2004R0314 — DE — 28.10.2015 — 018.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2004 DES RATES

vom 19. Februar 2004

über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

(ABl. L 055 vom 24.2.2004, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1488/2004 DER KOMMISSION vom 20. August 2004

  L 273

12

21.8.2004

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 898/2005 DER KOMMISSION vom 15. Juni 2005

  L 153

9

16.6.2005

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2005 DER KOMMISSION vom 1. August 2005

  L 201

40

2.8.2005

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1367/2005 DER KOMMISSION vom 19. August 2005

  L 216

6

20.8.2005

 M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

 M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 236/2007 DER KOMMISSION vom 2. März 2007

  L 66

14

6.3.2007

 M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 412/2007 DER KOMMISSION vom 16. April 2007

  L 101

6

18.4.2007

 M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 777/2007 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2007

  L 173

3

3.7.2007

 M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 702/2008 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2008

  L 195

19

24.7.2008

 M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 1226/2008 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2008

  L 331

11

10.12.2008

 M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 77/2009 DER KOMMISSION vom 26. Januar 2009

  L 23

5

27.1.2009

 M12

VERORDNUNG (EU) Nr. 173/2010 vom 25. Februar 2010

  L 51

13

2.3.2010

 M13

VERORDNUNG (EU) Nr. 174/2011 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2011

  L 49

23

24.2.2011

►M14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 151/2012 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2012

  L 49

2

22.2.2012

►M15

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 145/2013 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2013

  L 47

63

20.2.2013

►M16

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 915/2013 DER KOMMISSION vom 23. September 2013

  L 252

23

24.9.2013

►M18

VERORDNUNG (EU) Nr. 153/2014 DES RATES vom 17. Februar 2014

  L 50

1

20.2.2014

►M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/275 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2015

  L 47

15

20.2.2015

►M20

VERORDNUNG (EU) 2015/612 DES RATES vom 20. April 2015

  L 102

1

21.4.2015

►M21

VERORDNUNG (EU) 2015/1919 DES RATES vom 26. Oktober 2015

  L 281

1

27.10.2015

►M22

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1921 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2015

  L 281

5

27.10.2015


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 139 vom 31.5.2007, S.  40 (412/2007)

 C2

Berichtigung, ABl. L 046 vom 17.2.2009, S.  79 (77/2009)

 C3

Berichtigung, ABl. L 075 vom 21.3.2009, S.  28 (77/2009)




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VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2004 DES RATES

vom 19. Februar 2004

über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe ( 1 ),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe ( 2 ) äußerte der Rat große Besorgnis über die Lage in Simbabwe und insbesondere über ernste Verletzungen der Menschenrechte, darunter auch Verletzungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, durch die Regierung von Simbabwe. Angesichts dessen verhängte er bestimmte restriktive Maßnahmen, die jährlich überprüft werden. Einige der gegen Simbabwe verhängten restriktiven Maßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 ( 3 ) umgesetzt. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 313/2003 ( 4 ) bis 20. Februar 2004 verlängert.

(2)

Der Rat ist weiterhin der Auffassung, dass die Regierung Simbabwes nach wie vor an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte beteiligt ist. Der Rat hält es daher für erforderlich, die restriktiven Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes und diejenigen, die in erster Linie die Verantwortung für diese Verstöße tragen, aufrechtzuerhalten, solange die Verstöße anhalten.

(3)

Dementsprechend sieht der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP eine Verlängerung der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vor.

(4)

Die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen unter anderem ein Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen von Mitgliedern der Regierung Simbabwes sowie mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(5)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich sind, um die Maßnahmen umzusetzen, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.

(6)

Es ist wünschenswert, die Bestimmungen über das Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und über das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen mit der aktuellen Lage in Einklang zu bringen.

(7)

Die vorliegende Verordnung ändert und verlängert die restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 310/2002, die sie unverzüglich nach deren Ablauf ersetzen soll —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein.

b) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel;

ii) Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen;

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivatverträge;

iv) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen;

vi) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen;

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

viii) jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;

c) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln, des Zugangs zu ihnen oder des Handels mit ihnen, wodurch das Volumen, die Beträge, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Geldmittel verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird;

d) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e) „Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen betrifft, sich aber nicht darauf beschränkt.

Artikel 2

Es ist untersagt,

a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen;

c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a) oder b) genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

Artikel 3

Es ist untersagt,

a) wissentlich und vorsätzlich die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern, oder weiterzugeben;

c) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bereitzustellen;

d) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

Artikel 4

(1)  Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

a) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe im Zusammenhang mit

i) nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist,

ii) Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist;

b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, sowie die Bereitstellung von Finanzhilfen, Finanzmitteln und technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Transaktionen.

(2)  Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Artikel 5

Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

Artikel 6

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wie sie in Anhang III aufgeführt sind, gehören, werden eingefroren.

(2)  Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

(3)  Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge unmittelbar oder mittelbar die Förderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen ist, ist untersagt.

▼M18

(4)  Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Personen und Organisationen ausgesetzt.

▼B

Artikel 7

(1)  Abweichend von Artikel 6 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Die zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(2)  Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorene Konten — von

a) Zinsen oder sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten oder

b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 oder der vorliegenden Verordnung unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 6 Absatz 1 fallen.

Artikel 8

(1)  Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet Artikel 284 EG-Vertrag sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln;

b) mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zugänglich gemacht.

