21994A1223(07)

Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (WTO-GATT 1994) WTO-"GATT 1994"

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/1994 S. 0086 - 0099
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0088
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0088


ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

DIE MITGLIEDER -

im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde,

in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern,

in Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den internationalen Normen und Konformitätsbewertungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Produktion und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,

in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Konformitätsbewertungssysteme zu fördern,

in dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen einschließlich Erfordernisse der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,

in Anerkennung dessen, daß kein Land daran gehindert werden sollte, auf als geeignet erachteter Ebene Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, und ansonsten mit diesem Übereinkommen übereinstimmen,

in Anerkennung dessen, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,

in Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus Industrieland-Mitgliedern nach Entwicklungsland-Mitgliedern leisten kann,

in Anerkennung dessen, daß für die Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen und Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die allgemeinen Begriffe für Normung und Konformitätsbewertungsverfahren haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen und durch internationale Normenorganisationen angenommenen Definitionen gegeben wurden.

1.2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang I aufgeführten Bedeutung verwendet.

1.3. Alle Waren einschließlich Industrieprodukte und landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.

1.4. Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß seinem Geltungsbereich.

1.5. Dieses Übereinkommen gilt nicht für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die in Anhang A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen beschrieben sind.

1.6. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ist so auszulegen, daß sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen und Ergänzungen unbedeutender Art, einschließt.

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND NORMEN

Artikel 2

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung

In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:

2.1. Die Mitglieder stellen sicher, daß aus dem Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Waren in bezug auf technische Vorschriften eine nicht weniger günstige Behandlung erhalten als gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land.

2.2. Die Mitglieder stellen sicher, daß technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Zu diesem Zweck sind technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. Berechtigte Ziele sind unter anderem Erfordernisse der nationalen Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei der Bewertung solcher Gefahren werden unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, verwandte Produktionstechniken oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren zugrunde gelegt.

2.3. Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände oder Ziele in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können.

2.4. Soweit technische Vorschriften erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Mitglieder diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.

2.5. Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, erläutert das Mitglied auf Ersuchen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung dieser technischen Vorschrift im Sinne der Absätze 2 bis 4. Wird eine technische Vorschrift für eines der in Absatz 2 ausdrücklich genannten Ziele ausgearbeitet, angenommen oder angewendet und ist sie konform mit einschlägigen internationalen Normen, so besteht die widerlegbare Vermutung, daß sie kein unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel schafft.

2.6. Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen.

2.7. Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften anderer Mitglieder, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, daß durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden.

2.8. Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

2.9. Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so werden die Mitglieder

2.9.1. die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;

2.9.2. den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die die entworfenen technischen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Bemerkungen in Betracht gezogen werden können;

2.9.3. auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;

2.9.4. anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.

2.10. Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Absatzes 9 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn sich für es dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift

2.10.1. den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzueglich die betreffende technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschließlich der Art der dringenden Probleme notifiziert;

2.10.2. auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt;

2.10.3. anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert sowie diese schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zieht.

2.11. Die Mitglieder stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften unverzueglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, daß die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.

2.12. Sofern keine der in Absatz 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.

Artikel 3

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen

In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen gilt folgendes:

3.1. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die genannten Stellen Artikel 2 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäß den Unterabsätzen 9.2 und 10.1 einhalten.

3.2. Die Mitglieder stellen sicher, daß die technischen Vorschriften von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäß Artikel 2 Unterabsätze 9.2 und 10.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten technischen Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.

3.3. Die Mitglieder können verlangen, daß Kontakte mit anderen Mitgliedern einschließlich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Bemerkungen und Erörterungen gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 über die Zentralregierung stattfinden.

3.4. Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.

3.5. Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen des Artikels 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Maßnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung des Artikels 2 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.

