2013R1305 — DE — 24.12.2014 — 002.001


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VERORDNUNG (EU) Nr. 1305/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

(ABl. L 347, 20.12.2013, p.487)

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Amtsblatt

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►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 1310/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013

  L 347

865

20.12.2013

 M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 994/2014 DER KOMMISSION vom 13. Mai 2014

  L 280

1

24.9.2014

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1378/2014 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2014

  L 367

16

23.12.2014




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1305/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen" sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik ("GAP") nach 2013 aufgeführt. Unter Berücksichtigung der im Anschluss an diese Mitteilung geführten Diskussion sollte die GAP mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ( 1 ). Angesichts des Umfangs der Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufzuheben und durch einen neuen Text zu ersetzen.

(2)

Es sollte eine Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen werden, die die Direktzahlungs- und Marktstützungsmaßnahmen im Rahmen der GAP begleitet und ergänzt und die dadurch zur Verwirklichung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Ziele der GAP beitragen sollte. Eine solche Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte auch die wichtigsten politischen Ziele einbeziehen, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (im Folgenden "Strategie Europa 2020") dargelegt sind, und sollte mit den im AEUV verankerten allgemeinen Zielen der Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts kohärent sein.

(3)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die ländliche Entwicklung, angesichts der engen Verbindung zwischen der ländlichen Entwicklung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts des Ausmaßes der Unterschiede zwischen den verschiedenen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierung und mit der Konzentration auf ihre Prioritäten auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4)

Um die nachhaltige Entwicklung der ländlichen Gebiete sicherzustellen, ist es notwendig, dass sich die Förderung auf eine begrenzte Zahl von Kernprioritäten konzentriert, die auf Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten, die Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, die Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, den Tierschutz und das Risikomanagement in der Landwirtschaft, die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Förderung der Ressourceneffizienz und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft im Agrar-, Ernährungs- und Forstsektor sowie die Förderung der sozialen Inklusion, die Bekämpfung der Armut und die wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Gebiete ausgerichtet sind. Dabei sollte den unterschiedlichen Situationen, die in ländlichen Gebieten mit unterschiedlichen Merkmalen oder unterschiedlichen Kategorien potenzieller Begünstigter herrschen, und den übergreifenden Zielen der Innovation, des Umweltschutzes, der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung getragen werden. Die Klimaschutzmaßnahmen sollten sich sowohl auf die Begrenzung der Emissionen in der Land- und Forstwirtschaft aus Schlüsseltätigkeiten wie der Tierhaltung und der Verwendung von Düngemitteln als auch auf die Erhaltung von Kohlenstoffsenken und die Verstärkung der Kohlenstoffbindung bei der Flächennutzung, der Veränderung der Flächennutzung und im Forstsektor beziehen. Die Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums, die den Wissenstransfer und die Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten betrifft, sollte im Verhältnis zu den anderen Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums horizontal gelten.

(5)

Die Prioritäten der Union für die ländliche Entwicklung sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Bestreben, hierfür mindestens 20 % der Haushaltsmittel der Union aufzuwenden, unter Rückgriff auf eine von der Kommission angenommene Methodik Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele bereitstellen.

(6)

Die Tätigkeit des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden "ELER") und die Vorhaben, an deren Finanzierung er sich beteiligt, sollten mit der Förderung durch andere GAP-Instrumente vereinbar und kohärent sein.

(7)

Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte sich die finanzielle Unterstützung aus dem ELER auf das Bestehen solider administrativer Rahmenbedingungen gründen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Anwendbarkeit und Einhaltung bestimmter Ex-ante-Konditionalitäten prüfen. Jeder Mitgliedstaat sollte entweder ein nationales Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen oder sowohl ein nationales Programm als auch ein Bündel von regionalen Programmen ausarbeiten. In jedem Programm sollten eine Strategie für die Verwirklichung von Zielen in Bezug auf die Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums und eine Auswahl von Maßnahmen bestimmt werden. Die Programmplanung sollte mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmen, dabei jedoch gleichzeitig an den nationalen Kontext angepasst sein und die anderen Unionspolitiken ergänzen, insbesondere die Agrarmarktpolitik, die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik. Mitgliedstaaten, die sich für die Vorbereitung eines Bündels von regionalen Programmen entscheiden, sollten auch in der Lage sein, auch eine nationale Rahmenregelung ohne gesonderte Zuteilung von Haushaltsmitteln auszuarbeiten, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums thematische Teilprogramme aufzunehmen, um auf besondere Bedürfnisse in Gebieten, die für sie von besonderer Bedeutung sind, einzugehen. Die thematischen Teilprogramme sollten unter anderem Junglandwirte, kleine landwirtschaftliche Betriebe, Berggebiete, die Schaffung kurzer Versorgungsketten, Frauen in ländlichen Gebieten, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen sowie die biologische Vielfalt betreffen. Thematische Teilprogramme sollten auch genutzt werden, um zur Umstrukturierung von Agrarsektoren mit starken Auswirkungen auf die Entwicklung ländlicher Gebiete beizutragen. Um das wirksame Funktionieren bestimmter thematischer Teilprogramme zu verbessern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für bestimmte unter diese thematischen Teilprogramme fallende Maßnahmen höhere Fördersätze festzusetzen.

(9)

In den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Bedürfnisse des betreffenden Gebiets ermittelt und eine kohärente Strategie beschrieben werden, wie diesen Bedürfnissen in Anbetracht der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung getragen werden kann. Diese Strategie sollte sich auf die Festlegung von Zielen stützen. Die Verbindungen zwischen den ermittelten Bedürfnissen, den festgelegten Zielen und der Wahl der relevanten Maßnahmen sollten aufgezeigt werden. Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten auch alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu beurteilen.

(10)

Die Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind unter Bezugnahme auf eine Reihe gemeinsamer Zielindikatoren für alle Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls unter Bezugnahme auf programmspezifische Indikatoren festzulegen. Um dies zu erleichtern, sollten die unter diese Indikatoren fallenden Gebiete nach Maßgabe der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums definiert werden. In Anbetracht der horizontalen Anwendung der Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums, die den Wissenstransfer in der Land- und Forstwirtschaft betrifft, haben die Interventionen im Rahmen dieser Priorität als von wesentlicher Bedeutung für die Zielindikatoren zu gelten, die für die restlichen Prioritäten der Union festgelegt werden.

(11)

Es müssen bestimmte Regeln für die Planung und Überarbeitung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt werden. Für Überarbeitungen, die die Strategie der Programme oder die jeweiligen Finanzbeiträge der Union nicht berühren, sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.

(12)

Die Entwicklung und Spezialisierung der Land- und Forstwirtschaft und die besonderen Herausforderungen, denen sich Kleinst- und kleine und mittlere Unternehmen ("KMU") in ländlichen Gebieten gegenübersehen, erfordern einen angemessen hohen technischen und wirtschaftlichen Bildungsstand sowie eine erhöhte Fähigkeit zum Erwerb und Austausch von Wissen und Informationen, auch durch die Verbreitung der besten land- und forstwirtschaftlichen Produktionspraktiken. Der Wissenstransfer und die Informationsmaßnahmen sollten nicht nur über herkömmliche Schulungen erfolgen, sondern auch den Bedürfnissen der ländlichen Akteure angepasst sein. Daher sollten auch Workshops, Coaching, Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen so wie kurzzeitige Austauschregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie deren Besuche unterstützt werden. Das erworbene Wissen und die erworbenen Informationen sollten es den Landwirten, Waldbesitzern, im Lebensmittelsektor tätigen Personen und ländlichen KMU ermöglichen, insbesondere ihre Wettbewerbsfähigkeit und Ressourceneffizienz wie auch ihre Umweltleistung zu verbessern und gleichzeitig zur Nachhaltigkeit der ländlichen Wirtschaft beizutragen. Bei der Unterstützung von KMU können die Mitgliedstaaten KMU mit Verbindung zur Land- und Forstwirtschaft Vorrang einräumen. Um sicherzustellen, dass der Wissenstransfer und die Informationsmaßnahmen wirksam zum Erreichen dieser Ergebnisse beitragen, sollte vorgeschrieben werden, dass die Anbieter der Wissenstransferdienste über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

(13)

Betriebsberatungsdienste unterstützen Landwirte, Junglandwirte, Waldbesitzer, andere Landbewirtschafter und KMU in ländlichen Gebieten bei der Verbesserung der nachhaltigen Bewirtschaftung und der allgemeinen Leistung des Betriebs oder Unternehmens. Daher sollten sowohl die Einrichtung solcher Dienste als auch die Inanspruchnahme der Beratung durch Landwirte, Junglandwirte, Waldbesitzer, andere Landbewirtschafter und KMU gefördert werden. Um die Qualität und Wirksamkeit der angebotenen Beratung zu steigern, sollten Vorschriften über die Mindestqualifikationen und die regelmäßige Weiterbildung der Berater festgelegt werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) sollten die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste die Landwirte dabei unterstützen, die Leistungsfähigkeit ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu beurteilen und die notwendigen Verbesserungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie der klima- und umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Praktiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und der in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Modernisierung ländlicher Betriebe vorgesehenen Maßnahmen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs,

der Schaffung von Wettbewerbsfähigkeit, der sektoralen Integration, der Innovation, der Marktorientierung sowie der Förderung des Unternehmergeistes vorzunehmen. Ferner sollten die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste die Landwirte dabei unterstützen, die erforderlichen Verbesserungen in Bezug auf die Anforderungen für die Umsetzung des Artikels 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) (im Folgenden "Wasserrahmenrichtlinie") sowie die Anforderungen für die Umsetzung des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und des Artikels 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), insbesondere was die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes anbelangt, vorzunehmen. Gegebenenfalls sollte sich die Beratung auch auf Sicherheitsstandards oder Berufsanforderungen im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erstrecken sowie spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen, umfassen. Es sollte auch möglich sein, dass sich die Beratung auf die Existenzgründung durch Junglandwirte, die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs und auf Fragen der Verarbeitung und Vermarktung vor Ort im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Betriebs oder Unternehmens bezieht. Auch in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die biologische Vielfalt, den Gewässerschutz, die Entwicklung kurzer Versorgungsketten, den ökologischen/biologischen Landbau und die gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung kann spezifische Beratung angeboten werden. Bei der Unterstützung von KMU sollte es den Mitgliedstaaten offenstehen, KMU mit Verbindung zur Land- und Forstwirtschaft Vorrang einräumen. Die Betriebsführungs- und Vertretungsdienste sollten die Landwirte bei der Verbesserung und Vereinfachung ihrer Betriebsführung unterstützen.

(14)

Qualitätsregelungen der Union oder der Mitgliedstaaten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, einschließlich Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Betriebe, geben dem Verbraucher durch die Beteiligung der Landwirte an diesen Regelungen eine Garantie für die Qualität und die Merkmale der Erzeugnisse oder Produktionsverfahren, führen zu einer höheren Wertschöpfung bei den betreffenden Erzeugnissen und verbessern deren Absatzmöglichkeiten. Die Landwirte und Zusammenschlüsse von Landwirten sollten daher zur Teilnahme an diesen Regelungen ermutigt werden. Um eine wirksame Nutzung der ELER-Ressourcen sicherzustellen, sollte die Förderung ausschließlich aktiven Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die zusätzlichen Kosten und Verpflichtungen, die den Landwirten hierdurch entstehen, zu Beginn und in den ersten Jahren der Teilnahme nicht vollständig durch den Markt ausgeglichen werden, sollte für neue Teilnehmer eine Förderung vorgesehen werden, die sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren erstrecken sollte. Aufgrund der besonderen Merkmale von Baumwolle als landwirtschaftlichem Erzeugnis sollten auch Qualitätsregelungen für Baumwolle abgedeckt werden. Auch für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter die Qualitätsregelungen und Zertifizierungssysteme fallen, die nach dieser Verordnung gefördert werden, sollte eine Förderung gewährt werden.

(15)

Um die wirtschaftliche und ökologische Leistung der landwirtschaftlichen Betriebe und ländlichen Unternehmen sowie die Effizienz der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich der Einrichtung kleiner Verarbeitungs- und Vertriebsanlagen im Zusammenhang mit kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkten, zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind, sollten zu diesen Zielen beitragende materielle Investitionen unterstützt werden. Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 wurden verschiedene Interventionsbereiche durch unterschiedliche Maßnahmen abgedeckt. In dem Bemühen um Vereinfachung, aber auch, um es den Begünstigten zu erlauben, integrierte Projekte mit höherer Wertschöpfung zu entwickeln und durchzuführen, sollte eine einzige Maßnahme die meisten Arten materieller Investitionen abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten diese Förderung auf landwirtschaftliche Betriebe lenken, denen eine Beihilfe für Investitionen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit gewährt wird, wobei sie sich auf die Ergebnisse der SWOT-Analyse (Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats – Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) stützen, um die Beihilfe gezielter auszurichten. Um Junglandwirten die Erstniederlassung zu erleichtern, kann in Bezug auf die Förderfähigkeit von Investitionen, die dazu dienen, dass Unionsnormen entsprochen wird, ein zusätzlicher Zeitraum gewährt werden. Um die Umsetzung neuer Unionsnormen zu fördern, sollte für Investitionen, die auf die Einhaltung dieser Normen abzielen, ein zusätzlicher Zeitraum gelten, nachdem diese für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch geworden sind.

(16)

Das Produktionspotenzial des Agrarsektors kann mehr als das anderer Sektoren durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse geschädigt werden. Um die Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe angesichts solcher Katastrophen oder Ereignisse zu erhalten, sollte eine Förderung vorgesehen werden, damit die Landwirte das landwirtschaftliche Potenzial, das beschädigt wurde, wiederherstellen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Kombination der Unionsregelung (insbesondere der Risikomanagementmaßnahme im Rahmen dieser Verordnung) mit nationalen und privaten Entschädigungsregelungen nicht dazu führt, dass eine zu hohe Entschädigung gewährt wird.

(17)

Für die Entwicklung ländlicher Gebiete sind die Schaffung und Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten in Form von neuen landwirtschaftlichen Betrieben, von Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich die Bereitstellung von Dienstleistungen für die Land- und Forstwirtschaft, von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung, von sozialer Integration und von Tätigkeiten im Bereich des Fremdenverkehrs von entscheidender Bedeutung. Es ist auch möglich, dass die Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten die nachhaltige Bewirtschaftung von Jagdressourcen betrifft. Eine Maßnahme zur Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen sollte die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten und die strukturelle Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nach deren Gründung erleichtern. Darüber hinaus sollte eine Diversifizierung durch die Berücksichtigung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie die Gründung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher KMU in ländlichen Gebieten gefördert werden. Diese Maßnahme sollte auch den Unternehmergeist von Frauen in ländlichen Gebieten fördern. Die Entwicklung kleiner, potenziell wirtschaftlich lebensfähiger Betriebe sollte ebenfalls gefördert werden. Um die Lebensfähigkeit der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten neuen Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten, sollte die Förderung von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig gemacht werden. Die Förderung einer Unternehmensgründung sollte nur den anfänglichen Zeitraum des Bestehens des Unternehmens abdecken und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, die Beihilfe in Tranchen zu gewähren, so sollten diese Tranchen daher über einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren ausgezahlt werden. Um außerdem die Umstrukturierung des Agrarsektors zu fördern, sollte eine Förderung in Form jährlicher Zahlungen oder einer Einmalzahlung an Landwirte bereitgestellt werden, die für die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Betracht kommen (im Folgenden "Kleinerzeugerregelung") und sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche an einen anderen Landwirt zu übertragen.

Um den Schwierigkeiten der Junglandwirte im Zusammenhang mit dem Zugang zu Land zu begegnen, können die Mitgliedstaaten diese Förderung auch in Kombination mit anderen Formen der Unterstützung gewähren, beispielsweise durch die Nutzung von Finanzinstrumenten.

(18)

KMU sind das Rückgrat der ländlichen Wirtschaft in der Union. Die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und anderer Unternehmen sollte darauf ausgerichtet sein, die Beschäftigung zu fördern und qualitativ hochwertige Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten zu schaffen, die bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten, die saisonbedingten Schwankungen bei der Beschäftigung zu verringern, nichtlandwirtschaftliche Sektoren außerhalb der Landwirtschaft sowie der Verarbeitung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln zu entwickeln. Gleichzeitig sollte sie die Integration von Unternehmen und lokale Beziehungen zwischen Sektoren fördern. Projekte, die die Landwirtschaft und den Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten durch einen gezielt geförderten nachhaltigen und verantwortungsvollen Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten sowie das natürliche und das kulturelle Erbe zusammenbringen, sollten ebenso wie Investitionen in erneuerbare Energien unterstützt werden.

(19)

Die Entwicklung der lokalen Infrastruktur und lokaler Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten, einschließlich Dienstleistungen im Bereich Freizeit und Kultur, die Dorferneuerung und Tätigkeiten zur Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen und kulturellen Erbes der Dörfer und ländlichen Landschaften sind wesentliche Elemente jeglicher Bemühungen zur Verwirklichung des Wachstumspotenzials und zur Förderung der Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete. Daher sollten Vorhaben mit dieser Zielsetzung unterstützt werden, einschließlich Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Entwicklung von schnellen und ultraschnellen Breitbanddiensten. In Übereinstimmung mit diesen Zielen sollte auch die Entwicklung von Dienstleistungen und Infrastrukturen gefördert werden, die die soziale Inklusion zur Folge haben und eine Umkehr der Tendenzen zu sozialem und wirtschaftlichem Niedergang und Entvölkerung ländlicher Gebiete bewirken. Damit diese Förderung so wirksam wie möglich ist, sollten die geförderten Vorhaben im Einklang mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden – sofern es solche Pläne gibt, die von einer oder mehreren ländlichen Gemeinden ausgearbeitet wurden. Um Synergien zu schaffen und die Zusammenarbeit zu verbessern, sollten die Vorhaben gegebenenfalls auch die Verbindungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten fördern. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Investitionen von Entwicklungspartnerschaften, die von der örtlichen Bevölkerung betrieben werden und Projekten, die von lokalen Einrichtungen verwaltet werden, Vorrang einzuräumen.

(20)

Die Forstwirtschaft ist ein integraler Bestandteil der ländlichen Entwicklung, und die Förderung einer nachhaltigen und klimafreundlichen Flächennutzung sollte die Entwicklung der Waldflächen und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder einschließen. Während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 wurden verschiedene Arten der Förderung von Forstwirtschaftsinvestitionen und der Waldbewirtschaftung durch eine Reihe von Maßnahmen abgedeckt. In dem Bemühen um Vereinfachung und um es den Begünstigten zu erlauben, integrierte Projekte mit höherer Wertschöpfung auszuarbeiten und durchzuführen, sollte eine einzige Maßnahme alle Arten der Förderung von Forstwirtschaftsinvestitionen und der Waldbewirtschaftung abdecken. Diese Maßnahme sollte sich auf Folgendes beziehen: die Ausdehnung und Verbesserung der Forstressourcen durch die Aufforstung von Flächen und die Einrichtung von Agrarforstsystemen, die extensive Landwirtschaft mit Forstsystemen kombinieren. Sie sollte sich auch auf die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden oder anderen Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen und einschlägige Vorbeugemaßnahmen, Investitionen in Forstwirtschaftstechniken und in die Verarbeitung, die Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, um die wirtschaftliche und ökologische Leistung der Waldbesitzer zu verbessern, sowie nichtproduktive Investitionen zur Stärkung des Ökosystems, zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und zur Steigerung des ökologischen Werts der Waldökosysteme beziehen. Die Förderung sollte nicht wettbewerbsverzerrend wirken und marktneutral sein. Somit sollten Beschränkungen hinsichtlich der Größe und des Rechtsstatus der Begünstigten vorgeschrieben werden. Vorbeugende Maßnahmen gegen Brände sollten in Gebieten erfolgen, die von den Mitgliedstaaten als Gebiete eingestuft wurden, in denen das Waldbrandrisiko mittel bis hoch ist. Alle vorbeugenden Maßnahmen sollten Teil eines Waldschutzplans sein. Im Falle einer Maßnahme zum Wiederaufbau des geschädigten forstwirtschaftlichen Potenzials sollte das Auftreten einer Naturkatastrophe von einer öffentlichen wissenschaftlichen Organisation förmlich anerkannt worden sein.

