1993R2454 — DE — 01.01.2013 — 017.002


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►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 1993

mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(ABl. L 253, 11.10.1993, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 3665/93 DER KOMMISION vom 21. Dezember 1993

  L 335

1

31.12.1993

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 655/94 DER KOMMISSION vom 24. März 1994

  L 82

15

25.3.1994

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1500/94 DES RATES vom 21. Juni 1994

  L 162

1

30.6.1994

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 2193/94 DER KOMMISSION vom 8. September 1994

  L 235

6

9.9.1994

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 3254/94 DER KOMMISSION vom 19 Dezember 1994

  L 346

1

31.12.1994

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1762/95 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1995

  L 171

8

21.7.1995

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 482/96 DER KOMMISSION vom 19. März 1996

  L 70

4

20.3.1996

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 1676/96 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996

  L 218

1

28.8.1996

 M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 2153/96 DES RATES vom 25. Oktober 1996

  L 289

1

12.11.1996

►M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 12/97 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996

  L 9

1

13.1.1997

 M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 89/97 DER KOMMISSION vom 20. Januar 1997

  L 17

28

21.1.1997

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 1427/97 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1997

  L 196

31

24.7.1997

►M13

VERORDNUNG (EG) Nr. 75/98 DER KOMMISSION vom 12. Januar 1998

  L 7

3

13.1.1998

►M14

VERORDNUNG (EG) Nr. 1677/98 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1998

  L 212

18

30.7.1998

►M15

VERORDNUNG (EG) Nr. 46/1999 DER KOMMISSION vom 8. Januar 1999

  L 10

1

15.1.1999

►M16

VERORDNUNG (EG) Nr. 502/1999 DER KOMMISSION vom 12. Februar 1999

  L 65

1

12.3.1999

 M17

VERORDNUNG (EG) Nr. 1662/1999 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1999

  L 197

25

29.7.1999

►M18

VERORDNUNG (EG) Nr. 1602/2000 DER KOMMISSION vom 24. Juli 2000

  L 188

1

26.7.2000

►M19

VERORDNUNG (EG) Nr. 2787/2000 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2000

  L 330

1

27.12.2000

►M20

VERORDNUNG (EG) Nr. 993/2001 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2001

  L 141

1

28.5.2001

►M21

VERORDNUNG (EG) Nr. 444/2002 DER KOMMISSION vom 11. März 2002

  L 68

11

12.3.2002

►M22

VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2003 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2003

  L 134

1

29.5.2003

►M23

VERORDNUNG (EG) Nr. 1335/2003 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2003

  L 187

16

26.7.2003

►M24

VERORDNUNG (EG) Nr. 2286/2003 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2003

  L 343

1

31.12.2003

►M25

VERORDNUNG (EG) Nr. 837/2005 DES RATES vom 23. Mai 2005

  L 139

1

2.6.2005

►M26

VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2005 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2005

  L 148

5

11.6.2005

►M27

VERORDNUNG (EG) Nr. 215/2006 DER KOMMISSION vom 8. Februar 2006

  L 38

11

9.2.2006

►M28

VERORDNUNG (EG) Nr. 402/2006 DER KOMMISSION vom 8. März 2006

  L 70

35

9.3.2006

►M29

VERORDNUNG (EG) Nr. 1875/2006 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2006

  L 360

64

19.12.2006

►M30

VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006

  L 362

1

20.12.2006

►M31

VERORDNUNG (EG) Nr. 214/2007 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2007

  L 62

6

1.3.2007

►M32

VERORDNUNG (EG) Nr. 1192/2008 DER KOMMISSION vom 17. November 2008

  L 329

1

6.12.2008

►M33

VERORDNUNG (EG) Nr. 312/2009 DER KOMMISSION vom 16. April 2009

  L 98

3

17.4.2009

►M34

VERORDNUNG (EG) Nr. 414/2009 DER KOMMISSION vom 30. April 2009

  L 125

6

21.5.2009

►M35

VERORDNUNG (EU) Nr. 169/2010 DER KOMMISSION vom 1. März 2010

  L 51

2

2.3.2010

►M36

VERORDNUNG (EU) Nr. 177/2010 DER KOMMISSION vom 2. März 2010

  L 52

28

3.3.2010

►M37

VERORDNUNG (EU) Nr. 197/2010 DER KOMMISSION vom 9. März 2010

  L 60

9

10.3.2010

►M38

VERORDNUNG (EU) Nr. 430/2010 DER KOMMISSION vom 20. Mai 2010

  L 125

10

21.5.2010

►M39

VERORDNUNG (EU) Nr. 1063/2010 DER KOMMISSION vom 18. November 2010

  L 307

1

23.11.2010

►M40

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 756/2012 DER KOMMISSION vom 20. August 2012

  L 223

8

21.8.2012

►M41

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1101/2012 DER KOMMISSION vom 26. November 2012

  L 327

18

27.11.2012

►M42

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1159/2012 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2012

  L 336

1

8.12.2012

►M43

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1180/2012 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2012

  L 337

37

11.12.2012


Geändert durch:

 A1

  C 241

21

29.8.1994

 

  L 001

1

..

►A2

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 268 vom 19.10.1994, S. 32  (2454/1993)

►C2

Berichtigung, ABl. L 180 vom 19.7.1996, S. 34  (2454/1993)

 C3

Berichtigung, ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 59  (2454/1993)

►C4

Berichtigung, ABl. L 111 vom 29.4.1999, S. 88  (2454/1993)

 C5

Berichtigung, ABl. L 271 vom 21.10.1999, S. 47  (502/1999)

►C6

Berichtigung, ABl. L 017 vom 19.1.2001, S. 38  (1602/2000)

►C7

Berichtigung, ABl. L 163 vom 20.6.2001, S. 34  (1602/2000)

►C8

Berichtigung, ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 27  (993/2001)

►C9

Berichtigung, ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 45  (993/2001)

►C10

Berichtigung, ABl. L 240 vom 8.9.2001, S. 11  (993/2001)

►C11

Berichtigung, ABl. L 257 vom 26.9.2001, S. 10  (993/2001)

►C12

Berichtigung, ABl. L 020 vom 23.1.2002, S. 11  (2787/2000)

 C13

Berichtigung, ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 19  (881/2003)

►C14

Berichtigung, ABl. L 002 vom 6.1.2004, S. 55  (1602/2000)

 C15

Berichtigung, ABl. L 032 vom 5.2.2004, S. 34  (2286/2003)

►C16

Berichtigung, ABl. L 218 vom 18.6.2004, S. 20  (1335/2003)

 C17

Berichtigung, ABl. L 282 vom 1.9.2004, S. 10  (993/2001)

►C18

Berichtigung, ABl. L 360 vom 7.12.2004, S. 33  (2286/2003)

 C19

Berichtigung, ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 33  (837/2005)

►C20

Berichtigung, ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 27  (883/2005)

►C21

Berichtigung, ABl. L 070 vom 9.3.2007, S. 439  (2286/2003)

►C22

Berichtigung, ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 32  (1875/2006)

►C23

Berichtigung, ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 38  (1875/2006)

►C24

Berichtigung, ABl. L 051 vom 25.2.2011, S. 23  (177/2010)

►C25

Berichtigung, ABl. L 292 vom 10.11.2011, S. 26  (1063/2010)



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 1993

mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 1 ), nachstehend „Zollkodex“ genannt, insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Zollkodex hat das gesamte bestehende Zollrecht in einem einzigen Rechtstext zusammengefaßt. Er hat dabei gleichzeitig Änderungen des Zollrechts vorgenommen, um dieses kohärenter und einfacher zu gestalten und zu vervollständigen. Somit besteht nunmehr eine vollständige Gemeinschaftsgesetzgebung auf diesem Gebiet.

Die gleichen Gründe, die den Rat zur Verabschiedung des Zollkodex veranlaßt haben, gelten auch für die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex. Die derzeit auf eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreuten Durchführungsvorschriften zum Zollrecht sind demnach in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

Der Kodex zur Durchführung des Zollkodex der Gemeinschaften muß die bestehenden Durchführungsvorschriften zum Zollrecht übernehmen. Dabei ist es jedoch aufgrund der gemachten Erfahrungen zweckmäßig,

 diese Bestimmungen durch gewisse Änderungen an die Bestimmungen des Zollkodex anzupassen,

 den bisher auf einige Zollverfahren begrenzten Geltungsbereich bestimmter Vorschriften im Einklang mit dem allgemeinen Geltungsbereich des Zollkodex auszuweiten,

 einige Vorschriften im Hinblick auf größere Rechtssicherheit zu präzisieren.

Die vorgenommenen Änderungen betreffen insbesondere die Bestimmungen über die Zollschuld.

Es ist angezeigt, die Gültigkeitsdauer von Artikel 791 Absatz 2 vor dem 1. Januar 1995 im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse erneut zu überprüfen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TEIL I

ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN



TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN



KAPITEL 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1.  Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

▼M6

2.  carnet ATA: das internationale Zolldokument der vorübergehenden Verwendung, das im Rahmen des ATA-Übereinkommens und des Übereinkommens von Istanbul vorgesehen ist;

▼M21

3.  Ausschuss: der gemäß den Artikeln 247a und 248a des Zollkodex eingesetzte Ausschuss für den Zollkodex;

▼B

4.  Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens: die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffene Organisation;

5.  Die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben: die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge;

6.  Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind:

 Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Ausfuhrverfahren gelegentlich erfolgt und

 die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen;

7.  Handelspolitische Maßnahmen: nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote;

8.  Zollnomenklatur: jede der in ►C2  Artikel 20 ◄ Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Zollkodex genannten Nomenklaturen;

9.  Harmonisiertes System: das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren;

▼M21

10.  Vertrag: der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;

▼M6

11.  Übereinkommen von Istanbul: Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, unterzeichnet in Istambul am 26. Juni 1990;

▼M29

12.  Wirtschaftsbeteiligter: eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist;

▼M32

13.  Einzige Bewilligung: eine Bewilligung, die die Zollverwaltungen von mehr als einem Mitgliedstaat für eines der folgenden Verfahren betrifft:

 das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex oder

 das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex oder

 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex oder

 das Verfahren der besonderen Verwendung gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Zollkodex;

14.  Integrierte Bewilligung: eine Bewilligung für mehr als eines der in Nummer 13 genannten Verfahren; die Bewilligung kann in Form einer integrierten einzigen Bewilligung erfolgen, wenn mehr als eine Zollverwaltung betroffen ist;

15.  Bewilligende Zollbehörde: die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt;

▼M33

16.  EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) eine in der Europäischen Gemeinschaft einzige Nummer, die von der Zollbehörde oder von der bzw. von den durch den Mitgliedstaat bezeichneten Behörde(n) Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen nach Maßgabe der Vorschriften in Kapitel 6 zugeteilt wird;

17.  summarische Eingangsanmeldung die summarische Anmeldung gemäß Artikel 36a Zollkodex, die für in das Gemeinschaftszollgebiet verbrachte Waren eingereicht wird, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in dieser Verordnung;

▼M38

18.  Summarische Ausgangsanmeldung: die summarische Anmeldung gemäß Artikel 182c Zollkodex, die für aus dem Gemeinschaftszollgebiet verbrachte Waren abzugeben ist, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in dieser Verordnung.

▼M18

Artikel 1a

Für die Anwendung der Artikel 291 bis 300 gelten die Länder der Wirtschaftsunion Benelux als ein Mitgliedstaat.

▼B



KAPITEL 2

Entscheidungen

Artikel 2

Wenn eine Person, die eine Entscheidung beantragt, nicht in der Lage ist, alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, so sind die Zollbehörden von Amts wegen verpflichtet, die Unterlagen und Angaben zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen.

Artikel 3

Eine Entscheidung im Bereich der Sicherheitsleistungen, die sich begünstigend für eine Person auswirkt, die sich verpflichtet hat, auf die erste schriftliche Aufforderung der Zollbehörden hin die angeforderten Beträge zu zahlen, wird widerrufen, wenn der eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen wird.

Artikel 4

Der Widerruf gilt nicht für Waren, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bewilligung aufgrund der widerrufenen Bewilligung bereits in das Verfahren übergeführt worden sind.

Die Zollbehörde kann jedoch verlangen, daß diese Waren innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten.

▼M1



KAPITEL 3

Informatikverfahren

Artikel 4a

(1)  Die Zollbehörden können unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festsetzen, und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts vorsehen, daß schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt werden.

Es bedeutet:

 Informatikverfahren:

 

a) der Austausch mit den Zollbehörden von Standard-Nachrichten gemäß EDI;

b) die Eingabe der zur Erledigung von Förmlichkeiten erforderlichen Informationselemente in die Zollinformatiksysteme;

 EDI (Electronic Data Interchange): die elektronische Übermittlung strukturierter Angaben nach vereinbarten Nachrichtenregeln zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen;

 Standard-Nachricht: eine vorab festgelegte und vereinbarte Struktur für die elektronische Übermittlung von Angaben.

(2)  Die für die Erledigung von Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren festgesetzten Voraussetzungen müssen insbesondere Vorkehrungen zur Quellenkontrolle sowie zur Gewährleistung der Angabensicherheit gegenüber der Gefahr eines unerlaubten Zugriffs, des Verlustes, der Veränderung oder Vernichtung umfassen.

Artikel 4b

Werden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren erledigt, so legen die Zollbehörden die Modalitäten fest, unter denen die handschriftliche Unterzeichnung durch ein anderes technisches Verfahren ersetzt wird, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht.

▼M19

Artikel 4c

Für Testprogramme zur Evaluierung möglicher Vereinfachungen mit Hilfe von Informatikverfahren können die Zollbehörden während des für die Durchführung des Programms unbedingt erforderlichen Zeitraums davon absehen, folgende Informationen zu verlangen:

a) Zollwertanmeldung gemäß Artikel 178 Absatz 1;

b) Abweichung von Artikel 222 Absatz 1; Angaben betreffend bestimmte Felder des Einheitspapiers, wenn die Angaben weder für die Identifizierung der Waren noch für die Ermittlung der geltenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erforderlich sind.

Für Kontrollvorgänge allerdings sind die Angaben auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Der in dem Zeitraum, der durch eine Abweichung gemäß Absatz 1 abgedeckt ist, zu erhebende Betrag an Einfuhrabgaben darf nicht niedriger sein, als es der ohne Bestehen einer solchen Abweichung erhobene Einfuhrabgabenbetrag gewesen wäre.

Mitgliedstaaten, die sich an solchen Testprogrammen beteiligen möchten, unterrichten die Kommission im Voraus umfassend und eingehend über das vorgeschlagene Testprogramm und seine voraussichtliche Dauer. Außerdem unterrichten sie die Kommission laufend über seine Durchführung und Ergebnisse. Die Kommission unterrichtet alle anderen Mitgliedstaaten.

▼M29



KAPITEL 4

Datenaustausch zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen

Artikel 4d

(1)  Unbeschadet besonderer Umstände und der Vorschriften des betreffenden Verfahrens, die gegebenenfalls sinngemäß gelten, nutzen die Zollbehörden, wenn die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission elektronische Systeme für den Austausch von Informationen über ein Zollverfahren oder über Wirtschaftsbeteiligte entwickelt haben, diese Systeme für den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Zollstellen.

(2)  Befinden sich die an einem Verfahren beteiligten Zollstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so müssen die Struktur der für den Datenaustausch zu verwendenden Nachrichten und die darin enthaltenen Angaben der Struktur und den Angaben entsprechen, die von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurden.

Artikel 4e

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 4a Absatz 2 genannten Voraussetzungen treffen die Zollbehörden geeignete Sicherheitsmaßnahmen für den wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb der verschiedenen Systeme und erhalten sie aufrecht.

(2)  Um das in Absatz 1 vorgesehene Niveau der Systemsicherheit zu gewährleisten, ist jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten aufzuzeichnen und dabei festzuhalten, warum, wann und von wem sie vorgenommen wurde. Die ursprünglichen Daten und die verarbeiteten Daten sind nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, mindestens drei Kalenderjahre lang zu speichern, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3)  Die Zollbehörden überwachen die Sicherheit regelmäßig.

(4)  Die beteiligten Zollbehörden unterrichten einander und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jeden Verdacht eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften.



KAPITEL 5

Risikomanagement

Artikel 4f

(1)  Die Zollbehörden wenden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit Waren verbunden ist, die der Zollkontrolle oder zollamtlichen Überwachung unterliegen, und um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wo die Waren besonderen Zollkontrollen unterzogen werden.

(2)  Zur Bestimmung der Höhe des Risikos wird beurteilt, wie wahrscheinlich es ist, dass das Ereignis, vom dem das Risiko ausgeht, tatsächlich eintritt, und welche Auswirkungen dies hätte. In die Grundlage für die Auswahl der Sendungen oder Anmeldungen, die Zollkontrollen unterzogen werden, ist ein Zufallselement einzubeziehen.

Artikel 4g

(1)  Das Risikomanagement auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 13 Absatz 2 des Zollkodex wird nach einem gemeinsamen elektronischen Rahmen für das Risikomanagement durchgeführt, der folgende Elemente umfasst:

a) ein gemeinschaftliches Zollrisikomanagementverfahren für die Durchführung des Risikomanagements, das für die Übermittlung aller risikobezogenen Informationen, die zur Verbesserung der Zollkontrollen beitragen würden, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu verwenden ist;

b) gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche;

c) gemeinsame Risikokriterien und Standards für die harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen in bestimmten Fällen.

(2)  Die Zollbehörden tauschen nach dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verfahren in folgenden Fällen risikobezogene Informationen aus:

a) wenn eine Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass der Vorfall nach Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex eingetreten ist;

b) wenn die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass der Vorfall nach Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort in der Gemeinschaft besteht.

Artikel 4h

(1)  Die gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche umfassen bestimmte zollrechtliche Bestimmungen, Arten von Waren, Verkehrswege, Verkehrsträger oder Wirtschaftsbeteiligte, die während eines bestimmten Zeitraums in höherem Maße der Risikoanalyse und Zollkontrollen zu unterwerfen sind.

(2)  Die Anwendung der gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche basiert auf einem gemeinsamen Konzept für die Risikoanalyse und, um ein gleichwertiges Niveau der Zollkontrollen sicherzustellen, auf gemeinsamen Risikokriterien und Standards für die Auswahl der zu kontrollierenden Waren oder Wirtschaftsbeteiligten.

(3)  Die Zollkontrollen in gemeinsamen prioritären Kontrollbereichen werden unbeschadet der anderen normalerweise von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen vorgenommen.

Artikel 4i

(1)  Die gemeinsamen Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe c umfassen die folgenden Elemente:

a) eine Beschreibung der Risiken;

b) die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind;

c) die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen;

d) die Dauer der Anwendung der in Buchstabe c genannten Zollkontrollen.

Die durch die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Elemente gewonnenen Informationen werden mit Hilfe des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagementverfahrens gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe a weitergegeben. Die Zollbehörden wenden sie in ihren Risikomanagementsystemen an.

(2)  Die Zollbehörden unterrichten die Kommission über die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchgeführten Zollkontrollen.

Artikel 4j

Für die Schaffung der gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche und die Anwendung der gemeinsamen Risikokriterien und Standards sind die folgenden Elemente zu berücksichtigen:

a) ein angemessenes Verhältnis zum Risiko;

b) die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen;

c) die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsströme, auf einzelne Mitgliedstaaten und auf die Kontrollressourcen.

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KAPITEL 6

Registrierungs- und Identifizierungssystem

Artikel 4k

(1)  Die EORI-Nummer dient zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in ihren Beziehungen zu den Zollbehörden.

Die EORI-Nummer setzt sich, wie in Anhang 38 angegeben, zusammen.

(2)  Ist die für die Zuteilung der EORI-Nummer zuständige Behörde nicht die Zollbehörde, so bezeichnet jeder Mitgliedstaat die Behörde oder die Behörden, die für die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen und die Zuteilung ihrer EORI-Nummern zuständig sind.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Anschriften der Behörde oder Behörden mit, die für die Zuteilung der EORI-Nummer zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.

(3)  Vorbehaltlich des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten als EORI-Nummer eine Nummer verwenden, die einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person von den zuständigen Behörden bereits zu steuerlichen, statistischen oder sonstigen Zwecken zugeteilt wurde.

Artikel 4l

(1)  Ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter wird von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, registriert. Wirtschaftsbeteiligte müssen die Registrierung beantragen, bevor sie Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Nummer 12 aufnehmen. Wirtschaftsbeteiligte, die noch nicht die Registrierung beantragt haben, können dies während der Abwicklung ihres ersten Vorgangs tun.

(2)  In den Fällen nach Artikel 4k Absatz 3 können die Mitgliedstaaten einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine andere Person von der Verpflichtung befreien, eine EORI-Nummer zu beantragen.

(3)  Ein nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der über keine EORI-Nummer verfügt, wird von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats registriert, in dem er eine der folgenden Handlungen erstmals ausführt:

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a) Er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung ab, außer es handelt sich dabei um

i) eine Zollanmeldung gemäß Artikel 225 bis 238;

ii) eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung oder für die Beendigung dieses Verfahrens durch die Wiederausfuhr;

iii) eine Zollanmeldung, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens von einem in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren als der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird, sofern diese Anmeldung nicht auch als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet wird;

iv) eine Zollanmeldung, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens von einem in Andorra oder in San Marino ansässigen Wirtschaftsbeteiligten eingereicht wird, sofern diese Anmeldung nicht auch als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet wird;

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b) er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung ab;

c) er betreibt eine Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung gemäß Artikel 185 Absatz 1;

d) er beantragt eine Bewilligung gemäß Artikel 324a oder Artikel 372;

e) er beantragt ein Zertifikat als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 14a.

(4)  Andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte werden nur registriert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich;

b) der Person wurde nicht bereits eine EORI-Nummer zugeteilt;

c) die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst ist, die gemäß Anhang 30A oder Anhang 37 Titel I eine EORI-Nummer erfordern.

(5)  In den in Absatz 4 genannten Fällen

a) wird eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, bei der es sich nicht um einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Absatz 1 handelt, von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person ansässig ist, registriert;

b) wird eine nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, bei der es sich nicht um einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Absatz 3 handelt, von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist, registriert.

(6)  Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen wird jeweils nur eine EORI-Nummer zugeteilt.

(7)  Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 4 Absatz 2 des Zollkodex sinngemäß bei der Bestimmung, ob eine Person in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

Artikel 4m

(1)  Die Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten oder gegebenenfalls anderer Personen, die von dem in Artikel 4o genannten System verarbeitet werden, umfassen die Daten gemäß Anhang 38d nach Maßgabe der besonderen Bedingungen gemäß Artikel 4o Absätze 4 und 5.

(2)  Die Mitgliedstaaten können von den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen bei ihrer Registrierung für eine EORI-Nummer verlangen, dass sie auch andere als die in Anhang 38d aufgelisteten Angaben übermitteln, sofern dies für die in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecke erforderlich ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten können von den Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen verlangen, dass sie die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermitteln.

Artikel 4n

Die EORI-Nummer wird, falls erforderlich, in allen Mitteilungen der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen an die Zollbehörden verwendet. Sie wird auch beim Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Zollbehörden und anderen Behörden vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 4p und Artikel 4q verwendet.

Artikel 4o

(1)  In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln die Mitgliedstaaten ein zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem, das die von allen Mitgliedstaaten vorgelegten Daten gemäß Anhang 38d enthält.

(2)  Mit dem in Absatz 1 genannten System verarbeiten die Zollbehörden in Zusammenarbeit mit der Kommission die Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen gemäß Anhang 38d und tauschen sie untereinander und mit der Kommission aus.

Andere als die in Anhang 38d genannten Daten werden nicht in dem zentralen System verarbeitet.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen Systeme aktuell, vollständig und zutreffend sind.

(4)  Bei Zuteilung neuer EORI-Nummern oder bei Änderung der Daten laden die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Daten über die Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen gemäß Anhang 38d Nummern 1 bis 4 in die zentrale Datenbank hoch.

(5)  Bei Zuteilung neuer EORI-Nummern oder bei Änderung der Daten laden die Mitgliedstaaten ebenfalls in regelmäßigen Abständen die Daten über Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen gemäß Anhang 38d Nummern 5 bis 12 in die zentrale Datenbank hoch, soweit diese in den nationalen Systemen verfügbar sind.

(6)  Zusammen mit anderen in Anhang 38d aufgeführten Daten werden nur solche EORI-Nummern in die zentrale Datenbank hochgeladen, die gemäß Artikel 4l Absätze 1 bis 5 zugeteilt wurden.

(7)  Wird festgestellt, dass ein Wirtschaftsbeteiligter oder eine andere Person die in Artikel 1 Nummer 12 genannte Tätigkeit einstellt, müssen die Mitgliedstaaten dies in den Daten gemäß Anhang 38d Nummer 11 wiedergeben.

Artikel 4p

Die in jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4k Absatz 2 bezeichnete Behörde gewährt den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats direkten Zugang zu den in Anhang 38d genannten Daten.

Artikel 4q

(1)  Die folgenden Behörden jedes Mitgliedstaats können einander fallweise direkten Zugang zu den in Anhang 38d Nummern 1 bis 4 genannten Daten gewähren, soweit sie darüber verfügen:

a) Zollbehörden,

b) Veterinärämter,

c) Gesundheitsbehörden,

d) statistische Ämter,

e) Steuerbehörden,

f) für Betrugsbekämpfung zuständige Behörden,

g) für Handelspolitik zuständige Behörden, gegebenenfalls einschließlich landwirtschaftlicher Behörden,

h) Grenzschutzbehörden.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Behörden dürfen die dort genannten Daten nur dann speichern oder untereinander austauschen, wenn eine derartige Verarbeitung für die Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der jeweiligen unter ein Zollverfahren fallenden Warenbeförderung erforderlich ist.

(3)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die vollständigen Anschriften der in Absatz 1 genannten Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen im Internet.

Artikel 4r

Eine EORI-Nummer und die Daten gemäß Anhang 38d werden in dem zentralen System für die Dauer des Zeitraums verarbeitet, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt ist, der die in Artikel 4o Absätze 4 und 5 genannten Daten hochgeladen hat.

Artikel 4s

(1)  Diese Verordnung lässt den von gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und unbeeinflusst und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Gemeinschaftsorgane- und -einrichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2)  Die in Anhang 38d Nummern 1, 2 und 3 genannten Registrierungs- und Identifizierungsdaten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen dürfen von der Kommission nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn der Betreffende in Kenntnis der Sachlage freiwillig sein schriftliches Einverständnis dazu erteilt hat. Wird dieses Einverständnis erteilt, muss es nach Maßgabe der in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften der (den) gemäß Artikel 4k Absatz 2 bezeichneten Behörde(n) oder den Zollbehörden mitgeteilt werden.

(3)  Die Rechte der Personen im Hinblick auf ihre Registrierungsdaten gemäß Anhang 38d, die in nationalen Systemen verarbeitet werden, werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats wahrgenommen, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, und insbesondere in Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG, soweit anwendbar.

Artikel 4t

Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über das in Artikel 4o Absatz 1 genannte System.

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TITEL II

VERBINDLICHE AUSKÜNFTE



KAPITEL 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 5

Im Sinne dieses Titels gelten als

1)  verbindliche Zolltarifauskunft:

eine Zolltarifauskunft bzw. eine Ursprungsauskunft, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfüllt sind;

2)  Antragsteller:

 bei zolltariflichen Fragen: jede Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt hat;

 bei Ursprungsfragen: jede Person, die bei den Zollbehörden aus zulässigen Beweggründen eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragt hat;

3)  Berechtigter:

Person, der die verbindliche Auskunft erteilt wird.



KAPITEL 2

Verfahren für die Einholung verbindlicher Auskünfte — Erteilung der Auskunft und ihre Übermittlung an die Kommission

Artikel 6

(1)  Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten zu stellen, in dem oder in denen die betreffende Auskunft verwendet werden soll, oder bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist.

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Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang 1b zu stellen.

▼M10

(2)  Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren beziehen; ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren und ursprungsverleihenden Umständen beziehen.

(3)  

A. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Berechtigten;

b) Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;

c) die Zollnomenklatur, in die die Ware eingereiht werden soll. Handelt es sich um die Einreihung einer Ware in eine der Nomenklaturen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) des Zollkodex, so ist die betreffende Nomenklatur im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft ausdrücklich anzugeben;

d) eine genaue Warenbeschreibung, die das Erkennen der Ware und ihre Einreihung in die Zollnomenklatur ermöglicht;

e) die Zusammensetzung der Ware sowie die gegebenenfalls für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung abhängt;

f) gegebenenfalls die Bereitstellung — in Form von Anhängen — von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und sonstiger Fachliteratur, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein können;

g) die in Betracht gezogene Einreihung;

h) die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;

i) den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind;

j) die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine gleiche oder gleichartige Ware beantragt oder erteilt wurde;

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k) die Zustimmung dazu, dass die mitgeteilten Angaben in einer Datenbank der Kommission gespeichert werden und dass die Einzelheiten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., jedoch mit Ausnahme der vom Antragsteller als vertraulich gekennzeichneten Angaben, über das Internet öffentlich gemacht werden können; die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz finden Anwendung.

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B. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Berechtigten;

b) Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;

c) die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 22 und 27 des Zollkodex;

d) eine detaillierte Beschreibung der Ware und ihre zolltarifliche Einreihung;

e) gegebenenfalls Angabe der Zusammensetzung der Ware bzw. der zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung angewandten Untersuchungsmethoden, außerdem ihr Ab-Werk-Preis;

f) Angabe der die Ursprungsbestimmung ermöglichenden Voraussetzungen, Beschreibung der eingesetzten Vormaterialien jeweils mit Angabe des Ursprungs, der Einreihung, des Wertes sowie der Umstände, mit denen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt wurden (Vorschriften über den Wechsel der Tarifposition, die Wertsteigerung, die Beschreibung der Be- oder Verarbeitung, sonstige einschlägige Regeln); insbesondere ist anzugeben, welche Ursprungsregel genau angewandt wurde und welcher Ursprung in Betracht gezogen wird;

g) gegebenenfalls die Bereitstellung — in Form von Anhängen — von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und anderen Unterlagen über die Zusammensetzung der Ware und ihre Vormaterialien, zur Veranschaulichung des angewandten Herstellungs- bzw. Be- oder Verarbeitungsverfahrens;

h) die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;

i) den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob diese Angaben die Öffentlichkeit oder die Verwaltung betreffen;

j) die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft oder eine verbindliche Ursprungsauskunft für mit Buchstabe d) oder f) gleiche oder gleichartige Ware bzw. gleiches oder gleichartiges Vormaterial beantragt oder erteilt wurde;

k) die Zustimmung dazu, daß die mitgeteilten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank der Kommission gespeichert werden. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz sind jedoch neben Artikel 15 des Zollkodex anwendbar.

(4)  Ist die Zollbehörde bei Erhalt des Antrags der Auffassung, daß die gemachten Angaben nicht ausreichend sind, um in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, so fordert sie den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben nachzureichen. Bei Ursprungsfragen beginnen die in Artikel 7 genannten Fristen von 3 Monaten bzw. 150 Tagen zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Zollbehörde über alle Angaben verfügt, die zur Stellungnahme erforderlich sind; sie teilt dem Antragsteller mit, wann sein Antrag eingetroffen ist und wann der Lauf der genannten Fristen beginnt.

(5)  Die Liste der Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft oder zur Erteilung dieser Auskunft bestimmt worden sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 7

(1)  Die verbindliche Auskunft ist dem Antragsteller unverzüglich zu notifizieren.

a) Bei zolltariflichen Fragen: Kann dem Antragsteller drei Monate nach Annahme des Antrags keine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt werden, so unterrichtet die Zollbehörde den Antragsteller davon unter Angabe des Grundes für die Verzögerung und des Zeitraums, innerhalb dessen sie die verbindliche Zolltarifauskunft voraussichtlich erteilen kann.

b) Bei Ursprungsfragen: Die verbindliche Ursprungsauskunft ist binnen 150 Tagen nach Annahme des Antrags zu erteilen.

(2)  Die Erteilung erfolgt auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 1 (verbindliche Zolltarifauskunft) bzw. la (verbindliche Ursprungsauskunft). Die vertraulich erteilten Angaben sind auf diesen Vordrucken zu kennzeichnen. Auf die in Artikel 243 des Zollkodex vorgesehene Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist hinzuweisen

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Artikel 8

(1)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft unverzüglich die folgenden Angaben:

a) eine Kopie des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft (in Anhang 1B);

b) eine Kopie der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (Exemplar Nr. 2 in Anhang 1);

c) die Angaben in Exemplar Nr. 4 (Anhang 1).

Bei einer verbindlichen Ursprungsauskunft übermitteln sie unverzüglich die relevanten Einzelheiten der erteilten verbindlichen Ursprungsauskunft.

Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

(2)  Auf Antrag eines Mitgliedstaats werden ihm die gemäß Absatz 1 eingegangenen Angaben von der Kommission unverzüglich übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt elektronisch.

(3)  Die elektronisch übermittelten Daten des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft und die im Exemplar Nr. 4 in Anhang 1 gemachten Angaben werden in einer zentralen Datenbank der Kommission gespeichert. Die Daten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., mit Ausnahme der Angaben in den Feldern 3 und 8 der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft, können der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.

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KAPITEL 3

Vorschriften über nicht übereinstimmende verbindliche Auskünfte

Artikel 9

(1)  Wurden für gleiche Waren zwei oder mehrere nicht übereinstimmende verbindliche Zolltarif- bzw. Ursprungsauskünfte erteilt, so werden folgende Maßnahmen getroffen:

 Die Kommission setzt diese Frage von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats auf die Tagesordnung der Sitzung, zu der der Ausschuß im darauffolgenden Monat bzw. zum nächstmöglichen Termin zusammentritt.

 Gemäß dem Ausschußverfahren trifft die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb der sechs Monate nach der im ersten Gedankenstrich genannten Sitzung, Vorkehrungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Zolltarif- bzw. der Ursprungsbestimmungen.

(2)  Zur Anwendung des Absatzes 1 gelten verbindliche Ursprungsauskünfte als unterschiedlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren,

 die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und

 die aus demselben Herstellungsverfahren hervorgegangen sind.



KAPITEL 4

Rechtliche Tragweite der verbindlichen Auskünfte

Artikel 10

(1)  Unbeschadet der Artikel 5 und 64 des Zollkodex darf die verbindliche Auskunft nur vom Berechtigten verwendet werden.

(2)  

a) Bei zolltariflichen Fragen kann die Zollbehörde verlangen, daß der Berechtigte ihr zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten angibt, daß er für die abzufertigenden Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt hat.

b) Bei Ursprungsfragen können die zur Prüfung der Gültigkeit der verbindlichen Ursprungsauskünfte befugten zuständigen Behörden verlangen, daß der Berechtigte ihnen bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten angibt, daß er für die Waren, die Gegenstand dieser Zollförmlichkeiten sind, eine verbindliche Ursprungsauskunft eingeholt hat.

(3)  Der Berechtigte kann sich für eine bestimmte Ware nur dann auf eine verbindliche Auskunft berufen, wenn

a) bei zolltariflichen Fragen der Zollbehörde nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht;

b) bei Ursprungsfragen den in Absatz 2 Buchstabe b) genannten zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware und die ursprungsverleihenden Umstände der Beschreibung in der Auskunft in jeder Hinsicht entsprechen.

(4)  Die Zollbehörde (bei verbindlichen Zolltarifauskünften) oder die in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Behörde (bei verbindlichen Ursprungsauskünften) kann eine Übersetzung der jeweiligen Auskunft in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

Artikel 11

Eine von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 1991 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft bindet in gleicher Weise alle anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 12

(1)  Nach erlaß eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Vorkehrungen, damit nur noch verbindliche Auskünfte erteilt werden, die mit dem betreffenden Rechtsakt oder der betreffenden Maßnahme im Einklang stehen.

(2)  

a) Bei verbindlichen Zolltarifauskünften sind für die Anwendung des Absatzes 1 folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:

 für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) des Zollkodex über Änderungen der Zollnomenklatur der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit;

 für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) des Zollkodex über oder mit Auswirkung auf die Einreihung einer Ware in die Zollnomenklatur der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L;

 für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex über Änderungen der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

 für Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist;

 für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die Annahme von Tarifavisen oder Änderungen der Erläuterungen zur Nomenklatur des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

b) Bei verbindlichen Ursprungsauskünften sind für die Anwendung des Absatzes 1 folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:

 für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer i) des Zollkodex über die Bestimmung des Warenursprungs und für Regelungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit;

 für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die auf Gemeinschaftsebene angenommenen Erläuterungen und Tarifavise der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

 für Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist;

 fü;r Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die Annahme von Ursprungsavisen oder Erläuterungen der Welthandelsorganisation der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

 für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend den Anhang zum Abkommen über die Ursprungsregeln der Welthandelsorganisation sowie die im Rahmen der Übereinkommen angenommenen Ursprungsregeln der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit.

(3)  Die Kommission teilt den Zollbehörden die Zeitpunkte der Annahme von Maßnahmen nach diesem Artikel so bald wie möglich mit.



KAPITEL 5

Vorschriften über das Ende der Gültigkeit von verbindlichen Auskünftens

Artikel 13

Wird eine verbindliche Auskunft gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 zurückgenommen, oder wird sie gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex ungültig, so setzt die Zollbehörde, die sie erteilt hat, die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 14

(1)  Will ein Berechtigter eine verbindliche Zolltarifauskunft bzw. eine verbindliche Ursprungsauskunft, die aus einem der in Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex genannten Gründen ungültig geworden ist, gemäß Absatz 6 des genannten Artikels innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin verwenden, so notifiziert er dies der Zollbehörde; der Mitteilung sind, soweit erforderlich, Belege beizufügen, anhand derer nachgeprüft werden kann, ob die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)  In Ausnahmefällen, in denen die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 7 zweiter Unterabsatz des Zollkodex eine Maßnahme getroffen hat, mit der von Absatz 6 des genannten Artikels abgewichen wird, sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels für eine weitere Verwendung der verbindlichen Auskunft nicht erfüllt sind, teilt die Zollbehörde dies dem Berechtigten schriftlich mit.

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TITEL IIa

ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE



KAPITEL 1

Verfahren für die Erteilung der Zertifikate



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14a

(1)  Unbeschadet der Inanspruchnahme anderer Vereinfachungen gemäß dem Zollrecht können die Zollbehörden auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten und in Übereinstimmung mit Artikel 5a des Zollkodex die folgenden Zertifikate für den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (nachstehend „AEO-Zertifikat“) erteilen:

a) ein AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen“ für die Wirtschaftsbeteiligten, die die Vereinfachungen gemäß dem Zollrecht in Anspruch nehmen wollen und die die in den Artikeln 14h, 14i und 14j festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

b) ein AEO-Zertifikat „Sicherheit“ für die Wirtschaftsbeteiligten, die die Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Bezug auf Waren in Anspruch nehmen wollen, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und die die in den Artikeln 14h bis 14k festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

c) ein AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ für die Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl die unter Buchstabe a genannten Vereinfachungen in Anspruch nehmen wollen als auch die unter Buchstabe b genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen dürfen und die die in den Artikeln 14h bis 14k festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2)  Die Zollbehörden tragen den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, Rechnung.

Artikel 14b

(1)  Beantragt der Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c eine oder mehrere Bewilligungen nach den Artikeln 260, 263, 269, 272, 276, 277, 282, 283, 313a, 313b, 324a, 324e, 372, 454a und 912g, so prüfen die Zollbehörden die Voraussetzungen, die bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats geprüft wurden, nicht erneut.

(2)  Hat der Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so kann die zuständige Zollstelle dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mitteilen, dass die Sendung nach einer Analyse des Sicherheitsrisikos für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde. Eine solche Mitteilung erfolgt nur dann, wenn dadurch die Durchführung der Kontrolle nicht gefährdet wird.

Die Mitgliedstaaten können aber auch dann eine Warenkontrolle vornehmen, wenn der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft darüber informiert worden ist, dass die Waren für eine solche Kontrolle ausgewählt wurden. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

(3)  Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben b oder c, die Waren ein- oder ausführen, dürfen summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Datensätzen gemäß Anhang 30A Abschnitt 2.5 abgeben.

Beförderer, Spediteure oder Zollagenten, die Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben b oder c sind und für Rechnung von Inhabern eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c Waren ein- oder ausführen, dürfen ebenfalls summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen nach den reduzierten Datenanforderungen gemäß Anhang 30A Abschnitt 2.5 abgeben.

Inhaber eines AEO-Zertifikats, für die reduzierte Datenanforderungen gelten, können aufgefordert werden, zusätzliche Datenelemente zu liefern, um das ordnungsgemäße Funktionieren von in internationalen Abkommen mit Drittländern festgelegten Systemen über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten sowie Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen.

(4)  Bei Inhabern eines AEO-Zertifikats wird weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten. Die Zollbehörden können von dieser Regel abweichen, um einer besonderen Gefährdung oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen.

Wählt die zuständige Zollbehörde nach der Risikoanalyse dennoch eine Sendung mit einer von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung oder Zollanmeldung für eine weitergehende Prüfung aus, so räumt sie den notwendigen Kontrollen Vorrang ein. Auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der betreffenden Zollbehörde können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der beteiligten Zollstelle vorgenommen werden.

(5)  Die in Absätzen 1 bis 4 festgelegten Vorteile können nur gewährt werden, wenn der betreffende Wirtschaftsbeteiligte die erforderlichen Nummern der AEO-Zertifikate mitgeteilt hat.



Abschnitt 2

Beantragung eines AEO-Zertifikats

Artikel 14c

(1)  Ein AEO-Zertifikat ist schriftlich oder elektronisch nach dem Muster in Anhang 1C zu beantragen.

(2)  Stellt die Zollbehörde fest, dass ein Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, so fordert sie den Wirtschaftsbeteiligten unter Angabe der Gründe innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags auf, die fehlenden Informationen zu übermitteln.

Die Fristen des Artikels 14l Absatz 1 und des Artikels 14o Absatz 2 beginnen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zollbehörde alle für die Annahme des Antrags benötigten Informationen vorliegen. Die Zollbehörden unterrichten den Wirtschaftsbeteiligten, dass der Antrag angenommen wurde, und teilen ihm mit, ab wann die betreffenden Fristen laufen.

Artikel 14d

(1)  Der Antrag ist bei einer der folgenden Zollbehörden zu stellen:

a) bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen geführt wird und in dem mindestens ein Teil der Vorgänge abgewickelt wird, die von dem AEO-Zertifikat umfasst werden sollen;

b) bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen im EDV-System des Antragstellers für die zuständige Zollbehörde mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen zugänglich ist und in dem die allgemeine logistische Verwaltung des Antragstellers stattfindet sowie mindestens ein Teil der Vorgänge abgewickelt wird, die von dem AEO-Zertifikat umfasst werden sollen.

Die unter den Buchstaben a und b genannte Hauptbuchhaltung des Antragstellers umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen, anhand deren die Zollbehörde die Erfüllung der für die Erlangung des AEO-Zertifikats notwendigen Voraussetzungen und Kriterien prüfen und überwachen kann.

(2)  Kann die zuständige Zollbehörde nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so ist der Antrag bei einer der folgenden Zollbehörden zu stellen:

a) bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen geführt wird;

b) bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zugänglich ist und die allgemeine logistische Verwaltung des Antragstellers stattfindet.

(3)  Wird ein Teil der einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt als dem, bei dessen Zollbehörde der Antrag gemäß Absatz 1 oder 2 gestellt wurde, so füllt der Antragsteller die Felder 13, 16, 17 und 18 des in Anhang 1C wiedergegebenen Antragsvordrucks aus.

(4)  Hat der Antragsteller ein Lager oder sonstige Räumlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, bei dessen Zollbehörde der Antrag gemäß Absatz 1 oder 2 gestellt wurde, so trägt er diese Information in Feld 13 des in Anhang 1C wiedergegebenen Antragsvordrucks ein, damit die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen im Lager oder in den sonstigen Räumlichkeiten leichter an Ort und Stelle prüfen können.

(5)  In den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Fällen findet das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 14m Anwendung.

(6)  Der Antragsteller gibt eine leicht erreichbare zentrale Stelle oder eine Kontaktperson in seiner Verwaltung an, über die der Zollbehörde alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Zertifikats erfüllt sind.

(7)  Der Antragsteller übermittelt der Zollbehörde die erforderlichen Daten nach Möglichkeit elektronisch.

Artikel 14e

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, bei denen die Anträge zu stellen sind, und teilen ihr spätere Änderungen mit. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter oder stellt sie über das Internet zur Verfügung.

Diese Behörden fungieren auch als Zollbehörden, die die AEO-Zertifikate erteilen.

Artikel 14f

Der Antrag wird in folgenden Fällen nicht angenommen:

a) Er erfüllt nicht die Voraussetzungen der Artikel 14c und 14d;

b) der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt oder ein Insolvenzverfahren ist anhängig;

c) der Antragsteller hat einen Vertreter in Zollangelegenheiten, der im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertreter wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften verurteilt wurde;

d) der Antrag wird innerhalb von drei Jahren nach dem Widerruf des AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14v Absatz 4 gestellt.



Abschnitt 3

Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats

Artikel 14g

Der Antragsteller braucht in folgenden Fällen nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig zu sein:

a) wenn die gegenseitige Anerkennung des AEO-Zertifikates in einem internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geregelt ist, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist, und dieses Abkommen auch die Verwaltungsabsprachen enthält, nach denen gegebenenfalls geeignete Kontrollen im Auftrag der Zollbehörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden;

b) wenn ein Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b von einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft gestellt wird, die in der Gemeinschaft nicht ansässig ist, die aber dort ein regionales Büro unterhält und der bereits die Vereinfachungen des Artikels 324e, 445 oder 448 in Anspruch nehmen kann.

In dem Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Artikel 14h, 14i und 14j erfüllt, aber die Voraussetzung des Artikels 14k Absatz 2 erfüllen muss.

Artikel 14h

(1)  Die Einhaltung der Zollvorschriften gilt nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Zollkodex als angemessen, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwere Zuwiderhandlung und keine wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben:

a) der Antragsteller;

b) die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben;

c) gegebenenfalls der Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten;

d) die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

Jedoch kann die Einhaltung der Zollvorschriften als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen.

(2)  Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilen die Zollbehörden anhand ihnen vorliegender Aufzeichnungen und Informationen, ob sie die Zollvorschriften eingehalten haben.

(3)  Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilen die Zollbehörden anhand der ihnen vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat.

Artikel 14i

Damit die Zollbehörden feststellen können, dass der Antragsteller über ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex verfügt, muss dieser folgenden Anforderungen genügen:

a) Er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert;

b) er muss der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen gestatten;

c) er muss über ein logistisches System verfügen, das zwischen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren unterscheidet;

d) er muss eine Verwaltungsorganisation haben, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können;

e) er muss gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen;

f) er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust verfügen;

g) er muss gewährleisten, dass sein Personal darauf hingewiesen wird, dass die Zollbehörden unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und geeignete Kontakte zur diesbezüglichen Unterrichtung der Zollbehörden herstellen;

h) er muss über geeignete informationstechnologische Maßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen verfügen.

Ein Antragsteller, der das AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b beantragt, braucht die in Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannte Anforderung nicht zu erfüllen.

Artikel 14j

(1)  Die Voraussetzung in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn seine Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann.

Für die Zwecke dieses Artikels ist die Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(2)  Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.

Artikel 14k

(1)  Die Sicherheitsstandards des Antragstellers nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich des Zollkodex gelten als angemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten;

b) geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern;

c) die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten;

d) gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden;

e) der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern;

f) der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor;

g) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins teilnehmen.

(2)  Stellt eine Luftverkehrsgesellschaft oder eine Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, dort aber ein regionales Büro unterhält und der bereits die Vereinfachungen des Artikels 324e, 445 oder 448 in Anspruch nehmen kann, einen Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b, so muss sie

a) Inhaberin eines international anerkannten Sicherheitszeugnisses sein, das auf der Grundlage der für den betreffenden Verkehrssektor maßgebenden internationalen Übereinkünfte ausgestellt worden ist;

b) reglementierte Beauftragte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) sein und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission ( 3 ) erfüllen;

c) Inhaberin eines Zeugnisses sein, das in einem Land außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften ausgestellt wurde, sofern seine Anerkennung in einer bilateralen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland geregelt ist, vorbehaltlich der darin festgelegten Voraussetzungen.

Ist die Luftverkehrsgesellschaft oder die Schifffahrtsgesellschaft Inhaberin eines Zeugnisses nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, so sieht die erteilende Zollbehörde die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt an, soweit für die Ausstellung des internationalen Zeugnisses dieselben oder die Absatz 1 entsprechenden Kriterien gelten.

(3)  Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig und reglementierter Beauftragter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 622/2003, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien in Bezug auf die Räumlichkeiten, für die dem Wirtschaftsbeteiligten der Status eines reglementierten Beauftragten bewilligt wurde, als erfüllt.

(4)  Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig und Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicherheitszeugnisses, eines europäischen Sicherheitszeugnisses auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen der vorliegenden Verordnung entsprechende Kriterien gelten.



Abschnitt 4

Verfahren für die Erteilung des AEO-Zertifikats

Artikel 14l

(1)  Die ausstehende Zollbehörde übermittelt den Antrag mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie den Antrag gemäß Artikel 14c erhalten hat, den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten.

(2)  Liegen der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen vor, die die Erteilung des Zertifikats in Frage stellen könnten, so übermittelt sie diese Informationen mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems innerhalb von 35 Kalendertagen nach der Übermittlung gemäß Absatz 1 der erteilenden Zollbehörde.

Artikel 14m

(1)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten müssen sich konsultieren, wenn eines oder mehrere der in den Artikeln 14g bis 14k genannten Kriterien mangels Informationen oder Prüfungsmöglichkeit nicht von der erteilenden Zollbehörde geprüft werden können. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten führen die Konsultationen innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Tag der Übermittlung der Informationen durch die erteilende Zollbehörde, damit innerhalb der Fristen des Artikels 14o Absatz 2 das AEO-Zertifikat ausgestellt bzw. der Antrag abgelehnt werden kann.

Reagiert die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der Frist von 60 Kalendertagen, so kann die konsultierende Behörde auf Verantwortung der konsultierten Zollbehörde davon ausgehen, dass die Kriterien, derentwegen die Konsultation stattgefunden hat, erfüllt sind. Die Frist kann verlängert werden, wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und sie der konsultierten und der konsultierenden Behörde mitteilt.

(2)  Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Artikel 14n vorgesehenen Prüfung fest, dass der Antragsteller eines oder mehrere Kriterien nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte Ergebnis der erteilenden Zollbehörde übermittelt, die den Antrag ablehnt. Artikel 14o Absätze 4, 5 und 6 finden Anwendung.

Artikel 14n

(1)  Die erteilende Zollbehörde prüft, ob die in den Artikeln 14g bis 14k genannten Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats erfüllt sind. Die Erfüllung der Kriterien des Artikels 14k wird für alle Räumlichkeiten geprüft, die für die zollrelevante Tätigkeit des Antragstellers von Belang sind. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind von der Zollbehörde zu dokumentieren.

Falls bei einer großen Zahl von Räumlichkeiten nicht alle relevanten Räumlichkeiten innerhalb der Frist für die Erteilung der AEO-Zertifikate geprüft werden können, die Zollbehörde aber keine Zweifel hat, dass der Antragsteller Sicherheitsstandards aufrecht erhält, die in allen seinen Räumlichkeiten gleichermaßen gelten, so kann sie beschließen, nur einen repräsentativen Teil dieser Räumlichkeiten zu prüfen.

(2)  Die erteilende Zollbehörde kann die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen für die in den Artikeln 14i, 14j und 14k genannten Bereiche hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien der jeweiligen Artikel akzeptieren. Der Sachverständige darf nicht mit dem Antragsteller verbunden sein.

Artikel 14o

(1)  Die erteilende Zollbehörde erteilt das AEO-Zertifikat nach dem Muster in Anhang 1D.

▼M37

(2)  Innerhalb von 120 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 14c erteilt die Zollbehörde das AEO-Zertifikat oder lehnt den Antrag ab. Diese Frist kann einmal um weitere 60 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann. In diesem Fall teilt die Zollbehörde dem Antragsteller vor Ablauf der Frist von 120 Kalendertagen die Gründe für die Verlängerung mit.

▼M29

(3)  Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann verlängert werden, wenn der Antragsteller während der Prüfung Anpassungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und der zuständigen Behörde diese Anpassungen mitteilt.

(4)  Führt das Ergebnis der Prüfung nach den Artikeln 14l, 14m und 14n voraussichtlich zur Ablehnung des Antrags, so teilt die erteilende Zollbehörde dem Antragsteller die Feststellungen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen Stellung zu nehmen, bevor sie den Antrag ablehnt. Die Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 wird entsprechend ausgesetzt.

(5)  Die Ablehnung des Antrags führt nicht zum automatischen Widerruf bestehender Bewilligungen, die nach dem Zollrecht erteilt wurden.

(6)  Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die Zollbehörde dem Antragsteller die Gründe für diese Entscheidung mit. Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Antragsteller innerhalb der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgesetzten Fristen zugestellt.

Artikel 14p

Die erteilende Zollbehörde teilt den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen mit, dass ein AEO-Zertifikat erteilt wurde, und benutzt dafür das Kommunikationssystem nach Artikel 14x. Wurde der Antrag abgelehnt, so wird dies innerhalb derselben Frist mitgeteilt.



KAPITEL 2

Rechtswirkung von AEO-Zertifikaten



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmung

Artikel 14q

(1)  Das AEO-Zertifikat wird am zehnten Arbeitstag nach dem Tag seiner Erteilung wirksam.

(2)  Das AEO-Zertifikat wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

(3)  Die Geltungsdauer des AEO-Zertifikats ist nicht begrenzt.

(4)  Die Zollbehörden überwachen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt.

(5)  In folgenden Fällen führt die erteilende Zollbehörde eine Neubewertung der Voraussetzungen und Kriterien durch:

a) wesentliche Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften;

b) begründeter Hinweis darauf, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Bei einem AEO-Zertifikat für einen seit weniger als drei Jahren bestehenden Antragsteller ist während des ersten Jahres eine strenge Überwachung vorzusehen.

Artikel 14n Absatz 2 findet Anwendung.

►C23  Das Ergebnis der Neubewertung wird ◄ den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten über das in Artikel 14x genannte Kommunikationssystem zugänglich gemacht.



Abschnitt 2

Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 14r

(1)  Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus, wenn

a) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen und Kriterien für das AEO-Zertifikat nicht mehr erfüllt sind;

b) die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht.

In dem Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt.

Bevor die Zollbehörden eine Entscheidung treffen, teilen sie dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ihre Feststellungen mit. Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte ist berechtigt, Abhilfe zu schaffen und/oder innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Stellung zu nehmen.

Die Aussetzung wird jedoch sofort vorgenommen, wenn dies wegen der Art oder des Ausmaßes der Gefahr oder wegen des Schutzes der Sicherheit der Bürger, der Gesundheit der Bevölkerung oder der Umwelt erforderlich ist. Die aussetzende Zollbehörde unterrichtet mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, damit sie geeignete Maßnahmen treffen können.

(2)  Schafft der Inhaber des AEO-Zertifikats in dem Fall gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 angegebenen Frist von 30 Kalendertagen Abhilfe, so teilt die zuständige Zollbehörde dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten mit, dass der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für 30 Kalendertage ausgesetzt ist, damit er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen kann. Die Mitteilung ist mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(3)  Hat der Inhaber des AEO-Zertifikats eine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b begangen, so setzt die erteilende Zollbehörde den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für die Dauer des Strafverfahrens aus. Sie setzt den Inhaber des AEO-Zertifikats davon in Kenntnis. Diese Mitteilung wird mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

(4)  Kann der Wirtschaftsbeteiligte die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen treffen, aber nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können, wenn die Aussetzung verlängert wird, so setzt die erteilende Zollbehörde den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für weitere 30 Kalendertage aus.

Artikel 14s

(1)  Die Aussetzung gilt nicht für Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden und noch nicht erledigt sind.

(2)  Die Aussetzung betrifft nicht automatisch Bewilligungen, die ohne Bezugnahme auf das AEO-Zertifikat erteilt wurden, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht auch für diese Bewilligungen relevant sind.

(3)  Die Aussetzung betrifft nicht automatisch Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Zollvereinfachungen, die auf der Grundlage des AEO-Zertifikats erteilt wurden und deren Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(4)  Erfüllt jedoch der Wirtschaftsbeteiligte im Falle eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c nur die Voraussetzungen des Artikels 14k nicht, so wird der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nur teilweise ausgesetzt, und auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann ein neues AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a erteilt werden.

