21992A1202(02)

Protokoll über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien -

Amtsblatt Nr. L 352 vom 02/12/1992 S. 0022


PROTOKOLL über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits,

DER PRÄSIDENT DER ARABISCHEN REPUBLIK SYRIEN

andererseits -

IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihres Willens, im Rahmen der Mittelmeerpolitik der erweiterten Gemeinschaft eine Zusammenarbeit durchzuführen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Syriens beiträgt und den Ausbau der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Syrien fördert,

IN DEM BESTREBEN, zu diesem Zweck die im Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien vorgesehene finanzielle und technische Zusammenarbeit fortzusetzen,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Joseph WEYLAND,

Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Ständiger Vertreter Luxemburgs,

Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter,

Juan PRAT,

Generaldirektor, Beauftragter für Nord-Süd-Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DIE ARABISCHE REPUBLIK SYRIEN:

Siba NASSER,

Ausserordentliche und bevollmächtigte Botschafterin,

Leiterin der Mission der Arabischen Republik Syrien bei den Europäischen Gemeinschaften;

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Rahmen der in dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien vorgesehenen finanziellen und technischen Zusammenarbeit beteiligt sich die Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Protokolls an der Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Syriens.

Artikel 2

(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann in der Zeit bis zum 31. Oktober 1991 ein Gesamtbetrag von 146 Millionen ECU zur Verfügung gestellt werden, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) 110 Millionen ECU in Form von Darlehen der Europäischen Investitionsbank (im folgenden "Bank" genannt), die aus deren eigenen Mitteln gewährt werden;

b) 34 Millionen ECU aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse;

c) 2 Millionen ECU aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft in Form von Beiträgen zur Bildung von Risikokapital.

(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Darlehen - ausgenommen Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben im Erdölbereich - werden Zinsvergütungen in Höhe von 2 v. H. aus den in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Mitteln gewährt.

(3) Das in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Risikokapital wird als Beitrag zu den in Artikel 3 beschriebenen Zielen und Maßnahmen der Zusammenarbeit, insbesondere zu denen, die in Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannt sind, eingesetzt.

Es wird vorrangig für die Bereitstellung von Eigenmitteln bzw. diesen gleichgestellten Mitteln für private syrische Unternehmen sowie für staatliche syrische Unternehmen oder syrische Unternehmen mit staatlicher Beteiligung verwendet, und zwar insbesondere für jene, an denen sich natürliche oder juristische Personen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft beteiligen. Unter den gleichen Bedingungen kann es zur Finanzierung spezifischer Studien zur Vorbereitung und abschließenden Planung von Vorhaben dieser Unternehmen sowie für die Unterstützung der Unternehmen während ihrer Anlaufphase eingesetzt werden.

Risikokapital wird von der Bank zur Verfügung gestellt und verwaltet und kann folgende Formen haben:

a) nachgeordnete Darlehen, bei denen die Tilgung und gegebenenfalls die Zahlung der Zinsen erst nach Rückzahlung der übrigen Bankkredite vorgenommen werden;

b) bedingte Darlehen, deren Tilgung oder Laufzeit von der Erfuellung von Bedingungen abhängt, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens festgelegt werden;

c) zeitlich begrenzte Minderheitsbeteiligungen im Namen der Gemeinschaft am Kapital von in Syrien ansässigen Unternehmen;

d) Finanzierung von Beteiligungen in Form von bedingten Darlehen, die Syrien oder, mit Zustimmung der syrischen Regierung, syrischen Unternehmen entweder direkt oder über syrische Finanzierungseinrichtungen gewährt werden.

Artikel 3

(1) Der in Artikel 2 festgesetzte Gesamtbetrag dient vorrangig zur Finanzierung oder zur Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben oder Maßnahmen der Zusammenarbeit, die auf folgendes abzielen:

- Entwicklung und Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion zur Verringerung der Nahrungsmittelabhängigkeit Syriens sowie Bemühungen um Diversifizierung der Produktion und Ausfuhr von Agrarerzeugnissen im Hinblick auf eine grössere Komplementarität zwischen den einzelnen Gebieten im Mittelmeerraum;

- im gegenseitigen Interesse Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Syrien durch Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen Industrie, Ausbildung und Forschung, Technologie, Handel und andere Dienstleistungen;

- regionale und multilaterale Zusammenarbeit.

