2010D0372 — DE — 11.01.2014 — 001.001


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2010

über die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3847)

(Nur der deutsche, der französische, der italienische, der niederländische, der polnische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2010/372/EU)

(ABl. L 169, 3.7.2010, p.17)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2013

  L 8

27

11.1.2014




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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2010

über die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3847)

(Nur der deutsche, der französische, der italienische, der niederländische, der polnische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2010/372/EU)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe ist eine der wenigen verbleibenden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zulässigen Verwendungen, bei denen es zu Emissionen kommt. Der Ausstoß von ozonabbauenden Stoffen kann die Ozonschicht signifikant schädigen. Es muss daher gewährleistet werden, dass die Emissionen, die aus der Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe resultieren, unbedeutend bleiben.

(2)

Aufgrund der Verantwortlichkeiten der Union gemäß dem Beschluss X/14 der Parteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, begrenzt Artikel Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 darüber hinaus die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe auf 1 083 metrische Tonnen pro Jahr und die Mengen der Emissionen, die bei der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe freigesetzt werden dürfen, auf 17 metrische Tonnen pro Jahr.

(3)

Ein unerwarteter Anstieg der Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe in den vergangenen Jahren hat die Einhaltung des Beschlusses X/14 durch die Union in Gefahr gebracht und ein strikteres Management der Verwendungen erforderlich gemacht.

(4)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist eine Liste von Betrieben festzulegen, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe zulässig ist, wobei für jeden der betreffenden Betriebe Obergrenzen für die Mengen, die als Verarbeitungshilfsstoff zur Wiederauffüllung verwendet werden können, und Obergrenzen für die Emissionen vorzugeben sind.

(5)

Die Liste der Betriebe und der jeweiligen Mengen von Stoffen sollte sich auf von den Mitgliedstaaten übermittelte Berichte stützen und angepasst werden, damit die Union die in Artikel 8 Absatz 4 festgesetzten Obergrenzen nicht überschreitet. Den Wiederauffüllungsquoten sollte der durchschnittliche Bedarf in den Jahren 2005 bis 2008 zugrunde gelegt werden. Bei der Berechnung des individuellen durchschnittlichen Bedarfs sollten Jahre, in denen der betreffende Betrieb keine geregelten Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet hat, unberücksichtigt bleiben. Die Schwellen werden auf 124 % des durchschnittlichen Bedarfs festgesetzt, um Schwankungen des jährlichen Bedarfs Rechnung zu tragen und zugleich sicherzustellen, dass die Gesamtobergrenze für die Union eingehalten wird.

(6)

Die Übertragung von Quoten zwischen im Anhang aufgeführten Betrieben sollte gestattet werden, damit die Betriebe flexibler auf sich ändernde Marktbedürfnisse reagieren können. Eine Quote sollte jedoch mit der Außerbetriebnahme der Anlage, für die sie gewährt wurde, erlöschen. Der Betrieb sollte daher der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat die Außerbetriebnahme der betreffenden Anlage mitteilen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)  „Wiederauffüllung“: die Gesamtmenge an — ungebrauchten, rückgewonnenen oder aufbereiteten — geregelten Stoffen in metrischen Tonnen, die im Verfahrenszyklus zuvor nicht verbraucht wurde und erneut in den Verfahrenszyklus eingeführt wird.

(2)  „Emission“: die Gesamtmenge an geregelten Stoffen in metrischen Tonnen, die während der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe sowie während der Lagerung und Handhabung auf dem Anlagengelände in die Atmosphäre, in Böden und in Gewässer emittiert wird.

Artikel 2

Zulässige Verwendungen als Verarbeitungshilfsstoffe und Schwellen für Emissionen und Mengen

(1)  Im Anhang dieses Beschlusses ist die Liste von Betrieben festgelegt, in denen ab 1. Januar 2010 geregelte Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen.

(2)  Jeder Betrieb verwendet nur den Stoff und das Verfahren, der bzw. das im Anhang aufgeführt ist.

(3)  Die im Anhang festgesetzten Mengen, die jährlich zur Wiederauffüllung verwendet bzw. emittiert werden dürfen, dürfen nicht überschritten werden. Die zugeteilte Quote erlischt am Ende des Jahres, in dem die Anlage, für die sie gewährt wurde, endgültig außer Betrieb genommen wird.

Artikel 3

Übertragung von zugeteilten Quoten

►M1  Ein Betrieb kann die Quote, die ihm für eine bestehende Anlage gemäß dem Anhang zugeteilt wurde, unabhängig von dem Stoff und der Verwendung, für die die Menge zugeteilt wurde, teilweise oder ganz einem anderen im Anhang aufgeführten Betrieb oder innerhalb desselben Betriebs auf eine(n) andere(n) im Anhang für diesen Betrieb aufgelistete(n) Stoff oder Verwendung übertragen. ◄ Der Empfänger kann die übertragene Menge für den Stoff und die Verwendung verwenden, die dem Empfänger im Anhang zugeteilt wurden. Die Übertragung wird erst wirksam, nachdem sie der Kommission und den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt wurde und die Kommission den Eingang der Mitteilung bestätigt hat.

Artikel 4

Mitteilung der Außerbetriebnahme

Bei Außerbetriebnahme der betreffenden Anlagen setzen die im Anhang aufgeführten Betriebe die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befand, innerhalb von drei Monaten hierüber in Kenntnis.

Artikel 5

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an folgende Betriebe gerichtet:



Anwil SAUl. Torunska 222,87-805 WloclawekPOLEN

Arkema France S.A.420, rue d'Estienne D'Orves92705 Colombes CedexFRANKREICH

Bayer Material Science AGCAS-PR-CKD, Gebäude B669,41538 DormhagenDEUTSCHLAND

CUF Quimicos Industriais SAQuinta da Industria Beduidu3860-680 EstarrejaPORTUGAL

Potasse et Produits Chimiques SA95 rue du General de Gaulle,68802 Thann CedexFRANKREICH

Perstorp France SASRue Lavoisier BP 21,38801 Le Pont de ClaixFRANKREICH

Solvay Solexis S.p.A.Viale Lombardia 2020021 Bollate (MI)ITALIEN

Teijin Twaron BVOosterhorn 6,9936 AD FarmsumNIEDERLANDE

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ANHANG

(Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.)



( 1 ) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.