22006A1016(01)

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums - Angänge - Angänge

Amtsblatt Nr. L 285 vom 16/10/2006 S. 0003 - 0046


Übereinkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo [1] zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden "die EG-Mitgliedstaaten" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden "die Gemeinschaft" oder "die Europäische Gemeinschaft" genannt, sowie

DIE REPUBLIK ALBANIEN,

BOSNIEN UND HERZEGOWINA,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE REPUBLIK MONTENEGRO

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SERBIEN und

DIE ÜBERGANGSVERWALTUNG DER VEREINTEN NATIONEN IN KOSOVO,

sämtliche im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt —

IN ANBETRACHT der engen Verflechtungen in der internationalen Zivilluftfahrt und von dem Wunsche geleitet, einen gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum auf der Grundlage eines gegenseitigen Marktzugangs zu den Luftverkehrsmärkten der Vertragsparteien und auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und Beachtung derselben Regeln — auch in den Bereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Harmonisierung der Sozialvorschriften und Umweltschutz — zu schaffen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum auf einer multilateralen Grundlage innerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gelten müssen und es daher notwendig ist, besondere Regeln in dieser Hinsicht festzulegen,

IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass diesen Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum — unbeschadet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Regeln — die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, zugrunde gelegt werden sollten,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien berechtigt sind, die Vorteile des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums einschließlich des Marktzugangs zu nutzen, sofern sie die Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum uneingeschränkt einhalten,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Einhaltung der Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum, einschließlich des umfassenden Marktzugangs, nicht in einem Zug, sondern nur schrittweise erreicht werden kann, wobei der Übergang durch besondere befristete Regelungen erleichtert werden muss,

UNTER HINWEIS darauf, dass die Regeln für den Marktzugang von Luftfahrtunternehmen vorbehaltlich etwaiger erforderlicher Übergangsregelungen Begrenzungen bezüglich der Flugfrequenzen, der Kapazität, der Strecken und des Flugzeugtyps oder ähnliche Begrenzungen im Rahmen zweiseitiger Luftverkehrsabkommen oder zweiseitiger Vereinbarungen ausschließen sollten und dass Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet werden sollten, als Voraussetzung für den Marktzugang kommerzielle Vereinbarungen zu schließen oder ähnliche Absprachen zu treffen,

UNTER HINWEIS darauf, dass die Luftfahrtunternehmen in Bezug auf den Zugang zu Luftverkehrsinfrastrukturen gleich behandelt werden sollten, insbesondere in Fällen, in denen diese Infrastrukturen begrenzt sind,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in den Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und bestimmten anderen Vertragsparteien grundsätzlich festgelegt ist, dass die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen geregelt werden sollten, um eine koordinierte Entwicklung und schrittweise Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien dieser Abkommen zu gewährleisten, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass jeder assoziierten Partei daran gelegen ist, ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr und damit zusammenhängende Angelegenheiten mit denen der Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen der Rechtsetzung innerhalb der Gemeinschaft,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die der technischen Unterstützung in dieser Hinsicht zukommt,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Norwegen und Island andererseits weiterhin das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich sein muss,

IN DEM WUNSCH, spätere Erweiterungen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums zu ermöglichen,

UNTER HINWEIS auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Parteien im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, die die zweiseitigen Luftverkehrsabkommen zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den assoziierten Parteien mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Einklang bringen werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1) Ziel dieses Übereinkommens ist die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums. Grundlagen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind der freie Marktzugang, die Niederlassungsfreiheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und gemeinsame Regeln, auch in den Bereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Sozialvorschriften und Umweltschutz. Zu diesem Zweck werden in diesem Übereinkommen die Regeln festgelegt, die zwischen den Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen gelten. Diese Regeln schließen die Bestimmungen ein, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder damit zusammenhängende, in Anhang I aufgeführte Angelegenheiten betreffen.

(3) Dieses Übereinkommen umfasst Artikel, in denen allgemein festgelegt ist, wie der gemeinsame europäische Luftverkehrsraum funktioniert (im Folgenden als "Hauptübereinkommen" bezeichnet), Anhänge, wobei Anhang I die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthält, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Hauptübereinkommens gelten, sowie Protokolle, von denen mindestens eines für jede assoziierte Partei die für sie geltenden Übergangsregelungen festlegt.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

a) "Übereinkommen" das Hauptübereinkommen, seine Anhänge, die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sowie seine Protokolle;

b) "assoziierte Partei" die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Montenegro, Rumänien, die Republik Serbien oder jeden anderen Staat oder jede andere Einheit, der oder die diesem Übereinkommen gemäß Artikel 32 beigetreten ist;

c) "weitere assoziierte Partei" oder "UNMIK" die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo gemäß der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999;

d) "Vertragspartei" im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und aus den jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem EG-Vertrag ergeben;

e) "Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums" eine assoziierte Partei, Norwegen oder Island;

f) "EG-Vertrag" den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;

g) "EWR-Abkommen" das am 2. Mai 1992 unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und seine Protokolle und Anhänge, dem die Europäische Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsparteien angehören;

h) "Assoziierungsabkommen" jedes Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der betreffenden assoziierten Partei andererseits;

i) "Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums" ein Luftfahrtunternehmen, das über eine Betriebsgenehmigung gemäß diesem Übereinkommen entsprechend den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte verfügt;

j) "zuständige Zivilluftfahrtbehörde" eine staatliche Stelle oder Einrichtung, die rechtliche Befugnisse zur Bewertung der Konformität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen oder Genehmigungen sowie zur Zertifizierung und Kontrolle ihrer Nutzung oder ihres Verkaufs im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausübt und Zwangsmaßnahmen ergreifen kann, um sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet vermarktete Erzeugnisse oder Dienstleistungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen;

k) "ICAO-Abkommen" das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und dessen Änderungen und Anhänge;

l) "SESAR" die technische Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums, die eine koordinierte und synchronisierte Erforschung, Entwicklung und Indienststellung der neuen Generationen von Flugverkehrsmanagementsystemen vorsieht;

m) "ATM-Generalplan" (Air Traffic Management Master Plan) den Ausgangspunkt des SESAR,

n) "EG-Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Die Ausdrücke "Staat", "innerstaatlich", "national", "Staatsangehörige" oder "Hoheitsgebiet" werden ungeachtet des völkerrechtlichen Status einer jeden Vertragspartei verwendet.