Die Finanzierung kann auch die wirtschaftlichen Infrastrukturen und Investitionen im Industriesektor zur Ergänzung der genannten Maßnahmen der Zusammenarbeit betreffen.

(2) Unter den finanzierungswürdigen Vorhaben und Maßnahmen werden diejenigen bevorzugt, die auf folgendes abzielen:

- im Bereich Landwirtschaft: Entwicklung der defizitären Agrarproduktionen, insbesondere der Nahrungskulturen, vor allem im Rahmen von Mehrjahresprogrammen und Maßnahmen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Nahrungsmittelstrategien. Um ein Hoechstmaß an Effizienz zu erzielen, wird eine Konzentration der Mittel in spezifischen Sektoren angestrebt;

- im Bereich Industrie und Dienstleistungen: Förderung gemeinsamer Aktionen von Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und syrischen Unternehmen, direkte Kontakte, Informationsaustausch, Investitionsförderung und Zufluß von Privatkapital, Unterstützung der Klein- und Mittelbetriebe, einschließlich der handwerklichen Betriebe, zur Förderung der Beschäftigung;

- im Bereich Wissenschaft und Technologie: Ausbau der Ausbildungs- und Forschungskapazität Syriens und Herstellung oder Intensivierung der Kontakte zwischen syrischen und europäischen öffentlichen und privaten Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen;

- im Bereich des Handels: Diversifizierung und Förderung der Ausfuhren sowie Organisation von Kontakten zwischen syrischen Unternehmen und Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft;

- in den vorgenannten vorrangigen Bereichen: Maßnahmen der praktischen Ausbildung in Verbindung mit Vorhaben oder Aktionen in Unternehmen und Forschungseinrichtungen.

(3) Die Finanzbeiträge der Gemeinschaft dienen zur Deckung der Ausgaben im Inland und im Ausland, die für die Durchführung von genehmigten Vorhaben (einschließlich Studien, Ingenieurberatung und technische Hilfe) und Maßnahmen notwendig sind. Sie dürfen nicht zur Deckung laufender Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten verwendet werden.

Artikel 4

(1) Für die Investitionsvorhaben kommt eine Finanzierung durch Darlehen der Bank mit Zinsvergütungen nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 durch Risikokapital, durch nichtrückzahlbare Zuschüsse oder durch eine Kombination dieser Formen in Betracht.

(2) Die Maßnahmen der technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit werden im allgemeinen durch nichtrückzahlbare Zuschüsse finanziert.

Artikel 5

(1) Die für jedes Jahr zu bindenden Beträge sind so gleichmässig wie möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Protokolls zu verteilen.

(2) Ein nach Ablauf des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraums nicht gebundener Restbetrag wird in voller Höhe nach den in diesem Protokoll niedergelegten Modalitäten verwendet.

Artikel 6

(1) Die Gewährung der Darlehen, die die Bank aus eigenen Mitteln finanziert, erfolgt nach den in der Satzung der Bank festgelegten Einzelheiten, Bedingungen und Verfahren. Die Laufzeit der Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen der Vorhaben, für die diese Darlehen bestimmt sind, festgelegt, wobei auch den Bedingungen der Kapitalmärkte Rechnung getragen wird, auf denen sich die Bank ihre Mittel beschafft. Der Zinssatz wird zu den Bedingungen festgesetzt, die von der Bank zur Zeit der Unterzeichnung des betreffenden Darlehensvertrags gehandhabt werden, vorbehaltlich der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zinsvergütung.

(2) Die Voraussetzungen und Modalitäten der Beiträge zur Bildung von Risikokapital werden in jedem Einzelfall festgelegt.

(3) Die Hilfen aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft werden, soweit sie nicht für Zinsvergütungen für Darlehen der Bank und für Beteiligungen in Form von Risikokapital bestimmt sind, von der Kommission gewährt und verwaltet.

