1999L0094 — DE — 11.12.2008 — 003.002


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RICHTLINIE 1999/94/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 1999

über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen

(ABl. L 012, 18.1.2000, p.16)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

RICHTLINIE 2003/73/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 24. Juli 2003

  L 186

34

25.7.2003

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003

  L 284

1

31.10.2003

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008

  L 311

1

21.11.2008


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 46  (1999/94)




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RICHTLINIE 1999/94/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 1999

über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 174 des Vertrags verlangt eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen. Rationeller Energieverbrauch trägt wesentlich dazu bei, dieses Ziel zu erreichen und Umweltverschmutzungen zu vermindern.

(2)

Das langfristige Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ist die Stabilisierung der Konzentration an Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Stand, der gefährliche anthropogene Störungen des Klimasystems ausschließt.

(3)

Die Gemeinschaft hat in dem Kyoto-Protokoll zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Dezember 1997 in Kyoto dem Ziel zugestimmt, ihre Emissionen einer Gruppe von Treibhausgasen im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu vermindern.

(4)

Angesichts der Bedeutung von Personenkraftwagen als CO2-Emissionsquelle hat die Kommission eine gemeinschaftliche Strategie zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs vorgeschlagen. Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 25. Juni 1996 das Konzept der Kommission begrüßt.

(5)

Informationen haben einen wesentlichen Einfluß auf das Wirken der Marktkräfte. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen; dadurch erhalten die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge.

(6)

Ein am Verkaufsort an gebrauchten Personenkraftwagen angebrachter Hinweis könnte die Entscheidung der Käufer von neuen Personenkraftwagen zugunsten von Fahrzeugen mit niedrigem Verbrauch beeinflussen, da dieses Merkmal bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs berücksichtigt wird. Daher sollte bei der ersten Überprüfung dieser Richtlinie in Erwägung gezogen werden, den Anwendungsbereich auf Gebrauchtfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 93/116/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt ( 4 ) auszudehnen.

(7)

Alle neuen Personenkraftwagen müssen am Verkaufsort mit einem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch versehen sein.

(8)

Dieser Hinweis sollte Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen enthalten, die nach den harmonisierten Verfahren und Methoden der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen ( 5 ) gemessen wurden.

(9)

Ergänzend dazu müssen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen aller auf dem Neuwagenmarkt befindlicher Modelle in geeigneter, einheitlicher Form sowohl am Verkaufsort als auch bei einer dafür vorgesehenen Stelle in jedem Mitgliedstaat erhältlich sein. Diese Informationen sind für Verbraucher gedacht, die ihre Kaufentscheidung bereits vor Betreten eines Ausstellungsraums treffen, die Dienstleistung eines Händlers nicht in Anspruch nehmen oder beim Kauf des Fahrzeugs keinen Ausstellungsraum besuchen.

(10)

Es ist wichtig, daß die Kunden am Verkaufsort erkennen können, welche an diesem Verkaufsort erhältlichen Personenkraftwagen am wenigsten Kraftstoff verbrauchen.

(11)

Werbeschriften und gegebenenfalls anderes Werbematerial, das beim Inverkehrbringen neuer Personenkraftwagen genutzt wird, sollten die Verbrauchswerte und die Werte der CO2-Emissionen des betreffenden Personenkraftwagenmodells angeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist sicherzustellen, daß die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG ( 6 ), die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG fallen. Hiervon nicht erfaßt werden Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG ( 7 ) fallen, und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG;

2. „neue Personenkraftwagen“ Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;

3. „Konformitätsbescheinigung“ die Bescheinigung nach Artikel 6 der Richtlinie 70/156/EWG;

4. „Verkaufsort“ einen Ort wie den Ausstellungsraum oder einen Vorhof, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potentiellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen;

5. „offizieller Kraftstoffverbrauch“ den von der Genehmigungsbehörde gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens festgestellten und in Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG aufgeführten Kraftstoffverbrauch, der im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen oder in der Konformitätsbescheinigung angegeben ist; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefaßt, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben;