Artikel 3

Die anwendbaren Bestimmungen der nach Anhang II angepassten Rechtsakte, auf die in Anhang I oder in Entscheidungen des Gemischten Ausschusses Bezug genommen wird oder die dort aufgeführt sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und sind Teil ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung oder werden wie folgt in ihre innerstaatliche Rechtsordnung übernommen:

a) Ein Rechtsakt, der einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft entspricht, ist als solcher zu einem Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien zu machen.

b) Ein Rechtsakt, der einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft entspricht, lässt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und Methode der Umsetzung.

Artikel 4

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Übereinkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.

Artikel 5

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens unberührt.

NICHTDISKRIMINIERUNG

Artikel 6

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 7

Im Anwendungsbereich und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens gelten für die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums im Hoheitsgebiet dieser Staaten oder Einheiten unbeschadet der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte keine Beschränkungen. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten und zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen, unter den Bedingungen, die für die Staatsangehörigen des Staats, in dem die Niederlassung erfolgt, nach dessen innerstaatlichem Recht gelten. Gleiches gilt für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder Einheiten niedergelassen sind.

Artikel 8

(1) Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens und unbeschadet der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte sind Gesellschaften oder sonstige Unternehmen, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gegründet wurden und ihren Hauptgeschäftssitz innerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums haben, natürlichen Personen, die Staatsangehörige von EG-Mitgliedstaaten oder Partnern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind, gleichgestellt.

(2) "Gesellschaften oder sonstige Unternehmen" sind Gesellschaften oder sonstige Unternehmen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, einschließlich der Genossenschaften, und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Artikel 9

(1) Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 gelten nicht für Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei — auch nur gelegentlich — mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 und aufgrund dieser Bestimmungen getroffene Maßnahmen gelten unbeschadet der Anwendbarkeit der von Vertragsparteien auf dem Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungswege erlassenen Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung oder von Bestimmungen, die eine besondere Behandlung ausländischer Staatsangehöriger aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit vorsehen.

Artikel 10

(1) Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in geltenden Übereinkünften schaffen die Vertragsparteien im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung hinsichtlich der Verbringung von Ausrüstungen, Verbrauchsgütern, Ersatzteilen und anderen Gegenständen ab, insoweit diese für ein Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums zur weiteren Erbringung von Luftverkehrsdiensten unter den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, eine solche Verbringung zu verbieten oder zu beschränken, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zum Schutz des geistigen, industriellen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

FLUGSICHERHEIT

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllen, wenn sie auf Flughäfen einer anderen Vertragspartei landen, und dass sie Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die befugten Vertreter dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.

(2) Eine Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über Sicherheitsnormen beantragen, die von einer anderen Vertragspartei in anderen Bereichen als denen, die von den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten abgedeckt sind, aufrechterhalten werden.

(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es die Befugnisse einer zuständigen Zivilluftfahrtbehörde ein, unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie in Bezug auf ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung feststellt, dass möglicherweise

i) die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden, nicht erfüllt werden oder

ii) aufgrund einer Inspektion nach Absatz 1 Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die gemäß dem Übereinkommen festgelegten Mindestnormen erfüllt, oder

iii) Anlass zu der ernsthaften Sorge besteht, dass die Mindestnormen, die gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden, unzureichend aufrechterhalten und angewandt werden.

(4) Ergreift eine zuständige Zivilluftfahrtbehörde Maßnahmen nach Absatz 3, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Zivilluftfahrtbehörde der anderen Vertragsparteien davon und begründet ihre Maßnahmen.

(5) Werden in Anwendung von Absatz 3 getroffene Maßnahmen nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für diese Maßnahmen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss vorlegen.

(6) Jede Änderung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die den Status der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde betrifft, ist von der betreffenden Vertragspartei den anderen Vertragsparteien mitzuteilen.

LUFTSICHERHEIT

Artikel 12

(1) Zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die gemeinsamen Grundnormen und die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Luftsicherheit, die in Anhang I aufgeführt sind, im Einklang mit den in jenem Anhang genannten einschlägigen Bestimmungen auf allen Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet angewendet werden.

(2) Die Vertragsparteien leisten einander auf Anfrage jede erforderliche Hilfestellung, um die unerlaubte Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und andere unrechtmäßige Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie andere Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt abzuwehren.

(3) Bei einem Vorkommnis oder dem drohenden Vorkommnis einer unerlaubten Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeugs oder anderer unrechtmäßiger Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen leisten die Vertragsparteien einander Hilfestellung durch die Erleichterung der Kommunikation und andere geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung des Vorkommnisses oder des drohenden Vorkommnisses.

(4) Eine assoziierte Partei kann einer Inspektion der Europäischen Kommission im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gemäß Anhang I unterzogen sowie aufgefordert werden, an Inspektionen der Europäischen Kommission bei anderen Vertragsparteien teilzunehmen.

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

Artikel 13

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements im Hinblick auf die Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums auf den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum zusammen, um die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz der allgemeinen Flugsicherungsstandards in Europa zu steigern, die Kapazität zu optimieren und Verspätungen zu minimieren.

(2) Im Hinblick auf die Erleichterung der Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihrem Hoheitsgebiet

- ergreifen die assoziierten Parteien, soweit ihre jeweiligen Befugnisse dies zulassen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die notwendigen Maßnahmen, um die institutionellen Strukturen ihres Flugverkehrsmanagements dem einheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbesondere durch die Benennung oder Errichtung einschlägiger innerstaatlicher Aufsichtsstellen, die zumindest funktionell von Flugsicherungsorganisationen unabhängig sind;

- werden die assoziierten Parteien von der Europäischen Gemeinschaft an allen operativen Initiativen in den Bereichen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, beteiligt, wobei insbesondere die einschlägigen Bemühungen der Vertragsparteien zur Einrichtung funktioneller Luftraumblöcke frühzeitig einbezogen werden.

(3) Die Europäische Gemeinschaft trägt dafür Sorge, dass die assoziierten Parteien an der Entwicklung eines ATM-Generalplans im Rahmen des Programms SESAR der Kommission uneingeschränkt beteiligt werden.

WETTBEWERB

Artikel 14

(1) Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Anhangs III. Sind in anderen Übereinkünften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, beispielsweise in Assoziierungsabkommen Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwischen den betreffenden Vertragsparteien.

(2) Artikel 15, 16 und 17 gelten nicht hinsichtlich der Bestimmungen in Anhang III.

DURCHSETZUNG

Artikel 15

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gewährleistet jede Vertragspartei, dass die sich aus diesem Übereinkommen, insbesondere den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten, ergebenden Rechte vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden können.

