2004R0136 — DE — 03.06.2014 — 003.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 136/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2004

mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 021, 28.1.2004, p.11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006

  L 362

1

20.12.2006

►M2

Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009

  L 77

1

24.3.2009

 M3

Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

 M4

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 359/2014 der Kommission vom 9. April 2014

  L 107

10

10.4.2014

►M5

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014

  L 139

11

14.5.2014




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VERORDNUNG (EG) Nr. 136/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2004

mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ursprünglichen Anforderungen an Veterinärkontrollen für Erzeugnisse, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, waren in der Richtlinie 90/675/EWG des Rates ( 2 ) festgelegt, welche aufgehoben und durch die Richtlinie 97/78/EG ersetzt wurde.

(2)

Angesichts der seit Erlass der Richtlinie 90/675/EWG gewonnenen Erfahrungen wurden einige Verfahren mit der Richtlinie 97/78/EG geändert. Die Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft ( 3 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/279/EG ( 4 ), wurde auf der Grundlage der ersten Richtlinie erlassen und sollte daher aktualisiert werden.

(3)

Die nach Durchführung der Veterinärkontrollen ausgestellte Bescheinigung, derzeit enthalten in Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG, sollte geändert werden, um die Verfahren sowohl für Sendungen zu ändern, die die Gemeinschaftsregeln erfüllen, als auch für Sendungen, bei denen dies nicht der Fall ist, je nachdem, ob sie zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Gemeinschaft bestimmt sind.

(4)

Die Durchführungsbestimmungen für die Verwendung dieser Bescheinigung sind mit der Entscheidung 2000/208/EG der Kommission vom 24. Februar 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend den Transitverkehr durch die Europäische Gemeinschaft mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf der Straße zwischen zwei Drittländern ( 5 ) und der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen, die für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind ( 6 ), erlassen worden.

(5)

Es sollten jedoch spezifische Regeln für die Handhabung der Bescheinigung für den Fall festgelegt werden, dass Sendungen an der Grenzkontrollstelle die Veterinärkontrolle passieren, aus steuerlichen Gründen aber für einige Zeit unter Zollüberwachung bleiben. In solchen Fällen sind ein System der Rückverfolgbarkeit und klare Anweisungen hinsichtlich der Dokumente erforderlich, die die Sendung begleiten müssen.

(6)

Im Interesse des reibungslosen Funktionierens der Regelung der Veterinärkontrollen im Binnenmarkt sind alle Informationen über ein in die Gemeinschaft verbrachtes Erzeugnis in einem einzigen vereinfachten Dokument von einheitlichem Format zusammenzufassen, so dass etwaige Probleme aufgrund der Verwendung verschiedener Sprachen in den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

(7)

Einzelheiten hinsichtlich harmonisierter Probenahme und Laboruntersuchungen für verschiedene Arten von Erzeugnissen werden in späteren Durchführungsentscheidungen geregelt. In der Zwischenzeit sollten die nationalen Vorschriften außer im Fall besonderer Schutzmaßnahmen weiterhin gelten.

(8)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass gute Informationsquellen bei der Kontrolle von Sendungen beim Eintritt in die Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung sind, um Betrugsfälle und das Umgehen von Kontrollen zu reduzieren. Die Kontrolle von Manifesten ist ein wichtiger Bestandteil dieser Informationsbeschaffung, die jedoch sehr umfangreich und zeitaufwendig ist und so weit wie möglich mit elektronischen Hilfsmitteln automatisiert werden sollte.

(9)

Neben dem effizienten Sammeln der relevanten Informationen bei allen geeigneten Marktteilnehmern sollte die zuständige Behörde eine Zugriffsmöglichkeit auf die entsprechenden Datenbanken der Zollbehörden haben. Alle Marktteilnehmer sollten in dieses Datenbanksystem aufgenommen werden, um die Verfügbarkeit aktueller Informationen aller Beteiligten zu gewährleisten.

(10)

Bestimmte Pflanzenerzeugnisse, die infektiöse oder kontagiöse Krankheiten auf Tiere übertragen könnten, sollten Veterinärkontrollen unterzogen werden. Ein Verzeichnis solcher Erzeugnisse sollte zusammen mit einer Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern erstellt werden, aus denen diese Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen.

(11)

Für kleine Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Reisende aus Drittländern zum persönlichen Verzehr mitführen, sind Ausnahmen von den Verfahren bei den Veterinärkontrollen möglich. Einige dieser Erzeugnisse unterliegen einer Schutzmaßnahme nach der Entscheidung 2002/995/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch ( 7 ). Der Verweis auf diese Maßnahmen sollte bis zur Annahme dauerhafter Regeln in diesem Bereich beibehalten werden.