Artikel 4

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen

4.1. Die Mitglieder stellen sicher, daß die Normenorganisationen der Zentralregierung den Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen in Anhang 3 dieses Übereinkommens (in diesem Übereinkommen "Verhaltenskodex" genannt) annehmen und einhalten. Sie treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Normenorganisationen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Normenorganisationen in ihrem Gebiet sowie regionale Normenorganisationen, denen sie oder eine oder mehrere Organisationen in ihrem Gebiet als Mitglieder angehören, den Verhaltenskodex annehmen und einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die die Wirkung haben, diese Organisationen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit dem Verhaltenskodex nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. Die Verpflichtungen der Mitglieder in bezug auf die Einhaltung des Verhaltenskodex durch die Normenorganisationen gelten ohne Rücksicht darauf, ob eine Normenorganisation den Verhaltenskodex angenommen hat oder nicht.

4.2. Normenorganisationen, die den Verhaltenskodex angenommen haben und einhalten, werden von den Mitgliedern als den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechend anerkannt.

ÜBEREINSTIMMUNG MIT TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND NORMEN

Artikel 5

Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung

5.1. Die Mitglieder stellen sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder die folgenden Bestimmungen anwenden:

5.1.1. Konformitätsbewertungsverfahren werden so ausgearbeitet, angenommen und angewendet, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder zu Bedingungen Zugang haben, die nicht weniger günstig sind als die, welche unter vergleichbaren Umständen Lieferanten gleichartiger Waren mit inländischem Ursprung oder Ursprung in einem anderen Land gewährt werden; der Zugang schließt das Recht des Lieferanten auf Konformitätsbewertung gemäß den Verfahrensbestimmungen ein, wozu gegebenenfalls die Möglichkeit gehört, die Konformitätsbewertung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vornehmen zu lassen und das Zeichen des Systems zu erhalten;

5.1.2. Konformitätsbewertungsverfahren werden nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Dies bedeutet unter anderem, daß Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder angewendet werden als notwendig, um dem Einfuhrmitglied angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.

5.2. Bei der Durchführung des Artikels 5 Absatz 1 stellen die Mitglieder sicher, daß

5.2.1. Konformitätsbewertungsverfahren so rasch wie möglich und in einer für Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder nicht weniger günstigen Reihenfolge als für gleichartige inländische Waren eingeleitet und abgeschlossen werden;

5.2.2. die normale Bearbeitungsdauer jedes Konformitätsbewertungsverfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzueglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Bewertungsergebnisse in genauer und vollständiger Weise, damit, wenn nötig, entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, fährt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders so weit wie möglich mit der Konformitätsbewertung fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;

5.2.3. die verlangten Angaben auf das für die Konformitätsbewertung und die Gebührenfestsetzung erforderliche Maß beschränkt werden;

5.2.4. Angaben vertraulicher Natur über Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder, die sich aus Konformitätsbewertungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über inländische Waren und in einer Weise behandelt werden, daß berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;

5.2.5. alle Gebühren, die für ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer Ware mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds erhoben werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations-, Transport- und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind;

5.2.6. die Wahl des Standorts der Konformitätsbewertungseinrichtungen und die Auswahl der Proben keine unnötigen Schwierigkeiten für die Anmelder oder ihre Vertreter verursachen;

5.2.7. wenn Spezifikationen einer Ware nach Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen geändert werden, das Konformitätsbewertungsverfahren für die geänderte Ware auf das Maß beschränkt wird, das notwendig ist, um angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieser Ware mit den betreffenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben;

5.2.8. ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.

5.3. Die Absätze 1 und 2 hindern die Mitglieder nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.

5.4. In den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird und einschlägige Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, stellen die Mitglieder sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre Konformitätsbewertungsverfahren verwenden, es sei denn, daß solche Richtlinien und Empfehlungen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Mitglieder ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Verhinderung irreführender Praktiken, des Schutzes der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, wegen wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer oder infrastruktureller Probleme.

5.5. Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Konformitätsbewertungsverfahren zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen für Konformitätsbewertungsverfahren durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen.