(4) Die in Artikel 2 genannten Mittel können über den syrischen Staat oder geeignete syrische Einrichtungen gewährt werden, welche die Mittel zu Bedingungen an die Empfänger weiterzuleiten haben, die im Einvernehmen mit der Gemeinschaft nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen der Vorhaben und Maßnahmen, für die sie bestimmt sind, festgelegt worden sind.

Artikel 7

Im Einvernehmen mit Syrien kann die Hilfe der Gemeinschaft zur Durchführung bestimmter Vorhaben in Form einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der sich insbesondere Kredit- und Entwicklungsstellen und -institute Syriens, der Mitgliedstaaten oder dritter Staaten oder internationale Finanzorgane beteiligen können.

Artikel 8

Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit können begünstigt werden:

a) allgemein:

- der syrische Staat;

b) im Einvernehmen mit der syrischen Regierung für von ihr genehmigte Vorhaben oder Maßnahmen:

- die öffentlichen Entwicklungseinrichtungen Syriens;

- private Einrichtungen, die in Syrien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung arbeiten;

- Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden der gewerblichen und kaufmännischen Geschäftsführung ausüben und als juristische Personen im Sinne des Artikels 12 gegründet worden sind;

- Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige Syriens sind, oder - in Ermangelung derartiger Verbände - ausnahmsweise die Erzeuger selbst;

- Stipendiaten und Praktikanten, die von Syrien im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ausbildungsmaßnahmen entsandt worden sind.

Artikel 9

(1) Um die in diesem Protokoll vorgesehenen Instrumente und Mittel optimal einsetzen und die in Artikel 3 festgelegten Ziele verwirklichen zu können, prüfen die Gemeinschaft und Syrien anhand von Informationen, die Syrien bereitstellt, die nachstehenden Punkte:

- die auf einzelstaatlicher Ebene gewählten vorrangigen Entwicklungsziele;

- den oder die Sektoren, auf die der Gemeinschaftsbeitrag ausgerichtet wird, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der bilateralen oder multilateralen Maßnahmen anderer Geldgeber und anderer gemeinschaftlicher Instrumente, einschließlich der Nahrungsmittelhilfe;

- die Maßnahmen und Aktionen, die für die Verwirklichung der unter dem zweiten Gedankenstrich genannten sektorbezogenen Ziele am besten geeignet sind, oder, wenn diese Aktionen nicht hinreichend definiert sind, die wesentlichen Punkte der Programme zur Unterstützung der Politiken, die das Land in diesen Sektoren verfolgt;

- die Aktionsprogramme von regionalem Interesse, die von der Gemeinschaft finanziert werden könnten.

(2) Auf dieser Grundlage erstellen die Gemeinschaft und Syrien einvernehmlich ein Richtprogramm, das beide Parteien bindet und die spezifischen Ziele der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, die vorrangigen Beteiligungsbereiche sowie die geplanten Aktionsprogramme festlegt.

(3) Das Richtprogramm kann einvernehmlich überprüft werden, um Änderungen in der Wirtschaftslage Syriens oder in den in seinem Entwicklungsplan festgesetzten Zielen und Prioritäten Rechnung zu tragen.

(4) Die Gemeinschaft und Syrien führen einen Gedankenaustausch im Rahmen der geeigneten Gremien und werden die Durchführung des Richtprogramms einer Bewertung unterziehen.

Artikel 10

(1) In dem nach Artikel 9 festgelegten Rahmen stellen der syrische Staat oder mit Zustimmung seiner Regierung die anderen in Artikel 8 genannten, in Frage kommenden Begünstigten bei der Gemeinschaft die Finanzierungsanträge.

(2) Die Gemeinschaft prüft die Finanzierungsanträge gemeinsam mit den zuständigen syrischen Behörden und mit den anderen Begünstigten in Übereinstimmung mit den in Artikel 9 genannten Zielen und teilt ihnen mit, ob diesen Anträgen stattgegeben wird.

Artikel 11

(1) Die Verantwortung für die Durchführung der im Rahmen dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für die Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen liegt bei Syrien oder den anderen in Artikel 8 genannten Begünstigten.

Die Gemeinschaft vergewissert sich, daß diese finanziellen Hilfen für die beschlossenen Zwecke und wirtschaftlich optimal verwendet werden.

