2007R1266 — DE — 05.06.2012 — 011.003


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 289/2008 DER KOMMISSION vom 31. März 2008

  L 89

3

1.4.2008

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 384/2008 DER KOMMISSION vom 29. April 2008

  L 116

3

30.4.2008

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 394/2008 DER KOMMISSION vom 30. April 2008

  L 117

22

1.5.2008

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2008 DER KOMMISSION vom 24. Juli 2008

  L 197

18

25.7.2008

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1108/2008 DER KOMMISSION vom 7. November 2008

  L 299

17

8.11.2008

 M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1304/2008 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2008

  L 344

28

20.12.2008

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 123/2009 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2009

  L 40

3

11.2.2009

 M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2009 DER KOMMISSION vom 28. August 2009

  L 227

3

29.8.2009

 M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1156/2009 DER KOMMISSION vom 27. November 2009

  L 313

59

28.11.2009

 M10

VERORDNUNG (EU) Nr. 1142/2010 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2010

  L 322

20

8.12.2010

 M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 648/2011 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2011

  L 176

18

5.7.2011

►M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 456/2012 DER KOMMISSION vom 30. Mai 2012

  L 141

7

31.5.2012


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 036 vom 10.2.2011, S.  20 (1266/2007)

►C2

Berichtigung, ABl. L 103 vom 19.4.2016, S.  50 (Nr. 708/2008)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 3, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11, Artikel 12 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG werden Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus diesen Zonen. Ausnahmen von diesem Verbot können von der Kommission gemäß dem in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren beschlossen werden.

(2)

Die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen ( 3 ) sieht die Abgrenzung der geografischen Gebiete vor, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) einrichten.

(3)

Nach der Annahme der Entscheidung 2005/393/EG hat sich die Lage hinsichtlich der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft erheblich geändert, und es wurden neue Erfahrungen bei der Seuchenbekämpfung gemacht, insbesondere nach der vor kurzem erfolgten Einschleppung eines neuen Serotyps des Virus der Blauzungenkrankheit, nämlich des Serotyps 8, in ein Gebiet der Gemeinschaft, in dem nie zuvor Ausbrüche gemeldet worden waren und das nicht als Risikogebiet für die Blauzungenkrankheit galt, sowie des Serotyps 1 dieses Virus.

(4)

Angesichts der Erfahrungen sollten die Bestimmungen über Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung sowie die Einschränkungen, die für Verbringungen empfänglicher Tiere — außer wildlebender Tiere — gelten, auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Blauzungenkrankheit besser harmonisiert werden, da sie von grundlegender Bedeutung für den sicheren Handel mit empfänglichen Nutztieren sind, die innerhalb und aus Sperrzonen verbracht werden; damit soll eine nachhaltigere Strategie zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit festgelegt werden. Zum Zweck der Harmonisierung und aus Gründen der Klarheit muss die Entscheidung 2005/393/EG daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(5)

Die neue Lage hinsichtlich der Blauzungenkrankheit hat die Kommission auch veranlasst, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um wissenschaftliche Beratung und Unterstützung zu ersuchen; Letztere hat im Jahr 2007 zwei wissenschaftliche Berichte und zwei wissenschaftliche Gutachten zur Blauzungenkrankheit verfasst.

(6)

Gemäß der Richtlinie 2000/75/EG sind bei der Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen die mit der Blauzungenkrankheit in Zusammenhang stehenden geografischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen. Dazu müssen Bestimmungen über die harmonisierten Mindestanforderungen an die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt werden.

(7)

Beobachtung und Informationsaustausch sind wesentliche Bestandteile eines risikobasierten Vorgehens bei der Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit. Zu diesem Zweck sollten zusätzlich zu den in Artikel 2 der Richtlinie 2000/75/EG festgelegten Begriffsbestimmungen insbesondere eine Definition eines Falls der Blauzungenkrankheit vorgesehen werden, damit ein einheitliches Verständnis der wesentlichen Parameter im Zusammenhang mit einem Ausbruch der Blauzungenkrankheit ermöglicht wird.

(8)

Darüber hinaus hat sich der in der Entscheidung 2005/393/EG verwendete Begriff der „Sperrzonen“ als angemessen erwiesen, vor allem, wenn das Vorhandensein des Virus der Blauzungenkrankheit in dem betroffenen Gebiet in zwei aufeinander folgenden Saisons nachgewiesen wird. Aus praktischen Gründen und aus Gründen der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollte eine Definition von Sperrzonen festgelegt werden, die aus den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG abgegrenzten Schutz- und Kontrollzonen bestehen.

(9)

Die Bestimmung einer saisonal blauzungenfreien Zone, in der bei der Beobachtung weder eine Übertragung der Blauzungenkrankheit noch geeignete Vektoren festgestellt wurden, ist ein wichtiges Instrument zum nachhaltigen Management von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, das sichere Verbringungen ermöglicht. Zu diesem Zweck sollten harmonisierte Kriterien erstellt werden, die zur Festlegung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogen werden.

