2014D0486 — DE — 17.11.2014 — 001.001


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BESCHLUSS 2014/486/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

(ABl. L 217, 23.7.2014, p.42)

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BESCHLUSS 2014/800/GASP DES RATES vom 17. November 2014

  L 331

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18.11.2014




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BESCHLUSS 2014/486/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. April 2014 hat der Rat erklärt, dass er bereit ist, die Ukraine bei einer Reform des zivilen Sicherheitssektors, im Polizeisektor und auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen und einen politischen Rahmen für einen Ansatz zur Krisenbewältigung (im Folgenden „PFCA“) in der Ukraine auszuarbeiten, wobei alle möglichen Optionen, einschließlich einer etwaigen Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“), geprüft werden.

(2)

Am 8. Mai 2014 hat der Außenminister der Ukraine in einem Schreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) ein Interesse an einer Entsendung einer GSVP-Mission in die Ukraine bekundet.

(3)

Am 12. Mai 2014 hat der Rat erneut seine Bereitschaft erklärt, die Ukraine bei einer Reform des zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen; zudem begrüßte er den PFCA in der Ukraine und beauftragte den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“), ein Krisenmanagementkonzept (im Folgenden „CMC“) für eine etwaige zivile GSVP-Mission auszuarbeiten. Er hat ebenfalls betont, wie wichtig die Koordinierung und Ergänzung mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (im Folgenden „OSZE“) und anderen internationalen Akteuren ist.

(4)

Am 23. Juni 2014 hat der Rat das CMC für eine etwaige GSVP-Maßnahme zur Unterstützung der Reform des zivilen Sicherheitssektors gebilligt.

(5)

Am 11. Juli 2014 hat der Außenminister der Ukraine in einem Schreiben an die Hohe Vertreterin der Entsendung einer GSVP-Mission zugestimmt.

(6)

EUAM Ukraine wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Mission

Die Union führt eine Beratende Mission für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) durch, um die Ukraine bei der Reform des zivilen Sicherheitssektors, einschließlich der Polizei und der Rechtsstaatlichkeit, zu unterstützen.

Artikel 2

Mandat

(1)  Zur Unterstützung der Zusage der Ukraine zu einer Reform des Sicherheitssektors berät die zivile GSVP-Mission ohne Exekutivbefugnisse die zuständigen ukrainischen Stellen bei der Ausarbeitung neuer Sicherheitsstrategien und bei der konsequenten Umsetzung der einschlägigen umfassenden und kohärenten Reformbemühungen und leitet diese diesbezüglich an, um:

 einen konzeptuellen Rahmen für die Planung und Durchführung von Reformen zu erstellen, aus denen dauerhaft funktionsfähige Sicherheitsdienste hervorgehen, die — unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und in Einklang mit dem Verfassungsreformprozess — der Rechtsstaatlichkeit zur Geltung verhelfen, und zwar in einer Weise, die dazu beiträgt, ihre Legitimität und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu erhöhen;

 die Sicherheitsdienste, so zu reorganisieren und zu restrukturieren, dass es möglich ist, die Kontrolle über sie wiederzuerlangen und sie wieder der Rechenschaftspflicht zu unterwerfen.

Um ihre Ziele zu erreichen, handelt EUAM Ukraine in Einklang mit den Parametern, die in dem vom Rat am 23. Juni 2014 gebilligten Krisenmanagementkonzept (im Folgenden „CMC“) und in den operativen Planungsdokumenten festgelegt sind.

(2)  Während ihres ersten Mandats wird die Mission bei einem umfangreichen zivilen SSR Planungsprozess, der eine schnelle Vorbereitung und Umsetzung der Reformmaßnahmen unterstützt, Hilfestellung leisten.

Artikel 3

Anordnungskette und Struktur

(1)  Die EUAM Ukraine hat eine einheitliche Anordnungskette für Krisenmanagementoperationen.

(2)  Die EUAM Ukraine hat ihr Hauptquartier in Kiew.

(3)  Die EUAM Ukraine wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.

Artikel 4

Planung und Beginn der EUAM Ukraine

(1)  Die Mission beginnt durch einen Beschluss des Rates an dem Tag, den der Zivile Operationskommandeur der EUAM Ukraine empfiehlt, sobald die EUAM Ukraine ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat.

(2)  Die Vorhut der EUAM Ukraine hat die Aufgabe, den Einsatz der EUAM Ukraine hinsichtlich ihrer Logistik, Infrastruktur und Sicherheit vorzubereiten und die für die Ausarbeitung der operativen Planungsdokumente sowie des zweiten Finanzbogens erforderlichen Angaben bereitzustellen.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)  Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (im Folgenden „CPCC“) ist der Zivile Operationskommandeur für EUAM Ukraine. Der CPCC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der EUAM Ukraine zur Verfügung gestellt.

