2012R0385 — DE — 12.12.2013 — 001.002


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 385/2012 DER KOMMISSION

vom 30. April 2012

über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen

(ABl. L 127 vom 15.5.2012, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1320/2013 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2013

  L 333

1

12.12.2013


Berichtigt durch:

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Berichtigung, ABl. L 116 vom 7.5.2015, S.  25 (1320/2013)




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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 385/2012 DER KOMMISSION

vom 30. April 2012

über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Buchführungsdaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009, die mittels der Betriebsbogen zwecks einer verlässlichen Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden, müssen nach Art, Definition und Darstellung bei allen erfassten Buchführungsbetrieben einheitlich sein. Aus Gründen der Vereinfachung der Erhebung und der Aussagefähigkeit der Daten ist ferner vorzusehen, dass die einzelnen Betriebsbogen auch die zusätzlichen Angaben und Einzelheiten umfassen, die für die besonderen Erfordernisse einer Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der gemäß Artikel 12 derselben Verordnung ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe unerlässlich sind.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 der Kommission vom 3. September 2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen ( 2 ) wurden die Vorschriften für die Erhebung der Buchführungsdaten festgelegt.

(3)

Die mittels der Betriebsbogen erhobenen Daten sollten den seit Errichtung des Buchführungsnetzes gemachten Erfahrungen und der Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Rechnung tragen und zudem mit den Definitionen in den einschlägigen Verordnungen übereinstimmen, insbesondere denen in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ( 3 ), der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( 4 ), der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( 5 ), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ( 6 ) bei Gebieten, die für eine Förderung aus den Strukturfonds in Betracht kommen, und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 7 ).

(4)

Die mittels des Betriebsbogens gesammelten Daten sollten darüber hinaus der sich verändernden Wirtschaftslage und politischen Herausforderungen, insbesondere den in der Strategie „Europa 2020“ ( 8 ) und der Mitteilung „Die GAP bis 2020“ ( 9 ) dargelegten Konzepten, Rechnung tragen.

(5)

Die wachsende Bedeutung von Umweltaspekten in der GAP erfordert eine stärkere Hervorhebung umweltbezogener Elemente in den Betriebsbogen. Daher sollten ausgewählte Variablen eingeführt werden, die eine Messung der Umweltauswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe ermöglichen.

(6)

Die wirksame Überwachung der landwirtschaftlichen Betriebe kann durch Vereinfachung der Datenerhebung und, insbesondere in Bezug auf die Vermögenswerte und soweit zutreffend, durch eine Anpassung an internationale Rechnungslegungsstandards (IAS) und die International Financial Reporting Standards (IFRS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) verbessert werden. Definitionen und Methoden sollten soweit möglich der Klassifizierung der Betriebsstrukturerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates ( 11 ) Rechnung tragen, um die Datenerhebung weiter zu vereinfachen und zu harmonisieren.

(7)

Um die Korrektheit der Daten zu verbessern, sollten die Eintragungen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten deutlicher von unmittelbar mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten getrennt werden.

(8)

Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Möglichkeiten der Datenaggregation für Umweltanalysen zu erweitern, sollten die oft wechselnden Gemeindecodes durch Georeferenzen ersetzt werden.

(9)

Die Einordnung der Daten in Gruppen und Kategorien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 sollte überarbeitet werden, um den Wandel in der Landwirtschaft und die Verwendung der Daten für politische Analysen widerzuspiegeln.

(10)

Da die Vorbereitung der Datenerhebung über die Mengen bestimmter Substanzen in Düngemitteln sehr zeitaufwendig sein kann, sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, diese Daten später zu übermitteln.

(11)

Die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen müssen von der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in jedem Mitgliedstaat bezeichneten Verbindungsstelle an die Kommission weitergeleitet werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass die Verbindungsstelle die betreffenden Daten unter Nutzung eines von der Kommission eingerichteten IKT-Systems direkt an die Kommission übermitteln kann und dass dieses System es ermöglicht, dass der erforderliche elektronische Datenaustausch anhand von Musterformularen erfolgt, die der Verbindungsstelle durch das System zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass die Kommission die Mitgliedstaaten im Wege des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems unterrichtet.

(12)

Angesichts der Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Art der für die Untersuchungszwecke benötigten Daten seit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 ist es angezeigt, die Verordnung im Interesse der Klarheit durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 868/2008 sollte daher ab dem 1. Januar 2014 aufgehoben werden, sie gilt jedoch weiter für Buchführungsgeschäfte, die vor dem Rechnungsjahr 2014 erfolgt sind.

(13)

Der Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Betriebsbogen und Buchführungsdaten

Die Art und Darstellung der Buchführungsdaten, die für die jährliche Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen gemäß den Kapiteln II und III der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 im Betriebsbogen benötigt werden, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Übermittlung an die Kommission

(1)  Die Betriebsbogen und die in Artikel 1 genannten Daten werden der Kommission von der Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 unter Nutzung eines von der Kommission für die Zwecke der genannten Verordnung eingerichteten IKT-Systems übermittelt, das die elektronische Übermittlung der erforderlichen Informationen auf der Grundlage von Modellen ermöglicht, die der Verbindungsstelle über dieses System zur Verfügung gestellt werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten werden im Wege des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems nach Absatz 1 unterrichtet.

Artikel 3

Verspätete Übermittlung bestimmter Daten

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, der mehr Zeit für die Erhebung und Übermittlung der Daten über die Mengen bestimmter Substanzen in den verwendeten Düngemitteln gemäß den Codes 3031 , 3032 , 3033 in Tabelle H „Betriebsmittel“ in Abschnitt III des Anhangs benötigt, ab dem Rechnungsjahr 2017 mit der Übermittlung dieser Daten beginnen.

In diesem Fall setzt der Mitgliedstaat die Kommission vor dem 31. Oktober 2013 über die verspätete Übermittlung und die Gründe dafür in Kenntnis. Er erstellt außerdem einen Plan über seine Vorbereitungen zur Erhebung und Übertragung dieser Daten und legt diesen der Kommission und dem Gemeinschaftsausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen vor dem 31. März 2014 vor. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und den Gemeinschaftsausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen jährlich über die Umsetzung dieses Plans.

Artikel 4

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 868/2008 wird ab dem 1. Januar 2014 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiter für Buchführungsgeschäfte, die vor dem Rechnungsjahr 2014 erfolgt sind.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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ANHANG

BETRIEBSBOGEN

I.   SCHEMA DES BETRIEBSBOGENS

Die zu erhebenden Daten werden in Tabellen erfasst und in Gruppen, Kategorien und Spalten unterteilt. Auf ein bestimmtes Datenfeld wird gewöhnlich wie folgt verwiesen: <Tabelle Buchstabe>.<Gruppe>.<Kategorie>[.<Kategorie>].<Spalte>.

Spezifische Werte werden auf Spaltenebene erfasst. In den Tabellen gemäß Abschnitt III können in die weißen Felder Daten eingetragen werden, während die grauen, mit einem „-“ markierten Felder in dem Kontext der Gruppe keine Bedeutung haben und somit keine Daten darin eingetragen werden können.

Beispiele:

 B.UT.20.A (Spalte A der Gruppe UT, Kategorie 20, in Tabelle B) steht für die „Fläche“„Pachtland“, die in Tabelle B unter „LN für Pachtlandwirtschaft“ einzutragen ist.

 I.A.10110.1.0.TA (Spalte TA der Gruppe A, Kategorie 10110 in Tabelle I) steht für die Gesamtfläche „Weichweizen und Spelz“ für Anbauart 1 „Ackerbaukulturen — Hauptkulturen, vergesellschaftete Kulturen“ und Fehlende Angaben Codenummer 0 „keine fehlenden Angaben“).

Auf die Tabellen wird verwiesen mit einem Buchstaben, auf die Gruppen mit einem oder mehreren Buchstaben, auf die Kategorien mit numerischen Codes und auf die Spalten mit einem oder mehreren Buchstaben.

In Abschnitt III zeigt die erste Tabelle für die Tabellen A bis M die übergreifende Matrix für Gruppen und Spalten. Die zweite Tabelle zeigt die Aufschlüsselung in Kategorien, wobei jede Kategorie durch einen oder mehrere Codes und Untercodes dargestellt wird.

Nach den jeweiligen Tabellen sind in Abschnitt III weitere Definitionen und Anleitungen für jede Tabellenkategorie und für die einzelnen Spaltenwerte aufgeführt.

II.   ALLGEMEINE DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN

a) Die Angaben des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb und ein einziges Rechnungsjahr von 12 aufeinanderfolgenden Monaten.

b) Die Angaben des Betriebsbogens betreffen ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beziehen sich auf die landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs und gegebenenfalls auf sonstige unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Erwerbstätigkeiten. Mit Ausnahme dieser Tätigkeiten sind alle Angaben, die mit außerbetrieblichen Tätigkeiten des Betriebsinhabers und seiner Familie, Pensionen, Erbschaften, Privatkonten, außerbetrieblichem Vermögen, persönlichen Steuern, Privatversicherungen usw. zusammenhängen, für die Aufstellung des Betriebsbogens nicht zu berücksichtigen.

c) Die Angaben des Betriebsbogens müssen aus einer Buchführung stammen, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfasst.

d) Die wertmäßigen Buchführungsdaten werden ohne MwSt angegeben.

e) Bei den wertmäßigen Buchführungsangaben bleiben Prämien und Beihilfen unberücksichtigt. Unter Prämie und Beihilfe versteht man jede direkte Beihilfe, die aus öffentlichen Mitteln gewährt wird und zu einer besonderen Einnahme geführt hat (siehe Beschreibung in Tabelle M „Beihilfen“).

f) Die Angaben des Betriebsbogens sind in folgenden Einheiten und mit folgenden Genauigkeitsgraden anzugeben:

Finanzielle Wertangaben : in Euro oder in nationalen Währungseinheiten und ohne Dezimalstelle. Bei gegenüber dem Euro relativ schwachen Währungen kann jedoch mit der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats und der Dienststelle der Kommission, die das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen verwaltet, vereinbart werden, die Werte der nationalen Währungseinheiten in hundert oder tausend Einheiten auszudrücken;

Mengenangaben : Gewicht in Dezitonnen (q = 100 kg), außer bei Eiern, die in 1 000 Stück angegeben werden; Flüssigkeitsvolumen in Hektolitern (einschließlich Wein und verwandte Erzeugnisse);

Flächen : in Ar, außer bei Pilzen, bei denen sie in Quadratmetern angegeben werden;

durchschnittlicher Tierbestand : mit zwei Dezimalstellen;

Arbeitskräftebestand : mit zwei Dezimalstellen.

g) Ist ein Wert nicht relevant oder fehlt er für einen bestimmten Betrieb, nicht den Wert „0“ eintragen.

III.   TABELLEN UND SPEZIFISCHE DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN

Tabelle A

Allgemeine Informationen über den Betrieb



Kategorie

Code (*)



 

Spalten

Gruppe

Gebiet

Teilgebiet

Ordnungsnummer des Betriebs

Grad (Länge/Breite)

Minuten

NUTS

Nr. der Buchungsstelle

Datum

Gewichtung des Betriebs

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung

Wirtschaftliche Größenklasse

Code

R

S

H

DG

MI

N

AO

DT

W

TF

ES

C

ID

Identifizierung des Betriebs

 

 

 

LO

Standort des Betriebs

 

 

 

AI

Angaben zum Rechnungsabschluss

 

 

 

TY

Typ

 

 

 

CL

Klasse

 

OT

Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs

 



Code (*)

Beschreibung

Gruppe

R

S

H

DG

MI

N

AO

DT

W

TF

ES

C

10

Nummer des Betriebs

ID

AID10R

AID10S

AID10H

20

Breitengrad

LO

ALO20DG

ALO20MI

30

Längengrad

LO

ALO30DG

ALO30MI

40

NUTS3

LO

ALO40N

 

 

 

 

 

 

50

Buchungsstelle

AI

AAI50AO

60

Art der Rechnungsführung

AI

AAI60C

70

Datum des Rechnungsabschlusses

AI

AAI70DT

80

Nationale Gewichtung berechnet durch den Mitgliedstaat

TY

ATY80W

90

Klassifizierung bei der Auswahl

TY

ATY90TF

ATY90ES

 

100

Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten

CL

ACL100C

110

Besitzart/wirtschaftliches Ziel

CL

ACL110C

120

Rechtsform

CL

ACL120C

130

Grad der Haftbarkeit der/des Betriebsinhaber/s

CL

ACL130C

140

Ökologischer Landbau

CL

ACL140C

141

Sektoren mit ökologischem Landbau

CL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.CL.141.C

150

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) /Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

CL

ACL150C

151

Sektoren mit g.U./g.g.A.

CL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.CL.151.C

160

Benachteiligtes Gebiet

CL

ACL160C

170

Höhenzone

CL

ACL170C

180

Gebiet der Strukturfonds

CL

ACL180C

190

Natura-2000-Gebiet

CL

ACL190C

200

Gebiet unter Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG)

CL

ACL200C

210

Bewässerungssystem

OT

AOT210C

220

GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland

OT

AOT220C

A.ID.    Identifizierung des Betriebs

Jedem Buchführungsbetrieb wird eine Nummer zugeteilt, wenn er zum ersten Mal ausgewählt wird. Der Betrieb behält diese Nummer während der gesamten Dauer seiner Teilnahme am Informationsnetz. Eine einmal zugeteilte Nummer wird niemals an einen sonstigen Betrieb vergeben.

Tritt in dem Betrieb jedoch eine grundlegende Veränderung auf, insbesondere wenn diese Veränderung in einer Aufteilung in zwei unabhängige Betriebe oder einer Zusammenlegung mit einem sonstigen Betrieb besteht, so kann er als neuer Betrieb angesehen werden. In diesem Fall erhält er eine neue Nummer. Wegen einer Änderung der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebs wird keine neue Nummer zugeteilt. Kann die Beibehaltung der Betriebsnummer zu einer Verwechslung mit einem oder mehreren sonstigen Buchführungsbetrieben führen (wenn z. B. eine neue Gebietsunterteilung geschaffen wird), muss die Nummer geändert werden. Der Kommission ist dann eine Übersicht mit den alten und den entsprechenden neuen Nummern zuzuleiten.

