22002D0150

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2002 vom 8. November 2002 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 019 vom 23/01/2003 S. 0023 - 0024


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 150/2002

vom 8. November 2002

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2002 vom 12. Juli 2002(1) geändert.

(2) Die Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19da (Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"19db. 398 D 0715: Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Artikel 3 (Klassifikation der Methoden nach Gütern) gilt für Island und Norwegen ab dem 1. Januar 2006."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 98/715/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 8. November 2002

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan Jóhannsson

(1) ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 35.

(2) ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.