22003D0054

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2003 vom 16. Mai 2003 zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 193 vom 31/07/2003 S. 0032 - 0033


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 54/2003

vom 16. Mai 2003

zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2002 vom 6. Dezember 2002(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 16j (Richtlinie 2000/39/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"16ja. 32002 L 0044: Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/44/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 16. Mai 2003.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

P. Westerlund

(1) ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 38.

(2) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.