Strumpfhosen, Damenstrümpfe [einschl. Kniestrümpfe] mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex sowie Strumpfwaren für Kleinkinder)

12

3

6115 96 91

Strümpfe aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen (ausg. mit degressiver Kompression sowie Strumpfhosen, Damenstrümpfe mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex und Kniestrümpfe)

12

3

6115 96 99

Strümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschl. Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern (ausg. mit degressiver Kompression sowie Strümpfe für Frauen, Strumpfhosen, Kniestrümpfe und Strumpfwaren für Kleinkinder)

12

3

6115 99 00

Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschl. Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern, solche mit degressiver Kompression, Strumpfhosen, Damenstrümpfe [einschl. Kniestrümpfe] mit einem Titer von < 67 dtex sowie Strumpfwaren für Kleinkinder)

12

3

6201 11 00

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6201 12 10

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von <= 1 kg, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6201 12 90

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von > 1 kg, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6201 13 10

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, mit einem Stückgewicht von <= 1 kg, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6201 13 90

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, mit einem Stückgewicht von > 1 kg, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6201 19 00

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern sowie aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6201 91 00

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer] und Hosen)

12

3

6201 92 00

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Hosen und Oberteile von Skianzügen)

12

3

6201 93 00

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Hosen und Oberteile von Skianzügen)

12

3

6201 99 00

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer] und Hosen)

12

3

6202 11 00

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6202 12 10

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von <= 1 kg, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6202 12 90

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von > 1 kg, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6202 13 10

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, mit einem Stückgewicht von <= 1 kg, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6202 13 90

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, mit einem Stückgewicht von > 1 kg, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6202 19 00

Mäntel „einschl. Kurzmäntel“, Umhänge und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern sowie aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6202 91 00

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer] und Hosen)

12

3

6202 92 00

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Hosen und Oberteile von Skianzügen)

12

3

6202 93 00

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Hosen und Oberteile von Skianzügen)

12

3

6202 99 00

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer] und Hosen)

12

3

6203 11 00

Anzüge aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung)

12

3

6203 12 00

Anzüge aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung)

12

3

6203 19 10

Anzüge aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung)

12

3

6203 19 30

Anzüge aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung)

12

3

6203 19 90

Anzüge aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung)

12

3

6203 22 10

Arbeitskombinationen und Berufskombinationen, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6203 31 00

Jacken aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren)

12

3

6203 32 10

Arbeitsjacken und Berufsjacken, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren)

12

3

6203 32 90

Jacken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitsjacken und Berufsjacken und Windjacken und ähnl. Waren)

12

3

6203 33 10

Arbeitsjacken und Berufsjacken, aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren)

12

3

6203 33 90

Jacken aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitsjacken und Berufsjacken und Windjacken und ähnl. Waren)

12

3

6203 41 10

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen und Unterhosen)

12

3

6203 42 11

Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen)

12

3

6203 42 31

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, aus Denim, für Männer oder Knaben (ausg. Arbeitshosen und Berufshosen sowie Latzhosen und Unterhosen)

12

3

6203 42 35

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Rippenschusssamt oder Rippenschussplüsch, aufgeschnitten, aus Denim oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitshosen und Berufshosen, Latzhosen und Unterhosen)

12

3

6203 42 51

Arbeitslatzhosen und Berufslatzhosen, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6203 42 59

Latzhosen aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitshosen und Berufshosen)

12

3

6203 42 90

Hosen, kurz, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badehosen)

12

3

6203 43 11

Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen)

12

3

6203 43 19

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitshosen und Berufshosen, Latzhosen und Unterhosen)

12

3

6203 43 31

Arbeitslatzhosen und Berufslatzhosen, aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6203 43 39

Latzhosen aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitshosen und Berufshosen)

12

3

6203 43 90

Hosen, kurz, aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badehosen)

12

3

6203 49 11

Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen)

12

3

6203 49 19

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitshosen und Berufshosen, Latzhosen und Unterhosen)

12

3

6203 49 31

Arbeitslatzhosen und Berufslatzhosen, aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

3

6203 49 39

Latzhosen aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitslatzhosen und Berufslatzhosen)

12

3

6203 49 50

Hosen, kurz, aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badehosen)

12

3

6203 49 90

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, Latzhosen und kurze Hosen, aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badehosen)

12

3

6204 12 00

Kostüme aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Ski-Overalls und Badebekleidung)

12

5

6204 13 00

Kostüme aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Ski-Overalls und Badebekleidung)

12

5

6204 19 10

Kostüme aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Ski-Overalls und Badebekleidung)

12

5

6204 19 90

Kostüme aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Ski-Overalls und Badebekleidung)

12

5

6204 31 00

Jacken aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren)

12

3

6204 32 10

Arbeitsjacken und Berufsjacken, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren)

12

5

6204 32 90

Jacken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitsjacken und Berufsjacken, Windjacken und ähnl. Waren)

12

5

6204 33 10

Arbeitsjacken und Berufsjacken, aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren)

12

5

6204 33 90

Jacken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitsjacken und Berufsjacken, Windjacken und ähnl. Waren)

12

5

6204 39 11

Arbeitsjacken und Berufsjacken, aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren)

12

5

6204 39 19

Jacken aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitsjacken und Berufsjacken, Windjacken und ähnl. Waren)

12

5

6204 39 90

Jacken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, synthetischen Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren)

12

5

6204 41 00

Kleider aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterkleider)

12

5

6204 42 00

Kleider aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterkleider)

12

5

6204 43 00

Kleider aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterkleider)

12

5

6204 44 00

Kleider aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterkleider)

12

5

6204 49 00

Kleider aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterkleider)

12

5

6204 51 00

Röcke und Hosenröcke, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterröcke)

12

5

6204 52 00

Röcke und Hosenröcke, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterröcke)

12

5

6204 53 00

Röcke und Hosenröcke, aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterröcke)

12

5

6204 59 10

Röcke und Hosenröcke, aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterröcke)

12

5

6204 59 90

Röcke und Hosenröcke, aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterröcke)

12

5

6204 61 10

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badebekleidung)

12

5

6204 61 85

Latzhosen und kurze Hosen, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badebekleidung)

12

5

6204 62 11

Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen)

12

5

6204 62 31

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, aus Denim, für Frauen oder Mädchen (ausg. Arbeitshosen und Berufshosen, Latzhosen und Unterhosen)

12

5

6204 62 39

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (nicht aus Rippenschusssamt oder Rippenschussplüsch, aufgeschnitten, aus Denim oder aus Gewirken oder Gestricken und ausg. Arbeits- und Berufskleidung, Latzhosen, Unterhosen und Unterteile von Trainingsanzügen)

12

5

6204 63 11

Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen)

12

5

6204 63 18

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (nicht aus Rippenschusssamt oder Rippenschussplüsch, aufgeschnitten, aus Denim oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeits- und Berufskleidung, Latzhosen, Unterhosen und Unterteile von Trainingsanzügen)

12

5

6204 69 11

Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen)

12

5

6204 69 18

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (nicht aus Rippenschusssamt oder Rippenschussplüsch, aufgeschnitten, aus Denim oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeits-und Berufskleidung, Latzhosen, Unterhosen und Unterteile von Trainingsanzügen)

12

5

6204 69 90

Hosen, lang „einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen“, Latzhosen und kurze Hosen, aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badebekleidung)

12

5

6205 20 00

Hemden aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Nachthemden und Unterhemden)

12

3

6205 30 00

Hemden aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Nachthemden und Unterhemden)

12

5

6205 90 10

Hemden aus Flachs „Leinen“ oder Ramie, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Nachthemden und Unterhemden)

12

5

6205 90 80

Hemden aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Baumwolle, Chemiefasern, Flachs, Ramie oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Nachthemden und Unterhemden)

12

5

6206 10 00

Blusen und Hemdblusen, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhemden)

12

5

6206 30 00

Blusen und Hemdblusen, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhemden)

12

5

6206 40 00

Blusen und Hemdblusen, aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhemden)

12

5

6211 32 10

Arbeitskleidung und Berufskleidung, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

5

6211 33 10

Arbeitskleidung und Berufskleidung, aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

5

6212 10 90

Büstenhalter aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, auch elastischen, einschl. Gewirken oder Gestricken (ausg. in Warenzusammenstellungen aufgemacht für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose)

12

5

6302 21 00

Bettwäsche aus Baumwolle, bedruckt (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

5

6302 31 00

Bettwäsche aus Baumwolle (ausg. bedruckt, aus Gewirken oder Gestricken)

12

5

6302 32 90

Bettwäsche aus Chemiefasern (ausg. aus Vliesstoffen oder bedruckt oder aus Gewirken oder Gestricken)

12

5

6302 51 00

Tischwäsche aus Baumwolle (ausg. aus Gewirken oder Gestricken)

12

5

6302 53 90

Tischwäsche aus Chemiefasern (ausg. aus Vliesstoffen oder aus Gewirken oder Gestricken)

12

5

6302 60 00

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle (ausg. Scheuertücher, Bohnerlappen, Spüllappen und Staubtücher)

12

5

6302 91 00

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle (ausg. aus Frottierware sowie Scheuertücher, Bohnerlappen, Spüllappen und Staubtücher)

12

5

6302 93 90

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Chemiefasern (ausg. aus Vliesstoffen sowie Scheuertücher, Bohnerlappen, Spüllappen und Staubtücher)

12

5

6302 99 90

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Spinnstoffen (ausg. aus Baumwolle, Flachs oder Chemiefasern sowie Scheuertücher, Bohnerlappen, Spüllappen und Staubtücher)

12

5

6309 00 00

Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)

12,5

5

6402 20 00

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt (ausg. Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

15

5

6402 91 10

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, den Knöchel bedeckend, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe (ausg. wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, Sportschuhe und orthopädische Schuhe)

15

5

6402 91 90

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, den Knöchel bedeckend (ausg. mit einem Metallschutz in der Vorderkappe sowie wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, Sportschuhe, orthopädische Schuhe und Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

15

5

6402 99 05

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe (ausg. den Knöchel bedeckend sowie wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, Sportschuhe und orthopädische Schuhe)

15

5

6402 99 10

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kautschuk (ausg. den Knöchel bedeckend oder mit Oberteil aus Bändern oder Riemen gefertigt und mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt sowie wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, Sportschuhe, orthopädische Schuhe und Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

15

5

6402 99 31

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von > 3 cm (ausg. mit Oberteil aus Bändern oder Riemen und mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt)

15

5

6402 99 39

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von <= 3 cm (ausg. mit Oberteil aus Bändern oder Riemen und mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt)

15

5

6402 99 50

Pantoffeln und andere Hausschuhe, mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff (ausg. den Knöchel bedeckend oder Schuhe, deren Blatt aus Bändern oder Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

15

5

6402 99 91

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, mit einer Länge der Innensohle von < 24 cm (ausg. den Knöchel bedeckend oder deren Blatt aus Bändern oder Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist oder mit Metallschutz in der Vorderkappe sowie Hausschuhe, Sportschuhe, wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, orthopädische Schuhe und Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

15

5

6402 99 93

Schuhe mit Laufsohle aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, nicht erkennbar, ob für Männer oder Frauen (ausg. den Knöchel bedeckend oder deren Blatt aus Bändern oder Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist oder mit Metallschutz in der Vorderkappe sowie Hausschuhe, Sportschuhe, wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, und orthopädische Schuhe)

15

5

6402 99 96

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Männer (ausg. den Knöchel bedeckend oder deren Blatt aus Bändern oder Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist oder mit Metallschutz in der Vorderkappe sowie Haus-, Sportschuhe, wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, orthopädische Schuhe und solche nicht erkennbar, ob für Männer oder Frauen)

15

5

6402 99 98

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. den Knöchel bedeckend oder deren Blatt aus Bändern oder Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist oder mit Metallschutz in der Vorderkappe sowie Haus-, Sportschuhe, wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, orthopädische Schuhe und solche nicht erkennbar, ob für Männer oder Frauen)

15

5

6403 59 95

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Männer (ausg. den Knöchel bedeckend oder mit einem Metallschutz in der Vorderkappe oder mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle, sowie Schuhe mit Blatt oder Oberteil aus Riemen gefertigt, Hausschuhe, Sportschuhe und orthopädische Schuhe)

15

5

6403 59 99

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. den Knöchel bedeckend oder mit einem Metallschutz in der Vorderkappe oder mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle sowie Schuhe mit Blatt oder Oberteil aus Riemen gefertigt, Hausschuhe, Sportschuhe und orthopädische Schuhe)

15

5

6403 91 16

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Männer (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00)

15

5

6403 91 18

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00)

15

5

6403 91 96

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, den Knöchel bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Männer (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00 sowie 6403.90-16)

15

5

6403 91 98

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, den Knöchel bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00 sowie 6403.91.18)

15

5

6403 99 36

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend), deren Blatt aus Riemen gefertigt oder ungeschlossen ist, mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von <= 3 cm und einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Männer (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00)

15

5

6403 99 38

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend), deren Blatt aus Riemen gefertigt oder ungeschlossen ist, mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von <= 3 cm und einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. 6403.11.00 bis 6403.40.00)

15

5

6403 99 96

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, Länge der Innensohle >= 24 cm, für Männer (nicht den Knöchel bedeckend), mit einer Länge der Innensohle >= 24 cm, für Männer (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00, 6403.99.11, 6403.99.36, 6403.99.50)

15

5

6403 99 98

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. den Knöchel bedeckend oder mit einem Metallschutz in der Vorderkappe oder mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle, sowie Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder ungeschlossen ist, Haus-, Sportschuhe, orthopädische Schuhe und solche nicht erkennbar, ob für Männer oder Frauen)

15

5

6404 11 00

Sportschuhe, einschl. Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnl. Schuhe, mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Spinnstoffen

15

5

6404 19 10

Pantoffeln und andere Hausschuhe, mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Spinnstoffen (ausg. Tennisschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnl. Schuhe sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

15

5

6404 19 90

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Spinnstoffen (ausg. Hausschuhe, Sportschuhe, einschl. Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnl. Schuhe sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

15

5

6405 20 91

Pantoffeln und andere Hausschuhe, mit Oberteil aus Spinnstoffen (ausg. mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

15

5

6405 20 99

Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen (ausg. mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder, Holz oder Kork sowie Hausschuhe, orthopädische Schuhe und Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

15

5

6405 90 10

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus anderen Stoffen als Leder oder rekonstituiertem Leder oder Spinnstoffen (ausg. orthopädische Schuhe und Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

15

5

7010 90 41

Flaschen aus ungefärbtem Glas, zu kommerziellen Transport- oder Verpackungszwecken bei Nahrungsmitteln und Getränken, mit einem Nenninhalt von >= 1 l, jedoch < 2,5 l

10

5

7010 90 43

Flaschen aus ungefärbtem Glas, zu kommerziellen Transport- oder Verpackungszwecken bei Nahrungsmitteln und Getränken, mit einem Nenninhalt von > 0,33 l, jedoch < 1 l

10

5

7010 90 51

Flaschen aus gefärbtem Glas, zu kommerziellen Transport- oder Verpackungszwecken bei Nahrungsmitteln und Getränken, mit einem Nenninhalt von >= 1 l, jedoch < 2,5 l

10

5

7010 90 53

Flaschen aus gefärbtem Glas, zu kommerziellen Transport- oder Verpackungszwecken bei Nahrungsmitteln und Getränken, mit einem Nenninhalt von > 0,33 l, jedoch <= 1 l

10

5

9401 30 10

Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe, gepolstert, mit Rückenlehnen und mit Rollen oder Gleitern (ausg. für die Human-, Zahnmedizin oder Chirurgie)

10

5

9401 30 90

Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe (ausg. gepolstert, mit Rückenlehnen und mit Rollen oder Gleitern, für die Human-, Zahnmedizin oder Chirurgie sowie Friseurstühle)

10

5

9401 40 00

Sitzmöbel, in Liegen umwandelbar (ausg. Gartenmöbel und Campingausstattungen sowie Möbel für die Human-, Zahnmedizin oder Chirurgie)

10

5

9401 61 00

Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz, gepolstert (ausg. in Liegen umwandelbare Sitzmöbel)

10

5

9401 69 00

Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz, nichtgepolstert

10

5

9401 71 00

Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall, gepolstert (ausg. Sitze von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art, Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe sowie Möbel für die Human-, Zahnmedizin oder Chirurgie)

10

5

9401 79 00

Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall, nichtgepolstert (ausg. Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe sowie Möbel für die Human-, Zahnmedizin oder Chirurgie)

10

5

9401 80 00

Sitzmöbel, a.n.g.

10

5

9403 20 80

Metallmöbel (ausg. Möbel von der in Büros verwendeten Art oder für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie sowie Betten und Sitzmöbel)

10

5

9403 30 11

Schreibtische von der in Büros verwendeten Art, mit Gestell aus Holz

10

5

9403 30 19

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art, mit einer Höhe von <= 80 cm (ausg. Schreibtische sowie Sitzmöbel)

10

5

9403 30 91

Schränke von der in Büros verwendeten Art, aus Holz, mit einer Höhe von > 80 cm

10

5

9403 30 99

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art, mit einer Höhe von > 80 cm (ausg. Schränke)

10

5

9403 40 10

Einbauküchenelemente

10

5

9403 40 90

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art (ausg. Sitzmöbel sowie Einbauküchenelemente)

10

5

9403 50 00

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art (ausg. Sitzmöbel)

10

5

9403 60 10

Holzmöbel von der in Esszimmern und Wohnzimmern verwendeten Art (ausg. Sitzmöbel)

10

5

9403 60 30

Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art (ausg. Sitzmöbel)

10

5

9403 60 90

Holzmöbel (ausg. von der in Büros oder Läden, in der Küche, in Esszimmern und Wohnzimmern oder im Schlafzimmer verwendeten Art sowie Sitzmöbel)

10

5

9403 70 00

Kunststoffmöbel (ausg. für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie sowie Sitzmöbel)

10

5

9403 89 00

Möbel aus Stuhlrohr, Korbweiden [Flechtweiden] oder ähnl. Stoffen (ausg. aus Bambus, Rattan, Metall, Holz oder Kunststoffen sowie Sitzmöbel und Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie)

10

5

9403 90 30

Teile von Möbeln, andere als Sitzmöbel, aus Holz, a.n.g.

10

5

9403 90 90

Teile von Möbeln, a.n.g. (ausg. aus Metall oder Holz sowie von Sitzmöbeln und Möbeln für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie)

10

5


ANHANG XVI

LISTE DER RECHTSVORSCHRIFTEN MIT EINEM ZEITPLAN FÜR IHRE ANNÄHERUNG (1)

Rechtsvorschriften der Union

Frist für die Annäherung

HORIZONTALER RECHTSRAHMEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON PRODUKTEN

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten.

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten

Annäherung mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 235 vom 1. Dezember 2011 abgeschlossen

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2014

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte

Annäherung: 2012

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung

Annäherung: 2015

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Annäherung: 2015

AUF DEN GRUNDSÄTZEN DES NEUEN KONZEPTS AUFBAUENDE RECHTSVORSCHRIFTEN, NACH DENEN DIE CE-KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST

Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter

Annäherung: 2015

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

Vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2016

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr

Annäherung: 2015

Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen

Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2016

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen

Annäherung: 2015

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte

Annäherung: 2014

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte,

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln

Vollständige Annäherung: 2017

Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates zwecks Angleichung an die Mustervorschriften des Beschlusses 768/2008/EG geänderten Fassung

Vollständige Annäherung: 2014

Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2017

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität

Überprüfung und vollständige Annäherung: 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

Annäherung: 2015

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug.

Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015

Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

Annäherung: 2015

AUF DEN GRUNDSÄTZEN DES NEUEN KONZEPTS ODER DES GESAMTKONZEPTS AUFBAUENDE RICHTLINIEN, NACH DENEN ALLERDINGS KEINE CE-KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Annäherung: 2015

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte

Annäherung: 2016

KOSMETISCHE MITTEL

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

Annäherung: 2015

Erste Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel

Annäherung: 2015

Zweite Richtlinie 82/434/EWG der Kommission vom 14. Mai 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel

Dritte Richtlinie 83/514/EWG der Kommission vom 27. September 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel

Vierte Richtlinie 85/490/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel

Fünfte Richtlinie 93/73/EWG der Kommission vom 9. September 1993 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel

Sechste Richtlinie 95/32/EG der Kommission vom 7. Juli 1995 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel

Siebte Richtlinie 96/45/EG der Kommission vom 2. Juli 1996 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel

BAU VON KRAFTFAHRZEUGEN

1.   Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

1.1   Typgenehmigung

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)

Annäherung: 2016

1.2   Harmonisierte technische Anforderungen

Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern

Annäherung: 2017

Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen

Annäherung: 2017

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen,

Annäherung: 2018

Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Annäherung: 2018

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

Annäherung: 2018

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Annäherung: 2018

Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit

Annäherung: 2018

Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen;

Annäherung: 2015

2.   Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

2.1   Typgenehmigung

Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

Annäherung: 2015

2.2   Harmonisierte technische Anforderungen

Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

Annäherung: 2017

Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen,

Annäherung: 2017

Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Annäherung: 2017

Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen,

Annäherung: 2017

Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen,

Annäherung: 2017

Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Annäherung: 2017

Richtlinie 2009/139/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Annäherung: 2017

Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Annäherung: 2017

Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Annäherung: 2017

Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen,

Annäherung: 2017

Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Annäherung: 2017

Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Annäherung: 2017

Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Annäherung: 2017

3.   Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

3.1   Typgenehmigung

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

Annäherung: 2016

3.2   Harmonisierte technische Anforderungen

Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Annäherung: 2016

Richtlinie 2009/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern,

Annäherung: 2016

Richtlinie 2009/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern,

Annäherung: 2016

Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Annäherung: 2016

Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern,

Annäherung: 2016

Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

Annäherung: 2016

Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern,

Annäherung: 2016

Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern,

Annäherung: 2016

Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern,

Annäherung: 2016

Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

Annäherung: 2016

Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Annäherung: 2016

Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern,

Annäherung: 2016

Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern,

Annäherung: 2016

Richtlinie 2009/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung für Bauteile betreffend Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern,

Annäherung: 2016

Richtlinie 2009/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern,

Annäherung: 2016

Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen)

Annäherung: 2016

Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Annäherung: 2016

Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern,

Annäherung: 2016

Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern

Annäherung: 2016

Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Annäherung: 2016

Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern

Annäherung: 2016

Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Annäherung: 2016

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind,

Annäherung: 2016

CHEMIKALIEN

1.   REACH und Durchführung von REACH

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur

Annäherung: 2013-2014

Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Annäherung: 2013-2014

2.   Gefährliche Chemikalien

Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Annäherung: 2016

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Annäherung: 2016

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.

Annäherung: 2014

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)

Annäherung: 2016

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren;

Annäherung: 2013-2014

Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)

Annäherung 2009 abgeschlossen

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe

Annäherung: 2013-2014

3.   Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen;

Annäherung: 2013-2014

4.   Detergenzien

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

Annäherung: 2013-2014

5.   Düngemittel

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel

Annäherung am 11. Juni 2013 abgeschlossen

6.   Drogenausgangsstoffe

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

Annäherung: 2015

7.   Gute Laborpraxis (GLP)

Anwendung der Grundsätze der GLP und Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen sowie Inspektion und Überprüfung der GLP

Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen

Annäherung: 2015

Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP)

Annäherung: 2013-2014

ARZNEIMITTEL

1.   Humanarzneimittel

Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme

Annäherung: 2014

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel

Umsetzung: 2015

2.   Tierarzneimittel

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel,

Annäherung: 2013

Richtlinie 2006/130/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für die Ausnahme bestimmter Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung

Annäherung: 2014

3.   Sonstige

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten,

Annäherung: 2014

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt

Annäherung: 2015

Richtlinie 2009/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

Annäherung: 2015

Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen

Annäherung: 2015

Verordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission vom 10. März 1995 zur Festlegung der Bestimmungen für die Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln festgestellt werden

Annäherung: 2015

Verordnung (EG) Nr. 1662/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung gemeinschaftlicher Beschlussverfahren für die Zulassung von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln

Annäherung: 2015

Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission vom 7. November 1996 über die Prüfung eines Antrags auf Übertragung einer Zulassung für ein in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates fallendes Arzneimittel

Annäherung: 2015

Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel

Annäherung: 2015


(1)  Für die Zwecke dieses Anhangs und des Artikels 173 Absatz 2 dieses Abkommens gelten Verweise auf den Besitzstand der Union, auf die Rechtsvorschriften der Union oder auf bestimmte Rechtsakte der Union als Verweise auf sämtliche vergangenen oder künftigen Überarbeitungen des jeweiligen Rechtsakts sowie auf alle damit zusammenhängenden Durchführungsmaßnahmen.


ANHANG XVII

GELTUNGSBEREICH

 

ANHANG XVII-A

SPS-MASSNAHMEN

TEIL 1

Maßnahmen für die wichtigsten Kategorien lebender Tiere

I.

Equiden (einschließlich Zebras) oder Esel oder Kreuzungen dieser Arten

II.

Rinder (einschließlich Bubalus bubalis und Bison)

III.

Schafe und Ziegen

IV.

Schweine

V.

Geflügel (einschließlich Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse)

VI.

Lebende Fische

VII.

Krebstiere

VIII.

Weichtiere

IX.

Eier und Gameten lebender Fische

X.

Bruteier

XI.

Sperma, Eizellen, Embryonen

XII.

Andere Säugetiere

XIII.

Andere Vögel

XIV.

Reptilien

XV.

Amphibien

XVI.

Andere Wirbeltiere

XVII.

Bienen

TEIL 2

Maßnahmen für tierische Erzeugnisse

I.   Wichtigste Kategorien tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

1.

Frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren, Zuchtwild und Wild, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen

2.

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

3.

Lebende Muscheln

4.

Fischereierzeugnisse

5.

Rohmilch, Kolostrum, verarbeitete Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

6.

Eier und Eiprodukte

7.

Froschschenkel und Schnecken

8.

Ausgelassene tierische Fette und Grieben/Grammeln

9.

Behandelte Mägen, Blasen und Därme

10.

Gelatine, Rohmaterial zur Herstellung von Speisegelatine

11.

Kollagen

12.

Honig und Imkereierzeugnisse

II.   Wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte

In Schlachthöfen

Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

In Molkereien

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse

Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse

In anderen Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse)

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie

Wolle und Haare

Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

In Verarbeitungsbetrieben

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter

Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

 

Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage)

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt

Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

 

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse

Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

In Heimtierfutterbetrieben (einschließlich Betrieben, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen)

Dosenfutter

Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter

Kauspielzeug

Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

In Betrieben zur Herstellung von Jagdtrophäen

Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen

Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild

In Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten

Zwischenprodukte

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen

Bei der Lagerung von Folgeprodukten

Alle Folgeprodukte

III.   Krankheitserreger

TEIL 3

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände (1), die potenzielle Träger von Schadorganismen sind und die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen bergen

TEIL 4

Maßnahmen für Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe

Lebensmittel:

1.

Lebensmittelzusatzstoffe (alle Lebensmittelzusatzstoffe und -farbstoffe)

2.

Verarbeitungshilfsstoffe

3.

Lebensmittelaromen

4.

Lebensmittelenzyme

Futtermittel (2):

5.

Futtermittelzusatzstoffe

6.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

7.

Mischfuttermittel und Heimtierfutter, sofern es nicht unter Teil 2 Punkt II fällt

8.

unerwünschte Stoffe in Futtermitteln


(1)  Verpackungsmaterialien, Transportmittel, Behälter, Erde und Kultursubstrate und sonstige Organismen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten oder verbreiten können.

(2)  Ausschließlich Tiernebenprodukte von Tieren oder Teilen von Tieren, die als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wurden, dürfen in die Futtermittelkette für Nutztiere gelangen.

ANHANG XVII-B

TIERSCHUTZNORMEN

Tierschutznormen für:

1.

die Betäubung und Schlachtung von Tieren,

2.

den Transport von Tieren und damit zusammenhängende Vorgänge,

3.

landwirtschaftliche Nutztiere.

ANHANG XVII-C

ANDERE UNTER TITEL V KAPITEL 4 FALLENDE MASSNAHMEN

1.

Aus Verpackungsmaterialien migrierende chemische Stoffe

2.

Zusammengesetzte Erzeugnisse

3.

Genetisch veränderte Organismen (GVO)

4.

Wachstumsfördernde Hormone, thyreostatische Stoffe, bestimmte Hormone und Beta-Agonisten

ANHANG XVII-D

NACH DER ANNÄHERUNG AN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN AUFZUNEHMENDE MASSNAHMEN

1.

Chemikalien zur Dekontamination von Lebensmitteln

2.

Klonen

3.

Bestrahlung (Ionisation)


ANHANG XVIII

LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIER- UND WASSERTIERSEUCHEN UND DER REGULIERTEN SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN

 

ANHANG XVIII-A

ANZEIGEPFLICHTIGE TIER- UND FISCHSEUCHEN, FÜR DIE DER STATUS DER VERTRAGSPARTEIEN ANERKANNT IST UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN

1.

Maul- und Klauenseuche

2.

Vesikuläre Schweinekrankheit

3.

Vesikuläre Stomatitis

4.

Pferdepest

5.

Afrikanische Schweinepest

6.

Blauzungenkrankheit

7.

Pathogene aviäre Influenza

8.

Newcastle-Krankheit

9.

Rinderpest

10.

Klassische Schweinepest

11.

Lungenseuche der Rinder

12.

Pest der kleinen Wiederkäuer

13.

Schaf- und Ziegenpocken

14.

Rifttalfieber

15.

Dermatitis nodularis

16.

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

17.

Rotz

18.

Beschälseuche

19.

Enterovirale Enzephalomyelitis

20.

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

21.

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

22.

Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)

23.

Bonamia ostreae

24.

Marteilia refringens

ANHANG XVIII-B

ANERKENNUNG DES STATUS IN BEZUG AUF SCHADORGANISMEN, VON SCHADORGANISMUSFREIEN GEBIETEN ODER VON SCHUTZGEBIETEN

A.   Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen

Beide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor:

1.

Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind,

2.

Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen,

3.

Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden.

Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird.

B.   Anerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und Schutzgebieten

Die Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an.


ANHANG XIX

REGIONALISIERUNG/GEBIETSEINTEILUNG, SCHADORGANISMUSFREIE GEBIETE UND SCHUTZGEBIETE

A.   Tier- und Wassertierseuchen

1.   Tierseuchen

Die Grundlage für die Anerkennung des Tierseuchenstatus des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei ist der Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Tierseuchen ist der Gesundheitskodex für Landtiere der OIE.

2.   Wassertierseuchen

Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Wassertierseuchen ist der Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE.

B.   Schadorganismen

Die Kriterien für die Anerkennung als schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:

der Internationalen FAO-Norm für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ und den einschlägigen Begriffsbestimmungen der internationalen FAO-Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen oder

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

C.   Kriterien für die Anerkennung des besonderen Status für Tierseuchen des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei

1.   Ist die einführende Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder ein Teil ihres Gebiets frei von einer nicht in Anhang XVIII-A dieses Abkommens aufgeführten Tierseuche ist, so legt sie der ausführenden Vertragspartei geeignete Unterlagen vor, mit denen insbesondere die folgenden Kriterien dokumentiert werden:

Art der Seuche und Geschichte ihres Auftretens in ihrem Gebiet

Ergebnisse der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Prüfungen, die auf serologischen, mikrobiologischen, pathologischen oder epidemiologischen Untersuchungen beruhen und auf der Tatsache, dass die Anzeigepflicht der Seuche bei den zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschrieben ist

Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde

gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Seuche untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet

Regelungen für die Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets.

2.   Die zusätzlichen Garantien allgemeiner oder spezifischer Art, welche die einführende Vertragspartei verlangen kann, dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, welche die einführende Vertragspartei intern anwendet.

3.   Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung der in Nummer 1 des vorliegenden Abschnitts aufgeführten Kriterien, welche die Seuche betreffen. Die nach Nummer 2 des vorliegenden Abschnitts festgelegten zusätzlichen Garantien können unter Berücksichtigung dieser Notifizierung vom SPS-Unterausschuss geändert oder aufgehoben werden.


ANHANG XX

VORLÄUFIGE ANERKENNUNG VON BETRIEBEN

Bedingungen und Bestimmungen für die vorläufige Anerkennung von Betrieben

1.

Vorläufige Anerkennung von Betrieben bedeutet, dass die einführende Vertragspartei für die Zwecke der Einfuhr die Betriebe im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage geeigneter Garantien dieser Vertragspartei nach Nummer 4 vorläufig anerkennt, ohne die einzelnen Betriebe vorher zu kontrollieren. Die Verfahren und Voraussetzungen der Nummer 4 werden von den Verfahrensparteien zur Änderung oder Ergänzung der Listen unter Nummer 2 herangezogen, um neu eingegangenen Ersuchen und Garantien Rechnung zu tragen. Nur für die erste Liste von Betrieben kann die Prüfung Teil des Verfahrens nach Nummer 4 Buchstabe d sein.

2.

Die vorläufige Anerkennung beschränkt sich zunächst auf folgende Kategorien von Betrieben:

2.1.

Betriebe, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erzeugen:

Schlachthöfe für frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren sowie Zuchtwild (Anhang XVII-A, Teil 1)

Wildbearbeitungsbetriebe

Zerlegebetriebe

Betriebe für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

Reinigungs- und Versandzentren für lebende Muscheln

Betriebe, die folgende Erzeugnisse herstellen:

Eiprodukte

Milcherzeugnisse

Fischereierzeugnisse

behandelte Mägen, Blasen und Därme

Gelatine und Kollagen

Fischöl

Fabrikschiffe

Gefrierschiffe

2.2.

Zugelassene (anerkannte) oder registrierte Betriebe, die tierische Nebenprodukte erzeugen, und wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

Art der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen

Erzeugnis

Schlachthöfe

Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Molkereien

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse

Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse

Andere Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse)

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie

Wolle und Haare

Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

Verarbeitungsanlagen

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter

Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage)

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt

Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse

Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Heimtierfutterbetriebe (einschließlich Betriebe, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen)

Dosenfutter

Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter

Kauspielzeug

Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

Betriebe zur Herstellung von Jagdtrophäen

Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen

Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild

Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten

Zwischenprodukte

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen

Lagerung von Folgeprodukten

Alle Folgeprodukte

3.

Die einführende Vertragspartei stellt eine Liste der unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannten vorläufig anerkannten Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

4.

Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Anerkennung:

a)

Die Einfuhren der betreffenden tierischen Erzeugnisse aus der ausführenden Vertragspartei müssen von der einführenden Vertragspartei genehmigt und die Einfuhrbedingungen und Bescheinigungspflichten für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein.

b)

Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Garantien dafür gegeben haben, dass die in ihren Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen der einführenden Vertragspartei entsprechen, und muss die in ihren Listen aufgeführten Betriebe zur Ausfuhr in die einführende Vertragspartei amtlich anerkannt haben.

c)

Falls diese Garantien nicht eingehalten werden können, muss die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei die tatsächliche Befugnis haben, die Ausfuhr in die einführende Vertragspartei aus einem Betrieb, für den sie Garantien gegeben hat, auszusetzen.

d)

Die Prüfung durch die einführende Vertragspartei nach Artikel 188 dieses Abkommens kann Teil des Verfahrens für die vorläufige Anerkennung sein. Diese Prüfung betrifft den Aufbau und die Organisation der für die Anerkennung des Betriebes zuständigen Behörde, die Befugnisse dieser zuständigen Behörde und die Garantien, die sie für die Anwendung der Vorschriften der einführenden Vertragspartei geben kann. Im Rahmen der Prüfung kann an Ort und Stelle eine repräsentative Zahl von Betrieben kontrolliert werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen.

Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Zuständigkeitsverteilung in der Union kann eine solche Prüfung in der Union einzelne Mitgliedstaaten betreffen.

e)

Auf der Grundlage der unter Buchstabe d vorgesehenen Prüfung kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern.


ANHANG XXI

VERFAHREN ZUR ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

1.   Grundsätze

a)

Die Gleichwertigkeit kann für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, wovon eine bestimmte Ware oder Kategorie von Waren oder alle Waren betroffen sind, anerkannt werden.

b)

Die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von durch die ausführende Vertragspartei ergriffene Maßnahmen bezüglich einer bestimmten Ware durch die einführende Vertragspartei darf kein Grund dafür sein, den Handel zu unterbrechen oder die laufenden Einfuhren der betreffenden Ware aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen.

c)

Das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Maßnahmen ist ein interaktiver Prozess zwischen der ausführenden Vertragspartei und der einführenden Vertragspartei. Das Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit einzelner Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei.

d)

Die endgültige Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei ist ausschließlich Sache der einführenden Vertragspartei.

2.   Voraussetzungen

a)

Das Verfahren ist vom Gesundheitsstatus, vom Status in Bezug auf Schadorganismen, von den Rechtsvorschriften und von der Effizienz des Überwachungs- und Kontrollsystems für die Ware in der ausführenden Vertragspartei abhängig. Zu diesem Zweck werden die Rechtsvorschriften für den betreffenden Sektor ebenso berücksichtigt wie der Aufbau der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, die dort bestehende Kette der Weisungsrechte, ihre Befugnisse, die ihr für den Vollzug zur Verfügung stehenden Verfahren und Mittel und die Effizienz der zuständigen Behörde hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des Vollzugsniveaus hinsichtlich der Ware und der Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Unterrichtung der einführenden Vertragspartei über ermittelte Gefahren. Diese Anerkennung kann durch Unterlagen, Prüfung und Nachweise, durch Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen sowie durch Bewertungen und Prüfungen belegt werden.

b)

Die Vertragsparteien können das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 183 dieses Abkommens nach der erfolgreichen Rechtsannäherung einer Maßnahme, einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems einleiten, das/die in der Annäherungsliste nach Artikel 181 Absatz 4 dieses Abkommens aufgeführt ist/sind.

c)

Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren nur ein, wenn für die ausführende Vertragspartei hinsichtlich der Ware keine Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei gelten.

3.   Verfahren

a)

Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren dadurch ein, dass sie der einführenden Vertragspartei ein Ersuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme, Gruppen von Maßnahmen oder eines Systems, das/die für eine Ware oder Kategorie von Waren in einem Sektor oder Teilsektor oder für alle Waren gilt/gelten, vorlegt.

b)

Gegebenenfalls werden der einführenden Vertragspartei mit diesem Ersuchen auch das Ersuchen und die erforderlichen Unterlagen zur Gleichwertigkeit eines von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr der betreffenden Ware oder einer Kategorie von Waren verlangten Programms oder Plans der ausführenden Vertragspartei und/oder der Status der Annäherung nach Anhang XXIV dieses Abkommens bezüglich der Maßnahmen oder Systems nach Buchstabe a zur Genehmigung vorgelegt.

c)

In diesem Ersuchen

i)

erläutert die ausführende Vertragspartei die Bedeutung des Handels mit der betreffenden Ware oder einer Kategorie von Waren,

ii)

gibt die ausführende Vertragspartei an, welche Einzelmaßnahme(n) sie unter den in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen erfüllen kann, welche die einführende Vertragspartei für die betreffende Ware oder eine Kategorie von Waren festgelegt hat,

iii)

gibt die ausführende Vertragspartei an, für welche Einzelmaßnahme(n) sie unter allen in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht, welche die einführenden Vertragspartei für die betreffende Ware oder eine Kategorie von Waren festgelegt hat.

d)

In ihrer Antwort auf dieses Ersuchen erläutert die einführende Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Ziele und die Gründe für die Maßnahme(n), einschließlich der Ermittlung des Risikos.

e)

In dieser Erläuterung informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über das Verhältnis zwischen ihren internen Maßnahmen und den Einfuhrbedingungen für die betreffende Ware.

f)

Die ausführende Vertragspartei weist der einführenden Vertragspartei gegenüber objektiv nach, dass die von ihr angegebenen Maßnahmen den Einfuhrbedingungen für die betreffende Ware oder einer Warenkategorie gleichwertig sind.

g)

Die einführende Vertragspartei bewertet objektiv den Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei.

h)

Die einführende Vertragspartei stellt fest, ob Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht.

i)

Die einführende Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung und sachdienliche Belege zu ihren Feststellungen und Entscheidungen.

4.   Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei

a)

Die ausführende Vertragspartei weist die Gleichwertigkeit für jede der angegebenen Maßnahmen, die unter den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei festgelegt sind, objektiv nach. Gegebenenfalls wird die Gleichwertigkeit für die von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr verlangten Programme oder Pläne (z. B. Rückstandsüberwachungsplan) objektiv nachgewiesen.

b)

Der objektive Nachweis und die objektive Bewertung stützen sich in diesem Zusammenhang soweit wie möglich auf:

international anerkannte Normen und/oder Normen, die auf ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Beweisen beruhen, und/oder

Risikobewertung und/oder

Nachweise, Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen, Bewertungen und Prüfungen und

Rechtsform oder verwaltungsrechtliches Niveau der Maßnahmen und

Anwendungs- und Vollzugsniveau, insbesondere auf folgender Grundlage:

entsprechende relevante Ergebnisse von Überwachungs- und Kontrollprogrammen,

Kontrollergebnisse der ausführenden Vertragspartei,

Analyseergebnisse nach anerkannten Analysemethoden,

Ergebnisse von Prüfungen und Einfuhrkontrollen durch die einführende Vertragspartei,

Effizienz der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei und

frühere Erfahrungen.

5.   Feststellung der einführenden Vertragspartei

Gelangt die einführende Vertragspartei zu einer negativen Feststellung, so übermittelt sie der ausführenden Vertragspartei eine ausführliche und begründete Erläuterung.

6.   Bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird die Gleichwertigkeit der pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der Bedingungen nach Artikel 183 Absatz 6 dieses Abkommens nachgewiesen.


ANHANG XXII

EINFUHRKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN

A.   Grundsätze für Einfuhrkontrollen

Einfuhrkontrollen werden in Form der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle oder der Beschau vorgenommen.

Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen hängt die Beschau und ihre Häufigkeit von dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko ab.

Bei Kontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke gewährleistet die einführende Vertragspartei, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entweder in ihrer Gesamtheit oder mittels Prüfung einer repräsentativen Stichprobe sehr sorgfältig amtlich geprüft werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht mit Schadorganismen verseucht sind.

Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die einschlägigen Normen und/oder Anforderungen nicht erfüllt sind, so trifft die einführende Vertragspartei amtliche Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko stehen. Nach Möglichkeit wird dem Einführer oder seinem Vertreter Zugang zu der Sendung gewährt und Gelegenheit gegeben, sachdienliche Informationen beizutragen, um der einführenden Vertragspartei dabei zu helfen, eine abschließende Entscheidung über die Sendung zu treffen. Diese Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko stehen.

B.   Häufigkeit der Beschau

B.1.   Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die EU und in die Republik Moldau

Art der Grenzkontrolle

Häufigkeitsrate

1.

Dokumentenprüfungen

100 %

2.

Nämlichkeitskontrolle

100 %

3.

Beschau

 

Lebende Tiere 100 %

100 %

Erzeugnisse der Kategorie I

 

Frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, und Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, in der zuletzt geänderten Fassung

 

Fischprodukte, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, frische oder gefrorene Fische sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse

 

Ganze Eier

 

Schmalz und ausgelassene Fette

 

Tierdärme

 

Bruteier

20 %

Erzeugnisse der Kategorie II

 

Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse

 

Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagd-/Zuchtwild) und Wildfleischerzeugnisse

 

Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr

 

Eiprodukte

 

Zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein (100 % bei den ersten sechs Massengutsendungen — Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, in der zuletzt geänderten Fassung)

 

Fischereierzeugnisse, ausgenommen die in der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist, genannten Erzeugnisse, in der zuletzt geänderten Fassung

 

Muscheln

 

Honig

50 %

Erzeugnisse der Kategorie III

 

Sperma

 

Embryonen

 

Gülle

 

Milch und Milcherzeugnisse (nicht für den menschlichen Verzehr)

 

Gelatine

 

Froschschenkel und Schnecken

 

Knochen und Knochenerzeugnisse

 

Häute und Felle

 

Borsten, Wolle, Haare und Federn

 

Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe und Huferzeugnisse

 

Imkereierzeugnisse

 

Jagdtrophäen

 

Verarbeitetes Heimtierfutter

 

Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter

 

Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke

 

Heu und Stroh

 

Krankheitserreger

 

Verarbeitetes tierisches Eiweiß (verpackt)

Mindestens 1 %

Höchstens 10 %

Verarbeitetes tierisches Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr (lose geschüttet)

100 % bei den ersten sechs Sendungen (Anhang VII Kapitel II Nummern 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, in der zuletzt geänderten Fassung)

B.2.   Einfuhren von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs in die EU und in die Republik Moldau

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert — ex 0904 20 90

Chilierzeugnisse (Curry) — 0910 91 05

Curcuma longa (Kurkuma) — 0910 30 00 (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

Rotes Palmöl — ex 1511 10 90

10 % für Sudanfarbstoffe aus allen Drittländern

B.3.   Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die EU oder in die Republik Moldau

Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nach Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG:

Die einführende Vertragspartei führt Kontrollen durch, um den pflanzenschutzrechtlichen Status der Sendung(en) zu überprüfen.

Die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke kann bei regulierten Waren verringert werden, sofern es sich nicht um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen handelt.


ANHANG XXIII

BESCHEINIGUNG

A.   Grundsätze für die Bescheinigung

Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren:

Bei der Bescheinigung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und anderen Gegenständen wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze der einschlägigen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen an.

Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen:

1.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder tierischen Erzeugnisse, für welche die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und generell über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über Art und Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind.

2.

Die Bescheinigungsbefugten dürfen nichts bescheinigen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder Zuständigkeit liegt.

3.

Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständigen Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder tierische Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten das betreffende Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet.

4.

Der Bescheinigungsbefugte kann eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen,

a)

die nach den Nummern 1 bis 3 von einer anderen Person bescheinigt worden sind, die von der zuständigen Behörde ermächtigt ist und der Kontrolle dieser Behörde unterliegt, soweit der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen kann, oder

b)

die im Rahmen der Überwachungsprogramme mit Bezug auf amtlich anerkannte Qualitätssicherungssysteme oder im Wege eines epidemiologischen Überwachungssystems eingeholt wurden, falls dies nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

5.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten

a)

einen Status haben, der ihre Unparteilichkeit gewährleistet; sie dürfen insbesondere kein unmittelbares kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen sowie an den Betrieben oder Einrichtungen, aus denen diese stammen, haben, und

b)

sich bei jeder der von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen über deren Inhalt im Klaren sind.

6.

Die Bescheinigungen sind so auszustellen, dass die Zuordnung zwischen einer bestimmten Bescheinigung und einer bestimmten Sendung gewährleistet ist; sie müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der unter Abschnitt C aufgeführten Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.

Der Tag der Versendung darf nicht vor dem Tag der Unterzeichnung der Bescheinigung liegen.

7.

Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, eine Bescheinigung dem jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, dass von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Durchschrift verfügbar ist.

8.

Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Vorlage oder Verwendung von Bescheinigungen, die vorgeblich aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen.

9.

Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben. Zu diesen Maßnahmen kann die vorläufige Suspendierung der Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass ein Bescheinigungsbefugter wissentlich eine betrügerische Bescheinigung ausgestellt hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass dieser Bescheinigungsbefugte keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann.

b)

Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass eine natürliche Person oder ein Unternehmen eine amtliche Bescheinigung in betrügerischer Absicht verwendet oder sie geändert hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass diese natürliche Person oder dieses Unternehmen keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. Dies kann auch beinhalten, dass der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen amtliche Bescheinigungen verweigert werden.

B.   Bescheinigung nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens

Die Gesundheitsbescheinigung in der Bescheinigung entspricht dem Stand der Anerkennung der Gleichwertigkeit bei der betreffenden Ware. In der Gesundheitsbescheinigung wird festgestellt, dass die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannten Herstellungsnormen der ausführenden Vertragspartei eingehalten sind.

C.   Amtssprachen für die Bescheinigung

1.   Einfuhr in die EU Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände:

Bescheinigungen müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.

Tiere und tierische Erzeugnisse:

Die Gesundheitsbescheinigung muss in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die in Artikel 189 dieses Abkommens vorgesehenen Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, ausgestellt sein.

2.   Einfuhren in die Republik Moldau

Die Gesundheitsbescheinigung muss in der Amtssprache der Republik Moldau ausgestellt sein.


ANHANG XXIV

ANNÄHERUNG

 

ANHANG XXIV-A

GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER FORTSCHRITTE IM ANNÄHERUNGSVERFAHREN

TEIL I

Schrittweise Annäherung

1.   Allgemeine Vorschriften

Die gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften der Republik Moldau werden schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union angenähert; dabei dient die einschlägige Annäherungsliste als Grundlage. Diese Liste ist nach vorrangigen Bereichen gegliedert, auf die sich die in Anhang XVII dieses Abkommens festgelegten Maßnahmen beziehen; ausschlaggebend dafür sind die technischen und finanziellen Ressourcen der Republik Moldau. Aus diesem Grund legt die Republik Moldau ihre vorrangigen Handelsbereiche fest.

Die Republik Moldau nähert ihre nationalen Vorschriften an, indem sie

a)

entweder die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands durch die Annahme zusätzlicher nationaler Vorschriften oder Verfahren umsetzt und anwendet oder

b)

die einschlägigen nationalen Vorschriften oder Verfahren so ändert, dass die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands darin aufgenommen werden.

In beiden Fällen

a)

hebt die Republik Moldau alle nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Praktiken oder sonstigen Maßnahmen auf, die nicht mit den angenäherten nationalen Vorschriften vereinbar sind, und

b)

gewährleistet die Republik Moldau die wirksame Anwendung der angenäherten nationalen Vorschriften.

Die Republik Moldau erbringt den Nachweis dieser Annäherung mittels Entsprechungstabellen in der vorgegebenen Form; dabei sind das Datum, an dem die nationalen Vorschriften in Kraft treten, sowie das Amtsblatt, in dem sie veröffentlicht wurden, anzugeben. Ein Muster der Entsprechungstabelle für die Vorbereitung und Bewertung findet sich in Teil II. Bei unvollständiger Annäherung geben die Prüfer (1) in der vorgesehenen Spalte die Defizite an.

Ungeachtet ihrer vorrangigen Bereiche erstellt die Republik Moldau einschlägige Entsprechungstabellen zum Nachweis, dass andere allgemeine und spezifische Rechtsvorschriften angenähert wurden, unter anderem die allgemeinen Vorschriften in folgenden Bereichen:

a)

Kontrollsysteme

einheimischer Markt

Einfuhren

b)

Tiergesundheit und Tierschutz:

Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sowie Registrierung ihrer Bewegungen

Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Tierseuchen

Binnenhandel mit lebenden Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen

Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben, während der Beförderung, beim Schlachten

c)

Lebensmittelsicherheit

Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln

Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln, einschließlich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben

Rückstandskontrollen

spezifische Vorschriften für Futtermittel

d)

tierische Nebenerzeugnisse

e)

Pflanzengesundheit

Schadorganismen

Pflanzenschutzmittel

f)

genetisch veränderte Organismen

in die Umwelt freigesetzt

gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel.

TEIL II

Bewertung

1.   Verfahren und Methode

Die Republik Moldau nähert ihre unter Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 fallenden gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union an und setzt sie wirksam um. (2)

Entsprechungstabellen werden nach dem Muster unter Nummer 2 für jede einzelne angenäherte Rechtsvorschrift erstellt und in Englisch zur Prüfung durch die Prüfer vorgelegt.

Fällt die Bewertung für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, das/die für einen Sektor oder einen Teilsektor, eine Ware oder eine Warengruppe gilt/gelten, positiv aus, gilt Artikel 183 Absatz 4 dieses Abkommens.

2.   Entsprechungstabellen

2.1.

Bei der Erstellung der Entsprechungstabellen ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die Rechtsvorschriften der Union sind die Grundlage für die Erstellung der Entsprechungstabelle. Dazu ist die zum Zeitpunkt der Annäherung geltende Fassung zu verwenden. Die Republik Moldau achtet besonders darauf, dass die Übersetzung in die Landessprache genau ist, da linguistische Ungenauigkeiten zu Streitigkeiten führen können, insbesondere wenn sie den Anwendungsbereich betreffen. (3)

2.2.

Muster einer Entsprechungstabelle

TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN

ZWISCHEN

Titel der EU-Rechtsvorschrift, einschließlich der letzten Änderungen

UND

Titel der nationalen Rechtsvorschrift

(veröffentlicht in …)

Veröffentlicht am

In Kraft getreten am

EU-Rechtsvorschrift

nationale Rechtsvorschrift

Anmerkungen (Republik Moldau)

Anmerkungen des Prüfers

 

 

 

 

Legende:

EU-Rechtsvorschrift : In der linken Spalte sind die Artikel, Absätze, Buchstaben usw. mit vollem Titel und Fundstelle (4) anzugeben.

Nationale Rechtsvorschrift : Die den EU-Bestimmungen in der linken Spalte entsprechenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschrift sind mit vollem Titel und Fundstelle anzugeben. Ihr Inhalt ist in der 2. Spalte genau zu beschreiben.

Anmerkungen der Republik Moldau : In dieser Spalte gibt die Republik Moldau die Fundstelle oder andere mit den einschlägigen Artikeln, Absätzen, Buchstaben usw. verbundene Bestimmungen an, insbesondere wenn ihr Wortlaut nicht angenähert ist. Das Fehlen der Annäherung ist zu begründen.

Anmerkungen des Prüfers : Falls Prüfer der Ansicht sind, dass die Annäherung nicht vollzogen wurde, begründen sie in dieser Spalte ihre Bewertung und geben die Defizite an.


(1)  Prüfer sind von der Europäischen Kommission bestimmte Sachverständige.

(2)  In diesem Fall könnten Sachverständige der Mitgliedstaaten eigenständig oder am Rande des UPI-Programms (Partnerschaftsprojekte, TAIEX usw.) Unterstützung bieten.

(3)  Zur Erleichterung des Annäherungsprozesses stehen auf der folgenden Website konsolidierte Fassungen bestimmter EU-Rechtsvorschriften zur Verfügung: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html

(4)  Siehe Website: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html

ANHANG XXIV-B

LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN WELCHE DIE REPUBLIK MOLDAU IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERN MUSS

Die Republik Moldau legt die nach Artikel 181 Absatz 4 dieses Abkommens aufgestellte Annäherungsliste spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor.


ANHANG XXV

STAND DER ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

(…)

 


ANHANG XXVI

ANNÄHERUNG DES ZOLLRECHTS

Zollkodex

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Zeitplan: Die Annäherung an die genannte Verordnung ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Übereinkommen ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Zollbefreiungen

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der genannten Verordnung ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Rechte des geistigen Eigentums

Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden

Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Verordnung ist von der Republik Moldau binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

ANHANG XXVII

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG;

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN;

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN;

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER

Union

1.

Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung: Anhang XXVII-A

2.

Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen: Anhang XXVII-B

3.

Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten: Anhang XXVII-C

4.

Liste der Vorbehalte im Bereich Vertragsdienstleister und Freiberufler: Anhang XXVII-D

Republik Moldau

5.

Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung: Anhang XXVII-E

6.

Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen: Anhang XXVII-F

7.

Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten: Anhang XXVII-G

8.

Liste der Vorbehalte im Bereich Vertragsdienstleister und Freiberufler: Anhang XXVII-H

Für die Zwecke der Anhänge XXVII-A, XXVII-B, XXVII-C und XXVII-D werden folgende Abkürzungen benutzt:

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EU

Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

ES

Spanien

EE

Estland

FI

Finnland

FR

Frankreich

EL

Griechenland

HR

Kroatien

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SK

Slowakische Republik

SI

Slowenien

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

Für die Zwecke der Anhänge XXVII-E, XXVII-F, XXVII-G und XXVII-H werden folgende Abkürzungen benutzt:

MD

Republik Moldau

ANHANG XXVII-A

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG (UNION)

1.

In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 205 Absatz 2 dieses Abkommens für Niederlassungen und Investoren der Republik Moldau als Vorbehalte formulierte Beschränkungen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gelten.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

Eine Liste der horizontalen Vorbehalte für alle Sektoren oder Teilsektoren;

b)

eine Liste der sektor- oder teilsektorspezifischen Vorbehalte mit Angabe des betreffenden Sektors oder Teilsektors bei dem (den) jeweiligen Vorbehalt(en).

Ein Vorbehalt, der eine nicht liberalisierte (ungebundene) Wirtschaftstätigkeit betrifft, wird wie folgt ausgedrückt: „Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung“.

Wenn die unter a oder b genannte Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen gemäß Artikel 205 Absatz 2 dieses Abkommens ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich eines Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler Vorbehalte beziehungsweise für die gesamte Union geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).

2.

Gemäß Artikel 202 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

3.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

4.

Gemäß Artikel 205 dieses Abkommens werden in diesem Anhang diskriminierungsfreie Voraussetzungen, beispielsweise betreffend die Rechtsform oder die Verpflichtung, Lizenzen oder Genehmigungen für alle im Hoheitsgebiet tätigen Dienstleister zu erlangen, ohne dass eine Unterscheidung anhand von Kriterien der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder gleichwertiger Kriterien getroffen wird, nicht aufgeführt, da sie durch dieses Abkommen unberührt bleiben.

5.

Erhält die Union einen Vorbehalt aufrecht, nach dem der Dienstleister ein Bürger ihres Gebiets sein oder dort seinen Wohnsitz oder ständigen Wohnsitz haben muss, als Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung in ihrem Gebiet, hat ein in Anhang XXVII-C dieses Abkommens aufgelisteter Vorbehalt, soweit einschlägig, die gleiche Wirkung wie ein Vorbehalt hinsichtlich der Niederlassung im Rahmen des vorliegenden Anhangs.

Horizontale Vorbehalte

Öffentliche Versorgungsleistungen

EU: Wirtschaftstätigkeiten, die als die Bereitstellung öffentlicher Versorgungsleistungen auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen (1).

Arten der Niederlassung

EU: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (moldauischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Union haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer georgischen Gesellschaft gegründet werden. (2)

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die in einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

EE: Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss ihren Wohnsitz in der EU haben.

FI: Ausländische juristische Personen, die ein Gewerbe als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausüben, müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Für alle Sektoren gilt für mindestens einen der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer das Erfordernis des Wohnsitzes im EWR; für bestimmte Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Möchte eine moldauische Organisation eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis.

HU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für den Erwerb staatseigener Immobilien.

IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten kann eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich sein.

PL: Moldauische Investoren können eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle der Rechtsdienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft).

RO: Der Alleinverwalter beziehungsweise der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag beziehungsweise in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer, und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR haben. Natürliche Personen ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden ist eine eigene Buchführung erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmeregelungen von der Anforderung für Zweigniederlassungen und des Wohnsitzes gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Die Gründung einer schwedischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine natürliche Person mit Wohnsitz im EWR, durch eine schwedische juristische Person oder eine juristische Person, die nach geltenden Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats gebildet wurde und satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im EWR hat, erfolgen. Eine Partnerschaft kommt für die Funktion eines Gründers nur in Frage, wen alle Eigentümer mit unbeschränkter persönlicher Haftung ihren Wohnsitz innerhalb des EWR haben. Gründer aus Nicht-EWR-Staaten können eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen. Für Aktiengesellschaften und kooperative wirtschaftliche Vereine müssen mindestens 50 % der Mitglieder des Vorstands, mindestens 50 % der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen ihren Wohnsitz im EWR haben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Hat keiner der Vertreter des Unternehmens/der Gesellschaft den Wohnsitz in Schweden, muss der Vorstand eine Person mit Wohnsitz in Schweden einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens/der Gesellschaft Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.

SK: Eine moldauische natürliche Person, die als Bevollmächtigte des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen.

Investitionen

ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen des Staates betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung.

BG: Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit moldauischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für a) die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone und b) den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen, die an einer unter a) genannten Tätigkeit beteiligt sind.

FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 v. H. der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 v. H. eines börsennotierten französischen Unternehmens durch natürliche oder juristische Personen aus der Republik Moldau gelten folgende Bestimmungen:

Investitionen unter 7,6 Mio. EUR in französische Unternehmen mit einem Umsatz unter 76 Mio. EUR können nach Ablauf einer Sperrfrist von 15 Tagen nach vorheriger Mitteilung und Überprüfung der genannten Beträge frei getätigt werden;

einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben.

Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

HU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für die Beteiligung moldauischer natürlicher oder juristischer Personen an neu privatisierten Gesellschaften.

IT: Die Regierung behält sich das Recht auf Ausübung bestimmter besonderer Befugnisse im Bereich der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (in Bezug auf alle juristische Personen, die strategisch wichtige Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausführen) sowie bei bestimmten Tätigkeiten von strategischer Wichtigkeit in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation vor.

PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer (ausländische natürliche und juristische Personen) eine Genehmigung. Ungebunden in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Bestimmungen über den Privatisierungsprozess.

Immobilien

Für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien gelten folgende Beschränkungen (3):

AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden.

BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können kein Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können kein Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit) erwerben.

CY: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung.

CZ: Landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder können nur von ausländischen juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik und von in Form von juristischen Personen gegründeten Unternehmen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik erworben werden. Sonderregelungen gelten für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder in Staatseigentum. Staatseigene landwirtschaftliche Grundstücke können nur von tschechischen Staatsbürgern, von Gemeinden und von staatlichen Universitäten (zur Bildungs- und Forschungszwecken) erworben werden. Juristische Personen (unabhängig von ihrer Rechtsform oder Wohnsitz) können staatseigene landwirtschaftliche Grundstücke nur dann erwerben, wenn ein bereits in ihrem Eigentum stehendes Gebäude auf dem Grundstück steht beziehungsweise das Grundstück für die Nutzung eines solchen Gebäudes unverzichtbar ist. Nur Gemeinden und staatliche Universitäten können staatseigene Wälder erwerben.

DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.

HU: Vorbehaltlich der Ausnahmen in den Rechtsvorschriften über Ackerland dürfen ausländische natürliche und juristische Personen kein Ackerland erwerben. Der Erwerb von Immobilien durch Ausländer unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde des Landes auf der Grundlage der Lage der Immobilie.

EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 wird für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums benötigt. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt.

HR: Ungebunden in Bezug auf den Erwerb von Immobilien durch Dienstleister, die nicht in Kroatien nieder- und zugelassen sind. Der für die Erbringung von Dienstleistungen erforderliche Erwerb von Immobilien durch in Kroatien als juristische Personen nieder- und zugelassene Unternehmen ist zugelassen. Für den zur Erbringungen von Dienstleistungen durch Filialen erforderlichen Erwerb von Immobilien ist eine Genehmigung des Justizministers erforderlich. Ausländische juristische oder natürliche Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben.

IE: Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.

IT: Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.

LT: Der Erwerb von Grundstücken, Binnengewässern und Wäldern als Eigentum ist ausländischen natürlichen und juristischen Personen, die die Kriterien der europäischen und transatlantischen Integration erfüllen, gestattet. Das Verfahren, die Bedingungen sowie Einschränkungen des Grundstückserwerbs sind durch das Verfassungsrecht geregelt.

LV: Beschränkungen für den Grundstückserwerb in ländlichen Gebieten und in Städten oder urbanen Gebieten. Pacht von Grundstücken bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig.

PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer (ausländische natürliche und juristische Personen) eine Genehmigung. Ungebunden in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien, i. e. die Bestimmungen über den Privatisierungsprozess.

RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht in Rumänien niedergelassen sind und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben.

SI: In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie niedergelassen sind.

SK: Ausländische juristische oder natürliche Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz und Wälder erwerben. Für bestimmte andere Immobilienkategorien gelten besondere Vorschriften. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (Erbringungsweisen 3 und 4).

Sektorbezogene Vorbehalte

A:   Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Holzeinschlag

FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Nicht-EU-Staatsangehörige und der Erwerb von Rebflächen durch Nicht-EU-Investoren sind genehmigungspflichtig.

AT, HR, HU, MT, RO: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für landwirtschaftliche Tätigkeiten.

CY: Die Beteiligung von Investoren ist nur bis zu 49 % zulässig.

IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch in der Republik Moldau Ansässige ist genehmigungspflichtig.

BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Tätigkeiten des Holzeinschlags.

B:   Fischerei und Aquakultur

EU: Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Gebiets der Union fahren, sofern nichts anderes bestimmt ist.

SE: Ein Schiff gilt als schwedisch und darf unter schwedischer Flagge fahren, schwedische Staatsbürger oder juristische Personen über die Hälfte der Eigentumsrechte am Schiff besitzen. Die Regierung kann ausländischen Schiffen gestatten, unter schwedischer Flagge zu fahren, wenn ihr Betrieb unter schwedischer Kontrolle erfolgt beziehungsweise wenn der Eigentümer seinen ständigen Wohnsitz in Schweden hat. Schiffe, die zu 50 % im Eigentum von EWR-Staatsbürgern oder von Unternehmen sind, die satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem EWR-Staat haben und deren Betrieb von Schweden aus kontrolliert wird, können ebenfalls im schwedischen Register eingetragen werden. Eine für gewerblichen Fischfang erforderliche gewerbliche Fanglizenz wird nur ausgestellt, wenn der Fischfang in Verbindung mit der schwedischen Fischereiindustrie steht. Eine solche Verbindung kann beispielsweise darin bestehen, dass die Hälfte des Fischfangs (wertmäßig) eines Kalenderjahres in Schweden getätigt wird, die Hälfte der Fangreisen von einem schwedischen Hafen aus erfolgt oder wenn die Hälfte der Fangflottenbesatzung ihren Wohnsitz in Schweden hat. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als fünf Metern ist zusätzlich zur gewerblichen Fanglizenz eine Schiffszulassung erforderlich. Bedingungen für die Zulassung sind unter anderem eine Registrierung des Schiffes im Nationalregister und eine tatsächliche wirtschaftliche Verbindung des Schiffes zu Schweden.

UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen und/oder Gesellschaften gehört, die zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Fahrzeuge müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden.

C:   Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (4) werden, auf das mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren der Union entfallen. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

D:   Verarbeitendes Gewerbe

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (5) werden, auf das mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren der Union entfallen. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

HR: Wohnsitzerfordernis für Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern.

IT: Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats sein. Die Hauptniederlassung der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden.

SE: Natürliche Personen als Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften müssen ihren Wohnsitz in Schweden haben oder EWR-Staatsbürger sein. Eigentümer solcher Zeitschriften, die juristische Personen sind, müssen ihren Wohnsitz im EWR haben. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben.

Für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser (6) für eigene Rechnung (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung)

EU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung, Gaserzeugung und Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen.

Für die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (7) werden, auf das mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren der Union entfallen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser.

1.   Dienstleistungen für Unternehmen

Freiberufliche Dienstleistungen

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden sowie Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

EU: Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis und/oder Wohnsitzerfordernis geknüpft.

AT: Was rechtsbesorgende Dienstleistungen angeht, so dürfen ausländische Juristen (die nach dem Recht ihres Heimatstaates voll qualifiziert sein müssen) eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen Anwaltskanzlei von höchstens 25 % besitzen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse haben. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der ausländische Minderheitsinvestor oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig; für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Rechts des Mitgliedstaats einschließlich der Vertretung vor Gerichten ist die uneingeschränkte Zulassung erforderlich, die an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft ist.

Im Hinblick auf Dienstleistungen von Buchhaltern, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern dürfen Kapitalbeteiligung und Stimmrechte von Personen, die nach ausländischem Recht zugelassen sind, höchstens 25 % betragen.

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für medizinische Dienstleistungen (außer zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten) und tierärztliche Dienstleistungen.

BG: Manche Formen der Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen („advokatsko sadrujie“ und „advokatsko drujestvo“) sind Juristen vorbehalten, die in Republik Bulgarien uneingeschränkt als Rechtsanwalt zugelassen sind. Für die Erbringung von Vermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. Für Dienstleistungen von Steuerberatern gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit. Was Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen angeht, so dürfen ausländische natürliche und juristische Personen, die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht als Planer anerkannt und zugelassen sind, in Bulgarien Arbeiten erst dann unabhängig überwachen und planen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und als Auftragnehmer entsprechend den Bedingungen und dem Verfahren ausgewählt wurden, das im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen festgelegt ist. Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können moldauische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren. Für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern.

DK: Ausländische Wirtschaftsprüfer dürfen mit dänischen staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Unternehmen dies genehmigt.

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich oder privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales und damit verbundene Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen von Ärzten, einschließlich Psychologen, und Zahnärzten; Dienstleistungen von Hebammen; Krankengymnasten und Sanitätern).

FI: In Bezug auf Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen gilt das Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

FR: Hinsichtlich der Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen sind manche Rechtsformen (association d'avocats und société en participation d'avocat) Rechtsanwälten vorbehalten, die uneingeschränkt als Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen sind. Was Dienstleistungen von Architekten, medizinische Dienstleistungen (einschließlich Dienstleistungen von Psychologen) und zahnmedizinische Dienstleistungen. Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und medizinischen Hilfsberufen angeht, so haben ausländische Investoren lediglich Zugang zu den Rechtsformen der „société d'exercice liberal“ (sociétés anonymes, sociétés à responsabilité limitée ou sociétés en commandite par actions) und „société civile professionnelle“. Für tierärztliche Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Gegenseitigkeit.

EL: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung in Bezug auf Zahntechniker. Für die Erlangung einer Lizenzierung für die Tätigkeit eines gesetzlichen Prüfers sowie im Bereich der tierärztlichen Dienstleistungen ist die EU-Staatsangehörigkeit erforderlich.

ES: Für gesetzliche Prüfer und Anwälte für gewerbliches Eigentum gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit.

HR: Ungebunden, außer für Rechtsberatung im Bereich des Rechts des Heimatlandes, des Völkerrechts und des ausländischen Rechts. Die Vertretung vor Gerichten kann nur durch Mitglieder der Kroatischen Rechtsanwaltskammer wahrgenommen werden (kroatische Bezeichnung: „odvjetnici“). Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. In Verfahren unter Beteiligung internationaler Parteien können diese vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen durch Anwälte vertreten werden, die Mitglieder von Anwaltskammern anderer Länder sind.

Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich. Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Ingenieursdienstleistungen ist nach Genehmigung durch die Kroatische Architektenkammer beziehungsweise Kroatische Ingenieurskammer für natürliche und juristische Personen zulässig.

HU: Die Niederlassung sollte in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen. Für Nicht-EWR-Staatsbürger im Bereich tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Wohnsitzerfordernis.

LV: In einem gewerblichen Unternehmen, das sich aus vereidigten Rechnungsprüfern zusammensetzt, müssen mehr als 50 % der Anteile mit Stimmrecht in den Händen von vereidigten Rechnungsprüfern oder von aus vereidigten Rechnungsprüfern bestehenden gewerblichen Unternehmen aus der EU oder dem EWR sein.

LT: In Bezug auf Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen: mindestens 3/4 der Anteile einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der EU oder dem EWR gehören.

PL: Für Rechtsanwälte aus den EU-Mitgliedstaaten sind alle Arten der Rechtsformen zulässig; ausländischen Rechtsanwälten steht hingegen lediglich die Rechtsform der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft beziehungsweise der Kommanditgesellschaft offen. Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit.

SK: Für die Erbringung von Dienstleistungen eines Architekten oder eines Ingenieurs beziehungsweise von tierärztlichen Dienstleistungen gilt das Erfordernis des Wohnsitzes.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. Für Liquidatoren besteht ein Wohnsitzerfordernis. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Für die Prüfer eines Wirtschaftsplans gelten EWR-Erfordernisse. Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung sind an ein EWR-Wohnsitzerfordernis gebunden.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

A:   Für Schiffe:

LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder ein in Litauen niedergelassenes Unternehmen sein.

SE: Im Falle einer moldauischen Beteiligung an Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann.

B:   Für Luftfahrzeuge

EU: Das Luftfahrzeug muss Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren) sein; bei kurzfristigen Leasingverträgen kann darauf verzichtet werden.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

EU, mit Ausnahme von HU und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal. Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung erforderlich, eventuell Staatsangehörigkeitserfordernis.

EU mit Ausnahme von BE, DK, EL, ES, FR, HU, IE, IT, LU, NL, SE, UK: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für Vermittlung und Beschaffung von Personal.

EU, mit Ausnahme von AT und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung erforderlich, eventuell Staatsangehörigkeitserfordernis.

AT: Vermittlungsdienste und Arbeitnehmerüberlassung: Die Genehmigung kann nur juristischen Personen erteilt werden, die ihren Sitz im EWR haben und deren Vorstandsmitglieder oder geschäftsführende Gesellschafter/Anteilseigner, die zur Vertretung der juristischen Person befugt sind, EWR-Bürger sein und ihren Wohnsitz im EWR haben müssen.

BE: Ein Unternehmen mit einem Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt. Für Sicherheitsdienste sind EU-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in der EU für Führungskräfte erforderlich.

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Luftaufnahmen und für Tätigkeiten in den Bereichen Geodäsie, Katastervermessung und Kartografie. Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Vermittlung und Beschaffung von Personal und Vermittlungsdienste. Beschaffung von Büropersonal; Ermittlungsdienstleistungen; Sicherheitsdienste; technische Tests und Analysen; Instandhaltung und Abbau von Anlagen auf Erdöl- und Erdgasfeldern. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Dolmetscher.

DK: Sicherheitsdienstleistungen: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und für Führungskräfte. Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Wachdienste an Flughäfen.

EE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Sicherheitsdienstleistungen. EU-Staatsangehörigkeit für beeidigte Dolmetscher erforderlich.

FI: EWR-Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer.

FR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Gewährung von ausschließlichen Rechten im Bereich Vermittlungsdienstleistungen.

FR: Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen im Rahmen von Dienstleistungen der wissenschaftlichen und technischen Beratung.

HR: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Vermittlungsdienste, Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen.

IT: Italienische oder EU-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Italien oder der EU, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste zu erhalten. Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats sein. Die Hauptniederlassung der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden. Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien.

LV: Ermittlungsdienstleistungen: Nur Detektivbüros, deren Chef und alle Personen, die über ein Büro in den betreffenden Verwaltungsräumlichkeiten verfügen, Staatsangehörige der EU oder des EWR sind, sind berechtigt, eine Lizenz bekommen. Sicherheitsdienste: um eine Lizenz erhalten zu können, sollte mindestens die Hälfte des Eigenkapitals im Besitz von natürlichen und juristischen Personen aus der EU oder dem EWR sein.

LT: Die Tätigkeit des Erbringens von Sicherheitsdienstleistungen darf nur von Personen ausgeübt werden, die die Staatsangehörigkeit eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums oder der NATO besitzen.

PL: Bei Ermittlungsdienstleistungen kann die berufliche Zulassung einer Person erteilt werden, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, oder einem Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz. Bei Sicherheitsdienstleistungen kann die berufliche Zulassung einer Person erteilt werden, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, oder einem Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz. EU-Staatsangehörigkeit für beeidigte Dolmetscher erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen der Luftaufnahmen und für die Hauptredakteure von Zeitungen und Zeitschriften gilt das Erfordernis der polnischen Staatsangehörigkeit.

PT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. Für Investoren gilt für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte im Bereich Sicherheitsdienstleistungen.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.

SK: Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen: Lizenzen können nur erteilt werden, wenn kein Sicherheitsrisiko besteht und wenn alle Führungskräfte Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz sind.

4.   Vertriebsdienstleistungen:

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Waffen, Munition und Explosivstoffen.

EU: In manchen Ländern gilt das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für das Betreiben einer Apotheke und für Tabakwareneinzelhändler.

FR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Gewährung von ausschließlichen Rechten im Bereich Einzelhandel mit Tabak.

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Alkohol und Arzneimitteln.

AT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Arzneimitteln.

BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf den Vertrieb von alkoholischen Getränken, Tabak und Tabakerzeugnissen, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Waren, Waffen, Munition und Militärausrüstung Erdöl und Erdölerzeugnisse, Gas, Edelmetalle und Edelsteine.

DE: Nur natürlichen Personen ist es gestattet, Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Waren zu betreiben. Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und/oder für das Betreiben einer Apotheke für den Vertriebe von Pharmazeutika und bestimmten medizinischen Artikeln ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur dann eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, wenn diese bereits drei Jahre betrieben wurde.

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Tabakprodukten.

6.   Dienstleistungen im Bereich Umwelt

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser an Privathaushalte, industrielle, gewerbliche oder andere Verwender, darunter die Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.

7.   Finanzdienstleistungen  (8)

EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und den satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat.

AT: Die Zulassung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in Ausland nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder damit vergleichbar ist. Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

BG: Rentenversicherungsaktivitäten müssen über etablierte Rentenversicherungsgesellschaften abgewickelt werden. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung und der Vorsitzende des Vorstands müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben. Vor der Errichtung einer Zweigstelle oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

CY: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist (keine Zweigniederlassungen).

EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder.

ES: Vor der Errichtung einer Zweigstelle oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

HU: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds beziehungsweise im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben.

IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- beziehungsweise Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder a) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptstelle beziehungsweise satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder b) über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.

PT: Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden.

Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese nur Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats gegründet worden sind.

FI: Versicherungsgesellschaften, die gesetzliche Rentenversicherung anbieten: Mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden.

Versicherungsgesellschaften, außer denen, die gesetzliche Rentenversicherung anbieten: für mindestens ein Vorstandsmitglied und ein Mitglied des Aufsichtsrats gilt das Wohnsitzerfordernis.

Der Generalvertreter einer moldauischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU.

Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten.

Für Bankdienstleistungen: Mindestens einer der Gründer, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz in Finnland haben.

IT: Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine dem Recht der EU unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- beziehungsweise Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats gegründet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht dem harmonisierten Rechtder EU unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der dem harmonisierten Recht der EU unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben beziehungsweise von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die im italienischen Register verzeichnet sind. Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.

LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich.

Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden.

Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Investitionsdienstleistungen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat tätig werden

PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person (keine Zweigniederlassungen) gründen.

SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassung) in der Slowakischen Republik tätigen.

Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen).

SE: Die Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen.

Eine Sparkasse darf nur von einer in der EU ansässigen natürlichen Person gegründet werden.

8.   Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung.

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus privaten Mitteln finanzierte Dienstleistungen mit Ausnahme der Gesundheitsdienstleistungen.

EU: Privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung: Für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder kann das Staatsangehörigkeitserfordernis gelten.

EU (außer NL, SE und SK): Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privatwirtschaftlich finanzierte sonstige Dienstleistungen im Bereich Bildung, d. h. mit Ausnahme von Dienstleistungen, die als Primar- Sekundarschulbildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung eingestuft werden.

BE, CY, CZ, DK, FR, DE, EL, HU, IT, ES, PT und UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privatwirtschaftlich finanzierte sonstige Dienstleistungen im Bereich Soziales mit Ausnahme von Dienstleistungen Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen.

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus privaten Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales.

BG: Ausländische Hochschulen dürfen keine Niederlassungen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gründen. Ausländische Hochschulen können Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten.

EL: Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung: keine Verpflichtungen der Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung für die Niederlassung von Bildungseinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eigentümer und Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in privat gegründeten Primar- und Sekundarschulen.

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf die Primarschulbildung.

SE: behält sich vor, jegliche Maßnahme anzunehmen oder aufrechtzuerhalten, die die behördlich zugelassenen Erbringer von Dienstleistungen im Bereich Bildung betreffen. Dieser Vorbehalt gilt für öffentlich und privat finanzierte Erbringer von Dienstleistungen im Bereich Bildung, die in irgendeiner Weise staatlich gefördert werden, unter anderem Erbringer von Dienstleitungen im Bereich Bildung, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen.

UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privat finanzierte Krankentransportdienstleistungen oder stationäre Dienstleistungen im Gesundheitswesen außer Krankenhausleistungen.

9.   Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

BG, CY, EL, ES und FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fremdenführer.

BG: Für Hotel-, Restaurant- und Catering-Dienstleistungen (außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen) ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Staaten müssen eine spezielle Lizenz ausgestellt bekommen.

10.   Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Nachrichten- und Presseagenturen

FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Nachrichtenagenturen: Inländerbehandlung für die Gründung durch juristische Personen unterliegt der Gegenseitigkeit.

Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstige Erholungsdienstleistungen

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens. Zur Rechtssicherheit wird klargestellt, dass kein Marktzugang gewährt wird.

AT: Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern: Führungskräfte von juristischen Personen müssen EWR-Bürger sein.

Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen

BE, FR, HR, IT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen.

11.   Verkehr

Seeverkehr

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

FI: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

HR: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr: Für ausländische juristische Personen ist die Gründung eines Unternehmens in Kroatien erforderlich, die eine Zulassung der Hafenbehörde im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens erhalten muss. Die Anzahl der Dienstleister kann wegen begrenzter Hafenkapazitäten beschränkt werden.

Binnenschiffsverkehr (9)

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Kabotage im Inlandsverkehr. Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT, HU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

AT: Binnenwasserstraßen: Eine Konzession wird nur juristischen Personen aus dem EWR erteilt und wenn mehr als 50 % des Kapitals, die Stimmrechte und die Mehrheit in den Vorständen EWR-Bürgern vorbehalten sind.

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Binnenschiffsverkehr.

Luftverkehrsdienstleistungen

EU: Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums abgehandelt.

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung: Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen. Das Luftfahrzeug muss von einem Luftverkehrsunternehmen betrieben werden, das Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen ist, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.

EU: Computergesteuerte Buchungssysteme: Wenn Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union von Anbietern von Dienstleistungen im Bereich Computerreservierungssysteme (CRS) gewährt wird oder wenn Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung (10) im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union gewähren, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen beziehungsweise können die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

Eisenbahnverkehr

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Fracht- und Personenbeförderung und Zug- und Schleppdienstleistungen.

Straßenverkehr

EU: Für Kabotage-Dienstleistungen ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Wohnsitzerfordernis für den Verkehrs-Manager.

AT: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für Personen- und Frachtbeförderung können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden.

BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für Personen- und Frachtbeförderung können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden. Zweigniederlassung erforderlich. EU-Staatsangehörigkeitserfordernis für natürliche Personen.

EL: Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung griechischer Behörden erforderlich. Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt. In Griechenland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dürfen nur in Griechenland zugelassene Kraftfahrzeuge verwenden.

FI: Für die Erbringung von Kraftverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird.

FR: Ausländischen Investoren ist es nicht gestattet, Busverkehrsdienstleistungen zwischen Städten zu erbringen.

LV: Für die Erbringung von Personenverkehr- und Güterbeförderungsleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen.

RO: Erbringer von Dienstleistungen der Güter und Personenbeförderung können nur dann eine Lizenz erhalten, wenn sie in Rumänien registrierte Kraftfahrzeuge verwenden, deren Eigentumsstatus und Nutzung im Einklang mit den Bestimmungen der Regierungsanordnung geregelt sind.

SE: Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung schwedischer Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert (dies ist de facto ein Wohnsitzerfordernis — siehe die Vorbehalte Schwedens hinsichtlich Arten der Niederlassung. Die Kriterien für die Erteilung einer Lizenz für andere Kraftverkehrsunternehmer legen fest, dass das Unternehmen in der EU ansässig ist, über eine Zweigniederlassung in Schweden verfügt und eine natürliche Person mit Wohnsitz in der EU benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert. Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt, mit der Ausnahme, dass die Erbringer von Dienstleistungen der Güter und Personenbeförderung in der Regel nur Fahrzeuge verwenden dürfen, die im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen sind. Ist das Fahrzeug im Ausland zugelassen, befindet es sich im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person mit Hauptsitz im Ausland und wird es nach Schweden zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzung verbracht, darf das Fahrzeug in Schweden vorübergehend genutzt werden. Eine vorübergehende Nutzung wird von der Schwedischen Verkehrsagentur als eine Nutzung von bis zu einem Jahr definiert.

14.   Energiedienstleistungen

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen aus der Republik Moldau, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Landes kontrolliert (11) werden, auf das über mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren (12) der EU entfallen, sofern die EU natürlichen oder juristischen Personen dieses Landes nicht im Rahmen eines mit diesem Land geschlossenen Abkommens über die wirtschaftliche Integration umfassenden Zugang zu diesem Sektor gewährt.

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf nukleare Energieerzeugung und Aufbereitung von Kernmaterial.

EU: Die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder Personen aus einem Drittland oder Drittländern kontrolliert wird, kann abgelehnt werden, wenn der Betreiber nicht nachgewiesen hat, dass die Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung in einem Mitgliedstaat und/oder der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und Artikel 11 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt nicht gefährden wird.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen, außer Beratungsdienstleistungen.