5.6. Besteht keine einschlägige Richtlinie oder Empfehlung einer internationalen Normenorganisation oder weicht der technische Inhalt eines entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens von den einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen internationaler Normenorganisationen ab und kann das Konformitätsbewertungsverfahren eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so werden die Mitglieder

5.6.1. die beabsichtigte Einführung eines bestimmten Konformitätsbewertungsverfahrens zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;

5.6.2. den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die das entworfene Konformitätsbewertungsverfahrens gelten wird, und kurz Zweck und Gründe seiner Einführung angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Bemerkungen in Betracht gezogen werden können;

5.6.3. auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien des entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;

5.6.4. anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.

5.7. Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Absatzes 6 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 6 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn sich für es dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied nach Annahme eines Verfahrens

5.7.1. den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzueglich das betreffende Verfahren und die Waren, für die es gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung des Verfahrens einschließlich der Art der dringenden Probleme notifiziert;

5.7.2. auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Verfahrensbestimmungen zur Verfügung stellt;

5.7.3. anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert sowie diese schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zieht.

5.8. Die Mitglieder stellen sicher, daß alle angenommenen Konformitätsbewertungsverfahren unverzueglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, daß die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.

5.9. Sofern keine der in Absatz 7 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten eines Konformitätsbewertungsverfahrens eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.

Artikel 6

Anerkennung der Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung

In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:

6.1. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 stellen die Mitglieder, soweit möglich, sicher, daß die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren anderer Mitglieder anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt haben, daß diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Es wird anerkannt, daß vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung insbesondere über folgende Punkte zu erreichen:

6.1.1. angemessener und beständiger technischer Sachverstand der betreffenden Konformitätsbewertungsstellen in den Ausfuhrmitgliedern, damit das Vertrauen in die beständige Zuverlässigkeit der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung gewährleistet bleibt; diesbezueglich wird beispielsweise die im Wege der Akkreditierung geprüfte Einhaltung der einschlägigen Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen als Nachweis für angemessenen technischen Sachverstand berücksichtigt;

6.1.2. Beschränkungen der Anerkennung der Konformitätsbewertungsergebnisse auf die Ergebnisse der von dem Ausfuhrmitglied bezeichneten Stellen.

6.2. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Konformitätsbewertungsverfahren so weit wie möglich die Durchführung des Absatzes 1 erlauben.

6.3. Die Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen anderer Mitglieder dazu bereit zu sein, in Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten. Die Mitglieder können verlangen, daß solche Abkommen die Kriterien des Absatzes 1 erfuellen und in bezug auf ihre Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels mit den betreffenden Waren beide Seiten zufriedenstellen.

6.4. Die Mitglieder werden ermutigt, die Teilnahme von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in den Gebieten anderer Mitglieder an ihren Konformitätsbewertungsverfahren unter nicht weniger günstigen Bedingungen zuzulassen als denen, die sie Bewertungsstellen mit Sitz in ihrem Gebiet oder im Gebiet eines anderen Landes einräumen.

Artikel 7

Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung

In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung im Gebiet der Mitglieder gilt folgendes:

7.1. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die genannten Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäß Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 einhalten.

7.2. Die Mitglieder stellen sicher, daß die Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäß Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von Konformitätsbewertungsverfahren verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.

7.3. Die Mitglieder können verlangen, daß Kontakte mit anderen Mitgliedern einschließlich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Bemerkungen und Erörterungen gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7 über die Zentralregierung stattfinden.

7.4. Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.

7.5. Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen der Artikel 5 und 6 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Maßnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung der Artikel 5 und 6 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.

Artikel 8

Konformitätsbewertungsverfahren nichtstaatlicher Stellen

8.1. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten, die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die die Wirkung haben, diese Stellen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.

8.2. Die Mitglieder stellen sicher, daß sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf die von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren stützen, als diese Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten.

