2007D0756 — DE — 01.01.2014 — 003.003


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2007

zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357)

(2007/756/EG)

(ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Februar 2011

  L 43

33

17.2.2011

►M2

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. November 2012

  L 345

1

15.12.2012

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 101 vom 4.4.2014, S.  15 (2012/757/EU)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2007

zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357)

(2007/756/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ( 1 ), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 4 und 5,

gestützt auf die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems ( 2 ), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jedem einzelnen Fahrzeug ein Kennzeichnungscode zugewiesen wird. Dieser Code muss in einem nationalen Einstellungsregister (nachstehend „NVR“, „national vehicle register“) geführt werden. Dieses Register muss für bevollmächtigte Vertreter zuständiger Behörden und betroffener Parteien zu Abfragezwecken zugänglich sein. Die verschiedenen nationalen Register müssen in Bezug auf Dateninhalte und Datenformate kohärent sein. Dies erfordert ihre Einrichtung auf der Grundlage gemeinsamer operationeller und technischer Spezifikationen.

(2)

Die gemeinsamen Spezifikationen für das NVR müssen auf der Grundlage des Entwurfs der Spezifikationen der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) festgelegt werden. Dieser Entwurf der Spezifikationen muss insbesondere folgende Begriffsbestimmungen enthalten: Inhalt, funktionale und technische Architektur, Datenformat, Betriebsarten, einschließlich Regeln für Dateneingabe und -abfrage.

(3)

Diese Entscheidung wurde auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur Nr. ERA/REC/INT/01-2006 vom 28. Juli 2006 ausgearbeitet.

Das NVR eines Mitgliedstaats muss alle in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge beinhalten. Güterwagen und Personenwagen sollten jedoch nur in dem NVR des Mitgliedstaats ihrer erstmaligen Inbetriebnahme geführt werden.

(4)

Für die Zwecke der Eintragung von Fahrzeugen, der Bestätigung der Eintragung, der Änderung von Positionen der Eintragung sowie der Bestätigung der Änderung(en) muss ein Standardformblatt verwendet werden.

(5)

Jeder Mitgliedstaat muss ein computergestütztes NVR einrichten. Alle NVR müssen über eine Anbindung an ein von der Agentur verwaltetes, zentrales virtuelles Einstellungsregister (nachstehend „VVR“) verfügen, um das in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) vorgesehene Register der Interoperabilitätsschriftstücke einzurichten. Mithilfe des VVR müssen die Benutzer die Möglichkeit haben, über ein einziges Portal alle NVR zu durchsuchen; ferner muss es den Datenaustausch zwischen nationalen NVR ermöglichen. Aus technischen Gründen kann die Anbindung an das VVR jedoch nicht unverzüglich hergestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten erst dann zum Anschluss ihrer NVR an das zentrale VVR verpflichtet werden, wenn das effektive Funktionieren des VVR nachgewiesen wurde. Zu diesem Zweck wird die Agentur ein Pilotprojekt durchführen.

(6)

Nach Punkt 8 des Protokolls der Sitzung Nr. 40 des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2001/16/EG eingesetzten Regulierungsausschusses sind alle vorhandenen Fahrzeuge in dem NVR des Mitgliedstaats, in dem sie früher eingetragen waren, einzutragen. Bei der Datenübertragung sind eine angemessene Übergangsfrist und die Datenverfügbarkeit zu berücksichtigen.

(7)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG muss das NVR von einer von allen Eisenbahnunternehmen unabhängigen Stelle geführt und aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Stelle unterrichten, die sie zu diesem Zweck benannt haben, um unter anderem den Austausch von Informationen zwischen diesen Stellen zu erleichtern.

(8)

Einige Mitgliedstaaten haben ein ausgedehntes Netz mit einer Spurweite von 1 520 mm, auf dem eine in den Ländern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) übliche Güterwagenflotte betrieben wird. Dies hat zu einem gemeinsamen Eintragungssystem geführt, bei dem es sich um ein wichtiges Element für die Interoperabilität und Sicherheit dieses 1 520 -mm-Netzes handelt. Diese besondere Situation muss anerkannt werden, und es müssen spezifische Regeln festgelegt werden, um einen Mangel an Kohärenz hinsichtlich der EU- und GUS-bezogenen Verpflichtungen für ein und dasselbe Fahrzeug zu vermeiden.

(9)

Die Vorschriften von Anhang P der TSI über Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung gelten im Hinblick auf das Nummernsystem für Fahrzeuge für den Zweck der Eintragung im NVR. Die Agentur wird einen Leitfaden für die harmonisierte Anwendung dieser Vorschriften entwickeln.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die im Anhang dargelegten gemeinsamen Spezifikationen für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2001/16/EG werden hiermit angenommen.

▼M2

Artikel 1a

Anlage 6 des Anhangs der vorliegenden Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2014.

▼B

Artikel 2

Bei der Eintragung von Fahrzeugen nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten gemeinsamen Spezifikationen.

Artikel 3

Die Eintragung vorhandener Fahrzeuge durch die Mitgliedstaaten erfolgt gemäß den Vorschriften von Abschnitt 4 des Anhangs.

Artikel 4

(1)  Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG benennen die Mitgliedstaaten eine nationale Stelle, die für die Führung und Aktualisierung des nationalen Einstellungsregisters zuständig ist. Bei dieser Stelle kann es sich um die Nationale Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Stellen, um sicherzustellen, dass Änderungen von Daten zeitnah übermittelt werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Entscheidung über die gemäß Absatz 1 benannte Stelle.

Artikel 5

(1)  Erstmalig in Estland, Lettland oder Litauen in Betrieb genommene Fahrzeuge, die außerhalb der Europäischen Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520 -mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden sowohl im NVR als auch in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten eingetragen. In diesem Fall kann statt des im Anhang vorgeschriebenen Nummernsystems das achtstellige Nummernsystem Anwendung finden.

(2)  Erstmalig in einem Drittland in Betrieb genommene Fahrzeuge, die innerhalb der Europäischen Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520 -mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden nicht im NVR eingetragen. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2001/16/EG muss es jedoch möglich sein, die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben c, d und e aufgeführten Informationen in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der GUS abzufragen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG

1.   DATEN

Das Datenformat des nationalen Einstellungsregisters (nachstehend „NVR“) entspricht den folgenden Vorgaben.

Die Nummerierung der Positionen entspricht dem vorgeschlagenen Standardformblatt für die Eintragung in Anhang 4.

Darüber hinaus können Felder hinzugefügt werden, beispielsweise für Anmerkungen, Angaben zu Fahrzeugen, die einer Prüfung unterliegen (siehe Abschnitt 3.4), usw.



1.

►M2  Numerischer Identifizierungscode gemäß Anlage 6 ◄

obligatorisch

Inhalt

Numerischer Kennzeichnungscode gemäß der Definition in Anhang P der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ (nachstehend „TSI OPE“) (1)

 

Format

1.1.  Nummer

12-stellig

1.2.  Frühere Nummer (falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das eine neue Nummer erhält)

 

2.

Mitgliedstaat und NSA

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen wurde, und der NSA, die die Inbetriebnahme genehmigt hat

 

Format

2.1.   ►M2  Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Anlage 6 Teil 4 ◄

2-stelliger Code

2.2.  Name der NSA

Text

3.

Baujahr

obligatorisch

Inhalt

Jahr, in dem das Fahrzeug das Werk verlassen hat

 

Format

3.  Baujahr

JJJJ

4.

