1998R2533 — DE — 08.03.2015 — 002.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 2533/98 DES RATES

vom 23. November 1998

über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

(ABl. L 318, 27.11.1998, p.8)

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Amtsblatt

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VERORDNUNG (EG) Nr. 951/2009 DES RATES vom 9. Oktober 2009

  L 269

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14.10.2009

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VERORDNUNG (EU) 2015/373 DES RATES vom 5. März 2015

  L 64

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7.3.2015




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VERORDNUNG (EG) Nr. 2533/98 DES RATES

vom 23. November 1998

über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, nachstehend „Satzung“ genannt, insbesondere auf Artikel 5.4,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank ( 1 ), nachstehend „EZB“ genannt,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme der Kommission ( 3 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 42 der Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5.1 der Satzung verpflichtet die EZB dazu, die vom Europäischen System der Zentralbanken, nachstehend „ESZB“ genannt, zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder direkt von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Die statistischen Daten zur Unterstützung des ESZB bei der Erfüllung der in Artikel 105 des Vertrags genannten Aufgaben, insbesondere der Durchführung der Geldpolitik, werden zwar in erster Linie für die Erstellung von Gesamtstatistiken verwendet, bei denen der Identität, der einzelnen Wirtschaftssubjekte keine Bedeutung zugemessen wird, sie können aber auch auf der Ebene einzelner Wirtschaftssubjekte verwendet werden. Nach Artikel 5.2 der Satzung sind die in Artikel 5.1 der Satzung aufgeführten Aufgaben soweit wie möglich von den nationalen Zentralbanken auszuführen. Artikel 5.4 der Satzung bestimmt, daß der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung vom Rat festzulegen sind. Die nationalen Zentralbanken können mit sonstigen zuständigen Behörden einschließlich der nationalen statistischen Behörden und Marktordnungsstellen im Sinne von Artikel 5.1 der Satzung zusammenarbeiten.

(2)

Damit statistische Daten das ESZB wirksam bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können, müssen die Definitionen und Verfahren zu ihrer Erhebung so strukturiert sein, daß die EZB qualitativ hochwertige Statistiken, die die sich ändernde Wirtschafts- und Finanzlage widerspiegeln, unter Berücksichtigung der Belastung der Berichtspflichtigen rechtzeitig und flexibel nutzen kann. Dabei ist nicht nur auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB und auf dessen Unabhängigkeit, sondern auch darauf zu achten, daß die Belastung der Berichtspflichtigen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

(3)

Aus diesem Grund ist es angebracht, einen nach Wirtschaftsbereichen und statistischen Anwendungen gegliederten Referenzkreis von Berichtspflichtigen zu definieren, auf den sich die Befugnisse der EZB im Bereich der Statistik beschränken und aus dessen Reihen die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aufgrund eigener Regelungsbefugnisse festlegt.

(4)

Ein homogener Kreis von Berichtspflichtigen ist erforderlich, um eine „konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute“ der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellen zu können, die der EZB in erster Linie ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten verschaffen soll. Die EZB hat ein „Verzeichnis der monetären Finanzinstitute für statistische Zwecke“ erstellt, das auf einer einheitlichen Definition dieser Institute beruht, und führt dieses weiter.

(5)

Nach dieser einheitlichen Definition für statistische Zwecke sind unter monetären Finanzinstituten Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie sämtliche gebietsansässigen sonstigen Finanzinstitute zu verstehen, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von Wirtschaftssubjekten entgegenzunehmen, die nicht zum Kreis der monetären Finanzinstitute zählen, und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder Wertpapieranlagen vorzunehmen.

(6)

Jene Postgiroämter, die nicht von der einheitlichen Definition der monetären Finanzinstitute für statistische Zwecke erfaßt werden, können möglicherweise dennoch den statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB im Hinblick auf die Geld- und Bankenstatistik sowie die Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme unterfallen, da sie Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne entgegennehmen und in beträchtlichem Umfang Geschäfte abwickeln, die die Zahlungsverkehrssysteme betreffen.