(10)

Ausbrüche der Blauzungenkrankheit sollten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates anhand der in der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates ( 4 ) festgelegten Code-Form und der Codes gemeldet werden. Angesichts der derzeitigen epidemiologischen Entwicklung der Blauzungenkrankheit sollte der Umfang dieser Vorschrift über die Mitteilung vorläufig angepasst werden, indem die Verpflichtung zur Mitteilung von Primärherden genauer definiert wird.

(11)

Gemäß dem Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA über den Ursprung und das Vorkommen der Blauzungenkrankheit ( 5 ) vom 27. April 2007 ist es wichtig, dass geeignete Beobachtungsprogramme vorhanden sind, mit deren Hilfe das Auftreten der Blauzungenkrankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt ermittelt wird. Solche Beobachtungsprogramme sollten eine klinische, serologische und entomologische Komponente umfassen, die nahtlos über alle Mitgliedstaaten hinweg eingesetzt wird.

(12)

Auf Gemeinschaftsebene ist ein integrierter Ansatz erforderlich, damit die epidemiologischen Informationen aus den Überwachungs- und Beobachtungsprogrammen, unter anderem über die regionale und globale Verteilung der Blauzungeninfektion sowie über die Vektoren, ausgewertet werden können.

(13)

Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 6 ) sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung, Kontrolle und Überwachung der Blauzungenkrankheit vor.

(14)

Mit der Entscheidung 2007/367/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Italien für die Einrichtung eines Systems zur Erhebung und Auswertung epidemiologischer Informationen über die Blauzungenkrankheit ( 7 ) wurde gemäß der Entscheidung 90/424/EWG ein webbasiertes System für die Erhebung, Speicherung und Auswertung von Daten zur Überwachung der Blauzungenkrankheit in den Mitgliedstaaten (BlueTongue NETwork application/„BT-Net-System“) eingerichtet. Die umfassende Nutzung dieses Systems ist von grundlegender Bedeutung für die Festlegung der geeignetsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche, die Überprüfung ihrer Wirksamkeit und die sichere Verbringung von Tieren empfänglicher Arten. Zur Gewährleistung eines wirksameren und effizienteren Informationsaustauschs über die bestehenden Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte dieser Austausch daher über das BT-Net-System stattfinden.

(15)

Abgesehen von den Fällen, in denen es notwendig erscheint, dass die Schutz- und Kontrollzonen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d auf Gemeinschaftsebene abgegrenzt werden, sollte diese Abgrenzung von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Aus Gründen der Transparenz jedoch sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Schutz- und Kontrollzonen sowie jegliche Änderung daran unverzüglich mitteilen. Insbesondere wenn ein Mitgliedstaat ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet nicht in einer Sperrzone belassen will, sollte er der Kommission im Voraus die entsprechenden Informationen zum Nachweis dafür liefern, dass das Virus der Blauzungenkrankheit in diesem Gebiet nicht zirkuliert.

(16)

Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus der Sperrzone sollten auf der Grundlage einer Risikoanalyse zugelassen werden, bei der die Daten aus dem Programm zur Beobachtung der Blauzungenkrankheit, der Austausch von Daten mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das BT-Net-System, der Bestimmungsort der Tiere und die Einhaltung bestimmter Gesundheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, die die Sicherheit der Tiere garantieren. Die Verbringung von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung sollte unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von dem Verbot ausgenommen werden. Unter Berücksichtigung des geringen Risikos von Verbringungen von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung und bestimmter Risikominimierungsfaktoren sollten besondere Bedingungen zur Verringerung des Risikos einer Virusübertragung durch die Kanalisierung der Verbringung von Tieren aus einem Haltungsbetrieb in einer Sperrzone in Schlachthöfe, die auf der Grundlage einer Risikobewertung benannt werden, gelten.

(17)

Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp/dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, stellt kein zusätzliches Risiko für die Tiergesundheit dar und sollte daher von der zuständigen Behörde unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.

(18)

Gemäß dem Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA über Vektoren der Blauzungenkrankheit und Impfstoffe gegen die Blauzungenkrankheit ( 8 ) vom 27. April 2007 können Verbringungen von durch Impfung immunisierten Tieren oder natürlich immunisierten Tieren als sicher angesehen werden, unabhängig von der Viruszirkulation am Ursprungsort oder der Vektoraktivität am Bestimmungsort. Deshalb müssen Bedingungen festgelegt werden, die immunisierte Tiere erfüllen müssen, bevor sie aus einem Sperrgebiet verbracht werden.

(19)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( 9 ), der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen ( 10 ), der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen ( 11 ), und der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind ( 12 ), wird festgelegt, dass Gesundheitsbescheinigungen die Verbringungen von Tieren begleiten müssen. Werden Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus den Sperrzonen auf Tiere angewandt, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, sollten diese Bescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten.