EG-Referenz

obligatorisch (falls vorhanden)

Inhalt

Verweise auf die EG-Prüferklärung und die ausstellende Stelle (Antragsteller)

 

Format

4.1.  Datum der Erklärung

Datum

4.2.  EG-Referenz

Text

4.3.  Name der ausstellenden Stelle (Antragsteller)

Text

4.4.  Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

4.5.  Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

4.6.  Ort

Text

4.7.  Ländercode

ISO (siehe Anhang 2)

4.8.  Postleitzahl

Alphanumerischer Code

5.

Verweis auf das europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV)

obligatorisch (2)

Inhalt

Verweis, der den Abruf der einschlägigen technischen Daten aus dem ERATV (3) ermöglicht. Der Verweis ist vorgeschrieben, falls der Fahrzeugtyp im ERATV definiert ist.

 

Format

5.  Verweis, der den Abruf der einschlägigen technischen Daten aus dem ERATV ermöglicht

Alphanumerische(r) Code(s)

5a

Reihe

fakultativ

Inhalt

Angabe einer Reihe, falls das Fahrzeug Teil einer Fahrzeugreihe ist

 

5a  Reihe

Text

6.

Beschränkungen

obligatorisch

Inhalt

Etwaige Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug

 

Format

6.1.  Codierte Beschränkungen

(siehe Anhang 1)

Code

6.2  Nichtcodierte Beschränkungen

Text

7.

Eigner

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Fahrzeugeigners

 

Format

7.1.  Name der Organisation

Text

7.2.  Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

7.3.  Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

7.4.  Ort

Text

7.5.  Ländercode

ISO (siehe Anlage 2)

7.6.  Postleitzahl

Alphanumerischer Code

8.

Halter

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Fahrzeughalters

 

Format

8.1.  Name der Organisation

Text

8.2.  Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

8.3.  Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

8.4.  Ort

Text

8.5.  Ländercode

ISO (siehe Anlage 2)

8.6.  Postleitzahl

Alphanumerischer Code

8.7.  VKM (falls vorhanden)

Alphanumerischer Code

9.

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

obligatorisch

Inhalt

Angabe der für die Instandhaltung zuständigen Stelle

 

Format

9.1.  Für die Instandhaltung zuständige Stelle

Text

9.2.  Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

9.3.  Anschrift der Stelle, Straße und Hausnummer

Text

9.4.  Ort

Text

9.5.  Ländercode

ISO

9.6.  Postleitzahl

Alphanumerischer Code

9.7.  E-Mail-Adresse

E-Mail

10.

Rücknahme

Obligatorisch, falls zutreffend

Inhalt

Datum der amtlichen Abwrack- und/oder sonstigen Entsorgungsmaßnahme und Code für die Art der Rücknahme

 

Format

10.1.  Art der Rücknahme

(siehe Anlage 3)

2-stelliger Code

10.2.  Datum der Rücknahme

Datum

11.

Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

obligatorisch

Inhalt

Liste der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

 

Format

11.   ►M2  Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Anlage 6 Teil 4 ◄

Liste

12.

Genehmigungsnummer

obligatorisch

Inhalt

Harmonisierte Genehmigungsnummer für die Inbetriebnahme, von der NSA erzeugt

 

Format

12.  Genehmigungsnummer

Für bestehende Fahrzeuge: Text

Für neue Fahrzeuge: Alphanumerischer Code auf der Grundlage der EIN, siehe Anlage 2

13.

Inbetriebnahmegenehmigung

obligatorisch

Inhalt

Datum der Inbetriebnahmegenehmigung (4) und Gültigkeitsdauer

 

Format

13.1.  Datum der Genehmigung

Datum (JJJJMMTT)

13.2.  Genehmigung gültig bis (falls angegeben)

Datum (JJJJMMTT)

13.3.  Aussetzung der Genehmigung

Ja/Nein

(1)   Εntfällt.

(2)   Für Fahrzeugtypen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt wurden.

(3)   Das nach Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Register.

(4)   In Übereinstimmung mit Kapitel V der Richtlinie 2008/57/EG erteilte Genehmigung oder in Übereinstimmung mit den vor der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG geltenden Genehmigungsvorschriften erteilte Genehmigung.

2.   ARCHITEKTUR

2.1.    Verbindungen zu anderen Registern

Infolge der neuen EU-Rechtsvorschriften werden gegenwärtig mehrere Register eingerichtet. Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der Register und Datenbanken, die nach ihrer Einrichtung möglicherweise Verbindungen zum NVR aufweisen könnten.



Register oder Datenbank

Zuständige Stelle

Andere zugangsberechtigte Stellen

NVR

(Interoperabilitäts-Richtlinie)

Eintragungsstelle (RE) (1)/NSA

Andere NSA/RE/RU/IM/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF

ERATV

(Interoperabilitäts-Richtlinie)

ERA

Öffentlich

RSRD

(TAF TSI und ESUP)

Halter

RU/IM/NSA/ERA/Halter/Werkstätten

WIMO

(TAF TSI und ESUP)

Noch nicht entschieden

RU/IM/NSA/ERA/Halter/Werkstätten/Benutzer

Eisenbahnfahrzeugregister (2) (Übereinkommen von Kapstadt)

Hinterlegungsstelle

Öffentlich

OTIF-Register

(COTIF 99 — ATMF)

OTIF

Zuständige Behörden/RU/IM/IB/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF-Sekretariat

(1)   Die Eintragungsstelle („RE“, Registration Entity) ist die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG für die Führung und Aktualisierung des NVR benannte Stelle.

(2)   Gemäß dem Luxemburger Protokoll über spezifische Fragen zu Eisenbahnfahrzeugen zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg unterzeichnet wurde (Luxembourg Protocol to the Convention on International Interests in Mobile Equipment on matters specific to railway rolling stock).

Mit der Einführung des NVR kann nicht gewartet werden, bis alle Register betriebsbereit sind. Daher müssen die Spezifikationen des NVR die spätere Zusammenschaltung mit den anderen Registern ermöglichen. Zu diesem Zweck wird folgendermaßen vorgegangen:

 ERATV: Im NVR wird darauf verwiesen, indem ein Verweis auf den Fahrzeugtyp erfolgt. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register ist die Position 5.

 RSRD: Umfasst einige „administrative“ Positionen des NVR. Die Spezifikation innerhalb von TAF TSI ESUP ist noch nicht abgeschlossen. Die NVR-Spezifikation wird im ESUP berücksichtigt werden.

 WIMO: Umfasst Daten von RSRD und Instandhaltungsdaten. Eine Verknüpfung mit dem NVR ist nicht vorgesehen.

▼M2

 VKMR: Dieses Register wird gemeinschaftlich von ERA und OTIF verwaltet (ERA für die EU und OTIF für alle nicht der EU angehörenden OTIF-Mitgliedstaaten). Der Halter wird im NVR verzeichnet. In Anlage 6 werden andere globale Zentralregister (beispielsweise Fahrzeugtypcodes, Interoperabilitätscodes, Ländercodes usw.) angeführt, die von einer „zentralen Stelle“ verwaltet werden sollen, die aus einer Zusammenarbeit von ERA und OTIF resultiert.

▼M1

 Eisenbahnfahrzeugregister (Übereinkommen von Kapstadt/Luxemburger Protokoll): Hierbei handelt es sich um ein Register finanzieller Informationen im Zusammenhang mit beweglicher Ausrüstung. Es wurde noch nicht realisiert. Es gibt eine potenzielle Verbindung, weil für das UNIDROIT-Register Informationen über Fahrzeugnummer und Eigner benötigt werden. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register wird die dem Fahrzeug zugewiesene EVN sein.

 OTIF-Register: OTIF-Register werden unter Berücksichtigung der EU-Einstellregister entwickelt.

Die Spezifikation der Architektur des Gesamtsystems sowie der Verbindungen zwischen dem NVR und den anderen Registern wird so festgelegt, dass die angeforderten Informationen bei Bedarf abgerufen werden können.