Die Betriebsnummer umfasst drei unterschiedliche Informationen, und zwar:

A.ID.10.R. Gebiet: Es wird eine Codenummer gemäß dem im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission ( 12 ) festgesetzten Code vergeben.

A.ID.10.S. Teilgebiet: Es wird eine Codenummer vergeben.

Die Unterteilungen sollten auf dem gemeinsamen System der Klassifizierung der Regionen basieren, das als „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ bezeichnet und von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Instituten für Statistik festgelegt wird.

In jedem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Tabelle, die für jeden verwendeten Teilgebietscode die entsprechenden NUTS-Regionen sowie die entsprechende Region angibt, für die die spezifischen Werte des Standardoutputs berechnet werden.

A.ID.10.H. Ordnungsnummer des Betriebs.

A.LO.    Standort des Betriebs

Der Standort des Betriebs wird mit zwei Referenzen angegeben: der Georeferenz (Längengrad und Breitengrad) und dem Code der Gebietseinheiten auf NUTS3-Ebene.

A.LO.20. Geografische Breite: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.

A.LO.30. Geografische Länge: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.

Durchführungsbestimmungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Daten sowie praktische Leitlinien werden im Anleitungsdokument präzisiert.

A.LO.40.N. Der NUTS3-Code steht für den Code der NUTS3-Gebietseinheit, in der der Betrieb angesiedelt ist. Es ist die neueste Fassung des Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) anzugeben.

A.AI.    Informationen zum Rechnungsabschluss

A.A1.50.AO. Nummer der Buchungsstelle: Es wird eine Codenummer vergeben.

Jede Buchungsstelle in den Mitgliedstaaten erhält eine einmalige Nummer. Es ist die Nummer der Buchungsstelle anzugeben, die den Betrieb in dem betreffenden Rechnungsjahr betreut hat.

A.AI.60.C. Art der Rechnungsführung: Die Art der Rechnungsführung des Betriebs ist anzugeben. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Doppelbuchung

2.

Einfachbuchung

3.

Keine

A.AI.70.DT. Datum des Rechnungsabschlusses: Anzugeben im Format „JJJJ-MM-TT“, zum Beispiel 2009-06-30 oder 2009-12-31.

A.TY.    Typologie

A.TY.80.W. Nationale Gewichtung des Betriebs: Der Wert des vom Mitgliedstaat berechneten extrapolierten Faktors ist anzugeben. Beträge sind mit zwei Dezimalstellen einzugeben.

A.TY.90.TF. Betriebswirtschaftliche Ausrichtung bei der Auswahl: Codenummer der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission ( 14 ) bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.

A.TY.90.ES. Wirtschaftliche Größenklasse bei der Auswahl: Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebes gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.

A.CL.    Klassen

A.CL.100.C. Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Anzugeben ist eine Prozentsatzspanne, die den Anteil des Umsatzes ( 15 ) aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs anzeigt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

1 ≥ 0 bis ≤ 10 %

2.

2 > 10 % bis ≤ 50 %

3.

> 50 % bis < 100 %

A.CL.110.C. Eigentumsart/wirtschaftliches Ziel: Anzugeben sind die Eigentumsart und die wirtschaftlichen Ziele des Betriebs. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Familienbetrieb : Der Betrieb nutzt die Arbeitskraft und das Kapital des Betriebsinhabers/Betriebsleiters und seiner Familie, die Nutznießer der Wirtschaftstätigkeit sind.

2.

Partnerschaftsbetrieb : Die Produktionsfaktoren des Betriebs werden von mehreren Partnern gestellt, von denen mindestens einige als nicht entlohnte Arbeitskräfte an den Arbeiten im Betrieb teilnehmen. Die Gewinne des Betriebs gehen an die Partnerschaft.

3.

Gewinnorientiertes Unternehmen : Die Einkünfte werden verwendet, um Aktionäre mit Dividenden/Gewinnen zu entlohnen. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.

4.

Nicht gewinnorientiertes Unternehmen : Die Gewinne werden zur Beschäftigungssicherung oder für sonstige soziale Zwecke genutzt. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.

A.CL.120.C. Rechtsform: Anzugeben ist, ob es sich bei dem Betrieb um eine juristische Person handelt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

0.

Dies trifft nicht zu.

1.

Dies ist zutreffend.

A.CL.130.C. Grad der Haftbarkeit des/der Betriebsinhaber(s): Anzugeben ist der Grad der Haftbarkeit (wirtschaftlichen Verantwortung) des (Haupt-)Betriebsinhabers. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Vollständig haftbar

2.

Teilweise haftbar

A.CL.140.C. Ökologischer Landbau: Angegeben wird, ob der Betrieb ökologische Produktionsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, insbesondere der Artikel 4 und 5, anwendet. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der Betrieb wendet keine ökologischen Produktionsverfahren an.

2.

Der Betrieb wendet für alle seine Erzeugnisse ausschließlich ökologische Produktionsverfahren an.

3.

Der Betrieb wendet sowohl ökologische als auch sonstige Produktionsverfahren an.

4.

Der Betrieb stellt auf ökologische Produktionsverfahren um.

A.CL.141.C. Sektoren mit ökologischem Landbau: Wendet der Betrieb sowohl ökologische als auch sonstige Produktionsverfahren an, sind die Sektoren anzugeben, in denen der Betrieb ausschließlich ökologische Verfahren anwendet (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Wendet der Betrieb für alle Sektoren sowohl ökologische als auch sonstige Produktionsverfahren an, ist der Code „entfällt“ einzutragen.

0.

Entfällt

31.

Getreide

32.

Ölsaaten und Eiweißpflanzen

33.

Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)

34.

Oliven

35.

Wein

36.

Rindfleisch

37.

Kuhmilch

38.

Schweinefleisch

39.

Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)

40.

Geflügelfleisch

41.

Eier

42.

Sonstige Sektoren

A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe: Anzugeben ist, ob der Betrieb landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Lebensmittel mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografische Angabe (g.g.A.) produziert, oder landwirtschaftliche Produkte erzeugt, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U./g.g.A. im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates ( 16 ) geschützten Erzeugnissen verwendet werden. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der Betrieb produziert kein Erzeugnis oder Lebensmittel, das durch eine g.U. oder eine g.g.A. geschützt ist und kein Erzeugnis, das bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet wird.

2.

Der Betrieb produziert ausschließlich Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g.U. oder eine g.g.A. geschützt sind oder Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet werden.

3.

Der Betrieb produziert einige Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g.U. oder eine g.g.A. geschützt sind oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet werden.

A.CL.151.C. Sektoren mit Geschützten Ursprungsbezeichnungen/Geschützten geografischen Angaben: besteht der überwiegende Teil der Erzeugung bestimmter Sektoren aus Erzeugnissen oder Lebensmitteln, die eine g.U. oder g.g.A. tragen, oder aus Erzeugnissen, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet werden, sollten die Sektoren angegeben werden (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Betrifft dies nur einen Teil der Erzeugung, nicht aber den überwiegenden Teil der Erzeugung eines jeden Sektors, ist der Code „entfällt“ zu verwenden.

0.

Entfällt

31.

Getreide

32.

Ölsaaten und Eiweißpflanzen

33.

Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)

34.

Oliven

35.

Wein

36.

Rindfleisch

37.

Kuhmilch

38.

Schweinefleisch

39.

Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)

40.

Geflügelfleisch

41.

Eier

42.

Sonstige Sektoren

Die Punkte A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe und A.CL.151.C sind von den Mitgliedstaaten wahlweise anzuwenden. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für diese Option, sind die Angaben für alle Stichprobenbetriebe des Mitgliedstaats zu machen. Wird A.CL.150.C angewandt, sollte A.CL.151.C auch angewandt werden.

A.CL.160.C. Benachteiligtes Gebiet: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 17 ) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem benachteiligten Gebiet im Sinne der Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

2.

Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem benachteiligten Gebiet im Sinne der Artikel 19 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

3.

Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Berggebiet im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

4.

Die Gebiete in dem betreffenden Mitgliedstaat sind so zahlreich und so klein, dass die Angaben nicht von Belang sind.

A.CL.170.C. Höhenzone: Die Höhenzone wird durch die entsprechende Codenummer angegeben:

1.

Der überwiegende Teil des Betriebs liegt unter 300 m.

2.

Der überwiegende Teil des Betriebs liegt zwischen 300 und 600 m.

3.

Der überwiegende Teil des Betriebs liegt in einer Höhe über 600 m.

4.

Angaben nicht verfügbar.

A.CL.180.C. Gebiet der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates ( 18 ) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels „Konvergenz“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 5.

2.

Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 6.

3.

Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für eine Übergangsunterstützung im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommt.

A.CL.190.C. Natura-2000-Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 79/409/EWG des Rates ( 19 ) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 20 ) fällt (Natura 2000). Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.

2.

Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.

A.CL.200.C. Gebiete der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG): Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.

2.

Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.

A.OT.    Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs

A.OT.210.C. Bewässerungssystem: Anzugeben ist, über welches Hauptbewässerungssystem der Betrieb verfügt:

0.

Entfällt (Betrieb verfügt über kein Bewässerungssystem)

1.

Oberflächenbewässerung

2.

Sprinkler

3.

Tropfenbewässerung

4.

Sonstige

A.OT.220.C. GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland: Anzahl der Weidetage je GVE auf durch den Betrieb genutztem Gemeinschaftsland.

SPALTEN DER TABELLE A

Spalte R bezieht sich auf das Gebiet, Spalte S auf das Teilgebiet, Spalte H auf die Ordnungsnummer des Betriebs, Spalte DG auf den Grad der geografischen Breite/Länge, Spalte MI auf die Minuten, Spalte N auf NUTS, Spalte AO auf die Nummer der Buchungsstelle, Spalte DT auf das Datum, Spalte W auf die Gewichtung des Betriebs, Spalte TF auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung, Spalte ES auf die wirtschaftliche Größenklasse und Spalte C auf den Code.

Tabelle B

Besitzverhältnisse der LF



Kategorie der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF)

Code (*)



Informationsgruppe

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

A

UO

LF in Eigentum

 

UT

LF in Pacht

 

US

LF in Teilpacht oder in sonstigen Besitzformen

 



Code

Beschreibung der Kategorien

Gruppe

A

10

LF in Eigentum

UO

 

20

LF in Pacht

UT

 

30

LF in Teilpacht

US

 

Flächen von Betrieben, die von mindestens zwei Partnern gemeinsam bewirtschaftet werden, sind je nach dem zwischen den Partnern bestehenden Vertrag als Flächen in Eigentum, in Pacht oder in Teilpacht einzutragen.

Die landwirtschaftliche genutzte Fläche (LF) ist die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten, die der Betrieb unabhängig von den Besitzverhältnissen nutzt. Vom Betrieb genutztes Gemeinschaftsland ist nicht inbegriffen.

Folgenden Informationsgruppen und Kategorien sind anzuwenden:

B.UO.    LF in Eigentum

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten) die vom Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt werden, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte LF. An Dritte überlassenes saatbereites Ackerland ist eingeschlossen (Rubrik 11300).

B.UT.    LF in Pacht

B.UT.20.A Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten), die von einer sonstigen Person als dem Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt wird und für die ein im Allgemeinen im Voraus fest vereinbartes Pachtgeld in bar oder sonstiger Form gezahlt wird, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte LF.

Die Pachtfläche umfasst nicht die Fläche, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird. Die für den Erwerb von Kulturen auf dem Halm gezahlten Beträge sind in Tabelle H im Fall von Grünland oder Futterpflanzen unter den Rubriken 2020 bis 2040 (zugekaufte Futtermittel) und im Fall von marktfähigen Kulturen unter der Rubrik 3090 (sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Erzeugnisse) anzugeben. Bei auf dem Halm gekauften marktfähigen Kulturen ist die betreffende Fläche nicht zu spezifizieren (Tabelle H).

Fläche, die auf Gelegenheitsbasis für weniger als ein Jahr gepachtet wird, und die entsprechenden Erträge sind wie Flächen zu behandeln, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird.

B.US.    LF in Teilpacht oder in sonstigen Besitzformen

Landwirtschaftliche genutzte Fläche (Ackerflächen, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten), die gemeinsam von Verpächter und vom Teilpächter auf der Grundlage eines Teilpachtvertrags und/oder unter vergleichbaren Bedingungen bewirtschaftet wird.

SPALTEN DER TABELLE B

Spalte A bezieht sich auf die LF.

Tabelle C

Arbeitskräfte



Arbeitskategorie

Code (*)



 

Spalten

Informationsgrupp

Allgemeines

Gesamtarbeit im Betrieb (Landwirtschaftliche Arbeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten)

Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten

Anzahl der Personen

Geschlecht

Geburtsjahr

Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters

Jahresarbeitszeit

Jahresarbeitseinheiten

% der Jahresarbeitszeit

% der JAE

P

G

B

T

Y1

W1

Y2

W2

Zahl

Code

vierstellig

Code

(Stunden)

(JAE)

%

%

UR

Nicht entlohnt, regelmäßig beschäftigt

 

 

 

 

 

 

 

 

UC

Nicht entlohnt, unregelmäßig beschäftigt

 

 

PR

Entlohnt, regelmäßig beschäftigt

 

 

 

 

 

 

 

 

PC

Entlohnt, unregelmäßig beschäftigt

 

 



Code

Beschreibung

Gruppe

P

G

B

T

Y1

W1

Y2

W2

10

Betriebsinhaber/ Betriebsleiter

UR

 

 

 

 

 

 

20

Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter

UR

 

 

 

 

 

30

Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber

UR

 

 

 

 

 

 

40

Ehegatte des Betriebsinhabers

UR

 

 

 

 

 

50

Sonstige

UR, PR

 

 

 

 

 

60

Unregelmäßig beschäftigt

UC, PC

 

 

70

Führungskräfte

PR

 

 

 

 

 

 

Arbeitskräfte sind sämtliche Personen, die im Verlauf des Rechnungsjahres an den Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs teilgenommen haben (siehe unten). Nicht dazu zählen Personen, die diese Arbeiten für eine sonstige Person oder ein Unternehmen ausgeführt haben (Arbeiten durch Dritte und Verbuchung von deren Kosten, siehe Rubrik 1020 in Tabelle H).

