2001D0812 — DE — 02.09.2006 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. November 2001

zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3687)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/812/EG)

(ABl. L 306, 23.11.2001, p.28)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. September 2006

  L 240

11

2.9.2006




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. November 2001

zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3687)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/812/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grenzkontrollstellen, denen Erzeugnisse zur Einfuhr gestellt werden, müssen zugelassen und im Amtsblatt in einer Liste zugelassener Kontrollstellen veröffentlicht sein sowie die allgemeinen Zulassungsbedingungen gemäß Anhang II der Richtlinie 97/78/EG erfüllen.

(2)

Angesichts der Erfahrungen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt bei seinen Kontrollen erzielt hat, ist es nunmehr angezeigt, die Vorschriften in Bezug auf Grenzkontrollstellen und die ihr zugehörigen Kontrollzentren zu ändern und zu aktualisieren. Mit dieser Entscheidung wird festgelegt, welche Anforderungen an Einrichtungen, Ausrüstungen und Verfahren Grenzkontrollstellen und Kontrollzentren erfüllen müssen, und die Entscheidung 92/525/EWG ( 2 ) wird aufgehoben.

(3)

Alle Räumlichkeiten, die als Grenzkontrollstelle Verwendung finden sollen, einschließlich Räume in gewerblich genutzten Gebäuden, sollten der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes unterstehen und diesem jederzeit zugänglich sein.

(4)

Zur Verbesserung der Kontrolleffizienz an Standorten, an denen lediglich bestimmte Erzeugniskategorien abgefertigt werden, sollten die betreffenden Grenzkontrollstellen als nur für diese Kategorien zuständig in die Liste zugelassener Kontrollstellen aufgenommen werden. In diesem Fall brauchen die Einrichtungen nur für diese Erzeugniskategorien vorhanden und geeignet zu sein.

(5)

Es sollte Flexibilität gewährleistet sein, so dass Grenzkontrollstellen in verschiedene Kontrollzentren unterteilt werden können, in denen eine Untersuchung von Erzeugnissen möglich ist und die sich die andernorts auf dem Gelände der Kontrollstelle befindlichen Büroeinrichtungen sowie bestimmte Dokumentationen und Ausrüstungen teilen.

(6)

Diese Flexibilität muss jedoch insoweit begrenzt werden, als gewährleistet sein muss, dass die Kontrollzentren der Kontrolle des amtlichen Tierarztes unterstehen und dass sie nicht übermäßig weit von der Zentralstelle entfernt liegen; ist dies dennoch der Fall, sollten sie als unabhängige Grenzkontrollstellen zugelassen werden.

(7)

Eine Grenzkontrollstelle und die ihr zugehörigen Kontrollzentren sollten in Bezug auf Einrichtungen, Ausrüstungen und Betriebsbedingungen die in dieser Entscheidung festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

(8)

Alle Grenzkontrollstellen müssen von der Kommission zugelassen sein, und die Liste der zugelassenen Kontrollstellen muss im Amtsblatt veröffentlicht werden.

(9)

Im Interesse der Transparenz sollten in der im Amtsblatt veröffentlichten einschlägigen Kommissionsentscheidung unter dem Namen der Grenzkontrollstelle alle ihr zugehörigen Kontrollzentren aufgelistet sein.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Eine Grenzkontrollstelle umfasst Einrichtungen, in denen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes, oder, im Falle von Fischereierzeugnissen, des amtlichen Tierarztes oder des von der zuständigen Behörde entsprechend beauftragten Beamten im Sinne der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission ( 3 ) Veterinärkontrollen durchgeführt werden und die bautechnisch so angelegt sind, dass sie eine geschlossene Arbeitseinheit bilden. Umfasst eine Grenzkontrollstelle auf ein und demselben Gelände mehrere solcher Einrichtungen, so trägt der gesamte geografische Komplex den Namen der Grenzkontrollstelle.

(2)  Eine Grenzkontrollstelle muss über alle in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Einrichtungen verfügen, in denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern zur Einfuhr in die Gemeinschaft abgefertigt und den erforderlichen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden können.

