2007L0014 — DE — 26.11.2013 — 001.001


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RICHTLINIE 2007/14/EG DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

(ABl. L 069, 9.3.2007, p.27)

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RICHTLINIE 2013/50/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 22. Oktober 2013

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6.11.2013




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RICHTLINIE 2007/14/EG DER KOMMISSION

vom 8. März 2007

mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 6 erster Unterabsatz und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8 Buchstaben b bis e, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe ii und Artikel 23 Absatz 7,

nach fachlicher Stellungnahme des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf das Halten von Stimmrechten oder Finanzinstrumenten festgelegt, die zu der Berechtigung führen, bestehende Aktien mit Stimmrechten zu erwerben. Damit soll gewährleistet werden, dass das Vertrauen der Anleger mittels der Offenlegung umfassender, zutreffender und rechtzeitig vorliegender Informationen über Wertpapieremittenten geschaffen und gewahrt wird. Aus dem gleichen Grund soll mit der Anforderung, der zufolge sich die Emittenten über Veränderungen bei bedeutenden Beteiligungen an Unternehmen auf dem Laufenden zu halten haben, sichergestellt werden, dass sie in der Lage sind, das Anlegerpublikum kontinuierlich zu informieren.

(2)

Die Durchführungsbestimmungen zu den Transparenzvorschriften sollten deshalb darauf ausgerichtet sein, ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten sowie für leistungsfähigere Märkte und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu sorgen.

(3)

Was die verfahrenstechnischen Bestimmungen betrifft, denen zufolge die Anleger über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten unterrichtet werden müssen, ist es zweckmäßig, diese Informationen mittels des gleichen Verfahrens zu veröffentlichen, wie sie für das im Rahmen der Richtlinie 2004/109/EG festgelegte Verfahren für vorgeschriebene Informationen gelten.

(4)

Was den Mindestinhalt des verkürzten Abschlusses angeht, sollte dieser Abschluss für den Fall, dass er nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird, dergestalt sein, dass er kein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermittelt. Der Inhalt der Halbjahresfinanzberichte sollte so gestaltet sein, dass eine angemessene Transparenz für die Anleger in Form eines regelmäßigen Informationsflusses über den Unternehmenserfolg des Emittenten gegeben ist. Auch sollten diese Informationen dergestalt präsentiert werden, dass sie mit den Informationen des Jahresfinanzberichts des Vorjahres vergleichbar sind.

(5)

Emittenten von Aktien, die ihren konsolidierten Abschluss gemäß den „International Accounting Standards“ (IAS) und den „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) erstellen, sollten in den gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vorzulegenden Jahres- und Halbjahresfinanzberichten die gleiche Definition der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen verwenden. Emittenten von Aktien, die keinen konsolidierten Abschluss erstellen und folglich die IAS und die IFRS nicht anwenden müssen, sollten in ihren gemäß der Richtlinie 2004/109/EG zu erstellenden Halbjahresfinanzberichten die Definition der Geschäfte mit verbundenen Unternehmen verwenden, die Gegenstand der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 3 ) ist.

(6)

Um von der Ausnahme der Mitteilung bedeutender Beteiligungen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG im Falle von Aktien profitieren zu können, die lediglich zum Zwecke des Clearing und der Abwicklung erworben wurden, sollte die Höchstdauer des „kurzen Abwicklungszyklus“ so kurz wie möglich gehalten werden.

(7)

Damit die jeweils zuständige Behörde die Einhaltung der Ausnahme für Market Maker hinsichtlich der Meldung von Informationen über bedeutende Beteiligungen kontrollieren kann, sollte der Market Maker, der diese Ausnahme in Anspruch nehmen möchte, bekannt machen, dass er als Market Maker handelt oder dies zu tun gedenkt und um welche Aktien oder Finanzinstrumente es sich handelt.