Bei gegenseitiger Hilfestellung zwischen Betrieben durch den Austausch von grundsätzlich gleichwertiger Arbeit werden die Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung im Betriebsbogen aufgeführt.

In manchen Fällen wird die Hilfestellung durch eine sonstige Art von Unterstützung ausgeglichen (z. B. Hilfestellung in Form von Arbeit wird durch die Bereitstellung von Maschinen kompensiert). Handelt es sich dabei um einen Austausch von Dienstleistungen in begrenztem Umfang, so wird dies nicht in den Betriebsbogen aufgenommen (für das genannte Beispiel wird die erhaltene Hilfe nicht unter Arbeit angeführt; die Maschinenkosten umfassen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Geräte). Bei Austausch von Dienstleistungen in großem Umfang wird in Ausnahmefällen wie folgt vorgegangen:

a) in Form von Arbeit erhaltene Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die erhaltene Arbeitszeit wird als entlohnte Arbeitskraft eingetragen (Gruppe PR oder PC, je nachdem ob die Arbeitskraft regelmäßig oder anderweitig im Betrieb beschäftigt ist); der Wert der geleisteten Hilfestellung wird sowohl als Teil der Erzeugung unter der entsprechenden Kategorie in sonstigen Tabellen (in diesem Fall: Kategorie 2010 „Vertragsarbeiten“ in Tabelle L) als auch als Aufwand (Tabelle H Kategorie 1010 „Löhne und Soziallasten“) eingetragen;

b) in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird unter der entsprechenden Gruppe in einer sonstigen Tabelle (in diesem Beispiel Gruppe 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“ in Tabelle H) eingetragen.

Folgende Informationsgruppen und Arbeitskategorien sind zu unterscheiden:

C.UR.    Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Nicht entlohnte Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte die weniger Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, als normalerweise für die geleistete Arbeit gewährt wird (diese Zahlungen werden nicht unter dem Betriebsaufwand aufgeführt), und die im Laufe des Rechnungsjahrs (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.

Eine regelmäßig beschäftigte Person, die aus besonderen Gründen nur für einen begrenzten Zeitraum des Rechnungsjahrs im Betrieb gearbeitet hat, wird trotzdem als regelmäßige Arbeitskraft eingetragen (mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden).

Folgende oder ähnliche Fälle können auftreten:

a) besondere Erzeugungsbedingungen im Betrieb, wodurch die Arbeitskraft nicht das ganze Jahr über benötigt wird: z. B. Oliven- oder Weinbaubetriebe, Betriebe mit saisonbedingter Aufzucht von Vieh oder mit Obst- und Gemüseerzeugung im Freilandanbau;

b) Abwesenheit vom Betrieb aus sonstigen Gründen, z. B. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, längerfristige Freistellung, usw.;

c) Arbeitsantritt oder Verlassen des Betriebs;

d) vollständige Einstellung der Arbeit des Betriebs durch äußere Umstände (Überflutung, Brände usw.).

Folgende Kategorien sind auszuweisen:

C.UR.10.    Betriebsinhaber/Betriebsleiter

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt und die seine tägliche Führung innehat. Bei Teilpacht wird der Teilpächter als Betriebsinhaber/Betriebsleiter eingetragen.

C.UR.20.    Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, ohne die tägliche Führung innezuhaben.

C.UR.30    Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber

Person, die die tägliche Führung des Betriebs innehat, ohne die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.

C.UR.40.    Ehegatte(n) des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber

C.UR.50.    Sonstige regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte

Regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte, die nicht unter die vorstehenden Rubriken fallen. Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.

C.UC.    Nicht entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

C.UC.60.

Nicht entlohnte Arbeitskräfte, die im Rechnungsjahr nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben.

C.PR.    Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten und die im Laufe des Rechnungsjahrs (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.

Folgende Kategorien sind auszuweisen:

C.PR.70.    Betriebsleiter

Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.

C.PR.50.    Sonstige

Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich sind.

C.PC.    Entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

C.PC.60. Entlohnte Arbeitskräfte, die während des Rechnungsjahrs nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben (einschließlich Akkordarbeit).

SPALTEN DER TABELLE C

Bei mehreren Betriebsinhabern kann es mehrere Ehegatten geben. Die Anzahl der Ehegatten und die Anzahl der Personen sollten in den entsprechenden Kategorien angegeben werden (Kategorien 40 und 50 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR).

Das Geschlecht ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter in den entsprechenden Kategorien anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR). Das Geschlecht wird durch eine Codenummer angegeben, d.h.:

1.

männlich

2.

weiblich

Das Geburtsjahr ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter mit den vier Stellen des Jahres anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR).

Die landwirtschaftliche Ausbildung ist nur für den/die Betriebsinhaber anzugeben (Kategorien 10, 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR). Die landwirtschaftliche Ausbildung wird durch eine Codenummer angegeben, d.h.:

1.

Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung

2.

Landwirtschaftliche Grundausbildung

3.

Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung

Die Arbeitszeit wird für alle Gruppen und Kategorien in Stunden angegeben. Hierunter ist die tatsächlich für die Arbeit im Betrieb eingesetzte Zeit zu verstehen. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist die Arbeitszeit im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen. Das Zeitäquivalent für eine Akkordarbeit wird ermittelt, indem der Gesamtlohn für die geleistete Arbeit durch den Stundenlohn eines Zeitlohnarbeiters geteilt wird.

Die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte werden in Jahresarbeitseinheiten (JAE) umgerechnet. Für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)) werden keine Jahresarbeitseinheiten erfasst. Eine JAE entspricht einer vollzeitbeschäftigten Person im Betrieb. Für eine Einzelperson kann maximal 1 JAE eingesetzt werden, selbst wenn ihre effektive Arbeitszeit die für die betreffende Region und den Betriebstyp üblichen Normen übersteigt. Für Personen, die nicht das gesamte Jahr im Betrieb tätig sind, wird ein JAE-Anteil eingesetzt. Der JAE-Anteil je Person wird berechnet, indem seine effektiv geleisteten Jahresarbeitsstunden durch die normalen Jahresarbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten für die Region und den Betriebstyp geteilt werden.

Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist das JAE-Äquivalent im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen.

Der Anteil unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehender sonstigen Erwerbstätigkeiten ist nur für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl entlohnt als auch nicht entlohnt) verpflichtend anzugeben. Für Ehepartner der/des Betriebsinhaber(s), sonstige unbezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte und sonstige bezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte ist die Angabe wahlfrei. Die Angabe erfolgt für jede der betreffenden Kategorien (40, 50, 60) in % der während des Rechnungsjahrs geleisteten Arbeitsstunden.

Die Angabe des Anteils der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten ist für alle Arbeitskategorien verpflichtend mit Ausnahme von unregelmäßiger Arbeit (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC). Die Angabe erfolgt für jede der Kategorien in % der Jahresarbeitseinheiten.

Die Arbeit im Betrieb umfasst sämtliche organisatorischen, beaufsichtigenden und ausführenden Arbeiten — sowohl körperlicher als auch verwaltungstechnischer Art — im Zusammenhang mit den innerbetrieblichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten:

 Innerbetriebliche landwirtschaftliche Tätigkeiten

 

 Finanzorganisation und -management (Verkäufe und Zukäufe, Buchhaltung usw.);

 Feldarbeit (Pflügen, Säen, Ernten, Obstbau usw.);

 Viehhaltung (Futterbereitung, Fütterung, Melken, Tierpflege usw.);

 Vorbereitung der Erzeugnisse für die Vermarktung, Lagerhaltung, Direktverkäufe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse für den Eigenverbrauch, Erzeugung von Wein und Olivenöl;

 Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Geräte, Hecken, Gräben usw.;

 Beförderung für den Betrieb und durch die Arbeitskräfte des Betriebs;

 Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

 

 vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs);

 Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten;

 Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (unabhängig davon, ob das Rohmaterial im Betrieb erzeugt oder von außen angekauft wird), z.B. Käse, Butter, Fleischerzeugnisse usw.;

 Erzeugung erneuerbarer Energie;

 Forstwirtschaft und Holzverarbeitung;

 sonstige Erwerbstätigkeiten (Pelztierhaltung, soziale Landwirtschaft, Handwerk, Aquakultur usw.).

Nicht in den Arbeiten des Betriebs enthalten sind:

 Arbeiten zur Erzeugung von Anlagegütern (Bau oder umfangreiche Instandsetzung von Gebäuden oder Maschinen, Obstbaumpflanzungen, Abriss von Gebäuden, Roden von Obstplantagen usw.);

 Arbeiten, die für den Haushalt des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters durchgeführt werden.

Tabelle D

Vermögenswerte

Aufbau der Tabelle



Kategorie

Code (*)



 

Spalte

Informationsgruppe

Wert

V

OV

Anfangsbestand

 

AD

Kumulierte Abschreibungen

 

DY

Abschreibung des laufenden Jahres

 

IP

Investition/Kauf vor Abzug von Beihilfen

 

S

Beihilfen

 

SA

Verkauf

 

CV

Endbestand

 



Code

Beschreibung der Kategorien

OV

AD

DY

IP

S

SA

CV

1010

Flüssige Geldmittel und ähnliches

 

 

1020

Forderungen

 

 

1030

Sonstiges Umlaufvermögen

 

 

1040

Lagerbestände

 

 

 

 

 

2010

Biologische Vermögenswerte — Pflanzen

 

 

 

 

 

3010

Landwirtschaftliche Flächen

 

 

 

 

 

3020

Bodenverbesserungen

 

 

 

 

 

 

 

3030

Betriebsgebäude

 

 

 

 

 

 

 

4010

Maschinen und Geräte

 

 

 

 

 

 

 

5010

Forstflächen einschließlich stehendes Holz

 

 

 

 

 

7010

Immaterielle Vermögenswerte, handelbar

 

 

 

 

 

7020

Immaterielle Vermögenswerte, nicht handelbar

 

 

 

 

 

 

 

8010

Sonstige langfristige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

Die folgenden Kategorien sind zu verwenden:

1010.    Flüssige Geldmittel und ähnliches

Bargeld und sonstige Vermögenswerte, die leicht in Bargeld umgewandelt werden können.

1020.    Forderungen

Kurzfristige Vermögenswerte, dem Betrieb geschuldete Beträge, die sich aus den Geschäftstätigkeiten ergeben.

1030.    Sonstiges Umlaufvermögen

Sonstige Vermögenswerte, die leicht verkauft werden können oder innerhalb eines Jahres gezahlt werden müssen.

1040.    Lagerbestände

Erzeugnisbestände des Betriebs, die entweder als Eingaben verwendet werden können oder zum Verkauf stehen, unabhängig davon, ob sie im Betrieb erzeugt oder angekauft wurden.

2010.    Biologische Vermögenswerte — Pflanzen

Wert aller Pflanzen, die noch nicht geerntet wurden (Dauerkulturen und Kulturen auf dem Halm).

3010.    Landwirtschaftliche Flächen

Landwirtschaftliche Flächen in Eigentum des Betriebs.

3020.    Bodenverbesserungen

Verbesserungen der Flächen (z. B.: Umzäunungen, Entwässerung, stationäre Bewässerungsanlagen) in Eigentum des Betriebsinhabers, unabhängig von den Besitzverhältnissen am Land. Die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

3030.    Betriebsgebäude

Sämtliche Gebäude, die in Eigentum des Betriebsinhabers sind, unabhängig von den Besitzverhältnissen am Land. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

4010.    Maschinen und Geräte

Traktoren, Schlepper, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Personenkraftwagen, Maschinen und Geräte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

5010.    Forstflächen einschließlich stehendes Holz

Zum Betrieb gehörige Forstflächen in Eigentum.

7010.    Immaterielle Vermögenswerte — handelbar

Alle immateriellen Vermögenswerte, die leicht ge- oder verkauft werden können (z.B. Quoten und Rechte, wenn diese ohne Land handelbar sind und ein aktiver Markt besteht).

7020.    Immaterielle Vermögenswerte — nicht handelbar

Alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte (z.B. Software, Lizenzen usw.). Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

8010.    Sonstige langfristige Vermögenswerte

Sonstige langfristige Vermögenswerte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen gegebenenfalls der Abschreibung in Spalte DY.

Informationsgruppen in Tabelle D

Es handelt sich um folgende Informationsgruppen: (OV) Anfangsbestand, (AD) Kumulierte Abschreibungen, (DY) Abschreibung des laufenden Jahres, (IP) Investition oder Ankauf vor Abzug von Beihilfen, (S) Beihilfen, (SA) Verkauf, (CV) Endbestand. Diese werden im Folgenden erläutert.

Die Spalte trägt die Überschrift (V) Wert.

Bewertungsmethoden

Als Methoden kommen zum Einsatz:



Beizulegender Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten

Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte, abzüglich der Kosten, die schätzungsweise in Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen

2010, 3010, 5010, 7010

Historische Anschaffungskosten

Nominelle oder ursprüngliche Kosten bei Anschaffung eines Vermögenswerts

3020, 3030, 4010, 7020

Buchwert

Wert, zu dem ein Vermögenswert in einer Bilanz geführt wird

1010, 1020, 1030, 1040, 8010

D.OV.    Anfangsbestand

Der Anfangsbestand ist Wert der Anlagegüter zum Beginn des Rechnungsjahrs. Bei Betrieben, die bereits im vorangegangenen Jahr zur Stichprobe gehörten, sollte der Anfangsbestand dem Wert des Endbestands im Vorjahr entsprechen.