BE und LV: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas in Rohrleitungen, außer Beratungsdienstleistungen.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, HU, IT, LU, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, UK: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, außer Beratungsdienstleistungen.

SI: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, außer Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas.

CY: Behält sich das Recht vor, Gegenseitigkeit für die Erteilung von Lizenzen im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu verlangen.

15.   Andere Dienstleistungen a. n. g.

PT: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder der Veräußerung eines Patents.

SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Bestattungs- und Feuerbestattungsdienste.


(1)  Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsunternehmen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht für Telekommunikations- und Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.

(2)  Gemäß Artikel 54 AEUV gelten diese Niederlassungen als juristische Personen der Europäischen Union. Sofern sie über eine ständige und wirksame Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union verfügen, sind sie vollwertige Mitglieder des EU-Binnenmarktes, der unter anderem die Freiheit gewährt, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Niederlassungen einzurichten und Dienstleitungen zu erbringen.

(3)  In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

(4)  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

(5)  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

(6)  Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.

(7)  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

(8)  Die horizontale Beschränkung für die unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen und Tochtergesellschaften findet Anwendung. Ausländische Zweigstellen können lediglich eine Zulassung erhalten, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats enthalten sind; daher kann von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden.

(9)  Einschließlich Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.

(10)  „Gleichwertige Behandlung“ ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftfahrtunternehmen der Union und Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Union.

(11)  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

(12)  Auf der Grundlage von Zahlen, die die für Energie zuständige Generaldirektion im jüngsten EU-Pocketbook über Energiestatistik veröffentlicht hat: Rohölimporte nach Gewicht, Gasimporte nach Heizwert.

ANHANG XXVII-B

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN (UNION)

1.

In der nachstehenden Liste der Verpflichtungen sind die Wirtschaftstätigkeiten, die die Union nach Artikel 212 dieses Abkommens liberalisiert hat, sowie die bezüglich dieser Sektoren für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der Republik Moldau geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden.

b)

In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler Vorbehalte beziehungsweise für die gesamte Union geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).

Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen.

2.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung

b)

„CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.

Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 210 und 211 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, denen zufolge bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

4.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte.

5.

Gemäß Artikel 202 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

6.

Die aus dieser Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten.

7.

Erbringungsmodus 1 und Erbringungsmodus 2 beziehen sich auf die Art der Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 203 Absatz 13 Buchstaben a und b dieses Abkommens.

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

1.   DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

 

a)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 861) (1)

AT, CY, ES, EL, LT und MT: Die für die Ausübung des Anwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche unbeschränkte Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

(mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Berufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden)

BE: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt.

BG: Ausländische Rechtsanwälte können nur Angehörige ihres eigenen Staates rechtlich nur bei Gegenseitigkeit und Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt vertreten. Für die Erbringung von Vermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

HU: Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft.

Für Art der Erbringung 1:

HR: Keine für Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts. Ungebunden für Tätigkeit im Bereich des kroatischen Rechts.

b)

1.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

FR, HU, IT, MT, RO, SI: Ungebunden

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden.

Für Art der Erbringung 2:

Alle Mitgliedstaaten: Keine

b)

2.

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

BE, BG, CY, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

HR: Ausländische Wirtschaftsprüfungsfirmen können auf kroatischem Territorium Wirtschaftsprüfungsleistungen erbringen, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen des Unternehmensgesetzes eine Filiale gegründet haben.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften und in Bezug auf natürliche Personen. Nur solche Personen und eingetragene öffentliche Rechnungslegungsgesellschaften können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung ist Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von Prüfern verwendet werden, die in Schweden zugelassen oder zertifiziert worden sind. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die nicht zugelassen oder zertifiziert sind, müssen ihren Wohnsitz im EWR haben, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

c)

Dienstleistungen von Steuerberatern

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 863) (2)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden.

CY: Steuerberater müssen vom Finanzminister zugelassen sein. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird.

BG, MT, RO, SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

d)

Dienstleistungen von Architekten

Für Art der Erbringung 1:

und

AT: Ungebunden außer für Dienstleistungen von Städteplanern.

e)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

BE, CY, EL, IT, MT, PL, PT, SI: Ungebunden

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

HR: Dienstleistungen von Architekten: Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten ist nach Genehmigung durch die Kroatische Architektenkammer für natürliche und juristische Personen zulässig. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Die Zulassung (Validierung) wird vom kroatischen Ministerium für Bauwesen und Raumplanung ausgestellt.

Raumplanung: Die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ist nach der Zulassung durch das kroatische Ministerium für Bauwesen und Raumplanung für natürliche und juristische Personen zulässig.

(CPC 8671 und CPC 8674)

HU, RO: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten

Für Art der Erbringung 2:

Keine

f)

Ingenieurdienstleistungen; und

Für Art der Erbringung 1:

g)

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

AT, SI: Ungebunden außer für Dienstleistungen von Städteplanern.

(CPC 8672 und CPC 8673)

CY, EL, IT, MT und PT: Ungebunden

HR: Die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ist nach Genehmigung durch die Kroatische Architektenkammer für natürliche und juristische Personen zulässig. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Die Zulassung (Validierung) wird vom kroatischen Ministerium für Bauwesen und Raumplanung ausgestellt.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

h)

Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, UK: Ungebunden

HR: Ungebunden, außer für Telemedizin: Keine.

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

i)

Dienstleistungen des Veterinärwesens

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 932)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, MT, NL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden

UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

j)

1.

Dienstleistungen von Hebammen

Für Art der Erbringung 1:

(Teil von CPC 93191)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK, UK: Ungebunden

j)

2.

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

FI, PL: Ungebunden, außer für Krankenpflegepersonal

HR: Ungebunden, außer für Telemedizin: Keine.

Für Art der Erbringung 2:

(Teil von CPC 93191)

Keine

k)

Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CZ, DE, CY, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI und UK: Ungebunden

(CPC 63211)

LV, LT: Ungebunden außer für Versandhandel

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken (3)

HU: Ungebunden außer für CPC 63211

Für Art der Erbringung 2:

Keine

B.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

 

(CPC 84)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

C.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

 

a)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) (4)

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden.

b)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) und

c)

Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853)

 

D.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien (5)

 

a)

betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 821)

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden

HR: Gewerbliche Niederlassung erforderlich.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

b)

im Kundenauftrag

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 822)

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden

HR: Gewerbliche Niederlassung erforderlich.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

E.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/Führer

 

a)

für Schiffe

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 83103)

BG, CY, DE, HU, MT, RO: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

b)

für Luftfahrzeuge

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 83104)

BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

Für Art der Erbringung 2:

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

AT, BE, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, NL, PT, SI, SE, UK: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.

c)

für andere Verkehrsmittel

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO, SI: Ungebunden

(CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

d)

für andere Maschinen und Ausrüstungen

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Ungebunden

(CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

e)

für Gebrauchsgüter

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden

(CPC 832)

f)

für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 7541)

Keine.

F.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

a)

Werbung

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 871)

Keine.

b)

Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 864)

Keine

c)

Managementberatung

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 865)

Keine.

d)

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 866)

HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602).

e)

Technische Tests und Analysen

Für Art der Erbringung 1:

IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker

(CPC 8676)

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden

f)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

Für Art der Erbringung 1:

IT: Nicht konsolidiert für die Agronomen und Periti agrari vorbehaltenen Tätigkeiten.

EE, MT, RO, SI: Ungebunden

(Teil von CPC 881)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

g)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei

Für Art der Erbringung 1:

LV, MT, RO, SI: Ungebunden

(Teil von CPC 882)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

h)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885)

Keine.

i)

Vermittlung und Beschaffung von Personal

 

i)

1.

Suche nach Führungskräften

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 87201)

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

i)

2.

Vermittlung von Arbeitskräften

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 87202)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

i)

3.

Vermittlung von Büropersonal

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, FR, HR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI: Ungebunden

(CPC 87203)

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden

i)

4.

Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden.

(CPC 87204, 87205, 87206, 87209)

HU: Keine.

j)

1.

Ermittlungsdienstleistungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 87301)

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden

j)

2.

Sicherheitsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

HU: Ungebunden für CPC 87304, CPC 87305

BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FI, FR, HR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

Für Art der Erbringung 2:

HU: Ungebunden für CPC 87304, CPC 87305

BG, CY, CZ, EE, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

k)

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen

HR: Keine, außer: grundlegende geologische, geodätische und Bergbauuntersuchungen sowie damit im Zusammenhang stehende Untersuchungsdienstleistungen im Bereich des Umweltschutzes auf kroatischem Territorium können nur gemeinsam mit inländischen juristischen Personen oder durch diese ausgeführt werden.

(CPC 8675)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l)

1.

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

Für Art der Erbringung 1:

Für Seefrachtschiffe: BE, BG, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PT, SI, UK: Ungebunden.

(Teil von CPC 8868)

Für den Transport im Binnenschiffsverkehr: EU außer EE, HU, LV, PL: Ungebunden.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l)

2.

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden

(Teil von CPC 8868)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l)

3.

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

Keine

l)

4.

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden

(Teil von CPC 8868)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l)

5.

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (6)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

Keine

m)

Gebäudereinigung

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 874)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine.

n)

Fotografische Dienstleistungen

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 875)

BG, EE, MT, PL: Ungebunden für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen

HR, LV: Ungebunden für fotografische Spezialdienstleistungen (CPC 87504)

Für Art der Erbringung 2:

Keine.

o)

Verpacken

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 876)

Keine

p)

Druck und Veröffentlichung

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 88442)

Keine

q)

Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(Teil von CPC 87909)

Keine

r)

Sonstiges

 

r)

1.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

Für Art der Erbringung 1:

PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Übersetzer und Dolmetscher

HR: Ungebunden für amtliche Dokumente.

HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

r)

2.

Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign

Für Art der Erbringung 1:

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

HR: Ungebunden.

(CPC 87907)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

r)

3.

Inkassoagenturdienstleistungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 87902)

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden

r)

4.

Auskunfteidienstleistungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 87901)

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden

r)

5.

Vervielfältigungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 87904) (7)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

r)

6.

Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 7544)

Keine

r)

7.

Telefonauftragsdienstleistungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 87903)

Keine

2.   KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

A.

Post- und Kurierdienstleistungen

 

(Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (8) von Postsendungen (9) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt:

 

i)

Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger (10) einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

ii)

Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen (11)

Keine (12)

iii)

Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen (13)

 

iv)

Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen

 

v)

Eilzustellung (14) der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen

 

vi)

Bearbeitung nicht adressierter Sendungen

 

vii)

Dokumentenaustausch (15)

 

Die Teilsektoren i, iv und v können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g (16) wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird.

 

(Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235 (17) und Teil von CPC 73210) (18)

 

B.

Telekommunikationsdienstleistungen

 

(Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind)

a)

Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln (19) zum Inhalt haben außer Rundfunk (20)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

b)

Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen (21)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU: Keine, außer dass Dienstleistern in diesem Sektor Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können.

BE: Ungebunden

3.   BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

4.   VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

A.

Dienstleistungen von Kommissionären

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

a)

Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör

EU außer AT, SI, SE, FI: Ungebunden für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Edelmetallen (und Edelsteinen).

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

AT: Ungebunden für den Vertrieb von Sprengstoffen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen.

b)

Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären

AT, BG: Ungebunden für den Vertrieb von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke.

HR: Ungebunden für den Vertrieb von Tabakerzeugnissen.

(CPC 621)

Für Art der Erbringung 1:

B.

Dienstleistungen von Großhändlern

AT, BG, FR, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen.

a)

Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

 

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

BG, FI, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken

b)

Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken

(Teil von CPC 7542)

AT, BG, CZ, FI, RO, SK, SI: Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln

c)

Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern

BG, HU, PL: Ungebunden für Dienstleistungen von Handelsmaklern.

(CPC 622, ausgenommen Dienstleistungen von Großhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse (22))

FR: In Bezug auf Dienstleistungen von Kommissionären ungebunden für Händler und Makler, die auf 17 Märkten für frische Lebensmittel von nationalem Interesse tätig sind. Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln.

C.

Dienstleistungen von Einzelhändlern (23)

MT: Ungebunden für Dienstleistungen von Kommissionären

Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern, und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: In Bezug auf Einzelhandelsleistungen ungebunden außer für Versandhandel.

(CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

 

Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

 

(Teil von CPC 7542)

 

Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln

 

(CPC 631)

 

Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (24)

 

(CPC 632, ausgenommen CPC 63211, und CPC 63297)

 

D.

Franchising

 

(CPC 8929)

 

5.   DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

A.

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 921)

BG, CY, FI, HR, MT, RO, SE, SI: Ungebunden

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

Für Art der Erbringung 2:

CY, FI, HR, MT, RO, SE, SI: Ungebunden

B.

Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 922)

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

Für Art der Erbringung 2:

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

LV: Ungebunden für Dienstleistungen berufsbildender weiterführender Bildungseinrichtungen für behinderte Schüler (CPC 9224)

C.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 923)

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, außer für Dienstleistungen von postsekundären berufsbildenden Bildungseinrichtungen (CPC 92310).

D.

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 924)

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Radio- oder TV-Sendungen.

E.

Sonstige Unterrichtsdienstleistungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 929)

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden.

Für Art der Erbringung 1:

HR: Keine für Fernunterricht und Unterricht mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln.

6.   DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A.

Abwasserbewirtschaftung

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 9401) (25)

EU, außer EE, LT und LV: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

EE, LT und LV: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

B.

Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE und HU: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

EE und HU: Keine

Für Art der Erbringung 2:

a)

Abfallbeseitigungsleistungen

Keine

(CPC 9402)

 

b)

Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, HU und LT: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

EE, HU und LT: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

(CPC 9403)

 

C.

Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI, LT, PL, RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

EE, FI, LT, PL, RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

(CPC 9404) (26)

 

D.

Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI, RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

EE, FI, RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

a)

Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser

(Teil von CPC 94060) (27)

 

E.

Lärm- und Vibrationsschutz

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI, LT, PL, RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

EE, FI, LT, PL, RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

(CPC 9405)

 

F.

Arten- und Landschaftsschutz

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI, RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

EE, FI, RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

a)

Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

 

(Teil von CPC 9406)

 

G.

Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI, RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen.

EE, FI, RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

(CPC 94090)

 

7.   FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

 

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr.

AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen, außer Versicherungen für den internationalen gewerblichen Luftverkehr, dürfen nur von einer in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden.

DK: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen.

FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.

PL: Ungebunden für Rückversicherung und Folgerückversicherung, außer für Risiken im Zusammenhang mit Gütern im internationalen Handel.

PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der EU niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der EU niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr.

BG: Ungebunden für Direktversicherungen außer für Dienstleistungen ausländischer Dienstleister für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien. Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft darf Versicherungsverträge nur über eine Zweigstelle abschließen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme.

CY, LV, MT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr.

LT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr, außer im Zusammenhang mit Landverkehr, bei dem das Risiko in Litauen belegen ist.

BG, LV, LT, PL: Ungebunden für Versicherungsvermittlung.

ES: Für Versicherungsmathematiker Wohnsitzerfordernis und drei Jahre einschlägige Berufserfahrung.

FI: Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der EU oder einer Zweigniederlassung in Finnland angeboten werden. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU.

HR: Ungebunden für Direktversicherung und Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung, außer für:

a)

Dienstleistungen der Lebensversicherung: Dienstleistungen für Ausländer auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien;

b)

Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien, außer Kfz-Haftpflichtversicherung

c)

Seeschifffahrt, Luftverkehr, Verkehr.

HU: Direktversicherungen im Hoheitsgebiet Ungarns dürfen bei nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden

IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.

Für Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CZ, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Vermittlung

BG: Direktversicherung: natürliche und juristische Personen aus Bulgarien sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einer Geschäftstätigkeit nachgehen, können ihre Tätigkeit in Bulgarien nur bei Anbietern versichern, die über eine Zulassung für eine Versicherungstätigkeit in Bulgarien verfügen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme.

HR: Ungebunden für Direktversicherung und Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung, außer für:

a)

Lebensversicherung: Möglichkeit einer Lebensversicherung für Ausländer mit Wohnsitz in Kroatien;

b)

Sachversicherung:

i)

Möglichkeit von Nichtlebensversicherungen für Ausländer mit Wohnsitz in Kroatien, außer Kfz-Haftpflichtversicherung;

ii)

Personenversicherungen oder Sachversicherungen, die in der Republik Kroatien nicht verfügbar sind; Unternehmen, die im Ausland Versicherungsdienstleistungen erwerben im Zusammenhang mit Investitionsarbeiten im Ausland, einschließlich der damit zusammenhängenden Ausrüstung; zur Absicherung der Tilgung von Auslandsdarlehen (Kreditsicherung); Personenversicherung und Sachversicherung von hundertprozentigen Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, die im Ausland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, falls dies den Bestimmungen des Landes entspricht oder für die Zulassung erforderlich ist; im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe, falls dies in dem mit dem Auslandskunden (Käufer) vertraglich vereinbart wurde;

c)

Seeschifffahrt, Luftverkehr, Verkehr.

IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

B.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsleistungen)

Für Art der Erbringung 1:

 

AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SK, SE, UK: Ungebunden, außer für Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung).

BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich.

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten.

CY: Ungebunden, außer für Handel mit begebbaren Wertpapieren, Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung).

EE: Für die Annahme von Spareinlagen ist eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.

Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden.

HR: Ungebunden, außer für Ausreichung von Krediten, Finanzierungsleasing, Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Garantien und Verbindlichkeiten, Geldmaklergeschäfte, Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen mit Ausnahme von Vermittlung.

LT: Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Litauen dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden.

IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder I) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle beziehungsweise satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder II) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der EU-Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen.

IT: Ungebunden für Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten).

LV: Ungebunden, außer für die Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

LT: Gewerbliche Niederlassung erforderlich für Pensionsfondsverwaltung.

MT: Ungebunden, außer für die Annahme von Spareinlagen, die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers.

RO: Ungebunden für Finanzleasing, Handel mit Geldmarkttiteln, Devisen, derivativen Instrumenten, Wechselkurs- und Zinstiteln, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen sind nur über eine gebietsansässige Bank zulässig.

SI:

i)

Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung: Ungebunden.

ii)

Alle übrigen Teilsektoren, außer Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Aufnahme von Krediten jeder Art und Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute sowie Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien oder Zweigniederlassungen ausländischer Investmentgesellschaften oder Banken sein.

Für Art der Erbringung 2:

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten.

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers.

8.   DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

A.

Krankenhausleistungen

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 9311)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden

HR: Ungebunden, außer für Telemedizin:

C.

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)

Für Art der Erbringung 2:

(CPC 93193)

Keine

D.

Dienstleistungen im Bereich Soziales

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 933)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

BE: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen

9.   DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.

Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden außer für Catering.

HR: Ungebunden

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen (28)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

B.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

Für Art der Erbringung 1:

BG, HU: Ungebunden

(einschließlich Reiseleitern)

Für Art der Erbringung 2:

(CPC 7471)

Keine

C.

Dienstleistungen von Fremdenführern

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 7472)

BG, CY, CZ, HU, IT, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

10.   DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

A.

Unterhaltung

(einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden

(CPC 9619)

Für Art der Erbringung 2:

CY, CZ, FI, HR, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden

BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193)

EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199), außer für Filmtheaterdienstleistungen

LT, LV: Ungebunden, außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199)

B.

Nachrichten- und Presseagenturen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 962)

Keine

C.

Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 963)

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden

D.

Dienstleistungen im Bereich Sport

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 9641)

AT: Ungebunden für Skischulen und Bergführer.

BG, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 1:

CY, EE, HR: Ungebunden

E.

Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 96491)

Keine

11.   VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.

Seeverkehr

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

a)

Internationaler Passagierverkehr

BG, CY, DE, EE, ES, FR, FI, EL, IT, LT, MT, PT, RO, SI, SE: Zubringerdienste genehmigungspflichtig.

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr (29))

 

b)

Internationaler Frachtverkehr

 

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr30) (30)

 

B.

Binnenschiffsverkehr

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

a)

Passagierverkehr

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte und zum Belgrader Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau.

(CPC 7221 ohne Kabotage im Inlandsverkehr30)

b)

Frachtverkehr

AT: Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich.

(CPC 7222 ohne Kabotage im Inlandsverkehr30)

BG, CY, EE, FI, HR, HU, LT, MT, RO, SE, SI: Ungebunden

CZ, SK: Ungebunden nur für die Art der Erbringung 1.

C.

Schienentransport

Für Art der Erbringung 1:

a)

Passagierverkehr

EU: Ungebunden

(CPC 7111)

Für Art der Erbringung 2:

b)

Frachtverkehr

Keine.

(CPC 7112)

 

D.

Straßenverkehr

Für Art der Erbringung 1:

a)

Passagierverkehr

EU: Ungebunden.

(CPC 7121 und CPC 7122)

Für Art der Erbringung 2:

b)

Frachtverkehr

Keine

(CPC 7123, ausgenommen Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung (31))

 

E.

Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (32)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden.

(CPC 7139)

Für Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden

12.   HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR  (33)

A.

Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

 

a)

Frachtumschlag

Für Art der Erbringung 1:

b)

Lagerdienstleistungen

EU: Ungebunden für Frachtumschlag, Schub- und Schleppdienstleistungen, Zollabfertigung und für Containerstellplätze und -zwischenlagerung

(Teil von CPC 742)

c)

Zollabfertigung

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung

d)

Containerstellplätze und -zwischenlagerung

e)

Schifffahrtsagenturdienstleistungen

BG: Ungebunden.

f)

Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen

g)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für Lagerdienstleistungen

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

(CPC 7213)

h)

Zug- und Schleppdienstleistungen

 

(CPC 7214)

i)

Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

Für Art der Erbringung 2:

(Teil von CPC 745)

Keine

j)

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

 

(Teil von CPC 749)

 

B.

Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

 

a)

Frachtumschlag

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(Teil von CPC 741)

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

b)

Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)

Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

(Teil von CPC 748)

EU: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen, außer für CZ, LV und SK nur für Art der Erbringung 2: Keine

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

d)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 7223)

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HU, LV, LT, MT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung

e)

Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7224)

 

f)

Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

 

(Teil von CPC 745)

 

g)

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

 

(Teil von CPC 749)

 

C.

Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

 

a)

Frachtumschlag

Für Art der Erbringung 1:

(Teil von CPC 741)

EU: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

b)

Lagerdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2:

(Teil von CPC 742)

Keine

c)

Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

 

(Teil von CPC 748)

 

d)

Schub- und Schleppdienstleistungen

 

(CPC 7113)

 

e)

Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

 

(CPC 743)

 

f)

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

 

(Teil von CPC 749)

 

D.

Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

 

a)

Frachtumschlag

Für Art der Erbringung 1:

(Teil von CPC 741)

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen und zulassungspflichtige Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr

b)

Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

Für Art der Erbringung 2:

c)

Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

Keine

(Teil von CPC 748)

 

d)

Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

 

(CPC 7124)

 

e)

Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr

 

(CPC 744)

 

f)

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

 

(Teil von CPC 749)

 

D.

Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen

 

a)

Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering)

Für Art der Erbringung 1:

 

EU: Ungebunden außer für Catering.

 

Für Art der Erbringung 2:

 

BG, CY, CZ, HR, HU, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

b)

Lagerdienstleistungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(Teil von CPC 742)

Keine.

c)

Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(Teil von CPC 748)

Keine

d)

Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 734)

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der EU, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein.

Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.

In Ausnahmefällen kann ein Luftverkehrsunternehmen in der Europäischen Union unter bestimmten Umständen ein außerhalb der EU eingetragenes Luftfahrzeug von einem ausländischen Luftverkehrsunternehmen anmieten, beispielsweise zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs, zur Deckung eines saisonalen Kapazitätsbedarfs oder zur Bewältigung betrieblicher Schwierigkeiten, was durch das Anmieten von in der Europäischen Union registrierten Luftfahrzeugen nicht angemessen möglich ist; hierfür muss eine befristete Genehmigung von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlangt werden, der dem Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union die Lizenz erteilt.

e)

Verkauf und Vermarktung

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

f)

Computergesteuerte Buchungssysteme

EU: Wenn Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union von Anbietern von Dienstleistungen im Bereich Computerreservierungssysteme (CRS) gewährt wird oder wenn Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung (34) im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union beimessen, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen beziehungsweise können die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

g)

Flughafenverwaltung

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

E.

Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (35)

Für Art der Erbringung 1:

a)

Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden

(Teil von CPC 742)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

13.   SONSTIGE VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

BE, DE, DK, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LU, NL, PT, UK: Keine, unbeschadet der Beschränkungen in dieser Liste der Verpflichtungen bezüglich jedes beliebigen Verkehrsträgers.

AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

14.   DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

A.

Leistungen im Bereich Bergbau

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

(CPC 883) (36)

Keine

B.

Transport von Brennstoff in Rohrleitungen

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 7131)

EU: Ungebunden.

Für Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden

C.

Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden

(Teil von CPC 742)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.

Großhandelsleistungen mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser

(CPC 62271)

Für Art der Erbringung 2:

und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser

Keine

E.

Einzelhandel mit Motorenkraftstoff

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 613)

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

F.

Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser

(CPC 63297)

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz: ungebunden außer für Versandhandel:

und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser

Für Art der Erbringung 2:

Keine

G.

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden ausgenommen für Beratungsdienstleistungen, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können.

(CPC 887)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

15.   ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

a)

Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

(CPC 9701)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

b)

Friseurdienstleistungen

Für Art der Erbringung 1:

(CPC 97021)

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine.

c)

Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

(CPC 97022)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

d)

Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

(CPC 97029)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

e)

Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen beziehungsweise als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken (37)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

(CPC ver. 1.0 97230)

Keine

g)

Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

 

Keine


(1)  Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die dort nicht die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.

(2)  Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1. A. a) „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind. Rechtsbesorgende Dienstleistungen.

(3)  Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.

(4)  Teil von CPC 85201, die unter 1. A. h „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“ zu finden sind.

(5)  Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.

(6)  Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867 und CPC 8868) ist zu finden unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4.

(7)  Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1. F. p) zu finden sind.

(8)  „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.

(9)  „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

(10)  Zum Beispiel Briefe, Postkarten.

(11)  Umfasst auch Bücher und Kataloge.

(12)  Magazine, Zeitungen, Zeitschriften.

(13)  Für die Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.

(14)  Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.

(15)  Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

(16)  „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.

(17)  Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem Landweg.

(18)  Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr.

(19)  Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. zu finden sind. „Computerdienstleistungen“.

(20)  „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.

(21)  Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte.

(22)  Diese Dienstleistungen, die jene von CPC 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18. D zu finden.

(23)  Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1. B und 1. F. l) zu finden sind.

(24)  Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 1. A. k) zu finden.

(25)  Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.

(26)  Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.

(27)  Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.

(28)  Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 12.D.a) (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden.

(29)  Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.

(30)  Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden.

(31)  Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 2. A. Post- und Kurierdienste.

(32)  Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13. B zu finden.

(33)  Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4 zu finden sind.

(34)  „Gleichwertige Behandlung“ ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union und von Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union.

(35)  Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13. C zu finden.

(36)  Umfasst die folgenden Auftragsleistungen: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.

(37)  Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1. A. h) Dienstleistungen von Ärzten, 1. A. j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern und Gesundheitsleistungen (8. A und 8. C).

ANHANG XXVII-C

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN (UNION)

1.

In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die gemäß Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die nach Artikel 215 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sowie für die nach Artikel 216 dieses Abkommens Beschränkungen für Vertriebsagenten gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten und

b)

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler Vorbehalte beziehungsweise für die gesamte Union geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).

Die Union geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten in Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht liberalisiert sind (ungebunden bleiben) gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens.

2.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und

b)

„CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.

Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und Verkäufer von Waren gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4.

Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 215 und 216 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für moldauisches Personal in Schlüsselpositionen, moldauische Trainees mit Abschluss und moldauische Vertriebsagenten auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

5.

Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne sowie Tarifverträge,gelten weiter.

6.

Gemäß Artikel 202 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

7.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind.

8.

In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

9.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Geltungsbereich für unternehmensintern versetztes Personal

BG: Die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen darf höchstens 10 % der Zahl der EU-Staatsbürger betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind. Wenn weniger als 100 Personen beschäftigt sind, kann die Anzahl der unternehmensintern versetzten Personen nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung 10 % des gesamten Personals überschreiten.

HU: Ungebunden für natürliche Personen, die Gesellschafter einer juristischen Person in der Republik Moldau waren.

ALLE SEKTOREN

Trainees mit Abschluss

AT, CZ, DE, ES, FR, HU: Die Traineeausbildung muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

BG, HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich für Trainees mit Abschluss (1).

ALLE SEKTOREN

Geschäftsführer und Rechnungsprüfer

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. Die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz im EWR-Raum haben. In allen Sektoren gilt für den Geschäftsführer das Erfordernis des EWR-Wohnsitzes, für bestimmte Unternehmen können Ausnahmen gewährt werden.

FR: Der Geschäftsführer eines mit gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten befassten Betriebs benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz in Schweden haben.

ALLE SEKTOREN

Anerkennung

EU: Richtlinien der Europäischen Union zur gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen gelten nur für die Bürger der Europäischen Union. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat (2) zu erbringen.

6.

DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

 

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

 

a)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(CPC 861) (3)

(mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden)

AT, CY, ES, EL, LT, MT, RO, SK: Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für ES können die zuständigen Behörden Ausnahmeregelungen gewähren.

BE, FI: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt.

BG: Moldauische Rechtsanwälte können nur Angehörige ihres eigenen Staates rechtlich nur bei Gegenseitigkeit und Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt vertreten. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

HR: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis (kroatische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats) geknüpft.

HU: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an Wohnsitzerfordernisse geknüpft. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer rechtsbesorgenden Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt, die auf der Grundlage eines mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei abgeschlossenen Kooperationsvertrags erbracht werden müssen.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

LU: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen im Bereich des luxemburgischen und des EU-Rechts.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft.

b)

1.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

FR: Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis darf fünf Jahre nicht übersteigen.

IT: Wohnsitzerfordernis.

b)

2.

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

DK: Wohnsitzerfordernis.

ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen und für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die Achte Richtlinie des Rates über das Gesellschaftsrecht (84/253/EWG) fallen.

FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen.

HR: Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung können nur von zugelassenen Wirtschaftsprüfern erbracht werden, die im Besitz einer von der Kroatischen Wirtschaftsprüferkammer förmlich anerkannten Zulassung sind.

IT: Wohnsitzerfordernis für einzelne Wirtschaftsprüfer.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Die Zulassung ist an ein Wohnsitzerfordernis gebunden.

c)

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (4)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden.

BG, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

HU: Wohnsitzerfordernis.

d)

Dienstleistungen von Architekten

und

e)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten.

EL, HU und IT: Wohnsitzerfordernis.

SK: Die Mitgliedschaft in einer entsprechenden Kammer ist obligatorisch; die Mitgliedschaft in einer entsprechenden ausländischen Einrichtung kann anerkannt werden. Wohnsitzerfordernis, Ausnahmeregelungen sind jedoch möglich.

f)

Ingenieurdienstleistungen

und

g)

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen.

HR, IT und SK: Wohnsitzerfordernis.

EL, HU: Wohnsitzerfordernis (für CPC 8673 gilt das Wohnsitzerfordernis nur für Trainees mit Abschluss).

h)

Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

CZ, IT, SK: Wohnsitzerfordernis.

CZ, RO, SK: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

BE, LU: Für Trainees mit Abschluss: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen beziehungsweise Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

LV: Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen.

i)

Dienstleistungen des Veterinärwesens

(CPC 932)

BG, DE, EL, FR, HR, HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

CZ und SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

IT: Wohnsitzerfordernis.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j)

1.

Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

AT: Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE, LU: Für Trainees mit Abschluss: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

CY, EE, RO, SK: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen beziehungsweise Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

HU: Ungebunden.

IT: Wohnsitzerfordernis.

LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen ermittelt.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j)

2.

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

AT: Ausländische Dienstleister sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungsberater. Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE, FR, LU: Für Trainees mit Abschluss: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

CY, CZ, EE, RO, SK: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen beziehungsweise Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

CY, CZ, EL, IT: Vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab.

LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Pflegekräfte ermittelt.

k)

Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken (5)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für moldauische Staatsangehörige ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen.

DE, EL, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis außer für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211).

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

D.

Dienstleistungen im Bereich Immobilien (6)

 

a)

betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b)

im Kundenauftrag

(CPC 822)

DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Unternehmen nicht darauf verzichtet.

FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

E.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/Führer

 

e)

für Gebrauchsgüter

(CPC 832)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

f)

für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

F.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

e)

Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker.

f)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(Teil von CPC 881)

IT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen und „periti agrari“.

j)

2.

Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

BE: Staatsangehörigkeitserfordernis und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte und Wachdienste an Flughäfen.

ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder.

IT: italienische oder EU-Staatsangehörigkeit- und Wohnsitz in Italien oder der EU nötig, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten.

k)

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

l)

1.

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l)

2.

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(Teil von CPC 8868)

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l)

3.

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

EU: Für Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Trainees mit Abschluss.

l)

5.

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (7)

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Trainees mit Abschluss außer für:

BE, DE, DK, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, UK für CPC 633, 8861, 8866;

BG für die Instandsetzung von Gebrauchsgütern (ausgenommen Schmuck): CPC 63301, 63302, Teil von CPC 63303, 63304, 63309;

AT für CPC 633, 8861-8866;

EE, FI, LV, LT für CPC 633, 8861-8866;

CZ, SK für CPC 633, 8861-8865; und

SI für CPC 633, 8861, 8866.

m)

Gebäudereinigung

(CPC 874)

CY, EE, HR, MT, PL, RO, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

n)

Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

HR, LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für spezielle fotografische Spezialdienstleistungen.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen.

p)

Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

IT: Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats sein.

q)

Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 87909)

SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r)

1.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

FI: Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer.

DK: Wohnsitzerfordernis für zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher, sofern die dänische Behörde für Unternehmen nicht darauf verzichtet.

r)

3.

Inkassoagenturdienstleistungen

(CPC 87902)

BE und EL: Staatsangehörigkeitserfordernis.

IT: Ungebunden.

r)

4.

Auskunfteidienstleistungen

(CPC 87901)

BE und EL: Staatsangehörigkeitserfordernis.

IT: Ungebunden.

r)

5.

Vervielfältigungs dienstleistungen

(CPC 87904) (8)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

8.

BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

(CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen.

9.

VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial)

 

C.

Dienstleistungen von Einzelhändlern (9)

 

c)

Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln

(CPC 631)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (buraliste).

10.

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

 

A.

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Moldauischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

B.

Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Moldauischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

C.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Moldauischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

DK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Professoren.

12.

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

A.

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

AT: Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

EE: Bei Direktversicherungen darf der Anteil der Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit moldauischer Kapitalbeteiligung moldauischer natürlicher oder juristischer Personen nur dem Anteil der moldauischer Beteiligung moldauischer natürlicher oder juristischer Personen entsprechen und kann nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen Der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben.

ES: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker (oder alternativ zwei Jahre Berufserfahrung).

FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Der Generalvertreter einer moldauischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU.

HR: Wohnsitzerfordernis.

IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker.

B.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

BG: Die geschäftsführenden Direktoren und der Bankbevollmächtigte müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben.

FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer eines Kreditinstituts müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen kann die Finanzaufsichtsbehörde genehmigen.

HR: Wohnsitzerfordernis. Der Vorstand einer Krediteinrichtung muss den Betrieb vom Hoheitsgebiet Kroatiens aus leiten. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss die kroatische Sprache fließend beherrschen.

IT:„Promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.

LT: Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bankverwaltung muss seinen ständigen Wohnsitz in der Republik Litauen haben.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.

13.

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

 

A.

Krankenhausleistungen

(CPC 9311)

B.

Krankentransportdienstleistungen

(CPC 93192)

C.

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser)

(CPC 93193)

E.

Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit örtlicher Führungskräfte berücksichtigt.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen beziehungsweise Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitäter.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

14.

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

 

A.

Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen (10)

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Gaststätten- und Catering-Dienstleistungen in Haushalten und ländlichen Siedlungen.

B.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Zulassung des Ministers für Tourismus für die Stelle des Geschäftsführers erforderlich

C.

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

BG, CY, ES, FR, EL, HR, HU, LT, MT, PL, PT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Staaten müssen eine spezielle Lizenz ausgestellt bekommen.

15.

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

(ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

 

A.

Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Wenn die Genehmigung für mehr als zwei Jahre erteilt werden soll, ist sie an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

16.

VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

 

A.

Seeverkehr

 

a)

Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr).

b)

Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

D.

Straßenverkehr

 

a)

Passagierverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind

DK, HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b)

Frachtverkehr

(CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung (11))

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

E.

Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (12)

(CPC 7139)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

17.

HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR (13)

 

A.

Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a)

Frachtumschlag

b)

Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)

Zollabfertigung

d)

Containerstellplätze und Zwischenlagerung

e)

Schifffahrtsagenturdienstleistungen

f)

Spedition

g)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

h)

Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214)

i)

Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j)

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (außer Catering)

(Teil von CPC 749)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Wohnsitzerfordernis für Zollabfertigung.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Zollabfertigung.

D.

Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

d)

Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

F.

Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (14)

a)

Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)

(Teil von CPC 742)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

19.

DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

 

A.

Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) (15)

SK: Wohnsitzerfordernis.

20.

ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

 

a)

Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

(CPC 9701)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

b)

Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

c)

Dienstleistungen von Kosmetiksalons, einschließlich Maniküre und Pediküre

(CPC 97022)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

d)

Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

(CPC 97029)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

e)

Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen beziehungsweise als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken (16)

(CPC ver. 1.0 97230)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.


(1)  In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

(2)  Damit Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsweite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Artikel 222 dieses Abkommens erforderlich.

(3)  Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten.

Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.

(4)  Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6. A. a) (Rechtsbesorgende Dienstleistungen) zu finden sind.

(5)  Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.

(6)  Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.

(7)  Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6. F. l) 1 bis 6. F. l) 4 zu finden.

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 6. B. Computer- und verwandte Dienstleistungen

(8)  Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p) zu finden sind.

(9)  Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6. B und 6. F. l) zu finden sind.

Umfasst nicht die Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die unter den Ziffern 19. E und 19. F im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden sind.

(10)  Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt „HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR“ unter 17. E. a) „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ zu finden.

(11)  Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7. A. Post- und Kurierdienstleistungen

(12)  Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19. B zu finden.

(13)  Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6. F. l) 1. bis 6. F. l) 4 zu finden sind.

(14)  Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19. C zu finden.

(15)  Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.

Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.

Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die unter 8. BAUDIENSTLEISTUNGEN zu finden ist.

(16)  Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6. A. h) „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“, 6. A. j) 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern“ sowie „Gesundheitsleistungen“ (13. A und 13. C).

ANHANG XXVII-D

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER (UNION)

1.

Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit den Artikeln 217 und 218 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet.

2.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten und

b)

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler Vorbehalte beziehungsweise für die gesamte Union geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).

Die Union geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler in anderen als den nachstehend ausdrücklich aufgeführten Sektoren der wirtschaftlichen Tätigkeit ein.

3.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und

b)

„CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

4.

Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

5.

Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 217 und 218 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für moldauische Vertragsdienstleister und Freiberufler auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

6.

Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne sowie Tarifverträge, gelten weiter.

7.

Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen.

8.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von der Union im Anhang XXVII-A dieses Abkommens festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren.

9.

In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

10.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 217 Absatz 1 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet:

1.

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht)

2.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

3.

Dienstleistungen von Steuerberatern

4.

Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten

5.

Ingenieurdienstleistungen, integrierte Ingenieurdienstleistungen

6.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

7.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

8.

Werbung

9.

Managementberatung

10.

mit der Managementberatung verwandte Leistungen

11.

technische Tests und Analysen

12.

verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

13.

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen im Zusammenhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung

14.

Übersetzungsdienstleistungen

15.

Baustellenerkundung

16.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

17.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

18.

Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung.

Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 218 Absatz 2 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet:

1.

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht)

2.

Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten

3.

Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

4.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

5.

Managementberatung und verwandte Dienstleistungen

6.

Übersetzungsdienstleistungen.

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Anerkennung

EU: EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen gelten nur für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. (1)

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht)

(Teil von CPC 861) (2)

AT, CY, DE, EE, IE, LU, NL, PL, PT, SE, UK: Keine.

BE, ES, HR, IT, EL: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

BG, CZ, DK, FI, HU, LT, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

 

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

 

FR: Uneingeschränkte (vereinfachte) Zulassung zur Anwaltskammer im Wege einer Eignungsprüfung ist erforderlich. Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

HR: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

BE, CY, DE, EE, ES, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

AT: Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein.

FR: Genehmigungserfordernis. Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird.

BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR: Wohnsitzerfordernis.

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (3)

BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine.

AT: Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden.

BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

CY: Ungebunden für die Abgabe von Steuererklärungen.

PT: Ungebunden.

HR, HU: Wohnsitzerfordernis.

Dienstleistungen von Architekten

und

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

BE, ES, HR, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnisse verfügen.

BG, CY, CZ, DE, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR, HU, SK: Wohnsitzerfordernis.

Ingenieurdienstleistungen

und

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

BE, ES, HR, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnisse verfügen.

BG, CY, CZ, DE, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR, HU: Wohnsitzerfordernis.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

ES, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

BE: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

AT, DE, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, RO, SK, UK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR: Wohnsitzerfordernis für CSS. Ungebunden für Vermittlung

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen (4), 853)

EU, außer BE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich (5).

CZ, DK, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

BE, UK: Ungebunden.

HR: Wohnsitzerfordernis.

Werbung

(CPC 871)

BE, CY, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

AT, BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Managementberatung

(CPC 865)

DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

ES, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

BE, HR: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

BE, ES, HR, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

AT, BG, CY, CZ, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HU: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

BE, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine.

AT, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

DE: Ungebunden für öffentlich bestellte Vermesser.

FR: Ungebunden für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts.

BG: Ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(Teil von CPC 8868)

BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (6)

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

DE, EE, FR, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

BE, ES, IT, EL: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

CY, LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR: Ungebunden für Vermittlung

Baustellenerkundung

(CPC 5111)

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

(CPC 9401 (7), CPC 9402, CPC 9403, CPC 9404 (8), Teil von CPC 94060 (9), CPC 9405, Teil von CPC 9406, CPC 9409)

BE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, FI, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern (10))

(CPC 7471)

AT, CZ, DE, EE, ES, FR, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

BG, EL, HU, LT, LV, MT, PT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

BE, CY, DK, FI und IE: Ungebunden, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein)

HR: Wohnsitzerfordernis.