(3)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Weder die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die in dem guten Glauben, dass derartige Handlungen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder Gelder nicht zur Verfügung stellen, noch deren Direktoren oder Beschäftigte dürfen auf irgendeine Weise hierfür haftbar gemacht werden, sofern das Einfrieren der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen nicht erwiesenermaßen auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt,

a) Anhang II anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern;

b) Anhang III auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf den Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zu ändern.

▼M21

Artikel 11a

(1)  Anhang III enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2)  Anhang III enthält, soweit verfügbar, die Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

▼B

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.

Artikel 13

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort,

d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Gruppen oder Rechtspersönlichkeiten,

e) für jede juristische Person, Gruppe oder Rechtspersönlichkeit, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Liste der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen nach Artikel 3

Die folgende Liste enthält keine speziell für militärische Zwecke ausgelegte oder angepasste Artikel.

1. Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

2. Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung.

3. Elektrische Suchscheinwerfer.

4. Kugelsichere Baugeräte.

5. Jagdmesser.

6. Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten.

7. Handladeausrüstung für Munition.

8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen.

9. Optische Festkörper-Detektoren.

10. Bildverstärkerröhren.

11. Teleskop-Visiereinrichtungen.

12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

 Signalpistolen,

 Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten.

13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile.

14. Bomben und Granaten — mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

15. Panzerwesten — mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten — und speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

16. Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge.

17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile.

18. Fahrzeuge, die mit einer Wasserkanone ausgerüstet sind.

19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile.

20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

21. Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen:

 Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet.

22. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

23. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile.

24. Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

 TV- oder Röntgeninspektionsgeräte.

25. Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

 speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen).

27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:

 Bombenschutzdecken,

 Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt.

28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür.

29. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.

30. Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung.

31. Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt:

 Amatol,

 Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),

 Nitroglykol,

 Pentaerythrittetranitrat (PETN),

 Pikrylchlorid,

 Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl),

 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

32. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.

▼M15




ANHANG II

Websites mit Informationen über die den Artikeln 4, 7 und 8 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

▼M16

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

▼M15

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

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ANHANG III

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6



I.  Personen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Mugabe, Robert Gabriel

Präsident, geb. 21.2.1924;

Pass AD 001095.

Regierungschef; für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

2.

Abu Basutu, Titus Mehliswa Johna

Generalmajor (Luftwaffe), Süd-Matabeland; geb. 2.6.1956

Hochrangiger Offizier, unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen im Gebiet Gwanda beteiligt. Stellvertreter des Generalleutnants der Luftwaffe Perence Shiri (Nr. 100 der Liste).

3.

Bonyongwe, Happyton Mabhuya

Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes, geb. 6.11.1960;

Pass AD002214,

Personalausweis 63-374707A13.

Hochrangiger Vertreter des Sicherheitsdienstes mit engen Verbindungen zur ZANU-PF („Afrikanische Nationalunion von Simbabwe — Patriotische Front“)-Fraktion der Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Wird der Entführung, Folterung und Ermordung von MDC-Anhängern im Juni 2008 beschuldigt.

4.

Buka (alias Bhuka), Flora

Tätig im Amt des Präsidenten (ehemalige Staatsministerin für Sonderaufgaben mit Zuständigkeit für Landentwicklungs- und Wiederansiedlungsprogramme; früher Staatsministerin im Amt des Vize-Präsidenten und Staatsministerin für die Landreform im Amt des Präsidenten), geb. 25.2.1968.

Staatsministerin im Amt von Vizepräsident Nkomo, verantwortlich für die Verübung von Gewalttaten im Gebiet Gokwe und gegen MDC-Führer im Jahr 2008.

5.

Bvudzijena, Wayne

Stellvertretender Polizeichef, Polizeisprecher, geb. 24.4.1958;

Personalausweis 29-008792V71.

Hochrangiges Mitglied der Polizei. Polizeisprecher. Hat 2008 die MDC beschuldigt, Personen, die für Gewalt bei den Wahlen verantwortlich sind, Unterschlupf in den regionalen und nationalen Hauptquartieren der MDC zu gewähren.

▼M15 —————

▼M14

7.

Charamba, George

Ständiger Sekretär im Amt für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 4.4.1963;

Pass AD002226,

Pass AD001255,

Personalausweis 07-003617B07.

Hochrangiger Beamter, eng mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.

8.

Chidarikire, Faber Edmund

Gouverneur der Provinz West-Mashonaland, ehemaliger Bürgermeister von Chinhoyi, geb. 6.6.1946;

Personalausweis 70-056539L70.

Ehemaliger ZANU-PF-Bürgermeister von Chinhoyi und Provinzgouverneur; Verbindungen zur ZANU-PF-Fraktion der Regierung.

▼M15 —————

▼M14

10.

Chigwedere, Aeneas Soko

Gouverneur der Provinz Ost-Mashonaland, ehemaliger Minister, geb. 25.11.1939;

Personalausweis 25-15430J80.

Provinzgouverneur, mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.

11.

Chihota, Phineas

Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel, geb. 23.11.1950.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied. Hat Unterstützer der MDC mit dem Tod bedroht und wird mit der Verschleppung und Folterung von Personen im Juni 2008 in Verbindung gebracht.

12.

Chihuri, Augustine

Polizeichef, geb. 10.3.1953;

Pass AD000206,

Personalausweis 68-034196M68.

Hochrangiger Polizeioffizier und Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; stark in die repressiven Maßnahmen der ZANU-PF involviert. Hat sich öffentlich zur Unterstützung der ZANU-PF bekannt und damit gegen das Polizeigesetz verstoßen. Hat im Juni 2009 die Polizei angewiesen, alle Ermittlungen im Zusammenhang mit Morden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2008 einzustellen.