D.AD.    Kumulierte Abschreibungen

Die Summe der Abschreibungen von Vermögenswerten von Beginn ihrer Nutzung bis zum Ende des vorangehenden Erhebungszeitraums.

D.DY.    Abschreibung des laufenden Jahres

Die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Laufe seiner Nutzungsdauer.

Eine Tabelle mit den von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Abschreibungsraten ist der Kommission innerhalb derselben Fristen wie die jährlichen Erhebungsdaten zu übermitteln.

D.IP.    Investitionen/Käufe

Gesamtausgaben für Käufe, größere Instandsetzungsarbeiten und die Erzeugung von Anlagegütern während des Rechnungsjahrs. Wurden in Zusammenhang mit diesen Ausgaben Prämien und Beihilfen bezogen, so wird der Betrag vor Abzug der Prämien und Beihilfen in Spalte IP eingetragen.

Der Erwerb von kleineren Maschinen und Geräten sowie von jungen Bäumen und Sträuchern für Neuanpflanzungen in kleinem Umfang werden nicht in diesen Spalten, sondern in dem Aufwand für das Rechnungsjahr eingetragen.

Größere Instandsetzungsarbeiten, durch die der Wert von Maschinen und Geräten erhöht wird, fallen auch unter diese Spalte und werden entweder als Teil der Abschreibung von Maschinen und Geräten eingetragen, die gegebenenfalls geändert wird, um der (durch die Reparaturen bedingten) längeren Lebensdauer Rechnung zu tragen, oder der Aufwand für diese Instandsetzungsarbeiten wird über die erwartete Nutzungsdauer verteilt.

Der mit seinen Kosten (einschließlich dem Wert der Arbeit der entlohnten und/oder nicht entlohnten Arbeitskräfte) veranschlagte Wert der Anlagegütererzeugung muss dem Wert der unter den Codes 2010 bis 8010 der Tabelle D „VERMÖGENSWERTE“ eingetragenen Anlagegüter hinzugerechnet werden.

D.S.    Investitionsbeihilfen

Derzeitiger Anteil aller (während des vorangegangenen oder des laufenden Rechnungsjahrs) bezogenen Beihilfen für in dieser Tabelle erfasste Vermögenswerte.

D.SA.    Verkäufe

Alle Verkäufe während des Rechnungsjahrs.

D.CV.    Endbestand

Der Endbestand ist der Wert aller Vermögenswerte zum Ende des Rechnungsjahrs.

Anmerkungen

Für die Gruppen 2010, 3010, 5010 und 7010 wird die Differenz zwischen OV+IP-SA und CV für diese Vermögenswerte für das Rechnungsjahr als Einkommen oder Verlust betrachtet (bedingt sowohl durch eine Änderung des Einheitspreises als auch des Umfangs).

Angaben über „Biologische Vermögenswerte — Tiere“ werden in der Tabelle J „TIERISCHE ERZEUGUNG“ erfasst.

Tabelle E

Quoten und sonstige Rechte



Kategorie der Quoten oder Rechte

Code (*)



 

Spalten

Informationsgruppe

Quoten in Eigentum

Gepachtete Quoten

Verpachtete Quoten

Steuern

N

I

O

T

QQ

Menge am Ende des Rechnungsjahrs

 

 

 

QP

Gekaufte Quoten

 

QS

Verkaufte Quoten

 

OV

Anfangsbestand

 

CV

Endbestand

 

PQ

Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten

 

RQ

Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten

 

TX

Steuern

 



Code (*)

Beschreibung

10

Milch

20

Mutterkuhprämien

30

Mutterschaf- und Ziegenprämien

40

Zuckerrüben

50

Organischer Dünger

60

Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung, ausgenommen besondere Rechte

70

Ansprüche auf besondere Rechte

Die Mengen der Quoten (eigene Quoten, gepachtete und verpachtete Quoten) müssen verpflichtend angegeben werden. Es werden nur die Mengen am Ende des Rechnungsjahrs erfasst.

Quoten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können, sind in dieser Tabelle aufgeführt. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle D „VERMÖGENSWERTE“ anzugeben. Ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sollten zum laufenden Marktwert eingetragen werden, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter sonstigen Gruppen oder Kategorien in den Tabellen D „VERMÖGENSWERTE“, H „BETRIEBSMITTEL“ und/oder I „PFLANZENBAU“.

Die folgenden Kategorien sollten verwendet werden:

10.

Milch

20.

Mutterkuhprämien

30.

Mutterschaf- und Ziegenprämien

40.

Zuckerrüben

50.

Organischer Dünger

60.

Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung (ausgenommen besondere Rechte)

70.

Ansprüche auf besondere Rechte im Rahmen der Betriebsprämienregelung.

Die folgenden Informationsgruppen sollten verwendet werden:

E.QQ.    Menge (nur für die Spalten N, I, O)

Die entsprechenden Einheiten sind:

 Kategorien 10 und 40 (Milch und Zuckerrüben): Dezitonnen;

 Kategorien 20 und 30 (Mutterkuhprämien und Mutterschaf- und Ziegenprämien): Anzahl der Basiseinheiten der Prämie;

 Kategorie 50 (Organischer Dünger): Anzahl der konvertierten Tiere in Standardeinheiten;

 Kategorie 60 (Betriebsprämienregelung, ausgenommen besondere Rechte): Anzahl der Ansprüche/Ar;

 Kategorie 70 (Besondere Rechte im Rahmen der Betriebsprämienregelung): Anzahl der Ansprüche.

E.QP.    Gekaufte Quoten (nur für Spalte N)

Während des Rechnungsjahrs gezahlter Betrag für den Erwerb von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.QS.    Verkaufte Quoten (nur für Spalte N)

Während des Rechnungsjahrs erhaltener Betrag für den Verkauf von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.OV.    Anfangsbestand (nur für Spalte N)

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber zu Beginn der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.CV.    Endbestand (nur für Spalte N)

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber am Ende der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.PQ.    Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten (nur für Spalte I)

Für Leasing oder Pacht von Quoten und sonstigen Rechten gezahlter Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 5070 „Bezahlte Pacht“ in Tabelle H „BETRIEBSMITTEL“.

E.RQ.    Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten (nur für Spalte 0)

Für Leasing oder Verpachtung von Quoten und sonstigen Rechten erhaltener Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 90900 „Sonstige Erträge und Einnahmen“ in Tabelle I „PFLANZENBAU“.

E.TX.    Steuern, Zusatzabgabe (Spalte T)

Kategorie 10 (Milch): die im Rechnungsjahr fällige Zusatzabgabe für die Milcherzeugung oder aber der gezahlte Betrag.

SPALTEN DER TABELLE E

Spalte N bezieht sich auf die Quoten in Eigentum, Spalte I auf gepachtete Quoten, Spalte O auf verpachtete Quoten und Spalte T auf Steuern.

Tabelle F

Verbindlichkeiten

Aufbau der Tabelle



Kategorie der Verbindlichkeiten

Code (*)



 

Spalten

Informationsgruppe

kurzfristig

langfristig

S

L

OV

Anfangsbestand

 

 

CV

Endbestand

 

 



Code (*)

Beschreibung der Kategorien

S

L

1010

Geschäftliche Verbindlichkeiten (Standard)

 

 

1020

Geschäftliche Verbindlichkeiten (besondere Bedingungen)

 

 

1030

Familiäre/private Darlehen

 

 

2010

Verbindlichkeiten

 

3000

Sonstige Passiva

 

 

Die Verbindlichkeiten umfassen lediglich die noch ausstehenden Beträge, d. h. die ungetilgten Darlehensanteile.

Die folgenden Kategorien sollten verwendet werden:

1010. Geschäftliche Verbindlichkeiten (Standard) bezieht sich auf Darlehen, die nicht in Zusammenhang mit öffentlichen Maßnahmen zur Darlehensförderung stehen.

1020. Geschäftliche Verbindlichkeiten (besondere Bedingungen) bezieht sich auf Darlehen, für die eine öffentliche Unterstützung gewährt wird (Zinszuschüsse, Sicherheiten usw.).

1030. Verbindlichkeiten — familiäre/private Darlehen — Darlehen, die eine natürliche Person aufgrund ihrer familiären/privaten Verbindung mit dem Schuldner gewährt.

2010. Verbindlichkeiten — bei Lieferanten ausstehende Beträge.

3000. Sonstige Passiva – andere Passiva als Darlehen und Verbindlichkeiten

Zwei Informationsgruppen sind zu erfassen: (OV) Anfangsbestand und (CV) Endbestand.

Es wird in zwei Spalten unterschieden zwischen: (S) Kurzfristige Verbindlichkeiten und (L) Langfristige Verbindlichkeiten:

Kurzfristige Verbindlichkeiten — Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die in weniger als einem Jahr getilgt werden müssen.

Langfristige Verbindlichkeiten — Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die eine Laufzeit von einem Jahr oder mehr haben.

Tabelle G

Mehrwertsteuer (MwSt)

Aufbau der Tabelle



Kategorie des MwSt-Systems

Code (*)

 

 

Informationsgruppe

MwSt-System

Bilanz nicht-investitions-gebundener Transaktionen

Bilanz investitions-gebundener Transaktionen

C

NI

I

VA

MwSt-System des Betriebs

 

 

 



Code (*)

Beschreibung der Kategorien

1010

Haupt-MwSt-System des Betriebs

1020

Spezielles MwSt-System des Betriebs



Liste der MwSt-Systeme für beide Kategorien

C

NI

I

Normales MwSt-System

1

MwSt-System mit teilweiser Anrechnung

2

 

 

Die Wertangaben im Betriebsbogen verstehen sich ohne MwSt

Folgende Kategorien sind zu verwenden:

1010.    Haupt-MwSt-System des Betriebs

1.

Normales MwSt-System — das für landwirtschaftliche Betriebe garantiert einkommensneutrale MwSt-System, da die MwSt-Bilanz mit den Steuerbehörden abgerechnet wird.

2.

MwSt-System mit teilweiser Anrechnung — das für landwirtschaftliche Betriebe nicht garantiert einkommensneutrale MwSt-System, obwohl ein entsprechender Mechanismus zum Ausgleich gezahlter und erhaltener MwSt enthalten sein kann.

1020.    Spezielles MwSt-System des Betriebs

Die Codes entsprechen den Codes des Haupt-MwSt-Systems.

Es ist nur eine Informationsgruppe „(VA) MwSt-System des Betriebs“ vorhanden. Die drei Spalten sind überschrieben mit: (C) Codes des MwSt-Systems, (NI) Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und (I) Bilanz investitionsgebundener Transaktionen.

Für das normale MwSt-System wird nur der Code eingetragen. Unterliegt der Betrieb dem MwSt-System mit teilweiser Anrechnung, muss auch zwischen der MwSt-Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und der MwSt-Bilanz investitionsgebundener Transaktionen unterschieden werden.

Erhöht der MwSt-Umsatz die Einnahmen des Betriebs, ergibt sich eine positive MwSt-Bilanz. Bei einem Rückgang der Einnahmen ist die Bilanz negativ.

Tabelle H

Betriebsmittel

Aufbau der Tabelle



Kategorie der Betriebsmittel

Code (*)



 

Spalten

Informationsgruppe

Wert

Menge

V

Q

LM

Kosten und Betriebsmittel — Arbeitskräfte und Maschinen

 

 

SL

Spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige

 

 

SC

Spezifische Kosten und Betriebsmittel — Pflanzliche Produktionszweige

 

 

OS

Spezifische Kosten sonstiger Erwerbstätigkeiten

 

 

FO

Gemeinkosten

 

 



Code (*)

Gruppe

Beschreibung der Kategorien

V

Q

1010

LM

Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte

 

1020

LM

Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen

 

1030

LM

Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte

 

1040

LM

Treib- und Schmierstoffe

 

1050

LM

Aufwendungen für Kraftfahrzeuge

 

2010

SL

Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

 

2020

SL

Zugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

 

2030

SL

Zugekaufte Futtermittel für Schweine

 

2040

SL

Zugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

 

2050

SL

Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

 

2060

SL

Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Schweine

 

2070

SL

Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

 

2080

SL

Veterinärkosten

 

2090

SL

Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige

 

3010

SC

Zugekauftes Saat- und Pflanzgut

 

3020

SC

Innerbetrieblich erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut

 

3030

SC

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

 

3031

SC

Menge N in Mineraldüngern

 

3032

SC

Menge P2O5 in Mineraldüngern

 

3033

SC

Menge K2O in Mineraldüngern

 

3034

SC

Zugekaufter Dung

 

3040

SC

Pflanzenschutzmittel

 

3090

SC

Sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Produktionszweige

 

4010

OS

Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung

 

4020

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse

 

4030

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch

 

4040

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch

 

4050

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch

 

4060

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch

 

4070

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen

 

4090

OS

Sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten

 

5010

FO

Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen

 

5020

FO

Elektrischer Strom

 

5030

FO

Brennstoffe

 

5040

FO

Wasser

 

5051

FO

Landwirtschaftsversicherung

 

5055

FO

Sonstige Betriebsversicherungen

 

5061

FO

Steuern und sonstige Lasten

 

5062

FO

Grund- und Gebäudesteuern

 

5070

FO

Bezahlte Pacht insgesamt

 

5071

FO

Pacht für Flächen

 

5080

FO

Zinsen und Finanzierungskosten

 

5090

FO

Sonstige Gemeinkosten

 

Die Betriebsmittel (Aufwand in Geld und Naturalleistungen sowie ausgewählte sonstige Betriebsmittel) beziehen sich auf den „Verbrauch“ von Produktionsressourcen (einschließlich innerbetrieblicher Verbrauch), die im Verlauf des Rechnungsjahres für die Erzeugung des Betriebs eingesetzt werden, oder während des Rechnungsjahrs verbraucht werden. Wenn sich bestimmte Ausgaben sowohl auf den Privatverbrauch als auch auf den innerbetrieblichen Verbrauch beziehen (z. B. Elektrizität, Wasser, Brennstoffe usw.), so wird nur der Anteil des innerbetrieblichen Verbrauchs in den Betriebsbogen aufgenommen. Der Anteil der betriebsbezogenen Nutzung an den Ausgaben für private Kraftfahrzeuge sollte ebenfalls aufgeführt werden.

