02013H0711 — DE — 03.10.2014 — 001.001


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►B

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2013

zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/711/EU)

(ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 37)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 11. September 2014

  L 272

17

13.9.2014




▼B

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2013

zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/711/EU)



1. Die Mitgliedstaaten sollten das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB anhand von Stichproben überwachen, und zwar in einem Umfang, der proportional zur Herstellung, zur Verwendung bzw. zum Konsum von Futter- und Lebensmitteln in diesen Mitgliedstaaten ist.

2. Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Überwachung sollten Mitgliedstaaten speziell das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in folgenden Erzeugnissen überwachen:

a) Eier aus Freilandhaltung und Bio-Eier;

b) Lamm- und Schafsleber;

c) Chinesische Wollhandkrabben in Bezug auf das

i) Muskelfleisch der Extremitäten (separat),

ii) braune Fleisch (separat),

iii) Gesamterzeugnis (durch Berechnung unter Berücksichtigung der im Muskelfleisch der Extremitäten und der im braunen Fleisch jeweils ermittelten Gehalte und ihres jeweiligen proportionalen Anteil);

d) getrocknete Kräuter (Lebensmittel und Futtermittel);

e) Tone, die als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden.

3. Bei Verstößen gegen die Richtlinie 2002/32/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sowie in Fällen, in denen in Lebensmitteln Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB festgestellt werden, die über den Auslösewerten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung liegen, oder in Futtermitteln Gehalte festgestellt werden, die über den Auslösewerten gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG liegen, ergreifen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen folgende Maßnahmen:

a) Sie leiten Untersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsquelle ein;

b) sie treffen Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle.

4. Die Mitgliedstaaten sollten alle Daten über das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Futter- und Lebensmitteln der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Erkenntnisse, die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und die zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung 2011/516/EU.

▼M1




ANHANG

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a) „Dioxine + Furane (WHO-TEQ)“ die Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF);

b) „Dioxinähnliche PCB (WHO-TEQ)“ die Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF;

c) „WHO-TEF“ die Toxizitätsäquivalente der Weltgesundheitsorganisation zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)).



LEBENSMITTEL

AUSLÖSEWERT FÜR DIOXINE UND FURANE (WHO-TEQ) (1)

AUSLÖSEWERT FÜR DIOXINÄHNLICHE PCB (WHO-TEQ) (1)

Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) (2) von:

 

 

— Rindern und Schafen

— Geflügel

— Schweinen

Gemischte Fette

1,75 pg/g Fett (3)

1,25 pg/g Fett (3)

0,75 pg/g Fett (3)

1,00 pg/g Fett (3)

1,75 pg/g Fett (3)

0,75 pg/g Fett (3)

0,50 pg/g Fett (3)

0,75 pg/g Fett (3)

Muskelfleisch von Zuchtfischen und Zuchtfischerei-Erzeugnisse

1,50 pg/g Frischgewicht

2,50 pg/g Frischgewicht

Rohmilch (2) und Milcherzeugnisse (2), einschließlich Butterfett

1,75 pg/g Fett (3)

2,00 pg/g Fett (3)

Hühnereier und Eierzeugnisse (2)

1,75 pg/g Fett (3)

1,75 pg/g Fett (3)

Tone als Nahrungsergänzungsmittel

0,50 pg/g Frischgewicht

0,50 pg/g Frischgewicht

Getreide und Ölsaaten

0,50 pg/g Frischgewicht

0,35 pg/g Frischgewicht

Obst und Gemüse (einschließlich frische Kräuter) (4)

0,30 pg/g Frischgewicht

0,10 pg/g Frischgewicht

(1)   Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(2)   In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(3)   Die Auslösewerte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten.

(4)   Für getrocknetes Obst und getrocknetes Gemüse (einschließlich getrocknete Kräuter) gilt Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006. Für getrocknete Kräuter ist aufgrund der Trocknung ein Konzentrationsfaktor von 7 zu berücksichtigen.