13.

Chinamasa, Patrick Anthony

Minister für Justiz-, Rechts- und Parlamentsangelegenheiten, geb. 25.1.1947;

Personalausweis 63-005591M42.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied.

▼M19 —————

▼M14

15.

Chinotimba, Joseph

Vizepräsident des simbabwischen Nationalverbands der Veteranen des Befreiungskrieges, Anführer der ZANU-PF-Milizen, geb. 6.6.1957;

Personalausweis 63-312672W11.

Chinotimba hat während der Wahlen von 2008 eine Gruppe angeführt, die das Haus von Admore Chibutu zerstört hat. Hat zusammen mit Armeeangehörigen und Unterstützern der ZANU-PF im Mai 2008 das Haus von Tongeyi Jeremiah angegriffen.

▼M15 —————

▼M14

17.

Chipwere Augustine

Brigadegeneral, ehemaliger Oberst, Süd-Bindura

Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen von 2008 beteiligt. Verantwortlich für politische Unruhen in Bindura. Hochrangiger Offizier, vom Präsidenten 2011 befördert.

18.

Chiwenga, Constantine

Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956;

Pass AD000263,

Personalausweis 63-327568M80.

Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen.

19.

Chombo, Ignatius Morgan Chiminya

Minister für die Lokalverwaltungen sowie für die städtische und ländliche Entwicklung, geb. 1.8.1952;

Pass AD000500,

Personalausweis 70-086938D70.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied; verantwortlich dafür, dass die MDC in Lokalverwaltungen durch finanzielle Beschränkungen und Drangsalierung behindert wird.

20.

Dinha, Martin

Gouverneur der Provinz Zentral-Mashonaland.

Provinzgouverneur, mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. Beteiligt an Auflösungen landwirtschaftlicher Betriebe (Rockwood village concession 2009).

21.

Goche, Nicholas Tasunungurwa

Minister für Verkehr, Kommunikation und Infrastrukturentwicklung (früher Staatsminister für nationale Sicherheit im Amt des Präsidenten), geb. 1.8.1946;

Personalausweis 63-355978S68.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied. Im Juni 2008 wurden von ihm alle NRO gezwungen, ihre Arbeit vor Ort und die Verteilung von Nahrungsmitteln einzustellen. Für den Milizstandort in Shamva verantwortlich und an Gewalttaten in diesem Gebiet beteiligt.

22.

Gono, Gideon

Gouverneur der Zentralbank von Simbabwe, geb. 29.11.1959;

Pass AD000854,

Personalausweis 58-001824K07.

Verbindungen zur ZANU-PF-Fraktion der Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Illegale Finanzierung der ZANU-PF im Jahr 2008.

23.

Gurira, Cephas T.

Brigadegeneral; ehemaliger Oberst der Streitkräfte Simbabwes, geb. 1.5.1963;

Personalausweis 29-061056D29.

Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen 2008 beteiligt. Verantwortlich für Anstachelung zu Gewalt in Mhondoro.

24.

Gwekwerere, Stephen (alias Steven)

Oberst, Chinhoyi.

Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. Gehörte der Gruppe an, die im Jahr 2008 in Chinhoyi Menschen überfallen hat.

25.

Kachepa, Newton

Mitglied des Parlaments für den Wahlkreis Mudzi North, geb. 10.2.70;

Personalausweis 32-088209M48.

Mitglied des Parlaments, an der Ermordung von Peter Tom Butao am 14. April 2008 und von Kingswell Mateta im Juli 2008 beteiligt. War maßgeblich an Folterungen zahlreicher MDC-Unterstützer in seinem Wahlkreis beteiligt.

▼M19 —————

▼M14

27.

Kasukuwere, Saviour

Stellvertretender Minister für Jugendentwicklung und Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment) und Stellvertretender Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU-PF, geb. 23.10.1970;

Personalausweis 45-046113Q45.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied. Organisierte Teilnehmer an gewalttätigen Ausschreitungen in Harare im Februar 2011.

28.

Kazangarare, Jawet

ZANU-PF-Ratsmitglied in Nord-Hurungwe und Kriegsveteran, geb. 12.4.1957;

Personalausweis 38-102814B58.

Unmittelbar an der von der Regierung gesteuerten Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen 2008 beteiligt. Maßgeblich für die gewalttätige Verfolgung von MDC-Unterstützern in Hurungwe verantwortlich, bei der es zu Vergewaltigungen, Morden und zur Zerstörung von Häusern kam; insbesondere an der Ermordung des MDC-Wahlhelfers Tapiwa Mubwanda im Mai 2008 in Nord-Hurungwe beteiligt.

29.

Khumalo, Sibangumuzi

Brigadegeneral Khumalo, Nord-Matabeleland, geb. 16.8.1954;

Personalausweis 08-448357W73.

Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. Im Februar 2011 mutmaßlich an der Strategie beteiligt, Gewalt und Terror zu verbreiten, indem hochrangige Offiziere eingesetzt wurden, um die Kampagne für den Machterhalt Mugabes zu koordinieren.

30.

Kunonga, Nolbert (alias Nobert)

Selbsternannter anglikanischer Bischof.

Lautstarker Anhänger des Regimes. Seine Gefolgsleute wurden bei gewalttätigen Übergriffen gegen Unterstützer der Kirche im Jahr 2011 von der Polizei unterstützt.

31.

Kwainona, Martin

Stellvertretender Polizeichef, geb. 19.1.1953;

Pass AD001073,

Personalausweis 63-293627V45.