(7)

Im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene 1995, nachstehend „ESVG 95“ genannt, ( 4 ) umfassen die monetären Finanzinstitute daher die Teilsektoren „Zentralbank“ und „Kreditinstitute“, wobei eine Definitionserweiterung nur durch Einbeziehung von Institutsgruppen aus dem Teilsektor „sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)“ möglich ist.

(8)

Statistische Daten über die Zahlungsbilanz, den Auslandsvermögensstatus, Wertpapiere, elektronisches Geld und Zahlungsverkehrssysteme werden benötigt, damit das ESZB seine Aufgaben eigenständig erfüllen kann.

(9)

Der Begriff „natürliche und juristische Personen“ in Artikel 5.4 der Satzung muß entsprechend den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik sowie der Zahlungsbilanzstatistik ausgelegt werden und umfaßt somit auch Rechtssubjekte, die nach jeweiligem nationalen Recht weder juristische noch natürliche Personen sind, aber dennoch den einschlägigen Teilsektoren des ESVG 95 zuzuordnen sind. Daher können Rechtssubjekte wie Personengesellschaften, Niederlassungen und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Fonds, die nach jeweiligem Recht nicht den Status einer juristischen Person haben, berichtspflichtig sein. In diesen Fällen wird die Berichtspflicht denjenigen Personen auferlegt, die das jeweilige Rechtssubjekt nach geltendem nationalen Recht gesetzlich vertreten.

(10)

Die von den in Artikel 19.1 der Satzung genannten Institutionen gemeldeten Bilanzstatistiken können auch zur Berechnung der Höhe der von ihnen gegebenenfalls zu unterhaltenden Mindestreserven herangezogen werden.

(11)

Es obliegt dem Rat der EZB, die Aufgabenteilung zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken hinsichtlich der Erhebung und Überprüfung von statistischen Daten und ihrer Durchsetzung unter Berücksichtigung des in Artikel 5.2 der Satzung genannten Grundsatzes festzulegen und die Aufgaben zu bestimmen, die von den nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Erstellung von Statistiken in durchweg hochwertiger Qualität übernommen werden.

(12)

In den ersten Jahren des Bestehens des einheitlichen Währungsgebiets kann es aufgrund vorhandener Beschränkungen der Erhebungssysteme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit erforderlich sein, Übergangsregelungen zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten zuzulassen. Dies bedeutet insbesondere im Fall der Kapitalbilanz der Zahlungsbilanz, daß die Daten über die grenzüberschreitenden Positionen oder Transaktionen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten in den ersten Jahren des Bestehens des einheitlichen Währungsgebiets unter Verwendung sämtlicher Positionen oder Transaktionen zwischen den Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats und Gebietsansässigen anderer Länder erstellt werden können.

(13)

Die Grenzen und Bedingungen, innerhalb deren bzw. unter denen die EZB befugt ist, Unternehmen bei Nichterfüllung von Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnungen und Entscheidungen der EZB mit Sanktionen zu belegen, sind gemäß Artikel 34.3 der Satzung in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen ( 5 ), festgelegt. Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen jener Verordnung und der vorliegenden Verordnung, die es der EZB ermöglichen, Sanktionen zu verhängen, gehen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor. Die bei Nichterfüllung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen vorgesehenen Sanktionen gelten unbeschadet der Möglichkeit des ESZB, geeignete Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung gegenüber seinen Kontrahenten zu treffen, und zwar einschließlich des teilweisen oder vollständigen Ausschlusses eines Berichtspflichtigen von geldpolitischen Geschäften im Fall einer schwerwiegenden Übertretung der statistischen Berichtspflichten.

(14)

Die von der EZB nach Artikel 34.1 der Satzung erlassenen Verordnungen räumen den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte ein und legen ihnen keinerlei Pflichten auf.

(15)

Dänemark hat unter Bezugnahme auf Absatz 1 des Protokolls Nr. 12 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Zusammenhang mit dem am 12. Dezember 1992 in Edinburgh gefaßten Beschluß notifiziert, daß es nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen wird. Somit finden nach Absatz 2 des genannten Protokolls alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen des Vertrags und der Satzung auf Dänemark Anwendung.