(8)

Eine in jeder Hinsicht transparente Ausführung der Market-Maker-Tätigkeiten ist von ganz besonderer Bedeutung. Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde sollte der Market Maker in der Lage sein, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Emittenten ausgeführten Tätigkeiten und insbesondere die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden.

(9)

Was den Kalender der Handelstage angeht, ist es zweckmäßig, zur Erleichterung des Geschäfts unter Bezugnahme auf die Handelstage im Mitgliedstaat des Emittenten Fristen zu berechnen. Zur Erhöhung der Transparenz sollte jedoch vorgesehen werden, dass jede zuständige Behörde die Anleger und die Marktteilnehmer über den Kalender der Handelstage informiert, die an den verschiedenen geregelten Märkten gelten, die in ihrem Hoheitsgebiet belegen oder tätig sind.

(10)

Hinsichtlich der Umstände, unter denen die Mitteilung bedeutender Beteiligungen zu erfolgen hat, ist es angebracht festzulegen, wann diese Verpflichtung individuell oder kollektiv entsteht und wie ihr im Falle einer Stimmrechtsvertretung zu genügen ist.

(11)

Es ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass natürliche oder juristische Personen beim Erwerb oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen eine hohe Sorgfaltspflicht treffen. Folglich kann angenommen werden, dass diese Personen sehr rasch von einem derartigen Erwerb oder derartigen Veräußerungen bzw. von der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhalten. Deshalb sollte lediglich ein sehr kurzer Zeitraum nach dem jeweiligen Geschäft als Zeitraum festgelegt werden, nach dem Kenntnis dieser Personen angenommen wird.

(12)

Die Ausnahme von der Verpflichtung, bedeutende Beteiligungen zu aggregieren, sollte lediglich für Muttergesellschaften gelten, die nachweisen können, dass ihre Tochterverwaltungsgesellschaften oder -wertpapierfirmen angemessene Unabhängigkeitsbedingungen erfüllen. Zur Gewährleistung der vollen Transparenz sollte der jeweils zuständigen Behörde ex ante eine Erklärung übermittelt werden. Deshalb ist es wichtig, dass in der Mitteilung die zuständige Behörde genannt wird, die die Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaften unter den Bedingungen überwacht, die in der der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ( 4 ) festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen dieser Richtlinie zugelassen sind oder nicht, sofern sie im letzteren Fall im Rahmen der nationalen Vorschriften überwacht werden.

(13)

Für die Zwecke der Richtlinie 2004/109/EG sollten Finanzinstrumente in den Kontext der Mitteilung von bedeutenden Beteiligungen in dem Maße miteinbezogen werden, als diese Instrumente ihren Inhabern das unbedingte Recht auf den Erwerb der zugrunde liegenden Aktien oder einen Ermessensspielraum in Bezug auf den Erwerb der zugrunde liegenden Aktien oder Barmittel bei Fälligkeit einräumen. Folglich sollte bei den Finanzinstrumenten nicht davon ausgegangen werden, dass sie Instrumente umfassen, die ihre Inhaber dazu berechtigen, je nach dem Kurs der zugrunde liegenden Aktie, der zu einem gewissen Zeitpunkt ein gewisses Niveau erreicht, Aktien zu erhalten. Noch sollte davon ausgegangen werden, dass sie jene Instrumente abdecken, die dem Emittenten des Instruments oder einem Dritten gestatten, dem Inhaber des Instruments Aktien oder Barmittel bei Fälligkeit zukommen zu lassen.

(14)

Die Finanzinstrumente in Abschnitt C von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), die nicht in Artikel 11 Absatz 1 dieser Kommissionsrichtlinie genannt werden, kommen nicht als Finanzinstrumente gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG in Frage.

(15)

Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden hohe Anforderungen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen festgeschrieben. Die reine Verfügbarkeit von Informationen, die bedeutet, dass die Anleger sie aktiv recherchieren müssen, reicht für die Zwecke dieser Richtlinie also nicht aus. Folglich sollte die Verbreitung von Informationen auch die aktive Weiterleitung von Informationen durch die Emittenten an die Medien beinhalten, mit Blick darauf, den Anleger zu erreichen.

