21999D1013(02)

Geschäftsordnung des Kooperationsrates im Rahmen der Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits vom 13. September 1999 - Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses

Amtsblatt Nr. L 265 vom 13/10/1999 S. 0031 - 0035


GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSRATES

im Rahmen der Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits

vom 13. September 1999

(1999/667/EG)

DER KOOPERATIONSRAT -

gestützt auf das am 21. Juni 1996 in Florenz unterzeichnete Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits(1) (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Artikel 78 bis 82,

in der Erwägung, daß jenes Abkommen am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist -

GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG:

Artikel 1

Vorsitz

Den Vorsitz im Kooperationsrat führt abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten ein Mitglied des Rates der Europäischen Union im Namen der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und ein Mitglied der Regierung der Republik Usbekistan. Die erste Vorsitzperiode beginnt jedoch mit dem Datum der ersten Tagung des Kooperationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Tagungen

Der Kooperationsrat tagt auf Ministerebene regelmäßig einmal im Jahr. Sondertagungen des Rates können auf Antrag einer Vertragspartei bei Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Kooperationsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union zu einem von beiden Parteien vereinbarten Zeitpunkt statt.

Die Tagungen des Kooperationsrates werden von den Sekretären des Kooperationsrates gemeinsam einberufen.

Artikel 3

Vertretung

Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich vertreten lassen, wenn sie verhindert sind.

Jedes Mitglied kann in der Regel von dem Leiter der Mission bei den Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise dem Leiter der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union oder einem hohen Beamten vertreten werden.

In allen anderen Fällen teilt ein Mitglied, das sich vertreten lassen will, dem Präsidenten vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mit.

Der Vertreter eines Mitglieds des Kooperationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich von Beamten begleiten lassen.

Vor jeder Tagung sind dem Präsidenten des Kooperationsrates die beabsichtigte Zusammensetzung und der Name des Leiters jeder Delegation mitzuteilen.

Der Kooperationsrat kann Nichtmitglieder einladen, an seinen Tagungen teilzunehmen, um Informationen über besondere Themen einzuholen.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Mission der Republik Usbekistan bei den Europäischen Gemeinschaften sind gemeinsam als Sekretäre des Kooperationsrates tätig.

Artikel 6

Dokumente

Stützt sich der Kooperationsrat bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so erhalten diese eine Nummer und werden von den beiden Sekretären als Dokumente des Kooperationsrates verteilt.

Artikel 7

Schriftverkehr

Der gesamte für den Kooperationsrat oder den Präsidenten des Rates bestimmte Schriftverkehr ist den beiden Sekretären des Kooperationsrates zu übermitteln.

Die beiden Sekretäre sorgen dafür, daß der Schriftverkehr dem Präsidenten des Kooperationsrates übermittelt und die betreffenden Schreiben gegebenenfalls als Dokumente im Sinne von Artikel 6 an die anderen Mitglieder des Kooperationsrates verteilt werden. Diese Verteilung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten der EU und die Mission der Republik Usbekistan bei den Europäischen Gemeinschaften.

Der Schriftverkehr des Präsidenten des Kooperationsrates wird von dem jeweiligen Sekretär an die jeweiligen Empfänger gerichtet und die betreffenden Schreiben gegebenenfalls als Dokumente im Sinne von Artikel 6 an die anderen Mitglieder des Kooperationsrates unter den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Anschriften verteilt.

Artikel 8

Tagesordnung

(1) Die Sekretäre des Kooperationsrates stellen für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage von Vorschlägen der Parteien auf. Sie wird den in Artikel 7 genannten Empfängern von dem jeweiligen Sekretär spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Tagung übersandt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag einem der beiden Sekretäre spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der betreffenden Tagung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für welche die Unterlagen den Sekretären spätestens am Tage der Übersendung der vorläufigen Tagesordnung übermittelt worden sind.

Die Tagesordnung wird vom Kooperationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Parteien erforderlich.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen können im Benehmen mit den Parteien gekürzt werden, damit den Erfordernissen eines Einzelfalls Rechnung getragen werden kann.

Artikel 9

Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung so bald wie möglich gemeinsam einen Protokollentwurf an.

Grundsätzlich enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt

- die Angabe der dem Kooperationsrat vorgelegten Unterlagen,

- die Erklärungen, die von einem Mitglied des Kooperationsrates zu Protokoll gegeben wurden,

- die verabschiedeten Empfehlungen, die vereinbarten Erklärungen und die zu bestimmten Fragen angenommenen Schlußfolgerungen.