Artikel 14t

(1)  Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte die von den Zollbehörden verlangten Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, so widerruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung und teilt dies dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit. Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 14r Absatz 2 oder Absatz 4 widerrufen werden.

Im Falle des Artikels 14s Absatz 4 setzt die aussetzende Zollbehörde das betreffende AEO-Zertifikat wieder in Kraft. Anschließend widerruft sie das AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a.

(2)  Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte während der in Artikel 14r Absatz 2 oder Absatz 4 festgelegten Dauer der Aussetzung die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen, so widerruft die zuständige Zollbehörde das AEO-Zertifikat und teilt dies mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

Im Falle des Artikels 14s Absatz 4 wird das ursprüngliche Zertifikat widerrufen, und nur das neue AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a ist gültig.

Artikel 14u

(1)  Ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter vorübergehend nicht in der Lage, die Kriterien des Artikels 14a zu erfüllen, so kann er die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragen. In diesem Fall teilt er dies der erteilenden Zollbehörde mit und gibt den Zeitpunkt an, ab dem er wieder in der Lage sein wird, die Kriterien zu erfüllen. Er unterrichtet die erteilende Zollbehörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan.

Die Zollbehörde leitet diese Mitteilung mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch an die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

(2)  Hat der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die erteilende Zollbehörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in gutem Glauben gehandelt hat. Diese Verlängerung ist mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

In allen übrigen Fällen widerruft die erteilende Zollbehörde das AEO-Zertifikat und teilt dies mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

(3)  Werden während der Dauer der Aussetzung nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, so findet Artikel 14v Anwendung.



Abschnitt 3

Widerruf des AEO-Zertifikats

Artikel 14v

(1)  Die erteilende Zollbehörde widerruft das AEO-Zertifikat in folgenden Fällen:

a) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft die Maßnahmen gemäß Artikel 14t Absatz 1 nicht;

b) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ist wegen eines schweren Verstoßes gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden;

c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft während der Dauer der Aussetzung gemäß Artikel 14u nicht die erforderlichen Maßnahmen;

d) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte beantragt dies.

In dem Fall nach Buchstabe b kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, das AEO-Zertifikat nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lassen.

(2)  Der Widerruf wird am Tag nach seiner Bekanntgabe wirksam.

Erfüllt jedoch der Wirtschaftsbeteiligte im Falle eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c nur die Voraussetzungen des Artikels 14k nicht, so widerruft die erteilende Zollbehörde das Zertifikat und erteilt ein neues AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a.

(3)  Die erteilende Zollbehörde setzt die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich von dem Widerruf eines AEO-Zertifikats in Kenntnis.

(4)  Abgesehen von den Fällen des Widerrufs gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d darf der Wirtschaftsbeteiligte für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keinen neuen Antrag auf Ausstellung eines AEO-Zertifikats stellen.



KAPITEL 3

Informationsaustausch

Artikel 14w

(1)  Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilenden Zollbehörden über alle Umstände, die nach Erteilung des Zertifikats eingetreten sind und die sich auf dessen Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

(2)  Alle sachdienlichen Informationen, die der erteilenden Zollbehörde zur Verfügung stehen, werden den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, in denen der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eine zollrelevante Tätigkeit ausübt.

(3)  Widerruft eine Zollbehörde die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage seines AEO-Zertifikats erteilte Bewilligung für bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen gemäß den Artikeln 260, 263, 269, 272, 276, 277, 282, 283, 313a, 313b, 324a, 324e, 372, 454a und 912g, so teilt sie dies der Zollbehörde mit, die das AEO-Zertifikat erteilt hat.

Artikel 14x

(1)  Für den Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen den Zollbehörden sowie zur Unterrichtung der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem verwendet, das von der Kommission und den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird.

(2)  Mit Hilfe des Systems gemäß Absatz 1 speichern die Kommission und die Zollbehörden folgende Informationen und greifen auf sie zu:

a) die elektronisch übermittelten Antragsangaben;

b) die AEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderungen oder Widerrufe, oder die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

c) alle sonstigen relevanten Informationen.

(3)  Die erteilende Zollbehörde unterrichtet die für die Risikoanalyse zuständigen Stellen in ihrem eigenen Mitgliedstaat über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf eines AEO-Zertifikats oder die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Sie unterrichtet auch die erteilenden Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

(4)  Die Kommission kann mit Zustimmung der betreffenden zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten das Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Internet veröffentlichen. Das Verzeichnis wird auf dem neuesten Stand gehalten.

▼M18 —————

▼B



TITEL IV

WARENURSPRUNG



KAPITEL 1

Nichtpräferenzieller Ursprung



Abschnitt 1

Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 35

Unter diesem Kapitel werden für Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur einerseits und für bestimmte andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus andererseits die Be- und Verarbeitungen festgelegt, die als den Kriterien des Artikels 24 des Zollkodex entsprechend angesehen werden und den genannten Erzeugnissen den Ursprung des Landes verleihen, in dem sie stattgefunden haben.

Unter „Land“ ist je nach Fall entweder ein Drittland oder die Gemeinschaft zu verstehen.



Unterabschnitt 1

Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur

Artikel 36

Für Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur gilt eine vollständige Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 37 als Be- oder Verarbeitung, die gemäß Artikel 24 des Zollkodex den Ursprung verleiht.

Artikel 37

Als vollständig gelten Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind als die Position, in die jedes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

Für die in Anhang 10 zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisse können jedoch nur die besonderen Be- oder Verarbeitungen als vollständig betrachtet werden, die in Spalte 3 des genannten Anhangs für jede hergestellte Ware genannt sind, ohne Rücksicht darauf, ob auch ein Wechsel der Position stattfindet.

Die Einzelheiten zu den in Anhang 10 enthaltenen Regeln sind in den Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.

Artikel 38

Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattfindet, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Zerschneiden;

c) 

i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

ii) einfaches Abfüllen in Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;

f) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Behandlungen.



Unterabschnitt 2

Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur

Artikel 39

Für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren gelten als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhangs aufgeführten Be- oder Verarbeitungen.

Die Einzelheiten der Anwendung der in Anhang 11 enthaltenen Regeln sind in den Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.



Unterabschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften für alle Waren

Artikel 40

Ist in den Listen der Anhänge 10 und 11 zu dieser Verordnung angegeben, daß der Ursprung erworben wird, wenn der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet, so wird dieser Vomhundertsatz wie folgt berechnet:

 Der Begriff „Wert“ bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem Land, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgt, für diese Vormaterialien gezahlt worden ist.

 Der Begriff „Ab-Werk-Preis“ bezeichnet den Preis ab Werk der hergestellten Ware abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn diese Ware ausgeführt wird.

 Der „aufgrund der Montagevorgänge erworbene Wert“ ist der Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgen, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten.



Abschnitt 2

Durchführungsvorschriften für Ersatzteile

Artikel 41

▼M1

(1)  Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstatungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge.

▼B

►M1  (2) ◄   Wesentliche Ersatzteile für bereits früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte oder ausgeführte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge gelten als Waren des gleichen Ursprungs wie die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

Artikel 42

Die im vorhergehenden Artikel genannte Vermutung wird nur anerkannt, wenn

 dies für die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendig ist und

 die Verwendung der genannten wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung der Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge nicht verhindert hätte, daß die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge den Gemeinschaftsursprung oder den Ursprung des Herstellunglandes erwerben

Artikel 43

Im Sinne des Artikels 41 gelten als:

a) Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge die Waren, die als solche in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfaßt sind;

b) wesentliche Ersatzteile solche, die zugleich

 Teile darstellen, ohne die der Betrieb der unter a) bezeichneten früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten oder ausgeführten Waren nicht aufrechterhalten werden kann,

 charakteristisch für diese Waren sind und

 zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.

Artikel 44

Wird für wesentliche Ersatzteile im Sinne des Artikels 41 bei den zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten ein Ursprungszeugnis beantragt, so müssen dieses Zeugnis und der Antrag hierzu in Feld 6 (laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung) eine Erklärung des Beteiligten, daß die darin aufgeführten Waren zur normalen Instandhaltung von früher ausgeführten Geräten, Apparaten oder Fahrzeugen bestimmt sind, sowie genaue Angaben über die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge enthalten.

Der Beteiligte gibt, soweit möglich, Hinweise auf das Ursprungszeugnis (ausstellende Behörde, Nummer und Datum des Zeugnisses) mit dem die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, für die die Ersatzteile bestimmt sind, ausgeführt wurden.

Artikel 45

Ist der Ursprung von wesentlichen Ersatzteilen im Sinne des Artikels 41 bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen, so muß das Zeugnis die in Artikel 44 genannten Angaben enthalten.

Artikel 46

Um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes sicherzustellen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel verlangen, insbesondere

 die Vorlage der Rechnung oder einer Rechnungsabschrift für die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, die früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt worden sind;

 den Vertrag oder eine Kopie des Vertrages oder jedes andere Dokument, aus dem hervorgeht, daß die Lieferung im Rahmen der normalen Instandhaltung erfolgt.



Abschnitt 3

Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse



Unterabschnitt 1

Vorschriften über allgemeine Ursprungszeugnisse

Artikel 47

Wenn der Ursprung von Waren bei der Einfuhr durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen ist oder nachgewiesen wird, so muß dieses Zeugnis folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) es muß von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein;

b) es muß alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere:

 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,

 Beschaffenheit der Ware,

 Roh- und Reingewicht der Ware; diese Angaben können jedoch durch andere Angaben wie Anzahl oder Rauminhalt ersetzt werden, wenn die Ware während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegt oder wenn ihr Gewicht nicht ermittelt werden kann oder wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist;

 Name des Absenders;

c) es muß eindeutig bescheinigen, daß die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben.

Artikel 48

(1)  Die von den zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellten Ursprungszeugnisse müssen die Voraussetzungen des Artikels 47 Buchstaben a) und b) erfüllen.

(2)  Die Ursprungszeugnisse und die Anträge hierzu sind auf Formblättern zu erstellen, die den Mustern in Anhang 12 entsprechen.

(3)  In diesen Ursprungszeugnissen wird bescheinigt, daß die Waren ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben.

Falls dies für den Ausfuhrhandel notwendig ist, kann darin jedoch bescheinigt werden, daß die Waren ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat haben.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 24 des Zollkodex nur durch mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeführte Be- oder Verarbeitungsvorgänge erfüllt worden, so darf nur der Ursprung in der Gemeinschaft bescheinigt werden.

Artikel 49

Die Ursprungszeugnisse werden auf schriftlichen Antrag des Beteiligten erteilt.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn der Beteiligte regelmäßig Ausfuhren tätigt, können die Mitgliedstaaten davon absehen, für jeden Ausfuhrvorgang einen Antrag zu verlangen, sofern die Einhaltung der Vorschriften über den Warenursprung gewährleistet ist.

Falls dies für den Ausfuhrhandel notwendig ist, können neben dem Ursprungszeugnis eine oder mehrere Durchschriften angefertigt werden.

Diese Durchschriften sind auf Formblättern nach dem Muster in Anhang 12 zu erstellen.

Artikel 50

(1)  Der Vordruck für das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 64 Gramm je Quadratmeter oder zwischen 25 und 30 Gramm je Quadratmeter für Luftpostpapier zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem bräunlichen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2)  Das Antragsformblatt ist in der Amtsprache oder in einer oder meheren der Amtsssprachen des Ausfuhrmitgliedstaats zu drucken. Das Formblatt des Ursprungszeugnisses ist in einer oder meheren Amtssprachen der Gemeischaft oder — entsprechend den Bräuchen und erfordenissen des Handels — in einer anderen Sprache zu drucken.

(3)  Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Formblätter der Ursprungszeugnisse vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jedem Formblatt des Ursprungszeugnisses auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Ursprungszeugnis muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine eingedruckte oder gestempelte Seriennummer.

Artikel 51

►C1  Das Antragsformblatt und das Formblatt des Ursprungszeugnisses ◄ sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich übereinstimmend in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft oder — entsprechend den Bräuchen und Erfordernissen des Handels — in einer anderen Sprache auszufüllen.

Artikel 52

Jedes Ursprungszeugnis gemäß Artikel 48 muß zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen. Der Antrag auf Erteilung des Ursprungszeugnisses und alle Durchschriften müssen mit der gleichen Nummer versehen werden.

Die zuständigen Behörden oder Organe der Mitgliedstaaten können außerdem eine Registriernummer auf den Dokumenten anbringen.

Artikel 53

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmen, welche zusätzlichen Angaben gegebenenfalls im Antrag zu machen sind. Die zusätzlichen Angaben sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Bestimmungen mit, die er in Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes erläßt. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 54

Die zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten, die Ursprungszeugnisse erteilt haben, müssen die Anträge mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Die Anträge können jedoch auch in Form von Kopien aufbewahrt werden, sofern diesen nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats die gleiche Beweiskraft zukommt.



Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten

Artikel 55

Die Artikel 56 bis 65 legen die Bedingungen für den Gebrauch von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern fest, für die besondere nicht präferentielle Einfuhrbedingungen gelten, soweit diese Einfuhrregelungen auf die folgenden Bestimmungen Bezug nehmen.



a)

Ursprungszeugnisse

Artikel 56

(1)  Bei der Ausfertigung von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, für die besondere nicht präferentielle Einfuhrregelungen gelten, sind Vordrucke zu verwenden, die dem als Anhang 13 beigefügten Muster entsprechen.

(2)  Die Ursprungszeugnisse sind von den zuständigen Regierungsstellen der betroffenen Länder, nachstehend „Ausstellungsbehörden“ genannt, auszustellen, sofern die Waren, für die sie erteilt werden, als Ursprungswaren dieser Länder im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften anzusehen sind.

(3)  Die Ursprungszeugnisse müssen auch alle Angaben enthalten, die die Gemeinschaftsbestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen vorsehen.

(4)  Unbeschadet besonderer Bestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen beträgt die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses zehn Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden.

Artikel 57

(1)  Bei im Rahmen dieses Unterabschnitts ausgestellten Ursprungszeugnissen darf nur ein einziges Exemplar die Bezeichnung „Original“ aufweisen, und zwar neben dem Titel des Dokuments. Sollten sich Ergänzungsblätter als notwendig erweisen, so müssen diese neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung „Durchschrift“ aufweisen.

(2)  Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft nehmen nur das Original als gültiges Ursprungszeugnis entgegen.

Artikel 58

(1)  Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge um 8 mm über- bzw. 5 mm unterschritten werden darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 40 g je Quadratmeter zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem gelben guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2)  Die Vordrucke für das Ursprungszeugnis sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen.

Artikel 59

(1)  Die Ursprungszeugnisse sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.

(2)  Das Ursprungszeugnis darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von dem, der sie durchgeführt hat, bescheinigt und von der Ausstellungsbehörde bestätigt werden.

Artikel 60

(1)  Die nach den Vorschriften der Artikel 56 bis 59 ausgestellten Ursprungszeugnisse müssen in Feld 5 alle zusätzlichen in Artikel 56 Absatz 3 genannten Abgaben enthalten, die gegebenenfalls zur Durchführung der besonderen Einfuhrregelungen, auf die sie sich beziehen, benötigt werden

(2)  Der nicht verwendete Raum der Felder 5, 6 und 7 ist durchzustreichen, so daß spätere Eintragungen unmöglich sind.

Artikel 61

Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann, sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu seiner Unterzeichnung ermächtigten Person oder Personen.

Das Ursprungszeugnis wird bei der Ausfuhr der Waren ausgestellt, auf die es sich bezieht; die Ausstellungsbehörde bewahrt von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Durchschrift auf.

Artikel 62

Ausnahmsweise kann das oben genannte Ursprungszeugnis auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden, wenn dies infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht geschehen ist.

Die Ausstellungsbehörden können ein Ursprungszeugnis gemäß; den Artikeln 56 bis 61 nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen im Feld „Bemerkungen“ einen der folgenden Vermerke tragen:

 expedido a posteriori,

 udstedt efterfilgende,

 Nachträglich ausgestellt,

 Εκδοθέν εκ των υστέρων,

 Issued retrospectively,

 Délivré a posteriori,

 rilasciato a posteriori,

 afgegeven a posteriori,

 emitido a posteriori.

 annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,

 utfärdat i efterhand,

▼A2

 Vystaveno dodatečně,

 Välja antud tagasiulatuvalt,

 Izsniegts retrospektīvi,

 Retrospektyvusis išdavimas,

 Kiadva visszamenőleges hatállyal,

 Maħruġ retrospettivament,

 Wystawione retrospektywnie,

 Izdano naknadno,

▼M26

 Vyhotovené dodatočne,

▼M30

 издаден впоследствие,

 eliberat ulterior.

▼B



b)

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 63

(1)  Ist in den Bestimmungen zur Einführung besonderer Einfuhrregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gebrauch eines in den Artikeln 56 bis 62 erwähnten Ursprungszeugnisses vorgesehen, so ist die Gewährung der besonderen Einfuhrregelungen von der Vereinbarung einer Zusammenarbeit der Verwaltungen abhängig, unbeschadet einer eventuellen Abweichung in den betroffenen Einfuhrregelungen. Dazu teilen die betreffenden Länder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften folgendes mit:

 Namen und Anschriften der Ausstellungsbehörden sowie Abdrucke der von diesen Behörden verwendeten Stempel;

 Namen und Anschriften der Regierungsstellen, die beauftragt sind, die in nachstehendem Artikel 64 vorgesehenen Anträge auf nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse entgegenzunehmen.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2)  Übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die in Absatz 1 genannten Angaben nicht, so weigern sich die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft, dem betreffenden Land die Vorteile der besonderen Einfuhrregelungen einzuräumen.

Artikel 64

(1)  Die nachträgliche Überprüfung der in den Artikeln 56 bis 62 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen.

In Ursprungsfragen wird die Kontrolle auf Veranlassung der zuständigen Zollbehörden durchgeführt.

Hinsichtlich der Anwendung der für den Agrarbereich geltenden Vorschriften kann die Kontrolle gegebenenfalls von anderen zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(2)  Zum Zweck der Durchführung von Absatz 1 senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder eine Durchschrift desselben an die vom Ausfuhrdrittland bezeichnete, für die Überprüfung zuständige Regierungsstelle zurück und geben dabei gegebenenfalls die sachlichen oder formalen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Den Unterlagen fügen sie die Rechnung, sofern sie beigebracht wurde, oder eine Durchschrift derselben bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis schließen lassen oder seine Echtheit in Frage stellen.

Beschließen sie, die Anwendung der betreffenden besonderen Einfuhrregelungen auszusetzen, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen, so gewähren die Zollbehörden in der Gemeinschaft dem Einführer vorbehaltlich der als notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die ►C2  Überlassung ◄ der Waren.

Artikel 65

(1)  Das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung ist den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft so bald wie möglich mitzuteilen.

Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein, ob sich das gemäß Artikel 64 zurückgesandte Ursprungszeugnis auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob diese tatsächlich unter die betreffende besondere Einfuhrregelung fallen.

(2)  Ist auf einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten keine Antwort erfolgt, so lehnen es die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft endgültig ab, die besondere Einfuhrregelung anzuwenden.

▼M18



KAPITEL 2

Präferenzieller Ursprung

▼M39



Abschnitt 1

Allgemeines Präferenzsystem



Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 66

Dieser Abschnitt enthält die Regeln für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt), das Entwicklungsländern von der Europäischen Union mit Verordnung (EG) Nr. 732/2008 ( 4 ) gewährt wird.

Artikel 67

(1)  Im Sinne dieses Abschnitts und des Abschnitts 1A dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Begünstigtes Land“ ist ein in der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführtes Land oder Gebiet; der Begriff „begünstigtes Land“ umfasst auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes oder Gebiets in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982);

b) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

c) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

d) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

e) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

f) „bilaterale Kumulierung“ ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind, als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

g) „Kumulierung“ mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet und in die Europäische Union eingeführt werden;

h) „regionale Kumulierung“ ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

i) „erweiterte Kumulierung“ ist ein System, wonach vorbehaltlich der Vorlage eines Antrags eines begünstigten Landes an die Kommission bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land betrachtet werden, wenn sie in diesem Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

j) Als „austauschbar“ gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden;

k) „Regionale Gruppe“ ist eine Gruppe von Ländern, zwischen denen die regionale Kumulierung angewendet wird;

l) „Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

m) „Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anhang 13a ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

n) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die in dem begünstigten Land für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

o) „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

p) „Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen;

q) „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

r) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

s) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

 gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

 mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

t) „Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Europäische Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt oder nicht;

u) „registrierter Ausführer“ ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen begünstigten Landes registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen des Schemas Erklärungen zum Ursprung auszufertigen;

v) „Erklärung zum Ursprung“ ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem begünstigten Land, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann.

(2)  Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so kann sich für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe n der Begriff „Hersteller“ in Absatz 1 Buchstabe n Unterabsatz 1 auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

Artikel 68

(1)  Um die ordnungsgemäße Anwendung des Schemas sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a) Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Abschnitt niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;

b) Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit besteht aus

a) der gegebenenfalls von der Kommission beantragten Unterstützung bei ihrer Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Schemas in dem betreffenden Land, einschließlich von Kontrollbesuchen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b) der Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche unbeschadet der Artikel 97g und 97h.

(3)  Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mit.

Artikel 69

(1)  Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

a) zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln und befugt sind, Ausführer in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufzunehmen oder sie daraus zu streichen;

b) zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in diesem Abschnitt beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen.

(2)  Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben mit.

(3)  Ausgehend von den Informationen der Regierungsbehörden der begünstigten Länder und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten richtet die Kommission eine elektronische Datenbank der registrierten Ausführer ein.

Zugriff auf diese Datenbank und die darin enthaltenen Daten hat nur die Kommission. Die in Unterabsatz 1 genannten Behörden übernehmen die Gewähr dafür, dass die der Kommission mitgeteilten Daten aktualisiert werden sowie vollständig und zutreffend sind.

Die in der Datenbank gemäß Unterabsatz 1 verarbeiteten Daten werden über das Internet veröffentlicht; davon ausgenommen sind die vertraulichen Daten in den Feldern 2 und 3 des Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Artikel 92.

Personenbezogene Daten, die in der in Unterabsatz 1 genannten Datenbank bzw. von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt verarbeitet werden, werden Drittländern oder internationalen Einrichtungen nur vorbehaltlich Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt oder zugänglich gemacht.

(4)  Diese Verordnung lässt den von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die in Anhang 13c Nummern 1, 3 (zur Beschreibung der Tätigkeiten), sowie Nummern 4 und 5 genannten Registrierungs- und Identifizierungsdaten von Ausführern dürfen von der Kommission nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn die Ausführer zuvor in Kenntnis der Sachlage freiwillig ihr schriftliches Einverständnis dazu erteilt haben.

Die Ausführer erhalten die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Informationen.

Die Rechte von Personen im Hinblick auf ihre in Anhang 13c aufgeführten, in nationalen Datenbanken verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften wahrgenommen, die der Mitgliedstaat, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassen hat.

Die Rechte von Personen im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der in Absatz 3 genannten zentralen Datenbank werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wahrgenommen.

Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die in Absatz 3 genannte Datenbank.

Artikel 70

(1)  Die Kommission veröffentlicht die Liste der begünstigten Länder und das Datum, ab dem die in den Artikeln 68 und 69 genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission wird diese Liste auf den neuesten Stand bringen, wenn ein weiteres begünstigtes Land ebenfalls diese Bedingungen erfüllt.

(2)  Auf Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes im Sinne dieses Abschnitts wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union das Schema nur unter der Bedingung angewendet, dass sie zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist.

(3)  Die Artikel 68 und 69 gelten erst ab dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem das begünstigte Land die Verpflichtungszusage gemäß Artikel 68 Absatz 1 gemacht und die Angaben gemäß Artikel 69 Absatz 1 übermittelt hat.

Artikel 71

Bei Nichterfüllung der Bedingungen der Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 2, der Artikel 91, 92, 93 oder 97g bzw. der systematischen Nichtbeachtung von Artikel 97h Absatz 2 seitens der zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 die dem Land im Rahmen des geltenden Schemas gewährten Präferenzregelungen vorübergehend zurückgenommen werden.



Unterabschnitt 2

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

Artikel 72

Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 75 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden;

b) Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 76 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 73

(1)  Die in diesem Unterabschnitt genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen in dem betreffenden begünstigten Land erfüllt werden.

(2)  Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass

a) die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

b) diese Erzeugnisse während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 74

(1)  Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Halters der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(2)  Die Bedingung des Absatzes 1 gilt als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Anwendung der Kumulierung gemäß den Artikeln 84, 85 oder 86.

Artikel 75

(1)  Als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;

f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;

h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

i) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis l) hergestellte Waren.

(2)  Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes“ und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats führen;

c) die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder von Mitgliedstaaten;

ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften,

 die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und

 die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder Mitgliedstaates sind.

(3)  Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern die regionale Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bestimmungen von Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind.

Artikel 76

(1)  Unbeschadet der Artikel 78 und 79 gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden begünstigten Land im Sinne von Artikel 75 nicht vollständig gewonnen oder hergestellt sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Landes, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang 13a für die betreffenden Waren erfüllt sind.

(2)  Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem Land gemäß Absatz 1 erworben hat, in diesem Land weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

Artikel 77

(1)  Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen des Artikels 76 Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 2 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

(2)  In dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen - von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt.

(3)  Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

(4)  Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 2 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 78

(1)  Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 76 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien und Textilwaren;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;

n) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen;

q) Schlachten von Tieren.

(2)  Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

(3)  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen.

Artikel 79

(1)  Abweichend von Artikel 76 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang 13a bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a) ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;

b) ihr festgestellter Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang 13a Teil I gelten, nicht überschreitet.

(2)  Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste des Anhangs 13 a niedergelegten Regelungen zu überschreiten.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land im Sinne von Artikel 75 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 78 und des Artikels 80 Absatz 2 gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang 13a genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 80

(1)  Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Abschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2)  Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

(3)  Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 81

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Teilen von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 82

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 83

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a) Energie und Brennstoffe;

b) Anlagen und Ausrüstung;

c) Maschinen und Werkzeuge;

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.



Unterabschnitt 3

Kumulierung

Artikel 84

Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einem begünstigten Land als Ursprungserzeugnisse dieses Landes betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

Artikel 85

(1)  Soweit Norwegen, die Schweiz und die Türkei allgemeine Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder gewähren und dabei eine Definition des Begriffs Ursprung anwenden, die der in diesem Abschnitt entspricht, können Ursprungserzeugnisse aus Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgrund der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz und der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2)  Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Türkei, Norwegen und die Schweiz Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

(4)  Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

Artikel 86

(1)  Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen:

a) Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam;

b) Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;

c) Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka.

d) Gruppe IV: Argentinien, Brasilien, Paraguay and Uruguay.

(2)  Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen Gruppe ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Für die regionale Kumulierung zwischen den Ländern einer regionalen Gruppe gelten die in diesem Abschnitt niedergelegten Ursprungsregeln.

Ist die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Anhang 13a Teil II nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche, so wird der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, für die regionale Kumulierung ausgehend von der Regelung festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die Europäische Union ausgeführt würden;

b) Die Länder der regionalen Gruppe haben sich verpflichtet:

i) die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;

c) Die Verpflichtungszusagen gemäß Buchstabe b wurden der Kommission vom Sekretariat der betreffenden regionalen Gruppe oder einer anderen gemeinsamen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe mitgeteilt.

Haben Länder einer regionalen Gruppe die Auflagen von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c bereits vor dem 1. Januar 2011 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

(3)  Die in Anhang 13b genannten Vormaterialien werden von der regionalen Kumulierung gemäß Absatz 2 ausgenommen, wenn

a) die in der Europäischen Union angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist; und

b) für diese Vormaterialien aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde, als der, der angewandt würde, wenn sie direkt in die Europäische Union ausgeführt würden.

(4)  Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialen weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

▼C25

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Landes der regionalen Gruppe, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Ländern der regionalen Gruppe entfällt.

▼M39

Wird das Ursprungsland nach Unterabsatz 2 festgelegt, so ist dieses Land auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, als Ursprungsland anzugeben.

(5)  Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes der Gruppe I oder der Gruppe III kann die Kommission die regionale Kumulierung zwischen Ländern dieser Gruppen gewähren, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe a sind erfüllt und

b) die an einer solchen regionalen Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet und der Kommission gemeinsam ihre Verpflichtungszusage mitgeteilt,

i) die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss mit dem Nachweis versehen sein, dass die in dem gleichen Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Die Kommission wird über das Ersuchen unter Berücksichtigung aller, mit der Kumulierung zusammenhängender Faktoren entscheiden, die als relevant betrachtet werden, einschließlich der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien.

(6)  Sollen Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land der Gruppe I oder der Gruppe III unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem Land der anderen Gruppe hergestellt wurden, in die Europäische Union ausgeführt werden, so ist der Ursprung dieser Erzeugnisse wie folgt zu bestimmen:

a) Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe gelten als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 aufgeführten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

b) Ist die in Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des an der Kumulierung teilnehmenden Landes, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in an der Kumulierung beteiligten Ländern entfällt.

Das nach Unterabsatz 1 Buchstabe b bestimmte Ursprungsland ist auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, als Ursprungsland anzugeben.

(7)  Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes kann die Kommission die erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die an der Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Abschnittes einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

b) Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflichtungszusage gemäß Buchstabe a mitgeteilt.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Bei Änderungen der Vormaterialien muss ein neues Ersuchen vorgelegt werden.

Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen.

(8)  In Fällen der erweiterten Kumulierung gemäß Absatz 7 werden der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Europäische Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Abschnitt festgelegt.

Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und die in einem begünstigten Land zur Herstellung des in die Europäische Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem begünstigen Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(9)  Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C):

a) das Datum, an dem die Kumulierung gemäß Absatz 5 zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III in Kraft tritt, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und gegebenenfalls die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt;

b) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

Artikel 87

Wird die bilaterale Kumulierung oder die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung angewendet, so gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis eines der Länder der betreffenden regionalen Gruppe gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2.

Artikel 88

(1)  Die Unterabschnitte 1 und 2 gelten sinngemäß für

a) Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung;

b) Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes begünstigtes Land im Rahmen der regionalen Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 unbeschadet Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2.

(2)  Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Europäischen Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

(3)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 2 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 2 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Europäischen Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

(4)  Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(5)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung gemäß Absatz 2.

Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte

a) von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder

b) die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts oder des Abschnitts 1A nicht erfüllt.



Unterabschnitt 4

Abweichungen

Artikel 89

(1)  Die Kommission kann einem begünstigten Land von sich aus oder auf dessen Antrag eine vorübergehende Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnitts genehmigen, sofern

a) es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Artikel 72 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder

b) es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Artikel 72 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten.

(2)  Die vorübergehende Abweichung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der Abweichung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.

(3)  Anträge auf Abweichungen sind schriftlich an die Kommission zu richten. Darin sind die Gründe für die Abweichung nach Absatz 1 anzuführen und entsprechende Belege beizufügen.

(4)  Wenn eine Abweichung genehmigt wird, erfüllt das begünstigte Land alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Abweichung und die Verwaltung der Mengen, für die die Abweichung genehmigt wurde, vorzulegen sind.



Unterabschnitt 5

Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land

Artikel 90

Das Schema wird in den folgenden Fällen angewendet:

a) Die Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer im Sinne des Artikels 92 ausgeführt;

b) Es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.

Artikel 91

(1)  Die zuständigen Behörden des begünstigten Landes erstellen ein elektronisches Verzeichnis der in dem Land ansässigen registrierten Ausführer und halten es stets auf dem neuesten Stand. Das Verzeichnis wird unverzüglich aktualisiert, wenn ein Ausführer gemäß Artikel 93 Absatz 2 aus dem Verzeichnis registrierter Ausführer gestrichen wird.

(2)  Das elektronische Verzeichnis enthält folgende Angaben:

a) Name und vollständige Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig/niedergelassen ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2 Ländercode);

b) Nummer des registrierten Ausführers;

c) Im Rahmen des Schemas auszuführende Erzeugnisse (Indikativliste der Kapitel und Positionen des Harmonisierten Systems, je nach Beurteilung ihrer Zweckmäßigkeit durch den Antragstellers);

d) Daten des Beginns und Ablaufs der Registrierung des Ausführers;

e) Gründe für die Streichung (Antrag des registrierten Ausführers/Streichung durch die zuständigen Behörden). Diese Angaben werden nur den zuständigen Behörden zugänglich gemacht.

(3)  Die zuständigen Behörden teilen der Kommission das Nummerierverfahren mit, das auf einzelstaatlicher Ebene zur Bezeichnung der registrierten Ausführer verwendet wird. Die Nummer beginnt mit dem ISO-Alpha-2 Ländercode.

Artikel 92

Um registriert zu werden, stellen die Ausführer auf einem Vordruck gemäß Anhang 13c einen Antrag an die zuständigen Behörden des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a genannten begünstigten Landes. Mit dem vollständigen Ausfüllen des Vordrucks stimmen die Ausführer der Speicherung der Angaben in der Datenbank der Kommission und der Veröffentlichung nicht vertraulicher Daten im Internet zu.

Der Antrag wird von den zuständigen Behörden nur angenommen, wenn er vollständig ausgefüllt ist.

Artikel 93

(1)  Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des Schemas nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, benachrichtigen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes, die sie unverzüglich aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer in dem begünstigten Land streichen.

(2)  Fertigen registrierte Ausführer vorsätzlich oder fahrlässig Erklärungen zum Ursprung oder andere Belege mit sachlich falschen Angaben an oder lassen sie anfertigen, um vorschriftswidrig oder in betrügerischer Absicht eine Präferenzbehandlung zu erlangen, so streichen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes unbeschadet der in dem begünstigten Land geltenden Strafen und Sanktionen den Ausführer aus dem in dem jeweiligen begünstigten Land geführten Verzeichnis der registrierten Ausführer.

(3)  Unbeschadet der möglichen Auswirkung von Unregelmäßigkeiten, die bei laufenden Kontrollen festgestellt werden, erfolgt die Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer mit Zukunftswirkung, d.h. in Bezug auf nach dem Datum der Streichung ausgestellte Erklärungen zum Ursprung.

(4)  Ausführer, die von den zuständigen Behörden gemäß Unterabsatz 2 aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen wurden, können nur wiederaufgenommen werden, wenn sie den zuständigen Behörden des begünstigten Landes nachgewiesen haben, dass sie die Umstände, die zu der Streichung geführt haben, behoben haben.

Artikel 94

(1)  Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:

a) Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;

b) sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

c) sie bewahren Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

d) sie bewahren folgende Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:

i) die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung; und

ii) Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Aufzeichnungen können elektronisch erfasst werden, damit müssen aber die bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien nachverfolgt und ihre Ursprungseigenschaft bestätigt werden können.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

Artikel 95

(1)  Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 86 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b angesehen werden können.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann eine Erklärung zum Ursprung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden (nachträgliche Erklärung), sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, nicht später als zwei Jahre nach der Ausfuhr vorgelegt wird.

(3)  Der Ausführer legt seinem Kunden in der Europäischen Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 13 d aufgeführten Angaben vor. Eine Erklärung zum Ursprung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

(4)  Bei Kumulierung gemäß den Artikeln 84, 86 Absatz 1 oder 86 Absätze 5 und 6 stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die von dem Lieferanten vorgelegte Erklärung zum Ursprung. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung jeweils die Angaben „EU cumulation“, „regional cumulation“ oder „Cumul UE“, „cumul regional“.

(5)  Bei Kumulierung gemäß Artikel 85 stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den von dem Lieferanten vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß den Bestimmungen der in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei gültigen APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde. In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“ bzw. „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“.

(6)  Bei erweiterter Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 7 und 8 stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die erweiterte Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den von dem Lieferanten vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt wurde.

In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „extended cumulation with country x“ bzw. „cumul étendu avec le pays x“.

Artikel 96

(1)  Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.

(2)  Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausfertigung durch den Ausführer gültig.

(3)  Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System;

b) sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII bzw. die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und

c) sie werden in Teilsendungen eingeführt.



Unterabschnitt 6

Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union

Artikel 97

(1)  Die Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweist auf die Erklärung zum Ursprung. Die Erklärung zum Ursprung wird zur Verfügung der Zollbehörden gehalten, die ihre Vorlage zur Prüfung der Anmeldung verlangen können. Erforderlichenfalls können diese Behörden eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

(2)  Beantragt der Anmelder die Anwendung des Schemas, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne von Artikel 253 Absatz 1 und wird entsprechend behandelt.

(3)  Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen, indem er insbesondere überprüft,

i) dass der Ausführer in der Datenbank gemäß Artikel 69 Absatz 3 registriert ist, um Erklärungen zum Ursprung abzugeben, es sei denn, der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse überschreitet nicht den Betrag von 6 000 EUR, und

ii) dass die Erklärung zum Ursprung mit Anhang 13d übereinstimmt.

Artikel 97a

(1)  Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

a) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht überschreitet;

b) Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht überschreitet.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art,

b) es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Gewährung des Schemas erfüllen,

c) es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.

(3)  Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich,

b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind,

c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Artikel 97b

(1)  Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung zum Ursprung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

(2)  Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

(3)  Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 96 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der genannten Frist gestellt worden sind.

Artikel 97c

(1)  Das Verfahren nach Artikel 96 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.

(2)  Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

Artikel 97d

(1)  Bei Erzeugnissen, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, kann eine Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzt werden, die vom Besitzer der Waren ausgefertigt wird, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder in die Türkei zu senden. Um Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen zu können, brauchen die Besitzer der Waren keine registrierten Ausführer zu sein.

(2)  Das Original der Erklärung zum Ursprung, die ersetzt wird, enthält folgende Angaben:

a) die Angaben zu der(den) Ersatzerklärung(en) zum Ursprung;

b) Namen und Anschrift des Versenders;

c) den oder die Empfänger in der Europäischen Union.

Das Original der Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift: „Replaced“ oder gegebenenfalls „Remplacée“.

(3)  Die Ersatzerklärung zum Ursprung enthält folgende Angaben:

a) alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse,

b) das Datum der Ausfertigung des Originals der Erklärung zum Ursprung,

c) alle erforderlichen Angaben gemäß Anhang 13d,

d) Namen und Anschrift des Versenders der Erzeugnisse in der Europäischen Union,

e) Namen und Anschrift des Empfängers in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz oder der Türkei,

f) Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.

Die Person, die die Ersatzerklärung zum Ursprung ausfertigt, kann der Ersatzerklärung zum Ursprung eine Kopie der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

(4)  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Erklärungen, die Erklärungen zum Ursprung ersetzen, die ihrerseits Ersatzerklärungen zum Ursprung sind. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Ersatzerklärungen, die von Versendern der Erzeugnisse in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ausgefertigt werden.

(5)  Wird für die Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so gilt die in diesem Artikel genannte Ersatzerklärung nur für die Erzeugnisse, die für die Europäische Union bestimmt sind. Haben die betreffenden Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft durch regionale Kumulierung erlangt, so kann eine Ersatzerklärung zum Ursprung nur dann für die Beförderung von Erzeugnissen nach Norwegen, in die Schweiz oder die Türkei ausgefertigt werden, wenn diese Länder die gleichen Regeln der regionalen Kumulierung anwenden wie die Europäische Union.

(6)  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Ersatzerklärungen zum Ursprung im Falle einer Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 74.

Artikel 97e

(1)  Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 74 nachgeprüft werden kann.

(2)  Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung gemäß Artikel 97h aussetzen, wenn

a) die von dem Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 73 oder Artikel 74 zu bestätigen,

b) der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.

(3)  In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gemäß Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.

Artikel 97f

(1)  Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn

a) die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;

b) der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betroffenen Erzeugnisse nicht nachkommt;

c) unbeschadet Artikel 90 Buchstabe b und Artikel 97d Absatz 1 die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;

d) die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 13d ausgefertigt wurde;

e) die Bedingungen des Artikels 74 nicht erfüllt sind.

(2)  Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 97h an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn

a) aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;

b) aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 73 nicht erfüllt waren;

c) sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und

i) wenn sie innerhalb der Frist gemäß Artikel 97h keine Antwort erhalten haben oder

ii) wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.



Unterabschnitt 7

Überprüfung der Ursprungseigenschaft

Artikel 97g

(1)  Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes folgende Maßnahmen:

a) Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten,

b) sie kontrollieren regelmäßig die Ausführer auf eigene Initiative.

Soweit Norwegen, die Schweiz und die Türkei ein Abkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen haben, wonach sie einander in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit die erforderliche Unterstützung gewähren, gilt Unterabsatz 1 sinngemäß für Ersuchen an die Behörden Norwegens, der Schweiz und der Türkei um Prüfung der auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung, damit diese Behörden mit den zuständigen Behörden des begünstigten Landes enger zusammenarbeiten.

Die erweiterte Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 7 und 8 setzt voraus, dass ein Land, mit dem die Europäische Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, das begünstigte Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.

(2)  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die ausgehend von den entsprechenden Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der begünstigten Länder die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.

(3)  Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Vor-Ort-Kontrollen und jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

Artikel 97h

(1)  Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts haben.

Die Zollbehörden eines Mitgliedstaates geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes zur Durchführung einer Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung zum Ursprung unrichtig sind.

Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind; davon ausgenommen sind Ersuchen an Norwegen, die Schweiz oder die Türkei zur Überprüfung von Ersatzerklärungen zum Ursprung, die auf ihrem Staatsgebiet ausgehend von einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurden, für die eine Frist von acht Monaten gilt.

(2)  Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt.



Unterabschnitt 8

Sonstige Bestimmungen

Artikel 97i

(1)  Die Unterabschnitte 5, 6 und 7 gelten sinngemäß für

a) Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung;

b) Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes begünstigtes Land im Rahmen der regionalen Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5.

(2)  Ein EU-Ausführer wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates auf Antrag des Ausführers als registrierter Ausführer im Sinne des Schemas betrachtet, wenn der Ausführer folgende Bedingungen erfüllt:

a) Der Ausführer verfügt über eine EORI-Nummer gemäß Artikel 4k bis Artikel 4t;

b) der Ausführer hat den Status eines „ermächtigten Ausführers“ im Rahmen einer Präferenzregelung;

c) der Ausführer legt mit seinem Antrag an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die folgenden Angaben nach dem Muster in Anhang 13c vor:

i) die Detailangaben in den Feldern 1 und 4;

ii) die Verpflichtungszusage gemäß Feld 5.

Artikel 97j

(1)  Die Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder – wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden – als Ursprungserzeugnisse Ceuta und Melillas betrachtet werden können.

(2)  Die Unterabschnitte 5, 6 und 7 gelten sinngemäß für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.

(3)  Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung der Unterabschnitte 1, 2, 3, 5, 6 und 7 in Ceuta und Melilla.

(4)  Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.

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Abschnitt 1A

Bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers geltende Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen



Unterabschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 97k

(1)  Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:

a) die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse gemäß Abschnitt 1;

b) die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist;

c) die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 18 wiedergegeben ist;

d) die Bestimmungen für die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß Artikel 97s;

e) die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Artikel 89.

(2)  Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zusammen, indem sie insbesondere

a) der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung des ordnungsgemäßen Management des Schemas in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b) unbeschadet der Artikel 97s und 97t die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen überprüfen, was Vor-Ort-Kontrollen einschließt, sofern diese von der Kommission oder den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen gefordert wurden.

(3)  Wurde in einem begünstigten Land eine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständige Behörde benannt und werden dort Ursprungsnachweise geprüft und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Ausfuhren in die Europäische Union ausgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 in diesem begünstigten Land als erfüllt.

(4)  Wird ein Land oder Gebiet für unter die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes oder Gebietes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 97s genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land oder Gebiet ausgeführt worden sind.

(5)  Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.



Unterabschnitt 2

Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land

Artikel 97l

(1)  Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 enthalten ist, wird auf schriftlichen Antrag des Ausfhrers oder seines bevollmächtigten Vertreters zusammen mit allen weiteren Belegen dafür ausgestellt, dass die Ausfuhrerzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erfüllen.

(2)  Es wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A kann jedoch ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn es infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den zuständigen Regierungsbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(3)  Die zuständigen Regierungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A gemäß diesem Abschnitt ausgestellt worden ist. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk „Délivré a posteriori“ oder „Issued retrospectively“ tragen.

(4)  Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Regierungsbehörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk „Duplicata“ oder „Duplicate“ zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.

(5)  Um zu überprüfen, ob das Erzeugnis, für das ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A beantragt wird, mit den entsprechenden Ursprungsregeln übereinstimmt, können die zuständigen Regierungsbehörden zusätzliche Belege verlangen oder alle Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig erachten.

(6)  Das Ausfüllen von Feld 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist „Europäische Union“ oder der Name eines Mitgliedstaates einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A anzugeben. Die in Feld 12 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers sind handschriftlich einzusetzen.

Artikel 97m

(1)  Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 97k Absatz 2 vorgesehene Zusammenarbeit der Verwaltungen auch für dieses Verfahren gilt.

(2)  Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

(3)  Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer oder französischer Sprache mit dem Wortlaut gemäß Anhang 18 auszufertigen. Die Erklärung auf der Rechnung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen.

(4)  Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen abhängig gemacht:

a) für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b) sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer diese Kontrolle in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

(5)  Bei Kumulierung gemäß Artikel 84, 85 oder 86 stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei, mit der eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:

 bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 5 ausgestellt wurde;

 bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der von dem Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde;

 bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der von dem Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut in Anhang 18 wiedergegeben ist;

 bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Europäischen Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.

In den im ersten, zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich des Unterabsatz 1 genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A jeweils die Angaben „EU cumulation“„Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „regional cumulation“, „extended cumulation with country x“ oder „Cumul UE“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“, „cumul regional“, „cumul étendu avec le pays x“.



Unterabschnitt 3

Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union

Artikel 97n

(1)  Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. die Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den dort für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

(2)  Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 97k Absatz 5 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 97o

(1)  Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so kann den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

(2)  Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem(den) Mitgliedstaat(en) niedergelassen sind,

c) unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle des gleichen Mitgliedstaates erfüllt werden.

Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.

Artikel 97p

(1)  Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle eines einzigen Mitgliedstaates unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder in die Türkei durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden.

(2)  Die Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Dieses Ersatzzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgefertigt.

(3)  In dem Ersatzzeugnis muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist. In Feld 4 ist die Angabe „Certificat de remplacement“ oder „Replacement certificate“ zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken. In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden. Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 übertragen, in Feld 10 wird auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen.

(4)  In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und das Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis.

(5)  Die Zollstelle, die beauftragt wird, den Vorgang nach Absatz 1 auszuführen, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis wird von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

(6)  Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Europäische Union bestimmt sind. Haben die betreffenden Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft durch regionale Kumulierung erlangt, so kann ein Ersatzursprungszeugnis für die Beförderung von Erzeugnissen nach Norwegen, in die Schweiz oder die Türkei nur ausgefertigt werden, wenn diese Länder die gleichen Regeln der regionalen Kumulierung anwenden wie die Europäische Union.

Artikel 97q

(1)  Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die in Artikel 66 genannten Zollpräferenzen gewährt werden, angesehen, sofern

a) diese Einfuhren

i) Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;

ii) als die Bedingungen für die Anwendung des Schemas erfüllend erklärt worden sind;

b) kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.

(2)  Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c) diese Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)  Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 97r

(1)  Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)  Eindeutige Formfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.



Unterabschnitt 4

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 97s

(1)  Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer oder seinem ermächtigten Vertreter die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der Stempel gestatten.

Begünstigte Länder, die die in Unterabsatz 1 verlangten Angaben bereits vorgelegt haben, sind nicht verpflichtet, diese erneut vorzulegen, es sei denn, es haben sich Änderungen ergeben.

(2)  Die Kommission wird für die Zwecke des Artikels 97k Absatz 4 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum veröffentlichen, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land oder Gebiet für die in der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.

(3)  Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern auf Ersuchen der zuständigen Behörden dieser Länder Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 97t

(1)  Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.

(2)  Bei einem Ersuchen um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(3)  Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens durchgeführt, wobei die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden; gehen die Ersuchen an Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, um Prüfungen von Ersatz-Ursprungszeugnissen zu veranlassen, die in den Staatsgebieten dieser Länder ausgehend von einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurden, beträgt diese Frist acht Monate. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes angesehen werden können.

(4)  Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die aufgrund bilateraler Kumulierung ausgestellt werden, ist eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.

(5)  Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(6)  Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wurde, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Ermittlungen durch und trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken

(7)  Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bewahren die Ausführer alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse auf, und die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes bewahren Abschriften der Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere auf. Diese Unterlagen sind mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A aufzubewahren.

Artikel 97u

(1)  Die Artikel 97s und 97t gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß den Regeln der regionalen Ursprungskumulierung ausgestellt wurden.

(2)  Für die Zwecke der Artikel 85, 97m und 97p sieht das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei unter anderem die Verpflichtung vor, dass die Vertragsparteien einander die erforderliche Amtshilfe im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungen leisten.

Für die Zwecke von Artikel 86 Absätze 7 und 8 und Artikel 97k unterstützt das Land, mit dem die Europäische Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, im Rahmen der erweiterten Kumulierung mit einem begünstigten Land dieses Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.



Unterabschnitt 5

Verfahren der bilateralen Kumulierung

Artikel 97v

(1)  Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Europäischen Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21 oder

b) einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 18. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Europäischen Union ausgefertigt werden.

(2)  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke „Pays bénéficiaires du SPG“ und „UE“ oder „GSP beneficiary countries“ und „EU“ ein.

(3)  Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und – mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung – für Erklärungen auf der Rechnung.

(4)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union ausführt, im Rahmen der bilateralen Kumulierung ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr

a) für die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und

b) der Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.

(5)  Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(6)  Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen.

Sie widerrufen die Bewilligung in jedem der folgenden Fälle:

a) der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;

b) der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr;

c) der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Bewilligung in unzulässiger Art Gebrauch.

(7)  Ein ermächtigter Ausführer braucht jedoch Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn der ermächtigte Ausführer sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die den ermächtigten Ausführer so identifiziert, als ob der ermächtigte Ausführer sie handschriftlich unterzeichnet hätte.



Unterabschnitt 6

Ceuta und Melilla

Artikel 97w

Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten sinngemäß für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse.

Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.

Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

▼M18



Abschnitt 2

▼M21

Länder und Gebiete, die durch die von der Gemeinschaft für bestimmte Länder und Gebiete einseitig festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen begünstigt sind

▼M39

Artikel 97x

(1)  Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

b) „Vormaterialien“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) „Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) „Ab-Werk-Preis“ in der Liste des Anhangs 15 ist der Preis der Ware, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem begünstigten Land angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g) „Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anhang 15 ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder dem begünstigten Land im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muss, gilt dieser Unterabsatz sinngemäß;

h) „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

i) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

j) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

 gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

 mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

(2)  Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f der Begriff „Hersteller“ in Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 1 auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

▼M18



Unterabschnitt 1

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

Artikel 98

▼M21

(1)  Für die Anwendung der Vorschriften über die Zollpräferenzmaßnahmen, die die Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder, Ländergruppen oder Gebiete (im Folgenden „begünstigte Länder und Gebiete“) mit Ausnahme derer des Abschnitts 1 des vorliegenden Kapitels und der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete festlegt, gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Lands oder Gebiets:

▼M18

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 99 vollständig in diesem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in diesem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 100 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)  Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ , wenn sie in diesem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 101 genannten Behandlungen hinausgehen.

(3)  Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmungen des Ursprungs von in der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

Artikel 99

(1)  Als in einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

▼M39

d)a Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;

▼M18

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Gemeinschaft außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Gemeinschaft ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern das ►M21  begünstigte Land oder Gebiet ◄ oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2)  Der Begriff „Schiffe eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Gemeinschaft“ und „Fabrikschiffe eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Gemeinschaft“ in Absatz 1 Buchstabe f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

 die in einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

 die die Flagge eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder eines Mitgliedstaats führen;

 die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in diesem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder den Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Mitgliedstaaten sind und außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ ►C7   oder den Mitgliedstaaten ◄ oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieses ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ ►C7   oder der Mitgliedstaaten ◄ gehört;

 deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Mitgliedstaaten besteht und

 deren Besatzung zu mindesten 75 v. H. aus Staatsangehörigen des ►M21  begünstigtes Land oder Gebiet ◄ oder der Mitgliedstaaten besteht.

(3)  Die Begriffe „ ►M21  begünstigtes Land oder Gebiet ◄ “ und „Gemeinschaft“ umfassen auch die Küstenmeere des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Mitgliedstaaten.

(4)  Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

Artikel 100

Für die Zwecke des Artikels 98 gelten Erzeugnisse, die nicht in einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die in der Liste des Anhangs 15 genannten Bedingungen erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Abschnitt fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

Artikel 101

▼M22

(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 100 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);

▼M39

g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

▼M22

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

▼M39

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

▼M39

m)a einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

▼M22

n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;

p) Schlachten von Tieren.

▼M18

(2)  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder in der Gemeinschaft an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 101a

(1)  Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Abschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit ►C7  darstellt; ◄

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2)  Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 102

(1)  Abweichend von Artikel 100 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

In den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese ►C7  durch die Anwendung von ◄ Unterabsatz 1 nicht überschritten werden.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 103

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 104

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 105

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe;

b) Anlagen und Ausrüstung;

c) Maschinen und Werkzeuge;

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 106

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder in der Gemeinschaft erfüllt werden.

Ursprungserzeugnisse, die aus einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder aus der Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass

  ►C7  die wiedereingeführten Waren ◄ dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

 diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 107

(1)  Als unmittelbar aus dem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in die begünstigte Republik befördert gelten:

a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;

b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als ►M21  des ◄ ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das ►M21  begünstigte Land oder Gebiet ◄ oder die Gemeinschaft befördert werden.

(2)  Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland ►C7  erfolgt ist; ◄

oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

 genaue Warenbeschreibung,

 Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

 Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;

 oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 108

(1)  Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, erhalten sie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern sie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des betreffenden ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft glaubhaft dargelegt wird, dass

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Gemeinschaft versandt worden sind und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  Den Zollbehörden der Gemeinschaft ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3)  Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.



Unterabschnitt 2

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Artikel 109

Ursprungserzeugnisse der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 sofern

a)  ►C7  eine Warenverkehrsbescheinigung ◄ EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21, oder

b) in den in Artikel 116 Absatz 1 genannten Fällen eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang 22 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen ►C7  Handelspapier, in denen die ◄ Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt)

vorgelegt wird.



a)

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Artikel 110

▼M21

(1)  Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 107 unmittelbar befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die entweder von den Zollbehörden oder von anderen zuständigen Regierungsbehörden eines begünstigten Landes oder Gebiets ausgestellt worden ist, sofern die zuständigen Behörden dieses Landes oder Gebiets:

▼M18

 der Kommission die nach Artikel 121 verlangten Angaben übermittelt haben und

 der Gemeinschaft Amtshilfe leisten, indem sie den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestatten, die Echtheit der Bescheinigung oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

(2)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn sie als Nachweis zur Anwendung der in Artikel 98 genannten Zollpräferenzen dienen kann.

(3)  Die Warenverkehrsbescheinigung ►C7  EUR.1 ◄ wird auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 21 zu stellen, der gemäß diesem Unterabschnitt auszufüllen ist.

Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von den zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindesten drei Jahre lang aufzubewahren.

(4)  Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die auszuführenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erteilt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Erzeugnisse tatsächlich die Ursprungseigenschaft besitzen; er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.

(5)  Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts angesehen werden können.

(6)  Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung nach Artikel 98 ist, achten die zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.

(7)  Die zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats können zur Prüfung, ob die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Belege verlangen und alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(8)  Die zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats achten darauf, dass die in Absatz 1 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

(9)  In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(10)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 111

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 112

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 62 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfüllen.

Artikel 113

(1)  Abweichend von Artikel 110 Absatz 10, kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)  Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den ►C7  entsprechenden ◄ Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß diesem Abschnitt ausgestellt worden ist.

(3)  Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

 „EXPEDIDO A POSTERIORI“,

 „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,

 „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“,

 „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“,

 „ISSUED RETROSPECTIVELY“,

 „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“,

 „RILASCIATO A POSTERIORI“,

 „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,

 „EMITIDO A POSTERIORI“,

 „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,

 „UTFÄRDAT I EFTERHAND“,

▼A2

 „VYSTAVENO DODATEČNĚ“,

 „VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT“,

 „IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI“,

 „RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“,

 „KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“,

 „MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT“,

 „WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“,

 „IZDANO NAKNADNO“,

▼M26

 „VYHOTOVENÉ DODATOČNE“,

▼M30

 „ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ“,

 „ELIBERAT ULTERIOR“.

