21998A0214(03)

Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Usbekistan andererseits - Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Erklärung der Republik Usbekistan

Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/1998 S. 0002 - 0019


INTERIMSABKOMMEN über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Usbekistan andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im folgenden "GEMEINSCHAFT" genannt,

einerseits, und

DIE REPUBLIK USBEKISTAN

andererseits,

IN DER ERWAEGUNG, daß am 21. Juni 1996 ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits unterzeichnet wurde;

IN DER ERWAEGUNG, daß durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit die bisherigen Beziehungen gestärkt und ausgebaut werden sollen, die insbesondere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit hergestellt wurden;

IN DER ERWAEGUNG, daß eine rasche Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden muß;

IN DER ERWAEGUNG, daß hierzu die Bestimmungen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit betreffend Handel und Handelsfragen so schnell wie möglich mittels eines Interimsabkommens durchgeführt werden müssen;

IN DER ERWAEGUNG, daß diese Bestimmungen folglich die Handelsbestimmungen des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit ersetzen sollen;

IN DER ERWAEGUNG, daß gewährleistet werden muß, daß der Gemischte Ausschuß, der durch das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt worden ist, bis zum Inkrafttreten des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit und bis zur Einsetzung des Kooperationsrats die Befugnisse wahrnehmen kann, die dem Kooperationsrat durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit übertragen werden und die zur Durchführung des Interimsabkommens notwendig sind;

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Denis O'LEARY

Botschafter

Ständiger Vertreter Irlands

Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter

François LAMOUREUX

Stellvertretender Generaldirektor der Generaldirektion Außenpolitische Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL:

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT:

François LAMOUREUX

Stellvertretender Generaldirektor der Generaldirektion Außenpolitische Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

DIE REPUBLIK USBEKISTAN:

Abdulaziz KAMILOV

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein Neues Europa definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt wurden, sind die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und dieses Abkommens.

TITEL II WARENVERKEHR

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in bezug auf

- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;

- Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und Umladung;

- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;

- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;

- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Verwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;

b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden;

c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.

(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Republik Usbekistan der WTO beitritt, oder am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs I, die die Republik Usbekistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.

In diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.

(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.

Artikel 4

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.

Artikel 5

(1) Ursprungswaren der Republik Usbekistan werden in die Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 7, 10 und 11 frei von mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt.

(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Republik Usbekistan unbeschadet der Artikel 7, 10 und 11 frei von allen mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

Artikel 6

Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.

Artikel 7

(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft und die Republik Usbekistan, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Usbekistan dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel IV vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.

(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

(6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder gemäß diesbezüglich internen Rechtsvorschriften.

Artikel 8

Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich aus dem Beitritt der Republik Usbekistan zur WTO ergebende Situation zu berücksichtigen. Der in Artikel 17 genannte Gemischte Ausschuß kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirksam werden könnte.

Artikel 9

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischen, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 10

Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen, das am 4. Dezember 1995 paraphiert wurde und seit dem 1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird.

Artikel 11

(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme des Artikels 5.

(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen eingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Vertretern der Republik Usbekistan andererseits zusammensetzt.

Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

Artikel 12

Der Handel mit Kernmaterial richtet sich nach einem zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Usbekistan zu schließenden Sonderabkommen.

TITEL III ZAHLUNGEN, WETTBEWERB UND ANDERE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 13

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan, die im Zusammenhang mit dem Warenverkehr gemäß diesem Abkommen geleistet werden, in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.

Artikel 15

Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang II verbessert die Republik Usbekistan weiter den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in den Rechtsakten der Gemeinschaft, insbesondere in den in Anhang II genannten, vorgesehen ist; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

Artikel 16

Die Amtshilfe im Zollbereich wird durch das diesem Abkommen beigefügte Protokoll geregelt.

TITEL IV INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Der Gemischte Ausschuß, der durch das am 18. Dezember 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt worden ist, nimmt die ihm durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben wahr, bis der in Artikel 81 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit vorgesehene Kooperationsrat eingesetzt ist.

Artikel 18

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen kann der Gemischte Ausschuß Empfehlungen aussprechen.

Die Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 19

Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen GATT/WTO-Artikel verweist, berücksichtigt der Gemischte Ausschuß soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende GATT/WTO-Artikel im allgemeinen durch die Mitglieder der WTO erfährt.

Artikel 20

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Personen der anderen Vertragsparteien ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse

- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan ergeben;

- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt;

- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;

- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.