(3)  Soweit der geografische Standort oder die Größe der Grenze dies erfordern, kann eine Grenzkontrollstelle, auch im Interesse der effizienten Abwicklung der Grenzkontrollen, die Erzeugniskategorien, für die sie zugelassen ist, in verschiedenen Einrichtungen oder in einem Kontrollzentrum kontrollieren.

Artikel 2

(1)  Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Anhang II der Richtlinie 97/78/EG müssen alle Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie, um zugelassen und in der Liste im Amtsblatt veröffentlicht zu werden und um ihre Zulassung aufrecht zu erhalten, über die in dieser Entscheidung und im Anhang dieser Entscheidung vorgesehenen Einrichtungen, Humanressourcen und Ausrüstungen verfügen und die festgelegten Verfahrensvorschriften anwenden.

(2)  Die als Grenzkontrollstelle genutzten Räumlichkeiten und etwaige Kontrollzentren innerhalb der Grenzkontrollstelle unterstehen der wirksamen Kontrolle des amtlichen Tierarztes oder, im Falle von Fischereierzeugnissen, der Kontrolle des amtlichen Tierarztes oder des von der zuständigen Behörde entsprechend beauftragten Beamten im Sinne der Entscheidung 93/352/EWG und müssen diesen im Bedarfsfall jederzeit zugänglich sein.

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten können vorschlagen, dass eine Grenzkontrollstelle nach ihrer Zulassung als für alle oder nur für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen kontrollzuständig in die amtliche Liste aufgenommen werden. In letzterem Falle muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass die Kontrollstelle über die zur Durchführung der Erzeugniskontrollen erforderlichen Einrichtungen, Humanressourcen und Ausrüstungen verfügt.

(2)  Grenzkontrollstellen werden im Amtsblatt als Häfen, Flughäfen, Straßenkontrollstellen oder Bahnstationen ausgewiesen. In dieser Liste werden auch die Erzeugniskategorien angegeben, für die die Grenzkontrollstelle und gegebenenfalls das Kontrollzentrum zuständig sind, mit Angabe etwaiger weiterer Erzeugnisbegrenzungen, denen eine bestimmte Kontrollstelle möglicherweise unterliegt.

(3)  Soweit eine Grenzkontrollstelle nur für begrenzte Erzeugniskategorien in der Liste der zugelassenen Kontrollstellen geführt ist, können sich die Einrichtungen dieser Kontrollstelle gegebenenfalls auf die Anlagen beschränken, die zur Durchführung der Veterinärkontrollen dieser begrenzten Erzeugniskategorien erforderlich sind.

▼M1

(4)  Abweichend von Absatz 3 können tiefgefrorenes Sperma und tiefgefrorene Embryonen sowie tiefgefrorene Nebenprodukte und Blutprodukte tierischen Ursprungs für technische Verwendungszwecke — einschließlich pharmazeutischer Verwendungszwecke —, sofern sie in verplombten, selbständig temperaturregulierenden Behältnissen unter Umgebungstemperaturbedingungen befördert werden, an Grenzkontrollstellen mit Einrichtungen kontrolliert werden, die lediglich für die Abfertigung von bei Umgebungstemperatur beförderten verpackten Erzeugnissen in der Zulassungsliste geführt sind.

▼B

(5)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Infrastruktur oder des Betriebs einer Grenzkontrollstelle oder des ihr zugehörigen Kontrollzentrums mit, die sich auf deren Führung in der Liste zugelassener Kontrollstellen auswirkt. Die Mitgliedstaaten können vorschlagen, dass die Kommission für gegebene Grenzkontrollstellen zusätzliche Erzeugniskategorien genehmigt und Zulassungslisten entsprechend ändert, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat durch Überprüfung sichergestellt, dass die Einrichtungen der betreffenden Kontrollstelle den Anforderungen dieser Entscheidung genügen.

Artikel 4

(1)  Die Einrichtungen zugelassener Grenzkontrollstellen müssen gemäß den Anforderungen des Anhangs dieser Entscheidung und anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften gebaut und ausgerüstet sein, instand gehalten und betrieben werden. Auf Erzeugnisse, die hygienerecht noch nicht vollständig harmonisiert sind, können zusätzliche nationale Hygieneanforderungen angewendet werden.