(20)

Laut dem EFSA-Gutachten über Vektoren und Impfstoffe sollten die Bedingungen für die Behandlung der Fahrzeuge, mit denen Tiere empfänglicher Arten aus einer Sperrzone in oder durch Gebiete außerhalb einer Sperrzone befördert werden, mit zugelassenen Insektiziden am Verladeort festgelegt werden. Sofern während des Transports durch eine Sperrzone eine Ruhepause in einer Kontrollstelle vorgesehen ist, sollten die Tiere vor Angriffen durch Vektoren geschützt werden. Jedoch sollten in infizierten Haltungsbetrieben Tiere, Räumlichkeiten und deren Umgebung nur dann behandelt werden, wenn ein festgelegtes Protokoll auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Fall-zu-Fall-Risikobewertung vorliegt, bei der geografische, epidemiologische, ökologische, umweltbezogene und entomologische Daten sowie eine Kosten-Nutzen-Bewertung berücksichtigt werden.

(21)

Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG sowie der Entscheidung 93/444/EWG über für zum innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmte Tiere sollten einen Verweis auf eine gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführte Insektizidbehandlung enthalten.

(22)

Zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels sollte dringend eine nachhaltige Strategie zur Bekämpfung des Virus der Blauzungenkrankheit festgelegt werden, die einen sicheren Handel mit Tieren empfänglicher Arten, die innerhalb und aus Sperrzonen verbracht werden, ermöglicht.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL 1

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden Bestimmungen über Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung sowie Beschränkungen von Verbringungen von Tieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG in und aus den Sperrzonen hinsichtlich der Blauzungenkrankheit festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/75/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Fall von Blauzungenkrankheit“: ein Tier, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i) es weist klinische Symptome auf, die auf die Blauzungenkrankheit schließen lassen;

ii) es handelt sich um ein Sentineltier, das zuvor mit negativem serologischem Ergebnis getestet wurde und bei dem inzwischen eine Serokonversion von negativ zu positiv auf Antikörper gegen zumindest einen Serotyp der Blauzungenkrankheit stattfand;

iii) es handelt sich um ein Tier, aus dem das Virus der Blauzungenkrankheit isoliert und als solches identifiziert wurde;

iv) es handelt sich um ein Tier, das mit positivem serologischem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht wurde oder bei dem ein(e) für einen oder mehrere der Serotypen der Blauzungenkrankheit spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.

Darüber hinaus muss aus epidemiologischen Daten hervorgehen, dass die klinischen Symptome oder Ergebnisse von Labortests, die auf eine Infektion mit der Blauzungenkrankheit schließen lassen, Folge der Viruszirkulation in dem Betrieb sind, in dem das Tier gehalten wird, und nicht Folge der Einstellung von geimpften oder seropositiven Tieren aus Sperrzonen;

b) „Ausbruch der Blauzungenkrankheit“: ein Ausbruch dieser Krankheit gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 82/894/EWG;

c) „Primärherd der Blauzungenkrankheit“: ein Ausbruch gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 82/894/EWG, wobei zum Zweck der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie ein Fall von Blauzungenkrankheit dann als Primärherd gilt,

i) wenn er epidemiologisch nicht mit einem vorausgegangenen Ausbruch zusammenhängt oder

ii) wenn er die Abgrenzung einer Sperrzone oder eine Änderung einer bestehenden Sperrzone gemäß Artikel 6 impliziert;

d) „Sperrzone“: eine Zone aus Schutz- und Kontrollzone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG;

e) „saisonal von der Blauzungenkrankheit freie Zone“: ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem für einen Teil des Jahres die Beobachtung keinen Nachweis der Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit oder von ausgewachsenen Culicoides ergibt, die möglicherweise geeignete Vektoren der Blauzungenkrankheit sind;

f) „Durchfuhr“: die Verbringung von Tieren

i) aus oder durch eine Sperrzone;

ii) aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone zurück zur selben Sperrzone oder

iii) aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone in eine andere Sperrzone.



KAPITEL 2

ÜBERWACHUNG UND BEOBACHTUNG SOWIE INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 3

Meldung der Blauzungenkrankheit

Die Mitgliedstaaten melden Primärherde und Ausbrüche der Blauzungenkrankheit über das Tierseuchenmeldesystem unter Verwendung der Code-Formen und der Codes gemäß der Entscheidung 2005/176/EG.

▼M12

Artikel 4

Programme zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit

Die Mitgliedstaaten führen Programme zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit gemäß den in Anhang I aufgeführten Mindestanforderungen durch:

▼M12 —————

▼B



KAPITEL 3

BESCHRÄNKUNGEN FÜR VERBRINGUNGEN VON TIEREN UND DEREN SPERMA, EIZELLEN UND EMBRYONEN

Artikel 6

Sperrzonen

(1)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre Sperrzonen sowie jegliche Veränderung der Situation dieser Zonen innerhalb von 24 Stunden.

▼M12

(2)  Vor einer Entscheidung, ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet aus einer Sperrzone auszunehmen, legen die Mitgliedstaaten der Kommission begründete Informationen vor, anhand deren nachgewiesen wird, dass in dem betroffenen Gebiet nach Durchführung des Programms zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit gemäß Anhang I Nummer 3 zwei Jahre lang einschließlich zweier voller Vektoraktivitätszeiträume keine Viruszirkulation stattgefunden hat.

