2007R1445 — DE — 05.08.2015 — 001.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1445/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 336 vom 20.12.2007, S. 1) |
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L 188 |
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16.7.2015 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1445/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2007
zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um einen direkten Volumenvergleich des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zwischen den Mitgliedstaaten vornehmen zu können, benötigt die Gemeinschaft dringend Kaufkraftparitäten (nachstehend „KKP“ genannt), die die Unterschiede im Preisniveau zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen. |
(2) |
Die gemeinschaftlichen KKP müssen nach einer harmonisierten Methodik erstellt werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ( 3 ) im Einklang steht, mit der ein Rahmen für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten festgelegt wird. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Daten für regionale KKP zur Verfügung zu stellen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds ( 4 ) sieht vor, dass Regionen, die aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind, Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) ( 5 ) sind. Das Pro-Kopf-BIP dieser Regionen, gemessen in KKP und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000 bis 2002, muss weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Bezugszeitraum betragen. In Ermangelung regionaler KKP sollten nationale KKP zur Erstellung der Liste der für eine Unterstützung aus den Strukturfonds in Frage kommenden Regionen verwendet werden. Nationale KKP können auch zur Festlegung der Höhe der für die einzelnen Regionen bereitzustellenden Mittel herangezogen werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in KKP und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2001 bis 2003, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-25 beträgt und die ein Programm zur Erfüllung der Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz nach Artikel 104 des Vertrags durchführen. |
(6) |
Nach Anhang XI Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 ( 6 ) niedergelegt ist (nachstehend „Statut“ genannt), hat die Kommission (Eurostat) für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zu erstellen. |
(7) |
Die Kommission (Eurostat) erhebt bereits jedes Jahr auf freiwilliger Grundlage bei den Mitgliedstaaten Basisinformationen für KKP. Dieses Verfahren ist zu einer festen Praxis in den Mitgliedstaaten geworden. Es ist jedoch ein Rechtsrahmen erforderlich, um die nachhaltige Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von KKP sicherzustellen. |
(8) |
Die regelmäßige Bereitstellung vorläufiger Ergebnisse, wie sie gegenwärtig die Praxis ist, sollte weitergeführt werden, um möglichst aktuelle Zahlen verfügbar zu halten. |
(9) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 7 ) erlassen werden. |
(10) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Begriffsbestimmungen und die Einzelpositionen in Anhang II anzupassen und Qualitätskriterien festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung oder eine Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. |
(11) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung von Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(12) |
Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 8 ) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Das Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für KKP sowie für deren Berechnung und Verbreitung.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Bei den zu liefernden Basisinformationen handelt es sich um die Angaben, die zur Berechnung der KKP und zur Gewährleistung ihrer Qualität benötigt werden.
Diese Basisinformationen umfassen Preise, BIP-Ausgabengewichte und andere in Anhang I aufgeführte Angaben.
Die Daten werden mit der in Anhang I aufgeführten Mindesthäufigkeit erhoben. Eine häufigere Erhebung von Daten erfolgt nur unter außergewöhnlichen und gerechtfertigten Umständen.
(2) KKP werden anhand der nationalen jährlichen Durchschnittspreise für Waren und Dienstleistungen berechnet, und zwar unter Verwendung der Basisinformationen für das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (nachstehend „ESVG 95“ genannt).
(3) KKP werden für die in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen berechnet, die mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 festgelegten einschlägigen BIP-Klassifikationen im Einklang stehen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Kaufkraftparitäten“ („KKP“) sind räumliche Deflatoren und Währungsumrechnungskurse, die die Auswirkungen der Unterschiede im Preisniveau zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen und damit Volumenvergleiche der BIP-Komponenten und Vergleiche des Preisniveaus ermöglichen;
b) „Kaufkraftstandard“ („KKS“) ist die künstliche gemeinsame Referenzwährungseinheit, die in der Europäischen Union verwendet wird, um das Volumen von Wirtschaftsaggregaten für die Zwecke räumlicher Vergleiche so auszudrücken, dass Preisniveauunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten eliminiert werden;
c) „Preise“ sind die vom Endverbraucher gezahlten Anschaffungspreise;
d) „Ausgabengewichte“ sind die Anteile der Ausgabenkomponenten am BIP zu jeweiligen Preisen;
e) „Einzelposition“ ist die unterste Aggregationsebene von Artikeln in der BIP-Untergliederung, für die Paritäten berechnet werden;
f) „Artikel“ ist eine für die Zwecke der Preiserhebung genau definierte Ware oder Dienstleistung;
g) „tatsächliche und unterstellte Mieten“ sind definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission ( 9 );
h) „Arbeitnehmerentgelt“ ist definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96;
i) „zeitliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der zum Erhebungszeitpunkt ermittelten Durchschnittspreise an jährliche Durchschnittspreise;
j) „räumliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der an einem oder mehreren Orten innerhalb des Wirtschaftsgebiets eines Mitgliedstaats ermittelten Durchschnittspreise an nationale Durchschnittspreise;
k) „repräsentative Artikel“ sind Artikel, die gemessen an den relativen Gesamtausgaben innerhalb einer Einzelposition zu den wichtigsten auf den nationalen Märkten erworbenen Artikeln gehören oder als solche gelten;
l) „Repräsentativitätsindikatoren“ sind Markierungszeichen oder andere Indikatoren, mit denen die von den Mitgliedstaaten als repräsentativ ausgewählten Artikel gekennzeichnet werden;
m) „Äqui-Repräsentativität“ ist eine von der Zusammensetzung der Artikelliste für eine Einzelposition verlangte Eigenschaft, die bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat in der Lage sein muss, die Preise dieser Anzahl von repräsentativen Produkten zu erheben, die der Heterogenität der Produkte und der Preisniveaus der Einzelposition und den Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats für die Einzelposition entspricht;
n) „transitiv“ ist die Eigenschaft, dass ein direkter Vergleich zwischen zwei beliebigen Mitgliedstaaten zu demselben Ergebnis führt wie ein indirekter Vergleich über einen beliebigen anderen Mitgliedstaat;
o) „Fehler“ ist die Verwendung einer unzutreffenden Basisinformation oder die unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens;
p) „Bezugsjahr“ ist ein Kalenderjahr, auf das sich spezifische jährliche Ergebnisse beziehen;
q) „Unveränderlichkeit“ bedeutet: wenn Ergebnisse ursprünglich für eine bestimmte Gruppe von Mitgliedstaaten und später für eine größere Gruppe von Mitgliedstaaten berechnet werden, dann bleiben die KKP zwischen der ursprünglichen Gruppe von Mitgliedstaaten dennoch bestehen.
Artikel 4
Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Die Kommission (Eurostat) ist dafür zuständig,
a) die Bereitstellung der Basisinformationen zu koordinieren,
b) die KKP zu berechnen und zu veröffentlichen,
c) die Qualität der KKP gemäß Artikel 7 zu gewährleisten,
d) die Methodik im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten zu entwickeln und weiterzugeben,
e) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Gelegenheit haben, die KKP-Ergebnisse vor ihrer Veröffentlichung zu kommentieren, und dass alle eventuellen Kommentare gebührend berücksichtigt werden, und
f) das Methodikhandbuch gemäß Anhang I Nummer 1.1 zu verfassen und zu verbreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten liefern die Basisinformationen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren.
Sobald das Verfahren der Datenvalidierung gemäß Anhang I Nummer 5.2 abgeschlossen ist, bestätigen die Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat schriftlich die Erhebungsergebnisse, für die sie zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Methodik der Datenerhebung und prüfen die Plausibilität der Daten einschließlich der von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Basisinformationen.
Artikel 5
Übermittlung der Basisinformationen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von Daten.
(2) Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden in dem technischen Format und innerhalb der Fristen übermittelt, die in Anhang I festgelegt sind.
(3) Wenn den Mitgliedstaaten Basisinformationen von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellt werden, übermittelt die Kommission (Eurostat) eine Darstellung der Methodik, damit die Mitgliedstaaten eine Plausibilitätsprüfung vornehmen können.
