22001A0626(01)

Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte - Austausch diplomatischer Noten

Amtsblatt Nr. L 172 vom 26/06/2001 S. 0003 - 0032


ÜBERSETZUNG

Abkommen

zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend "Parteien" genannt, möchten durch Förderung des Angebots an Strom sparenden Geräten und der entsprechenden Nachfrage ein Hoechstmaß an Energieeinsparung und Umweltschutz verwirklichen und haben zu diesem Zweck folgendes Abkommen geschlossen:

Artikel I

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Parteien verwenden eine Reihe gemeinsamer Stromsparspezifikationen und ein gemeinsames Emblem als konsequente Zielvorgabe für die Hersteller, um so die Wirkung ihrer individuellen Bemühungen um eine Steigerung des Angebots und der Nachfrage nach Geräten dieser Art zu verstärken.

(2) Die Parteien verwenden das Gemeinsame Emblem für die Kennzeichnung normgerechter Strom sparender Geräte der in Anhang C aufgeführten Kategorien.

(3) Die Parteien stellen sicher, dass gemeinsame Spezifikationen die weitere Verbesserung des Stromsparens unter Berücksichtigung der besten technischen Methoden fördern, die auf dem Markt verfügbar sind.

(4) Die Parteien stellen sicher, dass die Verbraucher Strom sparende Produkte auf dem Markt am Emblem erkennen können.

Artikel II

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a) "Energy Star" die in den USA eingetragene, im Anhang A bezeichnete Dienstleistungsmarke, deren Inhaber das Umweltbundesamt der USA (United States Environmental Protection Agency) ist;

b) "Gemeinsames Emblem" das in den USA eingetragene, im Anhang A bezeichnete Gütezeichen, dessen Inhaber das Umweltbundesamt der USA ist;

c) "Energy Star-Marken" den Namen "Energy Star" und das zugehörige Gemeinsame Emblem sowie jedwede Version dieser Marken, wie sie von den nachstehend definierten Verwaltungsorganen oder Programmteilnehmern gegebenenfalls entwickelt oder geändert werden, einschließlich der im Anhang A genannten Zeichen oder Kennzeichnungen, die von der Europäischen Gemeinschaft zur Umsetzung dieses Abkommens angenommen werden;

d) "Energy Star-Kennzeichnungsprogramm" ein von einem Verwaltungsorgan verwaltetes Programm zur Verwendung gemeinsamer Stromsparspezifikationen, -marken und -leitlinien, die für bestimmte Gerätekategorien verwendet werden sollen;

e) "Programmteilnehmer" Hersteller, Verkäufer oder Wiederverkäufer von ausgewiesenen spezifikationskonformen Strom sparenden Geräten, die sich kraft Registrierung oder Abschluss einer Vereinbarung mit dem Verwaltungsorgan der jeweiligen Partei am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm beteiligen;

f) "Spezifikationen" die in Anhang C festgelegten Stromspar- und Leistungsanforderungen, einschließlich Testverfahren, die von den Verwaltungsorganen und Programmteilnehmern verwendet werden, um festzustellen, ob Strom sparenden Geräten das Gemeinsame Emblem zuerkannt werden kann.

Artikel III

Verwaltungsorgane

Hiermit bestellt jede Partei ein für die Durchführung dieses Abkommens zuständiges Verwaltungsorgan (nachstehend "Verwaltungsorgane" genannt). Die Europäische Gemeinschaft bestellt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Kommission" genannt) zu ihrem Verwaltungsorgan. Die Vereinigten Staaten von Amerika bestellen das amerikanische Umweltbundesamt zu ihrem Verwaltungsorgan.

Artikel IV

Verwaltung des Energy Star-Kennzeichnungsprogramms

(1) Jedes Verwaltungsorgan verwaltet das Energy Star-Kennzeichnungsprogramm für die in Anhang C aufgeführten Kategorien Strom sparender Geräte nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens. Zur Programmverwaltung gehört auch die Registrierung der Programmteilnehmer auf freiwilliger Basis, die Führung eines Verzeichnisses der Programmteilnehmer und der normgerechten Geräte sowie die Durchsetzung der in Anhang B festgelegten Leitlinien für die Verwendung des Emblems.

(2) Das Energy Star-Kennzeichnungsprogramm stützt sich auf die Spezifikationen des Anhangs C.

(3) Jedes Verwaltungsorgan trifft effiziente Maßnahmen zur Aufklärung der Verbraucher über die Energy Star-Marken nach Maßgabe der in Anhang B festgelegten Leitlinien für die Verwendung des Emblems. Hierzu zählt gegebenenfalls die Unterrichtung der Verbraucher über die Vorteile der Anschaffung normgerechter Strom sparender Geräte sowie die Durchführung von Marketing- bzw. Aufklärungskampagnen zur Stimulierung der Marktnachfrage nach derart gekennzeichneten Geräten.

(4) Jedes Verwaltungsorgan trägt die Kosten für alle seine abkommensbezogenen Tätigkeiten.

Artikel V

Teilnahme am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm

(1) Hersteller, Verkäufer oder Wiederverkäufer können sich am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm beteiligen, indem sie sich bei dem Verwaltungsorgan der jeweiligen Partei als Programmteilnehmer registrieren lassen.

(2) Die Programmteilnehmer sind befugt, das Gemeinsame Emblem zur Kennzeichnung normgerechter Geräte, die werksintern oder durch ein unabhängiges Testlabor geprüft wurden und die Spezifikationen des Anhangs C erfuellen, zu verwenden und die Normgerechtheit des Geräts selbst zu bescheinigen.

(3) Die Registrierung eines Teilnehmers am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm durch das Verwaltungsorgan einer Partei wird vom Verwaltungsorgan der anderen Partei anerkannt.

(4) Zur Erleichterung der Anerkennung der Teilnehmer am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm gemäß Absatz 3 arbeiten die Verwaltungsorgane bei der Führung gemeinsamer Listen aller Programmteilnehmer und Geräte zusammen, die sich für das Gemeinsame Emblem qualifizieren.

(5) Ungeachtet der Eigenbescheinigung gemäß Absatz 2 behält sich jedes Verwaltungsorgan vor, Geräte, die in seinem Hoheitsgebiet (im Falle der Kommission im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) verkauft werden oder wurden, darauf zu untersuchen oder anderweitig zu prüfen, ob sie gemäß den Spezifikationen des Anhangs C zertifiziert wurden. Die Verwaltungsorgane unterrichten und unterstützen einander in vollem Umfang, um sicherzustellen, dass jedes das Gemeinsame Emblem tragende Gerät die Spezifikationen des Anhangs C erfuellt.

Artikel VI

Programmkoordinierung zwischen den Parteien

(1) Die Parteien setzen zur Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens einen technischen Ausschuss ein, der sich aus Vertretern ihrer Verwaltungsorgane zusammensetzt.

(2) Der Technische Ausschuss tritt jährlich zusammen und führt auf Antrag eines der Verwaltungsorgane Konsultationen, um die Durchführung und Verwaltung des Energy Star-Kennzeichnungsprogramms, die Spezifikationen des Anhangs C, die davon erfassten Geräte, die Maßnahmen zur Verbraucheraufklärung und den Fortschritt bei der Verwirklichung der Abkommensziele zu überprüfen.

(3) Dritte (einschließlich anderer Regierungen und Industrievertreter) können den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter beiwohnen, soweit von den beiden Verwaltungsorganen nichts Gegenteiliges beschlossen wird.

Artikel VII

Registrierung der Energy Star-Marken

(1) Das Umweltbundesamt der USA als Inhaber der Energy Star-Marken ist befugt, in der Europäischen Gemeinschaft die Registrierung der Marken zu betreiben. Die Kommission verzichtet darauf, die Registrierung der Energy Star-Marken, auch in abgewandelter Form, in welchem Land auch immer zu betreiben oder zu erlangen.

(2) Für den Fall der Registrierung der Marken in der Europäischen Gemeinschaft oder einem ihrer Mitgliedstaaten durch das Umweltbundesamt der USA verzichtet das Umweltbundesamt der USA darauf, die abkommensgemäße Verwendung des Zeichens oder der Marke gemäß Anhang A seitens der Kommission oder eines von der Kommission registrierten Programmteilnehmers als missbräuchliche Verwendung dieser Marken anzusehen.

Artikel VIII

Durchsetzung und Normverstoß

(1) Zum Schutz der Energy Star-Marken gewährleistet jedes Verwaltungsorgan die vorschriftsgemäße Verwendung der Energy Star-Marken in seinem Hoheitsgebiet (im Falle der Kommission im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft). Jedes Verwaltungsorgan stellt sicher, dass die Energy Star-Marken ausschließlich in der in Anhang A wiedergegebenen Form verwendet werden. Jedes Verwaltungsorgan stellt sicher, dass die Energy Star-Marken ausschließlich so verwendet werden, wie dies in den Leitlinien für die Verwendung des Emblems in Anhang B vorgesehen ist. Zu diesem Zweck ist wie folgt zu verfahren:

(2) Wenn ein Verwaltungsorgan davon Kenntnis hat, dass ein Programmteilnehmer eine nicht normgerechte Marke verwendet hat oder an einem Gerät, das den Spezifikationen des Anhangs C nicht entspricht, die Energy Star-Marke angebracht hat, stellt es sicher, dass unverzüglich und in geeigneter Form gegen den betreffenden Programmteilnehmer vorgegangen wird. Hierzu können unter anderem folgende Maßnahmen getroffen werden:

a) Der Programmteilnehmer wird schriftlich davon unterrichtet, dass er gegen die Bestimmungen des Energy Star-Kennzeichnungsprogramms verstoßen hat.

b) Es werden Konsultationen zur Ausarbeitung eines Plans zur Wiederherstellung der Normgerechtheit aufgenommen.

c) Kann Normgerechtheit nicht erzielt werden, ist die Eintragung des Programmteilnehmers gegebenenfalls aus dem Verzeichnis zu löschen.

(3) Jedes Verwaltungsorgan trifft alle sachdienlichen Maßnahmen zur Beendigung der unzulässigen Verwendung der Energy Star-Marken oder der Verwendung einer nicht normgerechten Marke durch Unbefugte. Hierzu können unter anderem folgende Maßnahmen getroffen werden:

a) Der Betreffende, der die Energy Star-Marken unbefugt verwendet, wird schriftlich über die Anforderungen des Energy Star-Kennzeichnungsprogramms und die Leitlinien für die vorschriftsgemäße Verwendung des Emblems unterrichtet.

b) Der Betreffende wird aufgefordert, an dem Programm teilzunehmen und seine normgerechten Geräte registrieren zu lassen.

(4) Jedes Verwaltungsorgan unterrichtet das Verwaltungsorgan der anderen Partei unverzüglich über jede missbräuchliche Verwendung der Energy Star-Marken, von denen er Kenntnis hat, sowie über die getroffenen Gegenmaßnahmen.

Artikel IX

Verfahren zur Änderung des Abkommens und seiner Anhänge A und B sowie zur Aufnahme weiterer Anhänge

(1) Jedes Verwaltungsorgan kann Änderungen zu diesem Abkommen und den Anhängen A und B sowie die Aufnahme neuer Anhänge vorschlagen.

(2) Änderungsanträge sind schriftlich zu stellen und werden in der darauf folgenden Sitzung des Technischen Ausschusses erörtert, sofern sie dem anderen Verwaltungsorgan mindestens sechzig Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt wurden.

(3) Änderungen dieses Abkommens und der Anhänge A und B sowie Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Anhänge erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.

Artikel X

Verfahren zur Änderung des Anhangs C

(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Änderung des Anhangs C zwecks Überarbeitung der geltenden Spezifikationen oder Aufnahme einer neuen Gerätekategorie anstrebt (nachstehend "vorschlagendes Verwaltungsorgan" genannt) verfährt nach den Verfahren des Artikels IX Absätze 1 und 2 und nimmt in seinen Vorschlag Folgendes auf:

a) einen Beleg dafür, dass die Überarbeitung der Spezifikationen oder die Aufnahme der neuen Gerätekategorie eine spürbare Energieeinsparung bewirkt;

b) Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Stand der Technik eine kostengünstige Energieeinsparung ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Geräte möglich ist;

c) Informationen über die geschätzte Anzahl von Gerätemodellen, die der vorgeschlagenen Spezifikation gerecht werden, mit ungefährer Angabe ihres Marktanteils;

d) Informationen über die Haltung der Hersteller, die von der vorgeschlagenen Änderung möglicherweise betroffen sind; und

e) einen Terminvorschlag für das Inkrafttreten der neuen Spezifikationen unter Berücksichtigung von Gerätelebensdauer und Produktionszyklen.

(2) Die von beiden Verwaltungsorganen angenommenen Änderungsvorschläge treten zu einem von beiden Verwaltungsorganen einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Ist nach Eingang eines gemäß Artikel IX Absätze 1 und 2 gemachten Vorschlags das andere Verwaltungsorgan (nachstehend "widersprechendes Verwaltungsorgan" genannt) der Auffassung, dass der Vorschlag die im Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfuellt, oder andere Einwände gegen den Vorschlag erhebt, so teilt es dem vorschlagenden Verwaltungsorgan unverzüglich (in der Regel in der folgenden Sitzung des Technischen Ausschusses) schriftlich seinen Einwand unter Beifügung aller verfügbaren Informationen mit, auf die sich sein Einwand stützt, zum Beispiel den Nachweis, dass der Vorschlag für den Fall seiner Annahme Folgendes bewirken würde:

a) unverhältnismäßige, wettbewerbswidrige Stärkung der Marktstellung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe;

b) Untergrabung der umfassenden Beteiligung der Wirtschaft am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm;

c) Kollision mit seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder

d) Auferlegung technischer Anforderungen, die mit großem Aufwand verbunden sind.

(4) Die Verwaltungsorgane bemühen sich nach Kräften, um in der ersten auf den Vorschlag folgenden Sitzung des Technischen Ausschusses Einigung über die vorgeschlagene Änderung zu erzielen. Gelingt es den Verwaltungsorganen nicht, sich in dieser Sitzung über den Änderungsvorschlag zu einigen, so sind sie gehalten, noch vor der darauf folgenden Sitzung des Technischen Ausschusses eine schriftliche Einigung anzustreben.

(5) Ist es den Parteien bis zum Ende der darauf folgenden Sitzung des Technischen Ausschusses nicht gelungen, eine Einigung zu erzielen, so zieht das vorschlagende Verwaltungsorgan seinen Vorschlag zurück; was die Vorschläge zur Überarbeitung der geltenden Spezifikationen anbelangt, so wird die betreffende Gerätekategorie zu dem von den Verwaltungsbehörden schriftlich vereinbarten Zeitpunkt aus dem Anhang C gestrichen. Alle Programmteilnehmer sind von dieser Änderung und von den Verfahren, die zur Durchführung dieser Änderung befolgt werden müssen, zu unterrichten.

Artikel XI

Allgemeine Bestimmungen

(1) Andere Programme zur Förderung von Umweltzeichen fallen nicht unter dieses Abkommen; sie können von jeder der beiden Parteien aufgelegt und angenommen werden.

(2) Alle abkommensbezogenen Tätigkeiten unterliegen den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer jeden Partei und sind an die Verfügbarkeit von angemessenen Mitteln und Geldern gebunden.