2.2.    Die globale NVR-Architektur der EU

Die NVR-Register werden mittels einer dezentralen Lösung realisiert. Ziel ist die Einführung einer Suchmaschine für verteilte Daten, wobei eine gemeinsame Software-Anwendung verwendet werden soll, mit der die Benutzer Daten aus allen lokalen Registern („LR“) in den Mitgliedstaaten abrufen können.

NVR-Daten werden auf nationaler Ebene gespeichert und mittels einer webbasierten Anwendung (mit eigener Webadresse) zugänglich sein.

Das zentralisierte europäische virtuelle Einstellungsregister („EC VVR“, European Centralized Virtual Vehicle Register) besteht aus zwei Teilsystemen:

 dem virtuellen Einstellungsregister („VVR“, Virtual Vehicle Register), bei dem es sich um die zentrale Suchmaschine innerhalb der ERA handelt;

 den nationalen Einstellungsregistern („NVR“, National Vehicle Registers), bei denen es sich um die lokalen Register (LR) in den Mitgliedstaaten handelt. Die Mitgliedstaaten können das von der Agentur entwickelte standardisierte NVR (sNRV) verwenden oder eigene Anwendungen entwickeln, die diese Spezifikation erfüllen. Im letzteren Fall verwendet der Mitgliedstaat für die Kommunikation des NVR mit dem VVR eine von der Agentur entwickelt Übersetzungsmaschine („TE“, Translation Engine).

Abbildung 1

Architektur des EC VVR

image

Diese Architektur basiert auf zwei komplementären Teilsystemen, die die Suche nach lokal in allen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten ermöglichen. Sie umfasst:

 die Einrichtung computergestützter Register auf nationaler Ebene und deren Öffnung für Querabfragen,

 den Ersatz von Registern in Papierform durch computergestützte Aufzeichnungen, was den Mitgliedstaaten die Verwaltung und gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten ermöglichen wird,

 die Ermöglichung von Verbindungen zwischen den NVR und dem VVR, unter Verwendung gemeinsamer Standards und einer gemeinsamen Terminologie.

Die wichtigsten Grundsätze dieser Architektur sind:

 alle NVR werden Teil des computergestützten vernetzten Systems;

 alle Mitgliedstaaten sehen beim Zugriff auf das System die gemeinsamen Daten;

 die Doppelerfassung von Daten und die damit verbundenen Fehlerquellen werden nach Einrichtung des VVR vermieden;

 Aktualität der Daten.

Die Agentur stellt den Registrierungsstellen (RE) die folgenden Installationsdateien und Dokumente bereit, die für die Einrichtung der sNVR und TE und für deren Verbindung mit dem zentralen VVR zu verwenden sind:

 Installationsdateien:

 

 sNVR_Installation_Files;

 TE_Installation_Files;

 Dokumente:

 

 Administrator_Guide_sNVR;

 CSV_export;

 CSV_import;

 sNVR_Deployment_Guide;

 User_Guide_sNVR;

 NVR-TE_Deployment_Guide;

 NVR-TE_Integration_Guide;

 User_Guide_VVR.

3.   BETRIEBSWEISE

3.1.    Verwendung des NVR

Das NVR dient folgenden Zwecken:

 Aufzeichnung der Genehmigung,

 Aufzeichnung der den Fahrzeugen zugewiesenen EVN,

 europaweite Suche nach Kurzinformationen über ein bestimmtes Fahrzeug,

 Überwachung rechtlicher Aspekte wie Verpflichtungen und rechtliche Informationen,

 Abruf von Informationen für Inspektionen, vor allem im Zusammenhang mit Sicherheit und Instandhaltung,

 Ermöglichung des Kontakts zum Eigner und Halter,

 Gegenprüfung gewisser Sicherheitsanforderungen vor der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen,

 Überwachung eines bestimmten Fahrzeugs.

3.2.    Antragsformblätter

3.2.1.    Eintragungsantrag

Das zu verwendende Formblatt ist in Anhang 4 enthalten.

Die Stelle, die die Eintragung eines Fahrzeugs beantragt, kreuzt das Feld „Neueintragung“ an. Sie trägt alle erforderlichen Informationen unter den Positionen 2 bis 9 sowie unter Position 11 im ersten Teil des Formblatts ein und sendet dieses an

 die RE des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung beantragt wird,

 die RE des ersten Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug betrieben werden soll, sofern das Fahrzeug aus einem Drittland kommt.

3.2.2.    Eintragung eines Fahrzeugs und Erteilung einer Europäischen Fahrzeugnummer (EVN)

Im Fall der Ersteintragung erteilt die betreffende RE die Europäische Fahrzeugnummer (EVN, European Vehicle Number).

Es ist möglich, für jedes Fahrzeug ein gesondertes Eintragungsformblatt zu verwenden, oder für eine Gruppe von Fahrzeugen, die zu ein und derselben Reihe oder Bestellung gehören, ein einziges Formblatt zu verwenden, dem eine Liste der Fahrzeugnummern beigefügt wird.

Die RE unternimmt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass die von ihr in das NVR eingetragenen Daten korrekt sind. Zu diesem Zweck kann die RE Informationen bei anderen RE anfordern, insbesondere in Fällen, in denen die Stelle, welche die Eintragung in einem Mitgliedstaat beantragt, ihren Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat.

3.2.3.    Änderung einer oder mehrerer Positionen der Eintragung

Die Stelle, welche eine Änderung einer oder mehrerer Positionen ihrer Fahrzeugeintragung beantragt,

 kreuzt das Feld „Änderung“ an,

 trägt die aktuelle EVN ein (Position 0),

 kreuzt das Feld (die Felder) für die geänderte(n) Position(en) an,

 trägt den neuen Inhalt der geänderten Position(en) ein und sendet das Formblatt an die RE aller Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug eingetragen ist.

In bestimmten Fällen ist die Verwendung des Standardformblatts möglicherweise nicht ausreichend. Nötigenfalls kann die betroffene RE daher zusätzliche Unterlagen vorlegen, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

Sofern in den Eintragungsunterlagen keine anderweitigen Angaben gemacht werden, gilt der Fahrzeughalter als „Inhaber der Registrierung“ im Sinne des Artikels 33 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG.

Sollte es zu einem Halterwechsel kommen, ist der gegenwärtig eingetragene Halter für die Unterrichtung der RE zuständig, und die RE hat den neuen Halter über die Änderung der Eintragung zu unterrichten. Der frühere Halter wird nur dann aus dem NVR entfernt und aus seiner Verantwortung entlassen, wenn der neue Halter die Übernahme des Halterstatus anerkannt hat. Falls zum Zeitpunkt der Austragung des gegenwärtig eingetragenen Halters kein neuer Halter den Halterstatus anerkannt hat, wird die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.

Muss gemäß der TSI OPE dem Fahrzeug aufgrund technischer Änderungen eine neue EVN zugewiesen werden, informiert der Inhaber der Registrierung die RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls die neue Inbetriebnahmegenehmigung. Die RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.

3.2.4.    Rücknahme der Eintragung

Die Stelle, die die Rücknahme einer Eintragung beantragt, kreuzt das Feld „Rücknahme“ an. Sie füllt dann Position 10 aus und sendet das Formblatt an die RE aller Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug eingetragen ist.

Die RE nimmt die Rücknahme der Eintragung vor, indem sie das Datum der Rücknahme einträgt und die Rücknahme gegenüber der beantragenden Stelle anerkennt.