Artikel 6
Statistische Einheiten
(1) Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden entweder bei statistischen Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates ( 10 ) oder aus anderen Quellen eingeholt, deren Daten die in Anhang I Nummer 5.1 genannten Qualitätsanforderungen erfüllen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten die Art der statistischen Einheit oder Quelle mit.
(2) Die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Datenlieferung oder zur Zusammenarbeit bei der Datenerhebung aufgefordert werden, lassen die Überwachung der tatsächlich berechneten Preise zu und erteilen, wenn sie darum ersucht werden, wahrheitsgemäße und umfassende Auskünfte.
Artikel 7
Qualitätskriterien und Qualitätskontrolle
(1) Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten richten ein auf den Berichten und Bewertungen gemäß Anhang I Nummer 5.3 basierendes System zur Qualitätskontrolle ein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle erforderlichen Informationen für die Bewertung der Qualität der in Anhang I aufgeführten Basisinformationen zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) ferner genaue Angaben zu späteren Änderungen der angewandten Methoden und den Gründen dafür bzw. zu etwaigen Abweichungen von dem in Anhang I angegebenen Methodikhandbuch.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) über die Erhebungen, für die sie zuständig sind, Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5 vor.
(4) Die gemeinsamen Kriterien, auf die sich die Qualitätskontrolle stützt, und die Struktur der Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5.3 werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
Artikel 8
Periodizität
Die Kommission (Eurostat) berechnet KKP in Bezug auf jedes einzelne Kalenderjahr.
Artikel 9
Verbreitung
(1) Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die endgültigen jährlichen Ergebnisse spätestens 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres.
Die Veröffentlichung basiert auf den Daten, die der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate vor dem Veröffentlichungszeitpunkt zur Verfügung stehen.
Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Kommission (Eurostat), vorläufige Ergebnisse früher als 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres zu veröffentlichen; die Kommission (Eurostat) macht diese öffentlich verfügbar, unter anderem auf ihrer Website.
(2) Die von der Kommission (Eurostat) für die einzelnen Mitgliedstaaten auf aggregierter Ebene veröffentlichten Ergebnisse umfassen mindestens
a) KKP auf der Ebene des BIP,
b) KKP für die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum,
c) Preisniveauindizes im Verhältnis zum Gemeinschaftsdurchschnitt und
d) das BIP, die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum sowie die entsprechenden Pro-Kopf-Angaben in KKS.
(3) Werden Ergebnisse für eine größere Ländergruppe berechnet, bleiben die KKP der Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Unveränderlichkeit dennoch bestehen.
(4) Die veröffentlichten endgültigen KKP werden im Allgemeinen nicht überarbeitet.
Im Fall von Fehlern, die unter Anhang I Nummer 10 fallen, werden jedoch berichtigte Ergebnisse nach dem dort festgelegten Verfahren veröffentlicht.
Wenn sich der Volumenindex des BIP eines Mitgliedstaats aufgrund von Änderungen der dem ESVG 95 zugrunde liegenden Konzepte, die sich auf die KKP-Ergebnisse auswirken, um mehr als einen Prozentpunkt verändert, werden außerordentliche allgemeine Überarbeitungen vorgenommen.
Artikel 10
Berichtigungskoeffizienten
Von den Mitgliedstaaten wird nicht verlangt, dass sie Erhebungen durchführen, die ausschließlich der Ermittlung der Berichtigungskoeffizienten dienen, die nach dem Statut auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft anzuwenden sind.
Artikel 11
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen werden, sofern dies nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten für die Mitgliedstaaten zur Folge hat, gemäß den Absätzen 2 und 3 erlassen.
(2) Folgende zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
a) die Festlegung von Mindeststandards zur Gewährleistung der notwendigen Vergleichbarkeit und Repräsentativität der Daten gemäß Anhang I Nummern 5.1 und 5.2;
b) die Festlegung der genauen Anforderungen an die gemäß Anhang I zu verwendende Methodik; und
c) die Erarbeitung und Anpassung ausführlicher Beschreibungen des Inhalts der Einzelpositionen, unter der Voraussetzung, dass diese weiterhin mit dem ESVG 95 oder einem Nachfolgesystem vereinbar sind.
(3) Folgende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
a) die Anpassung der Begriffsbestimmungen;
b) die Anpassung der Liste der Einzelpositionen (gemäß Anhang II); und
c) die Festlegung von Qualitätskriterien und der Struktur der Qualitätsberichte gemäß Artikel 7 Absatz 4.
Artikel 13
Finanzierung
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten von der Kommission einen finanziellen Beitrag in Höhe von maximal 70 % der gemäß den Vorschriften der Kommission über die Gewährung von Finanzhilfen zuschussfähigen Kosten.
(2) Die Höhe dieses finanziellen Beitrags wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren der Europäischen Union festgelegt. Die Haushaltsbehörde bestimmt die jedes Jahr verfügbaren Mittel.
Artikel 14
Überprüfung und Bericht
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft. Sie werden gegebenenfalls auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission überarbeitet, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
METHODIK
1. METHODIKHANDBUCH UND ARBEITSPROGRAMM
1.1. |
Die Kommission (Eurostat) legt im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch vor, in dem die in den verschiedenen Phasen der Erstellung der KKP angewandten Methoden beschrieben werden, einschließlich der Methoden zur Schätzung fehlender Basisinformationen und fehlender Paritäten. Das Methodikhandbuch wird überarbeitet, sobald eine signifikante Änderung an der Methodik vorgenommen wird. Dabei können neue Methoden eingeführt werden, um die Datenqualität zu verbessern, die Kosten zu senken oder die Belastung der Datenlieferanten zu verringern. |
1.2. |
Die Kommission (Eurostat) stellt bis zum 30. November eines jeden Jahres im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten ein jährliches Arbeitsprogramm für das jeweils folgende Kalenderjahr auf, das den Zeitplan für die Spezifikation und die Bereitstellung der für dieses Jahr verlangten Basisinformationen enthält. |
1.3. |
In dem jährlichen Arbeitsprogramm werden das Format für die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten sowie alle anderen zur Berechnung und Veröffentlichung der KKP erforderlichen Maßnahmen festgelegt. |
1.4. |
Die gemäß Nummer 1.2 gelieferten Basisinformationen können überarbeitet werden, die Ergebnisse für das Bezugsjahr werden jedoch anhand der Informationen berechnet, die nach dem in Artikel 9 genannten Zeitplan vorgelegt werden. Für Informationen, die zu diesem Zeitpunkt unvollständig sind oder nicht zur Verfügung stehen, nimmt die Kommission (Eurostat) Schätzungen vor. |
1.5. |
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat keine vollständigen Basisinformationen vorlegt, gibt er an, warum die Informationen unvollständig sind und wann er vollständige Informationen vorlegen wird bzw. warum vollständige Informationen nicht verfügbar gemacht werden können. |
2. BASISINFORMATIONEN
2.1. Bestandteile der Basisinformationen
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in den Artikeln 2 und 4 genannten Basisinformationen sowie die Mindesthäufigkeit der Lieferung neuer Daten wie folgt festgelegt und übermittelt:
Basisinformationen |
Mindesthäufigkeit |
BIP-Ausgabengewichte (1) |
Jährlich |
Tatsächliche und unterstellte Mieten (2) |
Jährlich |
Arbeitnehmerentgelt |
Jährlich |
Zeitliche Anpassungsfaktoren |
Jährlich |
Preise von Verbrauchsgütern und Dienstleistungen und einschlägige Repräsentativitätsindikatoren |
3 Jahre (3) |
Preise von Investitionsgütern |
3 Jahre |
Preise von Bauvorhaben |
3 Jahre |
Räumliche Anpassungsfaktoren |
6 Jahre |
(1) Diese Gewichte stimmen mit dem niedrigsten Niveau der verfügbaren Aggregate aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen überein. Sind die erforderlichen Detailangaben nicht verfügbar, kann der Mitgliedstaat bestmögliche Schätzungen für die fehlenden Positionen liefern. (2) Der mengenorientierte Ansatz zur Erfassung des Wohnungsbestands, wie er im Methodikhandbuch beschrieben wird, kann statt des preisorientierten Ansatzes verwendet werden, wenn die Angaben zu den tatsächlichen Mieten fehlen oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 unzuverlässig sind. (3) Die Mindesthäufigkeit bezieht sich auf die Lieferung von Daten für eine bestimmte Produktgruppe entsprechend dem rotierenden Erhebungszyklus. |
2.2. Verfahren zur einholung der Basisinformationen
Die Kommission (Eurostat) legt unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten die Quellen und die Datenlieferanten für die einzelnen vorstehend aufgeführten Basisinformationen fest. Erhält die Kommission (Eurostat) Basisinformationen nicht von einem Mitgliedstaat selbst, sondern von einem anderen Datenlieferanten, so ist der Mitgliedstaat von den Pflichten gemäß den Nummern 5.1.4 bis 5.1.13 entbunden.