Artikel 9

Internationale und regionale Systeme

9.1. Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm verlangt, so werden die Mitglieder, soweit möglich, internationale Konformitätsbewertungssysteme ausarbeiten und annehmen und Mitglieder solcher Konformitätsbewertungssysteme werden oder daran teilnehmen.

9.2. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, die Artikel 5 und 6 einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die die Wirkung haben, solche Systeme mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.

9.3. Die Mitglieder stellen sicher, daß sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme stützen, als diese Systeme die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten.

INFORMATION UND UNTERSTÜTZUNG

Artikel 10

Information über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

10.1 Jedes Mitglied stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen:

10.1.1. technische Vorschriften, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;

10.1.2. Normen, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;

10.1.3. bestehende oder entworfene Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;

10.1.4. die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muß ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen;

10.1.5. die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind;

10.1.6. den Standort der Auskunftsstellen gemäß Absatz 3.

10.2. Wird jedoch von einem Mitglied aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen mehr als eine Auskunftsstelle eingerichtet, so stellt dieses Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Auskunftsstellen zur Verfügung. Ausserdem stellt dieses Mitglied sicher, daß an eine unzuständige Auskunftsstelle gerichtete Anfragen unverzueglich an die zuständige Auskunftsstelle weitergeleitet werden.

10.3. Jedes Mitglied trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen anderer Mitglieder oder interessierter Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente oder Angaben darüber, wo diese Dokumente erhältlich sind, zur Verfügung zu stellen:

10.3.1. alle Normen, die in diesem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;

10.3.2. alle bestehenden oder entworfenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Stellen oder regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;

10.3.3. die Mitgliedschaft oder Teilnahme einschlägiger nichtstaatlicher Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens: die Auskunftsstelle muß ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen.

10.4. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kopien von Dokumenten, die von anderen Mitgliedern oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder gemäß diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen (1) des betreffenden Mitglieds und jedes anderen Mitglieds.

10.5. Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer bestimmten Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.

10.6. Wenn das Sekretariat Notifikationen gemäß diesem Übereinkommen erhält, übermittelt es Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungsstellen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Waren von besonderem Interesse für sie betreffen.

10.7. Hat ein Mitglied mit einem oder mehreren anderen Ländern eine Übereinkunft über Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren erzielt, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, so wird mindestens eines der Mitglieder, die Vertragspartei dieser Übereinkunft sind, den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die von der Übereinkunft erfassten Waren mit einer kurzen Beschreibung der Übereinkunft notifizieren. Die betroffenen Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen in Konsultationen mit anderen Mitgliedern einzutreten, um ähnliche Übereinkünfte zu schließen oder ihre Teilnahme an solchen Übereinkünften zu regeln.

10.8. Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu,

10.8.1. Texte in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen;

10.8.2. Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen, ausgenommen gemäß Absatz 5;

10.8.3. Angaben zu liefern, deren Preisgabe seiner Meinung nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

10.9. Die Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache.

10.10. Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf innerstaatlicher Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäß diesem Übereinkommen ausgenommen der Bestimmungen des Anhangs 3 verantwortlich ist.

10.11. Ist jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen die Verantwortung für Notifikationsverfahren auf zwei oder mehrere Behörden der Zentralregierung verteilt, so stellt das betreffende Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Behörden zur Verfügung.

Artikel 11

Technische Unterstützung für andere Mitglieder

11.1. Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.

11.2. Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun.

11.3. Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, damit die vorschriftensetzenden Stellen in ihrem Gebiet andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar in bezug auf

11.3.1. die Errichtung von vorschriftensetzenden Stellen oder Konformitätsbewertungsstellen; und

11.3.2. die Methoden, die für die Einhaltung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.

11.4. Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Stellen für die Bewertung der Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet des ersuchenden Mitglieds angenommen worden sind.

11.5. Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung in bezug auf Maßnahmen, die ihre Hersteller treffen sollten, wenn sie Zugang zu den Konformitätsbewertungssystemen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen im Gebiet des ersuchten Mitglieds erhalten wollen.

