2009D0908 — DE — 01.12.2009 — 000.001


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BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2009

zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates

(2009/908/EU)

(ABl. L 322, 9.12.2009, p.28)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 56  (908/2009)




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BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2009

zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates

(2009/908/EU)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 16 Absatz 9,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 236 Buchstabe b,

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 über die Ausübung des Vorsitzes im Rat ( 1 ), insbesondere Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollten Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat (nachstehend „Beschluss des Europäischen Rates“ genannt) festgelegt werden.

(2)

Zu diesen Durchführungsmaßnahmen gehört die Festlegung der Reihenfolge, in der die zuvor festgelegten Gruppen von drei Mitgliedstaaten den Vorsitz für aufeinander folgende Zeiträume von 18 Monaten wahrnehmen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass am 1. Januar 2007 nach der Geschäftsordnung des Rates ein System von Achtzehnmonatsprogrammen des Rates eingeführt wurde, die von den drei in dem betreffenden Zeitraum amtierenden Vorsitzen vereinbart werden.

(3)

Nach Artikel 1 des Beschlusses des Europäischen Rates müssen bei der Zusammenstellung der Gruppen die Verschiedenartigkeit der Mitgliedstaaten und das geografische Gleichgewicht innerhalb der Union berücksichtigt werden.

(4)

Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses des Europäischen Rates regelt die Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten innerhalb jeder Gruppe. In beiden in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Fällen werden die praktischen Modalitäten für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten innerhalb jeder Gruppe von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt.

(5)

Darüber hinaus sollte in diesen Durchführungsmaßnahmen speziell geregelt werden, wer den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Europäischen Rates wahrnimmt.

(6)

In den meisten dieser Vorbereitungsgremien sollte der Vorsitz von einem Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt) wahrgenommen werden, während der Vorsitz in den übrigen Gremien weiterhin vom halbjährlich wechselnden Ratsvorsitz wahrgenommen werden sollte. Wird der Vorsitz in solchen Gremien von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen, kann eine Übergangsphase angewandt werden.

(7)

Vorbereitungsgremien, deren Vorsitz sich nach einem anderen System richtet als dem halbjährlich wechselnden Ratsvorsitz, sollten nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Europäischen Rates ebenfalls in diesem Beschluss aufgeführt werden.

(8)

In Vorbereitungsgremien, die in diesem Beschluss nicht aufgeführt sind, wird der Vorsitz nach Artikel 2 des Beschlusses des Europäischen Rates wahrgenommen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz im Rat ab dem 1. Januar 2007 wahrnehmen, ist im Beschluss des Rates vom 1. Januar 2007 zur Festlegung der Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat aufgeführt ( 2 ).

Die Einteilung dieser Reihenfolge der Vorsitze in Gruppen von drei Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses des Europäischen Rates ist in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

(1)  Jedes Mitglied einer Gruppe nach Artikel 1 Absatz 1 nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen den Vorsitz auf der Grundlage des Achtzehnmonatsprogramms des Rates bei all seinen Aufgaben.

(2)  Die Mitglieder einer Gruppe nach Artikel 1 können untereinander alternative Regelungen beschließen.

(3)  In den nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer jeden Gruppe einvernehmlich die praktischen Modalitäten für ihre Zusammenarbeit fest.

Artikel 3

Der Rat beschließt vor dem 1. Juli 2017 über die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz ab dem 1. Juli 2020 ausüben werden.

Artikel 4

Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) wird nach den Vorschriften in Anhang II wahrgenommen.

Artikel 5

Der Vorsitz in den in Anhang III aufgeführten Vorbereitungsgremien des Rates wird von den in jenem Anhang aufgeführten festen Vorsitzen wahrgenommen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.




ANHANG I

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Deutschland

Januar-Juni

2007

Portugal

Juli-Dezember

Slowenien

Januar-Juni

2008

Frankreich

Juli-Dezember

Tschechische Republik

Januar-Juni

2009

Schweden

Juli-Dezember

Spanien

Januar-Juni

2010

Belgien

Juli-Dezember

Ungarn

Januar-Juni

2011

Polen

Juli-Dezember

Dänemark

Januar-Juni

2012

Zypern

Juli-Dezember

Irland

Januar-Juni

2013

Litauen

Juli-Dezember

Griechenland

Januar-Juni

2014

Italien

Juli-Dezember

Lettland

Januar-Juni

2015

Luxemburg

Juli-Dezember

Niederlande

Januar-Juni

2016

Slowakei

Juli-Dezember

Malta

Januar-Juni

2017

Vereinigtes Königreich

Juli-Dezember

Estland

Januar-Juni

2018

Bulgarien

Juli-Dezember

Österreich

Januar-Juni

2019

Rumänien

Juli-Dezember

Finnland

Januar-Juni

2020

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ANHANG II

VORSITZ DER VORBEREITUNGSGREMIEN DES RATES (AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN) ( 3 )

Der Vorsitz der in den Kategorien 1 bis 4 der nachstehenden Tabelle genannten Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) wird wie folgt organisiert:

1) Kategorie 1 (Vorbereitungsgremien für die Bereiche Handel und Entwicklung)

Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen.

2) Kategorie 2 (geografische Vorbereitungsgremien)

Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen.

3) Kategorie 3 (horizontale Vorbereitungsgremien, überwiegend GASP-Themen)

Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen, mit Ausnahme der folgenden Vorbereitungsgremien, in denen der Vorsitz vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen wird:

 Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RELEX);

 Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER);

 Gruppe „Anwendung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ (COCOP);

 Gruppe „Konsularische Angelegenheiten“ (COCON);

 Gruppe „Völkerrecht“ (COJUR); und

 Gruppe „Seerecht“ (COMAR).