Hochrangiger Polizeioffizier, erteilte Befehle an örtliche Behörden, um zur Gewalt in Kanyuchi Village, Mount Darwin im April 2008 anzustacheln.

▼M15 —————

▼M14

33.

Langa, Andrew

Stellvertretender Minister für den öffentlichen Dienst (früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation) geb. 13.1.65;

Personalausweis 21-017934E21.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied. Eröffnete 2005 das Feuer auf 11 Mitglieder der MDC-Jugendversammlung. Einschüchterung von Wählern am Wahltag 2008.

34.

Mabunda, Musarashana

Stellvertretender Polizeichef, geb. 11.11.58;

Personalausweis 22-026198T13.

Mitglied der Sicherheitskräfte; in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Verletzungen des Rechts, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln. Leitete am 11. März 2007 körperliche Gewalt, Folter und Repression. Bedrohte im Juni 2008 Lovemore Madhuku mit dem Tod.

35.

Machaya, Jason (alias Jaison) Max Kokerai

Gouverneur der Provinz Midlands; ehemaliger Stellvertretender Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 13.6.1952;

Personalausweis 26-003018Z26.

Gouverneur der Provinz Midlands. Mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. Nutzte seinen Einfluss, um Ermittlungen bei politisch motivierten Morden, die sein Sohn mutmaßlich begangen hat, zu verhindern.

36.

Made, Joseph Mtakwese

Minister für Agrartechnik und Mechanisierung (früher Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung), geb. 21.11.1954;

Pass AN000144.

Personalausweis 29-128547N42.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied.

37.

Madzongwe, Edna (alias Edina)

Präsidentin des Senats, Mitglied der ZANU-PF, geb. 11.7.1943;

Personalausweis 63-748119H32.

Mitglied des ZANU-PF-Politbüros. Nutzte ihren Einfluss, um im Februar 2008 politische Strafverfolgung zu veranlassen. An Gewalttaten in Chegutu beteiligt, darunter die Besetzung der Zitrusplantage „Stockade Citrus Estate“ im Jahr 2008; gab unmittelbar Anweisungen an die Anführer der Repression.

▼M15 —————

▼M14

39.

Maluleke, Titus

Gouverneur der Provinz Masvingo (Ehemaliger Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur).

Provinzgouverneur, mit der ZANU-PF angehörenden Regierungsmitgliedern verbunden. Hat 2009 Landbesetzungen in Masvingo veranlasst.

40.

Mangwana, Paul Munyaradzi

Vorsitzender des Verfassungsausschusses (Constitutional Select Committee, COPAC) und ehemaliger Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), geb. 10.8.1961;

Pass AD000459,

Personalausweis 22-017031E12.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied; hat im Mai/Juni 2008 Aktivitäten von ZANU-PF-Terrorbanden in Zentral-Chivi unterstützt und geleitet.

41.

Marumahoko, Reuben

Stellvertretender Minister für regionale Integration und internationale Zusammenarbeit und ehemaliger Stellvertrender Außenminister (ehem. Stellvertretender Innenminister), geb. 4.4.1948;

Personalausweis 63-311317Y71.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied. Befehlshaber der ZANU-PF-Milizen in Hurungwe. Hat zwischen April und Juli 2008 mit einer Gruppe von ZANU-PF-Anhängern und Kriegsveteranen Anhänger der MDC überfallen und mehrere Wohnhäuser im Bezirk Hurungwe zerstört.

▼M15 —————

▼M14

43.

Masuku, Angeline

Gouverneurin der Provinz Süd-Matabeleland, Sekretärin für Behinderte und Benachteiligte im Politbüro der ZANU-PF, geb. 14.10.1936;

Personalausweis 08-266228E19.

Provinzgouverneurin, mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.

44.

Mathema, Cain Ginyilitshe Ndabazekhaya

Gouverneur der Provinz Bulawayo, geb. 28.1.1948;

Personalausweis 63-682168J73.

Provinzgouverneur, mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.

45.

Mathuthu, Thokozile (alias Sithokozile)

Gouverneurin der Provinz Nord-Matabeleland und Stellvertretende Sekretärin für Verkehr und soziale Wohlfahrt im Politbüro der ZANU-PF.

Provinzgouverneurin, mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. Nutzte ihre Stellung im Juni 2008 dazu, Hass gegen Anhänger der MDC zu schüren.

46.

Matibiri, Innocent Tonderai

Stellvertretender Generaldirektor der Polizei, geb. 9.10.1968;

Personalausweis 63-729730V70.

Hochrangiges Mitglied der Sicherheitskräfte; wird mit dem Mord an einem Landarbeiter in Verbindung gebracht.

47.

Matiza, Joel Biggie

Ehemaliger stellvertretender Minister für ländliches Wohnen und soziale Einrichtungen, geb. 17.8.1960;

Pass ZA557399.

Der ZANU-PF angehörendes ehemaliges Regierungsmitglied. Organisierte Basislager in West- und Süd-Murehwa, von denen aus ZANU-PF-Anhänger, die unter seiner Aufsicht standen, am 17. Juni 2008 Edward Pfuka und am 19. Juni 2008 Moses Nyada ermordeten.

48.

Matonga, Brighton (alias Bright)

Ehemaliger Stellvertretender Minister für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 1969.

Der ZANU-PF angehörendes ehemaliges Regierungsmitglied, Parteisprecher. Anführer einer Gruppe von ZANU-PF-Anhängern, die Dadidrayi Chipiros Ehefrau ermordet hat.

49.