(3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Partei aus bilateralen, regionalen oder multilateralen Übereinkünften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden, unberührt.

(4) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist jedes Verwaltungsorgan befugt, Kennzeichnungsprogramme für nicht in Anhang C aufgeführte Gerätekategorien durchzuführen, und keine Partei behindert die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf oder den Vertrieb eines Geräts, weil es die Stromsparzeichen des Verwaltungsorgans der anderen Partei trägt.

Artikel XII

Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem jede Partei der anderen schriftlich mitgeteilt hat, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen. Spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums treten die Parteien zusammen, um die Verlängerung dieses Abkommens zu erörtern.

Artikel XIII

Beendigung

(1) Dieses Abkommen kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2) Im Falle der Beendigung oder Nichtverlängerung dieses Abkommens unterrichten die Verwaltungsorgane alle von ihnen registrierten Programmteilnehmer über die Beendigung des gemeinsamen Programms. Darüber hinaus teilen die Verwaltungsorgane den von ihnen registrierten Programmteilnehmern mit, dass die Verwaltungsorgane die Kennzeichnung getrennt im Rahmen zweier eigener Programme fortsetzen können. In diesem Fall wird im Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Gemeinschaft die Energy Star-Marke nicht verwendet. Die Kommission stellt sicher, dass sie selbst, die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und alle von ihr registrierten Programmteilnehmer die Verwendung der Energy Star-Marken zu dem von den Verwaltungsorganen schriftlich vereinbarten Zeitpunkt einstellen. Die in dem vorliegenden Artikel XIII Absatz 2 verankerten Verpflichtungen erlöschen nicht mit der Beendigung des Abkommens.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Washington D.C. am neunzehnten Dezember zweitausend.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Für die Europäische Gemeinschaft

ANHANG A

ENERGY STAR: INTERNATIONALES EMBLEM

Internationales Emblem: in schwarz-weiß

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Internationales Emblem: in Farbe

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ANHANG B

LEITLINIEN FÜR DIE VORSCHRIFTSGEMÄSSE VERWENDUNG DES NAMENS UND DES INTERNATIONALEN EMBLEMS DES ENERGY STAR

Der Name und das internationale Emblem des Energy Star sind in den USA eingetragene Zeichen des Umweltbundesamtes der USA. Als solche dürfen dieser Name und dieses Emblem nur nach Maßgabe der folgenden Leitlinien und der Vereinbarungen beziehungsweise des von den Programmteilnehmern am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm unterzeichneten Anmeldeformulars der Europäischen Kommission verwendet werden. Diese Leitlinien sind den für die Vorbereitung von Energy Star-Material bei Ihnen Verantwortlichen zu übermitteln.

Das Umweltbundesamt der USA (und die Europäische Kommission im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) wachen über die vorschriftsgemäße Verwendung des Namens und des internationalen Emblems Energy Star. Diese Aufgabe umfasst die Überwachung der Verwendung dieser Marken auf dem Markt und das direkte Tätigwerden gegenüber jedweder Organisation, die diese vorschriftswidrig oder unbefugterweise verwendet. Die Auswirkungen der missbräuchlichen Verwendung der Zeichen können die Aufkündigung der Teilnahme der Teilnehmer am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm nach sich ziehen und im Falle der Einfuhr von vorschriftswidrig gekennzeichneten Geräten in die USA deren etwaige Beschlagnahme durch die US-Zollbehörden.

I. EINFÜHRUNG

Der Name Energy Star darf für allgemeine Aufklärungszwecke verwendet werden. Der Name darf verwendet werden, wenn das Kennzeichnungsprogramm Energy Star beschrieben wird, so in einer besonderen Informationsbroschüre, in einem Mitteilungsblatt, einem Jahresbericht oder einem Artikel, der Aufschluss über die Programmeinzelheiten und -auflagen gibt (weitere Informationen hierzu im nachstehenden Abschnitt II).

Das internationale Emblem darf als Gütezeichen für bestimmte Geräte verwendet werden, die die in den Energy Star-Vereinbarungen oder in dem Anmeldeformular der Europäischen Kommission enthaltenen Spezifikationen erfuellen (weitere Angaben hierzu im nachstehenden Abschnitt III).

II. ALLGEMEINE VERWENDUNG DES NAMENS ENERGY STAR ZU AUFKLÄRUNGSZWECKEN

Die Programmteilnehmer sind befugt, den Namen Energy Star in allgemeinen Aufklärungs- bzw. Informationsbroschüren über das Energy Star-Programm zu verwenden. Dazu zählen Broschüren, Mitteilungsblätter, Zeitungsartikel, Jahresberichte usw.

III. VERWENDUNG DES INTERNATIONALEN EMBLEMS DURCH DIE PROGRAMMTEILNEHMER

A. Verwendung des internationalen Emblems für Geräte

Das internationale Emblem ist ein Gütezeichen und darf nur als Bescheinigung darüber verwendet werden, dass bestimmte Geräte nachweislich die Spezifikationen des Energy Star-Kennzeichnungsprogramms erfuellen. Für diese spezifischen Geräte darf das internationale Emblem direkt auf dem Gerät oder auf mit dem Gerät in Verbindung stehendem Material, wie Verpackungen oder Einleger erscheinen. Zur Erhaltung des guten Rufs des internationalen Emblems und der Glaubwürdigkeit der Energy Star-Kennzeichnungsprogramme muss diese Grundregel unbedingt befolgt werden.

Jeder Teilnehmer am Energy Star-Programm hat eine Vereinbarung oder das Anmeldeformular der Europäischen Kommission unterzeichnet und haftet damit für die vorschriftsgemäße Verwendung des internationalen Emblems. Dies umfasst die Verwendung dieses Emblems durch ihn selbst wie auch durch seine bevollmächtigten Vertreter, wie Agenturen, Händler usw. Daher sollte der Programmteilnehmer diese Leitlinien für die Verwendung des Emblems jedem Partner übermitteln, der für den Programmteilnehmer Material vorbereitet.

B. Verwendung des internationalen Emblems in der Produktwerbung

Bei der Vorbereitung von Druckwerbung oder Broschüren soll das internationale Emblem auf oder unmittelbar neben dem normgerechten Gerät erscheinen. Wenn nur ein Gerät in der Werbung abgebildet ist (und dieses Gerät normgerecht ist), kann das internationale Emblem auch an einer anderen Stelle der Seite erscheinen. Sind jedoch mehrere Geräte abgebildet, so sollte das Stromsparzeichen ausschließlich neben den normgerechten Geräten erscheinen. Das internationale Emblem darf nicht am Fuß oder am Rand der Druckwerbung neben anderen allgemeinen Zeichen erscheinen, solange nicht jedes in der Werbung abgebildete Gerät Energy Star-gerecht ist.

Wenn das internationale Emblem in einer allgemeinen Werbung für eine Produktlinie verwendet wird, die nur einige normgerechte Modelle umfasst, soll der Programmteilnehmer dies durch einen entsprechenden Hinweis verbal klarstellen (z. B.: "Gerät X [Modellbezeichnung] erfuellt die Energy Star-Norm") oder jedes normgerechte Modell durch eine besondere Formulierung auszeichnen (z. B. Nennung des Punkts "Energy Star-gerecht" in der Liste der Produktmerkmale).

Ein Programmteilnehmer darf das internationale Emblem nur dann ohne Bezug zu einem bestimmten Gerät verwenden, wenn er die Öffentlichkeit über den Zertifizierungszweck des Zeichens unterrichtet. So darf der Programmteilnehmer etwa folgende Erklärung mit aufnehmen: "Achten Sie bei unseren Geräten auf das (internationale Emblem). Die mit diesem Zeichen gekennzeichneten Modelle erfuellen die Energy Star-Stromsparnorm". Im Übrigen dürfen der Name und das Emblem auf keinen Fall in einer Weise verwendet werden, die den Schluss zuließe, dass das Umweltbundesamt der USA bzw. die Europäische Kommission sich für das betreffende Unternehmen, seine Produkte oder Dienstleistungen verbürgen.

C. Versicherung zum internationalen Emblem

Wie in allen Vereinbarungen bzw. im Anmeldeformular der Europäischen Kommission erläutert, muss bei Verwendung des internationalen Emblems durch einen Programmteilnehmer das Emblem stets von folgender Versicherung begleitet sein: "Als Teilnehmer am Energy Star-Programm hat (Firmenname) sichergestellt, dass dieses Produkt die Energy Star-Stromsparnorm erfuellt". Die Versicherung muss das Emblem zwar begleiten, aber nicht unbedingt unmittelbar daneben erscheinen; der Satz kann auch im Rahmen der allgemeinen Erläuterungen erscheinen. Zum Beispiel wie folgt:

- Druckwerbung oder Plakate: Die Versicherung kann zusammen mit anderen Standardinformationen zu Gütezeichen und Eintragungen am Fuß der Anzeige erscheinen, wo die Geräte von Fremdfirmen anerkannt werden (z. B.: "Gerät X ist ein eingetragenes Gütezeichen von Firma XYZ; als Teilnehmer am Energy Star-Programm hat Firma XYZ sichergestellt, dass dieses Produkt die Energy Star-Stromsparnorm erfuellt.").

- In Broschüren und Betriebsanleitungen muss der Satz erscheinen, wenn das Emblem erstmals auftaucht und/oder auf der Vorderseite zusammen mit der Anerkennung anderer Gütezeichen.

- Erscheint das Emblem direkt auf dem Gerät, so kann der Programmteilnehmer diese Versicherung in die Betriebsanleitung oder auf das Namensschild aufnehmen.

- Erscheint das Emblem auf der Warenverpackung, so kann der Programmteilnehmer darauf verzichten, die Versicherung auf die Verpackung anzubringen: er sollte sie vielmehr in die Betriebsanleitung oder in andere Verkaufs- und Vermarktungsunterlagen aufnehmen.

- Generell gilt, dass die Schriftgröße Leserlichkeit gewährleisten muss - Mindestschriftgröße 2,5 Punkte.

IV. WIEDERGABE DES INTERNATIONALEN EMBLEMS

Das internationale Emblem ist in Farbe und in schwarz-weiß auf CD-ROM in zwei Grafikformaten erhältlich: EPS (Encapsulated PostScript) und.BMP (Bitmap). Diese Dateien sind zur Weiterleitung an Ihre Abteilung Verbrauchergrafik bestimmt. Die EPS-Version ist PC- und Mac-tauglich (auf Anfrage kann auch ein TIF-Format zur Verfügung gestellt werden).

Wie in allen Energy Star-Vereinbarungen oder im Anmeldeformular erläutert, darf das internationale Emblem nicht verändert, zertrennt oder in irgendeiner Weise gesondert verwendet werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

- Das Emblem darf in seiner Größe verändert werden, sofern die Größenverhältnisse erhalten bleiben.

- Die Farben des Vierfarben-Emblems müssen getreu wiedergegeben werden (Vierfarbenprozess).

- Das Vierfarben-Emblem kann in schwarz-weiß mit Graustufen wiedergegeben werden.

- Das vereinfachte Outline- oder Strichgrafik-Emblem kann wie folgt wiedergegeben werden:

- Schwarz oder Weiß auf Volltonfarben;

- Einfarbversion in der Farbe Ihrer Wahl;

- Zweifarbenversion mit Farben der Vierfarbenversion, z. B. Blau und Gelb, Grün und Blau, Gelb und Blau.

V. EINGETRAGENES GÜTEZEICHEN

Der Name Energy Star und das internationale Emblem sind in den USA eingetragene Gütezeichen des Umweltbundesamtes der USA. Bei der Verwendung des Namens Energy Star oder des internationalen Emblems in Informations- und Verkaufsunterlagen muss der Programmteilnehmer Folgendes beachten:

- Bei Bezugnahme auf das Energy Star-Programm oder auf die Teilnehmer an diesem Programm muss der Name Energy Star stets in Großbuchstaben erscheinen. Zweckmäßigerweise kann für den jeweils ersten Buchstaben eines jeden der beiden Wörter eine geringfügig größere Schriftgröße als für die übrigen Buchstaben verwendet werden, z. B. Zwölfpunkteschrift für E und S und Zehnpunkteschrift für die übrigen Buchstaben - Energy Star.

- Der Programmteilnehmer muss den eingetragenen Status der Gütezeichen durch Aufnahme des Eintragungssymbols ® jedes Mal kenntlich machen, wenn der Name Energy Star oder das internationale Emblem auf dem US-Markt in einer Broschüre, Werbung, auf Plakaten, Warenverpackungen usw. erscheint (z. B. ENERGY STAR®). (Es sei darauf hingewiesen, dass in Material, das vom amerikanischen Umweltbundesamt herausgegeben wird, in denen der Begriff Energy Star wiederholt verwendet wird, wie beispielsweise in den Leitlinien für die Verwendung des Emblems, das Eintragungssymbol der Lesbarkeit halber nur einmal erscheint.)

- UND -

Auf dem US-Markt kann der Programmteilnehmer die folgende Erklärung über die Eintragung des Gütezeichens mit aufnehmen: "ENERGY STAR is a U.S. registered mark". Analog zu der Versicherung kann die Erklärung über die Eintragung an der für Standardinformationen vorgesehenen Stelle erscheinen (z. B. am Fuß einer Werbung oder eines Plakats, am unteren Rand der betreffenden Seite der Betriebsanleitung oder der Broschüre oder auf der Warenverpackung).

VI. ANDERE ENERGY STAR-EMBLEME (DIE VON DER VERWENDUNG FÜR BÜROGERÄTE DURCH PROGRAMMTEILNEHMER AUSGESCHLOSSEN SIND)

Das internationale Emblem ist das einzige Emblem, das die Partner für ihre Geräte verwenden dürfen. Diese Emblemversion enthält keinerlei Text oder Akronyme. Eine Diskettenkopie des Ihnen übermittelten Emblems können Sie beim amerikanischen Umweltbundesamt (im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bei der Europäischen Kommission) anfordern.

Es gibt noch weitere Versionen dieses Emblems, die Ihnen auf dem Markt schon begegnet sein dürften. Diese Embleme sind entweder veraltet oder dürfen nur in Verbindung mit anderen Energy Star-Produktbereichen verwendet werden. Folgende Embleme bitte nicht verwenden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VII. WEITERE AUSKÜNFTE ZUR VERWENDUNG DES INTERNATIONALEN EMBLEMS

Energy Star-Hotline In den USA gebührenfrei: 1-888-STAR-YES (1-888-782-79 37)

Aus dem Ausland: 202 775-66 50

Fax: 202 775-66 80 EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion TREN Telefon: + 32 2 295 22 04 Fax: + 32 2 296 42 54

ANHANG C

PRODUKTSPEZIFIKATIONEN

I. SPEZIFIKATIONEN FÜR COMPUTER

A. Begriffsbestimmungen

1. Computer: Tischgeräte, als Turm oder Mini-Turm konfigurierte Geräte oder tragbare Geräte, einschließlich Tischgeräte im oberen Leistungsbereich, PCs, Arbeitsplatzrechner, Netzcomputer-Tischgeräte, X-Terminal-Steuerungen sowie computergestützte POS-Terminals im Einzelhandel. Das Gerät muss über eine Netzsteckdose mit Strom versorgt werden können, was jedoch Geräte, die sowohl mit Netzstrom als auch mit Batteriestrom betrieben werden können, nicht ausschließt. Diese Definition soll vor allem Computer erfassen, die für die geschäftliche oder private Verwendung verkauft werden. Nicht eingeschlossen sind Computer, die als Dateiserver oder Server verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.

