2011D0172 — DE — 22.03.2015 — 005.001


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BESCHLUSS 2011/172/GASP DES RATES

vom 21. März 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

(ABl. L 076, 22.3.2011, p.63)

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Amtsblatt

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►M1

BESCHLUSS 2012/159/GASP DES RATES vom 19. März 2012

  L 80

18

20.3.2012

►M2

BESCHLUSS 2012/723/GASP DES RATES vom 26. November 2012

  L 327

44

27.11.2012

 M3

BESCHLUSS 2013/144/GASP DES RATES vom 21. März 2013

  L 82

54

22.3.2013

 M4

BESCHLUSS 2014/153/GASP DES RATES vom 20. März 2014

  L 85

9

21.3.2014

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2015/486 DES RATES vom 20. März 2015

  L 77

16

21.3.2015




▼B

BESCHLUSS 2011/172/GASP DES RATES

vom 21. März 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Februar 2011 hat die Europäische Union ihre Bereitschaft erklärt, den friedlichen und geordneten Übergang zu einer zivilen und demokratischen Regierung in Ägypten, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ebenso zu unterstützen wie die Bemühungen um Schaffung einer Wirtschaft, die den sozialen Zusammenhalt verstärkt und das Wachstum fördert.

(2)

In diesem Zusammenhang sollten gegen Personen, die als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelt worden sind und damit das ägyptische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft bringen und die Entwicklung der Demokratie im Land untergraben, restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(3)

Ein weiteres Vorgehen der Union ist erforderlich, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der — im Anhang aufgeführten — als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelten Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)  Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

▼M2

(4)  Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c) die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und

d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

▼B

(5)  Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor dem Datum, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, geschlossen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtung nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

▼M2

(6)  Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

c) Zahlungen aufgrund einer in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

▼B

Artikel 2

(1)  Der Rat beschließt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.

(2)  Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 3

(1)  Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in die Liste angegeben.

(2)  Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen — einschließlich Aliasnamen —, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, sofern bekannt die Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

Damit die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.

▼M1

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M5

Dieser Beschluss gilt bis zum 22. März 2016.

▼M1

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

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ANHANG



Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1

 

Name

(und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Ehemaliger Präsident der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum 4.5.1928

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

2.

Suzanne Saleh Thabet

Ehefrau von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.2.1941

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

3.

Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Sohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 26.11.1960

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

4.

Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh

Ehefrau von Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 5.10.1971

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

5.

Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Sohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.12.1963

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

6.

Khadiga Mahmoud El Gammal

Ehefrau von Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 13.10.1982

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

7.

Ahmed Abdelaziz Ezz

Ehemaliges Mitglied des Parlaments

Geburtsdatum: 12.1.1959

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

8.

Abla Mohamed Fawzi Ali Ahmed

Ehefrau von Ahmed Abdelaziz Ezz

Geburtsdatum: 31.1.1963

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

9.

Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin

Ehefrau von Ahmed Abdelaziz Ezz

Geburtsdatum: 25.5.1959

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

10.

Shahinaz Abdel Aziz Abdel Wahab Al Naggar

Ehefrau von Ahmed Abdelaziz Ezz

Geburtsdatum: 9.10.1969

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

11.

Ahmed Alaeldin Amin Abdelmaksoud Elmaghraby

Ehemaliger Minister für Wohnungsbau, öffentliche Versorgungsunternehmen und Stadtentwicklung

Geburtsdatum: 16.5.1945

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

12.

Naglaa Abdallah El Gazaerly

Ehefrau von Ahmed Alaeldin Amin Abdelmaksoud Elmaghraby

Geburtsdatum: 3.6.1956

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

13.

Rachid Mohamed Rachid Hussein

Ehemaliger Minister für Handel und Industrie

Geburtsdatum: 9.2.1955

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

14.

Hania Mahmoud Abdel Rahman Fahmy

Ehefrau von Rachid Mohamed Rachid Hussein

Geburtsdatum: 5.7.1959

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

15.

Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

Ehemaliger Minister für Tourismus

Geburtsdatum: 20.2.1959

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

16.

Jaylane Shawkat Hosni Galal Eldin

Ehefrau von Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

Geburtsdatum: 8.1.1960

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

17.

Amir Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

Sohn von Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

Geburtsdatum: 21.9.1990

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

18.

Habib Ibrahim Habib Eladli

Ehemaliger Minister des Innern

Geburtsdatum: 1.3.1938

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.

19.

Elham Sayed Salem Sharshar

Ehefrau von Habib Ibrahim Eladli

Geburtsdatum: 23.1.1963

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.