3. NATIONALE DURCHSCHNITTSPREISE
3.1. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen oder mehrere Orte innerhalb des Wirtschaftsgebiets beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete räumliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Diese räumlichen Anpassungsfaktoren werden verwendet, um die an den betreffenden Orten erhobenen Daten an die für den nationalen Durchschnitt repräsentativen Daten anzupassen. |
3.2. |
Räumliche Anpassungsfaktoren werden auf der Ebene der Einzelpositionen geliefert. Sie dürfen ausgehend vom Bezugszeitraum der Erhebung nicht älter als sechs Jahre sein. |
4. JÄHRLICHE DURCHSCHNITTSPREISE
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete zeitliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Diese zeitlichen Anpassungsfaktoren werden verwendet, um die in diesem Zeitraum erhobenen Daten an die für den Jahresdurchschnitt repräsentativen Daten anzupassen.
5. QUALITÄT
5.1. Mindeststandards für Basisinformationen
5.1.1. |
Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass sie Artikel enthält, deren Merkmale Vergleichbarkeit zwischen den Ländern gewährleisten. |
5.1.2. |
Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass jeder Mitgliedstaat für jede Einzelposition mindestens einen repräsentativen Artikel angeben kann, dessen Preis in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat erhoben werden kann. |
5.1.3. |
Die Liste der Artikel wird so abgefasst, dass der jeweils höchstmögliche Grad an Äqui-Repräsentativität erreicht werden kann, d. h. jeder Mitgliedstaat muss für jede Einzelposition mindestens den Preis eines repräsentativen Artikels erheben, und der Preis dieses repräsentativen Artikels muss in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat erhoben werden. |
5.1.4. |
Jeder Mitgliedstaat erhebt die Preise für die Artikel gemäß den Merkmalsbeschreibungen in der Liste der Artikel. |
5.1.5. |
Jeder Mitgliedstaat erhebt innerhalb einer jeden Einzelposition die Preise einer ausreichenden Zahl von auf seinem Markt verfügbaren Artikeln, auch wenn diese unter Umständen nicht als repräsentativ für die jeweilige Einzelposition betrachtet werden. |
5.1.6. |
Jeder Mitgliedstaat liefert die Preise für mindestens einen repräsentativen Artikel innerhalb einer jeden Einzelposition. Die repräsentativen Artikel werden mit einem Repräsentativitätsindikator versehen. |
5.1.7. |
Jeder Mitgliedstaat erhebt eine ausreichende Zahl von Preisnotierungen für jeden Artikel, dessen Preis erhoben wird, um einen zuverlässigen Durchschnittspreis je Artikel zu gewährleisten, wobei die jeweilige Marktstruktur zu berücksichtigen ist. |
5.1.8. |
Die Art der Verkaufsstellen wird so ausgewählt, dass sie für den jeweiligen Artikel die Struktur des Inlandsverbrauchs angemessen widerspiegeln. |
5.1.9. |
Die Verkaufsstellenauswahl an einem Ort wird so vorgenommen, dass sie die Struktur des Verbrauchs der Bewohner des Ortes und die Verfügbarkeit der Artikel angemessen widerspiegelt. |
5.1.10. |
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Angaben über das Arbeitnehmerentgelt für ausgewählte Tätigkeiten für den Sektor Staat (S 13) gemäß dem ESVG 95. |
5.1.11. |
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) zeitliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der zu einem bestimmten Zeitpunkt erhobenen Preise ermöglichen und den jährlichen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln. |
5.1.12. |
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) räumliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der an bestimmten Orten erhobenen Preise ermöglichen und den nationalen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln. |
5.1.13. |
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Gewichte für jede der in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen, die die Ausgabenstruktur in dem Mitgliedstaat im Bezugsjahr widerspiegeln. |
5.2. Mindeststandards für die validierung der Preiserhebungsergebnisse
5.2.1. |
Vor der Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat) nimmt jeder Mitgliedstaat eine Überprüfung der Validität der Daten vor, der Folgendes zugrunde liegt: — die Höchst- und die Mindestpreise, — der Durchschnittspreis und der Variationskoeffizient, — die Zahl der mit ihren Preisen erfassten Artikel je Einzelposition, — die Zahl der mit ihren Preisen erfassten repräsentativen Artikel je Einzelposition und — die Zahl der notierten Preise je Artikel. |
5.2.2. |
Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten ein elektronisches Hilfsmittel mit den für die Zwecke von Nummer 5.2.1 erforderlichen Algorithmen zur Verfügung. |
5.2.3. |
Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der Erhebungsergebnisse im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen: Für jede Einzelposition: — die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit ihren Preisen erfasst wurden, — die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit einem Repräsentativitätsindikator versehen wurden, — den Preisniveauindex, — die Ergebnisse der vorangegangenen Erhebung über die gleiche Einzelposition und — Preisniveauindizes in KKP für jedes Land. Für jeden Artikel: — die Zahl der Preise, die von den einzelnen Ländern erfasst wurden und — die Variationskoeffizienten — i) der Durchschnittspreise in Landeswährung, ii) der Preisniveauindizes in KKP und iii) der Preisniveauindizes in KKP für jedes Land. |
5.2.4. |
Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der KKP-Ergebnisse auf aggregierter Ebene Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen: Auf der Ebene des BIP insgesamt und seiner wichtigsten Aggregate: — die Konsistenz der BIP-Ausgabengewichte und der Bevölkerungsschätzungen mit den veröffentlichten Daten, — einen Vergleich der Pro-Kopf-Volumenindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen und — einen Vergleich der Preisniveauindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen. Auf der Ebene einer jeden Einzelposition: — einen Vergleich der BIP-Gewichtungsstruktur für die jeweiligen und für frühere Berechnungen und — Schätzungen fehlender Daten, soweit erforderlich. |
5.3. Berichterstattung und Bewertung
5.3.1. |
Jeder Mitgliedstaat führt eine Dokumentation, in der ausführlich beschrieben wird, wie diese Verordnung durchgeführt wurde. Diese Dokumentation wird der Kommission (Eurostat) und den übrigen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
5.3.2. |
Jeder Mitgliedstaat lässt sein Verfahren zur KKP-Berechnung mindestens einmal alle sechs Jahre durch die Kommission (Eurostat) bewerten. Bei diesen jährlich geplanten und in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommenen Bewertungen wird die Einhaltung dieser Verordnung geprüft. Auf der Grundlage der Bewertungen verfasst die Kommission (Eurostat) einen Bericht und macht ihn öffentlich verfügbar, unter anderem auf ihrer Website. |
5.3.3. |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird der Kommission (Eurostat) kurz nach jeder Verbraucherpreiserhebung ein Bericht des verantwortlichen Mitgliedstaats vorgelegt, der Informationen darüber enthält, wie die Erhebung durchgeführt wurde. Die Kommission (Eurostat) stellt jedem Mitgliedstaat eine Zusammenfassung dieser Berichte zur Verfügung. |
6. VERFAHREN DER VERBRAUCHERPREISERHEBUNG
6.1. |
Die Mitgliedstaaten führen die Preiserhebungen gemäß dem Arbeitsprogramm durch. |
6.2. |
Für jede Erhebung stellt die Kommission (Eurostat) die Liste der in die Erhebung einzubeziehenden Artikel zusammen, wobei sie von Vorschlägen ausgeht, die von den Mitgliedstaaten für jede Einzelposition vorgelegt werden. |
6.3. |
Die Kommission (Eurostat) stellt zusammen mit der Liste der Artikel eine Übersetzung aller Merkmalsbeschreibungen der einzelnen Erhebungslisten in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung. |
7. BERECHNUNGSVERFAHREN
7.1. Berechnung bilateraler Paritäten auf der Ebene der Einzelpositionen
a) Die Berechnung multilateraler Èltetò-Köves-Szulc-Paritäten (nachstehend „EKS-Paritäten“ genannt) auf der Ebene der Einzelpositionen erfolgt auf der Grundlage einer Matrix bilateraler Paritäten für jedes Länderpaar.