UK: Ungebunden.

Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

BG, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK und SE: Höhere Qualifikation (11) kann erforderlich sein. Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

AT: Der Zugang ist auf Personen beschränkt, deren Hauptberufstätigkeit im Bereich der Kunst liegt und die mit dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil ihres Einkommens erzielen. Diese Personen dürfen in Österreich keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben. Keine.

FR: Ungebunden für Vertragsdienstleister, außer in folgenden Fällen:

Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann um drei Monate verlängert werden.

Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Das Unterhaltungsunternehmen muss eine Gebühr an das Office Français de l'Immigration et de l'Intégration entrichten.

CY: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Musikkapellen und Diskotheken.

SI: Aufenthaltsdauer begrenzt auf 7 Tage pro Veranstaltung. Für Leistungen im Bereich Zirkus und Vergnügungsparks ist die Gesamtaufenthaltsdauer auf 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

BE, UK: Ungebunden.


(1)  Damit Angehörige von Drittstaaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise erhalten können, muss gemäß Artikel 222 des Abkommens ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung ausgehandelt werden.

(2)  Die Erbringung dieser Dienstleistungen unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln.

(3)  Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts zu finden sind.

(4)  Teil von CPC 85201, zu finden unter Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten.

(5)  In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG entsprechen.

(6)  Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter Computerdienstleistungen zu finden.

(7)  Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.

(8)  Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.

(9)  Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.

(10)  Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.

(11)  Wurde die Qualifikation nicht in der EU und ihren Mitgliedstaaten erworben, kann der betroffene Mitgliedstaat prüfen, ob sie der in seinem Gebiet erforderlichen Qualifikation entspricht.

ANHANG XXVII-E

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG (REPUBLIK MOLDAU)

1.

In der nachstehenden Liste sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 205 Absatz 1 dieses Abkommens für Niederlassungen und Investoren aus der Union als Vorbehalte formulierte Beschränkungen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gelten.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten.

b)

In der zweiten Spalte werden die für den in der ersten Spalte angegebenen Sektor oder Teilsektor anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

2.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung,

b)

„CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.

Gemäß Artikel 202 Absatz 1 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

4.

Gemäß Artikel 205 dieses Abkommens sind die nicht diskriminierenden Vorschriften, etwa in Bezug auf die Rechtsform oder die Verpflichtung, Lizenzen oder Genehmigungen für alle im Hoheitsgebiet tätigen Dienstleister zu erlangen, ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder gleichwertiger Kriterien, in diesem Anhang nicht aufgeführt, da sie die vom Abkommen nicht berührt werden.

5.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

I.

HORIZONTALE VORBEHALTE

 

 

Grundstücke

Diese Vorbehalte umfassen alle Sektoren.

Das Pachten von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig.

 

Ausländische Anbieter können Grundstücke erwerben, jedoch keine landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen.

I.

SPEZIFISCHE VORBEHALTE

 

1.

DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

 

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

 

a)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen:

 

Beschränkt auf Beratung über das Recht des Gastgeberstaates (CPC 861)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertretung vor Gerichten und anderen öffentlichen Behörden können Juristen aus einem EU-Mitgliedstaat in Verbindung mit einem ortsansässigen Rechtsanwalt oder nach Absolvierung eines einjährigen Praktikums zur Erlangung der Zulassung in der Republik Moldau erbringen.

Rechtsberatungsdienstleistungen können, mit Ausnahme der Vertretung vor Gericht oder anderen Behörden, nach Eintragung in einem besonderen Register der Rechtsanwaltskammer erbracht werden.

Übersetzungs- beziehungsweise Dolmetschdienstleistungen für das Justizwesen können nur nach vorheriger Anerkennung der in einem anderen Staat ausgestellten Zulassung als vereidigter Dolmetscher/Übersetzer durch die Bescheinigungskommission des Justizministeriums erbracht werden.

Vermittlungsdienstleistungen können nach Bescheinigung durch die Vermittlungskommission von Personen erbracht werden, die in einem anderen Staat als Vermittler zugelassen sind.

 

Dienstleistungen als zugelassener Insolvenzverwalter können nach einem einjährigen Praktikum und Bestehen der Prüfung vor der Bescheinigungs- und Disziplinarkommission des Justizministeriums erbracht werden.

Anforderungen an öffentliche Notare und Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Staatsangehörigkeit.

h)

Privat erbrachte medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen (CPC 9312)

(CPC 9312 außer vom öffentlichen Sektor erbrachte Dienstleistungen)

Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs genehmigt werden.

F.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

k)

Vermittlung und Beschaffung von Personal

(CPC 872)

Dienstleistungen können nur von juristischen Personen erbracht werden, die in der Republik Moldau eingetragen sind.

l)

Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873)

 

2.

KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

 

A.

Postdienste

 

a)

Auslandspostdienste sowie Inlandspostdienste in Bezug auf Briefe bis 350 g (CPC 7511)

Monopol der staatlichen Gesellschaft „Posta Moldova“.

7.

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

 

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

Die Nationalbank der Republik Moldau ist Finanzbeauftragter der Regierung auf dem Markt für Schatzwechsel.

ANHANG XXVII-F

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

(REPUBLIK MOLDAU)

1.

In der nachstehenden Liste der Verpflichtungen sind die Wirtschaftszweige, die die Republik Moldau nach Artikel 212 dieses Abkommens liberalisiert hat, sowie die bezüglich dieser Wirtschaftszweige für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der Union geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem die Verpflichtung eingegangen wird.

b)

In der zweiten Spalte werden die für den in der ersten Spalte angegebenen Sektor oder Teilsektor anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen.

2.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung,

b)

„CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.

Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 210 und 211 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

4.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte.

5.

Gemäß Artikel 202 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

6.

Die aus dieser Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten.

7.

Erbringungsart 1 und Erbringungsart 2 bezeichnen die Art der Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 203 Absatz 13 Buchstaben a und b dieses Abkommens.

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

I.

BESONDERE VERPFLICHTUNGEN

 

1.

DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

 

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

 

a)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen:

 

Außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht

1.

ungebunden, außer für die Errichtung rechtlicher Urkunden;

(CPC 861)

2.

Keine

Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und von Drittstaaten sowie das Völkerrecht

1.

Keine

(Teil von CPC 861)

2.

Keine

b)

Buchführung, -haltung und -prüfung

(CPC 862);

1.

Keine

2.

Keine

c)

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863)

d)

Dienstleistungen von Architekten;

(CPC 8671)

e)

Ingenieurdienstleistungen;

(CPC 8672)

 

f)

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8673)

g)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8674)

 

h)

Privat erbrachte medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen (CPC 9312)

(CPC 9312 außer vom öffentlichen Sektor erbrachte Dienstleistungen)

1.

Keine

2.

Öffentliche Krankenversicherungen decken nicht die Kosten von im Ausland erbrachten medizinischen Leistungen.

i)

Tierärztliche Dienstleistungen.

(CPC 932)

1.

Keine

2.

Keine

j)

Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(CPC 93191 außer vom öffentlichen Sektor erbrachten Dienstleistungen)

1.

Keine

2.

Öffentliche Krankenversicherungen decken nicht die Kosten von im Ausland in Anspruch genommenen ausländischen medizinischen Dienstleistungen.

B.

Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen

 

a)

Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware

(CPC 841)

b)

Softwareimplementierungsdienste

(CPC 842)

c)

Datenverarbeitungsdienstleistungen;

(CPC 843)

d)

Datenbankdienste (CPC 844)

e)

Sonstige (CPC 845 + 849)

1.

Keine

2.

Keine

C.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

 

a)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

b)

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852)

c)

Interdisziplinäre Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 853)

1.

Keine

2.

Keine

D.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien

 

a)

betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

b)

im Kundenauftrag

(CPC 822)

1.

Keine

2.

Keine

E.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Bedienungspersonal

 

a)

für Schiffe

(CPC 83103)

b)

für Luftfahrzeuge

(CPC 83104);

c)

für andere Transportmittel

CPC 83101, +83102, 83105

d)

für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106-83109)

1.

Keine

2.

Keine

e)

Andere (CPC 832), einschließlich bespielter Videokassetten und optischer Speicherplatten zur Verwendung mit elektronischen Unterhaltungsgeräten für den Haushalt

 

F.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

a)

Werbung

(CPC 871)

b)

Dienstleistungen auf dem Gebiet Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

1.

Keine

2.

Keine

c)

Managementberatungsdienstleistungen

(CPC 865)

d)

Mit der Managementberatung verbundene Leistungen

(CPC 866)

e)

Technische Prüfungen und Analysen

(CPC 8676)

f)

Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(CPC 881)

 

g)

Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen

(CPC 882)

h)

Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883 + 5115)

i)

Dienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes

(CPC 884 + 885) (außer 88442)

 

j)

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887)

 

k)

Vermittlung und Beschaffung von Personal

(CPC 872)

 

l)

Detekteien und Sicherheitsdienste

(CPC 873)

 

m)

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

n)

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (ausschließlich Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln)

(CPC 633, + 8861-8866)

o)

Gebäudereinigung

(CPC 874)

 

p)

Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

q)

Verpacken

(CPC 876)

d)

Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

s)

Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(CPC 87909*)

t)

Sonstiges

(CPC 8790)

 

2.

KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

 

A.

Postdienste

 

a)

Auslandspostdienste sowie Inlandspostdienste in Bezug auf Briefe bis 350 g

(CPC 7511);

1.

Monopol der staatlichen Gesellschaft „Posta Moldova“.

2.

Keine

b)

Postpaketdienstleistungen

(CPC 75112)

1.

Keine

2.

Keine

c)

Postschalterdienstleistungen

(CPC 75113)

 

B.

Kurierdienste

(CPC 7512)

1.

Keine

2.

Keine

C.

Telekommunikationsdienstleistungen

 

a)

Dienstleistungen des öffentlichen Fernmeldewesens

(CPC 7521)

1.

Keine

2.

Keine

b)

Dienstleistungen des analogen Mobilfunks

(CPC 75213.1)

 

c)

Dienstleistungen des digitalen Mobilfunks

(CPC 75213.2)

 

d)

Mobilfunkdienste

(CPC 75213)

Personenrufdienste (Paging-Dienste)

(CPC 75291)

Mobilfunk-Datendienste

 

e)

Satellitenkommunikation;

 

f)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmensnetzen

(CPC 7522)

 

g)

Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 75232)

 

h)

Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 7523*)

 

i)

Telegraphen- und Telex-Dienstleistungen

(CPC 7522 und 7523)

 

j)

Telefaxdienste

(CPC 7521* + 7529*)

k)

Mietleitungsdienste

(CPC 7522* + 7523*)

l)

Elektronische Post

(CPC 7523*)

 

m)

Sprachspeicherdienste

(CPC 7523*)

n)

Online-Informations- und Datenbankabfrage

(CPC 7523*)

o)

Elektronischer Datenaustausch (EDI)

(CPC 7523*)

 

p)

Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Speichern und Weiterleiten“ sowie „Speichern und Abrufen“

(CPC 7523*)

 

q)

Umschlüsselung und Protokollumsetzung

(in CPC nicht verfügbar)

d)

Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung)

(CPC 843)

s)

Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen

(CPC 7529)

t)

Sonstiges

(CPC 7549)

 

3.

BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

 

a)

Hochbauarbeiten

(CPC 512)

b)

Tiefbauarbeiten

(CPC 513)

1.

Keine

2.

Keine

c)

Installationsarbeiten

(CPC 514 + 516)

d)

Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten

(CPC 517)

e)

Sonstiges

Sonstige (CPC 511 + 515 + 518)

 

4.

VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

 

a)

Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

b)

Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 611 und 622)

1.

Keine

2.

Keine

c)

Dienstleistungen von Einzelhändlern

(CPC 611 + 613 + 631 + 632 + 633 + 6111 + 6113 + 6121), einschließlich Schallplatten und Tonbänder mit Audio- und Videoaufnahmen (CPC 63234)

d)

Franchising

(CPC 8929)

e)

Sonstige Vertriebsdienstleistungen

 

5.

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

 

a)

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

b)

Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

1.

Keine

2.

Keine

c)

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(Teil von CPC 923)

d)

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

e)

Andere Dienste im Bildungswesen

(CPC 929)

 

6.

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

 

A.

Dienstleistungen im Bereich Abwasserwirtschaft (CPC 9401) (1)

1.

Keine

2.

Keine

B.

Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle

 

a)

Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402)

 

b)

C. Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403)

 

C.

Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

(CPC 9404) (2)

 

D.

Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

 

a)

Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060) (3)

 

E.

Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405)

 

F.

Arten- und Landschaftsschutz

 

a)

Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406)

 

G.

Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (Teil von CPC 94090)

 

7.

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

A.

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

 

a)

Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungsdienstleistungen

b)

Nichtlebensversicherungensdienstleistungen (CPC 8129 außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung)

1.

Keine

2.

Keine

c)

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung:

d)

Rückversicherung und Folgerückversicherung;

e)

versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen (einschließlich Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen)

 

B.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

 

a)

Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

b)

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

1.

Keine

2.

Keine

c)

Finanzleasing;

d)

Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen

e)

Bürgschaften und Verpflichtungen

 

f)

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)

 

Devisen

Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen

Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swapgeschäften, Zinstermingeschäften usw.

begebbaren Wertpapieren

 

sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtem Gold

g)

Geldmaklergeschäften

h)

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung

 

i)

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begehbaren Instrumenten

 

j)

Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche in Artikel 1B von MNT.TNC/W/50 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategie

 

k)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

 

l)

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

 

8.

KRANKENHÄUSER UND ANDERE GESUNDHEITS- UND PFLEGEEINRICHTUNGEN

 

a)

Dienstleistungen von Krankenhäusern

Dienstleistungen privater Krankenhäuser und Sanatorien (CPC 9311 ohne vom öffentlichen Sektor erbrachte Dienstleistungen)

b)

Sozialdienstleistungen

(CPC 933)

c)

Sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens

(CPC 9319 außer 93191)

(1)

Keine

(2)

Keine

9.

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

 

a)

Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641-643)

b)

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

(CPC 7471)

(1)

Keine

(2)

Keine

c)

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

d)

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

 

10.

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

 

a)

Dienstleistungen des Betriebs von Filmtheatern

(CPC 96199**) (4)

(1)

Ungebunden

(2)

Ungebunden

b)

Sonstige Unterhaltungsdienstleistungen

(CPC 96191 + 96194)

c)

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

(CPC 962)

(1)

Keine

(2)

Keine

e)

Dienstleistungen im Bereich Sport und Freizeit

(CPC 964)

 

11.

VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

 

a)

Seeverkehrsdienstleistungen

(CPC 7211, 7212, 7213, 8868**, 7214, 745**)

b)

Binnenschiffsverkehr

(CPC 7221, 7222, 7223, 8868**, 7224, 745**)

(1)

Keine

(2)

Keine

c)

Im Anhang über den Luftverkehr definierte Luftbeförderungsdienstleistungen:

a) und b)

Personen- und Frachtbeförderung (CPC 731, 732)

c)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 734)

 

d)

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen

(CPC 8868**)

e)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen (CPC 746*)

f)

Computergesteuerte Buchungssysteme; (CPC 746*)

g)

Flughafenverwaltung

h)

Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering)

 

d)

Raumtransportleistungen

(CPC 733)

 

e)

Eisenbahnen

(CPC 7111, 7112, 7113, 8868**, 743)

 

f)

Straßentransport/-beförderung

a)

Passagierverkehr

(CPC 7121 + 7122)

b)

Frachtverkehr

(CPC 7123, für 7123 ohne Kabotage-Dienstleistungen)

 

c)

Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führern

(CPC 7124)

d)

Wartung und Instandsetzung von Straßenverkehrsausrüstung

(CPC 6112 + 8867)

e)

Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen

(CPC 744)

 

g)

Transport in Rohrfernleitungen

(CPC 7131 und 7139)

 

h)

Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger:

a)

Umschlag- und Lagerdienstleistungen

(CPC 741, 742)

b)

Dienstleistungen von Speditionen und sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

(CPC 748 und 749)

 


(1)  Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.

(2)  Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.

(3)  Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.

(4)  

** Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.

ANHANG XXVII-G

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN (REPUBLIK MOLDAU)

1.

In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die gemäß Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die nach Artikel 215 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sowie für die nach Artikel 216 dieses Abkommens Beschränkungen für Vertriebsagenten gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt.

Die nachstehende Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten und

b)

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Die Republik Moldau geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten in Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht liberalisiert sind (ungebunden bleiben) gemäß Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens.

2.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)

„CPC“die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und

b)

„CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.

Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und Verkäufer von Waren gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4.

Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 215 und 216 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten aus der Union auch dann, wenn sie in der nachstehenden Liste nicht aufgeführt sind.

5.

Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Republik Moldau bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne sowie Tarifverträge, gelten weiter.

6.

Gemäß Artikel 202 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

7.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind.

8.

In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Republik Moldau, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

9.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

I.

BESONDERE VERPFLICHTUNGEN

 

1.

DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

 

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

 

a)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen:

 

Beschränkung auf Beratung über den Gastgeberstaat (CPC 861)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertretung vor Gerichten und anderen öffentlichen Behörden können Juristen aus einem EU-Mitgliedstaat in Verbindung mit einem ortsansässigen Rechtsanwalt oder nach Absolvierung eines einjährigen Praktikums zur Erlangung der Zulassung in der Republik Moldau erbringen.

Rechtsberatungsdienstleistungen können, mit Ausnahme der Vertretung vor Gericht oder anderen Behörden, nach Eintragung in einem besonderen Register der Rechtsanwaltskammer erbracht werden.

Übersetzungs- beziehungsweise Dolmetschdienstleistungen für das Justizwesen können nur nach vorheriger Anerkennung der in einem anderen Staat ausgestellten Zulassung als vereidigter Dolmetscher/Übersetzer durch die Bescheinigungskommission des Justizministeriums erbracht werden.

Vermittlungsdienstleistungen können nach Bescheinigung durch die Vermittlungskommission von Personen erbracht werden, die in einem anderen Staat als Vermittler zugelassen sind.

 

Dienstleistungen als zugelassener Insolvenzverwalter können nach einem einjährigen Praktikum und Bestehen der Prüfung vor der Bescheinigungs- und Disziplinarkommission des Justizministeriums erbracht werden.

Anforderungen an öffentliche Notare und Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Staatsangehörigkeit

j)

Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(CPC 93191, außer vom öffentlichen Sektor erbrachten Dienstleistungen)

Staatsangehörigkeitserfordernis.

ANHANG XXVII-H

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER (REPUBLIK MOLDAU)

1.

Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit den Artikeln 217 und 218 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet.

2.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten und

b)

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Die Republik Moldau geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler in anderen als den nachstehend ausdrücklich aufgeführten Sektoren der wirtschaftlichen Tätigkeit ein.

3.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und

b)

„CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

4.

Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

5.

Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 217 und 218 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleister und Freiberufler der Union auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

6.

Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Republik Moldau bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne sowie Tarifverträge, gelten weiter.

7.

Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen.

8.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von der Republik Moldau in Anhang XXVII-E dieses Abkommens festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren.

9.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

I.

BESONDERE VERPFLICHTUNGEN

 

1.

DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

 

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

 

a)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen:

 

Außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht

(CPC 861)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertretung vor Gerichten und anderen öffentlichen Behörden können Juristen aus einem EU-Mitgliedstaat in Verbindung mit einem ortsansässigen Rechtsanwalt oder nach Absolvierung eines einjährigen Praktikums zur Erlangung der Zulassung in der Republik Moldau erbringen.

Rechtsberatungsdienstleistungen können, mit Ausnahme der Vertretung vor Gericht oder anderen Behörden, nach Eintragung in einem besonderen Register der Rechtsanwaltskammer erbracht werden.

Übersetzungs- beziehungsweise Dolmetschdienstleistungen für das Justizwesen können nur nach vorheriger Anerkennung der in einem anderen Staat ausgestellten Zulassung als vereidigter Dolmetscher/Übersetzer durch die Bescheinigungskommission des Justizministeriums erbracht werden.

 

Vermittlungsdienstleistungen können nach Bescheinigung durch die Vermittlungskommission von Personen erbracht werden, die in einem anderen Staat als Vermittler zugelassen sind.

Dienstleistungen als zugelassener Insolvenzverwalter können nach einem einjährigen Praktikum und Bestehen der Prüfung vor der Bescheinigungs- und Disziplinarkommission des Justizministeriums erbracht werden.

Anforderungen an öffentliche Notare und Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Staatsangehörigkeit

Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und von Drittstaaten sowie das Völkerrecht

(Teil von CPC 861)

Keine

b)

Buchführung, -haltung und -prüfung

(CPC 862)

Keine

c)

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863)

d)

Dienstleistungen von Architekten

(CPC 8671)

e)

Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672)

 

f)

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8673)

g)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8674)

 

h)

Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten

(CPC 9312)

(CPC 9312 außer vom öffentlichen Sektor erbrachten Dienstleistungen)

 

i)

Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

 

j)

Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(CPC93191 außer vom öffentlichen Sektor erbrachten Dienstleistungen)

Staatsangehörigkeitserfordernis.

B.

Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen

 

a)

Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware

(CPC 841)

b)

Softwareimplementierungsdienste

(CPC 842)

c)

Datenverarbeitungsdienstleistungen;

(CPC 843)

d)

Datenbankdienstleistungen

(CPC 844)

e)

Sonstige (CPC 845 + 849)

Keine

C.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

 

a)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

b)

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852)

c)

Interdisziplinäre Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 853)

Keine

D.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien

 

a)

betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

b)

im Kundenauftrag

(CPC 822)

Keine

E.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Bedienungspersonal

 

a)

für Schiffe

(CPC 83103)

b)

für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

c)

für andere Transportmittel

(CPC 83101 + 83102 + 83105)

d)

für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106-83109)

Keine

e)

Andere (CPC 832), einschließlich Videokassetten und optischer Speicherplatten zur Verwendung mit elektronischen Unterhaltungsgeräten für den Haushalt

 

F.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

a)

Werbung

(CPC 871)

b)

Dienstleistungen auf dem Gebiet Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

Keine

c)

Managementberatungsdienstleistungen

(CPC 865)

d)

Mit der Managementberatung verbundene Leistungen

(CPC 866)

e)

Technische Prüfungen und Analysen

(CPC 8676)

f)

Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(CPC 881)

 

g)

Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen

(CPC 882)

h)

Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883 + 5115)

i)

Dienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes

(CPC 884 + 885) (außer 88442)

 

j)

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887)

k)

Vermittlung und Beschaffung von Personal

(CPC 872)

 

l)

Detekteien und Sicherheitsdienste

(CPC 873)

 

m)

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

n)

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (ausschließlich Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln)

(CPC 633 + 8861-8866)

o)

Gebäudereinigung

(CPC 874)

 

p)

Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

q)

Verpacken

(CPC 876)

d)

Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

s)

Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(CPC 87909*)

t)

Sonstiges

(CPC 8790)

 

2.

KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

 

A.

Postdienste

 

a)

Auslandspostdienste sowie Inlandspostdienste in Bezug auf Briefe bis 350 g

(CPC 7511)

Keine

b)

Postpaketdienstleistungen (CPC 75112)

(CPC 75112)

 

c)

Postschalterdienstleistungen

(CPC 75113)

 

B.

Kurierdienste (CPC 7512)

Keine

C.

Telekommunikationsdienstleistungen

 

a)

Dienstleistungen des öffentlichen Fernmeldewesens

(CPC 7521)

Keine

b)

Dienstleistungen des analogen Mobilfunks

(CPC 75213.1)

 

c)

Dienstleistungen des digitalen Mobilfunks

(CPC 75213.2)

 

d)

Mobilfunkdienste

(CPC 75213)

Personenrufdienste (Paging-Dienste),

(CPC 75291)

Mobilfunk-Datendienste

 

e)

Satellitenkommunikation

 

f)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmensnetzen

(CPC 7522)

 

g)

Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 75232)

 

h)

Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 7523*)

 

i)

Telegraphen- und Telex-Dienstleistungen

(CPC 7522 und 7523)

 

j)

Telefaxdienste

(CPC 7521* + 7529*)

k)

Mietleitungsdienste

(CPC 7522* + 7523*)

l)

Elektronische Post

(CPC 7523*)

 

m)

Sprachspeicherdienste

(CPC 7523*)

n)

Online-Informations- und Datenbankabfrage

(CPC 7523*)

o)

Elektronischer Datenaustausch (EDI)

(CPC 7523*)

p)

Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Speichern und Weiterleiten“sowie „Speichern und Abrufen“

(CPC 7523*)

 

q)

Umschlüsselung und Protokollumsetzung

(in CPC nicht verfügbar)

 

r)

Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung)

(CPC 843)

s)

Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen

(CPC 7529)

t)

Sonstige (CPC 7549)

 

3.

BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

 

a)

Hochbauarbeiten

(CPC 512)

b)

Tiefbauarbeiten

(CPC 513)

Keine

c)

Installationsarbeiten

(CPC 514 + 516)

d)

Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten

(CPC 517)

e)

Sonstige (CPC 511 + 515 + 518)

 

4.

VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

 

a)

Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

b)

Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 611 und 622)

Keine

c)

Dienstleistungen von Einzelhändlern

(CPC 611 + 631 + 632 + 633 + 6111 + 6113 + 6121), einschließlich Schallplatten und Tonbänder mit Audio- und Videoaufnahmen (CPC 63234)

 

d)

Franchising

(CPC 8929)

e)

Sonstige Vertriebsdienstleistungen

 

5.

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

 

a)

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

b)

Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

Keine

c)

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(Teil von CPC 923)

d)

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

e)

Andere Dienste im Bildungswesen

(CPC 929)

 

6.

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

 

A.

Abwasserbewirtschaftung

(CPC 9401) (1)

Keine

B.

Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle

 

a)

Abfallbeseitigungsleistungen

(CPC 9402)

 

b)

Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

 

C.

Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

(CPC 9404) (2)

 

D.

Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

 

a)

Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser

(Teil von CPC 94060) (3)

 

E.

Lärm- und Vibrationsschutz

(CPC 9405)

 

F.

Arten- und Landschaftsschutz

 

a)

Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(Teil von CPC 9406)

 

G.

Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen

(CPC 94090)

 

7.

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

A.

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

 

a)

Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungsdienstleistungen

(CPC 8121)

b)

Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen

(CPC 8129 außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung)

Keine

c)

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

(CPC 8129)

d)

Rückversicherung und Folgerückversicherung

(CPC 81299)

e)

versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen (einschließlich Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen)

(CPC 8140)

 

B.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

 

a)

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

(CPC 81115-81119)

b)

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;

(CPC 8113)

Keine

c)

Finanzleasing; (8112);

d)

Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen

(CPC 81339*)

e)

Bürgschaften und Verpflichtungen

(CPC 81199*)

 

f)

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

(81339*)

 

Fremdwährungen

(81333)

 

Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen;

(81339*)

Wechselkurs- und Zinstiteln einschließlich Swapgeschäften, Zinstermingeschäften usw.

(81339*)

begebbaren Wertpapieren;

(CPC 81321*)

 

sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtem Gold

(81339*)

g)

Geldmaklergeschäfte

(81339*)

h)

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

(8119**, 81323*)

 

i)

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begebbaren Instrumenten

(81339* oder 81319*)

 

j)

Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche in Artikel 1B von MNT.TNC/W/50 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategie

(8131 oder 8133)

 

k)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen;

(8131)

 

l)

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;

(8132)

 

8.

KRANKENHÄUSER UND ANDERE GESUNDHEITS- UND PFLEGEEINRICHTUNGEN

 

a)

Dienstleistungen von Krankenhäusern

Dienstleistungen von privaten Krankenhäusern und Sanatorien

(CPC 9311 außer vom öffentlichen Sektor erbrachten Dienstleistungen)

Keine

b)

Sozialdienstleistungen

(CPC 933)

c)

Sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens

(CPC 9319 außer 93191)

 

9.

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

 

a)

Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641-643)

b)

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

(CPC 7471)

Keine

c)

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472);

d)

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

 

10.

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

 

a)

Dienstleistungen des Betriebs von Filmtheatern

(CPC 96199**) (4)

Keine

b)

Sonstige Unterhaltungsdienstleistungen

(CPC 96191 + 96194)

c)

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

(CPC 962)

 

e)

Dienstleistungen im Bereich Sport und Freizeit

(CPC 964)

 

11.

VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

 

a)

Seeverkehrsdienstleistungen

(CPC 7211, 7212, 7213, 8868**, 7214, 745**)

b)

Binnenschiffsverkehr

(CPC 7221, 7222, 7223, 8868**, 7224, 745**)

Keine

c)

Im Anhang über den Luftverkehr definierte Luftbeförderungsdienstleistungen:

a) und b)

Passagier- und Frachtverkehr

(CPC 731, 732)

c)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 734)

 

d)

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen

(CPC 8868**)

e)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

(CPC 746*)

f)

Computergesteuerte Buchungssysteme;

(CPC 746*)

 

d)

Raumtransportleistungen

(CPC 733)

 

e)

Eisenbahnen

(CPC7111, 7112, 7113, 8868**, 743)

 

f)

Straßentransport/-beförderung

a)

Passagierverkehr

(CPC 7121 + 7122)

b)

Frachtverkehr

(CPC 7123, für 7123 ohne Kabotage-Dienstleistungen)

 

c)

Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führern

(CPC 7124)

d)

Wartung und Instandsetzung von Straßenverkehrsausrüstung

(CPC 6112 + 8867)

e)

Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen

(CPC 744)

 

g)

Transport in Rohrfernleitungen

(CPC 7131 und 7139)

 

h)

Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger

a)

Umschlag- und Lagerdienstleistungen

(CPC 741 und 742)

b)

Dienstleistungen von Speditionen und sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

(CPC 748 und 749)

 


(1)  Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.

(2)  Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.

(3)  Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.

(4)  

** Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.


ANHANG XXVIII

ANGLEICHUNG

 

ANHANG XXVIII-A

REGELUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/44/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

Die Spar- und Kreditvereinigungen der Republik Moldau werden genauso behandelt wie die in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, und werden folglich vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen werden.

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/18/EG werden unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten,

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Liste werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Im Hinblick auf andere Einrichtungen als die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie definierten Krediteinrichtungen, werden die Bestimmungen hinsichtlich der geforderten Startkapitalhöhe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6, Artikel 7 Buchstaben a, b und c, Artikel 8 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 9 der genannten Richtlinie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie mit Ausnahme der in Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Bestimmung hinsichtlich der Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die in Artikel 7 der Richtlinie festgelegte Bestimmung hinsichtlich der Mindestentschädigung für die Anleger wird innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/65/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/51/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/46/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (92/48/EWG)

Zeitplan: nicht zutreffend

Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/73/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/14/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie mit Ausnahme der in Artikel 4 der Richtlinie festgelegten Bestimmung hinsichtlich der Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Die in Artikel 4 der Richtlinie festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/72/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/16/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/44/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/70/EG werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XXVIII-B

REGELUNGEN FÜR TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG:

Stärkung der Unabhängigkeit und der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation,

Einrichtung öffentlicher Konsultationsverfahren bei neuen Regulierungsmaßnahmen,

Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation und

Festlegung der relevanten Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste, in denen vorab erlassene Vorschriften gerechtfertigt sein könnten, und Analyse dieser Märkte, um festzustellen, ob dort beträchtliche Marktmacht besteht.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG:

Umsetzung von Vorschriften, die Allgemeingenehmigungen ermöglichen, so dass Einzelgenehmigungen nur in besonderen, hinreichend begründeten Fällen erforderlich sind

Zeitplan: Diese Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009

Auf der Grundlage der gemäß der Rahmenrichtlinie durchgeführten Marktanalyse erteilt die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation Betreibern, die auf den relevanten Märkten erkanntermaßen über beträchtliche Marktmacht verfügen, geeignete Regulierungsauflagen, und zwar im Hinblick auf:

den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung,

die Preiskontrolle bei Zugangs- und Zusammenschaltungsgebühren, einschließlich kostenorientierter Preise, und

Transparenz, Gleichbehandlung und getrennte Buchführung.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG:

Umsetzung von Vorschriften über Universaldienstverpflichtungen, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Kostenrechnung und Finanzierung, und

Wahrung der Interessen und Rechte der Nutzer, insbesondere durch die Nummernübertragbarkeit und die einheitliche europäische Notrufnummer 112

Zeitplan: Diese Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Zeitplan: Die in Anwendung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG:

Umsetzung der Verordnung im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation sowie die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrs von Daten, elektronischer Kommunikationsausrüstung und entsprechenden Dienstleistungen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft

Politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierte Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sichergestellt wird

Zeitplan: Die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft

Zeitplan: Die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)

Es gelten folgende Bestimmungen der genannten Richtlinie:

Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs,

Beseitigung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft,

Schaffung rechtlicher Sicherheit für die Erbringer von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und

Harmonisierung der Begrenzung der Haftung der Dienstleistungserbringer, die als Vermittler für Durchleitungs-, Zwischenspeicherungs- und Bereitstellungstätigkeiten fungieren, wobei keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung gefordert wird.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

Es gelten folgende Bestimmungen der genannten Richtlinie:

Annahme politischer Konzepte und Rechtsvorschriften zur Schaffung eines Rahmens für die Verwendung elektronischer Signaturen, mit denen ihre allgemeine rechtliche Akzeptanz und Zulässigkeit als Beweismittel in Rechtsverfahren gewährleistet werden,

Einrichtung eines obligatorischen Überwachungssystems für Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XXVIII-C

REGELUNGEN FÜR POST- UND KURIERDIENSTE

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/39/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/6/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XXVIII-D

REGELUNGEN FÜR DEN INTERNATIONALEN SEEVERKEHR

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

Sicherheit im Seeverkehr — Flaggenstaat/Klassifikationsgesellschaften

Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Flaggenstaat

Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Hafenstaatkontrolle

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Schiffsverkehrsüberwachung

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Untersuchung von Unfällen

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Technische und verfahrenstechnische Aspekte

Fahrgastschiffe

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Öltankschiffe

Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

Der Zeitplan für die Abschaffung der Einhüllen-Tankschiffe richtet sich nach dem Zeitplan im MARPOL-Übereinkommen.

Massengutfrachtschiffe

Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Besatzung

Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Umwelt

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Technische Anforderungen

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Soziale Bedingungen

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten — Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sicherheit des Seeverkehrs

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie (mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen) werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie (mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen) werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XXIX

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

 

ANHANG XXIX-A

SCHWELLEN

1.

Die Wertschwellen nach Artikel 269 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:

a)

130 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, ausgenommen bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Artikel 7 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/18/EG,

b)

200 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen,

c)

5 000 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen und öffentlichen Baukonzessionen,

d)

5 000 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors,

e)

400 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors.

2.

Die unter Nummer 1 festgehaltenen Schwellenwerte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die in der Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren festgesetzten Schwellenwerte angepasst.

ANHANG XXIX-B

VORLÄUFIGER ZEITPLAN FÜR INSTITUTIONELLE REFORMEN, DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DEN UND MARKTZUGANG

Phase

 

Vorläufiger Zeitplan

Von der Republik Moldau der EU gewährter Marktzugang

Von der EU der Republik Moldau gewährter Marktzugang

 

1

Anwendung des Artikels 271 dieses Abkommens

Durchführung der institutionellen Reformen nach Artikel 270 Absatz 2 dieses Abkommens

Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 272 dieses Abkommens

9 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden

Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden

 

2

Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/18/EG und der Richtlinie 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Anhänge XXIX-C und XXIX-D

3

Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Beschaffungen für alle Auftraggeber

Anhänge XXIX-E und XXIX-F

4

Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sowie Umsetzung dieser Elemente

6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

Anhänge XXIX-G, XXIX-H und XXIX-I

5

Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/17/EG sowie Umsetzung dieser Elemente

8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Anhänge XXIX-J und XXIX-K

ANHANG XXIX-C

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/18/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

(Phase 2)

TITEL I

Definitionen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1

Definitionen (Absätze 1, 2, 8, 9, 11 Buchstaben a, b und d, Absätze 12 bis 15)

Artikel 2

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Artikel 3

Zuerkennung besonderer oder ausschließlicher Rechte: Nichtdiskriminierungsklausel

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 6

Vertraulichkeit

KAPITEL II

Anwendungsbereich

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 8

Aufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

Artikel 9

Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von öffentlichen Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

Abschnitt 2

Besondere Sachverhalte

Artikel 10

Aufträge im Verteidigungsbereich

Abschnitt 3

Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen

Artikel 12

Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste (erst nach Annäherung an die wesentlichen Regelungen der Richtlinie 2004/17/EG)

Artikel 13

Besondere Ausnahmen im Telekommunikationsbereich

Artikel 14

Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern

Artikel 15

Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Artikel 16

Besondere Ausnahmen

Artikel 18

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Abschnitt 4

Sonderregelung

Artikel 19

Vorbehaltene Aufträge

KAPITEL III

Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Artikel 20

Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A

Artikel 21

Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B

Artikel 22

Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A und gemäß Anhang II Teil B

KAPITEL IV

Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

Artikel 23

Technische Spezifikationen

Artikel 24

Varianten

Artikel 25

Unteraufträge

Artikel 26

Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 27

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen

KAPITEL V

Verfahren

Artikel 28

Anwendung des offenen und des nichtoffenen Verfahrens, des Verhandlungsverfahrens und des wettbewerblichen Dialogs

Artikel 30

Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

Artikel 31

Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

KAPITEL VI

Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

Abschnitt 1

Veröffentlichung der Bekanntmachung

Artikel 35

Bekanntmachungen: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 2, Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 4

Artikel 36

Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 1 und 7

Abschnitt 2

Fristen

Artikel 38

Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

Artikel 39

Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Abschnitt 3

Inhalt und Übermittlung von Informationen

Artikel 40

Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung

Artikel 41

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Abschnitt 4

Mitteilungen

Artikel 42

Vorschriften über Mitteilungen

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 44

Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags

Abschnitt 2

Eignungskriterien

Artikel 45

Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters

Artikel 46

Befähigung zur Berufsausübung

Artikel 47

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Artikel 48

Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit

Artikel 49

Qualitätssicherungsnormen

Artikel 50

Normen für Umweltmanagement

Artikel 51

Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Abschnitt 3

Auftragsvergabe

Artikel 53

Zuschlagskriterien

Artikel 55

Ungewöhnlich niedrige Angebote

ANHÄNGE

Anhang I

Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Anhang II

Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Anhang II Teil A

 

Anhang II Teil B

 

Anhang V

Verzeichnis der in Artikel 7 genannten Waren betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im Bereich der Verteidigung vergeben werden

Anhang VI

Definition bestimmter technischer Spezifikationen

Anhang VII

Angaben, die in den Bekanntmachungen enthalten sein müssen

Anhang VII Teil A

Angaben, die in den Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge enthalten sein müssen

Anhang X

Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme oder der Pläne und Entwürfe für Wettbewerbe

ANHANG XXIX-D

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES

vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge

(Phase 2)

Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b

Absätze 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen

ANHANG XXIX-E

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/17/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Phase 3)

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe

KAPITEL I

Grundbegriffe

Artikel 1

Definitionen (Absätze 2, 7, 9, 11, 12 und 13)

KAPITEL II

Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten

Abschnitt 1

Stellen

Artikel 2

Auftraggeber

Abschnitt 2

Tätigkeiten

Artikel 3

Gas, Wärme und Elektrizität

Artikel 4

Wasser

Artikel 5

Verkehrsleistungen

Artikel 6

Postdienste

Artikel 7

Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Häfen und Flughäfen

Artikel 9

Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen

KAPITEL III

Allgemeine Grundsätze

Artikel 10

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

TITEL II

Vorschriften für Aufträge

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 13

Vertraulichkeit

KAPITEL II

Schwellenwerte und Ausnahmen

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 16

Schwellenwerte für öffentliche Aufträge

Artikel 17

Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

Abschnitt 2

Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besonderen Regelungen gelten

Unterabschnitt 2

Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind

Artikel 19

Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden

Artikel 20

Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden: Absatz 1

Artikel 21

Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern

Artikel 22

Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Artikel 23

Aufträge, die an ein verbundenes Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist

Unterabschnitt 3

Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber, jedoch nur auf Dienstleistungsaufträge anwendbar sind

Artikel 24

Aufträge für Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind

Artikel 25

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Unterabschnitt 4

Ausnahmebestimmungen, die nur auf bestimmte Auftraggeber anwendbar sind

Artikel 26

Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser und zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben werden

KAPITEL III

Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 31

Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil A

Artikel 32

Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil B

Artikel 33

Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A und gemäß Anhang XVII Teil B

KAPITEL IV

Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

Artikel 34

Technische Spezifikationen

Artikel 35

Mitteilung der technischen Spezifikationen

Artikel 36

Varianten

Artikel 37

Unteraufträge

Artikel 39

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen

KAPITEL V

Verfahren

Artikel 40

(ausgenommen Absatz 3 Buchstaben i und l) Anwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens

KAPITEL VI

Veröffentlichung und Transparenz

Abschnitt 1

Veröffentlichung der Bekanntmachung

Artikel 41

Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems

Artikel 42

Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen: Absätze 1 und 3

Artikel 43

Bekanntmachungen über vergebene Aufträge (ausgenommen Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3)

Artikel 44

Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen (ausgenommen Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absätze 4, 5 und 7)

Abschnitt 2

Fristen

Artikel 45

Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

Artikel 46

Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Artikel 47

Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung

Abschnitt 3

Mitteilungen

Artikel 48

Bestimmungen über Mitteilungen

Artikel 49

Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Artikel 51

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Prüfung und qualitative Auswahl

Artikel 52

Gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen

Artikel 54

Eignungskriterien

Abschnitt 2

Zuschlagserteilung

Artikel 55

Zuschlagskriterien

Artikel 57

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Anhang XIII

In die Bekanntmachungen aufzunehmende Informationen

A.

Offene Verfahren

B.

Nichtoffene Verfahren

C.