6. „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ eines bestimmten Personenkraftwagens die gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG gemessenen und in Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG aufgeführten Emissionen, die im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen oder in der Konformitätsbescheinigung angegeben sind; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefaßt, so wird der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben;

7. „Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch“ eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens, an dem der Hinweis angebracht ist;

8. „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch“ eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden;

9. „Werbeschriften“ alle Druckschriften, die für den Vertrieb von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

10. „Fabrikmarke“ den Handelsnamen des Herstellers, wie er in der Konformitätsbescheinigung und in den Typgenehmigungsunterlagen erscheint;

11. „Modell“ die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens;

12. „Typ“, „Variante“ und „Version“ die vom Hersteller gemäß Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß am Verkaufsort ein den Anforderungen des Anhangs I entsprechender Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in seiner Nähe deutlich sichtbar angebracht ist.

Artikel 4

Unbeschadet der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Leitfadens im Internet durch die Kommission stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß in Absprache mit den Herstellern mindestens einmal jährlich ein den Anforderungen des Anhangs II entsprechender Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen erstellt wird. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und auf Anfrage für den Verbraucher kostenlos am Verkaufsort und darüber hinaus in jedem Mitgliedstaat bei einer dazu bestimmten Stelle erhältlich sein.

Die in Artikel 8 genannte(n) Behörde(n) kann (können) bei der Vorbereitung des Leitfadens mitarbeiten.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens ein Aushang (oder eine Schautafel) angebracht wird; dieser Aushang (oder die Schautafel) muß eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle enthalten, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden. Dieser Aushang ist nach dem Muster in Anhang III zu gestalten und deutlich sichtbar anzubringen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Werbeschriften die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Personenkraftwagenmodelle gemäß Anhang IV enthalten.

Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, daß anderes Werbematerial als die obengenannten Werbeschriften eine Angabe der offiziellen CO2-Emissionswerte und der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des betreffenden Personenkraftwagenmodells beinhaltet.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten verbieten in den Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder in Werbeschriften sowie -material gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 die Verwendung aller anderen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechenden Zeichen, Symbole oder Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionswerten, sofern sie bei potentiellen Abnehmern neuer Personenkraftwagen zu Verwechslungen führen können.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde(n) mit, die für die Durchführung und das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbraucheraufklärung verantwortlich ist (sind).

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Artikel 9

(1)  Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie erforderlich sind, werden von der Kommission nach Konsultation der Verbraucherverbände und anderer interessierter Kreise nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Jeder Mitgliedstaat trägt zu diesem Verfahren bei, indem er der Kommission bis 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Wirksamkeit der Vorschriften dieser Richtlinie übermittelt; in diesem Bericht wird der Zeitraum ab 18. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 behandelt. Das Format dieses Berichts wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren spätestens am 18. Januar 2001 festgelegt.

(2)  Neben den in Absatz 1 genannten Maßnahmen trifft die Kommission Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

a) nähere Festlegung des Formats für den Hinweis gemäß Artikel 3 im Wege einer Anpassung des Anhangs I;

b) nähere Festlegung der Anforderungen für den Leitfaden gemäß Artikel 4 mit dem Ziel, neue Personenkraftwagenmodelle zu klassifizieren und somit eine Auflistung der Modelle nach den CO2-Emissionswerten und dem Kraftstoffverbrauch in festgelegten Klassen zu ermöglichen; hierin eingeschlossen ist eine Klasse zur Auflistung der Modelle nach der effizientesten Kraftstoffausnutzung;

c) Festlegung von Empfehlungen, um die Anwendung der Grundsätze der Bestimmungen über Werbeschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf andere Medien und anderes Material zu ermöglichen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

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Artikel 10

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 8 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M3

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

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Artikel 11

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 12

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 18. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DEN HINWEIS AUF DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE CO2-EMISSIONEN

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Hinweise auf den Kraftverbrauch in ihrem Hoheitsgebiet zumindest folgenden Anforderungen genügen:

1. Der Hinweis muß zur besseren Wiedererkennung durch die Verbraucher ein Standardformat haben.

2. Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4).