(12)

Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung ersetzen die Maßnahmen der Entscheidung 93/13/EWG, die daher aufzuheben ist.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Veterinärkontrollen

(1)  Die Dokumentenprüfungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG sind nach Anhang I der vorliegenden Verordnung durchzuführen.

(2)  Die Laborkontrollen und Untersuchungen amtlicher Proben nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 97/78/EG sind nach Anhang II der vorliegenden Verordnung durchzuführen.

Artikel 2

Anzeige der Ankunft von Erzeugnissen anhand des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr

(1)  Vor dem Eintreffen der Sendung auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft hat die für die Sendung verantwortliche Person dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle, an der die Erzeugnisse kontrolliert werden sollen, deren Ankunft mit Hilfe des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) nach Anhang III anzuzeigen.

(2)  Das GVDE ist in Übereinstimmung mit den in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten allgemeinen Bestimmungen über Bescheinigungen auszustellen.

(3)  Das GVDE ist im Original und entsprechenden Kopien nach den näheren Bestimmungen der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu erstellen. Die für die Sendung verantwortliche Person hat Abschnitt 1 des GVDE auszufüllen und diesen dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle zu übermitteln.

(4)  Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die im GVDE enthaltenen Informationen mit Zustimmung der für die Sendung zuständigen Behörden bereits vorab über Telekommunikations- oder andere elektronische Datenübertragungssysteme übermittelt werden. In einem solchen Fall haben die elektronisch übermittelten Informationen den in Teil 1 des Musters des GVDE einzutragenden Informationen zu entsprechen.

Artikel 3

Verfahren nach Abschluss der Veterinärkontrollen

(1)  Nach Abschluss der Veterinärkontrollen nach Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG ist Teil 2 des GVDE unter der Verantwortung des für die Grenzkontrollstelle zuständigen amtlichen Tierarztes auszufüllen. Um die veterinärrechtliche Abfertigung der Sendung abzuschließen, unterzeichnet der amtliche Tierarzt oder ein anderer unter seiner Aufsicht tätiger amtlicher Tierarzt das GVDE.

Im Falle von Grenzkontrollstellen, die die Einfuhr von Fisch nach der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission ( 8 ) kontrollieren, kann der zuständige Vertreter der Behörde die Aufgaben des amtlichen Tierarztes einschließlich des Ausfüllens und Unterzeichnens des GVDE übernehmen.

(2)  Das Original des GVDE für veterinärrechtlich abgefertigte Sendungen besteht aus den ordnungsgemäß ausgefüllten, unterzeichneten und zusammenpassenden Teilen 1 und 2.

(3)  Der amtliche Tierarzt oder die für die Sendung verantwortliche Person hat die Zollbehörden der Grenzkontrollstelle über die veterinärrechtliche Abfertigung der Sendung nach Absatz 1 durch Übermittlung des Originals des GVDE oder auf elektronischem Wege in Kenntnis zu setzen.

 Nach der zollrechtlichen Abfertigung ( 9 ) hat das Original des GVDE die Sendung zum ersten Bestimmungsbetrieb zu begleiten.

 Der amtliche Tierarzt an der Grenzkontrollstelle hat eine Kopie des GVDE einzubehalten.

 Der amtliche Tierarzt hat der für die Sendung verantwortlichen Person eine Kopie des GVDE auszuhändigen.

(4)  Der amtliche Tierarzt hat das Original der Veterinärbescheinigung oder die Originale der vom Drittland ausgestellten Papiere, die die Sendung begleiten, sowie eine Kopie des GVDE mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Bei der Durchfuhr oder bei Lagerung in einem Lager nach Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG von Erzeugnissen, die für endgültige Bestimmungsorte außerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind, haben die Originale der Veterinärunterlagen die Sendung zu begleiten, während die Grenzkontrollstelle nur Kopien dieser Unterlagen behält.

Artikel 4

Verfahren für veterinärrechtlich abgefertigte Erzeugnisse, die noch unter zollamtlicher Überwachung stehen

(1)  Für Sendungen, die an einer Grenzkontrollstelle nach Artikel 3 Absatz 1 veterinärrechtlich freigegeben wurden, sich aber weiterhin unter zollamtlicher Überwachung befinden und erst später zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt werden, findet das in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebene Verfahren Anwendung.

(2)  Das Original des GVDE hat die unter zollamtlicher Überwachung stehende Sendung durch einen oder mehrere Betriebe so lange zu begleiten, bis die Zollabfertigung durch die für die Sendung verantwortliche Person beantragt wird.