Mhandu, Cairo (alias Kairo)

Major der Nationalarmee Simbabwes (ZNA), geb. 23.11.1960;

Personalausweis 63-371574V15.

Unmittelbar an der Terrorkampagne vor und nach den Wahlen 2008 beteiligt. Anführer einer Gruppe von Anhängern und Kriegsveteranen, die am 30. Juni 2008 Gibbs Tawenga and Hama Ngowani ermordeten.

50.

Mhonda, Fidellis

Oberst, Rushinga, geb. 2.1.1958;

Personalausweis 75-139696G81.

Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen 2008 beteiligt. Anführer politisch motvierter Gewalt in Rushinga.

▼M22 —————

▼M14

52.

Mnangagwa, Emmerson Dambudzo

Minister für Verteidigung, geb. 15.9.1946;

Pass AD00060,

Personalausweis 63-450183P67.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied und Mitglied des höchsten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command).

53.

Mohadi, Kembo Campbell Dugishi

Einer der Innenminister (ehemaliger Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen), geb. 15.11.1949;

Personalausweis 02-012912X02.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied und Mitglied des höchsten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command).

▼M15 —————

▼M14

55.

Moyo, Jonathan Nathaniel

Ehemaliger Staatsminister für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Amt des Präsidenten, geb. 12.1.1957;

Pass AD000432,

Personalausweis 63-857281M73.

Der ZANU-PF angehörendes ehemaliges Regierungsmitglied. Hat zu Gewalt angestiftet und Hass geschürt; Verfasser von Gesetzen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit.

56.

Moyo, Sibusio Bussie

Brigadegeneral der Nationalarmee Simbabwes (ZNA).

Unmittelbar an der Terrorkampagne vor und nach den Wahlen einschließlich der Ermordung von Anhängern der MDC beteiligt.

57.

Moyo, Simon Khaya

Vorsitzender des Politbüro der ZANU-PF und stellvertretender Sekretär für Rechtsangelegenheiten, geb. 1.10.1945;

Pass ZD001512,

Personalausweis 63-735452P56.

Mitglied des ZANU-PF-Politbüros mit anhaltenden Verbindungen zu dessen repressiver Politik.

▼M15 —————

▼M14

59.

Mpofu, Obert Moses

Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, ehemaliger Minister für Industrie und internationalen Handel (ehemaliger Gouverneur der Provinz Nord-Matabeleland) (Stellvertretender Sekretär für Nationale Sicherheit im Politbüro der ZANU-PF), geb. 12.10.1951;

Pass ZD001549,

Personalausweis 08-186074F79.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied; hat im März 2008 ZANU-PF-Anhänger angestiftet, oppositionelle MDC-Anhänger aus ihren Häusern zu vertreiben, um sie daran zu hindern, zur Wahl zu gehen.

▼M15 —————

▼M14

61.

Muchena, Henry

Generalmajor der Luftwaffe, Midlands. Vorsitzender des ZANU-PF-Kommissariats.

Hochrangiger Offizier mit Verbindungen zur ZANU-PF; unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. Anführer gewaltsamer Ausschreitungen in Zhombe and Gokwe im Jahr 2008.

62.

Muchena, Olivia Nyembesi (alias Nyembezi)

Ministerin für Frauen, Gleichstellungsfragen und Gemeinschaftsentwicklung, ehemalige Staatsministerin für Wissenschaft und Technologie im Amt des Präsidenten (ehemalige Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten Msika), geb. 18.8.1946;

Pass AD000086,

Personalausweis 63-337191X50.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied. Wird mit politisch motivierten Morden in Verbindung gebracht und hat sich persönlich an der Zerstörung des Hauses von Revai Kativhu am 1. Mai 2008 beteiligt.

63.

Muchinguri, Oppah Chamu Zvipange

Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU-PF (ehemalige Ministerin für Frauen, Gleichstellungsfragen und Gemeinschaftsentwicklung), geb. 14.12.1958;

Personalausweis 63-741411R50.

Der ZANU-PF angehörendes ehemaliges Regierungsmitglied, ist immer noch Mitglied des ZANU-PF-Politbüros. Führende Rolle bei den Gewaltakten in der Provinz Masvingo im Jahr 2008.

▼M15 —————

▼M14

65.

Mudede, Tobaiwa (alias Tonneth)

Leiter der zentralen Registerbehörde (Registrar General), geb. 22.12.1942;

Personalausweis 36-452750E70.

Verbindungen zur ZANU-PF-Fraktion der Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Staatspolitik, insbesondere in Bezug auf Wahlmanipulationen.

▼M15 —————

▼M14

68.

Mugabe, Grace

Geb. 23.7.1965;

Pass: AD001159,

Personalausweis 63-646650Q70.

Mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. Übernahm 2002 das Iron-Mask-Gebiet; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau.

▼M15 —————

▼M14

70.

Mujuru, Joyce Teurai Ropa

Vize-Präsidentin (ehemalige Ministerin für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung), geb. 15.4.1955;

Personalausweis 63-445325J18.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied.

▼M15 —————

▼M14

72.

Mumbengegwi, Simbarashe Simbanenduku

Außenminister, geb. 20.7.1945;

Pass: AD001086,

Personalausweis 63-677272A12.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied.

73.

Murerwa, Herbert Muchemwa

Minister für Land und Wiederansiedlung, geb. 31.7.1941;

Pass AD001167,

Personalausweis 25-021670R25

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied.

74.

Musariri, Munyaradzi

Stellvertretender Polizeichef.

Hochrangiges Mitglied der Sicherheitskräfte; in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Verletzungen des Rechts, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln, insbesondere in Murambatsvina im Juli 2005.