(16)

Gemäß Nummer 8 des Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt Artikel 34 der Satzung nicht für das Vereinigte Königreich, sofern es nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnimmt.

(17)

Es wird zwar anerkannt, daß sich die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB erforderlichen statistischen Daten der teilnehmenden Mitgliedstaaten von jenen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unterscheiden; Artikel 5 der Satzung gilt jedoch gleichermaßen für teilnehmende und nicht teilnehmende Mitgliedstaaten. In Verbindung mit Artikel 5 des Vertrags bedeutet dies, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im statistischen Bereich erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden.

(18)

Vertrauliche statistische Daten, die die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB benötigen, müssen geschützt werden, um das Vertrauen der Berichtspflichtigen zu gewinnen und zu erhalten. Vorbehaltlich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 6 ) entfällt mit dem Erlaß dieser Verordnung jeglicher Grund für einen Verweis auf Rechtsvorschriften zur Vertraulichkeit, die einen Austausch vertraulicher, mit den Aufgaben des ESZB zusammenhängender statistischer Daten ausschließen.

(19)

Artikel 38.1 der Satzung bestimmt, daß sowohl die Mitglieder der Leitungsgremien als auch die Mitarbeiter der EZB und der nationalen Zentralbanken auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben dürfen, und Artikel 38.2 der Satzung sieht vor, daß Personen mit Zugang zu Daten, die nach Maßgabe von Gemeinschaftsvorschriften geheim zu halten sind, diesen Gemeinschaftsvorschriften unterliegen.

(20)

Übertretungen der für die Mitarbeiter der EZB bindenden Regeln, ob vorsätzlich oder fahrlässig, werden vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 12 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften mit Disziplinarmaßnahmen und erforderlichenfalls mit Strafverfolgung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses geahndet.

(21)

Die mögliche Verwendung statistischer Daten zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 105 des Vertrags verringert zwar die Gesamtbelastung durch die Berichtspflicht, bedeutet aber, daß sich die in dieser Verordnung festgelegten Vertraulichkeitsbestimmungen in gewissem Maße von den allgemeinen, innerhalb der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene geltenden Grundsätzen über die Vertraulichkeit statistischer Daten unterscheiden müssen, und zwar insbesondere von den Bestimmungen über die Vertraulichkeit statistischer Daten der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 7 ). Mit dieser Einschränkung wird die EZB die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 niedergelegten Grundsätze für Gemeinschaftsstatistiken beachten.

(22)

Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen zur Vertraulichkeit gelten nur für vertrauliche statistische Daten, die der EZB zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB übermittelt werden; spezielle nationale Vorschriften oder Vorschriften der Gemeinschaft über die Weitergabe von Informationen anderer Art an die EZB bleiben unberührt. Den für die nationalen Ämter für Statistik und die Kommission geltenden Regelungen zur Vertraulichkeit der statistischen Daten, die sie selbst erheben, muß Rechnung getragen werden.

(23)

Für die Zwecke des Artikels 5.1 der Satzung ist die EZB verpflichtet, im Bereich der Statistik mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern sowie mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten. Die EZB und die Kommission werden zweckmäßige Formen der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik festlegen, um ihre Aufgaben bei einer möglichst geringen Belastung der Berichtspflichtigen möglichst effizient zu erfüllen.

(24)

Das ESZB und die EZB sind mit der Ausarbeitung der statistischen Berichtspflichten für das Euro-Währungsgebiet betraut worden, damit diese in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, nachstehend „dritte Stufe“ genannt, reibungslos funktionieren können. Eine rechtzeitige Vorbereitung im Statistikbereich ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß das ESZB in der dritten Stufe seine Aufgaben erfüllen kann. Einen wichtigen Teil der Vorbereitung bildet die Annahme von EZB-Verordnungen über Statistik vor der dritten Stufe. Es ist wünschenswert, die Marktteilnehmer im Laufe des Jahres 1998 über die ausführlichen Bestimmungen zu unterrichten, deren Annahme die EZB für die Durchführung der statistischen Berichtspflichten als notwendig erachtet. Daher müssen der EZB ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Regelungsbefugnisse erteilt werden.