(2) Die Vorhaben und Aktionsprogramme werden geeigneten Bewertungen unterzogen; deren Ergebnisse werden beiden Parteien mitgeteilt, die einvernehmlich die gebotenen Maßnahmen ergreifen.

(3) Bestimmte Verwaltungsmodalitäten für die finanziellen Hilfen, die die Gemeinschaft gewährt, werden in einem Briefwechsel oder einem Rahmenabkommen zwischen der Kommission und Syrien beim Abschluß dieses Protokolls geregelt.

Artikel 12

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen, Aufträgen und Verträgen, die für eine Finanzierung in Betracht kommen, steht allen natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen, sowie allen natürlichen und juristischen Personen Syriens zu gleichen Bedingungen offen. Die juristischen Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Syriens gegründet worden sein müssen, müssen ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in den Gebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet, oder in Syrien haben; haben sie nur ihren satzungsmässigen Sitz in den genannten Gebieten oder in Syrien, so muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der genannten Gebiete oder Syriens stehen.

(2) Im Einvernehmen mit Syrien kann natürlichen und juristischen Personen aus Entwicklungsländern, die aufgrund globaler Kooperations- oder Assoziationsabkommen mit der Gemeinschaft verbunden sind, zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit von der Gemeinschaft von Fall zu Fall ausnahmsweise gestattet werden, sich an den in Absatz 1 genannten, von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen zu beteiligen. Im übrigen ist Absatz 1 auf die betreffenden natürlichen und juristischen Personen entsprechend anzuwenden.

Artikel 13

Um die Beteiligung syrischer Unternehmen an der Ausführung von Aufträgen zu begünstigen und um eine rasche und wirksame Durchführung der Vorhaben und Aktionen, die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln finanziert werden, sicherzustellen, wird wie folgt verfahren:

1. Im Einvernehmen mit der Kommission kann Syrien ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren mit verkürzten Fristen für die Einreichung von Angeboten in die Wege leiten, wenn es sich um die Ausführung von Bauaufträgen handelt, die infolge ihres Umfangs hauptsächlich für syrische Unternehmen in Frage kommen.

Die Durchführung dieses beschleunigten Verfahrens schließt nicht aus, daß eine internationale Ausschreibung eingeleitet werden kann, wenn die Art der durchzuführenden Arbeiten oder der Vorteil einer breiteren Beteiligung die Hinzuziehung der internationalen Konkurrenz gerechtfertigt erscheinen lässt.

2. Sofern die Dringlichkeit der Maßnahmen festgestellt wird oder die Art, der geringe Umfang oder die besonderen Merkmale bestimmter Bauarbeiten oder Lieferungen es rechtfertigen, kann Syrien im Einvernehmen mit der Kommission ausnahmsweise die Auftragsvergabe nach beschränkter Ausschreibung oder in direkter Absprache und die Ausführung in staatlicher Regie genehmigen.

Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verfahren können für Maßnahmen mit geschätzten Kosten von unter 3 Millionen ECU durchgeführt werden.

Artikel 14

(1) Syrien wendet auf die Aufträge und Verträge, die zur Ausführung von durch die Gemeinschaft finanzierten Vorhaben oder Maßnahmen vergeben bzw. geschlossen werden, eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die Regelung für den meistbegünstigten Staat oder die meistbegünstigte internationale Organisation auf dem Gebiet der Entwicklung.

(2) Der Inhalt der Regelung nach Absatz 1 wird in einem Briefwechsel zwischen den Parteien festgelegt.

Artikel 15

Syrien trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Zinsen und alle anderen Beträge, die der Bank im Zusammenhang mit den nach Maßgabe dieses Protokolls vertraglich vereinbarten Maßnahmen geschuldet sind, von nationalen und lokalen Steuern oder Abgaben befreit werden.

Artikel 16

Wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als dem syrischen Staat gewährt, so kann die Bank seine Gewährung von einer Bürgschaft des syrischen Staates oder anderen ausreichenden Garantien abhängig machen.