Die forstwirtschaftliche Maßnahme sollte unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten sowie auf der Grundlage nationaler oder regionaler Forstprogramme oder gleichwertiger Instrumente der Mitgliedstaaten getroffen werden, die ihrerseits den Entschließungen der Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa Rechnung tragen sollten. Die Maßnahme sollte in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel: "Eine neue EU Forststrategie: für Wälder und den Forstsektor" zur Umsetzung der Forststrategie der Union beitragen.

(21)

Erzeugergemeinschaften und -organisationen helfen Landwirten dabei, den Herausforderungen durch den verstärkten Wettbewerb und die Konsolidierung von nachgelagerten Märkten bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, auch auf lokalen Märkten, gemeinsam zu begegnen. Die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen sollte daher gefördert werden. Um die bestmögliche Verwendung begrenzter Finanzmittel sicherzustellen, sollten nur Erzeugergemeinschaften und -organisationen, die als KMU gelten, diese Förderung erhalten. Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Erzeugergemeinschaften und -organisationen von Qualitätserzeugnissen, die von der Maßnahme für Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nach dieser Verordnung erfasst sind, Vorrang einräumen. Als Voraussetzung für die Förderung einer Erzeugergemeinschaft oder -organisation sollte den Mitgliedstaaten ein Geschäftsplan vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass eine Erzeugergemeinschaft oder -organisation zu einer wirtschaftlich lebensfähigen Einheit wird. Damit die finanzielle Förderung nicht zu einer Betriebsbeihilfe wird und ihr Anreizcharakter erhalten bleibt, sollte sie auf höchstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die Erzeugergemeinschaft oder -organisation aufgrund ihres Geschäftsplans anerkannt wurde, begrenzt werden.

(22)

Die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen sollten weiterhin eine herausragende Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und bei der Befriedigung der steigenden gesellschaftlichen Nachfrage nach Umweltdienstleistungen spielen. Sie sollten ferner die Landwirte und andere Landbewirtschafter weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen beitragen und mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und den zusätzlichen Bedürfnissen von Bewirtschaftungssystemen mit hohem Naturschutzwert besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen zu decken, und sollten sich nur auf Verpflichtungen erstrecken, die unter Beachtung des Verursacherprinzips über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung sowohl im Rahmen dieser Verordnung als auch der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 führen. In vielen Situationen vervielfältigen die Synergien aus von einer Gruppe von Landwirten gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen die günstigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima. Gemeinsame Maßnahmen bringen jedoch zusätzliche Transaktionskosten mit sich, die angemessen ausgeglichen werden sollten. Um sicherzustellen, dass die Landwirte und andere Landbewirtschafter in der Lage sind, die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen ordnungsgemäß durchzuführen, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus dafür sorgen, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.

Die Mitgliedstaaten sollten die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 unternommenen Bemühungen fortsetzen und verpflichtet sein, mindestens 30 % des ELER-Gesamtbeitrags für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie für Umweltbelange zu verwenden. Diese Ausgaben sollten durch Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und ökologischen/biologischen Landbau, Zahlungen an Landwirte in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, durch Zahlungen für forstwirtschaftliche Maßnahmen, Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 sowie Förderung für klima- und umweltrelevante Investitionen getätigt werden.

(23)

Zahlungen an Landwirte für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder seine Beibehaltung sollten den Landwirten einen Anreiz bieten, sich an solchen Regelungen zu beteiligen, und somit auf das immer häufiger manifestierte Anliegen der Gesellschaft eingehen, dass umweltfreundliche landwirtschaftliche Praktiken zum Tragen kommen und hohe Tierschutzstandards gewahrt werden. Um die Synergien bei der biologischen Vielfalt zu verstärken, sollten Maßnahmen des ökologischen/biologischen Landbaus, gemeinsame Verträge oder die Zusammenarbeit zwischen den Landwirten gefördert werden, deren Nutzen größere angrenzende Gebiete abdecken können. Um zu vermeiden, dass sich eine große Anzahl Landwirte wieder dem konventionellen Landbau zuwendet, sollten sowohl die Umstellungs- als auch die Erhaltungsmaßnahmen gefördert werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung zu decken, und sollten sich nur auf Verpflichtungen erstrecken, die über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (DZ), führen. Um eine wirksame Nutzung der ELER-Ressourcen sicherzustellen, sollte die Förderung ausschließlich aktiven Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt werden.

(24)

Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 8 ) zurückgehen. Außerdem sollten Landwirte in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an spezifische, in dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums beschriebene Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 1307/2013, führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Natura-2000-Gebiete im allgemeinen Entwurf ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung tragen.

(25)

Zahlungen an Landwirte in Berggebieten oder anderen Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, sollten durch die Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen beitragen. Um die Wirksamkeit dieser Förderung sicherzustellen, sollten die Landwirte durch die Zahlungen für die Einkommensverluste und die zusätzlichen Kosten infolge der mit dem betreffenden Gebiet verbundenen Nachteile entschädigt werden. Um eine wirksame Nutzung der ELER-Ressourcen sicherzustellen, sollte die Förderung ausschließlich aktiven Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt werden.

(26)

Um den effizienten Einsatz der Unionsmittel und die Gleichbehandlung der Landwirte in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Berggebiete und anderen Gebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, anhand objektiver Kriterien definiert werden. Bei Gebieten, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind, sollten die Kriterien biophysikalischer Art sein und sich auf fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Es sollten Übergangsregelungen eingeführt werden, um die schrittweise Einstellung der Zahlungen in Gebieten zu erleichtern, die aufgrund der Anwendung dieser Kriterien nicht länger als Gebiete einzustufen sind, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind.

(27)

Landwirte sollten weiterhin dazu ermutigt werden, hohe Tierschutzstandards einzuhalten, indem Landwirte, die über die einschlägigen verbindlichen Grundanforderungen der Tierhaltung hinausgehende Anforderungen einhalten, gefördert werden. Um eine wirksame Nutzung der ELER-Ressourcen sicherzustellen, sollte die Förderung ausschließlich aktiven Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt werden.

(28)

Es sollten weiterhin Zahlungen an Waldbesitzer gewährt werden, die umwelt- oder klimafreundliche Dienstleistungen zur Erhaltung der Wälder bieten, indem sie sich verpflichten, die Biodiversität zu verbessern, hochwertige Waldökosysteme zu erhalten, ihr Potenzial zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen zu verbessern und den wertvollen Beitrag von Wäldern beim Schutz vor Bodenerosion, bei der Erhaltung der Wasserressourcen sowie dem Schutz vor Naturgefahren zu stärken. In diesem Zusammenhang sollte der Erhaltung und Förderung der forstgenetischen Ressourcen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Es sollten Zahlungen für Waldumweltverpflichtungen gewährt werden, die über die im einzelstaatlichen Recht festgelegten einschlägigen verbindlichen Standards hinausgehen.

(29)

Die einzige Art der Zusammenarbeit, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ausdrücklich gefördert wurde, war die Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Lebensmittelsektor. Eine Förderung dieser Art der Zusammenarbeit ist weiterhin notwendig, sie sollte jedoch angepasst werden, um den Anforderungen der wissensbasierten Wirtschaft besser zu entsprechen. In diesem Zusammenhang sollte die Möglichkeit bestehen, Projekte eines einzigen Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen dieser Maßnahme zu finanzieren, sofern die erzielten Ergebnisse verbreitet werden und somit das Ziel der Verbreitung neuer Verfahren, Prozesse oder Erzeugnisse erreicht wird. Außerdem ist deutlich geworden, dass die Förderung einer viel breiteren Skala von Arten der Zusammenarbeit mit einer breiteren Palette von Begünstigten, die kleinere und größere Wirtschaftsbeteiligte mit einschließt, dazu beitragen kann, die Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, indem den Wirtschaftsbeteiligten in ländlichen Gebieten dabei geholfen wird, die wirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen Nachteile der Fragmentierung zu überwinden. Daher sollte diese Maßnahme ausgedehnt werden. Eine Unterstützung der kleinen Wirtschaftsbeteiligten, gemeinsame Arbeitsabläufe zu organisieren sowie Anlagen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen, dürfte ihnen dabei helfen, trotz ihrer kleinen Größe wirtschaftlich lebensfähig zu sein. Eine Förderung der horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette sowie der Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen dürfte die wirtschaftlich rationale Entwicklung kurzer Versorgungsketten, lokaler Märkte und lokaler Nahrungsmittelketten beschleunigen. Eine Förderung gemeinsamer Konzepte für Umweltvorhaben und –verfahren dürfte größere und beständigere Umwelt- und Klimavorteile zur Folge haben, als durch einzelne Wirtschaftsbeteiligte erzielt werden können, die ohne Bezugnahme auf andere handeln (zum Beispiel durch die auf größeren zusammenhängenden Flächen angewendeten Verfahren).

Eine solche Förderung sollte in unterschiedlicher Form erfolgen. Cluster und Netzwerke sind von besonderer Bedeutung für den Austausch von Fachkenntnissen sowie die Entwicklung von neuem und spezialisiertem Fachwissen sowie neuen und spezialisierten Dienstleistungen und Erzeugnissen. Pilotprojekte sind wichtige Instrumente für die Prüfung der gewerblichen Anwendbarkeit und gegebenenfalls die Anpassung von Technologien, Techniken und Verfahren in einem verschiedenartigen Umfeld. Operationelle Gruppen spielen eine Schlüsselrolle für die Europäische Innovationspartnerschaft ("EIP") "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit". Ein anderes wichtiges Instrument besteht in den lokalen Entwicklungsstrategien – außerhalb der lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER zwischen öffentlichen und privaten Akteuren aus ländlichen und städtischen Gebieten. Im Gegensatz zum LEADER-Ansatz ist es möglich, dass solche Partnerschaften und Strategien auf einen Sektor und/oder relativ spezifische Entwicklungsziele, einschließlich der vorstehend genannten, beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, der Zusammenarbeit von Einrichtungen, an denen Primärerzeuger beteiligt sind, Vorrang einräumen. Auch Branchenverbände sollten für eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht kommen. Die Förderung sollte auf sieben Jahre begrenzt sein, ausgenommen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

(30)

Die Landwirte sind heutzutage infolge des Klimawandels und der größeren Preisvolatilität wachsenden Wirtschafts- und Umweltrisiken ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wird ein wirksames Risikomanagement für die Landwirte immer wichtiger. Deshalb sollte eine Risikomanagementmaßnahme eingeführt werden, um die Landwirte dabei zu unterstützen, den Risiken zu begegnen, mit denen sie am häufigsten konfrontiert werden. Diese Maßnahme sollte daher den Landwirten dabei helfen, die Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung zu zahlen und dabei helfen, Fonds auf Gegenseitigkeit einzurichten und die Entschädigung abdecken, die den Landwirten aus diesen Fonds für die Verluste ausgezahlt werden, die ihnen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, infolge des Ausbruchs von Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder Umweltvorfällen entstanden sind. Die Maßnahme sollte auch ein Einkommensstabilisierungsinstrument in Form eines Fonds auf Gegenseitigkeit beinhalten, um die Landwirte zu unterstützen, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen. Um sicherzustellen, dass alle Landwirte in der Union gleich behandelt werden, der Wettbewerb nicht verzerrt wird und die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden, sollten spezifische Bedingungen für die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen vorgesehen werden. Um eine wirksame Nutzung der ELER-Ressourcen sicherzustellen, sollte die Förderung ausschließlich aktiven Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt werden.

(31)

Der LEADER-Ansatz für die lokale Entwicklung hat sich im Laufe der Jahre für die Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete als wirksam erwiesen, indem die multisektoralen Erfordernisse einer endogenen ländlichen Entwicklung durch das Bottom-up-Vorgehen umfassend berücksichtigt wurden. LEADER sollte daher fortgesetzt werden und seine Anwendung sollte für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler und/oder regionaler Ebene weiterhin obligatorisch sein.

(32)

Die Förderung der lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER durch den ELER sollte auch gebietsübergreifende Kooperationsprojekte zwischen Gruppen innerhalb eines Mitgliedstaates oder transnationale Kooperationsprojekte zwischen Gruppen in mehreren Mitgliedstaaten oder Kooperationsprojekte zwischen Gruppen in Mitgliedstaaten und in Drittländern umfassen.

(33)

Um die Partner in ländlichen Gebieten, die LEADER noch nicht anwenden, zu befähigen, die Gestaltung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie zu erproben und vorzubereiten, sollte ein "LEADER start-up kit" finanziert werden. Eine solche Förderung sollte nicht unter der Bedingung der Vorlage einer lokalen Entwicklungsstrategie stehen.

(34)

Investitionen kommen bei zahlreichen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung zum Tragen und können sich auf sehr unterschiedliche Vorhaben beziehen. Um für Klarheit bei der Durchführung dieser Vorhaben zu sorgen, sollten gemeinsame Vorschriften für alle Investitionen festgelegt werden. Mit diesen gemeinsamen Vorschriften sollten die Ausgabenarten festgelegt werden, die als Investitionsausgaben gelten können, und sollte sichergestellt werden, dass nur Investitionen gefördert werden, die einen neuen Wert in der Landwirtschaft schaffen. Um die Durchführung von Investitionsvorhaben zu erleichtern, sollte es den Mitgliedstaaten offenstehen, Vorschüsse zu zahlen. Um die Effizienz, Gerechtigkeit und nachhaltige Wirkung der ELER-Förderung sicherzustellen, sollten Vorschriften festgelegt werden, die die Dauerhaftigkeit der Investitionen für Vorhaben gewährleisten und zugleich verhindern, dass die ELER-Förderung zu unlauterem Wettbewerb missbraucht wird.

(35)

Es sollte die Möglichkeit geben, Investitionen in Bewässerungsprojekte durch den ELER zu unterstützen, um einen wirtschaftlichen oder ökologischen Nutzen zu erzielen, sofern die Nachhaltigkeit der betreffenden Bewässerung gewährleistet ist. Daher sollte eine Förderung nur dann gewährt werden, wenn es für das betreffende Gebiet einen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie gibt und wenn im Rahmen der Investition bereits Wasserzähler installiert sind oder als Teil der Investition installiert werden. Investitionen zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsinfrastruktur oder -anlage sollten zu einer Mindeststeigerung der Wassereffizienz führen, die als Wassereinsparpotenzial ausgedrückt wird. Ist der von der Investition betroffene Wasserkörper aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen, die im analytischen Rahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie festgelegt sind, stark beansprucht, so sollte sich die erzielte Steigerung der Wassereffizienz zur Hälfte in einer tatsächlichen Reduzierung des Wasserverbrauchs im Rahmen der unterstützten Investition niederschlagen, um die Beanspruchung des betreffenden Wasserkörpers zu verringern. Es sollten bestimmte Fälle festgelegt werden, in denen es nicht möglich oder erforderlich ist, die Anforderungen an die potenzielle oder tatsächliche Wassereinsparung anzuwenden, auch im Hinblick auf Investitionen in die Wiederaufbereitung oder Wiederverwendung von Wasser. Zusätzlich zur Förderung von Investitionen zur Verbesserung bestehender Anlagen sollte vorgesehen werden, dass die Förderung des ELER für Investitionen in neue Bewässerungsprojekte von den Ergebnissen einer Umweltanalyse abhängig gemacht wird. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen sollte jedoch keine Förderung für neue Bewässerungsprojekte gewährt werden, wenn der betreffende Wasserkörper bereits stark beansprucht ist, da ansonsten ein erhöhtes Risiko bestünde, dass die bestehenden Umweltprobleme mit Gewährung dieser Förderung noch verschärft würden.

(36)

Bestimmte flächenbezogene Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung erfordern es, dass die Begünstigten Verpflichtungen für eine Dauer von mindestens fünf Jahren eingehen. Während dieses Zeitraums ist es möglich, dass sich die Situation des Betriebs oder des Begünstigten verändert. Daher sollten Vorschriften für das Vorgehen in solchen Fällen erlassen werden.

(37)

Bestimmte Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sehen als Bedingung für die Gewährung der Förderung vor, dass die Begünstigten Verpflichtungen eingehen, die über die maßgebliche Baseline hinausgehen, die anhand verbindlicher Standards oder Anforderungen festgelegt worden sind. Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Rechtsvorschriften während des Verpflichtungszeitraums, die eine Änderung der Bezugsdaten zur Folge haben, sollte vorgesehen werden, dass die betreffenden Verträge revidiert werden, um die fortlaufende Einhaltung dieser Bedingung sicherzustellen.

(38)

Um sicherzustellen, dass die Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bestmögliche Weise genutzt werden, um die Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums an den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auszurichten, und, um die Gleichbehandlung der Antragsteller zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Auswahlkriterien für die Auswahl von Vorhaben festlegen. Von dieser Regel sollte nur für Zahlungen abgewichen werden, die für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, für den ökologischen/biologischen Landbau, im Rahmen von Natura 2000 oder der Wasserrahmenrichtlinie, für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete, für Tierschutz, für Waldumwelt- und Klimadienstleistungen sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit Risikomanagement geleistet werden. Bei der Anwendung der Auswahlkriterien sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Umfang des Vorhabens berücksichtigt werden.

(39)

Der ELER sollte durch technische Hilfe Vorhaben zur Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen, einschließlich der Kosten für den Schutz der Zeichen und Abkürzungen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen der Union, deren Inanspruchnahme im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden kann, und der Kosten, die den Mitgliedstaaten für die Abgrenzung der aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete entstehen.

(40)

Es hat sich gezeigt, dass die Vernetzung der an den verschiedenen Phasen der Programmdurchführung beteiligten nationalen Netzwerke, Organisationen und Verwaltungen im Rahmen des Europäischen Netzwerks für ländliche Entwicklung eine sehr wichtige Rolle bei der Verbesserung der Qualität der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums spielen kann, indem sie die Interessenträger stärker in die Verwaltung der Entwicklung des ländlichen Raums einbezieht und eine breitere Öffentlichkeit über ihre Vorteile unterrichtet. Sie sollte daher als Teil der technischen Hilfe auf Unionsebene finanziert werden. Um den besonderen Bedürfnissen der Bewertung Rechnung zu tragen, sollte als Teil des europäischen Netzwerkes für die Entwicklung des ländlichen Raums eine europäische Bewertungskapazität für ländliche Entwicklung geschaffen werden, um alle beteiligten Akteure zusammenzubringen und so den Austausch von Fachwissen in diesem Bereich zu erleichtern.

(41)

Die EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" sollte dazu beitragen, dass die Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verwirklicht werden. Es ist wichtig, dass die EIP alle relevanten Akteure auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene zusammenbringt, damit sie den Mitgliedstaaten neue Anregungen geben, wie die bestehenden Instrumente und Initiativen rationalisiert, vereinfacht und besser koordiniert und bei Bedarf durch neue Maßnahmen ergänzt werden können.