(3)  Für die Zollbehandlung im ersten Bestimmungsbetrieb hat die für die Sendung verantwortliche Person das Original des GVDE der zuständigen Zollbehörde vorzulegen. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörde kann dies auch auf elektronischem Wege geschehen.

(4)  Der Betreiber des Betriebes, in dem die Zollbehandlung nach Absatz 3 erfolgt ist, hat

a) eine Kopie des die Sendung begleitenden GVDE einzubehalten;

b) das Ankunftsdatum der Sendung zu dokumentieren;

c) das Datum der zollrechtlichen Abfertigung bzw. die Daten der sonstigen Zollabfertigung für den Fall, dass die Sendung nach Artikel 5 aufgeteilt wird, zu dokumentieren.

Artikel 5

Verfahren bei der Aufteilung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Sendungen

(1)  Wird eine Sendung nach Artikel 4 Absatz 1 in mehrere Teilsendungen aufgeteilt, ist das Original des GVDE den Zollbehörden vorzulegen, die für den Betrieb zuständig sind, in dem die Aufteilung erfolgt. In diesem Fall hat eine Kopie des GVDE in dem Betrieb, in dem die Sendung aufgeteilt wird, zu verbleiben.

(2)  Die nach Absatz 1 für den Betrieb zuständige Behörde kann eine beglaubigte Kopie des Originals des GVDE ausstellen, die jede Teilsendung begleitet und auf der Angaben über die geänderte Menge oder das geänderte Gewicht vermerkt sind.

Die zuständige Behörde kann den Betreiber des Betriebs, in dem die Sendung aufgeteilt wird, verpflichten, Aufzeichnungen anzufertigen, um die Rückverfolgbarkeit der verschiedenen Teile der Sendung zu gewährleisten.

Die Aufzeichnungen und Kopien des GVDE sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 6

Koordination mit anderen beteiligten Stellen

Um zu gewährleisten, dass alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Veterinärkontrollen unterzogen werden, koordinieren die zuständigen Behörden und die amtlichen Tierärzte des Mitgliedstaats ihre Arbeit mit anderen beteiligten Stellen, um alle sachdienlichen Informationen über die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen zu erfassen. Die gilt vor allem für:

a) die den Zollbehörden zugänglichen Informationen;

b) die Manifeste von Schiffen, Booten, Zügen oder Flugzeugen;

c) andere Informationsquellen, die den Betreibern im Straßen-, Schienen-, See- oder Lufttransport zur Verfügung stehen.

Artikel 7

Zugang zu Datenbanken und Integration der Informationstechnologien

Für die Zwecke von Artikel 6 sollten der zuständigen Behörde die relevanten Daten der Zollbehörde zugänglich sein.

Unter Beachtung eines angemessenen Datenschutzes ist die von der zuständigen Behörde verwendete Informationstechnologie soweit wie möglich und in angemessener Weise mit den Informationstechnologien der Zollbehörden und der Unternehmen in Einklang zu bringen, um die Informationsübermittlung zu beschleunigen.

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Artikel 8

Besondere Bestimmungen für Erzeugnisse, die Reisende in ihrem Gepäck mitführen oder die als Sendungen an Privatpersonen verschickt werden

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Reisende in ihrem Gepäck mitführen oder die als Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 ( 10 ) entsprechen.

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Artikel 9

Veterinärkontrollen bei bestimmten pflanzlichen Erzeugnissen

(1)  Die Mitgliedstaaten haben die in Anhang VI aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse aus den in Anhang V aufgeführten zugelassenen Ländern den Dokumentenprüfungen nach Artikel 1 Absatz 1 und gegebenenfalls den Laboruntersuchungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und anderen Warenuntersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen.

(2)  Die Anforderungen der Richtlinie 97/78/EG und der vorliegenden Verordnung gelten für alle in Anhang IV aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse, die insbesondere aufgrund ihrer Herkunft und späteren Bestimmung ein Risiko der Verbreitung von infektiösen und kontagiösen Tierkrankheiten mit sich bringen können.

Artikel 10

Elektronische Bescheinigung

Die Erstellung, Verwendung, Übertragung und Speicherung des GVDE in den unterschiedlichen in dieser Verordnung beschriebenen Situationen auf elektronischem Wege liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Artikel 11

Aufhebung

Die Entscheidung 93/13/EWG wird aufgehoben.