▼M18

(4)  Der in ►C7  Absatz 3 ◄ genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen

Artikel 114

(1)  Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)  Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

 „DUPLICADO“,

 „DUPLIKAT“,

 „DUPLIKAT“,

 „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“,

 „DUPLICATE“,

 „DUPLICATA“,

 „DUPLICATO“,

 „DUPLICAAT“,

 „SEGUNDA VIA“,

 „KAKSOISKAPPALE“,

 „DUPLIKAT“,

▼A2

 „DUPLIKÁT“,

 „DUPLIKAAT“,

 „DUBLIKĀTS“,

 „DUBLIKATAS“,

 „MÁSODLAT“,

 „DUPLIKAT“,

 „DUPLIKAT“,

 „DVOJNIK“,

 „DUPLIKÁT“,

▼M30

 „ДУБЛИКАТ“,

 „DUPLICAT“.

▼M18

(3)  Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4)  Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 115

Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle in der Gemeinschaft unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Die Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.



b)

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Artikel 116

(1)  Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 117;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, sofern die in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe auch für dieses Verfahren gewährt wird.

(2)  Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(3)  Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausstellt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der Gemeinschaft beziehungsweise der zuständigen Behörden eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts vorzulegen.

(4)  Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs 22 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes anzufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5)  Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 117 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6)  In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den nachstehend aufgeführten besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:

a) für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b) sind die in einer Sendung enthaltenen Waren ►C7  im Ausfuhrland ◄ bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

Die ►C7  Vorschriften ◄ von Unterabsatz 1 befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 117

(1)  Die Zollbehörden der Gemeinschaft können einen Ausführer — nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt —, der häufig Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 98 Absatz 2 ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts bieten.

(2)  Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3)  Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4)  Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5)  Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 118

(1)  Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2)  Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung nach Artikel 98 angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)  In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

(4)  Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland und in der Gemeinschaft niedergelassen sind,

c) unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle der Gemeinschaft erfüllt werden.

Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.

Artikel 119

(1)  Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse angesehen und erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2)  Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 120

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.



Unterabschnitt 3

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 121

(1)  Die ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die mitgeteilten Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ gemachten Angaben an, ab welchem Datum diese neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2)  Die Kommission übermittelt den ►M21  begünstigten Ländern oder Gebieten ◄ die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 122

(1)  Eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.

(2)  In Fällen nach Absatz 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ , in die die Erzeugnisse eingeführt worden sind, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder der Mitgliedstaaten zurück, aus denen die Erzeugnisse ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse ►C7  überlassen. ◄

(3)  Wenn ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt worden ist, ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Regierungsbehörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder der Gemeinschaft angesehen werden können.

(4)  Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(5)  Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die ►C7  Vorschriften ◄ dieses Abschnitts nicht eingehalten worden sind, so führt das ►M21  begünstigte Land oder Gebiet ◄ von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(6)  Für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 müssen die Abschriften dieser Papiere sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von den zuständigen Regierungsbehörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.



Unterabschnitt 4

Ceuta und Melilla

Artikel 123

(1)  Im Sinne dieses Abschnitts schließt der Begriff „Gemeinschaft“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der begriff „Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft“ umfasst nicht die Erzeugnisse mit ►C7  Ursprung in Ceuta ◄ und Melilla.

(2)  Die ►C7  Vorschriften ◄ dieses Abschnitts gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(3)  Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4)  Die ►C7  Vorschriften ◄ dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen ►C7  EUR.1 ◄ gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(5)  Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

▼B



TITEL V

ZOLLWERT



KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 141

(1)  Für die Anwendung der Artikel 28 bis 36 des Zollkodex sowie dieses Titels berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Vorschriften des Anhangs 23.

Die Vorschriften der ersten Spalte des Anhangs 23 sind entsprechend der erläuternden Anmerkung in der zweiten Spalte anzuwenden.

(2)  Wenn bei der Ermittlung des Zollwerts auf allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze Bezug genommen werden muß, gelten die Vorschriften des Anhangs 24.

Artikel 142

(1)  Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a) „Übereinkommen“: das in Artikel 31 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Zollkodex genannte im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 geschlossene Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens;

b) „hergestellte Waren“: auch angebaute, erzeugte und abgebaute Waren;

c) „gleiche Waren“: Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind;

d) „gleichartige Waren“: Waren, die in demselben Land hergestellt sind und — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;

e) „Waren derselben Gattung oder Art“: Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden; dieser Ausdruck schließt auch gleiche oder gleichartige Waren ein.

(2)  Die Ausdrücke „gleiche Waren“ oder „gleichartige Waren“ schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv) des Zollkodex vorgenommen wurde, weil sie in der Gemeinschaft erarbeitet wurden.

Artikel 143

(1)   ►M15  Im Sinne von Titel II Kapitel 3 des Zollkodex sowie der Bestimmungen des vorliegenden Titels gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: ◄

a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;

b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;

c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;

d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;

e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;

f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;

g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder

h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandschaftsverhältnisse zueinander stehen:

 Ehegatten,

 Eltern und Kind,

 Geschwister (auch Halbgeschwister),

 Großeltern und Enkel,

 Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte,

 Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter,

 Schwäger und Schwägerinnen

(2)  Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, daß die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden im Sinne dieses Titels, wenn auf sie eines der Kriterien nach Absatz 1 zutrifft.

Artikel 144

(1)  Wird der Zollwert nach Artikel 29 des Zollkodex für Waren ermittelt, für die der Preis in dem für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt noch nicht gezahlt worden ist, so wird grundsätzlich der bei Zahlung in dem Bewertungszeitpunkt maßgebende Preis als Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts angenommen.

(2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten konsultieren sich im Rahmen des Ausschusses über die Durchführung des Absatzes 1.

▼M21

Artikel 145

(1)  Wenn Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft angemeldet werden, Teil einer größeren Sendung gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren sind, so ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 des Zollkodex derjenige Teil des Gesamtpreises, der dem Verhältnis der angemeldeten Warenmenge zu der insgesamt erworbenen Warenmenge entspricht.

Eine verhältnismäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zuzahlenden Preises erfolgt auch im Fall eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der zu bewertenden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

(2)  Nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zugunsten des Käufers durch den Verkäufer bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 29 des Zollkodex berücksichtigt werden, sofern der Zollbehörde nachgewiesen wird:

a) dass die Waren zu dem in Artikel 67 Zollkodex bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren,

b) dass der Verkäufer diese Änderung gemäß den vertraglichen Gewährleistungspflichten eines vor der Überführung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossenen Kaufvertrags vornimmt, und

c) dass die Schadhaftigkeit der Waren nicht schon im einschlägigen Kaufvertrag berücksichtigt wurde.

(3)  Der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gemäß Absatz 2 geändert wurde, kann zugrunde gelegt werden, sofern dieser während eines Zeitraums von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, angepasst wurde.

▼B

Artikel 146

Ist in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 des Zollkodex der Betrag einer auf die betreffenden Waren im Ursprungs- oder Ausfuhrland anwendbaren inländischen Abgabe enthalten, so wird dieser Betrag nicht in den Zollwert einbezogen, sofern den betreffenden Zollbehörden nachgewiesen werden kann, daß die Waren von dieser Abgabe befreit worden sind oder befreit werden und dem Käufer diese Befreiung zugute kommt.

Artikel 147

(1)  Für die Anwendung des Artikels 29 des Zollkodex wird die Tatsache, daß Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, daß sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden. ►M6  Dies gilt bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung im Hinblick auf den letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, oder sofern es sich um einen Verkauf im Zollgebiet der Gemeinschaft vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr handelt. ◄

▼M6

Bei der Anmeldung eines Preises aus einem Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, vorausgeht, ist den Zollbehörden nachzuweisen, daß dieser Verkauf von Waren mit Bestimmung für das genannte Gebiet abgeschlossen wurde.

Die Vorschriften der Artikel 178 bis 181a finden Anwendung.

▼B

(2)  Werden die Waren ►M6  ————— ◄ zwischen dem Verkauf und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Drittland verwendet, so ist die Anwendung des Transaktionswerts nicht zwingend geboten.

(3)  Der Käufer braucht keinen anderen Voraussetzungen zu genügen als Partei des Kaufvertrags zu sein.

Artikel 148

Wird gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex festgestellt, daß hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises der eingeführten Waren eine Bedingung vorliegt oder eine Leistung zu erbringen ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als eine mittelbare Zahlung des Käufers an den Verkäufer und als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit:

a) einer Tätigkeit nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b) des Zollkodex oder

b) Faktoren, die nach Artikel 32 des Zollkodex dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zuzuschlagen sind.

Artikel 149

(1)  Im Sinne des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe b) des Zollkodex bedeutet der Begriff „Tätigkeiten für den Absatz der Waren“ alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren und der Förderung des Absatzes dieser Waren sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren.

(2)  Solche vom Käufer durchgeführte Tätigkeiten gelten als auf dessen eigene Rechnung durchgeführt, selbst wenn ihnen eine Verpflichtung des Käufers nach Absprache mit dem Verkäufer zugrunde liegt.

Artikel 150

(1)  Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex (Transaktionswert gleicher Waren) ist der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf ►C1  einer anderen Handelsstufe und/oder auch in abweichenden ◄ Mengen verkauft worden sind; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug ►C1  auf die Handelsstufe und/oder auch die Menge ◄ zu berichtigen, sofern diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.

(2)  Sind die Kosten nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e) des Zollkodex im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.

(3)  Wird nach diesem Artikel mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

(4)  Bei Anwendung dieses Artikels wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt worden sind, nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert nach Absatz 1 für gleiche Waren festgestellt werden kann, die von derselben Person hergestellt worden sind, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.

(5)  Der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren im Sinne dieses Artikels ist ein Zollwert, der bereits nach Artikel 29 des Zollkodex anerkannt worden ist ►C1  und die Berichtigungen nach Absatz 1 und ◄ Absatz 2 enthält.

Artikel 151

(1)  Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex (Transaktionswert gleichartiger Waren) ist der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf ►C1  einer anderen Handelsstufe und/oder auch in abweichenden ◄ Mengen verkauft worden sind; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug ►C1  auf die Handelsstufe und/oder auch die Menge ◄ zu berichtigen, sofern diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.

(2)  Sind die Kosten nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e) des Zollkodex im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.

(3)  Wird nach diesem Artikel mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

(4)  Bei Anwendung dieses Artikels wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt worden sind, nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert nach Absatz 1 für gleichartige Waren festgestellt werden kann, die von derselben Person hergestellt worden sind, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.

(5)  Der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren im Sinne dieses Artikels ist ein Zollwert, der bereits nach Artikel 29 des Zollkodex anerkannt worden ist ►C1  und die Berichtigungen nach Absatz 1 und ◄ Absatz 2 enthält.

Artikel 152

(1)  

a) Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, verkauft, so wird ihr Zollwert nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) des Zollkodex auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind; hierbei sind abzuziehen:

i) die bei Verkäufen in der Gemeinschaft in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art;

ii) die in der Gemeinschaft anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten und;

iii) Einfuhrabgaben und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren in der Gemeinschaft zu zahlende Abgaben.

▼M27

a)a Der Zollwert bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren kann unmittelbar gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die Preise je Einheit der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 5 ) im TARIC veröffentlicht.

Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und übermittelt:

i) Nach den Abzügen gemäß Buchstabe a wird der Kommission von den Mitgliedstaaten für jede Warenkategorie ein Preis je Einheit von 100 kg mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Buchstabe a Ziffer ii Standardbeträge festlegen, die sie der Kommission mitteilen.

ii) Der Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren verwendet werden, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen.

iii) Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.

iv) Die Preise je Einheit werden der Kommission in Euro mitgeteilt, und zwar nicht später als um 12 Uhr mittags des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Bekanntgabe durch die Kommission.

Die in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Waren sind in Anhang 26 aufgeführt.

▼B

b) Werden weder die eingeführten Waren noch die eingeführten gleichen oder gleichartigen Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so wird der Zollwert der eingeführten Waren nach diesem Artikel vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft werden.

(2)  Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Einführers auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der größten Menge insgesamt an Personen mit Sitz in der Gemeinschaft verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten (eingetretenen) Wertsteigerung sowie den in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.

(3)  Bei Anwendung dieses Artikels ist der „Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren in der größten Menge insgesamt verkauft werden“, der Preis, zu dem die größte Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.

(4)  Ein Verkauf in der Gemeinschaft an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen irgendwelche der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, wird für die Feststellung des Preises je Einheit nach diesem Artikel nicht herangezogen.

(5)  Als „frühester Zeitpunkt“ im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen vorliegen.

Artikel 153

(1)  Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe d) des Zollkodex (ermittelter Zollwert) darf keine Zollbehörde von einer nicht in der Gemeinschaft ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung dieses Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch von den Behörden eines Mitgliedstaats mit Zustimmung des Herstellers in einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist, überprüft werden, sofern diese Behörden die Regierung des betreffenden Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.

(2)  Zu den Kosten oder dem Wert des Materials und der Herstellung gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich des Zollkodex gehören die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ii) und iii) des Zollkodex aufgeführten Kosten.

Ferner gehört dazu der entsprechend anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht worden sind. Der Wert der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv) des Zollkodex aufgeführten in der Gemeinschaft erbrachten Leistungen wird nur insofern einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden.

(3)  Werden andere Informationen als die vom Hersteller oder in seinem Namen gemachten Angaben für die Ermittlung eines errechneten Werts benutzt, so unterrichten die Zollbehörden den Anmelder auf dessen Antrag vorbehaltlich des Artikels 15 des Zollkodex über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen.

(4)  Zu den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich des Zollkodex genannten „Gemeinkosten“ gehören die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht nach dem ersten Gedankenstrich desselben Buchstaben einbezogen sind.

Artikel 154

Werden die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ii) des Zollkodex genannten Umschließungen wiederholt für Einfuhren verwendet, so werden ihre Kosten auf Antrag des Anmelders nach allgemein üblichen Buchführungsregeln angemessen aufgeteilt.

Artikel 155

Bei Anwendung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv) des Zollkodex werden Kosten für Forschung und Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen.

Artikel 156

Artikel 33 Buchstabe c) des Zollkodex gilt auch, wenn der Zollwert nach einer anderen als der Transaktionswertmethode ermittelt wird.

▼M8

Artikel 156a

(1)  Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Beteiligten zulassen, daß

 in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex einzelne Beträge, die dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht bestimmbar sind,

 in Abweichung von Artikel 33 des Zollkodex einzelne Beträge, die nach dieser Vorschrift nicht in den Zollwert einzubeziehen sind, in Fällen, in denen diese Beträge im Zeitounkt des Entstehens der Zollschuld in den vorzulegenden Unterlagen betragsmäßig nicht getrennt ausgewiesen sind,

anhand besonderer und angemessener Kriterien ermittelt werden.

Die Zollwertanmeldung ist in diesem Fall nicht als vorläufig im Sinne von Artikel 254 zweiter Gedankenstrich anzusehen.

(2)  Die Zulassung setzt voraus, daß

a) die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 259 einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde,

b) die Anwendung der Artikel 30 und 31 des Zollkodex wegen besonderer Umstände nicht angebracht erscheint,

c) stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß der zu erhebende Betrag an Einfuhrabgaben im Zeitraum, der durch die Zulassung abgedeckt ist, nicht niedriger sein wird als es der ohne Bestehen einer solchen Zulassung erhobene Betrag an Einfuhrabgaben wäre,

d) die Wettbewerbsbedingungen für die Beteiligten nicht verzerrt werden.

▼B



KAPITEL 2

Vorschriften zu den Lizenzgebühren

Artikel 157

(1)  Als „Linzenzgebüren“ im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe c) des Zollkodex gelten insbesondere Zahlungen, die zu leisten sind für die Nützung von Rechten in Zusammenhang mit:

 der Herstellung der eingeführten Waren (insbesondere Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Herstellungs-„Know-how“) oder

 dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Ware (insbesondere Warenzeichen, Gebrauchsmuster) oder

 der Verwendung oder dem Weiterverkauf der eingeführten Ware (insbesondere Urheberrechte, untrennbar in der eingeführten Ware verkörperte Herstellungsverfahren).

(2)  Ungeachtet des Artikels 32 Absatz 5 des Zollkodex darf, wenn der Zollwert der eingeführten Ware nach Artikel 29 des Zollkodex ermittelt wird, die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlung

 sich auf die zu bewertende Ware bezieht

 und

 nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten ist.

Artikel 158

(1)  Ist die eingeführte Ware lediglich Bestandteil oder Zubehör von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt werden, so kann die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur dann hinzugerechnet werden, wenn sie sich auf diese Ware bezieht.

(2)  Werden die Waren zerlegt eingeführt oder vor dem Weiterverkauf nur unwesentlich behandelt, wie z. B. verdünnt oder verpackt, so wird durch diese Umstände nicht ausgeschlossen, daß die Lizenzgebühr sich auf die eingeführten Waren bezieht.

(3)  Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so ist eine angemessene Aufteilung nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen nach der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 zu Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex vorzunehmen.

Artikel 159

Eine Lizenzgebühr für das Recht zur Benutzung eines Warenzeichens ist dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur dann hinzuzurechnen, wenn

 die Lizenzgebühr Waren betrifft, die nach der Einfuhr in unverändertem Zustand weiterverkauft oder nur unwesentlich be- oder verarbeitet worden sind;

 diese Waren unter dem vor oder nach der Einfuhr angebrachten Warenzeichen vertrieben werden, für das die Lizenzgebühr gezahlt wird,

 und

 es dem Käufer nicht freisteht, sich die betreffenden Waren bei anderen mit dem Verkäufer nicht verbundenen Lieferern zu beschaffen.

Artikel 160

Zahlt der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten, so gelten die Voraussetzungen des Artikels 157 Absatz 2 nur dann als erfüllt, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt.

Artikel 161

Wenn die Art der Berechnung einer Lizenzgebühr auf den Preis der eingeführten Ware abstellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß sich die Zahlung dieser Lizenzgebühr auf die zu bewertende Ware bezieht.

Wenn der Betrag einer Lizenzgebühr unabhängig vom Preis der eingeführten Ware berechnet wird, kann sich die Zahlung dieser Lizenzgebühr gleichwohl auf die zu bewertende Ware beziehen.

Artikel 162

Bei Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c) des Zollkodex ist das Land, in dem der Empfänger der Lizenzzahlung ansässig ist, ohne Bedeutung.



KAPITEL 3

Vorschriften zum Ort des Verbringens in die Gemeinschaft

Artikel 163

(1)  Im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe e) und des Artikels 33 Buchstabe a) des Zollkodex ist der Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft

a) für im Seeverkehr beförderte Waren der Entladehafen oder der Umladehafen, sofern die Umladung von der Zollstelle des Umladehafens bescheinigt ist;

b) für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen, der erste für die Entladung in Betracht kommende Hafen an der Fluß- oder Kanalmündung oder weiter landeinwärts, sofern der Zollstelle nachgewiesen wird, daß die Fracht bis zum Entladehafen der Waren höher ist als die Fracht bis zu jenem ersten Hafen;

c) für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Waren der Ort der ersten Zollstelle;

d) für auf andere Weise beförderte Waren der Ort, an dem die Landgrenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschritten wird.

▼M30

(2)  Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Wege zu einem anderen Teil dieses Gebiets durch Belarus, Russland, die Schweiz, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befördert werden, wird der Zollwert unter Berücksichtigung des ersten Ortes des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft ermittelt, wenn die Beförderung der Waren durch die genannten Länder zum Bestimmungsort auf direktem Wege und auf einer üblichen Transportstrecke erfolgt.

▼B

(3)  Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Seeweg zum Bestimmungsort in einem anderen Teil dieses Zollgebiets befördert werden, wird der Zollwert unter Berücksichtigung des ersten Orts des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft ermittelt, sofern die Waren unmittelbar auf einem üblichen Transportweg zum Bestimmungsort befördert werden.

▼M30

(4)  Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren oder einer vorübergehenden Transportunterbrechung in Belarus, Russland, der Schweiz, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern sie sich aus Beförderungsgründen ergibt.

▼B

(5)  Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unmittelbar von einem der französischen überseeischen Departements zu einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft oder umgekehrt befördert werden, ist der maßgebende Ort des Verbringens der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Ort in dem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, aus dem die Waren herkommen, sofern sie dort entladen oder umgeladen worden sind und dies von der Zollstelle bescheinigt ist.

(6)  Sind die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 5 nicht erfüllt, so ist der maßgebende Ort des Verbringens der in Absatz 1 vorgesehene Ort in dem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, für den die Waren bestimmt sind.



KAPITEL 4

Vorschriften zu den Beförderungskosten

Artikel 164

Bei Anwendung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe e) und des Artikels 33 Buchstabe a) des Zollkodex gilt folgendes:

a) Werden Waren auf die gleiche Beförderungsart über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinaus befördert, so werden die Beförderungskosten im Verhältnis der außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zurückgelegten Beförderungsstrecken aufgeteilt, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem allgemein verbindlichen Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden wären.

b) Werden Waren zu einem einheitlichen Preis frei Bestimmungsort berechnet, der dem Preis am Ort des Verbringens entspricht, so sind die Kosten, die sich auf die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft beziehen, von diesem Preis nicht abzuziehen. Ein solcher Abzug kann jedoch vorgenommen werden, wenn der Zollstelle nachgewiesen wird, daß der Preis frei Grenze niedriger wäre als der einheitliche Preis frei Bestimmungsort.

c) Werden Waren unentgeltlich oder mit einem Beförderungsmittel des Käufers befördert, so sind die Beförderungskosten, die bis zum Ort des Verbringens bei gleicher Beförderungsart nach dem üblichen Tarif berechnet worden wären, in den Zollwert einzubeziehen.

Artikel 165

(1)  Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Einfuhrland zusätzlich erhoben werden.

(2)  Diese Gebühren geben jedoch keinen Anlaß zur Berichtigung des angemeldeten Werts bei der Bewertung von Waren, deren Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren, die von den Postexpressdiensten EMS-Datapost (in Dänemark EMS-Jetpost, in Deutschland EMS-Kurierpostsendungen, in Italien CAI-Post) befördert werden.

Artikel 166

Die in den Zollwert der Waren einzubeziehenden Kosten der Beförderung auf dem Luftweg werden nach den Regeln und Vomhundertsätzen in Anhang 25 bestimmt.

▼M21 —————

▼B



KAPITEL 6

Vorschriften zu den Umrechnungskursen

Artikel 168

▼C2

Im Sinne der Artikel 169 bis 172 bezeichnet der Ausdruck

▼B

a) „notierter Kurs“

 den letzten auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats im Handelsverkehr notierten Briefkurs oder

 einen anders bezeichneten, jedoch entsprechend notierten und von dem Mitgliedstaat zum „notierten Kurs“ bestimmten Umrechnungskurs, sofern er den jeweiligen Wert der betreffenden Währung im Handelsverkehr so genau wie möglich wiedergibt;

b) „veröffentlicht“: allgemein bekanntgemacht in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Art und Weise;

c) „Währung“: jede Währungseinheit, die als Zahlungsmittel zur Abwicklung zwischen Währungsbehörden oder auf dem internationalen Devisenmarkt gebräuchlich ist.

Artikel 169

(1)  Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, im Zeitpunkt der Ermittlung des Zollwerts in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist der bei der Ermittlung dieses Werts in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats anzuwendende Umrechnungskurs der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs, der an diesem oder am folgenden Tag ordnungsgemäß veröffentlicht wird.

(2)  Der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs gilt für den gesamten folgenden Kalendermonat, es sei denn, er wird durch einen gemäß Artikel 171 festgesetzten Kurs ersetzt.

(3)  Wird an dem in Absatz 1 genannten vorletzten Mittwoch für eine Währung kein Umrechnungskurs notiert oder wird ein notierter Kurs an diesem oder am folgenden Tag nicht veröffentlicht, so gilt der letzte für die betreffende Währung notierte und innerhalb der vorhergehenden 14 Tage veröffentlichte Kurs als der an diesem Mittwoch notierte Kurs.

Artikel 170

Kann ein Umrechnungskurs nicht nach Maßgabe des Artikels 169 festgestellt werden, so wird der zur Durchführung des Artikels 35 des Zollkodex zugrunde zu legende Umrechnungskurs von den betreffenden Mitgliedstaaten bestimmt und muß den jeweiligen Wert der betreffenden Währung dieses Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.

Artikel 171

(1)  Weicht ein am letzten Mittwoch eines Kalendermonats notierter und an diesem oder an dem folgenden Tag veröffentlichter Kurs um 5 v. H. oder mehr von dem Kurs ab, der gemäß Artikel 169 festgesetzt wurde, um im darauf folgenden Kalendermonat zur Anwendung zu kommen, so ersetzt er den letztgenannten Kurs und kommt ab dem ersten Mittwoch des bezeichneten Kalendermonats, für den er festgesetzt worden ist, als der bei Anwendung des Artikels 35 des Zollkodex zu benutzende Kurs zur Anwendung.

(2)  Weicht ein an einem beliebigen Mittwoch des in den vorstehenden Bestimmungen genannten Anwendungszeitraums notierter und an diesem oder dem folgenden Tag veröffentlichter Kurs um 5 v. H. oder mehr von dem gemäß den Vorschriften dieses Kapitels angewandten Kurs ab, so ersetzt er den letztgenannten Kurs und kommt an dem darauf folgenden Mittwoch als der zur Anwendung des Artikels 35 des Zollkodex zu benutzende Kurs zur Anwendung. Dieser Ersatzkurs bleibt bis zum Ende des laufenden Kalendermonats gültig, es sei denn, er wird durch einen anderen Kurs aufgrund des ersten Satzes dieses Absatzes ersetzt.

(3)  Wird in einem Mitgliedstaat an einem Mittwoch ein Umrechnungskurs nicht notiert oder zwar notiert, aber nicht an diesem oder dem folgenden Tag veröffentlicht, so ist der notierte Kurs zur Anwendung der Absätze 1 und 2 in diesem Mitgliedstaat der so kurz wie möglich vor diesem Mittwoch notierte und veröffentlichte Kurs.

Artikel 172

Wird einem Anmelder von den zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats gestattet, bestimmte Angaben der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in Form einer periodischen Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben, so kann in der Bewilligung auf Antrag des Anmelders zugelassen werden, daß für die Umrechnung der in einer anderen Währung als der des betreffenden Mitgliedstaats ausgedrückten Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts dienen, ein einheitlicher Umrechnungskurs angewendet wird. In diesem Fall ist derjenige der nach diesem Kapitel festgestellten Umrechnungskurse anzuwenden, der am ersten Tag des Zeitraums anwendbar ist, auf den sich die periodische Zollanmeldung bezieht.



KAPITEL 7

Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

▼M27 —————

▼B



KAPITEL 8

Angaben und vorzulegende Unterlagen

Artikel 178

(1)  Wenn der Zollwert nach den Bestimmungen der Artikel 28 bis 36 des Zollkodex zu ermitteln ist, muß eine Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung) die Zollanmeldung der eingeführten Waren begleiten. Die Zollwertanmeldung ist auf einem Vordruck D.V. 1 abzugeben, der dem Muster des Anhangs 28 entspricht und gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke D.V. 1 BIS, die dem Muster des Anhangs 29 entsprechen, ergänzt wird.

▼M14

(2)  Die Zollwertanmeldung nach Absatz 1 darf nur von einer Person abgegeben werden, die in der Gemeinschaft ansässig ist und alle Tatsachen über die in der Zollwertanmeldung zu bestätigenden Umstände zur Verfügung hat.

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß.

▼B

(3)  Die Zollbehörden können davon absehen, eine Zollwertanmeldung nach Absatz 1 zu verlangen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht nach Artikel 29 des Zollkodex ermittelt werden kann. In diesen Fällen hat die in Absatz 2 genannte Person der betreffenden Zollverwaltung jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Ermittlung des Zollwerts nach einem anderen Artikel des Zollkodex verlangt wird; diese Angabe ist in der von der betreffenden Zollverwaltung vorgeschriebenen Form und Art zu liefern.

(4)  Die Abgabe einer Zollwertanmeldung nach Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften als Verpflichtung der in Absatz 2 genannten Person in bezug auf:

 die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in der Zollwertanmeldung enthaltenen Angaben,

 die Echtheit der als Nachweis zu diesen Angaben vorgelegten Unterlagen und

 die Erteilung aller zusätzlichen Auskünfte und die Vorlage aller weiteren Unterlagen, die für die Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlich sind.

(5)  Dieser Artikel gilt nicht für Waren, deren Zollwert nach den vereinfachten Verfahren gemäß den Artikeln 173 bis 177 ermittelt wird.

Artikel 179

(1)  Die Zollbehörden können, soweit dies nicht unverzichtbar für die richtige Erhebung der Einfuhrabgaben ist, in folgenden Fällen davon absehen, die Anmeldung der Angaben nach Artikel 178 Absatz 1 oder eines Teils derselben zu verlangen:

a) wenn der Zollwert der eingeführten Waren ►M21  10 000 EUR ◄ je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; oder

b) wenn es sich um Einfuhren handelt, die keinen gewerblichen Charakter haben;

c) wenn die Anmeldung der betreffenden Angaben für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich ist oder die in diesem Tarif vorgesehenen Zölle aufgrund einer besonderen Zollregelung nicht erhoben werden.

(2)  Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Betrag in Ecu ist gemäß Artikel 18 des Zollkodex umzurechnen. Die Zollbehörden können den aus der Umrechnung resultierenden Betrag auf- oder abrunden.

Die Zollbehörden können den Gegenwert in Landeswährung des in Ecu festgesetzten Betrags unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 des Zollkodex die Umrechnung dieses Betrags vor der in diesem Absatz vorgesehenen Auf- oder Abrundung dazu führt, daß sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder daß er sich vermindert.

(3)  Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen vom selben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden, können die Mitgliedstaaten zulassen, daß die Angaben nach Artikel 178 Absatz 1 nicht bei jeder Zollanmeldung vollständig gemacht werden; sie verlangen sie jedoch bei jeder Änderung der Umstände und mindestens einmal alle drei Jahre.

(4)  Ein nach diesem Artikel gewährter Verzicht kann rückgängig gemacht und die Vorlage einer D.V. 1 verlangt werden, wenn festgestellt wird, daß eine für die Gewährung des Verzichts notwendige Voraussetzung nicht erfüllt war oder entfallen ist.

Artikel 180

Bei Einsatz der Datenverarbeitung oder wenn für die betreffenden Waren eine globale, periodische oder zusammenfassende Zollanmeldung abgegeben wird, können die Mitgliedstaaten Abweichungen in der Form der Darstellung der zur Ermittlung des Zollwerts erforderlichen Daten zulassen.

Artikel 181

(1)  Die in Artikel 178 Absatz 2 genannte Person muß der Zollstelle eine Ausfertigung der der Zollwertanmeldung zugrunde liegenden Rechnung über die eingeführten Waren vorlegen. Wird der Zollwert schriftlich angemeldet, so verbleibt diese Ausfertigung bei der Zollstelle.

(2)  Ist bei einer schriftlichen Zollwertanmeldung die Rechnung über die eingeführten Waren auf eine Person ausgestellt, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem der Zollwert angemeldet wird, so hat der Zollwertanmelder der Zollstelle eine zweite Ausfertigung dieser Rechnung vorzulegen. Eine dieser Ausfertigungen behält die Zollstelle, die andere wird mit einem Stempelabdruck der Zollstelle und der Eintragungsnummer der Zollanmeldung versehen dem Anmelder zurückgegeben zur Weiterleitung an die Person, auf welche die Rechnung ausgestellt ist.

(3)  Die Zollbehörden können die Regelung nach Absatz 2 auch für Fälle vorschreiben, in denen die Person, auf welche die Rechnung ausgestellt ist, in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Zollwert angemeldet wird.

▼M5

Artikel 181a

(1)  Die Zollbehörden müssen den Zollwert von eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des in Absatz 2 genannten Verfahrens wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, daß der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Artikel 29 des Zollkodex entspricht.

(2)  In den Fällen, in denen die Zollbehörden Zweifel im Sinne von Absatz 1 haben, können sie gemäß Artikel 178 Absatz 4 zusätzliche Auskünfte verlangen. Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person vor einer endgültigen Entscheidung auf Verlangen schriftlich die Gründe für ihre Zweifel mitteilen und ihr eine angemessene Antwortfrist gewähren. Die abschließende mit Gründen versehene Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.

▼B



TITEL VI

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT



▼M29

KAPITEL 1

Summarische Eingangsanmeldung

▼M29



Abschnitt 1

Geltungsbereich

▼M33

Artikel 181b

Im Sinne dieses Kapitels und des Anhangs 30A bezeichnet:

„Beförderer“ :

diejenige Person, die nach Artikel 36b Absatz 3 des Zollkodex die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist. Jedoch gilt

 im kombinierten Verkehr nach Artikel 183b als „Beförderer“ diejenige Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich nach seinem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt;

 im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung nach Artikel 183c als „Beförderer“ diejenige Person, die über die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft einen Vertrag abgeschlossen und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausgestellt hat.

▼M29

Artikel 181c

Für folgende Waren braucht keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben zu werden:

a) elektrische Energie;

b) durch Rohrleitungen beförderte Waren;

c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;

d) nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren;

▼M38

e) Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach den Artikeln 230, 232 und 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ( 6 ), Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

▼M29

f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

▼M38

g) Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 227 und 229 Absatz 1 zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

▼M29

h) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;

i) Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;

▼M33

j) Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäß bescheinigt ist, und Waren an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die zwischen Häfen oder Flughäfen der Gemeinschaft verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen;

▼M29

k) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

▼M33

l) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

▼M38

m) die folgenden, direkt von Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren:

i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen oder Windenergieanlagen eingebaut wurden;

ii) Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet wurden;

iii) Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht wurden, und

iv) ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen oder Windenergieanlagen;

▼M33

n) Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen;

▼M38

o) Waren, die aus Gebieten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wurden, in denen die Richtlinie 2006/112/EG ( 7 ) oder die Richtlinie 2008/118/EG ( 8 ) nicht gilt, und Waren, die aus Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.

▼M33 —————

▼M29

Artikel 181d

Ist in einem internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland die Anerkennung der im Ausfuhrland vorgenommenen Sicherheitskontrollen vorgesehen, so gelten die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen.



▼M29

Abschnitt 2

Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

Artikel 183

(1)  Die summarische Eingangsanmeldung ist elektronisch abzugeben. Sie muss die nach Anhang 30A für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Bemerkungen in diesem Anhang auszufüllen.

Die summarische Eingangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren.

Artikel 199 Absatz 1 gilt sinngemäß.

(2)   ►M33  Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte Verfahren nur in folgenden Fällen: ◄

a) wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert;

b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert.

▼M34

In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung der Vordruck „Sicherheitsdokument“ nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wird, aus mehreren Warenpositionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.

▼M34

In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden vorgelegten Papiere die für summarische Eingangsanmeldungen nach Anhang 30A erforderlichen Angaben enthalten.

▼M29

(3)  Die Zollbehörden legen einvernehmlich fest, nach welchem Verfahren in den Fällen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorzugehen ist.

(4)  Für die Verwendung einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ist die Zustimmung der Zollbehörden erforderlich.

Die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu unterzeichnen.

(5)  Die summarische Eingangsanmeldung wird von den Zollbehörden bei Erhalt unverzüglich registriert.

▼M33

(6)  Die Zollbehörden teilen der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, unverzüglich deren Registrierung mit. Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer von der Registrierung, vorausgesetzt, er ist an das Zollsystem angeschlossen.

(7)  Wird eine summarische Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, können die Zollbehörden bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist.

(8)  Die Zollbehörden teilen derjenigen Person, die Änderungen zur summarischen Eingangsanmeldung abgegeben hat, unverzüglich die Registrierung dieser Änderungen mit. Werden die Änderungen zur summarischen Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, vorausgesetzt, er hat die Zollbehörden ersucht, ihm solche Benachrichtigungen zu übermitteln, und er ist an das Zollsystem angeschlossen.

(9)  Wurde den Zollbehörden nach Ablauf einer Frist von 200 Tagen ab dem Datum der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung nicht entsprechend Artikel 184g die Ankunft des Beförderungsmittels mitgeteilt oder wurden die Waren den Zollbehörden nicht entsprechend Artikel 186 gestellt, gilt die summarische Eingangsanmeldung als nicht abgegeben.

▼M29

Artikel 183a

(1)  Die im Rahmen eines Versandverfahrens angegebenen Daten dürfen unter folgenden Voraussetzungen für eine summarische Eingangsanmeldung verwendet werden:

a) Die Waren werden in einem Versandverfahren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht;

b) die Versanddaten werden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen ausgetauscht;

c) die Daten enthalten alle für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben.

(2)  Sofern die Versanddaten mit den erforderlichen Angaben innerhalb der betreffenden Fristen des Artikels 184a ausgetauscht werden, so gelten die Anforderungen des Artikels 183 als erfüllt, auch wenn die Waren in einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Gebiet in das Versandverfahren übergeführt worden sind.

▼M33

Artikel 183b

Im kombinierten Verkehr, bei dem das im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach seinem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, ist der Betreiber dieses anderen Beförderungsmittels für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich.

Die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung entspricht der Frist, die für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nach Artikel 184a gilt.

▼M29

Artikel 183c

Besteht im See- oder Luftverkehr eine Chartervereinbarung oder eine vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Laderaum, so ist diejenige Person für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich, die die Vereinbarung geschlossen und einen Frachtbrief oder Luftfrachtbrief für die tatsächliche Beförderung der Waren mit dem Schiff oder Flugzeug gemäß der Vereinbarung ausgestellt hat.

▼M33

Artikel 183d

(1)  Kommt das im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffende aktive Beförderungsmittel zunächst bei einer Zollstelle eines Mitgliedstaats an, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht angegeben ist, hat der Betreiber dieses Beförderungsmittels oder sein Vertreter die angegebene Eingangszollstelle durch die Mitteilung „Umleitungsantrag“ zu benachrichtigen. Diese Mitteilung muss die nach Anhang 30A für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Erläuterungen in diesem Anhang auszufüllen. Auf die Fälle des Artikels 183a ist dieser Absatz nicht anwendbar.

(2)  Die angegebene Eingangszollstelle teilt der tatsächlichen Eingangszollstelle umgehend die Umleitung und die Ergebnisse der Analyse des Sicherheitsrisikos mit.

▼B

Artikel 184

(1)  Solange Waren, für die eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, die aber noch nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen worden sind, noch keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, ist die Person, welche die Anmeldung abgibt, verpflichtet, sie den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen.

(2)  Nach dem Abladen der Waren geht die Verpflichtung, die Waren den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen, auf jede Person über, die diese Waren zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat.

▼M29



Abschnitt 3

Fristen

Artikel 184a

(1)  Im Seeverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen bei der Eingangszollstelle abzugeben:

a) für Containerfracht, außer im Falle von Buchstabe c oder d, mindestens 24 Stunden vor dem Verladen im Abgangshafen;

▼M33

b) für Massen- und Stückgut, ausgenommen in den Fällen gemäß Buchstabe c oder d, mindestens vier Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

▼M29

c) für Beförderungen zwischen Grönland, den Färöern, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island oder Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos einerseits und dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, andererseits mindestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

d) für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden mindestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2)  Im Luftverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen bei der Eingangszollstelle abzugeben:

a) bei Kurzstreckenflügen spätestens beim tatsächlichen Abheben des Flugzeugs;

b) bei Langstreckenflügen mindestens vier Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist „Kurzstreckenflug“ ein Flug mit einer Dauer von weniger als vier Stunden zwischen dem Abflug vom letzten Abgangsflughafen in einem Drittland und der Ankunft auf dem ersten Gemeinschaftsflughafen. Alle übrigen Flüge gelten als Langstreckenflüge.

(3)  Im Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung bei der Eingangszollstelle mindestens zwei Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.

(4)  Im Straßenverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung bei der Eingangszollstelle mindestens eine Stunde vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.

(5)  Wird die summarische Anmeldung nicht mit Hilfe der EDV abgegeben, so beträgt die Frist nach Absatz 1 Buchstaben c und d, Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 3 und 4 mindestens vier Stunden.

(6)  Funktioniert das EDV-System der Zollbehörden vorübergehend nicht, so gelten die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Fristen.

Artikel 184b

Die Fristen des Artikels 184a Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn

a) in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern die Anerkennung der Sicherheitskontrollen nach Artikel 181d vorgesehen ist;

b) in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldungsdaten vorgesehen sind als die des Artikels 184a Absätze 1 bis 4;

c) ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Artikel 184c

Wird festgestellt, dass für gestellte Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist, keine derartige Anmeldung vorliegt, so gibt die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat, unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung ab.

Gibt ein Wirtschaftsbeteiligter die summarische Eingangsanmeldung nach Ablauf der Fristen des Artikels 184a ab, bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.



Abschnitt 4

Risikoanalyse

Artikel 184d

(1)  Nach Eingang der in der summarischen Eingangsanmeldung enthaltenen Informationen nimmt die Eingangszollstelle vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft in erster Linie für Sicherheitszwecke eine geeignete Risikoanalyse vor. Wurde die summarische Eingangsanmeldung bei einer anderen Zollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben und sind die Angaben nach Artikel 36a Absatz 2 und Artikel 36c Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex übermittelt worden, so können die Zollbehörden bei der Eingangszollstelle entweder das Ergebnis einer von der anderen Zollstelle vorgenommenen Risikoanalyse übernehmen oder es bei der Durchführung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigen.

(2)  Die Zollbehörden schließen die Risikoanalyse vor der Ankunft der Waren ab, sofern die jeweilige Frist gemäß Artikel 184a eingehalten wird.

Bei Waren, die in dem in Artikel 184a Absatz 1 Buchstabe a genannten Verkehr befördert werden, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung ab. ►M33  Haben die Zollbehörden aufgrund dieser Analyse Grund zu der Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Sicherheit der Gemeinschaft so ernsthaft gefährden würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, so teilen sie der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, und, falls nicht identisch, dem Beförderer, sofern dieser an das Zollsystem angeschlossen ist, mit, dass die Waren nicht verladen werden dürfen. ◄ Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung.

▼M33

(3)  Werden Waren, die gemäß ►M38  Artikel 181c Buchstaben c bis i und l bis o ◄ nicht Gegenstand einer summarischen Eingangsanmeldung sind, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren nach Möglichkeit anhand der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder anhand der Zollanmeldung für die Waren vorgenommen.

▼M29

(4)  Die gestellten Waren können für eine zollrechtliche Bestimmung überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist und die Ergebnisse diese Überlassung erlauben.

Artikel 184e

Soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft anlaufen oder soll ein Flugzeug mehr als einen Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft anfliegen, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen, so ist im ersten Gemeinschaftshafen oder -flughafen eine summarische Eingangsanmeldung für alle beförderten Waren abzugeben. Die Zollbehörden in diesem ersten Eingangshafen oder -flughafen nehmen die Risikoanalyse für Sicherheitszwecke für alle beförderten Waren vor. Eine zusätzliche Risikoanalyse kann für die Waren in dem Hafen oder auf dem Flughafen vorgenommen werden, in oder auf dem sie ausgeladen werden.

▼M33

Wird ein Risiko festgestellt, so verhängt die Zollstelle im ersten Eingangshafen oder -flughafen ein Verbot, wenn Sendungen eine so ernste Gefahr darstellen, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, und übermittelt in jedem Fall das Ergebnis der Risikoanalyse den folgenden Häfen oder Flughäfen.

Auf Waren, die anschließend in den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft gestellt werden, ist in diesen Häfen oder Flughäfen Artikel 186 anwendbar.

▼M33 —————

▼M33



Abschnitt 5

Ankunftsmeldung

Artikel 184g

Der Betreiber des im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffenden aktiven Beförderungsmittels oder sein Vertreter meldet den Zollbehörden der ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels. Diese Ankunftsmeldung enthält die Einzelheiten, die zur Feststellung der summarischen Eingangsanmeldungen erforderlich sind, die für alle mit diesem Beförderungsmittel beförderten Waren abgegeben wurden. Im Rahmen des Möglichen sind für die Ankunftsmeldung verfügbare Verfahren zu verwenden.



▼M29

KAPITEL 2

Vorübergehende Verwahrung

▼B

Artikel 185

(1)  Sind die Orte im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 des Zollkodex dauernd für die Lagerung von vorübergehend verwahrten Waren zugelassen worden, so werden sie als „Verwahrungslager“ bezeichnet.

(2)  Verwalten die Zollbehörden das Verwahrungslager nicht selbst, so können sie zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts verlangen, daß

a) die Verwahrungslager unter Zollmitverschluß gehalten werden;

b) die Person, die das Verwahrungslager betreibt, Bestandsaufzeichnungen über die Waren führt, anhand deren die Warenbewegungen verfolgt werden können.

▼M33

Artikel 186

(1)  Nichtgemeinschaftswaren, die den Zollbehörden gestellt werden, müssen Gegenstand einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung sein, deren Einzelheiten von den Zollbehörden festgelegt werden.

Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist spätestens bei der Gestellung von der Person oder für die Person abzugeben, die die Waren gestellt. Wird die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verwahrungslagers abgegeben, setzen die Zollbehörden diesen Betreiber von der Anmeldung in Kenntnis, vorausgesetzt, diese Person ist in der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung aufgeführt und an das Zollsystem angeschlossen.

(2)  Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann nach Maßgabe der Zollbehörden erfolgen mittels

a) einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren, ergänzt um die Angaben einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung;

b) einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren;

c) eines Manifests oder eines anderen Frachtpapiers, vorausgesetzt es enthält die für eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren.

(3)  Eine Bezugnahme auf eine summarische Eingangsanmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Waren sich bereits in vorübergehender Verwahrung befunden haben oder eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten und das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben.

(4)  Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsbestandsverzeichnisse verwendet werden, sofern sie von den Zollbehörden genehmigt werden.

(5)  Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann zusammen mit der Ankunftsmeldung nach Artikel 184g abgegeben werden oder diese enthalten.

(6)  Für die Zwecke des Artikels 49 des Zollkodex gilt die summarische Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung als am Tag der Gestellung der Waren abgegeben.

(7)  Die Zollbehörden bewahren die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung auf, um zu überprüfen, ob die Waren, auf die sie sich bezieht, einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.

(8)  Eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist nicht erforderlich, wenn spätestens zum Zeitpunkt ihrer Gestellung

a) die Waren zu einem Zollverfahren angemeldet oder anderweitig einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden oder

b) entsprechend den Artikeln 314b bis 336 der Nachweis erbracht wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt.

(9)  Wurde gemäß Artikel 36c des Zollkodex bei der Eingangszollstelle eine Zollanmeldung als summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so nehmen die Zollbehörden die Anmeldung unmittelbar nach der Gestellung der Waren an, und die Waren werden unter den für das angemeldete Zollverfahren geltenden Bedingungen direkt in dieses Zollverfahren übergeführt.

(10)  Werden Nichtgemeinschaftswaren in einem Versandverfahren von der Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert und dort gestellt, so gilt im Sinne der Absätze 1 bis 9 die für die Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Versandanmeldung als summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung.

▼B

Artikel 187

Unbeschadet des Artikels 56 des Zollkodex und der für die Verwertung geltenden Bestimmungen ist die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, verpflichtet, den von den Zollbehörden nach Artikel 53 Absatz 1 des Zollkodex getroffenen Maßnahmen Folge zu leisten und die entstehenden Kosten zu tragen. Liegt eine summarische Anmeldung nicht vor, so obliegen diese Pflichten den in ►M29  Artikel 36b Absatz 3 ◄ des Zollkodex genannten Personen.

▼M29

Artikel 187a

(1)  Die Zollbehörden erteilen der Person, die nach den Zollvorschriften befugt ist, die Waren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, auf ihren mündlichen Antrag die Zustimmung zur Prüfung der Waren nach Artikel 42 des Zollkodex. Die Zollbehörden können jedoch aufgrund der Umstände einen schriftlichen Antrag verlangen.

(2)  Die Zollbehörden genehmigen die Entnahme von Mustern oder Proben nur auf schriftlichen Antrag der in Absatz 1 genannten Person.

(3)  Der schriftliche Antrag kann in Papierform oder elektronisch gestellt werden. Er ist von dem Beteiligten zu unterzeichnen oder zu authentifizieren und bei den zuständigen Zollbehörden abzugeben. Er muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Antragstellers;

b) Ort, an dem sich die Waren befinden;

c) eine der folgenden Angaben:

i) die summarische Eingangsanmeldung,

ii) das vorangegangene Zollverfahren,

iii) das Beförderungsmittel;

d) alle sonstigen für die Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben.

(4)  Die Zollbehörden teilen dem Beteiligten ihre Entscheidung mit. Bei einem Antrag auf Entnahme von Mustern oder Proben wird in der Entscheidung die Warenmenge angegeben, die entnommen werden soll.

(5)  Die Prüfung der Waren und die Entnahme von Mustern oder Proben werden nach Anweisung der Zollbehörden vorgenommen und von ihnen kontrolliert.

Prüfung, Probenentnahme und Analyse der Waren erfolgen auf Gefahr und Kosten des Beteiligten.

(6)  Für die entnommenen Muster oder Proben sind die Förmlichkeiten zu erfüllen, die erforderlich sind, um sie einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Führt die Untersuchung der Muster oder Proben zu deren Zerstörung oder Vernichtung oder zu deren unwiederbringlichem Verlust, so gilt eine Zollschuld als nicht entstanden.

Die bei der Prüfung gegebenenfalls anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.



▼M29

KAPITEL 3

Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren

▼B



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschrift

▼M33

Artikel 189

Auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die für die Beförderung ohne Umladung an Bord des Beförderungsmittels bleiben, sind den Zollbehörden nach Artikel 40 des Zollkodex nur in dem Hafen oder Flughafen der Gemeinschaft zu gestellen, in dem sie ab- oder umgeladen werden.

▼M38

Jedoch werden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die während ihrer aktuellen Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren zu ermöglichen, den Zollbehörden nicht gestellt.

▼B



Abschnitt 2

Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck im Reiseverkehr

Artikel 190

Im Sinne dieses Abschnitts gilt als

a)  Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

b)  internationaler Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen in der Gemeinschaft, auf dem nach Zulassung durch die zuständigen Behörden der Flugverkehr mit Drittländern abgewickelt werden kann;

c)  innergemeinschaftlicher Flug: ein Flug zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen begonnen hat noch in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen endet;

d)  Gemeinschaftshafen: jeder Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

e)  innergemeinschaftliche Seereise: die Fahrt eines eine regelmäßige Verbindung zwischen zwei oder mehr bestimmten Gemeinschaftshäfen sicherstellenden Wasserfahrzeugs zwischen zwei Gemeinschaftshäfen ohne Zwischenanlaufen eines Hafens;

f)  Wassersportfahrzeug: privates Wasserfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;

g)  Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug: privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;

h)  Gepäck: jeder von einer Person auf beliebige Weise während der Reise mitgeführte Gegenstand.

Artikel 191

Im Sinne dieses Abschnitts gilt im Luftverkehr Gepäck als

 „aufgegebenes Gepäck“, wenn es nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die Person weder während des Fluges noch bei einer eventuellen Zwischenlandung im Sinne des Artikels 192 Nummern 1 und 2 und des Artikels 194 Nummern 1 und 2 zugänglich ist;

 „Handgepäck“, wenn es die Person in die Kabine des Luftfahrzeugs mitnimmt.

Artikel 192

Die Kontrollen und Förmlichkeiten

1. für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Gemeinschaftsflughafen zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen weiterfliegen soll, werden in dem letztgenannten Flughafen durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt; in diesem Fall unterliegt das Gepäck den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften, wenn die Person den zuständigen Behörden den Gemeinschaftscharakter der von ihr mitgeführten Waren nicht nachweisen kann;

2. für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Gemeinschaftsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen weiterfliegt, werden im Abgangsflughafen durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt; in diesem Fall kann eine Kontrolle des Handgepäcks auch in dem Gemeinschaftsflughafen der Zwischenlandung durchgeführt werden, um festzustellen, ob die darin enthaltenen Waren die Voraussetzungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft erfüllen;

3. für das Gepäck von Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem nichtgemeinschaftlichen Hafen besteht, werden in dem Hafen durchgeführt, in dem dieses Gepäck eingeladen bzw. ausgeladen wird.

Artikel 193

Die Kontrollen und Förmlichkeiten für das Gepäck von Personen

1. auf Wassersportfahrzeugen werden unabhängig von Herkunft oder Bestimmung dieser Wasserfahrzeuge in jedem Gemeinschaftshafen durchgeführt;

2. in Sport- oder Geschäftsluftfahrzeugen werden wie folgt durchgeführt:

 bei von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Flügen im ersten Ankunftsflughafen, der ein internationaler Gemeinschaftsflughafen sein muß, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen fortsetzen soll;

 bei von einem Gemeinschaftsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen fortsetzen soll.

Artikel 194

(1)  Soweit es sich um Gepäck handelt, das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt,

 werden die Kontrollen und Förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck in dem Ankunftsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;

 wird die Kontrolle des Handgepäcks im ersten internationalen Gemeinschaftsflughafen durchgeführt; eine zusätzliche Kontrolle des Handgepäcks kann im Ankunftsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs ausnahmsweise nur dann durchgeführt werden, wenn sich eine solche zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweist;

 kann eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks im ersten Gemeinschaftsflughafen ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn sich diese zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweist.

(2)  Soweit es sich um Gepäck handelt, das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist,

 wird die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks in dem Abgangsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;

 wird die Kontrolle des Handgepäcks im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen durchgeführt; eine Kontrolle des Handgepäcks kann nur dann ausnahmsweise schon in dem Abgangsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt werden, wenn sie sich bei der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweist;

 kann eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks im letzten Gemeinschaftsflughafen ausnahmsweise nur dann durchgeführt werden, wenn sich diese zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweist.

(3)  Die Kontrollen und Förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Linien- oder Charterluftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, werden in dem Ankunftsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.

(4)  Die Kontrollen und Förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Linien- oder Charterluftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist, werden in dem Abgangsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.

(5)  Die Mitgliedstaaten können in dem internationalen Gemeinschaftsflughafen, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird, die Kontrolle des Gepäcks durchführen,

 das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen eintrifft und in einem internationalen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen internationaler Zielflughafen in demselben Staatsgebiet liegt;

 das in einem internationalen Flughafen in ein Luftfahrzeug verladen wird, um in einem anderen in demselben Staatsgebiet gelegenen internationalen Flughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist.

Artikel 195

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,

 daß bei der Ankunft der Personen vor der Kontrolle des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates ( 9 ) nicht genannten Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;

 daß beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen nach der Kontrolle des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannten Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;

 daß bei der Ankunft der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, bevor das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannte aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde;

 daß beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, nachdem das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannte aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde.

Artikel 196

Das in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebene Gepäck wird in diesem Flughafen mit einem Gepäckanhänger gekennzeichnet. Das Muster des Gepäckanhängers und seine technischen Merkmale sind im Anhang 30 enthalten.

Artikel 197

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Flughäfen, die der Definition des „internationalen Gemeinschaftsflughafens“ gemäß Artikel 190 Buchstabe b) entsprechen. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.



TITEL VII

ZOLLANMELDUNG — NORMALES VERFAHREN



KAPITEL 1

Schriftliche Zollanmeldung



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 198

(1)  Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung.

(2)  Als eine einzige Ware gelten die Bestandteile von Industrieanlagen, die in einem Code der Kombinierten Nomenklatur erfaßt sind.

Artikel 199

▼M32

(1)  Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Vorschriften übernimmt der Anmelder mit Abgabe einer von ihm oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung oder mit Übermittlung einer EDV-gestützten Versandanmeldung bei einer Zollstelle gemäß den geltenden Vorschriften die Gewähr für

 die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben,

 die Echtheit der eingereichten Unterlagen und

 die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren.

(2)  Verwendet der Anmelder für die Erstellung seiner Zollanmeldungen einschließlich der gemäß Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b erstellten Versandanmeldungen EDV-Systeme, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzt wird, das gegebenenfalls auf der Verwendung von Codes beruht. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den Zollbehörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Zollbehörden können auch vorsehen, dass die auf EDV-Anlagen der Zollbehörden erstellten Anmeldungen einschließlich der gemäß Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b erstellten Versandanmeldungen statt durch manuelles oder mechanisches Anbringen eines Zollstempels und Unterschrift des zuständigen Beamten direkt durch diese Anlagen bestätigt werden.

▼M1

(3)  Die Zollbehörden können zulassen, daß unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festlegen, bestimmte Elemente der schriftlichen Anmeldung nach Anhang 37 durch elektronische Übermittlung an die zuständige Zollstelle ersetzt werden, gegebenenfalls auch in codierter Form.