(42)

Um zur Verwirklichung der Ziele der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" beizutragen, sollte ein EIP-Netzwerk geschaffen werden, um operationelle Gruppen, Beratungsdienste und Forscher, die mit der Durchführung von Vorhaben für Innovationen in der Landwirtschaft beschäftigt sind, untereinander zu vernetzen. Es sollte als Teil der technischen Hilfe auf Unionsebene finanziert werden.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Teil des für die technische Hilfe vorgesehenen Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Finanzierung der Errichtung und Tätigkeit eines nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum vorbehalten, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätig sind, einschließlich der EIP, um ihre Beteiligung an der Umsetzung des Programms zu verstärken und die Qualität der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verbessern. Hierzu sollten die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum einen Vorhabenplan ausarbeiten und durchführen.

(44)

Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten mit Unterstützung der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" innovative Vorhaben vorsehen, die einen ressourceneffizienten, produktiven und emissionsarmen Agrarsektor fördern. Die EIP sollte darauf abzielen, eine schnellere und breitere Umsetzung innovativer Lösungen in der Praxis zu fördern. Die EIP sollte durch Förderung des Einsatzes und der Wirksamkeit der innovationsverbundenen Instrumente sowie die Erhöhung der Synergien zwischen ihnen einen Mehrwert schaffen. Die EIP sollte Lücken füllen, indem Forschung und Landwirtschaftspraxis besser miteinander verknüpft werden.

(45)

Die Durchführung innovativer Projekte im Rahmen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" sollte durch operationelle Gruppen erfolgen, die Landwirte, Waldbewirtschafter, ländliche Gemeinden, Forscher, NRO-Berater, Unternehmen und andere Akteure, für die die Innovation im Agrarsektor von Bedeutung ist, zusammenbringen. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse dieser Projekte dem gesamten Sektor zugutekommen, sollten die Ergebnisse im Bereich der Innovation und beim Austausch von Wissen innerhalb der Union und mit Drittländern verbreitet werden.

(46)

Es sollte geregelt werden, dass der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020, im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum von 2014 bis 2020festgelegt werden. Die verfügbaren Fondsmittel sollten im Hinblick auf ihre Programmierung pauschal indexiert werden.

(47)

Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einziger Beteiligungssatz für die Förderung durch ELER an den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Um der besonderen Bedeutung oder dem besonderen Charakter bestimmter Vorhabensarten Rechnung zu tragen, sollten für bestimmte Arten von Vorhaben spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden. Um die spezifischen Zwänge abzumildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die im AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie die Übergangsregionen ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.

(48)

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüft und kontrolliert werden können, und angemessene Bestimmungen festlegen. Zu diesem Zweck sollten die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle eine Ex-ante-Bewertung vornehmen und sich verpflichten, die Maßnahmen während der gesamten Durchführung des Programms zu bewerten. Maßnahmen, die diese Bedingung nicht einhalten, sollten angepasst werden.

(49)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Schritte unternehmen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission angemessene Maßnahmen und Kontrollen vornehmen und sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Verwaltungssystems zu gewährleisten.

(50)

Eine einzige Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums verantwortlich sein. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. Der Verwaltungsbehörde sollte es möglich sein, einen Teil ihrer Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiterhin die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung trägt. Umfasst ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums thematische Teilprogramme, so sollte die Verwaltungsbehörde eine andere Stelle bezeichnen können, die die Verwaltung und Durchführung des Teilprogramms unter Berücksichtigung der dafür im Programm bestimmten Finanzmittel vornimmt, wobei die ordentliche Haushaltsführung bei diesen Teilprogrammen sichergestellt wird. Ist ein Mitgliedstaat für die Verwaltung von mehr als einem Programm zuständig, so kann zur Gewährleistung der Kohärenz eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden.

(51)

Jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte im Hinblick auf die Durchführung des Programms und die Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele des Programms regelmäßig begleitet werden. Da die Darstellung und Verbesserung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Maßnahmen im Rahmen des ELER auch von der angemessenen Bewertung während der Ausarbeitung und Durchführung eines Programms und seines Abschlusses abhängen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam ein Begleitungs- und Bewertungssystem erstellen, mit dem die Fortschritte aufgezeigt und die Wirkung und Effizienz der Durchführung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums bewertet werden.

(52)

Um sicherzustellen, dass Informationen auf Unionsebene zusammengestellt werden können, sollte eine Reihe von gemeinsamen Indikatoren Teil des Begleitungs- und Bewertungssystems sein. Schlüsselinformationen über die Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten elektronisch aufgezeichnet und gespeichert werden, um die Datenaggregation zu erleichtern. Von den Begünstigten sollte daher verlangt werden, die Mindestangaben zu übermitteln, die für die Begleitung und die Bewertung erforderlich sind.

(53)

Die Verantwortung für die Begleitung des Programms sollte von der Verwaltungsbehörde und von einem zu diesem Zweck eingesetzten Begleitausschuss gemeinsam getragen werden. Der Begleitausschuss sollte dafür verantwortlich sein, die Wirksamkeit der Durchführung des Programms zu begleiten. Zu diesem Zweck sind seine genauen Zuständigkeiten aufzuführen.

(54)

Die Begleitung des Programms sollte die Erstellung eines der Kommission zu übermittelnden jährlichen Durchführungsberichts umfassen.

(55)

Zur Verbesserung der Qualität des Programms und um die mit ihm erzielten Ergebnisse aufzuzeigen, sollte jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums bewertet werden.

(56)

Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten Anwendung auf die Förderung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. In Anbetracht der besonderen Merkmale des Agrarsektors sollten diese Bestimmungen des AEUV nicht auf die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführte Vorhaben gemäß Artikel 42 AEUV betreffen, oder auf von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für die von der Union geförderten Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, anwendbar sein.

(57)

Um außerdem Kohärenz mit den für eine Unionsförderung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen und die Verfahren zu vereinfachen, sollten Zahlungen der Mitgliedstaaten, mit denen zusätzliche nationale Finanzmittel für Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen, für die eine Unionsförderung gewährt wird und die unter Artikel 42 AEUV fallen, zwecks Bewertung und Billigung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen werden. Um sicherzustellen, dass eine zusätzliche nationale Finanzierung nicht durchgeführt wird, sofern sie nicht von der Kommission genehmigt ist, sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat nicht erlaubt sein, seine vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung für die Entwicklung des ländlichen Raums vor ihrer Genehmigung anzuwenden. Von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für die von der Union geförderten Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, sollten der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV mitgeteilt werden, es sei denn, sie fallen unter eine Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ( 9 ) erlassen worden ist, und Mitgliedstaaten sollten diese nicht anwenden dürfen, bevor die Kommission ihre abschließende Genehmigung in diesem Mitteilungsverfahren erteilt hat.

(58)

Zur Bereitstellung eines effizienten und sicheren Austauschs von Daten von gemeinsamem Interesse sowie zur Aufzeichnung, Speicherung und Verwaltung der wichtigsten Angaben und zur Berichterstattung über die Begleitung und Bewertung sollte ein elektronisches Informationssystem eingerichtet werden.

(59)

Das Unionsrecht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) sollten anwendbar sein.

(60)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(61)

Diese Befugnis sollte Folgendes betreffen: die Bedingungen, unter denen eine juristische Person als Junglandwirt gilt, und die Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb der beruflichen Qualifikation, Dauer und Inhalt von Austauschregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie von Besuchen solcher Betriebe; die unter Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a fallenden spezifischen Unionsregelungen und die Merkmale von Erzeugergemeinschaften und Maßnahmenarten, für die nach Artikel 17 Absatz 2 eine Förderung gewährt werden kann, sowie die Festlegung der Modalitäten zur Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen und der Diskriminierung von Erzeugnissen sowie zum Ausschluss von Handelsmarken von Förderung.

(62)

Außerdem sollte die Befugnis Folgendes abdecken: den Mindestinhalt der Geschäftspläne und die von den Mitgliedstaaten für die Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 19 Absatz 4 anzuwendenden Kriterien; Definition und Mindestumweltanforderungen an die Aufforstung und die Anlage von Wäldern; die Bedingungen für die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zur Extensivierung der Tierhaltung, zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, sowie die Definition förderfähiger Maßnahmen zur Erhaltung, für den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen. Sie sollte auch abdecken: die zu verwendende Berechnungsmethode zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und Maßnahmen im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus, von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie; die Begriffsbestimmung der Gebiete, in denen die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards bei den Produktionsverfahren beinhalten; die Arten von Vorhaben, die für eine Förderung im Rahmen der Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen in Betracht kommen, die Merkmale der für eine Förderung im Rahmen der Kooperationsmaßnahme in Betracht kommenden Pilotprojekte, Cluster, Netzwerke, kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkte sowie die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für die im Rahmen jener Maßnahme aufgeführten Arten von Vorhaben;

(63)

Außerdem sollte die Befugnis Folgendes abdecken: die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit im Rahmen der Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung; die Bedingungen, unter denen Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen oder gebrauchten Ausrüstungen als förderfähige Investitionsausgaben gelten, sowie die Festlegung derjenigen Arten von Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die für eine Investitionsbeihilfe in Frage kommen; die Bedingungen für die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34 sowie die Definition anderer Situationen, in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss; Außerdem sollte Folgendes abgedeckt werden: die Überprüfung der Obergrenzen gemäß Anhang I, die Bedingungen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Förderung in die gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehene Förderung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann, um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführten zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern. Um dem Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien Rechnung zu tragen, sollten diese Rechtsakte für Kroatien erforderlichenfalls auch den Übergang von der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates ( 12 ) abdecken.

(64)

Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Folgendem übertragen werden: des Inhalts von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und nationalen Rahmenregelungen, der Genehmigung und Änderung von Programmen, der Verfahren und Zeitpläne für die Genehmigung von Programmen, der Verfahren und Zeitpläne für die Genehmigung von Programmänderungen sowie von Änderungen nationaler Rahmenregelungen, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit der Vorlage, der Bestimmungen zu den Zahlungsmodalitäten für die den Teilnehmern für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen entstandenen Kosten, besonderer Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Struktur und Tätigkeit der mit dieser Verordnung geschaffenen Netzwerke, der Informations- und Publizitätsverpflichtungen, der Annahme des Begleitungs- und Bewertungssystems sowie der Vorschriften für das Funktionieren des Informationssystems und der Vorschriften über die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) ausgeübt werden.

(65)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat am 14. Dezember 2011 eine Stellungnahme abgegeben ( 14 ).

(66)

Aufgrund des dringenden Erfordernisses, die reibungslose Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen vorzubereiten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(67)

Die neue Förderregelung nach der vorliegenden Verordnung ersetzt die mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführte Förderregelung. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TITEL I

ZIELE UND STRATEGIE



KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Union, die durch den mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 errichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ("ELER") finanziert wird. Sie legt die Ziele fest, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll sowie die relevanten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums. Sie steckt den strategischen Rahmen für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums ab und legt die Maßnahmen fest, die zur Durchführung dieser Politik angenommen werden müssen. Des weiteren legt sie auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Zuständigkeiten die Regeln für die Programmplanung, die Vernetzung, die Abwicklung, die Begleitung und die Bewertung fest sowie die Vorschriften für die Sicherstellung der Koordinierung des ELER mit den übrigen Unionsinstrumenten.

(2)  Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen von Teil Zwei der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die Begriffe "Programm", "Vorhaben", "Begünstigter", "von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung", "öffentliche Ausgaben", "KMU", "abgeschlossenes Vorhaben", und "Finanzinstrumente" die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und für die Begriffe "weniger entwickelte Regionen" und "Übergangsregionen" die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a) "Programmplanung" das mehrstufige Organisations- und Entscheidungsverfahren sowie Verfahren für die stufenweise Zuteilung von Finanzmitteln unter Einbeziehung der Partner für die mehrjährige Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums;

b) "Region" eine Gebietseinheit, die der Ebene 1 oder 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) entspricht;

c) "Maßnahme" ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;

d) "Fördersatz" den Satz des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben;

e) "Transaktionskosten" Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten erfolgen kann;

f) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) 1307/2013 genutzt wird;

g) "wirtschaftliche Einbußen" alle einem Landwirt zusätzlich entstandenen Kosten, die infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste;

h) "widrige Witterungsverhältnisse" Witterungsverhältnisse wie Frost, Sturm, Hagel, Eis, schwere Regenfälle oder extreme Dürre, die einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden können;

i) "Tierseuchen" die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang der Entscheidung 2009/470/EG des Rates ( 17 ) aufgeführten Krankheiten;

j) "Umweltvorfall" das spezifische Auftreten einer Verschmutzung oder Kontaminierung der Umwelt oder einer Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall von begrenztem geografischem Ausmaß. Nicht eingeschlossen sind jedoch allgemeine Umweltrisiken, die nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall stehen, wie Klimawandel oder Luftverschmutzung;

k) "Naturkatastrophe" ein natürlich auftretendes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen bei den landwirtschaftlichen Produktionssystemen oder Forststrukturen zur Folge hat und im weiteren Verlauf schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;

l) "Katastrophenereignis" ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen bei den landwirtschaftlichen Produktionssystemen bzw. Forststrukturen zur Folge hat und im weiteren Verlauf schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;

m) "kurze Versorgungskette" eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, Verarbeitern und Verbrauchern engagieren;

n) "Junglandwirt" eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt;

o) "thematische Ziele" die thematischen Ziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

p) "Gemeinsamer Strategischer Rahmen" ("GSR") den Gemeinsamen Strategischen Rahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

q) "Cluster" eine Gruppierung aus eigenständigen Unternehmen – einschließlich Neugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Beratungsstellen und/oder Forschungseinrichtungen –, die Wirtschafts-/Innovationstätigkeiten durch die Förderung intensiver wechselseitiger Beziehungen, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, den Austausch von Wissen und Kenntnissen und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung und zur Informationsverbreitung unter den beteiligten Unternehmen anregen sollen;

r) "Wald" eine Landfläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von über 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht unter diesen Begriff.

(2)  Ein Mitgliedstaat oder eine Region kann sich für die Verwendung einer anderen als der in Absatz 1 Buchstabe r festgelegten Begriffsbestimmung von "Wald" auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts oder Inventarsystems entscheiden. Die Mitgliedstaaten oder Regionen legen diese Begriffsbestimmung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum vor

(3)  Um einen kohärenten Ansatz bei der Behandlung der Begünstigten sicherzustellen und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen Anpassungszeitraum vorzusehen, wird der Kommission hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs "Junglandwirt" gemäß Absatz 1 Buchstabe n die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person als "Junglandwirt" gelten kann, einschließlich der Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb der beruflichen Qualifikation.



KAPITEL II

Auftrag, Ziele und Prioritäten

Artikel 3

Auftrag

Der ELER trägt zur Strategie Europa 2020 bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der GAP, der Kohäsionspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik fördert. Er trägt zur Entwicklung eines Agrarsektors der Union bei, der räumlich und ökologisch ausgewogener, klimafreundlicher und -resistenter, wettbewerbsfähiger sowie innovativer ist. Er trägt auch zur Entwicklung ländlicher Gebiete bei.

Artikel 4

Ziele

Im allgemeinen Rahmen der GAP trägt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Aktivitäten im Nahrungsmittel- und im Nichtnahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft, zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

a) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft,

b) Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz,

c) Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen.

Artikel 5

Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums

Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die relevanten thematischen Ziele des GSR widerspiegeln:

1. Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a) Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten;

b) Stärkung der Verbindungen zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und Innovation, unter anderem zu dem Zweck eines besseren Umweltmanagements und einer besseren Umweltleistung;

c) Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft;

2. Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a) Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und -orientierung sowie der landwirtschaftlichen Diversifizierung;

b) Erleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationswechsels.

3. Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette durch Qualitätsregelungen, die Erhöhung der Wertschöpfung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Absatzförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergemeinschaften und -organisationen und Branchenverbände;

b) Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben;

4. Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a) Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften;

b) Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln;

c) Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung.

5. Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a) Effizienzsteigerung bei der Wassernutzung in der Landwirtschaft;

b) Effizienzsteigerung bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung;

c) Erleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien, Nebenerzeugnissen, Abfällen und Rückständen und anderen Ausgangserzeugnissen außer Lebensmitteln für die Biowirtschaft;

d) Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen;

e) Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft;

6. Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a) Erleichterung der Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen;

b) Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten;

c) Förderung des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), ihres Einsatzes und ihrer Qualität in ländlichen Gebieten.

All diese Prioritäten müssen den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen. Im Rahmen der Programme können weniger als sechs Prioritäten verfolgt werden, wenn dies nach einer Analyse der Situation in Bezug auf die Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken ("SWOT" für strengths, weaknesses, opportunities and threats) und einer Ex-ante-Bewertung gerechtfertigt ist. Mit jedem Programm müssen mindestens vier Prioritäten verfolgt werden. Legt ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vor, so können im Rahmen des nationalen Programms weniger als vier Prioritäten verfolgt werden.

Andere Schwerpunktbereiche können in die Programme aufgenommen werden, um eine der Prioritäten zu verfolgen, wenn dies gerechtfertigt und messbar ist.



TITEL II

PROGRAMMPLANUNG



KAPITEL I

Inhalt der Programmplanung

Artikel 6

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)  Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind. Für die Verwirklichung der Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raums, die mittels Prioritäten der Union verfolgt werden, wird eine Förderung aus dem ELER beantragt.

(2)  Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen. Alternativ hierzu kann ein Mitgliedstaat – in hinreichend begründeten Fällen – ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen. Legt ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vor, so erfolgt die Programmierung der Maßnahmen und/oder der Art der Vorhaben entweder auf nationaler Ebene oder auf regionaler Ebene und ist die Kohärenz zwischen der Strategie des nationalen Programms und der Strategie der regionalen Programme zu gewährleisten.

(3)  Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme ohne eine gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln enthält.

Die nationalen Rahmenregelungen der Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine Tabelle enthalten, in der die gesamte ELER-Beteiligung zugunsten des betreffenden Mitgliedstaates für den gesamten Programmplanungszeitraum pro Region und pro Jahr aufgeführt ist.

Artikel 7

Thematische Teilprogramme

(1)  Mit dem Ziel, zur Erreichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen, können die Mitgliedstaaten in ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums thematische Teilprogramme aufnehmen, die besonderen Bedürfnissen gerecht werden. Solche thematischen Teilprogramme können unter anderem betreffen

a) Junglandwirte;

b) kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3;

c) Berggebiete gemäß Artikel 32 Absatz 2;

d) kurze Versorgungsketten;

e) Frauen in ländlichen Gebieten;

f) Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie biologische Vielfalt.

Anhang IV enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes Teilprogramm sind.

(2)  Thematische Teilprogramme können auch auf besondere Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Agrarsektoren mit erheblicher Auswirkung auf die Entwicklung eines spezifischen ländlichen Gebiets ausgerichtet sein.

(3)  Die in Anhang II festgesetzten Fördersätze können für Vorhaben, die im Rahmen thematischer Teilprogramme gefördert werden und kleine landwirtschaftliche Betriebe, kurze Versorgungsketten, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen sowie die biologische Vielfalt betreffen, um zusätzliche 10 Prozentpunkte angehoben werden. In Bezug auf Junglandwirte und Berggebiete können die Höchstfördersätze gemäß Anhang II angehoben werden. Der kombinierte Höchstfördersatz darf jedoch 90 % nicht übersteigen.