Bezüge auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezüge auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

DOKUMENTENPRÜFUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1

Folgende Regelungen gelten für die Dokumentenprüfung bei Erzeugnissen aus Drittländern:

1. Die zuständige Behörde hat für jede Sendung die vorgesehene zollrechtliche Verwendung und Bestimmung zu prüfen.

2. Jedes Dokument zur Tier- oder öffentlichen Gesundheit, das eine an einer Grenzkontrollstelle vorgestellten Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland begleitet, ist zu prüfen, um gegebenenfalls festzustellen,

a) dass es sich um ein Original handelt;

b) dass es sich auf ein Drittland oder einen Teil eines Drittlands bezieht, das oder der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft oder, bei nicht harmonisierten Erzeugnissen, für die Ausfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist;

c) dass es in Gestaltung und Inhalt dem für das betreffende Erzeugnis und Drittland vorgegebenen Muster oder, im Fall nicht harmonisierter Waren, dem des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen;

d) dass es den allgemeinen Grundsätzen für das Ausstellen von Bescheinigungen nach Anhang IV der Richtlinie 2002/99/EG des Rates ( 11 ) entspricht;

e) dass es vollständig ausgefüllt wurde;

f) dass es sich auf einen Betrieb oder ein Schiff bezieht, welcher/welches für die Ausfuhr in die Gemeinschaft oder — für nicht harmonisierte Erzeugnisse — in den betreffenden Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist;

g) dass es von dem amtlichen Tierarzt oder, soweit zulässig, von einem anderen behördlichen Vertreter unterzeichnet wurde und seinen/ihren Namen und seine/ihre Amtsbezeichnung deutlich lesbar in Großbuchstaben sowie das Amtssiegel und die amtliche Unterschrift in einer anderen Farbe als der Druckfarbe aufweist bzw. dass bei einer elektronischen Bescheinigung Unterschrift und Siegel über ein gesichertes System erfolgen;

h) dass Teil 1 des GVDE ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die darin enthaltenen Angaben mit den Angaben in anderen relevanten amtlichen Dokumenten übereinstimmen, die die Sendung begleiten.




ANHANG II

LABORUNTERSUCHUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2

Folgende Bestimmungen gelten für die Laboruntersuchungen von Erzeugnissen:

1. Die Mitgliedstaaten haben Sendungen von Erzeugnissen, die zur Einfuhr vorgestellt werden, einem Überwachungsplan zu unterziehen, um die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften zu prüfen, insbesondere, um Rückstände, Krankheitserreger oder andere für Mensch, Tier oder die Umwelt gefährliche Stoffe nachzuweisen. Diese Überwachungspläne haben die Art der Erzeugnisse und das von ihnen ausgehende Risiko und alle für die Überwachung relevanten Parameter, wie zum Beispiel die Häufigkeit und Menge der eingeführten Sendungen und die Ergebnisse früherer Untersuchungen zu berücksichtigen.

2. Werden im Rahmen von Überwachungsplänen nach Absatz 1 Stichprobenkontrollen durchgeführt und besteht kein Verdacht auf eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, kann die untersuchte Sendung für den freien Verkehr freigegeben werden, bevor die Laborergebnisse vorliegen. In jedem Fall ist das die Sendung begleitende GVDE mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, und es ist die zuständige Behörde des Bestimmungsorts nach Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG zu unterrichten.

3. Werden Laboruntersuchungen aufgrund eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten, verfügbarer Informationen, einer vorausgehenden Mitteilung des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder einer Schutzmaßnahme durchgeführt und betrifft die Untersuchung einen Stoff oder einen Krankheitserreger, der eine direkte oder unmittelbare Gefahr für Mensch oder Tier darstellt, hat der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Untersuchung durchgeführt wird, oder die zuständige Behörde die veterinärrechtliche Abfertigung der Sendung auszusetzen, bis die Laboruntersuchungen zufriedenstellende Ergebnisse erbracht haben. In der Zwischenzeit hat die Sendung unter behördlicher Aufsicht und unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes oder des dafür zuständigen behördlichen Vertreters der Grenzkontrollstelle, die die Veterinärkontrollen durchgeführt hat, zu verbleiben.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die positiven und negativen Ergebnisse der Laboruntersuchungen mit, die an ihren Grenzkontrollstellen durchgeführt wurden.




ANHANG III

DAS GEMEINSAME VETERINÄRDOKUMENT FÜR DIE EINFUHR (GVDE)

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Erläuterungen zur GVDE-Bescheinigung ( 12 )

Allgemeines:

Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Wenn in ein Feld nichts einzutragen ist oder die Angabe entfällt, so ist das gesamte nummerierte Feld deutlich durchzustreichen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Kästchen image anzukreuzen.