2. Bildschirm: Ein Anzeigegerät mit Kathodenstrahlröhre (CRT), Flüssigkristallanzeige (LCD) oder einem anderen System und seine zugehörige Elektronik. Ein Bildschirm kann getrennt oder in das Computergehäuse integriert verkauft werden. Diese Definition soll vor allem Standardbildschirme erfassen, die für die Verwendung mit Computern bestimmt sind. Für die Zwecke dieser Spezifikation können jedoch auch Großrechnerterminals und physisch getrennte Anzeigegeräte als Bildschirm gelten.

3. Integriertes Computersystem: Systeme, bei denen der Computer und der Bildschirm in einem Gerät vereint sind. Solche Systeme müssen allen folgenden Kriterien entsprechen: Der Energieverbrauch der beiden Komponenten lässt sich nicht getrennt messen, und das System ist über ein einziges Stromkabel an die Netzsteckdose angeschlossen.

4. Inaktivität: Ein Zeitraum, während dessen ein Computer keine Benutzereingabe (z. B. Tastatureingabe oder Mausbewegung) erhält.

5. Niedrigverbrauchs- oder Ruhemodus: Der Status mit verminderter Leistungsaufnahme, in den der Computer nach einer Zeit der Inaktivität eintritt.

6. Weck-Ereignisse: Vom Benutzer ausgelöste, programmierte oder externe Ereignisse oder Impulse, die bewirken, dass der Computer von seinem Niedrigverbrauchs-/Ruhemodus in seinen aktiven Betriebsmodus übergeht. Beispiele für Weck-Ereignisse sind unter anderem Mausbewegungen, Tastatureingaben oder Bedienung einer Taste am Gehäuse und im Fall externer Ereignisse Impulse über Telefon, Fernbedienung, Netz, Kabelmodem, Satellit usw.

B. Anforderungen für die Erteilung des Energy-Star-Emblems

1. Technische Spezifikationen

a) Computer: Ein Energy-Star-gerechter Computer muss den folgenden Anforderungen genügen:

i) Stufe I - Ab dem 1. Juli 1999 und vor dem 1. Juli 2000 ausgelieferte Computermodelle

a) Der Computer muss nach einer Zeit der Inaktivität in einen Ruhemodus übergehen.

b) Wird der Computer als netzfähiges Gerät ausgeliefert, so muss er während des Netzbetriebs in einen Ruhemodus übergehen können.

c) Wird der Computer als netzfähiges Gerät ausgeliefert, so muss er im Ruhemodus weiterhin in der Lage sein, auf allgemein oder gezielt an den Computer gerichtete Weck-Ereignisse anzusprechen. Hat der Computer aufgrund des Weck-Ereignisses den Ruhemodus zu verlassen und eine Aufgabe auszuführen, so muss er nach Abschluss der Aufgabe nach einer Zeit der Inaktivität in seinen Ruhemodus zurückkehren.

Computer, bei denen alternative Mittel zur Aufrechterhaltung dieser Funktion während des Ruhemodus im Netzbetrieb verwendet werden, gelten ebenfalls als anforderungsgerecht. Die Programmteilnehmer können beliebige Mittel nutzen, um das in diesem Unterabschnitt beschriebene Verhalten zu erreichen.

d) Ein Computer, dessen Netzteil eine maximale kontinuierliche Ausgangsnennleistung(1) von bis zu 200 Watt (<= 200 W) besitzt, muss nach einer bestimmten Zeit der Inaktivität automatisch in einen Niedrigverbrauchs-/Ruhemodus von höchstens 30 Watt übergehen. Ein Computer, dessen Netzteil eine maximale kontinuierliche Ausgangsnennleistung von mehr als 200 Watt ( > 200 W) besitzt, muss nach einer bestimmten Zeit der Inaktivität automatisch in einen Niedrigverbrauchs-/Ruhemodus von höchstens 15 Prozent (15 %) seiner maximalen kontinuierlichen Ausgangsnennleistung übergehen.

Computer, deren Stromverbrauch stets höchstens 30 Watt beträgt, erfuellen die Stromverbrauchsanforderungen der Stufe I dieses Abkommens und brauchen die Funktion des in Abschnitt A beschriebenen Ruhemodus nicht zu besitzen.

ii) Stufe II - Erstmals ab 1. Juli 2000 ausgelieferte Computermodelle

Es gibt zwei Leitlinien - A und B - nach denen ein Computer als Energy-Star-gerecht gelten kann. Beide Leitlinien wurden entwickelt, damit es den Programmteilnehmern freigestellt bleibt, Energieeinsparung und Energieeffizienz in unterschiedlicher Weise anzugehen.

Folgende Computertypen sind nach Leitlinie A einzustufen:

- Als netzfähige Geräte ausgelieferte Computer, die in ihrem Niedrigverbrauchs-/Ruhemodus verbleiben können, während ihr Netzschnittstellenadapter für Netzanfragen ansprechbar bleibt.

- Computer, die ohne Netzschnittstellenfähigkeit ausgeliefert werden.

- Nicht für eine Netzumgebung bestimmte Computer.

Das EPA geht davon aus, dass als PCs verkaufte oder auf andere Weise in Verkehr gebrachte Computer nur nach Leitlinie A einzustufen sind.

Computer, die als netzfähige Geräte ausgeliefert werden, bei denen es zurzeit erforderlich ist, dass der Prozessor und/oder der Speicher des Computers in die Aufrechterhaltung der Netzverbindung während des Ruhemodus einbezogen sind, können nach Leitlinie B eingestuft werden. Bei Computern, die der Leitlinie B entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie während und außerhalb des Ruhemodus eine identische Netzfunktionalität aufrechterhalten.

a) Leitlinie A

1. Der Computer muss nach einer Zeit der Inaktivität in einen Ruhemodus übergehen.

2. Wird der Computer als netzfähiges Gerät ausgeliefert, so muss er während des Netzbetriebs in einen Ruhemodus übergehen können.

3. Wird der Computer als netzfähiges Gerät ausgeliefert, so muss er im Ruhemodus weiterhin in der Lage sein, auf allgemein oder gezielt an den Computer gerichtete Weck-Ereignisse anzusprechen. Hat der Computer aufgrund des Weck-Ereignisses den Ruhemodus zu verlassen und eine Aufgabe auszuführen, so muss er nach Abschluss der Aufgabe nach einer Zeit der Inaktivität in seinen Ruhemodus zurückkehren. Die Programmteilnehmer können beliebige Mittel nutzen, um das in diesem Unterabschnitt beschriebene Verhalten zu erreichen.

4. Für den Stromverbrauch des Computers im Ruhemodus gilt Tabelle 1.

Tabelle 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Computer, deren Stromverbrauch stets höchstens 15 W beträgt, erfuellen die Stromverbrauchsanforderungen der Stufe II dieser Spezifikation und brauchen die Funktion des in Abschnitt A beschriebenen Ruhemodus nicht zu besitzen.

b) Leitlinie B

1. Der Computer muss nach einer Zeit der Inaktivität in einen Ruhemodus übergehen.

2. Wird der Computer als netzfähiges Gerät ausgeliefert, so muss er ungeachtet der Netztechnologie in einen Ruhemodus übergehen können.

3. Der Computer muss im Ruhemodus weiterhin in der Lage sein, auf alle Arten von Netzanfragen anzusprechen. Für den Benutzer darf kein Verlust an Netzfunktionalität entstehen (z. B. muss für den Benutzer während des Ruhemodus dieselbe Netzfunktionalität zur Verfügung stehen wie vor dem Eintritt des Computers in den Ruhemodus).

4. Der Computer darf im Ruhemodus höchstens 15 % der maximalen kontinuierlichen Ausgangsnennleistung seines Netzteils verbrauchen.

b) Integrierte Computersysteme: Ein Energy-Star-gerechtes integriertes Computersystem muss den folgenden Anforderungen genügen:

i) Das integrierte Computersystem muss nach einer Zeit der Inaktivität in einen Ruhemodus übergehen.

ii) Wird das integrierte Computersystem als netzfähiges System ausgeliefert, so muss es während des Netzbetriebes in einen Ruhemodus übergehen können.

iii) Wird das integrierte Computersystem als netzfähiges System ausgeliefert, so muss es im Ruhemodus weiterhin in der Lage sein, auf allgemein oder gezielt an den Computer gerichtete Weck-Ereignisse anzusprechen. Hat der Computer aufgrund des Weck-Ereignisses den Ruhemodus zu verlassen und eine Aufgabe auszuführen, so muss das integrierte Computersystem nach Abschluss der Aufgabe nach einer Zeit der Inaktivität in seinen Ruhemodus zurückkehren.

Die Programmteilnehmer können beliebige Mittel nutzen, um das in diesem Unterabschnitt beschriebene Verhalten zu erreichen.

iv) Stufe I: Ein erstmals vor dem 1. Juli 2000 ausgeliefertes integriertes Computersystem darf im Ruhemodus höchstens 45 Watt verbrauchen. Integrierte Computersysteme, deren Stromverbrauch stets höchstens 45 Watt beträgt, erfuellen die Stromverbrauchsanforderungen dieses Abkommens und brauchen die Funktion des in Abschnitt A beschriebenen Ruhemodus nicht zu besitzen.

Stufe II: Ein erstmals ab 1. Juli 2000 ausgeliefertes integriertes Computersystem darf im Ruhemodus höchstens 35 Watt verbrauchen. Integrierte Computersysteme, deren Stromverbrauch stets höchstens 35 Watt beträgt, erfuellen die Stromverbrauchsanforderungen dieses Abkommens und brauchen die Funktion des in Abschnitt A beschriebenen Ruhemodus nicht zu besitzen.

2. Einstellungen bei Auslieferung: Damit möglichst viele Benutzer den Niedrigverbrauchs-/Ruhemodus auch wirklich verwenden, müssen die Programmteilnehmer ihre Computer und/oder integrierten Computersysteme mit aktivierter Energiesparfunktion ausliefern. Bei allen Produkten muss die voreingestellte Zeit für den Übergang in den Energiesparmodus weniger als 30 Minuten betragen. (Das EPA empfiehlt eine Voreinstellung zwischen 15 und 30 Minuten.) Der Benutzer muss die Zeitvorgaben ändern oder den Niedrigverbrauchs-/Ruhemodus deaktivieren können.

3. Betriebssysteme: Die ordnungsgemäße Aktivierung des Niedrigverbrauchs-/Ruhemodus eines Computers hängt in der Regel von der Installation und Verwendung einer speziellen Version des Betriebssystems ab. Wird ein Computer vom Programmteilnehmer mit einem oder mehreren Betriebssystemen geliefert, so muss der Computer unter mindestens einem dieser Betriebssysteme in den Niedrigverbrauchs-/Ruhemodus übergehen und in den uneingeschränkten Betriebsmodus zurückkehren können. Wird der Computer ohne Betriebssystem geliefert, so muss der Programmteilnehmer eindeutig angeben, in welcher Funktionsweise der Computer die Energy-Star-Anforderungen erfuellt. Außerdem müssen spezielle Software, Hardwaretreiber und Hilfsprogramme im Computer installiert sein, wenn sie für das ordnungsgemäße Aktivieren und Verlassen des Ruhemodus notwendig sind. Der Programmteilnehmer muss diese Angaben in die Produktdokumentation (z. B. Benutzerhandbuch oder Datenblätter) und/oder seine Internet-Website aufnehmen. Broschüren und Anzeigen sind so abzufassen, dass Irreführungen ausgeschlossen sind.

4. Bildschirmsteuerung: Der Computer muss über einen oder mehrere Mechanismen verfügen, um die Niedrigverbrauchsmodi eines Energy-Star-gerechten Bildschirms zu aktivieren. Der Programmteilnehmer muss in der Produktdokumentation klar angeben, wie sein Computer Energy-Star-gerechte Bildschirme steuern kann und welche speziellen Bedingungen gegebenenfalls erfuellt sein müssen, damit die Energiesparfunktion des Bildschirms funktioniert. Der Programmteilnehmer muss den Computer so voreinstellen, dass der erste Niedrigverbrauchsmodus des Bildschirms nach höchstens 30 Minuten der Inaktivität aktiviert wird. Außerdem muss der Programmteilnehmer die Zeit bis zum Übergang in die nächste Energiesparstufe so einstellen, dass der Bildschirm nach höchstens 60 Minuten der Inaktivität in den Tiefschlafmodus übergeht. Die Summe der voreingestellten Zeiten für den Übergang in die beiden Niedrigverbrauchsmodi darf 60 Minuten nicht überschreiten. Der Programmteilnehmer kann sich dafür entscheiden, den Computer so einzustellen, dass der Bildschirm nach höchstens 30 Minuten unmittelbar in den zweiten Niedrigverbrauchs- oder Tiefschlaf-Modus übergeht.

Der Benutzer muss die Zeitvorgaben ändern oder die Niedrigverbrauchsmodi für die Bildschirmsteuerung deaktivieren können. Diese Bedingung für die Bildschirmsteuerung gilt nicht für integrierte Computersysteme. Jedoch müssen integrierte Computersysteme, die als Teil eines Andocksystems in Verkehr gebracht und verkauft werden, die Leistungsaufnahme eines extern angeschlossenen Bildschirms automatisch steuern können.

II. SPEZIFIKATIONEN FÜR BILDSCHIRME

A. Begriffsbestimmungen

1. Bildschirm: Ein Anzeigegerät mit Kathodenstrahlröhre (CRT), Flüssigkristallanzeige (LCD) oder einem anderen System und seine zugehörige Elektronik. Diese Definition soll vor allem Standardbildschirme erfassen, die für die Verwendung mit Computern bestimmt sind. Für die Zwecke dieser Spezifikation können jedoch auch Großrechnerterminals und physisch getrennte Anzeigeräte als Bildschirm gelten.

2. Erster Niedrigverbrauchsmodus (Ruhemodus): Der Status mit verminderter Leistungsaufnahme, in den der Bildschirm nach dem Empfang von Befehlen eines Computers oder durch andere Funktionen übergeht. Kennzeichnend für diesen Modus sind ein leerer Bildschirm und ein verminderter Stromverbrauch. Bei einem vom Benutzer ausgelösten Eingabesignal kehrt der Bildschirm zum Volllastbetrieb zurück.

3. Zweiter Niedrigverbrauchsmodus (Tiefschlafmodus): Der zweite Status mit verminderter Leistungsaufnahme, in den der Bildschirm nach Empfang von Befehlen eines Computers oder durch andere Funktionen übergeht. Kennzeichnend für diesen Modus ist eine erhebliche Verminderung des Stromverbrauchs. Bei einem vom Benutzer ausgelösten Eingabesignal kehrt der Bildschirm zum Volllastbetrieb zurück.