(25)

Eine effiziente Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung ist nur möglich, wenn die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen getroffen haben, um zu gewährleisten, daß ihre Behörden die Befugnis haben, die EZB bei der Überprüfung und Zwangserhebung der statistischen Daten in Übereinstimmung mit Artikel 5 des Vertrags voll zu unterstützen und eng mit ihr zusammenzuarbeiten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



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Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. „statistische Berichtspflichten gegenüber der EZB“: die statistischen Daten, die die Berichtspflichtigen zur Verfügung zu stellen haben, damit die Aufgaben des ESZB erfüllt werden können;

1a. „Europäische Statistiken“: Statistiken, die i für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag erforderlich sind, ii im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB festgelegt sind und iii gemäß den in Artikel 3a genannten statistischen Grundsätzen entwickelt, erstellt und verbreitet werden.

2. „Berichtspflichtige“: juristische und natürliche Personen sowie die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte und Niederlassungen, die den statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unterliegen;

3. „teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;

4. „Gebietsansässiger“ bzw. „gebietsansässig“: ein Berichtspflichtiger, der einen Schwerpunkt wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet eines in Anhang A Kapitel 1 (1.30) der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ( 8 ) genannten Landes hat; in diesem Zusammenhang sind „grenzüberschreitende Positionen“ und „grenzüberschreitende Transaktionen“ jeweils als Positionen bzw. Transaktionen in Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und/oder Gebietsansässigen von Drittländern definiert;

5. „Auslandsvermögensstatus“: die Bilanz der Bestände grenzüberschreitender finanzieller Forderungen und Verbindlichkeiten;

6. „elektronisches Geld“: ein auf technischen Vorrichtungen, einschließlich Geldkarten, elektronisch gespeicherter Geldwert, der für eine breite Palette von Zahlungen an andere Empfänger als den Emittenten genutzt werden kann, wobei die Transaktionen nicht notwendigerweise über ein Bankkonto laufen müssen und die Nutzung wie bei einem vorausbezahlten Inhaberinstrument erfolgt.

7. „Verwendung für statistische Zwecke“: die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung und Erstellung statistischer Ergebnisse und statistischer Analysen;

8. „Entwicklung“: die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren;

9. „Erstellung“: alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind;

10. „Verbreitung“: die Tätigkeit, mit der Statistiken, statistische Analysen und nichtvertrauliche Daten den Nutzern zugänglich gemacht werden;

11. „statistische Daten“: aggregierte und Einzeldaten, Indikatoren und damit verbundene Metadaten;

12. „vertrauliche statistische Daten“: statistische Daten, die es ermöglichen, Berichtspflichtige oder sonstige juristische oder natürliche Personen, Rechtssubjekte oder Niederlassungen entweder direkt durch ihren Namen oder ihre Anschrift oder einen offiziell vergebenen Erkennungskode oder indirekt durch Ableitung zu identifizieren, so dass Einzelangaben bekannt werden. Zur Feststellung, ob ein Berichtspflichtiger oder eine sonstige juristische oder natürliche Person, ein Rechtssubjekt oder eine Niederlassung identifiziert werden kann, sind sämtliche Möglichkeiten zu berücksichtigen, die von einem Dritten in angemessener Form zur Identifizierung des Berichtspflichtigen oder der juristischen oder natürlichen Person, des Rechtssubjekts oder der Niederlassung genutzt werden könnten.

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Artikel 2

Referenzkreis der Berichtspflichtigen

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(1)  Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken statistische Daten zu erheben, und zwar nach Artikel 5.2 der Satzung. Daten können insbesondere im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik, der Banknotenstatistik, der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme, der Statistik zur Finanzstabilität, der Zahlungsbilanzstatistik und der Statistik zum Auslandsvermögensstatus erhoben werden. Zusätzliche Daten können in hinreichend gerechtfertigten Fällen auch in anderen Bereichen erhoben werden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist. Die Daten, die für die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erhoben werden, werden im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB näher bestimmt.