Artikel 8

Inhalt der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)  Zusätzlich zu den Elementen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 umfasst jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums

a) die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

b) eine SWOT-Analyse der Situation und die Feststellung der Bedürfnisse, auf die in dem unter das Programm fallenden geografischen Gebiet eingegangen werden muss.

Die Analyse muss sich auf die Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gründen. Besondere Bedürfnisse betreffend die Umwelt, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen sowie die Innovation werden vor dem Hintergrund der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums bewertet, um geeignete Reaktionen in diesen drei Bereichen auf Ebene jeder Priorität identifizieren zu können;

c) eine Beschreibung der Strategie, aus der hervorgeht, dass

i) für jeden der Schwerpunktbereiche der im Programm aufgeführten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren im Sinne von Artikel 69 und gegebenenfalls programmspezifischer Indikatoren geeignete Ziele festgelegt sind;

ii) relevante Maßnahmenkombinationen für jeden der Schwerpunktbereiche der im Programm aufgeführten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgewählt wurden, die auf einer fundierten Interventionslogik beruhen und sich auf die Ex-ante-Bewertung gemäß Buchstabe a und die Analyse gemäß Buchstabe b stützen;

iii) die Zuweisung von Finanzmitteln für die Programmmaßnahmen gerechtfertigt ist und ausreicht, um die festgesetzten Ziele zu verwirklichen;

iv) spezifische Bedürfnisse im Zusammenhang mit spezifischen Bedingungen auf regionaler oder subregionaler Ebene berücksichtigt werden und durch angemessen aufgebaute Maßnahmenkombinationen oder thematische Teilprogramme konkret auf sie eingegangen wird;

v) sie ein geeignetes Konzept für Innovation im Hinblick auf die Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums, gegebenenfalls einschließlich der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit", für Umweltschutz einschließlich der spezifischen Erfordernisse der Natura-2000-Gebiete, sowie für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen enthält;

vi) Maßnahmen ergriffen worden sind, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Beratungskapazität betreffend die rechtlichen Anforderungen und Aktionen im Zusammenhang mit Innovation zur Verfügung steht;

d) für jede Ex-ante-Konditionalität, die gemäß Artikel 19 bzw. gemäß Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,soweit es die allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten betrifft, festgelegt wurde und im Einklang mit Anhang V dieser Verordnung, eine Bewertung der Frage, welche der Ex-ante-Konditionaltäten auf das Programm anwendbar sind und welche zum Zeitpunkt der Vorlage des Partnerschaftsabkommens und des Programms erfüllt sind. Sind die anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, so muss das Programm eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, die zuständigen Stellen und einen Zeitplan für solche Maßnahmen gemäß der in dem Partnerschaftsabkommen enthaltenen Zusammenfassung enthalten.

e) eine Beschreibung des für die Zwecke des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Leistungsrahmens;

f) eine Beschreibung jeder ausgewählten Maßnahme;

g) den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Mitgliedstaaten müssen ausreichende Ressourcen zur Verfügung stellen, um den festgestellten Bedürfnissen zu entsprechen und eine angemessene Begleitung und Bewertung sicherzustellen;

h) einen Finanzierungsplan, der Folgendes enthält:

i) eine Tabelle, die für jedes Jahr den vorgesehenen Gesamtbetrag für die Beteiligung des ELER gemäß Artikel 58 Absatz 4 aufschlüsselt. Gegebenenfalls werden in dieser Tabelle die vorgesehenen Mittel für die weniger entwickelten Regionen und die Finanzmittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 an den ELER übertragen werden, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar sein;

ii) eine Tabelle, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER und für jede technische Hilfestellung den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen;

i) einen nach Schwerpunktbereichen aufgeschlüsselten Indikatorplan, der die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ziele und die geplanten Ergebnisse und Ausgaben für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums enthält, die in Bezug auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgewählt wurde;

j) gegebenenfalls eine Tabelle über die zusätzliche nationale Finanzierung je Maßnahme im Einklang mit Artikel 82;

k) gegebenenfalls das Verzeichnis der unter Artikel 81 Absatz 1 fallenden Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden sollen;

l) Angaben zur Komplementarität des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums mit den über die anderen Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik und den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ("ESI-Fonds") finanzierten Maßnahmen;

m) Regelungen zur Umsetzung des Programms, z.B.

i) die Benennung aller in Artikel 65 Absatz 2 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat sowie informationshalber eine Kurzbeschreibung sowohl der Verwaltungs- als auch der Kontrollstruktur;

ii) die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Begleitausschusses;

iii) die Bestimmungen zur Gewährleistung der Veröffentlichung des Programms auch im Rahmen des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54;

iv) eine Beschreibung des Vorgehens mit Grundsätzen für die Festlegung von Kriterien für die Auswahl von Vorhaben und Strategien der lokalen Entwicklung, das den jeweiligen Zielen Rechnung trägt; in diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten KMU mit Verbindung zur Land- und Forstwirtschaft Vorrang einräumen;

v) in Bezug auf die lokale Entwicklung gegebenenfalls eine Beschreibung der Mechanismen, durch die die Kohärenz zwischen den im Rahmen der Strategien zur lokalen Entwicklung geplanten Maßnahmen, der Maßnahme zur Förderung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 35 und der Maßnahme für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 20 – einschließlich der Verflechtung städtischer und ländlicher Räume – gewährleistet wird;

n) die Maßnahmen, die im Hinblick auf die Einbeziehung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner ergriffen wurden, sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation der Partner;

o) gegebenenfalls die Struktur des nationalen Netzes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 55 Absatz 3 und die Vorschriften für dessen Verwaltung, die die Grundlage für seine jährlichen Aktionspläne bilden.

(2)  Gehören die thematischen Teilprogramme zu einem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, so umfasst jedes Teilprogramm Folgendes:

a) eine spezifische Analyse der Situation auf Grundlage der SWOT-Methode und eine Feststellung der Bedürfnisse, auf die im Teilprogramm eingegangen werden muss;

b) spezifische Ziele auf Teilprogrammebene und eine Auswahl von Maßnahmen auf der Grundlage einer genauen Definition der Interventionslogik des Teilprogramms, einschließlich einer Bewertung des erwarteten Beitrags der ausgewählten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele;

c) einen getrennten spezifischen Indikatorplan zusammen mit den geplanten Ergebnissen und geplanten Ausgaben für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in Bezug auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgewählt wurde.

(3)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Elemente in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für den Inhalt der in Artikel 6 Absatz 3 genannten nationalen Rahmenregelungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.



KAPITEL II

Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 9

Ex-ante-Konditionalitäten

Zusätzlich zu den allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten in Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Ex-ante-Konditionalitäten in Anhang V dieser Verordnung für die ELER-Planung, sofern sie für die spezifischen Ziele, die im Rahmen der Prioritäten des Programms verfolgt werden, relevant und auf diese anwendbar sind.

Artikel 10

Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)  Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums mit allen in Artikel 8 genannten Angaben.

(2)  Die Kommission genehmigt jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Wege eines Durchführungsrechtsakts.

Artikel 11

Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Programmänderungsanträge der Mitgliedstaaten werden nach den folgenden Verfahren genehmigt:

a) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über Programmänderungsanträge, die Folgendes betreffen:

i) eine Änderung der Programmstrategie, bei der eine mit einem Schwerpunktbereich verbundene s quantifizierbare Zielvorgabe um mehr als 50 % geändert wird;

ii) eine Änderung des Beitragssatzes des ELER für eine oder mehrere Maßnahmen;

iii) eine Änderung des gesamten Unionsbeitrags oder seiner jährlichen Aufteilung auf Programmebene;

b) Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten Anträge, die Programme in allen andern Fällen zu ändern. Sie betreffen insbesondere

i) die Einführung oder Rücknahme von Maßnahmen oder Arten von Vorhaben;

ii) Änderungen bei der Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Bedingungen für die Förderfähigkeit;

iii) eine Mittelübertragung zwischen Maßnahmen, die mit unterschiedlichen Beitragssätzen des ELER durchgeführt werden;

Für die Zwecke des Buchstaben b Ziffern i, ii und iii jedoch, in denen die Mittelübertragung weniger als 20 % der Zuweisung zu einer Maßnahme und weniger als 5 % des ELER-Gesamtbeitrags zum Programm betrifft, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Kommission in einem Zeitraum von 42 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags keinen Beschluss über den Antrag gefasst hat. Dieser Zeitraum umfasst nicht den Zeitraum, der an dem Tag nach dem Tag beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen übermittelt hat, und der an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat auf die Bemerkungen geantwortet hat.

c) Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Maßnahmen auswirken, erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Änderungen in Kenntnis.

Artikel 12

Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne für

a) die Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und der nationalen Rahmenregelungen;

b) die Vorlage und Genehmigung von Vorschlägen für Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für Änderungen von nationalen Rahmenregelungen, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit mit der diese Vorschläge während des Programmplanungszeitraums vorzulegen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.



TITEL III

FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS



KAPITEL I

Maßnahmen

Artikel 13

Maßnahmen

Jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums muss darauf ausgerichtet sein, insbesondere zur Verwirklichung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen. Anhang VI enthält ein indikatives Verzeichnis der Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Prioritäten der Union.

Artikel 14

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme bezieht sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, auf Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen. Die Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen können Ausbildungskurse, Workshops und Coaching umfassen.

Die Förderung kann auch den kurzzeitigen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements sowie den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

(2)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kommt Personen zugute, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind, ferner Landbewirtschaftern und anderen Wirtschaftsakteuren, bei denen es sich um in ländlichen Gebieten tätige KMU handelt.

Die Förderung wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissentransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt.

(3)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Ausbildungsprogramme oder -gänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.

Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.

(4)  Im Rahmen dieser Maßnahme förderfähige Kosten sind die Kosten für die Organisation und Bereitstellung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme. Im Fall von Demonstrationsprojekten kann sich die Unterstützung auch auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken. Reise- und Aufenthaltskosten, Tagegelder für die Teilnehmer sowie die Kosten für die Vertretung der Landwirte sind ebenfalls förderfähig. Alle in diesem Absatz aufgeführten Kosten werden dem Begünstigten erstattet.

(5)  Um sicherzustellen, dass die Regelungen für einen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements und die Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe deutlich von ähnlichen Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsregelungen unterscheidbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über Dauer und Inhalt der Regelungen für einen Austausch zwischen Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Verwaltung und der Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erlassen.

(6)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Erstattung der den Begünstigten entstandenen Kosten, wozu auch die Verwendung von Gutscheinen oder ähnlichem zählt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

Artikel 15

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

(1)  In Rahmen dieser Maßnahme wird eine Förderung gewährt, um

a) den Landwirten, Junglandwirten im Sinne dieser Verordnung, Waldbesitzern, anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen;

b) den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu fördern;

c) die Ausbildung von Beratern zu fördern.

(2)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird dem Anbieter der Beratung oder Ausbildung gewährt. Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt wurde, um den Betriebsführungs-, Vertretungs- oder Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe bzw. den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen.

(3)  Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Bereiche, in denen sie Beratungen erteilen, verfügen. Die im Rahmen dieser Maßnahme Begünstigten werden anhand von Ausschreibungen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Recht unterliegen und gleichermaßen öffentlichen wie privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen.

Bei ihrer Beratungstätigkeit haben die Beratungsdienste die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.

(4)  Die Beratung einzelner Landwirte, von Junglandwirten im Sinne dieser Verordnung und anderen Landbewirtschaftern muss mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:

a) Verpflichtungen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben;

b) gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugutekommenden landwirtschaftlichen Verfahren gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

c) die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die auf die Modernisierung von Betrieben, Schaffung von Wettbewerbsfähigkeit, sektorale Integration, Innovation, Marktorientierung sowie die Förderung des Unternehmergeistes abzielen;

d) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie;

e) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG;

f) gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;

g) spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen.

Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen, insbesondere Informationen über die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die biologische Vielfalt und den Wasserschutz gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit beziehen. Dazu kann auch Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten, in Bezug auf ökologischen/biologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.

(5)  Die Beratung der Waldbesitzer muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und der Wasserrahmenrichtlinie betreffen. Sie kann sich auch auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.

(6)  Die Beratung der KMU kann sich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Unternehmens beziehen.

(7)  Soweit hinreichend begründet und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

(8)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird auf die in Anhang II festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Einrichtung gezahlt.

Artikel 16

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft die neue Teilnahme von Landwirte und Zusammenschlüssen von Landwirten an

a) Qualitätsregelungen, die durch die folgenden Verordnungen und Bestimmungen eingeführt wurden:

(i) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 );

(ii) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 19 );

(iii) Verordnung (EU) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 );

(iv) Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates ( 21 );

(v) Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates in Bezug auf Wein;

b) Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Betriebe, für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bezüglich derer die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie folgende Kriterien einhalten:

i) Die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergeben sich aus detaillierten Verpflichtungen, die Folgendes gewährleisten:

 besondere Erzeugnismerkmale,

 besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

 eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

ii) die Regelung steht allen Erzeugern offen;

iii) die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von öffentlichen Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;

iv) die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse oder

c) freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die von den Mitgliedstaaten als mit den Unionsleitlinien für eine bewährte Praxis für den Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel übereinstimmend anerkannt wurden.

(2)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kann auch Kosten decken, die sich aus Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ergeben, die von Erzeugergemeinschaften im Binnenmarkt umgesetzt wurden und die Erzeugnisse betreffen, die unter eine nach Absatz 1 geförderte Qualitätsregelung fallen.

(3)  Die Förderung nach Absatz 1 wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

"Fixkosten" im Sinne dieses Absatzes sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Bei-träge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Landwirt" einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

(4)  Der Höchstfördersatz und -betrag ist in Anhang II festgesetzt.

(5)  Zur Berücksichtigung neuen Unionsrechts, das sich auf die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme auswirken können, und um Kohärenz mit anderen Unionsinstrumenten zur Förderung von Agrarmaßnahmen und zur Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden spezifischen Unionsregelungen und die Merkmale von Erzeugergemeinschaften und die Maßnahmenarten, für die nach Absatz 2 eine Förderung gewährt werden kann, bzw. die Festlegung der Bedingungen zur Verhütung von Diskriminierung von bestimmten Erzeugnissen und zur Festlegung der Bedingungen, auf deren Grundlage Handelsmarken von der Förderung auszuschließen sind, zu erlassen.

Artikel 17

Investitionen in materielle Vermögenswerte

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft materielle und/oder immaterielle Investitionen, die

a) die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern;

b) die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen; Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln;

c) Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft betreffen, einschließlich der Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung und der Versorgung mit und Einsparung von Energie und Wasser, oder

d) nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen sind, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen, sowie der Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen, im Programm festzulegenden Systems mit hohem Naturwert.

(2)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt.

Im Falle von Investitionen zur Unterstützung der Betriebsumstrukturierung richten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der SWOT-Analyse, die im Zusammenhang mit der Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums "Verbesserung der Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung" durchgeführt wird, die Förderung gezielt auf landwirtschaftliche Betriebe aus.

(3)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b wird auf die in Anhang II festgesetzten Höchstsätze beschränkt. Diese Höchstsätze können für Junglandwirte, für kollektive Investitionen, auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen, für integrierte Projekte, die im Rahmen von mehr als einer Maßnahme gefördert werden, für Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32, für Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29 und für Vorhaben, die im Rahmen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" unterstützt werden, gemäß den in Anhang II festgelegten Fördersätzen angehoben werden. Dessen ungeachtet darf der Höchstsatz für die kombinierte Beihilfe 90 % nicht übersteigen.

(4)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d unterliegt den Fördersätzen nach Anhang II.

(5)  Die Förderung kann Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlassen, für Investitionen gewährt werden, die dazu dienen, den Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit zu entsprechen. Diese Förderung kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung gewährt werden.

(6)  Werden den Landwirten durch Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Förderung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch werden.

Artikel 18

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft

a) Investitionen in vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen;

b) Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial.

(2)  Die Förderung wird Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt. Die Förderung kann auch öffentlichen Einrichtungen gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der von solchen Einrichtungen getätigten Investition und dem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial hergestellt wird.

(3)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b hängt von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten ab, dass sich eine Naturkatastrophe ereignet hat und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates ( 22 ) erlassenen Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 % des jeweiligen landwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw. haben.

(4)  Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Förderung für einen Einkommensverlust aufgrund der Naturkatastrophe oder des Katastrophenereignisses gewährt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Förderinstrumenten der Union oder privaten Versicherungssystemen keine Überkompensation erfolgt.

(5)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird auf die in Anhang II festgesetzten Förderhöchstsätze beschränkt.

Artikel 19

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft

a) Existenzgründungsbeihilfen für

i) Junglandwirte;

ii) nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten;

iii) die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe;

b) Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten;

c) jährliche Zahlungen oder Einmalzahlungen an Landwirte, die unter die Regelung für Kleinerzeuger gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ("Kleinerzeugerregelung") fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen.

(2)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird Junglandwirten gewährt.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wird kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die der Begriffsbestimmung der Mitgliedstaaten entsprechen.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten sowie Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts gewährt.

Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird Landwirten gewährt, die für die Beteiligung an der Kleinerzeugerregelung in Betracht kommen und zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung wenigstens ein Jahr lang förderfähig waren und die sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig einem anderen Landwirt zu übertragen. Die Förderung wird vom Zeitpunkt der Übertragung bis zum 31. Dezember 2020 gezahlt oder wird für diesen Zeitraum berechnet und in Form einer Einmalzahlung gezahlt.

(3)  Jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, kann als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gelten, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Wenn eine juristische Person oder eine Vereinigung juristischer Personen als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gilt, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung im Betrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

(4)  Die Gewährung der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung begonnen werden.

Bei Junglandwirten, die eine Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhalten, ist im Geschäftsplan vorzusehen, dass der Junglandwirt innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung den Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Hinblick auf aktive Landwirte einhält.

Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii fest. Die Untergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei höher als die Obergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Förderung ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen.

(5)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird in mindestens zwei Tranchen während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab.

(6)  Der Höchstbetrag der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang II festgesetzt. Die Mitgliedstaaten setzen den Förderbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii auch unter Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Lage des Programmgebiets fest.

(7)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c entspricht 120 % der jährlichen Zahlung, für die der Begünstigte im Rahmen der Kleinerzeugerregelung in Betracht kommt.

(8)  Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Mittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 zur Festlegung des Mindestinhalts der Geschäftspläne und die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Kriterien zu erlassen.

Artikel 20

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft insbesondere

a) die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert;

b) Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen;

c) die Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen;

d) Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur;

e) Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen;

f) Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozio-ökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins;

g) Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.

(2)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft nur kleine Infrastrukturen, wie sie von jedem Mitgliedstaat im Programm definiert wurden. Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums dürfen jedoch besondere Abweichungen von dieser Regel für Investitionen in Breitbandinfrastruktur und erneuerbare Energien vorsehen. In diesem Fall müssen eindeutige Kriterien vorgegeben werden, die die Komplementarität mit der Förderung im Rahmen anderer Unionsinstrumente sicherstellen.

(3)  Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine Förderung in Betracht, wenn die dazugehörigen Vorhaben in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden, sofern es solche Pläne gibt, und müssen mit jeder einschlägigen lokalen Entwicklungsstrategie im Einklang stehen.

Artikel 21

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft

a) die Aufforstung und die Anlage von Wäldern;

b) die Einrichtung von Agrarforstsystemen;

c) die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten sowie von Gefahren im Zusammenhang mit dem Klima;

d) Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts sowie des Potenzials der Waldökosysteme für die Eindämmung des Klimawandels;

e) Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(2)  Die Begrenzung des Eigentums an Wäldern gemäß den Artikeln 22 bis 26 gilt nicht für tropische oder subtropische Wälder und für die bewaldeten Flächen des Gebiets der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates ( 23 ) und der französischen überseeischen Departements.