(16)

Mindestqualitätsstandards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen sind unerlässlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger — selbst wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als der Emittent wohnhaft sind — gleichen Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen haben. Die Emittenten sollten deshalb sicherstellen, dass diese Mindeststandards eingehalten werden. Dies kann entweder mittels der Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen durch sie selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten erfolgen. Im letzteren Falle sollte diese dritte Person in der Lage sein, die Informationen unter angemessenen Bedingungen verbreiten zu können, und über angemessene Mechanismen verfügen, mittels deren sichergestellt wird, dass die erhaltenen vorgeschriebenen Informationen auch von dem relevanten Emittenten stammen und dass kein bedeutendes Risiko der Datenverstümmelung oder eines nicht autorisierten Zugangs zu nicht veröffentlichten Insider-Informationen besteht. Erbringt die dritte Person andere Dienstleistungen oder nimmt sie andere Aufgaben wahr, wie die der Medien, der zuständigen Behörden, der Börsen oder der Stelle, die für den offiziell benannten Speichermechanismus zuständig ist, so müssen diese Dienstleistungen oder Aufgaben klar von jenen Dienstleistungen und Aufgaben getrennt werden, die mit der Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen in Verbindung stehen. Bei der Übermittlung von Informationen an die Medien sollten die Emittenten oder Dritten der Verwendung elektronischer Mittel und Branchenstandardformate den Vorzug geben, um die Informationsverarbeitung zu erleichtern und zu beschleunigen.

(17)

Darüber hinaus sollten die vorgeschriebenen Informationen im Rahmen der Mindeststandards auf eine Art und Weise verbreitet werden, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang zu ihnen ermöglicht und ggf. das Anlegerpublikum gleichzeitig im und außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten erreicht. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, von den Emittenten die Veröffentlichung eines Teils oder der Gesamtheit der vorgeschriebenen Informationen durch die Zeitungen zu verlangen, und unbeschadet der Möglichkeit der Emittenten, die vorgeschriebenen Informationen auf ihrer eigenen oder anderen den Anlegern zugänglichen Webseite(n) zur Verfügung zu stellen.

(18)

Die Gleichwertigkeit sollte dann als gegeben angesehen werden, wenn die allgemeinen Offenlegungsvorschriften von Drittländern den Anwendern eine verständliche und weitgehend gleichwertige Bewertung der Position des Emittenten gestatten, die ihnen eine gleichwertige Anlageentscheidung ermöglicht, so als hätten sie die Informationen im Sinne der Anforderungen der Richtlinie 2004/109/EG erhalten, selbst wenn diese Anforderungen nicht identisch sind. Allerdings sollte sich die Gleichwertigkeit auf den wesentlichen Gehalt der vorgeschriebenen Informationen beschränken, und es sollte keinerlei Ausnahme von den in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Fristen akzeptiert werden.

(19)

Um zu klären, ob ein Drittlandemittent die gleichwertigen Anforderungen wie die der Richtlinie 2004/109/EG Artikel 4 Absatz 3 erfüllt oder nicht, muss unbedingt die Konsistenz mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung ( 6 ) sichergestellt werden, insbesondere was die Punkte betreffend die historischen Finanzinformationen angeht, die in den Prospekt aufzunehmen sind.

(20)

Was die Gleichwertigkeit der Unabhängigkeitsanforderungen angeht, sollte ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma, die in einem Drittland registriert ist, von der Ausnahme gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder 5 der Richtlinie 2004/109/EG profitieren können, und zwar unabhängig davon, ob eine Zulassung gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlandes für die beaufsichtigte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma für die Ausübung der Verwaltungstätigkeiten oder der Portfolioverwaltungsdienstleistungen erforderlich ist oder nicht, sofern bestimmte Unabhängigkeitsbedingungen erfüllt sind.