(2) In Fällen, die sich auf nach diesem Übereinkommen zu genehmigende tatsächliche oder potenzielle Flugdienste auswirken können, verfügen die Organe der Europäischen Gemeinschaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in Anhang I Bezug genommen wird oder die dort aufgeführt sind, ausdrücklich übertragen sind.

(3) In allen Fragen der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf dieses Übereinkommen, insbesondere die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte stützen, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, zuständig.

AUSLEGUNG

Artikel 16

(1) Soweit die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte im Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertrags und den gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vor Unterzeichnung dieses Übereinkommens erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der Europäischen Kommission auszulegen. Die nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen werden den anderen Vertragsparteien übermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei stellt der Gemischte Ausschuss fest, welche Auswirkungen solche später erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen auf die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens haben. Geltende Auslegungen werden den Partnern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens übermittelt. Entscheidungen des Gemischten Ausschusses nach diesem Verfahren müssen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.

(2) Ergibt sich in einer Rechtssache vor einem Gericht eines Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums eine Frage der Auslegung dieses Übereinkommens, der Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte oder der in deren Anwendung erlassener Rechtsvorschriften, die im Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertrags und mit gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, legt das Gericht diese Frage dem Gerichtshof gemäß Protokoll IV zur Entscheidung vor, falls es dies für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums kann gemäß Anhang IV im Wege einer Entscheidung festlegen, in welchem Umfang und auf welche Weise seine Gerichte diese Bestimmung anwenden. Eine solche Entscheidung ist der Verwahrstelle und dem Gerichtshof mitzuteilen. Die Verwahrstelle setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.

(3) Kann ein Gericht einer Vertragspartei, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Frage nicht gemäß Absatz 2 dem Gerichtshof vorlegen, so übermittelt die betreffende Vertragspartei das Urteil dieses Gerichts dem Gemischten Ausschuss, der tätig wird, um die einheitliche Auslegung des Übereinkommens zu wahren. Kann der Gemischte Ausschuss innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit Unterschieden zwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofs und einem Urteil eines Gerichts einer solchen Vertragspartei befasst wurde, die einheitliche Auslegung dieses Übereinkommens nicht wahren, so kann das Verfahren nach Artikel 20 angewendet werden.

NEUE RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 17

(1) Nach diesem Übereinkommen bleibt es jeder Vertragspartei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 18 Absatz 4 im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang I aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern. Die assoziierten Parteien erlassen keine derartigen Rechtsvorschriften, sofern diese nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

(2) Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften oder ändert sie ihre Rechtsvorschriften, setzt sie die anderen Vertragsparteien davon innerhalb eines Monats nach Annahme der Rechtsvorschriften über den Gemischten Ausschuss in Kenntnis. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss danach innerhalb von zwei Monaten einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens durch.

(3) Der Gemischte Ausschuss

a) trifft entweder eine Entscheidung zur Änderung von Anhang I, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder

b) trifft eine Entscheidung, dass die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Übereinkommen vereinbar anzusehen sind, oder

c) beschließt eine andere Maßnahme zum Schutz der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Übereinkommens.

(4) Bezüglich Rechtsvorschriften, die zwischen der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und seinem Inkrafttreten verabschiedet wurden und von denen die anderen Vertragsparteien in Kenntnis gesetzt wurden, gilt der Zeitpunkt, zu dem der Gemischte Ausschuss mit der Angelegenheit befasst wurde, als der Zeitpunkt, zu dem die Informationen eingegangen sind. Entscheidungen des Gemischten Ausschusses sind frühestens sechzig Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu treffen.

GEMISCHTER AUSSCHUSS

Artikel 18

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung dieses Übereinkommens zuständig ist und — unbeschadet des Artikels 15 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 21 und 22 — seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet. Dazu macht er in den im Übereinkommen vorgesehenen Fällen Vorschläge und trifft Entscheidungen. Die Vertragsparteien verschaffen den Entscheidungen des Gemischten Ausschusses gemäß ihren eigenen Regeln Wirkung.

(2) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(3) Der Gemischte Ausschuss entscheidet einstimmig. Der Gemischte Ausschuss kann jedoch beschließen, ein Verfahren für Mehrheitsentscheidungen in bestimmten Fragen festzulegen.

(4) Die Vertragsparteien tauschen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Übereinkommens Informationen unter anderem über alle neuen Rechtsvorschriften oder getroffenen Entscheidungen, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, aus und führen auf Verlangen einer Vertragspartei Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses durch, einschließlich zu Sozialfragen.

(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten üben den Vorsitz im Gemischten Ausschuss gemäß den in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Regeln im Wechsel aus.

(7) Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses ein, um das allgemeine Funktionieren des Übereinkommens zu prüfen, sowie auf Verlangen einer Vertragspartei, wann immer besondere Umstände dies erfordern. Der Gemischte Ausschuss verfolgt ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Dazu übermittelt die Europäische Gemeinschaft den Partnern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums alle Urteile des Gerichtshofs, die für die Durchführung dieses Übereinkommens von Belang sind. Der Gemischte Ausschuss wird innerhalb von drei Monaten tätig, damit die einheitliche Auslegung dieses Übereinkommens gewahrt bleibt.

(8) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 19

(1) Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. Enthält eine vom Gemischten Ausschuss getroffene Entscheidung die an eine Vertragspartei gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, ergreift die betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den Gemischten Ausschuss davon in Kenntnis.

(2) Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses werden in den Amtsblättern der Europäischen Union und der Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums veröffentlicht. Bei jeder Entscheidung ist das Datum ihrer Umsetzung durch die Vertragsparteien zusammen mit anderen Informationen, die für die Wirtschaftsbeteiligten voraussichtlich von Belang sind, anzugeben.

STREITBEILEGUNG

Artikel 20

(1) Die Gemeinschaft — gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten — oder ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums kann eine streitige Angelegenheit, die die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens betrifft, dem Gemischten Ausschuss vorlegen, sofern nicht besondere Verfahren in diesem Übereinkommen festgelegt sind.

(2) Wurde der Gemischte Ausschuss nach Absatz 1 mit einer streitigen Angelegenheit befasst, werden unverzüglich Konsultationen zwischen den Streitparteien durchgeführt. In Fällen, in denen die Europäische Gemeinschaft nicht Streitpartei ist, kann ein Vertreter der Gemeinschaft von einer der Streitparteien zu den Konsultationen hinzugezogen werden. Die Streitparteien können einen Lösungsvorschlag ausarbeiten, der unverzüglich dem Gemischten Ausschuss vorgelegt wird. Entscheidungen des Gemischten Ausschusses nach diesem Verfahren müssen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.