(2)  Zugelassene Grenzkontrollstellen müssen in angemessener Arbeitsentfernung zueinander zumindest folgende Infrastruktur aufweisen:

a) ein Büro mit allen erforderlichen Kommunikationsmitteln, einschließlich Telefon, Telefax, ANIMO-Terminal, Fotokopiergerät, allen einschlägigen Dokumenten und einem Archivraum mit genügend Kapazität zur Aufbewahrung von Unterlagen über die Erzeugniskontrollen;

b) Sozialräume, einschließlich Umkleideräume, Toiletten und Handwaschbecken für das Personal der Grenzkontrollstelle, die nur von anderen an amtlichen Kontrollen beteiligten Personen mitbenutzt werden dürfen;

c) einen geschlossenen oder überdachten Bereich zum Entladen von Transportmitteln; die Überdachungsanforderung gilt nicht für Sendungen von nicht containerisierter Wolle, Schüttgutsendungen von nicht zum Genuss für Menschen bestimmtem tierischem Eiweiß, von Gülle oder von Guano und Massengutsendungen von Flüssigölen und -fetten, die auf Schiffen befördert werden;

Für zum Genuss für Menschen bestimmte Erzeugnisse, für die bestimmte Temperaturauflagen gelten, sollte der Übergang vom Transport- zum Entladebereich nach draußen abgeschirmt oder abgedichtet sein, außer im Falle von Fisch, auf den die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 93/352/EWG und gemäß Kapitel II Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG ( 4 ) Anwendung findet;

d) einen Untersuchungsraum, in dem Erzeugnisse inspiziert und Proben für weitere Untersuchungen entnommen werden können; der Probenahmebereich kann sich innerhalb des Kontrollraums befinden;

e) geeignete Lagerräume oder -bereiche, in denen vorläufig beschlagnahmte Sendungen unter amtstierärztlicher Kontrolle gleichzeitig gekühlt, gefroren und bei Umgebungstemperatur gelagert werden können, bis die Ergebnisse etwaiger Laboranalysen oder anderer Untersuchungen vorliegen.

(3)  Grenzkontrollstellen, die zur Abfertigung gekühlter, gefrorener und bei Umgebungstemperatur haltbarer Erzeugnisse zugelassen sind, müssen in der Lage sein, Erzeugnisse in jeder Temperaturkategorie zur gleichen Zeit und in angemessenen Mengen zu lagern. Dem amtlichen Tierarzt muss jederzeit so viel Lagerraum wie nötig zur Verfügung stehen.

Die Inanspruchnahme gewerblicher Lagerhäuser, die sich in unmittelbarer Nähe der Grenzkontrollstelle auf demselben Hafen- oder Zollgelände befinden, ist unter amtstierärztlicher Kontrolle zulässig, sofern das vorläufig beschlagnahmte Erzeugnis in einer separaten, abschließbaren Räumlichkeit, Kammer oder Zone gelagert wird, die von allen anderen Lagererzeugnissen deutlich abgegrenzt ist.

Die Lagerung in separaten freistehenden Containern, die am Rande des Entladebereichs permanent platziert sind, ist zulässig, sofern die Container so in den Entladebereich integriert sind, dass der Entladeprozess vor Witterungseinflüssen geschützt ablaufen kann. In Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt kann an Straßenkontrollstellen, Bahnstationen oder Häfen für die in einem Transportmittel beförderten unterschiedlichen Erzeugniskategorien zusätzliche Lagerkapazität in Anspruch genommen werden.

(4)  Für Erzeugnisse, die zum Genuss für Menschen bestimmt sind, und für genussuntaugliche Erzeugnisse sollten separate Entladebereiche, Untersuchungsräume und Lagerräume zur Verfügung stehen. Abweichend können Entladebereiche im Falle von Grenzkontrollstellen, die offiziell nur für abgepackte Erzeugnisse in der Zulassungsliste geführt sind, für beide Arten von Erzeugnissen verwendet werden, sofern genusstaugliche und genussuntaugliche Erzeugnisse während und nach dem Entladen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen deutlich voneinander getrennt hantiert werden.