Artikel 21

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Fall schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtung zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;

d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten.

Artikel 22

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- dürfen die von der Republik Usbekistan gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;

- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik Usbekistan angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen usbekischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen bewirken.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 23

(1) Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuß mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Gemischte Ausschuß kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.

(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen.

Der Gemischte Ausschuß bestellt einen dritten Schlichter.

Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.

(4) Der Gemischte Ausschuß kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung erlassen.

Artikel 24

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder der Durchführung dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel läßt die Artikel 7, 23 und 28 unberührt.

Artikel 25

Die Behandlung, die der Republik Usbekistan gemäß diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Artikel 26

Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen gilt bis zum Inkrafttreten des am 21. Juni 1996 unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 28

(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuß vor Ergreifen dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuß notifiziert, sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.

Artikel 29

Die Anhänge I und II sowie das Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 30

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Republik Usbekistan andererseits.

Artikel 31

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und usbekischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 32

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten Artikel 2, Artikel 3 mit Ausnahme des vierten Gedankenstrichs und die Artikel 4 bis 16 des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit es die Beziehungen zwischen der Republik Usbekistan und der Gemeinschaft betrifft.

Hecho en Bruselas, el catorce de noviembre de mil novecientos noventa y seis.

Udfærdiget i Bruxelles den fjortende november nitten hundrede og seksoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten November neunzehnhundertsechsundneunzig.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò äÝêá ôÝóóåñéò Íïåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá Ýîé.

Done at Brussels on the fourteenth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

Fait à Bruxelles, le quatorze novembre mil neuf cent quatre-vingt-seize.

Fatto a Bruxelles, addì quattordici novembre millenovecentonovantasei.

Gedaan te Brussel, de veertiende november negentienhonderd zesennegentig.

Feito em Bruxelas, em catorze de Novembro de mil novecentos e noventa e seis.

Tehty Brysselissä neljäntenätoista päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

Som skedde i Bryssel den fjortonde november nittonhundranittiosex.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por las Comunidades Europeas

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG I

Nicht bindendes Verzeichnis der Vorteile, die die Republik Usbekistan den Unabhängigen Staaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 gewährt

Die Vorteile werden jenen unabhängigen Staaten gewährt, die Vertragspartei des Übereinkommens über die Errichtung einer Freihandelszone sind und mit denen Usbekistan Freihandelsabkommen geschlossen hat.

In bezug auf Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Turkmenistan und die Ukraine gelten folgende Bestimmungen:

1. Einfuhr-/Ausfuhrabgaben

Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.

Es werden keine Ausfuhrzölle auf Waren erhoben, die gemäß zwischenstaatlichen oder Kreditabkommen innerhalb der von der Regierung der Republik Usbekistan unter Berücksichtigung innerstaatlicher Erfordernisse festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen geliefert werden.

Beim Handel im Rahmen von Kooperationsabkommen wird keine Mehrwertsteuer und keine Verbrauchsteuer erhoben.

2. Zuteilung von Kontingenten und Lizenzverfahren

Die Ausfuhrkontingente für die Lieferung usbekischer Waren gemäß den jährlichen bilateralen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher Weise eröffnet wie für "Lieferungen für den Bedarf des Staates".

3. Beförderungs- und Durchfuhrbedingungen

Auf die Beförderung und Zollabfertigung von Waren (einschließlich Durchfuhrwaren) und die Durchfuhr von Fahrzeugen werden im Fall der Vertragsparteien des multilateralen Übereinkommens über die "Grundsätze und Bedingungen der Beziehungen auf dem Gebiet des Verkehrs" und/oder auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen zum Verkehr und zur Durchfuhr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit keine Angaben oder Gebühren erhoben.

4. Kommunikationsdienstleistungen einschließlich Post-, Kurier-, Telekommunikations-, audiovisuelle und andere Arten von Kommunikationsdienstleistungen.

5. Zugang zu Informationssystemen und Datenbanken

In bezug auf die Russische Föderation, die Ukraine, Belarus und Kasachstan: Die Zahlungen können in der jeweiligen Landeswährung vorgenommen werden.

In bezug auf Kasachstan und Kirgistan: Vereinfachtes Zollverfahren.

ANHANG II

In Artikel 15 genannte Rechtsakte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum

1. In Artikel 15 genannte Rechtsakte der Gemeinschaft:

- Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken,

- Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen,

- Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen,

- Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel,

- Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel,

- Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung,

- Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte,

- Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums.