11.6. Mitglieder, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung des Verwaltungs- und Rechtsrahmens, der es ihnen ermöglichen würde, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme an solchen Systemen zu erfuellen.

11.7. Die Mitglieder ermutigen auf Ersuchen die Stellen in ihren Gebieten, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten; sie sollen Ersuchen von Mitgliedern um technische Unterstützung bei der Errichtung eines Verwaltungsrahmens, der es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglichen würde, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfuellen, in Betracht ziehen.

11.8. Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Mitglieder im Sinne der Absätze 1 bis 7 behandeln die Mitglieder die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Mitglieder vorrangig.

Artikel 12

Besondere und differenzierte Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern

12.1. Die Mitglieder gewähren den EntwicklungslandMitgliedern dieses Übereinkommens aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.

12.2. Die Mitglieder schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der Entwicklungsland-Mitglieder besondere Aufmerksamkeit und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf innerstaatlicher Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.

12.3. Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, um sicherzustellen, daß solche technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren von Entwicklungsland-Mitgliedern schaffen.

12.4. Die Mitglieder erkennen an, daß Entwicklungsland-Mitglieder auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen gewisse technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren mit dem Ziel annehmen, die einheimiche Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und Verfahren zu erhalten. Die Mitglieder erkennen daher an, daß von Entwicklungsland-Mitgliedern nicht erwartet werden soll, daß sie internationale Normen, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht angepasst sind, als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einchließlich der Prüfmethoden verwenden.

12.5. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen und internationale Konformitätsbewertungssysteme in einer Weise organisiert und geführt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen aller Mitglieder erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen werden.

12.6. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsland-Mitgliedern die Möglichkeit prüfen, internationale Normen für Waren von besonderem Interesse für Entwicklungsland-Mitglieder zu schaffen, und, soweit möglich, solche Normen ausarbeiten.

12.7. Die Mitglieder gewähren nach Artikel 11 Entwicklungsland-Mitgliedern technische Unterstützung, um sicherzustellen, daß die Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand der ersuchenden Mitglieder, vor allem der am wenigsten entwickelten Mitglieder, berücksichtigen.

12.8. Es wird anerkannt, daß Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren besonderen Problemen einschließlich institutioneller und infrastruktureller Problemen gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, daß die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Mitglieder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfuellen. Die Mitglieder ziehen daher diese Tatsache voll in Betracht. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der in Artikel 13 vorgesehene Ausschuß "Technische Handelshemmnisse" (in diesem Übereinkommen "Ausschuß" genannt) ermächtigt, auf Ersuchen besondere zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuß die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungsland-Mitglieds und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Mitglied daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfuellen. Der Ausschuß zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Mitglieder in Betracht.

12.9. Bei Konsultationen behalten die Industrieland-Mitglieder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsland-Mitglieder bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, berücksichtigen die Industrieland-Mitglieder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung.

12.10. Der Ausschuß überprüft in regelmässigen Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsland-Mitgliedern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.

INSTITUTIONEN, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 13

Ausschuß "Technische Handelshemmnisse"

13.1. Es wird ein Ausschuß "Technische Handelshemmnisse" eingesetzt, der aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich über alle Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Ziele betreffen, zu beraten; er erfuellt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden.

13.2. Der Ausschuß setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen oder andere Gruppen ein, welche die Aufgaben erfuellen, die ihnen vom Ausschuß gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.

13.3. Es besteht Einvernehmen darüber, daß eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen vermieden werden soll. Der Ausschuß untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 14

Konsultationen und Streitbeilegung

14.1. Konsultationen und Streitbeilegung im Zusammenhang mit allen die Durchführung dieses Übereinkommens berührenden Angelegenheiten finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und unterliegen mutatis mutandis den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.

14.2. Eine Sondergruppe (Panel) kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine technische Sachverständigungsgruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Unterstützung zu gewähren.