Verhandlungsverfahren

Anhang XIV

In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems aufzunehmende Informationen

Anhang XV Teil A

In die regelmäßige Bekanntmachung aufzunehmende Informationen

Anhang XV Teil B

In die Ankündigungen der Veröffentlichung einer nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten regelmäßigen als Hinweis dienender Bekanntmachung über ein Beschafferprofil aufzunehmende Informationen

Anhang XVI

In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen

Anhang XVII Teil A

Dienstleistungen im Sinne von Artikel 31

Anhang XVII Teil B

Dienstleistungen im Sinne von Artikel 32

Anhang XX

Merkmale für die Veröffentlichung

Anhang XXI

Definition bestimmter technischer Spezifikationen

Anhang XXIII

Vorschriften des Internationalen Arbeitsrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 4

Anhang XXIV

Anforderungen an die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten/Anträgen auf Teilnahme, Prüfungsanträgen oder Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

ANHANG XXIX-F

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES

vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, geändert durch die Richtlinie 2007/66/EWG

(Phase 3)

Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b

Absätze 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen

ANHANG XXIX-G

SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/18/EG

(Phase 4)

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Republik Moldau kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B dieses Abkommens vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Definitionen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1

Definitionen (Absätze 5, 6, 7, 10 und 11 Buchstabe c)

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL II

Anwendungsbereich

Abschnitt 2

Besondere Sachverhalte

Artikel 11

Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

Abschnitt 4

Sonderregelung

Artikel 19

Vorbehaltene Aufträge

KAPITEL V

Verfahren

Artikel 29

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 32

Rahmenvereinbarungen

Artikel 33

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 34

Öffentliche Bauaufträge: besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau

KAPITEL VI

Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

Abschnitt 1

Veröffentlichung der Bekanntmachung

Artikel 35

Bekanntmachungen: Absatz 3, Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2

Eignungskriterien

Artikel 52

Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

Abschnitt 3

Auftragsvergabe

Artikel 54

Durchführung von elektronischen Auktionen

ANHANG XXIX-H

SONSTIGE ZWINGENDE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/18/EG

(Phase 4)

TITEL I

Definitionen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1

Definitionen (Absätze 3, 4 und 11 Buchstabe e)

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL II

Anwendungsbereich

Abschnitt 3

Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen

Artikel 17

Dienstleistungskonzessionen

TITEL III

Vorschriften im Bereich öffentlicher Baukonzessionen

KAPITEL I

Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen

Artikel 56

Anwendungsbereich

Artikel 57

Ausschluss vom Anwendungsbereich (ausgenommen letzter Absatz)

Artikel 58

Veröffentlichung der Bekanntmachung betreffend öffentliche Baukonzessionen

Artikel 59

Fristen

Artikel 60

Unteraufträge

Artikel 61

Vergabe von Aufträgen für zusätzliche Arbeiten an den Konzessionär

KAPITEL II

Vorschriften über Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern als Konzessionären vergeben werden

Artikel 62

Anwendbare Vorschriften

KAPITEL III

Vorschriften über Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind

Artikel 63

Vorschriften über die Veröffentlichung: Schwellenwerte und Ausnahmen

Artikel 64

Veröffentlichung der Bekanntmachung

Artikel 65

Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote

TITEL IV

Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich

Artikel 66

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67

Anwendungsbereich

Artikel 68

Ausschluss vom Anwendungsbereich

Artikel 69

Bekanntmachungen

Artikel 70

Abfassen von Bekanntmachungen über Wettbewerbe und Modalitäten ihrer Veröffentlichung

Artikel 71

Kommunikationsmittel

Artikel 72

Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer

Artikel 73

Zusammensetzung des Preisgerichts

Artikel 74

Entscheidungen des Preisgerichts

Anhang VII Teil B

Angaben, die in den Bekanntmachungen von Baukonzessionen enthalten sein müssen

Anhang VII Teil C

Angaben, die in den Bekanntmachungen von Aufträgen die vom Baukonzessionär, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, vergeben wurden, enthalten sein müssen

Anhang VII Teil D

Angaben, die in den Bekanntmachungen von Wettbewerbern für Dienstleistungen enthalten sein müssen

ANHANG XXIX-I

SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG

geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG

(Phase 4)

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c

Absatz 5

ANHANG XXIX-J

SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/17/EG

(Phase 5)

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/17/EG sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Republik Moldau kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B dieses Abkommens vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe

KAPITEL I

Grundbegriffe

Artikel 1

Definitionen (Absätze 4, 5, 6, 8)

TITEL II

Vorschriften für Aufträge

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14

Rahmenvereinbarungen

Artikel 15

Dynamische Beschaffungssysteme

Abschnitt 2

Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besonderen Regelungen gelten

Unterabschnitt 5

Aufträge, für die besonderen Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs

Artikel 28

Vorbehaltene Aufträge

Artikel 29

Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

KAPITEL V

Verfahren

Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben i und l

 

KAPITEL VI

Veröffentlichung und Transparenz

Abschnitt 1

Veröffentlichung der Bekanntmachung

Artikel 42

Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen: Absatz 2

Artikel 43

Bekanntmachungen über vergebene Aufträge (nur für Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3)

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2

Zuschlagserteilung

Artikel 56

Durchführung von elektronischen Auktionen

Anhang XIII

In die Bekanntmachungen aufzunehmende Informationen

D.

Vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems

ANHANG XXIX-K

SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG

geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG

(Phase 5)

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c

Absatz 5

ANHANG XXIX-L

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2004/18/EG, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen

KAPITEL VI

Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

Abschnitt 1

Veröffentlichung der Bekanntmachung

Artikel 36

Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 2 bis 6 und 8

Artikel 37

Freiwillige Veröffentlichung

Abschnitt 5

Vergabevermerke

Artikel 43

Inhalt der Vergabevermerke

TITEL V

Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 75

Statistische Pflichten

Artikel 76

Inhalt der statistischen Aufstellung

Artikel 77

Beratender Ausschuss

Artikel 78

Neufestsetzung der Schwellenwerte

Artikel 79

Änderungen

Artikel 80

Umsetzung

Artikel 81

Kontrollmechanismen

Artikel 82

Aufhebungen

Artikel 83

Inkrafttreten

Artikel 84

Adressaten

ANHÄNGE

Anhang III

Verzeichnis der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2

Anhang IV

Zentrale Regierungsbehörden

Anhang VIII

Merkmale für die Veröffentlichung

Anhang IX

Register

Anhang IX Teil A

Öffentliche Bauaufträge

Anhang IX Teil B

Öffentliche Lieferaufträge

Anhang IX Teil C

Öffentliche Dienstleistungsaufträge

Anhang XI

Umsetzungsfristen (Artikel 80)

Anhang XII

Entsprechungstabelle

ANHANG XXIX-M

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2004/17/EG, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe

KAPITEL II

Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten

Abschnitt 2

Tätigkeiten

Artikel 8

Verzeichnis der Auftraggeber

TITEL II

Vorschriften für Aufträge

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 12

Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen

Abschnitt 2

Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besonderen Regelungen gelten

Unterabschnitt 1

 

Artikel 18

Bau- oder Dienstleistungskonzessionen

Unterabschnitt 2

Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind

Artikel 20

Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden: Absatz 2

Unterabschnitt 5

Aufträge, für die besonderen Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs

Artikel 27

Aufträge, für die besonderen Vorschriften gelten

Artikel 30

Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist

KAPITEL IV

Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

Artikel 38

Bedingungen für die Auftragsausführung

KAPITEL VI

Veröffentlichung und Transparenz

Abschnitt 1

Veröffentlichung der Bekanntmachung

Artikel 44

Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen (nur für Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absätze 4, 5 und 7)

Abschnitt 3

Mitteilungen

Artikel 50

Aufbewahrung der Unterlagen über vergebene Aufträge

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 3

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

Artikel 58

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

Artikel 59

Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge

TITEL IV

Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 67

Statistische Pflichten

Artikel 68

Ausschussverfahren

Artikel 69

Neufestsetzung der Schwellenwerte

Artikel 70

Änderungen

Artikel 71

Umsetzung

Artikel 72

Kontrollmechanismen

Artikel 73

Aufhebungen

Artikel 74

Inkrafttreten

Artikel 75

Adressaten

ANHÄNGE

Anhang I

Auftraggeber in den Sektoren Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme

Anhang II

Auftraggeber in den Sektoren Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität

Anhang III

Auftraggeber in den Sektoren Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser

Anhang IV

Auftraggeber im Bereich der Eisenbahnindustrie

Anhang V

Auftraggeber im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

Anhang VI

Auftraggeber im Sektor der Postdienste

Anhang VII

Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas

Anhang VIII

Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

Anhang IX

Auftraggeber im Bereich der Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen

Anhang X

Auftraggeber im Bereich der Flughafenanlagen

Anhang XI

Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach Artikel 30 Absatz 3

Anhang XII

Verzeichnis der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten

Anhang XXII

Zusammenfassende Darstellung der Fristen nach Artikel 45

Anhang XXV

Umsetzungs- und Anwendungsfristen

Anhang XXVI

Entsprechungstabelle

ANHANG XXIX-N

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 89/665/EWG, GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a

Absatz 4

Artikel 3

Korrekturmechanismus

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 4

Umsetzung

Artikel 4a

Überprüfung

ANHANG XXIX-O

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 92/13/EWG, GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a

Absatz 1

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 8

Korrekturmechanismus

Artikel 12

Durchführung

Artikel 12a

Überprüfung

ANHANG XXIX-P

DIE REPUBLIK MOLDAU: NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER THEMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

1.

Schulung von Beamten staatlicher Stellen der Republik Moldau, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in der Union und in der Republik Moldau

2.

Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten

3.

Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Verfahren und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

4.

Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle

5.

Beratung und Unterstützung in Methodikfragen durch die Union bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

6.

Stärkung der Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 270 dieses Abkommens)


ANHANG XXX

GEOGRAFISCHE ANGABEN

 

ANHANG XXX-A

VORGABEN FÜR DIE EINTRAGUNG UND KONTROLLE DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN NACH ARTIKEL 297 ABSÄTZE 1 UND 2

TEIL A

Rechtsvorschriften nach Artikel 297 Absatz 1

Gesetz über den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und garantierten traditionellen Spezialitäten, Nr. 66-XVI vom 27.3.2008 und seine Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Antragstellung, Prüfung und Eintragung von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionellen Spezialitäten in der Republik Moldau

TEIL B

Rechtsvorschriften nach Artikel 297 Absatz 2

1.

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2.

Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) mit ihren Durchführungsbestimmungen

3.

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen mit ihren Durchführungsbestimmungen

4.

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails mit ihren Durchführungsbestimmungen

TEIL C

Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle der geografischen Angaben (nach Artikel 297 Absätze 1 und 2)

1.

Ein Register der im jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben

2.

Ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Gegend oder einem Ort eines oder mehrerer Staaten stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruht

3.

Das Erfordernis, dass ein eingetragener Name einem spezifischen Erzeugnis oder spezifischen Erzeugnissen entspricht, für das/die eine Produktspezifikation festgelegt wurde, die nur durch ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geändert werden kann

4.

Vorschriften zur Produktionskontrolle

5.

Ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind oder nicht

6.

Die Vorschrift, dass geschützte Namen keine Gattungsbezeichnungen werden dürfen

7.

Vorschriften über die Eintragung einschließlich der Ablehnung der Eintragung von Begriffen, die mit den eingetragenen Begriffen gleichlautend oder teilweise gleichlautend sind, von Begriffen, die als allgemein gebräuchliche Namen für Waren verwendet werden, sowie von Begriffen, die Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen umfassen. In diesen Vorschriften ist den berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien Rechnung zu tragen

ANHANG XXX-B

KRITERIEN FÜR DAS EINSPRUCHSVERFAHREN BEI ERZEUGNISSEN NACH ARTIKEL 297 ABSÄTZE 3 UND 4

1.

Namenverzeichnis, falls erforderlich mit entsprechender Transkription in lateinische Buchstaben

2.

Angaben über die Erzeugnisklasse

3.

Aufforderung an alle Mitgliedstaaten — im Falle der EU — und Drittländer sowie an die natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat — im Falle der EU —, in der Republik Moldau oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen

4.

Die Einspruchserklärung muss binnen zwei Monaten ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission oder der Regierung der Republik Moldau eingehen.

5.

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der unter Nummer 4 festgesetzten Frist eingeht und darin hinsichtlich des zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

der Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte, auch einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse und wäre deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen

der Name kollidiert mit einem gleichlautenden Namen, was den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleiten würde, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden

der Name kollidiert mit einem Namen, der als Gattungsbezeichnung angesehen wird.

6.

Die unter Nummer 5 aufgeführten Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der EU, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet beziehungsweise die Gebiete umfasst, in dem beziehungsweise in denen die genannten Rechte geschützt sind, oder in Bezug auf das Gebiet der Republik Moldau zu bewerten.

ANHANG XXX-C

GEOGRAFISCHE ANGABEN DER ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 297 ABSÄTZE 3 UND 4

In der Republik Moldau zu schützende landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der EU, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Mitgliedstaat

Zu schützender Name

Art des Erzeugnisses

Lateinisches Äquivalent

AT

Gailtaler Speck

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

AT

Tiroler Speck

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

AT

Gailtaler Almkäse

Käse

 

AT

Tiroler Almkäse; Tiroler Alpkäse

Käse

 

AT

Tiroler Bergkäse

Käse

 

AT

Tiroler Graukäse

Käse

 

AT

Vorarlberger Alpkäse

Käse

 

AT

Vorarlberger Bergkäse

Käse

 

AT

Steirisches Kübiskernöl

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

AT

Marchfeldspargel

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

AT

Steirischer Kren

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

AT

Wachauer Marille

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

AT

Waldviertler Graumohn

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

BE

Jambon d'Ardenne

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

BE

Fromage de Herve

Käse

 

BE

Beurre d'Ardenne

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

BE

Brussels grondwitloof

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

BE

Vlaams -Brabantse Tafeldruif

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

BE

Pâté gaumais

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

BE

Geraardsbergse Mattentaart

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

BE

Gentse azalea

Blumen und Zierpflanzen

 

CY

Λουκούμι Γεροσκήπου

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

Loukoumi Geroskipou

CZ

Nošovické kysané zelí

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

CZ

Všestarská cibule

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

CZ

Pohořelický kapr

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

CZ

Třeboňský kapr

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

CZ

Český kmín

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

CZ

Chamomilla bohemica

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

CZ

Žatecký chmel

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

CZ

Brněnské pivo; Starobrněnské pivo

Bier

 

CZ

Březnický ležák

Bier

 

CZ

Budějovické pivo

Bier

 

CZ

Budějovický měšťanský var

Bier

 

CZ

České pivo

Bier

 

CZ

Černá Hora

Bier

 

CZ

Českobudějovické pivo

Bier

 

CZ

Chodské pivo

Bier

 

CZ

Znojemské pivo

Bier

 

CZ

Hořické trubičky

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

CZ

Karlovarský suchar

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

CZ

Lomnické suchary

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

CZ

Mariánskolázeňské oplatky

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

CZ

Pardubický perník

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

CZ

Štramberské uši

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

CZ

Jihočeská Niva

Käse

 

CZ

Jihočeská Zlatá Niva

Käse

 

DE

Diepholzer Moorschnucke

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

DE

Lüneburger Heidschnucke

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

DE

Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

DE

Ammerländer Dielenrauchschinken; Ammerländer Katenschinken

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

DE

Ammerländer Schinken; Ammerländer Knochenschinken

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

DE

Greußener Salami

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

DE

Nürnberger Bratwürste; Nürnberger Rostbratwürste

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

DE

Schwarzwälder Schinken

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

DE

Thüringer Leberwurst

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

DE

Thüringer Rostbratwurst

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

DE

Thüringer Rotwurst

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

DE

Allgäuer Bergkäse

Käse

 

DE

Allgäuer Emmentaler

Käse

 

DE

Altenburger Ziegenkäse

Käse

 

DE

Odenwälder Frühstückskäse

Käse

 

DE

Lausitzer Leinöl

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

DE

Bayerischer Meerrettich; Bayerischer Kren

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

DE

Feldsalate von der Insel Reichenau

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

DE

Gurken von der Insel Reichenau

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

DE

Salate von der Insel Reichenau

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

DE

Spreewälder Gurken

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

DE

Spreewälder Meerrettich

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

DE

Tomaten von der Insel Reichenau

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

DE

Holsteiner Karpfen

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

DE

Oberpfälzer Karpfen

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

DE

Schwarzwaldforelle

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

DE

Bayerisches Bier

Bier

 

DE

Bremer Bier

Bier

 

DE

Dortmunder Bier

Bier

 

DE

Hofer Bier

Bier

 

DE

Kölsch

Bier

 

DE

Kulmbacher Bier

Bier

 

DE

Mainfranken Bier

Bier

 

DE

Münchener Bier

Bier

 

DE

Reuther Bier

Bier

 

DE

Wernesgrüner Bier

Bier

 

DE

Aachener Printen

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

DE

Lübecker Marzipan

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

DE

Meißner Fummel

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

DE

Nürnberger Lebkuchen

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

DE

Schwäbische Maultaschen; Schwäbische Suppenmaultaschen

Teigwaren

 

DE

Hopfen aus der Hallertau

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

DK

Danablu

Käse

 

DK

Esrom

Käse

 

DK

Lammefjordsgulerod

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

EL

Ανεβατό

Käse

Anevato

EL

Γαλοτύρι

Käse

Galotyri

EL

Γραβιέρα Αγράφων

Käse

Graviera Agrafon

EL

Γραβιέρα Κρήτης

Käse

Graviera Kritis

EL

Γραβιέρα Νάξου

Käse

Graviera Naxou

EL

Καλαθάκι Λήμνου

Käse

Kalathaki Limnou

EL

Κασέρι

Käse

Kasseri

EL

Κατίκι Δομοκού

Käse

Katiki Domokou

EL

Κεφαλογραβιέρα

Käse

Kefalograviera

EL

Κοπανιστή

Käse

Kopanisti

EL

Λαδοτύρι Μυτιλήνης

Käse

Ladotyri Mytilinis

EL

Μανούρι

Käse

Manouri

EL

Μετσοβόνε

Käse

Metsovone

EL

Μπάτζος

Käse

Batzos

EL

Ξυνομυζήθρα Κρήτης

Käse

Xynomyzithra Kritis

EL

Πηχτόγαλο Χανίων

Käse

Pichtogalo Chanion

EL

Σαν Μιχάλη

Käse

San Michali

EL

Σφέλα

Käse

Sfela

EL

Φέτα

Käse

Feta

EL

Φορμαέλλα Αράχωβας Παρνασσού

Käse

Formaella Arachovas Parnassou

EL

Άγιος Ματθαίος Κέρκυρας

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Agios Mattheos Kerkyras

EL

Αποκορώνας Χανίων Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Apokoronas Chanion Kritis

EL

Αρχάνες Ηρακλείου Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Arxanes Irakliou Kritis

EL

Βιάννος Ηρακλείου Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Viannos Irakliou Kritis

EL

Βόρειος Μυλοπόταμος Ρεθύμνης Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Vorios Mylopotamos Rethymnis Kritis

EL

Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο „Τροιζηνία“

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Exeretiko partheno eleolado „Trizinia“

EL

Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο Θραψανό

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Exeretiko partheno eleolado Thrapsano

EL

Ζάκυνθος

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Zakynthos

EL

Θάσος

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Thassos

EL

Καλαμάτα

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kalamata

EL

Κεφαλονιά

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kefalonia

EL

Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kolymvari Chanion Kritis

EL

Κρανίδι Αργολίδας

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kranidi Argolidas

EL

Κροκεές Λακωνίας

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Krokees Lakonias

EL

Λακωνία

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Lakonia

EL

Λέσβος; Μυτιλήνη

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Lesvos; Mytilini

EL

Λυγουριό Ασκληπιείου

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Lygourio Asklipiiou

EL

Ολυμπία

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Olympia

EL

Πεζά Ηρακλείου Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Peza Irakliou Kritis

EL

Πέτρινα Λακωνίας

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Petrina Lakonias

EL

Πρέβεζα

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Preveza

EL

Ρόδος

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Rodos

EL

Σάμος

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Samos

EL

Σητεία Λασιθίου Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Sitia Lasithiou Kritis

EL

Φοινίκι Λακωνίας

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Finiki Lakonias

EL

Χανιά Κρήτης

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Chania Kritis

EL

Ακτινίδιο Πιερίας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Aktinidio Pierias

EL

Ακτινίδιο Σπερχειού

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Aktinidio Sperchiou

EL

Ελιά Καλαμάτας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Elia Kalamatas

EL

Θρούμπα Αμπαδιάς Ρεθύμνης Κρήτης

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Throumpa Ampadias Rethymnis Kritis

EL

Θρούμπα Θάσου

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Throumpa Thassou

EL

Θρούμπα Χίου

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Throumpa Chiou

EL

Κελυφωτό φυστίκι Φθιώτιδας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Kelifoto fystiki Fthiotidas

EL

Κεράσια τραγανά Ροδοχωρίου

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Kerassia Tragana Rodochoriou

EL

Κονσερβολιά Αμφίσσης

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Konservolia Amfissis

EL

Κονσερβολιά Άρτας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Konservolia Artas

EL

Κονσερβολιά Αταλάντης

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Konservolia Atalantis

EL

Κονσερβολιά Πηλίου Βόλου

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Konservolia Piliou Volou

EL

Κονσερβολιά Ροβίων

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Konservolia Rovion

EL

Κονσερβολιά Στυλίδας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Konservolia Stylidas

EL

Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Korinthiaki Stafida Vostitsa

EL

Κουμ Κουάτ Κέρκυρας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Koum kouat Kerkyras

EL

Μήλα Ζαγοράς Πηλίου

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mila Zagoras Piliou

EL

Μήλα Ντελίσιους Πιλαφά Τριπόλεως

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mila Delicious Pilafa Tripoleos

EL

Μήλο Καστοριάς

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Milo Kastorias

EL

Ξερά σύκα Κύμης

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Xera syka Kymis

EL

Πατάτα Κάτω Νευροκοπίου

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Patata Kato Nevrokopiou

EL

Πορτοκάλια Μάλεμε Χανίων Κρήτης

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Portokalia Maleme Chanion Kritis

EL

Ροδάκινα Νάουσας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Rodakina Naoussas

EL

Σταφίδα Ζακύνθου

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Stafida Zakynthou

EL

Σύκα Βραβρώνας Μαρκοπούλου Μεσογείων

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Syka Vavronas Markopoulou Messongion

EL

Τσακώνικη μελιτζάνα Λεωνιδίου

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Tsakoniki Melitzana Leonidiou

EL

Φασόλια (Γίγαντες Ελέφαντες) Πρεσπών Φλώρινας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fassolia Gigantes Elefantes Prespon Florinas

EL

Φασόλια (πλακέ μεγαλόσπερμα) Πρεσπών Φλώρινας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fassolia (plake megalosperma) Prespon Florinas

EL

Φασόλια γίγαντες — ελέφαντες Καστοριάς

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fassolia Gigantes-Elefantes Kastorias

EL

Φασόλια γίγαντες ελέφαντες Κάτω Νευροκοπίου

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fassolia Gigantes Elefantes Kato Nevrokopiou

EL

Φασόλια κοινά μεσόσπερμα Κάτω Νευροκοπίοu

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fassolia kina Messosperma Kato Nevrokopiou

EL

Φυστίκι Αίγινας

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fystiki Eginas

EL

Φυστίκι Μεγάρων

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fystiki Megaron

EL

Αυγοτάραχο Μεσολογγίου

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

Avgotaracho Messolongiou

EL

Κρόκος Κοζάνης

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

Krokos Kozanis

EL

Μέλι Ελάτης Μαινάλου Βανίλια

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

Meli Elatis Menalou Vanilia

EL

Κρητικό παξιμάδι

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

Kritiko paximadi

EL

Μαστίχα Χίου

Natürliche Gummis und Harze

Masticha Chiou

EL

Τσίχλα Χίου

Natürliche Gummis und Harze

Tsikla Chiou

EL

Μαστιχέλαιο Χίου

Ätherische Öle

Mastichelaio Chiou

ES

Arzùa-Ulloa

Käse

 

ES

Carne de Ávila

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Carne de Cantabria

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Carne de la Sierra de Guadarrama

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Carne de Morucha de Salamanca

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Carne de Vacuno del País Vasco; Euskal Okela

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Cordero de Navarra; Nafarroako Arkumea

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Cordero Manchego

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Lacón Gallego

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Lechazo de Castilla y León

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Pollo y Capón del Prat

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Ternasco de Aragón

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Ternera Asturiana

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Ternera de Extremadura

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Ternera de Navarra; Nafarroako Aratxea

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Ternera Gallega

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

ES

Botillo del Bierzo

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Cecina de León

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Chorizo Riojano

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Dehesa de Extremadura

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Guijuelo

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Jamón de Huelva

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Jamón de Teruel

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Jamón de Trevélez

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Salchichón de Vic; Llonganissa de Vic

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Sobrasada de Mallorca

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

ES

Afuega'l Pitu

Käse

 

ES

Cabrales

Käse

 

ES

Cebreiro

Käse

 

ES

Gamoneu; Gamonedo

Käse

 

ES

Idiazábal

Käse

 

ES

Mahón-Menorca

Käse

 

ES

Picón Bejes-Tresviso

Käse

 

ES

Queso de La Serena

Käse

 

ES

Queso de l'Alt Urgell y la Cerdanya

Käse

 

ES

Queso de Murcia

Käse

 

ES

Queso de Murcia al vino

Käse

 

ES

Queso de Valdeón

Käse

 

ES

Queso Ibores

Käse

 

ES

Queso Majorero

Käse

 

ES

Queso Manchego

Käse

 

ES

Queso Nata de Cantabria

Käse

 

ES

Queso Palmero; Queso de la Palma

Käse

 

ES

Queso Tetilla

Käse

 

ES

Queso Zamorano

Käse

 

ES

Quesucos de Liébana

Käse

 

ES

Roncal

Käse

 

ES

San Simón da Costa

Käse

 

ES

Torta del Casar

Käse

 

ES

Miel de Galicia; Mel de Galicia

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

ES

Miel de Granada

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

ES

Miel de La Alcarria

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

ES

Aceite de La Alcarria

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Aceite de la Rioja

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Aceite de Mallorca; Aceite mallorquín; Oli de Mallorca; Oli mallorquí

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Aceite de Terra Alta; Oli de Terra Alta

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Aceite del Baix Ebre-Montsià; Oli del Baix Ebre-Montsià

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Aceite del Bajo Aragón

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Aceite Monterrubio

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Antequera

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Baena

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Gata-Hurdes

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Les Garrigues

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Mantequilla de l'Alt Urgell y la Cerdanya; Mantega de l'Alt Urgell i la Cerdanya

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Mantequilla de Soria

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Montes de Granada

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Montes de Toledo

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Poniente de Granada

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Priego de Córdoba

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Sierra de Cadiz

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Sierra de Cazorla

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Sierra de Segura

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Sierra Mágina

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Siurana

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

ES

Ajo Morado de las Pedroñeras

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Alcachofa de Benicarló; Carxofa de Benicarló

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Alcachofa de Tudela

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Alubia de La Bañeza-León

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Arroz de Valencia; Arròs de València

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Arroz del Delta del Ebro; Arròs del Delta de l'Ebre

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Avellana de Reus

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Berenjena de Almagro

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Calasparra

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Calçot de Valls

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Cereza del Jerte

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Cerezas de la Montaña de Alicante

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Chirimoya de la Costa tropical de Granada-Málaga

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Cítricos Valencianos; Cítrics Valencians

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Clementinas de las Tierras del Ebro; Clementines de les Terres de l'Ebre

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Coliflor de Calahorra

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Espárrago de Huétor-Tájar

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Espárrago de Navarra

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Faba Asturiana

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Faba de Lourenzá

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Garbanzo de Fuentesaúco

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Judías de El Barco de Ávila

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Kaki Ribera del Xúquer

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Lenteja de La Armuña

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Lenteja Pardina de Tierra de Campos

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Manzana de Girona; Poma de Girona

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Manzana Reineta del Bierzo

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Melocotón de Calanda

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Nísperos Callosa d'En Sarriá

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Pataca de Galicia; Patata de Galicia

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Patatas de Prades; Patates de Prades

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Pera de Jumilla

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Peras de Rincón de Soto

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Pimiento Asado del Bierzo

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Pimiento Riojano

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Pimientos del Piquillo de Lodosa

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Uva de mesa embolsada „Vinalopó“

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

ES

Caballa de Andalucia

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

ES

Mejillón de Galicia; Mexillón de Galicia

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

ES

Melva de Andalucia

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

ES

Azafrán de la Mancha

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

ES

Chufa de Valencia

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

ES

Pimentón de la Vera

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

ES

Pimentón de Murcia

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

ES

Pemento do Couto

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

ES

Sidra de Asturias; Sidra d'Asturies

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

ES

Alfajor de Medina Sidonia

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

ES

Ensaimada de Mallorca; Ensaimada mallorquina

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

ES

Jijona

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

ES

Mantecadas de Astorga

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

ES

Mazapán de Toledo

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

ES

Pan de Cea

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

ES

Pan de Cruz de Ciudad Real

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

ES

Tarta de Santiago

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

ES

Turrón de Agramunt; Torró d'Agramunt

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

ES

Turrón de Alicante

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

FI

Lapin Poron liha

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FI

Lapin Puikula

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FI

Kainuun rönttönen

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

FR

Agneau de l'Aveyron

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Agneau de Lozère

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Agneau de Pauillac

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Agneau de Sisteron

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Agneau du Bourbonnais

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Agneau du Limousin

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Agneau du Poitou-Charentes

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Agneau du Quercy

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Barèges-Gavarnie

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Bœuf charolais du Bourbonnais

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Boeuf de Bazas

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Bœuf de Chalosse

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Bœuf du Maine

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Dinde de Bresse

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Pintadeau de la Drome

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Porc de la Sarthe

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Porc de Normandie

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Porc de Vendée

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Porc du Limousin

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Taureau de Camargue

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Veau de l'Aveyron et du Ségala

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Veau du Limousin

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles d'Alsace

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles d'Ancenis

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles d'Auvergne

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Bourgogne

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Bresse

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Bretagne

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Challans

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Cholet

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Gascogne

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Houdan

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Janzé

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de la Champagne

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de la Drôme

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de l'Ain

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Licques

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de l'Orléanais

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Loué

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Normandie

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles de Vendée

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles des Landes

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du Béarn

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du Berry

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du Charolais

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du Forez

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du Gatinais

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du Gers

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du Languedoc

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du Lauragais

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du Maine

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du plateau de Langres

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du Val de Sèvres

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Volailles du Velay

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

FR

Boudin blanc de Rethel

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

FR

Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

FR

Jambon de Bayonne

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

FR

Jambon sec et noix de jambon sec des Ardennes

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

FR

Abondance

Käse

 

FR

Banon

Käse

 

FR

Beaufort

Käse

 

FR

Bleu d'Auvergne

Käse

 

FR

Bleu de Gex Haut-Jura; Bleu de Septmoncel

Käse

 

FR

Bleu des Causses

Käse

 

FR

Bleu du Vercors-Sassenage

Käse

 

FR

Brie de Meaux

Käse

 

FR

Brie de Melun

Käse

 

FR

Brocciu Corse; Brocciu

Käse

 

FR

Camembert de Normandie

Käse

 

FR

Cantal; Fourme de Cantal; Cantalet

Käse

 

FR

Chabichou du Poitou

Käse

 

FR

Chaource

Käse

 

FR

Chevrotin

Käse

 

FR

Comté

Käse

 

FR

Crottin de Chavignol; Chavignol

Käse

 

FR

Emmental de Savoie

Käse

 

FR

Emmental français est-central

Käse

 

FR

Époisses

Käse

 

FR

Fourme d'Ambert; Fourme de Montbrison

Käse

 

FR

Laguiole

Käse

 

FR

Langres

Käse

 

FR

Livarot

Käse

 

FR

Maroilles; Marolles

Käse

 

FR

Mont d'or; Vacherin du Haut-Doubs

Käse

 

FR

Morbier

Käse

 

FR

Munster; Munster-Géromé

Käse

 

FR

Neufchâtel

Käse

 

FR

Ossau-Iraty

Käse

 

FR

Pélardon

Käse

 

FR

Picodon de l'Ardèche; Picodon de la Drôme

Käse

 

FR

Pont-l'Évêque

Käse

 

FR

Pouligny-Saint-Pierre

Käse

 

FR

Reblochon; Reblochon de Savoie

Käse

 

FR

Rocamadour

Käse

 

FR

Roquefort

Käse

 

FR

Sainte-Maure de Touraine

Käse

 

FR

Saint-Nectaire

Käse

 

FR

Salers

Käse

 

FR

Selles-sur-Cher

Käse

 

FR

Tome des Bauges

Käse

 

FR

Tomme de Savoie

Käse

 

FR

Tomme des Pyrénées

Käse

 

FR

Valençay

Käse

 

FR

Crème d'Isigny

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

FR

Crème fraîche fluide d'Alsace

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

FR

Miel d'Alsace

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

FR

Miel de Corse; Mele di Corsica

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

FR

Miel de Provence

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

FR

Miel de sapin des Vosges

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

FR

Œufs de Loué

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

FR

Beurre Charentes-Poitou; Beurre des Charentes; Beurre des Deux-Sèvres

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

FR

Beurre d'Isigny

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

FR

Huile d'olive d'Aix-en-Provence

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

FR

Huile d'olive de Corse; Huile d'olive de Corse-Oliu di Corsica

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

FR

Huile d'olive de Haute-Provence

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

FR

Huile d'olive de la Vallée des Baux-de-Provence

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

FR

Huile d'olive de Nice

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

FR

Huile d'olive de Nîmes

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

FR

Huile d'olive de Nyons

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

FR

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

FR

Ail blanc de Lomagne

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Ail de la Drôme

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Ail rose de Lautrec

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Asperge des sables des Landes

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Chasselas de Moissac

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Clémentine de Corse

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Coco de Paimpol

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Fraise du Périgord

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Haricot tarbais

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Kiwi de l'Adour

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Lentille vert du Puy

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Lentilles vertes du Berry

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Lingot du Nord

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Mâche nantaise

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Melon du Haut-Poitou

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Melon du Quercy

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Mirabelles de Lorraine

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Muscat du Ventoux

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Noix de Grenoble

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Noix du Périgord

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Oignon doux des Cévennes

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Olive de Nice

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Olives cassées de la Vallée des Baux-de-Provence

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Olives noires de la Vallée des Baux de Provence

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Olives noires de Nyons

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Petit Epeautre de Haute Provence

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Poireaux de Créances

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Pomme de terre de l'Île de Ré

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Pomme du Limousin

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Pommes de terre de Merville

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Pommes et poires de Savoie

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Pommes des Alpes de Haute Durance

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Pruneaux d'Agen; Pruneaux d'Agen mi-cuits

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Riz de Camargue

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

FR

Anchois de Collioure

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

FR

Coquille Saint-Jacques des Côtes d'Armor

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

FR

Cidre de Bretagne; Cidre Breton

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

FR

Cidre de Normandie; Cidre Normand

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

FR

Cornouaille

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

FR

Domfront

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

FR

Farine de Petit Épeautre de Haute Provence

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

FR

Huîtres Marennes Oléron

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

FR

Pays d'Auge; Pays d'Auge-Cambremer

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

FR

Piment d'Espelette; Piment d'Espelette — Ezpeletako Biperra

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

FR

Bergamote(s) de Nancy

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

FR

Brioche vendéenne

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

FR

Pâtes d'Alsace

Teigwaren

 

FR

Raviole du Dauphiné

Teigwaren

 

FR

Foin de Crau

Heu

 

HU

Budapesti téliszalámi

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

HU

Szegedi szalámi; Szegedi téliszalámi

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

HU

Hajdúsági torma

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

 

IE

Connemara Hill lamb; Uain Sléibhe Chonamara

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

IE

Timoleague Brown Pudding

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IE

Imokilly Regato

Käse

 

IE

Clare Island Salmon

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

IT

Abbacchio Romano

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

IT

Agnello di Sardegna

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

IT

Mortadella Bologna

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

IT

Prosciutto di S. Daniele

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

IT

Vitellone bianco dell'Appennino Centrale

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

IT

Bresaola della Valtellina

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Capocollo di Calabria

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Ciauscolo

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Coppa Piacentina

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Cotechino Modena

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Culatello di Zibello

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Lardo di Colonnata

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Pancetta di Calabria

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Pancetta Piacentina

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Prosciutto di Carpegna

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Prosciutto di Modena

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Prosciutto di Norcia

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Prosciutto di Parma

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Prosciutto Toscano

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Prosciutto Veneto Berico-Euganeo

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Prosciutto di Sauris

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Salame Brianza

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Salame Cremona

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Salame di Varzi

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Salame d'oca di Mortara

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Salame Piacentino

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Salame S. Angelo

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Salamini italiani alla cacciatora

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Salsiccia di Calabria

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Soppressata di Calabria

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Soprèssa Vicentina

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Speck dell'Alto Adige; Südtiroler Markenspeck; Südtiroler Speck

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Valle d'Aosta Jambon de Bosses

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Valle d'Aosta Lard d'Arnad

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Zampone Modena

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

IT

Asiago

Käse

 

IT

Bitto

Käse

 

IT

Bra

Käse

 

IT

Caciocavallo Silano

Käse

 

IT

Canestrato Pugliese

Käse

 

IT

Casatella Trevigiana

Käse

 

IT

Casciotta d'Urbino

Käse

 

IT

Castelmagno

Käse

 

IT

Fiore Sardo

Käse

 

IT

Fontina

Käse

 

IT

Formai de Mut dell'Alta Valle Brembana

Käse

 

IT

Gorgonzola

Käse

 

IT

Grana Padano

Käse

 

IT

Montasio

Käse

 

IT

Monte Veronese

Käse

 

IT

Mozzarella di Bufala Campana

Käse

 

IT

Murazzano

Käse

 

IT

Parmigiano Reggiano

Käse

 

IT

Pecorino di Filiano

Käse

 

IT

Pecorino Romano

Käse

 

IT

Pecorino Sardo

Käse

 

IT

Pecorino Siciliano

Käse

 

IT

Pecorino Toscano

Käse

 

IT

Provolone Valpadana

Käse

 

IT

Provolone del Monaco

Käse

 

IT

Quartirolo Lombardo

Käse

 

IT

Ragusano

Käse

 

IT

Raschera

Käse

 

IT

Ricotta Romana

Käse

 

IT

Robiola di Roccaverano

Käse

 

IT

Spressa delle Giudicarie

Käse

 

IT

Stelvio; Stilfser

Käse

 

IT

Taleggio

Käse

 

IT

Toma Piemontese

Käse

 

IT

Valle d'Aosta Fromadzo

Käse

 

IT

Valtellina Casera

Käse

 

IT

Miele della Lunigiana

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

IT

Alto Crotonese

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Aprutino Pescarese

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Brisighella

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Bruzio

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Canino

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Cartoceto

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Chianti Classico

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Cilento

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Collina di Brindisi

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Colline di Romagna

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Colline Salernitane

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Colline Teatine

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Colline Pontine

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Dauno

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Garda

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Irpinia — Colline dell'Ufita

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Laghi Lombardi

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Lametia

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Lucca

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Molise

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Monte Etna

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Monti Iblei

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Penisola Sorrentina

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Pretuziano delle Colline Teramane

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Riviera Ligure

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Sabina

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Sardegna

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Tergeste

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Terra di Bari

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Terra d'Otranto

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Terre di Siena

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Terre Tarentine

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Toscano

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Tuscia

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Umbria

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Val di Mazara

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Valdemone

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Valle del Belice

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Valli Trapanesi

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Veneto Valpolicella, Veneto Euganei e Berici, Veneto del Grappa

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

IT

Arancia del Gargano

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Arancia Rossa di Sicilia

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Asparago Bianco di Bassano

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Asparago bianco di Cimadolmo

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Asparago verde di Altedo

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Basilico Genovese

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Cappero di Pantelleria

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Carciofo di Paestum

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Carciofo Romanesco del Lazio

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Carota dell'Altopiano del Fucino

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Castagna Cuneo

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Castagna del Monte Amiata

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Castagna di Montella

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Castagna di Vallerano

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Ciliegia di Marostica

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Cipolla Rossa di Tropea Calabria

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Cipollotto Nocerino

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Clementine del Golfo di Taranto

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Clementine di Calabria

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Crudo di Cuneo

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Fagiolo di Lamon della Vallata Bellunese

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Fagiolo di Sarconi

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Fagiolo di Sorana

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Farina di Neccio della Garfagnana

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Farro della Garfagnana

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Fico Bianco del Cilento

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Ficodindia dell'Etna

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Fungo di Borgotaro

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Kiwi Latina

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

La Bella della Daunia

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Lenticchia di Castelluccio di Norcia

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Limone Costa d'Amalfi

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Limone di Sorrento

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Limone Femminello del Gargano

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Marrone del Mugello

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Marrone di Castel del Rio

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Marrone di Roccadaspide

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Marrone di San Zeno

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Marrone di Caprese Michelangelo

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Mela Alto Adige; Südtiroler Apfel

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Mela Val di Non

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Mela di Valtellina

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Melannurca Campana

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Nocciola Romana

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Nocciola del Piemonte; Nocciola Piemonte

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Nocciola di Giffoni

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Nocellara del Belice

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Oliva Ascolana del Piceno

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Patata di Bologna

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Peperone di Senise

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Pera dell'Emilia Romagna

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Pera mantovana

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

PESCA di Verona

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

PESCA e nettarina di Romagna

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Pistacchio Verde di Bronte

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Pomodorino del Piennolo del Vesuvio

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Pomodoro di Pachino

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Pomodoro S. Marzano dell'Agro Sarnese-Nocerino

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Radicchio di Chioggia

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Radicchio di Verona

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Radicchio Rosso di Treviso

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Radicchio Variegato di Castelfranco

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Riso di Baraggia Biellese e Vercellese

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Riso Nano Vialone Veronese

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Scalogno di Romagna

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Sedano Bianco di Sperlonga

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Uva da tavola di Canicattì

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Uva da tavola di Mazzarrone

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

IT

Acciughe Sotto Sale del Mar Ligure

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

IT

Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

IT

Zafferano di Sardegna

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

IT

Aceto Balsamico di Modena

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

IT

Aceto balsamico tradizionale di Modena

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

IT

Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

IT

Zafferano dell'Aquila

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

IT

Zafferano di San Gimignano

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

IT

Coppia Ferrarese

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

IT

Pagnotta del Dittaino

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

IT

Pane casareccio di Genzano

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

IT

Pane di Altamura

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

IT

Pane di Matera

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

IT

Ricciarelli di Siena

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

IT

Bergamotto di Reggio Calabria — Olio essenziale

Ätherische Öle

 