▼B

(3)  Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Liste der Sperrzonen.

(4)  Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Sperrzonen auf ihrem Hoheitsgebiet, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(5)  Die Kommission veröffentlicht die aktualisierte Liste der Sperrzonen auf ihrer Website zu Informationszwecken.

Diese Liste umfasst Informationen über die Virusserotypen der Blauzungenkrankheit, die in den einzelnen Sperrzonen zirkulieren, was für die Zwecke der Artikel 7 und 8 die Identifizierung derjenigen in verschiedenen Mitgliedstaaten abgegrenzten Sperrzonen ermöglicht, in denen die gleichen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren.

Artikel 7

Bedingungen für Verbringungen innerhalb derselben Sperrzone

(1)  Verbringungen von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp/dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, werden von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern die zu verbringenden Tiere am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen.

(2)  Verbringungen von Tieren aus einer Schutzzone in eine Kontrollzone werden nur zugelassen, wenn

a) die Tiere die Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen oder

b) die Tiere anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden; oder

c) die Tiere zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind.

▼M12

(2a)  Die Mitgliedstaaten können ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet innerhalb einer Sperrzone als „vorläufig freies Gebiet“ abgrenzen, wenn durch die Überwachung und Beobachtung gemäß Anhang I Nummer 3 nachgewiesen ist, dass ein Jahr lang einschließlich eines vollen Vektoraktivitätszeitraums in diesem Teil der Sperrzone keine Viruszirkulation des betroffenen Serotyps oder der betroffenen Kombination von Serotypen der Blauzungenkrankheit stattgefunden hat.

Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine Sperrzone oder einen Teil einer Sperrzone als „vorläufig freies Gebiet“ abzugrenzen, meldet der Kommission diese Absicht. Dieser Meldung sind die Angaben gemäß Anhang I Nummer 3 beizufügen.

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Liste der „vorläufig freien Gebiete“.

Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone aus einem Gebiet, in dem derselbe Virusserotyp oder dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, in einen Teil derselben Sperrzone, der als „vorläufig freies Gebiet“ abgegrenzt ist, darf nur gestattet werden, wenn

a) die Tiere die Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen oder

b) die Tiere anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen, von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden, oder

c) die Tiere zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind.

▼M7

(3)  Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2a Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.

(4)  Im Fall der in den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels genannten Tiere wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG eingefügt:

„Die Tiere erfüllen die Bestimmungen von … (Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe c (Zutreffendes angeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007“.

▼B

Artikel 8

Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus der Sperrzone gemäß der Richtlinie 2000/75/EG

(1)  Verbringungen von Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus einem in einer Sperrzone befindlichen Haltungsbetrieb oder einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einen anderen Haltungsbetrieb oder eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot werden von dem Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen:

a) die Bedingungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung erfüllen oder

b) jeglichen sonstigen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;

(2)  Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.

(3)  Unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes ist ein Kanalisierungsverfahren einzurichten, mit dem gewährleistet wird, dass die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen, die gemäß den in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen verbracht werden, nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, es sei denn, sie erfüllen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen.

(4)  Verbringungen von Tieren aus einem in einer Sperrzone liegenden Haltungsbetrieb zur unmittelbaren Schlachtung werden von dem Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern:

a) in dem Ursprungshaltungsbetrieb mindestens 30 Tage vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist;

▼C2

b) die Tiere

 unter tierärztlicher Überwachung zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, in dem sie innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen geschlachtet werden sollen, und

 diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sei denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ( 13 ) wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt;

▼B

c) die zuständige Behörde des Versendeorts die geplante Verbringung der Tiere der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere meldet.

(5)  Unbeschadet von Absatz 4 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Bestimmungsortes auf der Grundlage einer Risikobewertung vorschreiben, dass die zuständige Behörde des Ursprungsortes ein Kanalisierungsverfahren für die Verbringung der genannten Tiere in benannte Schlachthöfe einrichtet.

Solche benannten Schlachthöfe sind auf der Grundlage einer Risikobewertung zu ermitteln, bei der die Kriterien gemäß Anhang IV berücksichtigt werden.

▼M12

Die Informationen über die benannten Schlachthöfe sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

▼M4

(5a)  Tiere, für die keine Bescheinigung gemäß Absatz 1 ausgestellt wird, und die zum Zweck der Ausfuhr in ein Drittland von einem Haltungsbetrieb in einer Sperrzone unmittelbar zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 93/444/EWG verbracht werden, sind vom Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern:

a) in dem Ursprungshaltungsbetrieb zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist;

b) die Tiere

 unter amtlicher Überwachung zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und

 diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sein denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt.

▼M4

(6)  Im Fall des/der von den Absätzen 1, 4 und 5a erfassten Tiere, Spermas, Eizellen und Embryonen wird folgender Wortlaut in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG angefügt:

„… (Die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen; Zutreffendes angeben) entspricht/entsprechen … (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 5a; Zutreffendes angeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007“.