(2)  Dabei umfasst der Referenzkreis der Berichtspflichtigen die folgenden Berichtspflichtigen:

a) in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, die nach Maßgabe des ESVG 95 dem Sektor „finanzielle Kapitalgesellschaften“ zuzuordnen sind;

b) in einem Mitgliedstaat ansässige Postgiroämter;

c) in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie grenzüberschreitende Positionen halten oder grenzüberschreitende Transaktionen vorgenommen haben;

d) in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie Wertpapiere oder elektronisches Geld emittiert haben;

e) in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige natürliche und juristische Personen, soweit sie Finanzpositionen gegenüber Ansässigen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten halten oder finanzielle Transaktionen mit in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten Ansässigen vorgenommen haben.

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(3)  Ein Rechtssubjekt, das zwar unter die Begriffsbestimmung von Absatz 2 fällt, nach nationalem Recht seines Sitzlandes aber trotz möglicher Rechte und Pflichten weder als juristische Person noch als Vereinigung natürlicher Personen anzusehen ist, ist berichtspflichtig. Die Berichtspflicht eines solchen Rechtssubjekts ist von jenen Personen zu erfüllen, die es gesetzlich vertreten.

Unterhält eine juristische Person, eine Vereinigung natürlicher Personen oder ein Rechtssubjekt im Sinne von Unterabsatz 1 eine Niederlassung in einem anderen Land, so ist die Niederlassung ungeachtet des Sitzes der Mutter-geselischaft als solche insoweit berichtspflichtig, wie sie die in Absatz 2 genannten Bedingungen mit Ausnahme des Status einer eigenen Rechtspersönlichkeit erfüllt. Alle Niederlassungen in ein und demselben Mitgliedstaat gelten als eine einzige Niederlassung, wenn sie demselben Teilsektor der Wirtschaft zuzuordnen sind. Die Berichtspflicht einer Niederlassung ist von jenen Personen zu erfüllen, die sie gesetzlich vertreten.

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(4)  In hinreichend gerechtfertigten Fällen, wie z. B. bei Statistiken zur Finanzstabilität, hat die EZB das Recht, von den in Absatz 2 Buchstabe a genannten juristischen und natürlichen Personen und von den in Absatz 3 genannten Rechtssubjekten und Niederlassungen statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben, einschließlich Daten über die Rechtssubjekte, die von diesen juristischen und natürlichen Personen und Rechtssubjekten kontrolliert werden. Die EZB gibt den Grad der Konsolidierung an.

Artikel 2a

Zusammenarbeit mit dem ESS

Das ESZB und das ESS arbeiten unter Einhaltung der in Artikel 3a genannten statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung europäischer Statistiken sicherzustellen.

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Artikel 3

Modalitäten zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten

Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des in Artikel 2 bestimmten Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Unbeschadet der Erfüllung der statistischen Berichtspflichten ist die EZB verpflichtet, Folgendes zu beachten:

a) Auf bestehende Statistiken ist so weit wie möglich zurückzugreifen;

b) den einschlägigen europäischen und internationalen statistischen Standards ist Rechnung zu tragen;

c) bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen können ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten entbunden werden.

Vor der Annahme einer in Artikel 5 genannten Verordnung über neue Statistiken muss die EZB den Nutzen und die Kosten der Erhebung der betreffenden neuen statistischen Daten einschätzen. Sie muss insbesondere den spezifischen Merkmalen der Erhebung, dem Umfang des Kreises der Berichtspflichtigen und der Periodizität sowie den statistischen Daten, über die die statistischen Stellen oder Verwaltungen bereits verfügen, Rechnung tragen.