3.2.5.    Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

1. Wird ein Fahrzeug mit Führerraum, das bereits in einem Mitgliedstaat zugelassen und eingetragen ist, in einem weiteren Mitgliedstaat zugelassen, muss es im NVR des letzteren Mitgliedstaats eingetragen werden. In diesem Fall müssen jedoch nur Daten bezüglich der Positionen 1, 2, 6, 11, 12 und 13 und gegebenenfalls Daten bezüglich der Felder, die von letzterem Mitgliedstaat dem NVR hinzugefügt werden, aufgezeichnet werden, da sich nur diese Daten auf den letzteren Mitgliedstaat beziehen.

Diese Bestimmung gilt, solange das VVR und die Verbindungen zu allen einschlägigen NVR noch nicht vollständig betriebsfähig sind; bis zu diesem Zeitpunkt tauschen die betroffenen RE Informationen untereinander aus, um zu gewährleisten, dass die Daten, die ein und dasselbe Fahrzeug betreffen, kohärent sind.

2. Fahrzeuge ohne Führerraum, wie Güterwagen, Personenwagen und einige Sonderfahrzeuge, werden nur im NVR des Mitgliedstaats ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eingetragen.

3. Für jedes Fahrzeug weist das NVR, in dem es zuerst eingetragen wurde, die Daten zu den Positionen 2, 6, 12 und 13 für jeden Mitgliedstaat aus, in dem für dieses Fahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde.

3.3.    Zugriffsrechte

Die Zugriffsrechte auf Daten des NVR eines gegebenen MS „XX“ sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Dabei sind die Zugriffscodes wie folgt definiert:



Zugriffscode

Art des Zugriffs

0.

Kein Zugriff

1.

Beschränkte Abfrage (Bedingungen in Spalte „Leserechte“)

2.

Unbeschränkte Abfrage

3.

Beschränkte Abfrage und Aktualisierung

4.

Unbeschränkte Abfrage und Aktualisierung



Stelle

Definition

Leserechte

Aktualisierungsrechte

Position 7

Alle anderen Positionen

RE/NSA„XX“

RE/NSA in Mitgliedstaat „XX“

Alle Daten

Alle Daten

4

4

Andere NSA/RE

Andere NSA und/oder RE

Alle Daten

Keine

2

2

ERA

Europäische Eisenbahnagentur

Alle Daten

Keine

2

2

Halter

Fahrzeughalter

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Halter er ist

Keine

1

1

Fuhrparkbetreiber

Verwalter von Fahrzeugen laut Benennung durch den Halter

Fahrzeuge, für die er laut Benennung durch den Halter zuständig ist

Keine

1

1

Eigner

Eigner des Fahrzeugs

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Eigner er ist

Keine

1

1

RU

Zugbetreiber

Alle Daten, basierend auf der Fahrzeugnummer

Keine

0

1

IM

Infrastrukturbetreiber

Alle Daten, basierend auf der Fahrzeugnummer

Keine

0

1

IB und RB

Von Mitgliedstaaten notifizierte Kontroll- und Prüfstellen

Alle Daten der zu kontrollierenden oder prüfenden Fahrzeuge

Keine

2

2

Andere rechtmäßige Benutzer

Alle von NSA oder ERA anerkannten gelegentlichen Benutzer

Je nach Anlass festzulegen, ggf. mit begrenzter Dauer

Keine

0

1

3.4.    Historische Datensätze

Alle Daten im NVR müssen ab dem Datum der Rücknahme einer Fahrzeugeintragung 10 Jahre lang gespeichert werden. Als Mindestanforderung gilt, dass die Daten während der ersten drei Jahre online zur Verfügung stehen müssen. Nach drei Jahren können die Daten elektronisch, auf Papier oder mittels eines anderen Archivierungssystems aufbewahrt werden. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt während der Zehnjahresfrist eine Untersuchung eingeleitet, die sich auf eines oder mehrere dieser Fahrzeuge bezieht, müssen die Daten im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen erforderlichenfalls über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.

Nach der Rücknahme einer Fahrzeugeintragung dürfen die dem Fahrzeug zugewiesenen Eintragungsnummern für die Dauer von 100 Jahren ab dem Datum der Rücknahme nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden.

Alle Änderungen im NVR sind aufzuzeichnen. Die Verwaltung der historischen Änderungen könnte mittels technischer IT-Funktionen erfolgen.

4.   VORHANDENE FAHRZEUGE

4.1.    Dateninhalt

Die 13 einschlägigen Positionen sind im Folgenden mit der Angabe aufgeführt, welche der Positionen obligatorisch sind.

4.1.1.    Position 1 — Europäische Fahrzeugnummer (obligatorisch)

a)   Bereits mit einer zwölfstelligen Nummer versehene Fahrzeuge

Länder mit einem einzigen Ländercode:

Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden.

Länder, in denen es sowohl einen Länderhauptcode als auch einen früher zugewiesenen spezifischen Code gibt:

 Deutschland mit dem Länderhauptcode 80 und dem spezifischen Code 68 für AAE (Ahaus Alstätter Eisenbahn);

 die Schweiz mit dem Länderhauptcode 85 und dem spezifischen Code 63 für BLS (Bern-Lötschberg-Simplon Eisenbahn);

 Italien mit dem Länderhauptcode 83 und dem spezifischen Code 64 für FNME (Ferrovie Nord Milano Esercizio);

 Ungarn mit dem Länderhauptcode 55 und dem spezifischen Code 43 für GySEV/ROeEE (Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút Részvénytársaság/Raab-Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn).

Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden ( 4 ).

Im IT-System müssen beide Codes (Länderhauptcode und spezifischer Code) als zu ein und demselben Land gehörig berücksichtigt werden.

b)   Fahrzeuge ohne zwölfstellige Nummer

Es gilt ein zweistufiges Verfahren:

 Zuweisung einer zwölfstelligen Nummer im NVR (gemäß TSI OPE), die entsprechend den Fahrzeugmerkmalen festzulegen ist. Im IT-System sollte diese eingetragene Nummer mit der derzeitigen Fahrzeugnummer verknüpft werden.

 Für im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge, ausgenommen historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge: Die zwölfstellige Nummer wird innerhalb von sechs Jahren nach Zuweisung im NVR physisch am Fahrzeug selbst angebracht. Für im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge und historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge: Die physische Anbringung der zwölfstelligen Nummer ist fakultativ.

4.1.2.    Position 2 — Mitgliedstaat und NSA (obligatorisch)

Die Position „Mitgliedstaat“ muss sich stets auf den Mitgliedstaat beziehen, in dessen NVR das Fahrzeug eingetragen wird. Bei Fahrzeugen aus Drittländern bezieht sich diese Position auf den ersten Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme im Eisenbahnnetz der Europäischen Union genehmigt hat. Die Position „NSA“ bezieht sich auf die Stelle, welche die Inbetriebnahmegenehmigung für das Fahrzeug erteilt hat.

4.1.3.    Position 3 — Baujahr

Ist das Baujahr nicht genau bekannt, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.1.4.    Position 4 — EG-Referenz

Normalerweise gibt es eine solche Referenz für vorhandene Fahrzeuge nicht, ausgenommen einige wenige Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HS RS). Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.5.    Position 5 — Verweis auf das ERATV

Angabe nur, falls verfügbar.

Bis zur Einrichtung des ERATV kann auf das Fahrzeugregister (Artikel 22a der Richtlinie 96/48/EG des Rates ( 5 ) und Artikel 24 der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 )) verwiesen werden.

4.1.6.    Position 6 — Beschränkungen

Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.7.    Position 7 — Eigner (obligatorisch)

Obligatorisch, normalerweise verfügbar.

4.1.8.    Position 8 — Halter (obligatorisch)

Obligatorisch, normalerweise verfügbar. Sofern der Halter über eine VKM (eindeutiger Code gemäß VKM-Register) verfügt, ist diese einzutragen.