4) Kategorie 4 (Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen)

Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen ( 4 ).

Der Hohe Vertreter und der halbjährliche Vorsitz arbeiten eng zusammen, um Kohärenz zwischen allen Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zu gewährleisten.

Was die Kategorien 3 und 4 betrifft, so wird der Vorsitz in diesen Vorbereitungsgremien nach dem Erlass des Beschlusses des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) noch während einer Übergangszeit von bis zu sechs Monaten vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen. Für die Kategorie 2 beträgt diese Übergangszeit bis zu 12 Monate.

Modalitäten für die Ernennung der Vorsitzenden

In den Fällen, in denen nach dem Beschluss des Europäischen Rates oder nach diesem Beschluss der Vorsitz in einem Vorbereitungsgremium (PSK und die betreffenden Arbeitsgruppen) von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen wird, obliegt es dem Hohen Vertreter, diesen Vorsitzenden zu ernennen. Diese Ernennungen erfolgen aufgrund der Befähigung, wobei auf hinreichende geografische Ausgewogenheit und auf Transparenz zu achten ist. Der Hohe Vertreter trägt dafür Sorge, dass die Person, deren Ernennung zum Vorsitzenden er beabsichtigt, das Vertrauen der Mitgliedstaaten genießt. Die betreffende Person wird im Einklang mit den Einstellungsverfahren des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) mit ihrer Ernennung zumindest für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglied des EAD, sofern sie diesem noch nicht angehört. Eine Bewertung dieser Regelung wird im Rahmen des für 2012 vorgesehenen Sachstandsberichts über den EAD vorgenommen.



1.  Vorbereitungsgremien für die Bereiche Handel und Entwicklung

Ausschuss „Artikel 207“

Gruppe „AKP“

Gruppe „Entwicklungszusammenarbeit“ (DEVGEN)

Gruppe „EFTA“

Gruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“

Gruppe „Handelsfragen“

Gruppe „Grundstoffe“

Gruppe „Allgemeines Präferenzsystem“

Gruppe „Vorbereitung internationaler Entwicklungskonferenzen“/UNCCD Wüstenbildung/UNCTAD

Gruppe „Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe“

Arbeitskreis „Ausfuhrkredite“

2.  Geografische Vorbereitungsgremien

Gruppe „Maschrik/Maghreb“ (COMAG/MaMa)

Gruppe „Osteuropa und Zentralasien“ (COEST)

Gruppe „Westliche Balkanstaaten“ (COWEB)

Gruppe „Naher Osten/Golfstaaten“ (COMEM/MOG)

Gruppe „Asien – Ozeanien“ (COASI)

Gruppe „Lateinamerika“ (COLAT)

Gruppe „Transatlantische Beziehungen“ (COTRA)

Gruppe „Afrika“ (COAFR)

3.  Horizontale Vorbereitungsgremien (überwiegend GASP-Themen)

Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RELEX)

Nicolaidis-Gruppe

Gruppe „Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle“ (CODUN)

Gruppe „Nichtverbreitung“ (CONOP)

Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM)

Gruppe „Menschenrechte“ (COHOM)

Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER) (1)

Gruppe „Anwendung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ (COCOP) (1)

Gruppe „OSZE und Europarat“ (COSCE)

Gruppe „Vereinte Nationen“ (CONUN)

Ad-hoc-Gruppe „Nahost-Friedensprozess“ (COMEP)

Gruppe „Völkerrecht“ (COJUR, COJUR-ICC)

Gruppe „Seerecht“ (COMAR)

Gruppe „Konsularische Angelegenheiten“ (COCON)

Gruppe „GASP-Verwaltungsangelegenheiten und Protokoll“ (COADM)

4.  Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen

Militärausschuss (EUMC)

Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses (EUMCWG)

Gruppe „Politisch-militärische Angelegenheiten“ (PMG)

Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung (CIVCOM)

Gruppe „Europäische Rüstungspolitik“

(1)   Die Frage der Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER) und der Gruppe „Anwendung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ (COCOP) wird auch im Rahmen der Beratungen über die Arbeitsstrukturen im JI-Bereich erörtert werden.




ANHANG III

VORSITZENDE DER VORBEREITUNGSGREMIEN DES RATES MIT FESTEM VORSITZ

Gewählter Vorsitzender

Wirtschafts- und Finanzausschuss

Beschäftigungsausschuss

Ausschuss für Sozialschutz

Militärausschuss ( 5 )

Ausschuss für Wirtschaftspolitik

Ausschuss für Finanzdienstleistungen

Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses (5) 

Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“

Vorsitz vom Generalsekretariat des Rates wahrgenommen

Sicherheitsausschuss

Gruppe „Information“

Gruppe „Rechtsinformatik“

Gruppe „Elektronische Kommunikation“

Gruppe „Kodifizierung“

Gruppe der Rechts- und Sprachsachverständigen

Gruppe „Neue Gebäude“



( 1 ) ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 50.

( 2 ) ABl. L 1 vom 4.1.2007, S. 11.

( 3 ) Nach dem 1. Dezember 2009 sollte rasch eine Überprüfung des Geltungsbereichs und der Organisation der Arbeitsstrukturen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten vorgenommen werden, insbesondere im Bereich der Entwicklungspolitik. Die Regelungen für den Vorsitz der überprüften Arbeitsgruppen sollten erforderlichenfalls entsprechend den allgemeinen Grundsätzen in diesem Anhang angepasst werden.

( 4 ) Der Vorsitz im EU-Militärausschuss (EUMC) und in der Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses (EUMCWG) wird weiterhin – wie vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses – von einem gewählten Vorsitzenden wahrgenommen.

( 5 ) Siehe auch Anhang II.