75.

Mushohwe, Christopher Chindoti

Gouverneur der Provinz Manicaland (ehemaliger Minister für Verkehr und Kommunikation, ehemaliger Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation), geb. 6.2.1954;

Personalausweis 63-101480P75.

Mit der ZANU-PF verbundener Provinzgouverneur. In Begleitung von Soldaten teilte er im Februar 2009 den Anwohnern in der Region Chiadzwa mit, dass sie ohne Entschädigung umgesiedelt würden.

76.

Mutasa, Didymus Noel Edwin

Staatsminister für präsidiale Angelegenheiten im Amt des Präsidenten, ehemaliger Staatsminister für nationale Sicherheit, Bodenreform und Wiederansiedlung im Amt des Präsidenten, Sekretär für Verwaltung in der ZANU-PF, geb. 27.7.1935;

Personalausweis 63-358184Q42.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied. An Morden in Manicaland beteiligt.

77.

Mutezo, Munacho Thomas Alvar

Ehemaliger Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung, geb.14.2.54;

Pass AN187189,

Personalausweis 29-129727W44.

Mit der ZANU-PF verbundenes ehemaliges Regierungsmitglied. Organisierte im August 2010 gemeinsam mit der Nationalen Armee Simbabwes eine Terrorkampagne zur Einschüchterung von MDC-Anhängern in der Region Chimanimani West.

78.

Mutinhiri, Ambros (alias Ambrose)

Früher Minister für Jugendförderung, Gleichstellungsfragen und Beschäftigung, Brigadegeneral a.D, geb. 22.2.1944;

Pass AD000969,

Personalausweis 63-285106H32.

Der ZANU-PF angehörendes ehemaliges Regierungsmitglied. Führte im März 2008 eine Gruppe von Anhängern der ZANU-PF nach Landas und griff mehrere MDC-Anhänger an. Errichtete und unterstützte Militärbasen in Chihota, wo zahlreiche MDC-Anhänger überfallen und gefoltert wurden.

▼M15 —————

▼M14

80.

Mzembi, Walter

Minister für Tourismus und Gastgewerbe, früher Stellvertretender Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung, geb. 16.3.1964;

Personalausweis 22-050240B22.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied. Verantwortlich für die Organisation von Gruppen von ZANU-PF-Anhängern, die im Vorfeld der Feierlichkeiten zum achtjährigen Bestehen der MDC Einwohner von Masingo überfallen haben.

81.

Mzilikazi, Morgan S.

Oberst (MID), Zentral-Buhera.

Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. An den Gewaltakten während der Wahlen in Makoni und Buhera 2008 beteiligt. Entführte im Juli 2008 das der MDC angehörende Parlamentsmitglied für Süd-Buhera.

82.

Nguni, Sylvester Robert

Staatminister im Amt des Präsidenten, ehemaliger Minister für Wirtschaftsentwicklung (ehemaliger Stellvertretender Minister für Landwirtschaft), geb. 4.8.1955 oder 4.5.1955;

Pass ZE215371,

Personalausweis 63-453707V32.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied.

83.

Nhema, Francis Chenayimovo Dunstan

Minster für Umwelt und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, ehemaliger Minister für Umwelt und Tourismus, geb. 17.4.1959 oder 17.4.1959;

Pass AD000966,

Personalausweis 63-117843A66.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied. Zwang im September 2009 Safariveranstalter, Anteile an Farmen und Naturschutzgebieten abzugeben.

▼M15 —————

▼M14

86.

Nyanhongo, Magadzire Hubert

Stellvertretender Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom; ehemaliger Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation, geb. 26.11.1957;

Personalausweis 34-032890W34.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied. Beteiligt an der Organisation von Gewaltakten gegen die MDC in Epworth und Nyanga 2011. An politisch motivierten Morden 2008 beteiligt.

87.

Nyikayaramba, Douglas

Brigadegeneral, Ost-Mashonaland. Befehlshaber der dritten Brigade.

Als hochrangiger Offizier unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen 2008 beteiligt. Befahl Rekruten, MDC-Anhänger in Manicaland anzugreifen.

88.

Nyoni, Sithembiso Gile Glad

Ministerin für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Beschäftigung, geb. 20.9.1949;

Pass AD000223,

Personalausweis 08-434871M67.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied.

▼M15 —————

▼M14

91.

Rugeje, Engelbert Abel

Generalmajor, Provinz Masvingo.

Direktor der Abteilung „Verteidigungsstudien“ der Streitkräfte Simbabwes, geb. 17.7.1959;

Personalausweis 63-539305L04.

Hochrangiger Armeeoffizier, der durch die Koordinierung der meisten Gewaltakte in Masvingo unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen 2008 beteiligt war.

92.

Rungani, Victor Tapiwa Chashe

Oberst, Chikomba, geb. 29.6.1949;

Personalausweis 22-025306Z04.

Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen in Chikomba beteiligt, einschließlich an Überfällen und Entführungen.

▼M15 —————

▼M19 —————

▼M14

95.

Savanhu, Tendai

Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt der ZANU-PF, geb. 21.3.1968.

Mitglied des ZANU-PF-Politbüros mit Verbindung zur ZANU-PF-Fraktion der Regierung. Stellte Milizen auf, die im Februar 2011 MDC-Anhänger in Mbare angriffen und Gewalt und Chaos verursachten. An Entführungen von weiblichen MDC-Mitgliedern im Juni 2008 beteiligt.

96.