4.1.9.    Position 9 — Für die Instandhaltung zuständige Einrichtung (obligatorisch)

Diese Position ist obligatorisch.

4.1.10.    Position 10 — Rücknahme

Angabe falls zutreffend.

4.1.11.    Position 11 — Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

Normalerweise werden RIV-Güterwagen, RIC-Reisezugwagen und Fahrzeuge im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen als solche eingetragen. Wenn diese Information verfügbar ist, sollte sie entsprechend eingetragen werden.

4.1.12.    Position 12 — Genehmigungsnummer

Angabe nur falls verfügbar.

4.1.13.    Position 13 — Inbetriebnahme (obligatorisch)

Ist das Datum der Inbetriebnahme nicht genau bekannt, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.2.    Verfahren

Die zuvor für die Eintragung von Fahrzeugen zuständige Stelle muss der NSA oder RE des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, alle Informationen zur Verfügung stellen.

Vorhandene Güterwagen und Personenwagen müssen nur in das NVR des Mitgliedstaats eingetragen werden, in dem die frühere Eintragungsstelle ihren Sitz hatte.

Wurde ein vorhandenes Fahrzeug in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen, muss die RE, die dieses Fahrzeug einträgt, die relevanten Daten an die RE der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.

Die NSA oder RE übernimmt die Informationen in ihr NVR.

Die NSA oder RE unterrichtet nach Abschluss der Informationsübertragung alle Beteiligten. Zumindest die folgenden Stellen müssen unterrichtet werden:

 die zuvor für die Eintragung des Fahrzeugs zuständige Stelle,

 der Halter,

 die ERA.




Anlage 1

CODIERUNG VON BESCHRÄNKUNGEN

1.   GRUNDSÄTZE

Beschränkungen (technische Merkmale), die bereits in anderen Registern verzeichnet sind, zu denen die NSA Zugang haben, müssen im NVR nicht wiederholt werden.

Die Akzeptanz im grenzüberschreitenden Verkehr basiert auf:

 den in der Fahrzeugnummer codierten Informationen,

 der alphabetischen Codierung und

 der Fahrzeugkennzeichnung.

Daher müssen derartige Informationen im NVR nicht wiederholt werden.

2.   STRUKTUR

Die Strukturierung der Codes umfasst drei Ebenen:

 1. Ebene: Kategorie der Beschränkung

 2. Ebene: Art der Beschränkung

 3. Ebene: Wert oder Spezifikation.



Codierung von Beschränkungen

Kat.

Art

Wert

Name

1

 

 

Bauartbedingte technische Beschränkung

 

1

Numerisch (3)

Minimaler Bogenhalbmesser in Metern

 

2

Beschränkungen Gleichstromkreis

 

3

Numerisch (3)

Geschwindigkeitsbeschränkungen in km/h (Kennzeichnung auf Güter- und Reisezugwagen, jedoch nicht auf Lokomotiven)

2

 

 

Geografische Beschränkungen

 

1

Alphanumerisch (3)

Kinematische Begrenzungslinie (Codierung TSI WAG Anlage C)

 

2

Codierte Liste

Spurweite Radsatz

 

 

1

Variable Spurweite 1435/1520

 

 

2

Variable Spurweite 1435/1668

 

3

Kein CCS an Bord

 

4

ERTMS A an Bord

 

5

Numerisch (3)

B-System an Bord (1)

3

 

 

Umweltbezogene Beschränkungen

 

1

Codierte Liste

Klimazone EN50125/1999

 

 

1

T1

 

 

2

T2

 

 

3

T3

4

 

 

Betriebsbeschränkungen gemäß Genehmigungsbescheinigung

 

1

Zeitabhängig

 

2

Zustandsabhängig (zurückgelegte Strecke, Verschleiß usw.)

(1)   Ist das Fahrzeug mit mehr als einem B-System ausgerüstet, ist für jedes System ein individueller Code anzugeben. — 1xx für ein mit einem Signalsystem ausgestattetes Fahrzeug verwendet wird — 2xx für ein mit einer Funkanlage ausgestattetes Fahrzeug verwendet wird




Anlage 2

STRUKTUR UND INHALT DER EIN

Code für das harmonisierte Nummernsystem der Europäischen Identifikationsnummer (EIN) für Sicherheitsbescheinigungen und andere Dokumente

Beispiel:



I

T

5

1

2

0

0

6

0

0

0

5

Ländercode

(2 Buchstaben)

Art des Dokuments

(2 Ziffern)

Ausstellungsjahr

(4 Ziffern)

Laufende Nummer

(4 Ziffern)

Feld 1

Feld 2

Feld 3

Feld 4

FELD 1 —   LÄNDERCODE (2 BUCHSTABEN)

▼M3

Bei den Codes handelt es sich um die in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen auf der europäischen Website veröffentlichten und aktualisierten offiziellen Länderkürzel (http://publications.eu.int/code/en/en-5000600.htm)



STAAT

CODE

Österreich

AT

Belgien

BE

Bulgarien

BG

Kroatien

HR

Zypern

CY

Tschechische Republik

CZ

Dänemark

DK

Estland

EE

Finnland

FI

Frankreich

FR

Deutschland

DE

Griechenland

EL

Ungarn

HU

Island

IS

Irland

IE

Italien

IT

Lettland

LV

Liechtenstein

LI

Litauen

LT

Luxemburg

LU

Norwegen

NO

Malta

MT

Niederlande

NL

Polen

PL

Polen

PT

Rumänien

RO

Slowakische Republik

SK

Slowenien

SI

Spanien

ES

Schweden

SE

Schweiz

CH

Vereinigtes Königreich

UK

Der Code für multinationale Sicherheitsbehörden sollte in derselben Weise aufgebaut sein. Derzeit gibt es nur eine solche Behörde: Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel. Es wird vorgeschlagen, den folgenden Code zu verwenden:



MULTINATIONALE SICHERHEITSBEHÖRDE

CODE

Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel

CT

▼M1

FELD 2 —   ART DES DOKUMENTS (2 ZIFFERN)

Die aus zwei Ziffern bestehende Angabe bezeichnet die Art des Dokuments:

 die erste Ziffer kennzeichnet die allgemeine Einstufung des Dokuments,

 die zweite Ziffer bezeichnet die Unterart des Dokuments.

Bei Bedarf kann dieses Nummernsystem um zusätzliche Codes erweitert werden. Die folgende Liste umfasst die bekannten möglichen Kombinationen von zweistelligen Zahlen, erweitert um Kombinationen für die Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge:



Ziffernkombination für Feld 2

Art des Dokuments

Unterart des Dokuments

[0 1]

Lizenzen

Lizenzen für RU

[0 x]

Lizenzen

Sonstige

[1 1]

Sicherheitsbescheinigung

Teil A

[1 2]

Sicherheitsbescheinigung

Teil B

[1 x]

Reserviert

Reserviert

[2 1]

Sicherheitsgenehmigung

 

[2 2]

Reserviert

Reserviert

[2 x]

Reserviert

Reserviert

[3 x]

Reserviert, z. B. Instandhaltung von Fahrzeugen, Infrastruktur oder Sonstigem

 

[4 x]

Reserviert für notifizierte Stellen

z. B. verschiedene Arten notifizierter Stellen

[5 1] und [5 5] (1)

Inbetriebnahmegenehmigung

Triebfahrzeuge

[5 2] und [5 6] (1)

Inbetriebnahmegenehmigung

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

[5 3] und [5 7] (1)

Inbetriebnahmegenehmigung

Güterwagen

[5 4] und [5 8] (1)