b) Die Berechnung bilateraler Paritäten erfolgt anhand der beobachteten Preise der zugrunde liegenden Artikel und der diesen Artikeln zugeordneten Repräsentativitätsindikatoren.
c) Der erhobene Durchschnittspreis für jeden Artikel wird als einfaches arithmetisches Mittel der für diesen Artikel erfassten Preisbeobachtungen ermittelt.
d) Der nationale jährliche Durchschnittspreis wird, soweit erforderlich, auf der Grundlage des erhobenen Durchschnittspreises mit Hilfe geeigneter räumlicher und zeitlicher Anpassungsfaktoren geschätzt.
e) Anschließend werden, soweit möglich, die Relationen der angepassten Durchschnittspreise sowie ihre Umkehrwerte für Artikel und Länderpaare berechnet.
f) Anschließend werden, soweit möglich, für alle Länderpaare für die Einzelposition KKP berechnet. Die KKP werden für jedes Länderpaar berechnet als gewogenes geometrisches Mittel
— des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für beide Länder gekennzeichnet sind,
— des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für das erste, aber nicht für das zweite Land gekennzeichnet sind,
— des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für das zweite, aber nicht für das erste Land gekennzeichnet sind;
dabei werden Gewichte verwendet, die die relative Repräsentativität aller Artikel, deren Preis in beiden Ländern erhoben wird, widerspiegeln.
7.2. Schätzung fehlender bilateraler Paritäten
Können für eine Einzelposition die bilateralen KKP nicht berechnet werden, so werden die fehlenden bilateralen KKP, soweit möglich, mit Hilfe des Standardverfahrens der Bildung des geometrischen Mittels der über Drittländer ermittelten indirekten Paritäten geschätzt. Sollte die Matrix der bilateralen KKP für eine Einzelposition im Anschluss an dieses Schätzverfahren noch immer fehlende Werte aufweisen, so ist die anschließende Berechnung multilateraler EKS-Paritäten für diejenigen Länder, für die keine bilateralen KKP vorhanden sind, nicht möglich. Die fehlenden EKS-Paritäten werden in diesem Fall von der Kommission (Eurostat) geschätzt, die hierzu Referenz-KKP ähnlicher Einzelpositionen oder eine andere geeignete Schätzmethode verwendet.
7.3. Berechnung bilateraler Paritäten auf aggregierter Ebene
a) Die Berechnung bilateraler Paritäten auf einer bestimmten Aggregationsebene der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfolgt anhand der für die zugrunde liegenden Einzelpositionen ermittelten EKS-Paritäten (siehe Nummer 7.4) und BIP-Ausgabengewichte.
b) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Laspeyres als arithmetisches Mittel der Paritäten für die zugrunde liegenden Einzelpositionen berechnet, gewichtet mit den relativen Prozentsätzen (oder nominalen Werten) für das zweite Land eines jeden Länderpaares.
c) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Paasche als harmonisches Mittel der Paritäten für die zugrunde liegenden Einzelpositionen berechnet, gewichtet mit den relativen Prozentsätzen (oder nominalen Werten) für das erste Land eines jeden Länderpaares.
d) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Fisher als geometrisches Mittel der für jedes Länderpaar ermittelten Paritäten vom Typ Laspeyres und vom Typ Paasche berechnet.
7.4. Berechnung transitiver multilateraler KKP
Die Berechnung transitiver multilateraler Paritäten erfolgt entweder auf der Ebene der Einzelpositionen oder auf einer beliebigen Aggregationsebene, indem das EKS-Verfahren auf der Grundlage einer vollständigen Matrix von Paritäten vom Typ Fisher zwischen einem jeden Länderpaar wie folgt angewandt wird:
wobei tEKSs die EKS-Parität zwischen Land s und Land t bezeichnet;
tFs die Parität vom Typ Fisher zwischen Land s und Land t bezeichnet;
z die Zahl der teilnehmenden Länder bezeichnet.
8. ÜBERMITTLUNG
8.1. |
Die Kommission (Eurostat) liefert den Mitgliedstaaten die Vorlagen für die elektronische Übermittlung der für die Berechnung der KKP erforderlichen Basisinformationen. |
8.2. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Basisinformationen unter Verwendung der Vorlagen. |
9. VERÖFFENTLICHUNG
Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 kann die Kommission (Eurostat) im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Ergebnisse auf einer tiefer untergliederten Ebene veröffentlichen.
10. BERICHTIGUNGEN
10.1. |
Wenn ein Mitgliedstaat einen Fehler feststellt, übermittelt er umgehend und von sich aus die richtigen Basisinformationen an die Kommission (Eurostat). Darüber hinaus unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über jede vermutete unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens. |
10.2. |
Wenn die Kommission (Eurostat) Kenntnis von einem Fehler erlangt hat, der einem Mitgliedstaat oder der Kommission (Eurostat) unterlaufen ist, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten und nimmt innerhalb eines Monats eine Neuberechnung der KKP vor. |
10.3. |
Wenn die festgestellten Fehler zu einer Änderung auf der Ebene des in KKS ausgedrückten Pro-Kopf-BIP eines Mitgliedstaats um mindestens 0,5 Prozentpunkte führen, veröffentlicht die Kommission (Eurostat) so bald wie möglich eine Berichtigung, es sei denn, die betreffenden Fehler werden später als drei Monate nach der Veröffentlichung der Ergebnisse festgestellt. |
10.4. |
Wenn ein Fehler aufgetreten ist, ergreift die zuständige Stelle Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Vorkommnisse in der Zukunft. |
10.5. |
Überarbeitungen der BIP-Ausgabengewichte oder der Bevölkerungsschätzungen, die später als 33 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres vorgenommen wurden, machen keine Berichtigung der KKP-Ergebnisse erforderlich. |
ANHANG II
Einzelpositionen gemäß Artikel 3 Buchstabe e
Nummer der EP |
Beschreibung |
COICOP (1) |
COPNI (2) |
COFOG (2) |
CPA 2008 (3) |
KONSUMAUSGABEN DER PRIVATEN HAUSHALTE FÜR DEN INDIVIDUALVERBRAUCH |
|||||
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke |
|||||
Nahrungsmittel |
|||||
Brot und Getreideerzeugnisse |
|||||
1 |
Reis |
01.1.1.1 |
|
|
|
2 |
Mehl und andere Getreideerzeugnisse |
01.1.1.2 |
|
|
|
3 |
Brot |
01.1.1.3 |
|
|
|
4 |
Andere Backwaren |
01.1.1.4 |
|
|
|
5 |
Pizza und Quiche |
01.1.1.5 |
|
|
|
6 |
Teigwaren und Couscous |
01.1.1.6 |
|
|
|
7 |
Frühstückszubereitungen |
01.1.1.7 |
|
|
|
8 |
Andere Getreideerzeugnisse |
01.1.1.8 |
|
|
|
Fleisch, Fleischwaren |
|||||
9 |
Rind- und Kalbfleisch |
01.1.2.1 |
|
|
|
10 |
Schweinefleisch |
01.1.2.2 |
|
|
|
11 |
Lamm- und Ziegenfleisch |
01.1.2.3 |
|
|
|
12 |
Geflügelfleisch |