(3) Hat der Gemischte Ausschuss vier Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, keine Entscheidung zur Streitbeilegung getroffen, können die Streitparteien den Gerichtshof anrufen, dessen Entscheidung abschließend und verbindlich ist. Die Modalitäten, nach denen eine solche Anrufung des Gerichtshofs erfolgen kann, sind in Anhang IV festgelegt.

(4) Trifft der Gemischte Ausschuss in einer Angelegenheit, mit der er befasst wurde, nicht innerhalb von vier Monaten nach seiner Befassung eine Entscheidung, können die Vertragsparteien für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete Schutzmaßnahmen nach Artikel 21 und 22 treffen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann jede Vertragspartei das Übereinkommen mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Vertragsparteien treffen keine Schutzmaßnahmen in Angelegenheiten, die dem Gerichtshof gemäß diesem Übereinkommen vorgelegt wurden, außer in den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Fällen oder gemäß den Verfahren, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind.

SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 21

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 und der in den Protokollen zu diesem Übereinkommen genannten Flug- und Luftsicherheitsbewertungen sind Schutzmaßnahmen in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorzugsweise sind Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Übereinkommens so wenig wie möglich stören.

Artikel 22

(1) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, teilt diese Absicht den anderen Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf, um eine allseits annehmbare Lösung zu finden.

(3) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 darf die betreffende Vertragspartei erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 Schutzmaßnahmen ergreifen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen.

(4) Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

WEITERGABE VON INFORMATIONEN

Artikel 23

Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Übereinkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

DRITTLÄNDER UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

Artikel 24

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander rechtzeitig gemäß den Verfahren der Artikel 25 und 26 im Rahmen des Gemischten Ausschusses

a) zu Angelegenheiten des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen behandelt werden, und

b) zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern im Bereich des Luftverkehrs sowie zum Funktionieren wesentlicher Elemente zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte auf diesem Gebiet.

(2) Die Konsultationen gemäß Absatz 1 werden innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen oder in dringenden Fällen so bald wie möglich durchgeführt.

Artikel 25

(1) Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a ist,

a) gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und

b) je nach Art der Probleme

- gemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen der Vertragsparteien in den betreffenden internationalen Organisationen koordiniert werden sollte, oder

- gemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betracht zu ziehen.

(2) Die Vertragsparteien tauschen so bald wie möglich die Informationen aus, die für die Ziele des Absatzes 1 von Belang sind.

Artikel 26

Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b ist es, relevante Angelegenheiten zu prüfen und geeignete Vorgehensweisen zu erwägen.

ÜBERGANGSREGELUNGEN

Artikel 27

(1) In den Protokollen I bis IX sind die Übergangsregelungen und entsprechende Fristen festgelegt, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der betreffenden assoziierten Partei andererseits gelten. Im Verhältnis zwischen Norwegen oder Island und einer assoziierten Partei gelten dieselben Bedingungen wie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dieser assoziierten Partei andererseits.

(2) Während der Übergangsfristen nach Absatz 1 werden die einschlägigen Regelungen für den Luftverkehr zwischen zwei assoziierten Parteien anhand des restriktiveren der beiden diese Parteien betreffenden Protokolle bestimmt.

(3) Der schrittweise Übergang jeder assoziierten Partei zur vollständigen Anwendung der Regeln für den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum ist Bewertungen unterworfen. Die Bewertungen werden von der Europäischen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit der betreffenden assoziierten Partei durchgeführt. Ist eine assoziierte Partei der Auffassung, dass die Bedingungen für die Beendigung einer Übergangsfrist gemäß dem entsprechenden Protokoll erfüllt sind, unterrichtet sie die Europäische Gemeinschaft, dass eine Bewertung vorgenommen werden sollte.

(4) Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedingungen erfüllt sind, setzt sie den Gemischten Ausschuss davon in Kenntnis und entscheidet anschließend, dass die assoziierte Partei für die nachfolgende Übergangsfrist beziehungsweise für die vollständige Einbeziehung in den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum qualifiziert ist.

(5) Stellt die Europäische Gemeinschaft fest, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss davon. Die Gemeinschaft empfiehlt der betreffenden assoziierten Partei bestimmte Verbesserungen und legt eine zumutbare Frist für die Umsetzung dieser Verbesserungen fest. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist werden eine zweite und bei Bedarf weitere Bewertungen vorgenommen, um festzustellen, ob die empfohlenen Verbesserungen tatsächlich zufrieden stellend umgesetzt wurden.

VERHÄLTNIS ZU LUFTVERKEHRSABKOMMEN UND ANDEREN ZWEISEITIGEN LUFTVERKEHRSVEREINBARUNGEN

Artikel 28

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gehen den einschlägigen Bestimmungen der Luftverkehrsabkommen und/oder anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen vor, die zwischen den assoziierten Parteien einerseits und der Europäischen Gemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island andererseits sowie zwischen assoziierten Parteien gelten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen der Abkommen oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen, die zwischen einer assoziierten Partei und der Europäischen Gemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island oder zwischen zwei assoziierten Parteien gelten, bezüglich Eigentumsverhältnissen, Verkehrsrechten, Kapazität, Flugfrequenzen, Luftfahrzeugtyp oder -wechsel, Code-Sharing und Preisbildung während der in Artikel 27 genannten Übergangsfristen zwischen den Parteien dieser Abkommen oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen, falls diese Abkommen oder Vereinbarungen hinsichtlich der Freiheit für die betreffenden Luftfahrtunternehmen flexibler sind als die Bestimmungen des bezüglich der betreffenden assoziierten Partei anwendbaren Protokolls.

(3) Eine Streitigkeit zwischen einer assoziierten Partei und einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Frage, ob die Bestimmungen des Protokolls bezüglich der betreffenden assoziierten Partei oder die Abkommen und/oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen im Hinblick auf die vollständige Anwendung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums flexibler sind, ist im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens von Artikel 20 beizulegen. Streitigkeiten darüber, wie das Verhältnis zwischen nicht miteinander zu vereinbarenden Protokollen zu ermitteln ist, sind in gleicher Weise beizulegen.