Inbetriebnahmegenehmigung

Sonderfahrzeuge

[5 9] (2)

Fahrzeugtypgenehmigung

 

[6 0]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsysteme Infrastruktur, Energie und Zugsteuerung/Zugsicherung/Signalgebung streckenseitig

[6 1]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsystem Infrastruktur

[6 2]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsystem Energie

[6 3]

Inbetriebnahmegenehmigung

Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung/Signalgebung streckenseitig

[7 1]

Eisenbahnfahrzeug-Führerschein

Laufende Nummer bis einschl. 9 999

[7 2]

Eisenbahnfahrzeug-Führerschein

Laufende Nummer von 10 000 bis einschl. 19 000

[7 3]

Eisenbahnfahrzeug-Führerschein

Laufende Nummer von 20 000 bis einschl. 29 000

[8 x] … [9 x]

Reserviert (2 Dokumentarten)

Reserviert (jeweils 10 Unterarten)

(1)   Wurden die für Feld 4 „Laufende Nummer“ vorgesehenen 4 Ziffern innerhalb eines Jahres vollkommen ausgeschöpft, verändern sich die ersten beiden Ziffern von Feld 2 wie folgt: — [5 1] wird zu [5 5] für Triebfahrzeuge, — [5 2] wird zu [5 6] für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb, — [5 3] wird zu [5 7] für Güterwagen, — [5 4] wird zu [5 8] für Sonderfahrzeuge.

(2)   Die in Feld 4 zugewiesenen Ziffern sind: — von 1 000 bis 1 999 für Triebfahrzeuge, — von 2 000 bis 2 999 für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb, — von 3 000 bis 3 999 für Güterwagen, — von 4 000 bis 4 999 für Sonderfahrzeuge.

FELD 3 —   AUSSTELLUNGSJAHR (4 ZIFFERN)

Dieses Feld gibt das Jahr an (im vorgegebenen Format JJJJ, d. h. 4 Ziffern), in dem die Genehmigung ausgestellt wurde.

FELD 4 —   LAUFENDE NUMMER

Die laufende Nummer erhöht sich mit jeder Ausstellung eines Dokuments fortlaufend um eins, unabhängig davon, ob es sich um eine neue, verlängerte oder aktualisierte/geänderte Genehmigung handelt. Auch im Fall der Rücknahme einer Bescheinigung oder der Aussetzung einer Genehmigung kann die Nummer, auf die sich diese bezieht, nicht erneut verwendet werden.

Die laufende Nummer beginnt jedes Jahr bei Null.




Anlage 3

CODIERUNG VON RÜCKNAHMEN



Code

Art. der Rücknahme

Beschreibung

00

Keine

Das Fahrzeug hat eine gültige Eintragung.

10

Eintragung ausgesetzt, kein

Grund angegeben

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Eigners oder Halters oder durch Entscheidung der NSA oder RE ausgesetzt.

11

Eintragung ausgesetzt

Das Fahrzeug ist zur Lagerung in betriebsfähigem Zustand als inaktive oder strategische Reserve bestimmt.

20

Eintragung übertragen

Das Fahrzeug soll bekanntermaßen zum weiteren Einsatz im europäischen Eisenbahnnetz (im gesamten Netz oder in Teilen des Netzes) unter einer anderen Nummer oder durch ein anderes NVR erneut eingetragen werden.

30

Rücknahme,

kein Grund angegeben

Die Eintragung des Fahrzeugs für den Betrieb im europäischen Eisenbahnnetz ist ohne bekannte erneute Eintragung abgelaufen.

31

Rücknahme

Das Fahrzeug ist zum weiteren Einsatz als Schienenfahrzeug außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes bestimmt.

32

Rücknahme

Das Fahrzeug ist für die Verwertung wichtiger interoperabler Komponenten/Module/Ersatzteile oder für eine Umrüstung vorgesehen.

33

Rücknahme

Das Fahrzeug ist für Verschrottung und Entsorgung/Recycling von Materialien (einschließlich Ersatzteile) vorgesehen.

34

Rücknahme

Das Fahrzeug ist als „historisch erhaltenes Eisenbahnfahrzeug“ für den Betrieb in einem gesonderten Netz oder für die ortsfeste Ausstellung außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes vorgesehen.

Verwendung von Codes

 Ist der Grund für die Rücknahme nicht spezifiziert, sind zur Angabe der Änderung des Eintragungsstatus die Codes 10, 20 und 30 zu verwenden.

 Liegt der Grund für die Rücknahme vor, stehen als Optionen innerhalb der NVR-Datenbank die Codes 11, 31, 32, 33 und 34 zur Verfügung. Diese Codes basieren ausschließlich auf Informationen, die der RE vom Halter oder Eigner mitgeteilt wurden.

Eintragungsfragen

 Ein Fahrzeug, dessen Eintragung ausgesetzt oder aus dem Register genommen wurde, darf unter der registrierten Eintragung im europäischen Eisenbahnnetz nicht betrieben werden.

 Die Reaktivierung einer Eintragung nach deren Aussetzung erfordert eine Überprüfung der Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, durch die Eintragungsstelle.

 Die Übertragung einer Eintragung unter den Bedingungen von Artikel 1b der Entscheidung 2006/920/EG der Kommission ( 7 ) und Artikel 1b der Entscheidung 2008/231/EG der Kommission ( 8 ), geändert durch den Beschluss 2010/640/EU ( 9 ), umfasst die Neueintragung des Fahrzeugs und die anschließende Rücknahme der alten Eintragung.




Anlage 4

STANDARDFORMBLATT FÜR DIE EINTRAGUNG

image

image

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Anlage 5



GLOSSAR

Abkürzung

Definition

CCS

System Zugsteuerung/Zugsicherung (Control Command System)

GUS

Gemeinschaft unabhängiger Staaten

COTIF

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux Transports Internationaux Ferroviaires)

CR

Konventionelles Eisenbahnsystem (Conventional Rail)

DB

Datenbank

EC

Europäische Kommission

EC VVR

Zentralisiertes europäisches virtuelles Einstellungsregister (European Centralised Virtual Vehicle Register)

EIN

Europäische Identifikationsnummer

EN

Euronorm

EVN

Europäische Fahrzeugnummer (European Vehicle Number)

ERA

Europäische Eisenbahnagentur (European Railway Agency), auch als „Agentur“ bezeichnet

ERATV

Europäisches Register zugelassener Fahrzeugtypen (European Register of Authorised Types of Vehicles)

ERTMS

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (European Rail Traffic Management System)

EU

Europäische Union

HS

Hochgeschwindigkeitssystem (High Speed)

IB

Untersuchungsstelle (Investigating Body)

ISO

Internationale Organisation für Normung (International Organisation for Standardisation)

IM

Infrastrukturbetreiber (Infrastructure Manager)

INF

Infrastruktur

IT

Informationstechnik

LR

Lokales Register

NoBo

Notifizierte Stelle (Notified Body)

NSA

Nationale Sicherheitsbehörde (National Safety Authority)

NVR

Nationales Einstellungsregister (National Vehicle Register)

OPE (TSI)

TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (TSI Operation and Traffic management)

OTIF

Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail)

RE

Eintragungsstelle, d. h. die für die Führung und Aktualisierung des NVR zuständige Stelle (Registration Entity)

RB

Aufsichtsbehörde (Regulatory Body)

RIC

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr

RIV

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung von Güterwagen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen

RS oder RST

Fahrzeuge (Rolling Stock)

RSRD (TAF)

Fahrzeug-Referenzdatenbank (TAF) (Rolling Stock Reference Database (TAF))

RU

Eisenbahnunternehmen (Railway Undertaking)

ESUP (TAF)

Europäischer Strategischer Umsetzungsplan (TAF) (Strategic European Deployment Plan (TAF))

TAF (TSI)

TSI Telematikanwendungen im Güterverkehr (TSI Telematic Applications for Freight)

TSI

Technische Spezifikation für die Interoperabilität

VKM

Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking)

VKMR

Register der Fahrzeughalterkennzeichnungen (Vehicle Keeper Marking Register)

VVR

Virtuelles Einstellungsregister (Virtual Vehicle Register)

WAG (TSI)

TSI Güterwagen (TSI Wagon)

WIMO (TAF)

Datenbank für Güterwagen und intermodalen Betrieb (TAF) (Wagon and Intermodal Operational Database (TAF))

▼M2




Anlage 6

TEIL „0“ —    FAHRZEUGKENNZEICHNUNG

Allgemeine Bemerkungen

In dieser Anlage sind die europäische Fahrzeugnummer und die zugehörige Kennzeichnung beschrieben, die sichtbar an den Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig und dauerhaft identifizieren zu können. Andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran angebracht werden, werden in dieser Anlage nicht behandelt.