01.1.2.4 |
|
|
|
13 |
Anderes Fleisch |
01.1.2.5 |
|
|
|
14 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
01.1.2.6 |
|
|
|
15 |
Fleisch, Fleischwaren, getrocknet, gesalzen, geräuchert |
01.1.2.7 |
|
|
|
16 |
Andere Fleischzubereitungen |
01.1.2.8 |
|
|
|
Fisch und Meeresfrüchte |
|||||
17 |
Fisch, frisch oder gekühlt |
01.1.3.1 |
|
|
|
18 |
Fisch, gefroren |
01.1.3.2 |
|
|
|
19 |
Meeresfrüchte, frisch oder gekühlt |
01.1.3.3 |
|
|
|
20 |
Meeresfrüchte, gefroren |
01.1.3.4 |
|
|
|
21 |
Fisch und Meeresfrüchte getrocknet, geräuchert, gesalzen |
01.1.3.5 |
|
|
|
22 |
Fisch, konserviert oder verarbeitet, sowie Zubereitungen aus Meeresfrüchten |
01.1.3.6 |
|
|
|
Molkereiprodukte und Eier |
|||||
23 |
Frische Vollmilch |
01.1.4.1 |
|
|
|
24 |
Frische Magermilch |
01.1.4.2 |
|
|
|
25 |
Haltbar gemachte Milch |
01.1.4.3 |
|
|
|
26 |
Joghurt |
01.1.4.4 |
|
|
|
27 |
Käse und Quark/Topfen |
01.1.4.5 |
|
|
|
28 |
Andere Milcherzeugnisse |
01.1.4.6 |
|
|
|
29 |
Eier |
01.1.4.7 |
|
|
|
Speisefette und -öle |
|||||
30 |
Butter |
01.1.5.1 |
|
|
|
31 |
Margarine und andere Speisefette pflanzlichen Ursprungs |
01.1.5.2 |
|
|
|
32 |
Olivenöl |
01.1.5.3 |
|
|
|
33 |
Andere Speiseöle |
01.1.5.4 |
|
|
|
34 |
Andere Speisefette tierischen Ursprungs |
01.1.5.5 |
|
|
|
Obst |
|||||
35 |
Obst, frisch oder gekühlt |
01.1.6.1 |
|
|
|
36 |
Obst, gefroren |
01.1.6.2 |
|
|
|
37 |
Trockenobst und Nüsse |
01.1.6.3 |
|
|
|
38 |
Haltbar gemachtes Obst und Erzeugnisse, die auf Obst basieren |
01.1.6.4 |
|
|
|
Gemüse (einschließlich Kartoffeln und anderer Knollengewächse) |
|||||
39 |
Gemüse (ohne Kartoffeln und andere Knollengewächse), frisch oder gekühlt |
01.1.7.1 |
|
|
|
40 |
Gemüse (ohne Kartoffeln und andere Knollengewächse), gefroren |
01.1.7.2 |
|
|
|
41 |
Trockengemüse, anderes konserviertes oder verarbeitetes Gemüse |
01.1.7.3 |
|
|
|
42 |
Kartoffeln |
01.1.7.4 |
|
|
|
43 |
Chips und Sticks |
01.1.7.5 |
|
|
|
44 |
Andere Knollen und Erzeugnisse aus Knollengemüse |
01.1.7.6 |
|
|
|
Zucker, Marmelade, Konfitüre, Honig, Sirup, Schokolade und Süßwaren |
|||||
45 |
Zucker |
01.1.8.1 |
|
|
|
46 |
Marmelade, Konfitüre und Honig |
01.1.8.2 |
|
|
|
47 |
Schokolade |
01.1.8.3 |
|
|
|
48 |
Süßwaren |
01.1.8.4 |
|
|
|
49 |
Speiseeis und Eiscreme |
01.1.8.5 |
|
|
|
50 |
Künstliche Zuckerersatzstoffe |
01.1.8.6 |
|
|
|
Nahrungsmittel, a. n. g. |
|||||
51 |
Soßen, Würzmittel |
01.1.9.1 |
|
|
|
52 |
Salz, Gewürze und Küchenkräuter |
01.1.9.2 |
|
|
|
53 |
Kleinkindnahrung |
01.1.9.3 |
|
|
|
54 |
Fertiggerichte |
01.1.9.4 |
|
|
|
55 |
Andere Nahrungsmittel, a. n. g. |
01.1.9.9 |
|
|
|
Alkoholfreie Getränke |
|||||
Kaffee, Tee und Kakao |
|||||
56 |
Kaffee |
01.2.1.1 |
|
|
|
57 |
Tee |
01.2.1.2 |
|
|
|
58 |
Kakao und Schokoladepulver |
01.2.1.3 |
|
|
|
Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte |
|||||
59 |
Mineral- und Trinkwasser aus Behältern |
01.2.2.1 |
|
|
|
60 |
Erfrischungsgetränke |
01.2.2.2 |
|
|
|
61 |
Frucht- und Gemüsesäfte |
01.2.2.3 |
|
|
|
Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen |
|||||
Alkoholische Getränke |
|||||
Spirituosen |
|||||
62 |
Spirituosen |
02.1.1.0 |
|
|
|
Weine |
|||||
63 |
Weine |
02.1.2.0 |
|
|
|
Bier |
|||||
64 |
Bier |
02.1.3.0 |
|
|
|
Tabakwaren |
|||||
Tabakwaren |
|||||
65 |
Tabakwaren |
02.2.0.0 |
|
|
|
Drogen |
|||||
Drogen |
|||||
66 |
Drogen |
02.3.0.0 |
|
|
|
Bekleidung und Schuhe |
|||||
Bekleidung |
|||||
Bekleidungsstoffe |
|||||
67 |
Bekleidungsstoffe |
03.1.1.0 |
|
|
|
Bekleidung |
|||||
68 |
Bekleidung für Männer |
03.1.2.1 |
|
|
|
69 |
Bekleidung für Frauen |
03.1.2.2 |
|
|
|
70 |
Bekleidung für Kleinkinder (0 bis 2 Jahre) und Kinder (3 bis 13 Jahre) |
03.1.2.3 |
|
|
|
Andere Bekleidungsartikel und -zubehör |
|||||
71 |
Andere Bekleidungsartikel und -zubehör |
03.1.3.0 |
|
|
|
Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung |
|||||
72 |
Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung |
03.1.4.0 |
|
|
|
Schuhe |
|||||
Schuhe und Schuhzubehör |
|||||
73 |
Herrenschuhe, einschließlich Zubehör |
03.2.1.1 |
|
|
|
74 |
Damenschuhe, einschließlich Zubehör |
03.2.1.2 |
|
|
|
75 |
Schuhe für Kleinkinder und Kinder, einschließlich Zubehör |
03.2.1.3 |
|
|
|
Reparatur und Miete von Schuhen |
|||||
76 |
Reparatur und Miete von Schuhen |
03.2.2.0 |
|
|
|
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe |
|||||
Tatsächliche Mietzahlungen |
|||||
Tatsächliche Mietzahlungen |
|||||
77 |
Tatsächliche Mietzahlungen |
04.1.0.0 |
|
|
|
Unterstellte Mietzahlungen |
|||||
Unterstellte Wohnungsmieten |
|||||
78 |
Unterstellte Wohnungsmieten |
04.2.0.0 |
|
|
|
Regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
|||||
Erzeugnisse für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
|||||
79 |
Erzeugnisse für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
04.3.1.0 |
|
|
|
Dienstleistungen für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
|||||
80 |
Dienstleistungen für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung |
04.3.2.0 |
|
|
|
Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung |
|||||
Wasserversorgung |
|||||
81 |
Wasserversorgung |
04.4.1.0 |
|
|
|
Müllabfuhr |
|||||
82 |
Müllabfuhr |
04.4.2.0 |
|
|
|
Abwasserentsorgung |
|||||
83 |
Abwasserentsorgung |
04.4.3.0 |
|
|
|
Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung, a. n. g. |
|||||
84 |
Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung, a. n. g. |
04.4.4.0 |
|
|
|
Strom, Gas und andere Brennstoffe |
|||||
Strom |
|||||
85 |
Strom |
04.5.1.0 |
|
|
|
Gas |
|||||
86 |
Erdgas |
04.5.2.1 |
|
|
|
87 |
Flüssiggas, z. B. Butangas, Propangas usw. |
04.5.2.2 |
|
|
|
Heizöl |
|||||
88 |
Heizöl |
04.5.3.0 |
|
|
|
Feste Brennstoffe |
|||||
89 |
Feste Brennstoffe |
04.5.4.0 |
|
|
|
Fernwärme und anderes |
|||||
90 |
Fernwärme und anderes |
04.5.5.0 |
|
|
|
Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung |
|||||
Möbel und Einrichtungsgegenstände, Teppiche und andere Bodenbeläge |
|||||
Möbel und Einrichtungsgegenstände |
|||||
91 |
Wohnmöbel |
05.1.1.1 |
|
|
|
92 |
Gartenmöbel |
05.1.1.2 |
|
|
|
93 |
Beleuchtungsausstattung |
05.1.1.3 |
|
|
|
94 |
Andere Möbel und Einrichtungsgegenstände |
05.1.1.9 |
|
|
|
Teppiche und andere Bodenbeläge |
|||||
95 |
Teppiche und andere Bodenbeläge |
05.1.2.0 |
|
|
|
Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und elastischen Bodenbelägen |
|||||
96 |
Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und elastischen Bodenbelägen |
05.1.3.0 |
|
|
|
Heimtextilien |
|||||
Heimtextilien |
|||||
97 |