Sekeramayi, Sydney (alias Sidney) Tigere

Staatsminister für nationale Sicherheit im Amt des Präsidenten. Ehemaliger Verteidigungsminister, geb. 30.3.1944;

Personalausweis 63-358166W43.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied und Mitglied des obersten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command) der ZANU-PF.

▼M19 —————

▼M14

98.

Shamu, Webster Kotiwani

Minister für Medien, Information und Öffentlichkeitsarbeit; ehemaliger Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen (ehemaliger Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen im Amt des Präsidenten), geb. 6.6.1945;

Pass AN203141,

Personalausweis 63-676065N32.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied, hat sich 2009 an Handlungen zur Einschränkung der Pressefreiheit beteiligt.

▼M19 —————

▼M14

100.

Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema

Marschall der Luftwaffe, (Air Force), geb. 1.11.1955;

Personalausweis 29-098876M18.

Hochrangiger Offizier und Mitglied des obersten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command) der ZANU-PF; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. An politisch motivierten Gewaltakten im Oktober 2008 in Chiadzwa beteiligt.

101.

Shungu, Etherton

Brigadegeneral, Zentral-Mashonaland.

Hochrangiger Offizier im ZANU-PF-Kommissariat, unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen 2008 in Bindura beteiligt.

102.

Sibanda, Chris

Oberst, Provinz Bulawayo.

Unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen 2008 in Byo beteiligt.

103.

Sibanda, Jabulani

Ehemaliger Vorsitzender des Nationalen Verbandes der Kriegsveteranen, geb. 31.12.1970.

Verbindungen zur ZANU-PF-Fraktion der Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Beteiligt an Gewaltakten gegen MDC-Anhänger in Makoni, Bikita, Masvingo und Guto, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung eines Outreach-Programms 2010.

104.

Sibanda, Misheck Julius Mpande

Kabinettschef (Nachfolger von Charles Utete), geb. 3.5.1949;

Personalausweis 63-685365X67.

Mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. Wies im März 2010 Minister und Kabinettssekretäre an, den ZANU-PF-Politikern, und nicht Premierminister Morgan Tsvangirai Bericht zu erstatten.

105.

Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine)

Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954;

Personalausweis 63-357671H26.

Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates; machte NRO für die Unruhen im September 2009 verantwortlich.

106.

Sigauke, David

Brigadegeneral, Provinz West-Mash.

Hochrangiges Armeemitglied; unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt, einschließlich an Gewalt- und Folterakten gegen Zivilisten in den Diamantengebieten; Androhung eines Staatsstreichs im Falle eines Wahlsiegs der MDC. Wird mit den Gewaltakten in Chinhoyi 2008 in Zusammenhang gebracht.

107.

Sikosana (alias Sikhosana), Absolom

Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU-PF.

Mitglied des ZANU-PF-Politbüros mit Verbindung zur ZANU-PF-Fraktion der Regierung. Drohte 2011 mit der Entfesselung von Gewalt, sollten die Sanktionen nicht aufgehoben werden.

108.

Tarumbwa, Nathaniel Charles

Brigadegeneral, Manicaland und Süd-Mutare, geb. 6.10.1960;

Personalausweis 63-849216W75.

Als hochrangiger Offizier unmittelbar an der Terrorkampagne im Vorfeld und während der Wahlen beteiligt. 2007/2008 verantwortlich für die Folterbasis in West-Makoni, Zentral-Mutasa.

109.

Tomana, Johannes

Generalstaatsanwalt, geb. 9.9.1967;

Personalausweis 50-036322F50.

Der ZANU-PF angehörendes Regierungsmitglied.

110.

Veterai, Edmore

Hauptstellvertreter des Polizeikommissars, Polizeichef von Harare, geb. 20.11.1962;

Personalausweis 08-260467S04.

Hochrangiges Mitglied der Sicherheitskräfte; in großem Maße verantwortlich für schwerwiegende Verletzungen des Rechts, sich friedlich zu versammeln; Beteiligung an der Besetzung der Farm Thirty.

▼M15 —————

▼M14

112.

Zimondi, Paradzai Willings

Leiter der Strafvollzugsanstalten, geb. 4.3.1947;

Personalausweis 75-145185Z47.

Mitglied des obersten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command) und Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Verantwortlich für die finanzielle Unterstützung und Unterbringung von Milizen 2008. Befahl Gefängnisbediensteten, für Mugabe zu stimmen; verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen.



II.  Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Cold Comfort Farm Trust Co-operative

7 Cowie Road, Tynwald, Harare, Simbabwe.

Im Besitz von Didymus Mutasa; Mitbeteiligung von Grace Mugabe.

2.

Comoil (PVT) Ltd

Block D, Emerald Hill Office, Emerald Park, Harare, Simbabwe. 2nd Floor, Travel Plaza, 29 Mazoe Street, Box CY22344, Causeway, Harare, Simbabwe.

Im Besitz von Saviour Kasukuwere.

▼M15 —————

▼M14

4.

Famba Safaris

4 Wayhill Lane, Umwisdale, Harare, Simbabwe; PO Box CH273, Chisipite, Harare, Simbabwe.

Hauptaktionär: Webster Shamu.

5.

Jongwe Printing and Publishing Company (PVT) Ltd (alias Jongwe Printing and Publishing Co., alias Jongwe Printing and Publishing Company)

14 Austin Road, Coventry Road, Workington, PO Box 5988, Harare, Simbabwe.

Presseorgan, mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.

6.

M & S Syndicate (PVT) Ltd

First Floor, Victory House, 88 Robert Mugabe Road, Harare, Simbabwe; PO Box 1275, Harare, Simbabwe.