▼M12

Artikel 9

Weitere Bedingungen für die Durchfuhr von Tieren

(1)  Die Durchfuhr von Tieren wird von der zuständigen Behörde genehmigt, sofern:

a) die Transportfahrzeuge, in denen sie befördert werden, nach ausreichender Reinigung und Desinfektion am Verladeort mit zugelassenen Insektiziden und/oder Abwehrmitteln gegen Insekten behandelt wurden. Diese Behandlung muss in jedem Fall vor dem Verlassen der Sperrzone oder dem Eintritt in die Sperrzone erfolgen;

b) die Tiere in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt werden, falls während der Verbringung durch eine Sperrzone eine mehr als eintägige Ruhepause an einer Kontrollstelle vorgesehen ist.

(2)  Absatz 1 gilt nicht bei der Durchfuhr

a) ausschließlich aus epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten der Sperrzone oder durch diese während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V oder

b) aus Teilen der Sperrzone, die gemäß Artikel 7 Absatz 2a als „vorläufig freies Gebiet“ abgegrenzt sind, oder durch diese.

(3)  Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere ist folgender Wortlaut in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG hinzuzufügen: „Behandlung mit Insektizid/Abwehrmittel gegen Insekten … (Name des Produkts einfügen) am … (Datum einfügen) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007. “

▼M12 —————

▼B



KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Aufhebung

Die Entscheidung 2005/393/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M12




ANHANG I

Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (gemäß Artikel 4)

1.    Allgemeine Anforderungen

Die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit zielen darauf ab,

a) mögliche Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit festzustellen,

b) gegebenenfalls das Nichtvorhandensein bestimmter Serotypen dieses Virus in einem Mitgliedstaat oder einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet nachzuweisen oder

c) den saisonal vektorfreien Zeitraum zu bestimmen (entomologische Überwachung).

Die geografische Referenzeinheit für die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit wird festgelegt durch ein Raster von etwa 45 km × 45 km (rund 2 000 km2), sofern nicht spezifische Umweltbedingungen eine andere Größe rechtfertigen.

Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten auch das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG definierte „Gebiet“ oder die Regionen gemäß Anhang X der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates ( 14 ) als geografische Referenzeinheit zu Überwachungs- und Beobachtungszwecken verwenden.

2.    Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen

Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen, umfassen mindestens passive klinische Beobachtung und aktive Laborbeobachtung.

2.1. Die passive klinische Beobachtung umfasst ein formelles und ordnungsgemäß dokumentiertes kontinuierliches System zur Feststellung und Untersuchung von Verdachtsfällen einschließlich eines Frühwarnsystems zur Meldung von Verdachtsfällen. Besitzer oder Tierhalter und Tierärzte müssen jeglichen Verdacht umgehend der zuständigen Behörde melden.

2.2. Die aktive Laborbeobachtung besteht aus einem jährlichen Programm, das mindestens die serologische/virologische Überwachung anhand von Sentineltieren und/oder serologische/virologische Erhebungen und/oder gezielte Überwachung und Beobachtung auf der Grundlage einer Risikobewertung umfasst.

 Eine Probenahme kann in vorher festgelegten Abständen das ganze Jahr hindurch erfolgen, muss aber mindestens einmal pro Jahr in dem Zeitraum durchgeführt werden, in dem die Wahrscheinlichkeit für die Feststellung einer Infektion oder einer Serokonversion am größten ist.

 Die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit müssen so konzipiert sein, dass die Probenahme an empfänglichen Tieren (dass heißt ungeimpften Tieren, die dem geeigneten Vektor ausgesetzt waren) erfolgt; diese müssen repräsentativ für die Struktur der Population der empfänglichen Art in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet sein.

 Der Probenumfang ist so zu berechnen, dass die — auf dem bekannten Risiko der Zielpopulation beruhende — geeignete angenommene Prävalenz mit 95 % Zuverlässigkeit in der Population der empfänglichen Art des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann. Liegen für die Zielpopulation keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über die erwartete Prävalenz vor, ist der Probenumfang so zu berechnen, dass eine Prävalenz von 20 % ermittelt wird.

 Stammen die Proben nicht von einzelnen Tieren, ist der Probenumfang an die Sensitivität der verwendeten Diagnoseverfahren anzupassen.

 Die laborgestützte Beobachtung ist so zu konzipieren, dass auf positive Screening-Tests die für die Feststellung des im Umlauf befindlichen spezifischen Serotyps notwendigen spezifischen serologischen/virologischen Serotyptests folgen, die auf den oder die Serotypen der Blauzungenkrankheit abzielen, deren Vorkommen in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet erwartet wird.