Europäische Fahrzeugnummer und damit verbundene Abkürzungen

Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine 12-stellige Nummer (sog. europäische Fahrzeugnummer, EVN) mit folgender Struktur:



Fahrzeuggruppe

Interoperabilitätseignung und Fahrzeugtyp

[2 Ziffern]

Land, in dem das Fahrzeug registriert ist

[2 Ziffern]

Technische Merkmale

[4 Ziffern]

Seriennummer

[3 Ziffern]

Prüfziffer

(1 Ziffer)

Güterwagen

00 bis 09

10 bis 19

20 bis 29

30 bis 39

40 bis 49

80 bis 89

[Details in Teil 6]

01 bis 99

[Details in Teil 4]

0000 bis 9999

[Details in Teil 9]

000 bis 999

0 bis 9

[Details in Teil 3]

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

50 bis 59

60 bis 69

70 bis 79

[Details in Teil 7]

0000 bis 9999

[Details in Teil 10]

000 bis 999

Triebfahrzeuge und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung

90 bis 99

[Details in Teil 8]

0000000 bis 8999999

(Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, ggf. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen)

Sonderfahrzeuge

9000 bis 9999

[Details in Teil 11]

000 bis 999

Innerhalb desselben Landes sind die sieben Ziffern der technischen Merkmale und die Seriennummer ausreichend zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in den Gruppen Reisezugwagen ohne Eigenantrieb und Sonderfahrzeuge ( 10 ).

Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt:

a) Abkürzung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist (Details in Teil 4),

b) Fahrzeughalterkennzeichnung (Details in Teil 1),

c) Abkürzungen der technischen Merkmale (Details in Teil 12 für Güterwagen und in Teil 13 für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb).

Die europäische Fahrzeugnummer ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs auf die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß dieser Anlage nicht mehr zutrifft. Solche technischen Veränderungen erfordern gegebenenfalls eine neue Inbetriebnahme gemäß den Artikeln 20 bis 25 der Richtlinie 2008/57/EG.

TEIL 1 —   FAHRZEUGHALTERKENNZEICHNUNG

1.    Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)

Die Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM, Vehicle Keeper Marking) ist ein alphabetischer Code aus zwei bis fünf Buchstaben ( 11 ). Eine VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der europäischen Fahrzeugnummer angebracht werden. Die VKM identifiziert den Fahrzeughalter, der im nationalen Fahrzeugregister eingetragen ist.

Die VKM wird in allen von dieser TSI betroffenen Ländern und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, nach der das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung nach dieser TSI übernommen wird, nur einmal vergeben und hat dort Gültigkeit.

2.    Format der Fahrzeughalterkennzeichnung

Die VKM ist die Darstellung des vollen Namens des Fahrzeughalters oder einer Abkürzung davon, wenn möglich in einer erkennbaren Ausführung. Dazu können alle 26 Buchstaben des lateinischen Alphabets verwendet werden. Die Buchstaben der VKM müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben werden. Bei der Prüfung auf Eindeutigkeit werden die klein geschriebenen Buchstaben wie Großbuchstaben behandelt.

Die Buchstaben können diakritische Zeichen enthalten ( 12 ). Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische Zeichen werden bei der Prüfung auf Eindeutigkeit der Kennzeichnung ignoriert.

Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann hinter der VKM in landesüblicher Schrift eine Übersetzung mit lateinischen Buchstaben — durch einen Schrägstrich (/) getrennt — hinzugefügt werden. Diese VKM-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt.

3.    Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen

Einem Fahrzeughalter kann mehr als eine VKM zugewiesen werden, wenn

 der Fahrzeughalter einen formellen Namen in mehr als einer Sprache besitzt,

 der Fahrzeughalter aus triftigen Gründen zwischen mehreren Fahrzeugparks in seiner Organisation unterscheidet.

Eine einheitliche VKM kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden,

 die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören (z. B. Holding-Struktur),

 die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören, die ein und dieselbe Organisation innerhalb dieser Struktur festgelegt und beauftragt hat, alle Fragen im Namen aller anderen Beteiligten zu behandeln,

 die eine separate, einzige Rechtsperson beauftragt hat, alle Fragen in ihrem Namen zu behandeln. In diesem Fall ist diese Rechtsperson der Halter.

4.    VKM-Register und Zuweisungsverfahren

Das VKM-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert.

Ein Antrag auf Zuweisung einer VKM wird bei der zuständigen nationalen Behörde des Antragstellers eingereicht und an die ERA weitergeleitet. Eine VKM darf erst nach deren Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

Der VKM-Inhaber muss der zuständigen nationalen Behörde das Ende der Verwendung seiner VKM mitteilen. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Information an die ERA weiter. Die VKM wird zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter.

Eine VKM kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der Rechtsnachfolger des bisherigen Halters ist. Eine VKM bleibt auch gültig, wenn der VKM-Inhaber seinen Namen so verändert, dass er keine Ähnlichkeit mehr mit der VKM hat.

Bei einer Änderung des Halters, die eine Änderung der VKM zur Folge hat, müssen die betreffenden Fahrzeuge innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Halteränderung im nationalen Einstellungsregister mit der neuen VKM versehen werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen der am Fahrzeug angebrachten VKM und den im nationalen Einstellungsregister eingetragenen Daten hat die Eintragung im nationalen Einstellungsregister Vorrang.

TEIL 2

Entfällt

TEIL 3 —   VERBINDLICHES VERFAHREN ZUM BESTIMMEN DER PRÜFZIFFER (12. ZIFFER)

Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen:

 Die geradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit ihrem tatsächlichen Dezimalwert übernommen.

 Die ungeradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit 2 multipliziert.

 Dann wird die Summe aus den geradstelligen Ziffern und aus allen Ziffern der Produkte aus der Multiplikation der ungeradstelligen Ziffern gebildet.

 Die Einerstelle dieser Summe wird behalten.

 Die Ergänzung dieser Einerstelle auf 10 bildet die Prüfziffer. Ist diese Zahl Null, so ist auch die Prüfziffer Null.

Beispiele:

1 —

 



Grundnummer:

3

3

8

4

4

7

9

6

1

0

0

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

3

16

4

8

7

18

6

2

0

0

Summenbildung: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 2.

Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796 100-8 vervollständigt wird.

2 —

 



Grundnummer:

3

1

5

1

3

3

2

0

1

9

8

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

1

10

1

6

3

4

0

2

9

16

Summenbildung: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 0.

Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 51 3320 198-0 vervollständigt wird.