3. Er enthält einen Bezug auf das Modell und den Kraftstofftyp des betreffenden Personenkraftwagens.

4. Anzugeben sind der offizielle Kraftstoffverbrauch entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.

Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG ( 9 ) eingehalten werden.

5. Folgender Verweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen ist anzubringen: „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich.“

6. Zusätzlich ist folgender Text zu vermerken: „Der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“




ANHANG II

VORSCHRIFTEN FÜR DEN LEITFADEN ÜBER DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE CO2-EMISSIONEN

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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zumindest folgende Angaben enthält:

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1. eine Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle, die in den Mitgliedstaaten zum Verkauf angeboten werden, auf Jahresbasis und aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; wenn der Leitfaden in einem Mitgliedstaat mehrmals jährlich aktualisiert wird, sollte er eine Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle enthalten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angeboten werden;

2. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell den offiziellen Kraftstoffverbrauch entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) oder Kilometern pro Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.

Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden;

3. für jeden Kraftstofftyp eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle, an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten; für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte anzugeben;

4. einen Hinweis darauf, daß sich der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß durch richtige Benutzung und regelmäßige Wartung des Fahrzeugs und eine entsprechende Fahrweise verringern lassen, wie z. B. defensiver Fahrstil, niedrige Geschwindigkeit, vorausschauendes Bremsverhalten, richtiger Reifendruck, kein unnötiger Betrieb des Motors im Leerlauf und kein unnötiger Ballast;

5. je nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und geltendem Recht eine Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen;

6. einen Hinweis auf die Zielvorgabe der Gemeinschaft für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur Erreichung dieses Ziels;

7. einen Hinweis auf den Leitfaden der Kommission über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Internet, falls vorhanden.

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ANHANG III

BESCHREIBUNG DES AUSHANGS/DER ANZEIGE AM VERKAUFSORT

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aushang/die Anzeige zumindest folgenden Anforderungen genügt:

1. Die Mindestgröße des Aushangs oder der Anzeige beträgt 70 cm × 50 cm.

2. Die Angaben müssen gut lesbar sein.

3. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, muss die Mindestgröße des Bildschirms 25 cm × 32 cm (17 Zoll) betragen. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.

4. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp (z. B. Benzin oder Diesel usw.) aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in absteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem niedrigsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an oberster Stelle steht.

5. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Fabrikmarke, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte zur ersten Dezimalstelle auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben.

Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden.

Das Format könnte folgendermaßen aussehen:image

6. Folgender Verweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen muss auf dem Aushang/der Anzeige erscheinen: „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.

7. Auf dem Aushang/der Anzeige ist folgender Text zu vermerken: „Der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil sowie anderen nicht technischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“ Auf einem elektronischen Bildschirm muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.

8. Der Aushang/die Anzeige ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, sind die Angaben mindestens alle drei Monate zu aktualisieren.

9. Der Aushang/die Anzeige kann vollständig und dauerhaft durch einen elektronischen Bildschirm ersetzt werden. In diesem Fall muss der Bildschirm jedoch so angebracht werden, dass er die Aufmerksamkeit des Verbrauchers mindestens ebenso stark erregt wie ein Aushang/eine Anzeige.

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ANHANG IV

ANGABEN ÜBER KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND CO2-EMISSIONEN IN WERBESCHRIFTEN

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in allen Werbeschriften der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs angegeben werden. Die entsprechenden Angaben sollten zumindest folgenden Anforderungen genügen:

1. Die Angaben sollten gut lesbar und nicht weniger hervorgeheben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein.

2. Die Angaben sollten bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.

3. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte sollten für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzuführen. Der Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden.

Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, muß der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden.



( 1 ) ABl. C 305 vom 3.10.1998, S. 2, und ABl. C 83 vom 25.3.1999, S. 1.

( 2 ) ABl. C 40 vom 15.2.1999, S. 45.

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 252), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Februar 1999 (ABl. C 123 vom 4.5.1999, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 4. November 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 4 ) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39.

( 5 ) ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/116/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39).

( 6 ) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).

( 7 ) Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1972, S. 72). Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 8 ) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

( 9 ) Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/617/EWG (ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 28).