2. Sollten in den in den genannten Rechtsakten der Gemeinschaft behandelten Bereichen des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auftreten, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so werden auf Ersuchen der Gemeinschaft oder der Republik Usbekistan umgehend Konsultationen aufgenommen, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

PROTOKOLL über Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a) "Zollrecht" jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

c) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

d) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.

Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander - soweit ihre innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies erlauben - ohne vorhergehendes Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für eine andere Vertragspartei von Interesse sein können;

- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

- natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

- Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften

- die Zustellung aller Schriftstücke,

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Auf das Ersuchen findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Maßnahme, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5.

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht selbst tätig werden kann.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. Sie tragen dabei weder eine Uniform noch führen sie Waffen mit sich.

Artikel 8 Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern diese

a) die Souveränität der Republik Usbekistan oder eines Mitgliedstaats, der gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen, oder

c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10 Informationsaustausch und Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.

(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Auskünfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den gegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.

(4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unterrichtet.

(5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 11 Sachverständige und Zeugen

(1) Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

(2) Die bevollmächtigten Beamten genießen den Schutz, den das geltende Recht den Beamten der ersuchenden Behörde in deren Gebiet gewährt.

Artikel 12 Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13 Anwendung

(1) Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen der Republik Usbekistan einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Gremien Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollen.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.

Artikel 14 Ergänzender Charakter des Protokolls

Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Republik Usbekistan geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die Gemeinschaftsvorschriften über die Ermittlung von Auskünften zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend "GEMEINSCHAFT" genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK USBEKISTAN

andererseits,

die am vierzehnten November neunzehnhundertsechsundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Usbekistan andererseits, nachstehend "Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes Protokoll:

Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Usbekistan haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten.

Gemeinsame Erklärung zu Titel II des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft haben ferner die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Republik Usbekistan über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum.

Hecho en Bruselas, el catorce de noviembre de mil novecientos noventa y seis.

Udfærdiget i Bruxelles den fjortende november nitten hundrede og seksoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten November neunzehnhundertsechsundneunzig.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò äÝêá ôÝóóåñéò Íïåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá Ýîé.

Done at Brussels on the fourteenth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

Fait à Bruxelles, le quatorze novembre mil neuf cent quatre-vingt-seize.

Fatto a Bruxelles, addì quattordici novembre millenovecentonovantasei.

Gedaan te Brussel, de veertiende november negentienhonderd zesennegentig.

Feito em Bruxelas, em catorze de Novembro de mil novecentos e noventa e seis.

Tehty Brysselissä neljäntenätoista päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

Som skedde i Bryssel den fjortonde november nittonhundranittiosex.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por las Comunidades Europeas

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PERSONENBEZOGENEN DATEN

Die Vertragsparteien sind sich bei der Anwendung dieses Abkommens bewußt, daß im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung solcher Daten ein angemessener Schutz von Einzelpersonen erforderlich ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL II DES ABKOMMENS

Alle Bezugnahmen auf das GATT betreffen den Wortlaut des GATT in der Fassung von 1994.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 7 DES ABKOMMENS

Die Gemeinschaft und die Republik Usbekistan erklären, daß durch den Wortlaut der Schutzklausel nicht der Schutz nach dem GATT gewährt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 8 DES ABKOMMENS

Bis zum Beitritt der Republik Usbekistan zur WTO konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuß über ihre Einfuhrzollpolitik, einschließlich über Änderungen im Zollschutz. Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 15 DES ABKOMMENS

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien, daß das "geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 28 DES ABKOMMENS

1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 28 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung des Abkommens

oder

b) im Verstoß gegen die in Artikel 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 28 genannten "geeigneten Maßnahmen" Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 28 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbeilegung in Anspruch nehmen.

ERKLÄRUNG DER REPUBLIK USBEKISTAN ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE AN GEISTIGEM, GEWERBLICHEM UND KOMMERZIELLEM EIGENTUM

Die Republik Usbekistan erklärt:

1. Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt die Republik Usbekistan den in Absatz 2 dieser Erklärung aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.

2. Absatz 1 dieser Erklärung betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991).

3. Die Republik Usbekistan bekräftigt, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumt:

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).

4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Usbekistan den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährte Behandlung.

5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Usbekistan einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Usbekistan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.