Diese Bescheinigung ist für alle an einer Grenzkontrollstelle gestellten Sendungen auszufüllen, unabhängig davon, ob sie die EU-Anforderungen erfüllen und für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, ob sie überwacht weiterbefördert werden oder ob sie nicht die EU-Anforderungen erfüllen und für Umladung, Durchfuhr, Verbringung in Freizonen, Freilager, Zolllager oder für Schiffsausrüster (Schiffslieferanten) bestimmt sind. Die überwachte Weiterbeförderung bezieht sich auf Sendungen, die unter den Bedingungen von Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG angenommen worden sind, aber unter Veterinärkontrolle verbleiben, bis eine besondere Endbestimmung erreicht wurde, gewöhnlich zur Weiterbehandlung.

ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder.



Teil 1

 

Dieser Teil ist vom Antragsteller oder vom Beteiligten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 97/78/EG auszufüllen. Die Erläuterungen beziehen sich auf die mit der jeweiligen Nummer bezeichneten Felder.

Feld 1.

Versender/Ausführer: Handelsorganisation angeben, die die Sendung (im Drittland) aufgibt.

Feld 2.

Grenzkontrollstelle. Falls diese Angabe auf dem Formular nicht vorgedruckt ist, bitte ausfüllen. Die GVDE-Bezugsnummer ist die von der die Bescheinigung ausstellenden Grenzkontrollstelle erteilte individuelle Bezugsnummer (die in Feld 25 wiederholt wird). Die Nummer der ANIMO-Einheit ist die Nummer der Grenzkontrollstelle; sie ist in der im Amtsblatt veröffentlichten Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen neben dem Namen der Grenzkontrollstelle aufgeführt.

Feld 3.

Empfänger: Anschrift der in der Drittlandsbescheinigung genannten Person oder Handelsorganisation angeben. Ist diese Person oder Organisation in der Bescheinigung nicht genannt, so kann der in den einschlägigen Handelsdokumenten genannte Empfänger angegeben werden.

Feld 4.

Beteiligter (für die Sendung verantwortliche Person, auch Spediteur oder Anmelder): Es handelt sich um die Person nach der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 97/78/EG, die für die Sendung zuständig ist, wenn sie der Grenzkontrollstelle gestellt wird, und die den zuständigen Behörden im Namen des Einführers die erforderlichen Erklärungen abgibt: Name und Anschrift angeben.

Feld 5.

Einführer: Der Einführer muss sich nicht an der Grenzkontrollstelle befinden: Name und Anschrift angeben. Sind der Einführer und der Spediteur ein und dieselbe Person, so ist „Siehe Feld 4“ anzugeben.

Feld 6.

Ursprungsland: das Land, in dem das Enderzeugnis erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.

Feld 7.

Versandland: das Land, in dem die Sendung zur endgültigen Versendung in die EU an Bord des Transportmittels verladen wurde.

Feld 8.

Lieferanschrift in der EU angeben. Dies gilt sowohl für EU-konforme (Feld 19) als auch für nicht EU-konforme (Feld 22) Erzeugnisse.

Feld 9.

Datum der voraussichtlichen Ankunft von Sendungen an der Grenzkontrollstelle eintragen.

Feld 10.

Veterinärbescheinigung/-dokument: Ausstellungsdatum: Das Datum, an dem die Bescheinigung/das Dokument vom amtlichen Tierarzt oder von der zuständigen Behörde unterzeichnet wurde. Nummer: Die individuelle amtliche Nummer der Bescheinigung. Bei Erzeugnissen aus einem zugelassenen oder eingetragenen Betrieb bzw. Schiff sind Name und Zulassungs- bzw. Registernummer anzugeben. Bei Embryonen, Eizellen oder Spermapailletten ist die Kennnummer der zugelassenen Entnahmeeinheit anzugeben.

Feld 11.

Ausführliche Angaben zum Transportmittel, mit dem das Erzeugnis eintrifft: Bei Flugzeugen Flugnummer und Luftfrachtbriefnummer, bei Schiffen Schiffsname und Seefrachtbriefnummer, bei Straßentransport Zulassungsnummer ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer.

Feld 12.

Art der Waren: Anzugeben sind die Tierart, die Behandlung, der die Erzeugnisse unterzogen wurden, sowie Zahl und Art der Packstücke, die in der Sendung enthalten sind, z. B. 50 Kisten zu je 25 kg oder die Zahl der Behältnisse. Zutreffende Transporttemperatur ankreuzen.

Feld 13.

KN-Code: Anzugeben sind zumindest die ersten vier Stellen des betreffenden Codes der Kombinierten Nomenklatur, des KN-Codes, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in ihrer letzten Fassung festgelegt worden ist. Diese Codes sind auch in der Entscheidung 2002/349/EG aufgeführt (und entsprechen den internationalen HS-Codes). Nur für Fischereierzeugnisse gilt Folgendes: Gibt es eine Bescheinigung zu einer Sendung, deren Inhalt mehr als eine Warennummer hat, so können die zusätzlichen Nummern gegebenenfalls auf dem GVDE angegeben werden.