3.    Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit in einem Mitgliedstaat oder einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet nachzuweisen

Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die darauf ausgerichtet sind, nachzuweisen, dass keine Zirkulation des Virus der Blauzungenkrankheit stattfindet, müssen die Bedingungen gemäß den Absätzen 2.1 und 2.2 erfüllen. Der Probenumfang für die aktive Laborbeobachtung muss so berechnet sein, dass eine Prävalenz von 5 % (11) ( 15 ) mit 95 % Zuverlässigkeit festgestellt werden kann. Ferner ist Folgendes zu beachten:

a) Soll ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet nach Artikel 6 Absatz 2 aus einer Sperrzone ausgenommen werden, muss der entsprechende Mitgliedstaat nachweisen, dass mindestens zwei Jahre lang einschließlich zweier Vektoraktivitätszeiträume keine Viruszirkulation stattgefunden hat;

die Mitgliedstaaten legen der Kommission einschlägige historische epidemiologische Informationen zum bestehenden Überwachungs- und Beobachtungsprogramm und seinen jährlichen Ergebnissen in den letzten drei Jahren vor; diese Informationen umfassen mindestens:

i) eine Beschreibung der laufenden Erhebungen und die Art des durchgeführten Diagnosetests (ELISA, Serumneutralisierung, PCR, Virusisolierung),

ii) die beprobte Art und die Zahl der Proben, die für jede empfängliche Tierart entnommen werden; falls Serumpools gebildet werden, ist die geschätzte Anzahl der Tiere, die den untersuchten Pools entsprechen, anzugeben,

iii) den durch die Proben abgedeckten geografischen Bereich,

iv) Häufigkeit und Zeitpunkte der Probenahme,

v) die Anzahl der positiven Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach Tierart und geografischer Lage.

b) Soll ein „vorläufig freies Gebiet“ nach Artikel 7 Absatz 2a abgegrenzt werden, muss der entsprechende Mitgliedstaat nachweisen, dass mindestens ein Jahr lang einschließlich eines Vektoraktivitätszeitraums keine Viruszirkulation stattgefunden hat.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einschlägige historische epidemiologische Informationen zum bestehenden Überwachungs- und Beobachtungsprogramm und seinen jährlichen Ergebnissen in den letzten zwei Jahren vor; diese Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Buchstabe a Ziffern i bis v.

4.    Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die darauf abzielen, den saisonal vektorfreien Zeitraum zu bestimmen (entomologische Überwachung)

Die entomologische Überwachung zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V muss folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie umfasst mindestens ein aktives jährliches Programm zum Vektoreneinfang durch ständig aufgestellte Fallen, mit deren Hilfe die Populationsdynamik des Vektors bestimmt werden kann;

b) es sind ausschließlich Ansaugfallen mit Ultraviolettlicht gemäß festgelegten Protokollen zu verwenden; diese Fallen müssen die ganze Nacht über aufgestellt bleiben, und zwar mindestens

 eine Nacht pro Woche im Monat vor dem erwarteten Beginn und im Monat vor dem erwarteten Ende des saisonal vektorfreien Zeitraums,

 eine Nacht pro Monat im saisonal vektorfreien Zeitraum.

Auf der Grundlage der in den ersten drei Jahren des Betriebs der Ansaugfallen gewonnenen Erkenntnisse kann die Häufigkeit ihrer Aufstellung angepasst werden.

c) In jedem epidemiologisch relevanten Gebiet ist mindestens eine Ansaugfalle über den gesamten saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zeitraum aufzustellen. Ein Teil der in den Ansaugfallen gesammelten Kleinmücken ist an ein spezialisiertes Labor zu senden, das in der Lage ist, die Vektorarten, auf die Verdacht besteht, zu zählen und zu identifizieren.




ANHANG II

Kriterien für „vektorgeschützte Betriebe“ (gemäß Anhang III Teil A Nummern 2, 3 und 4, Teil B Buchstabe b und Teil C Nummer 2 Buchstabe b)

1. Ein vektorgeschützter Betrieb muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

a) Er ist an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren versehen;

b) die Öffnungen des vektorgeschützten Betriebs sind mit Gittern gegen Vektoren abgeschirmt; diese Gitter müssen die geeignete Maschenweite aufweisen und sind regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren;

c) im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung findet eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung statt;

d) es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen;

e) Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort sind vorhanden.

2. Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb die Zulassung als vektorgeschützter Betrieb, wenn die Kriterien unter Nummer 1 erfüllt sind. Sie überprüft mit angemessener Häufigkeit, mindestens jedoch dreimal im erforderlichen Schutzzeitraum (zu Beginn, während des Zeitraums und an seinem Ende), die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen mithilfe einer innerhalb des vektorgeschützten Betriebs aufgestellten Vektorfalle.

▼M1




ANHANG III

Bedingungen für eine Ausnahme vom Verbringungsverbot (gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)

▼M4

A.   Tiere

Die Tiere sind während der Beförderung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt worden.

Darüber hinaus ist mindestens eine der unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Bedingungen erfüllt:

1.

Die Tiere wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten; sie wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) („OIE-Handbuch für Landtiere“) unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.

Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und der Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V zugrunde liegen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das Tier/die Tiere wurde(n) bis zur Versendung während des am … (Datum einsetzen) beginnenden saisonal vektorfreien Zeitraums von Geburt an oder mindestens 60 Tage lang in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten; daraufhin wurden sie gegebenenfalls (angeben, falls zutreffend) gemäß Anhang III Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand von Proben unterzogen, die binnen sieben Tagen vor der Versendung genommen wurden, wobei das Ergebnis negativ war.“

2.