B. Anforderungen für die Erteilung des Energy-Star-Emblems

1. Technische Spezifikationen

Ein Energy-Star-gerechter Bildschirm muss automatisch in zwei aufeinander folgende Niedrigverbrauchsmodi übergehen können. Im ersten Niedrigverbrauchsmodus (Ruhemodus) darf der Bildschirm nach dem Empfang von Befehlen eines Computers oder durch andere Funktionen höchstens 15 Watt verbrauchen. Bleibt der Bildschirm inaktiv, so muss er durch Befehle der Zentraleinheit oder durch andere Funktionen in einen zweiten Niedrigverbrauchsmodus (Tiefschlafmodus) übergehen. Ein Energy-Star-gerechter Bildschirm darf in diesem zweiten Niedrigverbrauchsmodus höchstens 8 Watt verbrauchen. Bildschirme, die automatisch vom aktiven Modus in einen Niedrigverbrauchsmodus von höchstens 8 Watt übergehen können, erfuellen die Stromverbrauchsanforderungen dieses Abkommens. Bei Wiederaufnahme der Benutzertätigkeit muss der Bildschirm automatisch zur vollen Betriebsfähigkeit zurückkehren. Es wird empfohlen, dass der Bildschirm bei einer nicht vom Benutzer ausgelösten Aktivität in seinem Niedrigverbrauchsmodus verbleibt.

Besitzt der Bildschirm einen USB-Verteiler oder USB-Anschlüsse, so ist der Bildschirm zu prüfen, ohne dass weitere Geräte oder ein Upstream-Kabel an den Verteiler/die Anschlüsse angeschlossen sind.

III. SPEZIFIKATIONEN FÜR DRUCKER, FAXGERÄTE UND FRANKIERMASCHINEN

A. Begriffsbestimmungen

1. Drucker: Als Standardmodell hergestelltes bildgebendes Gerät, das als Druckausgabegerät dient und Daten von Einzelplatzcomputern oder vernetzten Computern empfangen kann. Darüber hinaus muss das Gerät über eine Netzsteckdose mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Drucker angeboten und verkauft werden, einschließlich Drucker, die zu einem Mehrzweckgerät aufgerüstet werden können(2).

2. Faxgerät: Als Standardmodell hergestelltes bildgebendes Gerät, das als Druckausgabegerät dient und dessen Hauptfunktion das Senden und Empfangen von Informationen ist. Unter diese Spezifikation fallen auch Normalpapier-Faxgeräte (z. B. Tintenstrahl-/Bubble-Jet-, Laser-/LED-, Thermotransfer-Geräte). Das Gerät muss über eine Netzsteckdose mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Faxgeräte angeboten und verkauft werden.

3. Drucker/Fax-Kombigeräte: Als Standardmodell hergestelltes bildgebendes Gerät, das sowohl als voll funktionsfähiger Drucker wie auch als voll funktionsfähiges Faxgerät (gemäß den obigen Definitionen) dient. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Drucker/Fax-Kombigeräte in Verkehr gebracht und verkauft werden.

4. Frankiermaschine: Bildgebendes Gerät zum Aufdrucken des Portos auf Postsendungen. Das Gerät muss über eine Netzsteckdose mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Frankiermaschinen angeboten und verkauft werden.

5. Druckgeschwindigkeit: Mit der Zahl der Seiten pro Minute (ppm) wird die Druckgeschwindigkeit eines Gerätemodells angegeben. Die Druckgeschwindigkeit entspricht der Druckgeschwindigkeit des Gerätes, wie sie vom Programmteilnehmer angeboten wird. Bei Zeilendruckern (z. B. Matrixdruckern, Typendruckern) ist für die Ermittlung der Druckgeschwindigkeit die ISO-Norm 10561 maßgeblich.

Bei Breitformatdruckern, die hauptsächlich für das Format A2 oder 17" × 32" oder größere Formate bestimmt sind, wird die Druckgeschwindigkeit als Anzahl der Druckseiten bei einfarbiger Textausgabe in der Standardauflösung angegeben. Eine Druckgeschwindigkeit, die als A2- oder A0-Ausdrucke pro Minute gemessen wurde, ist wie folgt in eine A4-bezogene Druckgeschwindigkeit umzurechen: a) Ein A2-Ausdruck pro Minute entspricht vier A4-Ausdrucken pro Minute; b) ein A0-Ausdruck pro Minute entspricht 16 A4-Ausdrucken pro Minute.

Bei Frankiermaschinen werden Seiten pro Minute (ppm) gleichgesetzt mit Postsendungen pro Minute (mppm).

6. Zubehör: Ein Zusatzteil, das für den Normalbetrieb des Grundgeräts nicht notwendig ist, aber vor oder nach der Auslieferung hinzugefügt werden kann, um die Leistung des Druckers zu erhöhen oder zu ändern. Beispiele für Zubehör sind Vorrichtungen für die Papier-Endbearbeitung, Sortierer, zusätzliche Papierzufuhren und Duplex-Einheiten. Ein Zubehörteil kann getrennt und mit eigener Modellnummer oder zusammen mit einem Grundgerät als Teil eines Druckers verkauft werden.

7. Aktiv-Modus: In diesem Zustand (Modus) erstellt das Gerät einen Papierausdruck oder empfängt Eingabedaten hierfür. Die Leistungsaufnahme ist in diesem Modus in der Regel höher als im Standby-Modus.

8. Standby-Modus: In diesem Modus erstellt das Gerät keinen Papierausdruck und empfängt keine Eingabedaten hierfür; die Leistungsaufnahme ist in diesem Modus niedriger als bei der Erstellung von Papierausdrucken oder beim Empfang entsprechender Eingabedaten. Der Übergang vom Standby-Modus zum Aktiv-Modus sollte bei der Erstellung eines Papierausdrucks keine merkliche Verzögerung verursachen.

9. Ruhemodus: In diesem Modus erstellt das Gerät keinen Papierausdruck und empfängt keine Eingabedaten hierfür; die Leistungsaufnahme ist niedriger als im Standby-Modus. Beim Übergang vom Ruhemodus zum Aktiv-Modus können bei der Erstellung eines Papierausdrucks gewisse Verzögerungen auftreten, jedoch darf es keine Verzögerung beim Empfang von Daten aus einem Netz oder aus anderen Eingabequellen geben. Das Gerät geht innerhalb einer bestimmten Zeit nach Erstellung des letzten Papierausdrucks in diesen Modus über.

10. Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Ruhemodus: Der vom Programmteilnehmer vor der Auslieferung eingestellte Zeitraum, nach dem das Gerät in den Ruhemodus übergeht. Die voreingestellte Zeit wird ab dem Zeitpunkt des letzten Papierausdrucks gemessen.

11. Duplex-Modus: Aufbringen von Text, Bildern oder einer Kombination von Text und Bild auf Vorder- und Rückseite eines Blattes.

12. Standardmodell: Ein Gerät und die hiermit verknüpften ("gebündelten") Ausstattungsmerkmale in der vom Programmteilnehmer angebotenen und verkauften und für die beabsichtigte Verwendung hergestellten Form.

13. Weck-Ereignis: Vom Benutzer ausgelöste, programmierte oder externe Ereignisse oder Impulse, die bewirken, dass das Gerät von seinem Standby-Modus oder Ruhemodus in seinen aktiven Betriebsmodus übergeht. Ein Weck-Ereignis im Sinne dieser Spezifikation umfasst nicht die in Netzumgebungen üblichen Netzabfragen (Polling) oder Netzimpulse (Pings).

B. Anforderungen für die Erteilung des Energy-Star-Emblems:

1. Technische Spezifikationen

a) Der Teilnehmer am Energy-Star-Programm (Programmteilnehmer) erklärt sich damit einverstanden, dass nur diejenigen Geräte, die nach einer bestimmten Zeit der Inaktivität in den Ruhemodus übergehen können oder deren Stromverbrauch unter dem in den (nachstehenden) Tabellen 2 bis 11 angegebenen Werten verbleibt, als Energy-Star-gerecht gelten können.

b) Voreingestellte Zeit: Der Programmteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, die Zeit für den Übergang in den Ruhemodus nach Ausführung des letzten Arbeitsvorgangs (z. B. nach Erstellung des letzten Papierausdrucks) entsprechend den Werten der (nachstehenden) Tabellen 2 bis 11 voreinzustellen. Die Zeit für den Übergang in den Ruhemodus ist bei den vom Programmteilnehmer ausgelieferten Geräten auf die in den (nachstehenden) Tabellen 2 bis 11 angegebenen Werte voreinzustellen.

c) Netzfunktionalität: Der Programmteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, die Geräte entsprechend ihrer beabsichtigten Endverwendung (siehe Abschnitt II.A.12) einzustufen; dies gilt insbesondere für Geräte, die in ein Netz eingebunden werden sollen. Der Programmteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Geräte, die als netzfähige Geräte in Verkehr gebracht, angeboten oder verkauft werden, den (nachstehenden) Energy-Star-Spezifikationen entsprechen müssen, wenn sie als netzbereite Geräte (d. h. mit Netzfunktionalität) konfiguriert werden.

1. Wird das Gerät als netzfähiges Gerät ausgeliefert, so muss es während des Netzbetriebs in einen Ruhemodus übergehen können.

2. Verfügt das Gerät über Netzfähigkeit, so muss es im Ruhemodus weiterhin in der Lage sein, im Netzbetrieb auf allgemein oder gezielt an das Gerät gerichtete Weck-Ereignisse anzusprechen.

d) Duplex-Modus: Bei allen Normalformat-Druckern mit einer Druckgeschwindigkeit über 10 ppm und eingebautem Duplex-Modul wird empfohlen, dass die Programmteilnehmer ihren Kunden Hinweise zur Verwendung von Druckern geben, bei denen der Duplex-Modus als Standardvorgabe eingestellt ist. Hierzu können beispielsweise in der Bedienungsanleitung Hinweise zu geeigneten Druckertreibern und zur Einrichtung des Druckmenüs gegeben werden oder beim Einbau eines Duplex-Moduls spezielle Anweisungen zum Druckertreiber gegeben werden.

e) Einzelspezifikationen: Der Programmteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, für die Geräte die folgenden Spezifikationen zugrunde zu legen:

Tabelle 2: Stufe 1

Normalformatdrucker und Drucker/Fax-Kombigeräte((Einschließlich folgender Verfahren: einfarbige Elektrofotografie, einfarbiger Thermotransferdruck sowie einfarbiger und mehrfarbiger Tintenstrahldruck.)) (1.11.2000-31.10.2001)

(ausgelegt hauptsächlich für folgende Papierformate: A3, A4 oder 8,5" × 11")

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3: Stufe 1

Mechanische Drucker, die hauptsächlich für das Format A3 ausgelegt sind (1.11.2000-31.10.2001)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 4: Stufe 1

Groß-/Breitformatdrucker (1.11.2000-31.10.2001)

(ausgelegt hauptsächlich für das Format A2 oder 17" × 22" oder größer)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 5: Stufe 1

Farbdrucker((Einschließlich folgender Verfahren: farbige Elektrofotografie und farbiger Thermotransferdruck.)) (1.11.2000-31.10.2001)

(ausgelegt hauptsächlich für folgende Formate: A3, A4 oder 8,5" × 11")

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 6

Einzelplatz-Faxgeräte (1.11.2000-31.10.2002)

(ausgelegt hauptsächlich für das Format A4 oder 8,5" × 11")

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 7

Frankiermaschinen (1.11.2000-31.10.2002)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 8: Stufe 2

Normalformatdrucker und Drucker/Fax-Kombigeräte((Einschließlich folgender Verfahren: einfarbige Elektrofotografie, einfarbiger Thermotransferdruck sowie einfarbiger und mehrfarbiger Tintenstrahldruck.)) (1.11.2001-31.10.2002)

(ausgelegt hauptsächlich für folgende Papierformate: A3, A4 oder 8,5" × 11")

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 9: Stufe 2

Mechanische Drucker, die hauptsächlich für das Format A3 ausgelegt sind (1.11.2001-31.10.2002)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 10: Stufe 2

Groß-/Breitformatdrucker (1.11.2001-31.10.2002)

(ausgelegt hauptsächlich für das Format A2 oder 17" × 22" oder größer)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 11: Stufe 2

Farbdrucker((Einschließlich folgender Verfahren: farbige Elektrofotografie und farbiger Thermotransferdruck.)) (1.11.2001-31.10.2002)

(ausgelegt hauptsächlich für folgende Formate: A3, A4 oder 8,5" × 11")

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Ausnahmen und Erläuterungen: Nach der Auslieferung darf der Programmteilnehmer oder der von ihm benannte Kundendienstvertreter die von dieser Spezifikation erfassten Modelle nicht so ändern, dass die Fähigkeit des Geräts, den genannten Spezifikationen zu entsprechen, beeinträchtigt wird. Hierbei sind die folgenden vier Ausnahmen vorgesehen:

a) Integrierte Computersysteme: Für einen einmaligen Zeitraum von einem Jahr wird bei Geräten, die einen integrierten Computer umfassen, der Stromverbrauch des integrierten Computers im Rahmen der Einstufung des Geräts als Energy-Star-gerecht nicht berücksichtigt. Der Hersteller muss jedoch den Endbenutzer darauf hinweisen, dass im Stromverbrauch des Druckers der Stromverbrauch des integrierten Computers nicht eingeschlossen ist (d. h. der Stromverbrauch des Computers kommt zum Stromverbrauch des Druckers hinzu, und zwar auch, wenn der Drucker sich im Ruhemodus befindet). Diese Ausnahme ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Hersteller einen Einzelplatz-Computer integriert; sie gilt nicht für Druckersteuerungen (siehe Fußnote 1 von Tabelle 5).

b) Netzfunktionalität: Für einen einmaligen Zeitraum von einem Jahr ist bei Geräten der ersten beiden Geschwindigkeitsbereiche (0 ppm <= 10 sowie 10 ppm <= 20) der Tabelle 2 und des ersten Geschwindigkeitsbereichs (0 < ppm <= 10) der Tabelle 5 für die Netzfunktionalität eine zusätzliche einmalige Abweichung um 5 Watt zulässig. Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Geräte (in den genannten Tabellen und Geschwindigkeitsbereichen), die netzbereit ausgeliefert werden (d. h. bereits im Auslieferungszustand mit Netzkarte oder Netzfunktionalität). Für Geräte, die nicht netzbereit ausgeliefert werden, gilt diese Ausnahme nicht (siehe Fußnote 2 von Tabelle 5).

c) Voreingestellte Zeiten: Nach Auslieferung kann der Teilnehmer des Energy-Star-Programms, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde die voreingestellten Zeiten für den Übergang in den Ruhemodus ändern, aber nur bis zu einem werkseitig eingestellten Hoechstwert von 240 Minuten. Bei Geräten, die über mehrere Energiesparmodi verfügen, darf die Summe der voreingestellten Zeiten 240 Minuten nicht überscheiten.

d) Deaktivierung des Ruhemodus: Führt der Ruhemodus in einem Einzelfall bei einem Kunden wegen seiner speziellen Verwendungsgewohnheiten zu beträchtlichen Schwierigkeiten, so kann der Programmteilnehmer, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde diesen Ruhemodus deaktivieren. Wenn der Programmteilnehmer seine Geräte so konstruiert, dass der Kunde den Ruhemodus deaktivieren kann, dann darf die Deaktivierungsmöglichkeit nicht gleichzeitig mit der Einstellung der Zeiten angeboten werden. (Beispiel: Wenn sich einem Menü Verzögerungszeiten für den Übergang in den Ruhemodus von 15, 30, 60, 90, 120 und 240 Minuten einstellen lassen, dürfen die Möglichkeiten "Deaktivieren" oder "Aus" in diesem Menü nicht zur Wahl stehen. Die letzteren Möglichkeiten müssen versteckt - oder weniger offensichtlich - sein oder in einem anderen Menü angeboten werden.)