Für Betriebe, die eine vom Mitgliedstaat im Programm bestimmte festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Förderung von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab.

Artikel 22

Aufforstung und Anlage von Wäldern

(1)  Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a wird öffentlichen und privaten Landbesitzern und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und die Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher und später Läuterungen, während eines Höchstzeitraums von zwölf Jahren. Bei Land im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Förderung nur gewährt werden, wenn die Einrichtung, die dieses Land verwaltet, eine private Einrichtung oder eine Gemeinde ist.

Die Förderung für die Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand oder für schnellwachsende Bäume deckt nur die Anlegungskosten.

(2)  Sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Flächen kommen für die Förderung in Betracht. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmten Mindestumweltanforderungen genügen. Für die Anpflanzung von Bäumen für den Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung wird keine Förderung gewährt. In Gebieten, in denen die Aufforstung durch schwierige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, kann eine Förderung für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten – wie den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche – gewährt werden.

(3)  Damit sichergestellt ist, dass die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen den umweltpolitischen Zielen entspricht, wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur Festlegung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mindestumweltanforderungen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 zu erlassen.

Artikel 23

Einrichtung von Agrarforstsystemen

(1)  Die Beihilfe gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b wird privaten Landbesitzern, Gemeinden und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten während eines Höchstzeitraums von fünf Jahren.

(2)  Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Agrarforstsysteme solche Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird. Die Mindest- und die Höchstzahl der Bäume je Hektar wird von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, der Waldbaumarten und der Notwendigkeit festgesetzt, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen.

(3)  Der Höchstsatz der Förderung ist in Anhang II festgesetzt.

Artikel 24

Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

(1)  Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c wird privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Kosten für

a) die Einrichtung einer schützenden Infrastruktur. Im Fall von Waldbrandschutzstreifen kann die Beihilfe auch einen Beitrag zur Deckung der Erhaltungskosten betreffen. Keine Beihilfe wird gewährt für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten;

b) örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; dies schließt den Einsatz von Weidevieh ein;

c) die Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen; und

d) den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände und sonstige Naturkatastrophen, einschließlich Schädlingen und Krankheiten, sowie durch Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

(2)  Bei vorbeugenden Aktionen gegen Schädlinge und Krankheiten muss die Gefahr eines solchen Auftretens wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein. Gegebenenfalls muss das Programm ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen enthalten, die eine Katastrophe hervorrufen können.

Die förderfähigen Maßnahmen müssen mit dem von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Für Betriebe, die eine vom Mitgliedstaat im Programm festzusetzende bestimmte Größe überschreiten, hängt die Förderung von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind.

Waldgebiete, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan der Mitgliedstaaten mittel bis hoch ist, kommen für die Förderung für die Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht.

(3)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe d hängt von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab, dass sich eine Naturkatastrophe ereignet hat und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 20 % des jeweiligen forstwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw. haben.

(4)  Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Förderung für einen Einkommensverlust aufgrund einer Naturkatastrophe gewährt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Unions-Förderinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen keine Überkompensation erfolgt.

Artikel 25

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

(1)  Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d wird natürlichen Personen, privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt.

(2)  Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen aufgrund von Umweltzielen, zur Erbringung von Ökosystemleistungen und/oder zur Steigerung des öffentlichen Wertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Steigerung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels ab, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden.

Artikel 26

Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1)  Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e wird privaten Waldbesitzern, Gemeinden und deren Vereinigungen sowie KMU für Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials oder für die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt, wobei diese Förderung eine Steigerung des Werts dieser Erzeugnisse bewirkt. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und der französischen überseeischen Departements darf die Förderung auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.

(2)  Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in bodenfreundliche und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.

(3)  Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.

(4)  Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.

Artikel 27

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird gewährt, um die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Land- und Forstwirtschaft zu erleichtern, die folgende Ziele verfolgen:

a) die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Gemeinschaften oder Organisationen sind, an die Markterfordernisse;

b) die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;

c) die Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit, und

d) sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergemeinschaften und -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen.

(2)  Die Förderung wird Erzeugergemeinschaften und -organisationen gewährt, die von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind. Sie wird auf Erzeugergemeinschaften und -organisationen beschränkt, die KMU sind.

Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach Anerkennung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation verwirklicht worden sind.

(3)  Die Förderung wird auf der Grundlage eines Geschäftsplans als Pauschalförderung in Jahrestranchen für höchstens fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation gewährt und ist degressiv. Sie wird auf der Grundlage der jährlich vermarkteten Erzeugung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation berechnet. Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.

Im ersten Jahr können die Mitgliedstaaten der Erzeugergemeinschaft oder -organisation die Förderung auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreswerts der Erzeugung zahlen, die ihre Mitglieder in den drei Jahren vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft oder Organisation vermarktet haben. Im Falle von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Forstwirtschaft wird die Förderung auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung gezahlt, die die Mitglieder der Gemeinschaft oder Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.

(4)  Die Höchstfördersätze und -beträge sind in Anhang I festgesetzt.

(5)  Die Mitgliedstaaten können die Förderung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften auch weiterzahlen, nachdem sie als Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ( 24 ) anerkannt worden sind.

Artikel 28

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

(1)  Die Mitgliedstaaten bieten die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnisse und Prioritäten an. Diese Maßnahme zielt auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren ab, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken. Ihre Aufnahme in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums ist auf nationaler und/oder regionaler Ebene verpflichtend.

(2)  Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten, Zusammenschlüssen von Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf von den Mitgliedstaaten bestimmten Landwirtschaftsflächen bestehen, zu denen unter anderem die landwirtschaftliche Fläche in Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung gehört. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder ihren Zusammenschlüssen gewährt werden.

(3)  Die Agrarumwelt- und Klimazahlungen beziehen sich nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen. Alle diese verpflichtenden Anforderungen sind in dem Programm aufzuführen.

(4)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass den Personen, die sich verpflichten, Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen, das Wissen und die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur Ausführung dieser Vorhaben benötigen. Sie können dies unter anderem durch die sachverständige Beratung betreffend die eingegangenen Verpflichtungen und/oder indem sie die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme vom Erhalt einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen, tun.

(5)  Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Verwirklichung oder Wahrung der angestrebten Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen. Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.

(6)  Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Landwirten oder von Zusammenschlüssen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

Bei der Berechnung der Zahlungen nach UnterAbsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt.

In angemessen begründeten Fällen kann die Förderung für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Flächen zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

(7)  Der Mitgliedstaat kann das Verfahren gemäß Artikel 49 Absatz 3 für die Auswahl der Begünstigten anwenden, wenn dies erforderlich ist, um die wirksame Anwendung der Maßnahme sicherzustellen.

(8)  Die Höchstförderbeträge sind in Anhang II festgesetzt.

Im Rahmen dieser Maßnahme wird für Verpflichtungen, die unter die Maßnahme "ökologischer/biologischer Landbau" fallen, keine Förderung gewährt.

(9)  Die Förderung kann für nicht unter die Absätze 1 bis 8 fallende Maßnahmen zur Erhaltung sowie den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden. Solche Verpflichtungen können von anderen als den in Absatz 2 genannten Begünstigten erfüllt werden.

(10)  Um zu gewährleisten, dass Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen entsprechend den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte betreffend Folgendem zu erlassen:

a) die Bedingungen für Verpflichtungen, die Tierhaltung zu extensivieren,

b) die Bedingungen für Verpflichtungen, lokale Rassen zu züchten, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, oder pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, die von genetischer Erosion bedroht sind, sowie

c) die Definition der gemäß Absatz 9 förderfähigen Maßnahmen.

(11)  Um sicherzustellen, dass keine Möglichkeit der Doppelfinanzierung gemäß Absatz 6 UnterAbsatz 2 besteht, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode, auch bei gleichwertigen Maßnahmen im Rahmen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, zu erlassen.

Artikel 29

Ökologischer/biologischer Landbau

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar landwirtschaftlicher Fläche Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuführen oder beizubehalten, und die aktive Landwirte im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind.

(2)  Die Förderung wird nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. DZ/2013, die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß dem nationalen Recht hinausgehen. All diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

(3)  Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wird eine Förderung für den Übergang zum ökologischen/biologischen Landbau gewährt, so können die Mitgliedstaaten einen kürzeren anfänglichen Zeitraum festlegen, der dem Zeitraum der Umwandlung entspricht. Wird eine Förderung für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus gewährt, so können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung vorsehen. Für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.

(4)  Die Zahlungen werden jährlich gewährt um die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen, zu decken. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Landwirten eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt.

(5)  Die Höchstförderbeträge sind in Anhang II festgesetzt.

(6)  Um sicherzustellen, dass eine Doppelfinanzierung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 ausgeschlossen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode zu erlassen.

Artikel 30

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen.

Bei der Berechnung der Förderung im Rahmen dieser Maßnahme ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt.

(2)  Die Förderung wird Landwirten und privaten Waldbesitzern und Vereinigungen von privaten Waldbesitzern gewährt. In angemessen begründeten Fällen kann sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

(3)  Die Förderung für die Landwirte im Zusammenhang mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG wird nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen.

(4)  Die Förderung für Landwirte im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie wird nur für spezifische Anforderungen gewährt, die

a) mit der Wasserrahmenrichtlinie eingeführt wurden, mit den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie im Einklang stehen und über die Maßnahmen zur Durchführung anderen Unionsrechts zum Gewässerschutz hinausgehen;

b) über die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen;

c) über das Schutzniveau de Unionsrechts hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Wasserrahmenrichtlinie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie bestanden haben, und

d) wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen.

(5)  Die Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen im Programm genannt werden.

(6)  Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:

a) als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

b) andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete bei jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht über 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete liegen;

c) in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.

(7)  Die Höchstförderbeträge sind in Anhang II festgesetzt.

(8)  Um sicherzustellen, dass eine Doppelfinanzierung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgeschlossen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode zu erlassen.

Artikel 31

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1)  Zahlungen für Landwirte in Berggebieten und anderen, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten werden jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gewährt, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen.

Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste werden im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet.

Bei der Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste können die Mitgliedstaaten, soweit hinreichend begründet, den Umfang der Zahlung differenzieren, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

 das Ausmaß der festgestellten beständigen Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen;

 das Bewirtschaftungssystem.

(2)  Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 32 bezeichneten Gebieten auszuüben, und die aktive Landwirte im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind.

(3)  Die Zahlungen sind zwischen den in Anhang I festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen. In hinreichend begründeten Fällen können diese Zahlungen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu rechtfertigen sind, angehoben werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten sehen ab einer im Programm festzusetzenden Fläche des Betriebs degressive Zahlungen vor, es sei denn, die Zahlung umfasst nur den Mindestbetrag pro Hektar pro Jahr gemäß Anhang II.

Im Falle einer juristischen Personen oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten degressive Zahlungen auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern

a) nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, und

b) die einzelnen Mitglieder zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

(5)  Zusätzlich zu den in Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen können die Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme im Zeitraum von 2014 bis 2020 Begünstigten in Gebieten gewähren, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 förderfähig waren. Für Begünstigte in Gebieten, die infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 nicht mehr förderfähig sind, sind diese Zahlungen über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren degressiv. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzung nach Artikel 32 Absatz 3, spätestens jedoch 2018. Diese Zahlungen betragen anfangs höchstens 80 % der in dem Programm für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten durchschnittlichen Zahlung und schließlich spätestens im Jahr 2020 höchstens 20 %. Wenn die Anwendung der Degressivität zur Höhe der Zahlung eines Betrags von 25 EUR führt, kann der Mitgliedstaat die Zahlungen in dieser Höhe bis zum Ablauf der Übergangsfrist fortsetzen.

Nach Abschluss der Abgrenzung erhalten die Begünstigten in den Gebieten, die weiterhin förderfähig sind, die Zahlung in voller Höhe im Rahmen dieser Maßnahme.

▼M1

(6)  Kroatien kann im Rahmen dieser Maßnahme Begünstigten in den gemäß Artikel 32 Absatz 3 bezeichneten Gebieten Zahlungen gewähren, selbst wenn die Feinabstimmung nach UnterAbsatz 3 dieses Absatzes nicht abgeschlossen worden ist. Die Feinabstimmung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschließen. Die Begünstigten in den Gebieten, die infolge der Feinabstimmung nicht mehr beihilfefähig sind, erhalten keine weitere Zahlung im Rahmen dieser Maßnahme.

▼B

Artikel 32

Bestimmung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete

(1)  Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage der Absätze 2, 3 und 4 die Gebiete, die für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht kommen, im Rahmen folgender Kategorien:

a) Berggebiete;

b) andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und

c) andere, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.

(2)  Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht zu kommen, müssen Berggebiete durch eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens und bedeutend höhere Arbeitskosten aus folgenden Gründen gekennzeichnet sein:

a) sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben;

b) in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur sehr kostspielige Spezialmaschinen oder -geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.

Gebiete nördlich des 62 Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete gelten als Berggebiete.

(3)  Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht zu kommen, gelten andere Gebiete als Berggebiete als aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, wenn mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche mindestens eines der Kriterien von Anhang III mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen.

Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten ("LAU2"-Ebene) oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer eigenen wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt.

Bei der Abgrenzung der unter diesen Absatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf der Grundlage objektiver Kriterien vor, um die Gebiete auszuschließen, in denen erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Unterabsatz 1 nachgewiesen, jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden sind, oder in denen die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten nach Artikel 31 Absatz 1 ausgeglichen haben.

(4)  Andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gebiete kommen für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht, wenn sie durch besondere Gründe benachteiligt sind und es notwendig ist, die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortzuführen.

Zu den durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebieten zählen Gebiete, in denen die natürlichen Produktionsbedingungen ähnlich sind und deren Gesamtausdehnung 10 % der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreitet.

Außerdem können Gebiete für Zahlungen gemäß diesem Absatz auch in Betracht kommen, sofern

 mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche mindestens zwei der Kriterien von Anhang III – jeweils innerhalb einer Marge von höchstens 20 % des darin angegebenen Schwellenwerts – erfüllen, oder

 mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche aus Gebieten besteht, die mindestens eines der Kriterien von Anhang III mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen, oder aus Gebieten, die mindestens zwei der Kriterien von Anhang III – jeweils innerhalb einer Marge von höchstens 20 % des darin angegebenen Schwellenwerts – erfüllen.

Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der LAU2-Ebene oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt. Bei der Abgrenzung der unter diesen Unterabsatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung nach Artikel 32 Absatz 3 vor. Gebiete, die gemäß diesem Unterabsatz als förderfähig gelten, werden bei der Berechnung der in Unterabsatz 2 genannten Obergrenze von 10 % berücksichtigt.

Davon abweichend gilt Unterabsatz 1 nicht für Mitgliedstaaten, deren gesamtes Hoheitsgebiet als von spezifischen Nachteilen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EG) Nr. 1257/1999 betroffenes Gebiet galt.

(5)  Die Mitgliedstaaten fügen ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Folgendes bei:

a) die bestehende oder geänderte Abgrenzung gemäß den Absätzen 2 und 4;

b) die neue Abgrenzung der Gebiete gemäß Absatz 3.

Artikel 33

Tierschutz

(1)  Tierschutzzahlungen im Rahmen dieser Maßnahme werden Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen, und die aktive Landwirte im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind.

(2)  Die Tierschutzzahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen. Die einschlägigen Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von einem Jahr bis sieben Jahren eingegangen, der verlängert werden kann.

(3)  Die Zahlungen werden jährlich gewährt und entschädigen die Landwirte für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten für den Wert von bis zu 20 % der für die Tierschutzverpflichtungen gezahlten Prämie decken.

Der Förderhöchstbetrag ist in Anhang II festgesetzt.

(4)  Um sicherzustellen, dass die Tierschutzverpflichtungen der allgemeinen Unionspolitik in diesem Bereich entsprechen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Begriffsbestimmung der Gebiete zu erlassen, in denen die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards der Produktionsverfahren bieten müssen.

Artikel 34

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen je Hektar Waldfläche gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Waldumwelt- und Klimaverpflichtungen bestehen. Bei Wäldern im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Förderung nur gewährt werden, wenn die Einrichtung, die diese Wälder verwaltet, eine private Einrichtung oder eine Gemeinde ist.

Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Förderung gemäß Absatz 1 von der Bereitstellung der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab.

(2)  Die Zahlungen werden nur für die Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderem nationalen Recht hinausgehen. All diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen.

(3)  Die Zahlungen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch die Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Waldumweltverpflichtungen gezahlten Prämie decken. Der Höchstförderbetrag ist in Anhang II festgesetzt.

In hinreichend begründeten Fällen kann die Förderung für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

(4)  Die Förderung kann öffentlichen und privaten Einrichtungen für die Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen für nicht unter die Absätze 1, 2 und 3 fallende Vorhaben gewährt werden.

(5)  Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die Arten von Vorhaben, die für eine Förderung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen, zu erlassen.

Artikel 35

Zusammenarbeit

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird zur Unterstützung von Formen der Zusammenarbeit gewährt, die mindestens zwei Einrichtungen und insbesondere Folgendes betreffen:

a) Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren im Agrarsektor, im Forstsektor und der Nahrungsmittelkette der Union und anderen Akteuren, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften und Branchenverbänden;

b) die Schaffung von Clustern und Netzwerken;

c) die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 56.

(2)  Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf Folgendes:

a) Pilotprojekte;

b) die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektor;

c) die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und/oder der Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus;

d) die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und die Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

e) Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

f) gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

g) gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

h) horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren;

i) die Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern;

j) die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

k) die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung.

(3)  Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist.

Die Förderung für Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b kann auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist.

(4)  Die Ergebnisse der Pilotprojekte nach Absatz 2 Buchstabe a und der Vorhaben nach Absatz 2 Buchstabe b von Einzelakteuren gemäß Absatz 3 werden verbreitet.

(5)  Die folgenden Kosten im Zusammenhang mit Formen der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 kommen für eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht:

a) die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, Durchführbarkeitsstudien und der Erstellung eines Geschäftsplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Plans oder eine nicht in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Strategie für lokale Entwicklung;

b) die Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 56 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

c) die laufenden Kosten der Zusammenarbeit;

d) die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Plans oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests;

e) die Kosten von Absatzförderungsmaßnahmen.

(6)  Wird ein Geschäftsplan, ein Umweltplan, ein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiger Plan oder eine Entwicklungsstrategie durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten die Förderung entweder als Gesamtbetrag zur Deckung der Kosten der Zusammenarbeit und der Kosten der durchgeführten Projekte gewähren oder nur die Kosten der Zusammenarbeit decken und Finanzmittel aus anderen Maßnahmen oder anderen Unionsfonds für die Durchführung der Projekte verwenden.

Wird die Förderung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt und fällt das durchgeführte Projekt unter eine andere Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung, so gilt der einschlägige Höchstbetrag oder Höchstfördersatz.

(7)  Die Zusammenarbeit zwischen Akteuren in verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten kommt auch für eine Förderung in Betracht.

(8)  Die Förderung ist auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in hinreichend begründeten Fällen.

(9)  Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Maßnahme kann mit Projekten in demselben Gebiet kombiniert werden, die aus anderen Unionsfonds als dem ELER gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Stützungsinstrumenten der Union nicht zu Überkompensation führt.