▼M1

(5)  Abweichend von Absatz 4 und gestützt auf eine Risikobewertung der zuständigen Behörde können Grenzkontrollstellen mit einer begrenzten Kontrollleistung von Sendungen bestimmter Erzeugniskategorien — sowohl für den menschlichen Verzehr bestimmte als auch genussuntaugliche Produkte — für alle Erzeugnisse, für die sie in der Zulassungsliste geführt sind, dieselben Entlade-, Untersuchungs- und Lagereinrichtungen benutzen, sofern die Sendungen zeitlich gestaffelt abgefertigt und die Einrichtungen zwischen den verschiedenen eingehenden Sendungen erforderlichenfalls angemessen gereinigt und desinfiziert werden. Jede derartige Abweichung und die dazugehörige Risikobewertung sind der Kommission mitzuteilen.

▼B

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten können vorschlagen, dass weitere Kontrollzentren in bereits zugelassenen Grenzkontrollstellen in die Liste aufgenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat überprüft, dass die Zentren die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen. In diesem Falle sollten die Einrichtungen dieser Zentren für die Abfertigung der Mengen und der Art Erzeugnisse geeignet sein, die das Kontrollzentrum passieren.

(2)  Ist eine Grenzkontrollstelle in mehrere Kontrollzentren unterteilt, so ist dafür Sorge zu tragen, dass diese

 im selben Zollgebiet oder -bezirk liegen wie die Grenzkontrollstelle, der sie zugehörig sind;

 innerhalb einer angemessenen Arbeitsentfernung vom Hauptgebäude der Grenzkontrollstelle liegen und nachweislich der Kontrolle des amtlichen Tierarztes unterstehen;

 über die von ihnen untersuchten Sendungen detailliert Buch führen.

(3)  Kontrollzentren brauchen nicht zu verfügen über

 Archivräume, ANIMO-Terminal und Fotokopiergerät;

 die gesamte Gesetzgebung und Dokumentation über Veterinärkontrollen, ausgenommen Dokumente, die für die Veterinärkontrollen im Zentrum maßgeblich und unerlässlich sind.

Artikel 6

In den Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 97/78/EG wird die angemessene Frist, über die die Mitgliedstaaten verfügen, um den Ergebnissen der Kontrollberichte Rechnung zu tragen, bevor die Kommission die Grenzkontrollstelle ganz oder — hinsichtlich der von den Kontrollergebnissen betroffenen Erzeugniskategorien und/oder Kontrollzentren — teilweise von der Zulassungsliste streicht, und die an dem Tag anläuft, an dem der Schlussbericht dem betreffenden Mitgliedstaat in seiner Landessprache vorliegt, festgesetzt auf

 sechs Monate bei Feststellung unzulänglicher Einrichtungen (nur bauliche Aspekte) oder Humanressourcen; soweit neue Ersatzanlagen im Bau sind, können die Fristen für die Behebung der Mängel jedoch im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission jedoch auf Fallbasis festgesetzt werden;

 drei Monate bei anderen Mängeln.

Bei potenziell ernsthafter Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier können diese Fristen auch kürzer sein.

Artikel 7

Die Entscheidung 92/525/EWG der Kommission wird aufgehoben, und gemäß Artikel 35 der Richtlinie 97/78/EG gelten die Bestimmungen dieser Entscheidung ab dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR GRENZKONTROLLSTELLEN

Um zugelassen und in die Liste zugelassener Kontrollstellen aufgenommen zu werden, müssen Grenzkontrollstellen so gebaut sein, dass ein angemessenes Hygieneniveau gewährleistet ist und Kreuzkontaminationen vermieden werden.

Die Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle oder des Kontrollzentrums, in denen Erzeugnisse entladen, untersucht oder gelagert werden sollen, müssen folgendes aufweisen:

 glatte, abwaschbare Wände, die zusammen mit den Böden leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein müssen, sowie ein angemessenes Abflusssystem;

 saubere und leicht zu reinigende Decken;

 angemessene natürliche und künstliche Beleuchtung;

 angemessene Heiß- und Kaltwasserzufuhr in allen Untersuchungsräumen.

