2003R1518 — DE — 01.01.2007 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1518/2003 DER KOMMISSION

vom 28. August 2003

mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

(ABl. L 217, 29.8.2003, p.35)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 130/2004 DER KOMMISSION vom 26. Januar 2004

  L 19

14

27.1.2004

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1361/2004 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2004

  L 253

9

29.7.2004

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1713/2006 DER KOMMISSION vom 20. November 2006

  L 321

11

21.11.2006


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 320 vom 5.12.2003, S. 7  (1518/03)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1518/2003 DER KOMMISSION

vom 28. August 2003

mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 12 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch ( 3 ) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden ( 4 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 werden alle Ausfuhren von Erzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig gemacht. Es ist daher angezeigt, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren im Sektor Schweinefleisch zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die auf den Anträgen und den Lizenzen zu machenden Angaben zu regeln, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 ( 6 ).

(3)

Um eine wirksame Anwendung des Verfahrens sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Höhe der jeweiligen im Rahmen dieses Verfahrens für die Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festzusetzen. Da das Verfahren im Sektor Schweinefleisch das Risiko von Spekulationen birgt, ist es darüber hinaus angebracht, den Zugang der Beteiligten zu dem Verfahren an die Erfüllung genauer Bedingungen zu knüpfen und die Nichtübertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorzusehen.

(4)

Nach Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, mit Hilfe der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.

(5)

Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit bekannt zu geben. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen und die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge, zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, dass die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.

(6)

Es ist angebracht, für Anträge, die sich auf höchstens 25 Tonnen beziehen, und auf Antrag des Beteiligten die sofortige Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu ermöglichen. In diesem Fall unterliegen die Lizenzen nicht den von der Kommission getroffenen besonderen Maßnahmen.

(7)

Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von den in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 enthaltenen Vorschriften über die Abweichung vorzusehen.

(8)

Um dieses Verfahren verwalten zu können, muss die Kommission über genaue Angaben hinsichtlich der eingereichten Lizenzanträge sowie der Ausnutzung der ausgestellten Lizenzen verfügen. Im Interesse einer effizienten Verwaltung ist die Verwendung eines einheitlichen Musters für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorzulegen.

Artikel 2

(1)  Die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen beträgt neunzig Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

▼M1

Im Februar 2004 ausgestellte Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0203 gelten jedoch nur bis zum Ende des zweiten auf ihre Ausstellung folgenden Monats während die Geltungsdauer von im März 2004 ausgestellten Ausfuhrlizenzen am Ende des Monats abläuft, der auf ihre Ausstellung folgt.

▼B

(2)  In die Lizenzanträge und die Lizenzen ist in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 der zwölfstellige Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen.

(3)  Die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Erzeugniskategorien sowie die Beträge der Sicherheiten für die Ausfuhrlizenzen sind im Anhang I angegeben.

(4)  Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben:

▼C1

 

Reglamento (CE) no 1518/2003,

 

Forordning (EF) nr. 1518/2003,

 

Verordnung (EG) Nr. 1518/2003,

 

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1518/2003,

 

Regulation (EC) No 1518/2003,

 

Règlement (CE) no 1518/2003,

 

Regolamento (CE) n. 1518/2003,

 

Verordening (EG) nr. 1518/2003,

 

Regulamento (CE) n.o 1518/2003,

 

Asetus (EY) N:o 1518/2003,

 

Förordning (EG) nr 1518/2003.

▼B

Artikel 3

(1)  Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche bei den zuständigen Behörden einzureichen.

(2)  Der Lizenzantragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit im Schweinefleischsektor ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, können jedoch keine Anträge stellen.

(3)  Die Ausfuhrlizenzen werden am Mittwoch, der auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum folgt, erteilt, sofern die Kommission bis dahin keine der in Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat.

▼M2

(4)  Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Beträge überschritten werden oder überschritten werden könnten oder dass die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, ausgeschöpft werden oder ausgeschöpft werden könnten oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission

a) einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen;

b) die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen;

c) die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 vorgesehenen Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannten Fall sind Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können nach Erzeugniskategorien und Bestimmungen getroffen oder differenziert werden.

▼M2

(4a)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 4 können auch getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes führen könnte.

▼B

(5)  Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit für die Mengen, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde, sofort freigegeben.

(6)  Wird ein einheitlicher Prozentsatz für die Annahme von weniger als 80 Prozent festgesetzt, so wird abweichend von Absatz 3 die Lizenz spätestens am 11. Arbeitstag nach Veröffentlichung des genannten Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Union erteilt. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung kann der Beteiligte:

a) entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit sofort freigegeben wird; oder

b) die sofortige Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall erteilt die zuständige Behörde die Lizenz unverzüglich, jedoch frühestens am üblichen Tag der Erteilung für die entsprechende Woche.

(7)  Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission einen anderen Tag als den Mittwoch für die Lizenzerteilung bestimmen, sofern es nicht möglich ist, diesen Tag einzuhalten.

Artikel 4

(1)  Lizenzanträge, die eine Erzeugnismenge von höchstens 25 Tonnen betreffen, unterliegen auf Antrag des Beteiligten nicht den etwaigen besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4, und die beantragten Lizenzen werden sofort ausgestellt.

▼M3

In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke tragen.

▼B

(2)  Die Kommission kann erforderlichenfalls die Anwendung dieses Artikels aussetzen.

Artikel 5

Die erteilten Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

(1)  Die im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Toleranz ausgeführte Menge berechtigt nicht zur Zahlung der Erstattung.