14.3. Für technische Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren.

14.4 Ein Mitglied kann sich auf die vorstehenden Streitbeilegungsbestimmungen berufen, wenn es der Ansicht ist, daß ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse im Sinne der Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse denjenigen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Mitglied wäre.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Schlußbestimmungen

Vorbehalte

15.1. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.

Überprüfung

15.2. Jedes Mitglied teilt dem Ausschuß innerhalb kürzester Frist nach dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft getreten ist, die Maßnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Maßnahmen werden dem Ausschuß gleichfalls notifiziert.

15.3. Der Ausschuß überprüft jährlich die Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele.

15.4. Der Ausschuß überprüft spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und sodann jeweils am Ende jedes Dreijahreszeitraums die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, eine Anpassung der Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen zu empfehlen, sofern dies unbeschadet des Artikels 12 zur Sicherstellung gegenseitiger wirtschaftlicher Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Pflichten notwendig ist. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuß dem Rat für Warenverkehr, soweit zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.

Anhänge

15.5. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

ANHANG 1

BEGRIFFE UND DEFINITIONEN FÜR DIE ZWECKE DIESES ÜBEREINKOMMENS

Die Begriffe, die in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 "Allgemeine Begriffe im Bereich der Normen und verwandter Tätigkeiten und ihre Definitionen" (6. Auflage, 1991) erfasst sind, haben in diesem Übereinkommen die Bedeutung, die der Definition in dem Leitfaden entspricht, wobei zu berücksichtigen ist, daß Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten jedoch die folgenden Definitionen:

1. Technische Vorschrift

Ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschließlich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.

Erläuternde Bemerkung:

Die Definition in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 ist nicht eigenständig zu verwenden, sondern beruht auf dem sogenannten "Bausteinsystem".

2. Norm

Ein von einer anerkannten Stelle angenommenes Dokument, das zur allgemeinen und wiederholten Anwendung Regeln, Richtlinien oder Merkmale für ein Produkt oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.

Erläuternde Bemerkung:

Die Definitionen in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 erfassen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Dieses Übereinkommen erfasst nur technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in bezug auf Produkte oder Verfahren und Produktionsmethoden. Normen im Sinne des ISO/IEC-Leitfadens 2 können verbindlich oder freiwillig sein. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden Normen als freiwillig und technische Vorschriften als verbindlich definiert. Von der internationalen Normungsgemeinschaft ausgearbeitete Normen gründen sich auf Konsens. Dieses Übereinkommen erfasst auch Dokumente, die sich nicht auf Konsens gründen.

3. Konformitätsbewertungsverfahren

Jedes Verfahren, das mittelbar oder unmittelbar der Feststellung dient, daß einschlägige Erfordernisse in technischen Vorschriften oder Normen erfuellt sind.

Erläuternde Bemerkung:

Konformitätsbewertungsverfahren schließen unter anderem Verfahren für Probenahme, Prüfung und Kontrolle, Bewertung, Nachprüfung und Bescheinigung der Konformität, Registrierung, Akkreditierung und Genehmigung sowie Kombinationen solcher Verfahren ein.

4. Internationale Organisation oder internationales System

Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Mitglieder beitreten können.

5. Regionale Organisation oder regionales System

Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Mitglieder beitreten können.

6. Stelle der Zentralregierung

Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht der Zentralregierung untersteht.

Erläuternde Bemerkung:

Im Fall der Europäischen Gemeinschaften finden die Bestimmungen über die Zentralregierung Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaften errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme unterliegen.

7. Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung

Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z. B. Mitglieder eines Bundesstaats, Provinzen, Bundesländer, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht dieser Regierung oder Verwaltung untersteht.

8. Nichtstaatliche Stelle

Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschließlich einer nichtstaatlichen Stelle, die durch Gesetz ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.

ANHANG 2

TECHNISCHE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPEN

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten Sachverständigengruppen.