IV. SPEZIFIKATIONEN FÜR KOPIERER

A. Begriffsbestimmungen

1. Kopierer: Kommerzielles reprografisches bildgebendes Gerät, dessen einzige Funktion die Herstellung von Duplikaten einer grafischen Papiervorlage ist. Ein Kopierer muss ein Markierungssystem, ein bildgebendes System und ein Papierhandhabungsmodul umfassen. Unter diese Spezifikation fallen alle Kopierertechnologien für Schwarzweiß-Kopien auf Normalpapier, obwohl sie vor allem für weit verbreitete Standardkopierer wie zum Beispiel Lichtlinsenkopierer gelten soll. Die nachstehenden Spezifikationen gelten für Standardformatkopierer für Papier im Format A4 oder 8,5" × 11" und für Großformatkopierer für Papier im Format A2 oder 17" × 22" oder größer.

Kopiergeschwindigkeit: Mit der Zahl der Kopien pro Minute (cpm) wird die Vervielfältigungsgeschwindigkeit des Kopierers angegeben. Eine Kopie ist definiert als eine Seite im Format 8,5" × 11" oder A4. Doppelseitige Kopien gelten als zwei Abbildungen und damit als zwei Kopien, auch wenn sie auf ein Blatt kopiert werden. Bei allen auf dem US-Markt verkauften Kopierermodellen beruht die Messung der Kopiergeschwindigkeit auf Papier im Format 8,5" × 11". Bei auf anderen Märkten verkauften Kopierern ist zur Messung der Kopiergeschwindigkeit entsprechend dem jeweiligen Marktstandard entweder das Format 8,5" × 11" oder das Format A4 zugrunde zu legen.

Bei Großformatkopierern, die hauptsächlich für das Format A2 oder 17" × 22" oder größere Formate bestimmt sind, ist die bei A2- oder A0-formatigen Kopien pro Minute gemessene Kopiergeschwindigkeit wie folgt in A4-bezogene Kopiergeschwindigkeiten umzurechnen: a) Eine A2-Kopie pro Minute entspricht vier A4-Kopien pro Minute; b) eine A0-Kopie pro Minute entspricht 16 A4-Kopien pro Minute.

Energy-Star-gerechte Kopierer sind in fünf Gruppen einzuteilen: langsame Standardformatkopierer, mittelschnelle Standardformatkopierer, schnelle Standardformatkopierer, langsame Großformatkopierer und mittelschnelle und schnelle Großformatkopierer.

A. Langsame Standardformatkopierer: Kopierer mit einer Vervielfältigungsgeschwindigkeit von höchstens 20 Kopien pro Minute.

B. Mittelschnelle Standardformatkopierer: Kopierer mit einer Vervielfältigungsgeschwindigkeit von mehr als 20 und höchstens 44 Kopien pro Minute.

C. Schnelle Standardformatkopierer: Kopierer mit einer Vervielfältigungsgeschwindigkeit von mehr als 44 Kopien pro Minute.

D. Langsame Großformatkopierer: Kopierer mit einer Vervielfältigungsgeschwindigkeit von höchstens 40 Kopien pro Minute (umgerechnet in A4-formatige Kopien pro Minute).

E. Mittelschnelle und schnelle Großformatkopierer: Kopierer mit einer Vervielfältigungsgeschwindigkeit von mehr als 40 Kopien pro Minute (umgerechnet in A4-formatige Kopien pro Minute).

2. Grundgerät: Für eine vorgegebene Kopiergeschwindigkeit ist das Grundgerät als die einfachste Ausführung eines Kopierers definiert, die tatsächlich als ein voll funktionsfähiges Modell verkauft wird. Das Grundgerät wird in der Regel als Kompaktgerät konzipiert und geliefert und umfasst kein externes stromverbrauchendes Zubehör, das getrennt verkauft werden kann.

3. Zubehör: Ein Zusatzteil, das für den Normalbetrieb des Grundgeräts nicht notwendig ist, aber vor oder nach der Auslieferung hinzugefügt werden kann, um die Kopiererleistung zu erhöhen oder zu ändern. Ein Zubehörteil kann getrennt und mit eigener Modellnummer oder zusammen mit einem Grundgerät als Teil eines Kopiererpakets oder einer Kopiererkonfiguration verkauft werden. Beispiele für Zubehör sind Sortierer, Papier-Großraumkassetten usw. Es wird angenommen, dass ein zusätzliches Zubehörteil ungeachtet seines eigenen Energieverbrauchs den Energieverbrauch des Grundgeräts im Aus-Zustand nicht wesentlich (um nicht mehr als 10 Prozent) erhöht. Ein Zubehörteil darf die Selbstabschaltefunktion oder die Niedrigverbrauchsfunktionen nicht beeinträchtigen.

4. Kopierermodell: Für die Zwecke dieser Spezifikation wird ein Kopierermodell als ein Grundgerät und ein oder mehrere spezielle Zubehörteile definiert, die dem Verbraucher unter einer Modellnummer angeboten und verkauft werden. Wird ein Grundgerät ohne jegliches Zubehör angeboten und verkauft, so gilt es auch als Kopierermodell.

5. Niedrigverbrauchsmodus: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist der Niedrigverbrauchsmodus der niedrigste Energiezustand, in den der Kopierer nach einer Zeit der Inaktivität automatisch übergehen kann, ohne sich auszuschalten. Der Kopierer geht innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem letzten Kopiervorgang in diesen Modus über. Zur Bestimmung des Stromverbrauchs in diesem Niedrigverbrauchsmodus kann der Hersteller den niedrigsten Stromverbrauch wählen, der im Energiesparmodus bzw. im Standby-Modus messbar ist.

6. Energiesparmodus: In diesem Modus macht das Gerät keine Kopien; es hat zuvor Betriebsbedingungen erreicht, verbraucht aber weniger Energie als im Standby-Modus. Ist der Kopierer in diesem Modus, so kann es eine gewisse Zeit dauern, bis er wieder kopierbereit ist.

7. Standby-Modus: In diesem Modus macht das Gerät keine Kopien; es hat Betriebsbedingungen erreicht und ist für den Kopiervorgang bereit, ist aber noch nicht in den Energiesparmodus übergegangen. Ist der Kopierer in diesem Modus, so ist er praktisch ohne Verzögerung kopierbereit.

8. Aus-Zustand: Für die Zwecke dieser Spezifikation wird der Aus-Zustand als der Zustand definiert, in dem sich der Kopierer befindet, wenn er an eine geeignete Stromquelle angeschlossen ist und sich kurz zuvor mittels der Selbstabschaltefunktion abgeschaltet hat(3). Bei der Messung des Stromverbrauchs in diesem Zustand können die Steuereinrichtungen für Fernwartung außer Acht gelassen werden.

9. Selbstabschaltefunktion: Für die Zwecke dieser Spezifikation wird die Selbstabschaltefunktion als die Fähigkeit des Kopierers definiert, sich eine bestimmte Zeit nach dem letzten Kopiervorgang automatisch abzuschalten. Der Kopierer muss nach Ausführung dieser Funktion automatisch in den Aus-Zustand übergehen.

10. Kalt-Modus: Der Zustand der Maschine, wenn sie an eine geeignete Stromquelle angeschlossen und nicht eingeschaltet ist. Um den Kopierer einzuschalten, muss der Benutzer normalerweise manuell den Ein/Aus-Schalter betätigen.

11. Voreingestellte Zeit: Der vom Programmteilnehmer vor der Auslieferung eingestellte Zeitraum, nach dem der Kopierer in seine verschiedenen Modi übergeht, d. h. in den Niedrigverbrauchsmodus, den Aus-Zustand usw. Sowohl für den Übergang in den Aus-Zustand als auch in den Niedrigverbrauchsmodus wird die voreingestellte Zeit ab dem Zeitpunkt der letzten Kopie gemessen.

12. Wiederanlaufzeit: Die Zeit, die der Kopierer benötigt, um von einem Niedrigverbrauchsmodus in den Standby-Modus überzugehen.

13. Autoduplex-Modus: Modus, in dem der Kopierer automatisch auf Vorder- und Rückseite eines Blattes kopiert, indem er automatisch sowohl das neue Blatt als auch die grafische Originalvorlage durchlaufen lässt. Beispiele dafür sind das beidseitige Kopieren einseitiger bzw. doppelseitiger Originale. Für die Zwecke dieser Spezifikation wird definiert, dass ein Kopierermodell nur dann über einen Autoduplex-Modus verfügt, wenn das Kopierermodell alles Zubehör umfasst, das erforderlich ist, um die genannten Bedingungen zu erfuellen, d. h. wenn es über einen automatischen Vorlageneinzug und entsprechendes Autoduplex-Zubehör verfügt.

14. Wochenschaltuhr: Ein internes Gerät, das einen Kopierer an jedem Arbeitstag zu vorbestimmten Zeiten ein- und ausschaltet. Bei der Programmierung einer Schaltuhr muss der Kunde zwischen Arbeitstagen und Wochenenden/Feiertagen unterscheiden können (d. h. eine Schaltuhr darf einen Kopierer nicht am Samstag- und Sonntagmorgen einschalten, wenn die Arbeitnehmer am Wochenende normalerweise nicht im Büro sind). Der Kunde muss auch die Möglichkeit haben, die Schaltuhr auszuschalten. Wochenschaltuhren sind fakultativ und deshalb in Energy-Star-gerechten Kopierern nicht erforderlich. Wenn sie in Kopierermodellen vorhanden sind, dürfen Wochenschaltuhren die Funktion des Niedrigverbrauchsmodus und die Selbstabschaltefunktion nicht beeinträchtigen.

B. Anforderungen für die Erteilung des Energy-Star-Emblems

1. Technische Spezifikationen

Ein Energy-Star-gerechter Kopierer muss den folgenden Spezifikationen entsprechen:

Tabelle 12

Kriterien für Energy-Star-Kopierer

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Programmteilnehmer muss die Zeit für den Übergang in den Aus-Zustand entsprechend der obigen Tabelle voreinstellen. Die voreingestellte Zeit für den Aus-Modus und den Niedrigverbrauchsmodus wird ab dem Zeitpunkt der letzten Kopie gemessen.

Für alle Kopiergeschwindigkeiten, bei denen die Voreinstellung des Duplex-Modus bei der Auslieferung eines Modells mit Autoduplex-Fähigkeit optional ist, wird empfohlen, das doppelseitige Kopieren als Standard voreinzustellen. Der Programmteilnehmer kann den Benutzern die Möglichkeit einräumen, diesen voreingestellten Duplex-Modus für einseitige Kopien außer Kraft zu setzen.

2. Ausnahmen und Erläuterungen

Nach der Auslieferung darf der Programmteilnehmer oder der von ihm benannte Kundendienstvertreter das Kopierermodell nicht so ändern, dass die Fähigkeit des Kopierers, den genannten Spezifikationen zu entsprechen, beeinträchtigt wird. Bestimmte Ausnahmen sind für die Änderung der voreingestellten Zeiten und der Spezifikationen des Aus-Zustandes sowie des Duplex-Modus zugelassen. Hierbei handelt es sich um folgende Ausnahmen:

a) Voreingestellte Zeiten: Nach der Auslieferung kann der Programmteilnehmer, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde die voreingestellten Zeiten für den Übergang in den Niedrigverbrauchsmodus und/oder den Aus-Zustand ändern, aber nur bis zu einem vom Programmteilnehmer eingestellten Hoechstwert von 240 Minuten (d. h. die Summe der voreingestellten Zeiten für den Übergang in den Aus-Zustand und in den Niedrigverbrauchsmodus darf 240 Minuten nicht überschreiten).

b) Stromverbrauch im Aus-Zustand: In einigen Fällen muss der Programmteilnehmer, um die Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand erfuellen zu können, ein Kopierermodell gegebenenfalls mit abgekoppelter Feuchtigkeitsschutzeinrichtung ausliefern. Wenn dies bei einem bestimmten Kunden zu beträchtlichen Schwierigkeiten führt, kann der Programmteilnehmer (oder der von ihm benannte Kundendienstvertreter) die Feuchtigkeitsschutzeinrichtung anschließen. Wenn der Programmteilnehmer feststellt, dass es in einer bestimmten Region aufgrund hoher Luftfeuchtigkeit chronische Zuverlässigkeitsprobleme gibt, kann er sich mit dem EPA-Programmverantwortlichen in Verbindung setzen und alternative Lösungen erörtern. Programmteilnehmer im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können sich an die Europäische Kommission wenden. Zum Beispiel kann das EPA oder die Europäische Kommission dem Programmteilnehmer erlauben, die Feuchtigkeitsschutzeinrichtungen in Kopierermodellen anzuschließen, die in eine Region mit sehr hoher Luftfeuchtigkeit geliefert werden.

c) Deaktivierung der Selbstabschaltefunktion: Führt die Selbstabschaltefunktion in einem Einzelfall bei einem Kunden wegen seiner speziellen Verwendungsgewohnheiten zu beträchtlichen Schwierigkeiten, so kann der Programmteilnehmer, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde diese Selbstabschaltefunktion deaktivieren. Wenn der Programmteilnehmer seine Kopierermodelle so konstruiert, dass der Kunde die Selbstabschaltefunktion deaktivieren kann, darf die Deaktivierungsmöglichkeit nicht gleichzeitig mit der Einstellung der Zeiten angeboten werden. (Beispiel: Wenn sich in einem Menü Verzögerungszeiten für den Übergang in den Aus-Zustand von 30, 60, 90, 120 und 240 Minuten einstellen lassen, dürfen die Möglichkeiten "Deaktivieren" oder "Aus" in diesem Menü nicht zur Wahl stehen. Die letzteren Möglichkeiten müssen versteckt (oder weniger offensichtlich) sein oder in einem anderen Menü angeboten werden.)

V. SPEZIFIKATIONEN FÜR SCANNER

A. Begriffsbestimmungen

1. Scanner: Für die Zwecke dieser Spezifikation wird ein Scanner definiert als ein elektro-optisches Gerät zum Konvertieren von in Farbe oder schwarz-weiß vorliegenden Informationen in elektronische Bilder, die vor allem in einer PC-Umgebung gespeichert, bearbeitet, konvertiert oder übertragen werden können. So definierte Scanner werden in der Regel zur Digitalisierung von Bildvorlagen verwendet. Diese Spezifikation soll hauptsächlich für weit verbreitete Tischmodelle von Scannern gelten (z. B. für Flachbettscanner, Scanner mit Einzelblatteinzug, Filmscanner), doch können auch Hochleistungsscanner für das Dokumentenmanagement im Büro, die die unten angegebenen Spezifikationen erfuellen, das Energy-Star-Emblem erhalten. Diese Spezifikation gilt für Einzelplatz-Scanner; sie gilt weder für Mehrzweckgeräte mit Scannerfunktion noch für Netzscanner (d. h. Scanner, die ausschließlich an ein Netz angeschlossen sind und die eingelesenen Informationen an mehrere Empfänger im Netz übertragen können) oder Scanner, die nicht direkt mit Netzstrom betrieben werden.