TEIL 4 —   LÄNDERCODES DER STAATEN, IN DENEN DIE FAHRZEUGE REGISTRIERT WERDEN (3. UND 4. ZIFFER UND ABKÜRZUNG)

Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken.



Länder

Buchstabencode (1)

Zahlencode

Albanien

AL

41

Algerien

DZ

92

Armenien

AM

58

Österreich

A

81

Aserbaidschan

AZ

57

Belarus

BY

21

Belgien

B

88

Bosnien und Herzegowina

BIH

49

Bulgarien

BG

52

China

RC

33

Kroatien

HR

78

Kuba

CU (1)

40

Zypern

CY

 

Tschechische Republik

CZ

54

Dänemark

DK

86

Ägypten

ET

90

Estland

EST

26

Finnland

FIN

10

Frankreich

F

87

Georgien

GE

28

Deutschland

D

80

Griechenland

GR

73

Ungarn

H

55

Iran

IR

96

Iran

IRQ (1)

99

Irland

IRL

60

Israel

IL

95

Italien

I

83

Japan

J

42

Kasachstan

KZ

27

Kirgistan

KS

59

Lettland

LV

25

Libanon

RL

98

Liechtenstein

FL

 

Litauen

LT

24

Luxemburg

L

82

Mazedonien

MK

65

Malta

M

 

Moldau

MD (1)

23

Monaco

MC

 

Mongolei

MGL

31

Montenegro

MNE

62

Marokko

MA

93

Niederlande

NL

84

Nordkorea

PRK (1)

30

Norwegen

N

76

Polen

PL

51

Portugal

P

94

Rumänien

RO

53

Russland.

RUS

20

Serbien

SRB

72

Slowakei

SK

56

Slowenien

SLO

79

Südkorea

ROK

61

Spanien

E

71

▼C1

Schweden

S

74

▼M2

Schweiz

CH

85

Syrien

SYR

97

Tadschikistan

TJ

66

Tunesien

TN

91

Türkei

TR

75

Turkmenistan

TM

67

Ukraine

UA

22

Vereinigtes Königreich

GB

70

Usbekistan

UZ

29

Vietnam

VN (1)

32

(1)   Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr.

TEIL 5

Entfällt

TEIL 6 —   CODES FÜR DIE INTEROPERABILITÄT VON GÜTERWAGEN (1. UND 2. ZIFFER)



 

2. Ziffer1. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

2. Ziffer1. Ziffer

 

 

Spurweite

fest oder veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest oder veränderlich

Spurweite

 

Güterwagen entsprechend der TSI WAG () einschließlich Abschnitt 7.1.2 und aller Bedingungen der Anlage C

0

mit Achsen

bleibt frei

Güterwagen

bleibt frei ()

PPV/PPW Güterwagen

(veränderliche Spurweite)

mit Achsen

0

1

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

1

2

mit Achsen

Güterwagen

PPV/PPW-Güterwagen

(feste Spurweite)

mit Achsen

2

3

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

3

Sonstige Güterwagen

4

mit Achsen ()

Wagen für Instandhaltungszwecke

sonstige Güterwagen

Wagen mit spezieller Nummerierung für die technischen Merkmale, die nicht innerhalb der EU in Betrieb genommen sind

mit Achsen ()

4

8

mit Drehgestellen ()

mit Drehgestellen ()

8

 

 

 

 

 

 

 

2. Ziffer1. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

2. Ziffer1. Ziffer

(1)   Verordnung der Kommission (TSI WAG in der geänderten Fassung).

(2)   Feste oder veränderliche Spurweite.

(3)   Ausnahme: Güterwagen der Kategorie I (temperierte Güterwagen); nicht für neue zur Inbetriebnahme zugelassene Fahrzeuge zu verwenden.

TEIL 7 —   CODES FÜR INTERNATIONALE VERKEHRSFÄHIGKEIT BEI BEFÖRDERTEN REISEZUGWAGEN (1. UND 2. ZIFFER)



 

Inlandsverkehr

TEN () und/oder COTIF () und/oder PPV/PPW

Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung

TEN () und/oder COTIF ()

PPV/PPW

2. Ziffer1. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

5

Fahrzeuge für Inlandsverkehr

Fahrzeuge mit fester Spurweite ohne Klimaanlage (einschließlich Autotransportwagen)

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) ohne Klimaanlage

bleibt frei

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) ohne Klimaanlage

historische Fahrzeuge

bleibt frei ()

Fahrzeuge mit fester Spurweite

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch Drehgestellwechsel

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch verstellbare Achsen

6

Instandhaltungsfahrzeuge

Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) mit Klimaanlage

Instandhaltungsfahrzeuge

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) mit Klimaanlage

Autotransportwagen

bleibt frei ()

7

druckdichte Fahrzeuge mit Klimaanlage

bleibt frei

bleibt frei

druckdichte Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

bleibt frei

andere Fahrzeuge

bleibt frei

bleibt frei

bleibt frei

bleibt frei

(1)   Einhaltung der anwendbaren TSI, siehe Anlage P, Teil 5.

(2)   Einschließlich Fahrzeugen, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen.

(3)   Ausnahme: Reisezugwagen mit fester Spurweite (56) und veränderlicher Spurweite (66), die bereits in Betrieb genommen wurden; nicht für neue Fahrzeuge zu verwenden.

TEIL 8 —   TYPEN VON TRIEBFAHRZEUGEN UND EINHEITEN IN ZUGEINHEITEN IN FESTER ODER VORGEGEBENER ANORDNUNG (1. UND 2. ZIFFER)

Die 1. Ziffer lautet „9“.

Falls die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt werden:



Code

Allgemeiner Fahrzeugtyp

0

Sonstige

1

Elektrische Lokomotive

2

Diesellokomotive

3

Elektrischer Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

4

Elektrischer Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

5

Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen]

6

Spezieller Beiwagen

7

Elektrische Rangierlok

8

Diesel-Rangierlok

9

Sonderfahrzeug

TEIL 9 —   STANDARDNUMMER ZUR KENNZEICHNUNG VON GÜTERWAGEN (5. BIS 8. ZIFFER)

In Teil 9 ist die Nummernkennzeichnung der technischen Hauptmerkmale des Wagens festgelegt. Sie ist auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

TEIL 10 —   ZAHLENCODES FÜR DIE TECHNISCHEN DATEN BEI BEFÖRDERTEN REISEZUGWAGEN (5. UND 6. ZIFFER)

Teil 10 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

TEIL 11 —   ZAHLENCODES FÜR DIE TECHNISCHEN DATEN BEI SONDERFAHRZEUGEN (6. BIS 8. ZIFFER)

Teil 11 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

TEIL 12 —   KENNBUCHSTABEN FÜR GÜTERWAGEN (AUSSER GELENKWAGEN UND MEHRTEILIGEN WAGEN)

Teil 12 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

TEIL 13 —   KENNBUCHSTABEN FÜR BEFÖRDERTE REISEZUGWAGEN

Teil 13 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.



( 1 ) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63).

( 2 ) ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG.

( 3 ) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3.

( 4 ) Für AAE, BLS, FNME und GySEV/ROeEE neu in Betrieb genommene Fahrzeuge sollten jedoch den normalen Ländercode erhalten.

( 5 ) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.

( 6 ) ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.

( 7 ) ABl. L 359 vom 18.12.2006, S. 1.

( 8 ) ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1.

( 9 ) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S.29.

( 10 ) Bei Sonderfahrzeugen muss die Nummer aus der ersten Ziffer und den 5 letzten Ziffern der technischen Merkmale sowie der Seriennummer im jeweiligen Land einmalig sein.

( 11 ) Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.

( 12 ) Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben À, Ç, Ö, Č, Ž, Å usw. Besondere Buchstaben wie Ø und Æ sind als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie A behandelt.