INKRAFTTRETEN, ÜBERPRÜFUNG, BEENDIGUNG UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen wird von den Unterzeichnern nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (Verwahrer) hinterlegt, das die übrigen Unterzeichner sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation in Kenntnis setzt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden durch die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mindestens einer assoziierten Partei folgt. Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Unterzeichner folgt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und mindestens eine assoziierte Partei entscheiden, dieses Übereinkommen in Einklang mit der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ab dem Tag der Unterzeichnung vorläufig untereinander anzuwenden, indem sie den Verwahrer hiervon in Kenntnis setzen, der seinerseits die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigt.

Artikel 30

Überprüfung

Dieses Übereinkommen wird auf Antrag einer Vertragspartei und in jedem Fall fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.

Artikel 31

Beendigung

(1) Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen durch Notifizierung an den Verwahrer kündigen, der die anderen Vertragsparteien sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon in Kenntnis setzt. Wird dieses Übereinkommen von der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten gekündigt, tritt es ein Jahr nach der Notifizierung außer Kraft. Wird dieses Übereinkommen von einer anderen Vertragspartei gekündigt, tritt es nur bezüglich dieser Vertragspartei ein Jahr nach der Notifizierung außer Kraft. Flugdienste, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Übereinkommens durchgeführt werden, dürfen bis zum Ende der Flugplanperiode der International Air Transport Association (IATA), in die der Zeitpunkt des Außerkrafttretens fällt, durchgeführt werden.

(2) Tritt eine assoziierte Partei der Europäischen Union bei, so gilt sie ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts automatisch nicht mehr als assoziierte Partei im Sinne dieses Übereinkommens, sondern als EG-Mitgliedstaat.

(3) Bezüglich einer assoziierten Partei tritt dieses Übereinkommen außer Kraft oder wird ausgesetzt, wenn das betreffende Assoziierungsabkommen außer Kraft tritt oder ausgesetzt wird.

Artikel 32

Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Die Europäische Gemeinschaft kann jeden Staat und jede Einheit, die bereit sind, ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr und damit zusammenhängende Angelegenheiten mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang zu bringen, und mit denen die Gemeinschaft einen Rahmen für die enge wirtschaftliche Zusammenarbeit, etwa durch ein Assoziierungsabkommen, geschaffen hat oder zu schaffen im Begriff ist, ersuchen, sich dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum anzuschließen. Zu diesem Zweck ändern die Vertragsparteien das Übereinkommen in entsprechender Weise.

Artikel 33

Flughafen Gibraltar

(1) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der streitigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

(2) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf den Flughafen Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist.

Artikel 34

Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union und der anderen Vertragsparteien als der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Për Republikën e Shqipërisë

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Za Bosnu i Hercegovinu

За Босну и Херцеговину

Za Bosnu i Hercegovinu

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За Република България

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Za Republiku Hrvatsku

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За Бивша Югославска Република Македония

Fyrir hönd Lyðveldisins Íslands

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Za Republiku Crnu Goru

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For Kongeriket Norge

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Pentru România

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За Републику Србију

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For the United Nations Interim Administration in Kosovo

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REPUBLIC OF MACEDONIA

MINISTRY OF TRANSPORT AND COMMUNICATIONS

Luxembourg, 9 June 2006

Dear Sirs,

Hereby I declare that the final text from 22 May 2006 of the Multilateral ECAA Agreement is acceptable for the Government of the Republic of Macedonia.

With this letter, the Government of the Republic of Macedonia considers itself as signatory of the Multilateral Agreement between the Republic of Albania, Bosnia and Herzegovina, the Republic of Bulgaria, the Republic of Croatia, the European Community and its Member States, the Republic of Iceland, the Republic of Macedonia, the Kingdom of Norway, Serbia and Montenegro, Romania and United Nations Interim Administration Mission in Kosovo on the Establishment of a European Common Aviation Area.

However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the abovementioned Agreement, having in view that the constitutional name of my country is Republic of Macedonia.

Please accept, Sirs, the assurances of my highest consideration.

Xhemali MEHAZI

Minister of Transport and Communications

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THE COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION AND THE EUROPEAN COMMISSION

Luxembourg, 9 June 2006

Mr. Xhemali Mehazi,

Minister of Transport and Communications

of the former Yugoslav Republic of Macedonia,

Sir,

The European Community and its Member States take note of your letter of today's date and confirms that your letter and this reply shall together take the place of the signature of the Multilateral Agreement between the Republic of Albania, Bosnia and Herzegovina, the Republic of Bulgaria, the Republic of Croatia, the European Community and its Member States, the Republic of Iceland, the former Yugoslav Republic of Macedonia, the Kingdom of Norway, Serbia and Montenegro, Romania and the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo on the Establishment of a European Common Aviation Area (ECAA). However, this cannot be construed as acceptance or recognition by the European Community and its Member States, in whatever form or content of a denomination other than the "former Yugoslav Republic of Macedonia".

Please accept, Sir, the assurance of our highest consideration.

On behalf of the European Community and its Member States

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[1] Gemäß der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1244 vom 10. Juni 1999.

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ANHANG I

ANWENDBARE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZIVILLUFTFAHRT

Die "anwendbaren Bestimmungen" der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind gemäß dem Hauptübereinkommen und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis IX nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für einzelne Rechtsakte aufgeführt.

A. MARKTZUGANG UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN

Nr. 2407/92

Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18 und Anhang, ausgenommen die Bezugnahme in Artikel 13 Absatz 3 auf Artikel 226 (ex-Artikel 169) EG-Vertrag

Nr. 2408/92

Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs

geändert oder angepasst durch

- Artikel 29 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden,

- Entscheidung Nr. 7/94 des Gemischten EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 zur Änderung von Protokoll 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens,

- Artikel 20 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, im Folgenden als "Beitrittsakte von 2003" bezeichnet.

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15 und Anhänge I, II und III

Nr. 2409/92

Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10

Nr. 95/93

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

geändert durch

- Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates

- Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates

- Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 und Artikel 14a Absatz 2

Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist "Kommission" durch den Ausdruck "Gemischter Ausschuss" in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 96/67

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 25 sowie Anhang

Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist "Mitgliedstaaten" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaaten" zu ersetzen.

Bezüglich der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ist "Kommission" durch den Ausdruck "Gemischter Ausschuss" in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 785/2004

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Artikel 10 Absatz 2

B. FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung")

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14

Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung")

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, Anhänge I und II

Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung")

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11

Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ("Interoperabilitäts-Verordnung")

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis V

Nr. 2096/2005

Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis V

Nr. 2150/2005

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9 sowie Anhang

C. FLUGSICHERHEIT

Nr. 3922/91

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

geändert durch

- Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom 13. November 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

- Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

- Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsvorschriften in der Zivilluftfahrt an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

- Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 bis 13, ausgenommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2, Anhänge I bis III

Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 ist "Mitgliedstaaten" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaaten" zu ersetzen.