(21)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Durchführungsbestimmungen für Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i und ii, Artikel 5 Absatz 3 zweiter Unterabsatz, Artikel 5 Absatz 4 zweiter Satz, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 4, Artikel 10, Artikel 12 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG fest.

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Artikel 3

Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses

(Artikel 5 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)  Der Mindestinhalt des verkürzten Abschlusses hat für den Fall, dass der Abschluss nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird, wie sie gemäß dem Verfahren in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) übernommen wurden, dergestalt zu sein, dass er den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels entspricht.

(2)  Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn für den Fall ihres Nichtvorhandenseins der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln würde.

Darüber hinaus müssen die folgenden vergleichenden Informationen enthalten sein:

a) eine Bilanz zum Ende der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres und eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;

b) eine Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres, die ab dem Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vergleichende Informationen für den Vergleichszeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres enthält.

(3)  Der Anhang muss Folgendes enthalten:

a) ausreichende Informationen zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss;

b) ausreichende Informationen und Erläuterungen, die gewährleisten, dass der Benutzer alle wesentlichen Änderungen der Beträge und die Entwicklungen in dem betreffenden Halbjahr angemessen versteht, die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung widergespiegelt werden.

Artikel 4

Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

(Artikel 5 Absatz 4 zweiter Satz der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)  In den Zwischenlageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:

a) Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;

b) alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.

(2)  Ist der Emittent von Aktien nicht gehalten, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, auf die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG Bezug genommen wird.

Artikel 5

Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“

(Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG)

Die Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“ beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft.

Artikel 6

Kontrollmechanismen der Aufsichtsbehörden betreffend Market Maker

(Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)  Der Market Maker, der die Ausnahme in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG in Anspruch nehmen möchte, meldet der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten spätestens innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Frist, dass er die Market-Making-Geschäfte für einen bestimmten Emittenten führt oder zu führen gedenkt.

Stellt der Market Maker seine entsprechenden Tätigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Emittenten ein, so hat er die zuvor genannte zuständige Behörde darüber zu informieren.

(2)  Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG und für den Fall, dass der Market Maker von der Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie Gebrauch machen möchte und er von der zuständigen Behörde des Emittenten aufgefordert wird, die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden, ist es diesem Market Maker gestattet, diese Benennung durch jedes nachprüfbare Mittel vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Market Maker nicht in der Lage sein sollte, die jeweiligen Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, kann er verpflichtet werden, diese auf einem gesonderten Konto zum Zwecke dieser Identifizierung zu führen.

(3)  Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG sollte der Market Maker für den Fall, dass eine Market-Making-Vereinbarung zwischen dem Market Maker und der Börse und/oder dem Emittenten in den nationalen Rechtsvorschriften gefordert wird, auf Anfrage der jeweils zuständigen Behörde dieser die Vereinbarung übermitteln.

Artikel 7

Kalender der Handelstage

(Artikel 12 Absätze 2 und 6 und Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)  Für die Zwecke der Artikel 12 Absätze 2 und 6 und Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG gilt der Kalender der Handelstage des Herkunftslands des Emittenten.

(2)  Jede zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Kalender der Handelstage der verschiedenen geregelten Märkte, die in dem Hoheitsgebiet belegen oder tätig sind, in dem sie die Rechtshoheit hat.

Artikel 8

Aktionäre und natürliche oder juristische Personen, auf die Artikel 10 der Transparenz-Richtlinie Anwendung findet und die bedeutende Beteiligungen melden müssen

(Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)  Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG ist die Mitteilungspflicht, die entsteht, sobald die Anzahl der Stimmrechte die anwendbaren Schwellenwerte von Geschäften des in Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Typs erreicht, übersteigt oder darunter fällt, als eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär bzw. jede natürliche oder juristische Person anzusehen, auf die in Artikel 10 dieser Richtlinie Bezug genommen wird, bzw. für beide Personen, falls die von jeder Partei gehaltenen Stimmrechte den anwendbaren Schwellenwert erreicht, übersteigt oder darunter fällt.