Artikel 17

Während der gesamten Laufzeit der in Artikel 2 genannten Darlehen oder Maßnahmen zur Bildung von haftendem Kapital verpflichtet sich Syrien,

a) den Begünstigten oder deren Bürgen die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für die Zinsen, die Provisionen und die Tilgung der Darlehen sowie der Beiträge zum haftenden Kapital, die für die Durchführung von Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet gewährt werden, erforderlich sind;

b) der Bank die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für die Übertragung sämtlicher bei ihr in Landeswährungen eingegangener Beträge, die die Einkünfte und Nettörlöse aus den finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft am Kapital der Unternehmen darstellen, erforderlich sind.

Artikel 18

Die Ergebnisse der finanziellen und technischen Zusammenarbeit können vom Kooperationsrat geprüft werden. Dieser bestimmt gegebenenfalls die allgemeinen Leitlinien dieser Zusammenarbeit.

Artikel 19

Vor Ablauf dieses Protokolls prüfen die Vertragsparteien, welche Bestimmungen auf dem Gebiet der finanziellen und technischen Zusammenarbeit für einen etwaigen weiteren Zeitraum vorgesehen werden könnten.

Artikel 20

Dieses Protokoll ist dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien beigefügt.

Artikel 21

(1) Dieses Protokoll bedarf der Genehmigung derhführung der im Rahmen dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für die Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen liegt bei Syrien oder den anderen in Artikel 8 genannten Begünstigten.

Die Gemeinschaft vergewissert sich, daß diese finanziellen Hilfen für die beschlossenen Zwecke und wirtschaftlich optimal verwendet werden.

(2) Die Vorhaben und Aktionsprogramme werden geeigneten Bewertungen unterzogen; deren Ergebnisse werden beiden Parteien mitgeteilt, die einvernehmlich die gebotenen Maßnahmen ergreifen.

(3) Bestimmte Verwaltungsmodalitäten für die finanziellen Hilfen, die die Gemeinschaft gewährt, werden in einem Briefwechsel oder einem Rahmenabkommen zwischen der Kommission und Syrien beim Abschluß dieses Protokolls geregelt.

Artikel 12

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen, Aufträgen und Verträgen, die für eine Finanzierung in Betracht kommen, steht allen natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen, sowie allen natürlichen und juristischen Personen Syriens zu gleichen Bedingungen offen. Die juristischen Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Syriens gegründet worden sein müssen, müssen ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in den Gebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet, oder in Syrien haben; haben sie nur ihren satzungsmässigen Sitz in den genannten Gebieten oder in Syrien, so muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der genannten Gebiete oder Syriens stehen.

(2) Im Einvernehmen mit Syrien kann natürlichen und juristischen Personen aus Entwicklungsländern, die aufgrund globaler Kooperations- oder Assoziationsabkommen mit der Gemeinschaft verbunden sind, zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit von der Gemeinschaft von Fall zu Fall ausnahmsweise gestattet werden, sich an den in Absatz 1 genannten, von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen zu beteiligen. Im übrigen ist Absatz 1 auf die betreffenden natürlichen und juristischen Personen entsprechend anzuwenden.

Artikel 13

Um die Beteiligung syrischer Unternehmen an der Ausführung von Aufträgen zu begünstigen und um eine rasche und wirksame Durchführung der Vorhaben und Aktionen, die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln finanziert werden, sicherzustellen, wird wie folgt verfahren:

1. Im Einvernehmen mit der Kommission kann Syrien ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren mit verkürzten Fristen für die Einreichung von Angeboten in die Wege leiten, wenn es sich um die Ausführung von Bauaufträgen handelt, die infolge ihres Umfangs hauptsächlich für syrische Unternehmen in Frage kommen.

Die Durchführung dieses beschleunigten Verfahrens schließt nicht aus, daß eine internationale Ausschreibung eingeleitet werden kann, wenn die Art der durchzuführenden Arbeiten oder der Vorteil einer breiteren Beteiligung die Hinzuziehung der internationalen Konkurrenz gerechtfertigt erscheinen lässt.

2. Sofern die Dringlichkeit der Maßnahmen festgestellt wird oder die Art, der geringe Umfang oder die besonderen Merkmale bestimmter Bauarbeiten oder Lieferungen es rechtfertigen, kann Syrien im Einvernehmen mit der Kommission ausnahmsweise die Auftragsvergabe nach beschränkter Ausschreibung oder in direkter Absprache und die Ausführung in staatlicher Regie genehmigen.

Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verfahren können für Maßnahmen mit geschätzten Kosten von unter 3 Millionen ECU durchgeführt werden.

Artikel 14

(1) Syrien wendet auf die Aufträge und Verträge, die zur Ausführung von durch die Gemeinschaft finanzierten Vorhaben oder Maßnahmen vergeben bzw. geschlossen werden, eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die Regelung für den meistbegünstigten Staat oder die meistbegünstigte internationale Organisation auf dem Gebiet der Entwicklung.

(2) Der Inhalt der Regelung nach Absatz 1 wird in einem Briefwechsel zwischen den Parteien festgelegt.

Artikel 15

Syrien trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Zinsen und alle anderen Beträge, die der Bank im Zusammenhang mit den nach Maßgabe dieses Protokolls vertraglich vereinbarten Maßnahmen geschuldet sind, von nationalen und lokalen Steuern oder Abgaben befreit werden.

Artikel 16

Wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als dem syrischen Staat gewährt, so kann die Bank seine Gewährung von einer Bürgschaft des syrischen Staates oder anderen ausreichenden Garantien abhängig machen.

Artikel 17

Während der gesamten Laufzeit der in Artikel 2 genannten Darlehen oder Maßnahmen zur Bildung von haftendem Kapital verpflichtet sich Syrien,

a) den Begünstigten oder deren Bürgen die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für die Zinsen, die Provisionen und die Tilgung der Darlehen sowie der Beiträge zum haftenden Kapital, die für die Durchführung von Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet gewährt werden, erforderlich sind;

b) der Bank die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für die Übertragung sämtlicher bei ihr in Landeswährungen eingegangener Beträge, die die Einkünfte und Nettörlöse aus den finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft am Kapital der Unternehmen darstellen, erforderlich sind.

Artikel 18

Die Ergebnisse der finanziellen und technischen Zusammenarbeit können vom Kooperationsrat geprüft werden. Dieser bestimmt gegebenenfalls die allgemeinen Leitlinien dieser Zusammenarbeit.

Artikel 19

Vor Ablauf dieses Protokolls prüfen die Vertragsparteien, welche Bestimmungen auf dem Gebiet der finanziellen und technischen Zusammenarbeit für einen etwaigen weiteren Zeitraum vorgesehen werden könnten.

Artikel 20

Dieses Protokoll ist dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien beigefügt.

Artikel 21

(1) Dieses Protokoll bedarf der Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren internen Vorschriften; die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Notifizierungen nach Absatz 1 erfolgt sind.

Artikel 22

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Protocolo.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne protokol.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Eis pistosi ton anotero, oi ypogegrammenoi plirexoysioi ethesan tis ypografes toys sto paron protokollo.

In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Protocol.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente protocollo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Protocol hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente protocolo.

Hecho en Bruselas, el siete de febrero de mil novecientos noventa y uno.

Udfärdiget i Bruxelles, den syvende februar nitten hundrede og enoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am siebten Februar neunzehnhunderteinundneunzig.

Egine stis Vryxelles, stis epta Fevroyarioy chilia enniakosia eneninta ena.

Done at Brussels on the seventh day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-one.

Fait à Bruxelles, le sept février mil neuf cent quatre-vingt-onze.

Fatto a Bruxelles, addì sette febbraio millenovecentonovantuno.

Gedaan te Brussel, de zevende februari negentienhonderd eenennegentig.

Feito em Bruxelas, em sete de Fevereiro de mil novecentos e noventa e um.

Por el Consejo de las Comunidades Europeas

For Raadet for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Gia to Symvoylio ton Evropaikon Koinotiton

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho das Comunidades Europeias

Por el Gobierno de la República Árabe Siria

For Regeringen for Den Arabiske Republik Syrien

Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien

Gia tin kyvernisi tis Aravikis Dimokratias tis Syrias

For the Government of the Syrian Arab Republic

Pour le gouvernement de la République arabe syrienne

Per il governo della Repubblica araba siriana

Voor de Regering van de Syrische Arabische Republiek

Pelo Governo da República Árabe da Síria