Feld 14.

Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Dieses Gewicht ist definiert als die Masse der Erzeugnisse einschließlich ihrer unmittelbaren Umschließungen und aller Verpackungen mit Ausnahme von Transportcontainern und sonstigem Beförderungsmaterial.

Feld 15.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses ohne Verpackung in kg. Dieses Gewicht ist definiert als die Masse der Erzeugnisse ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Für Erzeugnisse, bei denen eine Gewichtsangabe nicht üblich ist, sind die entsprechenden Einheiten zu verwenden, z. B. 100 Spermapailletten zu je X ml oder 3 biologische Stämme/Embryonen.

Feld 16.

Ggf. Nummern der Plomben und Behältnisse angeben.

Feld 17.

Umladung. Dieses Feld ist zu verwenden, wenn eine Sendung nicht an dieser Grenzkontrollstelle eingeführt, sondern zur Einfuhr in die Gemeinschaft/den EWR an einer zweiten oder weiteren Grenzkontrollstelle oder zur Beförderung in ein Drittland mit einem anderen Schiff oder Flugzeug weiterbefördert werden soll. Nummer der ANIMO-Einheit — siehe Feld 2.

Feld 18.

Durchfuhr: Für Sendungen, die den EU-Anforderungen nicht entsprechen und auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg durch die EU/einen EWR-Mitgliedstaat in ein Drittland versandt werden sollen.

Ausgangsgrenzkontrollstelle: Name der Grenzkontrollstelle, an der die Erzeugnisse die EU verlassen sollen. Nummer der ANIMO-Einheit: siehe Feld 2.

Feld 19.

Mit den EU-Normen konforme Erzeugnisse: Alle Erzeugnisse, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Binnenmarkt gestellt werden, einschließlich der Erzeugnisse, die zwar zulässig sind, jedoch überwacht weiterbefördert werden müssen, sowie der Erzeugnisse, die nach veterinärrechtlicher Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr unter Zollaufsicht gelagert und zu einem späteren Zeitpunkt entweder bei der Zollstelle, der die Grenzkontrollstelle geografisch zugeordnet ist, oder an einem anderen Ort verzollt werden können.

Mit den EU-Normen nicht konforme Erzeugnisse: Erzeugnisse, die den EU-Anforderungen nicht entsprechen und für Freizonen, Freilager, Zolllager, Schiffsausrüster oder Schiffe oder zur Durchfuhr in ein Drittland bestimmt sind.

Feld 20.

Wiedereinfuhr bezieht sich auf Sendungen mit Ursprung in der EU, deren Annahme oder Einfuhr in einem Drittland verweigert wurde und die an ihren Ursprungsbetrieb in der EU zurückgehen.

Feld 21.

Binnenmarkt: Dieses Feld bezieht sich auf Sendungen, die für den Vertrieb im Binnenmarkt bestimmt sind. Die zutreffende Kategorie ist anzukreuzen. Dies gilt auch für Sendungen, die nach veterinärrechtlicher Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr unter Zollaufsicht gelagert und zu einem späteren Zeitpunkt entweder bei der Zollstelle, der die Grenzkontrollstelle geografisch zugeordnet ist, oder an einem anderen Ort verzollt werden können.

Feld 22.

Dieses Feld ist für alle nicht EU-konformen Erzeugnisse auszufüllen, wenn die Sendung unter Veterinäraufsicht in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager oder zu einem Schiffsausrüster verbracht und dort gelagert wird.

Anmerkung:

Die Felder 18 und 22 beziehen sich ausschließlich auf Veterinärverfahren.

Feld 23.

Unterschrift. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Unterzeichner auch, Durchfuhrsendungen zurückzunehmen, deren Einfuhr von einem Drittland verweigert wird.



Teil 2.  Dieser Teil ist nur vom amtlichen Tierarzt oder dem sonst zuständigen behördlichen Vertreter (nach der Entscheidung 93/352/EWG) auszufüllen.

Für die Felder 38 bis 41 ist eine andere Farbe als schwarz zu verwenden.

Feld 24.

Früheres GVDE: Wenn zuvor bereits ein GVDE ausgestellt wurde, ist die Seriennummer dieser Bescheinigung anzugeben.

Feld 25.

Hierbei handelt es sich um die einzige Bezugsnummer der die Bescheinigung ausstellenden Grenzkontrollstelle; sie entspricht derjenigen in Feld 2.

