Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2001 vom 30. März 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 158 vom 14/06/2001 S. 0059 - 0059
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2001 vom 30. März 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 15/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Februar 2001(1) geändert. (2) Die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang IX Nummer 15 erhält folgende Fassung: "15. 32000L 0046: Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 30. März 2001 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende P. Westerlund (1) ABl. L 117 vom 26.4.2001, S. 13. (2) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39. (3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.