2. Grundgerät: Das Grundgerät ist als die einfachste Ausführung eines Scanners definiert, die tatsächlich als ein voll funktionsfähiges Modell verkauft wird. Das Grundgerät wird in der Regel als ein Kompaktgerät konzipiert und geliefert und umfasst kein externes Strom verbrauchendes Zubehör, das getrennt verkauft werden kann.

3. Scannermodell: Für die Zwecke dieser Spezifikation wird ein Scannermodell als ein Grundgerät und ein oder mehrere spezielle Zubehörteile definiert, die dem Verbraucher unter einer Modellnummer angeboten und verkauft werden. Wird ein Grundgerät ohne jegliches Zubehör angeboten und verkauft, so gilt es auch als Scannermodell.

4. Zubehör: Ein Zusatzteil, das für den Normalbetrieb des Scanners nicht notwendig ist, aber hinzugefügt werden kann, um die Scannerleistung zu erhöhen oder zu ändern. Ein Zubehörteil kann getrennt und mit eigener Modellnummer oder zusammen mit einem Grundgerät als Teil eines Scannerpakets oder einer Scannerkonfiguration verkauft werden. Beispiele für Zubehör sind automatische Vorlageneinzüge und Folienadapter.

5. Niedrigverbrauchsmodus: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist der Niedrigverbrauchsmodus der niedrigste Energiezustand, in den der Scanner nach einer Zeit der Inaktivität übergehen soll, ohne sich auszuschalten. Der Scanner geht innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem letzten Scanvorgang in diesen Modus über.

6. Voreingestellte Zeit: Der vom Programmteilnehmer vor der Auslieferung eingestellte Zeitraum, nach dem der Scanner in den Niedrigverbrauchsmodus übergeht. Die voreingestellte Zeit für den Übergang in den Niedrigverbrauchsmodus wird ab dem Zeitpunkt gemessen, zu dem das letzte Bild gescannt wurde.

B. Anforderungen für die Erteilung des Energy-Star-Emblems

1. Technische Spezifikationen

Der Programmteilnehmer erklärt sich bereit, ein oder mehrere spezielle Grundgeräte anzubieten, die die nachfolgenden Spezifikationen erfuellen.

Tabelle 13

Kriterien für Energy-Star-Scanner

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VI. SPEZIFIKATIONEN FÜR MEHRZWECKGERÄTE

A. Begriffsbestimmungen

1. Mehrzweckgerät: Ein Mehrzweckgerät ist ein physisch integriertes Gerät oder eine Kombination funktional integrierter Komponenten ("Grundgerät", siehe nachstehende Definition), das bzw. die Druckkopien von grafischen Papiervorlagen (im Unterschied zu Einzelblatt-Bedarfskopien, siehe nächster Absatz) erzeugt sowie eine oder beide der folgenden Hauptfunktionen ausführt: Drucken von Dokumenten (aufgrund von Informationen, die in digitaler Form von direkt angeschlossenen Computern, vernetzten Computern, Dateiservern oder durch Fax-Übertragung empfangen wurden) und Senden und Empfangen von Fernkopien (Faxen). Ein Mehrzweckgerät kann auch andere, nicht in dieser Spezifikation genannte Funktionen aufweisen, wie das Scannen in eine Computerdatei. Eventuell kann das Gerät an ein Netz angeschlossen werden und Bilder in schwarz-weiß, in Grauabstufungen oder in Farbe ausgeben. Das EPA geht davon aus, dass wegen der wahrscheinlichen technologischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Farbwiedergabe später eine eigene Spezifikation für Farbgeräte erforderlich sein kann, aber vorläufig sind solche Geräte in diese Spezifikation einbezogen.

Diese Spezifikation gilt für Produkte, die als Multifunktionsgeräte in Verkehr gebracht und verkauft werden und deren primäre Funktion das Kopieren ist, die aber auch die zusätzliche(n) Hauptfunktion(en) Drucken und/oder Faxen beherrschen. Geräte, deren primäre Funktion das Faxen ist und die auch begrenzt Einzelblätter kopieren können (so genannte Einzelblatt-Bedarfskopien) fallen unter die Spezifikation für Drucker und Faxgeräte.

Wenn das Mehrzweckgerät kein integriertes Einzelgerät ist, sondern aus einer Gruppe funktional integrierter Komponenten besteht, muss der Hersteller bescheinigen, dass alle Komponenten des Mehrzweckgeräts einschließlich des Grundgeräts bei korrekter Installation zusammen nicht mehr Strom verbrauchen als weiter unten für Energy-Star-gerechte Mehrzweckgeräte angegeben.

Einige Digitalkopierer lassen sich vor Ort durch Einbau von Zusatzeinrichtungen für Druck- oder Fax-Betrieb zu einem Mehrzweckgerät aufrüsten. Die Programmteilnehmer können dieses System aus Einzelkomponenten als Mehrzweckgerät einstufen und hierfür die Spezifikationen der Tabellen 13 und 14 zugrunde legen. Wenn der Digitalkopierer jedoch als Einzelgerät unabhängig von den Zusatzeinrichtungen verkauft wird, muss er den Spezifikationen der Tabellen 15 und 16 für aufrüstbare Digitalkopierer entsprechen.

Einige Drucker lassen sich vor Ort durch Einbau von Zusatzeinrichtungen für Kopierbetrieb (nicht nur zur Herstellung von Einzelblatt-Bedarfskopien) und gegebenenfalls auch Fax-Betrieb zu einem Mehrzweckgerät aufrüsten. Die Programmteilnehmer können dieses System aus Einzelkomponenten als Mehrzweckgerät einstufen und hierfür die Spezifikationen für Mehrzweckgeräte zugrunde legen. Wenn der Drucker jedoch als Einzelgerät verkauft wird, kann er nur dann als Energy-Star-gerecht bezeichnet werden, wenn er den Energy-Star-Spezifikationen für Drucker entspricht.

2. Bildreproduktionsgeschwindigkeit: Die Angabe Bilder pro Minute (ipm) bezieht sich auf die Bildreproduktionsgeschwindigkeit bei einfarbiger Textausgabe in der Standardauflösung des Mehrzweckgeräts. Ein Bild ist definiert als eine Druckseite im Format 8,5" × 11" oder A4 mit einzeiligem einfarbigem Text, Schriftgröße 12 Punkt, Schriftart Times, umlaufende Randbreite 1" (2,54 cm). Beidseitige Drucke oder Kopien zählen als zwei Bilder, obwohl sie auf ein Blatt Papier gedruckt werden. Wenn das EPA zu einem späteren Zeitpunkt ein Prüfverfahren speziell für die Messung der Druckgeschwindigkeit entwickelt, ersetzt dieses Prüfverfahren die in diesem Abschnitt genannten Spezifikationen für die Ausgabegeschwindigkeit.

Für alle Mehrzweckgeräte-Modelle gilt die Geschwindigkeit entweder für Papier im Format 8,5" × 11" oder A4, je nach dem jeweiligen Marktstandard. Wenn die Geschwindigkeiten beim Kopieren und beim Drucken unterschiedlich sind, gilt für die Einordnung des Geräts in eine Geschwindigkeitsklasse die höhere Geschwindigkeit.

Für Großformat-Mehrzweckgeräte-Modelle, die hauptsächlich für Papier im Format A2 oder 17" × 22" oder größer bestimmt sind, wird die Reproduktionsgeschwindigkeit, die als A2- bzw. A0-Bilder pro Minute gemessen wird, wie folgt in Reproduktionsgeschwindigkeiten für A4-Bilder umgerechnet:

a) Ein A2-Bild pro Minute entspricht vier A4-Bildern pro Minute;

b) ein A0-Bild pro Minute entspricht 16 A4-Bildern pro Minute.

Mehrzweckgeräte werden in folgende Klassen unterteilt:

Persönliche Mehrzweckgeräte: Mehrzweckgeräte mit einer Bildreproduktionsgeschwindigkeit von höchstens 10 Bildern pro Minute.

Langsame Mehrzweckgeräte: Mehrzweckgeräte mit einer Bildreproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 10 und höchstens 20 Bildern pro Minute.

Mittelschnelle Mehrzweckgeräte: Mehrzweckgeräte mit einer Bildreproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 20 und höchstens 44 Bildern pro Minute.

Mittelschnelle/schnelle Mehrzweckgeräte: Mehrzweckgeräte mit einer Bildreproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 44 und höchstens 100 Bildern pro Minute.

Schnelle Mehrzweckgeräte(4): Mehrzweckgeräte mit einer Bildreproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 100 Bildern pro Minute.

3. Grundgerät: Für eine vorgegebene Reproduktionsgeschwindigkeit ist das Grundgerät als die einfachste Ausführung eines Mehrzweckgeräts definiert, die tatsächlich als ein voll funktionsfähiges Modell verkauft wird. Das Grundgerät kann als Kompaktgerät oder als Kombination funktional integrierter Komponenten konzipiert und geliefert werden. Das Grundgerät muss kopieren, aber auch drucken und/oder faxen können. Das Grundgerät umfasst kein externes Strom verbrauchendes Zubehör, das getrennt verkauft werden kann.

4. Zubehör: Ein Zusatzteil, das für den Normalbetrieb des Grundgeräts nicht notwendig ist, aber vor oder nach der Auslieferung hinzugefügt werden kann, um die Leistung des Mehrzweckgeräts zu erhöhen oder zu ändern. Beispiele für Zubehör sind Sortierer, Papier-Großraumkassetten, Vorrichtungen für die Papier-Endbearbeitung, Zufuhren für großformatiges Papier, Mehrfach-Ausgabeeinheiten sowie Zähler. Ein Zubehörteil kann getrennt und mit eigener Modellnummer oder zusammen mit einem Grundgerät als Teil eines Mehrzweckgerätepakets oder einer Mehrzweckgerätekonfiguration verkauft werden. Es wird angenommen, dass zusätzliche Zubehörteile ungeachtet ihres eigenen Energieverbrauchs den Energieverbrauch des Grundgeräts im Niedrigverbrauchs- oder Ruhemodus nicht wesentlich (um insgesamt nicht mehr als 10 Prozent) erhöhen. Ein Zubehörteil darf die Funktion des Niedrigverbrauchs- oder Ruhemodus nicht beeinträchtigen.

5. Mehrzweckgerätemodell: Für die Zwecke dieser Spezifikation wird ein Mehrzweckgerätemodell als ein Grundgerät und ein oder mehrere spezielle Zubehörteile definiert, die dem Verbraucher unter einer Modellnummer angeboten und verkauft werden. Wird ein Grundgerät ohne jegliches Zubehör angeboten und verkauft, so gilt es auch als Mehrzweckgerätemodell.

6. Standby-Modus: In diesem Modus macht die Maschine keine Druckkopien, hat Betriebsbedingungen erreicht und ist ausgabebereit, ist aber noch nicht in den Niedrigverbrauchsmodus übergegangen. Ist das Mehrzweckgerät in diesem Modus, so ist es praktisch ohne Verzögerung zur Ausgabe einer neuen Druckkopie bereit.

7. Niedrigverbrauchsmodus: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist der Niedrigverbrauchsmodus der Zustand, in dem die Maschine keine Druckkopien macht und weniger Energie verbraucht als im Standby-Modus. In diesem Modus kann eine gewisse Verzögerung bis zur Erstellung einer neuen Druckkopie auftreten. Jedoch darf es in diesem Modus keine Verzögerung beim Empfang von Fax-, Druck- oder Scanner-Daten geben. Das Mehrzweckgerät geht, unabhängig von der Eingabequelle, innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ausgabe der letzten Druckkopie in diesen Modus über. Bei Geräten, die den Anforderungen an den Niedrigverbrauchsmodus bereits im Standby-Modus genügen, braucht die Leistungsaufnahme nicht weiter verringert zu werden, damit sie als anforderungsgerecht gelten.

8. Ruhemodus: Für die Zwecke dieser Spezifikation ist der Ruhemodus der niedrigste Energiezustand, in den das Mehrzweckgerät automatisch übergehen kann, ohne sich auszuschalten. In diesem Modus kann es sowohl bei der Erstellung von Druckkopien als auch beim Empfang von Bilddaten von einigen Eingangsschnittstellen zu Verzögerungen kommen. Das Mehrzweckgerät geht innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ausgabe der letzten Druckkopie oder nach Eintritt in den Niedrigverbrauchsmodus (falls ein solcher Modus vorgesehen ist) in den Ruhemodus über.

9. Voreingestellte Zeit: Der vom Programmteilnehmer vor der Auslieferung eingestellte Zeitraum, nach dem das Mehrzweckgerät in seine verschiedenen Modi übergeht, d. h. in den Niedrigverbrauchsmodus, den Ruhemodus usw. Sowohl für den Übergang in den Ruhemodus als auch in den Niedrigverbrauchsmodus wird die voreingestellte Zeit ab dem Zeitpunkt der letzten Druckkopie gemessen.

10. Wiederanlaufzeit: Die Zeit, die das Mehrzweckgerät benötigt, um vom Niedrigverbrauchsmodus in den Standby-Modus überzugehen.

11. Autoduplex-Modus: Modus, in dem das Mehrzweckgerät automatisch auf Vorder- und Rückseite eines Blattes reproduziert, indem es automatisch sowohl das neue Blatt als auch die grafische Originalvorlage durchlaufen lässt. Beispiele dafür sind das beidseitige Kopieren einseitiger bzw. doppelseitiger Originalvorlagen und das beidseitige Drucken. Für die Zwecke dieser Spezifikation wird definiert, dass ein Mehrzweckgerätemodell nur dann über einen Autoduplex-Modus verfügt, wenn es alles Zubehör umfasst, das erforderlich ist, um die genannten Bedingungen zu erfuellen (d. h. wenn es über einen automatischen Vorlageneinzug und entsprechendes Autoduplex-Zubehör verfügt).

12. Wochenschaltuhr: Ein internes Gerät, das ein Mehrzweckgerät jeden Tag zu vorbestimmten Zeiten ein- und ausschaltet. Bei der Programmierung einer Schaltuhr muss der Kunde zwischen Arbeitstagen und Wochenenden/Feiertagen unterscheiden können (d. h. eine Schaltuhr darf das Gerät nicht am Samstag- und Sonntagmorgen einschalten, wenn die Arbeitnehmer am Wochenende normalerweise nicht im Büro sind). Der Kunde muss auch die Möglichkeit haben, die Schaltuhr auszuschalten. Wochenschaltuhren sind optional und deshalb in Energy-Star-gerechten Mehrzweckgeräten nicht erforderlich. Wenn sie in Mehrzweckgerätemodellen vorhanden sind, dürfen Wochenschaltuhren die Funktion des Niedrigverbrauchs- oder Ruhemodus nicht beeinträchtigen.