Das Protokoll enthält auch die Liste der Mitglieder des Kooperationsrates bzw. ihrer Vertreter, die an der Tagung teilgenommen haben.

Der Protokollentwurf wird dem Kooperationsrat auf seiner folgenden Tagung zur Annahme vorgelegt. Der Protokollentwurf kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens von beiden Parteien angenommen werden. Nach der Annahme werden zwei Ausfertigungen des Protokolls von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Parteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird allen in Artikel 7 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 10

Empfehlungen

(1) Der Kooperationsrat verabschiedet seine Empfehlungen durch einvernehmliche Entscheidung der Vertragsparteien.

Zwischen den Tagungen kann der Kooperationsrat im schriftlichen Verfahren Empfehlungen abgeben, sofern beide Seiten dem zustimmen. Ein schriftliches Verfahren besteht in einem Notenwechsel zwischen den beiden Sekretären, die im Benehmen mit den Parteien handeln.

(2) Die Empfehlungen des Kooperationsrates im Sinne des Artikels 78 des Abkommens tragen die Überschrift "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Zeitpunkt der Annahme sowie einer Beschreibung des jeweiligen Gegenstands.

Die Empfehlungen des Kooperationsrates werden von den beiden Sekretären beglaubigt und in zwei Ausfertigungen von den Delegationsleitern der beiden Parteien unterzeichnet.

Die Empfehlungen werden allen in Artikel 7 genannten Empfängern als Dokumente des Kooperationsrates zugeleitet.

Artikel 11

Öffentlichkeit

Die Tagungen des Kooperationsrates sind, soweit nichts anderes beschlossen wird, nicht öffentlich.

Jede Partei kann beschließen, daß die Empfehlungen des Kooperationsrates in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Artikel 12

Sprachen

Die Amtssprachen des Kooperationsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

Der Kooperationsrat berät in der Regel anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefaßt sind.

Artikel 13

Ausgaben

Die Europäischen Gemeinschaften und die Republik Usbekistan übernehmen bezüglich der Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Post- und Fernmeldegebühren jeweils die Ausgaben, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Kooperationsrates entstehen.

Die Ausgaben für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Dokumenten werden von den Europäischen Gemeinschaften übernommen, mit Ausnahme der Ausgaben für den Dolmetscherdienst und die Übersetzungen aus einer der Sprachen der Europäischen Gemeinschaften ins Usbekische oder ins Russische, die von der Republik Usbekistan getragen werden.

Die sonstigen Ausgaben für die technische Gestaltung der Tagungen gehen zu Lasten der Partei, die die Tagungen ausrichtet.

Artikel 14

Ausschuß

(1) Gemäß Artikel 80 des Abkommens wird hiermit ein Kooperationsausschuß eingesetzt, der den Kooperationsrat bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen soll. Er besteht aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union einerseits und aus Vertretern der Regierung der Republik Usbekistan andererseits, wobei es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

(2) Der Kooperationsausschuß bereitet die Tagungen und Beratungen des Kooperationsrats vor, überwacht gegebenenfalls die Umsetzung der Empfehlungen des Kooperationsrats und sichert allgemein die Kontinuität der Partnerschaft und das reibungslose Funktionieren des Abkommens. Er befaßt sich mit allen ihm vom Kooperationsrat übertragenen Angelegenheiten sowie mit allen anderen Fragen, die sich im Rahmen der tagtäglichen Durchführung des Abkommens stellen können. Er unterbreitet dem Kooperationsrat Vorschläge für Empfehlungen zur Annahme.

(3) Die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses ist im Anhang zur vorliegenden Geschäftsordnung enthalten.

(1) ABl. L 229 vom 31.8.1999, S. 1.

ANHANG

GESCHÄFTSORDUNG DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES

im Rahmen der Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits

Artikel 1

Vorsitz

Den Vorsitz im Kooperationsausschuß führt abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und ein Vertreter der Regierung der Republik Usbekistan. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Kooperationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Während dieser Periode sowie während aller folgenden Zwölfmonatsperioden führt jeweils die Partei, die den Vorsitz im Kooperationsrat innehat, den Vorsitz im Kooperationsausschuß.