▼B

Artikel 200

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, sind die der Zollanmeldung beigefügten Unterlagen von der Zollstelle einzubehalten, es sei denn, die Unterlagen können vom Beteiligten anderweitig verwendet werden. In letzterem Fall trifft die Zollstelle alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Unterlagen anschließend nur für die Mengen und Werte verwendet werden können, für die sie gültig bleiben.

▼M29

Artikel 201

(1)  Die Zollanmeldung ist bei einer der folgenden Zollstellen abzugeben:

a) bei der Zollstelle, die für die Aufsicht an dem Ort zuständig ist, an dem die Waren nach dem Zollrecht gestellt wurden oder zu gestellen sind;

b) bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, außer in den Fällen nach den Artikeln 789, 790, 791 und 794.

Die Zollanmeldung kann abgegeben werden, sobald die Waren gestellt wurden oder den Zollbehörden für eine Kontrolle zur Verfügung stehen.

(2)  Die Zollbehörden können gestatten, dass die Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wurde, einer anderen von ihnen bestimmten Zollstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort gestellen bzw. für eine Kontrolle zur Verfügung stellen kann.

Die Zollbehörden können eine den Umständen angemessene Frist für die Gestellung oder Zurverfügungstellung der Waren setzen. Werden die Waren nicht innerhalb dieser Frist gestellt oder zur Verfügung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

Die Zollanmeldung kann erst angenommen werden, nachdem die betreffenden Waren gestellt oder den Zollbehörden für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt wurden.

▼M32

(3)  Die Zollbehörden können gestatten, dass die Zollanmeldung in einer anderen Zollstelle abgegeben wird als der, in der die Waren gestellt wurden oder gestellt werden sollen bzw. für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt wurden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Zollstellen gemäß dem einleitenden Satz liegen in einem Mitgliedstaat;

b) die Waren sollen von dem Inhaber der einzigen Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren einem Zollverfahren unterstellt werden.

▼B

Artikel 202

(1)  Die Zollanmeldung muß bei der zuständigen Zollstelle während der Öffnungszeiten abgegeben werden.

Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, daß die Zollanmeldung außerhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird.

(2)  Der Abgabe der Zollanmeldung bei einer Zollstelle gleichgestellt ist das Verfahren, bei dem diese Zollanmeldung den Zollbediensteten an einem anderen Ort ausgehändigt wird, der zu diesem Zweck im Rahmen von Übereinkünften zwischen den Zollbehörden und dem Beteiligten bestimmt worden ist.

▼M32

(3)  Die Versandanmeldung ist bei der Abgangsstelle während der von den Zollbehörden festgelegten Öffnungszeiten abzugeben; dabei sind die betreffenden Waren zu gestellen.

Die Abgangsstelle kann auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten zulassen, dass die Waren an einem anderen Ort gestellt werden.

▼M32

Artikel 203

(1)  Das Annahmedatum wird auf der Zollanmeldung vermerkt.

(2)  Die Versandanmeldung wird von der Abgangsstelle während der von den Zollbehörden festgelegten Öffnungszeiten angenommen und registriert.

▼B

Artikel 204

Die Zollstelle kann zulassen oder verlangen, daß Berichtigungen nach Artikel 65 des Zollkodex durch Abgabe einer neuen Zollanmeldung als Ersatz für die ursprüngliche Zollanmeldung vorgenommen werden. In diesem Fall wird als maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der gegebenenfalls zu erhebenden Abgaben sowie für die übrigen Vorschriften, die für das betreffende Zollverfahren gelten, der Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Zollanmeldung zugrunde gelegt.



Abschnitt 2

Für die Zollanmeldung zu verwendende Vordrucke

Artikel 205

(1)  Amtliches Muster für die schriftliche Zollanmeldung von Waren im Rahmen des normalen Verfahrens zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex ist das Einheitspapier.

(2)  Nach Maßgabe der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren können zu diesem Zweck auch andere Vordrucke verwendet werden:

(3)  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 stehen nicht entgegen:

 der Befreiung von der schriftlichen Zollanmeldung, die in den Artikeln 225 bis 236 für bestimmte Fälle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Ausfuhr und der vorübergehenden Verwendung vorgesehen werden kann,

 der Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten auf den Vordruck nach Absatz 1 verzichten, wenn die besonderen Vorschriften der Artikel 237 und 238 für Postsendungen (Briefe und Postpakete) angewendet werden,

 der Möglichkeit, besondere Vordrucke zu verwenden, um die Zollanmeldung in bestimmten Fällen zu erleichtern,

 der Möglichkeit, daß die Mietgliedstaaten auf den Vordruck nach Absatz 1 im Falle von zwischen zwei oder meheren Mitgliedstaaten geschlossenen oder zu schließenden Abkommen oder Vereinbarungen über eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten im gesamten Warenverkehr miteinander oder einem Teil desselben verzichten,

▼M32

 der Möglichkeit, dass die Beteiligten bei mehrere Arten von Waren umfassenden Sendungen zur Erfüllung der Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 und Artikel 441 Ladelisten verwenden,

 der Erstellung von Zollanmeldungen zur Ausfuhr, zur Einfuhr oder zum Versandverfahren bei Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 sowie von Unterlagen zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, gegebenenfalls formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen,

▼B

 der Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten bei Verwendung von Datenverarbeitungssystemen zur Behandlung der Zollanmeldungen vorsehen, daß das von diesem System erstellte Einheitspapier die Zollanmeldung nach Absatz 1 darstellt.

▼M1 —————

▼B

(5)  Wird in einer Gemeinschaftsregelung auf eine Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr, zur Einfuhr oder zur Überführung in ein anderes Zollverfahren Bezug genommen, so dürfen die Mitgliedstaaten keine anderen Verwaltungspapiere verlangen als solche, die

 durch gemeinschaftliche Rechtsakte ausdrücklich eingeführt wurden oder in diesen vorgesehen sind,

 aufgrund internationaler Übereinkünfte, die mit dem Vertrag in Einklang stehen, erforderlich sind,

 von den Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Erlangung eines Vorteils oder einer besonderen Erleichterung vorzulegen sind,

 unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages zur Durchführung von Einzelregelungen verlangt werden, die bei alleiniger Verwendung des in Absatz 1 genannten Papiers nicht angewendet werden könnten.

Artikel 206

Der Vordruck des Einheitspapiers ist während der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien bzw. Portugal und im Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch für Waren zu verwenden, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig beseitigt worden sind oder für die nach der Beitrittsakte auch andere Maßnahmen gelten.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 wird das Exemplar Nr. 2 oder gegebenenfalls das Exemplar Nr. 7 der im Warenverkehr mit Spanien und Portugal oder zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten verwendeten Vordrucke vernichtet.

Dieser Vordruck ist ebenfalls zu verwenden im Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren zwischen den Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG des Rates gelten, und den Teilen des Zollgebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten sowie im Warenverkehr zwischen den Teilen des Zollgebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten.

Artikel 207

Unbeschadet des Artikels 205 Absatz 3 können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten auf die Vorlage von für ihre Behörden bestimmten Exemplaren des Einheitspapiers zur Erfüllung der Förmlichkeiten bei der Ein- und Ausfuhr generell verzichten, sofern die betreffenden Angaben anderen Unterlagen entnommen werden können.

Artikel 208

(1)  Das Einheitspapier ist in Sätzen zu verwenden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind.

▼M32

(2)  Werden Waren vor der Überführung in das gemeinschaftliche oder gemeinsame Versandverfahren oder im Anschluss daran in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so kann ein Satz verwendet werden, der aus den Exemplaren besteht, die für das Versandverfahren bei Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 und das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.

▼B

(3)  Die Sätze gemäß den Absätzen 1 und 2 werden

 einem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 31 oder

 zwei aufeinanderfolgenden Sätzen von vier Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 32 insbesondere im Fall einer Erstellung im Wege der Datenverarbeitung zur Behandlung der Zollanmeldungen

entnommen.

(4)  Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 205 Absatz 3, 222 bis 224 sowie 254 bis 289 können die Anmeldevordrucke gegebenenfalls durch einen oder mehrere weitere Vordrucke ergänzt werden, die in Sätzen verwendet werden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind; diese Sätze können gegebenenfalls durch die Exemplare ergänzt werden, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.

Diese Sätze werden

 einem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 33 oder

 zwei aufeinanderfolgenden Sätzen von vier Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 34

entnommen.

Die Ergänzungsvordrucke sind Bestandteil des Einheitspapiers, auf das sie sich beziehen.

(5)  Abweichend von Absatz 4 können die Zollbehörden vorsehen, daß Ergänzungsvordrucke dann nicht verwendet werden können, wenn die Zollanmeldungen mit Datenverarbeitungssystemen zur Behandlung der Zollanmeldungen erstellt werden.

Artikel 209

(1)  Bei Anwendung von Artikel 208 Absatz 2 haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder, Hauptverpflichteter oder Vertreter einer der beiden beantragt hat.

(2)  In Fällen nach Absatz 1 hat der Beteiligte, der ein für ein vorangegangenes Zollverfahren ausgestelltes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Zollanmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Angaben in den ihn betreffenden Feldern sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren zu prüfen und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.

In den vorgenannten Fällen hat der Beteiligte der Zollstelle alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Angaben umgehend mitzuteilen. In solchen Fällen muß er seine Zollanmeldung auf einem neuen Vordrucksatz des Einheitspapiers erstellen.

Artikel 210

Wird das Einheitspapier für mehere aufeinanderfolgende Zollverfahren verwendet, so überzeugen sich die Zollbehörden davon, daß die Angaben auf den während der einzelnen Verfahrensabschnitte ausgefüllten Exemplare übereinstimmen.

Artikel 211

Die Zollanmeldung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen, die von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, zugelassen ist.

Soweit erforderlich können die Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats vom Anmelder oder seinem Vertreter in diesem Mitgliedstaat eine Übersetzung der Zollanmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen. Die Übersetzung tritt an die Stelle der entsprechenden Angaben in der Zollanmeldung.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Zollanmeldung immer dann in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats auszufüllen, wenn sie in diesem Staat auf anderen als den der Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ursprünglich vorgelegten Anmeldevordrucken abgegeben wird.

Artikel 212

(1)  Das Einheitspapier ist unter Beachtung des Merkblatts in Anhang 37 und der gegebenenfalls im Rahmen sonstiger gemeinschaftlicher Regelungen erforderlichen Angaben auszufüllen.

▼M29

Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 36c Absatz 1 des Zollkodex als summarische Eingangsanmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den für das betreffende Verfahren nach Anhang 37 erforderlichen Angaben die nach Anhang 30A für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten..

▼B

(2)  Die Zollbehörden sorgen dafür, daß das in Absatz 1 genannte Merkblatt den Benutzern ohne weiteres zur Verfügung steht.

(3)  Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ergänzen das Merkblatt soweit erforderlich.

▼M24

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Angaben, die sie für die in Anhang 37 aufgeführten Verfahren benötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht.

▼B

Artikel 213

Die beim Ausfüllen der Vordrucke nach Artikel 205 Absatz 1 zu verwendenden Codes sind in Anhang 38 aufgeführt.

▼M24

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der auf nationaler Ebene in den Feldern 37 (zweites Unterfeld), 44 und 47 (erstes Unterfeld) verwendeten Codes. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

▼B

Artikel 214

In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare des Vordrucks nach Artikel 205 Absatz 1 vorgeschrieben sind, kann der Anmelder zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Photokopien des Vordrucks verwenden.

Diese zusätzlichen Blätter oder Photokopien müssen vom Anmelder unterzeichnet, der zuständigen Zollstelle vorgelegt und von dieser unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. Sie werden von den Zollbehörden als Originale anerkannt, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.

Artikel 215

(1)  Die Vordrucke nach Artikel 205 Absatz 1 sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen, und darf bei normalem Gebrauch weder einreißen noch knittern.

▼M32

Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den gemäß Artikel 353 Absatz 2 für den Versand verwendeten Exemplaren haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund.

Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken.

▼B

(2)  Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll.

(3)  Die Vordruckexemplare sind farblich wie folgt zu kennzeichnen:

a) Vordrucke gemäß den Mustern in Anhang 31 und 33:

 die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf;

 die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen auf;

b) Vordrucke gemäß den Mustern in Anhang 32 und 34: die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf.

Die Streifen sind ungefähr 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Quadraten und 3 mm Zwischenraum.

(4)  Die Exemplare, auf denen die Angaben der in den Anhängen 31 und 33 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anhang 35 genannt.

Die Exemplare, auf denen die Angaben der in den Anhängen 32 und 34 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anhang 36 genannt.

(5)  Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

(6)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen.



Abschnitt 3

Für die Zollverfahren verlangte Angaben

▼M24

Artikel 216

Die Liste der Felder, die bei Verwendung des Einheitspapiers zur Anmeldung zu einem Zollverfahren auszufüllen sind, ist in Anhang 37 enthalten.

▼M29

Ist für die Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, nach Artikel 182b des Zollkodex eine Zollanmeldung erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den für das betreffende Verfahren nach Anhang 37 erforderlichen Angaben die nach Anhang 30A für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

Artikel 217

Die bei Verwendung eines der in Artikel 205 Absatz 2 genannten Vordrucke zu machenden Angaben ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck, gegebenenfalls ergänzt durch die Vorschriften zu dem betreffenden Zollverfahren.



Abschnitt 4

Unterlagen, die der Zollanmeldung beizufügen sind

Artikel 218

(1)  Der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) die Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird, nach Maßgabe des Artikels 181;

b) die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der angemeldeten Waren nach Artikel 178, sofern diese Anmeldung nach dem genannten Artikel vorgeschrieben ist;

c) die Unterlagen, die für die Anwendung einer Präferenzregelung oder einer anderen Sonderregelung, die für die angemeldeten Waren gilt, erforderlich sind;

d) alle sonstige Unterlagen, die nach den Vorschriften über die Überführung der angemeldeten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich sind.

(2)  Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen, daß die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.

Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, so kann die Zollstelle ferner die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks verlangen.

▼M7

(3)  Handelt es sich jedoch um Waren, für die der Pauschalzollsatz gemäß Titel II Buchstabe D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur gilt oder die von den Einfuhrabgaben befreit sind, so kann auf Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) verzichtet werden, sofern die Zollstelle diese Unterlagen nicht für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr für erforderlich hält.

▼B

Artikel 219

▼M32

(1)  Die in der Versandanmeldung aufgeführten Waren sind unter Vorlage des Beförderungspapiers zu gestellen.

Die Abgangsstelle kann bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten von der Vorlage dieses Papiers absehen; es muss jedoch zu ihrer Verfügung gehalten werden.

Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

▼B

(2)  Unbeschadet gegebenenfalls anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist die Ausfuhranmeldung oder Anmeldung zur Wiederausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der dazugehörigen Versandanmeldung vorzulegen.

(3)  Die Zollstellen können gegebenenfalls verlangen, daß die Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.

▼M10

Artikel 220

(1)  Unbeschadet spezifischer Bestimmungen sind der Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung folgende Unterlagen beizufügen:

a) für das Zollagerverfahren:

 in einem Zollager des Typs D: die Unterlagen nach Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b);

 in anderen Zollagern als Typ D: keine Unterlagen;

b) für die aktive Veredelung:

 im Verfahren der Zollrückvergütung: die in Artikel 218 Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen;

 im Nichterhebungsverfahren: die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Unterlagen

sowie gegebenenfalls eine schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren oder eine Kopie des Bewilligungsantrags bei Anwendung von ►M20  Artikel 508 Absatz 1 ◄ ;

c) für das Umwandlungsverfahren die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Unterlagen, sowie gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren ►M20  oder eine Kopie des Bewilligungsantrages bei Anwendung von Artikel 508 Absatz 1 ◄ ;

d) für die vorübergehende Verwendung

 bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in Artikel 218 Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen;

 bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Dokumente

sowie gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren ►M20  oder eine Kopie des Bewilligungsantrages bei Anwendung von Artikel 508 Absatz 1 ◄ ;

e) für die passive Veredelung: die Unterlagen nach Artikel 221 Absatz 1 und gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung des betreffenden Zollverfahrens oder eine Kopie des Bewilligungsantrags bei Anwendung von ►M20  Artikel 508 Absatz 1 ◄ .

(2)  Artikel 218 Absatz 2 gilt für Zollanmeldungen zur Überführung in alle Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.

(3)  Die Zollbehörden können zulassen, daß die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren oder eine Kopie des Bewilligungsantrags nicht beizufügen sind, sondern nur den Zollbehörden zur Verfügung gehalten werden.

▼B

Artikel 221

(1)  Der Ausfuhranmeldung und der Anmeldung zur Wiederausfuhr sind alle für die zutreffende Erhebung der Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der Ausfuhrbestimmungen auf die betreffende Ware notwendigen Unterlagen beizufügen.

(2)  Artikel 218 Absatz 2 findet auf die Ausfuhranmeldung und die Anmeldung zur Wiederausfuhr Anwendung.

▼M1



KAPITEL 2

Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung

Artikel 222

(1)  Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, daß der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

(2)  Eine Zollanmeldung, die gemäß EDI erstellt wird, gilt als im Zeitpunkt des Empfangs der EDI-Nachricht durch die Zollbehörden abgegeben.

Die Annahme einer Zollanmeldung gemäß EDI wird dem Anmelder mittels einer Antwortnachricht mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeichnung der erhaltenen Nachricht und/oder die Registriernummer der Zollbehörden sowie den Annahmezeitpunkt enthält.

(3)  Wird eine Zollanmeldung gemäß EDI abgegeben, so regeln die Zollbehörden die Einzelheiten der Anwendung von Artikel 247.

(4)  Wird die Zollanmeldung gemäß EDI abgegeben, so wird die Überlassung der Waren dem Anmelder mittels einer Nachricht bekanntgegeben, welche mindestens die Identitätsbezeichnung der Zollanmeldung sowie den Überlassungszeitpunkt enthält.

(5)  Werden die Elemente der Zollanmeldung in die Zollinformatiksysteme eingegeben, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 sinngemäß.

Artikel 223

Falls die Erstellung eines Exemplars der Zollanmeldung in Schriftform zur Erledigung anderer Förmlichkeiten erforderlich ist, wird dieses auf Antrag des Anmelders entweder von der zuständigen Zollstelle durchgeführt und mit einem Sichtvermerk versehen oder gemäß Artikel 199 Absatz 2 zweiter Unterabsatz vorgenommen.

Artikel 224

Die Zollbehörden können unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festlegen, zulassen, daß die zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren erforderlichen Unterlagen durch Mittel elektronischer Datenverarbeitung erstellt und übermittelt werden.

▼B



KAPITEL 3

Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der Willensäußerung



Abschnitt 1

Mündliche Zollanmeldungen

Artikel 225

Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,

 die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,

 die an Privatpersonen gesandt werden,

 in anderen Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;

b) Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn

 der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle nicht übersteigt,

 die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und

 die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden;

c) Waren im Sinne des Artikels 229, wenn es sich um Waren handelt, die als Rückwaren abgabenfrei sind;

d) Waren im Sinne von Artikel 230 Buchstaben b) und c).

Artikel 226

Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,

 die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,

 die an Privatpersonen gesandt werden;

b) Waren im Sinne des Artikels 225 Buchstabe b);

c) Waren im Sinne des Artikels 231 Buchstaben b) und c);

d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

Artikel 227

(1)  Die Zollbehörden können vorsehen, daß die Artikel 225 und 226 nicht angewendet werden, wenn die Person, welche die Waren abfertigen läßt, als gewerblicher Zollagent für fremde Rechnung handelt.

(2)  Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben oder der Vollständigkeit der anzumeldenden Angaben, so kann sie eine schriftliche Zollanmeldung verlangen.

Artikel 228

Sind die nach Artikel 225 oder 226 mündlich angemeldeten Waren ein- oder ausfuhrabgabenpflichtig, so stellt die Zollstelle dem Beteiligten eine Quittung über die Entrichtung der geschuldeten Abgaben aus.

▼M10

Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a) die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, daß die Nämlichkeit der Waren gesichert werden kann; diese Warenbezeichnung kann gegebenenfalls durch die Tarifposition ergänzt werden;

b) den fakturierten Wert und/oder die Angabe der Warenmenge;

c) die erhobenen Abgaben;

d) das Ausstellungsdatum;

e) die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Muster der zur Durchführung dieses Artikels verwendeten Quittung. Die Kommission gibt diese Muster an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

▼B

Artikel 229

(1)  Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren gemäß den in ►M20  Artikel 497 Absatz 3 Unterabsatz 2 ◄ festgelegten Voraussetzungen mündlich abgegeben werden:

a)  ►M20  

 Tiere, die zum Weiden, auch als Wanderherde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwendet werden sollen, sowie andere Waren, die die in ►C11  Artikel 567 Unterabsatz 2 ◄ Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllen;

 Umschließungen im Sinne des Artikels 571 Buchstabe a), sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person tragen;

 ◄

 Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für Rundfunk- und Fernsehübertragungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesellschaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften ansässig sind und von den Zollbehörden, die die Bewilligung erteilt haben, für die Einfuhr des betreffenden Materials oder der betreffenden Fahrzeuge zugelassen sind;

 Instrumente und Apparate, die als „Berufsausrüstung“ von Ärzten im Sinne ►M20  des Artikels 569 ◄ anerkannt sind;

b) Waren im Sinne des Artikels 232;

c) andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Waren können auch bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung mündlich zur Wiederausfuhr angemeldet werden.



Abschnitt 2

Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung

Artikel 230

Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind und die gemäß Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates ( 10 ) oder als Rückwaren abgabenfrei sind;

b) Waren, die gemäß Kapitel I Titel IX und X der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates abgabenfrei sind;

c) Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind;

d) Waren, die im Rahmen eines wirtschaftlich unbedeutenden Warenverkehrs eingeführt werden und von der Beförderungspflicht zu einer Zollstelle nach Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex befreit sind, unter der Voraussetzung, daß sie keinen Abgaben unterliegen.

Artikel 231

Folgende Waren gelten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 Buchstabe b) zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;

b) im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden;

c) Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates;

d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

Artikel 232

▼M20

(1)  Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:

a) persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden gemäß Artikel 563 eingeführt werden;

b) in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;

c) Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 564 Buchstabe a) verwendet wird.

▼B

(2)  Sofern die in Absatz 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen.

Artikel 233

►M6  (1) ◄   Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden:

a) bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:

 Benutzen des grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“, sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind,

 Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,

 Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers „anmeldefreie Waren“ an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist;

b) bei Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns im Sinne der Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex, bei der Ausfuhr im Sinne des Artikels 231 sowie im Falle der Wiederausfuhr gemäß Artikel 232 Absatz 2 durch:

 einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft.

▼M6

(2)  Werden Waren im Sinne des Artikels 230 Buchstabe a), des Artikels 231 Buchstabe a) und des Artikels 232 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2, soweit sie im Gepäck von Reisenden enthalten sind, als aufgegebenes Reisegepäck im Eisenbahnverkehr befördert und wird für sie in Abwesenheit des Reisenden eine Zollanmeldung abgegeben, so kann das in Anhang 38a genannte Papier unter den darin angegebenen Beschränkungen und Bedingungen verwendet werden.

▼B

Artikel 234

(1)  Sind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist.

(2)  Ergibt sich bei einer Kontrolle, daß die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne daß die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.



Abschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften zu den Abschnitten 1 und 2

Artikel 235

Die Artikel 225 bis 232 gelten nicht für Waren, für die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben vorgesehen ist oder beantragt wurde oder die Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen.

Artikel 236

Im Sinne der Abschnitte 1 und 2 gilt als „Reisender“

A. bei der Einfuhr

1. eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie

2. eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehrt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

B. bei der Ausfuhr

1. eine Person, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie

2. eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wieder verläßt.



Abschnitt 4

Postverkehr

Artikel 237

(1)  Im Postverkehr gelten folgende Waren als angemeldet

A. zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

a) im Zeitpunkt des Beförderns:

 Postkarten und Briefe, ausschließlich mit persönlichen Mitteilungen,

 Blindenpost,

 nichteinfuhrabgabenpflichtige Drucksachen und

 andere Postsendungen (Briefe und Postpakete), die im Sinne der Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex von der Verpflichtung des Beförderns freigestellt sind;

b) im Zeitpunkt der Gestellung:

 nicht in Buchstabe a) genannte Postsendungen (Briefe und Postpakete), wenn sie mit einer Zollinhaltserklärung ►M18  CN22 ◄ und/oder ►M18  CN23 ◄ befördert werden.

B. zur Ausfuhr:

a) nichtausfuhrabgabenpflichtige Postsendungen (Briefe und Postpakete) bei Übernahme durch die Postbehörden,

b) ausfuhrabgabenpflichtige Postsendungen (Briefe und Postpakete) bei ihrer Gestellung, sofern sie mit einer Zollinhaltserklärung ►M18  CN22 ◄ und/oder ►M18  CN23 ◄ befördert werden.

(2)  Als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner gilt in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe A der Empfänger, in den Fällen von Buchstabe B der Versender. Die Zollbehörden können vorsehen, daß die Postverwaltung als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gilt.

(3)  Im Sinne von Absatz 1 gelten abgabenfreie Waren als nach Maßgabe von Artikel 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen sowie die Waren als überlassen:

a) bei der Einfuhr, wenn die Waren dem Empfänger ausgehändigt werden,

b) bei der Ausfuhr, wenn die Waren von den Postbehörden übernommen werden.

(4)  Wird eine Postsendung (Briefe und Postpakete), die nicht von der Verpflichtung der Beförderung zu einer Zollstelle nach den Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex freigestellt ist, ohne Zollinhaltserklärung ►M18  CN22 ◄ und/oder ►M18  CN23 ◄ gestellt oder ist diese Erklärung unvollständig, so bestimmen die Zollbehörden die Form, in der die Zollanmeldung abzugeben oder zu vervollständigen ist.

Artikel 238

Artikel 237 gilt nicht

 für Postsendungen (Briefe und Postpakete), die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten, deren Gesamtwert die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle überschreitet; die Zollbehörden können höhere Wertgrenzen vorsehen;

 für Postsendungen (Briefe und Postpakete), die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten, die Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Vorgänge sind;

 wenn eine Zollanmeldung schriftlich, mündlich oder unter Einsatz der Datenverarbeitung abgegeben wird;

 für Postsendungen (Briefe oder Postpakete) im Sinne des Artikels 235.



TITEL VIII

ZOLLBESCHAU, FESTSTELLUNGEN UND SONSTIGE MASSNAHMEN DER ZOLLSTELLE

Artikel 239

(1)  Die Zollbeschau wird an dem zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten durchgeführt.

(2)  Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Zollbeschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit vornehmen.

Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.

Artikel 240

(1)  Beschließt die Zollstelle, eine Zollbeschau vorzunehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.

(2)  Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der angemeldeten Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um welche Waren es sich handelt, ohne daß sich dieser der Auswahl widersetzen kann.

Artikel 241

(1)  Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Zollbeschau benannte Person muß der Zollstelle die zur Erleichterung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren. Genügt der Zollstelle die gewährte Unterstützung nicht, so kann sie vom Anmelder verlangen, daß er eine andere Person benennt, die der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewähren kann.

(2)  Weigert sich der Anmelder, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder eine Person zu benennen, die der Zollstelle die von ihr für erforderlich gehaltene Unterstützung gewähren kann, so setzt die Zollstelle ihm eine Frist, es sei denn, daß sie auf die Zollbeschau verzichtet.

Ist bei Ablauf der gesetzten Frist der Anmelder der Aufforderung der Zollstelle nicht nachgekommen, so nimmt diese nach Maßgabe des Artikels 75 Buchstabe a) des Zollkodex die Zollbeschau von Amts wegen auf Kosten und Gefahr des Anmelders vor; sie bestellt einen Sachverständigen oder eine andere nach den einschlägigen Bestimmungen benannte Person, wenn sie dies für erforderlich hält.

(3)  Die Feststellungen der Zollstelle, die sich bei einer Zollbeschau ergeben, die nach Absatz 2 durchgeführt wird, haben dieselben Rechtswirkungen wie die Ergebnisse einer in Anwesenheit des Anmelders durchgeführten Zollbeschau.

(4)  Die Zollstelle kann anstelle der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 die Zollanmeldung als wirkungslos ansehen, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die Weigerung des Anmelders, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder eine Person zu benennen, die der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewähren kann, nicht bezweckt oder bewirkt, daß die Zollstelle an der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gehindert wird oder daß gegen Artikel 66 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 2 des Zollkodex verstoßen wird.

Artikel 242

(1)  Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.

(2)  Muster oder Proben werden von der Zollstelle selbst entnommen. Die Zollstelle kann jedoch verlangen, daß Muster oder Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden.

Muster oder Proben werden nach den in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen einschlägigen Methoden entnommen.

(3)  Muster oder Proben dürfen nur in solchen Mengen entnommen werden, wie zur Durchführung der Analyse oder eingehenden Prüfung einschließlich einer etwaigen Gegenanalyse erforderlich ist.

Artikel 243

(1)  Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Entnahme von Mustern oder Proben benannte Person hat der Zollstelle die zur Erleichterung der Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Unterstützung zu gewähren.

▼M7

(2)  Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder Proben anwesend zu sein oder eine Person zu diesem Zweck zu benennen, oder gewährt er der Zollstelle nicht die zur Erleichterung der Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Unterstützung, so gelten Artikel 241 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 241 Absätze 2, 3 und 4.

▼B

Artikel 244

Hat die Zollstelle Muster oder Proben im Hinblick auf eine Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so überläßt sie dem Anmelder die betreffenden Waren, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen, wenn der Überlassung ansonsten nichts entgegensteht und in Fällen, in denen eine Zollschuld entstanden ist oder entstehen könnte, die betreffenden Abgabenbeträge zuvor buchmäßig erfaßt und entrichtet worden sind oder für sie eine Sicherheit geleistet worden ist.

Artikel 245

(1)  Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.

(2)  Im Falle einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung ist der Anmelder, soweit dies die Umstände zulassen, berechtigt, die Mengen, die als Proben entnommen wurden, durch gleiche Waren zu ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.

Artikel 246

(1)  Die entnommenen Muster oder Proben werden, sofern sie nicht durch die Analyse oder eingehende Prüfung vernichtet oder zerstört worden sind, dem Anmelder auf Antrag und auf seine Kosten zurückgegeben, sobald ihre Aufbewahrung durch die Zollstelle gegenstandslos geworden ist, insbesondere nach Ausschöpfung aller dem Anmelder zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die die Zollstelle auf der Grundlage der Analyse oder eingehenden Prüfung getroffen hat.

(2)  Muster oder Proben, deren Rückgabe vom Anmelder nicht beantragt worden ist, werden entweder vernichtet oder zerstört oder von der Zollstelle aufbewahrt. In besonderen Fällen kann die Zollstelle jedoch vom Beteiligten verlangen, daß er die restlichen Muster oder Proben zurücknimmt.

Artikel 247

(1)  Hat die Zollstelle die Zollanmeldung und die beigefügten Unterlagen überprüft oder die Waren beschaut, so gibt sie Gegenstand und Ergebnis der Überprüfung oder Beschau mindestens auf dem für sie bestimmten Exemplar der Zollanmeldung oder auf einem Zusatzblatt an. Im Falle einer Teilbeschau sind ferner die überprüften Waren zu bezeichnen.

Die Zollstelle vermerkt gegebenenfalls auch die Abwesenheit des Anmelders oder seines Vertreters.

(2)  Stimmt das Ergebnis der Überprüfung der Zollanmeldung und der dieser beigefügten Unterlagen und der Zollbeschau nicht mit der Zollanmeldung überein, so vermerkt die Zollstelle mindestens auf dem für sie bestimmten Exemplar der Zollanmeldung oder auf dem Zusatzblatt die Grundlagen für die Erhebung der Abgaben auf die Waren und gegebenenfalls für die Berechnung der Erstattungen und sonstigen Beträge bei der Ausfuhr sowie für die Anwendung der übrigen Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden.

(3)  Aus den Vermerken der Zollstelle müssen gegebenenfalls die vorgenommenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung ersichtlich sein.

Diese Vermerke sind außerdem mit Datum und der Angabe des beurkundenden Beamten zu versehen.

(4)  Die Zollanmeldung oder das Zusatzblatt braucht keinen Vermerk gemäß Absatz 1 zu enthalten, wenn die Zollstelle weder die Zollanmeldung überprüft noch die Waren beschaut hat.

▼M32

(5)  Für die Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens gibt die Abgangsstelle die Ergebnisse der Überprüfung (durch Eingabe der entsprechenden Daten) in die Versandanmeldung ein.

▼B

Artikel 248

(1)  Die Überlassung führt zur buchmäßigen Erfassung der Abgaben, wie sie sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergeben. Hält es die Zollstelle für möglich, daß der aufgrund der Überprüfung festzusetzende Abgabenbetrag höher sein kann als der sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergebende, verlangt sie außerdem eine ausreichende Sicherheit, um die Differenz zwischen dem Betrag nach den Angaben in der Zollanmeldung und demjenigen abzudecken, dem die Waren letztlich unterliegen können. Der Anmelder hat jedoch die Möglichkeit, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Waren letztlich unterliegen können, zu beantragen.

(2)  Setzt die Zollstelle aufgrund von Überprüfungen, die sie vorgenommen hat, einen anderen Betrag an Abgaben fest als denjenigen, der sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergibt, ist dieser festgesetzte Betrag bei Überlassung der Waren unverzüglich buchmäßig zu erfassen.

(3)  Kann die Zollstelle die Frage, ob die angemeldeten Waren möglicherweise Verboten oder Beschränkungen unterliegen, endgültig erst beantworten, ►C2  wenn ihr das Ergebnis der von ihr durchgeführten Prüfungen vorliegen, ◄ so können die Waren vorher nicht überlassen werden.

▼M12

(4)  Unbeschadet des Absatzes 1 können die Zollbehörden von einer Sicherheitsleistung für Waren absehen, die Gegenstand eines Ziehungsantrags für ein Zollkontingent sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr feststellen, daß das fragliche Zollkontingent nicht-kritisch im Sinne des Artikels 308c ist.

▼B

Artikel 249

(1)  Die Form, in der die Zollstelle die Waren überläßt, wird von dieser unter Berücksichtigung des Ortes, an dem die Waren sich befinden, und der besonderen Modalitäten, nach denen sie ihre Überwachung ausübt, bestimmt.

(2)  Handelt es sich um eine schriftliche Zollanmeldung, so wird die Überlassung und das Datum der Überlassung der Waren auf der Zollanmeldung oder gegebenenfalls dem Zusatzblatt vermerkt und eine Kopie derselben dem Anmelder übermittelt.

▼M32

(3)  Für das gemeinschaftliche Versandverfahren überlässt die Abgangsstelle die Waren, sofern die Ergebnisse der Prüfung es zulassen, und gibt das Datum der Überlassung in das EDV-System ein.

▼B

Artikel 250

(1)  Können die Waren aus einem der in Artikel 75 Buchstabe a) zweiter oder dritter Gedankenstrich des Zollkodex genannten Gründe dem Anmelder nicht überlassen werden, so setzt die Zollstelle diesem eine Frist, um die Hinderungsgründe zu beseitigen.

(2)  Hat der Anmelder in den in Artikel 75 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des Zollkodex genannten Fällen die verlangten Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht nachgereicht, so wird die betreffende Zollanmeldung als unwirksam betrachtet und von der Zollstelle für ungültig erklärt. Artikel 66 Absatz 3 des Zollkodex ist anwendbar.

(3)  Hat der Anmelder in den in Artikel 75 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich des Zollkodex genannten Fällen unbeschadet der etwaigen Ungültigerklärung der Zollanmeldung gemäß Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 182 des Zollkodex den geschuldeten Abgabenbetrag nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist entrichtet oder dafür Sicherheit geleistet, so kann die Zollstelle die vorbereitenden Förmlichkeiten für die Verwertung der Waren einleiten. In diesem Fall erfolgt die Verwertung, wenn die Hinderungsgründe in der Zwischenzeit nicht beseitigt worden sind; dabei kann es sich um eine Zwangsversteigerung handeln, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die Zollstelle angehört, zulässig ist. Die Zollstelle setzt den Anmelder von der Verwertung in Kenntnis.

Die Zollstelle kann die Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen.

Artikel 251

Abweichend von Artikel 66 Absatz 2 des Zollkodex kann eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren unter folgenden Voraussetzungen für ungültig erklärt werden:

1. In Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Waren aufgrund eines Irrtums in ein Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben enthält, statt in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle für ungültig erklärt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt wird und sofern

 die Waren nicht anders verwendet worden sind, als es in dem Zollverfahren, in das die Waren hätten übergeführt werden sollen, vorgesehen ist,

 die Waren bei ihrer Zollanmeldung zur Überführung in ein anderes Zollverfahren bestimmt waren, für das sie alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllten

 und

 die Waren unverzüglich zu dem Zollverfahren angemeldet werden, für das sie bestimmt waren.

Die Zollanmeldung der Waren zu diesem anderen Zollverfahren ist vom Tage der Annahme der für ungültig erklärten Zollanmeldung an wirksam.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Zollstelle eine Überschreitung dieser Frist zulassen;

▼M1

1a. in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß Waren irrtümlich anstelle anderer Waren zu einem Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Zahlung von Einfuhrabgaben enthält, angemeldet worden sind, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle für ungültig erklärt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt wird und sofern:

 die ursprünglich angemeldeten Waren

 

i) nicht in anderer Weise verwendet worden sind als gemäß ihrer vorherigen Situation zulässig war

und

ii) in ihre vorhergehende Situation zurückgebracht worden sind

und

 die Waren, die eigentlich hätten angemeldet werden sollen,

 

i) zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bei der gleichen Zollstelle hätten gestellt werden können

und

ii) zu dem gleichen Zollverfahren, das ursprünglich beabsichtigt war, angemeldet werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Zollstelle eine Überschreitung dieser Frist zulassen.

▼M12

1b. Handelt es sich um Waren, die im Rahmen eines Versandhandelkaufvertrags abgelehnt wurden, so erklären die Zollbehörden die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für ungültig, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt wird und sofern diese Waren an die Anschrift des ursprünglichen Lieferanten oder an eine andere von dem ursprünglichen Lieferanten angegebene Anschrift ausgeführt wurden;

▼M20

1c. In Fällen, in denen eine rückwirkende Bewilligung erteilt wird gemäß

 Artikel 294 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund der besonderen Verwendung oder

 Artikel 508 für ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.

▼B

2. In Fällen, in denen die Waren zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung angemeldet worden sind, wird die Zollanmeldung für ungültig erklärt, sofern

a) bezüglich der Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen, Gegenstand eines Erstattungsantrags von Einfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder sonstiger Beträge bei der Ausfuhr sind oder deren Ausfuhr besonderen Maßnahmen unterliegt, der Anmelder

 der Ausfuhrzollstelle nachweist, daß die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben,

 der genannten Zollstelle alle Ausfertigungen der Zollanmeldung sowie alle sonstigen ihm nach Annahme der Zollanmeldung ausgehändigten Unterlagen wieder vorlegt,

 gegebenenfalls der Ausfuhrzollstelle nachweist, daß die Erstattungen und die anderen aufgrund der Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren gewährten Beträge zurückgezahlt worden sind oder daß die zuständigen Dienststellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausgezahlt werden, und

 gegebenenfalls nach Maßgabe der geltenden Vorschriften die sonstigen Verpflichtungen erfüllt, die von der Ausfuhrzollstelle zur Regelung des Falles vorgeschrieben werden können.

Die Ungültigkeitserklärung hat gegebenenfalls zur Folge, daß Abschreibungen, die auf den im Zusammenhang mit der Zollanmeldung vorgelegten Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorgenommen worden sind, rückgängig gemacht werden.

Sind die zur Ausfuhr angemeldeten Waren innerhalb einer bestimmten Frist aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, so hat die Nichteinhaltung dieser Frist die Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung zur Folge;

▼M33

b) bezüglich sonstiger Waren die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 792a Absatz 1 über den Umstand, dass die angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben, informiert wird oder gemäß Artikel 796e Absatz 2 davon ausgeht, dass die angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben;

▼B

3. Sofern die Wiederausfuhr einer Ware die Abgabe einer Zollanmeldung erfordert, findet Nummer 2 sinngemäß Anwendung.

4. In Fällen, in denen Gemeinschaftswaren gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex in das Zollagerverfahren übergeführt worden sind, kann die Ungültigkeitserklärung der betreffenden Zollanmeldung beantragt und vorgenommen werden, wenn die in der Sonderregelung vorgeschriebenen Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der vorgesehenen Bestimmung getroffen worden sind.

Ist bei Ablauf der für den Verbleib der vorgenannten Waren im Zollagerverfahren festgesetzten Frist für diese Waren kein Antrag auf Erhalt einer der in der Sonderregelung vorgesehenen Bestimmungen gestellt worden, so treffen die Zollbehörden die in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen.

▼M1

Artikel 252

Wenn die Zollbehörden Gemeinschaftswaren gemäß Artikel 75 Buchstabe b) des Zollkodex veräußern, so erfolgt die Veräußerung nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften.

▼B



TITEL IX

VEREINFACHTE VERFAHREN



▼M1

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften



▼M32

Abschnitt 1

Allgemeines

▼B

Artikel 253

(1)  Die Regelung über die unvollständige Zollanmeldung ermöglicht den Zollstellen in begründeten Fällen die Annahme einer Zollanmeldung, in der nicht alle für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Angaben enthalten sind oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind.

(2)  Das vereinfachte Anmeldeverfahren ermöglicht es, Waren nach Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung in das betreffende Zollverfahren zu überführen und später eine ergänzende Zollanmeldung abzugeben, die gegebenenfalls globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.

(3)  Das Anschreibeverfahren ermöglicht es, die Waren in den Geschäftsräumen des Beteiligten oder anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten in das betreffende Zollverfahren zu überführen.

▼M32

(4)  Jede Person kann eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren für sich selbst zur eigenen Nutzung oder für die Nutzung als Vertreter beantragen, vorausgesetzt, die vorhandenen Aufzeichnungen und Verfahren gestatten es der bewilligenden Zollbehörde, die vertretenen Personen zu identifizieren und geeignete Zollkontrollen durchzuführen.

Ein solcher Antrag kann unbeschadet des Artikels 64 des Zollkodex auch eine integrierte Bewilligung betreffen.

(5)  Die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens setzt die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrzölle und sonstigen Abgaben voraus.

(6)  Der Inhaber der Bewilligung erfüllt die in diesem Kapitel aufgeführten Voraussetzungen und Kriterien sowie die Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, unbeschadet der Verpflichtungen des Anmelders und der Vorschriften über das Entstehen der Zollschuld.

(7)  Der Bewilligungsinhaber setzt die bewilligende Zollbehörde unverzüglich über alle Ereignisse in Kenntnis, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

(8)  Die bewilligende Zollbehörde nimmt eine Überprüfung der Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren vor, wenn

a) die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in wichtigen Punkten geändert wurden;

b) es begründete Hinweise gibt, dass der Bewilligungsinhaber die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Bei der Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens für einen seit weniger als drei Jahren niedergelassenen Antragsteller ist während des ersten Jahres eine strenge Überwachung vorzusehen.

▼M1

Artikel 253a

Wird ein vereinfachtes Verfahren mit Informatikverfahren für das Ausdrucken von Zollanmeldungen oder mit Informatiksystemen durchgeführt, so gelten die Bestimmungen der Artikel 199 Absätze 2 und 3, 222, 223 und 224 sinngemäß.

▼M32

Die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens ist nur gestattet, wenn die summarische Anmeldung und die Zollanmeldungen sowie alle Nachrichten elektronisch übermittelt werden.

▼M38

In den Fällen, in denen jedoch keine Informatiksysteme der Zollbehörden oder Wirtschaftsbeteiligten für die Einreichung oder den Eingang von vereinfachten Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen auf elektronischem Wege vorhanden sind, können die Zollbehörden andere von ihnen vorgeschriebene Formen der Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen akzeptieren, sofern eine effektive Risikoanalyse durchgeführt wird.

▼M32



Abschnitt 2

Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren

Artikel 253b

(1)  Die Anträge auf Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens sind auf dem Vordruck in Anhang 67 oder in dem entsprechenden elektronischen Format zu stellen.

(2)  Stellt die bewilligende Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, so fordert sie den Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags unter Angabe von Gründen auf, die entsprechenden Informationen zu übermitteln.

(3)  Der Antrag wird nicht genehmigt, wenn

a) er den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht;

b) er nicht bei den zuständigen Zollbehörden eingereicht wurde;

c) der Antragsteller wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt wurde;

d) gegen den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

(4)  Vor der Erteilung der Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren prüfen die Zollbehörden die Bücher des Antragstellers, es sei denn, sie können sich auf die Ergebnisse einer früheren Prüfung stützen.

Artikel 253c

(1)  Die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren wird erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 14h mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c, gemäß Artikel 14i Buchstaben d, e und g und gemäß Artikel 14j erfüllt sind.

Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 14h mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14i und Artikel 14j erfüllt sind.

Für die Erteilung der Bewilligungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 wenden die Zollbehörden Artikel 14a Absatz 2 an und verwenden den Vordruck in Anhang 67.

(2)  Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so gelten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 als erfüllt.

Artikel 253d

(1)  Die bewilligende Zollbehörde setzt eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren aus, wenn

a) die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 253c Absatz 1 nicht eingehalten werden;

b) die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass der Inhaber der Bewilligung oder eine andere in Artikel 14h Absatz 1 Buchstabe a, b oder d genannte Person eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des Bewilligungsinhabers aufkommen lässt.

Bevor sie eine Entscheidung trifft, teilt die bewilligende Zollbehörde dem Bewilligungsinhaber ihre Feststellungen mit. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Mitteilung Abhilfe zu schaffen und/oder seinen Standpunkt darlegen.

(2)  Schafft der Bewilligungsinhaber in dem Fall gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht innerhalb von 30 Kalendertagen Abhilfe, so teilt die bewilligende Zollbehörde ihm mit, dass die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren für 30 Kalendertage ausgesetzt ist, damit er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen kann.

(3)  In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b setzt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung für die Dauer des Gerichtsverfahrens aus. Sie setzt den Bewilligungsinhaber davon in Kenntnis.

(4)  Kann der Bewilligungsinhaber die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen treffen, aber nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können, wenn die Aussetzung verlängert wird, so setzt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren für weitere 30 Kalendertage aus.

(5)  Die Aussetzung der Bewilligung gilt nicht für Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden, aber noch nicht erledigt sind.

Artikel 253e

(1)  Hat der Bewilligungsinhaber die von der bewilligenden Zollbehörde verlangten Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der in der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren oder das Anschreibeverfahren genannten Voraussetzungen und Kriterien erforderlich sind, so widerruft die bewilligende Zollbehörde die Aussetzung und teilt dies dem Bewilligungsinhaber mit. Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 253d Absatz 2 oder Absatz 4 widerrufen werden.

(2)  Trifft der Bewilligungsinhaber die erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 253d Absatz 2 oder Absatz 4, so findet Artikel 253g Anwendung.

Artikel 253f

(1)  Ist der Bewilligungsinhaber vorübergehend nicht in der Lage, die Voraussetzungen und Kriterien für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens zu erfüllen, so kann er die Aussetzung der Bewilligung beantragen. In diesem Fall teilt er dies der bewilligenden Zollbehörde mit und gibt den Zeitpunkt an, ab dem er wieder in der Lage sein wird, die Voraussetzungen und Kriterien zu erfüllen. Er unterrichtet die bewilligende Zollbehörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan für ihre Umsetzung.

(2)  Hat der Bewilligungsinhaber nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die bewilligende Zollbehörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der Bewilligungsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat.

Artikel 253g

Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex und des Artikels 4 dieser Verordnung widerruft die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren, wenn

a) der Bewilligungsinhaber die Maßnahmen gemäß Artikel 253d Absatz 2 und Artikel 253f Absatz 1 nicht trifft;

b) der Bewilligungsinhaber oder eine andere Person gemäß Artikel 14h Absatz 1 Buchstaben a, b oder d wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist;

c) der Bewilligungsinhaber dies beantragt.

Bei Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die bewilligende Zollbehörde jedoch entscheiden, die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Verstöße im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Bewilligungsinhabers aufkommen lassen.



KAPITEL 1A

Einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren



Abschnitt 1

Antragsverfahren

Artikel 253h

(1)  Der Antrag auf eine einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren ist bei einer der Zollbehörden gemäß Artikel 14d Absätze 1 und 2 zu stellen.

Wird die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren jedoch im Zusammenhang mit oder nach einem Antrag auf Erteilung einer einzigen Bewilligung für das Verfahren der besonderen Verwendung oder für ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung beantragt, so finden Artikel 292 Absätze 5 und 6 oder die Artikel 500 und 501 Anwendung.

(2)  Wird ein Teil der einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt als dem, bei dessen Zollbehörde der Antrag gestellt wurde, so füllt der Antragsteller die Felder 5a, 5b und 7 des Antragsvordrucks aus, dessen Muster in Anhang 67 aufgeführt ist.

(3)  Der Antragsteller gibt eine leicht erreichbare zentrale Stelle oder eine Kontaktperson in seiner Verwaltung im Antragsmitgliedstaat an, über die der Zollbehörde alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der einzigen Bewilligung erfüllt sind.

(4)  Die Antragsteller übermitteln der Zollbehörde die erforderlichen Daten nach Möglichkeit elektronisch.

(5)  Bis zur Einführung eines für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Systems für den elektronischen Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten kann die bewilligende Zollbehörde Anträge gemäß Absatz 1 ablehnen, wenn die einzige Bewilligung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern würde.

Artikel 253i

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Zollbehörden gemäß Artikel 253h Absatz 1, bei denen die Anträge zu stellen sind, und teilen ihr spätere Änderungen mit. Die Kommission stellt diese Informationen über das Internet zur Verfügung. Diese Behörden fungieren als bewilligende Zollbehörden für die Erteilung der einzigen Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren.

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Stelle, die für den Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander und den Informationsaustausch mit der Kommission zuständig ist, und teilen der Kommission diese Stelle mit.



Abschnitt 2

Erteilungsmodalitäten

Artikel 253j

(1)  Wird eine einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren beantragt, so übermittelt die bewilligende Zollbehörde den anderen Zollbehörden, die von diesem Antrag betroffen sind, folgende Informationen:

a) den Antrag;

b) den Entwurf der Bewilligung;

c) alle notwendigen Informationen für die Erteilung der Bewilligung.

Die bewilligende Zollbehörde übermittelt diese Informationen mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 253m, sobald dieses verfügbar ist.

(2)  Die bewilligende Zollbehörde übermittelt die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c innerhalb folgender Fristen:

a) 30 Kalendertage, wenn dem Antragsteller bereits eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren oder ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c erteilt worden ist;

b) 90 Kalendertage in allen übrigen Fällen.

Kann die bewilligende Zollbehörde diese Fristen nicht einhalten, so kann sie sie um 30 Kalendertage verlängern. In diesem Fall unterrichtet sie den Antragsteller vor Fristablauf über die Gründe für die Verlängerung.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die bewilligende Zollbehörde alle erforderlichen Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c erhält. Die bewilligende Zollbehörde teilt dem Antragsteller mit, dass sein Antrag angenommen wurde und von welchem Tag an die Frist läuft.

(3)  Bis zum 31. Dezember 2009 belaufen sich die Fristen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht auf höchstens 30 bzw. 90 Kalendertage, sondern auf höchstens 90 bzw. 210 Kalendertage.

Artikel 253k

(1)  Die bewilligende Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, und die Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten, die von der beantragten einzigen Bewilligung betroffen sind, arbeiten zusammen, um die praktischen Vorschriften und die Berichtspflichten einschließlich eines Kontrollplans für die Überwachung des im Rahmen der einzigen Bewilligung durchgeführten Zollverfahrens festzulegen. Für die Zwecke des bzw. der Zollverfahren tauschen die betroffenen Zollbehörden jedoch höchstens die Angaben gemäß Anhang 30A untereinander aus.

(2)  Die Zollbehörden der übrigen von der beantragten einzigen Bewilligung betroffenen Mitgliedstaaten teilen der bewilligenden Zollbehörde etwaige Einwände binnen 30 Kalendertagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Wird für diese Mitteilung mehr Zeit benötigt, so ist die bewilligende Zollbehörde umgehend und in jedem Fall innerhalb der genannten Frist zu informieren. Diese zusätzliche Frist kann um höchstens 30 Kalendertage verlängert werden. Wenn eine Verlängerung gewährt wird, teilt die bewilligende Zollbehörde dem Antragsteller mit, dass die Frist verlängert wurde.

Wurden Einwände mitgeteilt und erzielen die Zollbehörden innerhalb der genannten Frist keine Einigung, so wird der Antrag abgelehnt, soweit Einwände erhoben wurden.

Reagiert die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist(en), so kann die bewilligende Zollbehörde davon ausgehen, dass keine Einwände gegen die Erteilung einer Bewilligung bestehen, wobei die Verantwortung weiterhin bei der konsultierten Zollbehörde liegt.

(3)  Vor der teilweisen oder vollständigen Ablehnung eines Antrags teilt die bewilligende Zollbehörde dem Antragsteller die Gründe für ihre beabsichtigte Entscheidung mit; der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Stellung zu nehmen.

Artikel 253l

(1)  Wird eine einzige Bewilligung von einem Antragsteller beantragt, der Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c ist, so wird die Bewilligung erteilt, sobald der erforderliche Informationsaustausch organisiert wurde zwischen

a) dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde;

b) der bewilligenden Zollbehörde und den übrigen von der einzigen Bewilligung betroffenen Zollbehörden.

Besitzt der Antragsteller kein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so wird die Bewilligung erteilt, wenn die bewilligende Zollbehörde überzeugt ist, dass der Antragsteller die Voraussetzungen und Kriterien für die Bewilligung, die in den Artikeln 253, 253a und 253c vorgesehen sind oder auf die in diesen Artikeln verwiesen wird, erfüllen kann, und sobald der erforderliche Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes organisiert wurde.

(2)  Nachdem die übrigen beteiligten Zollbehörden ihre Zustimmung gegeben oder keine begründeten Einwände erhoben haben, erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 67 innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der in Artikel 253k Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Fristen.

Die bewilligende Zollbehörde übermittelt die Bewilligung den Zollbehörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 253m, sobald dieses verfügbar ist.

(3)  Einzige Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt, die in Feld 10, in Feld 11 oder in beiden Feldern der Bewilligung eingetragen sind.



Abschnitt 3

Informationsaustausch

Artikel 253m

(1)  Für den Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen den Zollbehörden sowie zur Unterrichtung der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem verwendet, das von der Kommission und den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird. Die den Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellte Information beschränkt sich auf die nichtvertraulichen Daten gemäß Titel II Nummer 16 des Merkblatts zum Antragsvordruck für die vereinfachten Verfahren gemäß Anhang 67.

(2)  Die Kommission und die Zollbehörden nutzen das System gemäß Absatz 1, um folgende Informationen auszutauschen, zu speichern und abzurufen:

a) die Antragsdaten;

b) die für die Erteilung erforderlichen Informationen;

c) die einzigen Bewilligungen, die für die in Artikel 1 Nummer 13 und Nummer 14 genannten Verfahren erteilt wurden, sowie gegebenenfalls deren Änderung, Aussetzung und Aufhebung;

d) die Ergebnisse einer Neubewertung gemäß Artikel 253 Absatz 8.

(3)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Zustimmung des Bewilligungsinhabers das Verzeichnis der einzigen Bewilligungen und die nichtvertraulichen Daten gemäß Titel II Nummer 16 des Merkblatts zum Antragsvordruck für die vereinfachten Verfahren in Anhang 67 über das Internet zugänglich machen. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

▼B



KAPITEL 2

Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr



Abschnitt 1

Unvollständige Zollanmeldungen

▼M29

Artikel 254

Auf Antrag des Anmelders können die Zollbehörden Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

Artikel 255

(1)  Den Zollanmeldungen, die von der Zollstelle auf Antrag des Anmelders angenommen werden können, obwohl einige der verlangten Unterlagen nicht beigefügt sind, müssen zumindest diejenigen Unterlagen beigefügt sein, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann eine Zollanmeldung, der die eine oder andere Unterlage, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist, nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, daß

a) die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist,

b) diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Zollanmeldung nicht beigefügt werden konnte, und

c) eine Verzögerung der Annahme der Zollanmeldung die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte, daß ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme.

Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in der Zollanmeldung bezeichnet werden.

Artikel 256

(1)  Die Frist, die die Zollstelle dem Anmelder zur Nachreichung der bei Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen setzt, darf einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an nicht überschreiten.