1. Technische Sachverständigengruppen stehen unter der Aufsicht der Sondergruppe. Ihr Mandat und die Einzelheiten ihrer Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe beschlossen, der sie Bericht erstatten.

2. Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.

3. Staatsangehörige der Streitparteien dürfen ohne gemeinsame Zustimmung der Streitparteien nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein, es sei denn, daß die Sondergruppe unter besonderen Umständen befindet, daß der benötigte wissenschaftliche Sachverstand auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beamte der Streitparteien dürfen nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen in bezug auf die in einer technischen Sachverständigengruppe behandelten Fragen erteilen.

4. Technische Sachverständigengruppen können Konsultationen durchführen und Informationen und technische Gutachten aus jeder ihnen geeignet erscheinenden Quelle einholen. Bevor eine technische Sachverständigengruppe solche Informationen oder Gutachten aus einer der Rechtsprechung eines Mitglieds unterliegenden Quelle einholt, setzt sie die Regierung dieses Mitglieds davon in Kenntnis. Jedes Mitglied beantwortet unverzueglich und vollständig jedes Ersuchen einer technischen Sachverständigengruppe um die von ihr für notwendig und angemessen erachteten Auskünfte.

5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne förmliche Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung, Organisation oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die Regierung, Organisation oder Person, die die Auskunft erteilt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung.

6. Die technische Sachverständigengruppe unterbreitet den betreffenden Mitgliedern einen Berichtsentwurf, um deren Bemerkungen einzuholen, und wird diese Bemerkungen im Schlußbericht gegebenenfalls berücksichtigen; dieser Bericht wird auch den betreffenden Mitgliedern zugeleitet, wenn er der Sondergruppe unterbreitet wird.

ANHANG 3

VERHALTENSKODEX FÜR DIE AUSARBEITUNG, ANNAHME UND ANWENDUNG VON NORMEN

Allgemeine Bestimmungen

A. Für die Zwecke dieses Kodex gelten die Definitionen in Anhang 1 dieses Übereinkommens.

B. Dieser Kodex liegt für alle Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds der WTO unabhängig davon, ob es sich um Stellen der Zentralregierung, Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen handelt, zur Annahme auf, ferner für staatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder Mitglieder der WTO sind, sowie für nichtstaatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder ihren Sitz im Gebiet eines Mitglieds der WTO haben (im folgenden zusammengefasst "Normenorganisationen" bzw. einzeln "Normenorganisation" genannt).

C. Normenorganisationen, die diesen Kodex angenommen haben oder davon zurückgetreten sind, notifizieren diesen Umstand dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der betreffenden Stelle und den Umfang ihrer gegenwärtigen und zu erwartenden Normungstätigkeiten. Die Notifikation erfolgt entweder unmittelbar an das ISO/IEC-Informationszentrum, durch die nationale Stelle, die Mitglied der ISO/IEC ist, oder - vorzugsweise - durch das zuständige nationale Mitglied beziehungsweise das internationale Mitglied von ISONET.

Materielle Bestimmungen

D. In bezug auf Normen gewähren die Normenorganisationen Waren mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds der WTO keine weniger günstige Behandlung als gleichartigen Waren nationalen Ursprungs und gleichartigen Waren mit Ursprung in einem anderen Land.

E. Die Normenorganisationen stellen sicher, daß Normen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.

F. Sofern einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwendet die Normenorganisation diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die Normen, die sie entwickelt, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.

G. Die Normenorganisation beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für den betreffenden Gegenstand Normen ausgearbeitet hat oder die Ausarbeitung von Normen beabsichtigt. Die Teilnahme von Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds an einer bestimmten internationalen Normungstätigkeit erfolgt soweit möglich durch eine Delegation aller Normenorganisationen in diesem Gebiet, die für den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, Normen angenommen haben oder anzunehmen beabsichtigen.