In den in Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG genannten Fällen ist die Mitteilungspflicht als eine kollektive Pflicht aller an der Vereinbarung beteiligten Personen anzusehen.

(2)  In den in Artikel 10 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG genannten Fällen, in denen ein Aktionär einen Bevollmächtigten in Bezug auf eine Aktionärsversammlung benennt, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte bestellt wird, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.

In den in Artikel 10 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG genannten Fällen, in denen ein Bevollmächtigter in Bezug auf eine Aktionärsversammlung eine oder mehrere Stimmrechtsvollmachten erhält, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte die Vollmachten erhält, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.

(3)  Liegt die Mitteilungspflicht bei mehr als einer natürlichen oder juristischen Person, kann die Mitteilung mittels einer einzigen gemeinsamen Mitteilung erfolgen.

Allerdings kann der Rückgriff auf eine einzige gemeinsame Mitteilung nicht als eine Entbindung der entsprechenden natürlichen oder juristischen Personen von ihrer Verantwortung für diese Mitteilung angesehen werden.

Artikel 9

Umstände, unter denen die die Mitteilung vornehmende Person von dem Erwerb oder der Veräußerung bzw. von der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhalten haben sollte

(Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG)

Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in Artikel 10 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten haben dürfte.

Artikel 10

Von den Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, die an der individuellen Portfolioverwaltung beteiligt sind, einzuhaltende Unabhängigkeitsanforderungen

(Artikel 12 Absatz 4 erster Unterabsatz und Artikel 12 Absatz 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)  Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen, so wie sie in Artikel 12 Absätze 4 und 5 jeweils erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG vorgesehen ist, hat eine Muttergesellschaft einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a) Sie darf nicht in Form der Erteilung direkter oder indirekter Anweisungen oder auf eine andere Art und Weise auf die Ausübung der Stimmrechte einwirken, die von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma gehalten werden;

b) diese Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein.

(2)  Eine Muttergesellschaft, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, hat unverzüglich die folgenden Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Emittenten weiterzuleiten, deren Stimmrechte an die von den Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen verwalteten Beteiligungen gebunden sind:

a) eine Liste der Namen dieser Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, in der die sie überwachenden zuständigen Behörden genannt werden, ohne dass eine Bezugnahme auf die jeweiligen Emittenten erfolgt;

b) eine Erklärung, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden solchen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt.

Die Muttergesellschaft hat die in Buchstabe a genannte Liste kontinuierlich zu aktualisieren.

(3)  Gedenkt die Muttergesellschaft, von den Ausnahmeregelungen lediglich in Bezug auf die Finanzinstrumente Gebrauch zu machen, die in Artikel 13 der Richtlinie 2004/109/EG genannt sind, teilt sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten nur die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Liste mit.

(4)  Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG muss ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen können, dass

a) die Organisationsstrukturen des Mutterunternehmens und der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Wertpapierfirma dergestalt sind, dass die Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausgeübt werden;

b) die Personen, die darüber entscheiden, wie die Stimmrechte auszuüben sind, unabhängig agieren;

c) für den Fall, dass das Mutterunternehmen Kunde seiner Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma ist oder an den von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerten beteiligt ist, ein klares schriftliches Mandat für eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Wertpapierfirma besteht.

Die Anforderung in Buchstabe a muss zumindest vorsehen, dass das Mutterunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft oder die Wertpapierfirma schriftliche Strategien und Verfahren festzulegen haben, die vernünftigerweise dazu bestimmt sind, die Verbreitung von Informationen zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte zu verhindern.

(5)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist unter „direkter Anweisung“ jede Anweisung der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Instituts zu verstehen, in der spezifiziert wird, wie die Stimmrechte seitens der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in bestimmten Fällen auszuüben sind.

Unter „indirekter Anweisung“ ist jede allgemeine oder spezifische Anweisung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrer Form, die von der Muttergesellschaft oder einem anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Institut erteilt wird und die Ermessensbefugnis der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte einschränkt, um spezifischen Geschäftsinteressen der Muttergesellschaft oder eines anderen von ihr kontrollierten Instituts Rechnung zu tragen.