▼M22

Handelt es sich um eine Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Abgabenbefreiung abhängig ist, so kann auf Antrag des Anmelders für die Nachreichung dieser Unterlage eine längere als die in Unterabsatz 1 vorgesehene Frist gewährt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen und sofern hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Waren, auf die sich die unvollständige Zollanmeldung bezieht, tatsächlich zu diesem ermäßigten Abgabensatz oder abgabenfrei eingeführt werden können. Diese Frist darf vier Monate vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an nicht überschreiten. Sie kann nicht verlängert werden.

▼B

Soweit die fehlenden Angaben oder Unterlagen den Zollwert betreffen, kann die Zollstelle in Fällen, in denen dies unerläßlich erscheint, längere Fristen gewähren bzw. die zunächst gewährten Fristen verlängern. Bei der Gesamtdauer der Fristen sind die geltenden Verjährungsfristen zu beachten.

▼M12

(2)  Wird ein ermäßigter Einfuhrabgabensatz oder die Zollfreiheit für in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren im Rahmen von Zollkontingenten, oder, sofern der normale Einfuhrabgabensatz nicht wieder eingeführt wurde, im Rahmen von Zollplafonds oder anderen Zollpräferenzmaßnahmen gewährt, so kann das Zollkontingent oder die Zollpräferenzmaßnahme erst nach der Vorlage der Unterlage in Anspruch genommen werden, von der die Anwendung des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder der Zollfreiheit abhängig ist. Die Unterlage muß auf jeden Fall vorgelegt werden ►C4  : ◄

 vor Erschöpfung des Zollkontingents oder

 in anderen Fällen vor dem Zeitpunkt, zu dem der normale Einfuhrabgabensatz aufgrund einer Gemeinschaftsmaßnahme wieder eingeführt wird.

▼B

(3)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder die Gewährung der Abgabenbefreiung abhängig ist, nach Ablauf des Zeitraums vorgelegt werden, für den der ermäßigte Einfuhrabgabensatz oder die Abgabenbefreiung festgesetzt worden ist, wenn die Zollanmeldung der betreffenden Waren vor Ablauf dieses Zeitraums angenommen worden ist.

Artikel 257

(1)  Die Annahme einer unvollständigen Zollanmeldung durch die Zollstelle darf nicht zur Folge haben, daß die Überlassung der Waren verhindert oder verzögert wird, wenn dieser Überlassung im übrigen nichts entgegensteht. Unbeschadet des Artikels 248 erfolgt die Überlassung im einzelnen nach den Absätzen 2 bis 5.

(2)  Wirkt sich die Nachreichung einer bei der Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angabe oder Unterlage auf den Betrag der auf die betreffenden Waren zu erhebenden Abgaben nicht aus, so erfaßt die Zollstelle unverzüglich den wie üblich ermittelten Abgabenbetrag buchmäßig.

(3)  Wird nach Artikel 254 in der Zollanmeldung ein vorläufiger Hinweis auf den Wert gegeben, so

 erfaßt die Zollstelle unverzüglich den nach diesem Hinweis berechneten Abgabenbetrag buchmäßig und

 verlangt gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der endgültig auf die Waren erhoben werden könnte.

(4)  Kann sich in anderen als den in Absatz 3 genannten Fällen die Nachreichung einer bei der Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angabe oder Unterlage auf den Betrag der auf die Waren zu erhebenden Abgaben auswirken, so verfährt die Zollstelle wie folgt:

a) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder Unterlage die Anwendung eines ermäßigten Abgabensatzes zur Folge haben, so

 erfaßt die Zollstelle unverzüglich den nach diesem ermäßigten Abgabensatz berechneten Abgabenbetrag buchmäßig und

 verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des normalen Abgabensatzes auf die Waren ergeben würde.

b) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder Unterlage eine vollständige Abgabenbefreiung zur Folge haben, so verlangt die Zollstelle die Leistung einer Sicherheit für die etwaige Erhebung des nach dem normalen Abgabensatz berechneten Abgabenbetrags.

(5)  Unbeschadet späterer Änderungen insbesondere infolge der endgültigen Festsetzung des Zollwerts hat der Anmelder die Möglichkeit, anstelle einer Sicherheitsleistung, die unmittelbare buchmäßige Erfassung zu beantragen,

 im Falle von Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des Abgabenbetrags, dem die Waren letztlich unterliegen können,

 im Falle von Absatz 4 Buchstabe b) des nach dem normalen Abgabensatz berechneten Abgabenbetrags.

Artikel 258

Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 256 genannten Frist die für die endgültige Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben nicht gemacht bzw. die fehlende Angabe oder Unterlage nicht nachgereicht, so erfaßt die Zollstelle unverzüglich die auf die Waren zu erhebenden Abgaben in Höhe des Betrags buchmäßig, für den nach Artikel 257 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b) Sicherheit geleistet worden ist.

Artikel 259

Eine unvollständige Zollanmeldung, die nach Maßgabe der Artikel 254 bis 257 angenommen worden ist, kann entweder vom Anmelder vervollständigt oder mit Zustimmung der Zollstelle durch eine neue Zollanmeldung ersetzt werden, die den Voraussetzungen des Artikels 62 des Zollkodex entspricht.

Im letzteren Fall wird als Zeitpunkt für die Ermittlung der gegebenenfalls geschuldeten Abgaben und für die Anwendung der übrigen Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Zollanmeldung zugrunde gelegt.



Abschnitt 2

Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Artikel 260

(1)   ►M32  Einem Antragsteller ◄ wird auf schriftlichen Antrag, der alle für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben enthält, zugelassen, unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 261 und 262 die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in vereinfachter Form abzugeben, sofern die Waren gestellt sind.

▼M29

(2)  Die vereinfachte Anmeldung muss mindestens die nach Anhang 30A für die vereinfachte Einfuhrzollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

(3)  Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die zuständigen Behörden zulassen, daß der Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Absatzes 2, zweiter Gedankenstrich durch einen globalen Antrag ersetzt wird, der für alle in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr gilt. Der Hinweis auf die aufgrund dieses Globalantrags erteilte Bewilligung ist auf dem Handels- oder Verwaltungspapier, das gemäß Absatz 1 vorzulegen ist, zu vermerken.

(4)  Der vereinfachten Zollanmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls abhängig ist. Artikel 255 Absatz 2 findet Anwendung.

(5)  Dieser Artikel gilt unbeschadet Artikel 278.

▼M32

Artikel 261

▼M38

(1)  Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b und 253c erfüllt sind.

▼M32

(2)  Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung, sobald der erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde organisiert wurde. Alle Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt.

▼B

Artikel 262

▼M29

(1)  Die Bewilligung nach Artikel 260 enthält folgende Angaben:

a) die für die Annahme der vereinfachten Zollanmeldungen zuständigen Zollstellen;

b) die Waren, für die sie gilt;

c) nähere Angaben zu der Sicherheit, die vom Beteiligten für gegebenenfalls entstehende Zollschulden zu leisten ist.

Ferner werden in der Bewilligung Form und Inhalt der ergänzenden Zollanmeldungen sowie die Fristen bestimmt, innerhalb deren die Zollanmeldungen bei der hierfür bezeichneten Zollbehörde abzugeben sind.

▼B

(2)  Die Zollbehörden können auf die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung verzichten, wenn sich die vereinfachte Zollanmeldung auf Waren bezieht, deren Wert niedriger ist als der in den betreffenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Schwellenwert und sofern die vereinfachte Zollanmeldung alle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Angaben enthält.



Abschnitt 3

Anschreibeverfahren

Artikel 263

Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 264, 265 und 266 allen Personen, die die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in ihren Geschäftsräumen oder an den anderen in Artikel 253 genannten Orten vornehmen lassen möchten und den Zollbehörden zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag vorlegen, der alle erforderlichen Angaben für die Erteilung dieser Bewilligung enthält, für folgende Waren erteilt:

 für Waren im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren, für die den vorgenannten Personen eine Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle ►M19  gemäß den Artikeln 406, 407 und 408 ◄ bewilligt worden ist;

 unbeschadet des Artikels 278 für Waren, die zuvor in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt worden sind;

 für Waren, die nach ihrer Gestellung gemäß Artikel 40 des Zollkodex in einem anderen als dem nach dem ersten Gedankenstrich genannten Versandverfahren in die betreffenden Geschäftsräume oder an die betreffenden Orte verbracht worden sind;

 für Waren, die unter Befreiung von der Gestellung bei einer Zollstelle gemäß Artikel 41 Buchstabe b) des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

▼M32

Artikel 264

▼M38

(1)  Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b und 253c erfüllt sind.

▼M32

(2)  Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung, sobald der erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde organisiert wurde. Alle Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt.

▼M32 —————

▼B

Artikel 266

▼M4

(1)  Damit sich die Zollbehörden von der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge überzeugen können, hat der Inhaber der in Artikel 263 genannten Bewilligung

a) in Fällen nach Artikel 263 erster und dritter Gedankenstrich

i) bei Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unmittelbar nach dem Eintreffen der Waren an dem dazu bezeichneten Ort

 den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, das Eintreffen der Waren mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen, und

 die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

ii) bei Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorübergehender Verwahrung im Sinne des Artikels 50 des Zollkodex am selben Ort vor Ablauf der nach Artikel 49 des Zollkodex festgelegten Frist

 den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, seine Absicht zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen, und

 die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

b) in Fällen nach Artikel 263 zweiter Gedankenstrich

 den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, seine Absicht zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen,

 und

 die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

schließt sich die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an ein Zollagerverfahren des Lagertyps D an, so ist die Mitteilung nach dem ersten Gedankenstrich nicht erforderlich;

c) in Fällen nach Artikel 263 vierter Gedankenstrich unmittelbar nach dem Eintreffen der Waren an dem dazu bezeichneten Ort

 die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

d) den Zollbehörden vom Zeitpunkt der Anschreibung gemäß den Buchstaben a), b) und c) sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu halten, von deren Vorlage gegebenenfalls die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.

▼B

(2)  Soweit die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die zuständigen Zollbehörden

▼M4

a) dem Bewilligungsinhaber gestatten, die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) bereits dann zu machen, wenn das Eintreffen der Waren unmittelbar bevorsteht;

▼B

b) den Bewilligungsinhaber unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Einfuhren gekennzeichnet sind, davon befreien, der zuständige Zollstelle jedes Eintreffen von Waren mitzuteilen, sofern er der Zollstelle alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich hält, um gegebenenfalls von ihrem Beschaurecht Gebrauch zu machen.

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Beteiligten gilt in diesem Fall als Überlassung.

▼M29

(3)  Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Anschreibung in der Buchführung kann durch eine andere von den Zollbehörden verlangte Förmlichkeit ersetzt werden, die eine ähnliche Gewähr bietet. Sie muss das Anschreibedatum und die nach Anhang 30A für die Zollanmeldung im Anschreibeverfahren erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

Artikel 267

Die Bewilligung nach Artikel 263 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens, insbesondere

 die Waren, für die sie gilt;

 die Form der in Artikel 266 genannten Verpflichtungen sowie den Hinweis auf die vom Beteiligten zu leistende Sicherheit;

 den Zeitpunkt, zu dem die Waren dem Anmelder überlassen werden;

 die Frist, innerhalb derer die ergänzende Zollanmeldung bei der hierfür bezeichneten zuständigen Zollstelle vorzulegen ist;

 die Voraussetzungen, unter denen für die Waren gegebenenfalls globale, periodische oder zusammenfassende Zollanmeldungen abgegeben werden können.



KAPITEL 3

Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung



Abschnitt 1

Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung



Unterabschnitt 1

Zollanmeldung zum Zollagerverfahren



A.

Unvollständige Zollanmeldungen

Artikel 268

▼M29

(1)  Auf Antrag des Anmelders kann die Eingangszollstelle Anmeldungen zum Zolllagerverfahren annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

(2)  Die Artikel 255, 256 und 259 gelten sinngemäß.

(3)  Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die ►M20  in Artikel 524 ◄ genannten in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse.



B.

Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Artikel 269

▼M38

(1)  Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 270 erfüllt sind.

▼B

(2)  Wird das vereinfachte Anmeldeverfahren auf ein Zolllager des Typs D angewandt, so muß die vereinfachte Zollanmeldung auch die Beschaffenheit der Waren mit der zur sofortigen zweifelsfreien Einreihung notwendigen Genauigkeit sowie den Zollwert der Waren enthalten.

(3)  Das vereinfachte Anmeldeverfahren ist nicht anwendbar auf Zollager des Typs F und auf die ►M20  in Artikel 524 ◄ genannten, in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zollagerverfahrens sie übergeführt werden.

▼M24

(4)  Das vereinfachte Anmeldeverfahren nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich gilt für Zolllager des Typs B, mit der Ausnahme jedoch, dass kein Handelspapier verwendet werden kann. Enthält das Verwaltungspapier nicht alle in Anhang 37 Titel I Abschnitt B genannten Angaben, so sind diese Angaben im Antrag auf Überführung in das Zolllagerverfahren zu machen.

▼B

Artikel 270

(1)  Der in Artikel 269 Absatz 1 genannte Antrag muß schriftlich gestellt werden und alle für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Angaben enthalten.

Wenn die Umstände dies zulassen, kann der in Artikel 269 Absatz 1 genannte Antrag durch einen Globalantrag, der für alle innerhalb eines bestimmten Zeitraums getätigten Vorgänge gilt, ersetzt werden.

In diesem Fall ist dieser Globalantrag gemäß den Bestimmungen der ►M20  Artikel 497, 498 und 499 ◄ zusammen mit dem Antrag auf Zulassung als Lagerhalter oder im Falle einer bereits erteilten Bewilligung in Form eines Antrags auf Änderung derselben bei der Zollbehörde, welche die ursprüngliche Bewilligung erteilt hat, zu stellen.

▼M32 —————

▼M32

(5)  Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung, sobald der erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde organisiert wurde. Alle Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt.

▼M29

Artikel 271

Die Bewilligung nach Artikel 269 Absatz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens und bestimmt die Eingangszollstellen der Überführung in das Verfahren.

Es ist nicht erforderlich, eine ergänzende Zollanmeldung abzugeben.

▼B



C.

Anschreibeverfahren

Artikel 272

▼M38

(1)  Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 2 und den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 274 erfüllt sind.

▼M6

(2)  Das Anschreibeverfahren ist nicht anwendbar auf Zollager der Typen B und F und auf die ►M20  in Artikel 524 ◄ genannten in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zollagerverfahrens sie übergeführt werden.

(3)  Artikel 270 gilt sinngemäß.

▼B

Artikel 273

(1)  Um den Zollbehörden zu ermöglichen, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Überführungen in das Zollagerverfahren zu überzeugen, ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, sobald die Waren an dem dafür bezeichneten Ort ankommen:

a) der Überwachungszollstelle in der von dieser festgelegten Form die Ankunft der Waren mitzuteilen;

b) die Waren in Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben;

c) der Überwachungszollstelle sämtliche die Überführung der Waren in das Verfahren betreffenden Unterlagen zur Verfügung zu halten.

Die unter Buchstabe b) genannte Anschreibung muß zumindest zur Bezeichnung der Waren handelsüblich verwendete Angaben und die Warenmenge enthalten.

(2)  Artikel 266 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 274

Die in Artikel 272 Absatz 1 genannte Bewilligung regelt die Einzelheiten des Verfahrensablaufes und bestimmt insbesondere:

 die Waren, für die das Verfahren gilt,

 die Form der in Artikel 273 genannten Verpflichtungen,

 den Zeitpunkt der Überlassung der Waren.

Eine ergänzende Zollanmeldung ist nicht erforderlich.



Unterabschnitt 2

Zollanmeldung zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung



A.

Unvollständige Zollanmeldung

Artikel 275

▼M29

(1)  Auf Antrag des Anmelders kann die Eingangszollstelle Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein anderes Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung als die passive Veredelung und das Zolllagerverfahren annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten oder denen bestimmte in Artikel 220 genannte Unterlagen nicht beigefügt sind.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

(2)  Artikel 255, 256 und 259 gelten sinngemäß.

(3)  Im Falle einer Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung (Rückvergütungsverfahren) gelten ferner die Artikel 257 und 258 sinngemäß.



B.

Vereinfachtes Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren

Artikel 276

Artikel 260 bis 267 sowie Artikel 270 gelten sinngemäß für Zollanmeldungen zu einem in diesem Unterabschnitt genannten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.



Unterabschnitt 3

Zollanmeldung zur passiven Veredelung

Artikel 277

Artikel 279 bis 289 gelten sinngemäß für Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung zur Ausfuhr angemeldet werden.

▼M20



Unterabschnitt 4

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 277a

In Fällen, in denen zwei oder mehrere Bewilligungen für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung derselben Person erteilt werden und Waren im Anschreibeverfahren in ein neues Zollverfahren übergeführt werden, braucht eine ergänzende Zollanmeldung nicht verlangt zu werden.

▼B



Abschnitt 2

Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung

Artikel 278

(1)  Bei Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, außer der passiven Veredelung und des Zollagerverfahrens, können vereinfachte Verfahren bei der Überführung in den freien Verkehr, bei der Ausfuhr und bei der Wiederausfuhr angewandt werden. Im Falle der Wiederausfuhr gelten die Bestimmungen der Artikel 279 bis 289 sinngemäß.

(2)  Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren zur Beendigung einer passiven Veredelung können vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 254 bis 267 angewandt werden.

(3)  Bei Beendigung des Zollagerverfahrens können die vereinfachten Verfahren bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr angewandt werden.

Abweichend hiervon

a) dürfen für in das Zollagerverfahren übergeführte Waren in einem Zollager des Typs F keine vereinfachten Verfahren bewilligt werden;

b) sind für in das Zollagerverfahren übergeführte Waren in einem Zollager des Typs B lediglich das Verfahren der unvollständigen Zollanmeldung und das vereinfachte Anmeldeverfahren anwendbar;

c) enthält die Erteilung einer Bewilligung für ein Zollager des Typs D gleichzeitig die Bewilligung zur Anwendung des Anschreibeverfahrens für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

Beantragt der Beteiligte jedoch die Anwendung von Bemessungsgrundlagen, die ohne Beschau der Waren nicht überprüft werden können, ist dieses Verfahren nicht anwendbar. In diesem Fall können andere Verfahren, die eine Gestellung vorsehen, benutzt werden;

▼M20

d) kann bei der Überführung in das Zolllagerverfahren kein vereinfachtes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Artikel 524 genannt sind, angewendet werden.

▼B



KAPITEL 4

Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren

▼M38

Artikel 279

Die in den Artikeln 786 bis 796e vorgesehenen Ausfuhrförmlichkeiten können nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels vereinfacht werden.

▼B



Abschnitt 1

Unvollständige Zollanmeldungen

▼M29

Artikel 280

(1)  Auf Antrag des Anmelders kann die Ausfuhrzollstelle Ausfuhranmeldungen annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für eine unvollständige Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, enthalten die Ausfuhranmeldungen darüber hinaus alle Angaben, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2)  Die Artikel 255 bis 259 gelten sinngemäß für Ausfuhranmeldungen.

Artikel 281

(1)  Findet Artikel 789 Anwendung, so kann die ergänzende Zollanmeldung bei der Zollstelle abgegeben werden, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist.

(2)  Ist der Subunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als der Ausführer, so gilt Absatz 1 nur, wenn die verlangten Angaben nach Artikel 4d elektronisch ausgetauscht werden.

(3)  In der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist die Zollstelle anzugeben, bei der die ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird. Die Zollstelle, die die unvollständige Ausfuhranmeldung erhalten hat, teilt der Zollstelle, bei der die ergänzende Zollanmeldung nach Absatz 1 abgegeben wird, die Angaben der unvollständigen Ausfuhranmeldung mit.

(4)  In den Fällen nach Absatz 2 teilt die Zollstelle, die die ergänzende Zollanmeldung erhalten hat, der Zollstelle, bei der die unvollständige Ausfuhranmeldung abgegeben wurde, unverzüglich die Angaben der ergänzenden Zollanmeldung mit.

▼B



Abschnitt 2

Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Artikel 282

▼M38

(1)  Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b, 253c, Artikel 261 Absatz 2 und in sinngemäßer Anwendung des Artikels 262 erteilt.

▼M29

(2)  Die vereinfachte Anmeldung muss mindestens die nach Anhang 30A für eine vereinfachte Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

Die Artikel 255 bis 259 gelten sinngemäß.

▼B



Abschnitt 3

Anschreibeverfahren

▼M38

Artikel 283

Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b und 253c jeder Person erteilt, die die Ausfuhrförmlichkeiten in ihren Geschäftsräumen oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten erfüllen möchte. Diese Person wird nachstehend „zugelassener Ausführer“ genannt.

▼M38 —————

▼M29

Artikel 285

(1)  Der zugelassene Ausführer muss vor Abgang der Waren von den in Artikel 283 genannten Orten Folgendes erfüllen:

a) Er muss die Ausfuhrzollstelle durch Abgabe einer vereinfachten Ausfuhranmeldung nach Artikel 282 vom Abgang der Waren benachrichtigen;

b) er muss den Zollbehörden alle für die Ausfuhr der Waren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2)  Der zugelassene Ausführer kann statt der vereinfachten Ausfuhranmeldung eine vollständige Ausfuhranmeldung abgeben. In diesem Fall ist er davon befreit, eine ergänzende Anmeldung nach Artikel 76 Absatz 2 des Zollkodex nachzureichen.

▼M29

Artikel 285a

(1)  Die Zollbehörden können den zugelassenen Ausführer von der Verpflichtung befreien, für jeden Abgang von Waren eine vereinfachte Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. Diese Befreiung wird nur gewährt, wenn der zugelassene Ausführer folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Er benachrichtigt die Ausfuhrzollstelle in der Form und nach den Modalitäten, die von ihr für diesen Zweck festgelegt worden sind, von jedem Warenabgang;

b) er übermittelt den Zollbehörden alle Angaben oder stellt sie zur Verfügung, die sie für erforderlich halten, um eine wirksame Risikoanalyse vor dem Warenabgang von den in Artikel 283 genannten Orten vorzunehmen;

c) er schreibt die Waren in seiner Buchführung an.

Die Anschreibung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c kann durch eine andere von den Zollbehörden festgelegte Förmlichkeit ersetzt werden, die eine ähnliche Gewähr bietet. Sie muss das Anschreibedatum und die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthalten.

▼M38

(1a)  Findet Artikel 592a oder Artikel 592d Anwendung, so kann die Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten bewilligen, jeden Ausfuhrvorgang unverzüglich in seiner Buchführung anzuschreiben und alle diese Vorgänge der Bewilligungszollstelle, nachdem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, in einer ergänzenden Anmeldung für einen Zeitraum bis zu einem Monat mitzuteilen. Eine solche Bewilligung kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a) der Wirtschaftsbeteiligte verwendet die Bewilligung nur für Waren, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen;

b) der Wirtschaftsbeteiligte übermittelt der Ausfuhrzollstelle alle Informationen, die diese Stelle für nötig erachtet, um die Waren kontrollieren zu können;

c) in Fällen, in denen die Ausfuhrzollstelle von der Ausgangszollstelle abweicht, müssen die Zollbehörden der Anwendung eines solchen Vorgehens zugestimmt haben und muss die unter Buchstabe b genannte Information auch der Ausgangszollstelle zur Verfügung stehen.

Findet das Vorgehen gemäß Unterabsatz 1 Anwendung, so gilt die Anschreibung der Waren in der Buchführung als Überlassung zur Ausfuhr und zum Ausgang.

▼M29

(2)  Unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Ausfuhren gekennzeichnet sind, können die Zollbehörden bis zum 30. Juni 2009 den zugelassenen Ausführer von den Auflagen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreien, sofern er den Zollbehörden alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich halten, um vor dem Abgang der Waren gegebenenfalls von ihrem Prüfrecht Gebrauch machen zu können.

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des zugelassenen Ausführers gilt in diesem Fall als Überlassung.

Artikel 285b

(1)  Die Informationen nach Artikel 285a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sind der Ausfuhrzollstelle innerhalb der Fristen der Artikel 592b und 592c zu übermitteln.

(2)  Die Anschreibung in der Buchführung nach Artikel 285a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c muss die nach Anhang 30A für das Anschreibeverfahren erforderlichen Angaben enthalten.

(3)  Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die Anforderungen der Artikel 796a bis 796e erfüllt werden.

▼B

Artikel 286

(1)  Die Überwachung des tatsächlichen Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft wird aufgrund des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers durchgeführt, welches auch als Nachweis dafür dient.

Die Bewilligung sieht die Vorabfertigung von Exemplar Nr. 3 vor.

(2)  Die Vorabfertigung erfolgt

a) durch vorheriges Anbringen des Dienststempelabdrucks der zuständigen Zollstelle und durch die Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle in Feld A oder

b) durch Anbringung eines besonderen Stempelabdrucks nach dem Muster im Anhang 62 durch den zugelassenen Ausführer.

Dieser Stempelabdruck kann auf den Vordrucken eingedruckt sein, wenn der Druck einer hierfür zugelassenen Druckerei übertragen wird.

▼M29

(3)  Vor Abgang der Waren muss der zugelassene Ausführer folgende Anforderungen erfüllen:

a) Er muss die in Artikel 285 oder 285a genannten Förmlichkeiten erfüllen;

b) er muss auf den Begleitunterlagen oder den sie ersetzenden Datenträgern Folgendes angeben:

i) den Verweis auf die Anschreibung in seiner Buchführung,

ii) Das Datum der in Ziffer i genannten Anschreibung,

iii) die Bewilligungsnummer,

iv) den Namen der erteilenden Zollstelle.

▼B

Artikel 287

▼M29

(1)  Die Bewilligung nach Artikel 283 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens und bestimmt insbesondere Folgendes:

a) die Waren, für die sie gilt;

b) auf welche Weise die Voraussetzungen nach Artikel 285a Absatz 1 zu erfüllen sind;

c) Art und Zeitpunkt der Überlassung der Waren;

d) den Inhalt etwaiger Begleitunterlagen oder der sie ersetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig erklärt werden;

e) das Verfahren für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung und die Frist für ihre Abgabe.

Wenn die Artikel 796a bis 796e Anwendung finden, wird die Überlassung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c nach Maßgabe von Artikel 796b gewährt.

▼B

(2)  Die Bewilligung enthält die Verpflichtung des zugelassenen Ausführers, alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere Verwahrung des Sonderstempels und der mit dem Dienststempelabdruck der Ausfuhrzollstelle oder dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Vordrucke zu treffen.



Abschnitt 4

Gemeinsame Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3

▼M32 —————

▼B

Artikel 289

Wenn der gesamte Ausfuhrvorgang auf dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats erfolgt, kann der betreffende Mitgliedstaat neben den Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 und unter Beachtung der Gemeinschaftspolitiken weitere Vereinfachungen vorsehen.

▼M29

Der Anmelder stellt den Zollbehörden jedoch vor dem Ausgang der Waren die für eine wirksame Risikoanalyse und die Warenprüfung erforderlichen Angaben zur Verfügung.

▼B



TEIL II

ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG



TITEL I

ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR



KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 290

(1)  Wurden Waren gemäß Artikel 797 mit einem Carnet ATA ausgeführt, so kann ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage des Carnet ATA erfolgen.

(2)  In diesem Fall erledigt die Zollstelle, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, folgende Formalitäten:

a) sie prüft die Angaben in den Feldern A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts;

b) sie füllt das Stammblatt und Feld H des Wiedereinfuhrabschnitts aus;

c) sie behält den Wiedereinfuhrabschnitt ein.

(3)  Werden die Förmlichkeiten zur Beendigung der vorübergehenden Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bei einer anderen Zollstelle erledigt als der, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, so werden die Waren zwischen dieser Zollstelle und der Zollstelle, wo die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ohne weitere Förmlichkeiten befördert.



▼M28

KAPITEL 1a

Vorschriften über Bananen

▼M28

Artikel 290a

Für dieses Kapitel sowie für die Anhänge 38b und 38c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „zugelassener Wieger“: jeder Wirtschaftsbeteiligte, dem von einer Zollstelle die Bewilligung für das Wiegen frischer Bananen erteilt wurde;

b) „Aufzeichnungen des Antragstellers“: alle für das Wiegen von frischen Bananen erforderlichen Unterlagen;

c) „Nettogewicht frischer Bananen“: das Gewicht der Bananen selbst ohne Verpackungsmaterial oder Verpackungsbehältnisse jedweder Art;

d) „Sendung frischer Bananen“: die Sendung, die die Gesamtmenge der auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen und von einem einzigen Ausführer an einen oder mehrere Empfänger gelieferten frischen Bananen umfasst;

e) „Entladeort“: jeder Ort, an dem eine Sendung frischer Bananen entladen oder im Rahmen eines Zollverfahrens angeliefert wird, beziehungsweise an dem im Containerverkehr der Container vom Schiff, Flugzeug oder anderen Hauptbeförderungsmittel abgeladen wird oder an dem der Container entleert wird.

▼M28

Artikel 290b

(1)  Jede Zollstelle kann Wirtschaftsbeteiligten, die mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Umladung frischer Bananen befasst sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wiegers bewilligen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Antragsteller muss die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung des Wiegens bieten;

b) dem Antragsteller müssen geeignete Wiegevorrichtungen zur Verfügung stehen;

c) die Aufzeichnungen des Antragstellers müssen wirksame Kontrollen durch die Zollbehörden ermöglichen.

Die Zollstelle versagt den Status des zugelassenen Wiegers, wenn der Antragsteller schwere oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat.

Die Bewilligung beschränkt sich auf das Wiegen frischer Bananen an dem Ort, der von der Bewilligungszollstelle überwacht wird.

(2)  Die Bewilligungszollstelle entzieht den Status des zugelassenen Wiegers, wenn der Inhaber die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 290c

(1)  Zur Prüfung des Nettogewichts von frischen Bananen des KN Codes 0803 00 19 bei der Einfuhr in die Gemeinschaft wird den Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr ein Wiegenachweis für Bananen beigefügt, der das Nettogewicht der betreffenden Sendung frischer Bananen nach Verpackungstyp und Ursprung angibt.

Der Wiegenachweis für Bananen wird nach dem in Anhang 38b genannten Verfahren von zugelassenen Wiegern auf einem Formular nach dem Muster in Anhang 38c ausgestellt.

Unter den von den Zollbehörden festzulegenden Voraussetzungen können diese Nachweise den Zollbehörden auch in elektronischer Form vorgelegt werden.

(2)  Der zugelassene Wieger benachrichtigt die Zollbehörden vorab und unter Angabe von Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort, dass eine Sendung frischer Bananen zur Erstellung eines Wiegenachweises gewogen wird.

(3)  Die Zollstellen überprüfen auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens 5 % der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen das darin angegebene Nettogewicht entweder durch Anwesenheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zugelassenen Wieger oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 38b Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.

Artikel 290d

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Wieger sowie alle an dieser nachträglich vorgenommenen Änderungen.

Die Kommission leitet die entsprechenden Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

▼M18



KAPITEL 2

Besondere Verwendung

Artikel 291

(1)  Dieses Kapitel findet Anwendung, wenn für Waren, die mit einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung oder aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorgeschrieben ist, dass sie der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung unterliegen.

(2)  In diesem Kapitel gelten als

▼M32 —————

▼M18

b)

Buchhaltung : Geschäfts-, Steuer- und sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher;

c)

Aufzeichnungen : die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten benötigten Angaben und technische Einzelheiten enthalten.

Artikel 292

(1)  Die Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung gemäß Artikel 21 Zollkodex ist von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, sofern vorgesehen ist, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen.

Wenn Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und das geltende Recht vorsieht, dass sie gemäß Artikel 82 des Zollkodes unter zollamtlicher Überwachung bleiben, ist eine schriftliche Bewilligung zum Zweck der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung erforderlich.

(2)  Die Bewilligung ist schriftlich nach dem Muster gemäß Anhang 67 zu beantragen. Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.

(3)  Unter besonderen Umständen können die Zollbehörden zulassen, dass eine im normalen Verfahren schriftlich oder auf Grundlage von Informatikverfahren erstellte Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr als Antrag auf Bewilligung gilt, vorausgesetzt, dass

 der Antrag nur eine Zollverwaltung betrifft,

 der Antragsteller die Waren vollständig der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuführt und

 die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens gewährleistet ist.

(4)  Erachten die Zollbehörden die in dem Antrag gemachten Angaben als ungenügend, so können sie weitere Auskünfte vom Antragsteller verlangen.

Insbesondere in den Fällen, in denen die Bewilligung mit der Zollanmeldung beantragt werden kann, verlangen die Zollbehörden unbeschadet des Artikels 218, dass dem Antrag eine vom Anmelder erstellt Unterlage mit mindestens folgenden Angaben beigefügt wird, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet oder werden mit der Zollanmeldung gemacht:

a) Name und Adresse des Antragstellers, des Anmelders und des Beteiligten;

b) Art der besonderen Verwendung;

c) technische Bezeichnung der Waren, Erzeugnisse, die aus der besonderen Verwendung hervorgehen und Nämlichkeitsmittel;

d) voraussichtlicher Ausbeutesatz oder Methode zur Berechnung dieses Satzes;

e) voraussichtliche Frist für die Zuführung der Waren zum vorgeschriebenen Verwendungszweck;

f) Ort, an dem die Waren der besonderen Verwendung zugeführt werden.

(5)  Wird eine einzige Bewilligung beantragt, so ist die Zustimmung der beteiligten Zollbehörden nach folgendem Verfahren einzuholen.

Der Antrag wird bei den Zollbehörden gestellt, die zuständig sind für den Ort:

 an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die auf Rechnungsprüfung gestützte Kontrollen erleichtert und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Tätigkeiten vorgenommen wird; oder

▼M24

 anderenfalls, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die es ermöglicht, das Verfahren anhand der Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen.

▼M18

Diese Zollbehörden übermitteln den Antrag und den Bewilligungsentwurf den anderen beteiligten Zollbehörden, die innerhalb von 15 Tagen das Empfangsdatum bestätigen.

Die anderen beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Werden Einwände innerhalb dieser Frist erhoben und wird keine Einigung erzielt, so wird der Antrag abgelehnt, soweit Einwände erhoben wurden.

Die Behörden können die Bewilligung erteilen, wenn ihnen innerhalb von 30 Tagen keine Einwände zum Bewilligungsentwurf mitgeteilt wurden.

Die Zollbehörden, die die Bewilligung erteilen, senden allen betroffenen Zollbehörden eine Kopie davon zu.

(6)  Besteht zwischen zwei oder mehr Zollverwaltungen grundsätzliches Einvernehmen über die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung einer einzigen Bewilligung, so können sie auch vereinbaren, die vorherige Konsultation durch einfache Mitteilung zu ersetzen. Eine einfache Mitteilung ist stets ausreichend, wenn eine einzige Bewilligung erneuert oder widerrufen wird.

▼M21

(7)  Der Antragsteller wird binnen 30 Tagen ab dem Tag, an dem er den Antrag gestellt hat bzw. die Zollbehörden etwaige von ihnen angeforderte noch fehlende oder zusätzliche Angaben erhalten haben, über die Erteilung der Bewilligung oder gegebenenfalls über die Gründe einer Ablehnung seines Antrags unterrichtet.

Diese Frist gilt nicht im Fall einer einzigen Bewilligung, es sei denn, diese wird gemäß Absatz 6 erteilt.

▼M18

Artikel 293

(1)  die Bewilligung nach dem in Anhang 67 dargestellten Muster wird im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Personen erteilt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die geplanten Tätigkeiten stimmen mit der vorgeschriebenen besonderen Verwendung und mit den Bestimmungen für die Beförderung von Waren gemäß Artikel 296 überein und der ordnungsgemäße Ablauf der Vorgänge ist sichergestellt;

b) der Antragsteller bietet jede erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des durchzuführenden Verfahrens und übernimmt die Verpflichtung,

 die Waren vollständig oder teilweise der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen oder sie zu übertragen und diese Zuführung oder Übertragung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nachzuweisen,

 keine Handlungen vorzunehmen, die mit dem wirtschaftlichen Zweck der vorgeschriebenen besonderen Verwendung unvereinbar sind,

 den zuständigen Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die sich auf die Bewilligung auswirken können;

c) eine wirksame zollamtliche Überwachung ist gewährleistet und die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen seitens der Zollbehörden stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Erfordernissen;

d) angemessene Aufzeichnungen werden geführt und aufbewahrt;

e) eine von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Sicherheitsleistung wird erbracht.

(2)  Im Falle der Antragstellung gemäß Artikel 292 Absatz 3 wird die Bewilligung einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person unter den weiteren in Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch Annahme der Zollanmeldung erteilt.

(3)  Die Bewilligung enthält folgende Angaben, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet:

a) Identifizierung des Bewilligungsinhabers;

b) soweit erforderlich, KN- oder Taric-Code, Art und Bezeichnung der Waren, Beschreibung der besonderen Verwendung und Bestimmungen zu den Ausbeutesätzen;

▼M21

c) Mittel und Methoden der Nämlichkeitssicherung und zollamtlichen Überwachung, einschließlich Regelungen für:

 die gemeinsame Lagerung, für die Artikel 534 Absätze 2 und 3 sinngemäß gelten;

 die Gemischlagerung von Produkten der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur, die der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen, oder von diesen Produkten mit rohem Erdöl der KN-Unterposition 2709 00;

▼M18

d) die Frist, innerhalb der die Waren der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden müssen;

e)  ►C14  die Zollbehörden, bei denen die Zollanmeldungen für die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben werden und die Zollbehörden, die das Verfahren überwachen; ◄

f) die Orte, an denen die Waren der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden müssen;

g) die gegebenenfalls zu leistende Sicherheit;

h) die Geltungsdauer der Bewilligung;

i) gegebenenfalls die Möglichkeit der Beförderung der Waren gemäß Artikel 296 Absatz 1;

j) gegebenenfalls die für die Beförderung gemäß Artikel 296 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen vereinfachten Verfahren;

k) gegebenenfalls die gemäß Artikel 76 des Zollkodex bewilligten vereinfachten Verfahren;

l) die Mitteilungsverfahren;

▼M21

Sofern die in Unterabsatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich genannten Waren nicht den gleichen achtstelligen KN Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale besitzen, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der zusätzlichen Anmerkung Nummer 4 oder 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.

▼M18

(4)  Unbeschadet des Artikels 294 wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Erteilung oder zu einem späteren in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt wirksam.

▼M21

Die Geltungsdauer der Bewilligung darf drei Jahre ab dem Tag ihres Wirksamwerdens nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um eine begründete Ausnahme.

▼M18

Artikel 294

(1)  Zollbehörden können rückwirkende Bewilligungen erteilen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird die rückwirkende Bewilligung ab dem Datum der Vorlage des Antrags auf Bewilligung wirksam.

(2)  Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.

(3)  Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und

a) der Antrag in keiner Weise mit betrügerischen Absichten oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,

b) auf der Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten können und gegebenenfalls, um eine Vertauschung zu verhindern, die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann, sowie die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist,

c) allen erforderlichen Förmlichkeiten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden kann, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung.

Artikel 295

Der Ablauf einer Bewilligung berührt nicht Waren, die sich aufgrund dieser Bewilligung vor deren Ablauf bereits im zollrechtlich freien Verkehr befanden.

Artikel 296

(1)  Die Beförderung von Waren zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten kann ohne Zollförmlichkeiten durchgeführt werden.

(2)  Wird eine Beförderung von Waren zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Bewilligungsinhabern vorgenommen und haben die betroffenen Zollbehörden keine vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 3 vereinbart, wird das Kontrollexemplar T5 in Anhang 63 nach Maßgabe des nachfolgenden Verfahrens benutzt:

a) Der Übertragende stellt das Kontrollexemplar T5 in dreifacher Ausfertigung (ein Original und zwei Durchschriften) aus. ►M21  ————— ◄

b) Das Kontrollexemplar T5 muß folgende Angaben enthalten:

 im Feld A („Abgangszollstelle“), die Adresse der zuständigen in der Bewilligung des Übertragenden bestimmte Zollstelle,

 im Feld 2, Name oder Firma, sowie vollständige Adresse und Bewilligungsnummer des Übertragenden,

 im Feld 8, Name oder Firma, sowie vollständige Adresse und Bewilligungsnummer des Übernehmers,

 im Feld „wichtiger Hinweis“ und im Feld B wird der Text durchgestrichen,

 im Feld 31 die Beschreibung der Waren im Zeitpunkt der Übertragung, sowie die Stückzahl und im Feld 33 der entsprechende KN-Code,

 im Feld 38 die Eigenmasse der Waren,

 im Feld 103 die Nettomenge der Waren in Buchstaben,

 im Feld 104 ist das Feld „Andere (genaue Angaben)“ anzukreuzen und dahinter in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

 

 DESTINO ESPECIAL: MERCANCÍAS RESPECTO DE LAS CUALES, LAS OBLIGACIONES SE CEDEN AL CESIONARIO (REGLAMENTO (CEE) No 2454/93, ARTÍCULO 296)

 SÆRLIGT ANVENDELSESFORMÅL: VARER, FOR HVILKE FORPLIGTELSERNE OVERDRAGES TIL ERHVERVEREN (FORORDNING (EØF) Nr. 2454/93, ARTIKEL 296)

 BESONDERE VERWENDUNG: WAREN MIT DENEN DIE PFLICHTEN AUF DEN ÜBERNEHMER ÜBERTRAGEN WERDEN (ARTIKEL 296 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93)

 ΕΙΔΙΚΟΣ ΠΡΟΟΡΙΣΜΟΣ: ΕΜΠΟΡΕΓΜΑΤΑ ΓΙΑ ΤΑ ΟΠΟΙΑ ΟΙ ΥΠΟΧΡΕΩΣΕΙΣ ΕΚΧΩΡΟΥΝΤΑΙ ΣΤΟΝ ΕΚΔΟΧΕΑ (ΑΡΘΡΟ 296 ΚΑΝΟΝΙΣΜΟΣ (ΕΟΚ) αριθ. 2454/93)

 END-USE: GOODS FOR WHICH THE OBLIGATIONS ARE TRANSFERRED TO THE TRANSFEREE (REGULATION (EEC) No 2454/93, ARTICLE 296)

 DESTINATION PARTICULIÈRE: MARCHANDISES POUR LESQUELLES LES OBLIGATIONS SONT TRANSFÉRÉES AU CESSIONNAIRE [RÈGLEMENT (CEE) No 2454/93, ARTICLE 296]

 DESTINAZIONE PARTICOLARE: MERCI PER LE QUALI GLI OBBLIGHI SONO TRASFERITI AL CESSIONARIO (REGOLAMENTO (CEE) N. 2454/93, ARTICOLO 296)

 BIJZONDERE BESTEMMING: GOEDEREN WAARVOOR DE VERPLICHTINGEN AAN DE OVERNEMER WORDEN OVERGEDRAGEN (VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93, ARTIKEL 296)

 DESTINO ESPECIAL: MERCADORIAS RELATIVAMENTE ÀS QUAIS AS OBRIGAÇÕES SÃO TRANSFERIDAS PARA O CESSIONÁRIO [REGULAMENTO (CEE) No 2454/93, ARTIGO 296o]

 TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS: TAVARAT, JOIHIN LIITTYVÄT VELVOITTEET SIIRRETÄÄN SIIRRONSAAJALLE (ASETUS (ETY) N:o 2454/93, 296 ARTIKLA)

 ANVÄNDNING FÖR SÄRSKILDA ÄNDAMÅL: VAROR FÖR VILKA SKYLDIGHETERNA ÖVERFÖRS TILL DEN MOTTAGANDE PARTEN (ARTIKEL 296 I FÖRORDNING (EEG) nr 2454/93)

▼A2

 KONEČNÉ POUŽITÍ: ZBOŽÍ, U KTERÉHO PŘECHÁZEJÍ POVINNOSTI NA PŘÍJEMCE (ČLÁNEK 296 NAŘÍZENÍ (EHS) č. 2454/93)

 EESMÄRGIPÄRANE KASUTAMINE: KAUP, MILLE KORRAL KOHUSTUSED LÄHEVAD ÜLE KAUBA SAAJALE (MÄÄRUSE ((EMÜ) NR 2454/93 ARTIKKEL 296)

 IZMANTOŠANAS MĒRĶIS: PREČU SAŅĒMĒJS ATBILDĪGS PAR PREČU IZMANTOŠANU (REGULA (EEK) NR.2454/93, 296.PANTS)

 GALUTINIS VARTOJIMAS: PREKĖS, SU KURIOMIS SUSIJUSIOS PRIEVOLĖS PERDUOTOS JŲ PERĖMĖJUI (REGLAMENTAS (EEB) NR. 2454/93, 296 STRAIPSNIS)

 MEGHATÁROZOTT CÉLRA TÖRTÉNŐ FELHASZNÁLÁS: AZ ÁRUKKAL KAPCSOLATOS KÖTELEZETTSÉGEK AZ ÁRUK ÁTVEVŐJÉRE SZÁLLTAK ÁT (A 2454/93/EGK RENDELET 296.CIKKE)

 UŻU AĦĦARI: OĠĠETTI LI GħALIHOM L-OBBLIGI HUMA TRASFERITI LIL MIN ISIR IT-TRASFERIMENT (REGOLAMENT (KEE) 2454/93, ARTIKOLU 296)

 PRZEZNACZENIE SZCZEGÓLNE: TOWARY, W ODNIESIENIU DO KTÓRYCH ZOBOWIĄZANIA SĄ PRZENOSZONE NA OSOBĘ PRZEJMUJĄCĄ (ROZPORZĄDZENIE (EWG) NR 2454/93, ART. 296)

 POSEBEN NAMEN: BLAGO, ZA KATERO SE OBVEZNOSTI PRENESEJO NA PREJEMNIKA (UREDBA (EGS) ŠT. 2454/93, ČLEN 296)

 KONEČNÉ POUŽITIE: TOVAR, S KTORÝM PRECHÁDZAJÚ POVINNOSTI NA PRÍJEMCU (NARIADENIE (EHS) Č. 2454/93, ČLÁNOK 296)

▼M30

 СПЕЦИФИЧНО ПРЕДНАЗНАЧЕНИЕ: СТОКИ, ЗА КОИТО ЗАДЪЛЖЕНИЯТА СА ПРЕХВЪРЛЕНИ НА ЛИЦЕТО, КОЕТО ГИ ПОЛУЧАВА (РЕГЛАМЕНТ (ЕИО) № 2454/93, ЧЛЕН 296)

 DESTINAȚIE FINALĂ: MĂRFURI PENTRU CARE OBLIGAȚIILE SUNT TRANSFERATE CESIONARULUI (REGULAMENTUL (CEE) Nr. 2454/93, ARTICOLUL 296)

▼M18

 im Feld 106,

 

▼M21

 die Bemessungsgrundlagen für die Waren, wobei die Zollbehörden jedoch auf diese Angaben verzichten können;

▼M18

 Eintragungsnummer und Datum der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr, sowie Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Zollstelle.

c) Der Übertragende übermittelt dem Übernehmer den vollständigen Satz des Kontrollexemplars T5.

d) Der Übernehmer legt der in seiner Bewilligung bestimmten Zollstelle diesen Satz des Kontrollexemplars T5 und das Original des Handelspapiers vor, aus dem sich das Empfangsdatum ergibt. Bei Auftreten von Mehr- oder Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten informiert er unverzüglich diese Zollstelle.

e) Die in der Bewilligung des Übernehmers bestimmte Zollstelle füllt das Feld J aus, trägt nach Prüfung der entsprechenden Handelspapiere das Datum des Warenempfangs durch den Übernehmer ein und datiert und stempelt das Original im Feld J und die zwei Durchschriften im Feld E ab. Die Zollstelle behält die zweite Durchschrift und gibt dem Übernehmer das Original und die erste Durchschrift zurück.

f) Der Übernehmer nimmt die erste Durchschrift zu seinen Aufzeichnungen und übermittelt dem Übertragenden das Original.

g) Der Übertragende nimmt das Original zu seinen Aufzeichnungen.

Die betroffenen Zollbehörden können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für den Gebrauch des Kontrollexemplars T5 vereinfachte Verfahren vereinbaren.

(3)  Sofern die betroffenen Zollbehörden überzeugt sind, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens gewährleistet ist, können sie zulassen, dass die Beförderung von Waren zwischen zwei Bewilligungsinhabern, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne das Kontrollexemplar T5 durchgeführt wird.

(4)  Sofern eine Beförderung von Waren zwischen zwei Bewilligungsinhabern, die im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind, durchgeführt wird, erfolgt diese Beförderung gemäß den nationalen Bestimmungen.

(5)  Mit der Übernahme der Waren wird der Übernehmer der Inhaber der Verpflichtungen, die sich aus diesem Kapitel für die übernommenen Waren ergeben.

(6)  Der Übertragende wird von seinen Verpflichtungen befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 der Übernehmer hat die Waren erhalten und ist informiert worden, dass die Waren, für die die Pflichten übertragen werden, der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung unterliegen;

 die Zollbehörde des Übernehmers hat die zollamtliche Überwachung übernommen; dies ist dann der Fall — es sei denn, die Zollbehörden haben es anders vorgesehen —, wenn der Übernehmer die Waren in seinen Aufzeichnungen eingeschrieben hat.

Artikel 297

(1)  Bei der Beförderung von Waren zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf von im internationalen Flugverkehr tätigen Luftverkehrsgesellschaften kann statt des Kontrollexemplars T5 ein Luftfrachtbrief oder ein entsprechendes Papier verwendet werden.

(2)  Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der Versandfluggesellschaft,

b) Bezeichnung des Abgangsflughafens,

c) Bezeichnung der Bestimmungsfluggesellschaft,

d) Bezeichnung des Bestimmungsflughafens,

e) Warenbezeichnung,

f) Stückzahl.

Die vorstehend genannten Angaben können auch in kodierter Form oder durch Hinweis auf eine beigefügte Unterlage gemacht werden.

(3)  Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muss auf der Vorderseite in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke enthalten:

 DESTINO ESPECIAL

 SÆRLIGT ANVENDELSESFORMÅL

 BESONDERE VERWENDUNG

 ΕΙΔΙΚΟΣ ΠΡΟΟΡΙΣΜΟΣ

 END-USE

 DESTINATION PARTICULIÈRE

 DESTINAZIONE PARTICOLARE

 BIJZONDERE BESTEMMING

 DESTINO ESPECIAL

 TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS

 ANVÄNDNING FÖR SÄRSKILDA ÄNDAMÅL

▼A2

 KONEČNÉ POUŽITÍ

 EESMÄRGIPÄRANE KASUTAMINE

 IZMANTOŠANAS MĒRĶIS

 GALUTINIS VARTOJIMAS

 MEGHATÁROZOTT CÉLRA TÖRTÉNŐ FELHASZNÁLÁS

 UŻU AħħARI

 PRZEZNACZENIE SZCZEGÓLNE

 POSEBEN NAMEN

 KONEČNÉ POUŽITIE

▼M30

 СПЕЦИФИЧНО ПРЕДНАЗНАЧЕНИЕ

 DESTINAȚIE FINALĂ

▼M18

(4)  Die Versandgesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und stellt ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats der zuständigen Zollstelle zur Verfügung.

Die Bestimmungsfluggesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und stellt ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats der zuständigen Zollstelle zur Verfügung.

(5)  Die unversehrten Waren und die Exemplare des Luftfrachtbriefs oder entsprechenden Papiers werden der Bestimmungsfluggesellschaft an den Orten übergeben, die von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat, bezeichnet werden. Die Bestimmungsfluggesellschaft schreibt die Waren in ihren Aufzeichnungen an.

(6)  Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 gehen von der Versandfluggesellschaft in dem Zeitpunkt auf die Bestimmungsfluggesellschaft über, in dem ihr die unversehrten Waren zusammen mit den Exemplaren des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers übergeben werden.

Artikel 298

(1)  Die Zollbehörden können unter von ihnen festgelegten Bedingungen die Ausfuhr der Waren oder deren Vernichtung oder Zerstörung zulassen.

(2)  Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist in Feld 44 des Einheitspapiers oder in jedem anderen zulässigen Dokument in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

 ARTÍCULO 298, REGLAMENTO (CEE) No 2454/93, DESTINO ESPECIAL: MERCANCÍAS DESTINADAS A LA EXPORTACIÓN — NO SE APLICAN RESTITUCIONES AGRÍCOLAS

 ART. 298 I FORORDNING (EØF) Nr. 2454/93 SÆRLIGT ANVENDELSESFORMÅL: VARER BESTEMT TIL UDFØRSEL — INGEN RESTITUTION

 ARTIKEL 298 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 BESONDERE VERWENDUNG: ZUR AUSFUHR VORGESEHENE WAREN — ANWENDUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN AUSFUHRERSTATTUNGEN AUSGESCHLOSSEN

 ΑΡΘΡΟ 298 ΤΟΥ ΚΑΝ. (CEE) αριθ. 2454/93 ΕΙΔΙΚΟΣ ΠΡΟΟΡΙΣΜΟΣ: ΕΜΠΟΡΕΓΜΑΤΑ ΠΡΟΟΡΙΖΟΜΕΝΑ ΓΙΑ ΕΞΑΓΩΓΗ — ΑΠΟΚΛΕΙΟΝΤΑΙ ΟΙ ΓΕΩΡΓΙΚΕΣ ΕΠΙΣΤΡΟΦΕΣ

 ARTICLE 298 REGULATION (EEC) No 2454/93 END-USE: GOODS DESTINED FOR EXPORTATION — AGRICULTURAL REFUNDS NOT APPLICABLE

 ARTICLE 298, RÈGLEMENT (CEE) No 2454/93 DESTINATION PARTICULIÈRE: MARCHANDISES PRÉVUES POUR L'EXPORTATION — APPLICATION DES RESTITUTIONS AGRICOLES EXCLUE

 ARTICOLO 298 (CEE) No 2454/93 DESTINAZIONE PARTICOLARE: MERCI PREVISTE PER L'ESPORTAZIONE — APPLICAZIONE DELLE RESTITUZIONI AGRICOLE ESCLUSA

 ARTIKEL 298, VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93 BIJZONDERE BESTEMMING: VOOR UITVOER BESTEMDE GOEDEREN — LANDBOUWRESTITUTIES NIET VAN TOEPASSING

 ARTIGO 298o REG. (CEE) No 2454/93 DESTINO ESPECIAL: MERCADORIAS DESTINADAS À EXPORTAÇÃO — APLICAÇÃO DE RESTITUIÇÕES AGRÍCOLAS EXCLUÍDA

 298 ART., AS. 2454/93 TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS: VIETÄVIKSI TARKOITETTUJA TAVAROITA — MAATALOUSTUKEA EI SOVELLETA

 ARTIKEL 298 I FÖRORDNING (EEG) nr 2454/93 AVSEENDE ANVÄNDNING FÖR SÄRSKILDA ÄNDAMÅL: VAROR AVSEDDA FÖR EXPORT — JORDBRUKSBIDRAG EJ TILLÄMPLIGA

▼A2

 ČLÁNEK 298 NAŘÍZENÍ (EHS) č. 2454/93 KONEČNÉ POUŽITÍ: ZBOŽÍ URČENO K VÝVOZU — ZEMĚDĚLSKÉ NÁHRADY NELZE UPLATNIT

 MÄÄRUSE (EMÜ) NR 2454/93 ARTIKKEL 298 „EESMÄRGIPÄRANE KASUTAMINE”: KAUBALE, MIS LÄHEB EKSPORDIKS, PÕLLUMAJANDUSTOETUSI EI RAKENDATA

 REGULAS (EEK) NR. 2454/93, 298.PANTS: IZMANTOŠANAS MĒRĶIS: PRECES PAREDZĒTAS IZVEŠANAI — LAUKSAIMNIECĪBAS KOMPENSĀCIJU NEPIEMĒRO

 REGLAMENTAS (EEB) NR. 2454/93, 298 STRAIPSNIS, GALUTINIS VARTOJIMAS: EKSPORTUOJAMOS PREKĖS — ŽEMĖS ŪKIO GRĄŽINAMOSIOS IŠMOKOS NETAIKOMOS

 MEGHATÁROZOTT CÉLRA TÖRTÉNŐ FELHASZNÁLÁS A 2454/93/EGK RENDELET 298.CIKKE SZERINT: KIVITELI RENDELTETÉSŰ ÁRUK — MEZŐGAZDASÁGI VISSZATÉRÍTÉS NEM ALKALMAZHATÓ

 ARTIKOLU 298 REGOLAMENT (KEE) 2454/93 UŻU AĦĦARI: OĠĠETTI DESTINATI GħALL-ESPORTAZZJONI RIFUŻJONIJIET AGRIKOLI MHUX APPLIKABBLI

 ARTYKUŁ 298 ROZPORZĄDZENIA (EWG) NR 2454/93 PRZEZNACZENIE SZCZEGÓLNE: TOWARY PRZEZNACZONE DO WYWOZU — NIE STOSUJE SIĘ DOPŁAT ROLNYCH

 ČLEN 298 UREDBE (EGS) ŠT. 2454/93 POSEBEN NAMEN: BLAGO DEKLARIRANO ZA IZVOZ — UPORABA KMETIJSKIH IZVOZNIH NADOMESTIL IZKLJUČENA

 ČLÁNOK 298 NARIADENIA (EHS) Č. 2454/93 KONEČNÉ POUŽITIE: TOVAR URČENÝ NA VÝVOZ — POĽNOHOSPODÁRSKE NÁHRADY NEMOŽNO UPLATNIŤ

▼M30

 ЧЛЕН 298 НА РЕГЛАМЕНТ (ЕИО) № 2454/93 СПЕЦИФИЧНО ПРЕДНАЗНАЧЕНИЕ: СТОКИ, НАСОЧЕНИ ЗА ИЗНАСЯНЕ — СЕЛСКОСТОПАНСКИ ВЪЗСТАНОВЯВАНИЯ СА НЕПРИЛОЖИМИ

 ARTICOLUL 298 REGULAMENTUL (CEE) Nr. 2454/93 DESTINAȚIE FINALĂ: MĂRFURI DESTINATE PENTRU EXPORT — NU SE APLICĂ RESTITUIRI RESTITUȚII AGRICOLE

▼M18

(3)  Waren die ausgeführt werden, gelten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung als Nichtgemeinschaftswaren.

