21999D0169

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/1999 vom 26. November 1999 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 061 vom 01/03/2001 S. 0025 - 0028


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 169/1999

vom 26. November 1999

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 85/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 1999(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

(3) Liechtenstein wird für die Umsetzung der Richtlinie 98/76/EG eine Übergangszeit eingeräumt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) Folgendes eingefügt:

", geändert durch:

- 398 L 0076: Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Liechtenstein wird zur Umstellung auf die mit der Richtlinie 98/76/EG des Rates eingeführten Änderungen eine Frist bis zum 26. November 2000 eingeräumt.

b) Für die EFTA-Staaten wird in Artikel 3 Absatz 3 Buchtabe c) der Ausdruck 'in den nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Landeswährungen' durch den Ausdruck 'in den Landeswährungen der EFTA-Staaten' und der Ausdruck 'im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Wechselkurse' durch den Ausdruck 'in jedem EFTA-Staat amtlich veröffentlichten Wechselkurse' ersetzt.

c) Die EFTA-Staaten erkennen die von der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d) der Richtlinie ausgestellte Bescheinigung an. Zum Zwecke der Anerkennung wird in der Bescheinigung der Gemeinschaft in Anhang Ia der Richtlinie das Wort 'Mitgliedstaat(en)' durch den Ausdruck 'EG-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und/oder Norwegen' ersetzt.

d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen gemäß der Richtlinie ausgestellte Bescheinigung in der geänderten Fassung der Anlage 7 zu diesem Anhang an.

e) Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellte Bescheinigung muss dem Muster in Anlage 7 zu diesem Anhang entsprechen."

Artikel 2

Die Anlage im Anhang dieses Beschlusses wird Anlage 7 zu Anhang XIII des Abkommens.

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 98/76/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. November 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

N. v. Liechtenstein

(1) ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 45.

(2) ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17.

ANHANG

des Beschlusses Nr. 169/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

""

ANLAGE 7

BESCHEINIGUNG NACH ANHANG Ia DER RICHTLINIE 98/76/EG DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG

(Siehe Anpassung d) unter Nummer 19 des Anhangs XIII des Abkommens)

ANHANG Ia

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

>PIC FILE= "L_2001061DE.002704.EPS">

>PIC FILE= "L_2001061DE.002801.EPS">