(10)  Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 zu erlassen, um die Merkmale der für eine Förderung in Betracht kommenden Pilotprojekte, Cluster, Netzwerke, kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkte sowie die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Vorhabenarten näher festzulegen.

Artikel 36

Risikomanagement

(1)  Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft

a) Finanzbeiträge für Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen gegen wirtschaftliche Einbußen an Landwirte infolge widriger Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls;

b) Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit, um finanzielle Entschädigungen an Landwirte für wirtschaftliche Einbußen infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls zu zahlen;

c) ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen.

(2)  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Landwirt" einen aktiven Landwirt im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

(3)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b und c bezeichnet der Begriff "Fonds auf Gegenseitigkeit" ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall, eines Umweltvorfalls oder für einen erheblichen Einkommensrückgang Entschädigungen gewährt werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Stützungsinstrumenten der Union oder privaten Versicherungssystemen nicht zu Überkompensation führt.

(5)  Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 39 Absatz 4 zu erlassen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 37

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

(1)  Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a darf nur für Versicherungsverträge zur Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall oder einen Umweltvorfall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln.

Die Ermittlung des Ausmaßes der verursachten Einbußen kann auf die spezifischen Merkmale jeder Art von Erzeugnis abgestimmt sein unter Verwendung

a) biologischer Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechender Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind, oder

b) von Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind.

(2)  Das Auftreten widriger Witterungsverhältnisse oder der Ausbruch einer Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder eines Schädlingsbefalls oder ein Umweltvorfall müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solche/solcher anerkannt werden.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus festlegen, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine solche offizielle Anerkennung erfolgen kann.

(3)  Hinsichtlich der Tierseuchen wird die finanzielle Entschädigung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a nur für Seuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder dem Anhang der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführt sind.

(4)  Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bzw. näheren Angaben bezüglich Art oder Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, der für eine Förderung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

(5)  Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.

Artikel 38

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle

(1)  Um für die Förderung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit

a) von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

b) bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;

c) klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen und die Entschädigungsfähigkeit von Landwirten im Krisenfall sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Landwirts Sanktionen vorsehen.

Das Auftreten der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ereignisse muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als solches förmlich anerkannt werden.

(3)  Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

a) die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;

b) die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen.

Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b darf nur für die Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, einen Schädlingsbefall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder eines Umweltvorfalls verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln.

Zum ursprünglichen Grundkapital darf kein Beitrag aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.

(4)  Hinsichtlich der Tierseuchen kann die finanzielle Entschädigung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b für Seuchen gewährt werden, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder dem Anhang der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführt sind.

(5)  Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.

Die Mitgliedstaaten können die für eine Förderung in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:

a) Obergrenzen je Fonds,

b) angemessene Obergrenzen je Einheit.

Artikel 39

Einkommensstabilisierungsinstrument

(1)  Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt.

(2)  Um für die Förderung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit

a) von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

b) bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;

c) klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Landwirts Sanktionen vorsehen.

(4)  Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

a) die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;

b) die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen. Zum ursprünglichen Grundkapital darf kein Beitrag aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.

(5)  Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.

Artikel 40

Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien

(1)  Den Betriebsinhabern, die für ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Betracht kommen, kann eine Unterstützung gewährt werden. Die im genannten Artikel festgelegten Bedingungen gelten auch für die im Rahmen des vorliegenden Artikels zu gewährende Förderung.

(2)  Die einem Betriebsinhaber für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gewährte Förderung überschreitet nicht die Differenz zwischen

a) der Höhe der in Kroatien für das betreffende Jahr gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltenden Direktzahlungen und

b) 45 % der ab dem Jahr 2022 geltenden entsprechenden Höhe dieser Direktzahlungen.

(3)  Der Unionsbeitrag zu der Kroatien nach diesem Artikel in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils zu gewährenden Förderung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen Gesamtmittelzuweisung aus dem ELER.

(4)  Der Beteiligungssatz des ELER an den Ergänzungen zu Direktzahlungen überschreitet nicht 80 %.

Artikel 41

Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen dieses Abschnitts betreffend

a) die Verfahren für die Auswahl von Behörden oder Stellen, die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Beratungs-, Betriebsführungs- oder Vertretungsdienste anbieten, und die Degressivität der Beihilfe im Rahmen der Beratungsdienstmaßnahme gemäß Artikel 15;

b) die Bewertung der Fortschritte beim Geschäftsplan durch den Mitgliedstaat, die Zahlungsart sowie die Modalitäten für den Zugang zu anderen Maßnahmen für Junglandwirte im Rahmen der Maßnahme zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe gemäß Artikel 19;

c) die Umrechnung in andere als die in Anhang II verwendeten Einheiten und die Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten (GVE) im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34;

d) die Möglichkeit, die Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Rahmen der Maßnahmen der Artikel 28 bis 31, 33 und 34 und Kriterien für die Berechnung zugrunde zu legen;

e) die Berechnung der Höhe der Förderung, wenn ein Vorhaben im Rahmen mehrerer Maßnahmen für eine Förderung in Betracht kommt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.



LEADER

Artikel 42

Lokale Aktionsgruppen LEADER

(1)  Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.

(2)  Lokale Aktionsgruppen können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Kosten der Sensibilisierung nicht überschreiten.

Artikel 43

LEADER Start-up-Kit

Die Förderung für die lokale Entwicklung LEADER kann auch ein "LEADER Start-up-Kit" für lokale Gemeinschaften umfassen, die LEADER im Programmplanungszeitraum 2007-2013 nicht umgesetzt haben. Mit dem "LEADER Start-up-Kit" werden Kapazitätsaufbau und kleine Pilotprojekte unterstützt. Die Förderung nach dem "LEADER Start-up-Kit" setzt nicht die Vorlage einer lokalen LEADER-Entwicklungsstrategie voraus.

Artikel 44

LEADER-Kooperationstätigkeiten

(1)  Die Förderung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird gewährt für

a) Kooperationsprojekte innerhalb eines Mitgliedstaats (gebietsübergreifende Zusammenarbeit) oder Kooperationsprojekte von Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten oder mit Gebieten in Drittländern (transnationale Zusammenarbeit);

b) vorbereitende technische Unterstützung für gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsprojekte, sofern lokale Aktionsgruppen nachweisen können, dass sie die Durchführung eines konkreten Projekts planen.

(2)  Neben anderen lokalen Aktionsgruppen können die Partner einer lokalen Aktionsgruppe im Rahmen des ELER folgende sein:

a) eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt;

b) eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt.

(3)  In Fällen, in denen die Kooperationsvorhaben nicht von den lokalen Aktionsgruppen ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur fortlaufenden Antragstellung fest.

Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums die nationalen oder regionalen Verwaltungsverfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und ein Verzeichnis der förderfähigen Kosten.

Die Genehmigung der Kooperationsprojekte durch die zuständige Behörde erfolgt spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Vorhabenantrags.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte mit.



KAPITEL II

Gemeinsame Bestimmungen für mehrere Maßnahmen

Artikel 45

Investitionen

(1)  Um für eine Förderung aus dem ELER in Betracht zu kommen, muss den Investitionen eine Bewertung der erwarteten Umweltauswirkungen gemäß dem für diese Investitionsart geltenden Recht vorausgehen, wenn die Investition negative Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte.

(2)  Ausgaben, die für eine Förderung durch ELER förderfähig sind, sind begrenzt auf

a) Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d) die folgenden immateriellen Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken;

e) die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

(3)  Bei landwirtschaftlichen Investitionen wird für den Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung keine Investitionsförderung gewährt. Im Falle des Wiederaufbaus von durch Naturkatastrophen oder Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b können die Ausgaben für den Erwerb von Tieren jedoch als förderfähige Ausgaben gelten.

(4)  Die Begünstigten der Investitionsförderung können die Zahlung eines Vorschusses von bis zu 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe von den zuständigen Zahlstellen beantragen, wenn diese Option im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten ist.

(5)  Betriebskapital, das eine Neuinvestition in die Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, die eine Förderung aus dem ELER über ein gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichtetes Finanzierungsinstrument erhält, ergänzt oder mit dieser verbunden ist, kann als förderfähige Ausgabe gelten. Eine solche förderfähige Ausgabe darf 30 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Ausgaben für die Investition nicht überschreiten. Der entsprechende Antrag ist hinreichend zu begründen.

(6)  Um den besonderen Merkmalen spezifischer Investitionsarten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen, unter denen andere Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen, gebrauchten Ausrüstungen als förderfähige Ausgaben gelten können, und auf die Festlegung der Arten von Infrastruktur für erneuerbare Energien, die für eine Förderung in Betracht kommen, zu erlassen.

Artikel 46

Investitionen in Bewässerung

(1)  Unbeschadet des Artikels 45 der vorliegenden Verordnung gelten im Falle der Bewässerung neuer und bestehender bewässerter Flächen nur Investitionen, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen, als förderfähige Ausgaben.

(2)  Der Kommission muss für das gesamte Gebiet, in der die Investition getätigt werden soll, sowie für die anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen ist, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie mitgeteilt worden sein. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt worden sein;

(3)  Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder sind als Teil der Investition zu installieren.

(4)  Eine Investition zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastrukur ist nur förderfähig, wenn eine Ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5-25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur hinweist.

Betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so

a) muss die Investition gewährleisten, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird;

b) muss im Falle einer Investition in einen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb diese ebenfalls dazu führen, dass der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs umfasst auch Wasser, das von dem Betrieb verkauft wird.

Die unter Absatz 4 genannten Bedingungen gelten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt.

(5)  Eine Investition, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führt und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, ist nur förderfähig, wenn

a) der Zustand des Wasserkörpers nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde und

b) mit einer Umweltanalyse nachgewiesen wird, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; eine solche Analyse der Umweltauswirkungen wird entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt; sie kann auch Zusammenschlüsse von Betrieben betreffen.

Flächen, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in jüngster Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war und die im Rahmen des Programms festzulegen und zu rechtfertigen sind, können zum Zwecke der Ermittlung der Nettovergrößerung der bewässerten Fläche als bewässerte Flächen betrachtet werden.

(6)  Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a können Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, auch dann förderfähig sein, wenn

a) die Investition mit einer Investition in eine bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil einer Bewässerungsinfrastrukur, bei der eine Ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt, kombiniert wird und

b) die Investition gewährleistet, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Gesamtinvestition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastrukur ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird.

Außerdem gilt davon abweichend die Bedingung des Absatzes 5 Buchstabe a nicht für Investitionen in die Einrichtung einer neuen Bewässerungsanlage, der Wasser aus einem bestehenden Speicherbecken zugeführt wird und die von den zuständigen Behörden vor dem 31. Oktober 2013 genehmigt wurde, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 das betreffende Speicherbecken ist in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete ausgewiesen und unterliegt den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Wasserrahmenrichtlinie genannten Begrenzungen;

 am 31. Oktober 2013 galt entweder eine Obergrenze für die Gesamtentnahmen aus dem Speicherbecken oder ein Mindestwert für die Durchflussmenge in den Wasserkörpern, auf die sich das Speicherbecken auswirkt;

 diese Obergrenze bzw. dieser Mindestwert erfüllt die in Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie genannten Bedingungen; und

 die betreffende Investition führt nicht dazu, dass die Entnahmen über die am 31. Oktober 2013 geltende Obergrenze hinausgehen oder die Durchflussmenge in den betroffenen Wasserkörpern unter den am 31. Oktober 2013 geltenden Mindestwert fällt.

Artikel 47

Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen

(1)  Die Anzahl Hektar, für die eine Verpflichtung gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 gilt, kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein, wenn

a) diese Möglichkeit im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist;

b) sich die betreffende Verpflichtung nicht auf feste Parzellen bezieht und

c) die Verwirklichung des Verpflichtungsziels nicht gefährdet wird.

(2)  Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

(3)  Ist der Begünstigte an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs neu parzelliert wurde, Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder von den zuständigen öffentlichen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

(4)  Im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird keine Rückzahlung der erhaltenen Förderung gefordert.

(5)  Absatz 2 hinsichtlich der Übertragung des gesamten Betriebs und Absatz 4 gelten auch für Verpflichtungen gemäß Artikel 33.

(6)  Um die wirksame Durchführung flächenbezogener Maßnahmen sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34 und die Festlegung anderer Situationen, in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss, zu erlassen.

Artikel 48

Überprüfungsklausel

Für die gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 durchgeführten Vorhaben wird eine Überprüfungsklausel vorgesehen, damit sie angepasst werden können, falls die in diesen Artikeln genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden. Diese Überprüfungsklausel erstreckt sich auch auf Anpassungen, die erforderlich sind, um eine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle einer Änderung dieser Methoden zu vermeiden.

Die gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 durchgeführten Vorhaben, die über den derzeitigen Programmplanungszeitraum hinausgehen, müssen eine Überprüfungsklausel enthalten, um ihre Anpassung an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.

Wird eine solche Anpassung von dem Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

Artikel 49

Auswahl der Vorhaben

(1)  Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 legt die Verwaltungsbehörde des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen im Einklang mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden. Bei der Festlegung und Anwendung der Auswahlkriterien wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Größe des Vorhabens berücksichtigt.

(2)  Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt – mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen der Artikel 28 bis 31, 33 bis 34 und 36 bis 39 – sicher, dass die Vorhaben anhand der in Absatz 1 genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden.

(3)  Die Begünstigten können gegebenenfalls im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Anwendung von wirtschaftlichen und ökologischen Effizienzkriterien ausgewählt werden.

Artikel 50

Definition des ländlichen Gebiets

Für die Zwecke dieser Verordnung definiert die Verwaltungsbehörde den Begriff "ländliches Gebiet" auf Programmebene. Die Mitgliedstaaten können für eine Maßnahme oder eine Vorhabensart eine solche Definition festlegen, falls dies hinreichend gerechtfertigt ist.



KAPITEL III

Technische Hilfe und Vernetzung

Artikel 51

Finanzmittel für technische Hilfe

(1)  Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53.

Der ELER kann auch die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 25 ) hinsichtlich der Angaben und Zeichen im Rahmen der Qualitätsregelung der Union finanzieren.

Diese Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) und etwaigen sonstigen für diese Art des Haushaltsvollzugs geltenden Bestimmungen derselben Verordnung und deren Durchführungsvorschriften ausgeführt.

(2)  Auf Initiative der Mitgliedstaaten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben sowie die Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Abgrenzung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 aufgewendet werden.

Kosten im Zusammenhang mit der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können im Rahmen dieses Absatzes nicht berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Begrenzung auf 4 % wird ein Betrag für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 vorbehalten.

(3)  Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die sowohl weniger entwickelte Regionen als auch andere Regionen umfassen, kann der Satz der ELER-Beteiligung für technische Hilfe gemäß Artikel 59 Absatz 3 unter Berücksichtigung der zahlenmäßig vorherrschenden Art von Regionen im Programm festgelegt werden.

Artikel 52

Europäisches Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums

(1)  Im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 wird zur Vernetzung der nationalen Netzwerke sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf Unionsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, ein Europäisches Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen.

(2)  Die Vernetzung durch das europäische Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums soll

a) die Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Interessenträger in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und sonstige Entwicklung des ländlichen Raums, an der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums stärken;

b) die Qualität der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessern;

c) bei der Information der breiteren Öffentlichkeit über die Vorteile der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Rolle spielen;

d) die Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen.

(3)  Das Netzwerk hat folgende Aufgaben:

a) Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über Vorhaben im Bereich der ländlichen Entwicklung;

b) Unterstützung der Bewertungsprozesse und der Datenerhebung und -verwaltung;

c) Sammlung, Konsolidierung und Verbreitung der bewährten Praktiken im Bereich der ländlichen Entwicklung auf Unionsebene, einschließlich bei Bewertungsmethoden und -instrumenten;

d) Errichtung und Betreuung von thematischen Gruppen und/oder Workshops zur Erleichterung des Austauschs von Fachwissen sowie zur Unterstützung der Umsetzung, der Begleitung und der weiteren Entwicklung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;

e) Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung des ländlichen Raums in der Union und in Drittländern;

f) Veranstaltung – auf Unionsebene – von Zusammenkünften und Seminaren der Akteure der Entwicklung des ländlichen Raums;

g) Unterstützung der nationalen Netzwerke und von Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit sowie des Austauschs über Vorhaben und Erfahrungen im Bereich der ländlichen Entwicklung mit Netzwerken in Drittländern;

h) besondere Aufgaben für lokale Aktionsgruppen:

i) Schaffung von Synergien mit den Tätigkeiten, die auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden von den jeweiligen Netzwerken im Rahmen von Kapazitätsaufbau und Erfahrungsaustausch durchgeführt werden, und

ii) Zusammenarbeit mit den vom EFRE, ESF und EMFF geschaffenen Vernetzungsstellen und Stellen für technische Hilfe für die lokale Entwicklung hinsichtlich ihrer Tätigkeiten zur lokalen Entwicklung und der transnationalen Zusammenarbeit.

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Aufbaus und der Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

Artikel 53

Europäisches Innovations- und Partnerschafts-Netzwerk

(1)  Es wird ein EIP-Netzwerk geschaffen, um die in Artikel 55 genannte EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu unterstützen. Es dient zur Förderung der Vernetzung der operationellen Gruppen, Beratungsdienste und Forscher.

(2)  Das EIP-Netzwerk soll

a) den Austausch von Fachwissen und bewährten Praktiken erleichtern;

b) einen Dialog zwischen Landwirten und der Wissenschaft einleiten und die Einbindung aller Interessengruppen in den Prozess des Wissensaustausches erleichtern.

(3)  Das EIP-Netzwerk hat folgende Aufgaben:

a) Funktion als Helpdesk und Übermittlung von Informationen über die EIP an die wichtigsten Akteure;

b) Förderung der Schaffung von operationellen Gruppen und Bereitstellung von Informationen über die im Rahmen der Unionspolitiken bestehenden Möglichkeiten;

c) Erleichterung von Initiativen zur Schaffung von Clustern sowie zur Entwicklung von Pilot- und Demonstrationsprojekten, die unter anderem folgende Aspekte betreffen können:

i) Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität, der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, der Nachhaltigkeit, der Produktion und der Ressourceneffizienz;

ii) Innovationen zur Unterstützung der biobasierten Wirtschaft;

iii) Biodiversität, Ökosystemleistungen, Bodenfunktionalität und nachhaltige Wasserwirtschaft;

iv) innovative Erzeugnisse und Dienstleistungen für die integrierte Versorgungskette;

v) Erschließung neuer Erzeugnisse und Vermarktungsmöglichkeiten für Primärerzeuger;

vi) Lebensmittelqualität, Lebensmittelsicherheit und gesunde Ernährung;

vii) Verringerung der Verluste nach der Ernte und der Lebensmittelverschwendung.

d) Sammlung und Verbreitung von Informationen im Bereich der EIP, einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer Technologien im Zusammenhang mit Innovation und dem Wissensaustausch sowie Austausch mit Drittländern im Bereich Innovation.

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des organisatorischen Aufbaus und der Arbeitsweise des EIP-Netzwerks. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

Artikel 54

Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

(1)  Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätig sind. Auch die Partnerschaft gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist Teil des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.

Mitgliedstaaten mit einer regionalen Programmplanung können ein spezifisches Programm für die Einrichtung und das Betreiben ihres nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum zur Genehmigung vorlegen.

(2)  Die Vernetzung durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum soll

a) die Beteiligung von Interessenträgern an der Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken;

b) die Qualität der Umsetzung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessern;

c) das breite Publikum und die potenziellen Begünstigten über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und Finanzierungsmöglichkeiten informieren;

d) die Innovation in der Landwirtschaft, der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten fördern.