H. Die Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds unternimmt jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit anderer nationaler Normenorganisationen oder mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden. Sie unternehmen auch jede Anstrengung, um einen nationalen Konsens über die Normen, die sie entwickeln, zu erreichen. Die regionalen Normenorganisationen unternehmen jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden.

I. Soweit angebracht, umschreibt die Normenorganisation die Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

J. Mindestens einmal alle sechs Monate veröffentlicht die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm mit ihrem Namen und ihrer Anschrift, den Normen, deren Ausarbeitung im Gange ist, und den Normen, die sie im vorangegangenen Zeitraum angenommen hat. Eine Norm gilt als in Ausarbeitung von dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung getroffen wurde, eine Norm zu entwickeln, bis zu ihrer Annahme. Die Titel einzelner Norm-Entwürfe werden auf Ersuchen in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung gestellt. Eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms wird in einem nationalen oder gegebenenfalls regionalen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten veröffentlicht.

Das Arbeitsprogramm enthält für jede Norm gemäß den ISONET-Regeln Angaben über die den Gegenstand betreffende Klassifikation, den Stand der Entwicklung der Norm und die Verweisungen auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden. Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Arbeitsprogramms notifiziert die Normenorganisation dessen Bestehen dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf.

Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der Normenorganisation, den Namen und Nummer des Publikationsorgans, in dem das Arbeitsprogramm veröffentlicht ist, den Zeitraum, für den das Arbeitsprogramm gilt, sowie gegebenenfalls Angaben darüber, zu welchem Preis (sofern nicht unentgeltlich), wie und wo es erhältlich ist. Die Notifikation wird gegebenenfalls unmittelbar, vorzugsweise jedoch über das zuständige nationale Mitglied oder das internationale Mitglied von ISONET an das ISO/IEC-Informationszentrum gerichtet.

K. Das nationale Mitglied der ISO/IEC wird jede Anstrengung unternehmen, um Mitglied von ISONET zu werden oder eine andere Stelle zu beauftragen, Mitglied zu werden, und die möglichst weitgehende Form der ISONET-Mitgliedschaft zu erlangen. Andere Normenorganisationen werden jede Anstrengung unternehmen, sich mit dem ISONET-Mitglied zu assoziieren.

L. Vor Annahme einer Norm räumt die Normenorganisation eine Frist von mindestens 60 Tagen ein, damit interessierte Parteien im Gebiet eines Mitglieds der WTO Bemerkungen zu dem Norm-Entwurf vorlegen können. Diese Frist kann jedoch in Fällen, in denen dringende Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltprobleme entstehen oder zu entstehen drohen, verkürzt werden. Spätestens zu Beginn der Frist für Bemerkungen veröffentlicht die Normenorganisation in dem in Absatz J genannten Publikationsorgan eine Bekanntmachung über den Beginn dieser Frist. In dieser Bekanntmachung ist, soweit möglich, anzugeben, ob der Norm-Entwurf von einschlägigen internationalen Normen abweicht.

M. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzueglich eine Kopie des Norm-Entwurfs, den sie für Bemerkungen unterbreitet hat, zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.

N. Die Normenorganisation zieht bei der weiteren Ausarbeitung der Norm die innerhalb der Frist für Bemerkungen eingegangenen Bemerkungen in Betracht. Bemerkungen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, werden auf Ersuchen so rasch wie möglich beantwortet. Die Antwort enthält eine Erläuterung, warum eine Abweichung von einschlägigen internationalen Normen notwendig ist.

O. Wenn eine Norm angenommen worden ist, wird sie unverzueglich veröffentlicht.

P. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzueglich eine Kopie ihres jüngsten Arbeitsprogramms oder einer von ihr festgelegten Norm zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.

Q. Die Normenorganisation wird Konsultationen über Darlegungen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, wohlwollend in Betracht ziehen und angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen bieten. Sie wird jede Anstrengung zur Bereinigung von Beschwerden unternehmen.

(1) "Staatsangehörige" sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.