Artikel 2

Tagungen

Der Kooperationsausschuß tagt einmal im Jahr und außerdem jedesmal, wenn die Umstände dies erfordern und beide Parteien ihre Zustimmung dazu erteilen.

Zeit und Ort der Tagungen des Kooperationsausschusses werden von den Parteien vereinbart.

Die Tagungen des Kooperationsausschusses werden von beiden Sekretären gemeinsam einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Tagung sind dem Vorsitzenden des Kooperationsausschusses die beabsichtigte Zusammensetzung und der Name des Leiters jeder Delegation mitzuteilen.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung der Republik Usbekistan sind gemeinsam als Sekretäre des Kooperationsausschusses tätig.

Der gesamte Schriftverkehr, der nach diesem Anhang an den Vorsitzenden des Kooperationsausschusses gerichtet ist oder von ihm ausgeht, wird den Sekretären des Kooperationsausschusses, den Sekretären und dem Präsidenten des Kooperationsrates sowie gegebenenfalls den Mitgliedern des Kooperationsausschusses zugeleitet.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Die Tagungen des Kooperationsausschusses sind, soweit nichts anderes beschlossen wird, nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

(1) Die Sekretäre des Kooperationsausschusses stellen für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird dem Präsidenten und den Sekretären des Kooperationsrates sowie den Mitgliedern des Kooperationsausschusses spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Tagung übersandt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitzenden spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der betreffenden Tagung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für welche die Unterlagen den Sekretären spätestens am Tage der Übersendung der vorläufigen Tagesordnung übermittelt worden sind.

Die Tagesordnung wird vom Kooperationsausschuß zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Parteien erforderlich.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen können im Benehmen mit den Parteien gekürzt werden, damit den Erfordernissen eines Einzelfalls Rechnung getragen werden kann.

(3) Der Kooperationsausschuß kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen über besondere Themen einzuholen.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Tagung wird ein Protokoll angefertigt, das auf einer vom Vorsitzenden erstellten Zusammenfassung der Schlußfolgerungen des Kooperationsausschusses beruht.

Nach seiner Annahme durch den Kooperationsausschuß wird das Protokoll vom Vorsitzenden und den Sekretären unterzeichnet und von jeder Partei zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Präsidenten und den Sekretären des Kooperationsrates sowie den Mitgliedern des Kooperationsausschusses zugeleitet.

Artikel 8

Empfehlungen

Der Kooperationsausschuß gibt keine Empfehlungen ab, außer in den besonderen Fällen, in denen er vom Kooperationsrat gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Abkommens hierzu ermächtigt wird. In solchen Fällen tragen diese Rechtsakte die Überschrift "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Zeitpunkt der Annahme und der Bezeichnung des jeweiligen Gegenstands. Die Empfehlungen werden durch einvernehmliche Entscheidung der Parteien verabschiedet.

Die Empfehlungen des Kooperationsausschusses werden dem Präsidenten und den Sekretären des Kooperationsrats und den Mitgliedern des Kooperationsausschusses zugeleitet. Jede Partei kann beschließen, daß die Empfehlungen des Kooperationsausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Die Empfehlungen des Kooperationsausschusses werden vom Vorsitzenden und den Sekretären unterzeichnet.

Artikel 9

Ausgaben

Die Europäischen Gemeinschaften und die Republik Usbekistan übernehmen bezüglich der Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Post- und Fernmeldegebühren jeweils die Ausgaben, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Kooperationsausschusses und seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen entstehen.

Die Ausgaben für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Dokumenten werden von den Europäischen Gemeinschaften übernommen, mit Ausnahme der Ausgaben für den Dolmetscherdienst und die Übersetzungen aus einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften ins Usbekische oder ins Russische, die von der Republik Usbekistan getragen werden.

Die sonstigen Ausgaben für die technische Gestaltung der Tagungen gehen zu Lasten der Partei, die die betreffenden Tagungen ausrichtet.

Artikel 10

Unterausschüsse

Der Kooperationsausschuß kann Unterausschüsse einsetzen und ihr Mandat festlegen. Die Unterausschüsse arbeiten unter der Aufsicht des Kooperationsausschusses, dem sie nach jeder ihrer Sitzungen Bericht erstatten. Die Unterausschüsse geben keine Empfehlungen ab.

Der Kooperationsausschuß kann das Mandat der Unterausschüsse ändern oder weitere Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.