Möbelstoffe, Gardinen und Vorhänge |
05.2.0.1 |
|
|
|
98 |
Bettwäsche |
05.2.0.2 |
|
|
|
99 |
Tisch- und Badezimmerwäsche |
05.2.0.3 |
|
|
|
100 |
Reparatur von Heimtextilien |
05.2.0.4 |
|
|
|
101 |
Andere Heimtextilien |
05.2.0.9 |
|
|
|
Haushaltsgeräte |
|||||
Elektrische und andere Haushaltsgroßgeräte |
|||||
102 |
Kühlschränke, Gefrierschränke, Kühl- und Gefrierkombinationen |
05.3.1.1 |
|
|
|
103 |
Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschinen |
05.3.1.2 |
|
|
|
104 |
Herde und Backöfen |
05.3.1.3 |
|
|
|
105 |
Heizgeräte, Klimageräte |
05.3.1.4 |
|
|
|
106 |
Reinigungsgeräte |
05.3.1.5 |
|
|
|
107 |
Andere Haushaltsgroßgeräte |
05.3.1.9 |
|
|
|
Elektrische Haushaltskleingeräte |
|||||
108 |
Elektrische Haushaltskleingeräte |
05.3.2.0 |
|
|
|
Reparaturen an Haushaltsgeräten |
|||||
109 |
Reparaturen an Haushaltsgeräten |
05.3.3.0 |
|
|
|
Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung |
|||||
Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung |
|||||
110 |
Tafelgeschirr, Glas- und Kristallwaren |
05.4.0.1 |
|
|
|
111 |
Bestecke, Schneid- und Silberwaren |
05.4.0.2 |
|
|
|
112 |
Nichtelektrische Küchengeräte und -artikel |
05.4.0.3 |
|
|
|
113 |
Reparatur von Tafelgeschirr, Glas- und Kristallwaren und anderen Gebrauchsgütern für die Haushaltsführung |
05.4.0.4 |
|
|
|
Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten |
|||||
Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten |
|||||
114 |
Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten |
05.5.1.0 |
|
|
|
Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die Haushaltsführung |
|||||
115 |
Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die Haushaltsführung |
05.5.2.0 |
|
|
|
Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung |
|||||
Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung |
|||||
116 |
Reinigungs- und Pflegemittel |
05.6.1.1 |
|
|
|
117 |
Andere Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung |
05.6.1.2 |
|
|
|
Dienstleistungen für die Haushaltsführung |
|||||
118 |
Dienstleistungen von bezahltem Hauspersonal |
05.6.2.1 |
|
|
|
119 |
Reinigungsdienstleistungen |
05.6.2.2 |
|
|
|
120 |
Miete von Gütern für die Haushaltsführung |
05.6.2.3 |
|
|
|
121 |
Andere Dienstleistungen für die Haushaltsführung |
05.6.2.9 |
|
|
|
Gesundheitswesen — private Haushalte |
|||||
Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen |
|||||
Pharmazeutische Erzeugnisse (ohne solche für Tiere) |
|||||
122 |
Pharmazeutische Erzeugnisse (ohne solche für Tiere) |
06.1.1.0 |
|
|
|
Andere medizinische Erzeugnisse |
|||||
123 |
Andere medizinische Erzeugnisse |
06.1.2.0 |
|
|
|
Therapeutische Geräte und Ausrüstungen |
|||||
124 |
Therapeutische Geräte und Ausrüstungen |
06.1.3.0 |
|
|
|
Ambulante Gesundheitsdienstleistungen |
|||||
Ärztliche Dienstleistungen |
|||||
125 |
Ärztliche Dienstleistungen |
06.2.1.0 |
|
|
|
Zahnärztliche Dienstleistungen |
|||||
126 |
Zahnärztliche Dienstleistungen |
06.2.2.0 |
|
|
|
Dienstleistungen nichtärztlicher Gesundheitsberufe |
|||||
127 |
Dienstleistungen nichtärztlicher Gesundheitsberufe |
06.2.3.0 |
|
|
|
Stationäre Gesundheitsdienstleistungen |
|||||
Stationäre Gesundheitsdienstleistungen |
|||||
128 |
Allgemeinkrankenhäuser |
06.3.0.1 |
|
|
|
129 |
Psychiatrische Kliniken und Suchtkliniken |
06.3.0.2 |
|
|
|
130 |
Spezialkrankenhäuser |
06.3.0.3 |
|
|
|
131 |
Wohn- und Pflegeheime |
06.3.0.4 |
|
|
|
Verkehr |
|||||
Kauf von Fahrzeugen |
|||||
Personenkraftwagen |
|||||
132 |
Neue Personenkraftwagen |
07.1.1.1 |
|
|
|
133 |
Gebrauchte Personenkraftwagen |
07.1.1.2 |
|
|
|
Krafträder |
|||||
134 |
Krafträder |
07.1.2.0 |
|
|
|
Fahrräder |
|||||
135 |
Fahrräder |
07.1.3.0 |
|
|
|
Von Tieren gezogene Fahrzeuge |
|||||
136 |
Von Tieren gezogene Fahrzeuge |
07.1.4.0 |
|
|
|
Waren und Dienstleistungen für den Betrieb von Fahrzeugen |
|||||
Ersatzteile und Zubehör für Fahrzeuge |
|||||
137 |
Reifen |
07.2.1.1 |
|
|
|
138 |
Einzel- und Ersatzteile für Fahrzeuge |
07.2.1.2 |
|
|
|
139 |
Zubehör für Fahrzeuge |
07.2.1.3 |
|
|
|
Kraft- und Schmierstoffe für Fahrzeuge |
|||||
140 |
Dieselkraftstoff |
07.2.2.1 |
|
|
|
141 |
Benzin |
07.2.2.2 |
|
|
|
142 |
Sonstige Kraftstoffe für Fahrzeuge |
07.2.2.3 |
|
|
|
143 |
Schmierstoffe |
07.2.2.4 |
|
|
|
Wartung und Reparatur von Fahrzeugen |
|||||
144 |
Wartung und Reparatur von Fahrzeugen |
07.2.3.0 |
|
|
|
Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen |
|||||
145 |
Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen |
07.2.4.0 |
|
|
|
Verkehrsdienstleistungen |
|||||
Personenbeförderung im Schienenverkehr |
|||||
146 |
Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr |
07.3.1.1 |
|
|
|
147 |
Personenbeförderung mit U-Bahnen und Straßenbahnen |
07.3.1.2 |
|
|
|
Personenbeförderung im Straßenverkehr |
|||||
148 |
Personenbeförderung mit Omnibussen und mit Reisebussen |
07.3.2.1 |
|
|
|
149 |
Personenbeförderung mit Taxis und Mietwagen mit Fahrer |
07.3.2.2 |
|
|
|
Personenbeförderung im Luftverkehr |
|||||
150 |
Personenbeförderung im Luftverkehr |
07.3.3.0 |
|
|
|
Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr |
|||||
151 |
Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr |
07.3.4.0 |
|
|
|
Kombinierte Personenbeförderungsleistungen |
|||||
152 |
Kombinierte Personenbeförderungsleistungen |
07.3.5.0 |
|
|
|
Ausgaben für andere Verkehrsdienstleistungen |
|||||
153 |
Ausgaben für andere Verkehrsdienstleistungen |
07.3.6.0 |
|
|
|
Postdienste und Telekommunikation |
|||||
Brief- und Paketdienstleistungen |
|||||
Brief- und Paketdienstleistungen |
|||||
154 |
Brief- und Paketdienstleistungen |
08.1.0.0 |
|
|
|
Telefone und andere Geräte für die Kommunikation |
|||||
Telefone und andere Geräte für die Kommunikation |
|||||
155 |
Telefone und andere Geräte für die Kommunikation |
08.2.0.0 |
|
|
|
Telekommunikationsdienstleistungen |
|||||
Telekommunikationsdienstleistungen |
|||||
156 |
Drahtgebundene Telekommunikationsdienstleistungen |
08.3.0.1 |
|
|
|
157 |
Drahtlose Telekommunikationsdienstleistungen (Mobilfunk) |
08.3.0.2 |
|
|
|
158 |
Zugang zu Onlinediensten und zum Internet |
08.3.0.3 |
|
|
|
159 |
Kombinierte Telekommunikationsdienstleistungen |
08.3.0.4 |
|
|
|
160 |
Andere Telekommunikationsdienstleistungen |
08.3.0.5 |
|
|
|
Freizeit, Unterhaltung und Kultur — private Haushalte |
|||||
Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte und Zubehör (einschließlich Reparaturen) |
|||||
Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild |
|||||
161 |
Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton |
09.1.1.1 |
|
|
|
162 |
Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bildern |
09.1.1.2 |
|
|
|
163 |
Tragbare Ton- und Bildgeräte |
09.1.1.3 |
|
|
|
164 |
Andere Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild |
09.1.1.9 |
|
|
|
Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör |
|||||
165 |
Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör |
09.1.2.0 |
|
|
|
Informationsverarbeitungsgeräte |
|||||
166 |
Personal Computer |
09.1.3.1 |
|
|
|
167 |
Zubehör für Informationsverarbeitungsgeräte |
09.1.3.2 |
|
|
|
168 |
Computersoftware |
09.1.3.3 |
|
|
|
169 |
Rechner und andere Informationsverarbeitungsgeräte |
09.1.3.4 |
|
|
|
Ton-, Bild- und andere Datenträger |
|||||
170 |
Bespielte Ton-, Bild- und andere Datenträger |
09.1.4.1 |
|
|
|
171 |
Unbespielte Ton-, Bild- und andere Datenträger |
09.1.4.2 |
|
|
|
172 |
Andere Ton-, Bild- und Datenträger |
09.1.4.9 |
|
|
|
Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Informationsverarbeitung |
|||||
173 |
Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Informationsverarbeitung |
09.1.5.0 |
|
|
|
Andere größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur (einschließlich Reparaturen) |
|||||
Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien |
|||||
174 |
Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien |
09.2.1.0 |
|
|
|
Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen |
|||||
175 |
Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen |
09.2.2.0 |
|
|
|
Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeit und Kultur |
|||||
176 |
Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeit und Kultur |
09.2.3.0 |
|
|
|
Andere Freizeitartikel und -geräte, Gartenartikel und Haustiere |
|||||
Spiele, Spielzeug und Hobbywaren |
|||||
177 |
Spiele und Hobbywaren |
09.3.1.1 |
|
|
|
178 |
Spielzeug und Festartikel |
09.3.1.2 |
|
|
|
Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien und in Räumen |
|||||
179 |
Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien und in Räumen |
09.3.2.0 |
|
|
|
Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für die Gartenpflege, Pflanzen und Blumen |
|||||
180 |
Güter für die Gartenpflege |
09.3.3.1 |
|
|
|
181 |
Pflanzen und Blumen |
09.3.3.2 |
|
|
|
Haustiere und Haustierartikel |
|||||
182 |
Haustiere und Haustierartikel |
09.3.4.0 |
|
|
|
Veterinär- und andere Dienstleistungen für Haustiere |
|||||
183 |
Veterinär- und andere Dienstleistungen für Haustiere |
09.3.5.0 |
|
|
|
Freizeit- und Kulturdienstleistungen |
|||||
Sport-, Freizeit- und Erholungsdienstleistungen |
|||||
184 |
Sport-, Freizeit- und Erholungsdienstleistungen |
09.4.1.0 |
|
|
|
Kulturdienstleistungen |
|||||
185 |
Kinos, Theater, Konzerthallen |
09.4.2.1 |
|
|
|
186 |
Museen, Kunstgalerien, zoologische und botanische Gärten |
09.4.2.2 |
|
|
|
187 |
Fernseh- und Rundfunkgebühren, Abonnementgebühren |
09.4.2.3 |
|
|
|
188 |
Miete von Kulturgütern und -zubehör |
09.4.2.4 |
|
|
|
189 |
Dienstleistungen von Fotografen |
09.4.2.5 |
|
|
|
190 |
Andere Kulturdienstleistungen |
09.4.2.9 |
|
|
|
Glücksspiele |
|||||
191 |
Glücksspiele |
09.4.3.0 |
|
|
|
Zeitungen, Bücher und Schreibwaren |
|||||
Bücher |
|||||
192 |
Bücher |
09.5.1.0 |
|
|
|
Zeitungen und Zeitschriften |
|||||
193 |
Zeitungen |
09.5.2.1 |
|
|
|
194 |
Zeitschriften und periodische Druckschriften |
09.5.2.2 |
|
|
|
Andere Druckerzeugnisse |
|||||
195 |
Andere Druckerzeugnisse |
09.5.3.0 |
|
|
|
Andere Schreibwaren und Zeichenmaterialien |
|||||
196 |
Andere Schreibwaren und Zeichenmaterialien |
09.5.4.0 |
|
|
|
Pauschalreisen |
|||||
Pauschalreisen |
|||||
197 |
Pauschalreisen |
09.6.0.0 |
|
|
|
Bildungswesen — private Haushalte |
|||||
Bildungswesen — private Haushalte |
|||||
Bildungswesen — private Haushalte |
|||||
198 |
Bildungswesen — private Haushalte |
10.0.0.0 |
|
|
|
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen |
|||||
Gaststättendienstleistungen |
|||||
Restaurants, Cafés, Straßenverkauf und Ähnliches |
|||||
199 |
Restaurants, Cafés und Tanzlokale |
11.1.1.1 |
|
|
|
200 |
Schnellrestaurants und Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen |
11.1.1.2 |
|
|
|
Kantinen, Mensen |
|||||
201 |
Kantinen, Mensen |
11.1.2.0 |
|
|
|
Beherbergungsdienstleistungen |
|||||
Beherbergungsdienstleistungen |
|||||
202 |
Hotels, Motels, Gasthöfe und ähnliche Beherbergungsdienstleistungen |
11.2.0.1 |
|
|
|
203 |
Ferienzentren, Campingplätze, Jugendherbergen und ähnliche Beherbergungsdienstleistungen |
11.2.0.2 |
|
|
|
204 |
Beherbergungsdienstleistungen von anderen Einrichtungen |
11.2.0.3 |
|
|
|
Andere Waren und Dienstleistungen |
|||||
Körperpflege |
|||||
Friseur- und Kosmetiksalons sowie andere Einrichtungen für die Körperpflege |
|||||
205 |
Friseurleistungen für Männer und Kinder |
12.1.1.1 |
|
|
|
206 |
Friseurleistungen für Frauen |
12.1.1.2 |
|
|
|
207 |
Körperpflege- und Kosmetikbehandlungen |
12.1.1.3 |
|
|
|
Elektrische Geräte für die Körperpflege |
|||||
208 |
Elektrische Geräte für die Körperpflege |
12.1.2.0 |
|
|
|
Andere Geräte, Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege |
|||||
209 |
Nichtelektrische Geräte für die Körperpflege |
12.1.3.1 |
|
|
|
210 |
Verbrauchsgüter für die Körperpflege, Wellness- und Esoterikprodukte, Duft- und Schönheitserzeugnisse |
12.1.3.2 |
|
|
|
Dienstleistungen der Prostitution |
|||||
Dienstleistungen der Prostitution |
|||||
211 |
Dienstleistungen der Prostitution |
12.2.0.0 |
|
|
|
Persönliche Gebrauchsgegenstände, a. n. g. |
|||||
Schmuck und Uhren |
|||||
212 |
Schmuck |
12.3.1.1 |
|
|
|
213 |
Uhren |
12.3.1.2 |
|
|
|
214 |
Reparaturen an Schmuck und Uhren |
12.3.1.3 |
|
|
|
Andere persönliche Gebrauchsgegenstände |
|||||
215 |
Andere persönliche Gebrauchsgegenstände |
12.3.2.0 |
|
|
|
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
|||||
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
|||||
216 |
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen |
12.4.0.0 |
|
|
|
Versicherungsdienstleistungen |
|||||
Dienstleistungen der Lebensversicherungen |
|||||
217 |
Dienstleistungen der Lebensversicherungen |
12.5.1.0 |
|
|
|
Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung |
|||||
218 |
Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung |
12.5.2.0 |
|
|
|
Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit |
|||||
219 |
Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit |
12.5.3.0 |
|
|
|
Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkehr |
|||||
220 |
Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkehr |
12.5.4.0 |
|
|
|
Andere Versicherungsdienstleistungen |
|||||
221 |
Andere Versicherungsdienstleistungen |
12.5.5.0 |
|
|
|
Finanzdienstleistungen, a. n. g. |
|||||
Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt |
|||||
222 |
Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt |
12.6.1.0 |
|
|
|
Andere Finanzdienstleistungen, a. n. g. |
|||||
223 |
Andere Finanzdienstleistungen, a. n. g. |
12.6.2.0 |
|
|
|
Andere Dienstleistungen, a. n. g. |
|||||
Andere Dienstleistungen, a. n. g. |
|||||
224 |
Andere Dienstleistungen, a. n. g. |
12.7.0.0 |
|
|
|
Nettokäufe im Ausland |
|||||
Nettokäufe im Ausland |
|||||
Nettokäufe im Ausland |
|||||
225 |
Nettokäufe im Ausland |
|
|
|
|
INDIVIDUELL ZURECHENBARE KONSUMAUSGABEN DER PRIVATEN ORGANISATIONEN OHNE ERWERBSZWECK |
|||||
Wohnungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Wohnungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Wohnungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
226 |
Wohnungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
01 |
|
|
Gesundheitswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Gesundheitswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Gesundheitswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
227 |
Gesundheitswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
02 |
|
|
Freizeitgestaltung und Kultur — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Freizeitgestaltung und Kultur — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Freizeitgestaltung und Kultur — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
228 |
Freizeitgestaltung und Kultur — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
03 |
|
|
Bildungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Bildungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Bildungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
229 |
Bildungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
04 |
|
|
Soziale Sicherung — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Soziale Sicherung — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Soziale Sicherung — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
230 |
Soziale Sicherung — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
05 |
|
|
Sonstige Dienste — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Sonstige Dienste — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
Sonstige Dienste — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|||||
231 |
Sonstige Dienste — private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
06 bis 09 |
|
|
KONSUMAUSGABEN DES STAATES FÜR DEN INDIVIDUALVERBRAUCH |
|||||
Wohnraum — Staat |
|||||
Wohnraum — Staat |
|||||
Wohnraum — Staat |
|||||
232 |
Wohnraum — Staat |
|
|
10.6.0 |
|
Gesundheitswesen — Staat |
|||||
Gesundheitswesen — Staat |
|||||
Gesundheitswesen — Staat |
|||||
233 |
Gesundheitswesen — Staat |
|
|
07 |
|
Freizeitgestaltung und Kultur — Staat |
|||||
Freizeitgestaltung und Kultur — Staat |
|||||
Freizeitgestaltung und Kultur — Staat |
|||||
234 |
Freizeitgestaltung und Kultur — Staat |
|
|
08 |
|
Bildungswesen — Staat |
|||||
Bildungswesen — Staat |
|||||
Bildungswesen — Staat |
|||||
235 |
Bildungswesen — Staat |
|
|
09 |
|
Soziale Sicherung — Staat |
|||||
Soziale Sicherung — Staat |
|||||
Soziale Sicherung — Staat |
|||||
236 |
Soziale Sicherung — Staat |
|
|
10 ohne 10.6 |
|
KONSUMAUSGABEN DES STAATES FÜR DEN KOLLEKTIVVERBRAUCH |
|||||
Konsumausgaben des Staates für den Kollektivverbrauch |
|||||
Konsumausgaben des Staates für den Kollektivverbrauch |
|||||
Konsumausgaben des Staates für den Kollektivverbrauch |
|||||
237 |
Arbeitnehmerentgelt (kollektive Dienstleistungen) |
|
|
|
|
238 |
Vorleistungen |
|
|
|
|
239 |
Bruttobetriebsüberschuss |
|
|
|
|
240 |
Nettoproduktionsabgaben |
|
|
|
|
241 |
Einnahmen aus Verkäufen |
|
|
|
|
BRUTTOINVESTITIONEN |
|||||
Bruttoanlageinvestitionen |
|||||
Maschinen und Ausrüstungen |
|||||
Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen |
|||||
242 |
Metallerzeugnisse (CPA 25 ohne 25.4) |
|
|
|
25 ohne 25.4 |
243 |
Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik (CPA 26.1, 26.2 und 26.3) |
|
|
|
26.1 bis 26.3 |
244 |
Andere elektronische und optische Erzeugnisse (CPA 26.4 bis 26.8) |
|
|
|
26.4 bis 26.8 |
245 |
Elektrische Ausrüstungen (CPA 27) |
|
|
|
27 |
246 |
Nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen (CPA 28.1 bis 28.2) |
|
|
|
28.1 und 28.2 |
247 |
Maschinen für spezifische Wirtschaftszweige (CPA 28.3 bis 28.9) |
|
|
|
28.3 bis 28.9 |
Verkehrsmittel |
|||||
248 |
Kraftwagen und Kraftwagenteile (CPA29) |
|
|
|
29 |
249 |
Sonstige Fahrzeuge (CPA 30) |
|
|
|
30 |
Bauwesen |
|||||
Wohngebäude |
|||||
250 |
Wohngebäude (CPA 41) |
|
|
|
41 |
Nichtwohngebäude |
|||||
251 |
Nichtwohngebäude (CPA 41) |
|
|
|
41 |
Tiefbau |
|||||
252 |
Tiefbau (CPA 42) |
|
|
|
42 |
Sonstige Erzeugnisse |
|||||
Sonstige Erzeugnisse |
|||||
253 |
Möbel und Waren a. n. g. (CPA 31 und 32) |
|
|
|
31 und 32 |
254 |
Computersoftware (CPA 58.2 und 62.01) |
|
|
|
58.2 und 62.01 |
255 |
Sonstige Produkte a. n. g. |
|
|
|
übrige |
Vorratsveränderungen |
|||||
Vorratsveränderungen |
|||||
Vorratsveränderungen |
|||||
256 |
Vorratsveränderungen |
|
|
|
|
Nettozugang an Wertsachen |
|||||
Nettozugang an Wertsachen |
|||||
Nettozugang an Wertsachen |
|||||
257 |
Nettozugang an Wertsachen |
|
|
|
|
SALDO ZWISCHEN EINFUHREN UND AUSFUHREN |
|||||
Saldo zwischen Einfuhren und Ausfuhren |
|||||
Saldo zwischen Einfuhren und Ausfuhren |
|||||
Saldo zwischen Einfuhren und Ausfuhren |
|||||
258 |
Saldo zwischen Einfuhren und Ausfuhren |
|
|
|
|
(1) Weitere Untergliederung der COICOP gemäß Anhang A Kapitel 23 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. (2) Gemäß Anhang A Kapitel 23 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. (3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 der Kommission. |
( 1 ) ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 45.
( 2 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2007.
( 3 ) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
( 4 ) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).
( 5 ) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).
( 6 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6).
( 7 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
( 8 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 5).
( 10 ) Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).