LU

Viande de porc, marque nationale grand-duché de Luxembourg

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

LU

Salaisons fumées, marque nationale grand-duché de Luxembourg

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

LU

Miel — Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

LU

Beurre rose — Marque Nationale du Grand-Duché de Luxembourg

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

NL

Boeren-Leidse met sleutels

Käse

 

NL

Kanterkaas; Kanternagelkaas; Kanterkomijnekaas

Käse

 

NL

Noord-Hollandse Edammer

Käse

 

NL

Noord-Hollandse Gouda

Käse

 

NL

Opperdoezer Ronde

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

NL

Westlandse druif

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PL

Bryndza Podhalańska

Käse

 

PL

Oscypek

Käse

 

PL

Wielkopolski ser smażony

Käse

 

PL

Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PL

Andruty kaliskie

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

PL

Rogal świętomarciński

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

PL

Wiśnia nadwiślanka

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Borrego da Beira

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Borrego de Montemor-o-Novo

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Borrego do Baixo Alentejo

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Borrego do Nordeste Alentejano

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Borrego Serra da Estrela

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Borrego Terrincho

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Cabrito da Beira

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Cabrito da Gralheira

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Cabrito das Terras Altas do Minho

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Cabrito de Barroso

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Cabrito Transmontano

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carnalentejana

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne Arouquesa

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne Barrosã

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne Cachena da Peneda

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne da Charneca

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne de Bísaro Transmontano; Carne de Porco Transmontano

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne de Bovino Cruzado dos Lameiros do Barroso

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne de Porco Alentejano

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne dos Açores

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne Marinhoa

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne Maronesa

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne Mertolenga

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Carne Mirandesa

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Cordeiro Bragançano

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Cordeiro de Barroso; Anho de Barroso; Cordeiro de leite de Barroso

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Vitela de Lafões

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

PT

Alheira de Barroso-Montalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Alheira de Vinhais

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Butelo de Vinhais; Bucho de Vinhais; Chouriço de Ossos de Vinhais

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Cacholeira Branca de Portalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Chouriça de carne de Barroso-Montalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Chouriça de Carne de Vinhais; Linguiça de Vinhais

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Chouriça doce de Vinhais

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Chouriço azedo de Vinhais; Azedo de Vinhais; Chouriço de Pão de Vinhais

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Chouriço de Abóbora de Barroso-Montalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Chouriço de Carne de Estremoz e Borba

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Chouriço de Portalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Chouriço grosso de Estremoz e Borba

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Chouriço Mouro de Portalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Farinheira de Estremoz e Borba

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Farinheira de Portalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Linguiça de Portalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Linguíça do Baixo Alentejo; Chouriço de carne do Baixo Alentejo

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Lombo Branco de Portalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Lombo Enguitado de Portalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Morcela de Assar de Portalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Morcela de Cozer de Portalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Morcela de Estremoz e Borba

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Paia de Estremoz e Borba

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Paia de Lombo de Estremoz e Borba

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Paia de Toucinho de Estremoz e Borba

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Painho de Portalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Paio de Beja

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Presunto de Barrancos

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Presunto de Barroso

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Presunto de Camp Maior e Elvas; Paleta de Campo Maior e Elvas

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Presunto de Santana da Serra; Paleta de Santana da Serra

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Presunto de Vinhais/Presunto Bísaro de Vinhais

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Presunto do Alentejo; Paleta do Alentejo

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Salpicão de Barroso-Montalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Salpicão de Vinhais

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Sangueira de Barroso-Montalegre

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

PT

Queijo de Azeitão

Käse

 

PT

Queijo de cabra Transmontano

Käse

 

PT

Queijo de Nisa

Käse

 

PT

Queijo do Pico

Käse

 

PT

Queijo mestiço de Tolosa

Käse

 

PT

Queijo Rabaçal

Käse

 

PT

Queijo S. Jorge

Käse

 

PT

Queijo Serpa

Käse

 

PT

Queijo Serra da Estrela

Käse

 

PT

Queijo Terrincho

Käse

 

PT

Queijos da Beira Baixa (Queijo de Castelo Branco, Queijo Amarelo da Beira Baixa, Queijo Picante da Beira Baixa)

Käse

 

PT

Azeite do Alentejo Interior

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PT

Mel da Serra da Lousã

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PT

Mel da Serra de Monchique

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PT

Mel da Terra Quente

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PT

Mel das Terras Altas do Minho

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PT

Mel de Barroso

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PT

Mel do Alentejo

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PT

Mel do Parque de Montezinho

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PT

Mel do Ribatejo Norte (Serra d'Aire, Albufeira de Castelo de Bode, Bairro, Alto Nabão

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PT

Mel dos Açores

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PT

Requeijão Serra da Estrela

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

PT

Azeite de Moura

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

PT

Azeite de Trás-os-Montes

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

PT

Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa)

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

PT

Azeites do Norte Alentejano

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

PT

Azeites do Ribatejo

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

PT

Queijo de Évora

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

PT

Ameixa d'Elvas

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Amêndoa Douro

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Ananás dos Açores/São Miguel

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Anona da Madeira

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Arroz Carolino Lezírias Ribatejanas

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Azeitona de conserva Negrinha de Freixo

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Azeitonas de Conserva de Elvas e Campo Maior

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Batata Doce de Aljezur

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Batata de Trás-os-montes

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Castanha da Terra Fria

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Castanha de Padrela

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Castanha dos Soutos da Lapa

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Castanha Marvão-Portalegre

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Cereja da Cova da Beira

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Cereja de São Julião-Portalegre

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Citrinos do Algarve

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Maçã Bravo de Esmolfe

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Maçã da Beira Alta

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Maçã da Cova da Beira

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Maçã de Alcobaça

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Maçã de Portalegre

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Maracujá dos Açores/S. Miguel

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Pêra Rocha do Oeste

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Pêssego da Cova da Beira

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

PT

Ovos moles de Aveiro

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

SE

Svecia

Käse

 

SE

Skånsk spettkaka

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

SI

Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

 

SK

Slovenská bryndza

Käse

 

SK

Slovenská parenica

Käse

 

SK

Slovenský oštiepok

Käse

 

SK

Skalický trdelník

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

 

UK

Isle of Man Manx Loaghtan Lamb

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

UK

Orkney beef

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

UK

Orkney lamb

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

UK

Scotch Beef

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

UK

Scotch Lamb

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

UK

Shetland Lamb

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

UK

Welsh Beef

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

UK

Welsh lamb

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

 

UK

Beacon Fell traditional Lancashire cheese

Käse

 

UK

Bonchester cheese

Käse

 

UK

Buxton blue

Käse

 

UK

Dorset Blue Cheese

Käse

 

UK

Dovedale cheese

Käse

 

UK

Exmoor Blue Cheese

Käse

 

UK

Single Gloucester

Käse

 

UK

Staffordshire Cheese

Käse

 

UK

Swaledale cheese; Swaledale ewes' cheese

Käse

 

UK

Teviotdale Cheese

Käse

 

UK

West Country farmhouse Cheddar cheese

Käse

 

UK

White Stilton cheese; Blue Stilton cheese

Käse

 

UK

Melton Mowbray Pork Pie

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

 

UK

Cornish Clotted Cream

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

 

UK

Yorkshire Forced Rhubarb

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

UK

Jersey Royal potatoes

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

 

UK

Arbroath Smokies

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

UK

Scottish Farmed Salmon

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

UK

Whitstable oysters

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

 

UK

Gloucestershire cider/perry

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

UK

Herefordshire cider/perry

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

UK

Worcestershire cider/perry

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

 

UK

Kentish ale and Kentish strong ale

Bier

 

UK

Rutland Bitter

Bier

 

In der EU zu schützende landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Republik Moldau, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

(…)

ANHANG XXX-D

GEOGRAFISCHE ANGABEN DER ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 297 ABSÄTZE 3 UND 4

TEIL A

In der Republik Moldau zu schützende Weine der EU

Mitgliedstaat

Zu schützender Name

 

BE

Côtes de Sambre et Meuse

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BE

Hagelandse wijn

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BE

Haspengouwse Wijn

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BE

Heuvellandse Wijn

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BE

Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BE

Cremant de Wallonie

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BE

Vin mousseux de qualite de Wallonie

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BE

Vin de pays des Jardins de Wallonie

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

BE

Vlaamse landwijn

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

BG

Асеновград gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Asenovgrad

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Болярово gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Bolyarovo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Брестник gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Brestnik

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Варна gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Varna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Велики Преслав gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Veliki Preslav

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Видин gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Vidin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Враца gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Vratsa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Върбица gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Varbitsa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Долината на Струма gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Struma valley

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Драгоево gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Dragoevo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Евксиноград gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Evksinograd

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Ивайловград gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Ivaylovgrad

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Карлово gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Karlovo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Карнобат gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Karnobat

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Ловеч gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Lovech

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Лозицa gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Lozitsa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Лом gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Lom

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Любимец gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Lyubimets

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Лясковец gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Lyaskovets

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Мелник gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Melnik

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Монтана gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Montana

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Нова Загора gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Nova Zagora

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Нови Пазар gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Novi Pazar

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Ново село gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Novo Selo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Оряховица gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Oryahovitsa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Павликени gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Pavlikeni

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Пазарджик gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Pazardjik

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Перущица gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Perushtitsa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Плевен gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Pleven

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Пловдив gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Plovdiv

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Поморие gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Pomorie

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Русе gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Ruse

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Сакар gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Sakar

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Сандански gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Sandanski

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Свищов gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Svishtov

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Септември gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Septemvri

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Славянци gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Slavyantsi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Сливен gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Sliven

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Стамболово gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Stambolovo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Стара Загора gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Stara Zagora

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Сунгурларе gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Sungurlare

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Сухиндол gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Suhindol

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Търговище gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Targovishte

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Хан Крум gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Han Krum

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Хасково gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Haskovo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Хисаря gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Hisarya

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Хърсово gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Harsovo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Черноморски gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Black Sea

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Шивачево gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Shivachevo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Шумен gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Shumen

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Ямбол gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Yambol

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Южно Черноморие gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Southern Black Sea Coast

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

BG

Дунавска равнина

entsprechender Begriff: Danube Plain

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

BG

Тракийска низина

entsprechender Begriff: Thracian Lowlands

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

CZ

Čechy gegebenenfalls ergänzt durch Litoměřická

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CZ

Čechy gegebenenfalls ergänzt durch Mělnická

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CZ

Morava gegebenenfalls ergänzt durch Mikulovská

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CZ

Morava gegebenenfalls ergänzt durch Slovácká

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CZ

Morava gegebenenfalls ergänzt durch Velkopavlovická

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CZ

Morava gegebenenfalls ergänzt durch Znojemská

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CZ

České

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

CZ

Moravské

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Ahr gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Baden gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Franken gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Hessische Bergstraße gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Mittelrhein gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Mosel-Saar-Ruwer gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

entsprechender Begriff: Mosel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Nahe gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Pfalz gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Rheingau gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Rheinhessen gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Saale-Unstrut gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Sachsen gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Württemberg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

DE

Ahrtaler

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Badischer

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Bayerischer Bodensee

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Mosel

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Ruwer

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Saar

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Main

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Mecklenburger

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Mitteldeutscher

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Nahegauer

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Pfälzer

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Regensburger

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Rheinburgen

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Rheingauer

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Rheinischer

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Saarländischer

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Sächsischer

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Schwäbischer

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Starkenburger

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Taubertäler

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Brandenburger

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Neckar

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Oberrhein

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Rhein

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Rhein-Neckar

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

DE

Schleswig-Holsteinischer

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Αγχίαλος

entsprechender Begriff: Anchialos

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Αμύνταιο

entsprechender Begriff: Amynteo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Αρχάνες

entsprechender Begriff: Archanes

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Γουμένισσα

entsprechender Begriff: Goumenissa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Δαφνές

entsprechender Begriff: Dafnes

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Ζίτσα

entsprechender Begriff: Zitsa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Λήμνος

entsprechender Begriff: Lemnos

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Μαντινεία

entsprechender Begriff: Mantinia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας

entsprechender Begriff: Mavrodaphne of Cephalonia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Μαυροδάφνη Πατρών

entsprechender Begriff: Mavrodaphne of Patras

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Μεσενικόλα

entsprechender Begriff: Messenikola

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Μοσχάτος Κεφαλληνίας

entsprechender Begriff: Cephalonia Muscatel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Μοσχάτος Λήμνου

entsprechender Begriff: Lemnos Muscatel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Μοσχάτος Πατρών

entsprechender Begriff: Patras Muscatel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Μοσχάτος Ρίου Πατρών

entsprechender Begriff: Muscat of Rio Patras

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Μοσχάτος Ρόδου

entsprechender Begriff: Rhodes Muscatel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Νάουσα

entsprechender Begriff: Naoussa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Νεμέα

entsprechender Begriff: Nemea

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Πάρος

entsprechender Begriff: Paros

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Πάτρα

entsprechender Begriff: Patras

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Πεζά

entsprechender Begriff: Peza

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Πλαγιές Μελίτωνα

entsprechender Begriff: Cotes de Meliton

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Ραψάνη

entsprechender Begriff: Rapsani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Ρόδος

entsprechender Begriff: Rhodes

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Ρομπόλα Κεφαλληνίας

entsprechender Begriff: Robola of Cephalonia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Σάμος

entsprechender Begriff: Samos

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Σαντορίνη

entsprechender Begriff: Santorini

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Σητεία

entsprechender Begriff: Sitia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

EL

Άβδηρα

entsprechender Begriff: Avdira

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Άγιο Όρος

entsprechender Begriff: Mount Athos/Holy Mountain

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ήπειρος

entsprechender Begriff: Epirus

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ίλιον

entsprechender Begriff: Ilion

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ίσμαρος

entsprechender Begriff: Ismaros

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Αγορά

entsprechender Begriff: Agora

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Αδριανή

entsprechender Begriff: Adriani

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Αιγαίο Πέλαγος

entsprechender Begriff: Aegean Sea

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ανάβυσσος

entsprechender Begriff: Anavyssos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Αργολίδα

entsprechender Begriff: Argolida

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Αρκαδία

entsprechender Begriff: Arkadia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Αταλάντη

entsprechender Begriff: Atalanti

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Αττική

entsprechender Begriff: Attiki

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Αχαϊα

entsprechender Begriff: Αchaia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Βίλιτσα

entsprechender Begriff: Vilitsa

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Βελβεντός

entsprechender Begriff: Velventos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Βερντέα Ονομασία κατά παράδοση Ζακύνθου

entsprechender Begriff: Verdea Onomasia kata paradosi Zakinthou

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Γεράνεια

entsprechender Begriff: Gerania

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Γρεβενά

entsprechender Begriff: Grevena

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Δράμα

entsprechender Begriff: Drama

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Δωδεκάνησος

entsprechender Begriff: Dodekanese

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Επανομή

entsprechender Begriff: Epanomi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Εύβοια

entsprechender Begriff: Evia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ηλεία

entsprechender Begriff: Ilia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ημαθία

entsprechender Begriff: Imathia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ηράκλειο

entsprechender Begriff: Heraklion

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Θήβα

entsprechender Begriff: Thebes

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Θαψανά

entsprechender Begriff: Thapsana

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Θεσσαλία

entsprechender Begriff: Thessalia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Θεσσαλονίκη

entsprechender Begriff: Thessaloniki

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Θράκη

entsprechender Begriff: Thrace

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ικαρία

entsprechender Begriff: Ikaria

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ιωάννινα

entsprechender Begriff: Ioannina

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κάρυστος

entsprechender Begriff: Karystos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κέρκυρα

entsprechender Begriff: Corfu

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κίσαμος

entsprechender Begriff: Kissamos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Καρδίτσα

entsprechender Begriff: Karditsa

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Καστοριά

entsprechender Begriff: Kastoria

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κιθαιρώνας

entsprechender Begriff: Kitherona

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κλημέντι

entsprechender Begriff: Klimenti

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κνημίδα

entsprechender Begriff: Knimida

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κοζάνη

entsprechender Begriff: Kozani

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κορωπί

entsprechender Begriff: Koropi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κρήτη

entsprechender Begriff: Crete

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κρανιά

entsprechender Begriff: Krania

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κραννώνα

entsprechender Begriff: Krannona

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κυκλάδες

entsprechender Begriff: Cyclades

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κω

entsprechender Begriff: Κοs

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Κόρινθος

entsprechender Begriff: Korinthos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Λακωνία

entsprechender Begriff: Lakonia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Λασίθι

entsprechender Begriff: Lasithi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Λετρίνα

entsprechender Begriff: Letrines

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Λευκάδας

entsprechender Begriff: Lefkada

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ληλάντιο Πεδίο

entsprechender Begriff: Lilantio Pedio

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Μέτσοβο

entsprechender Begriff: Metsovo

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Μαγνησία

entsprechender Begriff: Magnissia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Μακεδονία

entsprechender Begriff: Macedonia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Μαντζαβινάτα

entsprechender Begriff: Mantzavinata

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Μαρκόπουλο

entsprechender Begriff: Markopoulo

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Μαρτίνο

entsprechender Begriff: Μartino

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Μεσσηνία

entsprechender Begriff: Messinia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Μετέωρα

entsprechender Begriff: Meteora

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Μεταξάτα

entsprechender Begriff: Metaxata

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Μονεμβασία

entsprechender Begriff: Monemvasia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Νέα Μεσήμβρια

entsprechender Begriff: Nea Messimvria

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Οπούντια Λοκρίδος

entsprechender Begriff: Opountia Lokridos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πέλλα

entsprechender Begriff: Pella

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Παγγαίο

entsprechender Begriff: Pangeon

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Παιανία

entsprechender Begriff: Peanea

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Παλλήνη

entsprechender Begriff: Pallini

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Παρνασσός

entsprechender Begriff: Parnasos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πελοπόννησος

entsprechender Begriff: Peloponnese

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πιερία

entsprechender Begriff: Pieria

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πισάτιδα

entsprechender Begriff: Pisatis

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πλαγίες Αιγιαλείας

entsprechender Begriff: Slopes of Egialia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πλαγίες Πάικου

entsprechender Begriff: Slopes of Paiko

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πλαγιές Αμπέλου

entsprechender Begriff: Slopes of Ambelos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πλαγιές Βερτίσκου

entsprechender Begriff: Slopes of Vertiskos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πλαγιές Πάρνηθας

entsprechender Begriff: Slopes of Parnitha

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πλαγιές Πεντελικού

entsprechender Begriff: Slopes of Pendeliko

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πλαγιές Πετρωτού

entsprechender Begriff: Slopes of Petroto

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πλαγιές του Αίνου

entsprechender Begriff: Slopes of Enos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Πυλία

entsprechender Begriff: Pylia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Αττικής auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

entsprechender Begriff: Retsina of Attiki

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Βοιωτίας auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

entsprechender Begriff: Retsina of Viotia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Γιάλτρων gegebenenfalls ergänzt durch Εύβοια

entsprechender Begriff: Retsina of Gialtra (Evvia)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Ευβοίας auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

entsprechender Begriff: Retsina of Evvia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Θηβών gegebenenfalls ergänzt durch Βοιωτία

entsprechender Begriff: Retsina of Thebes (Viotia)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Καρύστου gegebenenfalls ergänzt durch Εύβοια

entsprechender Begriff: Retsina of Karystos (Evvia)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Κρωπίας oder Ρετσίνα Κορωπίου gegebenenfalls ergänzt durch Αττική

entsprechender Begriff: Retsina of Kropia oder Retsina of Koropi (Attika)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Μαρκοπούλου gegebenenfalls ergänzt durch Αττική

entsprechender Begriff: Retsina of Markopoulo (Attika)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Μεγάρων gegebenenfalls ergänzt durch Αττική

entsprechender Begriff: Retsina of Megara (Attika)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Μεσογείων gegebenenfalls ergänzt durch Αττική

entsprechender Begriff: Retsina of Mesogia (Attika)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Παιανίας oder Ρετσίνα Λιοπεσίου gegebenenfalls ergänzt durch Αττική

entsprechender Begriff: Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi (Attika)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Παλλήνης gegebenenfalls ergänzt durch Αττική

entsprechender Begriff: Retsina of Pallini (Attika)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Πικερμίου gegebenenfalls ergänzt durch Αττική

entsprechender Begriff: Retsina of Pikermi (Attika)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Σπάτων gegebenenfalls ergänzt durch Αττική

entsprechender Begriff: Retsina of Spata (Attika)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ρετσίνα Χαλκίδας gegebenenfalls ergänzt durch Εύβοια

entsprechender Begriff: Retsina of Halkida (Evvia)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Ριτσώνα

entsprechender Begriff: Ritsona

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Σέρρες

entsprechender Begriff: Serres

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Σιάτιστα

entsprechender Begriff: Siatista

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Σιθωνία

entsprechender Begriff: Sithonia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Σπάτα

entsprechender Begriff: Spata

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Στερεά Ελλάδα

entsprechender Begriff: Sterea Ellada

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Σύρος

entsprechender Begriff: Syros

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Τεγέα

entsprechender Begriff: Tegea

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Τριφυλία

entsprechender Begriff: Trifilia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Τύρναβος

entsprechender Begriff: Tyrnavos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Φλώρινα

entsprechender Begriff: Florina

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Χαλικούνα

entsprechender Begriff: Halikouna

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

EL

Χαλκιδική

entsprechender Begriff: Halkidiki

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Ajaccio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Aloxe-Corton

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer Rebsorte und/oder den Namen einer kleineren geografischen Einheit

entsprechender Begriff: Vin d'Alsace

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Bergbieten

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Bergheim

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Wolxheim

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Brand

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Bruderthal

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Eichberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Engelberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Florimont

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Frankstein

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Froehn

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Furstentum

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Geisberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Gloeckelberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Goldert

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Hatschbourg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Hengst

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kanzlerberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kastelberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kessler

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kirchberg de Barr

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kirchberg de Ribeauvillé

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kitterlé

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Mambourg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Mandelberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Marckrain

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Moenchberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Muenchberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Ollwiller

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Osterberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Pfersigberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Pfingstberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Praelatenberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Rangen

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Saering

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Schlossberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Schoenenbourg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Sommerberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Sonnenglanz

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Spiegel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Sporen

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Steinen

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Steingrubler

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Steinklotz

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Vorbourg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Wiebelsberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Wineck-Schlossberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Winzenberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Zinnkoepflé

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Zotzenberg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Alsace Grand Cru unter Voranstellung von Rosacker

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Anjou gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Anjou Coteaux de la Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Anjou Villages gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Anjou-Villages Brissac gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Arbois gegebenenfalls ergänzt durch Pupillin gegebenenfalls ergänzt durch„mousseux“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Auxey-Duresses gegebenenfalls ergänzt durch„Côte de Beaune“ oder„Côte de Beaune-Villages“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bandol

entsprechender Begriff: Vin de Bandol

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Banyuls gegebenenfalls ergänzt durch„Grand Cru“ und/oder„Rancio“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Barsac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bâtard-Montrachet

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Béarn gegebenenfalls ergänzt durch Bellocq

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Beaujolais gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch „Villages“ gegebenenfalls ergänzt durch „Supérieur“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Beaune

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bellet

entsprechender Begriff: Vin de Bellet

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bergerac gegebenenfalls ergänzt durch„sec“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bienvenues-Bâtard-Montrachet

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Blagny gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune/Côte de Beaune-Villages

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Blanquette de Limoux

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Blanquette méthode ancestrale

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Blaye

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bonnes-mares

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bonnezeaux gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bordeaux gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“, „Mousseux“ oder „supérieur“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bordeaux Côtes de Francs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bordeaux Haut-Benauge

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourg

entsprechender Begriff: Côtes de Bourg/Bourgeais

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Chitry

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte Chalonnaise

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte Saint-Jacques

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes d'Auxerre

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes du Couchois

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coulanges-la-Vineuse

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Épineuil

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Beaune

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Nuits

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit La Chapelle Notre-Dame

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Le Chapitre

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Montrecul/Montre-cul/En Montre-Cul

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Vézelay

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch„Clairet“, „Rosé“, „ordinaire“ oder„grand ordinaire“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne aligoté

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgogne passe-tout-grains

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bourgueil

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bouzeron

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Brouilly

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Bugey gegebenenfalls ergänzt durch Cerdon gegebenenfalls unter Voranstellung von„Vins du“, „Mousseux du“, „Pétillant“oder „Roussette du“oder ergänzt durch„Mousseux“ oder„Pétillant“ gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Buzet

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Cabardès

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Cabernet d'Anjou gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Cabernet de Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Cadillac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Cahors

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Cassis

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Cérons

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Beauroy gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Berdiot gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Beugnons

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Butteaux gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chapelot gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chatains gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chaume de Talvat gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Bréchain gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Cuissy

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Fontenay gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Jouan gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Léchet gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Savant gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Vaubarousse gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte des Prés Girots gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Forêts gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Fourchaume gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch L'Homme mort gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Beauregards gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Épinottes gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Fourneaux gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Lys gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Mélinots gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Mont de Milieu gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Montée de Tonnerre

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Montmains gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Morein gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Pied d'Aloup gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Roncières gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Sécher gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Troesmes gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaillons gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vau de Vey gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vau Ligneau gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaucoupin gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaugiraut gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaulorent gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaupulent gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaux-Ragons gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vosgros gegebenenfalls ergänzt durch„premier cru“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Blanchot

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Bougros

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Grenouilles

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Les Clos

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Preuses

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Valmur

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Vaudésir

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chambertin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chambertin-Clos-de-Bèze

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chambolle-Musigny

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Champagne

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chapelle-Chambertin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Charlemagne

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Charmes-Chambertin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chassagne-Montrachet gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune/Côtes de Beaune-Villages

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Château Grillet

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Château-Chalon

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Châteaumeillant

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Châteauneuf-du-Pape

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Châtillon-en-Diois

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chaume — Premier Cru des coteaux du Layon

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chenas

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chevalier-Montrachet

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Cheverny

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chinon

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chiroubles

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Chorey-les-Beaune gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune/Côte de Beaune-Villages

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Clairette de Bellegarde

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Clairette de Die

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Clairette de Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Clos de la Roche

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Clos de Tart

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Clos de Vougeot

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Clos des Lambrays

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Clos Saint-Denis

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Collioure

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Condrieu

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Corbières

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Cornas

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Corse gegebenenfalls ergänzt durch Calvi gegebenenfalls unter Voranstellung von„Vin de“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Corse gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux du Cap Corse gegebenenfalls unter Voranstellung von„Vin de“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Corse gegebenenfalls ergänzt durch Figari gegebenenfalls unter Voranstellung von„Vin de“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Corse gegebenenfalls ergänzt durch Porto-Vecchio gegebenenfalls unter Voranstellung von„Vin de“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Corse gegebenenfalls ergänzt durch Sartène gegebenenfalls unter Voranstellung von„Vin de“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Corse gegebenenfalls unter Voranstellung von„Vin de“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Corton

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Corton-Charlemagne

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Costières de Nîmes

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côte de Beaune unter Voranstellung des Namens einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côte de Beaune-Villages

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côte de Brouilly

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côte de Nuits-villages

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côte roannaise

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côte Rôtie

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux champenois gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux d'Aix-en-Provence

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux d'Ancenis ergänzt durch den Namen der Rebsorte

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux de Die

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux de l'Aubance gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux de Pierrevert

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux de Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Giennois

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Cabrières

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de la Méjanelle/La Méjanelle

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Saint-Christol/Saint-Christol

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Vérargues/Vérargues

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Grès de Montpellier

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch La Clape

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Montpeyroux

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Pic-Saint-Loup

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Quatourze

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Drézéry

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Georges-d'Orques

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Saturnin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Picpoul-de-Pinet

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Layon gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Layon Chaume gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Loir gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Lyonnais

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Quercy

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Tricastin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux du Vendômois gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Coteaux varois

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes Canon Fronsac

entsprechender Begriff: Canon Fronsac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Boudes

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Chanturgue

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Châteaugay

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Corent

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Madargue

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes de Bergerac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes de Blaye

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes de Bordeaux Saint-Macaire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes de Castillon

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes de Duras

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes de Millau

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes de Montravel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes de Provence

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes de Saint-Mont

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes de Toul

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes du Brulhois

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes du Forez

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes du Jura gegebenenfalls ergänzt durch„mousseux“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes du Lubéron

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes du Marmandais

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes du Rhône

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes du Roussillon

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes du Roussillon Villages gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes du Ventoux

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Côtes du Vivarais

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Cour-Cheverny gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Crémant d'Alsace

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Crémant de Bordeaux

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Crémant de Bourgogne

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Crémant de Die

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Crémant de Limoux

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Crémant de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Crémant du Jura

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Crépy

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Criots-Bâtard-Montrachet

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Crozes-Hermitage

entsprechender Begriff: Crozes-Ermitage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Échezeaux

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Entre-Deux-Mers

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Entre-Deux-Mers-Haut-Benauge

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Faugères

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Brem

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Mareuil

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Pissotte

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Vix

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Fitou

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Fixin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Fleurie

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Floc de Gascogne

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Fronsac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Frontignan gegebenenfalls unter Voranstellung von„Muscat de“ oder„Vin de“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Fronton

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Gaillac gegebenenfalls ergänzt durch„mousseux“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Gaillac premières côtes

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Gevrey-Chambertin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Gigondas

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Givry

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Grand Roussillon gegebenenfalls ergänzt durch„Rancio“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Grand-Échezeaux

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Graves gegebenenfalls ergänzt durch„supérieures“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Graves de Vayres

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Griotte-Chambertin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Gros plant du Pays nantais

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Haut-Médoc

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Haut-Montravel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Haut-Poitou

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Hermitage

entsprechender Begriff: l'Hermitage/Ermitage/l'Ermitage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Irancy

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Irouléguy

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Jasnières gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Juliénas

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Jurançon gegebenenfalls ergänzt durch„sec“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

L'Étoile gegebenenfalls ergänzt durch„mousseux“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

La Grande Rue

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Ladoix gegebenenfalls ergänzt durch„Côte de Beaune“ oder„Côte de Beaune-Villages“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Lalande de Pomerol

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Latricières-Chambertin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Les Baux de Provence

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Limoux

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Lirac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Listrac-Médoc

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Loupiac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Lussac-Saint-Émilion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Mâcon gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch„Supérieur“ oder„Villages“

entsprechender Begriff: Pinot-Chardonnay-Mâcon

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Macvin du Jura

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Madiran

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Malepère

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Clos de la Boutière

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch La Croix Moines

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch La Fussière

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Le Clos des Loyères

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Le Clos des Rois

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Les Clos Roussots

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch„Côte de Beaune“ oder„Côte de Beaune-Villages“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Marcillac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Margaux

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Marsannay gegebenenfalls ergänzt durch„rosé“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Maury gegebenenfalls ergänzt durch„Rancio“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Mazis-Chambertin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Mazoyères-Chambertin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Médoc

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Menetou-Salon gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Mercurey

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Meursault gegebenenfalls ergänzt durch„Côte de Beaune“ oder„Côte de Beaune-Villages“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Minervois

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Minervois-La-Livinière

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Monbazillac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Montagne Saint-Émilion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Montagny

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Monthélie gegebenenfalls ergänzt durch„Côte de Beaune“ oder„Côte de Beaune-Villages“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Montlouis-sur-Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch„mousseux“ oder„pétillant“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Montrachet

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Montravel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Morey-Saint-Denis

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Morgon

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Moselle

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Moulin-à-Vent

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Moulis

entsprechender Begriff: Moulis-en-Médoc

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Muscadet gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Muscadet-Coteaux de la Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Muscadet-Côtes de Grandlieu gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Muscadet-Sèvre et Maine gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Muscat de Beaumes-de-Venise

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Muscat de Lunel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Muscat de Mireval

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Muscat de Saint-Jean-de-Minvervois

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Muscat du Cap Corse

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Musigny

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Néac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Nuits

entsprechender Begriff: Nuits-Saint-Georges

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Orléans gegebenenfalls ergänzt durch Cléry

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pacherenc du Vic-Bilh gegebenenfalls ergänzt durch„sec“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Palette

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Patrimonio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pauillac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pécharmant

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pernand-Vergelesses gegebenenfalls ergänzt durch„Côte de Beaune“ oder„Côte de Beaune-Villages“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pessac-Léognan

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Petit Chablis gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pineau des Charentes

entsprechender Begriff: Pineau Charentais

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pomerol

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pommard

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pouilly-Fuissé

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pouilly-Loché

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pouilly-sur-Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

entsprechender Begriff: Blanc Fumé de Pouilly/Pouilly-Fumé

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Pouilly-Vinzelles

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Premières Côtes de Blaye

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Premières Côtes de Bordeaux gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Puisseguin-Saint-Emilion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Puligny-Montrachet gegebenenfalls ergänzt durch„Côte de Beaune“ oder„Côte de Beaune-Villages“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Quarts de Chaume gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Quincy gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Rasteau gegebenenfalls ergänzt durch„Rancio“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Régnié

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Reuilly gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Richebourg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Rivesaltes gegebenenfalls ergänzt durch„Rancio“ gegebenenfalls unter Voranstellung von„Muscat“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Romanée (La)

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Romanée Contie

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Romanée Saint-Vivant

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Rosé de Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Rosé des Riceys

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Rosette

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Rosé d'Anjou

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Roussette de Savoie gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Ruchottes-Chambertin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Rully

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Sardos

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Amour

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Aubin gegebenenfalls ergänzt durch„Côte de Beaune“ oder„Côte de Beaune-Villages“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Bris

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Chinian

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Émilion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Émilion Grand Cru

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Estèphe

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Georges-Saint-Émilion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Joseph

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Julien

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint Mont

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Nicolas-de-Bourgueil gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Péray gegebenenfalls ergänzt durch„mousseux“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Pourçain

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Romain gegebenenfalls ergänzt durch„Côte de Beaune“ oder„Côte de Beaune-Villages“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saint-Véran

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Sainte-Croix du Mont

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Sainte-Foy Bordeaux

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Sancerre

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Santenay gegebenenfalls ergänzt durch„Côte de Beaune“ oder„Côte de Beaune-Villages“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch„mousseux“ oder„pétillant“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saumur-Champigny gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Saussignac

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Sauternes

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Savennières gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Savennières-Coulée de Serrant gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Savennières-Roche-aux-Moines gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Savigny-les-Beaune gegebenenfalls ergänzt durch„Côte de Beaune“ oder„Côte de Beaune-Villages“

entsprechender Begriff: Savigny

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Seyssel gegebenenfalls ergänzt durch„mousseux“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Tâche (La)

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Tavel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Touraine gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch„mousseux“ oder„pétillant“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Touraine Amboise gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Touraine Azay-le-Rideau gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Touraine Mestand gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Touraine Noble Joué gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Tursan

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Vacqueyras

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Valençay

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Vin d'Entraygues et du Fel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Vin d'Estaing

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Vin de Lavilledieu

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Vin de Savoie gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch„mousseux“ oder„pétillant“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Vins du Thouarsais

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Vins Fins de la Côte de Nuits

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Viré-Clessé

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Volnay

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Volnay Santenots

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Vosnes Romanée

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Vougeot

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Vouvray gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch„mousseux“ oder„pétillant“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

FR

Agenais

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Aigues

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Ain

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Allier

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Allobrogie

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Alpes de Haute Provence

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Alpes Maritimes

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Alpilles

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Ardèche

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Argens

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Ariège

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Aude

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Aveyron

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Balmes Dauphinoises

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Bénovie

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Bérange

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Bessan

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Bigorre

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Bouches du Rhône

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Bourbonnais

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Calvados

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Cassan

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Cathare

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Caux

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Cessenon

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Cévennes gegebenenfalls ergänzt durch Mont Bouquet

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Ile d'Oléron

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Ile de Ré

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Saint Sornin

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Charente

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Charentes Maritimes

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Cher

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Cité de Carcassonne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Collines de la Moure

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Collines Rhodaniennes

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Comté de Grignan

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Comté Tolosan

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Comtés Rhodaniens

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Corrèze

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côte Vermeille

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux Charitois

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Bessilles

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Cèze

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Coiffy

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Fontcaude

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Glanes

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de l'Ardèche

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de la Cabrerisse

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Laurens

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de l'Auxois

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Miramont

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Montélimar

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Murviel

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Narbonne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Peyriac

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux de Tannay

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux des Baronnies

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux du Cher et de l'Arnon

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux du Grésivaudan

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux du Libron

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux du Littoral Audois

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux du Pont du Gard

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux du Salagou

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux du Verdon

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux d'Enserune

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux et Terrasses de Montauban

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Coteaux Flaviens

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes Catalanes

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes de Ceressou

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes de Gascogne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes de Lastours

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes de Meuse

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes de Montestruc

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes de Pérignan

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes de Prouilhe

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes de Thau

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes de Thongue

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes du Brian

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes du Condomois

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes du Tarn

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Côtes du Vidourle

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Creuse

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Cucugnan

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Deux-Sèvres

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Dordogne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Doubs

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Drôme

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Duché d'Uzès

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Franche-Comté gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Champlitte

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Gard

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Gers

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Haute Vallée de l'Orb

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Haute Vallée de l'Aude

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Haute-Garonne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Haute-Marne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Haute-Saône

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Haute-Vienne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux du Termenès

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Côtes de Lézignan

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Val d'Orbieu

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Hautes-Alpes

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Hautes-Pyrénées

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Hauts de Badens

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Hérault

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Île de Beauté

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Indre

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Indre et Loire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Isère

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Landes

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Loir et Cher

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Loire-Atlantique

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Loiret

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Lot

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Lot et Garonne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Maine et Loire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Maures

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Méditerranée

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Meuse

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Mont Baudile

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Mont-Caume

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Monts de la Grage

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Nièvre

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Oc

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Périgord gegebenenfalls ergänzt durch Vin de Domme

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Petite Crau

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Principauté d'Orange

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Puy de Dôme

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Pyrénées Orientales

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Pyrénées-Atlantiques

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Sables du Golfe du Lion

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Saint-Guilhem-le-Désert

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Sainte Baume

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Sainte Marie la Blanche

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Saône et Loire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Sarthe

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Seine et Marne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Tarn

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Tarn et Garonne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Chalosse

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Côtes de L'Adour

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Sables de l'Océan

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Sables Fauves

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Thézac-Perricard

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Torgan

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Urfé

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Val de Cesse

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Val de Dagne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Val de Loire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Val de Montferrand

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Vallée du Paradis

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Var

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Vaucluse

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Vaunage

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Vendée

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Vicomté d'Aumelas

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Vienne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Vistrenque

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

FR

Yonne

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Aglianico del Taburno

entsprechender Begriff: Taburno

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Aglianico del Vulture

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Albana di Romagna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Albugnano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alcamo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Aleatico di Gradoli

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Aleatico di Puglia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alezio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alghero

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alta Langa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alto Adige ergänzt durch Colli di Bolzano

entsprechender Begriff: Südtiroler Bozner Leiten

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alto Adige ergänzt durch Meranese di collina

entsprechender Begriff: Alto Adige Meranese/Südtirol Meraner Hügel/Südtirol Meraner

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alto Adige ergänzt durch Santa Maddalena

entsprechender Begriff: Südtiroler St.Magdalener

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alto Adige ergänzt durch Terlano

entsprechender Begriff: Südtirol Terlaner

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alto Adige ergänzt durch Valle Isarco

entsprechender Begriff: Südtiroler Eisacktal/Eisacktaler

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alto Adige ergänzt durch Valle Venosta

entsprechender Begriff: Südtirol Vinschgau

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alto Adige

entsprechender Begriff: dell'Alto Adige/Südtirol/Südtiroler

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alto Adige oder dell'Alto Adige gegebenenfalls ergänzt durch Bressanone

entsprechender Begriff: dell'Alto Adige Südtirol oder Südtiroler Brixner

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Alto Adige oder dell'Alto Adige gegebenenfalls ergänzt durch Burgraviato

entsprechender Begriff: dell'Alto Adige Südtirol oder Südtiroler Buggrafler

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Ansonica Costa dell'Argentario

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Aprilia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Arborea

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Arcole

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Assisi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Asti gegebenenfalls ergänzt durch„spumante“ oder unter Voranstellung von„Moscato d“

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Atina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Aversa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bagnoli di Sopra

entsprechender Begriff: Bagnoli

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Barbaresco

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Barbera d'Alba

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Astiani o Astiano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Nizza

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Tinella

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Barbera del Monferrato

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Barbera del Monferrato Superiore

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Barco Reale di Carmignano

entsprechender Begriff: Rosato di Carmignano/Vin santo di Carmignano/Vin Santo di Carmignano occhio di pernice

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bardolino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bardolino Superiore

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Barolo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bianchello del Metauro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bianco Capena

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bianco dell'Empolese

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bianco della Valdinievole

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bianco di Custoza

entsprechender Begriff: Custoza

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bianco di Pitigliano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bianco Pisano di San Torpè

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Biferno

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bivongi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Boca

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bolgheri gegebenenfalls ergänzt durch Sassicaia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bosco Eliceo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Botticino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Brachetto d'Acqui

entsprechender Begriff: Acqui

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Bramaterra

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Breganze

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Brindisi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Brunello di Montalcino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cacc'e' mmitte di Lucera

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cagnina di Romagna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Campi Flegrei

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Campidano di Terralba

entsprechender Begriff: Terralba

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Canavese

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Candia dei Colli Apuani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Capo Ferrato

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Jerzu

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Oliena/Nepente di Oliena

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Capalbio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Capri

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Capriano del Colle

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Carema

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Carignano del Sulcis

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Carmignano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Carso

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Castel del Monte

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Castel San Lorenzo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Casteller

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Castelli Romani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cellatica

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cerasuolo di Vittoria

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cerveteri

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cesanese del Piglio

entsprechender Begriff: Piglio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cesanese di Affile

entsprechender Begriff: Affile

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cesanese di Olevano Romano

entsprechender Begriff: Olevano Romano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Aretini

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Fiorentini

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Senesi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colline Pisane

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Montalbano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Montespertoli

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Rufina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Chianti Classico

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cilento

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa da Posa

entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa de Campu

entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa de Sera

entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Circeo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cirò

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cisterna d'Asti

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Albani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Altotiberini

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Amerini

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Asolani — Prosecco

entsprechender Begriff: Asolo- Prosecco

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Berici

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline di Oliveto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline di Riosto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline Marconiane