Bei der Berechnung des Aufwands für die Erzeugung des Rechnungsjahrs sollten die Zukäufe und der innerbetriebliche Verbrauch um die Bewertungsänderung berichtigt werden (einschließlich Änderungen bei den Kulturen). Für jeden Posten sind der Gesamtaufwand und der Gegenwert des innerbetrieblichen Verbrauchs gesondert aufzuführen.

Wo die angegebenen Kosten dem gesamten Aufwand während des Buchführungsjahres entsprechen, aber nicht der Produktion während dieses Jahres, sollten Änderungen in den Lagerbeständen des Aufwands (einschließlich der Änderungen der Kulturvorausleistungen) unter einem angemessenen Code des Umlaufvermögens angegeben werden.

Werden die Produktionsmittel des Betriebes (Arbeitskräfte einschließlich nicht entlohnter Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte) zur Erzeugung von Anlagegütern verwendet (bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungsarbeiten bei Maschinen, bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungen bei Gebäuden, auch Abbrucharbeiten; Pflanzung oder Rodung von Obstbäumen), sind die entsprechenden — wenn nötig geschätzten — Kosten nicht in den laufenden Betriebsaufwand einzubeziehen. In jedem Fall sind die Arbeitskosten und die Arbeitsstunden für die Erzeugung von Anlagegütern nicht in den Aufwand und die Angaben über die Arbeitskräfte einzubeziehen. Lassen sich jedoch bestimmte sonstige Kosten der Erzeugung von Anlagegütern als die Arbeitskosten (z. B. Benutzung des Traktors des Betriebs) nicht einzeln ermitteln, wobei diese Kosten in den Aufwand einbezogen werden, so kann ausnahmsweise der geschätzte Wert aller dieser Kosten der Erzeugung von Anlagegütern in Tabelle I „PFLANZENBAU“ unter dem Kategoriecode 90900 („Sonstiges“) angegeben werden.

Die Kosten in Zusammenhang mit dem „Verbrauch“ von Betriebskapital werden durch Abschreibungen ausgedrückt, so dass die Aufwendungen für den Erwerb von Anlagegütern nicht als Betriebskosten einzustufen sind. Angaben zur Abschreibung sind Tabelle D „VERMÖGENSWERTE“ zu entnehmen.

Ausgaben, die während des Rechnungsjahrs oder später rückerstattet werden (z. B. Reparaturen an einem Traktor als Ergebnis eines Unfalls, der durch eine Versicherung oder eine Haftung Dritter abgedeckt ist) sollten nicht als Betriebsaufwand aufgeführt und die entsprechenden Belege nicht in die Buchhaltung des Betriebs aufgenommen werden.

Einkünfte aus dem Wiederverkauf erworbener landwirtschaftlicher Betriebsmittel werden von den entsprechenden Aufwendungen abgezogen.

Zuschüsse und Beihilfen werden nicht von dem entsprechenden Aufwandsposten abgezogen sondern unter den entsprechenden Codes 4100 bis 4900 in Tabelle M „SUBVENTIONEN“ eingetragen (siehe Angaben zu diesen Codes). Investitionszuschüsse und Beihilfen werden in Tabelle D „VERMÖGENSWERTE“ angegeben.

Der Aufwand enthält auch Ausgaben für Käufe in Zusammenhang mit den einzelnen Aufwandsposten.

Die Betriebsmittel werden wie folgt eingeteilt:

1010.    Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte

Darunter fällt Folgendes:

 an die Arbeitnehmer gezahlte Löhne und Gehälter unabhängig von der Basis der Entlohnung (Akkordarbeit oder Bezahlung pro Stunde), unter Abzug an den Betriebsinhaber gezahlter Sozialleistungen zum Ausgleich der Zahlung eines Gehalts, das nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht (z.B. Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund eines Unfalls, Weiterbildung usw.);

 Löhne und Gehälter in Naturalleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Unterbringung, Erzeugnisse des Betriebs usw.);

 Prämien für Produktivität oder Qualifikationen, Geschenke, Gratifikationen, Gewinnbeteiligung;

 sonstige Ausgaben in Zusammenhang mit Beschäftigung (Einstellungskosten);

 vom Arbeitgeber zu tragende Soziallasten und Beschäftigungsabgaben;

 Unfallversicherungen für Arbeitnehmer.

Die Soziallasten und Versicherungsprämien für Betriebsinhaber und nicht entlohnte Arbeitskräfte sind nicht als Betriebsaufwand einzutragen.

Die von nicht entlohnten Arbeitskräften bezogenen Beträge (die definitionsgemäß unter dem normalen Lohn liegen — siehe Definition für nicht entlohnte Arbeitskräfte) werden nicht im Betriebsbogen aufgeführt.

Von pensionierten, nicht länger im Betrieb beschäftigen Arbeitskräfte bezogene Leistungen (Geld oder Naturalleistungen) sind nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Code „Sonstige Gemeinkosten“ aufgeführt.

1020.    Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen

Darunter fällt Folgendes:

 Gesamtaufwand für die Arbeiten landwirtschaftlicher Lohnunternehmen im Betrieb. Dies umfasst in der Regel die Kosten für den Einsatz von Geräten (einschließlich Treibstoff) und die Arbeitsleistung. Sind — außer für den Treibstoff — die Kosten für die verwendeten Materialien (d.h. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Saatgut) bereits in dem vertragsmäßigen Preis inbegriffen, so sind diese Materialkosten auszuschließen. Dieser Betrag (erforderlichenfalls geschätzt) wird unter dem entsprechenden Aufwandsposten (z. B. für Pestizide unter Code 3040 „Pflanzenschutzmittel“) eingetragen;

 Kosten für die Miete von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoffkosten für die gemieteten Maschinen sind unter dem Code 1040 „Treib- und Schmierstoffe“ zu verbuchen;

 Kosten für das Leasing von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoff- und Instandhaltungskosten für geleaste Maschinen sind unter den einschlägigen Codes (Code 1030 „Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte“ und Code 1040 „Treib- und Schmierstoffe“) zu verbuchen.

1030.    Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte

Aufwand für die Unterhaltung von Maschinen und Geräten und kleinere Instandsetzungen, die den Marktwert der Geräte nicht beeinflussen (z. B. Bezahlung eines Mechanikers, Kosten für Ersatzteile usw.).

Dieser Posten umfasst auch Zukäufe von Kleingeräten, Sattler- und Hufschmiedarbeiten, den Kauf von Reifen, Frühbeetkästen, Schutzbekleidung, Reinigungsmitteln für die Reinigung von Geräten im Allgemeinen und den anteilmäßigen Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge (siehe auch Code 1050). Mittel für die Reinigung von Geräten in Zusammenhang mit der Viehzucht (z. B. Melkmaschinen) werden unter Code 2090 „Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige“ eingetragen.

Größere Instandsetzungsarbeiten, die den Wert der Geräte erhöhen, fallen nicht unter diesen Code (siehe auch die Anweisungen für die Abschreibung in Tabelle D „VERMÖGENSWERTE“).

1040.    Treib- und Schmierstoffe

Hier ist auch der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge einzutragen (siehe auch Code 1050).

Werden Mineralölerzeugnisse sowohl als Treib- als auch als Brennstoffe verwendet, wird die Summe in zwei Codes unterteilt:

1040.

„Treib- und Schmierstoffe“;

5030.

„Brennstoffe“.

1050.    Aufwendungen für Kraftfahrzeuge

Wird der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge willkürlich berechnet (z. B. ein fester Betrag pro km), werden diese Kosten unter diesem Code eingetragen.

Futtermittel

Futtermittel werden in im Betrieb erzeugte und zugekaufte Futtermittel unterteilt.

Die zugekauften Futtermittel umfassen Minerallecksteine, Milcherzeugnisse (zugekauft oder zum Betrieb zurückgeführt) und Erzeugnisse für die Haltbarmachung und Lagerung von Futtermitteln sowie die Kosten für die Viehpension, die Benutzung von Gemeinschaftsweiden und die Pacht von Futterflächen, die nicht in der LF enthalten sind. Zugekaufte Einstreu und Stroh werden auch zu den zugekauften Futtermitteln gerechnet.

Zugekaufte Futtermittel für Raufutterfresser werden in Kraftfutter und Raufutter unterteilt (einschließlich Pensionstiere und Ausgaben für die Verwendung von Gemeinschaftsweiden, Weideland und Futterflächen, die nicht zur LF gehören, sowie zugekaufte Einstreu und Stroh).

Unter den Code 2010 „Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Equiden, Wiederkäuer)“ fallen insbesondere Ölkuchen, Mischfuttermittel, Getreide, getrocknetes Gras, getrocknete Zuckerrübenpulpe, Fischmehl, Milch und Milcherzeugnisse, Mineralstoffe und Lagerungs- und Haltbarmachungszusätze.

Ausgaben für Arbeiten zur Erzeugung von Raufutter, z. B. Silage, die durch Lohnarbeitnehmer ausgeführt werden, fallen unter den Code 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“.

Innerbetrieblich erzeugte und verwendete Futtermittel umfassen handelsfähige Betriebserzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden (einschließlich Milch und Milcherzeugnisse, außer von Kälbern gesaugte Milch, die nicht berücksichtigt wird). Im Betrieb erzeugte Einstreu und Stroh werden nur erfasst, wenn sie in der betreffenden Region und in dem betreffenden Jahr ein handelsfähiges Erzeugnis darstellen.

Folgende Unterteilung wird vorgenommen:

Zugekaufte Futtermittel:

2010 Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

2020 Zugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

2030 Zugekaufte Futtermittel für Schweine

2040 Zugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

Innerbetrieblich erzeugte und verwendete Futtermittel:

2050 Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

2060 Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Schweine

2070 Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

2080.    Veterinärkosten

Tierarztkosten und Arzneimittel.

2090.    Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige

Alle unter den Codes der Tabelle H nicht erfassten spezifischen Kosten der tierischen Produktionszweige: Deckgebühren, künstliche Besamung, Kastrierung, Milchkontrolle, Herdbuchbeiträge und -eintragungen, Reinigungsmittel für Maschinen und Geräte für die Tierhaltung (z. B. Melkmaschinen), Verpackungsmaterial für tierische Erzeugnisse, Kosten der Lagerung und Vermarktungsvorbereitung tierischer Erzeugnisse außerhalb des Betriebs, Kosten der Vermarktung tierischer Erzeugnisse im Betrieb, Kosten für die Entsorgung von Dungüberschüssen usw. Dies umfasst auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden zur Unterbringung von Tieren oder Lagerung von Erzeugnissen in Zusammenhang mit der tierischen Erzeugung. Ausgeschlossen sind spezifische Kosten für die Verarbeitung tierischer Erzeugnisse, die unter den Codes 4030 bis 4070 von Tabelle H erfasst werden.

3010.    Zugekauftes Saat- und Pflanzgut

Sämtliches zugekaufte Saat- und Pflanzgut, einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen. Die Kosten für junge Bäume und Sträucher für Neuanpflanzungen gelten als Investition und sind in Tabelle D entweder unter Code 2010 „Biologische Vermögenswerte — Pflanzen“ oder unter Code 5010 „Forstflächen einschließlich stehendes Holz“ einzutragen. Die Kosten für die Neupflanzung von jungen Bäumen und Sträuchern in geringem Umfang gelten jedoch als Kosten innerhalb des Rechnungsjahrs und sind unter dem vorliegenden Code einzutragen, mit Ausnahme derjenigen, die in Zusammenhang mit den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Wäldern stehen. Letztere sind unter dem Code 4010 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung“ einzutragen.

Die Kosten für die Verarbeitung von Saatgut (Sortieren, Desinfektion) sind ebenfalls unter diesem Code einzutragen.

3020.    Innerbetrieblich erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut

Sämtliches im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut (einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen).

3030.    Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Sämtliche zugekauften Dünge- und Bodenverbesserungsmittel (z. B. Kalk) einschließlich Kompost, Torf und Dung (außer im Betrieb erzeugter Dung).

Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Dünge- und Bodenverbesserungsmittel sind unter dem Code 4010 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung“ einzutragen.

3031.    Stickstoffmenge (N) in Mineraldüngern

Gesamtmenge (Gewicht) an Stickstoff (N) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Stickstoffgehalts.

3032.    Phosphormenge (P2O5) in Mineraldüngern

Gesamtmenge (Gewicht) an Phosphor (P2O5) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Phosphorgehalts.

3033.    Kaliummenge (K2O) in Mineraldüngern

Gesamtmenge (Gewicht) an Kalium (K2O) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Kaliumgehalts.

3034.    Zugekaufter Dung

Wert des zugekauften Dungs.

3040.    Pflanzenschutzmittel

Alle Erzeugnisse, die zum Schutz der Kulturen gegen Schädlinge und Krankheiten, Räuber, Wettereinflüsse usw. eingesetzt werden (Insektizide, Fungizide, Herbizide, Giftköder, Vogelscheuchen, Antihagelgeschosse, Frostschutzmittel usw.). Werden die Arbeiten im Rahmen des Pflanzenschutzes durch Dritte ausgeführt und können die Kosten für die Pflanzenschutzmittel selbst nicht einzeln ermittelt werden, so wird der Gesamtbetrag unter dem Code 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“ aufgeführt.

Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Schutzmaterialien werden unter dem Code 4010 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung“ eingetragen.