(2)  Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis der EUAM Ukraine aus.

(3)  Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen die ordnungsgemäße und effiziente Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

(4)  Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)  Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden der abordnenden Staaten nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“). Diese Behörden übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die Einsatzkontrolle (Operational Control) über ihr Personal.

(6)  Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)  Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUAM Ukraine im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus. Er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge.

(2)  Der Missionsleiter vertritt die EUAM Ukraine in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals der EUAM Ukraine Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.

(3)  Der Missionsleiter trägt die administrative und logistische Verantwortung für die EUAM Ukraine, die sich auch auf die Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(4)  Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, bei dem betreffenden Organ der Union oder beim EAD.

Artikel 7

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUAM Ukraine wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt insbesondere die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Einsatzkonzepts (im Folgenden „CONOPS“) und des Operationsplans (im Folgenden „OPLAN“) ein. Die Befugnisse zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUAM Ukraine verbleiben beim Rat.

(2)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)  Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 8

Personal

(1)  Das Personal der EUAM Ukraine wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder selbst.

(2)  Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD ist dafür zuständig, jegliche von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jegliche gegen das Personalmitglied zu richtende Klage zu erheben.

(3)  Die EUAM Ukraine kann ferner internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten gibt.

(4)  Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUAM Ukraine und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.

Artikel 9

Rechtsstellung der EUAM Ukraine und ihres Personals

Die Rechtsstellung der EUAM Ukraine und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUAM Ukraine erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUAM Ukraine zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der Ukraine, tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUAM Ukraine beitragen.

(2)  Drittstaaten, die zur EUAM Ukraine beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUAM Ukraine dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)  Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieser Übereinkunft für die EUAM Ukraine.

Artikel 11

Sicherheit

(1)  Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Ausführung im Rahmen der EUAM Ukraine gemäß Artikel 5.

(2)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUAM Ukraine und die Einhaltung der für die EUAM Ukraine geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist.

(3)  Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten (im Folgenden „MSO“) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)  Hinsichtlich der Sicherheit erhält das Personal der EUAM Ukraine eine obligatorische Schulung, die dem Ausmaß der Gefahren im Einsatzgebiet angepasst ist. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.

(5)  Der Missionsleiter stellt den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ) sicher.

Artikel 12

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUAM Ukraine aktiviert.

Artikel 13

Rechtliche Bestimmungen

Die EUAM Ukraine besitzt, soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist, die Fähigkeit, Dienstleistungen und Lieferungen zu beschaffen, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und Verbindlichkeiten zu begleichen sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.

Artikel 14

Finanzregelung

▼M1

(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine bis zum 30. November 2014 beläuft sich auf 2 680 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 beläuft sich auf 13 100 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.

▼B

(2)  Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUAM Ukraine teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUAM Ukraine erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUAM Ukraine schließen.

(3)  Die EUAM Ukraine trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUAM Ukraine eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)  Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUAM Ukraine und ihres Personals ist die EUAM Ukraine für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung ihres Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)  Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 noch die operativen Erfordernisse der EUAM Ukraine einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)  Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.

Artikel 15

Projektzelle

(1)  Die EUAM Ukraine verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUAM Ukraine hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die EUAM Ukraine relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.

(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUAM Ukraine befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUAM Ukraine in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

 im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

 im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

Die EUAM Ukraine schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUAM Ukraine bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUAM Ukraine bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)  Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.

Artikel 16

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)  Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt sicher.

(2)  Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Unions-Delegation in der Ukraine, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in der Ukraine sicherzustellen. Unter Einhaltung der Anordnungskette gibt der Delegationsleiter in Kiew dem Missionsleiter der EUAM Ukraine politische Handlungsempfehlungen, die die Gegebenheiten vor Ort betreffen. Der Missionsleiter der EUAM Ukraine und der Delegationsleiter in Kiew konsultieren einander je nach Bedarf.

(3)  Die EUAM Ukraine und die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes in der Republik Moldau und der Ukraine (im Folgenden „EUBAM Moldau/Ukraine“) arbeiten zusammen.

(4)  Ferner wird eine systematische Kooperation, Koordinierung und Ergänzung mit den Tätigkeiten anderer einschlägiger internationaler Partner, insbesondere der OSZE, angestrebt, um ein wirksames Handeln zu gewährleisten.

Artikel 17

Weitergabe von Informationen

(1)  Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission EUAM Ukraine an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(3)  Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUAM Ukraine relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen.

(4)  Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse sowie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

Artikel 18

Strategische Überprüfung

Das erste Mandat der EUAM Ukraine beträgt zwei Jahre. Eine strategische Überprüfung wird ein Jahr nach Einleitung der Mission durchgeführt.

Artikel 19

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum Ende eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die EUAM Ukraine eingeleitet wird.



( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).