Nr. 94/56

Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12

Bezüglich der Anwendung von Artikel 9 und 12 ist "Kommission" durch den Ausdruck "alle anderen Vertragsparteien des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums" in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 1592/2002

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit

geändert durch

- Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002

- Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 57, Anhänge I und II

Nr. 2003/42

Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1702/2003

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

geändert durch

- Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 sowie Anhang. Die in dieser Verordnung genannten Übergangsfristen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

Nr. 2042/2003

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV

Nr. 104/2004

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 sowie Anhang

Nr. 488/2005

Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

Nr. 2111/2005

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 sowie Anhang

D. LUFTSICHERHEIT

Nr. 2320/2002

Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

geändert durch

- Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12 sowie Anhang

Nr. 622/2003

Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

geändert durch

- Verordnung (EG) Nr. 68/2004 vom 15. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003

- Verordnung (EG) Nr. 781/2005 vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003

- Verordnung (EG) Nr. 857/2005 vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 sowie Anhang

Nr. 1217/2003

Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1486/2003

Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16

Nr. 1138/2004

Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

E. UMWELTSCHUTZ

Nr. 89/629

Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

Nr. 92/14

Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

geändert durch

- Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG

- Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG

- Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 95/14/EWG

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 sowie Anhang

Nr. 2002/30

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft,

geändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II

Nr. 2002/49

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis VI

F. SOZIALE ASPEKTE

Nr. 1989/391

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16 und 18 bis 19

Nr. 2003/88

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und 26 bis 29

Nr. 2000/79

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5

G. VERBRAUCHERSCHUTZ

Nr. 90/314

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10

Nr. 92/59

Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19

Nr. 93/13

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 sowie Anhang

Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist "Kommission" durch den Ausdruck "alle anderen Vertragsparteien des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums" in der jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.

Nr. 95/46

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34

Nr. 2027/97

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen

geändert durch

- Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8

Nr. 261/2004

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17

H. SONSTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN

Nr. 2299/1989

Verordnung (EWG) Nr. 2299/1989 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen

geändert durch

- Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89

- Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 22 sowie Anhang

Nr. 91/670

Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 sowie Anhang

Nr. 3925/91

Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5

Nr. 437/2003

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

geändert durch

- Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II

Nr. 1358/2003

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, Anhänge I bis III

Nr. 2003/96

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Anwendbare Bestimmungen: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

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ANHANG II

HORIZONTALE ANPASSUNGEN UND BESTIMMTE VERFAHRENSREGELN

Die Bestimmungen der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Rechtsakte gelten gemäß dem Übereinkommen und den Nummern 1 bis 4 dieses Anhangs, sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist. Bestimmte für einzelne Rechtsvorschriften erforderliche Anpassungen sind in Anhang I aufgeführt.

Dieses Übereinkommen wird entsprechend den Verfahrensregeln der Nummern 5 und 6 dieses Anhangs angewendet.

1. EINLEITENDER TEIL DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Präambeln der angegebenen Rechtsakte werden für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht angepasst. Sie sind in dem Umfang, der für die ordnungsgemäße Auslegung und Durchführung der in den Rechtsakten enthaltenen Bestimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens erforderlich ist, von Belang.

2. BESONDERE TERMINOLOGIE DER RECHTSAKTE

Die folgenden Ausdrücke, die in den in Anhang I genannten Rechtsakten verwendet werden, sind wie folgt zu verstehen:

a) der Ausdruck "Gemeinschaft" als Bezugnahme auf den "gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum",

b) die Ausdrücke "Gemeinschaftsrecht", "gemeinschaftliche Rechtsvorschriften", "Gemeinschaftsinstrumente" und "EG-Vertrag" als Bezugnahmen auf das "Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum",

c) der Ausdruck "Gemeinschaftsflughafen" als Bezugnahme auf "im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum gelegene Flughäfen",

d) der Ausdruck "Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" oder "Amtsblatt der Europäischen Union" als Bezugnahme auf die "Amtsblätter der Vertragsparteien",

e) der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" als Bezugnahme auf "Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums".

3. BEZUGNAHMEN AUF MITGLIEDSTAATEN

Unbeschadet der Nummer 4 dieses Anhangs sind Bezugnahmen auf "Mitgliedstaat(en)" in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten so zu verstehen, dass sie außer den EG-Mitgliedstaaten auch die Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums umfassen.

4. BESTIMMUNGEN ZU AUSSCHÜSSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND KONSULTATION ASSOZIIERTER PARTEIEN

Sachverständige der assoziierten Parteien werden von der Europäischen Kommission konsultiert und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme, wann immer die in Anhang I angegebenen Rechtsakte die Konsultation von Ausschüssen der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Kommission und die Möglichkeit zur Stellungnahme vorsehen.

Jede Konsultation umfasst eine Sitzung unter Vorsitz der Europäischen Kommission und findet im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf Einladung der Europäischen Kommission vor der Konsultation des einschlägigen Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft statt. Die Europäische Kommission übermittelt jeder assoziierten Partei alle nötigen Informationen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, sofern nicht besondere Umstände eine kürzere Einberufungsfrist erfordern.

Die assoziierten Parteien werden aufgefordert, ihre Stellungnahmen der Europäischen Kommission zu übermitteln. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahmen der assoziierten Parteien gebührend.

Die obigen Bestimmungen gelten nicht für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften dieses Übereinkommens, die den besonderen Konsultationsverfahren nach Anhang III unterliegen.

5. ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu erleichtern, tauschen die zuständigen Behörden auf Antrag untereinander alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

6. SPRACHEN

Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Verfahren unbeschadet des Anhangs IV jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei zu verwenden. Die Vertragsparteien sind sich jedoch bewusst, dass die Verwendung des Englischen diese Verfahren vereinfacht. Wird in einem amtlichen Dokument eine Sprache verwendet, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, wird gleichzeitig eine Übersetzung in eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union vorgelegt, wobei dem vorstehenden Satz Rechnung getragen wird. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu verwenden, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, so gewährleistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Englische.