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Artikel 3a

Statistische Grundsätze für die vom ESZB erstellten europäischen Statistiken

Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durch das ESZB unterliegt den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung, Minimierung des Erhebungsaufwandes und hohen Qualität des Endprodukts, einschließlich Zuverlässigkeit, und die Definitionen dieser Grundsätze werden von der EZB angenommen, ausgearbeitet und veröffentlicht. Diese Grundsätze sind vergleichbar mit den statistischen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken ( 9 ).

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Artikel 4

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten nehmen die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

Artikel 5

Regelungsbefugnisse der EZB

(1)  Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen.

(2)  Zur Sicherung der bei der Erstellung von Statistiken zur Erfüllung ihrer jeweiligen Informationsbedürfnisse erforderiichen Kohärenz konsultiert die EZB die Kommission zu allen Verordnungsentwürfen, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt. Der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken ist im Rahmen seiner Zuständigkeit an der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EZB zu beteiligen.

Artikel 6

Recht zur Überprüfung statistischer Daten und zu ihrer Zwangserhebung

(1)  Besteht der Verdacht, daß ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtiger die statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 verletzt, so haben die EZB und — gemäß Artikel 5.2 der Satzung — die nationale Zentralbank des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats das Recht, sowohl die Richtigkeit und Qualität der statistischen Daten zu überprüfen als auch die Daten zwangsweise zu erheben. Sind die betreffenden statistischen Daten jedoch erforderlich, um die Einhaltung der Mindestreservepflicht zu belegen, so sollte die Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank ( 10 ) erfolgen. Das Recht zur Überprüfung statistischer Daten und zu ihrer Zwangserhebung umfaßt auch die Befugnis,

a) die Vorlage von Dokumenten zu verlangen,

b) die Bücher und Unterlagen der Berichtspflichtigen zu überprüfen,

c) Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen und

d) schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen.

(2)  Die EZB oder die zuständige nationale Zentralbank unterrichtet den Berichtspflichtigen schriftlich über die Entscheidung, die statistischen Daten zu überprüfen oder sie zwangsweise zu erheben, wobei eine Frist für die Vorlage der zwecks Überprüfung erbetenen Unterlagen zu setzen ist, die im Fall einer Nichtbefolgung zu verhängenden Sanktionen anzugeben sind und eine Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen ist. Die EZB und die nationalen Zentralbanken unterrichten sich gegenseitig über solche Uberprüfungsersuche.

(3)  Die Überprüfung statistischer Daten und ihre Zwangserhebung erfolgt nach Maßgabe nationaler Verfahren. Die Kosten des Verfahrens sind vom jeweiligen Berichtspflichtigen zu tragen, sofern festgestellt wird, daß die statistische Berichtspflicht verletzt wurde.

(4)  Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.

(5)  Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gewähren die nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten der EZB und den nationalen Zentralbanken die erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Befugnisse.

(6)  Widersetzt sich ein Berichtspflichtiger der Überprüfung oder Zwangserhebung erforderlicher statistischer Daten oder behindert er diese, so sorgt der teilnehmende Mitgliedstaat, in dem die betroffenen Geschäftsräume des Berichtspflichtigen liegen, für die notwendige Unterstützung, einschließlich der Sicherung des Zugangs der EZB oder der nationalen Zentralbank zu diesen Geschäftsräumen, um die Ausübung der in Absatz 1 aufgeführten Befugnisse zu ermöglichen.

Artikel 7

Verhängung von Sanktionen

(1)  Die EZB hat das Recht, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Berichtspflichtige, die ihren Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Verordnung oder nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB nicht nachkommen, mit den in diesem Artikel aufgeführten Sanktionen zu belegen.

(2)  Die Verpflichtung, der EZB oder den nationalen Zentralbanken bestimmte statistische Daten zu übermitteln, gilt als nicht erfüllt, wenn

a) der EZB oder der nationalen Zentralbank bis zum festgesetzten Stichtag keine statistischen Daten übermittelt werden und wenn

b) die statistischen Daten fehlerhaft oder unvollständig sind oder in einer Form übermittelt werden, die nicht den Anforderungen entspricht.