Feld 26.

Dokumentenprüfung. Für alle Sendungen auszufüllen.

Feld 27.

„Plombenkontrolle“ ankreuzen, wenn Behältnisse nicht geöffnet werden, sondern lediglich die Verplombung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 97/78/EG kontrolliert wird.

Feld 28.

Warenuntersuchungen:

Verringerung der Kontrollhäufigkeit: Hierbei handelt es sich um die Regelung nach der Entscheidung 94/360/EWG, d. h. die Sendung wurde nicht für eine Warenuntersuchung ausgewählt, sondern gilt mit Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle als ausreichend geprüft.

Unter „Sonstiges“ fallen: Wiedereinfuhrverfahren, überwachte Einfuhren, Umladung, Durchfuhr oder Verfahren nach den Artikeln 12 und 13. Diese Bestimmungen können aus anderen Feldern abgeleitet werden.

Feld 29.

Ausführliche Angaben zu der Kategorie des Stoffs oder Pathogens eintragen, für den bzw. das ein Prüfungsverfahren eingeleitet wird. Die Angabe „Stichprobenuntersuchung“ bedeutet, dass die Sendung nicht zurückgehalten wird, bis das Ergebnis einer Probenahme vorliegt; in diesem Fall ist die zuständige Behörde des Bestimmungsorts durch eine ANIMO-Mitteilung zu unterrichten (vgl. Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG). Die Angabe „Verdachtsuntersuchung“ betrifft Fälle, in denen die Sendung bis zum Vorliegen eines Negativbefunds zurückgehalten wird oder wegen einer Warnung im Rahmen des Schnellwarnsystems für Futter und Lebensmittel (RASFF) oder wegen einer geltenden Schutzmaßnahme getestet wird.

Feld 30.

Dieses Feld ist ggf. auszufüllen, um die Zulässigkeit der Umladung anzugeben. Das Feld ist zu verwenden, wenn eine Sendung nicht an dieser Grenzkontrollstelle eingeführt, sondern zur Einfuhr in die Gemeinschaft/den EWR an einer zweiten oder weiteren Grenzkontrollstelle oder zur Beförderung in ein Drittland mit einem anderen Schiff oder Flugzeug weiterbefördert werden soll. Vgl. Artikel 9 der Richtlinie 97/78/EG und Entscheidung 2000/25/EG (1). Nummer der ANIMO-Einheit — siehe Feld 2.

Feld 31.

Durchfuhr: Dieses Feld ist auszufüllen, wenn es zulässig ist, die Sendungen, die den EU-Anforderungen nicht entsprechen, auf dem Straßen, Schienen- oder Wasserweg durch die EU/das jeweilige EWR-Land in ein Drittland zu verbringen. Diese Durchfuhr muss unter Veterinärkontrolle nach Artikel 11 der Richtlinie 7/78/EG und nach der Entscheidung 2000/208/EG durchgeführt werden.

Feld 32.

Dieses Feld gilt für alle Sendungen, die zum zollrechtlich freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sind. (Es ist auch für Sendungen zu verwenden, die den EU-Anforderungen entsprechen, aber aus finanziellen Gründen nicht unmittelbar an der Grenzkontrollstelle abgefertigt, sondern unter Zollaufsicht in einem Zolllager eingelagert werden oder später und/oder an einem anderswo gelegenen Bestimmungsort abgefertigt werden.)

Felder 33 und 34.

Diese Felder sind zu verwenden, wenn Sendungen aufgrund von Veterinärvorschriften nicht zum zollrechtlich freien Verkehr freigegeben werden, sondern als Risikomaterial eingestuft und unter Veterinär- und Zollaufsicht zu einem der kontrollierten Bestimmungsorte nach der Richtlinie 97/78/EG verbracht werden. Der Eingang in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager wird nur gestattet, wenn die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG erfüllt sind.

Feld 33.

Dieses Feld ist zu verwenden, wenn Sendungen zwar zulässig sind, aber nach Artikel 8 oder Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG kanalisiert zu einem spezifischen Bestimmungsort befördert werden müssen.

Feld 34.

Dieses Feld ist für alle nicht EU-konformen Sendungen zu verwenden, die in nach Artikel 12 Absatz 4 zugelassene Lager verbracht oder dort eingelagert werden oder für nach Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG zugelassene Betreiber bestimmt sind.

Feld 35.

