Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2002 vom 8. November 2002 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 019 vom 23/01/2003 S. 0023 - 0024
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2002 vom 8. November 2002 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2002 vom 12. Juli 2002(1) geändert. (2) Die Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19da (Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "19db. 398 D 0715: Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Artikel 3 (Klassifikation der Methoden nach Gütern) gilt für Island und Norwegen ab dem 1. Januar 2006." Artikel 2 Der Wortlaut der Entscheidung 98/715/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 8. November 2002 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende Kjartan Jóhannsson (1) ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 35. (2) ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33. (3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.