(3)  Die Verpflichtung, der EZB und den nationalen Zentralbanken zu ermöglichen, die Richtigkeit und Qualität der ihr bzw. ihnen von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten zu überprüfen, gilt als nicht erfüllt, wenn ein Berichtspflichtiger diese Überprüfung behindert. Als eine solche Behinderung gelten unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Entfernung von Dokumenten und die Verwehrung des Zugangs, der für die EZB oder die nationale Zentralbank zur Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben oder zur Zwangserhebung der Daten erforderlich ist.

(4)  Die EZB kann folgende Sanktionen gegenüber einem Berichtspflichtigen verhängen:

a) im Fall einer Übertretung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) ein Strafgeld von höchstens 10 000 EUR pro Tag, wobei das Gesamtstrafgeld höchstens 100 000 EUR betragen darf;

b) im Fall einer Übertretung gemäß Absatz 2 Buchstabe b) ein Strafgeld von höchstens 200 000 EUR;

c) im Fall einer Übertretung gemäß Absatz 3 ein Straf geld von höchstens 200 000 EUR.

(5)  Die in Absatz 4 aufgeführten Sanktionen gelten zuzüglich der in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Verpflichtung des Berichtspflichtigen, die Kosten der Überprü-fungs- und Zwangserhebungsverfahren zu tragen.

(6)  Bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse handelt die EZB nach Maßgabe der in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Grundsätze und Verfahren.

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Artikel 8

Schutz und Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten

Die folgenden Vorschriften gelten zur Vermeidung der unrechtmäßigen Verwendung und Offenlegung von vertraulichen statistischen Daten, die von dem Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt oder innerhalb des ESZB übermittelt werden:

1. Das ESZB ist verpflichtet, vertrauliche statistische Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu verwenden, es sei denn,

a) der anderweitigen Verwendung dieser statistischen Daten wird vom identifizierbaren Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ausdrücklich zugestimmt;

b) sie werden zur Übermittlung an die Mitglieder des ESS gemäß Artikel 8a Absatz 1 verwendet;

c) wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen wird mit ausdrücklicher Vorabgenehmigung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewährt, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist;

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d) die genannten statistischen Daten werden im Falle der EZB oder im Falle von nationalen Zentralbanken im Bereich der Aufsicht verwendet;

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e) im Falle von nationalen Zentralbanken bei der Ausübung von nicht in der Satzung geregelten Befugnissen gemäß Artikel 14.4 der Satzung.

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2. Die Berichtspflichtigen sind über die Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten statistischen Daten zu statistischen oder sonstigen administrativen Zwecken zu unterrichten. Die Berichtspflichtigen haben das Recht, Informationen bezüglich der Rechtsgrundlage für die Übermittlung und die angenommenen Schutzmaßnahmen zu erhalten.

3. Die Mitglieder des ESZB sind verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen. Die EZB legt zur Verhinderung der unrechtmäßigen Offenlegung sowie der unberechtigten Verwendung von vertraulichen statistischen Daten einheitliche Regeln fest und erlässt Mindeststandards.

4. Die Übermittlung innerhalb des ESZB von vertraulichen statistischen Daten, die gemäß Artikel 5 der Satzung erhoben wurden, erfolgt

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a) in dem zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag oder zur Erfüllung der auf die Mitglieder des ESZB übertragenen Aufgaben im Bereich der Aufsicht erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad oder

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b) sofern diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken gemäß Artikel 5 der Satzung oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist.

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4a. Das ESZB kann vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“) nur in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad übermitteln. Die Behörden oder Einrichtungen, die vertrauliche statistische Daten erhalten, treffen alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten. Jede sich daran anschließende weitere Übermittlung muss für die Ausführung dieser Aufgaben erforderlich sein und muss von dem Mitglied des ESZB, das die vertraulichen statistischen Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich für die Weiterübermittlung durch ESM-Mitglieder an die nationalen Parlamente, soweit nach nationalem Recht erforderlich, vorausgesetzt, das ESM-Mitglied hat das Mitglied des ESZB konsultiert, bevor die Übermittlung erfolgt, und der Mitgliedstaat hat auf jeden Fall alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten gemäß dieser Verordnung getroffen. Bei der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten nach diesem Absatz trifft das ESZB alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

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5. Die EZB kann in dem erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad über die Erhebung und Übermittlung vertraulicher Daten innerhalb des ESZB entscheiden, die ursprünglich für andere als die in Artikel 5 der Satzung aufgeführten Zwecke erhoben wurden, sofern dies für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist und soweit diese Statistiken für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag erforderlich sind.