(4)  Im Falle der Zerstörung findet Artikel 182 Absatz 5 des Zollkodex Anwendung.

Artikel 299

Sofern die Zollbehörden damit einverstanden sind, dass die Verwendung der Waren zu einem anderen als dem in der Bewilligung vorgesehenen Zweck aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist, ist eine solche Verwendung, mit Ausnahme der Ausfuhr, Zerstörung oder Vernichtung, mit dem Entstehen einer Zollschuld verbunden. ►C6  Artikel 208 ◄ Zollkodex gilt sinngemäß.

Artikel 300

(1)  Die in Artikel 291 Absatz 1 genannten Waren bleiben unter zollamtlicher Überwachung und sind einfuhrabgabenpflichtig, bis sie

a) erstmals der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt wurden,

b) gemäß Artikel 298 und 299 entweder ausgeführt, zerstört oder vernichtet oder zu einem anderen Zweck verwendet wurden.

Sofern die Waren zur wiederholten Verwendung geeignet sind und die Zollbehörden es für erforderlich halten, um einen Mißbrauch zu verhindern, bleiben die Waren bis zu zwei Jahre nach der ersten Zuführung unter zollamtlicher Überwachung.

(2)  Bei der Be- oder Verarbeitung der Waren anfallende Abfälle oder Überreste sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt.

(3)  Für Abfälle oder Überreste, die bei einer Zerstörung anfallen, endet die zollamtliche Überwachung, wenn sie eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

▼M12



KAPITEL 3

Verwaltung der Zollmaßnahmen



Abschnitt 1

Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden

Artikel 308a

(1)  Ist durch eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft die Eröffnung von Zollkontingenten vorgesehen, so werden diese, sofern keine anderen Bestimmungen entgegenstehen, in der Reihenfolge ►C4  der Daten ◄ verwaltet, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden.

(2)  Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung angenommen, so nimmt der betroffene Mitgliedstaat über die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf das Kontingent vor.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen ihre Ziehungsanträge nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 256 Absätze 2 und 3.

▼C4

(4)  Vorbehaltlich des Absatzes 8 gewährt die Kommission die Zuteilungen nach dem Datum der Annahme der entsprechenden Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht. Die Ziehungsanträge werden in der zeitlichen Reihenfolge dieser Daten bearbeitet.

(5)  Die Mitgliedstaaten übermitteln unverzüglich alle zulässigen Ziehungsanträge an die Kommission unter Angabe des in Absatz 4 erwähnten Datums und der genauen in der jeweiligen Zollanmeldung beantragten Menge.

▼M12

(6)  Zur Durchführung der Absätze 4 und 5 verteilt die Kommission laufende Nummern, sofern dies nicht schon in dem Rechtsakt der Gemeinschaft zur Eröffnung des Zollkontingents vorgesehen ist.

(7)  Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig.

(8)  Zur Durchführung dieses Artikels gilt für alle am 1., 2. und 3. Januar von den Zollbehörden angenommenen Anmeldungen der 3. Januar als Annahmetag. Fällt einer dieser Tage auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der 4. Januar als Annahmetag.

(9)  Wird ein neues Zollkontingent eröffnet, so bewilligt die Kommission keine Ziehungen vor dem elften Arbeitstag nach Veröffentlichung des Rechtsakts, der zur Eröffnung des Zollkontingents führte.

(10)  Nutzen die Mitgliedstaaten die gezogenen Mengen nicht aus, so haben sie sie unverzüglich an die Kommission zurückzuübertragen. Wird jedoch einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des betreffenden Zollkontingents eine Zollschuld von höchstens ►M31  10 EUR ◄ infolge einer irrtümlichen Ziehung festgestellt, so ist eine Rückübertragung an die Kommission nicht erforderlich.

(11)  Erklären die Zollbehörden eine Anmeldung zur überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Wagen, die Gegenstand eines Ziehungsantrages sind, für ungültig, so wird der gesamte Antrag für diese Waren ungultig. Der betroffene Mitgliedstaat muß die aus dem Kontingent gezogenen Mengen dieser Waren unverzüglich an die Kommission zurückübertragen.

(12)  Angaben zu den Ziehungsanträgen von Mitgliedstaaten sind von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vertraulich zu behandeln.

Article 308b

(1)  Die Kommission nimmt an jedem Arbeitstag Zuteilungen vor, außer

 an Feiertagen für die Europäischen Organe in Brüssel oder

 an Tagen, an denen außergewöhnliche Umstände vorliegen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuvor hierüber in Kenntnis gesetzt wurden.

(2)  Unbeschadet des Artikels 308a Absatz 8 werden bei Zuteilungen alle mit einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellten, noch nicht entschiedenen Anträge berücksichtigt, die bis zu zwei Tage vor der Zuteilung angenommen und der Kommission übermittelt worden sind.

▼M22

Artikel 308c

(1)  Ein Zollkontingent gilt als kritisch, sobald ►M31  90 % ◄ der Ausgangsmenge ausgeschöpft sind oder die zuständigen Behörden es als kritisch einstufen.

(2)  Ein Zollkontingent gilt bereits ab dem Tag seiner Eröffnung als kritisch,

a) wenn es für weniger als drei Monate eröffnet wird oder

b) wenn in den beiden vorausgegangenen Jahren keine Zollkontingente für die betreffenden Erzeugnisse, Ursprünge und Geltungszeiträume (äquivalente Zollkontingente) eröffnet wurden oder

c) wenn ein in den beiden vorausgegangenen Jahren eröffnetes äquivalentes Zollkontingent am letzten Tag des dritten Monats seines Geltungszeitraums erschöpft war oder eine größere Ausgangsmenge hatte als das betreffende Zollkontingent.

(3)  Ein Zollkontingent, dessen einziger Zweck die Umsetzung einer Schutz- oder Vergeltungsmaßnahme gemäß den WTO-Bestimmungen ist, gilt als kritisch, sobald ►M31  90 % ◄ der Ausgangsmenge ausgeschöpft sind, unabhängig davon, ob in den letzten zwei Jahren äquivalente Zollkontingente eröffnet wurden oder nicht.

▼M12



Abschnitt 2

▼M24

Gemeinschaftliche Überwachung

▼M31

Artikel 308d

(1)  Ist eine gemeinschaftliche Überwachung erforderlich, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens einmal wöchentlich Daten über die Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. über die Ausfuhranmeldungen.

Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um festzulegen, welche Daten der Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. der Ausfuhranmeldungen erforderlich sind.

(2)  Die von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gemäß Absatz 1 werden vertraulich behandelt.

Allerdings haben befugte Nutzer in allen Mitgliedstaaten Zugriff auf die aggregierten Daten für jeden Mitgliedstaat.

Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit der Kommission Regeln hinsichtlich des autorisierten Zugangs zu den aggregierten Daten.

(3)  Bei einigen Waren wird die Überwachung vertraulich durchgeführt.

(4)  Sind im Rahmen der vereinfachten Verfahren gemäß den Artikeln 253 bis 267 und den Artikeln 280 bis 289 die Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht verfügbar, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die zum Zeitpunkt der Annahme der vollständigen oder ergänzenden Zollanmeldungen verfügbaren Daten.

▼B



TITEL II

▼M19

ZOLLRECHTLICHER STATUS DER WAREN UND VERSANDVERFAHREN

▼M19 —————

▼B



KAPITEL 3

▼M13

Zollrechtlicher Status der Waren



▼M7

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

▼M36

Artikel 313

(1)  Unbeschadet Artikel 180 des Zollkodex und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Ausnahmen gelten alle im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Waren als Gemeinschaftswaren, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.

(2)  Folgende Waren gelten nicht als Gemeinschaftswaren, es sei denn, der Nachweis für ihren Gemeinschaftscharakter wird nach den Artikeln 314 bis 323 dieser Verordnung ordnungsgemäß erbracht:

a) Waren, die gemäß Artikel 37 des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;

b) Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung oder in ein Freilager verbracht wurden;

c) Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung übergeführt wurden.

(3)  Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a gelten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren als Gemeinschaftswaren, wenn sie:

a) auf dem Luftweg befördert und auf ►C24  einem Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft ◄ mit Bestimmung nach einem ►C24  anderen Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft ◄ verladen oder umgeladen werden, sofern die Beförderung mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier erfolgt; oder

b) auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 313b zugelassenen Linienverkehr zwischen zwei Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.

Artikel 313a

Unter Linienverkehr ist ein Seeverkehrsdienst zu verstehen, in dem die Schiffe Waren nur zwischen Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördern und ihre Herkunfts- und Bestimmungshäfen oder gegebenenfalls Zwischenhäfen nicht außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in einer Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft liegen dürfen.

Artikel 313b

(1)  Einer Schifffahrtsgesellschaft kann auf Antrag bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen ist ►C24  oder, sofern dies nicht der Fall ist, ein ◄ Regionalbüro unterhält, die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt werden, sofern die Voraussetzungen dieses Artikels und des Artikels 313c erfüllt sind.

(2)  Die Zulassung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die

a) im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind oder dort ein Regionalbüro unterhalten und deren Bücher von den zuständigen Zollbehörden eingesehen werden können;

b) die in Artikel 14h genannten Voraussetzungen erfüllen;

c) festlegen, welche Schiffe in dem Linienverkehr eingesetzt werden und welche Häfen angelaufen werden, sobald die Zulassung erteilt ist;

d) sich verpflichten, dass auf den Verbindungen des Linienverkehrs kein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Hafen bzw. keine Freizone des Kontrolltyps I in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen angelaufen wird und dass keine Waren auf See umgeladen werden;

e) sich verpflichten, dass die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe und die Anlaufhäfen bei der bewilligenden Zollbehörde registriert werden.

(3)  Im Antrag auf Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs sind die von diesem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten anzugeben. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde (nachfolgend: „bewilligende Zollbehörden“), benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten ►C24  (nachfolgend: „ersuchte Zollbehörden“) ◄ mittels des in Artikel 14x genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems.

Unbeschadet Absatz 4 ►C24  können die ersuchten Zollbehörden ◄ innerhalb von 45 Tagen nach Eingang einer solchen Benachrichtigung den Antrag aus dem Grund ablehnen, dass die Voraussetzung in Absatz 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist und die Ablehnung mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems mitteilen. ►C24  Die ersuchten Zollbehörden ◄ geben die Gründe der Ablehnung sowie die die Zuwiderhandlungen betreffenden Rechtsvorschriften an. In diesem Fall erteilt die bewilligende Zollbehörde die Zulassung nicht und unterrichtet den Antragsteller über die Ablehnung und deren Gründe.

In Ermangelung einer Antwort oder Ablehnung seitens der ►C24  ersuchten Zollbehörden ◄ erteilt die bewilligende Zollbehörde nach Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassung, die von den anderen ►C24  von dem Linienverkehr ◄ betroffenen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Die Zulassung wird in dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem registriert und den ►C24  ersuchten Zollbehörden ◄ wird durch dieses Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt, dass die Zulassung erteilt wurde.

(4)  Ist die Schifffahrtsgesellschaft Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so gelten die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Anforderungen im Sinne von Absatz 3 als erfüllt.

▼M36

Artikel 313c

(1)  Eine Schifffahrtsgesellschaft, der gemäß Artikel 313b die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs ►C24  erteilt wurde, ist verpflichtet, die Zulassung für zu diesem Zweck registrierte Schiffe einzusetzen. ◄

(2)  Die Schifffahrtsgesellschaft unterrichtet die bewilligende Zollbehörde über alle Umstände, die nach Erteilung der Zulassung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Wird die Zulassung seitens der bewilligenden Zollbehörde oder auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so ►C24  teilt die bewilligende Zollbehörde den ersuchten Zollbehörden ◄ den Widerruf mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems mit.

(3)  Wird die Zulassung dahingehend geändert, dass sie auch für Mitgliedstaaten gilt, die in der ersten oder einer früheren Zulassung nicht genannt wurden, so kommt das Verfahren des Artikels 313b Absatz 3 zur Anwendung. Artikel 313b Absatz 4 gilt sinngemäß.

Artikel 313d

(1)  Eine Schifffahrtsgesellschaft, der die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, übermittelt der bewilligenden Zollbehörde folgende Angaben:

a) Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;

b) erster Hafen, ab dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;

c) Anlaufhäfen;

d) Änderungen der unter Buchstaben a, b und c genannten Angaben;

e) Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens der unter Buchstabe d genannten Änderungen.

(2)   ►C24  Die bewilligende Zollbehörde registriert die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb eines Arbeitstages nach deren Übermittlung in dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem. Sie sind den Zollbehörden, die in im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Häfen tätig sind, zugänglich. ◄

Die Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung wirksam.

Artikel 313e

Ist ein für einen Linienverkehr registriertes Schiff infolge höherer Gewalt oder eines unvorhergesehenen Ereignisses gezwungen, eine Umladung ►C24  auf See ◄ vorzunehmen oder vorübergehend in einem Hafen anzulegen, der nicht Teil des Linienverkehrs ist, was Häfen eines Drittlands oder Freizonen des Kontrolltyps I in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen einschließt, so benachrichtigt die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nächsten Gemeinschaftsanlaufhäfen einschließlich der an der planmäßigen Strecke gelegenen Häfen. In solchen Häfen geladene oder entladene Waren gelten nicht als Gemeinschaftswaren.

Artikel 313f

(1)  Die Zollbehörden können von der Schifffahrtsgesellschaft einen Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 313b bis 313e verlangen.

(2)  Stellen die Zollbehörden fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften von der Schifffahrtsgesellschaft nicht eingehalten wurden, so benachrichtigen sie mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems unverzüglich alle von dem Linienverkehr betroffenen Zollbehörden, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.

▼M13

Artikel 314

▼M42

(1)  Gelten die Waren nicht als Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 313, so kann ihr Gemeinschaftscharakter nur dann gemäß Artikel 314c Absatz 1 festgestellt werden, wenn sie die Bedingungen eines der folgenden Buchstaben erfüllen:

a) die Waren sind von einem zu einem anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und verlassen dieses Gebiet vorübergehend, ohne das Gebiet eines Drittlandes zu berühren;

b) die Waren sind von einem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft durch das Gebiet eines Drittlandes an einen anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und die Beförderung erfolgte mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier;

c) die Waren sind von einem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft durch das Gebiet eines Drittlandes, in dem sie in ein anderes als das ursprüngliche Verkehrsmittel umgeladen wurden, an einen anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und es wurde ein neues Beförderungspapier über die Beförderung aus dem Drittland ausgestellt, dem eine Kopie des für die Beförderung vom einen zum anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten ursprünglichen Beförderungspapiers beigegeben wird.

▼M19 —————

▼M42

(2a)  Sind Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c befördert worden, so nehmen die Zollbehörden, die am Ort des Wiedereingangs der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft zuständig sind, entsprechend den Anforderungen der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 314a nachträgliche Kontrollen vor, um die Richtigkeit der Angaben auf der Kopie des ursprünglichen Beförderungspapiers zu überprüfen.

▼M13

(3)  Die Papiere oder Förmlichkeiten ►M19  nach Artikel 314c Absatz 1 ◄ dürfen nicht verwendet werden für Waren, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt oder die in das Verfahren der aktiven Veredelung — Zollrückvergütungsverfahren — übergeführt wurden.

▼M19 —————

▼M19

Artikel 314a

Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung der Modalitäten, mit denen nach Maßgabe dieses Titels der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen wird.



Abschnitt 2

Nachweis des Gemeinschaftscharakters

Artikel 314b

Im Sinne dieses Abschnitts gelten als „zuständige Stelle“ die für die Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren zuständigen Zollbehörden.

Artikel 314c

(1)  Unbeschadet der in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführten Waren kann der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren nur wie folgt erbracht werden:

a) durch eines der in den Artikeln 315 bis 317b vorgesehenen Papiere,

b) durch die in den Artikeln 319 bis 323 vorgesehenen Modalitäten,

c) durch das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission ( 11 ) vorgesehene Begleitpapier,

d) durch den in Artikel 325 vorgesehenen Vordruck,

e) durch den in Artikel 462a Absatz 2 vorgesehenen Klebezettel,

f) durch den in ►M21  Artikel 812 ◄ vorgesehenen Vordruck, der den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigt, oder

g) durch das Kontrollexemplar T5 nach Artikel 843.

(2)  Werden die Papiere oder Modalitäten nach Absatz 1 für Gemeinschaftswaren verwendet, die in Umschließungen ohne Gemeinschaftscharakter verpackt sind, so trägt das Dokument, das den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigt, einen der folgenden Vermerke:

▼C12

 envases N

 N-emballager

 N-Umschließungen

 Συσκευασία Ν

 N packaging

 emballages N

 imballaggi N

 N-verpakking

 embalagens N

 N-pakkaus

 N förpackning.

▼A2

 obal N

 N-pakendamine

 N iepakojums

 N pakuotė

 N csomagolás

 ippakkjar N

 opakowania N

 N embalaža

 N - obal.

▼M30

 опаковка N

 ambalaj N.

▼M19

(3)  Sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind, können die in den Artikeln 315 bis 323 bezeichneten Papiere auch nachträglich ausgestellt werden. In diesem Fall werden sie mit einem der folgenden Vermerke in roter Schrift versehen:

▼C12

 Expedido a posteriori,

 Udstedt efterfoelgende,

 Nachträglich ausgestellt,

 Εκδοθέν εκ των υστέρων,

 Issued retroactively,

 Délivré a posteriori,

 Rilasciato a posteriori,

 Achteraf afgegeven,

 Emitido a posteriori,

 Annettuu jälkikäteen,

 Utfärdat i efterhand,

▼A2

 Vystaveno dodatečně,

 Välja antud tagasiulatuvalt,

 Izsniegts retrospektīvi,

 Retrospektyvusis išdavimas,

 Kiadva visszamenőleges hatállyal,

 Maħruġ retrospettivament,

 Wystawione retrospektywnie,

 Izdano naknadno,

▼M26

 Vyhotovené dodatočne,

▼M30

 Издаден впоследствие,

 Eliberat ulterior.

▼M19



Unterabschnitt 1

Versandpapier T2L

▼M19

Artikel 315

(1)  Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren wird durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L erbracht. Dieses Papier wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 ausgestellt.

(2)  Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren, deren Bestimmungs- oder Herkunftsort in einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft liegt, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, wird durch Vorlage eines Versandpapiers T2LF erbracht.

Die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels sowie die Artikel 316 bis 324f sind auf das Versandpapier T2LF entsprechend anwendbar.

(3)  Das Versandpapier T2L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 31 und 32 ausgestellt.

Dieser Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 33 und 34 ergänzt werden.

Lassen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht zu, wenn die Anmeldungen im Wege der Datenverarbeitung ausgestellt werden, so wird dieser Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 31 und 32 ergänzt.

(4)  Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T2L“ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T2Lbis“ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein.

(5)  Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil des Versandpapiers T2L Ladelisten verwendet werden, die nach dem Muster in Anhang 45 zu erstellen und nach Maßgabe des Anhangs 44a auszufüllen sind.

▼M19

Artikel 315a

Die Zollbehörden können Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllen, die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Bedingungen der Anhänge 44a und 45 erfüllen.

Artikel 385 Absatz 1 ►C12  Unterabsatz 2 und Absätze 2 und 3 ◄ sind entsprechend anwendbar.

▼M19

Artikel 316

(1)  Vorbehaltlich des Artikels 324f wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

(2)  Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den oder die Ergänzungsvordrucke oder die verwendete(n) Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit im Feld „C. Abgangsstelle“ dieser Papiere einzutragen sind:

a) auf dem Versandpapier T2L die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist;

b) auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste die Nummer des Versandpapiers T2L, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist ihr Dienststempelabdruck beizusetzen.

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.



▼M19

Unterabschnitt 2

Handelspapiere

▼B

Artikel 317

▼M13

(1)  Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapieres für diese Ware erbracht.

▼M19

(2)  Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kenn-Nummern der Behälter angegeben sein.

Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T2L“ einzutragen; der Kurzbezeichnung ist die eigenhändige Unterschrift beizusetzen.

(3)  Die vom Beteiligten ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das vom Beteiligten ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier wird auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist, enthalten.

(4)  Beträgt der Gesamtwert der Gemeinschaftswaren in Rechnungen oder Beförderungspapieren, die nach Absatz 2 dieses Artikels oder nach Artikel 224 ausgestellt worden sind, nicht mehr als 10 000 EUR, so ist der Beteiligte davon befreit, diese Papiere der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorzulegen.

In diesem Fall muss auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier außer den Angaben nach Absatz 2 die zuständige Stelle angegeben sein.

▼B

(5)  Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschließlich Gemeinschaftswaren betrifft.

▼M13

Artikel 317a

(1)  Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage des Manifests der Schiffahrtsgesellschaft für diese Waren erbracht.

(2)  Das Manifest muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Name und vollständige Anschrift der Schiffahrtsgesellschaft,

b) Name des Schiffs,

c) Verladeort und -datum,

d) Entladeort der Waren.

Das Manifest muß für jede Sendung folgende Angaben enthalten:

a) Bezugnahme auf das Schiffskonossement oder ein anderes Handelsdokument,

b) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,

▼M19

c) Handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben,

▼M13

d) Rohmasse in kg,

e) gegebenenfalls die Nummer der Behälter,

▼M19

f) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

 die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“), wenn der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden kann;

 die Kurzbezeichnung „F“ (entspricht „T2LF“), wenn der Gemeinschaftscharakter von Waren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann;

 die Kurzbezeichnung „N“ für alle anderen Waren.

(3)  Das von der Schifffahrtsgesellschaft ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Manifest wird auf deren Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk besteht aus dem Namen und dem Stempelabdruck der zuständigen Stelle, der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und dem Datum, an dem der Sichtvermerk angebracht wurde.

▼M19

Artikel 317b

Werden die vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren ►M21  nach den Artikeln 445 und 448 ◄ angewandt, so wird der Gemeinschaftscharakter der Waren durch Anbringen der Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.



Unterabschnitt 3

Andere Nachweise im Fall bestimmter Versandverfahren

▼B

Artikel 319

(1)  Bei Warenbeförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA kann der Anmelder ►M19  ————— ◄ zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung „T2L“, bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den der Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung „T2L“ muß auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden.

(2)  Werden Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung „T2L“ ist so anzubringen, daß sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.

Artikel 320

Ist der Gemeinschaftscharakter eines in einem Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassenen Straßenkraftfahrzeugs nachzuweisen, so gilt dieses Fahrzeug in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:

a) wenn es von seinem amtlichen Kennzeichen und seinem Zulassungsschein begleitet ist und die Umstände seiner Zulassung, wie sie aus dem Zulassungsschein und gegebenenfalls dem amtlichen Kennzeichen ersichtlich werden, keinen Zweifel daran lassen, daß es Gemeinschaftscharakter besitzt;

▼M19

b) in anderen Fällen nach Maßgabe der Modalitäten nach den Artikeln 315 bis 319 und 321, 322 und 323.

▼B

Artikel 321

Ist der Gemeinschaftscharakter eines Güterwagens nachzuweisen, der Eigentum einer Eisenbahngesellschaft eines Mitgliedstaats ist, so gilt dieser Güterwagen in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:

a) wenn die auf ihm angebrachte Codenummer und das Eigentumszeichen keinen Zweifel daran lassen, daß er Gemeinschaftscharakter besitzt,

b) in anderen Fällen bei Vorlage eines der Papiere ►M19  nach den Artikeln 315 bis 317b ◄ .

Artikel 322

(1)  Ist der Gemeinschaftscharakter von für die Beförderung von Waren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr verwendeten Umschließungen nachzuweisen, die erkennbar einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person gehören und nach Gebrauch leer aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden, so gelten diese Umschließungen in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:

a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;

b) in anderen Fällen nach Maßgabe der Artikel 315 bis 323.

(2)  Die Vereinfachung nach Absatz 1 wird für Behältnisse, Umschließungen, Paletten und dergleichen, ausgenommen Behälter ►M20  ————— ◄ , zugelassen.

Artikel 323

Ist der Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:

a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;

b) in anderen Fällen nach Maßgabe der Artikel 315 bis 322.

▼M19 —————

▼M19



Unterabschnitt 4

Von einem zugelassenen Versender erbrachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren

Artikel 324a

(1)  Die Zollbehörden können jeder Person — nachstehend „zugelassener Versender“ genannt —, die die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 315 oder durch eines der in den Artikeln 317 bis 317b bezeichneten Papiere — nachstehend „Handelspapiere“ genannt — erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.

(2)  Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 374 bis 378 entsprechend.

Artikel 324b

In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:

a) die Zollstelle, die nach Artikel 324c Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;

b) die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;

c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;

d) in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Versender die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

Artikel 324c

(1)  In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld „C. Abgangsstelle“ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke

a) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 324b Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, oder

b) vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck des von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

▼M36

Anhang 37d ►C24  Nummer 27 ◄ gilt sinngemäß.

▼M19

(2)  Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

 Expedidor autorizado

 Godkendt afsender

 Zugelassener Versender

 Εγκεκριμένος αποστολέας

 Authorised consignor

 Expéditeur agréé

 Speditore autorizzato

 Toegelaten afzender

 Expedidor autorizado

 Hyväksytty lähettäjä

 Godkänd avsändare.

▼A2

 Schválený odesílatel

 Volitatud kaubasaatja

 Atzītais nosūtītājs

 Įgaliotas siuntėjas

 Engedélyezett feladó

 Awtorizzat li jibgħat

 Upoważniony nadawca

 Pooblaščeni pošiljatelj

 Schválený odosielateľ.

▼M30

 Одобрен изпращач

 Expeditor agreat autorizat autorizat.

▼M19

Artikel 324d

(1)  Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten und mit dem Abdruck des in Anhang 62 bezeichneten Sonderstempels versehenen Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

(2)  Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Versenders einen der folgenden Vermerke tragen:

 Dispensa de firma

 Fritaget for underskrift

 Freistellung von der Unterschriftsleistung

 Δεν απαιτείται υπογραφή

 Signature waived

 Dispense de signature

 Dispensa dalla firma

 Van ondertekening vrijgesteld

 Dispensada a assinatura

 Vapautettu allekirjoituksesta

 Befriad från underskrift.

▼A2

 Podpis se nevyžaduje

 Allkirjanõudest loobutud

 Derīgs bez paraksta

 Leista nepasirašyti

 Aláírás alól mentesítve

 Firma mhux meħtieġa

 Zwolniony ze składania podpisu

 Opustitev podpisa

▼M26

 Oslobodenie od podpisu.

▼M30

 Освободен от подпис

 Dispensă de semnătură.

▼M19

Artikel 324e

(1)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und in jedem Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die

a) die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe a) ihren Sitz nicht in der Gemeinschaft zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen;

b) Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Gemeinschaft zu übermitteln, und

c) eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durchführen.

(3)  Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

(4)  Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

a) das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischem Datenaustausch an den Bestimmungshafen übermittelt;

b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 317a Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;

▼M36

c) das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;

d) das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

▼M19

(5)   ►M21  Artikel 448 Absatz 5 ◄ ist entsprechend anwendbar.

Artikel 324f

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück aller gemäß diesem Unterabschnitt ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt wird.



▼M19

Unterabschnitt 5

▼M7

Fischereierzeugnisse, Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und sonstige von Schiffen aus gewonnene Meereserzeugnisse

Artikel 325

(1)  In diesem ►M19  Unterabschnitt ◄ gelten als

a)  Fangschiff der Gemeinschaft: ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen und angemeldet ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls ihrer Behandlung an Bord dient;

b)  Fabrikschiff der Gemeinschaft: ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen oder angemeldet ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur zu ihrer Behandlung an Bord dient.

(2)  Ein nach den Artikeln 327 bis 337 ausgestellter Vordruck T2M ist vorzulegen als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter

a) von Erzeugnissen der Seefischerei, die von einem Fangschiff der Gemeinschaft außerhalb der Hoheitsgewässer eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebiets gefangen worden sind,

und

b) von Waren, die aus den genannten Erzeugnissen an Bord desselben Fangschiffs oder eines Fabrikschiffs der Gemeinschaft — auch unter Verwendung anderer Erzeugnisse mit Gemeinschaftscharakter — hergestellt worden sind,

gegebenenfalls in Umschließungen mit Gemeinschaftscharakter aufgemacht und dazu bestimmt, unter den Bedingungen des Artikels 326 in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht zu werden.

(3)  Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Erzeugnisse der Seefischerei und anderer Meereserzeugnisse, die außerhalb der Hoheitsgewässer eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebietes von Schiffen gefangen oder gewonnen wurden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen oder angemeldet sind, sowie derartiger Erzeugnisse, die von Drittlandsflagge führenden Schiffen in den Hoheitsgewässern des Zollgebiets der Gemeinschaft gewonnen oder gefangen worden sind, wird durch Vorlage des Schiffstagebuchs oder auf andere Weise erbracht, sofern dadurch der genannte Status belegt wird.

Artikel 326

(1)  Der Vordruck T2M ist für Erzeugnisse und Waren nach Artikel 325 Absatz 2 vorzulegen, wenn sie in folgender Weise unmittelbar in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden:

a) durch das Fangschiff der Gemeinschaft, das sie gefangen und gegebenenfalls einer Behandlung unterzogen hat;

b) durch ein anderes Fangschiff der Gemeinschaft oder ein Fabrikschiff der Gemeinschaft, das sie einer Behandlung unterzogen hat und auf das sie von dem unter Buchstabe a) genannten Schiff umgeladen worden sind;

c) durch jedes andere Schiff, auf das sie in unverändertem Zustand von Schiffen gemäß den Buchstaben a) und b) umgeladen worden sind;

d) durch ein anderes Beförderungsmittel mit einem einzigen Beförderungspapier, das in dem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Land oder Gebiet ausgestellt wurde, in dem sie von Schiffen nach den Buchstaben a), b) und c) angelandet worden sind.

Nach der Vorlage der Bescheinigung T2M kann diese nicht mehr zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Erzeugnisse und Waren verwendet werden.

(2)  Die Zollbehörden, die für den Hafen zuständig sind, in dem die Erzeugnisse und/oder Waren aus in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Schiffen entladen werden, können von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn keine Zweifel am Ursprung der Erzeugnisse oder Waren bestehen oder wenn die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates ( 12 ) genannte Erklärung Anwendung findet.

▼B

Artikel 327

(1)  Der Vordruck, auf dem die Bescheinigung T2M ausgestellt wird, muß dem Muster in Anhang 43 entsprechen.

(2)  Für das Original ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(3)  Der Vordruck T2M hat das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von - 5 mm bis + 8 mm zulässig sind.

(4)  Der Vordruck wird in einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dem das Fischereifahrzeug zugehört, bestimmt wird.

(5)  Die Vordrucke T2M sind in Heften von zehn Exemplaren zusammengefaßt; jedes Exemplar besteht aus einem Original, das aus dem Heft entfernt werden kann, und einer Durchschrift, die im Heft verbleibt. Die Hefte enthalten auf Seite 2 des Umschlags die Anmerkungen in Anhang 44.

(6)  Jeder Vordruck T2M trägt zur Unterscheidung eine Seriennummer. Diese ist auf dem Original und der Durchschrift die gleiche.

(7)  Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Vordrucke T2M und deren Zusammenstellung in Heften vorbehalten oder beides Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall ist auf Seite 1 des Umschlags sowie auf dem Original jedes Vordrucks auf diese Ermächtigung hinzuweisen. Seite 1 des Umschlags sowie das Original jedes Vordrucks müssen außerdem den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Drukkerei enthalten.

(8)  Der Vordruck T2M ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft mit Schreibmaschine oder leserlich handschriftlich auszufüllen; in letzterem Fall sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden. Der Vordruck darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der die geänderte Erklärung unterzeichnet hat, bestätigt werden.

Artikel 328

Das Heft mit Vordrucken T2M wird auf Antrag des Beteiligten von der Zollstelle in der Gemeinschaft ausgestellt, die für die Überwachung des Heimathafens des Fangschiffs, für das das Heft ausgestellt wird, zuständig ist.

Vor Ausstellung des Hefts füllt der Beteiligte die Felder 1 und 2 in der Sprache des Vordrucks aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 3 aller Originale und Durchschriften der in dem Heft enthaltenen Vordrucke. Bei der Ausstellung füllt die Zollstelle Feld B aller Originale und Durchschriften der in dem Heft enthaltenen Vordrucke aus

Das Heft hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren ab dem auf der zweiten Umschlagseite eingetragenen Ausstellungsdatum. Die Gültigkeit der Vordrucke ist zusätzlich durch einen Stempel in Feld A aller Originale und Durchschriften zu gewährleisten, den die Behörde anbringt, die für die Eintragung des Fangschiffs der Gemeinschaft zuständig ist, für das das Heft ausgestellt wird.

Artikel 329

Der Kapitän des Fangschiffs der Gemeinschaft füllt auf dem Original und der Durchschrift eines der in dem Heft enthaltenen Vordrucke Feld 4 sowie — im Fall einer Behandlung der Erzeugnisse an Bord — Feld 6 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 9, und zwar

a) bei jeder Umladung der Erzeugnisse auf ein ihre Behandlung durchführendes Schiff nach Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe b);

b) bei jeder Umladung der Erzeugnisse oder Waren auf ein anderes Schiff, das sie ohne weitere Behandlung unmittelbar zu einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft oder einem anderen Hafen befördert, von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden sollen;

c) bei jeder Anlandung dieser Erzeugnisse oder Waren in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft, unbeschadet des Artikels 326 Absatz 2;

d) bei jeder Anlandung dieser Erzeugnisse oder Waren in einem anderen Hafen, von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden.

Die Behandlung der genannten Erzeugnisse ist im Schiffstagebuch zu vermerken.

Artikel 330

Bei jeder Anlandung der Erzeugnisse in einem Hafen, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, und bei jeder Umladung auf ein anderes Schiff, das dieselbe Bestimmung hat, füllt der Kapitän des Schiffs nach Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe b) auf dem Original des Vordrucks T2M Feld 6 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 11.

Die Behandlung der umgeladenen Erzeugnisse ist im Schiffstagebuch zu vermerken.

Artikel 331

Bei der ersten Umladung der Erzeugnisse oder Waren nach Artikel 329 Buchstaben a) und b) wird Feld 10 des Originals und der Durchschrift des Vordrucks T2M ausgefüllt; bei einer zweiten Umladung nach Artikel 330 wird außerdem Feld 12 des Originals des Vordrucks T2M ausgefüllt. Die diesbezügliche Umladeerklärung wird von den Kapitänen beider Schiffe unterzeichnet. Das Original des Vordrucks T2M wird dem Kapitän des Schiffs ausgehändigt, auf das die Erzeugnisse umgeladen werden. Alle Umladungen sind im Schiffstagebuch beider Schiffe zu vermerken.

Artikel 332

(1)  Sind die Erzeugnisse und Waren, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert worden, so ist dieser Vordruck nur gültig, sofern die Bescheinigung in Feld 13 von den Zollbehörden des betreffenden Landes oder Gebiets ausgefüllt und abgezeichnet worden ist.

(2)  Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnung, Art, Rohmasse und Bestimmung dieser Teilsendungen im Feld „Bemerkungen“ des Vordrucks T2M anzugeben.

Artikel 333

(1)  Sind die Erzeugnisse oder Waren, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert worden und sollen sie von dort aus in Teilsendungen ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, so werden für jede Teilsendung vom Beteiligten oder von seinem Vertreter

a) im Feld „Bemerkungen“ des ursprünglichen Vordrucks T2M Anzahl und Art der Packstücke, Rohmasse, die Bestimmung der Sendung sowie die Nummer des in Buchstabe b) genannten Auszugs eingetragen;

b) ein „Auszug“ T2M unter Verwendung eines Originalvordrucks aus dem nach Artikel 328 ausgestellten Vordruckheft T2M ausgestellt

Alle „Auszüge“ und ihre im Vordruckheft T2M verbleibenden Durchschriften enthalten einen Hinweis auf den ursprünglichen Vordruck T2M gemäß Buchstabe a) sowie deutlich sichtbar einen der folgenden Vermerke:

 Extracto

 Udskrift

 Auszug

 Απόσπασμα

 Extract

 Extrait

 Estratto

 Uittreksel

 Extracto

 Ote

 Utdrag.

▼A2

 Výpis

 Väljavõte

 Izraksts

 Išrašas

 Kivonat

 Estratt

 Wyciąg

 Izpisek

 Výpis.

▼M30

 Извлечение

 Extras.

▼M7

Auf dem die Teilsendung ins Zollgebiet der Gemeinschaft begleitenden „Auszug“ T2M müssen in den Feldern 4, 5, 6, 7 und 8 Bezeichnung, Art, KN-Code und Menge der in der Teilsendung enthaltenen Erzeugnisse oder Waren angegeben sein. Ferner ist die Bescheinigung in Feld 13 von den Zollbehörden des Landes oder Gebiets, in das die Erzeugnisse während des Transits verbracht worden sind, zu ergänzen und abzuzeichnen.

(2)  Sobald alle Erzeugnisse und Waren, die im ursprünglichen Vordruck T2M nach Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführt sind, ins Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden sind, wird die Bescheinigung in Feld 13 dieses Vordrucks von der in Absatz 1 genannten Behörde ergänzt und abgezeichnet. Anschließend wird der Vordruck an die in Artikel 328 genannte Zollstelle gesandt.

(3)  Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnungen, Art, Rohmasse und Bestimmung dieser Teilsendungen im Feld „Bemerkungen“ des ursprünglichen Vordrucks T2M anzugeben.

Artikel 334

Sowohl die ursprünglichen Vordrucke T2M als auch die „Auszüge“ sind der Zollstelle vorzulegen, über die die Erzeugnisse und Waren ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Erfolgt diese Verbringung jedoch im Rahmen eines Versandverfahrens, das außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat, so ist dieser Vordruck der Bestimmungsstelle des Verfahrens vorzulegen.

Die Bestimmungsstelle kann eine Übersetzung verlangen. Sie kann ferner zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben auf dem Vordruck T2M die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen sowie gegebenenfalls der Bordpapiere des Schiffs verlangen. Sie füllt Feld C des Vordrucks T2M sowie einer Durchschrift aus, die an die in Artikel 328 genannte Zollstelle geschickt wird.

Artikel 335

Abweichend von den Artikeln 332, 333 und 334 ist das Feld „Bemerkungen“ des Vordrucks T2M in Fällen, in denen die Erzeugnisse, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren gehörendes Drittland befördert worden sind und im T2-Verfahren in Form einer einzigen Sendung oder in Form von Teilsendungen ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden sollen, mit der Angabe oder den Angaben zum betreffenden Verfahren zu versehen.

Sobald sämtliche im Vordruck T2M aufgeführte Erzeugnisse und Waren ins Zollgebiet der Gemeinschaft versandt sind, wird die Bescheinigung des Felds Nr. 13 dieses Vordrucks von den Zollbehörden dieses Landes ausgefüllt und abgezeichnet. Eine ausgefüllte Durchschrift dieses Vordrucks wird an die in Artikel 328 genannte Zollstelle geschickt.

Gegebenenfalls findet Artikel 332 Absatz 2 Anwendung.

Artikel 336

Das Vordruckheft T2M ist den Zollbehörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

Erfüllt das Schiff, für das das in Artikel 327 genannte Heft ausgestellt wurde, die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder sind alle Vordrucke des Hefts aufgebraucht oder durch Ablauf der Geltungsdauer unbrauchbar geworden, so ist das Heft unverzüglich an die Ausstellungszollstelle zurückzugeben.

▼M19 —————

▼M7 —————



▼M19

KAPITEL 4

Gemeinschaftliches Versandverfahren



Abschnitt 1

Allgemeines

Artikel 340a

Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für das externe als auch für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren.

Die Waren mit erhöhtem Risiko sind in Anhang 44c aufgeführt. Verweist eine Bestimmung dieser Verordnung auf den genannten Anhang, so finden die betreffenden Maßnahmen auf die Waren dieses Anhangs nur Anwendung, wenn deren Menge die jeweilige Mindestmenge überschreitet. Anhang 44c wird mindestens einmal jährlich überprüft.

Artikel 340b

Im Sinne dieses Kapitels gelten als

1.

„Abgangsstelle“ : die Zollstelle, bei der die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren angenommen wird;

2.

„Durchgangszollstelle“ :

a) die Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn eine Sendung dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen Drittland als einem EFTA-Land verlässt, oder

b) die Eingangszollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn die Waren im Verlauf eines Versandverfahrens das Gebiet eines Drittlandes berührt haben;

3.

„Bestimmungsstelle“ : die Zollstelle, der die in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;

4.

„Stelle der Bürgschaftsleistung“ : die von den Zollbehörden eines jeden Mitgliedstaates bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird;

5.

„EFTA-Land“ : jedes EFTA-Land sowie jedes Land, das dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren ( 13 ) beigetreten ist;

▼M32

6.

„Versandbegleitdokument“ : das vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Daten der Versandanmeldung beruht;

▼M34

6a.

„Versandbegleitdokument/Sicherheit“ : das auf den Daten der Versandanmeldung und der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung beruhende, vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet.

▼M32

7.

„Notfallverfahren“ : ein papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe und Kontrolle der Versandanmeldung und die weitere Bearbeitung des Versandverfahrens in den Fällen gestattet, in denen das EDV-gestützte Regelverfahren nicht durchgeführt werden kann.

▼M19

Artikel 340c

▼M32

(1)  In das interne gemeinschaftliche Versandverfahren werden Gemeinschaftswaren übergeführt, die befördert werden

a) aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 2006/112/EG Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften nicht anwendbar sind; oder

b) aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind; oder

c) aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften ebenfalls nicht anwendbar sind.

▼M19

(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden Gemeinschaftswaren, die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt.

Werden die in Unterabsatz 1 genannten Waren ausschließlich auf dem See- oder dem Luftweg befördert, so ist die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren nicht vorgeschrieben.

(3)  Gemeinschaftswaren, die in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren nach einem EFTA-Land ausgeführt werden sollen oder die ausgeführt werden sollen und dabei das Gebiet eines oder mehrerer ►C12  EFTA-Länder in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren berühren ◄ , werden in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) wenn für sie die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind oder

b) wenn sie aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind oder

c) wenn für sie die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, oder

d) wenn für sie, im Fall von Veredelungserzeugnissen oder von unveredelten Waren nach Beendigung der aktiven Veredelung — Verfahren der Zollrückvergütung — die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Hinblick auf die Erstattung oder den Erlass der Abgaben erfüllt worden sind.

Artikel 340d

Die Beförderung von Waren, für die das gemeinschaftliche Versandverfahren anwendbar ist, kann zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlandes, das kein EFTA-Land ist, im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgen, wenn die Beförderung durch dieses Drittland aufgrund eines einzigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.

Artikel 340e

(1)  Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, nur dann vorgeschrieben, wenn diese Waren in einem Flughafen der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden.

(2)  Unbeschadet des Artikels 91 Absatz 1 des Zollkodex ist das gemeinschaftliche Versandverfahren für Waren, die auf dem Seeweg befördert werden, nur dann vorgeschrieben, wenn die Beförderung im Rahmen eines gemäß den Artikeln 313a und 313b genehmigten Linienverkehrs erfolgt.

Artikel 341

Für die anderen Abgaben im Sinne des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex gelten die Kapitel 1 und 2 des Titels VII des Zollkodex und die Bestimmungen dieses Titels entsprechend.

Artikel 342

(1)  Die vom Hauptverpflichteten geleistete Sicherheit ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(2)  Besteht die Sicherheitsleistung in einer Bürgschaft, so hat der Bürge in jedem Mitgliedstaat ein Wahldomizil zu begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(3)  Für gemeinschaftliche Versandverfahren, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten nach einem anderen Verfahren als dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer i) durchgeführt werden, ist eine Sicherheit zu leisten.

▼M32

(4)  Wird eine Sicherheit durch einen Bürgen bei der Stelle der Bürgschaftsleistung geleistet, so werden dem Hauptverpflichteten

a) eine „Sicherheits-Referenz-Nummer“ für die Verwendung der Sicherheit und zur Kennzeichnung jeder einzelnen Bürgschaftserklärung zugewiesen und

b) ein Zugriffscode zusammen mit der „Sicherheits-Referenz-Nummer“ zugewiesen und mitgeteilt.

▼M32

Artikel 343

Die Mitgliedstaaten geben eine Liste der für das gemeinschaftliche Versandverfahren zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das Datensystem einzugeben.

Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege mit.

▼M32

Artikel 343a

Die Mitgliedstaaten unterrichten gegebenenfalls die Kommission über die Einrichtung von Zentralstellen und deren Aufgaben bei der Abwicklung und weiteren Bearbeitung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens sowie beim Empfang und bei der Verteilung von Dokumenten mit Angabe der Art der betreffenden Dokumente.

Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mit.

▼M19

Artikel 344

Die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verwendeten Vordrucke, ausgenommen das Einheitspapier, werden in Anhang 44b beschrieben.

▼M32

Artikel 344a

(1)  Im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens werden die Förmlichkeiten unter Einsatz von EDV-Verfahren durchgeführt.

(2)  Die Auskünfte, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zwischen den Behörden ausgetauscht werden, entsprechen der Struktur und den Angaben, die von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.

▼M19



Abschnitt 2

Verfahrensablauf



Unterabschnitt 1

Einzelsicherheit

Artikel 345

▼M21

(1)  Die Einzelsicherheit muss den Betrag der möglicherweise entstehenden Zollschuld unter Zugrundelegung der höchsten im Abgangsmitgliedstaat für Waren dieser Art geltenden Abgabensätze in voller Höhe abdecken. Für die Berechnung werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren zu befördernde Gemeinschaftswaren wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt.

▼M19

Die zur Berechnung der Einzelsicherheit zugrunde zu legenden Abgabensätze dürfen jedoch nicht niedriger als der Mindestsatz sein, sofern ein solcher in Spalte 5 des Anhangs 44c festgelegt ist.

(2)  Die Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit ist bei der Abgangsstelle zu hinterlegen. Sie wird erstattet, sobald das Versandverfahren erledigt worden ist.

(3)  Die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung kann in der Form von Einzelsicherheitstiteln im Wert von je 7 000 EUR geleistet werden, die der Bürge den Personen ausstellt, die als Hauptverpflichtete auftreten wollen.

Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 EUR.

▼M32

(4)  Wird die Einzelsicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet, kann der Hauptverpflichtete den zusammen mit der „Sicherheits-Referenz-Nummer“ erteilten Zugriffscode nicht ändern, außer im Rahmen der Anwendung von Anhang 47a Nummer 3.

▼M19

Artikel 346

▼M32

(1)  Für die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Vordruck in Anhang 49 zu verwenden.

Die Bürgschaftsurkunde wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt.

▼M19

(2)  Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die Handelsbräuche erfordern, kann jeder Mitgliedstaat zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Muster vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.

▼M32

Artikel 347

(1)  In dem Fall nach Artikel 345 Absatz 3 ist für die Einzelsicherheit eine Bürgschaftsurkunde nach dem Vordruck in Anhang 50 zu verwenden.

Die Bestimmungen von Artikel 346 Absatz 2 gelten sinngemäß.

(2)  Der Bürge übermittelt der Stelle der Bürgschaftsleistung nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Modalitäten alle Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.

Ab dem Tag seiner Ausstellung kann ein Titel längstens ein Jahr lang eingesetzt werden.

(3)  Der Bürge teilt dem Hauptverpflichteten für jeden ihm zugewiesenen Einzelsicherheitstitel eine „Sicherheits-Referenz-Nummer“ mit, wobei der dazugehörige Zugriffscode von dem Hauptverpflichteten nicht geändert werden kann.

(4)  Für die Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b erteilt der Bürge dem Hauptverpflichteten entsprechend dem Vordruck in Anhang 54 papiergestützte Einzelsicherheitstitel. Die Kennnummer ist auf dem Sicherheitstitel angegeben.

(5)  Der Bürge kann Einzelsicherheitstitel ausgeben, die für gemeinschaftliche Versandverfahren mit Waren des Anhangs 44c nicht gelten. Zu diesem Zweck bringt der Bürge auf den betreffenden Einzelsicherheitstiteln diagonal den nachstehenden Vermerk an:

 Beschränkte Geltung — 99200.

(6)  Der Hauptverpflichtete hinterlegt bei der Abgangsstelle die zur vollständigen Deckung des in Artikel 345 Absatz 1 genannten Betrags erforderliche Anzahl Einzelsicherheitstitel im Wert von jeweils 7 000 EUR. Für die Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b müssen die papiergestützten Titel bei der Abgangsstelle hinterlegt und dort aufbewahrt werden; die Abgangsstelle teilt die Kennnummer jeder Einzelsicherheit der auf dem Titel angegebenen Stelle der Bürgschaftsleistung mit.

▼M19

Artikel 348

(1)  Die Stelle der Bürgschaftsleistung kündigt die Bürgschaft, wenn die zum Zeitpunkt der Annahme der Bürgschaftserklärung geltenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Auch der Bürge kann die Bürgschaft jederzeit kündigen.

(2)  Die Kündigung wird am sechzehnten Tag nach ihrer Mitteilung an den Bürgen oder die Stelle der Bürgschaftsleistung wirksam.

Vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung an können vorher ausgegebene Sicherheitstitel nicht mehr zur Überführung von Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet werden.

▼M32

(3)  Die Kündigung und der Tag ihres Wirksamwerdens werden von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich in das EDV-System eingegeben.

▼M19



Unterabschnitt 2

Beförderungsmittel und Anmeldungen

Artikel 349

(1)  In einer Versandanmeldung dürfen nur solche Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert werden sollen.

Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels:

a) ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern,

b) ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen,

c) Schiffe, die eine Einheit bilden,

d) Behälter, die auf ein einziges Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

(2)  Ein einziges Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei verschiedenen Abgangsstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungsstellen zu entladen.

▼M32 —————

▼M32

Artikel 351

Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, so wird die Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung T bei jeder Warenposition durch die Kurzbezeichnungen „T1“, „T2“ oder „T2F“ vervollständigt.

▼M32 —————

▼M32

Artikel 353

(1)  Eine Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben in Anhang 37a entsprechen.

(2)  Die Zollbehörden nehmen eine papiergestützte Versandanmeldung, die auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anhang 31 und nach Maßgabe des von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Verfahrens erstellt wurde, in den folgenden Fällen an:

a) Die Waren werden durch Reisende befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der Zollverwaltungen haben, wobei die in Artikel 353a beschriebenen Modalitäten einzuhalten sind;

b) es wird das Notfallverfahren angewendet, wobei die Bedingungen und Modalitäten gemäß Anhang 37d zu beachten sind.

(3)  Die Verwendung einer papiergestützten Versandanmeldung nach Absatz 2 Buchstabe b bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden, wenn das EDV-System des Hauptverpflichteten und/oder das Netzwerk nicht funktionieren.

(4)  Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in Anhang 33 ergänzt werden. Die Vordrucke sind Bestandteil der Anmeldung.

(5)  Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil der papiergestützten Versandanmeldung Ladelisten verwendet werden, die gemäß Anhang 44a und nach dem Muster in Anhang 45 zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.

▼M32

Artikel 353a

(1)  Zur Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe a erstellt der Reisende die Versandanmeldung gemäß Artikel 208 und Anhang 37.

(2)  Die Zollbehörden stellen sicher, dass die Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.

▼M25 —————

▼M19



Unterabschnitt 3

Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle

Artikel 355

(1)  Die in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten Waren sind über eine wirtschaftlich sinnvolle Strecke zur Bestimmungsstelle zu befördern.

(2)  Unbeschadet des Artikels 387 legt die Abgangsstelle bei Waren der Liste in Anhang 44c oder in Fällen, in denen die Zollbehörden oder der Hauptverpflichtete dies für notwendig erachten, unter Berücksichtigung der Angaben des Hauptverpflichteten eine verbindliche Beförderungsroute fest, wobei sie in Feld 44 der Versandanmeldung zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten vermerkt.

Artikel 356

(1)  Die Abgangsstelle legt die Frist fest, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind; dabei berücksichtigt sie die vorgesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des Hauptverpflichteten.

(2)  Diese von der Abgangsstelle gesetzte Frist bindet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, deren Gebiet bei einer Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wird, und darf von diesen Behörden nicht geändert werden.

▼M32 —————

▼M19

Artikel 357

▼M32

(1)  Unbeschadet des Absatzes 4 ist die Überlassung der in das gemeinschaftliche Versandverfahren zu überführenden Waren von deren Verschluss abhängig. Die Abgangsstelle sichert die Nämlichkeit in der von ihr für erforderlich gehaltenen Weise und gibt die entsprechenden Daten in die Versandanmeldung ein.

▼M19

(2)  Der Verschluss erfolgt

a) durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangsstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist;

b) im Übrigen durch Packstückverschluss.

Die Verschlüsse müssen die in Anhang 46a aufgeführten Eigenschaften aufweisen.

(3)  Als verschlusssicher können Beförderungsmittel anerkannt werden,

a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;

b) die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen;

c) die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;

d) deren Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.

Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Gemeinschaft Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.

▼M32

(4)  Die Abgangsstelle kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch ihre Beschreibung in den Daten der Versandanmeldung oder in den Begleitpapieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.

Die Warenbeschreibung gilt als zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren geeignet, wenn sie so genau ist, dass Art und Menge der Waren leicht zu erkennen sind.

Artikel 358

(1)  Bei Überlassung der Waren zeigt die Abgangsstelle der angemeldeten Bestimmungsstelle durch eine „Vorab-Ankunftsanzeige“ und allen angemeldeten Durchgangszollstellen mit einer „Vorab-Durchgangsanzeige“ die Einzelheiten zu dem gemeinschaftlichen Versandverfahren an. Diese Nachrichten basieren auf den gegebenenfalls berichtigten Angaben in der Versandanmeldung.

▼M34

(2)  Nach Überlassung der Waren begleitet das Versandbegleitdokument bzw. das Versandbegleitdokument/Sicherheit die in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführten Waren. Es entspricht dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments in Anhang 45a bzw. in dem Fall, dass neben Versanddaten auch Daten nach Anhang 30A geliefert werden, dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments/Sicherheit nach Anhang 45e sowie der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit nach Anhang 45f. Dieses Dokument wird dem Wirtschaftsbeteiligten auf eine der folgenden Weisen ausgehändigt:

▼M32

a) Es wird dem Hauptverpflichteten von der Abgangsstelle übergeben oder nach Bewilligung durch die Zollbehörden vom EDV-System des Hauptverpflichteten ausgedruckt;

b) es wird vom EDV-System des zugelassenen Versenders nach Erhalt der Überlassungsnachricht der Abgangsstelle ausgedruckt.

▼M34

(3)  Enthält die Anmeldung mehrere Warenpositionen, wird dem Versandbegleitdokument im Sinne von Absatz 2 eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45b beigefügt. Dem Versandbegleitdokument/Sicherheit im Sinne von Absatz 2 wird stets die Liste der Warenpositionen nach Anhang 45f beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Versandbegleitdokuments bzw. des Versandbegleitdokuments/Sicherheit.

▼M19



Unterabschnitt 4

Förmlichkeiten während der Beförderung

▼M32

Artikel 359

(1)  Die Sendung ist unter Vorlage des ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ bei jeder Durchgangszollstelle vorzuführen.