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ANHANG III

REGELN FÜR DEN WETTBEWERB UND STAATLICHE BEIHILFEN GEMÄSS ARTIKEL 14

Artikel 1

Staatliche Monopole

Eine assoziierte Partei passt etwaige staatliche Monopole kommerzieller Art schrittweise so an, dass sichergestellt ist, dass spätestens bei Ablauf der zweiten Übergangsfrist, die im Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Übergangsmaßnahmen bezüglich der betreffenden assoziierten Partei festgelegt sind, genannt sind, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Vertragsparteien hinsichtlich der Bedingungen erfolgt, unter denen Güter beschafft und vermarktet werden. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Erreichung dieses Ziels angenommenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 2

Angleichung der Rechtsvorschriften für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Angleichung der geltenden Rechtsvorschriften der assoziierten Parteien für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen an die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zukommt. Die assoziierten Parteien bemühen sich sicherzustellen, dass ihre geltenden und künftigen Rechtsvorschriften für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen schrittweise mit dem Besitzstand der Europäischen Gemeinschaft in Einklang gebracht werden.

(2) Diese Angleichung beginnt mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens und wird schrittweise bis zum Ablauf der zweiten Übergangsfrist, die im Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem Übergangsmaßnahmen bezüglich der betreffenden assoziierten Partei festgelegt sind, genannt sind, auf alle Teile der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen ausgedehnt. Die assoziierte Partei legt im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission auch die Modalitäten für die Überwachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen fest.

Artikel 3

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien zu beeinträchtigen, sind folgende Praktiken mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Übereinkommens unvereinbar:

i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Erzeugnisse den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Praktiken, die diesem Artikel zuwiderlaufen, werden nach den Kriterien bewertet, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen hierzu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.

(3) Jede assoziierte Partei stellt sicher, dass einer unabhängig arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen werden, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4) Jede assoziierte Partei benennt oder errichtet eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die uneingeschränkte Anwendung von Absatz 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde muss unter anderem befugt sein, staatliche Beihilferegelungen und individuelle Beihilfen gemäß Absatz 2 zu genehmigen sowie die Rückforderung unzulässigerweise gewährter staatlicher Beihilfen anzuordnen.

(5) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u. a. den jeweils anderen Vertragsparteien einen regelmäßigen Jahresbericht oder einen gleichwertigen Bericht vorlegt, der in Methodik und Aufbau dem Beihilfebericht der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Sie erteilen auf Verlangen einer anderen Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle öffentlicher Beihilfen.

(6) Jede assoziierte Partei erstellt ein umfassendes Verzeichnis der Beihilferegelungen, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingeführt wurden, und passt diese Beihilferegelungen an die in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7) a) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der Fristen, die in dem Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Übergangsmaßnahmen hinsichtlich einer assoziierten Partei festgelegt sind, genannt sind, jede von dieser assoziierten Partei gewährte öffentliche Beihilfe unter Berücksichtigung der Tatsache bewertet wird, dass die betreffende assoziierte Partei als Gebiet betrachtet wird, das mit den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft, die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschrieben sind, gleichgestellt ist.

b) Bis zum Ende der ersten Frist, die in dem Protokoll zu diesem Übereinkommen, in dem die Übergangsmaßnahmen bezüglich einer assoziierten Partei festgelegt sind, genannt ist, legt diese Partei der Europäischen Kommission auf NUTS-II-Ebene harmonisierte Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt pro Kopf vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission bewerten daraufhin gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen der betreffenden assoziierten Partei sowie die entsprechenden Beihilfehöchstintensitäten und erstellen anhand der einschlägigen Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft eine Fördergebietskarte.

(8) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass bestimmte Praktiken mit Absatz 1 unvereinbar sind, so kann sie nach Konsultation im Gemischten Ausschuss oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen ergreifen.

(9) Die Vertragsparteien tauschen unter Beachtung der Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses untereinander Informationen aus.

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ANHANG IV

ANRUFUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 16 des Übereinkommens

1. Es gelten, soweit dies angemessen ist, die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, für Vorabentscheidungsersuchen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingerichteten Verfahren. Nach erfolgter Vorabentscheidung wendet das Gericht der Vertragspartei die Auslegung an, die der Gerichtshof für Recht erkannt hat.

2. Die Vertragsparteien haben im Rahmen dieses Übereinkommens dieselben Rechte zur Abgabe von Stellungnahmen an den Gerichtshof wie die EG-Mitgliedstaaten.

2. Umfang und Modalitäten der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens

1. Erlässt eine Vertragspartei gemäß Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine Entscheidung darüber, in welchem Umfang und auf welche Weise der Gerichtshof angerufen werden kann, so ist in dieser Entscheidung festzulegen, dass entweder

a) jedes Gericht der Vertragspartei, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache betreffend die Geltung oder Auslegung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu ersuchen hat, wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält, oder

b) jedes Gericht dieser Vertragspartei den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu einer Frage in der ihm vorgelegten Rechtssache betreffend die Geltung oder Auslegung eines der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Rechtsakte ersuchen kann, wenn das Gericht eine Entscheidung in der Frage für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

2. Die Modalitäten der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 beruhen auf den Grundsätzen, die in den Rechtsvorschriften für den Gerichtshof, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, sowie in dessen Rechtsprechung festgelegt sind. Falls die Vertragspartei eine Entscheidung zu den Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmung erlässt, berücksichtigt sie auch die praktischen Leitlinien des Gerichtshofs in der Mitteilung zu Vorabentscheidungsersuchen einzelstaatlicher Gerichte.

3. Vorlagen nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens

Der Gerichtshof behandelt Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens vorgelegt werden, in derselben Weise wie Streitigkeiten, die ihm nach Artikel 239 EG-Vertrag vorgelegt werden.

4. Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof

Die Vertragsparteien dürfen in Verfahren vor dem Gerichtshof im Rahmen dieses Übereinkommens jede Amtssprache der Organe der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei benutzen. Amtliche Dokumente, die nicht in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sind, sind gleichzeitig in französischer Übersetzung vorzulegen. Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem mündlichen Verfahren eine Sprache zu verwenden, die nicht eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union ist, gewährleistet die Vertragspartei die simultane Verdolmetschung in das Französische.

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ANHANG V

PROTOKOLL I

Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Artikel 1

Übergangsfristen

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Albanien, im Folgenden "Albanien" genannt, erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Albanien erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Albanien

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I dieses Übereinkommens anzuwenden,

iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren;

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Albanien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Albanien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen stehen oder tatsächlich von Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Albanien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Albanien bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Albaniens und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Albanien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.

(2) Am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Albaniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Albaniens zugänglich gemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL II

Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

Artikel 1

Übergangsfristen

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende des ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Bosnien und Herzegowina

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben;

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden,

iv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,

v) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Bosnien und Herzegowina

i) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden;

ii) dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herzegowina und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Bosnien und Herzegowina als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas zugänglich gemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL III

Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

Artikel 1

Übergangsfrist

(1) Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Bulgarien, im Folgenden "Bulgarien", erfüllt wurden, spätestens jedoch bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union.

