22003D0103

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2003 vom 26. September 2003 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 331 vom 18/12/2003 S. 0010 - 0011


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 103/2003

vom 26. September 2003

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2003 vom 20 Juni 2003(1) geändert.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission vom 12. Februar 2003 über die vorläufigen Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung(2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 316/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in der Tierernährung bereits zugelassen ist(3), ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 37 (Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

"38. 32003 R 0261: Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission vom 12. Februar 2003 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 12).

39. 32003 R 0316: Verordnung (EG) Nr. 316/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in der Tierernährung bereits zugelassen ist (ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 15)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 261/2003 und (EG) Nr. 316/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 27. September 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 26. September 2003

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein

(1) ABl. L 257 vom 9.10.2003, S. 12.

(2) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 12.

(3) ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 15.

(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.