13. Aufrüstbarer Digitalkopierer: Kommerzielles reprografisches bildgebendes System, dessen einzige Funktion die Herstellung von Duplikaten einer grafischen Druckvorlage mit Hilfe digitaler bildgebender Technologie ist, das aber durch den Anschluss von Zusatzgeräten für weitere Funktionen wie Drucken oder Faxen eingerichtet werden kann. Damit ein Gerät nach der Spezifikation für Mehrzweckgeräte als aufrüstbarer Digitalkopierer eingestuft werden kann, müssen die Zusatzgeräte zur Aufrüstung auf dem Markt erhältlich sein, oder es muss vorgesehen sein, dass sie spätestens ein Jahr nach der Markteinführung des Grundgeräts angeboten werden. Digitalkopierer, die nicht für eine funktionale Aufrüstung vorgesehen sind, können das Energy-Star-Emblem erhalten, wenn sie der Spezifikation für Kopierer genügen.

B. Produktqualifikation für das Energy-Star-Emblem

1. Technische Spezifikationen

Der Programmteilnehmer erklärt sich bereit, ein oder mehrere spezielle Mehrzweckgeräte anzubieten, die den in nachstehenden Tabellen angegebenen Spezifikationen genügen.

a) Normalformat-Mehrzweckgeräte: Um als Energy-Star-gerecht zu gelten, müssen Mehrzweckgeräte, die hauptsächlich für Papier der Formate 8,5" × 11" oder A4 bestimmt sind, die Spezifikationen der Tabelle 14 erfuellen. Alle Gerätegeschwindigkeiten werden, wie in Abschnitt VI.A.2 beschrieben, in Bezug auf die Anzahl der Reproduktionen im Format 8,5" × 11" bzw. A4 pro Minute gemessen.

Tabelle 14

Kriterien für Energy-Star-Mehrzweckgeräte

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b) Großformatgeräte: Um als Energy-Star-gerecht zu gelten, müssen Mehrzweckgeräte, die hauptsächlich für Papier der Formate A2 oder 17" × 22" bestimmt sind, die Spezifikationen der Tabellen 15 erfuellen. Alle Geschwindigkeiten von Großformatgeräten werden, wie in Abschnitt IV.A.2 beschrieben, in Bezug auf die Anzahl der Reproduktionen im Format A4 pro Minute gemessen.

Tabelle 15

Kriterien für Energy-Star-Mehrzweckgeräte

GROSSFORMATGERÄTE

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c) Aufrüstbare Digitalkopierer: Um nach den Spezifikationen für Mehrzweckgeräte als Energy-Star-gerecht zu gelten, müssen aufrüstbare Digitalkopierer, die hauptsächlich für Papier der Formate 8,5" × 11" oder A4 bestimmt sind, die Spezifikationen der Tabelle 16 erfuellen. Alle Gerätegeschwindigkeiten werden, wie in Abschnitt IV.A.2 beschrieben, in Bezug auf die Anzahl von Bildern im Format 8,5" × 11" oder A4 pro Minute gemessen.

Tabelle 16

Kriterien für Energy-Star-Mehrzweckgeräte

AUFRÜSTBARE DIGITALKOPIERER

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Anmerkung:

Die Kriterien für aufrüstbare Digitalkopierer sind identisch mit den Kriterien nach Stufe 2 der Spezifikation für Kopierer.

d) Aufrüstbare Großformat-Digitalkopierer: Um nach der Spezifikation für Mehrzweckgeräte als Energy-Star-gerecht zu gelten, müssen aufrüstbare Digitalkopierer, die hauptsächlich für Papier der Formate A2 oder 17" × 22" oder größer bestimmt sind, die Spezifikationen der Tabelle 17 erfuellen. Alle Gerätegeschwindigkeiten werden, wie in Abschnitt VI.A.2 der Spezifikation beschrieben, in Bezug auf die Anzahl der Reproduktionen im Format A4 pro Minute gemessen.

Tabelle 17

Kriterien für Energy-Star-Mehrzweckgeräte

AUFRÜSTBARE GROSSFORMAT-DIGITALKOPIERER

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2. Zusatzanforderungen

Zusätzlich zu den in den Tabellen 14 bis 17 genannten Anforderungen müssen auch die folgenden Anforderungen erfuellt werden.

a) Voreingestellte Zeit für den Übergang in den Energiesparmodus: Im Falle von Mehrzweckgeräten und aufrüstbaren Digitalkopierern muss der Programmteilnehmer die Mehrzweckgerätemodelle mit einer auf 15 Minuten voreingestellten Zeit für den Übergang in den Niedrigverbrauchsmodus ausliefern. Für den Übergang in den Ruhemodus muss er die Zeiten wie in den Tabellen 14 bis 17 angegeben voreinstellen. Die voreingestellten Zeiten für den Übergang in den Niedrigverbrauchsmodus und in den Ruhemodus werden ab dem Zeitpunkt gemessen, zu dem die letzte Kopie gemacht oder die letzte Seite gedruckt wurde.

b) Wiederanlaufzeit aus dem Niedrigverbrauchsmodus: Bei Geräten, die einen Niedrigverbrauchsmodus aufweisen, sind die tatsächlichen Wiederanlaufzeiten aus diesem Modus in der Produktdokumentation anzugeben.

c) Wochenschaltuhren: Wochenschaltuhren sind zulässig, dürfen aber die normale Funktionsweise des Niedrigverbrauchs- und des Ruhemodus nicht beeinträchtigen. Im Sinne des EPA sollen Zusatzeinrichtungen die Stromsparmodi ergänzen und nicht ihre Wirkung aufheben.

d) Autoduplex-Funktion: Beidseitige Reproduktion braucht bei Mehrzweckgeräten nicht voreingestellt zu sein. Jedoch muss es optional für alle Normalformat-Mehrzweckgeräte mit einer Geschwindigkeit > 20 ipm angeboten werden. Weiter wird empfohlen, bei der Auslieferung von Mehrzweckgeräten die beidseitige Reproduktion für das Kopieren und andere mögliche Funktionen als Standard voreinzustellen und den Kunden bei der Installation zu erklären.

3. Ausnahmen und Erläuterungen: Nach der Auslieferung darf der Programmteilnehmer oder der von ihm benannte Kundendienstvertreter das Mehrzweckgerätemodell nicht so ändern, dass die Fähigkeit des Mehrzweckgeräts, den genannten Spezifikationen zu entsprechen, beeinträchtigt wird. Bestimmte Ausnahmen sind für die Änderung der voreingestellten Zeiten und des Duplex-Modus zugelassen. Hierbei handelt es sich um folgende Ausnahmen:

a) Voreingestellte Zeiten: Nach der Auslieferung kann der Programmteilnehmer, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde die voreingestellten Zeiten für den Übergang in entweder den Niedrigverbrauchs- oder den Ruhemodus ändern, aber nur bis zu einem werkseitig eingestellten Hoechstwert von 240 Minuten (d. h. die Summe der voreingestellten Zeiten für den Übergang in die beiden Energiesparmodi darf 240 Minuten nicht überschreiten).

b) Feuchtigkeitsschutzeinrichtungen: In einigen Fällen muss der Programmteilnehmer, um die Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Ruhemodus erfuellen zu können, ein Mehrzweckgerätemodell gegebenenfalls mit abgekoppelter Feuchtigkeitsschutzeinrichtung ausliefern. Wenn dies bei einem bestimmten Kunden zu beträchtlichen Schwierigkeiten führt, kann der Programmteilnehmer (oder der von ihm benannte Kundendienstvertreter) die Feuchtigkeitsschutzeinrichtung anschließen. Wenn der Programmteilnehmer feststellt, dass es in einer bestimmten Region aufgrund hoher Luftfeuchtigkeitswerte chronische Zuverlässigkeitsprobleme gibt, kann er sich mit dem (in Anhang A genannten) EPA-Programmverantwortlichen(5) in Verbindung setzen und alternative Lösungen erörtern. Zum Beispiel kann das EPA dem Programmteilnehmer erlauben, die Feuchtigkeitsschutzeinrichtungen in Mehrzweckgerätemodellen anzuschließen, die in eine Region mit sehr hoher Luftfeuchtigkeit geliefert werden.

c) Deaktivierung des Ruhemodus: Führt der Ruhemodus in einem Einzelfall bei einem Kunden wegen seiner speziellen Verwendungsgewohnheiten zu beträchtlichen Schwierigkeiten, kann der Programmteilnehmer, der von ihm benannte Kundendienstvertreter oder der Kunde diesen Modus deaktivieren. Wenn der Programmteilnehmer seine Mehrzweckgerätemodelle so konstruiert, dass der Kunde den Ruhemodus deaktivieren kann, darf die Deaktivierungsmöglichkeit nicht gleichzeitig mit der Einstellung der Zeiten angeboten werden. Beispiel: Wenn sich in einem Menü Verzögerungszeiten für den Übergang in den Ruhemodus von 15, 30, 60, 90, 120 und 240 Minuten einstellen lassen, dürfen die Möglichkeiten "Deaktivieren" oder "Aus" in diesem Menü nicht zur Wahl stehen. Die letzteren Möglichkeiten müssen versteckt - oder weniger offensichtlich - sein oder in einem anderen Menü angeboten werden.

VII. PRÜFLEITLINIEN FÜR ENERGY-STAR-BÜROGERÄTE

1. Prüfbedingungen: Bei der Durchführung der Stromverbrauchsmessungen müssen die nachstehenden Umgebungsbedingungen gegeben sein. Damit wird sichergestellt, dass die Prüfergebnisse nicht von externen Faktoren beeinflusst werden und reproduzierbar sind.

a) Computer, Bildschirme, Drucker, Faxgeräte und Scanner

Leitungsimpedanz: < 0,25 Ohm

Klirrfaktor: < 5 %

(Spannung)

Eingangs-Wechselstromspannung(6): 115 V Wechselstrom (effektiv) ± 5 V (effektiv)

Eingangs-Wechselstromfrequenz(7): 60 Hz ± 3 Hz

Umgebungstemperatur: 25 °C ± 3 °C

b) Kopierer und Mehrzweckgeräte

Leitungsimpedanz: < 25 Ohm

Klirrfaktor: < 3 %

(Spannung)

Umgebungstemperatur: 21 °C ± 3 °C

Relative Luftfeuchtigkeit: 40-60 %

Wandabstand: mind. 2 ft. (ca. 60 cm)

Sonstige marktspezifische Kriterien:

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2. Prüfgerät: Ziel ist die genaue Messung des "wahren" Stromverbrauchs(8) des Geräts oder Bildschirms. Dies erfordert die Verwendung eines Wattmeters, das den wahren Effektivwert misst. Es stehen viele Wattmeter zur Wahl, aber die Hersteller müssen bei der Auswahl eines angemessenen Modells mit Sorgfalt vorgehen. Beim Kauf eines Wattmeters und beim Aufbau der eigentlichen Prüfanordnung sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen.

Scheitelfaktor

In einer früheren Version der Energy-Star-Prüfanforderungen war die Verwendung eines Wattmeters mit einem Scheitelfaktor größer als 8 vorgesehen. Wie viele Programmteilnehmer bemerkten, ist diese Anforderung weder sinnvoll noch relevant. Im Folgenden sollen die Fragen hinsichtlich des Scheitelfaktors und der Sinn der ursprünglichen, falschen Anforderung erläutert werden. Leider kann im Rahmen des Energy-Star-Programms zur Behebung des Fehlers kein spezielles Gerät vorgeschrieben werden. Bei der Durchführung von Prüfungen kommt nicht nur die Theorie, sondern auch die praktische Erfahrung zum Tragen, und Hersteller und Prüfer müssen bei der Auswahl eines angemessenen Wattmeters mit Sorgfalt vorgehen und Personen hinzuziehen, die in Prüffragen erfahren sind.

Abbildung 1

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Zunächst einmal ist es für das Verständnis wichtig, dass Geräte mit Schaltnetzteilen den Strom in Form einer Welle aufnehmen, die sich von der typischen Sinuswelle unterscheidet(9). Abbildung 1 zeigt die typische Stromwellenform eines typischen elektronischen Schaltelements. Während praktisch jedes Wattmeter eine Standard-Stromwellenform messen kann, ist die Wahl eines Wattmeters für die Messung unregelmäßiger Stromwellenformen schwieriger.

Das gewählte Wattmeter muss vor allem die vom Gerät aufgenommene Leistung messen können, ohne eine interne Scheitelverzerrung zu verursachen, d. h. ohne die Spitze der Stromwelle abzuschneiden. Dies erfordert eine Überprüfung des Scheitelfaktors(10) des Messgeräts und der damit messbaren Stromstärkenbereiche. Bessere Messgeräte haben höhere Scheitelfaktoren und mehr Messbereiche.

Bei der Vorbereitung der Prüfung ist als Erstes die maximale Stromaufnahme (in Ampere) des zu prüfenden Geräts zu bestimmen. Dazu kann ein Oszilloskop verwendet werden. Dann muss ein Messbereich so gewählt werden, dass das Messgerät den Hoechstwert des Stromes messen kann. Insbesondere muss der obere Wert des gewählten Messbereichs, multipliziert mit dem Scheitelfaktor des Messgeräts (für Strom) größer sein als der auf dem Oszilloskop angezeigte Hoechstwert des Stromes. Hat ein Wattmeter zum Beispiel einen Scheitelfaktor von 4 und ist der Messbereich auf 3 Ampere eingestellt, so kann das Wattmeter Stromspitzen bis zu 12 Ampere registrieren. Betragen die gemessenen Stromspitzen nur 6 Ampere, so reicht das Messgerät aus. Auch ist darauf zu achten, dass der Messbereich zur Messung der Stromspitzen nicht zu hoch eingestellt wird, weil sonst der übrige Strom nicht mehr genau genug gemessen werden kann. Deshalb muss sorgfältig abgewogen werden. Auch hier gilt, dass man bei mehr Messbereichen und höheren Scheitelfaktoren bessere Ergebnisse erhält.

Frequenzgang

Bei der Wahl eines Wattmeters muss auch sein angegebener Frequenzgang berücksichtigt werden. Elektronische Geräte mit Schaltnetzteilen verursachen Oberschwingungen (ungerade Oberschwingungen, in der Regel bis zur 21sten Ordnung). Diese Oberschwingungen müssen bei der Strommessung berücksichtigt werden, wenn der Wert für den Stromverbrauch nicht ungenau sein soll. Daher wird den Herstellern im Rahmen des Energy-Star-Programms der Kauf von Wattmetern empfohlen, deren Frequenzgang mindestens 3 kHz beträgt. Dies trägt Oberschwingungen bis zur 50sten Ordnung Rechnung (Empfehlung nach IEC 555).

Messgenauigkeit

Ein Wattmeter mit einer Messgenauigkeit von 0,1 W dürfte wahrscheinlich am besten sein.

Genauigkeit

Zu berücksichtigen ist auch die erreichbare Genauigkeit. Kataloge und Datenblätter für Wattmeter enthalten in der Regel Angaben über die Genauigkeit der Strommessung in unterschiedlichen Messbereichen. Liegt der Stromverbrauch des geprüften Geräts sehr nahe am höchstzulässigen Wert für den geprüften Modus, so muss für die Prüfung ein Messgerät mit größerer Messgenauigkeit gewählt werden.

