22002D0027

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2002 vom 19. April 2002 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 154 vom 13/06/2002 S. 0004 - 0005


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 27/2002

vom 19. April 2002

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2001 vom 9. November 2001(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt(2), berichtigt in ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Anpassungen der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33) in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(3) sind in das Abkommen aufzunehmen.

(4) Die im Abkommen vorgesehenen Anpassungen der Richtlinie 88/77/EWG sind infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu ändern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates) wie folgt geändert:

1. Folgende Gedankenstriche werden angefügt:

"- 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),

- 32001 L 0027: Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10), berichtigt in ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15."

2. Im Text der Anpassung werden die Angaben "12 für Österreich", "17 für Finnland" und "5 für Schweden" gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/27/EG, berichtigt in ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15, und der Anpassungen der Richtlinie 88/77/EWG in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 19. April 2002

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

P. Westerlund

(1) ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 20.

(2) ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10.

(3) ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.