(2)  Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang anhand der „Vorab-Durchgangsanzeige“, die sie von der Abgangsstelle erhalten hat. Der Grenzübergang wird der Abgangsstelle mit der „Grenzübergangsanzeige“ mitgeteilt.

(3)  Die Durchgangszollstellen führen eine Warenbeschau durch, wenn sie dies für erforderlich betrachten. Die Warenbeschau erfolgt insbesondere anhand der „Vorab-Durchgangsanzeige“.

(4)  Erfolgt die Beförderung über eine andere als die im ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ angegebene angemeldete Durchgangszollstelle, so fordert diese Zollstelle von der Abgangsstelle die „Vorab-Durchgangsanzeige“ an und benachrichtigt die Abgangsstelle durch Übersenden der „Grenzübergangsanzeige“.

▼M19

Artikel 360

(1)   ►M32  In den folgenden Fällen hat der Beförderer das ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und es den Zollbehörden des Landes, auf dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unter Vorführung der Sendung vorzulegen: ◄

a) bei einer Änderung der verbindlichen Beförderungsstrecke im Fall der Anwendung des Artikels 355 Absatz 2;

b) wenn der Verschluss während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt wird;

c) wenn die Waren auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die Umladung muss unter Aufsicht der Zollbehörden erfolgen; diese können jedoch auch zulassen, dass die Umladung ohne ihre Aufsicht vorgenommen wird;

d) wenn eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen des Beförderungsmittels zwingt;

e) bei jedem Ereignis, Zwischenfall oder Unfall mit möglichen Auswirkungen auf die Einhaltung der Verpflichtungen des Hauptverpflichteten oder des Beförderers.

▼M32

(2)  Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinschaftliche Versandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Bestimmungsstelle oder gegebenenfalls der Durchgangszollstelle geben die Vermerke betreffend die Übergabe oder sonstige Ereignisse in das EDV-System der Zollverwaltung ein.

▼M19



Unterabschnitt 5

Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle

▼M32

Artikel 361

(1)  Die Waren sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen der Bestimmungsstelle während der Öffnungszeiten zu gestellen. Die Bestimmungsstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Beteiligten eine Gestellung außerhalb der Öffnungszeiten zulassen. Die Bestimmungsstelle kann ferner auf Antrag und Kosten des Beteiligten zulassen, dass die Waren unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen an einem anderen Ort gestellt werden.

(2)  Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

(3)  Die Bestimmungsstelle behält das ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ ein und führt die Warenbeschau insbesondere auf der Grundlage der von der Abgangsstelle erhaltenen „Vorab-Ankunftsanzeige“ durch.

(4)  Zum Nachweis der Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 366 Absatz 1 versieht die Bestimmungsstelle auf Antrag des Hauptverpflichteten eine Kopie des ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ , auf der der folgende Vermerk angebracht wurde, mit ihrem Sichtvermerk:

 Alternativnachweis — 99202.

(5)  Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Stelle beendet werden. Diese Zollstelle wird damit zur Bestimmungsstelle.

Gehört die neue Bestimmungsstelle zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle, so fordert die neue Bestimmungsstelle von der Abgangsstelle eine „Vorab-Ankunftsanzeige“ an.

Artikel 362

(1)  Die Bestimmungsstelle versieht eine Eingangsbescheinigung auf Antrag der Person, die die Waren und die erforderlichen Unterlagen vorlegt, mit ihrem Sichtvermerk.

(2)  Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck entspricht den Angaben des Musters in Anhang 47.

(3)  Die Eingangsbescheinigung ist vorher vom Beteiligten auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil auch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten. Die Eingangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 366 Absatz 1 verwendet werden.

Artikel 363

(1)  Die Bestimmungsstelle setzt die Abgangsstelle am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle durch die „Eingangsbestätigung“ über deren Ankunft in Kenntnis.

(2)  Wird das Versandverfahren an einer anderen als der in der Versandanmeldung genannten Zollstelle beendet, setzt die neue Bestimmungsstelle die Abgangsstelle durch die „Eingangsbestätigung“ über die Ankunft in Kenntnis.

Die Abgangsstelle teilt das Eintreffen der Waren der ursprünglich in der Versandanmeldung angegebenen Bestimmungsstelle mit der Nachricht „weitergeleitete Eingangsbestätigung“ mit.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannte „Eingangsbestätigung“ kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 366 Absatz 1 verwendet werden.

(4)  Die Bestimmungsstelle übermittelt der Abgangsstelle die „Kontrollergebnisnachricht“ spätestens am dritten Tag nach der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle, es sei denn, es liegen rechtfertigende Umstände vor. Wird Artikel 408 angewendet, übermittelt die Bestimmungsstelle der Abgangsstelle die „Kontrollergebnisnachricht“ spätestens am sechsten Tag nach Gestellung der Waren.

▼M32 —————

▼M19



Unterabschnitt 6

▼M32

Suchverfahren

Artikel 365

(1)  Ist bei den Zollbehörden des Abgangslands innerhalb der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle keine „Eingangsbestätigung“ eingegangen oder ist innerhalb von sechs Tagen nach Eingang der „Eingangsbestätigung“ keine „Kontrollergebnisnachricht“ bei ihnen eingegangen, so leiten sie ein Suchverfahren ein, um sich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen zu beschaffen oder, sofern dies nicht möglich ist, um

 die Umstände des Entstehens der Zollschuld festzustellen,

 den Zollschuldner zu ermitteln,

 die für die Erhebung der Schuld zuständigen Zollbehörden festzustellen.

(2)  Das Suchverfahren wird spätestens sieben Tage nach Ablauf einer der in Absatz 1 genannten Fristen eingeleitet, ausgenommen in einvernehmlich von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmefällen. Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die Zollbehörden frühzeitig darauf hingewiesen werden oder den Verdacht haben, dass das Versandverfahren nicht beendet wurde.

(3)  Ist bei den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats nur die „Eingangsbestätigung“ eingegangen, leiten sie das Suchverfahren ein, indem sie die Bestimmungsstelle, die die „Eingangsbestätigung“ gesendet hat, um die „Kontrollergebnisnachricht“ ersuchen.

(4)  Ist bei den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats die „Eingangsbestätigung“ nicht eingegangen, leiten sie das Suchverfahren ein, indem sie entweder den Hauptverpflichteten um die erforderlichen Angaben für die Erledigung des Verfahrens ersuchen oder die Bestimmungsstelle, wenn dort ausreichende Informationen für die Ermittlungen vorliegen.

Der Hauptverpflichtete muss spätestens 28 Tage nach Einleiten des Suchverfahrens bei der Bestimmungsstelle um die für die Erledigung des Verfahrens erforderlichen Angaben ersucht werden.

(5)  Die Bestimmungsstelle und der Hauptverpflichtete müssen innerhalb von 28 Tagen auf das in Absatz 4 genannte Ersuchen antworten. Hat der Hauptverpflichtete innerhalb dieser Frist ausreichende Angaben gemacht, müssen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats diese Angaben berücksichtigen oder, falls die Angaben dies erlauben, das Versandverfahren erledigen.

(6)  Wenn die von dem Hauptverpflichteten übermittelten Angaben es nicht erlauben, das Versandverfahren zu erledigen, diese aber von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats als ausreichend für die Fortführung des Suchverfahrens angesehen werden, muss an die zuständige Zollstelle unverzüglich ein Ersuchen gerichtet werden.

(7)  Ergibt das Suchverfahren, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats das Versandverfahren und teilen dies unverzüglich dem Hauptverpflichteten sowie gegebenenfalls den Zollbehörden mit, die bereits ein Erhebungsverfahren nach Artikel 217 bis 232 Zollkodex eingeleitet haben.

▼M32

Artikel 365a

(1)  Wird nach Einleitung eines Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 450a erster Gedankenstrich den Zollbehörden (nachstehend den „ersuchenden Behörden“) des Abgangsmitgliedstaats in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen ließ, so übermitteln sie — sofern dieser Ort in einem anderen Mitgliedstaat liegt — den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden (nachstehend „den ersuchten Behörden“) unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen.

(2)  Die ersuchten Behörden bestätigen den Eingang der Unterlagen und teilen dabei mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, so müssen die ersuchenden Behörden unverzüglich das Suchverfahren fortsetzen.

▼M32

Artikel 366

(1)  Der Nachweis, dass das Versandverfahren innerhalb der in der Versandanmeldung genannten Frist beendet wurde, kann von dem Hauptverpflichteten durch Vorlage einer von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats anzuerkennenden Bescheinigung, die mit Sichtvermerk der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats versehen ist, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt oder in Fällen nach Artikel 406 einem zugelassenen Empfänger übergeben worden sind, erbracht werden.

(2)  Ein Versandverfahren gilt ebenfalls als beendet, wenn der Hauptverpflichtete eines der folgenden, von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren vorlegt:

a) ein in einem Drittland ausgestelltes Zollpapier, mit dem die Waren eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben,

b) ein in einem Drittland ausgestelltes und von den Zollbehörden dieses Landes mit einem Sichtvermerk versehenes Dokument, das bescheinigt, dass sich die Waren in dem betreffenden Drittland im freien Verkehr befinden.

(3)  Anstelle der in Absatz 2 genannten Unterlagen können Kopien oder Photokopien vorgelegt werden, die von der Zollbehörde, die die Originaldokumente mit einem Sichtvermerk versehen hat, den Behörden der betreffenden Drittländer oder den Behörden eines der Mitgliedstaaten beglaubigt wurden.

▼M19



Unterabschnitt 7

Zusätzliche Bestimmungen für den Austausch von Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen

▼M32

Artikel 367

Die Vorschriften für den Austausch von Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen gelten nicht für die vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten und für die anderen vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 97 Absatz 2 Zollkodex, die in Artikel 372 Absatz 1 Buchstaben f und g genannt werden.

▼M29 —————

▼M32 —————

▼M19



Abschnitt 3

Vereinfachungen



Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften über Vereinfachungen

▼M32

Artikel 372

(1)  Die Zollbehörden können auf Antrag des Hauptverpflichteten oder des Empfängers die folgenden Vereinfachungen bewilligen:

a) Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung,

b) Verwendung besonderer Verschlüsse,

c) Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute,

d) Status eines zugelassenen Versenders,

e) Status eines zugelassenen Empfängers,

f) Anwendung vereinfachter Verfahren für die Warenbeförderung:

i) im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern,

ii) auf dem Luftweg,

iii) auf dem Seeweg,

iv) über Rohrleitungen,

g) Anwendung anderer vereinfachter Verfahren im Sinne des Artikels 97 Absatz 2 des Zollkodex.

(2)  Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften in diesem Abschnitt oder in der Bewilligung gelten die gemäß Absatz 1 Buchstaben a und f bewilligten Vereinfachungen in allen Mitgliedstaaten. Gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d bewilligte Vereinfachungen gelten nur für gemeinschaftliche Versandverfahren, die in dem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Bewilligung erteilt wurde. Eine gemäß Absatz 1 Buchstabe e bewilligte Vereinfachung gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung erteilt wurde.

▼M19

Artikel 373

(1)  Eine Bewilligung nach Artikel 372 Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die

a) in der Gemeinschaft ansässig sind; die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft kann jedoch nur Personen erteilt werden, die in dem Mitgliedstaat der Bürgschaftsleistung ansässig sind;

▼M32

b) das Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen oder von denen die Zollbehörden wissen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen können oder die im Falle der Vereinfachung nach Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe e regelmäßig im Versandverfahren beförderte Waren erhalten; und

▼M19

c) keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2)  Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinfachungen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn

a) die Zollbehörden die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens sicherstellen können, ohne dass die Bedürfnisse der beteiligten Personen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern, und

b) die Personen Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

▼M29

(3)  Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

▼M19

Artikel 374

▼M32

(1)  Der Antrag auf Bewilligung von Vereinfachungen, nachstehend „Antrag“ genannt, muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder unter Verwendung von EDV-Systemen zu den von den Zollbehörden aufgestellten Bedingungen und Modalitäten eingereicht werden.

▼M19

(2)  Der Antrag muss alle Angaben enthalten, anhand deren die Zollbehörden prüfen können, ob alle Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.

Artikel 375

(1)  Der Antrag ist bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats zu stellen, in dem der Antragsteller ansässig ist.

(2)  Die Erteilung der Bewilligung oder die Ablehnung des Antrags erfolgt spätestens drei Monate nach seinem Eingang bei den Zollbehörden.

Artikel 376

(1)  Das mit Datum und Unterschrift versehene Original der Bewilligung sowie eine oder mehrere Kopien werden ihrem Inhaber ausgehändigt.

(2)  Die Bewilligung enthält die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachungen und legt die Modalitäten für deren Anwendung und Überwachung fest. Sie gilt ab dem Tag ihrer Erteilung.

▼M32

(3)  Im Falle der Vereinfachungen gemäß Artikel 372 Absatz 1 Buchstaben b, c, und f ist die Bewilligung der Abgangsstelle auf Verlangen vorzulegen.

▼M19

Artikel 377

(1)  Der Inhaber der Bewilligung hat die Zollbehörden über alle nach Erteilung der Bewilligung eintretenden Ereignisse zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben könnten.

(2)  In der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung ist das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.

Artikel 378

(1)  Die Zollbehörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf.

(2)  Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, so werden der Antrag sowie der Ablehnungsbescheid, der Widerruf oder die Rücknahme zusammen mit den beigefügten Unterlagen nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.



Unterabschnitt 2

Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung

▼M32

Artikel 379

(1)  Der Hauptverpflichtete nimmt die Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung im Rahmen eines Referenzbetrags in Anspruch.

(2)  Der Referenzbetrag entspricht dem Betrag der Zollschuld, die für die Waren entstehen kann, die der Hauptverpflichtete während eines Zeitraums von mindestens einer Woche in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt.

Der Referenzbetrag wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung in Zusammenarbeit mit dem Beteiligten festgelegt, und zwar auf der folgenden Grundlage:

a) auf der Grundlage der Angaben über die in der Vergangenheit beförderten Waren und einer insbesondere auf den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Beteiligten beruhenden Schätzung des voraussichtlichen Umfangs der Versandverfahren;

b) unter Berücksichtigung der höchsten Abgabensätze, die im Mitgliedstaat der Stelle der Bürgschaftsleistung für die Waren gelten. Dabei werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren beförderte oder zu befördernde Gemeinschaftswaren wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt.

Für jede Beförderung im Versandverfahren wird der Betrag der Zollschuld, die für die Waren entstehen kann, berechnet. Sofern die erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, wird der Betrag auf 7 000 EUR festgelegt, es sei denn, die Zollbehörden veranschlagen aufgrund anderer ihnen bekannter Informationen einen abweichenden Betrag.

(3)  Auf Antrag des Hauptverpflichteten prüft die Stelle der Bürgschaftsleistung den Referenzbetrag und setzt ihn gegebenenfalls neu fest.

(4)  Der Hauptverpflichtete stellt sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Referenzbeträge werden für jeden einzelnen Versandvorgang mit den EDV-Systemen der Zollbehörden bearbeitet und möglicherweise überwacht.

▼M19

Artikel 380

(1)  Der von der Gesamtbürgschaft abzudeckende Betrag entspricht dem in Artikel 379 genannten Referenzbetrag.

(2)  Der Betrag der Gesamtbürgschaft kann reduziert werden

a) auf 50 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweist, dass seine finanzielle Lage gesund ist und dass er über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verfügt;

b) auf 30 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweist, dass seine finanzielle Lage gesund ist und dass er über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verfügt und eng mit den Zollbehörden zusammenarbeitet.

(3)  Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung kann bewilligt werden, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Zuverlässigkeitsnormen erfüllt, die Beförderungen unter Kontrolle hat und über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können.

(4)  Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 tragen die Mitgliedstaaten den Vorschriften in Anhang 46b Rechnung.

▼M32

Artikel 380a

Für jede Gesamtbürgschaft und/oder jede Befreiung von der Sicherheitsleistung wird dem Hauptverpflichteten

a) eine „Sicherheits-Referenz-Nummer“ nach Maßgabe des Referenzbetrags zugewiesen;

b) ein mit der „Sicherheits-Referenz-Nummer“ verbundener Zugriffscode zugewiesen und von der Stelle der Bürgschaftsleistung mitgeteilt.

Der Hauptverpflichtete kann sich oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Bürgschaft zuweisen.

▼M19

Artikel 381

(1)  Soll eine Gesamtbürgschaft für Waren des Anhangs 44c bewilligt werden, so hat der Hauptverpflichtete nicht nur nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllt, sondern auch, dass seine finanzielle Lage gesund ist, dass er über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verfügt und dass er entweder eng mit den Zollbehörden zusammenarbeitet oder die Beförderungen unter Kontrolle hat.

(2)  Der Betrag der in Absatz 1 genannten Gesamtbürgschaft kann reduziert werden

a) auf 50 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich eng mit den Zollbehörden zusammenarbeitet und die Beförderungen unter Kontrolle hat;

b) auf 30 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich eng mit den Zollbehörden zusammenarbeitet, die Beförderungen unter Kontrolle hat und über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können.

(3)  Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tragen die Zollbehörden den Vorschriften in Anhang 46b Rechnung.

▼M21

(3a)  Die Absätze 1, 2 und 3 finden auch Anwendung, wenn der Antrag ausdrücklich auf Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft sowohl für Waren des Anhangs 44c als auch für in diesem Anhang nicht genannte Waren unter Verwendung derselben Bürgschaftsbescheinigung gerichtet ist.

▼M19

(4)  Die Durchführungsvorschriften für die vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten ►C12  Betrag ◄ oder der Gesamtbürgschaft im Sinne von Artikel 94 Absätze 6 und 7 des Zollkodex sind in Anhang 47a enthalten.

▼M32

Artikel 382

(1)  Die Gesamtbürgschaft wird von einem Bürgen geleistet.

(2)  Für die Gesamtbürgschaft ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang 48 zu verwenden. Die Bürgschaftsurkunde wird von der Zollstelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt.

(3)  Artikel 346 Absatz 2 gilt sinngemäß.

▼M19

Artikel 383

(1)  Auf der Grundlage der Bewilligung erhält der Hauptverpflichtete von den Zollbehörden eine oder mehrere Bürgschaftsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung — nachfolgend: „Bescheinigung“,— die auf einem Vordruck gemäß dem Muster in den Anhängen 51 und 51a ausgestellt und gemäß Anhang 51b ausgefüllt werden und anhand derer er die Leistung einer Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung nachweisen kann.

▼M32

(2)  Die Dauer der Gültigkeit einer Bescheinigung wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

▼M32 —————

▼M19

Artikel 384

(1)  Für die Kündigung der Gesamtbürgschaft gilt Artikel 348 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 entsprechend.

▼M32

(2)  Der Widerruf der Bewilligung der Verwendung einer Gesamtbürgschaft oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die Zollbehörden oder die Kündigung der Bürgschaft durch die Stelle der Bürgschaftsleistung oder durch den Bürgen werden zusammen mit dem Tag ihres Wirksamwerdens von der Stelle der Bürgschaftsleistung in das EDV-System eingegeben.

(3)  Für die Anwendung des Artikels 353 Absatz 2 Buchstabe b ausgestellte Bescheinigungen dürfen ab dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung oder des Widerrufs nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet werden und sind unverzüglich vom Hauptverpflichteten der Stelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.

Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der weiterhin gültigen Bescheinigungen mit, die noch nicht zurückgegeben oder als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

▼M32 —————

▼M19



Unterabschnitt 3

Besondere Ladelisten

▼M32 —————

▼M19



Unterabschnitt 4

Verwendung von besonderen Verschlüssen

Artikel 386

(1)  Die Zollbehörden können dem Hauptverpflichteten bewilligen, besondere Verschlüsse für Beförderungsmittel oder Packstücke zu verwenden, sofern diese Verschlüsse von den Zollbehörden als den Bedingungen des Anhangs 46a entsprechend zugelassen worden sind.

▼M32

(2)  Der Hauptverpflichtete gibt Anzahl, Art und Zeichen der verwendeten Verschlüsse in die Daten der Versandanmeldung ein.

Er bringt die Verschlüsse spätestens bei der Überlassung der Waren an.

▼M19



Unterabschnitt 5

Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute

Artikel 387

(1)  Die Zollbehörden können solchen Hauptverpflichteten eine Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute bewilligen, die Maßnahmen ergreifen, die es den Zollbehörden ermöglichen, jederzeit festzustellen, wo sich die Sendung befindet.



Unterabschnitt 6

Status eines zugelassenen Versenders

Artikel 398

▼M32

Einer Person, die das gemeinschaftliche Versandverfahren in Anspruch nehmen möchte, ohne der Abgangsstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort die in der Versandanmeldung aufgeführten Waren zu gestellen, kann der Status eines zugelassenen Versenders bewilligt werden.

▼M19

Diese Vereinfachung wird nur Personen gewährt, denen eine Gesamtbürgschaft oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist.

Artikel 399

In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a) die für die gemeinschaftlichen Versandverfahren zuständige(n) Abgangsstelle(n);

▼M32

b) die Frist, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen können;

▼M19

c) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen; die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit Verschlüssen versehen werden, die einem besonderen Modell entsprechen, das von den Zollbehörden als den Bedingungen des Anhangs 46a entsprechend zugelassen worden ist;

d) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

▼M32

Artikel 400

Der zugelassene Versender übermittelt der Abgangsstelle die Versandanmeldung. Die Überlassung der Waren kann erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 399 Buchstabe b erfolgen.

▼M32 —————

▼M32

Artikel 402

Der zugelassene Versender gibt gegebenenfalls die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 355 Absatz 2 und die gemäß Artikel 356 festgelegte Frist, innerhalb der die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, sowie Anzahl, Art und Zeichen der Verschlüsse in das EDV-System ein.

▼M32 —————

▼M19 —————

▼M19



Unterabschnitt 7

Status eines zugelassenen Empfängers

▼M32

Artikel 406

(1)  Einer Person, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und das ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ vorgelegt werden, kann der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden.

(2)  Der Hauptverpflichtete hat seine Pflichten nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt, und das Versandverfahren gilt als beendet, sobald die Waren zusammen mit dem ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ , das die Sendung begleitet hat, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

(3)  Für jede Sendung, die dem zugelassenen Empfänger gemäß den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen übergeben wird, stellt dieser auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung in sinngemäßer Anwendung von Artikel 362 aus.

▼M19

Artikel 407

▼M32

(1)  In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:

a) die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;

b) die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger mit der „Entladeerlaubnis“ die „Vorab-Ankunftsanzeige“ zur sinngemäßen Anwendung von Artikel 361 Absatz 3 mitzuteilen hat;

c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

▼M19

(2)  Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.

▼M32

Artikel 408

(1)  Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren muss der zugelassene Empfänger

a) die Bestimmungsstelle mit der „Ankunftsanzeige“ unverzüglich über das Eintreffen der Waren und alle Ereignisse während der Beförderung unterrichten;

b) die Nachricht „Entladeerlaubnis“ abwarten, bevor er die Entladung vornimmt;

c) nach Erhalt der „Entladeerlaubnis“ der Bestimmungsstelle spätestens am dritten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Waren eingetroffen sind, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften den „Entladekommentar“ mit Angabe aller Unstimmigkeiten zustellen;

d) der Bestimmungsstelle das Exemplar des ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ , das die Waren begleitet hat, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften zustellen oder zur Verfügung halten.

(2)  Die Bestimmungsstelle gibt die Daten der „Kontrollergebnisnachricht“ in das EDV-System ein.

▼M32 —————

▼M19 —————



▼M19

Unterabschnitt 8

Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern



A.

Allgemeine Vorschriften für Beförderungen im Eisenbahnverkehr

Artikel 412

Artikel 359 gilt nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.

▼B

Artikel 413

Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem „Internationalen Frachtbrief CIM und Expreßgutschein“— nachstehend „Frachtbrief CIM“ genannt — durchgeführt werden, nach Maßgabe der Artikel 414 bis 425, 441 und 442 vereinfacht

▼M19

Artikel 414

Der Frachtbrief CIM gilt als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren.

▼B

Artikel 415

Die Eisenbahngesellschaft jedes Mitgliedstaats hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen den Zollbehörden ihres Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung.

Artikel 416

▼M19

(1)  Die Eisenbahngesellschaft, die Waren mit einem als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt, wird für dieses Versandverfahren Hauptverpflichteter.

▼B

(2)  Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, über dessen Gebiet die Sendung in die Gemeinschaft gelangt ist, wird für Versandverfahren mit Waren, die von der Eisenbahngesellschaft eines Drittlands zur Beförderung übernommen worden ist, Hauptverpflichteter.

Artikel 417

Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, daß die im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 58 abgebildet ist.

Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, an dem Waggon, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht.

▼M12

Der im ersten Absatz genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang 58 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

▼B

Artikel 418

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

 eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb desselben endet,

 eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet,

dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen.

In allen anderen Fällen dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Artikel 419

(1)  Beginnt eine Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangsstelle vorgelegt.

▼M13

(2)  Die Abgangsstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der ►C4  Exemplare Nrn. 1, 2 ◄ und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:

a) die Kurzbezeichnung „T1“ wenn die Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden;

b) die Kurzbezeichnung „T2“, wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex befördert werden, außer in dem in ►M19  Artikel 340c Absatz 1 ◄ genannten Fall,

c) die Kurzbezeichnung „T2F“, wenn die ►C4  Waren im internen ◄ gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß ►M19  Artikel 340c Absatz 1 ◄ befördert werden.

Die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“ wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt.

▼B

(3)  Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(4)  Die in ►M19  Artikel 340c Absatz 2 ◄ genannten Waren werden unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof im Zollgebiet der Gemeinschaft in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der für diese Waren ausgestellte Frachtbrief CIM vorgelegt und der Aufkleber nach Artikel 417 angebracht werden muß. Die Befreiung von der Vorlage gilt jedoch nicht im Falle von Frachtbriefen CIM für Waren, die ►M18  nach Artikel 843 ◄ behandelt werden.

(5)  Für die in Absatz 2 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Für die in ►M19  Artikel 340c Absatz 2 ◄ genannten Waren sind bei der Bestimmungsstelle keine Förmlichkeiten zu erfüllen.

(6)  Zur Durchführung der Kontrolle nach Artikel 415 haben die Eisenbahngesellschaften im Bestimmungsland für die gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Absatz 4 alle Frachtbriefe CIM für die Zollbehörden bereitzuhalten, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden Behörden getroffen werden.

(7)  Werden Gemeinschaftswaren von einem Ort in einem Mitgliedstaat zu einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat über das Gebiet eines Drittlandes befördert, das kein EFTA- Land ist, so ist das interne gemeinschaftliche Versandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gelten die Absätze 4, 5 Unterabsatz 2 und 6 sinngemäß.

Artikel 420

Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungmitteln oder Packstücken grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.

Artikel 421

(1)  In Fällen nach Artikel 419 Absatz 5 Unterabsatz 1 legt die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor.

(2)  Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.

Artikel 422

(1)  Beginnt eine Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie außerhalb desselben enden, so gelten die Artikel 419 und 420.

(2)  Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3)  Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 423

(1)  Beginnt eine Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle.

Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

▼M4

(2)  Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 421 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

(3)  Werden die Waren bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von der Eisenbahngesellschaft vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an:

 Cleared,

 Dédouané,

 Verzollt,

 Sdoganato,

 Vrijgemaakt,

 Toldbehandlet,

 Εκτελωνισμένο,

 Despachado de aduana,

 Desalfandegado,

▼M21

 Tulliselvitetty,

 Tullklarerat,

▼A2

 Propuštěno,

 Lõpetatud,

 Nomuitots,

 Išleista,

 Vámkezelve,

 Mgħoddija,

 Odprawiony,

 Ocarinjeno,

 Prepustené,

▼M30

 Оформено,

 Vămuit.

▼M4

Diese Zollstelle gibt der Eisenbahngesellschaft die Exemplare Nrn. 2 und 3 unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält eine zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3.

(4)  Das Verfahren nach Absatz 3 findet keine Anwendung auf Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates ( 14 ) Verbrauchsteuern unterliegen.

(5)  In den Fällen des Absatzes 3 können die für den Bestimmungsbahnhof zuständigen Zollbehörden die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 angebrachten Vermerke durch die für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachprüfen lassen.

▼B

Artikel 424

(1)  Beginnt eine Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie auch außerhalb der Gemeinschaft enden, so übernehmen die in Artikel 423 Absatz 1 und Artikel 422 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.

(2)  Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 425

Waren, die in der in Artikel 423 Absatz 1 oder Artikel 424 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe der Artikel 313 bis 340 nachgewiesen wird.



▼M19

B.

Vorschriften für die Beförderung von Waren in Großbehältern

▼M12

Artikel 426

Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden Förmlichkeiten für Beförderungen von Waren in Großbehältern, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein (nachfolgend: „Übergabeschein TR“) durchführen lassen, nach den ►C4  Artikeln 427 bis 442 ◄ vereinfacht. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg vom Beladeort zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof zum Entladeort sowie Transporte, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.

▼B

Artikel 427

Im Sinne der Artikel 426 bis 442 gelten als

1. „Beförderungsunternehmen“: ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen TR von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind;

2. „Großbehälter“: ein Behälter ►M20  ————— ◄ der

 so beschaffen ist, daß an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluß nach Artikel 435 erforderlich ist;

 so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 m2 beträgt;

3. „Übergabeschein TR“: das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, aufgrund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern läßt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind.

Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge ihrer Numerierung:

— Nr. 1: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens;

— Nr. 2: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof;

— Nr. 3A: Exemplar für den Zoll;

— Nr. 3B: Exemplar für den Empfänger;

— Nr. 4: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens;

— Nr. 5: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof;

— Nr.6: Exemplar für den Versender.

Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa 4 cm breiten, grünen Rand versehen;

4. „Nachweisung der Großehälter“, nachstehend „Nachweisung“ genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert werden.

Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht.

Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen.

Außerdem ist die Seriennummer des zugehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.

▼M12

5. „nächstgelegener geeigneter Bahnhof“: der dem Be- oder Entladeort nächstgelegene Bahnhof oder Terminal, bei dem die in Ziffer 2 definierten Behälter umgeschlagen werden können“

▼M19

Artikel 428

Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren.

▼B

Artikel 429

(1)  In jedem Mitgliedstaat hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines bzw. seiner nationalen Vertreter(s) die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken den Zollbehörden ihres Landes zur Verfügung.

(2)  Das Beförderungsunternehmen oder sein bzw. seine nationalen Vertreter übermitteln den Zollbehörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen.

(3)  In den Fällen, in denen nach Artikel 428 die Übergabescheine TR als ►M19  Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ◄ gelten, unterrichten die Beförderungsunternehmen oder ihre nationalen Vertreter

a) die Bestimmungsstelle, wenn ihnen ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;

b) die Abgangsstelle, wenn ihnen ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR nicht zurückgesandt wird und wenn die Beförderungsunternehmen nicht feststellen können, ob die betreffende Sendung der Bestimmungsstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder ob die Sendung in Fällen nach Artikel 437 das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Bestimmung in einem Drittland verlassen hat.

Artikel 430

(1)  Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, in dem eine Beförderung der in Artikel 426 bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.

(2)  Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, über dessen Gebiet die Sendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 426 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

Artikel 431

Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof Zollförmlichkeiten erfüllt werden, so darf in den Übergabeschein TR nur jeweils ein Großbehälter eingetragen werden.

Artikel 432

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 58 abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie an den Großbehältern angebracht.

▼M12

Der in Unterabsatz 1 genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang 58 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

▼B

Artikel 433

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zu Folge hat, daß

 eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb desselben endet,

 eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet,

darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen.

In allen anderen Fällen darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Artikel 434

(1)  Beginnt eine Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangsstelle vorgelegt.

▼M13

(2)  Die Abgangsstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der ►C4  Exemplare Nrn. 1, 2, ◄ 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an:

a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden;

b) die Kurzbezeichnung „T2“, wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex befördert werden, außer in dem in ►M19  Artikel 340c Absatz 1 ◄ genannten Fall,

c) die Kurzbezeichnung „T2F“, wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß ►M19  Artikel 340c Absatz 1 ◄ befördert werden.

Die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“ wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt.

(3)  Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Behälter, in denen

a) Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden,

b) Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex befördert werden, mit Ausnahme des in ►M19  Artikel 340c Absatz 1 ◄ genannten Falls,

c) Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß ►M19  Artikel 340c Absatz 1 ◄ ►C4  befördert werden, ◄

so trägt die Abgangsstelle in dem für Vermerke des Zolls bestimmten Feld der ►C4  Exemplare Nrn. 1, 2, ◄ 3A und 3B des Übergabescheins TR für die betreffenden Behälter je nach Warenart getrennte Hinweise ein und bringt bei den Behälternummern jeweils die Kurzbezeichnung „T1“„T2“ oder „T2F“ an

(4)  Werden nach Absatz 3 Nachweisungen für Großbehälter verwendet, so sind für jede Art von Großbehältern getrennte Nachweisungen zu erstellen; in dem für den Zoll bestimmten Feld der ►C4  Exemplare Nrn. 1, 2, ◄ 3A und 3 B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der Seriennummer der Nachweisung wird je nach der Art des Großbehälters, auf den sie sich bezieht, die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ oder „T2F“ angebracht.

▼B

(5)  Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(6)  Die in ►M19  Artikel 340c Absatz 2 ◄ genannten Waren werden unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte zurückzulegende Strecke in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der für diese Waren ausgestellte Übergabeschein TR vorgelegt und der Aufkleber nach Artikel 432 angebracht werden muß. Die Befreiung von der Vorlagepflicht gilt jedoch nicht im Falle von Übergabescheinen TR für Waren, die ►M18  nach Artikel 843 ◄ behandelt werden.

(7)  Für die in Absatz 2 genannten Waren ist der Übergabeschein TR der Bestimmungstelle vorzulegen, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

Für die in ►M19  Artikel 340c Absatz 2 ◄ genannten Waren sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(8)  Zur Durchführung der Kontrolle nach Artikel 429 hat das Beförderungsunternehmen im Bestimmungsland für die gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Absatz 6 alle Übergabescheine TR für die Zollbehörden bereitzuhalten, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden Behörden getroffen werden.

(9)  Werden Gemeinschaftswaren von einem Ort in einem Mitgliedstaat zu einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat über das Gebiet eines Drittlandes befördert, das kein EFTA-Land ist, so ist das interne gemeinschaftliche Versandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gelten die Absätze 6, 7 Unterabsatz 2 und 8 sinngemäß.

Artikel 435

Die Nämlichkeit der Waren wird ►M19  nach Artikel 357 ◄ gesichert. Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Großbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3A und 3B des Übergabescheins TR vermerkt.

Artikel 436

(1)  In Fällen nach Artikel 434 Absatz 7 erster Unterabsatz legt das Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR vor.

(2)  Die Bestimmungsstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.

Artikel 437

(1)  Beginnt eine Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie außerhalb desselben enden, so gelten die Artikel 434 Absätze 1 bis 5 und 435.

(2)  Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3)  Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 438

(1)  Beginnt eine Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in die Gemeinschaft eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle. Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2)  Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 436 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

▼M6

(3)  Werden die Waren in einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Diese Zollstelle versieht die von dem Beförderungsunternehmen vorzulegenden Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 A des Übergabescheins TR mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren mindestens einen der folgenden Vermerke an:

 Despachado de aduana,

 Toldbehandlet,

 Verzollt,

 Εκτελωνισμενο,

 Cleared,

 Dédouané,

 Sdoganato,

 Vrijgemaakt,

 Desalfandegado,

 Tulliselvitetty,

 Tullklarerat,

▼A2

 Propuštěno,

 Lõpetatud,

 Nomuitots,

 Išleista,

 Vámkezelve,

 Mgħoddija,

 Odprawiony,

 Ocarinjeno,

 Prepustené,

▼M30

 Оформено,

 Vămuit.

▼M6

Diese Zollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 A.

(4)  Artikel 423 Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß.

▼B

Artikel 439

(1)  Beginnt eine Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie auch außerhalb der Gemeinschaft enden, so übernehmen die in Artikel 438 Absatz 1 und Artikel 437 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.

(2)  Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 440

Waren, die in der in Artikel 438 Absatz 1 oder Artikel 439 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe der Artikel 313 bis 340 nachgewiesen wird.



▼M19

C.

Sonstige Vorschriften

▼B

Artikel 441

▼M32

(1)  Artikel 353 Absatz 5 und Nummer 23 von Anhang 37d gelten für Ladelisten, die gegebenenfalls dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden.

▼B

In die Ladelisten ist außerdem die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.

(2)  Beginnt eine Beförderung, die sowohl im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren als auch im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren betrifft, innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Großbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Großbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenarten befinden.

Die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf jede der beiden Warenarten beziehen, müssen in dem Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR vermerkt werden.

(3)  In Fällen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ladelisten, die dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 413 bis 442 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung.

Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.



▼M19

D.

Geltungsbereich der normalen Verfahren und der vereinfachten Verfahren

▼B

Artikel 442

▼M32

(1)  In den Fällen, in denen Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, schließen die Artikel 412 bis 441 nicht aus, dass die in den Artikeln 344 bis 362, in Artikel 367 sowie in Nummer 22 von Anhang 37d festgelegten Verfahren in Anspruch genommen werden; jedoch gelten die Artikel 415 und 417 oder die Artikel 429 und 432.

▼B

(2)  In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendeten gemeinschaftlichen Versandscheine einzutragen. Dieser Hinweis muß die Art des Papiers, die ausstellende Zollstelle, das Datum und die Registriernummer jedes verwendeten Versandscheines enthalten.

Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahngesellschaft zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Eisenbahngesellschaft bringt ihren Vermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten gemeinschaftlichen Versandscheine erfolgt.

(3)  Wird ein gemeinschaftliches Versandverfahren nach den Artikeln 426 bis 440 mit Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 412 bis 425 auf einen hierbei verwendeten Frachtbrief CIM nicht anwendbar. In dem Frachtbrief CIM ist im Feld für die Angabe der Beilagen gut sichtbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muß die Angabe „Übergabeschein TR“, gefolgt von der Seriennummer, enthalten.

▼M19

Artikel 442a

(1)  Sind Waren, die nach den Artikeln 413 bis 442 mit einem Frachtbrief CIM oder einem Übergabeschein TR befördert werden sollen, von der Vorlage der Versandanmeldung bei der Abgangsstelle befreit, so legen die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn.1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ oder „T2F“ versehen werden.

(2)  Sind die gemäß den Artikeln 413 bis 442 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Zollbehörden abweichend von den Artikeln 406 Absatz 2 und 408 Absatz 1 Buchstabe b) vorsehen, dass die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden.





▼M19

Unterabschnitt 9

Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen auf dem Luftweg

▼M19 —————

▼M19

Artikel 444

(1)  Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Manifest als Versandanmeldung zu verwenden, sofern dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht (vereinfachtes Verfahren — Stufe 1).

Die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für die Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren werden in der Bewilligung angegeben. Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt den Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

(2)  Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und von Waren, die in dem in Artikel 340c Absatz 1 vorgesehenen internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

(3)  Das Manifest ist von der Luftverkehrsgesellschaft mit einer der folgenden Kurzbezeichnungen zu versehen, der Datum und Unterschrift beizufügen sind:

 „T1“, wenn die Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

 „T2F“, wenn die Waren in das in Artikel 340c Absatz 1 vorgesehene interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

(4)  Das Manifest muss außerdem die folgenden Angaben enthalten:

a) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert,

b) Flugnummer,

c) Datum des Fluges,

d) Name des Flughafens der Beladung (Abgangsflughafen) und der Entladung (Bestimmungsflughafen).

Das Manifest enthält ferner für jede dort aufgeführte Warensendung:

a) Nummer des Luftfrachtbriefs,

b) Anzahl der Packstücke,

c) handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben,

d) Rohmasse.

Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung gegebenenfalls durch den Vermerk „Consolidation“, auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die in dem Manifest aufgeführten Warensendungen beziehen, die handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten.

(5)  Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

(6)  Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.

(7)  Die Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens übermitteln den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens monatlich die von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte beglaubigte Liste der Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt worden sind.

Für jedes in dieser Liste aufgeführte Manifest ist Folgendes anzugeben:

a) Referenznummer des Manifests,

b) Kurzbezeichnung, die es als Versandanmeldung gemäß Absatz 3 ausweist,

c) Name (gegebenenfalls Abkürzung) der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat,

d) Flugnummer,

e) Datum des Fluges.

In der Bewilligung kann außerdem vorgesehen werden, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Unterabsatz 1 vorgesehene Übermittlung selbst vornehmen.

Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die Zollbehörden des Bestimmungsflughafens die Zollbehörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.

Artikel 445

(1)  Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, ein mittels elektronischem Datenaustausch übermitteltes Manifest als Versandanmeldung zu verwenden, sofern sie eine bedeutende Anzahl an Flügen zwischen den Mitgliedstaaten durchführt (vereinfachtes Verfahren — Stufe 2).

Abweichend von Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe a) brauchen die Luftverkehrsgesellschaften ihren Sitz nicht in der Gemeinschaft zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen.

(2)  Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befindet und die durch Datenaustauschsysteme miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung.

Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Mitgliedstaaten, jedoch nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren, die zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden.

(3)  Im Hinblick auf eine Vereinfachung wird das im Abgangsflughafen ausgestellte Manifest dem Bestimmungsflughafen elektronisch übermittelt.

Die Luftverkehrsgesellschaft macht auf dem Manifest zu jeder aufgeführten Warenposition folgende Angaben:

a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

b) die Kurzbezeichnung „TF“, wenn die Waren gemäß Artikel 340c Absatz 1 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

c) die Kurzbezeichnung „TD“ für Waren, die bereits in ein Versandverfahren überführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft die Kurzbezeichnung „TD“ auch auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief und gibt das angewandte Verfahren, die Referenznummer und das Datum sowie den Namen der Stelle an, die die Versandanmeldung oder den Übergabeschein ausgestellt hat;

d) die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) für Waren, deren Gemeinschaftscharakter nachgewiesen werden kann;

e) die Kurzbezeichnung „X“ für auszuführende Gemeinschaftswaren, die nicht in ein Versandverfahren überführt wurden.

Das Manifest muss außerdem die in Artikel 444 Absatz 4 vorgesehenen Angaben enthalten.

(4)  Das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt als beendet, sobald das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest den Zollbehörden des Bestimmungsflughafens zur Verfügung steht und diesen die Waren gestellt worden sind.

Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft müssen zumindest die in ►C12  Absatz 3 Unterabsatz 2 ◄ genannten Angaben enthalten.

Die Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln erforderlichenfalls den Zollbehörden des Abgangsflughafens die Einzelheiten der mittels elektronischem Datenaustausch erhaltenen Manifeste zur Nachprüfung.

(5)  Unbeschadet der Artikel 365 und 366, 450a bis 450d sowie des Titels VII des Zollkodex werden folgende Mitteilungen gemacht:

a) Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;

b) die Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den Zollbehörden des Abgangsflughafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.



Unterabschnitt 10

Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen auf dem Seeweg

Artikel 446

Im Fall der Anwendung der Artikel 447 und 448 ist keine Sicherheit zu leisten.

Artikel 447

(1)  Einer Schifffahrtsgesellschaft kann bewilligt werden, das Schiffsmanifest als Versandanmeldung zu verwenden (vereinfachtes Verfahren — Stufe 1).

Die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungshäfen für die Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren werden in der Bewilligung angegeben. Die Schifffahrtsgesellschaft übermittelt den Zollbehörden jedes betroffenen Hafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

(2)  Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und von Waren, die gemäß Artikel 340c Absatz 1 im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

(3)  Das Manifest ist von der Schifffahrtsgesellschaft mit einer der folgenden Kurzbezeichnungen zu versehen, der Datum und Unterschrift beizufügen sind:

 „T1“, wenn die Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

 „T2F“, wenn die Waren gemäß Artikel 340c Absatz 1 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

(4)  Das Manifest muss außerdem die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert,

b) Name des Schiffs,

c) Ladehafen,

d) Entladehafen.

Es muss ferner für jede Sendung Folgendes enthalten:

a) Hinweis auf das Konnossement,

b) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,

c) handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben,

d) Rohmasse in kg,

e) gegebenenfalls Nummern der Behälter.

(5)  Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

(6)  Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.

(7)  Die Zollbehörden jedes Bestimmungshafens übermitteln den Zollbehörden jedes Abgangshafens monatlich die von den Schifffahrtsgesellschaften erstellte beglaubigte Liste der Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt worden sind.

Für jedes in dieser Liste aufgeführte Manifest ist Folgendes anzugeben:

a) Referenznummer des Manifests,

b) Kurzbezeichnung, die es als Versandanmeldung gemäß Absatz 3 ausweist,

c) Name (gegebenenfalls Abkürzung) der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat,

d) Datum der Beförderung.

In der Bewilligung kann außerdem vorgesehen werden, dass die Schifffahrtsgesellschaften die in Unterabsatz 1 vorgesehene Übermittlung selbst vornehmen.

Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die Zollbehörden des Bestimmungshafens die Zollbehörden des Abgangshafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf die Konnossemente für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.

Artikel 448

(1)  Einer Schifffahrtsgesellschaft kann bewilligt werden, als Versandanmeldung ein einziges Manifest zu verwenden, sofern sie eine bedeutende Anzahl an regelmäßigen Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten durchführt (vereinfachtes Verfahren — Stufe 2).

Abweichend von Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe a) brauchen die Schifffahrtsgesellschaften ihren Sitz nicht in der Gemeinschaft zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen.

(2)  Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung.

Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Mitgliedstaaten, jedoch nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

(3)  Im Hinblick auf eine Vereinfachung kann die Schifffahrtsgesellschaft für alle beförderten Waren ein einziges Manifest verwenden; in diesem Fall macht sie auf dem Manifest zu jeder aufgeführten Warenposition folgende Angaben:

a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

b) die Kurzbezeichnung „TF“, wenn die Waren gemäß Artikel 340c Absatz 1 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden;

c) die Kurzbezeichnung „TD“ für Waren, die bereits in ein Versandverfahren überführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diese Fällen vermerkt sie die Kurzbezeichnung „TD“ auch auf dem Konnossement oder jedem anderen geeigneten Handelsdokument und gibt das angewandte Verfahren, die Referenznummer, das Datum sowie den Namen der Stelle an, die die Versandanmeldung oder den Übergabeschein ausgestellt hat;

d) die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) für Waren, deren Gemeinschaftscharakter nachgewiesen werden kann;

e) die Kurzbezeichnung „X“ für auszuführende Gemeinschaftswaren, die nicht in ein Versandverfahren überführt wurden.

Das Manifest muss außerdem die in Artikel 447 Absatz 4 vorgesehenen Angaben enthalten.

(4)  Das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt als beendet, sobald das Manifest den Zollbehörden des Bestimmungshafens zur Verfügung steht und diesen die Waren gestellt worden sind.

Die von den Schifffahrtsgesellschaften gemäß Artikel 373 Absatz 2 Buchstabe b) geführten Aufzeichnungen müssen zumindest die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Angaben enthalten.

Die Zollbehörden des Bestimmungshafens übermitteln den Zollbehörden des Abgangshafens erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung.

(5)  Unbeschadet der Artikel 365 und 366, 450a bis 450d sowie des Titels VII des Zollkodex werden folgende Mitteilungen gemacht:

a) Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;

b) die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.



Unterabschnitt 11

Vereinfachtes Verfahren für Warenbeförderungen durch Rohrleitungen

▼B

Artikel 450

(1)  Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens werden im Falle der Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nach den Absätzen 2 bis 6 erfüllt.

(2)  Die durch Rohrleitungen beförderten Waren gelten als in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt:

 mit ihrem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn die Waren durch Rohrleitungen in dasselbe gelangen;

 mit der Einleitung in die Rohrleitungen, wenn sich die Waren bereits im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.

Gegebenenfalls wird der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe der Artikel 313 bis 340 nachgewiesen.

(3)  Hauptverpflichteter für die in Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen oder in dem die Beförderung beginnt.

(4)  Im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 des Zollkodex gilt der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitungen befördert werden, als Beförderer.

(5)  Das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt als erledigt, wenn die durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen der Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen und entsprechende Eintragungen in deren Geschäftsunterlagen vorgenommen werden.

(6)  Die mit der Beförderung der Waren befaßten Unternehmen müssen Anschreibungen führen und den Zollbehörden ihre Geschäftsunterlagen für alle im Rahmen der gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 für erforderlich gehaltenen Kontrollen zur Verfügung stellen.

▼M19



Abschnitt 4

Zollschuld und Abgabenerhebung

▼M32

Artikel 450a

Die Frist nach Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex beträgt:

 sieben Monate nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden sollten, es sei denn, es wurde ein Antrag auf Erhebung im Sinne von Artikel 365a gestellt, wodurch sich dieser Zeitraum um höchstens einen Monat verlängert, oder

 einen Monat nach Ablauf der in Artikel 365 Absatz 5 genannten Frist, wenn der Hauptverpflichtete keine oder unzureichende Angaben vorgelegt hat.

▼M19

Artikel 450b

(1)  Wird nach Einleitung eines Erhebungsverfahrens für andere Abgaben den gemäß Artikel 215 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden (nachstehend: ersuchende Behörden) in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, so übermitteln sie den für diesen Ort zuständigen Behörden (nachstehend: ersuchte Behörden) unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen einschließlich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel.

Die ersuchten Behörden bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von drei Monaten keine Antwort ein, so setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.

(2)  Sind die ersuchten Behörden zuständig, so leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der in vorstehenden Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Dreimonatsfrist, ein neues Erhebungsverfahren für die anderen Abgaben ein und teilen dies den ersuchenden Behörden unverzüglich mit.

Alle von den ersuchenden Behörden eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Erhebungsverfahren für die anderen Abgaben werden ausgesetzt, sobald die ersuchten Behörden diese von ihrem Entschluss, die Erhebung vorzunehmen, in Kenntnis gesetzt haben.

Sobald die ersuchten Behörden nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die ersuchenden Behörden die bereits vereinnahmten anderen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen ein.

Artikel 450c

▼M32

(1)  Wird das Versandverfahren nicht erledigt, so müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden sollten, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.

▼M21

(1a)  Wird das Verfahren nicht erledigt, haben die nach Artikel 215 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung zu unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinschaftliche Versandverfahren haftet. Diese Mitteilung muss Nummer, Datum und Abgangsstelle der Versandanmeldung, den Namen des Hauptverpflichteten und die auf dem Spiel stehenden Beträge enthalten.

▼M21

(2)  Erfolgt eine der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.

▼M19

(3)  Wurde eine der vorgenannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung der Zollschuld oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.

Artikel 450d

Die Mitgliedstaaten leisten einander bei der Bestimmung der für die Erhebung zuständigen Behörden Amtshilfe.

▼M32

Diese Behörden unterrichten die Abgangsstelle und die Stelle der Bürgschaftsleistung über alle Fälle, in denen eine Zollschuld hinsichtlich der von der Abgangsstelle angenommenen Anmeldungen zum Versandverfahren entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmaßnahmen. Sie unterrichten außerdem die Abgangsstelle über die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben, damit die Abgangsstelle das Versandverfahren erledigen kann.

▼B



KAPITEL 9

▼M22

Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA

▼B



Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 451

▼M22

(1)  Wird eine Ware zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten entweder im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) oder mit Carnets ATA (ATA-Übereinkommen ►M26  /Übereinkommen von Istanbul ◄ ) befördert, so gilt das Zollgebiet der Gemeinschaft in Bezug auf die Modalitäten der Verwendung der Carnets TIR oder ATA für diese Beförderung als ein einziges Gebiet.

▼B

(2)  Bei der Verwendung des Carnet ATA als Versandpapier gilt als „Versand“ die Beförderung der Waren von einer Zollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft zu einer anderen Zollstelle in diesem Gebiet.

Artikel 452

Erfolgt die Beförderung einer Ware zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Gemeinschaft teilweise durch das Gebiet eines Drittlandes, so werden die Kontrollen und Förmlichkeiten für das TIR-Verfahren oder für das ATA-Verfahren an den Orten vorgenommen, an denen die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend verläßt bzw. wieder in dieses Gebiet verbracht wird.

Artikel 453

(1)  Werden Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnets TIR oder ATA befördert, gelten sie als Nichtgemeinschaftswaren, es sei denn, ihr Gemeinschaftscharakter wird nachgewiesen.

▼M7

(2)  Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der in Absatz 1 genannten Waren ist nach den ►M22   ►M32  Artikel 314 ◄ bis 324f ◄ oder gegebenenfalls nach den Artikeln 325 bis 334 im Rahmen der Voraussetzungen des Artikels 326 zu erbringen.



▼M22

Abschnitt 2

Das TIR-Verfahren

▼M32

Artikel 454

(1)  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beförderungen im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnet TIR innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft.

(2)  Die Struktur und die erforderlichen Angaben in den Nachrichten, auf die in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, werden von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

(3)  Der Inhaber des Carnet TIR muss die Daten des Carnet TIR entsprechend der Struktur und den Angaben in Anhang 37a und Anhang 37c bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch einreichen.

(4)  Bei Überlassung der Waren in das TIR-Verfahren druckt die Abgangs- oder Eingangszollstelle ein ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ aus, das an den Trennabschnitt Nr. 2 geheftet wird, und übermittelt der angegebenen Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle die Daten des Carnet TIR elektronisch unter Verwendung der Nachricht „Vorab-Ankunftsanzeige“.

(5)  Die Angaben im Carnet TIR werden verwendet, um etwaige Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich aus Abweichungen zwischen den elektronischen Daten des Carnet TIR und den Angaben im Carnet TIR ergeben.

(6)  Ausnahmen von der Verpflichtung, die TIR-Versandanmeldung in elektronischer Form einzureichen, sind nur dann zulässig, wenn

a) das EDV-gestützte Versandsystem der Zollbehörden nicht funktioniert,

b) die Anwendung für die elektronische Eingabe der Carnet-TIR-Daten nicht funktioniert,

c) die Netzwerkverbindung zwischen der Anwendung für die elektronische Eingabe der Carnet-TIR-Daten und den Zollbehörden nicht funktioniert.

(7)  Eine Ausnahme gemäß Absatz 6 Buchstaben b und c bedarf der vorherigen Zustimmung der Zollbehörden.

▼M26

Artikel 454a

(1)  Auf Antrag des Empfängers können die Zollbehörden ihn ermächtigen, im TIR-Verfahren beförderte Waren in seinem Betrieb oder an einem anderen näher bezeichneten Ort in Empfang zu nehmen, indem sie ihm den Status eines zugelassenen Empfängers bewilligen.

(2)  Die Bewilligung gemäß Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die:

a) in der Gemeinschaft ansässig sind,

b) regelmäßig Waren im TIR-Verfahren in Empfang nehmen bzw. den Zollbehörden bekannt sind als Beteiligte, die imstande sind, alle aus diesem Verfahren erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen,

c) keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben,

▼M32

d) Daten mit der Bestimmungszollstelle elektronisch austauschen.

▼M26

Artikel 372 Absatz 2 gilt sinngemäß.

Die Bewilligung gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie erteilt wurde.

Die Bewilligung gilt nur für TIR-Verfahren, bei denen der endgültige Entladeort der in dieser Bewilligung angegebene Betrieb ist.

(3)  Für das Antragsverfahren nach Absatz 1 gelten die Artikel 374 und 375, Artikel 376 Absätze 1 und 2 und die Artikel 377 und 378 sinngemäß.

(4)  Artikel 407 gilt sinngemäß für das in der Bewilligung nach Absatz 1 genannte Verfahren.

▼M29

(5)  Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so gelten die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und in Artikel 373 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anforderungen als erfüllt.

▼M32

Artikel 454b

(1)  Bei Eintreffen der Waren in seinem Betrieb oder an dem in der in Artikel 454a genannten Bewilligung näher bezeichneten Ort muss der zugelassene Empfänger nach dem in der Bewilligung festgelegten Verfahren Folgendes einhalten:

a) Er muss die Bestimmungszollstelle unter Verwendung der Nachricht „Ankunftsanzeige“ unverzüglich über das Eintreffen der Waren und über alle während der Beförderung aufgetretenen Unregelmäßigkeiten informieren;

b) er muss vor dem Entladen die Nachricht „Entladeerlaubnis“ abwarten;

c) er muss die Angaben betreffend die entladenen Waren unverzüglich in seine Bücher eintragen;

d) er muss spätestens am dritten Tag nach dem Eintreffen der Waren die Nachricht „Entladekommentar“ einschließlich aller festgestellten Unregelmäßigkeiten an die Bestimmungszollstelle senden.