1.   Technische Ausrüstung

a) Grenzkontrollstellen und Kontrollzentren müssen jederzeit zumindest folgende Ausrüstungen aufweisen:

 Vorrichtungen (oder Zugang zu Vorrichtungen) zum Wiegen kontrollpflichtiger Sendungen;

 Geräte zum Öffnen und Untersuchen der zur Untersuchung gestellten Sendungen;

 an geeigneten Orten aufbewahrte Utensilien/Mittel zum Reinigen und Desinfizieren, die den Erfordernissen der Kontrollstelle gerecht werden, oder Vergabe dieser Arbeiten an eine unabhängige Reinigungsfirma, wobei die Wirksamkeit der Arbeiten nachweislich dokumentiert sein muss;

 Aggregate zur Temperaturregelung in Räumen mit kontrollierter Atmosphäre.

b) In Untersuchungsräumen müssen zumindest folgende Ausrüstungen vorhanden sein:

 ein Arbeitstisch mit glatter, abwaschbarer, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Oberfläche;

 Probenahmeutensilien, wie Säge, Messer, Dosenöffner, ein Gerät zur Entnahme von Proben aus Sendungen und Probenbehälter;

 Klebeband und nummerierte Plomben oder Aufkleber, zur Rückverfolgbarkeit deutlich gekennzeichnet;

 ein Thermometer zur Messung von Oberflächen- und Kerntemperatur, Waagen und ein pH-Messer für Frischware;

 Auftaugerät oder Mikrowellenherd;

 Vorrichtungen, in denen Proben unter kontrollierten Temperaturbedingungen vor ihrer Weitersendung zum Labor vorübergehend gelagert werden können, sowie geeignete Transportbehälter für diese Proben.

c) Grenzkontrollstellen und Kontrollzentren, die nur für bestimmte Erzeugniskategorien in der Liste geführt sind, müssen über folgendes verfügen:

 diejenigen Ausrüstungen und Geräte gemäß Buchstaben a) und b), die zur Kontrolle der Erzeugnisse an dieser Grenzkontrollstelle erforderlich sind.

2.   Humanressourcen

1.

Grenzkontrollstellen unterstehen der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes oder, im Falle von Fischereierzeugnissen, des amtlichen Tierarztes oder eines von der zuständigen Behörde entsprechend beauftragten Beamten im Sinne der Entscheidung 93/352/EWG, deren Anwesenheit in der Grenzkontrollstelle und in den Kontrollzentren während der Erzeugniskontrollen gewährleistet sein muss. Die Kontrollstelle verfügt über ausreichend Personal, um die vorgesehenen Kontrollen durchführen zu können.

2.

Der amtliche Tierarzt kann sich bei folgenden Arbeiten von eigens ausgebildeten Hilfskräften, die seiner Verantwortung unterstehen, unterstützen lassen:

a) Dokumentenprüfung;

b) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, Probenahmen und allgemeinen Analysen;

c) Verwaltungsarbeiten und -verfahren.

Die endgültige Entscheidung trifft der amtliche Tierarzt.

Die Grenzkontrollstelle führt Buch über die Schulung ihres Personals in Fragen der Veterinärkontrolle.

3.   Dokumentation

Die Grenzkontrollstellen führen eine Dokumentation.

In Erwartung des Shift-Systems stehen dem in der Grenzkontrollstelle für die Kontrollen zuständigen amtlichen Tierarzt zumindest folgende Unterlagen zur Verfügung:

1. eine aktuelle Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, die zur Versendung von Erzeugnissen in die Gemeinschaft bzw. in bestimmte Mitgliedstaaten zugelassen sind;

2. Abschriften der verschiedenen Entscheidungen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, in denen Muster von Tiergesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen oder anderer Dokumente festgelegt sind, die Drittlanderzeugnissen beim Versand in die Gemeinschaft bzw. in bestimmte Mitgliedstaaten beiliegen müssen;

3. eine aktuelle Liste von Betrieben in Drittländern, die zum Versand von Erzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen sind, oder von einzelstaatlich zugelassenen Betrieben im Falle nicht harmonisierter Erzeugnisse;

4. Abschriften etwaiger Entscheidungen, mit denen die Einfuhr von Drittlanderzeugnissen in die Gemeinschaft verboten oder beschränkt wird;

5. eine aktuelle Liste zugelasser Grenzkontrollstellen mit allen einschlägigen Angaben;

6. eine aktuelle Liste der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Freizonen, Freilager und Zolllager und der gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie zugelassenen Betreiber in allen Mitgliedstaaten;

7. eine aktuelle Liste der gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 97/78/EG für diesen Mitgliedstaat zugelassenen Bestimmungsbetriebe für Erzeugnisse, die ab der Grenzkontrollstelle überwacht befördert werden müssen;

8. aktuelle Fassungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die unter die Veterinärkontrollregelung fallenden Erzeugnisse und die Kontrollverfahren.