3090.    Sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Produktionszweige

Sämtliche direkt mit der pflanzlichen Produktion (einschließlich Dauerweiden und Grünland) verbundenen Kosten, die nicht unter sonstige Aufwandsposten fallen: Verpackungs- und Bindematerial, Bindfaden und Seile, Bodenanalysen, Wettbewerbskosten, Kunststoffüberzüge (z. B. für Erdbeerfelder), Material für Konservierungs-, Weiterverarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungszwecke außerhalb des Betriebs, Vermarktungskosten der pflanzlichen Erzeugnisse des Betriebs, Kauf von marktfähigen Ernten auf dem Halm oder kurzfristiges Pachten von Flächen für weniger als ein Jahr zum Anbau marktfähiger Kulturen, Zukäufe von Trauben und Oliven zur Verarbeitung im Betrieb usw. Ausgenommen sind spezifische Kosten für die Verarbeitung von sonstigen pflanzlichen Erzeugnissen als Trauben und Oliven, die unter Code 4020 erfasst werden. Schließt auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden ein, die für marktfähige Kulturen verwendet werden.

4010.    Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung

Düngemittel, Schutzmaterialien, verschiedene spezifische Kosten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4020.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4030.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4040.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4050.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4060.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4070.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch oder sonstigen tierischen Erzeugnissen, die nicht unter den Codes 4030 bis 4060 aufgeführt sind (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4090.    Sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten

Rohmaterialien, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

5010.    Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen

Vom Betriebsinhaber finanzierte Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen, einschließlich Gewächshäuser, Gartenbaukästen und Träger. Unter diesem Code sollte der Kauf der erforderlichen Baustoffe für die Instandhaltung der Gebäude aufgeführt werden.

Der Kauf von Baustoffen für neue Investitionen sollte unter den entsprechenden Codes in der Spalte „Investitionen/Käufe“ in der Informationsgruppe D „VERMÖGENSWERTE“ eingetragen werden.

Die Kosten für größere Reparaturen von Gebäuden, die deren Wert erhöhen (größere Instandhaltungsarbeiten) werden nicht unter diesem Code eingetragen. Diese Kosten werden als Investitionen unter Code 3030 „Betriebsgebäude“ in Tabelle D aufgeführt.

5020.    Elektrischer Strom

Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke.

5030.    Brennstoffe

Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.

5040.    Wasser

Kosten für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz und Wasserverbrauch für alle betrieblichen Zwecke einschließlich Bewässerung. Die Kosten für die Verwendung der betriebseigenen Wasseranlagen werden unter den entsprechenden Codes eingetragen: Abschreibung von Maschinen und Geräten, Instandhaltung von Maschinen und Geräten, Treibstoffe, Elektrizität.

5051.    Landwirtschaftsversicherung

Die Kosten für die Versicherung des Einkommens aus der landwirtschaftlichen Erzeugung bzw. seiner Bestandteile, einschließlich der Versicherung gegen Viehverluste, Ernteschäden usw.

5055.    Sonstige Betriebsversicherungen

Alle Versicherungsprämien, die Betriebsrisiken (außer landwirtschaftliche Risiken) decken, wie z. B. Haftpflichtversicherung des Betriebsinhabers, Brand, Überschwemmung, außer Unfallversicherungen für Arbeitsunfälle, die unter Code 1010 einzutragen sind. Eingeschlossen sind hier auch die Versicherungsprämien für Gebäude.

5061.    Steuern und sonstige Lasten

Alle Steuern und sonstigen Lasten, die den Betrieb betreffen, einschließlich Umweltsteuern. Mehrwertsteuer und Steuern, die sich auf Grund und Boden, Gebäude oder Arbeitskräfte beziehen, sind ausgenommen. Direkte Steuern (Einkommenssteuern) des Betriebsinhabers werden nicht im Betriebsbogen erfasst.

5062.    Grund- und Gebäudesteuern

Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die der Inhaber auf den Besitz oder die Nutzung von Betriebsländereien und Wirtschaftsgebäuden zu zahlen hat.

5070.    Bezahlte Pacht

Wert der (in bar oder in Naturalien) entrichteten Pacht für Flächen, Gebäude, Quoten und sonstige Rechte des Betriebs. Nur der für Betriebszwecke genutzte Teil der Betriebsgebäude und sonstiger gepachteter Gebäude sollte eingetragen werden. Die Pacht- oder Leasingkosten für Quoten, die nicht an Flächen gebunden sind, werden ebenfalls in Tabelle E eingetragen.

5071.    Davon: Pacht für Flächen

5080.    Zinsen und Finanzierungskosten

Zinsen und Finanzierungskosten für Darlehen, die zu betrieblichen Zwecken aufgenommen wurden. Diese Angaben sind obligatorisch.

Zinsvergünstigungen sind nicht abziehbar, sie werden in Tabelle M unter Code 3550 eingetragen.

5090.    Sonstige Gemeinkosten

Alle übrigen, unter den vorangegangenen Codes nicht erfassten Betriebsunkosten (Buchführungs- und Sekretariatskosten, Bürokosten, Telefongebühren, Beiträge, Abonnements usw.).

Tabelle I

Pflanzenbau

Aufbau der Tabelle



Pflanzenkategorie

Code (*)

 

Pflanzenart

Code (**)

Fehlende Angaben

Code (***)

Informationsgruppe

Spalten

Gesamtfläche

davon bewässert

davon Energiepflanzen

davon GVO

Menge

Wert

TA

IR

EN

GM

Q

V

A

Flächen

 

 

 

 

OV

Anfangsbestand

 

CV

Endbestand

 

PR

Produktion

 

SA

Verkäufe

 

 

FC

Eigenverbrauch und Naturalleistungen

 

FU

Innerbetrieblicher Verbrauch

 

Für die verschiedenen Kulturen sollten folgende Codes verwendet werden:



Code

Beschreibung

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

10110

Weichweizen und Spelz

10120

Hartweizen

10130

Roggen

10140

Gerste

10150

Hafer

10160

Körnermais

10170

Reis

10190

Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemische von Hülsenfrüchten mit Getreide)

10210

Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

10220

Linsen, Kichererbsen und Wicken

10290

Sonstige Eiweißpflanzen

10300

Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

10310

Zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln

10390

Sonstige Kartoffeln

10400

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

10500

Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

Handelsgewächse

10601

Tabak

10602

Hopfen

10603

Baumwolle

10604

Raps und Rübsen

10605

Sonnenblume

10606

Soja

10607

Leinsamen (Öllein)

10608

Sonstige Ölsaaten

10609

Flachs

10610

Hanf

10611

Sonstige Textilpflanzen

10612

Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen

10613

Zuckerrohr

10690

Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter:

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

10711

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - Feldanbau

10712

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - Gartenbaukulturen

10720

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - unter Glas oder sonstigen (betretbaren) Schutzabdeckungen

Details für alle Unterkategorien von „Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren“:

10731

Blumenkohl und Broccoli

10732

Grüner Salat

10733

Tomaten

10734

Zuckermais

10735

Speisezwiebeln

10736

Knoblauch

10737

Karotten

10738

Erdbeeren

10739

Melonen

10790

Sonstiges Gemüse

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

10810

Blumen und Zierpflanzen - im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

10820

Blumen und Zierpflanzen - unter Glas oder sonstigen (betretbaren) Schutzabdeckungen

Details für alle Unterkategorien von „Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)“:

10830

Blumenzwiebeln und -knollen

10840

Schnittblumen und Knospen

10850

Blühende Pflanzen und Zierpflanzen

Grün geerntete Pflanzen

10910

Ackerwiesen und -weiden

Sonstige grün geerntete Pflanzen:

10921

Grünmais

10922

Leguminosen

10923

Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt

11000

Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland

11100

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Schwarzbrache

11210

Schwarzbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird

11220

Schwarzbrache, für die Beihilfen gezahlt werden und die nicht wirtschaftlich genutzt wird

11300

An Dritte verpachtetes, saatbereites Ackerland, einschließlich der dem Betriebspersonal als Naturallohn überlassenen Flächen

20000

Haus- und Nutzgärten

Dauergrünland

30100

Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden

30200

Ertragsarme Weiden

30300

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Dauerkulturen

Obstarten, darunter

40111

Äpfel

40112

Birnen

40113

Pfirsiche und Nektarinen

40114

Sonstiges Obst der gemäßigten Klimazonen

40115

Obst der subtropischen oder tropischen Klimazonen

40120

Beerenarten

40130

Schalenfrüchte

Zitrusanlagen

40210

Orangen

40220

Tangerinen, Mandarinen, Clementinen und ähnliche kleine Früchte

40230

Zitronen

40290

Sonstige Zitrusfrüchte

Olivenanlagen

40310

Tafeloliven

40320

Oliven, die für die Ölherstellung verkauft werden (als Früchte verkauft)

40330

Olivenöl

40340

Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus

Rebanlagen

40411

Qualitätswein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

40412

Qualitätswein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

40420

Sonstige Weine

40430

Tafeltrauben

40440

Rosinen

40451

Keltertrauben für Qualitätswein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

40452

Keltertrauben für Qualitätswein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

40460

Keltertrauben für sonstige Weine

40470

Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Saft, Branntwein, Essig und sonstige im Betrieb erzeugte Produkte

40480

Nebenerzeugnisse des Weinbaus (Trester, Trub)

40500

Baumschulen

40600

Sonstige Dauerkulturen

40610

Darunter Weihnachtsbäume

40700

Dauerkulturen unter Glas

40800

Wachstum von jungen Anpflanzungen

Sonstige Flächen

50100

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen

50200

Forstfläche

50210

darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit

50900

Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsflächen usw.)

60000

Pilze

Sonstige Erzeugnisse und Einnahmen

90100

Erträge aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen

90200

Ausgleichszahlungen durch nicht kulturgebundene Ernteversicherung

90300

Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen

90310

Stroh

90320

Rübenkopf

90330

Sonstige Nebenerzeugnisse

90900

Sonstiges

Die entsprechenden Codes sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:



Code (**)

Beschreibung

0

Entfällt. Diese Codenummer ist für weiter verarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden.

1

Feldanbau — Hauptkultur, vergesellschaftete Kultur. Diese umfassen:

— Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;

— Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;

— von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht;

— Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahres normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt;

— frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau im Freien.

2

Feldanbau — Folgekultur(en): Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut und nicht als Hauptkulturen betrachtet werden.

3

Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland: Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau.

4

Anbau unter zugänglichem Witterungsschutz: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen (einjährig und mehrjährig) und Dauerkulturen aus dem Anbau unter Witterungsschutz.

Die Codes für fehlende Angaben sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:



Code (***)

Beschreibung

0

Keine fehlende Angabe

1

Keine Angabe Fläche: Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist, z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachteten Flächen stammen, oder bei einer Erzeugung durch Weiterverarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse.

2

Keine Angabe Produktion (unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.

3

Keine Angabe Produktion (nicht unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Kulturen, die nicht unter Vertrag stehen, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.

4

Keine Angabe Fläche und Produktion: Einzutragen, wenn Fläche und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen.

Die Angaben über den Pflanzenbau während des Rechnungsjahrs werden im Format der Tabelle I „PFLANZENBAU“ erfasst. Für jede Kultur ist eine gesonderte Übersicht auszufüllen. Der Inhalt der Tabelle wird definiert durch die Auswahl eines Codes für die Kategorie und die Art der Pflanzen sowie eines Codes für fehlende Angaben.

Detaillierte Angaben zu Kartoffeln (Codes 10310, 10390), frischem Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Codes 10731, 10732, 10733, 10734, 10735, 10736, 10737, 10738, 10739, 10790), Blumen und Zierpflanzen (Codes 10830, 10840, 10850) und Nebenerzeugnissen pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen (Codes 90310, 90320, 90330) müssen nur übermittelt werden, wenn die Daten in den betrieblichen Buchführungen verfügbar sind.

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE I

Tabelle I enthält sieben Reihen mit folgenden Informationsgruppen: Flächen (A), Anfangsbestand (OV), Endbestand (CV), Produktion (PR), Verkäufe (SA), Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) und Innerbetrieblicher Verbrauch (FU).

Tabelle I enthält außerdem sechs Spalten, in die für jede Kultur die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN), die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche (GM), die Produktions- und Verkaufsmenge (Q) und der Wert (V) einzutragen sind. Im Folgenden wird beschrieben, welche Spalten für welche Informationsgruppe ausgefüllt werden müssen:

I.A    Flächen

Für die Informationsgruppe Fläche (A) sind die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN) und die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche zu erfassen. Die Fläche wird in Ar (100 Ar = 1 Hektar) angegeben, außer der Fläche für die Pilzzucht, die in Quadratmeter angegeben wird.

I.OV    Anfangsbestand

Für die Informationsgruppe Anfangsbestand (OV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager zu Beginn des Rechnungsjahrs zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.

I.CV    Endbestand

Für die Informationsgruppe Endbestand (CV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager am Ende des Rechnungsjahrs zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.

I.PR    Produktion

Für die Informationsgruppe Produktion (PR) sind die während des Rechnungsjahrs produzierten Mengen pflanzlicher Erzeugnisse (Q) (abzüglich möglicher Verluste auf dem Feld und im Betrieb) zu erfassen. Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse).

Die Mengen werden in Dezitonnen (100 kg) angegeben außer für Wein und Weinerzeugnisse, die in Hektoliter angegeben werden. Lassen für ein Erzeugnis die Verkaufsbedingungen keine Bestimmung der mengenmäßigen Erzeugung in Dezitonnen zu (z. B. Verkauf von Ernten auf dem Halm oder Vertragsanbau), so ist für Kulturen unter Vertrag der Code 2 für fehlende Angaben und in den sonstigen Fällen der Code 3 einzutragen.

I.SA    Verkäufe

Für die Informationsgruppe Verkäufe (SA) sind die Menge (Q) und der Wert (V) für Verkäufe von Erzeugnissen einzutragen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in Tabelle H „BETRIEBSMITTEL“ eingetragen.

I.FC    Eigenverbrauch und Naturalleistungen

Für die Informationsgruppe Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) ist der Wert (V) der Erzeugnisse einzutragen, die vom Haushalt des Betriebsinhabers verbraucht werden, und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendet werden. Diese Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.