(2)  In Feld 22 ist mindestens einer der folgenden Vermerke einzutragen:

 

Restitución válida por […] toneladas (cantidad por la que se expida el certificado)

 

Restitutionen omfatter […] t (den mængde, licensen vedrører)

 

Erstattung gültig für … Tonnen (Menge, für welche die Lizenz ausgestellt wurde)

 

Επιστροφή ισχύουσα για […] τόνους (ποσότητα για την οποία έχει εκδοθεί το πιστοποιητικό)

 

Refund valid for … tonnes (quantity for which the licence is issued)

 

Restitution valable pour … tonnes (quantité pour laquelle le certificat est délivré)

 

Restituzione valida per […] t (quantitativo per il quale il titolo è rilasciato)

 

Restitutie geldig voor … ton (hoeveelheid waarvoor het certificaat wordt afgegeven)

 

Restituição válida para … toneladas (quantidade relativamente à qual é emitido o certificado)

 

Tuki on voimassa […] tonnille (määrä, jolle todistus on myönnetty)

 

Ger rätt till exportbidrag för […] ton (den kvantitet för vilken licensen utfärdats)

Artikel 7

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag ab 13.00 Uhr per Telefax für den vorhergehenden Zeitraum Folgendes mit:

a) die Anträge auf Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 1, die von Montag bis Freitag der laufenden Woche gestellt wurden, mit der Angabe, ob sie unter Artikel 4 fallen oder nicht;

b) die Mengen, für die am vorhergehenden Mittwoch Ausfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Ausnahme der gemäß Artikel 4 sofort ausgestellten Lizenzen;

c) die Mengen, für die die Anträge auf Ausfuhrlizenzen in der Vorwoche gemäß Artikel 3 Absatz 6 zurückgezogen wurden.

(2)  Die Mitteilung über die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Anträge muss folgende Angaben enthalten:

a) die Mengen in Produktgewicht für jede der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kategorien;

b) eine Aufteilung der Mengen nach Bestimmungsland für jede Kategorie für den Fall, dass der Erstattungsbetrag unterschiedlich je nach Bestimmung festgesetzt ist;

c) der zur Anwendung kommende Erstattungsbetrag;

d) der gesamte vorausfestgesetzte Betrag der Erstattung in Euro und per Kategorie.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission allmonatlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen die nicht ausgenutzten Mengen der Ausfuhrlizenzen mit.

(4)  Alle in den Absätzen 1 und 3 genannten Mitteilungen sowie der Vermerk „entfällt“ erfolgen nach dem in Anhang II enthaltenen Muster.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG I



Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1)

Kategorie

Sicherheitsbetrag

(EUR/100 kg)

Nettogewicht

020311109000

020321109000

1

10

020312119100

020312199100

020319119100

020319139100

020319559110

020322119100

020322199100

020329119100

020329139100

020329559110

2

10

020319159100

020319559310

020329159100

3

6

021011319110

021011319910

4

14

021012199100

5

0

021019819100

6

14

021019819300

7

14

160100919120

8

5

160100999110

9

4

160241109110

10

8

160242109110

11

6

160241109130

160242109130

160249199130

12

5

(1)   Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), Teil 6.

▼M3




ANHANG Ia

Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2:

Spanisch

:

Certificado válido durante cinco días hábiles

Tschechisch

:

Licence platná pět pracovních dní

Dänisch

:

Licens, der er gyldig i fem arbejdsdage

Deutsch

:

Fünf Arbeitstage gültige Lizenz

Estnisch

:

Litsents kehtib viis tööpäeva

Griechisch

:

Πιστοποιητικό που ισχύει για πέντε εργάσιμες ημέρες

Englisch

:

Licence valid for five working days

Französisch

:

Certificat valable cinq jours ouvrables

Italienisch

:

Titolo valido cinque giorni lavorativi

Lettisch

:

Licences derīguma termiņš ir piecas darba dienas

Litauisch

:

Licencijos galioja penkias darbo dienas

Ungarisch

:

Öt munkanapig érvényes tanúsítvány

Niederländisch

:

Certificaat met een geldigheidsduur van vijf werkdagen

Polnisch

:

Pozwolenie ważne pięć dni roboczych

Portugiesisch

:

Certificado de exportação válido durante cinco dias úteis

Slowakisch

:

Licencia platí päť pracovných dní

Slowenisch

:

Dovoljenje velja 5 delovnih dni

Finnisch

:

Todistus on voimassa viisi työpäivää

Schwedisch

:

Licensen är giltig fem arbetsdagar

▼C1




ANHANG II

image

▼B




ANHANG III



Aufgehobene Verordnung und ihre nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1370/95 der Kommission

(ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 2739/95 der Kommission

(ABl. L 285 vom 29.11.1995, S. 11)

Verordnung (EG) Nr. 1122/96 der Kommission

(ABl. L 149 vom 22.6.1996, S. 17)

Verordnung (EG) Nr. 2439/97 der Kommission

(ABl. L 339 vom 10.12.1997, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 540/98 der Kommission

(ABl. L 70 vom 10.3.1998, S. 6)

Verordnung (EG) Nr. 1719/98 der Kommission

(ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 58)

Verordnung (EG) Nr. 2399/1199 der Kommission

(ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 18)

Verordnung (EG) Nr. 1342/2000 der Kommission

(ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 14)

Verordnung (EG) Nr. 2898/2000 der Kommission

(ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 32)

Verordnung (EG) Nr. 505/2002 der Kommission

(ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 9)




ANHANG IV



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1370/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 — 3

Artikel 3 Absatz 1 — 3

Artikel 3 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 4 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c)

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6 erster Satz und zweiter Satz einleitender Teil

Artikel 3 Absatz 6 erster Satz und zweiter Satz einleitender Teil

Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 7 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 7 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 9

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV



( 1 ) ABl. L 282 vom 1.1.1975, S. 1.

( 2 ) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

( 3 ) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 9.

( 4 ) Siehe Anhang III.

( 5 ) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

( 6 ) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.