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Monte San Pietro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Serravalle

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Terre di Montebudello

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Zola Predosa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Bolognesi Classico — Pignoletto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli d'Imola

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli del Trasimeno

entsprechender Begriff: Trasimeno

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli dell'Etruria Centrale

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli della Sabina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli di Conegliano gegebenenfalls ergänzt durch Fregona

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli di Conegliano gegebenenfalls ergänzt durch Refrontolo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli di Faenza

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli di Luni

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli di Parma

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli di Rimini

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli di Scandiano e di Canossa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Etruschi Viterbesi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Euganei

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Lanuvini

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Maceratesi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Martani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Cialla

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Rosazzo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Schiopettino di Prepotto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Orientali del Friuli Picolit gegebenenfalls ergänzt durch Cialla

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Perugini

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Pesaresi gegebenenfalls ergänzt durch Focara

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Pesaresi gegebenenfalls ergänzt durch Roncaglia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Gutturnio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Monterosso Val d'Arda

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Val Trebbia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Valnure

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Vigoleno

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Romagna centrale

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colli Tortonesi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Collina Torinese

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colline di Levanto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colline Joniche Tarantine

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colline Lucchesi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colline Novaresi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Colline Saluzzesi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Collio Goriziano

entsprechender Begriff: Collio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Conegliano — Valdobbiadene gegebenenfalls ergänzt durch Cartizze

entsprechender Begriff: Conegliano oder Valdobbiadene

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cònero

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Contea di Sclafani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Contessa Entellina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Controguerra

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Copertino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cori

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cortese dell'Alto Monferrato

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Corti Benedettine del Padovano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Cortona

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Furore

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Ravello

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Tramonti

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Coste della Sesia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Curtefranca

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Delia Nivolelli

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Dolcetto d'Acqui

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Dolcetto d'Alba

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Dolcetto d'Asti

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Dolcetto delle Langhe Monregalesi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Dolcetto di Diano d'Alba

entsprechender Begriff: Diano d'Alba

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Dolcetto di Dogliani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Dolcetto di Dogliani Superiore

entsprechender Begriff: Dogliani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Dolcetto di Ovada

entsprechender Begriff: Dolcetto d'Ovada

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Dolcetto di Ovada Superiore oder Ovada

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Donnici

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Elba

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Eloro gegebenenfalls ergänzt durch Pachino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Erbaluce di Caluso

entsprechender Begriff: Caluso

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Erice

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Esino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Est!Est!!Est!!! di Montefiascone

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Etna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Falerio dei Colli Ascolani

entsprechender Begriff: Falerio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Falerno del Massico

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Fara

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Faro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Fiano di Avellino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Franciacorta

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Frascati

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Freisa d'Asti

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Freisa di Chieri

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Friuli Annia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Friuli Aquileia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Friuli Grave

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Friuli Isonzo

entsprechender Begriff: Isonzo del Friuli

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Friuli Latisana

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Gabiano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Galatina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Galluccio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Gambellara

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Garda

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Garda Colli Mantovani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Gattinara

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Gavi

entsprechender Begriff: Cortese di Gavi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Genazzano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Ghemme

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Gioia del Colle

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Girò di Cagliari

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Golfo del Tigullio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Gravina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Greco di Bianco

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Greco di Tufo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Grignolino d'Asti

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Grignolino del Monferrato Casalese

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Guardia Sanframondi

entsprechender Begriff: Guardiolo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

I Terreni di San Severino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Irpinia gegebenenfalls ergänzt durch Campi Taurasini

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Ischia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lacrima di Morro

entsprechender Begriff: Lacrima di Morro d'Alba

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lago di Caldaro

entsprechender Begriff: Caldaro/Kalterer/Kalterersee

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lago di Corbara

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lambrusco di Sorbara

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lambrusco Mantovano gegebenenfalls ergänzt durch Oltre Po Mantovano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lambrusco Mantovano gegebenenfalls ergänzt durch Viadanese-Sabbionetano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lambrusco Salamino di Santa Croce

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lamezia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Langhe

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lessona

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Leverano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lison-Pramaggiore

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lizzano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Loazzolo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Locorotondo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Lugana

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Malvasia delle Lipari

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Malvasia di Bosa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Malvasia di Cagliari

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Malvasia di Casorzo d'Asti

entsprechender Begriff: Cosorzo/Malvasia di Cosorzo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Mamertino di Milazzo

entsprechender Begriff: Mamertino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Mandrolisai

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Marino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Marsala

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Martina

entsprechender Begriff: Martina Franca

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Matino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Melissa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Menfi gegebenenfalls ergänzt durch Bonera

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Menfi gegebenenfalls ergänzt durch Feudo dei Fiori

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Merlara

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Molise

entsprechender Begriff: del Molise

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Monferrato gegebenenfalls ergänzt durch Casalese

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Monica di Cagliari

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Monica di Sardegna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Monreale

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Montecarlo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Montecompatri-Colonna

entsprechender Begriff: Montecompatri/Colonna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Montecucco

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Montefalco

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Montefalco Sagrantino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Montello e Colli Asolani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Casauria/Terre di Casauria

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Terre dei Vestini

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Colline Teramane

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Monteregio di Massa Marittima

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Montescudaio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Monti Lessini

entsprechender Begriff: Lessini

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Morellino di Scansano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Moscadello di Montalcino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Moscato di Cagliari

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Moscato di Pantelleria

entsprechender Begriff: Passito di Pantelleria/Pantelleria

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Gallura

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Tempio Pausania

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Tempo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Moscato di Siracusa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Moscato di Sorso-Sennori

entsprechender Begriff: Moscato di Sorso/Moscato di Sennori

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Moscato di Trani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Nardò

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Nasco di Cagliari

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Nebbiolo d'Alba

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Nettuno

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Noto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Nuragus di Cagliari

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Offida

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Oltrepò Pavese

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Orcia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Orta Nova

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Orvieto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Ostuni

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Pagadebit di Romagna gegebenenfalls ergänzt durch Bertinoro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Parrina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Gragnano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Lettere

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Sorrento

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Pentro di Isernia

entsprechender Begriff: Pentro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Pergola

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Piemonte

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Pietraviva

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Pinerolese

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Pollino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Pomino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Pornassio

entsprechender Begriff: Ormeasco di Pornassio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Primitivo di Manduria

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Prosecco

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Ramandolo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Recioto di Gambellara

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Recioto di Soave

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Reggiano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Reno

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Riesi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Riviera del Brenta

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Riviera del Garda Bresciano

entsprechender Begriff: Garda Bresciano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Albenga/Albengalese

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Finale/Finalese

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Riviera dei Fiori

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Roero

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Romagna Albana spumante

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Rossese di Dolceacqua

entsprechender Begriff: Dolceacqua

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Rosso Barletta

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Rosso Canosa gegebenenfalls ergänzt durch Canusium

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Rosso Conero

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Rosso di Cerignola

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Rosso di Montalcino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Rosso di Montepulciano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Rosso Orvietano

entsprechender Begriff: Orvietano Rosso

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Rosso Piceno

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Rubino di Cantavenna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Ruchè di Castagnole Monferrato

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Salaparuta

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Salice Salentino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Sambuca di Sicilia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

San Colombano al Lambro

entsprechender Begriff: San Colombano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

San Gimignano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

San Ginesio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

San Martino della Battaglia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

San Severo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

San Vito di Luzzi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Sangiovese di Romagna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Sannio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Sant'Agata de' Goti

entsprechender Begriff: Sant'Agata dei Goti

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Sant'Anna di Isola Capo Rizzuto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Sant'Antimo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Santa Margherita di Belice

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Sardegna Semidano gegebenenfalls ergänzt durch Mogoro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Savuto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Scanzo

entsprechender Begriff: Moscato di Scanzo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Scavigna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Sciacca

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Serrapetrona

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Sforzato di Valtellina

entsprechender Begriff: Sfursat di Valtellina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Sizzano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Soave gegebenenfalls ergänzt durch Colli Scaligeri

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Soave Superiore

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Solopaca

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Sovana

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Squinzano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Strevi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Tarquinia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Taurasi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Teroldego Rotaliano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Terracina

entsprechender Begriff: Moscato di Terracina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Terratico di Bibbona gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Terre dell'Alta Val d'Agri

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Terre di Casole

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Terre Tollesi

entsprechender Begriff: Tullum

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Torgiano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Torgiano rosso riserva

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Trebbiano d'Abruzzo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Trebbiano di Romagna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Isera/d'Isera

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Sorni

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Ziresi/dei Ziresi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Trento

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Val d'Arbia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Val di Cornia gegebenenfalls ergänzt durch Suvereto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Val Polcèvera gegebenenfalls ergänzt durch Coronata

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valcalepio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valdadige gegebenenfalls ergänzt durch Terra dei Forti

entsprechender Begriff: Etschtaler

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valdadige Terradeiforti

entsprechender Begriff: Terradeiforti Valdadige

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valdichiana

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Arnad-Montjovet

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Blanc de Morgex et de la Salle

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Chambave

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Donnas

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Enfer d'Arvier

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Nus

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Torrette

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valpolicella gegebenenfalls ergänzt durch Valpantena

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valsusa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Grumello

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Inferno

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Maroggia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Sassella

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Valgella

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Velletri

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Verbicaro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Verdicchio dei Castelli di Jesi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Verdicchio di Matelica

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Verduno Pelaverga

entsprechender Begriff: Verduno

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vermentino di Gallura

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vermentino di Sardegna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vernaccia di Oristano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vernaccia di San Gimignano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vernaccia di Serrapetrona

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vesuvio

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vicenza

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vignanello

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vin Santo del Chianti

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vin Santo del Chianti Classico

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vin Santo di Montepulciano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vini del Piave

entsprechender Begriff: Piave

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vino Nobile di Montepulciano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Vittoria

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Zagarolo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

IT

Allerona

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Alta Valle della Greve

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Alto Livenza

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Alto Mincio

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Alto Tirino

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Arghillà

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Barbagia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Basilicata

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Benaco bresciano

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Beneventano

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Bergamasca

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Bettona

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Bianco del Sillaro

entsprechender Begriff: Sillaro

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Bianco di Castelfranco Emilia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Calabria

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Camarro

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Campania

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Cannara

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Civitella d'Agliano

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colli Aprutini

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colli Cimini

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colli del Limbara

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colli del Sangro

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colli della Toscana centrale

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colli di Salerno

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colli Trevigiani

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Collina del Milanese

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colline di Genovesato

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colline Frentane

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colline Pescaresi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colline Savonesi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Colline Teatine

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Condoleo

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Conselvano

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Costa Viola

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Daunia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Del Vastese

entsprechender Begriff: Histonium

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Delle Venezie

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Dugenta

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Emilia

entsprechender Begriff: Dell'Emilia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Epomeo

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Esaro

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Fontanarossa di Cerda

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Forlì

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Fortana del Taro

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Frusinate

entsprechender Begriff: del Frusinate

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Golfo dei Poeti La Spezia

entsprechender Begriff: Golfo dei Poeti

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Grottino di Roccanova

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Isola dei Nuraghi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Lazio

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Lipuda

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Locride

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Marca Trevigiana

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Marche

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Maremma Toscana

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Marmilla

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Mitterberg tra Cauria e Tel

entsprechender Begriff: Mitterberg/Mitterberg zwischen Gfrill und Toll

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Modena

entsprechender Begriff: Provincia di Modena/di Modena

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Montecastelli

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Montenetto di Brescia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Murgia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Narni

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Nurra

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Ogliastra

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Osco

entsprechender Begriff: Terre degli Osci

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Paestum

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Palizzi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Parteolla

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Pellaro

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Planargia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Pompeiano

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Provincia di Mantova

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Provincia di Nuoro

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Provincia di Pavia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Provincia di Verona

entsprechender Begriff: Veronese

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Puglia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Quistello

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Ravenna

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Roccamonfina

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Romangia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Ronchi di Brescia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Ronchi Varesini

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Rotae

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Rubicone

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Sabbioneta

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Salemi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Salento

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Salina

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Scilla

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Sebino

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Sibiola

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Sicilia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Spello

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Tarantino

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Terrazze Retiche di Sondrio

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Terre Aquilane

entsprechender Begriff: Terre dell'Aquila

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Terre del Volturno

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Terre di Chieti

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Terre di Veleja

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Terre Lariane

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Tharros

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Toscano

entsprechender Begriff: Toscana

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Trexenta

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Umbria

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Val di Magra

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Val di Neto

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Val Tidone

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Valcamonica

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Valdamato

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Vallagarina

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Valle Belice

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Valle d'Itria

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Valle del Crati

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Valle del Tirso

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Valle Peligna

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Valli di Porto Pino

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Veneto

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Veneto Orientale

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Venezia Giulia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

IT

Vigneti delle Dolomiti

entsprechender Begriff: Weinberg Dolomiten

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

CY

Βουνί Παναγιάς — Αμπελίτη

entsprechender Begriff: Vouni Panayia — Ampelitis

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CY

Κουμανδαρία

entsprechender Begriff: Commandaria

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CY

Κρασοχώρια Λεμεσού gegebenenfalls ergänzt durch Αφάμης

entsprechender Begriff: Krasohoria Lemesou — Afames

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CY

Κρασοχώρια Λεμεσού gegebenenfalls ergänzt durch Λαόνα

entsprechender Begriff: Krasohoria Lemesou — Laona

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CY

Λαόνα Ακάμα

entsprechender Begriff: Laona Akama

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CY

Πιτσιλιά

entsprechender Begriff: Pitsilia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

CY

Λάρνακα

entsprechender Begriff: Larnaka

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

CY

Λεμεσός

entsprechender Begriff: Lemesos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

CY

Λευκωσία

entsprechender Begriff: Lefkosia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

CY

Πάφος

entsprechender Begriff: Pafos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

LU

Crémant du Luxembourg

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

LU

Moselle luxembourgeoise ergänzt durch Ahn/Assel/Bech-Kleinmacher/Born/Bous/Bumerange/Canach/Ehnen/Ellingen/Elvange/Erpeldingen/Gostingen/Greveldingen/Grevenmacher ergänzt durch Appellation contrôlée

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

LU

Moselle luxembourgeoise ergänzt durch Lenningen/Machtum/Mechtert/Moersdorf/Mondorf/Niederdonven/Oberdonven/Oberwormelding/Remich/Rolling/Rosport/Stadtbredimus ergänzt durch Appellation contrôlée

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

LU

Moselle luxembourgeoise ergänzt durch Remerschen/Remich/Schengen/Schwebsingen/Stadtbredimus/Trintingen/Wasserbilig/Wellenstein/Wintringen oder Wormeldingen ergänzt durch Appellation contrôlée

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

LU

Moselle luxembourgeoise ergänzt durch den Namen der Rebsorte ergänzt durch Appellation contrôlée

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Ászár-Neszmélyi borvidék gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Badacsonyi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Balaton

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Balaton-felvidéki gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Balatonboglári gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Balatonfüred-Csopaki borvidék gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Balatoni

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Bükk gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Csongrád gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Debrői Hárslevelű

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Duna

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Egri Bikavér

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Egri Bikavér Superior

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Egr gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Etyek-Buda gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Hajós-Baja gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Izsáki Arany Sárfehér

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Kunság gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Mátra gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Mór gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Nagy-Somló gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Pannonhalma gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Pécs gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Somlói

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Somlói Arany

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Somlói Nászéjszakák Bora

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Sopron gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Szekszárd gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Tolna gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Villány gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Villányi védett eredetű classicus

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Zala gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Egerszóláti Olaszrizling

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Káli

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Neszmély gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Pannon

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Tihany

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

HU

Alföldi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Balatonmelléki gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Dél-alföldi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Dél-dunántúli

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Duna melléki

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Duna-Tisza közi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Dunántúli

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Észak-dunántúli

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Felső-magyarországi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Nyugat-dunántúli

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Tisza melléki

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Tisza völgyi

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

HU

Zempléni

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

MT

Gozo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

MT

Malta

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

MT

Maltese Islands

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Drenthe

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Flevoland

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Friesland

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Gelderland

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Groningen

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Limburg

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Noord Brabant

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Noord Holland

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Overijssel

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Utrecht

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Zeeland

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

NL

Zuid Holland

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

AT

Burgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Carnuntum gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Donauland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Kamptal gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Kärnten gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Kremstal gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Leithaberg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Mittelburgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Neusiedlersee gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Neusiedlersee-Hügelland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Niederösterreich gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Oberösterreich gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Salzburg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Steiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Süd-Oststeiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Südburgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Südsteiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Thermenregion gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Tirol gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Traisental gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Vorarlberg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Wachau gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Wagram gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Weinviertel gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Weststeiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Wien gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

AT

Bergland

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

AT

Steierland

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

AT

Weinland

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

AT

Wien

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Alenquer

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Borba

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Évora

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Granja-Amareleja

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Moura

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Portalegre

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Redondo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Reguengos

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Vidigueira

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Arruda

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Bairrada

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Castelo Rodrigo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Cova da Beira

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Pinhel

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Biscoitos

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Bucelas

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Carcavelos

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Colares

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Alva

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Besteiros

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Castendo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Serra da Estrela

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Silgueiros

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Azurara

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Senhorim

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Dão Nobre

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Douro gegebenenfalls ergänzt durch Baixo Corgo

entsprechender Begriff: Vinho do Douro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Douro gegebenenfalls ergänzt durch Cima Corgo

entsprechender Begriff: Vinho do Douro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Douro gegebenenfalls ergänzt durch Douro Superior

entsprechender Begriff: Vinho do Douro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Encostas d'Aire gegebenenfalls ergänzt durch Alcobaça

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Encostas d'Aire gegebenenfalls ergänzt durch Ourém

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Graciosa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Lafões

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Lagoa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Lagos

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Madeirense

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Madeira

entsprechender Begriff: Madera/Vinho da Madeira/Madeira Weine/Madeira Wine/Vin de Madère/Vino di Madera/Madeira Wijn

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Moscatel de Setúbal

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Moscatel do Douro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Óbidos

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Porto

entsprechender Begriff: Oporto/Vinho do Porto/Vin de Porto/Port/Port Wine/Portwein/Portvin/Portwijn

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Palmela

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Pico

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Portimão

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Almeirim

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Cartaxo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Chamusca

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Coruche

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Santarém

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Tomar

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Setúbal

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Setúbal Roxo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Tavira

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Távora-Varosa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Torres Vedras

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Chaves

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Planalto Mirandês

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Valpaços

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Baixo Corgo

entsprechender Begriff: Douro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Cima Corgo

entsprechender Begriff: Douro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Douro Superior

entsprechender Begriff: Douro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Amarante

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Ave

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Baião

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Basto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Cávado

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Lima

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Monção e Melgaço

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Paiva

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Sousa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho Verde Alvarinho

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Vinho Verde Alvarinho Espumante

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

PT

Lisboa gegebenenfalls ergänzt durch Alta Estremadura

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Lisboa gegebenenfalls ergänzt durch Estremadura

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Península de Setúbal

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Tejo

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Alta

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Litoral

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Sicó

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Licoroso Algarve

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Regional Açores

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Regional Alentejano

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Regional Algarve

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Alta

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Litoral

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Sicó

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Regional Duriense

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Regional Minho

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Regional Terras do Sado

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Regional Terras Madeirenses

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

PT

Vinho Regional Transmontano

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Aiud gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Alba Iulia gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Babadag gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Banat gegebenenfalls ergänzt durch Dealurile Tirolului

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Banat gegebenenfalls ergänzt durch Moldova Nouă

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Banat gegebenenfalls ergänzt durch Silagiu

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Banu Mărăcine gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Bohotin gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Cernăteşti — Podgoria gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Coteşti gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Cotnari

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Crişana gegebenenfalls ergänzt durch Biharia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Crişana gegebenenfalls ergänzt durch Diosig

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Crişana gegebenenfalls ergänzt durch Şimleu Silvaniei

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Dealu Bujorului gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Boldeşti

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Breaza

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Ceptura

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Merei

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Tohani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Urlaţi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Valea Călugărească

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Zoreşti

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Drăgăşani gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Huşi gegebenenfalls ergänzt durch Vutcani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Iana gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Iaşi gegebenenfalls ergänzt durch Bucium

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Iaşi gegebenenfalls ergänzt durch Copou

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Iaşi gegebenenfalls ergänzt durch Uricani

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Lechinţa gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Mehedinţi gegebenenfalls ergänzt durch Corcova

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Mehedinţi gegebenenfalls ergänzt durch Golul Drâncei

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Mehedinţi gegebenenfalls ergänzt durch Oreviţa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Mehedinţi gegebenenfalls ergänzt durch Severin

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Mehedinţi gegebenenfalls ergänzt durch Vânju Mare

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Miniş gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Murfatlar gegebenenfalls ergänzt durch Cernavodă

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Murfatlar gegebenenfalls ergänzt durch Medgidia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Nicoreşti gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Odobeşti gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Oltina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Panciu gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Pietroasa gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Recaş gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Sâmbureşti gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Sarica Niculiţel gegebenenfalls ergänzt durch Tulcea

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Sebeş — Apold gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Segarcea gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Ştefăneşti gegebenenfalls ergänzt durch Costeşti

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Blaj

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Jidvei

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Mediaş

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

RO

Colinele Dobrogei gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Crişanei gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Covurluiului

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Hârlăului

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Huşilor

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Iaşilor

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Tutovei

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Terasele Siretului

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Moldovei

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Munteniei

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Olteniei

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Sătmarului

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Transilvaniei

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Vrancei

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Dealurile Zarandului

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Terasele Dunării

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Viile Caraşului

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

RO

Viile Timişului

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

SI

Bela krajina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Belokranjec gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Bizeljsko-Sremič gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

entsprechender Begriff: Sremič-Bizeljsko

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Bizeljčan gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Cviček, Dolenjska gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Dolenjska gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Goriška Brda gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

entsprechender Begriff: Brda

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Kras gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Metliška črnina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Prekmurje gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

entsprechender Begriff: Prekmurčan

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Slovenska Istra gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Štajerska Slovenija gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Teran, Kras gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Vipavska dolina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

entsprechender Begriff: Vipava, Vipavec, Vipavčan

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SI

Podravje auch ergänzt durch den Begriff„mlado vino“ die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

SI

Posavje auch ergänzt durch den Begriff„mlado vino“ die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

SI

Primorska auch ergänzt durch den Begriff„mlado vino“ die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Dunajskostredský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Hurbanovský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Komárňanský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Palárikovský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Štúrovský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Šamorínsky vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Strekovský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Galantský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Vrbovský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Trnavský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Skalický vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Orešanský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Hlohovecký vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Doľanský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Senecký vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Stupavský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Modranský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Bratislavský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Pezinský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Záhorský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Pukanecký vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Žitavský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Želiezovský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Nitriansky vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Vrábeľský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Tekovský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Zlatomoravecký vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Šintavský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Radošinský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Fil'akovský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Gemerský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Hontiansky vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Ipeľský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Vinický vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Tornaľský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Modrokamencký vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Vinohradnícka oblasť Tokajoblasť gegebenenfalls ergänzt durch Viničky

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Veľká Tŕňa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Malá Tŕňa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Čerhov

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Slovenské Nové Mesto

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Černochov

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Bara

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Michalovský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Kráľovskochlmecký vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Moldavský vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Sobranecký vinohradnícky rajón

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff„oblastné víno“

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff„oblastné víno“

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff„oblastné víno“

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff„oblastné víno“

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff„oblastné víno“

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Abona

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Alella

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Alicante gegebenenfalls ergänzt durch Marina Alta

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Almansa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ampurdán-Costa Brava

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Arabako Txakolina

entsprechender Begriff: Txakolí de Álava

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Arlanza

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Arribes

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Bierzo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Binissalem

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Bizkaiko Txakolina

entsprechender Begriff: Chacolí de Bizkaia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Bullas

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Calatayud

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Campo de Borja

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Campo de la Guardia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Cangas

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Cariñena

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Cataluña

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Cava

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Chacolí de Bizkaia

entsprechender Begriff: Bizkaiko Txakolina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Chacolí de Getaria

entsprechender Begriff: Getariako Txakolina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Cigales

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Conca de Barberá

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Condado de Huelva

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Artesa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Les Garrigues

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Raimat

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Valls de Riu Corb

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Dehesa del Carrizal

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Dominio de Valdepusa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

El Hierro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Empordá

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Finca Élez

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Getariako Txakolina

entsprechender Begriff: Chacolí de Getaria

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Gran Canaria

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Granada

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Guijoso

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Jerez/Xérès/Sherry

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Jumilla

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

La Gomera

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

La Mancha

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Fuencaliente

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Hoyo de Mazo

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Norte de la Palma

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Lanzarote

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Lebrija

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Málaga

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Manchuela

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Méntrida

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Mondéjar

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Monterrei gegebenenfalls ergänzt durch Ladera de Monterrei

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Monterrei gegebenenfalls ergänzt durch Val de Monterrei

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Montilla-Moriles

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Montsant

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Baja Montaña

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Alta

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Baja

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Tierra Estella

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Valdizarbe

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Pago Florentino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Pago de Arínzano

entsprechender Begriff: Vino de pago de Arinzano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Pago de Otazu

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Penedés

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Pla de Bages

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Pla i Llevant

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Prado de Irache

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Priorat

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Condado do Tea

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch O Rosal

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Ribeira do Ulla

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Soutomaior

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Val do Salnés

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Amandi

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Chantada

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Quiroga-Bibei

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Ribeiras do Miño

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Ribeiras do Sil

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribeiro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribera del Duero

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Cañamero

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Matanegra

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Montánchez

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Alta

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Baja

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Tierra de Barros

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ribera del Júcar

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Alavesa

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Alta

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Baja

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Rueda

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Sierras de Málaga gegebenenfalls ergänzt durch Serranía de Ronda

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Somontano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Tacoronte-Acentejo gegebenenfalls ergänzt durch Anaga

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Tarragona

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Terra Alta

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Tierra de León

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Tierra del Vino de Zamora

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Toro

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Txakolí de Álava

entsprechender Begriff: Arabako Txakolina

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Uclés

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Utiel-Requena

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Valdeorras

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Valdepeñas

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Alto Turia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Clariano

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Moscatel de Valencia

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Valentino

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Valle de Güímar

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Valle de la Orotava

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Valles de Benavente

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Vino de Calidad de Valtiendas

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch Arganda

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch Navalcarnero

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch San Martín de Valdeiglesias

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Ycoden-Daute-Isora

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

Yecla

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

ES

3 Riberas

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Abanilla

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Altiplano de Sierra nevada

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Bajo Aragón

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Ribera del Gállego-Cinco Villas

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Ribera del Jiloca

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Valdejalón

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Valle del Cinca

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Bailén

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Barbanza e Iria

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Betanzos

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Cádiz

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Campo de Cartagena

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Cangas

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Castelló

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Castilla

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Castilla y León

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Contraviesa-Alpujarra

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Córdoba

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Costa de Cantabria

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Cumbres de Guadalfeo

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Desierto de Almería

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

El Terrerazo

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Extremadura

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Formentera

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Gálvez

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Granada Sur-Oeste

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Ibiza

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Illes Balears

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Isla de Menorca

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Laujar-Alpujarra

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Lederas del Genil

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Liébana

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Los Palacios

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Mallorca

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Murcia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Norte de Almería

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Norte de Granada

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Pozohondo

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Ribera del Andarax

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Ribera del Queiles

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Serra de Tramuntana-Costa Nord

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Sierra de Las Estancias y Los Filabres

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Sierra Norte de Sevilla

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Sierra Sur de Jaén

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Torreperogil

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Valle del Miño-Ourense

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Valles de Sadacia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ES

Villaviciosa de Córdoba

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

English Vineyards

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Welsh Vineyards

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Berkshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Buckinghamshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Cheshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Cornwall

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Derbyshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Devon

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Dorset

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch East Anglia

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Gloucestershire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Hampshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Herefordshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Isle of Wight

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Isles of Scilly

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Kent

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Lancashire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Leicestershire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Lincolnshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Northamptonshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Nottinghamshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Oxfordshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Rutland

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Shropshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Somerset

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Staffordshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Surrey

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Sussex

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Warwickshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch West Midlands

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Wiltshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Worcestershire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Yorkshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Cardiff

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Cardiganshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Carmarthenshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Denbighshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Gwynedd

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Monmouthshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Newport

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Pembrokeshire

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Rhondda Cynon Taf

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Swansea

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch The Vale of Glamorgan

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Wrexham

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

In der EU zu schützende Weine der Republik Moldau

Ciumai/Чумай

Romănești

TEIL B

In der Republik Moldau zu schützende Spirituosen der EU

Mitgliedstaat

Zu schützender Name

Art des Erzeugnisses

FR

Rhum de la Martinique

Rum

FR

Rhum de la Guadeloupe

Rum

FR

Rhum de la Réunion

Rum

FR

Rhum de la Guyane

Rum

FR

Rhum de sucrerie de la Baie du Galion

Rum

FR

Rhum des Antilles françaises

Rum

FR

Rhum des départements français d'outre-mer

Rum

ES

Ron de Málaga

Rum

ES

Ron de Granada

Rum

PT

Rum da Madeira

Rum

UK (Schottland)

Scotch Whisky

Whiskey/Whisky

IE

Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish Whisky

Whiskey/Whisky

ES

Whisky español

Whiskey/Whisky

FR

Whisky breton/Whisky de Bretagne

Whiskey/Whisky

FR

Whisky alsacien/Whisky d'Alsace

Whiskey/Whisky

LU

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

Getreidespirituose

DE, AT, BE (deutschsprachige Gemeinschaft)

Korn/Kornbrand

Getreidespirituose

DE

Münsterländer Korn/Kornbrand

Getreidespirituose

DE

Sendenhorster Korn/Kornbrand

Getreidespirituose

DE

Bergischer Korn/Kornbrand

Getreidespirituose

DE

Emsländer Korn/Kornbrand

Getreidespirituose

DE

Haselünner Korn/Kornbrand

Getreidespirituose

DE

Hasetaler Korn/Kornbrand

Getreidespirituose

LT

Samanė

Getreidespirituose

FR

Eau-de-vie de Cognac

Branntwein

FR

Eau-de-vie des Charentes

Branntwein

FR

Eau-de-vie de Jura

Branntwein

FR

Cognac

(Die Bezeichnung „Cognac“ kann um folgende Begriffe erweitert werden:

Fine

Grande Fine Champagne

Grande Champagne

Petite Fine Champagne

Petite Champagne

Fine Champagne

Borderies

Fins Bois

Bons Bois)

Branntwein

FR

Fine Bordeaux

Branntwein

FR

Fine de Bourgogne

Branntwein

FR

Armagnac

Branntwein

FR

Bas-Armagnac

Branntwein

FR

Haut-Armagnac

Branntwein

FR

Armagnac-Ténarèze

Branntwein

FR

Blanche Armagnac

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin de la Marne

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin de Bourgogne

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin de Savoie

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire de Provence

Branntwein

FR

Eau-de-vie de Faugères/Faugères

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho Douro

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho Ribatejo

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho Alentejo

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho Lourinhã

Branntwein

BG

Сунгурларска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сунгурларе/Sungurlarska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Sungurlare

Branntwein

BG

Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сливен)/Slivenska perla (Slivenska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Sliven)

Branntwein

BG

Стралджанска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Стралджа/Straldjanska Muscatova rakya/Muscatova rakya aus Straldja

Branntwein

BG

Поморийска гроздова ракия/Гроздова ракия от Поморие/Pomoriyska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Pomorie

Branntwein

BG

Русенска бисерна гроздова ракия/Бисерна гроздова ракия от Русе/Russenska biserna grozdova rakya/Biserna grozdova rakya aus Russe

Branntwein

BG

Бургаска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Бургас/Bourgaska Muscatova rakya/Muscatova rakya aus Bourgas

Branntwein

BG

Добруджанска мускатова ракия/Мускатова ракия от Добруджа/Dobrudjanska muscatova rakya/Muscatova rakya aus Dobrudja

Branntwein

BG

Сухиндолска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сухиндол/Suhindolska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Suhindol

Branntwein

BG

Карловска гроздова ракия/Гроздова Ракия от Карлово/Karlovska grozdova rakya/Grozdova Rakya aus Karlovo

Branntwein

RO

Vinars Târnave

Branntwein

RO

Vinars Vaslui

Branntwein

RO

Vinars Murfatlar

Branntwein

RO

Vinars Vrancea

Branntwein

RO

Vinars Segarcea

Branntwein

ES

Brandy de Jerez

Brandy/Weinbrand

ES

Brandy del Penedés

Brandy/Weinbrand

IT

Brandy italiano

Brandy/Weinbrand

EL

Brandy Αττικής/Brandy aus Attica

Brandy/Weinbrand

EL

Brandy Πελοποννήσου/Brandy von der Peloponnes

Brandy/Weinbrand

EL

Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy aus Zentralgriechenland

Brandy/Weinbrand

DE

Deutscher Weinbrand

Brandy/Weinbrand

AT

Wachauer Weinbrand

Brandy/Weinbrand

AT

Weinbrand Dürnstein

Brandy/Weinbrand

DE

Pfälzer Weinbrand

Brandy/Weinbrand

SK

Karpatské brandy špeciál

Brandy/Weinbrand

FR

Brandy français/Brandy de France

Brandy/Weinbrand

FR

Marc de Champagne/Eau-de-vie de marc de Champagne

Tresterbrand

FR

Marc d'Aquitaine/Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine

Tresterbrand

FR

Marc de Bourgogne/Eau-de-vie de marc de Bourgogne

Tresterbrand

FR

Marc du Centre-Est/Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

Tresterbrand

FR

Marc de Franche-Comté/Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

Tresterbrand

FR

Marc du Bugey/Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

Tresterbrand

FR

Marc de Savoie/Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

Tresterbrand

FR

Marc des Côteaux de la Loire/Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

Tresterbrand

FR

Marc des Côtes-du-Rhône/Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

Tresterbrand

FR

Marc de Provence/Eau-de-vie de marc originaire de Provence

Tresterbrand

FR

Marc du Languedoc/Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

Tresterbrand

FR

Marc d'Alsace Gewürztraminer

Tresterbrand

FR

Marc de Lorraine

Tresterbrand

FR

Marc d'Auvergne

Tresterbrand

FR

Marc du Jura

Tresterbrand

PT

Aguardente Bagaceira Bairrada

Tresterbrand

PT

Aguardente Bagaceira Alentejo

Tresterbrand

PT

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes

Tresterbrand

PT

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho

Tresterbrand

ES

Orujo de Galicia

Tresterbrand

IT

Grappa

Tresterbrand

IT

Grappa di Barolo

Tresterbrand

IT

Grappa piemontese/Grappa del Piemonte

Tresterbrand

IT

Grappa lombarda/Grappa di Lombardia

Tresterbrand

IT

Grappa trentina/Grappa del Trentino

Tresterbrand

IT

Grappa friulana/Grappa del Friuli

Tresterbrand

IT

Grappa veneta/Grappa del Veneto

Tresterbrand

IT

Südtiroler Grappa/Grappa dell'Alto Adige

Tresterbrand

IT

Grappa Siciliana/Grappa di Sicilia

Tresterbrand

IT

Grappa di Marsala

Tresterbrand

EL

Τσικουδιά/Tsikoudia

Tresterbrand

EL

Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia aus Kreta

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο/Tsipouro

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro aus Mazedonien

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro aus Thessalien

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro aus Tyrnavos

Tresterbrand

LU

Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

Tresterbrand

CY

Ζιβανία/Τζιβανία/Ζιβάνα/Zivania

Tresterbrand

HU

Törkölypálinka

Tresterbrand

DE

Schwarzwälder Kirschwasser

Obstbrand

DE

Schwarzwälder Mirabellenwasser

Obstbrand

DE

Schwarzwälder Williamsbirne

Obstbrand

DE

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

Obstbrand

DE

Fränkisches Zwetschgenwasser

Obstbrand

DE

Fränkisches Kirschwasser

Obstbrand

DE

Fränkischer Obstler

Obstbrand

FR

Mirabelle de Lorraine

Obstbrand

FR

Kirsch d'Alsace

Obstbrand

FR

Quetsch d'Alsace

Obstbrand

FR

Framboise d'Alsace

Obstbrand

FR

Mirabelle d'Alsace

Obstbrand

FR

Kirsch de Fougerolles

Obstbrand

FR

Williams d'Orléans

Obstbrand

IT

Südtiroler Williams/Williams dell'Alto Adige

Obstbrand

IT

Südtiroler Aprikot/Aprikot dell'Alto Adige

Obstbrand

IT

Südtiroler Marille/Marille dell'Alto Adige

Obstbrand

IT

Südtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto Adige

Obstbrand

IT

Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto Adige

Obstbrand

IT

Südtiroler Obstler/Obstler dell'Alto Adige

Obstbrand

IT

Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto Adige

Obstbrand

IT

Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto Adige

Obstbrand

IT

Williams friulano/Williams del Friuli

Obstbrand

IT

Sliwovitz del Veneto

Obstbrand

IT

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

Obstbrand

IT

Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

Obstbrand

IT

Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino

Obstbrand

IT

Williams trentino/Williams del Trentino

Obstbrand

IT

Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino

Obstbrand

IT

Aprikot trentino/Aprikot del Trentino

Obstbrand

PT

Medronho do Algarve

Obstbrand

PT

Medronho do Buçaco

Obstbrand

IT

Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano

Obstbrand

IT

Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino

Obstbrand

IT

Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto

Obstbrand

PT

Aguardente de pêra da Lousã

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

Obstbrand

AT

Wachauer Marillenbrand

Obstbrand

HU

Szatmári Szilvapálinka

Obstbrand

HU

Kecskeméti Barackpálinka

Obstbrand

HU

Békési Szilvapálinka

Obstbrand

HU

Szabolcsi Almapálinka

Obstbrand

HU

Gönci Barackpálinka

Obstbrand

HU, AT (nur für die in den Bundesländern Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien hergestellten Spirituosen aus Marillen/Aprikosen)

Pálinka

Obstbrand

SK

Bošácka Slivovica

Obstbrand

SI

Brinjevec

Obstbrand

SI

Dolenjski sadjevec

Obstbrand

BG

Троянска сливова ракия/Сливова ракия от Троян/Troyanska slivova rakya/Slivova rakya aus Troyan

Obstbrand

BG

Силистренска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Силистра/Silistrenska kaysieva rakya/Kaysieva rakya aus Silistra

Obstbrand

BG

Тервелска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Тервел/Tervelska kaysieva rakya/Kaysieva rakya aus Tervel

Obstbrand

BG

Ловешка сливова ракия/Сливова ракия от Ловеч/Loveshka slivova rakya/Slivova rakya aus Lovech

Obstbrand

RO

Pălincă

Obstbrand

RO

Ţuică Zetea de Medieşu Aurit

Obstbrand

RO

Ţuică de Valea Milcovului

Obstbrand

RO

Ţuică de Buzău

Obstbrand

RO

Ţuică de Argeş

Obstbrand

RO

Ţuică de Zalău

Obstbrand

RO

Ţuică Ardelenească de Bistriţa

Obstbrand

RO

Horincă de Maramureş

Obstbrand

RO

Horincă de Cămârzana

Obstbrand

RO

Horincă de Seini

Obstbrand

RO

Horincă de Chioar

Obstbrand

RO

Horincă de Lăpuş

Obstbrand

RO

Turţ de Oaş

Obstbrand

RO

Turţ de Maramureş

Obstbrand

FR

Calvados

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Calvados Pays d'Auge

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Calvados Domfrontais

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de poiré de Bretagne

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de cidre de Normandie

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de poiré de Normandie

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de cidre du Maine

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

ES

Aguardiente de sidra de Asturias

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de poiré du Maine

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

SE

Svensk Vodka/Swedish Vodka

Wodka

FI

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland

Wodka

PL

Polska Wódka/Polish Vodka

Wodka

SK

Laugarício vodka

Wodka

LT

Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian vodka

Wodka

PL

Mit einem Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland/Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

Wodka

LV

Latvijas Dzidrais

Wodka

LV

Rīgas Degvīns

Wodka

EE

Estonian vodka

Wodka

DE

Schwarzwälder Himbeergeist

Geist

DE

Bayerischer Gebirgsenzian

Enzian

IT

Südtiroler Enzian/Genziana dell'Alto Adige

Enzian

IT

Genziana trentina/Genziana del Trentino

Enzian

BE, NL, FR (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)), DE (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen)

Genièvre/Jenever/Genever

Spirituosen mit Wacholder

BE, NL, FR (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62))

Genièvre de grains, Graanjenever, Graangenever

Spirituosen mit Wacholder

BE, NL

Jonge jenever, jonge genever

Spirituosen mit Wacholder

BE, NL

Oude jenever, oude genever

Spirituosen mit Wacholder

BE (Hasselt, Zonhoven, Diepenbeek)

Hasseltse jenever/Hasselt

Spirituosen mit Wacholder

BE (Balegem)

Balegemse jenever

Spirituosen mit Wacholder

BE (Ostflandern)

O' de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever

Spirituosen mit Wacholder

BE (Wallonische Region)

Peket-Pékêt/Peket-Pékêt de Wallonie

Spirituosen mit Wacholder

FR (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62))

Genièvre Flandres Artois

Spirituosen mit Wacholder

DE

Ostfriesischer Korngenever

Spirituosen mit Wacholder

DE

Steinhäger

Spirituosen mit Wacholder

UK

Plymouth Gin

Spirituosen mit Wacholder

ES

Gin de Mahón

Spirituosen mit Wacholder

LT

Vilniaus Džinas/Vilnius Gin

Spirituosen mit Wacholder

SK

Spišská borovička

Spirituosen mit Wacholder

SK

Slovenská borovička Juniperus

Spirituosen mit Wacholder

SK

Slovenská borovička

Spirituosen mit Wacholder

SK

Inovecká borovička

Spirituosen mit Wacholder

SK

Liptovská borovička

Spirituosen mit Wacholder

DK

Dansk Akvavit/Dansk Aquavit

Akvavit/Aquavit

SE

Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit

Akvavit/Aquavit

ES

Anis español

Spirituosen mit Anis

ES

Anís Paloma Monforte del Cid

Spirituosen mit Anis

ES

Hierbas de Mallorca

Spirituosen mit Anis

ES

Hierbas Ibicencas

Spirituosen mit Anis

PT

Évora anisada

Spirituosen mit Anis

ES

Cazalla

Spirituosen mit Anis

ES

Chinchón

Spirituosen mit Anis

ES

Ojén

Spirituosen mit Anis

ES

Rute

Spirituosen mit Anis

SI

Janeževec

Spirituosen mit Anis

CY, EL

Ouzo/Ούζο

Destillierter Anis

EL

Ούζο Μυτιλήνης/Ouzo aus Mitilene

Destillierter Anis

EL

Ούζο Πλωμαρίου/Ouzo aus Plomari

Destillierter Anis

EL

Ούζο Καλαμάτας/Ouzo aus Kalamata

Destillierter Anis

EL

Ούζο Θράκης/Ouzo aus Thrakien

Destillierter Anis

EL

Ούζο Μακεδονίας/Ouzo aus Mazedonien

Destillierter Anis

SK

Demänovka bylinná horká

Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter

DE

Rheinberger Kräuter

Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter

LT

Trejos devynerios

Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter

SI

Slovenska travarica

Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter

DE

Berliner Kümmel

Likör

DE

Hamburger Kümmel

Likör

DE

Münchener Kümmel

Likör

DE

Chiemseer Klosterlikör

Likör

DE

Bayerischer Kräuterlikör

Likör

IE

Irish Cream

Likör

ES

Palo de Mallorca

Likör

PT

Ginjinha portuguesa

Likör

PT

Licor de Singeverga

Likör

IT

Mirto di Sardegna

Likör

IT

Liquore di limone di Sorrento

Likör

IT

Liquore di limone della Costa d'Amalfi

Likör

IT

Genepì del Piemonte

Likör

IT

Genepì della Valle d'Aosta

Likör

DE

Benediktbeurer Klosterlikör

Likör

DE

Ettaler Klosterlikör

Likör

FR

Ratafia de Champagne

Likör

ES

Ratafia catalana

Likör

PT

Anis português

Likör

FI

Suomalainen Marjalikööri/Suomalainen Hedelmälikööri/Finsk Bärlikör/Finsk Fruktlikör/Finnish berry liqueur/Finnish fruit liqueur

Likör

AT

Grossglockner Alpenbitter

Likör

AT

Mariazeller Magenlikör

Likör

AT

Mariazeller Jagasaftl

Likör

AT

Puchheimer Bitter

Likör

AT

Steinfelder Magenbitter

Likör

AT

Wachauer Marillenlikör

Likör

AT

Jägertee/Jagertee/Jagatee

Likör

DE

Hüttentee

Likör

LV

Allažu Ķimelis

Likör

LT

Čepkelių

Likör

SK

Demänovka bylinný likér

Likör

PL

Polish Cherry

Likör

CZ

Karlovarská Hořká

Likör

SI

Pelinkovec

Likör

DE

Blutwurz

Likör

ES

Cantueso Alicantino

Likör

ES

Licor café de Galicia

Likör

ES

Licor de hierbas de Galicia

Likör

FR, IT

Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi

Likör

EL

Μαστίχα Χίου/Masticha of Chios

Likör

EL

Κίτρο Νάξου/Kitro of Naxos

Likör

EL

Κουμκουάτ Κέρκυρας/Koum Kouat aus Korfu

Likör

EL

Τεντούρα/Tentoura

Likör

PT

Poncha da Madeira

Likör

FR

Cassis de Bourgogne

Crème de Cassis

FR

Cassis de Dijon

Crème de Cassis

FR

Cassis de Saintonge

Crème de Cassis

FR

Cassis de Dauphiné

Crème de Cassis

LU

Cassis de Beaufort

Crème de Cassis

IT

Nocino di Modena

Nocino

SI

Orehovec

Nocino

FR

Pommeau de Bretagne

Sonstige Spirituosen

FR

Pommeau du Maine

Sonstige Spirituosen

FR

Pommeau de Normandie

Sonstige Spirituosen

SE

Svensk Punsch/Swedish Punch

Sonstige Spirituosen

ES

Pacharán navarro

Sonstige Spirituosen

ES

Pacharán

Sonstige Spirituosen

AT

Inländerrum

Sonstige Spirituosen

DE

Bärwurz

Sonstige Spirituosen

ES

Aguardiente de hierbas de Galicia

Sonstige Spirituosen

ES

Aperitivo Café de Alcoy

Sonstige Spirituosen

ES

Herbero de la Sierra de Mariola

Sonstige Spirituosen

DE

Königsberger Bärenfang

Sonstige Spirituosen

DE

Ostpreußischer Bärenfang

Sonstige Spirituosen

ES

Ronmiel

Sonstige Spirituosen

ES

Ronmiel de Canarias

Sonstige Spirituosen

BE, NL, FR (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)), DE (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen)

Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten/Fruchtgenever

Sonstige Spirituosen

SI

Domači rum

Sonstige Spirituosen

IE

Irish Poteen/Irish Poitín

Sonstige Spirituosen

LT

Trauktinė

Sonstige Spirituosen

LT

Trauktinė Palanga

Sonstige Spirituosen

LT

Trauktinė Dainava

Sonstige Spirituosen

In der EU zu schützende Spirituosen der Republik Moldau

(…)

TEIL C

In der Republik Moldau zu schützende aromatisierte Weine der EU

Mitgliedstaat

Zu schützender Name

IT

Vermouth di Torino

FR

Vermouth de Chambéry

DE

Nürnberger Glühwein

DE

Thüringer Glühwein

In der EU zu schützende aromatisierte Weine der Republik Moldau

(…)


ANHANG XXXI

FRÜHWARNSYSTEM

1.