Kalibrierung

Wattmeter sollten einmal jährlich kalibriert werden, damit ihre Genauigkeit beibehalten bleibt.

3. Prüfverfahren: Die Hersteller sollten den durchschnittlichen Energieverbrauch der Geräte im Aus-Zustand oder im Niedrigverbrauchsmodus messen. Dazu ist der in einer Stunde verbrauchte Strom zu messen. Der resultierende Stromverbrauch kann durch 1 Stunde geteilt werden, um die durchschnittliche Wattzahl zu berechnen.

Leistungsmessung für die Energiesparmodi: Diese Prüfung ist für alle Energiesparmodi (z. B. Niedrigverbrauchsmodus, Aus-Zustand, Standby-Modus, Ruhemodus) durchzuführen, die auf ein spezielles Gerät entsprechend der Energy-Star-Anforderungen anwendbar sind. Bevor mit der Prüfung begonnen wird, sollte das Gerät an ein Strom führendes Netz angeschlossen, aber ausgeschaltet und seit mindestens 12 Stunden konstanten Raumbedingungen ausgesetzt sein. Ein geeigneter Wattstundenzähler sollte mit der Maschine in Reihe geschaltet und bereit sein, den Stromverbrauch des Geräts ohne Unterbrechung der Stromquelle anzuzeigen. Diese Messung und die Messung des Stromverbrauchs im Aus-Zustand können hintereinander erfolgen; zusammen sollten die beiden Messungen, einschließlich der Zeit für das Einstecken des Netzsteckers und das Abschalten der Maschine, nicht mehr als 14 Stunden in Anspruch nehmen.

Das Gerät wird eingeschaltet und der Aufwärmzyklus wird abgewartet. Nach Ablauf der voreingestellten Zeit für den Übergang in den Energiesparmodus wird die Anzeige des Wattstundenzählers ebenso abgelesen und aufgezeichnet wie die Uhrzeit (oder es wird eine Stoppuhr oder Zeitschaltuhr in Gang gesetzt). Nach einer Stunde wird die Anzeige des Wattstundenzählers erneut abgelesen und aufgezeichnet. Die Differenz zwischen den beiden Ablesewerten des Wattstundenzählers ist der Energieverbrauch im Niedrigverbrauchsmodus; durch Division dieses Werts durch 1 Stunde erhält man den durchschnittlichen Energieverbrauch.

(1) Maximale kontinuierliche Ausgangsnennleistung eines Netzteils ist der vom Hersteller des Netzteils in der Betriebsanleitung für das Produkt festgelegte Wert.

(2) Sobald ein Drucker-Grundgerät zu einem Mehrzweckgerät aufgerüstet wird (beispielsweise durch Hinzufügung eines Kopiermoduls), muss das gesamte Gerät den Energy-Star-Spezifikationen für Mehrzweckgeräte entsprechen, damit das Gerät weiterhin als Energy-Star-gerecht gelten kann.

(3) In Abschnitt B.1 dieser Spezifikation wird der jeweils angestrebte maximale Stromverbrauch im Aus-Zustand genannt. Es wird erwartet, dass die meisten Hersteller diesen jeweils angestrebten maximalen Stromverbrauch im Aus-Zustand dadurch erreichen werden, dass sie den Kopierer mit einer Selbstabschaltefunktion versehen. Jedoch ist es nach dieser Spezifikation möglich und zulässig, dass ein Hersteller einen Niedrigverbrauchsmodus anstelle einer Selbstabschaltefunktion benutzt, wenn der Stromverbrauch im Niedrigverbrauchsmodus nicht höher liegt als der in dieser Spezifikation genannte angestrebte maximale Stromverbrauch im Aus-Zustand. (Nähere Angaben dazu finden sich in den Leitlinien für die Prüfung von Kopierern.).

(4) Im Falle eines Mehrzweckgeräts, bei dem das obige Verfahren zu einem ungenauen Ergebnis führen würde (da das Gerät nach dem ersten Aufwärmzyklus zuzüglich einer Standby-Zeit von 15 Minuten nicht vollständig aufgewärmt ist), kann folgendes Verfahren (nach ASTM-Standard F757-94) verwendet werden:

Das Mehrzweckgerät wird eingeschaltet und verbleibt dann zur Aufwärmung zwei Stunden lang konstant in Betriebsbereitschaft (Standby-Modus). Während der ersten 105 Minuten darf das Mehrzweckgerät nicht in den Niedrigverbrauchsmodus übergehen (hierzu wird beispielsweise während dieses Zeitraums im Abstand von 14 Minuten eine Kopie erstellt). Die letzte Kopie wird 105 Minuten nach dem Einschalten des Mehrzweckgeräts erstellt. Nach einer zusätzlichen Wartezeit von genau 15 Minuten wird die Anzeige des Wattstundenzählers ebenso abgelesen und aufgezeichnet wie die Uhrzeit (oder es wird eine Stoppuhr oder Zeitschaltuhr in Gang gesetzt). Nach einer Stunde wird die Anzeige des Wattstundenzählers erneut abgelesen und aufgezeichnet. Die Differenz zwischen den beiden Ablesewerten des Wattstundenzählers ist der Energieverbrauch im Niedrigverbrauchsmodus; durch Division dieses Werts durch 1 Stunde erhält man den durchschnittlichen Energieverbrauch.

(5) Programmteilnehmer im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können sich an die Europäische Kommission wenden.

(6) Bei Geräten, die in Europa oder Asien verkauft werden sollen, ist die Prüfung auch mit der jeweiligen Nennspannung und Nennfrequenz des Geräts durchzuführen. Geräte, die für den europäischen Markt bestimmt sind, sollten beispielsweise bei 230 V und 50 Hz geprüft werden. Das Emblem darf auf den nach Europa oder Asien gelieferten Geräten nur dann angebracht werden, wenn das Gerät die Energiesparanforderungen des Programms bei den örtlichen Spannungs- und Frequenzwerten erfuellt.

(7) Bei Geräten, die in Europa oder Asien verkauft werden sollen, ist die Prüfung auch mit der jeweiligen Nennspannung und Nennfrequenz des Geräts durchzuführen. Geräte, die für den europäischen Markt bestimmt sind, sollten beispielsweise bei 230 V und 50 Hz geprüft werden. Das Emblem darf auf den nach Europa oder Asien gelieferten Geräten nur dann angebracht werden, wenn das Gerät die Energiesparanforderungen des Programms bei den örtlichen Spannungs- und Frequenzwerten erfuellt.

(8) Wahre Leistung wird definiert als (Volt) × (Ampere) × (Leistungsfaktor) und in der Regel in Watt angegeben. Die Scheinleistung ist definiert als (Volt) × (Ampere) und wird gewöhnlich in VA bzw. Voltampere ausgedrückt. Der Leistungsfaktor für Geräte mit Schaltnetzteilen liegt stets unter 1,0, und deshalb ist die wahre Leistung stets niedriger als die Scheinleistung.

(9) Der Scheitelfaktor einer sinusförmigen Stromwelle von 60 Hz beträgt immer 1,4. Der Scheitelfaktor einer Stromwellenform, die bei einem PC oder Bildschirm mit Schaltnetzteil auftritt, ist immer größer als 1,4 (doch in der Regel nicht größer als 8). Der Scheitelfaktor einer Stromwellenform ist definiert als das Verhältnis des Hoechstwertes eines Stromes (in Ampere) zum Effektivwert (in Ampere).

(10) Der Scheitelfaktor eines Wattmeters wird häufig sowohl für den Strom als auch für die Spannung angegeben. Für den Strom gibt er das Verhältnis des Hoechstwertes zum Effektivwert in einem bestimmten Messbereich an. Wird nur ein Scheitelfaktor angegeben, dann gewöhnlich der für den Strom. Der Scheitelfaktor eines Wattmeters für die Messung des wahren Effektivwerts liegt üblicherweise zwischen 2:1 und 6:1.

Austausch diplomatischer Noten

Note Nr. 1

Diplomatische Note der EG an die USA

Exzellenz,

ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (nachstehend "Abkommen" genannt) Bezug zu nehmen, das am 19. Dezember 2000 in Washington D.C. unterzeichnet wurde.

Ferner beehre ich mich, hinsichtlich der Durchführung des Abkommens folgende Klarstellungen schriftlich festzuhalten:

1. Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten werden im Hinblick auf eine maximale Wirkung ihrer auf die Energie-Effizienz von Bürogeräten ausgerichteten Programme eine einheitliche Reihe von Stromsparspezifikationen und ein Gemeinsames Emblem gemäß Anhang A des Abkommens verwenden.

2. Die Europäische Gemeinschaft beabsichtigt, das im Abkommen festgelegte Gemeinsame Emblem gemeinschaftsweit zur Kennzeichnung von Strom sparenden Bürogeräten zu verwenden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können andere Kennzeichnungsprogramme für Strom sparende Bürogeräte einführen oder weiterhin verwenden, auch wenn diese gemeinschaftsweit eingesetzt werden.

3. Die Europäische Gemeinschaft geht davon aus, dass das Umweltbundesamt der USA (U. S. Environmental Protection Agency) zur Vermeidung etwaiger Konflikte im Zusammenhang mit der Registrierung der "Energy Star-Marken" in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in der Europäischen Gemeinschaft bereits Anmeldungen zur Registrierung der "Energy Star-Marken" als Gemeinschaftsmarken hinterlegt hat.

4. Die Europäische Gemeinschaft geht außerdem davon aus, dass die vorschriftsgemäße Verwendung des Gemeinsamen Emblems durch jeden einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika auf unterschiedliche Weise überwacht wird. Das Umweltbundesamt der USA ist Inhaber der "Energy Star-Marken" und überwacht die Verwendung der Marken durch den Abschluss einer Vereinbarung mit jedem der von ihm registrierten Programmteilnehmer. Die Europäische Gemeinschaft beabsichtigt, die vorschriftsgemäße Verwendung der "Energy Star-Marken" in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften umzusetzen und zu überwachen, in denen die Bedingungen für die vorschriftsgemäße Verwendung des internationalen Emblems "Energy Star" festgelegt werden.

5. Die Europäische Kommission unterrichtet hiermit die Regierung der Vereinigten Staaten davon, dass ihre Anmeldungen zur Registrierung der "Energy Star-Marken" in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf Einwände stoßen können, sobald die erwähnten Rechtsvorschriften erlassen sind.

6. Die Europäische Kommission geht hierbei davon aus, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ihr nationales "Energy Star"-Kennzeichnungsprogramm fortsetzen und auch weiterhin Programmteilnehmer registrieren wird in Bezug auf Produkt-Typen, die zu den in Anhang C des Abkommens aufgeführten Typen hinzukommen.

7. Die Europäische Kommission geht hierbei davon aus, dass keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden darf, dass eine Vertragspartei die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf oder den Vertrieb eines Produkts behindern kann, weil es die Stromsparmarken des Verwaltungsorgans der anderen Vertragspartei trägt beziehungsweise diese nicht trägt.

8. Die Europäische Kommission unterrichtet hiermit die Regierung der Vereinigten Staaten davon, dass das Europäische Parlament, das bei entsprechenden Initiativen als Gesetzgebungsorgan auf europäischer Ebene mitentscheiden würde, von der Europäischen Kommission zu Fragen, welche die technischen Spezifikationen betreffen, gehört wird.

Ich bitte, Eure Exzellenz, schriftlich zu bestätigen, dass die Regierung der Vereinigten Staaten den oben dargelegten Klarstellungen zustimmt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(Unterschrift des entsprechend Bevollmächtigten)

Note Nr. 2

Diplomatische Note der USA an die EG

Exzellenz,

ich beehre mich, den Empfang der von Eurer Exzellenz übermittelten Note Nr. 1 vom 19. Dezember 2000 zu den Klarstellungen hinsichtlich der Durchführung des am 19. Dezember 2000 in Washington D.C. unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (nachstehend "Abkommen" genannt) zu bestätigen.

Ferner beehre ich mich, die Europäische Gemeinschaft davon zu unterrichten, dass sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die in der Note Eurer Exzellenz niedergelegten Klarstellungen zu Eigen macht, dass also Folgendes gilt: "1. Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten werden im Hinblick auf eine maximale Wirkung ihrer auf die Energie-Effizienz von Bürogeräten ausgerichteten Programme eine einheitliche Reihe von Stromsparspezifikationen und ein Gemeinsames Emblem gemäß Anhang A des Abkommens verwenden.

2. Die Europäische Gemeinschaft beabsichtigt, das im Abkommen festgelegte Gemeinsame Emblem gemeinschaftsweit zur Kennzeichnung von Strom sparenden Bürogeräten zu verwenden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können andere Kennzeichnungsprogramme für Strom sparende Bürogeräte einführen oder weiterhin verwenden, auch wenn diese gemeinschaftsweit eingesetzt werden.

3. Die Europäische Gemeinschaft geht davon aus, dass das Umweltbundesamt der USA (U. S. Environmental Protection Agency) zur Vermeidung etwaiger Konflikte im Zusammenhang mit der Registrierung der 'Energy Star-Marken' in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in der Europäischen Gemeinschaft bereits Anmeldungen zur Registrierung der 'Energy Star-Marken' als Gemeinschaftsmarken hinterlegt hat.

4. Die Europäische Gemeinschaft geht außerdem davon aus, dass die vorschriftsgemäße Verwendung des Gemeinsamen Emblems durch jeden einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika auf unterschiedliche Weise überwacht wird. Das Umweltbundesamt der USA ist Inhaber der 'Energy Star-Marken' und überwacht die Verwendung der Marken durch den Abschluss einer Vereinbarung mit jedem der von ihm registrierten Programmteilnehmer. Die Europäische Gemeinschaft beabsichtigt, die vorschriftsgemäße Verwendung der 'Energy Star-Marken' in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften umzusetzen und zu überwachen, in denen die Bedingungen für die vorschriftsgemäße Verwendung des internationalen Emblems 'Energy Star' festgelegt werden.

5. Die Europäische Kommission unterrichtet hiermit die Regierung der Vereinigten Staaten davon, dass ihre Anmeldungen zur Registrierung der 'Energy Star-Marken' in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf Einwände stoßen können, sobald die erwähnten Rechtsvorschriften erlassen sind.

6. Die Europäische Kommission geht hierbei davon aus, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ihr nationales 'Energy Star'-Kennzeichnungsprogramm fortsetzen und auch weiterhin Programmteilnehmer registrieren wird in Bezug auf Produkt-Typen, die zu den in Anhang C des Abkommens aufgeführten Typen hinzukommen.

7. Die Europäische Kommission geht hierbei davon aus, dass keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden darf, dass eine Vertragspartei die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf oder den Vertrieb eines Produkts behindern kann, weil es die Stromsparmarken des Verwaltungsorgans der anderen Vertragspartei trägt beziehungsweise diese nicht trägt.

8. Die Europäische Kommission unterrichtet hiermit die Regierung der Vereinigten Staaten davon, dass das Europäische Parlament, das bei entsprechenden Initiativen als Gesetzgebungsorgan auf europäischer Ebene mitentscheiden würde, von der Europäischen Kommission zu Fragen, welche die technischen Spezifikationen betreffen, gehört wird."

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(Der Minister)

(im Auftrag)