(3)  Die Unterstützung aus dem ELER gemäß Artikel 51 Absatz 3 wird für Folgendes verwendet:

a) die zum Betrieb des Netzwerks erforderlichen Strukturen,

b) die Ausarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans, der mindestens Folgendes umfasst:

(i) Aktivitäten zur Sammlung von Beispielen von Vorhaben, die alle Prioritäten der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums abdecken;

(ii) Aktivitäten zur Erleichterung des thematischen und analytischen Austauschs zwischen Interessenträgern der Entwicklung des ländlichen Raums, Austausch von Erkenntnissen und deren Verbreitung;

(iii) Aktivitäten zur Bereitstellung von Schulungen und Netzwerktätigkeiten für lokale Aktionsgruppen und insbesondere technische Hilfe für Maßnahmen der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit, Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen lokalen Aktionsgruppen und der Partnersuche für die in Artikel 35 genannte Maßnahme;

(iv) Aktivitäten zur Bereitstellung von Netzwerktätigkeiten für Berater und Dienste zur Innovationsförderung;

(v) Aktivitäten zum Austausch über die Ergebnisse der Begleitung und Bewertung und ihre Verbreitung;

(vi) einen Kommunikationsplan einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Information betreffend das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Einvernehmen mit den Verwaltungsbehörden sowie auf eine breitere Öffentlichkeit abzielende Informations- und Kommunikationstätigkeiten;

(vii) Aktivitäten zur Teilnahme am und zum Beitrag zum Europäischen Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bestimmungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise der nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum sowie den Inhalt der spezifischen Programme nach Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.



TITEL IV

EIP "LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIVITÄT UND NACHHALTIGKEIT"

Artikel 55

Ziele

(1)  Die EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" verfolgt folgende Ziele:

a) Förderung eines ressourceneffizienten, wirtschaftlich lebensfähigen, produktiven, wettbewerbsfähigen, emissionsarmen, klimafreundlichen und -resistenten Agrar- und Forstsektors mit einem Hinarbeiten auf agrarökologische Produktionssysteme, der in Harmonie mit den wesentlichen natürlichen Ressourcen funktioniert, von denen die Land- und Forstwirtschaft abhängt;

b) Beitrag zu einer sicheren, stetigen und nachhaltigen Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Biomaterialien, was sowohl bestehende als auch neue Produkte betrifft;

c) Verbesserung der Prozesse zur Bewahrung der Umwelt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen;

d) Brückenschlag zwischen Spitzenforschung und -technologie sowie den Landwirten, Waldbewirtschaftern, ländlichen Gemeinden, Unternehmen, NRO und Beratungsdiensten.

(2)  Die EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" soll diese Ziele folgendermaßen verwirklichen:

a) Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit der landwirtschaftlichen Praxis und Förderung eines umfassenderen Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen;

b) Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis und

c) Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf der landwirtschaftlichen Praxis.

(3)  Der ELER trägt zu den Zielen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" bei, indem er die in Artikel 56 genannten operationellen Gruppen der EIP und das in Artikel 53 genannte EIP-Netzwerk gemäß Artikel 35 unterstützt.

Artikel 56

Operationelle Gruppen

(1)  Die operationellen Gruppen der EIP sind Teil der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit". Sie werden von interessierten Akteuren wie Landwirten, Forschern, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet, die für das Erreichen der Ziele der EIP relevant sind.

(2)  Die operationellen Gruppen der EIP legen interne Verfahren fest, die sicherstellen, dass ihre Tätigkeit und ihre Entscheidungsfindung transparent sind und dass Interessenkonflikte vermieden werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten entscheiden im Rahmen ihrer Programme, in welchem Umfang sie die operationellen Gruppen unterstützen.

Artikel 57

Aufgaben der operationellen Gruppen

(1)  Die operationellen Gruppen der EIP stellen einen Plan auf, der Folgendes enthält:

a) eine Beschreibung des innovativen Projekts, das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll;

b) eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Beitrags zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung.

(2)  Bei der Durchführung ihrer innovativen Projekte müssen die operationellen Gruppen

a) Beschlüsse über die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Aktionen fassen und

b) innovative Vorhaben anhand von Maßnahmen durchführen, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.

(3)  Die operationellen Gruppen verbreiten die Ergebnisse ihrer Projekte, insbesondere durch das EIP-Netzwerk.



TITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Finanzmittel und ihre Aufteilung

(1)  Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 84 936 Mio. EUR zu Preisen von 2011 im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020.

(2)  0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 bestimmt.

(3)  Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert.

(4)  Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags – nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags – auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang I festgelegt.

(5)  Die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übertragenen Finanzmittel werden von den diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 zugewiesenen Beträgen abgezogen.

▼M1

(6)  Die dem ELER gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragenen Finanzmittel und die dem ELER in Anwendung der Artikel 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Kalenderjahre 2013 und 2014 übertragenen Finanzmittel werden auch in die jährliche Aufteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels einbezogen.

▼B

(7)  Um den Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4, einschließlich der Übertragungen gemäß den Absätzen 5 und 6, Rechnung zu tragen oder um technische Anpassungen ohne eine Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um nach Annahme dieser Verordnung jeder anderen in einem Gesetzgebungsakt vorgesehenen Änderung Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 die Obergrenzen in Anhang I zu überprüfen.

(8)  Für die Zwecke der Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die verfügbaren, gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den ELER erhobenen zweckgebundenen Einnahmen zu den in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 genannten Beträgen hinzugefügt. Diese verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtbetrag der Förderung aus dem ELER zugewiesen.

Artikel 59

Beteiligung des Fonds

(1)  In der Entscheidung zur Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des ELER für das Programm festgesetzt. Die Mittelzuweisungen für die weniger entwickelten Regionen werden in der Entscheidung, soweit erforderlich, gesondert ausgewiesen.

(2)  Die ELER-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

(3)  Mit den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wird für alle Maßnahmen ein einheitlicher Beteiligungssatz des ELER festgelegt. Gegebenenfalls wird für die weniger entwickelten Regionen, die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 sowie für Übergangsregionen ein getrennter Beteiligungssatz des ELER festgelegt. Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf

a) 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93;

b) 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

c) 63 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für diejenigen Übergangsregionen, die nicht unter Buchstabe b dieses Absatzes fallen;

d) 53 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung wird auf 20 % festgelegt.

(4)  Abweichend von Absatz 3 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf

a) 80 % für die Maßnahmen im Sinne der Artikel 14, 27 und 35 für die lokale Entwicklung nach LEADER gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und für Vorhaben gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. Dieser Satz kann für die Programme der weniger entwickelten Regionen, der Regionen in äußerster Randlage, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und der in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Übergangsregionen auf höchstens 90 % angehoben werden;

b) 75 % für Vorhaben im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes und der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen im Sinne der Artikel 17, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 28, 29, 30, 31 und 34;

c) 100 % für Finanzierungsinstrumente der Union nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

d) den um zusätzliche 10 Prozentpunkte angehobenen Beteiligungssatz für die betreffende Maßnahme bei Beiträgen zu Finanzierungsinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

e) 100 % für Vorhaben, die mit Mitteln finanziert werden, die dem ELER gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übertragen wurden;

▼M1

f) 100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011, sofern diese Mitgliedstaaten am 1. Januar 2014 oder danach eine finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten; dies gilt bis 2016, wenn die Anwendung der vorliegenden Bestimmung erneut geprüft wird;

▼B

g) bei Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten, kann der sich aus der Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergebende ELER-Beteiligungssatz um maximal zusätzliche 10 Prozentpunkte – jedoch höchstens bis auf 95 % – für Ausgaben angehoben werden, die von diesen Mitgliedstaaten in den ersten beiden Jahren der Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums getätigt werden. Der ELER- Beteiligungssatz, der ohne diese Ausnahmeregelung anwendbar wäre, muss jedoch für die im Programmplanungszeitraum getätigten gesamten öffentlichen Ausgaben eingehalten werden.

(5)  Mindestens 5 % und im Falle Kroatiens 2,5 % der gesamten ELER-Beteiligung zum Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums sind für LEADER vorzubehalten.

(6)  Mindestens 30 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums sind für Maßnahmen nach den folgenden Artikeln vorzubehalten: Artikel 17 für umwelt- und klimaschutzbezogene Investitionen, Artikel 21, 28, 29 und 30 mit Ausnahme der Zahlungen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie, und Artikel 31, 32 und 34.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage und die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten.

(7)  Wenn ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vorlegt, gelten Absätze 5 und 6 nicht für das nationale Programm. Die Beteiligung des ELER am nationalen Programm wird bei der Berechnung des Prozentsatzes nach Absätze 5 und 6 für die einzelnen regionalen Programme proportional zum Anteil des jeweiligen regionalen Programms an der nationalen Zuweisung berücksichtigt.

(8)  Für eine aus dem ELER kofinanzierte Ausgabe kann nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder sonstiger Unionsfinanzinstrumente gewährt werden.

(9)  Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Höchstgrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 60

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)  Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist.

(2)  Die Ausgaben kommen nur dann für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den in Artikel 49 genannten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.

Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, nur Ausgaben als förderfähig, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist.

Die Mitgliedstaaten können in ihren Programmen vorsehen, dass nur diejenigen Ausgaben förderfähig sind, die entstanden sind, nachdem der Förderantrag von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

(3)  Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Artikel 51 Absätze 1 und 2.

(4)  Zahlungen von Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen, ausgenommen bei Förderarten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Artikel 61

Förderfähige Ausgaben

(1)  Werden die laufenden Kosten durch eine finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung gedeckt, so sind folgende Arten von Kosten förderfähig:

a) Betriebskosten,

b) Personalkosten,

c) Schulungskosten,

d) Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,

e) Finanzkosten,

f) Netzwerkkosten.

(2)  Studien gelten nur als förderfähige Ausgaben, wenn sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des Programms oder den spezifischen Zielen und Vorgaben des Programms verbunden sind.

(3)  Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können förderfähig sein, vorausgesetzt, die Bedingungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind erfüllt.

Artikel 62

Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle von ihnen geplanten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüft und kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck legen die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Ex-ante-Bewertung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der in dieses Programm aufzunehmenden Maßnahmen vor. Die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle nehmen ferner die Bewertung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen während der Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vor. Bei der Ex-ante-Bewertung und der Bewertung während des Durchführungszeitraums werden die Ergebnisse der Kontrollen im vorhergehenden und im laufenden Programmplanungszeitraum berücksichtigt. Lässt die Bewertung erkennen, dass die Anforderungen an die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erfüllt werden, so müssen die betreffenden Maßnahmen entsprechend angepasst werden.

(2)  Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten oder zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Zu diesem Zweck nimmt eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, die Berechnung vor oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind. Eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind, muss Teil des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums sein.

Artikel 63

Vorschüsse

(1)  Die Zahlung von Vorschüssen ist an die Leistung einer Bankgarantie oder einer gleichwertigen Sicherheit gebunden, die 100 % der Höhe des Vorschusses entspricht. Für die Zahlung dieser Vorschüsse kommen als öffentliche Empfänger nur Kommunen, regionale Behörden und deren Zusammenschlüsse sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Betracht.

Eine von einer Behörde als Garantie bereitgestellte Fazilität ist als einer in Unterabsatz 1 genannten Sicherheit gleichwertig zu betrachten, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Bürgschaft gedeckten Betrag zu zahlen, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand.

(2)  Die Garantie kann freigegeben werden, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die dem öffentlichen Beitrag zum Vorhaben entsprechen, den Betrag des Vorschusses überschreitet.



TITEL VI

VERWALTUNG, KONTROLLE UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Artikel 64

Aufgaben der Kommission

Um sicherzustellen, dass im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 AEUV gewahrt wird, führt die Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.

Artikel 65

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)  Zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013.

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums

a) die Verwaltungsbehörde, die das betreffende Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private Stelle handeln, die auf nationaler oder regionaler Ebene tätig wird, oder um den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt,

b) die zugelassene Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

c) die bescheinigende Stelle im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen bei jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums sicher, dass das entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsystem in einer Weise eingerichtet wurde, dass gewährleistet ist, dass eine klare Zuweisung der Funktionen sowie eine angemessene Trennung zwischen den Funktionen der mit der Verwaltung betrauten Stelle und den Funktionen anderer Stellen erfolgt. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

(4)  Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und der lokalen Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER hinsichtlich der Anwendung der Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien und des Projektauswahlverfahrens genau fest.

Artikel 66

Verwaltungsbehörde

(1)  Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat insbesondere

a) sicherzustellen, dass es ein angemessen sicheres elektronisches System gibt, um die für die Zwecke der Begleitung und Bewertung erforderlichen statistischen Informationen über das Programm und seine Durchführung aufzuzeichnen, zu erfassen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Feststellung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Prioritäten erforderlich sind;

b) der Kommission bis zum 31. Januar und 31. Oktober jedes Programmjahres sachdienliche Indikatordaten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Informationen über Output- und Finanz- Indikatoren;

c) dafür zu sorgen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen

i) über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

ii) sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse anzufertigen haben;

d) sicherzustellen, dass die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dem Bewertungs- und Begleitungssystem entspricht, dieses System zu akzeptieren und es der Kommission vorzulegen;

e) dafür zu sorgen, dass der Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingeführt worden ist, dass die Ex-post-Programmbewertung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 innerhalb der in der genannten Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt wird, dass diese Bewertungen dem Begleitungs- und Bewertungssystem entsprechen und sie dem Begleitausschuss und der Kommission vorzulegen;

f) dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die es ihm ermöglichen, die Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu begleiten;

g) den jährlichen Zwischenbericht einschließlich der aggregierten Beobachtungstabellen zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;

h) sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben;

i) die Öffentlichkeitsarbeit für das Programm sicherzustellen, einschließlich durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum, indem die potenziellen Begünstigten, die Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, einschließlich der Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms, die Begünstigten über den Unionsbeitrag und die allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle der Union im Zusammenhang mit dem Programm unterrichtet werden.

(2)  Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwalten und durchzuführen.

Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die andere Stelle alle erforderlichen Angaben und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.

(3)  Umfasst das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ein thematisches Teilprogramm gemäß Artikel 7, so kann die Verwaltungsbehörde eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen einschließlich lokaler Behörden, lokaler Aktionsgruppen oder Nichtregierungsorganisationen benennen, um diese Strategie zu verwalten und durchzuführen. Absatz 2 gilt in diesem Fall.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Vorhaben und Ergebnisse dieses thematischen Teilprogramms für die Zwecke des Begleitungs- und Bewertungssystems gemäß Artikel 67 gesondert ausgewiesen werden.

(4)  Verfügt ein Mitgliedstaat über mehr als ein Programm, so kann unbeschadet der Aufgaben der Zahlstellen und sonstigen Einrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Koordinierungsstelle benannt werden, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt und die als Bindeglied zwischen der Kommission und den nationalen Verwaltungsbehörden fungiert.

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Informations-und Publizitätsverpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe i.



TITEL VII

BEGLEITUNG UND BEWERTUNG



KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften



Abschnitt 1

Einrichtung und Ziele eines Begleitungs- und Bewertungssystems

Artikel 67

Begleitungs- und Bewertungssystem

Gemäß diesem Titel wird in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Begleitungs- und Bewertungssystem erarbeitet, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

Artikel 68

Ziele

Mit dem Begleitungs- und Bewertungssystem

a) sollen die Fortschritte und Verwirklichungen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgezeigt sowie die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz und Zweckdienlichkeit der Interventionen im Rahmen dieser Politik bewertet werden;

b) soll zu einer gezielter ausgerichteten Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums beigetragen werden;

c) soll ein gemeinsamer Lernprozess im Zusammenhang mit der Begleitung und der Bewertung unterstützt werden.



Abschnitt 2

Technische Vorschriften

Artikel 69

Gemeinsame Indikatoren

(1)  Das Begleitungs- und Bewertungssystem gemäß Artikel 67 umfasst ein Verzeichnis der auf jedes Programm anwendbaren gemeinsamen Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, den Output, die Ergebnisse und die Auswirkungen des Programms, um die Aggregation von Daten auf Unionsebene zu ermöglichen.

(2)  Die gemeinsamen Indikatoren beruhen auf verfügbaren Daten, stehen im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen des Rahmens der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und ermöglichen eine Bewertung des Fortschritts, der Effizienz und Wirksamkeit der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Vorgaben auf Unions-, nationaler und Programmebene. Die gemeinsamen Indikatoren zur Messung der Auswirkungen beruhen auf verfügbaren Daten.

(3)  Der Bewerter quantifiziert die von den entsprechenden Indikatoren gemessenen Auswirkungen des Programms. Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Bewertungen der GAP, einschließlich Bewertungen der Programme zur ländlichen Entwicklung, gewonnen wurden, bewertet die Kommission mithilfe der Mitgliedstaaten die kombinierte Wirkung sämtlicher GAP-Instrumente.

Artikel 70

Elektronisches Informationssystem

Die wichtigsten für die Begleitung und die Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Angaben über jeden Begünstigten und jedes Projekt, werden elektronisch aufgezeichnet und gespeichert.

Artikel 71

Bereitstellung von Informationen

Die Begünstigten einer Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die lokalen Aktionsgruppen verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder ernannten Bewertern oder anderen Stellen, die Aufgaben an ihrer Stelle wahrnehmen, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen.



KAPITEL II

Begleitung

Artikel 72

Modalitäten der Begleitung

(1)  Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wachen über die Qualität der Durchführung des Programms.

(2)  Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums anhand von Finanz-, Ergebnis- und Zielindikatoren.

Artikel 73

Begleitausschuss

Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können einen nationalen Begleitausschuss einsetzen, der die Umsetzung der regionalen Programme anhand der Nationalen Rahmenregelung und der Mittelausschöpfung koordiniert.

Artikel 74

Aufgaben des Begleitausschusses

Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. Zu diesem Zweck nimmt der Begleitausschuss zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die folgenden Aufgaben wahr:

a) Er wird binnen vier Monaten nach der Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört, die anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft werden und gibt dazu eine Stellungnahme ab;

b) er untersucht die Tätigkeiten und den Output im Zusammenhang mit den Fortschritten bei der Durchführung des Bewertungsplans für das Programm;

c) er untersucht insbesondere die Maßnahmen des Programms im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen; er wird ferner über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung anderer Ex-ante-Konditionalitäten unterrichtet;

d) er nimmt am nationalen Netzwerk für den ländlichen Raum teil, um Informationen über die Durchführung des Programms auszutauschen; und

e) er prüft und genehmigt die jährlichen Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission zugeleitet werden.

Artikel 75

Jährlicher Durchführungsbericht

(1)  Bis zum 30. Juni 2016 und bis zum 30. Juni jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2024 legt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.

(2)  Zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten die jährlichen Durchführungsberichte unter anderem Informationen über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme sowie eine Zusammenfassung der hinsichtlich des Bewertungsplans durchgeführten Tätigkeiten.

(3)  Zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält der im Jahr 2017 vorzulegende jährliche Durchführungsbericht auch eine Beschreibung der Durchführung etwaiger zum Programm gehörender Teilprogramme.

(4)  Zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 umfasst der im Jahr 2019 vorgelegte jährliche Durchführungsbericht auch eine Beschreibung der Durchführung etwaiger zum Programm gehörender Teilprogramme sowie eine Bewertung der erzielten Fortschritte bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts für den Einsatz des ELER und anderer Finanzinstrumente der Union zur Unterstützung der räumlichen Entwicklung des ländlichen Raums, auch durch lokale Entwicklungsstrategien.