6. Vertrauliche statistische Daten können innerhalb des ESZB ausgetauscht werden, um wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Zugang zu diesen Daten zu gewähren.

7. Statistische Daten aus nach nationalem Recht öffentlich zugänglichen Quellen gelten nicht als vertraulich.

8. Die Mitgliedstaaten und die EZB sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen, und zwar einschließlich geeigneter, im Fall einer Übertretung einzusetzender Vollstreckungsmaßnahmen.

Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Bestimmungen über die Übermittlung anderer als vertraulicher statistischer Daten an die EZB, und er gilt nicht für vertrauliche statistische Daten, die ursprünglich zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, für die Artikel 8a gilt.

Dieser Artikel schließt nicht aus, dass vertrauliche statistische Daten, die für andere Zwecke als zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB oder zusätzlich erhoben wurden, für diese anderen Zwecke verwendet werden.

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Artikel 8a

Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS

(1)  Unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, die Daten betreffen, die nicht von dieser Verordnung umfasst sind, darf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, und einer Stelle des ESS stattfinden, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist und dieses Erfordernis begründet wurde.

(2)  Jede weitere Übermittlung über diese erste Übermittlung hinaus muss von der Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

(3)  Die vertraulichen statistischen Daten, die zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke, oder Gerichtsverfahren oder die in Artikel 6 und 7 genannten Zwecke.

(4)  Statistische Daten, die die Mitglieder des ESZB von Stellen des ESS erhalten und die aus Quellen stammen, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und die nach nationalem Recht öffentlich zugänglich bleiben, gelten für den Zweck der Verbreitung der aus diesen statistischen Daten gewonnenen Statistiken nicht als vertraulich.

(5)  Innerhalb der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sind die Mitglieder des ESZB verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der von den Stellen des ESS bereitgestellten vertraulichen statistischen Daten zu treffen (statistische Offenlegungskontrolle).

(6)  Von den Stellen des ESS bereitgestellte vertrauliche statistische Daten dürfen nur Mitarbeitern, die mit statistischen Angelegenheiten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereiches zugänglich sein. Diese Personen dürfen diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwenden. Sie unterliegen dieser Beschränkung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

(7)  Die Mitgliedstaaten und die EZB treffen geeignete Maßnahmen, um Verletzungen des Schutzes der von den Stellen des ESS bereitgestellten vertraulichen statistischen Daten zu verhindern und zu ahnden.

Artikel 8b

Vertraulichkeitsbericht

Die EZB veröffentlicht einen jährlichen Vertraulichkeitsbericht über die zur Sicherung der Vertraulichkeit der statistischen Daten gemäß den Artikeln 8 und 8a erlassenen Maßnahmen.

Artikel 8c

Schutz vertraulicher Informationen über natürliche Personen

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 11 ) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 12 ).

Artikel 8d

Zugang zu Verwaltungsunterlagen

Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die nationalen Zentralbanken und die EZB aus ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem Zugang zu relevanten Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.

Die praktischen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der EZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.

Diese Daten dürfen von den Mitgliedern des ESZB ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.

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Artikel 9

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 9 gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die übrigen Artikel gelten ab dem 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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( 1 ) ABl. C 246 vom 6.8.1998, S. 12.

( 2 ) ABl. C 328 vom 26.10.1998.

( 3 ) Stellungnahme vom 8. Oktober 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 4 ) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

( 5 ) he Seite 4 dieses Amtsblatts.

( 6 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

( 7 ) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

( 8 ) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

( 9 ) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

( 10 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

( 11 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

( 12 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.