Investmentgesellschaft, mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.

7.

OSLEG Ltd (alias Operation Sovereign Legitimacy)

Lonhoro House, Union Avenue, Harare, Simbabwe.

Unter Kontrolle der simbabwischen Armee. Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.

8.

Swift Investments (PVT) Ltd

730 Cowie Road, Tynwald, Harare, Simbabwe; PO Box 3928, Harare, Simbabwe.

Mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.

9.

Zidco Holdings (alias Zidco Holdings (PVT) Ltd)

PO Box 1275, Harare, Simbabwe.

Finanzholding, mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.

10.

Zimbabwe Defence Industries

10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe.

Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.

▼M17 —————

▼M18




ANHANG IV

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6 Absatz 4

I.    Personen



 

Namen (und ggf. Aliasnahmen)

1.

Abu Basutu, Titus Mehliswa Johna

2.

Bonyongwe, Happyton Mabhuya

3.

Buka (alias Bhuka), Flora

4.

Bvudzijena, Wayne

5.

Charamba, George

6.

Chidarikire, Faber Edmund

7.

Chigwedere, Aeneas Soko

8.

Chihota, Phineas

9.

Chihuri, Augustine

10.

Chinamasa, Patrick Anthony

▼M20 —————

▼M18

12.

Chinotimba, Joseph

13.

Chipwere, Augustine

14.

Chiwenga, Constantine

15.

Chombo, Ignatius Morgan Chiminya

16.

Dinha, Martin

17.

Goche, Nicholas Tasunungurwa

18.

Gono, Gideon

19.

Gurira, Cephas T.

20.

Gwekwerere, Stephen (alias Steven)

21.

Kachepa, Newton

▼M20 —————

▼M18

23.

Kasukuwere, Saviour

24.

Kazangarare, Jawet

25.

Khumalo, Sibangumuzi

26.

Kunonga, Nolbert (alias Nobert)

27.

Kwainona, Martin

28.

Langa, Andrew

29.

Mabunda, Musarashana

30.

Machaya, Jason (alias Jaison) Max Kokerai

31.

Made, Joseph Mtakwese

32.

Madzongwe, Edna (alias Edina)

33.

Maluleke, Titus

34.

Mangwana, Paul Munyaradzi

35.

Marumahoko, Reuben

36.

Masuku, Angeline

37.

Mathema, Cain Ginyilitshe Ndabazekhaya

38.

Mathuthu, Thokozile (alias Sithokozile)

39.

Matibiri, Innocent Tonderai

40.

Matiza, Joel Biggie

41.

Matonga, Brighton (alias Bright)

42.

Mhandu, Cairo (alias Kairo)

43.

Mhonda, Fidellis

▼M21 —————

▼M18

45.

Mnangagwa, Emmerson Dambudzo

46.

Mohadi, Kembo Campbell Dugishi

47.

Moyo, Jonathan Nathaniel

48.

Moyo, Sibusio Bussie

49.

Moyo, Simon Khaya

50.

Mpofu, Obert Moses

51.

Muchena, Henry

52.

Muchena, Olivia Nyembesi (alias Nyembezi)

53.

Muchinguri, Oppah Chamu Zvipange

54.

Mudede, Tobaiwa (alias Tonneth)

55.

Mujuru, Joyce Teurai Ropa

56.

Mumbengegwi, Simbarashe Simbanenduku

57.

Murerwa, Herbert Muchemwa

58.

Musariri, Munyaradzi

59.

Mushohwe, Christopher Chindoti

60.

Mutasa, Didymus Noel Edwin

61.

Mutezo, Munacho Thomas Alvar

62.

Mutinhiri, Ambros (alias Ambrose)

63.

Mzembi, Walter

64.

Mzilikazi, Morgan S.

65.

Nguni, Sylvester Robert

66.

Nhema, Francis Chenayimoyo Dunstan

67.

Nyanhongo, Magadzire Hubert

68.

Nyikayaramba, Douglas

69.

Nyoni, Sithembiso Gile Glad

70.

Rugeje, Engelbert Abel

71.

Rungani, Victor Tapiwa Chashe

▼M20 —————

▼M18

73.

Savanhu, Tendai

74.

Sekeramayi, Sydney (alias Sidney) Tigere

▼M20 —————

▼M18

76.

Shamu, Webster Kotiwani

▼M20 —————

▼M18

78.

Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema

79.

Shungu, Etherton

80.

Sibanda, Chris

81.

Sibanda, Jabulani

82.

Sibanda, Misheck Julius Mpande

83.

Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine)

84.

Sigauke, David

85.

Sikosana, (alias Sikhosana), Absolom

86.

Tarumbwa, Nathaniel Charles

87.

Tomana, Johannes

88.

Veterai, Edmore

89.

Zimondi, Paradzai Willings

II.    Organisationen



 

Name

1.

Cold Comfort Farm Trust Co-operative

2.

Comoil (PVT) Ltd

3.

Famba Safaris

4.

Jongwe Printing and Publishing Company (PVT) Ltd (alias Jongwe Printing and Publishing Co., alias Jongwe Printing and Publishing Company)

5.

M & S Syndicate (PVT) Ltd

6.

OSLEG Ltd (alias Operation Sovereign Legitimacy)

7.

Swift Investments (PVT) Ltd

8.

Zidco Holdings (alias Zidco Holdings (PVT) Ltd)



( 1 ) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.

( 2 ) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 1. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/115/GASP (ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 30).

( 3 ) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 743/2003 der Kommission (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 18).

( 4 ) ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 6.