Bei Verweigerung der Einfuhr ist deutlich anzugeben, wie mit den Erzeugnissen weiter zu verfahren ist. Für die Beendigung der angegebenen Maßnahme ist eine Frist zu setzen. In Feld 37 ist ggf. die Anschrift des Verarbeitungsbetriebs einzutragen. Nach Zurückweisung oder Entscheidung zur Verarbeitung sollte die Frist für weitere Maßnahmen auch in das „Folgemaßnahmenregister“ eingetragen werden.

Feld 36.

Gründe für die Ablehnung: gegebenenfalls auszufüllen, um maßgebliche Informationen zu ergänzen. Zutreffendes Feld ankreuzen. Nummer 7 betrifft nicht unter die Nummer 8 oder 9 fallende Hygienemängel, wie fehlerhafte Temperaturregelung, Verwesung oder verschmutzte Erzeugnisse.

Feld 37.

Zulassungsnummer und Anschrift (oder Schiffsname und Hafen) für alle Bestimmungen angeben, die weitere Veterinärkontrollen der Sendung erfordern, d. h. für Feld 33 — Überwachte Weiterbeförderung, Feld 34 — Zolllagerverfahren oder Feld 35 — Verarbeitung oder Vernichtung.

Feld 38.

Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die ursprünglich für eine Sendung angegebene Plombe beim Öffnen des Behältnisses entfernt wurde. Es sollte eine konsolidierte Liste aller für diesen Zweck verwendeten Plomben geführt werden.

Feld 39.

Hier ist das Amtssiegel der Grenzkontrollstelle oder der zuständigen Behörde anzubringen.

Feld 40.

Unterschrift des Tierarztes oder im Fall von Häfen, in denen nur Fisch umgeschlagen wird, des verantwortlichen behördlichen Vertreters nach der Entscheidung 93/352/EWG.

Feld 41.

Dieses Feld ist von der Ausgangsgrenzkontrollstelle zu verwenden, wenn Sendungen durch die EU durchgeführt und beim Verlassen der EU nach der Entscheidung 2000/208/EG kontrolliert werden. Findet keine Durchfuhr statt, so kann dieses Feld auch für etwaige zusätzliche Bemerkungen wie „Wirbelsäule nicht entfernt“ oder „Gebühren gezahlt“ verwendet werden.

Feld 42.

Von den Zolldienststellen zu verwenden, um maßgebliche Informationen zu ergänzen (z. B. die Nummer der Zollbescheinigung T1 oder T5), wenn Sendungen für einen bestimmten Zeitraum unter Zollaufsicht bleiben. Diese Angabe wird in der Regel nach der Unterschrift des Tierarztes angefügt.

Feld 43.

Dieses Feld ist zu verwenden, wenn die ursprüngliche GVDE-Bescheinigung an einem bestimmten Ort bleiben muss und weitere „Tochter“-Bescheinigungen ausgestellt werden müssen.

(1)   ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 27.




ANHANG IV

LISTE DER PFLANZLICHEN ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 9

Pflanzliche Erzeugnisse, die Veterinärkontrollen unterliegen:

1. Stroh

2. Heu

▼M5




ANHANG V

LISTE DER LÄNDER NACH ARTIKEL 9



ISO-Code

Land

AU

Australien

BY

Belarus (1)

CA

Kanada

CH

Schweiz

CL

Chile

GL

Grönland

IS

Island

NZ

Neuseeland

RS

Serbien (2)

UA

Ukraine (1)

US

Vereinigte Staaten von Amerika

ZA

Südafrika (außer dem Teil des MKS-Kontrollgebiets in der Veterinärregion Nord- und Ost-Transvaal, dem Bezirk Ingwavuma der Veterinärregion Natal und dem Grenzgebiet zu Botsuana östliche des 28. Längengrads)

(1)   Ausschließlich für die Verbrennung bestimmte Strohpellets, die mit einem zollrechtlichen Versandverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) und unter Verfolgung in TRACES direkt von der für die Verbringung in die Union zugelassenen Grenzkontrollstelle bis zu dem für die Verbrennung bestimmten Betrieb in der Union befördert werden.

(2)   Gemäß Artikel 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).



( 1 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

( 2 ) ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 1.

( 3 ) ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33.

( 4 ) ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 14.

( 5 ) ABl. L 64 vom 11.3.2000, S. 20.

( 6 ) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 14.

( 7 ) ABl. L 353 vom 30.12.2002, S. 1.

( 8 ) ABl. L 144 vom 16.6.1993, S. 25.

( 9 ) Der Begriff „zollrechtliche Abfertigung“ in dieser Verordnung bedeutet Überstellung in den freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

( 10 ) ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1.

( 11 ) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

( 12 ) Die Erläuterungen können getrennt von der eigentlichen Bescheinigung ausgedruckt und ausgegeben werden.