Artikel 11

Arten von Finanzinstrumenten, die zum Erwerb, lediglich auf Eigeninitiative des Inhabers, von Aktien befugen, die mit Stimmrechten verbunden sind

(Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

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(3)  Die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG vorzunehmende Mitteilung hat die folgenden Informationen zu enthalten:

a) die resultierende Situation in Bezug auf die Stimmrechte;

b) falls anwendbar, die Kette der kontrollierten Unternehmen, mittels deren die Finanzinstrumente tatsächlich gehalten werden;

c) das Datum, an dem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;

d) bei Instrumenten, bei denen eine Ausübungsfrist gilt, Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder werden können (falls anwendbar);

e) Fälligkeitstermin oder Verfalltermin des Instruments;

f) Angaben zur Person des Inhabers;

g) Name des zugrunde liegenden Emittenten.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Prozentsatz der Stimmrechte unter Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Stimmrechte und des Kapitals berechnet, so wie sie vom Emittenten zuletzt gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG veröffentlicht wurden.

(4)  Die Mitteilungsfrist ist mit der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen genannten identisch.

(5)  Die Mitteilung hat an den Emittenten der zugrunde liegenden Aktie und an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Emittenten zu erfolgen.

Bezieht sich ein Finanzinstrument auf mehr als eine zugrunde liegende Aktie, so hat eine gesonderte Mitteilung an jeden Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zu erfolgen.

Artikel 12

Mindeststandards

(Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)  Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG hat unter Einhaltung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Mindeststandards zu erfolgen.

(2)  Vorgeschriebene Informationen sind auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.

(3)  Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.

Im Falle der in den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Berichte und Mitteilungen gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der — zusätzlich zu dem in Artikel 21 dieser Richtlinie genannten offiziellen Speicherungssystem für die vorgeschriebenen Informationen — die entsprechenden Dokumente abrufbar sind.

(4)  Die vorgeschriebenen Informationen werden den Medien auf eine Art und Weise übermittelt, die die Kommunikationssicherheit gewährleistet, das Risiko der Datenverstümmelung und des nicht autorisierten Zugangs minimiert und Sicherheit bezüglich der Quelle der vorgeschriebenen Informationen bietet.

Die Sicherheit des Empfangs wird gewährleistet, indem ein eventueller Ausfall oder eine eventuelle Unterbrechung der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen so bald wie möglich behoben wird.

Der Emittent oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat, ist für Systemfehler oder -mängel in den Medien nicht verantwortlich, an die die vorgeschriebenen Informationen weitergeleitet wurden.

(5)  Die vorgeschriebenen Informationen werden an die Medien auf eine Art und Weise übermittelt, die klarstellt, dass es sich bei den Informationen um vorgeschriebene Informationen handelt, sowie eindeutig den jeweiligen Emittenten, den Inhalt der vorgeschriebenen Informationen sowie die Zeit und das Datum der Übermittlung der Informationen durch den Emittenten oder die Person benennt, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.

Auf Anfrage muss der Emittent oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat, in der Lage sein, der zuständigen Behörde die folgenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen zu machen:

a) Name der Person, die die Informationen an die Medien weitergeleitet hat;

b) Einzelheiten zum Nachweis der Gültigkeit der Sicherheitsmaßnahmen;

c) die Zeit und das Datum der Übermittlung der Informationen an die Medien;

d) das Medium, über das die Informationen übermittelt wurden;

e) ggf. Einzelheiten zu einem etwaigen Embargo, das der Emittent in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen verhängt hat.

Artikel 13

Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:

a) eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Übersicht über den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Emittenten, zusammen mit einer Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen er ausgesetzt ist, so dass diese Übersicht eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten gibt, die dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit Rechnung trägt;

b) eine Angabe aller wichtigen Ereignisse, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind;

c) Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten.