I.FU    Innerbetrieblicher Verbrauch

Für die Informationsgruppe Innerbetrieblicher Verbrauch sind die zu „Ab-Hof-Preisen“ bewerteten Betriebserzeugnisse einzutragen, die im Rechnungsjahr als Betriebsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dies beinhaltet Folgendes:

 Futtermittel:

 Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet wurden. Das im Betrieb verbrauchte Stroh (als Futter oder Streu) wird nur soweit berücksichtigt, als es in dem betreffenden Gebiet und in dem betreffenden Rechnungsjahr ein marktfähiges Erzeugnis darstellt. Die betreffenden Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet;

 Saatgut:

 Ab-Hof-Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs, die im Laufe des Jahres als Saatgut verwendet wurden;

 sonstiger innerbetrieblicher Verbrauch (einschließlich Betriebserzeugnisse, die zur Verköstigung von Touristen verwendet werden).

Tabelle J

Tierhaltung

Aufbau der Tabelle



Tierkategorie

Code (*)



 

Spalten

Informationsgruppe

Durchschnittlicher Bestand

Anzahl

Wert

A

N

V

AN

Durchschnittlicher Bestand

 

OV

Anfangsbestand

 

 

CV

Endbestand

 

 

PU

Käufe

 

 

SA

Verkäufe insgesamt

 

 

SS

Verkäufe zur Schlachtung

 

 

SR

Verkäufe zur weiteren Haltung / Zucht

 

 

SU

Verkäufe mit unbekannter Bestimmung

 

 

FC

Eigenverbrauch

 

 

FU

Innerbetrieblicher Verbrauch

 

 



Code (*)

Beschreibung

100

Einhufer

210

Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich

220

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich

230

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich

240

Rinder von zwei Jahren und älter, männlich

251

Zuchtfärsen

252

Mastfärsen

261

Milchkühe

262

Büffelkühe

269

Sonstige Kühe

311

Mutterschafe, weibliche Zuchttiere

319

Sonstige Schafe

321

Ziegen, weibliche Zuchttiere

329

Sonstige Ziegen

410

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

420

Zuchtsauen von 50 kg und mehr

491

Mastschweine

499

Sonstige Schweine

510

Geflügel — Masthähnchen

520

Legehennen

530

Sonstiges Geflügel

610

Kaninchen, weibliche Zuchttiere

699

Sonstige Kaninchen

700

Bienen

900

Sonstige Tiere

Tierkategorien

Folgende Tierkategorien sind zu unterscheiden:

100.

Einhufer

Hierzu gehören auch Renn- und Reitpferde, Esel, Maultiere, Maulesel usw.

210.

Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich

220.

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich

230.

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich

Ohne weibliche Rinder, die schon gekalbt haben.

240.

Rinder von zwei Jahren und älter, männlich

251.

Zuchtfärsen

Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und zur Zucht bestimmt sind.

252.

Mastfärsen

Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und nicht zur Zucht bestimmt sind.

261.

Milchkühe

Weibliche Rinder (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtkühe.

262.

Büffelkühe

Weibliche Büffel (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtbüffelkühe.

269.

Sonstige Kühe

1. Weibliche Rinder (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wird.

2. Arbeitskühe.

3. Nicht als Milchkühe einsetzbare Schlachtkühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht).

Die Kategorien 210 bis 252 und 269 enthalten auch die entsprechenden Angaben für Büffel und weibliche Büffel.

311.

Mutterschafe

Weibliche Schafe von einem Jahr und älter, die für die Zucht bestimmt sind.

319.

Sonstige Schafe

Alle Schafe mit Ausnahme von Mutterschafen.

321.

Ziegen, weibliche Zuchttiere

329.

Sonstige Ziegen

Alle Ziegen mit Ausnahme weiblicher Zuchttiere.

410.

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg.

420.

Zuchtsauen von 50 kg und mehr

Zuchtsauen mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen (siehe Kategorie 499 „Sonstige Schweine“).

491.

Mastschweine

Mastschweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen und Eber (siehe Kategorie 499 „Sonstige Schweine“).

499.

Sonstige Schweine

Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Zuchtsauen (siehe Kategorie 420) und Mastschweine (siehe Kategorie 491).

510.

Geflügel — Masthähnchen

Ausgenommen Legehennen und Schlachthennen. Ausgenommen Küken.

520.

Legehennen

Einschließlich Junghennen, Legehennen, Schlachthennen und Zuchthähne für Legehennen. Junghennen sind Hennen, die das Legealter noch nicht erreicht haben. Ausgenommen Küken.

530.

Sonstiges Geflügel

Einschließlich Enten, Truthühner, Gänse, Perlhühner, Strauße und männliche Zuchttiere (außer für Legehennen). Einschließlich weibliche Zuchttiere. Ausgenommen Küken.

610.

Kaninchen, weibliche Zuchttiere

699.

Sonstige Kaninchen

700.

Bienen

Anzugeben in Anzahl der besetzten Stöcke.

900.

Sonstige Tiere

Einschließlich Küken, Rotwild, Bisons und Fische. Umfasst auch Ponys und sonstige Tiere für agrotouristische Zwecke. Sonstige tierische Erzeugnisse werden hier nicht erfasst (siehe Tabelle K, Kategorie 900).

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE J

J.AN.    Durchschnittlicher Bestand (nur für Spalte A zu erfassen)

Eine Einheit entspricht der Anwesenheit eines Tieres im Betrieb während eines Jahres. Die Tiere werden anteilsmäßig im Verhältnis zu der während des Rechnungsjahrs im Betrieb verbrachten Zeit gerechnet.

Der durchschnittliche Bestand wird entweder mittels periodischer Bestandsaufnahmen oder eines Registers der Zu- und Abgänge ermittelt. Er umfasst alle im Betrieb vorhandenen Tiere, auch solche, die unter Vertrag aufgezogen oder gemästet werden (Tiere, die nicht zum Betrieb gehören und so aufgezogen oder gemästet werden, dass dies für den Betriebsinhaber lediglich eine Dienstleistung bedeutet und dieser nicht das finanzielle Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht und Mast solcher Tiere verbunden ist), und Tiere, die während des betreffenden Jahres in Pension gegeben oder genommen werden.

Der durchschnittliche Bestand wird auf zwei Dezimalstellen angegeben.

Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

J.OV    Anfangsbestand

Anzahl der Tiere, die zu Beginn des Rechnungsjahrs zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.

Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Bei Bienenstöcken ist die Anzahl anzugeben.

Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.

J.CV    Endbestand

Anzahl der Tiere, die am Ende des Rechnungsjahrs zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.

Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Bei Bienenstöcken ist die Anzahl anzugeben.

Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.

J.PU    Käufe

Sämtliche Tierzukäufe während des Rechnungsjahrs.

Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Der Wert der Käufe umfasst auch die Einkaufskosten. Die damit zusammenhängenden Prämien und Beihilfen werden nicht von der Gesamtsumme der Käufe abgezogen, sondern in Tabelle M „BEIHILFEN“ in die entsprechenden Kategorien (Codes 5100 bis 5900) eingetragen.

J.SA    Verkäufe insgesamt

Sämtliche Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs.

Darunter fallen auch Verkäufe von Tieren oder Fleisch an Endverbraucher für den Eigenbedarf, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden oder nicht.

Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Wenn die etwaigen Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht von der Summe der Verkäufe abgezogen sondern unter Code 2090 „Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige“ angegeben. Die damit zusammenhängenden Prämien und Beihilfen sind nicht in der Summe der Verkäufe enthalten, sondern werden in Tabelle M „BEIHILFEN“ in die entsprechenden Kategorien (Codes 2110 bis 2900) eingetragen.

J.SS    Verkäufe zur Schlachtung

Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs mit dem Ziel der Schlachtung. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Zuchtfärsen (Code 251), Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900).

Siehe Verkäufe insgesamt.

Siehe Verkäufe insgesamt.

J.SR    Verkäufe zur weiteren Haltung oder Zucht

Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs mit dem Ziel der weiteren Haltung oder Zucht. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Mastfärsen (Code 251), Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900).

Siehe Verkäufe insgesamt.

Siehe Verkäufe insgesamt.

J.SU    Verkäufe mit unbekannter Bestimmung

Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs, bei denen die Bestimmung nicht bekannt ist. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900).

Siehe Verkäufe insgesamt.

Siehe Verkäufe insgesamt.

J.FC    Eigenverbrauch und Naturalleistungen

Während des Rechnungsjahrs eigenverbrauchte oder für Naturalleistungen verwendete Tiere.

Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.

J.FU    Innerbetrieblicher Verbrauch

Tiere, die während des Rechnungsjahrs als Betriebsmittel zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger Erwerbstätigkeiten im Betrieb eingesetzt werden. Darunter fallen:

 Verköstigung und Beherbergung von Touristen;

 Verarbeitung von Tieren zu Fleischerzeugnissen und Futtermitteln.

Ausgenommen sind Verkäufe von Tieren oder Fleisch, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden (siehe Angaben zu Verkäufen SA).

Dieser Wert wird auch in Tabelle H bei den Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten in unmittelbarer Verbindung mit dem Betrieb unter Code 4070 (Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen) erfasst.

Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.

Tabelle K

Tierische Erzeugnisse und Dienstleistungen

Aufbau der Tabelle



Kategorie der tierischen Erzeugnisse oder Dienstleistungen

Code (*)

Fehlende Angaben

Code (**)



 

Spalten

Informationsgruppe

Menge

Wert

Q

V

OV

Anfangsbestand

 

 

CV

Endbestand

 

 

PR

Erzeugung

 

SA

Verkauf

 

 

FC

Eigenverbrauch

 

 

FU

Innerbetrieblicher Verbrauch

 

 



Code (*)

Beschreibung

261

Kuhmilch

262

Büffelkuhmilch

311

Schafsmilch

321

Ziegenmilch

330

Wolle

531

Eier für den menschlichen Verzehr

532

Bruteier (alle Geflügelarten)

700

Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht

800

Dung

900

Sonstige tierische Erzeugnisse

1100

Tierhaltung unter Vertrag

1120

Rinder unter Vertrag

1130

Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag

1140

Schweine unter Vertrag

1150

Geflügel unter Vertrag

1190

Sonstige Tiere unter Vertrag

1200

Sonstige tierische Dienstleistungen



Code (**)

Beschreibung

0

Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

 

 

2

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

3

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Erzeugung, die nicht unter Vertrag steht, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

4

Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt.

Kategorien der tierischen Erzeugnisse und Dienstleistungen

Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:

261.

Kuhmilch

262.

Büffelkuhmilch

311.

Schafsmilch

321.

Ziegenmilch

330.

Wolle

531.

Eier für den menschlichen Verzehr (alle Geflügelarten)

532.

Bruteier (alle Geflügelarten)

700.

Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht: Honig, Met und sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Bienenzucht

800.

Dung

900.

Sonstige tierische Erzeugnisse (Deckgebühren, Embryos, Wachs, Gänse- oder Entenleber, Milch sonstiger Tiere usw.)

1100.

Tierhaltung unter Vertrag

Betrag der Einnahmen aus der Vertragstierhaltung unter solchen Bedingungen, dass diese Tätigkeit im wesentlichen einer Dienstleistung des Betriebsinhabers entspricht, wobei dieser nicht das wirtschaftliche Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht oder Mast dieser Tiere verbunden ist.

Aufgliederung der Kategorie 1100 „Tierhaltung unter Vertrag“:

(Die Einzelheiten sind einzutragen, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind)

1120.

Rinder unter Vertrag

1130.

Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag

1140.

Schweine unter Vertrag

1150.

Geflügel unter Vertrag

1190.

Sonstige Tiere unter Vertrag

1200.

Sonstige tierische Dienstleistungen

Erträge aus sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tieren (Pension usw.)

Codes für fehlende Angaben

Folgende Codes sind einzutragen:

Code 0

:

Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

Code 2

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

Code 3

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Erzeugung, die nicht unter Vertrag steht, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

Code 4

:

Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt.

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE K

Für Dung (Code 800) sind nur die Angaben über Verkäufe (SA) in der Spalte für den Wert (V) einzutragen.

Für die sonstigen tierischen Erzeugnisse (Code 900) ist nur der Wert (in Spalte V) anzugeben, da die Menge für eine Zusammenstellung heterogener Erzeugnisse nicht erfasst werden kann.

Für tierische Dienstleistungen wie Vertragshaltung (Codes 1100 bis 1190) und sonstige (Code 1200) sollten nur die Erträge eintragen werden und zwar bei den Informationen über Verkäufe (SA) in der Spalte „Wert“ (V).

Diese Mengen sind in Dezitonnen (100 kg) anzugeben, außer bei Eiern (Codes 531 und 532), die in 1 000 Stück angegeben werden.

Bei Honig und sonstigen Erzeugnissen der Bienenzucht (Code 700) wird die Menge in „Honigäquivalenten“ ausgedrückt.

K.OV    Anfangsbestand

Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres (ohne Tiere).

Siehe Anweisungen für Tabelle K.

Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.

K.CV    Endbestand

Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres (ohne Tiere).

Siehe Anweisungen für Tabelle K.

Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.

K.PR    Erzeugung während des Rechnungsjahres

Die im Rechnungsjahr erzeugten Mengen pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse (ohne etwaige Verluste). Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse). Darunter fällt auch die Erzeugung zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten.

Die von Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt in der Erzeugung unberücksichtigt.

K.SA    Verkauf

Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.

Siehe Anweisungen für Tabelle K.

Bereits einkassierter oder noch einzukassierender Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.

Der Betrag der verkauften Erzeugnisse umfasst auch den Wert der rückgelieferten Erzeugnisse (Magermilch usw.). Dieser Wert wird ebenfalls im Betriebsaufwand berücksichtigt.

Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltende Entschädigungen (z. B. Versicherungszahlungen) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist. Andernfalls sind sie unter Code 900 „Sonstige tierische Erzeugnisse“ einzutragen.

Während des Rechnungsjahrs erhaltene Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht in die Verkäufe einbezogen sondern in Tabelle M „BEIHILFEN“ unter den entsprechenden Kategorien (Codes zwischen 2110 und 2900) eingetragen.

Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern unter Code 2090 „Sonstige“ spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige in Tabelle H „BETRIEBSMITTEL“ eingetragen.

K.FC    Eigenverbrauch und Naturalleistungen

Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendete Erzeugnisse. Diese Angaben sind für Bruteier (Code 532) nicht einzutragen.

Siehe Anweisungen für Tabelle K.

Zeitwert der Erzeugnisse.

K.FU    Innerbetrieblicher Verbrauch

Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dazu gehören

 Futtermittel: Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet wurden. Die von den Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt beim innerbetrieblichen Verbrauch unberücksichtigt;

 Erzeugnisse, die im Rahmen sonstiger, unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten verwendet werden:

 

 Verpflegung und Beherbergung von Touristen usw.

 Weiterverarbeitung (Verarbeitung von Milch zu Butter, Käse usw.)

Siehe Anweisungen für Tabelle K.

Zeitwert der Erzeugnisse. Diese Werte werden auch bei den Betriebskosten eingetragen.

Tabelle L

Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Aufbau der Tabelle



Kategorie der sonstigen Erwerbstätigkeiten

Code (*)

Fehlende Angaben

Code (**)



 

Spalten

Informationsgruppe

Menge

Wert

Q

V

OV

Anfangsbestand

 

CV

Endbestand

 

PR

Erzeugung

 

SA

Verkauf

 

FC

Eigenverbrauch

 

FU

Innerbetrieblicher Verbrauch

 



Code (*)

Beschreibung

261

Verarbeitung von Kuhmilch

262

Verarbeitung von Büffelmilch

311

Verarbeitung von Schafsmilch

321

Verarbeitung von Ziegenmilch

900

Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen

1010

Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen

1020

Forstwirtschaft und Holzverarbeitung

2010

Vertragsarbeiten

2020

Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten

2030

Erzeugung erneuerbarer Energie

9000

Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene „sonstige Erwerbstätigkeiten“



Code (**)

Beschreibung

0

Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

1

Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse.

2

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

3

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

4

Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt.

Die Definition der sonstigen Erwerbstätigkeiten entspricht der Definition in Anhang II Nummer VI der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 ( 22 ) und im gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe (Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008). Diese Definition folgt - außer in Ausnahmefällen - der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) und dem Handbuch der land- und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung EAA/EAF 97 Rev.1.1.

„Sonstige Erwerbstätigkeiten“ in unmittelbarer Verbindung mit dem Betrieb beziehen sich auf nicht landwirtschaftliche Arbeiten, die eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben und bei denen die Betriebsmittel (Produktionsmittel oder Erzeugnisse des Betriebs) eingesetzt werden.

Unter Erwerbstätigkeiten ist hier aktive Arbeit zu verstehen; reine Finanzinvestitionen sind mithin ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist die Verpachtung von Grund und Boden für verschiedene Tätigkeiten, sofern eine Beteiligung an diesen Tätigkeiten nicht gegeben ist. Dies gilt vielmehr als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs.

Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, es sei denn, sie gilt als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Weinbereitung und die Olivenölerzeugung sind daher ausgeschlossen, es sei denn, der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl ist erheblich.

Außerdem fällt darunter jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im Betrieb, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde. Hierzu zählen die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung usw.

Kategorien sonstiger unmittelbar mit dem Betrieb verbundender Erwerbstätigkeiten

Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:

261.

Verarbeitung von Kuhmilch

262.

Verarbeitung von Büffelmilch

311.

Verarbeitung von Schafsmilch

321.

Verarbeitung von Ziegenmilch

900.

Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen

1010.

Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen, ausgenommen Wein und Olivenöl. Darunter fällt auch aus sonstigen Erzeugnissen als Trauben hergestellter Alkohol, d.h. Apfelwein oder Birnenmost.

1020.

Forstwirtschaft und Holzverarbeitung. Darunter fällt der Verkauf von geschlagenem und stehendem Holz, von sonstigen Forsterzeugnissen als Holz (Kork, Kiefernharz usw.) und von verarbeitetem Holz während des Rechnungsjahrs.

2010.

Vertragsarbeiten für Dritte. Vermietung von Maschinen und Geräten des Betriebs ohne Arbeitskräfte des Betriebs oder ausschließlich mit Vertragsarbeitern werden nicht als sonstige Erwerbstätigkeiten, sondern als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit betrachtet.

2020.

Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten. Die angegebenen Einnahmen umfassen die für Fremdenverkehrsleistungen erhaltenen Vergütungen (Campingplätze, Ferienhäuser, Reitmöglichkeiten, Jagd- und Fischereiverpachtung usw.).

2030.

Erzeugung von erneuerbarer Energie. Dazu gehört die Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ausgeschlossen und als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit eingestuft werden:

 die Erzeugung erneuerbarer Energie ausschließlich für den innerbetrieblichen Verbrauch;

 die Verpachtung von Flächen oder Dachflächen nur für die Installation von Anlagen wie Windrädern oder Solarpanelen;

 der Verkauf von Rohstoffen an sonstige Unternehmen für die Erzeugung erneuerbarer Energien.

9000.

Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene „sonstige Erwerbstätigkeiten“. Anderweitig nicht genannte sonstige Erwerbstätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen.

Codes für fehlende Angaben

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code 0

:

Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

Code 1

:

Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter Tiere, tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse.

Code 2

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

Code 3

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

Code 4

:

Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt.

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE L

Diese Mengen sind in Dezitonnen (100 kg) anzugeben.

Für die Verarbeitungserzeugnisse aus Milch (Codes 261, 262, 311 und 321) wird die Menge der Flüssigmilch unabhängig von der Form (Sahne, Butter, Käse usw.) angegeben, in der sie verkauft, zum Eigenverbrauch, zum innerbetrieblichen Verbrauch oder für Naturalleistungen verwendet wird.

L.OV    Anfangsbestand

Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres.

Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020), die Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030) und sonstige „Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten“ (Code 9000).

Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.

L.CV    Endbestand

Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres.

Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020), die Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030) und sonstige „Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten“ (Code 9000).

Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.

L.PR    Erzeugung des Rechnungsjahres

Diese Angaben sind nur für die Kategorien betreffend die Milchverarbeitung (Codes 261 bis 321) einzutragen.

Die Erzeugung entspricht der Menge der während des Rechnungsjahres im Betrieb erzeugten und für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendeten Flüssigmilch.

L.SA    Verkauf

Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden, sowie Einkünfte aus sonstigen Erwerbstätigkeiten.

Bereits einkassierter oder noch einzukassierender Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.

Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltende Entschädigungen (z. B. Versicherungszahlungen für Hagelschäden) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist. Andernfalls sind sie in Tabelle I „PFLANZENBAU“ unter Code 90900 „Sonstiges“ einzutragen.

Während des Rechnungsjahrs erhaltenen Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht in die Verkäufe einbezogen, sondern in der Tabelle M „BEIHILFEN“ unter den entsprechenden Kategorien (Codes zwischen 2110 und 2900) eingetragen. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in der entsprechenden Kategorie der Kosten der sonstigen Erwerbstätigkeiten (Codes 4010 bis 4090) in Tabelle H „BETRIEBSMITTEL“ eingetragen.

L.FC    Eigenverbrauch und Naturalleistungen

Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendete Erzeugnisse.

Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020) und Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030).

Zeitwert der Erzeugnisse.

L.FU    Innerbetrieblicher Verbrauch

Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Darunter fallen im Betrieb verarbeitete (Verarbeitung von Milch zu Käse, Getreide zu Brot, Fleisch zu Schinken usw.) und für Verköstigung und Unterbringung verwendete Erzeugnisse.

Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020) und Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030).

Zeitwert der Erzeugnisse.

Tabelle M

Beihilfen

Aufbau der Tabelle



Kategorie der Beihilfe

Code (*)

 

Finanzierung

Code (**)

Basiseinheit

Code (***)

Informationsgruppe

Spalten

Anzahl der Basiseinheiten

Wert

N

V

S

Beihilfe

 

 

Die Kategorien für Beihilfecodes sind aus der nachstehenden Liste auszuwählen.

Kategorien:



Code (*)

Beschreibung

Betriebsprämienregelung

1110

Betriebsprämienregelung „normal“

1120

Betriebsprämienregelung Grünland

1130

Betriebsprämienregelung besondere Ansprüche

1200

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1)

2110

Beihilfen für den Milchsektor

2120

Beihilfen für den Rindfleischsektor

2130

Beihilfen für den Schaf- und Ziegensektor

2140

Beihilfen für den Reissektor

2150

Beihilfen für sonstige Kulturen

2160

Beihilfen für sonstige Tiere

2170

Andere Beihilfen aufgrund von Artikel 68, außer Kostenbeihilfen

Ausgewählte gekoppelte EU-Direktzahlungen

2210

Mutterkuhprämie

2220

Zusätzliche Mutterkuhprämie

2230

Schaf- und Ziegenprämie

2240

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

2250

Baumwolle

2270

Obst und Gemüse

Sonstige gekoppelte Direktzahlungen für spezifische Tätigkeiten

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

2311

Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen

2312

Kartoffeln

2313

Zuckerrüben

2314

Handelsgewächse

2315

Gemüse

2316

Schwarzbrache

2319

Nicht definierte landwirtschaftliche Kulturpflanzen

2320

Dauergrünland

Dauerkulturen

2331

►C1  Beeren und Schalenobst ◄

2332

Kern- und Steinobst

2333

Zitrusanlagen

2334

Olivenanlagen

2335

Rebanlagen

2339

Nicht definierte Dauerkulturen

Tiere

2341

Milchkühe

2342

Fleischrinder

2343

Nicht definierte Rinder

2344

Schafe und Ziegen

2345

Schweine und Hühner

2349

Nicht definierte Tiere

Außergewöhnliche Prämien und Beihilfen

2810

Entschädigungen bei Naturkatastrophen

2890

Sonstige außergewöhnliche Prämien und Beihilfen

2900

Beihilfen, die keiner Aktivität zugeschrieben oder nicht unter den vorstehenden Codes erfasst werden können

Entwicklung des ländlichen Raums

3100

Investitionsbeihilfen

3200

Sonstige Achse-1-Maßnahmen

3300

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz

3400

Natura-2000-Zahlungen ausgenommen Forstwirtschaft

3500

Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in sonstigen benachteiligen Gebieten

3600

Forstwirtschaft einschließlich Natura-2000-Zahlungen für Forstwirtschaft

3700

Sonstige Achse-2-Maßnahmen

3900

Sonstige Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums

Prämien und Beihilfen auf den Aufwand

4100

Löhne und Soziallasten

4200

Kraftstoffe

Tierbestand

4310

Futtermittel für Weidevieh

4320

Futtermittel für Schweine und Geflügel

4330

Sonstige Tierbestandskosten

Pflanzenbau

4410

Saatgut

4420

Düngemittel

4430

Pflanzenschutzmittel

4440

Sonstige spezifische Kosten im Pflanzenbau

Gemeinkosten

4510

Elektrischer Strom

4520

Brennstoffe

4530

Wasser

4540

Versicherungen

4550

Zinsen

4600

Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten

4800

Sonstige Aufwendungen

4900

Beihilfen für Kosten auf der Grundlage von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Prämien und Beihilfen auf Tierzukäufe

5100

Milchkühezukäufe

5200

Fleischrinderzukäufe

5300

Schaf- und Ziegenzukäufe

5400

Schweine- und Geflügelzukäufe

5900

Sonstige Tiere

9000

Berichtigungen für frühere Rechnungsjahre

(1)   Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

Folgende Codes werden verwendet, um zu beschreiben, wie die Beihilfe finanziert wird:



Code (**)

Beschreibung

1

Die Beihilfe wird ausschließlich aus dem EU-Haushalt finanziert.

2

Die Beihilfe wird von der EU und dem Mitgliedstaat gemeinsam finanziert.

3

Die Beihilfe wird nicht durch die EU, sondern aus sonstigen öffentlichen Quellen finanziert.

Folgende Codes werden für die Basiseinheiten verwendet:



Code (***)

Beschreibung

1

Die Beihilfe wird je Stück Vieh gewährt.

2

Die Beihilfe wird je Hektar gewährt.

3

Die Beihilfe wird pro Tonne gewährt.

4

Betrieb/Sonstiges: die Beihilfe wird für den gesamten Betrieb oder in einer Form gewährt, die sich keiner der sonstigen Kategorien zuordnen lässt.

Tabelle M „BEIHILFEN“ umfasst Prämien und Beihilfen, die die Betriebe von öffentlichen Einrichtungen (national und EU) erhalten haben, ausgenommen Prämien und Beihilfen für Investitionen (diese werden in Tabelle D „VERMÖGENSWERTE“ eingetragen.

Als allgemeine Regel gilt, dass Prämien und Beihilfen, die in Tabelle M erfasst sind, das laufende Rechnungsjahr betreffen, ganz gleich, wann die Zahlung eingegangen ist (das Rechnungsjahr entspricht dem Antragsjahr). Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums, andere als Zahlungen für benachteiligte Gebiete, bilden eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel, da sich eingetragene Beträge auf tatsächliche Zahlungen in Laufe des Rechnungsjahres beziehen sollten (das Rechnungsjahr entspricht dem Auszahlungsjahr).

Prämien und Beihilfen werden nach der Art der Beihilfe, der Finanzierung und der Basiseinheit festgelegt. Für jeden Eintrag geht aus Tabelle M die Anzahl der Basiseinheiten (N) und der erhaltene Betrag (V) hervor. Gegebenenfalls ergeben sich mehrere Übersichten je Beihilfekategorie, da die Basiseinheiten und/oder die Finanzierungsquellen unterschiedlich sein können.



( 1 ) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

( 2 ) ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 18.

( 3 ) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

( 4 ) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

( 5 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

( 6 ) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

( 7 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 8 ) COM(2010) 2020.

( 9 ) COM(2010) 672.

( 10 ) ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

( 11 ) ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14).

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).

( 15 ) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008.

( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).

( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

( 19 ) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

( 20 ) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

( 21 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

( 22 ) Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 1).