(2) Bezugnahmen auf die "zweite Übergangsfrist" in diesem Übereinkommen oder seinen Anhängen gelten im Fall Bulgariens als Bezugnahmen auf die Übergangsfrist nach Absatz 1.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

Spätestens am Ende der Übergangsfrist hat Bulgarien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften gemäß Artikel 3 des Hauptübereinkommens anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens gilt während der Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bulgarien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bulgarien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient;

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bulgarien bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Bulgariens und der Gemeinschaft, ab Beginn der Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Bulgarien oder von bulgarischen Staatsangehörigen stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Bulgariens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.

(2) Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL IV

Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits

Artikel 1

Übergangsfristen

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Kroatien, im Folgenden "Kroatien", erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Kroatien erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Kroatien

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, anzustreben,

ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben;

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden;

iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden;

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren;

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat Kroatien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens

a) ist es Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung während der ersten und der zweiten Übergangsfrist erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Kroatien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Kroatien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient;

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Kroatien bedient.

c) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist dürfen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht mehrheitlich im Eigentum von Kroatien oder von kroatischen Staatsangehörigen stehen oder tatsächlich von Kroatien oder von kroatischen Staatsangehörigen kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Kroatiens und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Kroatien oder von kroatischen Staatsangehörigen stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Kroatien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Kroatiens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Kroatiens zugänglich gemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL V

Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Artikel 1

Übergangsfristen

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden,

iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung ihres Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien stehen oder tatsächlich von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient;

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 4

Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens

i) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) in der Praxis anzuwenden;

ii) durchzusetzen, dass Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung in der Praxis die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einhalten;

iii) den Vertrag zwischen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Macedonian Airlines (MAT) zu beenden oder mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

Artikel 5

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 6

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zugänglich gemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL VI

Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Artikel 1

Übergangszeiträume

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Serbien erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der zuständigen Stelle der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Serbien erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die Republik Serbien

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden,

iv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstelle für die Republik Serbien zu trennen, eine Aufsichtsstelle für die Flugsicherung für die Republik Serbien einzurichten, die Neuordnung des Luftraums der Republik Serbien in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die Republik Serbien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Serbien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in der Republik Serbien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum der Republik Serbien oder von Staatsangehörigen der Republik Serbien stehen oder tatsächlich von der Republik Serbien oder von Staatsangehörigen der Republik Serbien kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Serbien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Serbien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der Republik Serbien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Serbien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in der Republik Serbien bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung der Republik Serbien und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der Republik Serbien oder von Staatsangehörigen der Republik Serbien stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die Republik Serbien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung der Republik Serbien an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Serbien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde der Republik Serbien zugänglich gemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Serbien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL VII

Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Artikel 1

Übergangszeiträume

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Montenegro erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der zuständigen Stelle der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Montenegro erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die Republik Montenegro

i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden,

iv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstelle für die Republik Montenegro zu trennen, eine Aufsichtsstelle für die Flugsicherung für die Republik Montenegro einzurichten, die Neuordnung des Luftraums der Republik Montenegro in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die Republik Montenegro dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in der Republik Montenegro und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum der Republik Montenegro oder von Staatsangehörigen der Republik Montenegro stehen oder tatsächlich von der Republik Montenegro oder von Staatsangehörigen der Republik Montenegro kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der Republik Montenegro und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der Republik Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in der Republik Montenegro bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung der Republik Montenegro und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der Republik Montenegro oder von Staatsangehörigen der Republik Montenegro stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die Republik Montenegro als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung der Republik Montenegro an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde der Republik Montenegro zugänglich gemacht.

(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der Republik Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL VIII

Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

Artikel 1

Übergangsfrist

(1) Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Rumänien erfüllt wurden.

(2) Bezugnahmen auf die "zweite Übergangsfrist" in diesem Übereinkommen oder seinen Anhängen gelten im Fall Rumäniens die Bezugnahmen auf die Übergangsfrist nach Absatz 1.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

Spätestens am Ende der Übergangsfrist hat Rumänien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens gilt während der Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Rumänien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Rumänien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient;

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Rumänien bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung Rumäniens und der Gemeinschaft, ab Beginn der Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von Rumänien oder rumänischen Staatsangehörigen stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 4

Flugsicherheit

(1) Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Rumäniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.

(2) Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

Bis zum Ende des Übergangszeitraums kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL IX

Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits

Artikel 1

Zuständigkeiten der UNMIK

Die Bestimmungen dieses Protokolls berühren nicht die Zuständigkeiten der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo, im Folgenden "UNMIK", die sich aus der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 ableiten.

Artikel 2

Übergangsfristen

(1) Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der UNMIK erfüllt wurden.

(2) Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der UNMIK erfüllt wurden.

Artikel 3

Bedingungen für den Übergang

(1) Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die UNMIK

i) unbeschadet ihres besonderen völkerrechtlichen Status die Joint Aviation Requirements (JAR) der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) umzusetzen und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben,

ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,

iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit), die in Anhang I aufgeführt sind, anzuwenden,

iv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstelle zu trennen sowie eine Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten,

v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) in der Praxis anzuwenden,

vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist hat die UNMIK dieses Übereinkommen einschließlich aller Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 4

Übergangsregelungen

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens

a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Kosovo und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von der UNMIK oder von Einwohnern des Kosovo stehen oder tatsächlich von der UNMIK oder von Einwohnern des Kosovo kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden;

b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:

i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben;

ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Kosovo und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient;

iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Kosovo bedient.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Die Artikel 7 und 8 des Hauptübereinkommens gelten erst nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist, unbeschadet der Verpflichtung der UNMIK und der Gemeinschaft, nach Ablauf der ersten Übergangsfrist den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, beziehungsweise den Luftfahrtunternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der UNMIK oder von Einwohnern des Kosovo stehen oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden, Betriebsgenehmigungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zu erteilen.

Artikel 5

Internationale Übereinkünfte

Sehen die in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften die Verpflichtung vor, Vertragspartei internationaler Übereinkünfte zu werden, wird dem besonderen völkerrechtlichen Status der UNMIK Rechnung getragen.

Artikel 6

Flugsicherheit

(1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die UNMIK als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.

(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung der UNMIK an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.

(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 7

Luftsicherheit

(1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde von der UNMIK zugänglich gemacht.

(2) Bis Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

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