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 84 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL III

Bewertung

Artikel 76

Allgemeine Vorschriften

(1)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten erlassen, um die Elemente festzulegen, die in einer Ex-ante- und einer Ex-post-Bewertung gemäß den Artikeln 55 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sein müssen, und um die Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 84 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bewertungen mit dem gemäß Artikel 67 vereinbarten gemeinsamen Bewertungskonzept im Einklang stehen, sorgen für die Bereitstellung und Sammlung der erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben an die Bewerter.

(3)  Die Bewertungsberichte werden von den Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf ihrer Website zugänglich gemacht.

Artikel 77

Ex-ante-Bewertung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, der Gestaltung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Programmziele beteiligt wird.

Artikel 78

Ex-post-Bewertung

Im Jahre 2024 erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Bewertungsbericht für jedes ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dieser Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 übermittelt.

Artikel 79

Zusammenfassung der Bewertungen

Unter der Verantwortung der Kommission wird auf Unionsebene eine Zusammenfassung der Ex-ante-und der Ex-post-Bewertungsberichte erstellt.

Die Zusammenfassungen der Bewertungsberichte müssen spätestens am 31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein, das auf die Vorlage der jeweiligen Bewertungen folgt.



TITEL VIII

WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN

Artikel 80

Vorschriften für Unternehmen

Wird im Rahmen dieser Verordnung eine Förderung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt werden, die die geltenden Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates einhalten.

Artikel 81

Staatliche Beihilfen

(1)  Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 107, 108 und 109 AEUV.

(2)  Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung getätigt werden, oder auf die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 82 soweit sie im Rahmen von Artikel 42 AEUV erfolgen.

Artikel 82

Zusätzliche nationale Finanzierung

Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, getätigt werden und mit denen zusätzliche Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums, für die jederzeit während des Programmplanungszeitraums eine Unionsförderung gewährt wird, bereitgestellt werden sollen, werden von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe j in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen und, sofern sie die Kriterien nach dieser Verordnung erfüllen, von der Kommission genehmigt.



TITEL IX

BEFUGNISSE DER KOMMISSION, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN SOWIE ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Befugnisse der Kommission

Artikel 83

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1)  Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89 wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 84

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.



KAPITEL II

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 85

Austausch von Informationen und Dokumenten

(1)  Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Funktionieren dieses Systems. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

(2)  Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessen sicheres elektronisches System existiert, in dem die wichtigsten Angaben sowie der Bericht über die Begleitung und Bewertung aufgezeichnet, gespeichert und verwaltet werden können.

Artikel 86

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten, um den Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle sowie Begleitung und Bewertung nachzukommen, die ihnen von dieser Verordnung – insbesondere durch Titel VI und VII – auferlegt werden, und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesem Zweck unvereinbare Weise.

(2)  Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Begleitung und Bewertung nach Titel VII unter Einsatz des sicheren elektronischen Systems nach Artikel 85, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3)  Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.

(5)  Die Artikel 111 bis 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten für diesen Artikel.

Artikel 87

Allgemeine GAP-Bestimmungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.



KAPITEL III

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 88

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden.

Artikel 89

Übergangsbestimmungen

Um den Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführten zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Förderung in die gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehene Förderung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann. Diese delegierten Rechtsakte können auch Bedingungen für den Übergang von der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums in Kroatien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 zu der Förderung gemäß der vorliegenden Verordnung umfassen.

Artikel 90

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG I

AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2014-2020)



(jeweilige Preise in Euro)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

2014-2020

Belgien

78 342 401

78 499 837

91 078 375

97 175 076

97 066 202

102 912 713

102 723 155

647 797 759

Bulgarien

335 499 038

335 057 822

337 270 538

340 409 994

339 966 052

339 523 306

338 990 216

2 366 716 966

Tschechische Republik

314 349 445

312 969 048

345 955 782

344 509 078

343 033 490

323 242 050

321 615 103

2 305 673 996

Dänemark

90 287 658

90 168 920

136 397 742

144 868 072

153 125 142

152 367 537

151 588 619

918 803 690

Deutschland

1 221 378 847

1 219 851 936

1 407 185 642

1 404 073 302

1 400 926 899

1 397 914 658

1 394 588 766

9 445 920 050

Estland

103 626 144

103 651 030

111 192 345

122 865 093

125 552 583

127 277 180

129 177 183

823 341 558

Irland

313 148 955

313 059 463

313 149 965

313 007 411

312 891 690

312 764 355

312 570 314

2 190 592 153

Griechenland

605 051 830

604 533 693

705 210 906

703 471 245

701 719 722

700 043 071

698 261 326

4 718 291 793

Spanien

1 187 488 617

1 186 425 595

1 186 659 141

1 185 553 005

1 184 419 678

1 183 448 718

1 183 394 067

8 297 388 821

Frankreich

1 404 875 907

1 635 877 165

1 663 306 545

1 665 777 592

1 668 304 328

1 671 324 729

1 675 377 983

11 384 844 249

Kroatien

332 167 500

282 342 500

282 342 500

282 342 500

282 342 500

282 342 500

282 342 500

2 026 222 500

Italien

1 480 213 402

1 483 373 476

1 491 492 990

1 493 380 162

1 495 583 530

1 498 573 799

1 501 763 408

10 444 380 767

Zypern

18 895 839

18 893 552

18 897 207

18 894 801

18 892 389

18 889 108

18 881 481

132 244 377

Lettland

138 327 376

150 968 424

153 066 059

155 139 289

157 236 528

159 374 589

161 491 517

1 075 603 782

Litauen

230 392 975

230 412 316

230 431 887

230 451 686

230 472 391

230 483 599

230 443 386

1 613 088 240

Luxemburg

14 226 474

14 272 231

14 318 896

14 366 484

14 415 051

14 464 074

14 511 390

100 574 600

Ungarn

495 668 727

495 016 871

489 265 618

488 620 684

488 027 342

487 402 356

486 662 895

3 430 664 493

Malta

13 880 143

13 965 035

13 938 619

13 914 927

13 893 023

13 876 504

13 858 647

97 326 898

Niederlande

87 118 078

87 003 509

118 496 585

118 357 256

118 225 747

118 107 797

117 976 388

765 285 360

Österreich

557 806 503

559 329 914

560 883 465

562 467 745

564 084 777

565 713 368

567 266 225

3 937 551 997

Polen

1 569 517 638

1 175 590 560

1 193 429 059

1 192 025 238

1 190 589 130

1 189 103 987

1 187 301 202

8 697 556 814

Portugal

577 031 070

577 895 019

578 913 888

579 806 001

580 721 241

581 637 133

582 456 022

4 058 460 374

Rumänien

1 149 848 554

1 148 336 385

1 176 689 135

1 186 544 149

1 184 725 381

1 141 925 604

1 139 927 194

8 127 996 402

Slowenien

118 678 072

119 006 876

119 342 187

119 684 133

120 033 142

120 384 760

120 720 633

837 849 803

Slowakei

271 154 575

213 101 979

215 603 053

215 356 644

215 106 447

214 844 203

214 524 943

1 559 691 844

Finnland

335 440 884

336 933 734

338 456 263

340 009 057

341 593 485

343 198 337

344 776 578

2 380 408 338

Schweden

257 858 535

258 014 757

249 223 940

249 386 135

249 552 108

249 710 989

249 818 786

1 763 565 250

Vereinigtes Königreich

667 773 873

752 322 030

755 698 156

755 518 938

755 301 511

756 236 113

756 815 870

5 199 666 491

Insgesamt EU-28

13 970 049 060

13 796 873 677

14 297 896 488

14 337 975 697

14 347 801 509

14 297 087 137

14 299 825 797

99 347 509 365

 

Technische Hilfe

34 130 699

34 131 977

34 133 279

34 134 608

34 135 964

34 137 346

34 138 756

238 942 629

Insgesamt

14 004 179 759

13 831 005 654

14 332 029 767

14 372 110 305

14 381 937 473

14 331 224 483

14 333 964 553

99 586 451 994

▼B




ANHANG II



BETRÄGE UND FÖRDERSÄTZE

Artikel

Gegenstand

Höchstbetrag in EUR oder Satz

 

15 Absatz 8

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

1 500

je Beratung

200 000

je Dreijahreszeitraum für die Ausbildung von Beratern

16 Absatz 2

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

70 %

der förderfähigen Kosten der Maßnahme

16 Absatz 4

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

3 000

je Betrieb und Jahr

17 Absatz 3

Investitionen in materielle Vermögenswerte

 

Agrarsektor

50 %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

75 %

der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage

75 %

der förderfähigen Investitionen in Kroatien für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (1) innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 derselben Richtlinie

75 %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden für

— Junglandwirte im Sinne dieser Verordnung oder die sich bereits fünf Jahre vor der Anwendung der Förderung niedergelassen haben;

— kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, einschließlich Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

— aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32;

— im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben;

— Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29

 

Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind

50 %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt

75 %

der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage

75 %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben und Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden

17 Absatz 4

Investitionen in materielle Vermögenswerte

100 %

Nichtproduktive Investitionen und Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft

18 Absatz 5

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen

80 %

der förderfähigen Investitionskosten für die von den einzelnen Landwirten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben

100 %

der förderfähigen Investitionskosten für die gemeinsam von mehr als einem Begünstigten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben

100 %

der förderfähigen Investitionskosten für Vorhaben zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial

19 Absatz 6

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe

70 000

je Junglandwirt gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

70 000

je Begünstigtem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

15 000

je kleinem landwirtschaftlichem Betrieb gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

23 Absatz 3

Einrichtung von Agrarforstsystemen

80 %

der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen

26 Absatz 4

Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, die Mobilisierung und in die Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

65 %

der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen

75 %

der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage

75 %

der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

40 %

der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

27 Absatz 4

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen

10 %

in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung. Die Förderung ist degressiv.

100 000

Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen

28 Absatz 8

Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

600  (2)

je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen

900  (2)

je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen

450  (2)

je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung

200  (2)

je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten

29 Absatz 5

Ökologischer/biologischer Landbau

600  (2)

je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen

900  (2)

je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen

450  (2)

je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung

30 Absatz 7

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

500  (2)

höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet

200  (2)

höchstens je Hektar und Jahr

50  (3)

mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie

31 Absatz 3

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

25

mindestens je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Begünstigte die Förderung erhält

250  (2)

höchstens je Hektar und Jahr

450 (2)

höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2

33 Absatz 3

Tierschutz

500

je GVE

34 Absatz 3

Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

200  (2)

je Hektar und Jahr

37 Absatz 5

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

65 %

der geschuldeten Versicherungsprämie

38 Absatz 5

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle

65 %

der förderfähigen Kosten

39 Absatz 5

Einkommensstabilisierungsinstrument

65 %

der förderfähigen Kosten

(1)   Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375vom 31.12.1991, S. 1).

(2)   In hinreichend begründeten Fällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, angehoben werden.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, gekürzt werden.

NB:  Die Beihilfeintensitäten lassen die Unionsregeln für staatliche Beihilfen unberührt.




ANHANG III



BIOPHYSIKALISCHE KRITERIEN FÜR DIE ABGRENZUNG VON AUS NATURBEDINGTEN GRÜNDEN BENACHTEILIGTEN GEBIETEN

KRITERIUM

BEGRIFFSBESTIMMUNG

SCHWELLENWERT

KLIMA

Niedrige Temperatur (1)

Länge der Vegetationsperiode (Anzahl Tage), definiert anhand der Anzahl Tage mit einer täglichen Durchschnittstemperatur > 5 °C (LGPt5) oder

≤ 180 Tage

Temperatursumme (Grad-Tage) für die Vegetationsperiode, definiert anhand der akkumulierten täglichen Durchschnittstemperatur > 5 °C

≤ 1 500 Grad-Tage

Trockenheit

Verhältnis der jährlichen Niederschläge (P) zur jährlichen potenziellen Evapotranspiration (PET)

P/PET ≤ 0,5

KLIMA UND BODEN

Übermäßige Bodenfeuchtigkeit

Anzahl Tage bei oder über Feldkapazität

> 230 Tage

BODEN

Begrenzte Wasserführung (1)

Gebiete, die während eines bedeutenden Teiles des Jahres unter Wasser stehen

Nass innerhalb von 80 cm unterhalb der Bodenoberfläche während mehr als 6 Monaten oder nass innerhalb von 40 cm während mehr als 11 Monaten oder

schlecht oder sehr schlecht entwässerter Boden oder

Reduktions-Oxidations-Farbmuster innerhalb von 40 cm unterhalb der Bodenoberfläche

Unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit (1)

Relative Häufigkeit von Ton, Lehmsand, Sand, organischen Substanzen (Gewicht in %) und Grobboden (Volumen in %)

≥ 15 % des Oberbodenvolumens besteht aus Grobboden einschließlich Felsenflächen, Geröll oder

die Hälfte oder mehr (kumulativ) bis 100 cm unterhalb der Bodenoberfläche besteht aus Sand und Lehmsand, definiert als

Schluff in % + (2 × Ton %) ≤ 30 % oder

der Oberboden ist schwerer Ton

(≥ 60 % Ton) oder

organischer Boden (organische Substanzen ≥ 30 %) von mindestens 40 cm unterhalb der Bodenoberfläche oder

Bodenoberfläche enthält 30 % oder mehr Ton und es gibt vertische Eigenschaften innerhalb von 100 cm ab der Bodenoberfläche

Durchwurzelungstiefe (Rhizosphäre)

Tiefe (in cm) von der Bodenoberfläche bis zu zusammenhängendem festem Gestein

≤ 30 cm

Schlechte chemische Eigenschaften (1)

Anwesenheit von Salzen, austauschbarem Natrium, übermäßigem Säuregehalt

Salzgehalt: ≥ 4 Dezi-Siemens je Meter (dS/m) im Oberboden oder

Natriumgehalt: ≥ 6 Anteil an austauschbarem Natrium (ESP) in der Hälfte oder mehr bis 100 cm unterhalb der Bodenoberfläche oder

Säuregehalt des Bodens: pH ≤ 5 (in Wasser) im Oberboden

RELIEF

Steile Hanglage

Höhenveränderung bei der planimetrischen Entfernung (in %)

≥ 15 %

(1)   Die Mitgliedstaaten brauchen nur die Erfüllung dieses Kriteriums im Vergleich zu den Kriterien für die Schwellenwerte zu prüfen, die für die spezielle Lage eines Gebietes maßgeblich sind.




ANHANG IV

INDIKATIVES VERZEICHNIS DER MASSNAHMEN UND VORHABEN VON BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DIE THEMATISCHEN TEILPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 7

Junglandwirte:

Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Zusammenarbeit

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Kleine landwirtschaftliche Betriebe:

Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Zusammenarbeit

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Gründung von Erzeugergemeinschaften

LEADER

Berggebiete:

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Zusammenarbeit

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe in ländlichen Gebieten

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Einrichtung von Agrarforstsystemen

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Gründung von Erzeugergemeinschaften

LEADER

Kurze Versorgungsketten:

Zusammenarbeit

Gründung von Erzeugergemeinschaften

LEADER

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Frauen in ländlichen Gebieten:

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

Zusammenarbeit

LEADER

Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie biologische Vielfalt:

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

Ökologischer/biologischer Landbau

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (biologische Vielfalt)

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

Zusammenarbeit

Risikomanagement




ANHANG V

EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS



1)  EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN NACH PRIORITÄTEN

EU-Priorität für LE/GPR Thematisches Ziel (TZ)

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

LE Priorität 3: Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft

TZ 5: Förderung der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, der Risikoprävention und des Risikomanagements

3.1.  Risikovorsorge und des Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen

— Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst folgende Punkte:

— 

— eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die Risikobewertung herangezogen werden sowie der risikogestützten Kriterien für die Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen;

— eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien;

— gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels.

LE Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der] mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme

4.1.  Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ):Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt.

— Die GLÖZ-Standards werden in der nationalen Gesetzgebung definiert und in den Programmen näher ausgeführt.

TZ 5: Förderung der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, der Risikoprävention und des Risikomanagements

4.2  Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I Artikel 28 dieser Verordnung werden auf nationaler Ebene festgelegt.

— Die Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung werden in den Programmen näher ausgeführt.

TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt und Förderung der Ressourceneffizienz

4.3  Sonstige einschlägige nationale Standards: Einschlägige verbindliche nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 28 dieser Verordnung festgelegt.

— Die einschlägigen verbindlichen nationalen Standards werden in den Programmen näher ausgeführt.

LE Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft

TZ 4: Förderung der Bestrebungen zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft in allen Branchen

TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

5.1  Energieeffizienz: Maßnahmen sind durchgeführt worden, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern.

— Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

— 

— Maßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

— Maßnahmen, die für die Einrichtung eines Systems für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU erforderlich sind;

— Maßnahmen zur Gewährleistung der strategischen Planung zur Energieeffizienz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

— Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, um zu gewährleisten, dass Endkunden individuelle Zähler erhalten, sofern dies technisch möglich und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht.

5.2  Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und b) leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist.

— In vom EFRE unterstützten Sektoren hat der Mitgliedstaat sichergestellt, dass die verschiedenen Wassernutzungen einen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Wasserrahmenrichtlinie leisten, wobei er gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung trägt.

5.3  Erneuerbare Energie: Maßnahmen sind durchgeführt worden, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern (4).

— Gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/28/EG sind transparente Förderregelungen eingeführt worden, werden der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang gewährleistet, wird der Einspeisung Vorrang eingeräumt und sind öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen aufgestellt worden.

— Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG.

LE Priorität 6: Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten

TZ 2: Informations- und Kommunikationstechnologien – Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel)

6.  Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt.

— Ein nationaler bzw. regionaler NGN-Plan weist folgende Elemente auf:

— 

— einen Plan für Infrastrukturinvestitionen auf der Grundlage einer Wirtschaftsanalyse, bei der die vorhandene private und öffentliche Infrastruktur und Investitionspläne berücksichtigt werden;

— nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen;

— Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit.

(1)   Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(2)   Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)   Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64).

(4)   Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).




ANHANG VI

INDIKATIVE LISTE DER MASSNAHMEN, DIE FÜR EINE ODER MEHRERE PRIORITÄTEN DER UNION FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS VON BEDEUTUNG SIND

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für mehrere Prioritäten der Union

Artikel 15

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Artikel 17

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Artikel 19

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe

Artikel 35

Zusammenarbeit

Artikel 42 - 44

LEADER

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten

Artikel 14

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Artikel 26

Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Landwirtschaftsarten und der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe

Artikel 16

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette und des Risikomanagements in der Landwirtschaft

Artikel 18

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen

Artikel 24

Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

Artikel 27

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen

Artikel 33

Tierschutz

Artikel 36

Risikomanagement

Artikel 37

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

Artikel 38

Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle

Artikel 39

Einkommensstabilisierungsinstrument

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme

und

für die Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

Aufforstung und Anlage von Wäldern

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b

Einrichtung von Agrarforstsystemen

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

Artikel 28

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

Artikel 29

Ökologischer/biologischer Landbau

Artikel 30

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

Artikel 31 – 32

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Artikel 34

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten

Artikel 20

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

Artikel 42 – 44

LEADER



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, vom 21.10.2005, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).

( 4 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

( 6 ) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

( 7 ) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

( 8 ) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

( 10 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

( 14 ) ABl. C 35 vom 9.2.2012, S. 1.

( 15 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

( 17 ) Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

( 18 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12. 2012, S. 1).

( 19 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

( 20 ) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

( 21 ) Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails.

( 22 ) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

( 23 ) Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

( 24 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).

( 25 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

( 26 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).