21996A0627(02)

Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 153 vom 27/06/1996 S. 0053 - 0068


VEREINBARUNG zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren

1. Die Delegationen der indischen Regierung und der Europäischen Gemeinschaft trafen sich vom 10. bis 12. Dezember und vom 30. bis 31. Dezember 1994 in Brüssel zu Konsultationen, um ihre Gespräche über den Marktzugang für Textilwaren und Bekleidung fortzusetzen.

2. Die indische Regierung bindet ihre Zölle auf die im Anhang genannten Textil- und Bekleidungswaren gemäß dem Zeitplan und den Sätzen in diesem Anhang. Die Zollsätze werden dem WTO-Sekretariat innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens notifiziert. Wie im Falle der Zollzugeständnisse, die Indien bereits bei bestimmten Textilwaren im Rahmen der Uruguay-Runde gemacht hat, gelten die im Anhang genannten zusätzlichen Angebote an Zollkonsolidierungen unter der Bedingung, daß der in Artikel 2 Absätze 6 und 8 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung genannte Einbeziehungsprozeß in vollem Umfang und ohne Verzögerungen abgeschlossen wird; anderenfalls werden die am 1. Januar 1990 gültigen Zollsätze wiedereingeführt. Ferner kann die indische Regierung für bestimmte Waren im Anhang andere spezifische Zölle einführen. Die Zölle auf diese Waren werden als Wertzölle oder als Betrag in INR pro Artikel/m²/kg angegeben, wobei der jeweils höhere Betrag gewählt wird. Bei der Festlegung dieser spezifischen Zölle berücksichtigt die indische Regierung die Angaben der EG über die jeweiligen Exportpreise. Ist die EG der Auffassung, daß sich derartige Zölle nachteilig auf ihre Ausfuhren der betreffenden Waren auswirken, so willigt die indische Regierung auf Antrag in umgehende Konsultationen mit der EG ein, um die betreffenden Fragen auf eine für beide Seiten annehmbare Weise zu lösen.

3. Zur Öffnung ihres Marktes beseitigt die indische Regierung alle mengenmäßigen Beschränkungen für die im Anhang genannten Waren nach dem dort genannten Zeitplan.

4. Die indische Regierung nahm die Befürchtungen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Politik doppelter Preise zur Kenntnis und bestätigte, daß sie keine derartigen Maßnahmen auf die Ausfuhren von Rohbaumwolle aus Indien anwendet.

5. Die Europäische Gemeinschaft erklärte sich bereit, im Einklang mit Artikel 5 des Textilabkommens zwischen der EG und Indien mit Wirkung vom 1. Januar 1995 alle derzeit geltenden Beschränkungen für indische Ausfuhren von auf Handwebstühlen und in Handwerksbetrieben hergestellten Waren zu beseitigen.

6. Ab Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens prüft die Kommission im Rahmen der nachstehend für jedes Kontingentsjahr angegebenen Mengen wohlwollend die Anträge der indischen Regierung auf Anwendung besonderer Flexibilität - zusätzlich zu der im Rahmen des bilateralen Textilabkommens vorgesehenen Flexibilität - auf eine oder alle Kategorien, für die Beschränkungen gelten:

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Die indische Regierung nutzt diese besondere Flexibilität (Übertragungen auf das folgende Kontingentsjahr, Übertragung zwischen Kategorien und Ausnutzung im Vorgriff) im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bis zur Ausschöpfung der Hoechstmengen. Die besondere Flexibilität darf in jedem Kontingentsjahr bei den einzelnen Textilkategorien 2 500 Tonnen und bei den einzelnen Bekleidungskategorien 3 000 Tonnen nicht überschreiten.

7. Diese Vereinbarung läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, unter diese Vereinbarung fallende Fragen gemäß den Artikeln XXII und XXIII des GATT-Abkommens zu regeln.

8. Die indische Regierung und die Europäische Kommission treten regelmäßig zu Konsultationen zusammen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

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ANHANG

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