Die in Buchstabe a genannte Analyse hat, soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Emittenten erforderlich ist, sowohl finanzielle als auch ggf. nichtfinanzielle ausschlaggebende Leistungsmessungsparameter zu enthalten, die sich auf das betreffende Geschäft beziehen.

Artikel 14

Zu Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:

a) eine Darstellung des Berichtszeitraums;

b) Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten während der verbleibenden sechs Monate des Geschäftsjahres;

c) für Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, sofern sie nicht bereits kontinuierlich offen gelegt werden.

Artikel 15

Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass

a) die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;

b) die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.

▼M1 —————

▼B

Artikel 17

Zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, wohl aber einen konsolidierten Abschluss mit den folgenden Angaben zu erstellen hat:

a) für Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividenden und die Möglichkeit ihrer Ausschüttung;

b) gegebenenfalls für alle Emittenten die Angabe der Mindestkapitalanforderungen und der Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsfragen;

Für die Zwecke der Gleichwertigkeit muss ein Emittent auch in der Lage sein, der zuständigen Herkunftslandbehörde zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln, die Aufschluss über die Einzelabschlüsse des Emittenten als Einzelgesellschaft geben und sich auf die unter Buchstaben a und b genannten Angaben beziehen. Diese Offenlegungen können auf der Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze des Drittlandes vorgenommen werden.

Artikel 18

Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG in Bezug auf Einzelabschlüsse genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, keinen konsolidierten Abschluss vorlegen muss, wohl aber seinen Einzelabschluss gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen hat, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden und nun in der Gemeinschaft anwendbar sind, oder gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen des Drittlandes, die zu den erstgenannten Standards gleichwertig sind.

Erfüllen diese Finanzinformationen für die Zwecke der Gleichwertigkeit nicht die zuvor genannten Grundsätze, müssen sie in Form eines angepassten Abschlusses vorgelegt werden.

Zudem ist der Einzelabschluss gesondert zu prüfen.

Artikel 19

Zu Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge die Frist, innerhalb deren ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, über bedeutende Beteiligungen zu informieren ist und innerhalb deren er dem Anlegerpublikum diese bedeutenden Beteiligungen offen legen muss, höchstens sieben Handelstage beträgt.

Die Fristen für die Mitteilung an den Emittenten und die anschließende Unterrichtung des Anlegerpublikums durch den Emittenten können sich von den in Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten unterscheiden.

Artikel 20

Zu Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, die folgenden Bedingungen einzuhalten hat:

a) Im Falle eines Emittenten, der bis zu höchstens 5 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen;

b) im Falle eines Emittenten, der höchstens 5 % bis 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle oder der Höchstschwelle mitzuteilen;

c) im Falle eines Emittenten, der mehr als 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle bzw. der 10 %-Schwelle mitzuteilen.

Für die Zwecke der Gleichwertigkeit ist eine Meldung oberhalb der 10 %-Schwelle nicht erforderlich.

Artikel 21

Zu Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, dem Anlegerpublikum die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte oder des Kapitals melden muss.

Artikel 22

Zu Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat.

Artikel 23

Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen

(Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)  Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Unabhängigkeitsbedingungen festgelegt hat, die den in Artikel 12 Absatz 4 und Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge eine in Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen erfüllen muss:

a) Die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss in allen Fällen bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein;

b) die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss die Interessen der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Unternehmens im Falle von Interessenkonflikten ignorieren.

(2)  Die Muttergesellschaft muss die Mitteilungsanforderungen, die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 dieser Richtlinie festgeschrieben sind, einhalten.

Darüber hinaus hat sie eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt.

(3)  Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG muss die Muttergesellschaft in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen zu können, dass die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 4 dieser Richtlinie eingehalten wurden.

Artikel 24

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach ihrer Annahme nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

( 2 ) Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde durch den Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43) eingesetzt.

( 3 ) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

( 4 ) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

( 5 ) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60).

( 6 ) ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 17).

( 7 ) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.