►M12  

Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor der Versendung in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt gehalten.

 ◄

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

3.

►M12  

Die Tiere wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V bis zur Versendung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder wurden mindestens 28 Tage lang in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen einem Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere auf Antikörper der Virusgruppe der Blauzungenkrankheit anhand von Stichproben unterzogen, welche mindestens 28 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe durch Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums von diesen Tieren genommen wurden.

 ◄

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

4.

►M12  

Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder mindestens 14 Tage lang in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand von Stichproben unterzogen, welche mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe von Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums von diesen Tieren genommen wurden.

 ◄

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

▼M12

5.

Die Tiere wurden gegen den/die in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotyp(en) geimpft, sie befinden sich noch in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen zumindest eine der folgenden Bedingungen:

a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;

b) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der in den Spezifikationen des Impfstoffs festgelegten Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes erforderlich sind, und wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativem Ergebnis unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs durchgeführt wurde;

c) sie waren zuvor geimpft und wurden innerhalb des Immunitätszeitraums, der in der Beschreibung des Impfstoffs garantiert wurde, mit einem inaktivierten Impfstoff erneut geimpft;

d) sie wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V seit Geburt oder mindestens 60 Tage vor der Impfung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs festgelegt ist.

Sind unter dieser Nummer erfasste Tiere für den Handel innerhalb der Union bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG folgender Wortlaut einzufügen:

„Tier(e) geimpft gegen Serotyp(en) … (Serotyp(en) angeben) der Blauzungenkrankheit mit … (Bezeichnung des Impfstoffs einfügen) mit inaktiviertem Impfstoff/modifiziertem Lebendimpfstoff (Zutreffendes angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

6.

Die Tiere wurden immer in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp vorhanden oder möglicherweise vorhanden war oder ist und:

▼M4

a) sie wurden zwei serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, wobei die Ergebnisse positiv waren; dabei wurde der erste Test an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren; der zweite Test wurde an Proben durchgeführt, die frühestens sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren; oder

b) sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit unterzogen, wobei das Ergebnis positiv war; der Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) wurde(n) einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.“

7.

▼M12

Die Tiere wurden zwei geeigneten serologischen Tests gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis der jeweiligen Antikörper gegen alle Virusserotypen der Blauzungenkrankheit unterzogen, die im epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhanden oder möglicherweise vorhanden sind, wobei die Ergebnisse positiv waren, und

▼M4

a) der erste Test wurde an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren, und der zweite Test wurde an Proben durchgeführt, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren; oder

b) der serotypspezifische serologische Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde, wobei das Ergebnis negativ war.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) wurde(n) einem spezifischen serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den/die vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virusserotyp(en) der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.“

▼M12

Bei trächtigen Tieren, die aus einem Gebiet verbracht werden, das aufgrund des Serotyps 8 der Blauzungenkrankheit zur Sperrzone erklärte wurde, muss vor der Besamung oder Paarung mindestens eine der unter den Nummern 5, 6 und 7 genannten Bedingungen oder die Bedingung gemäß Nummer 3 erfüllt sein. Falls ein serologischer Test gemäß Nummer 3 durchgeführt wird, darf der Test frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt werden.

▼M4

Sind die Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG gegebenenfalls einer der folgenden Hinweise angefügt:

„Nicht trächtige(s) Tier(e)“ oder

„Möglicherweise trächtige(s) Tier(e) gemäß der/den Bedingung(en) … (gemäß den Nummern 5, 6 und 7 vor Besamung oder Paarung oder gemäß Nummer 3; Zutreffendes angeben)“.

▼M1

B.   Tiersperma

Sperma muss von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung außerhalb einer Sperrzone gehalten;

▼M12

b) sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt;

▼M1

c) sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten und frühestens sieben Tage vor Beginn der Spermagewinnung mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen.

Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V begründen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;

▼M5

d) sie wurden mindestens alle 60 Tage während der Spermagewinnung und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Gewinnung des zu versendenden Spermas mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;

e) sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die entnommen wurden:

i) bei der ersten und der letzten Gewinnung des zu versendenden Spermas und

ii) während des Zeitraums der Spermagewinnung:

 mindestens alle sieben Tage bei einem Virusisolationstest oder

 mindestens alle 28 Tage bei einem Polymerasekettenreaktionstest.

▼M1

Ist das unter dieser Nummer aufgeführte Sperma für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates ( 16 ) und der Entscheidung 95/388/EG der Kommission ( 17 ) oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

„Sperma von Spendertieren gemäß … (Buchstabe a, b, c, d oder e, Zutreffendes angeben) des Angangs III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

C.   Tiereizellen und -embryonen

1. In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufwiesen.

2. Embryonen und Eizellen von anderen Tieren als Rindern und in vitro erzeugte Rinderembryonen müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen außerhalb einer Sperrzone gehalten;

▼M12

b) sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt;

▼M1

c) sie wurden zwischen 21 und 60 Tagen nach der Gewinnung der Embryonen/Eizellen mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;

d) sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Gewinnung der Embryonen/Eizellen entnommen wurde.