4.   Aufzeichnungen

▼M1

Sofern die Daten an der Grenzkontrollstelle nicht in TRACES eingegeben werden, sind folgende Aufzeichnungen in elektronischer Form oder Papierform aufzubewahren:

▼B

1. aktuelle Informationen über Erzeugnissendungen, deren Einfuhr oder Verbringung in die Gemeinschaft abgelehnt wurde und die zurück gesendet wurden; die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle einschlägigen Angaben über Rücksendungen mit, die von den zuständigen Zentralbehörden der Mitgliedstaaten an die einzelnen Grenzkontrollstellen weitergeleitet werden;

2. die Angaben im Sinne der Entscheidung 97/394/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 zur Festlegung der Mindestangaben für die Datenbanken mit Informationen über die in die Gemeinschaft eingeführten Tiere und Erzeugnisse ( 5 );

3. die Daten gemäß der Entscheidung 97/152/EG der Kommission ( 6 ) über Sendungen, die entweder zurückgesendet oder vernichtet oder vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle für einen anderen Verwendungszweck als den Verzehr zugelassen wurden; in dieser Datenbank sollten alle Fälle erfasst sein, in denen für den amtlichen Tierarzt eine Handlungs- oder Entscheidungsfrist vorgesehen ist, wenn bei Ablehnung, Weitersendung im Transit oder Weiterbeförderung unter Überwachung weitere Maßnahmen erforderlich werden;

4. eine Buchführung über sämtliche Proben, die an der Grenzkontrollstelle für Laboruntersuchungen entnommen werden, mit Angaben über die angeforderten Labortests und die (positiven und negativen) Testbefunde;

5. die Bücher im Sinne der Entscheidung 94/360/EG der Kommission betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates, erforderlichenfalls in elektronischer Form ( 7 ).

5.   Verfahren

1. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die verschiedenen an der Kontrolle von Drittlanderzeugnissen beteiligten Dienststellen eng zusammenarbeiten.

2. Alle Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, ausgenommen Plombenkontrollen, sind in einer Kontrolleinrichtung vorzunehmen. Sie sind insbesondere so durchzuführen, dass Kreuzkontaminationen vermieden und Transportbedingungen in Form von Temperaturauflagen erforderlichenfalls berücksichtigt werden. Soweit es sich um unverpackte Lebensmittel handelt, dürfen die Kontrollen zum Schutz vor Wetterunbilden nicht im Freien stattfinden, und es muss gewährleistet sein, dass diese Erzeugnisse unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und mit der notwendigen Sorgfalt ent- und verladen werden.

3. Der amtliche Tierarzt muss zumindest mit den Verfahrensvorschriften für die Beseitigung von Abfallprodukten tierischen Ursprungs, die innerhalb seines Zuständigkeitsgebiets von Transportmitteln entladen werden, angemessen vertraut sein. Fällt die Beseitigung derartiger Produkte außerdem unter seine Veantwortung, so sind alle durchgeführten Kontrollen und festgestellten Anomalien aufzuzeichnen. Fällt die Beseitigung der Abfallprodukte in den Verantwortungsbereich einer anderen Behörde, so sollte der amtliche Tierarzt eng mit dieser Behörde zusammenarbeiten und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung halten.

4. Der amtliche Tierarzt muss mit etwaigen Freizonen, Freilagern, Zolllagern oder Schiffslieferanten im oder um das Gebiet der Grenzkontrollstelle angemessen vertraut sein. Die betreffenden Lager und Lieferanten sind regelmäßig zu kontrollieren, und die Kontrollergebnisse sind in Büchern, die im Büro der der Grenzkontrollstelle zur Verfügung gehalten werden, festzuhalten.



( 1 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

( 2 ) ABl. L 331 vom 17.11.1992, S. 16.

( 3 ) ABl. L 144 vom 16.6.1993, S. 25.

( 4 ) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

( 5 ) ABl. L 164 vom 21.6.1997, S. 42.

( 6 ) ABl. L 59 vom 28.2.1997, S. 50.

( 7 ) ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41.