Die Union und die Republik Moldau führen ein Frühwarnsystem ein, das praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen vorsieht. Es soll außerdem eine frühzeitige Bewertung potenzieller Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Erdgas, Öl oder Strom sowie die Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen und schnelle Reaktionen im Fall einer akuten beziehungsweise drohenden Notsituation ermöglichen.

2.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung oder einer physischen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas, Öl oder Strom zwischen der Union und der Republik Moldau führt.

3.

Für die Zwecke dieses Anhangs fungieren der für Energie zuständige Minister der Regierung der Republik Moldau und das für Energie zuständige Mitglied der Europäischen Kommission als die Koordinatoren.

4.

Potenzielle Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Energieträgern und -erzeugnissen sollten von den Vertragsparteien regelmäßig gemeinsam bewertet und den Koordinatoren gemeldet werden.

5.

Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Notsituation herbeiführen könnte, so benachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei.

6.

Unter den unter Nummer 5 genannten Umständen setzen die Koordinatoren einander so rasch wie möglich von der Notwendigkeit in Kenntnis, das Frühwarnsystem zu aktivieren. Dabei sind unter anderem auch die Personen anzugeben, die von den Koordinatoren ermächtigt wurden, ständigen Kontakt zueinander zu halten.

7.

Bei einer Notifizierung im Sinne der Nummer 6 teilen die Vertragsparteien einander ihre Lageeinschätzung mit. Diese Lageeinschätzung hat auch eine Einschätzung des Zeitrahmens zu beinhalten, innerhalb dessen eine akute Notsituation bereinigt beziehungsweise eine drohende Notsituation abgewendet werden könnte. Die Vertragsparteien reagieren unverzüglich auf die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei und ergänzen sie durch ihnen vorliegende Zusatzinformationen.

8.

Kann eine Vertragspartei die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei oder deren Einschätzung des Zeitrahmens zur Bereinigung einer akuten beziehungsweise zur Abwendung einer drohenden Notsituation nicht angemessen beurteilen oder nicht teilen, so kann der entsprechende Koordinator um Konsultationen ersuchen, die spätestens drei Tage nach Zuleitung der Notifikation nach Nummer 6 beginnen müssen. Die Konsultationen finden innerhalb einer Expertengruppe statt, die sich aus von den Koordinatoren bevollmächtigten Vertretern zusammensetzt. Die Konsultationen haben folgende Zielsetzung:

a)

Ausarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage und der etwaigen Weiterentwicklung,

b)

Ausarbeitung von Empfehlungen zur Bereinigung der akuten beziehungsweise zur Abwendung der drohenden Notsituation,

c)

Ausarbeitung von Empfehlungen für einen gemeinsamen Aktionsplan zwecks Minimierung der Folgen und, wenn möglich, Bereinigung der Notsituation; dies schließt die Möglichkeit der Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe ein.

9.

Bei den Konsultationen, gemeinsamen Lageeinschätzungen und Empfehlungsvorschlägen sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

10.

Die Koordinatoren setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bereinigung der akuten beziehungsweise zur Abwendung der drohenden Notsituation ein, wobei sie den Empfehlungen Rechnung tragen, die aus den Konsultationen hervorgegangen sind.

11.

Die Expertengruppe nach Nummer 8 erstattet den Koordinatoren Bericht über ihre Tätigkeit, sobald ein vereinbarter Aktionsplan umgesetzt wurde.

12.

Tritt eine Notsituation ein, so können die Koordinatoren eine Monitoring-Sondergruppe einsetzen, deren Aufgabe es ist, die aktuellen Umstände und die Entwicklung der Ereignisse zu untersuchen und objektiv zu dokumentieren. Der Monitoring-Sondergruppe können folgende Personen angehören:

a)

Vertreter beider Vertragsparteien,

b)

Vertreter von Energieversorgungsunternehmen der Vertragsparteien,

c)

Vertreter internationaler Energieorganisationen, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden,

d)

unabhängige Experten, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden.

13.

Die Monitoring-Sondergruppe nimmt ihre Arbeit unverzüglich auf und tut das Nötige, bis die Notsituation bewältigt ist. Der Beschluss über die Beendigung der Arbeit der Monitoring-Sondergruppe wird von den Koordinatoren gemeinsam gefasst.

14.

Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei über die unter Nummer 5 genannten Umstände benachrichtigt hat und bis zum Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren und der Bereinigung der akuten beziehungsweise der Abwendung der drohenden Notsituation setzt sich jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach besten Kräften dafür ein, etwaige negative Folgen für die andere Vertragspartei auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, im Geiste der Transparenz unverzüglich eine Lösung zu erzielen. Die Vertragsparteien unterlassen jegliche Maßnahmen ohne Bezug zur aktuellen Notsituation, die negative Auswirkungen auf die Erdgas-, Öl- oder Stromlieferungen zwischen der Union und der Republik Moldau haben oder die negativen Auswirkungen verstärken könnten.

15.

Jede Vertragspartei trägt für sich die Kosten, die ihr durch Maßnahmen im Rahmen dieses Anhangs entstehen.

16.

Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit aller zwischen ihnen ausgetauschten und als vertraulich eingestuften Informationen. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen nach Maßgabe der einschlägigen Rechts- und Normativakte der Republik Moldau beziehungsweise der Union und/oder gegebenenfalls ihrer Mitgliedstaaten erforderlich sind, und zwar im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften.

17.

Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen Vertreter dritter Parteien zu den Konsultationen oder Monitoringverfahren der Nummern 8 und 12 hinzuziehen.

18.

Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Bestimmungen dieses Anhangs anzupassen, um ein Frühwarnsystem zwischen ihnen und anderen Parteien einzurichten.

19.

Eine Nichtbeachtung des Frühwarnsystems darf nicht als Auslöser für Streitbeilegungsverfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) dieses Abkommens dienen. Außerdem sehen die Vertragsparteien davon ab, in derartigen Streitbeilegungsverfahren Folgendes als Beweismaterial vorzulegen oder sich darauf zu stützen:

a)

Positionen oder Vorschläge, welche die andere Vertragspartei im Verfahren nach diesem Anhang vertritt beziehungsweise vorlegt, oder

b)

Absichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung für die dem Frühwarnsystem unterliegende Notsituation zu akzeptieren.


ANHANG XXXII

VERMITTLUNGSVERFAHREN (MEDIATION)

Artikel 1

Ziel

Dieser Anhang soll eine einvernehmliche Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers (Mediator) erleichtern.

Abschnitt 1

Ablauf der Mediation

Artikel 2

Informationsersuchen

1.   Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 20 Tagen mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen enthaltenen Informationen.

2.   Ist die antwortende Vertragspartei der Auffassung, dass eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.

Artikel 3

Einleitung des Verfahrens

1.   Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin

a)

die strittige Maßnahme zu nennen,

b)

darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und

c)

zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.

2.   Das Mediationsverfahren kann nur in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen nach Absatz 1 gerichtet ist, prüft es wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach Eingang mit der schriftlichen Annahme oder Ablehnung des Ersuchens.

Artikel 4

Auswahl des Mediators

1.   Wird das Mediationsverfahren eingeleitet, so sind die Vertragsparteien bestrebt, sich spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen nach Artikel 3 auf einen Mediator zu einigen.

2.   Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 festgehaltenen Frist nicht auf den Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz oder den Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertretung ersuchen, den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens aufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, dem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wird auf jeden Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.

3.   Der Vorsitz oder der Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertretung wählt den Mediator innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem von einer Vertragspartei nach Absatz 2 gestellten Ersuchen aus.

4.   Ist die Liste nach Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.

5.   Der Mediator darf kein Bürger einer der beiden Vertragsparteien sein, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung.

6.   Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch und transparent dabei, Fragen im Zusammenhang mit der strittigen Maßnahme und deren etwaigen Auswirkungen auf den Handel zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren in Anhang XXXIV dieses Abkommens gilt sinngemäß auch für Mediatoren. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 41 bis 45 (Übersetzen und Dolmetschen) der Verfahrensordnung in Anhang XXXIII dieses Abkommens gelten ebenfalls sinngemäß.

Artikel 5

Regeln des Mediationsverfahrens

1.   Innerhalb von zehn Tagen nach Bestellung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieser Beschreibung kann die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann jede Information in ihre Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufnehmen, die ihr wesentlich erscheint.

2.   Der Mediator kann darüber befinden, wie am besten Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Handel geschaffen wird. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung leisten. Bevor der Mediator Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, hat er indessen die Vertragsparteien zu konsultieren.

3.   Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator enthält sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen.

4.   Das Mediationsverfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, in beiderseitigem Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.

5.   Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien Zwischenlösungsmöglichkeiten prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.

6.   Die Lösung kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.

7.   Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig war, der angewandten Verfahren und der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien im betreffenden Verfahren schlussendlich gelangt sind, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keinerlei Auslegung dieses Abkommens enthalten.

8.   Das Verfahren endet

a)

mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser Lösung,

b)

mit der Erzielung gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens,

c)

mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung, oder

d)

mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens und nach Würdigung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung.

Abschnitt 2

Umsetzung

Artikel 6

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

1.   Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitrahmen umzusetzen.

2.   Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

Abschnitt 3

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7

Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung

1.   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Jede Vertragspartei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

2.   Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt.

3.   Es ist nicht erforderlich, vor der Einleitung des Mediationsverfahrens Konsultationen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens zu führen. Allerdings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Mediationsverfahren einleitet.

4.   Folgende Elemente dürfen weder von einer Vertragspartei in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften geltend gemacht oder als Beweis angeführt werden, noch dürfen sie von einem Panel berücksichtigt werden:

a)

Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten wurden, oder Informationen, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 zusammengetragen wurden,

b)

die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

c)

Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

5.   Ein Mediator darf keinem Schiedspanel nach diesem Abkommen beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.

Artikel 8

Fristen

Alle in diesem Anhang genannten Fristen können in gegenseitigem Einvernehmen der an den Mediationsverfahren beteiligten Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 9

Kosten

1.   Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Mediationsverfahren entstehen.

2.   Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen des Mediators, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Mediators entspricht dem nach Regel 8 Buchstabe e der Verfahrensordnung festgelegten Honorar für Schiedspanelvorsitzende.


ANHANG XXXIII

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG

Allgemeine Bestimmungen

1.

Für die Zwecke des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen,

b)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels,

c)

„Schiedspanel“ ein nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetztes Panel,

d)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,

e)

„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 384 dieses Abkommens beantragt,

f)

„Tag“ einen Kalendertag,

g)

„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 381 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat,

h)

„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer abkommensbezogenen Streitigkeit vertritt.

2.

Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation von Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien teilen sich die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter.

Notifikationen

3.

Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen per E-Mail an die jeweils andere Vertragspartei, Schreiben und Ersuchen im Zusammenhang mit der Streitschlichtung ferner an jeden der Schiedsrichter. Das Schiedspanel verteilt Unterlagen für die Vertragsparteien auch per E-Mail. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Ist ein Beleg größer als zehn Megabyte, so wird er der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter innerhalb von zwei Tagen nach Absendung der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zugeleitet.

4.

Am Tag der Absendung der E-Mail wird der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem der Schiedsrichter eine Kopie aller nach Regel 3 übermittelten Unterlagen zugeschickt, und zwar per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst, Zustellung gegen Empfangsbestätigung oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt.

5.

Alle Notifikationen sind an das Ministerium für Wirtschaft der Republik Moldau beziehungsweise an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten.

6.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind.

7.

Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in der Union beziehungsweise in der Republik Moldau, so gilt die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag als fristgerecht erfolgt.

Beginn des Schiedsverfahrens

8.

a)

Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens oder nach Regel 20 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest; diese Informationen sind der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wir auf jeden Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.

b)

Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens oder nach Regel 20 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt und besteht der Vorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ aus zwei Personen, so wird die Auslosung von beiden Personen oder von ihren Vertretern vorgenommen, ersatzweise von einem Vorsitzenden alleine, falls der andere Vorsitzende oder dessen Vertreter die Teilnahme an der Auslosung ablehnt.

c)

Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten Schiedsrichter von ihrer Bestellung.

d)

Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht. Lehnt eine Person, die als Schiedsrichter in Frage kommt, die Bestellung aus gutem Grund ab, wird ein neuer Schiedsrichter nach demselben Verfahren bestimmt, das für die Auswahl der ablehnenden Person angewendet wurde.

e)

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als sachdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen nach den WTO-Sätzen ein. Das Honorar für den Assistenten eines Schiedsrichters darf 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können dieser Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

9.

a)

Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, ferner Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit Artikel 381 dieses Abkommens und Erlass eines Schiedsspruchs nach den Artikeln 387 und 402 dieses Abkommens“.

b)

Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung bekannt.

Einleitungsschreiben

10.

Die Beschwerdeführerin legt ihr Einleitungsschreiben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Die Beschwerdegegnerin legt ihr Erwiderungsschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungsschreibens vor.

Arbeitsweise des Schiedspanels

11.

Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die Vorsitzperson ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

12.

Sofern Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

13.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

14.

Für die Abfassung eines Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

15.

Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und in dessen Anhängen XXXII, XXXIII und XXXIV nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen vereinbar ist.

16.

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung.

Ersetzen von Schiedsrichtern

17.

Kann ein Schiedsrichter nicht am Schiedsverfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er wegen Nichtbeachtung des Verhaltenskodex in Anhang XXXIV dieses Abkommens ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.

18.

Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so benachrichtigt sie die andere Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex erlangt hat.

19.

Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.

Sind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit, einen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streitpartei beantragen, dass diese Frage der dem Schiedspanel vorsitzenden Person vorgelegt wird, deren Entscheidung endgültig ist.

Stellt die Vorsitzperson nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.

20.

Hat die Vorsitzperson nach Auffassung einer Vertragspartei gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.

Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Diese Person wird innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung per Losentscheid durch den Vorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ oder seine Stellvertretung bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, ist endgültig.

Befindet die so ausgewählte Person, dass die ursprüngliche Vorsitzperson gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so bestimmt sie per Losentscheid eine neue Vorsitzperson aus der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste der noch für den Vorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach dem in diesem Absatz genannten Befund.

21.

Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind.

Anhörungen

22.

Die dem Schiedspanel vorsitzende Person legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitparteien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

23.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik Moldau die Beschwerdeführerin ist, und in Chișinău (Kischinau), wenn die EU die Beschwerdeführerin ist.

24.

Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.

25.

Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

26.

Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:

a)

Vertreter der Streitparteien,

b)

Berater der Streitparteien,

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und

d)

Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.

27.

Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Vertragspartei vortragen oder erläutern werden, und mit den Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

28.

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumente

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin,

b)

Replik der Beschwerdegegnerin,

Gegenargumente

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin,

b)

Replik der Beschwerdegegnerin.

29.

Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Streitpartei richten.

30.

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

31.

Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

32.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.

33.

Die Streitparteien übermitteln einander ferner Abschriften ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

34.

Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihrer Schreiben vor, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Schreiben enthaltenen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte, und zwar spätestens 15 Tage nach Antragstellung beziehungsweise nach Vorlage ihrer Schreiben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; ferner erläutert sie, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn das Schreiben und die Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

Einseitige Kontakte

35.

Das Schiedspanel unterlässt es, mit einer Vertragspartei zusammenzutreffen oder zu kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

36.

Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Amicus-curiae-Schreiben

37.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schreiben von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern diese Schreiben innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten) und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind.

38.

Das Schreiben muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die das Schreiben vorlegt, dazu zählt auch ihre Staatsangehörigkeit oder der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Das Schreiben ist in den von den Streitparteien nach den Regeln 41 und 42 gewählten Sprachen abzufassen.

39.

Das Schiedspanel führt in seinem Schiedsspruch alle ihm zugegangenen Schreiben auf, die den Regeln 37 und 38 gerecht werden. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Schiedsspruch auf die in diesen Schreiben angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel gibt den Streitparteien alle derartigen Schreiben bekannt, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien sind innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln; das Schiedspanel prüft diese Stellungnahmen.

Dringlichkeit

40.

Bei Dringlichkeit im Sinne des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) dieses Abkommens passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung nach Rücksprache mit den Streitparteien in geeigneter Weise an und teilt den Vertragsparteien diese Anpassungen mit.

Übersetzen und Dolmetschen

41.

Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 382 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buchstabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.

42.

Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. In diesem Fall legt die betreffende Vertragspartei auch eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

43.

Schiedssprüche werden in der (den) von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert.

44.

Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.

45.

Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schreiben. Etwaige Kosten für die Übersetzung des Schiedsspruchs werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Sonstige Verfahren

46.

Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 382, Artikel 391 Absatz 2, Artikel 392 Absatz 2, Artikel 393 Absatz 2 und Artikel 395 Absatz 2 dieses Abkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung an die besonderen Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für das Fällen eines Schiedsspruchs vorgegeben sind.


ANHANG XXXIV

VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER UND MEDIATOREN

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;

b)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Unterstützungstätigkeiten für den Schiedsrichter leitet, eruiert oder erbringt;

c)

„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird;

d)

„Mediator“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs XXXII (Vermittlungsverfahren (Mediation)) dieses Abkommens ein Mediationsverfahren durchführt;

e)

„Verfahren“, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedsverfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens;

f)

„Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind.

Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

2.

Während der Verfahren vermeiden die Kandidaten und Schiedsrichter unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitverfahrens jederzeit gewahrt sind. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Regeln 15, 16, 17 und 18 erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.

Bevor ein Kandidat nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens als Schiedsrichter bestellt wird, muss er alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen.

4.

Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex allein dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien.

5.

Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu verschaffen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ eine entsprechende schriftliche Mitteilung zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.

Pflichten der Schiedsrichter

6.

Ein Schiedsrichter auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 404 Absatz 1 darf die Bestellung als Schiedsrichter nur aus gutem Grund ablehnen, beispielsweise wegen Krankheit, Teilnahme an anderen Gerichts- oder Panelverfahren oder Interessenkonflikten. Nach der Bestellung eines Schiedsrichters muss er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft erfüllen.

7.

Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderen.

8.

Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 kennen und beachten.

9.

Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

10.

Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Furcht vor Kritik beeinflussen.

11.

Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

12.

Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

13.

Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

14.

Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

15.

Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Spruch des Schiedspanels zogen.

Vertraulichkeit

16.

Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen niemals unveröffentlichte Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

17.

Die Schiedsrichter legen Schiedssprüche weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens veröffentlicht sind.

18.

Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.

Auslagen

19.

Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assistenten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.

Mediatoren

20.

Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren.


ANHANG XXXV

TITEL VI KAPITEL 2 (BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNGUND KONTROLLEN)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte anzunähern:

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995

Die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Anwendung:

Artikel 1 — Allgemeine Bestimmungen, Definitionen

Artikel 2 Absatz 1 — Die Republik Moldau trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden.

Artikel 3 — Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 — einschlägige Definitionen

Artikel 2 — Bestechlichkeit

Artikel 3 — Bestechung

Artikel 5 Absatz 1 — Die Republik Moldau trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden.

Artikel 7, soweitdarin auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird.

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Protokolls werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Zweites Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

Artikel 1 — Definition

Artikel 2 — Geldwäsche

Artikel 3 — Haftung juristischer Personen

Artikel 4 — Sanktionen für juristische Personen

Artikel 12, soweit darin auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird.

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Protokolls werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

PROTOKOLL I

ÜBER EIN RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU ÜBER DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE TEILNAHME DER REPUBLIK MOLDAU AN UNIONSPROGRAMMEN

Artikel 1

Die Republik Moldau kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Die Republik Moldau leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der EU, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen die Republik Moldau teilnimmt.

Artikel 3

Die Vertreter der Republik Moldau können bei den die Republik Moldau betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen die Republik Moldau einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus der Republik Moldau unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der betreffenden Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Republik Moldau an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Republik Moldau auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.

Ersucht die Republik Moldau für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Rechtsakten der Union, die Außenhilfe der Union für die Republik Moldau vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch die Republik Moldau unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt, solange dieses Abkommen in Kraft ist.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Republik Moldau an Programmen der Union überprüfen.


PROTOKOLL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

Artikel 3

Ursprungskumulierung

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 7

Maßgebende Einheit

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Artikel 10

Neutrale Elemente

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

Artikel 13

Ausstellungen

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 14

Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeines

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Artikel 20

Buchmäßige Trennung

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 27

Belege

Artikel 28

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 31

Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 33

Streitbeilegung

Artikel 34

Sanktionen

Artikel 35

Freizonen

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Anwendung dieses Protokolls

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderung dieses Protokolls

Artikel 39

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Liste der Anhänge

Anhang I:

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II:

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang III:

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IV:

Wortlaut der Ursprungserklärung

Gemeinsame Erklärungen

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

Gemeinsame Erklärung zur Überarbeitung der Ursprungsregeln des Protokolls Nr. II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a)

„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen,

b)

„Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden,

c)

„Erzeugnis“ eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist,

d)

„Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse,

e)

„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 festgelegt wird;

f)

„Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird,

g)

„Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird,

h)

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist,

i)

„Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den anderen Vertragspartei, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird,

j)

„Kapitel“ und „Positionen“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet);

k)

„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l)

„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden,

m)

„Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere,

n)

„Vertragspartei“ einen Mitgliedstaat oder mehrere oder alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union oder die Republik Moldau;

o)

„Zollbehörden der Vertragspartei“ für die Europäische Union alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b)

Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der betroffenen Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Ursprungskumulierung

Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht, wobei die Vormaterialien der anderen Vertragspartei nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein brauchen.

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1.   Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse,

c)

dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,

d)

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren,

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

g)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden,

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können,

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Union oder die Republik Moldau zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben,

k)

dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellte Waren.

2.   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)

die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Republik Moldau ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b)

die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Moldau fahren,

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Republik Moldau oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Republik Moldau hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Republik Moldau sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Republik Moldau oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gehört,

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Republik Moldau besteht und

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Moldau besteht.

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1.   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

2.   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

a)

wenn ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

b)

wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1.   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,

b)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

c)

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

d)

Bügeln von Textilien,

e)

einfaches Anstreichen oder Polieren,

f)

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,

g)

Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker,

h)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen,

m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten,

n)

Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,

o)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,

p)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen,

q)

Schlachten von Tieren.

2.   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 7

Maßgebende Einheit

1.   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a)

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt,

b)

dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für sich betrachtet werden muss.

2.   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:

a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

1.   Vorbehaltlich des Artikels 3 und Absatz 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden.

2.   Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a)

dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)

dass die wiedereingeführten Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

3.   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb einer Vertragspartei an aus der Vertragspartei ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern

a)

die genannten Vormaterialien in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht,

und

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

i)

dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind

und

ii)

dass die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

4.   Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb einer Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.

5.   Im Sinne der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff „insgesamt erzielte Wertsteigerung“ alle außerhalb einer Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

6.   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

7.   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

8.   Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb einer Vertragspartei wird im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

1.   Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechen und die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden und einführenden Vertragsparteien befördert werden.

2.   Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i)

genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii)

Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii)

Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

c)

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13

Ausstellungen

1.   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a)

dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)

dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,

c)

dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d)

dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

2.   Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

3.   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder --ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 14

Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung

1.   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

2.   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

3.   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

4.   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

5.   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Protokoll fallen.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeines

1.   Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern:

a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird;

b)

in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV.

2.   Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

2.   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

3.   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Landes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

4.   Unbeschadet des Absatzes 5 wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Moldau ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Republik Moldau angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

5.   Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungsführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

6.   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

7.   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.   Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

2.   In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

3.   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

4.   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“

5.   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

2.   Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„DUPLICATE“

3.   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

4.   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einer Vertragspartei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Vertragspartei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 20

Buchmäßige Trennung

1.   Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden „Methode“) zu verwalten.

2.   Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

3.   Die Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

4.   Die Anwendung der Methode ist nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, aufzuzeichnen.

5.   Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

6.   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung

1.   Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

2.   Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Republik Moldau angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

3.   Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

4.   Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

5.   Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

6.   Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

1.   Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig im Einklang mit den Bestimmungen dieses Protokolls Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung (Bewilligung) beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und für die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

2.   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

3.   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

4.   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

5.   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1.   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung in der einführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.

2.   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

3.   In allen anderen Fällen können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1.   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

2.   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

3.   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27

Belege

Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung,

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden,

c)

Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden,

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind,

e)

geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb der jeweiligen Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 28

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

1.   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

2.   Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

3.   Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

4.   Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

1.   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungsnachweis und den Angaben in der Unterlage, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wird, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieser Nachweis sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2.   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

1.   Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.

2.   Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

3.   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

4.   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

5.   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Zoll-Unterausschuss überprüft. Dabei prüft der Zoll-Unterausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 31

Verwaltungszusammenarbeit

1.   Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Ursprungserklärungen zuständig sind.

2.   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Ursprungserklärung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

1.   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

2.   In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

3.   Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungsführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4.   Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

5.   Das Ergebnis dieser nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

6.   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 33

Streitbeilegung

1.   Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen. Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens findet keine Anwendung.

2.   Streitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, sondern mit der Auslegung dieses Protokolls entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Ein Streitbeilegungsverfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens darf nur eingeleitet werden, wenn es dem Zoll-Unterausschuss nicht gelingt, die Streitigkeit binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit dem Zoll-Unterausschuss vorgelegt wurde, beizulegen.

3.   In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.

Artikel 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 35

Freizonen

1.   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2.   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Protokoll entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Anwendung dieses Protokolls

1.   Der Begriff „Europäische Union“ schließt Ceuta und Melilla nicht ein.

2.   Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Republik Moldau gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.

3.   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

1.   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten

(1)

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen.

(2)

als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau:

a)

Erzeugnisse, die in der Republik Moldau vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b)

Erzeugnisse, die in der Republik Moldau unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgehen.

2.   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

3.   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „Republik Moldau“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärungen erforderlich.

4.   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderung dieses Protokolls

Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 39

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 12 vorgelegt werden.

ANHANG I ZU PROTOKOLL II

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II ZU PROTOKOLL II

Bemerkung 1:

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls angesehen werden können.

Bemerkung 2:

2.1.

Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2.

In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten; die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3.

Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4.

Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3:

3.1.

Die Bestimmungen des Artikels 5 dieses Protokolls für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob diese Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Europäischen Union aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der vorgeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob es im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2.

Die Regel in der Liste legt das Mindestmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft auf einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3.

Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, welche sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. (Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2.)

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6.

Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4:

4.1.

Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2.

Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3.

Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4.

Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5:

5.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4.).

5.2.

Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

Seide,

Wolle,

grobe Tierhaare,

feine Tierhaare,

Rosshaar,

Baumwolle,

Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,

Flachs,

Hanf,

Jute und andere textile Bastfasern,

Sisal und andere textile Agavefasern,

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

synthetische Filamente,

künstliche Filamente,

elektrische Leitfilamente,

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

andere synthetische Spinnfasern,

künstliche Spinnfasern aus Viskose,

andere künstliche Spinnfasern,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,

andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), verwendet werden, vorausgesetzt dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichtes des Garns nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichtes des Gewebes nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3.

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

5.4.

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist“.

Bemerkung 6:

6.1.

Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2.

Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3.

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7:

7.1.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex ex 2707, 2713 bis 2715, ex ex 2901, ex ex 2902 und ex ex 3403 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation.

7.2.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation,

j)

nur für Schweröle der Position ex ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Verfahren ASTM D 126659 T),

k)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

l)

nur für Schweröle der Position ex ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

m)

nur für Heizöl der Position ex ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach dem Verfahren ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

n)

nur für Schweröle, ausgenommen Gasöl und Heizöl, der Position ex ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

o)

nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

7.3.

Im Sinne der Positionen ex ex 2707, 2713 bis 2715, ex ex 2901, ex ex 2902 und ex ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ANHANG II ZU PROTOKOLL II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex ex 0910

Mischungen von Gewürzen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten geschälten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Positionen 0209 oder 1503:

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

andere

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 

 

Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen

aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

anderer Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind

ex ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte Zea indurata sowie deren Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

 

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 2004 und ex ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 2008

Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet

 

Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sind

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

 

ex ex 2306

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

 

ex ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

 

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

 

ex ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 2805

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 2833

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 2852

Quecksilberverbindungen von inneren Ether und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 2932

innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 2939

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 

 

 

Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Erzeugnisse zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

 

 

 

Menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):

 

 

 

hergestellt aus Amikacin der Position 2941

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 3006

pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4k zu diesem Kapitel

Das Erzeugnis behält die Ursprungseigenschaft, die es nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat

 

 

sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

 

 

 

aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Kapitel 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

aus Geweben

Herstellen aus (6):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:

Natriumnitrat (Natronsalpeter)

Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

Kaliumsulfat

Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 

 

 

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823, und

 

 

 

Vormaterialien der Position 3404

 

 

 

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

Stärkeether und -ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 

 

 

Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3801

Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

 

 

zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3814

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

 

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

 

technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

folgende Waren dieser Position:

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

Ionenaustauscher

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

 

 

 

alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Fuselöle und Dippelöle

Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

 

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3907 und 3912, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3907

Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

 

 

Polyester

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

 

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3916, ex ex 3917, ex ex 3920 und ex ex 3921, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

anderer:

 

 

 

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3916 und ex ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamiden oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 3921

Folie aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

 

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

 

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012

 

ex ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

 

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

 

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von gegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

4107, 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 4104 bis 4113

 

ex ex 4114

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, sofern ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

 

 

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

 

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

 

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

 

ex ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

 

ex ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

 

ex ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

 

 

 

geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder an den Enden verbinden

 

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex ex 4410 bis ex ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

 

ex ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

 

ex ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

 

ex ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

 

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

 

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

 

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

 

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

 

 

 

Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

 

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

5004 bis ex ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus (7):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7):

 

 

 

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papieroder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus (7):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7):

 

 

 

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papieroder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus (7):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7):

 

 

 

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papieroder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus (7):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7):

Kokosgarnen,

Jutegarnen

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papieroder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus (7):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7):

 

 

 

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papieroder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5501 bis 5507

Synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus (7):

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5512 bis 5516

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7):

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papieroder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus (7):

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

 

Nadelfilz

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder SpinnmasseJedoch können

 

 

 

Monofile aus Polypropylen der Position 5402

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern,

Spinnfasern aus Kasein oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

 

andere

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 

 

 

aus Nadelfilz

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder SpinnmasseJedoch können

 

 

 

Monofile aus Polypropylen der Position 5402

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden

 

 

aus anderem Filz

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus (7):

Kokosgarnen oder Jutegarnen,

Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

natürlichen Fasern oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden

 

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7):

 

 

 

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasseoder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

 

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

 

mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger

Herstellen aus Garnen

 

 

andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (7)

 

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

 

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen

 

 

andere

Herstellen aus (7):

 

 

 

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasseoder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

 

 

 

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

 

 

andere

Herstellen aus Garnen

 

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen:

 

 

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

 

 

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus (7):

Kokosgarnen,

den folgenden Vormaterialien:

Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

 

 

 

Monofile aus Polytetrafluorethylen (8),

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid,

Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8),

 

 

 

Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus (7):

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen (7)  (9)

 

 

andere

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen (7)  (9)

 

ex ex 6202, ex ex 6204, ex ex 6206, ex ex 6209 und ex ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9)

 

ex ex 6210 und ex ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9)

 

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9)

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

oder

 

 

 

Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9)

 

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9)

 

 

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Garnen (9)

 

ex Kapitel 63

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

anderer:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9)  (10)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9)  (10)

 

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus (7):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

 

aus Vliesstoffen

Herstellen aus (7)  (9)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet

 

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

 

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

 

ex ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

 

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 7003, ex ex 7004 und ex ex 7005

Glas mit nicht reflektierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 

 

 

Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiter (11)

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas oder Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

 

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 7102, ex ex 7103 und ex ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

 

 

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

 

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

 

ex ex 7107, ex ex 7109 und ex ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

 

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

 

 

 

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

 

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

 

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

 

ex ex 7218, 7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

 

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7218

 

ex ex 7224, 7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht; Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

 

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7224

 

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

 

ex ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

 

ex ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

 

Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

 

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitetoder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

 

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 7616

Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7801

Blei in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

 

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7901

Zink in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

 

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8001

Zinn in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

 

8002 und 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

 

 

 

andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 8401

Kernbrennstoffelemente

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis (12)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8403 und ex ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

 

 

Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 8443

Drucker, für Büromaschinen (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Positionen 8444 und 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

 

 

 

Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

bei dem der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8456 bis 8466

Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 8486

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten von Metallen; Teile und Zubehör

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör

Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Retikeln aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8501 und 8503 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 8504

Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 8517

andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

zur Plattenherstellung dienende Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Transponderkarten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

„intelligente Karten (smart cards)“ mit einer elektronischen integrierten Schaltung

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitetoder

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder wiedergabegerät

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

 

 

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich bestimmt für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

-bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von mehr als 1 000 V

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

 

 

 

aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

aus keramischen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

 

aus Kupfer

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 8542

Elektronische integrierte Schaltungen

 

 

 

monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitetoder

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

 

 

 

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

 

 

 

50 cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 8712

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 

 

 

zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

 

 

 

Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 

 

 

aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex ex 9401 und ex ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

der Wert der Geweben 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

 

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

 

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 9601 und ex ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen und Mopps

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet

 

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden

 

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex ex 9614

Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 


(1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 eingereiht.

(4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)  Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.

oder

Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.

(6)  Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 % beträgt.

(7)  Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.

(8)  Die Verwendung dieser Vormaterialien ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

(9)  Siehe Bemerkung 6.

(10)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(11)  SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

(12)  Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

ANHANG III ZU PROTOKOLL II

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Druckanweisungen

1.

Die Formblätter haben das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von bis zu minus 5 mm und plus 8 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

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ANHANG IV ZU PROTOKOLL II

WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br… (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi… (2) preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės produktai.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Fassung der Republik Moldau

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


(1)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1.

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von der Republik Moldau als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.

Das Protokoll II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1.

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der Republik Moldau als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.

Das Protokoll II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR ÜBERARBEITUNG DER URSPRUNGSREGELN DES PROTOKOLLS NR. II ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

1.

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei die Ursprungsregeln im Protokoll II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu überarbeiten und die notwendigen Änderungen zu erörtern. Bei diesen Erörterungen berücksichtigen die Vertragsparteien die technische Entwicklung, die Produktionsverfahren, die Preisschwankungen und alle sonstigen Faktoren, die Änderungen an diesen Regeln rechtfertigen könnten.

2.

Anhang II des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird entsprechend den regelmäßigen Änderungen des Harmonisierten Systems angepasst.


PROTOKOLL III

ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen,

b)

„ersuchende Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt,

c)

„ersuchte Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird,

d)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen,

e)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

2.   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt. Sie umfasst auch nicht den Austausch von Erkenntnissen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.

3.   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

1.   Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darstellen könnten.

2.   Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser Behörde mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens,

b)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

3.   Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über

a)

Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten,

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden,

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind,

d)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,

e)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung und Bekanntgabe

1.   Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

2.   Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

1.   Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

2.   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

ersuchende Behörde,

b)

Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, und

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

3.   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

4.   Entspricht ein Ersuchen nicht diesen Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

1.   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

2.   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt unverzüglich nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

3.   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der befassten anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

4.   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

1.   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

2.   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

3.   Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

1.   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)

die Souveränität der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats, die beziehungsweise der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte,

b)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

2.   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

3.   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

4.   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

1.   Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Organe der Union geltenden Rechtsvorschriften.

2.   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.

3.   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

4.   Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung des Beamten, die durch die ersuchende Behörde erfolgt, ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte in welcher Angelegenheit und in welcher Kapazität (Eigenschaft oder Berechtigung) erscheinen soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

1.   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der Republik Moldau einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung.

2.   Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

1.   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten

a)

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt,

b)

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen worden sind oder geschlossen werden, und

c)

lässt dieses Protokoll die Vorschriften der Union über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

2.   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe vor, die zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen worden sind oder geschlossen werden, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

Artikel 15

Konsultationen

Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 200 dieses Abkommens eingesetzten Zoll-Unterausschusses zu klären.


PROTOKOLL IV

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1.

Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU oder die von der EU verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe;

2.

Betrug

a)

im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder einbehalten werden;

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;

die missbräuchliche Verwendung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;

b)

im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;

die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;

3.

Bestechung“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn eine Person vorsätzlich einem Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Bedienstete unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können;

4.

Bestechlichkeit“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn ein Bediensteter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können;.

5.

Interessenskonflikt“ eine Situation, die besteht, wenn bei einem Mitglied des Personals aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder sonstiger gemeinsamer Interessen mit einem Bieter, Bewerber oder Begünstigten Zweifel an der unparteiischen und objektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben aufkommen oder in den Augen externer Dritter der Anschein erweckt werden könnte, dass dies der Fall ist;

6.

Zu Unrecht gezahlt“ eine Zahlung, die gegen die für die Verwendung von EU-Mitteln geltenden Bestimmungen verstößt;

7.

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung“ den auf Betrugsbekämpfung spezialisierten Dienst der Europäischen Kommission. Gemäß dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist das funktionell unabhängige Amt mit der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen beauftragt, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu bekämpfen.