3. Sind die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Eizellen und Embryonen für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates ( 18 ) und der Entscheidung 95/388/EG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

„Embryonen/Eizellen von Spendertieren gemäß … (Nummer 1; Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d; Zutreffendes angeben) des Anhangs III Teil C Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG gilt nicht für Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die in Betrieben gehalten wurden, für welche veterinärrechtliche Verbots- oder Quarantänemaßnahmen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit gelten.

▼B




ANHANG IV

Kriterien für die Benennung von Schlachthöfen, für die eine Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus einer Sperrzone gilt (gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2)

Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts wendet zum Zweck der Risikobewertung zur Benennung von Schlachthöfen, in die Verbringungen von Tieren aus einem in einer Sperrzone liegenden Haltungsbetrieb zur unmittelbaren Schlachtung kanalisiert werden sollen, mindestens folgende Kriterien an:

1. die aus den Programmen zur Überwachung und Beobachtung stammenden Daten, insbesondere über die Vektoraktivität;

2. die Entfernung von der Eingangsstelle in die Nichtsperrzone bis zum Schlachthof;

3. die entomologischen Daten über die Route;

4. die Tageszeit, zu der die Verbringung stattfindet, in Bezug auf die aktiven Stunden des Vektors;

5. die mögliche Verwendung von Insektiziden und Abwehrmitteln gegen Insekten gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates ( 19 );

6. die Lage des Schlachthofs in Bezug auf Tierhaltungsbetriebe;

7. die Biosicherheitsmaßnahmen im Schlachthof.




▼M12

ANHANG V

Kriterien für die Festlegung des saisonal vektorfreien Zeitraums (gemäß Artikel 9 Absatz 2)

▼B

Zur Bestimmung einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone wird der saisonal vektorfreie Zeitraum für ein bestimmtes epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet eines Mitgliedstaates („epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet“) von der zuständigen Behörde unter Anwendung mindestens der folgenden Kriterien festgelegt:

1.   Allgemeine Kriterien

a) Es wird ein Programm zur Überwachung und/oder Beobachtung auf Blauzungenkrankheit durchgeführt.

b) Die spezifischen Kriterien und Schwellenwerte, die zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogen werden, werden unter Berücksichtigung der Culicoides-Spezies festgelegt, die in dem epidemiologisch relevanten Gebiet nachweislich oder vermutlich die wichtigsten Vektoren sind.

c) Die zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogenen Kriterien werden unter Berücksichtigung der Daten aus dem laufenden Jahr und vorausgegangenen Jahren (historische Daten) angewandt. Außerdem werden Aspekte in Zusammenhang mit der Standardisierung von Beobachtungsdaten berücksichtigt.

2.   Besondere Kriterien

a) Keine Viruszirkulation der Blauzungenkrankheit innerhalb des epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets, nachgewiesen durch Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit oder andere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass das Virus der Blauzungenkrankheit zum Stillstand gekommen ist.

b) Ende der (möglichen) Vektoraktivität, nachgewiesen durch entomologische Beobachtung im Rahmen der Überwachungs- und/oder Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit.

c) Fang von Culicoides-Spezies, die nachweislich oder vermutlich die Vektoren des in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet vorkommenden Serotyps sind, unterhalb einer Höchstschwelle an gesammelten Vektoren, die für das epidemiologisch relevante geografische Gebiet festzulegen ist. Fehlen fundierte Erkenntnisse zur Unterstützung der Bestimmung des maximalen Schwellenwertes, so ist dafür das völlige Fehlen von Culicoides imicola-Exemplaren und weniger als fünf parer Culicoides je Falle heranzuziehen.

3.   Zusätzliche Kriterien

a) Temperaturbedingungen, die sich auf das Verhalten der Vektoraktivität im epidemiologisch relevanten Gebiet auswirken. Die Temperaturschwellenwerte sind unter Berücksichtigung des ökologischen Verhaltens von Culicoides-Spezies festzulegen, die nachweislich oder vermutlich die Vektoren des in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet vorhandenen Serotpys sind.



( 1 ) ABl. L 378 vom 31.12.1982. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

( 2 ) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

( 3 ) ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/357/EG (ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 44).

( 4 ) ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/924/EG (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 48).

( 5 ) The EFSA Journal (2007) 480, 1-20.

( 6 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

( 7 ) ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 30.

( 8 ) The EFSA Journal (2007) 479, 1-29.

( 9 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/1964. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

( 10 ) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

( 11 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

( 12 ) ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.

( 13 ) ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

( 14 ) ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

( 15 ) Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. August 2012 kann der Probenumfang für die Erhebung so berechnet werden, dass eine Prävalenz von 20 % festgestellt werden kann.

( 16 ) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

( 17 ) ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 30.

( 18 ) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

( 19 ) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.