(2)  Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR den Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle unverzüglich zusammen mit dem ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ vorgelegt wird. Die Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle füllen den Stammabschnitt 2 des Carnet TIR aus und sorgen dafür, dass das Carnet TIR dem Carnetinhaber oder seinem Vertreter zurückgegeben wird. Der Trennabschnitt Nr. 2 verbleibt bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.

(3)  Als Datum der Beendigung des TIR-Verfahrens gilt das Datum der Eintragung in die Bücher gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Ist es während der Beförderung zu Unregelmäßigkeiten gekommen, gilt jedoch als Datum der Beendigung des TIR-Verfahrens das Datum der Nachricht „Kontrollergebnisse“ gemäß Artikel 455 Absatz 4.

(4)  Auf Antrag des Carnetinhabers stellt der zugelassene Empfänger eine Empfangsbescheinigung aus, die das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers bestätigt und eine Bezugnahme auf das ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ und das Carnet TIR enthält. Die Empfangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens oder von Artikel 455b verwendet werden.

(5)  Die Bestimmungszollstelle gibt die Nachricht „Kontrollergebnisse“ in das Computersystem ein.

Die Zollbehörden übermitteln außerdem die in Anhang 10 des TIR-Übereinkommens vorgesehenen Daten.

(6)  Funktioniert die EDV-Anwendung bei dem zugelassenen Empfänger nicht, so können die zuständigen Behörden andere Arten der Kommunikation mit den Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle zulassen.

▼M26

Artikel 454c

(1)  Die Verpflichtungen des Inhabers des Carnets TIR nach Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens sind erfüllt, wenn das Carnet TIR zusammen mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und den Waren dem zugelassenen Empfänger unversehrt in seinem Betrieb oder an einem anderen in der Bewilligung festgelegten Ort übergeben wurde.

▼M32

(2)  Das TIR-Verfahren gilt als im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens beendet, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 454b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 erfüllt wurden.

Artikel 455

(1)  Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle füllt den Stammabschnitt 2 aus, behält den Trennabschnitt Nr. 2 und das ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ und verwendet die Nachricht „Ankunftsanzeige“, um der Abgangs- oder Eingangszollstelle den Eingang der Waren an dem Tag, an dem sie gestellt wurden, mitzuteilen.

(2)  Wird das TIR-Verfahren an einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet, so teilt die neue Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle der Abgangs- oder Eingangszollstelle das Eintreffen der Waren mit der Nachricht „Ankunftsanzeige“ mit.

Die Abgangs- oder Eingangszollstelle teilt das Eintreffen der Waren der ursprünglich auf der Versandanmeldung angegebenen Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle mittels der Nachricht „Weitergeleitete Ankunftsanzeige“ mit.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachricht „Ankunftsanzeige“ kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Verfahrens im Sinne von Artikel 455b verwendet werden.

(4)  Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle übermittelt der Eingangs- oder Abgangszollstelle die Nachricht „Kontrollergebnisse“ spätestens am dritten auf den Tag der Gestellung folgenden Tag, es sei denn es liegen Umstände vor, die eine spätere Übermittlung rechtfertigen. Bei Anwendung des Artikels 454b übermittelt die Bestimmungszollstelle der Eingangs- oder Abgangszollstelle die Nachricht „Kontrollergebnisse“ jedoch spätestens am sechsten Tag nach Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers.

Die Zollbehörden übermitteln außerdem die in Anhang 10 des TIR-Übereinkommens vorgesehenen Daten.

(5)  Bei Anwendung des Artikels 454 Absatz 6 senden die Zollbehörden des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats den entsprechenden Teil des Trennabschnitts Nr. 2 des Carnet TIR unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des TIR-Verfahrens, an die Zollbehörden des Eingangs- oder Abgangsmitgliedstaats zurück.

Artikel 455a

(1)  Geht die Nachricht „Ankunftsanzeige“ bei den Zollbehörden des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats nicht bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle ein oder erhalten die Zollbehörden die Nachricht „Kontrollergebnisse“ nicht innerhalb von sechs Tagen nach Eingang der Nachricht „Ankunftsanzeige/Eingangsbestätigung“, so prüfen sie, ob ein Suchverfahren eingeleitet werden sollte, um die Informationen zu erhalten, die für die Erledigung des TIR-Verfahrens erforderlich sind, oder, falls keine Informationen über die Erledigung vorliegen, um

 die Umstände des Entstehens der Zollschuld festzustellen,

 den Zollschuldner zu ermitteln,

 die für die buchmäßige Erfassung zuständigen Zollbehörden festzustellen.

(2)  Das Suchverfahren ist spätestens sieben Tage nach Ablauf einer der in Absatz 1 genannten Fristen einzuleiten, es sei denn, es liegt ein von den Mitgliedstaaten einvernehmlich definierter Ausnahmefall vor. Die Zollbehörden leiten das Suchverfahren unverzüglich ein, wenn sie schon früher darauf hingewiesen werden oder den Verdacht haben, dass der TIR-Versand nicht beendet wurde.

(3)  Haben die Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats nur die Nachricht „Ankunftsanzeige“ erhalten, so leiten sie das Suchverfahren ein, indem sie von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle, die die Nachricht „Ankunftsanzeige“ übermittelt hat, die Nachricht „Kontrollergebnisse“ anfordern.

(4)  Haben die Zollbehörden bei der Eingangs- oder Abgangszollstelle die Nachricht „Ankunftsanzeige“ nicht erhalten, so leiten sie das Suchverfahren ein, indem sie ein Ersuchen um Übermittlung der für die Beendigung des TIR-Verfahrens erforderlichen Informationen an die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle richten. Diese Zollstelle leistet dem Ersuchen innerhalb von 28 Tagen Folge.

(5)  Der Inhaber des Carnet TIR wird aufgefordert, alle für die Beendigung des Verfahrens erforderlichen Informationen innerhalb von 28 Tagen nach Beginn des Suchverfahrens an die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle zu übermitteln, wenn das TIR-Verfahren nicht beendet werden kann. Der Inhaber des Carnet TIR leistet dieser Aufforderung innerhalb von 28 Tagen Folge. Dieser Zeitraum kann auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR um weitere 28 Tage verlängert werden.

Die Zollbehörden des Ausgangs- oder des Eingangsmitgliedstaats benachrichtigen außerdem unbeschadet der Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens den betreffenden bürgenden Verband und fordern diesen auf, den Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands zu erbringen.

(6)  Bei Anwendung von Artikel 454 Absatz 6 leiten die Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats das Suchverfahren gemäß Absatz 1 ein, wenn sie keinen Nachweis erhalten haben, dass das TIR-Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Annahme des Carnet TIR beendet wurde. Hierzu richten diese Zollbehörden an die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats ein entsprechendes Ersuchen mit allen erforderlichen Angaben. Die Behörden leiten das Suchverfahren schon früher ein, wenn sie darauf hingewiesen werden oder den Verdacht haben, dass der TIR-Versand nicht beendet wurde. Das Suchverfahren wird auch eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands gefälscht wurde und die Einleitung des Suchverfahrens zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist.

Das Verfahren gemäß Absatz 5 gilt sinngemäß.

Die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats leisten diesem Ersuchen innerhalb von 28 Tagen Folge.

(7)  Ergibt das Suchverfahren, dass das TIR-Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so schließen die Zollbehörden des Abgangs- oder des Eingangsmitgliedstaats das Verfahren und teilen dies unverzüglich dem bürgenden Verband und dem Inhaber des Carnet TIR sowie gegebenenfalls den Zollbehörden mit, die bereits ein Erhebungsverfahren nach den Artikeln 217 bis 232 des Zollkodex eingeleitet haben.

▼M32

Artikel 455b

(1)  Der Nachweis, dass der TIR-Versand innerhalb der im Carnet TIR festgesetzten Frist beendet wurde, kann durch Vorlage einer von den Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats anerkannten Bescheinigung erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gestellt oder in den Fällen nach Artikel 454a dem zugelassenen Empfänger übergeben worden sind.

(2)  Der TIR-Versand gilt ebenfalls als beendet, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der bürgende Verband eines der folgenden von den Zollbehörden anerkannten Dokumente vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält:

a) ein in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben,

b) ein in einem Drittland ausgestelltes und von den Zollbehörden dieses Landes mit einem Sichtvermerk versehenes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Drittland im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(3)  Die unter den Buchstaben a und b genannten Dokumente können durch Abschriften oder Fotokopien ersetzt werden, die von der Stelle, die das Original mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, von den Behörden des betreffenden Drittlands oder von den Behörden eines Mitgliedstaats beglaubigt sind.



▼M22 —————

▼M22

Artikel 456

(1)  Hat eine Zuwiderhandlung im Sinne des TIR-Übereinkommens zur Folge, dass eine Zollschuld in der Gemeinschaft entsteht, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechende Anwendung auf die anderen Abgaben im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex.

▼M32

Die Frist nach Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex beträgt sieben Monate gerechnet vom letzten Tag der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.

▼M32

(2)  Die Artikel 450b und 450d finden im Rahmen der Abgabenerhebung beim TIR-Verfahren entsprechende Anwendung.

▼M22

Artikel 457

(1)  Wird ein TIR-Versand im Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt, so kann nach Artikel 8 Absatz 4 des TIR-Übereinkommens jeder bürgende Verband mit Sitz in der Gemeinschaft bis zur Summe von 60 000 EUR oder dem entsprechenden, in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrages der Zollschuld haftbar werden, die für die Waren, die Gegenstand der Beförderung sind, entsteht.

(2)  Der bürgende Verband, der seinen Sitz in dem gemäß Artikel 215 des Zollkodex für die Erhebung der Abgaben zuständigen Mitgliedstaat hat, ist für die Entrichtung des gesicherten Betrages der Zollschuld haftbar.

(3)  Jede rechtswirksame Mitteilung, die die für die Abgabenerhebung gemäß Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex als zuständig ermittelten Zollbehörden eines Mitgliedstaats dem von ihnen zugelassenen bürgenden Verband über die Nichterledigung eines TIR-Versands machen, ist auch dann gültig, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats, die als zuständig gemäß Artikel 215 Absatz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich ermittelt worden sind, die Abgabenerhebung gegenüber dem von ihnen zugelassenen bürgenden Verband durchführen.

▼M7

Artikel 457a

Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person in Anwendung von Artikel 38 des TIR-Übereinkommens vom TIR-Verfahren auszuschließen, so gilt diese Entscheidung im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

Der Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung und den Anwendungszeitpunkt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

Die Entscheidung ist auf alle Carnets TIR, die einer Zollstelle zur Annahme vorgelegt werden, anzuwenden.

▼M32

Artikel 457b

(1)  Betrifft ein TIR-Versand Waren gemäß Artikel 340a oder halten die Zollbehörden es für notwendig, so kann die Abgangs- oder Eingangszollstelle die Beförderung auf einer festgelegten Route vorschreiben.

(2)  Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Sendung befindet, vermerken die entsprechenden Angaben im ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ und auf dem Stammabschnitt 1 des Carnet TIR, wenn

a) die Route auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR geändert wird;

b) der Beförderer in Fällen höherer Gewalt von der vorgeschriebenen Route abgewichen ist.

Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gibt die entsprechenden Informationen in das EDV-System ein.

(3)  In den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen werden bei der nächstgelegenen Zollbehörde unverzüglich die Sendung vorgeführt sowie das ►M34  Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ◄ und das Carnet TIR vorgelegt.

▼B



Abschnitt 3

▼M22

Das ATA-Verfahren

▼M22

Artikel 457c

(1)  Dieser Artikel gilt unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände betreffenden besonderen Bestimmungen des ATA-Übereinkommens ►M26  und des Übereinkommens von Istanbul ◄ , wenn ein Carnet ATA verwendet wird.

(2)  Wird im Zusammenhang mit einem Versandvorgang mit Carnet ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.

(3)  Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden innerhalb der in Artikel 457d Absatz 2 genannten Frist glaubhaft nachgewiesen.

Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt wurde, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.

Wird später festgestellt, in welchem Mitgliedstaat die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so werden die Zölle und anderen Abgaben mit Ausnahme der nach Unterabsatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobenen Abgaben, denen die Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat unterliegen, diesem von dem Mitgliedstaat erstattet, der sie ursprünglich erhoben hatte. In diesem Fall wird ein etwaiger Mehrbetrag der Person erstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet hatte.

Ist der Betrag in dem die ursprüngliche Erhebung durchführenden Mitgliedstaat erhobenen und erstatteten Zölle und anderen Abgaben niedriger als der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat geschuldet werden, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so wird der Differenzbetrag nach den geltenden gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.

Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.

Artikel 457d

(1)  Wird im Verlauf oder anlässlich eines Versands mit Carnet ATA eine Zuwiderhandlung festgestellt, so teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 des ATA-Übereinkommens ►M26  oder in Artikel 8 Absatz 4 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul ◄ vorgeschriebenen Frist mit.

(2)  Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versands mit Carnet ATA im Sinne des Artikels 457c Absatz 3 Unterabsatz 1 ist innerhalb der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens ►M26  oder in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul ◄ vorgeschriebenen Frist zu erbringen.

(3)  Der Nachweis nach Absatz 2 wird den Zollbehörden durch eines der folgenden Mittel erbracht:

a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt wurden;

b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, von einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein;

c) durch die in Artikel 8 des ATA-Übereinkommens ►M26  oder Artikel 10 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul ◄ genannten Beweismittel.

Das in Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) genannte Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten.

▼B

Artikel 458

(1)  Die Zollbehörden bestimmen in jedem Mitgliedstaat eine Zentralstelle zur Koordinierung der Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Carnet ATA.

Diese Behörden teilen der Kommission die Bezeichnung und die vollständige Anschrift der Stellen mit. ►M32  Die Kommission stellt diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten im Internet auf der Webseite der Europäischen Union zur Verfügung. ◄

(2)  Zum Zwecke der Bestimmung des für die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zuständigen Mitgliedstaats ist als Mitgliedstaat, in dem eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit im Verlauf eines Versandes mit Carnet ATA im Sinne von ►M22  Artikel 457c Absatz 3 ◄ , zweiter Unterabsatz festgestellt wird, derjenige anzusehen, in dem die Waren wieder aufgefunden worden sind, oder, wenn die Waren nicht wieder aufgefunden worden sind, der Mitgliedstaat, dessen Zentralstelle im Besitz des letzten Trennabschnitts ist.

Artikel 459

(1)  Stellen die Zollbehörden eines Mitgliedstaats die Entstehung einer Abgabenschuld fest, so wird gegenüber dem bürgenden Verband, an den dieser Mitgliedstaat gebunden ist, so schnell wie möglich ein Anspruch geltend gemacht. Hat die Entstehung der Abgabenschuld ihren Grund in dem Umstand, daß Waren, für die ein Carnet ATA ausgestellt worden ist, nicht wiederausgeführt oder nicht innerhalb der gemäß dem ATA-Übereinkommen ►M26  oder dem Übereinkommen von Istanbul ◄ festgelegten Frist ordnungsgemäß erledigt worden sind, so wird frühestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets der Anspruch geltend gemacht.

(2)  Die die Angelegenheit bearbeitende Zentralstelle sendet möglichst gleichzeitig an die Zentralstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung liegt, eine Mitteilung nach dem Muster in Anhang 59.

Dieser Mitteilung wird eine Kopie des nicht erledigten Trennabschnitts beigefügt, sofern dieser sich im Besitz der Zentralstelle befindet. Die Mitteilung kann ferner jedesmal verwendet werden, wenn dies für erforderlich erachtet wird.

Artikel 460

(1)  Die Höhe der Abgaben, für die ein Anspruch nach Artikel 459 geltend gemacht wurde, wird mit dem Berechnungsvordruck nach dem Muster in Anhang 60 berechnet, der nach den Anweisungen im Merkblatt dazu auszufüllen ist.

Der Berechnungsvordruck kann auch nach der Geltendmachung des Anspruchs innerhalb einer Frist eingereicht werden, die höchstens drei Monate ab der Geltendmachung des Anspruchs, in keinem Fall aber mehr als sechs Monate ab der Einleitung des Erhebungsverfahrens betragen darf.

(2)  Nach Artikel 461 und unter den dort genannten Voraussetzungen sind, wenn die Zollverwaltung dem mit ihr verbundenen bürgenden Verband diesen Vordruck übersendet, die übrigen bürgenden Verbände in der Gemeinschaft nicht von der eventuellen Zahlung der Abgaben entbunden, falls festgestellt werden sollte, daß die Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen begangen wurde, in dem das Verfahren ursprünglich eingeleitet worden ist.

(3)  Der Berechnungsvordruck ist in zwei bzw. drei Exemplaren auszustellen. Das erste Exemplar ist für den bürgenden Verband bestimmt, mit dem die Zollbehörde des Mitgliedstaats verbunden ist, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Das zweite Exemplar wird von der ausstellenden Zentralstelle aufbewahrt. Die ausstellende Zentralstelle sendet das dritte Exemplar gegebenenfalls an die Zentralstelle, in deren Amtsbereich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung liegt.

Artikel 461

(1)  Wird festgestellt, daß eine Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen begangen wurde, in dem das Verfahren ursprünglich eingeleitet worden ist, so stellt die Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats das Verfahren ein.

(2)  Zur Einstellung des Verfahrens überstellt sie der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats die in ihrem Besitz befindlichen Aktenstücke und erstattet dem bürgenden Verband, mit dem sie verbunden ist, gegebenenfalls die bereits hinterlegten oder von ihm vorläufig entrichteten Beträge.

Das Verfahren wird jedoch erst eingestellt, wenn die Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats von der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats eine Verfahrensübernahmeerklärung erhält, aus der insbesondere hervorgeht, daß ein Anspruch nach den Grundsätzen des ATA-Übereinkommens ►M26  oder des Übereinkommens von Istanbul ◄ in dem zweiten Mitgliedstaat geltend gemacht worden ist. Die Verfahrensübernahmeerklärung wird nach dem Muster in Anhang 61 ausgestellt.

(3)  Die Zentralstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, übernimmt das Verfahren und erhebt gegebenenfalls bei dem bürgenden Verband, mit dem sie verbunden ist, die geschuldeten Abgaben zu dem Abgabensatz, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem diese Zentralstelle liegt.

(4)  Die Verfahrensabgabe muß innerhalb der Frist von einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets erfolgen, falls die Zahlung gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 des ATA-Übereinkommens ►M26  oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul ◄ nicht endgültig entrichtet worden ist. Wird diese Frist überschritten, so gelten ►M22  Artikel 457c Absatz 3 ◄ Unterabsätze 3 und 4.



KAPITEL 10

Beförderungen mit Vordruck 302

Artikel 462

(1)  Werden Waren nach Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe e) und Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe e) des Zollkodex zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten mit dem Vordruck 302 befördert, der im Rahmen des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vorgesehen ist, so gilt das Zollgebiet der Gemeinschaft für die Modalitäten der Verwendung dieses Vordrucks für Beförderungszwecke als ein einziges Gebiet.

(2)  Erfolgt eine Beförderung nach Absatz 1 teilweise durch das Gebiet eines Drittlandes, so sind die mit dem Vordruck 302 verbundenen Kontrollen und Förmlichkeiten an den Orten vorzunehmen, an denen die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend verlassen bzw. wieder in dieses Zollgebiet verbracht werden.

(3)  Wird im Verlauf oder anläßlich einer Beförderung mit Vordruck 302 festgestellt, daß in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.

(4)   ►M22  Artikel 457c Absatz 3 ◄ gilt sinngemäß.

▼M19



KAPITEL 10a

Verfahren für Postsendungen

Artikel 462a

(1)  Werden Nichtgemeinschaftswaren nach Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe f) des Zollkodex zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten durch die Post (einschließlich Paketpost) befördert, so haben die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Versendung auf der Verpackung und den Begleitpapieren einen Klebezettel nach dem Muster in Anhang 42 anzubringen oder anbringen zu lassen.

(2)  Werden Gemeinschaftswaren mit Bestimmung in oder mit Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, durch die Post (einschließlich Paketpost) befördert, so haben die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Versendung auf der Verpackung und den Begleitpapieren einen Klebezettel nach dem Muster in Anhang 42b anzubringen oder anbringen zu lassen.

▼M18 —————

▼M20



TITEL III

ZOLLVERFAHREN MIT WIRTSCHAFTLICHER BEDEUTUNG



KAPITEL 1

Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren



Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 496

In diesem Titel gelten als

a)

Verfahren : ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung;

b)

Bewilligung : die Erlaubnis zur Inanspruchnahme eines Verfahrens durch die Zollbehörden;

▼M32 —————

▼M20

d)

Inhaber : der Bewilligungsinhaber;

e)

Überwachungszollstelle : die Zollstelle, die in der Bewilligung als zur Überwachung des Verfahrens ermächtigt angegeben ist;

f)

Zollstelle für die Überführung in das Verfahren : die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein Verfahren ermächtigt angegeben ist (sind);

g)

Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens : die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme von Zollanmeldungen ermächtigt angegeben ist (sind), mit denen Waren nach ihrer Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten, oder bei passiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

h)

Dreieckverkehr : der Verkehr, bei dem die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens nicht die gleiche wie die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren ist;

i)

Buchhaltung : Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher;

j)

Aufzeichnungen : die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Verfahren benötigten Angaben und technischen Einzelheiten, insbesondere über die Bewegungen und den jeweiligen zollrechtlichen Status der Waren, enthalten. Aufzeichnungen werden im Zolllagerverfahren Bestandsaufzeichnungen genannt;

k)

Hauptveredelungserzeugnisse : die Veredelungserzeugnisse, für deren Herstellung das Verfahren bewilligt wurde;

l)

Nebenveredelungserzeugnisse : andere Erzeugnisse als die in der Bewilligung angegebenen Hauptveredelungserzeugnisse, die bei dem Verarbeitungsvorgang zwangsläufig anfallen;

m)

Frist für die Beendigung des Verfahrens : Frist, innerhalb welcher die Waren oder Erzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen, gegebenenfalls zur Beantragung der Erstattung der Einfuhrabgaben nach aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) oder zur Inanspruchnahme der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung;



Abschnitt 2

Antrag auf Bewilligung

Artikel 497

(1)  Die Bewilligung eines Verfahrens wird schriftlich mit einem Muster nach Anhang 67 beantragt.

(2)  Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.

(3)  In folgenden Fällen kann der Antrag auf Bewilligung mittels einer schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren erstellten Zollanmeldung gestellt werden:

a) zur aktiven Veredelung, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 539 als erfüllt gelten, ausgenommen Ersatzwaren betreffende Anträge;

b) zum Umwandlungsverfahren, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 552 Absatz 1 Unterabsatz 1 als erfüllt gelten;

c) zur vorübergehenden Verwendung, auch bei Verwendung eines ATA- oder CPD-Carnets;

d) 

 zur passiven Veredelung: bei Ausbesserungen, auch mit dem Verfahren des Standardaustausches, jedoch ohne vorzeitige Einfuhr;

 zum zollrechtlich freien Verkehr: nach passiver Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr;

 zum zollrechtlich freien Verkehr: nach passiver Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustausches ohne vorzeitige Einfuhr, wenn die bereits erteilte Bewilligung dieses Verfahren nicht vorsieht und die Zollbehörden ihre Änderung gestatten;

 zum zollrechtlich freien Verkehr: nach passiver Veredelung, sofern der Veredelungsvorgang Waren betrifft, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind.

Der Bewilligungsantrag kann mittels einer mündlichen Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 229 unter Vorlage der in Artikel 499 Unterabsatz 3 genannten Unterlage gestellt werden.

Der Bewilligungsantrag kann mittels jeder anderen, nach Artikel 232 Absatz 1 zur Überführung in die vorübergehende Verwendung als Zollanmeldung geltenden Willensäußerung gestellt werden.

(4)  Anträge auf Erteilung einer einzigen Bewilligung, außer bei der vorübergehenden Verwendung, sind nach Absatz 1 zu stellen.

(5)  Die Zollbehörden können verlangen, dass bei vorübergehender Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 578 die Bewilligung nach Absatz 1 zu beantragen ist.

Artikel 498

Der Antrag auf Bewilligung nach Artikel 497 ist zu stellen

a) für das Zolllagerverfahren: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, der als Zolllager zuzulassen ist oder an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird;

b) für das Verfahren der aktiven Veredelung und für das Umwandlungsverfahren: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem die Waren veredelt oder umgewandelt werden sollen;

c) für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem die Waren verwendet werden sollen unbeschadet von ►C11  Artikel 580 Absatz 2 ◄ Unterabsatz 2;

d) für das Verfahren der passiven Veredelung: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem sich die Waren, die vorübergehend ausgeführt werden sollen, befinden.

Artikel 499

Erachten die Zollbehörden die in dem Antrag gemachten Angaben als ungenügend, so können sie weitere Auskünfte vom Antragsteller verlangen.

Insbesondere in den Fällen, in denen die Bewilligung durch Vorlage der Zollanmeldung beantragt werden kann, verlangen die Zollbehörden unbeschadet des Artikels 220, dass dem Antrag eine vom Anmelder erstellte Unterlage mit mindestens den folgenden Angaben beigefügt wird, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet oder können auf dem Vordruck für die schriftliche Zollanmeldung gemacht werden:

a) Name und Adresse des Antragstellers, des Anmelders und des Beteiligten;

b) Art der Veredelung, Umwandlung oder Verwendung der Waren;

c) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung der Waren, Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel;

d) Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Anhang 70;

e) voraussichtliche Ausbeute oder die Methode ihrer Berechnung;

f) Frist für die Beendigung des Verfahrens;

g) vorgeschlagene Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens;

h) Ort der Veredelung, Umwandlung oder Verwendung;

i) vorgeschlagene Beförderungsförmlichkeiten;

j) bei mündlicher Zollanmeldung Wert und Menge der Waren.

Wird die ►C11  in Unterabsatz 2 ◄ genannte Unterlage bei der mündlichen Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung vorgelegt, so ist diese Unterlage in doppelter Ausfertigung zu erstellen, davon eine von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk zu versehen und dem Antragsteller auszuhändigen.



Abschnitt 3

Einzige Bewilligung

Artikel 500

(1)  Wird eine einzige Bewilligung beantragt, so ist die Zustimmung der beteiligten Zollbehörden nach dem in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Verfahren einzuholen.

(2)  Bei der vorübergehenden Verwendung wird der Antrag bei den Zollbehörden gestellt, die für den Ort der ersten Verwendung zuständig sind, unbeschadet des ►C11  Artikels 580 Absatz 2 ◄ Unterabsatz 2.

In allen anderen Fällen wird er bei den Zollbehörden für den Ort gestellt, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die auf Rechnungsprüfung gestützte Kontrollen des Verfahrens erleichtert, und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Lagerung, Veredelung, Umwandlung oder vorübergehenden Ausfuhrvorgänge vorgenommen wird.

▼M24

In Fällen, in denen die zuständigen Zollverwaltungen nicht gemäß Unterabsatz 1 oder 2 bestimmt werden können, wird der Antrag bei den Zollbehörden gestellt, die zuständig sind für den Ort, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die es ermöglicht, das Verfahren anhand der Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen.

▼M20

(3)  Die gemäß Absatz 2 zuständigen Zollbehörden übermitteln den Antrag und den Bewilligungsentwurf den anderen beteiligten Zollbehörden, die innerhalb von 15 Tagen das Empfangsdatum bestätigen.

Die anderen beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Werden Einwände innerhalb dieser Frist erhoben und wird keine Einigung erzielt, so wird der Antrag in dem Umfang abgelehnt, in dem Einwände erhoben wurden.

(4)  Die Zollbehörden können die Bewilligung erteilen, wenn sie innerhalb der Frist von 30 Tagen keine Einwände gegen den Bewilligungsentwurf erhalten.

Sie übermitteln allen beteiligten Zollbehörden eine Durchschrift der einvernehmlich erteilten Bewilligung.

Artikel 501

(1)  Besteht zwischen zwei oder mehr Zollverwaltungen grundsätzliches Einvernehmen über die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung einer einzigen Bewilligung, so können sie auch vereinbaren, die vorherige Zustimmung gemäß Artikel 500 Absatz 1 sowie die ►C11  Benachrichtigung gemäß Artikel 500 Absatz 4 ◄ Unterabsatz 2 durch einfache Mitteilung zu ersetzen.

(2)  Eine Mitteilung ist stets ausreichend, wenn

a) eine einzige Bewilligung erneuert, geringfügig geändert, zurückgenommen oder widerrufen wird;

b) die einzige Bewilligung für eine vorübergehende Verwendung beantragt wird und diese Antragsstellung nicht mit dem Muster nach Anhang 67 vorzunehmen ist.

(3)  Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn

a) mehrere Zollverwaltungen nur insoweit betroffen sind, als eine aktive oder eine passive Veredelung im Dreieckverkehr ohne Verwendung zusammenfassender Informationsblätter durchgeführt wird;

b) Carnets ATA oder CPD verwendet werden;

c) die vorübergehende Verwendung durch Annahme einer mündlichen Zollanmeldung oder einer Willensäußerung in anderer Form bewilligt wird.



Abschnitt 4

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Artikel 502

(1)  Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, ohne dass die Zollbehörden die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft haben, es sei denn, diese gelten nach den Kapiteln 3, 4 oder 6 als erfüllt.

(2)  Beim Verfahren der aktiven Veredelung (Kapitel 3) ist bei der Prüfung darauf abzustellen, ob eine Nutzung von gemeinschaftlichen Beschaffungsquellen wirtschaftlich unmöglich ist, und zwar insbesondere aufgrund der folgenden Kriterien, deren Einzelheiten in Anhang 70 Teil B dargelegt sind:

a) Nichtverfügbarkeit von in der Gemeinschaft hergestellten Waren, die die gleiche Qualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen;

b) Preisunterschiede zwischen in der Gemeinschaft hergestellten Waren und solchen, deren Einfuhr beabsichtigt ist;

c) vertragliche Verpflichtungen.

(3)  Beim Umwandlungsverfahren (Kapitel 4) ist bei der Prüfung darauf abzustellen, ob die Nutzung von nichtgemeinschaftlichen Beschaffungsquellen die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Gemeinschaft ermöglicht.

(4)  Beim Verfahren der passiven Veredelung (Kapitel 6) ist bei der Prüfung darauf abzustellen, ob die Durchführung der Veredelung

a) außerhalb der Gemeinschaft wahrscheinlich dazu führen wird, dass Gemeinschaftsverarbeiter erheblich benachteiligt werden, oder

b) in der Gemeinschaft wirtschaftlich unmöglich ist oder aufgrund technischer Gründe oder vertraglicher Verpflichtungen nicht realisierbar ist.

Artikel 503

Unter Beteiligung der Kommission können die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft werden,

a) wenn die betroffenen Zollbehörden vor oder nach Erteilung der Bewilligung eine breitere Konsultation wünschen;

b) wenn eine andere Zollverwaltung Einwände gegen eine erteilte Bewilligung erhebt;

c) auf Initiative der Kommission.

Artikel 504

(1)  Wird eine Prüfung nach Artikel 503 eingeleitet, so sind die einschlägigen Angaben über den Fall der Kommission zu übermitteln. Sie umfassen die Ergebnisse bereits vorgenommener Prüfungen.

(2)  Die Kommission übermittelt den betreffenden Zollbehörden eine Empfangsbestätigung oder eine Mitteilung, wenn sie auf eigene Initiative handelt. Sie entscheidet im Einvernehmen mit ihnen, ob eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Ausschuss erforderlich ist.

(3)  Wird der Ausschuss befasst, so teilt die Zollbehörde, je nach Fall dem Antragsteller oder dem Inhaber mit, dass die Prüfung eingeleitet wurde und, sofern über den Antrag noch nicht entschieden ist, dass die Fristen nach Artikel 506 ausgesetzt sind.

(4)  Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses wird von den betreffenden Zollbehörden sowie allen Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Bewilligungen oder Anträge bearbeiten, berücksichtigt.

Dieses Ergebnis kann seine Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften beinhalten.



Abschnitt 5

Entscheidung über eine Bewilligung

Artikel 505

Die für die Entscheidung zuständigen Zollbehörden erteilen die Bewilligung wie folgt:

a) bei Anträgen nach Artikel 497 Absatz 1 mit dem Muster nach Anhang 67,

b) bei Anträgen nach Artikel 497 Absatz 3 durch Annahme der Zollanmeldung,

c) bei Anträgen auf Erneuerung oder Änderung durch eine andere geeignete Form der Entscheidung.

Artikel 506

Der Antragsteller ist binnen 30 Tagen oder im Fall eines Zolllagers binnen 60 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Eingang noch nachgeforderter fehlender oder weiterer Angaben bei den Zollbehörden über die Erteilung der Bewilligung oder die Gründe für die Ablehnung des Antrags zu unterrichten.

Diese Fristen gelten nicht für die einzige Bewilligung, es sei denn sie wird gemäß Artikel 501 erteilt.

Artikel 507

(1)  Unbeschadet des Artikels 508 wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Erteilung oder zu einem in der Bewilligung bestimmten späteren Zeitpunkt wirksam. Bei privaten Zolllagern können die Zollbehörden ausnahmsweise vor der eigentlichen Erteilung der Bewilligung ihre Zustimmung zu dem Antrag auf Bewilligung des Verfahrens mitteilen.

(2)  Für die Bewilligung eines Zolllagerverfahrens wird keine Geltungsdauer festgesetzt.

(3)  Für die aktive Veredelung, das Umwandlungsverfahren und die passive Veredelung wird die Geltungsdauer der Bewilligung außer in begründeten Fällen auf längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens befristet.

(4)  Abweichend von Absatz 3 darf für die aktive Veredelung von Waren des Anhangs 73 Teil A die Geltungsdauer der Bewilligung sechs Monate nicht überschreiten.

Für in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates ( 15 ) bezeichnete Milch und Milcherzeugnisse, darf die Geltungsdauer drei Monate nicht überschreiten.

Artikel 508

(1)  Die Zollbehörden können außer für das Zolllagerverfahren auch rückwirkende Bewilligungen erteilen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Datum der Vorlage des Antrags auf Bewilligung wirksam.

(2)  Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.

(3)  Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und

a) der Antrag nicht mit betrügerischen Absichten oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,

b) die Geltungsdauer, die nach Artikel 507 festgesetzt worden wäre, nicht überschritten wird,

c) auf Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten können und gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann, sowie die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist, und

d) den neuen rechtlichen Verhältnissen der Waren durch Erfüllung der erforderlichen Förmlichkeiten, auch — sofern erforderlich — im Wege der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung Rechnung getragen werden kann.



Abschnitt 6

Sonstige Vorschriften über die Durchführung der Verfahren



Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 509

(1)  Handelspolitische Maßnahmen, die in Rechtsakten der Gemeinschaft vorgesehen sind, gelten für Nichtgemeinschaftswaren, die dazu bestimmt sind, in ein Verfahren übergeführt zu werden, nur, wenn sich diese Maßnahmen auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft beziehen.

(2)  Werden andere als in Anhang 75 genannte und unter der aktiven Veredelung gewonnene Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gelten die für die Überführung der Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehenen handelspolitischen Maßnahmen.

(3)  Werden Umwandlungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so sind die diese Erzeugnisse betreffenden handelspolitischen Maßnahmen nur anzuwenden, sofern derartige auch für die Einfuhrwaren vorgesehen sind.

(4)  Sind in Rechtsakten handelspolitische Maßnahmen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehen, so gelten diese Maßnahmen nicht für Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung,

 die weiterhin Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne der Artikel 23 und 24 des Zollkodex sind;

 bei Ausbesserungen, auch mit dem Verfahren des Standardaustauschs;

 bei ergänzenden Veredelungsvorgängen gemäß Artikel 123 des Zollkodex.

Artikel 510

Unbeschadet des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex kann die Überwachungszollstelle gestatten, dass die Zollanmeldung bei einer anderen als der in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. Die Überwachungszollstelle legt fest, in welcher Weise sie zu benachrichtigen ist.



Unterabschnitt 2

Beförderungen

Artikel 511

In der Bewilligung ist festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Waren oder Erzeugnisse in einem Nichterhebungsverfahren zwischen verschiedenen Orten oder zu den Räumlichkeiten eines anderen Inhabers ohne Beendigung des Verfahrens befördert werden dürfen (Beförderung), wobei mit Ausnahme vom Fall der vorübergehenden Verwendung die Führung von Aufzeichnungen erforderlich ist.

Eine Beförderung ist nicht möglich, wenn der Ort des Abgangs oder der Ankunft ein Zolllager des Typs B ist.

Artikel 512

(1)  Die Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten kann ohne Zollförmlichkeiten durchgeführt werden.

(2)  Die Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zum Betrieb des Inhabers oder Wirtschaftsbeteiligten oder zum Ort ihrer Verwendung kann mit der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren durchgeführt werden.

(3)  Die Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr ist im Rahmen des Verfahrens möglich. In diesem Fall ist das Verfahren erst beendet, nachdem die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen haben.

Artikel 513

Die Beförderung von einem Inhaber zu einem anderen kann nur stattfinden, wenn der letztere die beförderten Waren oder Erzeugnisse aufgrund einer Bewilligung für das Anschreibeverfahren in das Verfahren überführt. Sobald die Waren oder Erzeugnisse in den Räumlichkeiten des zweiten Inhabers eintreffen, sind die Zollbehörden zu benachrichtigen und die Waren oder Erzeugnisse in der Buchführung gemäß Artikel 266 anzuschreiben. In diesem Fall ist eine ergänzende Zollanmeldung nicht notwendig.

Im Fall der vorübergehenden Verwendung kann die Beförderung von einem Inhaber zu einem anderen auch stattfinden, wenn der letztere die Waren mit einer schriftlichen Zollanmeldung im normalen Verfahren in das Verfahren überführt.

Die zu erfüllenden Förmlichkeiten enthält Anhang 68. Mit Erhalt der Waren oder Erzeugnisse ist der zweite Inhaber verpflichtet, diese in das Verfahren überzuführen.

Artikel 514

Für die Beförderung, welche ein erhöhtes Risiko gemäß Anhang 44c mit sich bringt, ist eine Sicherheit zu leisten, die gleichwertige Garantien bietet, wie sie für das Versandverfahren vorgesehen sind.



Unterabschnitt 3

Aufzeichnungen

Artikel 515

In anderen Fällen als der vorübergehenden Verwendung verlangen die Zollbehörden, dass der Inhaber, der Wirtschaftsbeteiligte oder der Lagerhalter Aufzeichnungen führt, es sei denn, sie erachten dies nicht für notwendig.

Die bestehende Buchhaltung, die alle einschlägigen Angaben enthält, kann als Aufzeichnungen zugelassen werden.

Die Überwachungszollstelle kann eine Bestandsaufnahme für alle oder einen Teil der in das Verfahren übergeführten Waren verlangen.

Artikel 516

Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 515 und Aufzeichungen, die gemäß Artikel 581 Absatz 2 für die vorübergehende Verwendung ausdrücklich verlangt werden, müssen Folgendes enthalten:

a) die Angaben, die in den Feldern der Minimalliste gemäß Anhang 37 für die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren enthalten sind;

b) die Angaben aus den Zollanmeldungen, mit denen die Waren eine zollrechtliche Bestimmung zur Beendigung des Verfahrens erhalten;

c) Datum und Referenzhinweis auf andere Zollpapiere und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die Überführung in das Verfahren und seine Beendigung beziehen;

d) die Art der Be- und Verarbeitungsvorgänge, der Behandlungen oder der vorübergehenden Verwendung;

e) den Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode seiner Berechnung;

f) die Angaben, die die Überwachung der Waren sowie des Ortes, an dem sie sich befinden, ermöglichen und Einzelheiten zu ihrer Beförderung;

g) handelsübliche oder technische Beschreibungen zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren;

h) die Angaben, die es im Rahmen von aktiven Veredelungen mit Ersatzwaren ermöglichen, die Bewegungen zu überwachen.

Die Zollbehörden können jedoch auf einige dieser Angaben verzichten, sofern dies die Kontrolle oder zollamtliche Überwachung des Verfahrens hinsichtlich der Lagerung, Verarbeitung oder Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt.



Unterabschnitt 4

Ausbeute und Berechnungsmethoden

Artikel 517

(1)  Soweit für die Verfahren der Kapitel 3, 4 oder 6 von Bedeutung, wird die Ausbeute oder die Methode zu ihrer Bestimmung einschließlich der durchschnittlichen Ausbeutesätze in der Bewilligung oder zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren festgelegt. Sie wird nach Möglichkeit anhand der Produktions- und sonstigen technischen Daten festgesetzt; wo solche nicht verfügbar sind, werden Daten über gleichartige Vorgänge zugrunde gelegt.

(2)  In besonderen Fällen können die Zollbehörden die Ausbeute nach der Überführung der Waren in ein Verfahren festsetzen, jedoch nicht mehr, nachdem die Waren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

(3)  Für die aktive Veredelung sind die pauschalen Ausbeutesätze gemäß Anhang 69 im Fall der dort aufgeführten Vorgänge anzuwenden.

Artikel 518

(1)  Der Anteil der in die Veredelungserzeugnisse eingegangenen Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr ist zu berechnen im Hinblick auf

 die Ermittlung der zu erhebenden Einfuhrabgaben,

 die Ermittlung des Minderungsbetrages im Fall der Entstehung einer Zollschuld oder

 die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen.

Diese Berechnungen werden nach dem Mengenschlüssel, dem Wertschlüssel oder einem anderen Verfahren, das zu vergleichbaren Ergebnissen führt, vorgenommen.

Umwandlungserzeugnisse sowie Zwischenerzeugnisse gelten für diese Berechnungen als Veredelungserzeugnisse.

(2)  Das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel ist anzuwenden, wenn

a) nur eine Art Veredelungserzeugnis hergestellt wird; in diesem Fall entspricht die Menge der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird, dem Vomhundertsatz dieser Veredelungserzeugnisse bezogen auf die gesamte Menge der Veredelungserzeugnisse;

b) mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen hergestellt wurden und sämtliche Bestandteile der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr in jedes dieser Veredelungserzeugnisse übergehen; in diesem Fall entspricht die Menge der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird,

i) dem Verhältnis zwischen dieser Art von Veredelungserzeugnissen, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, und der Gesamtmenge aller Veredelungserzeugnisse

und

ii) dem Verhältnis zwischen der Menge der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, und der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art.

Bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Berechnungsmethode nach Buchstabe a) oder b) erfüllt sind, werden Verluste nicht berücksichtigt. Unbeschadet Artikel 862 bezeichnet man als Verluste den Teil der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, der im Verlauf des Be- oder Verarbeitungsvorgangs untergeht, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Entweichen in Form von Gas oder Abfließen in das Abwasser. Beim Verfahren der passiven Veredelung werden Nebenveredelungserzeugnisse in Form von Abfällen, Resten und Ausschusswaren Verlusten gleichgestellt.

(3)  Das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel findet dann Anwendung, wenn das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel nicht anwendbar ist.

Die Menge der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird, entspricht

a) dem Wert der genannten Art des Veredelungserzeugnisses, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, als Vomhundertsatz des Gesamtwertes aller Veredelungserzeugnisses

und

b) dem Wert der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, als Vomhundertsatz des Gesamtwertes der Veredelungserzeugnisse dieser Art.

Für die Anwendung des Wertschlüssels gilt als jeweiliger Wert der verschiedenen Veredelungserzeugnisse der aktuelle Verkaufspreis „ab Werk“ in der Gemeinschaft oder der aktuelle Verkaufspreis gleicher oder gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft, soweit diese nicht durch eine Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst wurden.

(4)  Kann der Wert nicht gemäß Absatz 3 festgesetzt werden, so ist jede zweckgerechte Methode zulässig.



Unterabschnitt 5

Ausgleichszinsen

Artikel 519

(1)  Entsteht für in die aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung übergeführte Einfuhrwaren oder Veredelungserzeugnisse eine Zollschuld, so sind auf der Grundlage des Einfuhrabgabenbetrages für den in Frage stehenden Zeitraum Ausgleichszinsen zu zahlen.

(2)  Die im statistischen Teil des Monatsberichts der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Dreimonats-Geldmarktsätze finden Anwendung.

Es ist der Zinssatz anzuwenden, der für den zweiten Monat vor dem Monat, in dem die Zollschuld entstanden ist, gilt, und zwar für den Mitgliedstaat, in dem der erste in der Bewilligung vorgesehene Vorgang stattfand oder hätte stattfinden sollen.

(3)  Die Zinsen werden je Kalendermonat berechnet, und zwar ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrwaren, für die die Zollschuld entstanden ist, erstmals in ein entsprechendes Verfahren übergeführt wurden. Der Zeitraum endet am letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht.

Wird im Rahmen der aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex beantragt, so beginnt der Zeitraum mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen wurden.

(4)  Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung,

a) wenn der zugrunde zu legende Zeitraum weniger als einen Monat beträgt;

b) wenn der Betrag fälliger Ausgleichszinsen pro entstandener Zollschuld jeweils 20 EUR nicht übersteigt;

c) wenn eine Zollschuld entsteht, um für Einfuhrwaren in bestimmte Drittländer die Gewährung einer Präferenzzollbehandlung entsprechend den einschlägigen Verträgen zwischen der Gemeinschaft und diesen Drittländern zu ermöglichen;

d) wenn durch Zerstörung angefallene Abfälle und Überreste in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

e) wenn die Nebenveredelungserzeugnisse nach Anhang 75 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorausgesetzt, ihre Mengen entsprechen den Mengen der ausgeführten Hauptveredelungserzeugnisse;

f) wenn durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex eine Zollschuld entsteht und die geschuldeten Einfuhrabgaben noch nicht erstattet oder erlassen wurden;

g) wenn der Inhaber die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt und nachweist, dass besondere Umstände, die nicht auf Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht seinerseits zurückzuführen sind, die beabsichtigte Wiederausfuhr unter den von ihm vorgesehenen und bei Einreichung des Antrags zur Bewilligung ordnungsgemäß begründeten Bedingungen unmöglich oder unwirtschaftlich machen;

h) soweit für eine entstandene Zollschuld eine Barsicherheit geleistet wurde;

i) wenn nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex oder durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld für Waren entstanden ist, die sich vorher im Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß den Artikeln 556 bis 561, 563, 565, 568, 573 Buchstabe b) und 576 dieser Verordnung befunden haben.

(5)  Handelt es sich um aktive Veredelungsvorgänge, bei denen die Vielzahl der Einfuhrwaren und/oder Veredelungserzeugnisse eine Anwendung der Regeln der Absätze 2 und 3 unwirtschaftlich macht, so können die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass vereinfachte Methoden, mit denen ähnliche Ergebnisse erzielt werden, für die Berechnung der Ausgleichszinsen verwendet werden.



Unterabschnitt 6

Beendigung

Artikel 520

(1)  Sind Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr aufgrund einer Bewilligung, aber mit mehreren Zollanmeldungen

 in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt worden, so gilt die Zuführung von Waren oder Erzeugnissen zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung jeweils für die betroffenen Einfuhrwaren als Beendigung des Verfahrens, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind;

 in eine aktive Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) oder passive Veredelung übergeführt worden, so gelten die Veredelungserzeugnisse als jeweils aus den betroffenen Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind.

Die Anwendung von Unterabsatz 1 darf nicht zu ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteilen führen.

Der Inhaber kann beantragen, dass das Verfahren in Bezug auf bestimmte Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr beendet wird.

(2)  Befinden sich in ein Verfahren übergeführte Waren gemeinsam mit anderen Waren und sind sie von einer vollständigen Vernichtung oder einem unwiederbringlichen Verlust betroffen, so kann der Inhaber gegenüber den Zollbehörden den Nachweis über die tatsächliche Menge der vernichteten oder verloren gegangenen im Verfahren befindlichen Waren antreten. Vermag der Inhaber einen solchen Nachweis nicht zu führen, so wird die Menge der vernichteten oder verloren gegangenen Waren unter Bezugnahme auf den Anteil ermittelt, der für diese Warenart zum Zeitpunkt der Vernichtung oder des Verlusts in dem Verfahren bestand.

Artikel 521

(1)  Spätestens nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens, unabhängig davon, ob eine Globalisierung gemäß Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex Anwendung findet, ist der Überwachungszollstelle

 bei aktiver Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder dem Umwandlungsverfahren die Abrechnung binnen 30 Tagen vorzulegen;

 bei aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) der Antrag auf Erstattung oder Erlass binnen sechs Monaten vorzulegen.

Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die Zollbehörden die Frist verlängern, auch wenn die ursprüngliche Frist abgelaufen ist.

(2)  Sofern die Überwachungszollstelle nichts anderes vorschreibt, müssen die Abrechnung oder der Antrag auf Erstattung oder Erlass folgende Angaben enthalten:

a) einen Referenzhinweis auf die Bewilligung;

b) die Menge jeder Art von Einfuhrwaren, für die die Beendigung des Verfahrens, die Erstattung oder der Erlass beantragt wird, oder der im Dreieckverkehr in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren;

c) den KN-Code der Einfuhrwaren;

d) die für die Einfuhrwaren geltenden Zollsätze und gegebenenfalls ihren Zollwert;

e) Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Einfuhrwaren in die Verfahren übergeführt wurden;

f) Art und Menge der Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse oder der unveränderten Waren sowie die zollrechtliche Bestimmung, die sie erhalten haben, unter Hinweis auf die jeweiligen Zollanmeldungen, Zollpapiere oder sonstigen Unterlagen, die sich auf die Beendigung des Verfahrens beziehen, und Fristen für seine Beendigung;

g) den Wert der Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird;

h) den Ausbeutesatz;

i) den Einfuhrabgabenbetrag, der zu entrichten, zu erstatten oder zu erlassen ist, und gegebenenfalls die zu entrichtenden Ausgleichszinsen; bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 546, so ist er getrennt auszuweisen;

i) beim Umwandlungsverfahren: KN-Code der Umwandlungserzeugnisse und nötige Angaben zur Ermittlung des Zollwerts.

(3)  Die Überwachungszollstelle kann die Abrechnung selbst vornehmen.



Abschnitt 7

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 522

Die Zollbehörden übermitteln der Kommission in den in Anhang 70 genannten Fällen, Fristen und unter den sonstigen dort vorgesehenen Vorgaben folgende Informationen:

a) bei der aktiven Veredelung und dem Umwandlungsverfahren:

i) erteilte Bewilligungen;

ii) aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen;

b) bei der passiven Veredelung:

i) gemäß Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilte Bewilligungen;

ii) aufgrund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen.

Die Kommission stellt diese Angaben den Zollverwaltungen zur Verfügung.

Artikel 523

Um die Kenntnisnahme von einschlägigen Angaben durch andere an der Durchführung der Verfahren beteiligte Zollstellen zu ermöglichen, können auf Ersuchen des Beteiligten oder auf Initiative der Zollbehörden folgende Informationsblätter nach Anhang 71 ausgestellt werden, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des Informationsaustauschs:

a) für das Zolllagerverfahren: das Informationsblatt INF 8 für Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Zollschuld betreffend Waren in ihrem Zustand, bevor übliche Behandlungen durchgeführt wurden;

b) für das Verfahren der aktiven Veredelung:

i) das Informationsblatt INF 1 für Angaben über Abgabenbeträge, Ausgleichszinsen, Sicherheiten und handelspolitische Maßnahmen;

ii) das Informationsblatt INF 9 für Angaben über die im Dreieckverkehr einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführten Veredelungserzeugnisse;

iii) das Informationsblatt INF 5 für Angaben über die vorzeitige Ausfuhr im Dreieckverkehr im Hinblick auf eine zu erlangende Abgabenbefreiung für Einfuhrwaren;

iv) das Informationsblatt INF 7 für Angaben im Hinblick auf eine Erstattung oder einen Erlass von Einfuhrabgaben im Verfahren der Zollrückvergütung;

c) für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung das Informationsblatt INF 6 für Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Zollschuld oder zu gegebenenfalls bereits erhobenen Einfuhrabgabenbeträgen im Fall des Verbringens von Waren an einen anderen Ort;

d) für das Verfahren der passiven Veredelung das Informationsblatt INF 2 für Angaben über Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Dreieckverkehr zur Erlangung vollständiger oder teilweiser Befreiung.



KAPITEL 2

Zolllager



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 524

In diesem Kapitel gelten in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Waren mit Vorfinanzierung: alle zur Ausfuhr in unverändertem Zustand bestimmte Gemeinschaftswaren, für die ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag vor der Ausfuhr der Waren gezahlt wird, sofern dies in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates ( 16 ) vorgesehen ist.

Artikel 525

(1)  Öffentliche Zolllager werden wie folgt unterschieden:

a) Lager des Typs A, bei denen die Verantwortung beim Lagerhalter liegt;

b) Lager des Typs B, bei denen die Verantwortung beim Einlagerer liegt;

c) Lager des Typs F, bei denen die Zollbehörden das Zolllager betreiben.

(2)  Private Zolllager, bei denen die Verantwortung beim Lagerhalter liegt, der zugleich auch Einlagerer, nicht aber zwangsläufig auch Eigentümer der Waren ist, werden wie folgt unterschieden:

a) Lager des Typs D, bei denen die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschreibeverfahren vorgenommen wird, wobei die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge der Waren maßgeblich sind, die im Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren festgehalten werden;

b) Lager des Typs E, bei denen das Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Lagerung der Waren nicht notwendigerweise an einem als Zolllager zugelassenen Ort erfolgt;

c) Lager des Typs C, bei denen keine der vorgenannten besonderen Modalitäten Anwendung finden.

(3)  Eine Bewilligung für das Zolllager des Typs E kann vorsehen, dass die für das Lager des Typs D geltenden Vorschriften anzuwenden sind.



Abschnitt 2

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

Artikel 526

(1)  Bei der Erteilung der Bewilligung bezeichnen die Zollbehörden die Räume oder jeden anderen Ort, der als Zolllager des Typs A, B, C oder D zugelassen wird. Sie können auch Verwahrungslager als solche Zolllager zulassen oder als Zolllager des Typs F selbst betreiben.

(2)  Derselbe Ort kann nicht für mehrere Zolllager gleichzeitig zugelassen werden.

(3)  Wenn Waren eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, so kann in der Bewilligung festgelegt werden, dass sie nur in besonders für sie ausgestattete Räumlichkeiten gelagert werden dürfen.

(4)  Zolllager des Typs A, C, D und E können als Vorratslager nach Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 800/99 der Kommission ( 17 ) zugelassen werden.

(5)  Einzige Bewilligungen können nur für private Zolllager erteilt werden.

Artikel 527

(1)  Ein Zolllagerverfahren wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigten üblichen Behandlungen oder Vorgänge der aktiven Veredelung oder der Umwandlung nicht im Verhältnis zur Lagerung der Waren überwiegen.

(2)  Bewilligungen werden nicht erteilt, sofern die Räumlichkeiten eines Zolllagers oder einer Lagereinrichtung zum Zwecke von Einzelhandelsverkäufen benutzt werden.

Eine Bewilligung kann jedoch erteilt werden, wenn Einzelhandelsverkäufe unter Befreiung von den Einfuhrabgaben vorgenommen werden:

a) an Reisende im Reiseverkehr nach Drittländern,

b) im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Abkommen,

c) an Mitglieder internationaler Organisationen oder an NATO-Streitkräfte.

(3)  Im Rahmen der Anwendung von Artikel 86 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex berücksichtigen die Zollbehörden bei der Prüfung, ob ein Zolllagerverfahren mit Verwaltungskosten verbunden ist, die zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehen, insbesondere den Typ des Zolllagers und das darin anwendbare Verfahren.



Abschnitt 3

Bestandsaufzeichnungen

Artikel 528

(1)  In Zolllagern des Typs A, C, D und E ist der Lagerhalter die mit der Führung der Bestandsaufzeichnungen beauftragte Person.

(2)  In Zolllagern des Typs F führt die betreibende Zollstelle anstelle der Bestandsaufzeichnungen zollamtliche Aufzeichnungen.

(3)  Für Zolllager des Typs B bewahrt die Überwachungszollstelle anstelle der Bestandsaufzeichnungen die Zollanmeldungen zur Überführung in das Verfahren auf.

Artikel 529

(1)  Aus den Bestandsaufzeichnungen muss der jeweils noch im Zolllagerverfahren befindliche Warenbestand jederzeit ersichtlich sein. Der Lagerhalter legt der Überwachungszollstelle zu den von den Zollbehörden festgesetzten Zeitpunkten ein Verzeichnis des besagten Bestandes vor.

(2)  In Fällen nach Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex ist der Zollwert der Waren vor Durchführung der üblichen Behandlungen in den Bestandsaufzeichnungen anzugeben.

(3)  Bei vorübergehendem Entfernen und gemeinsamer Lagerung von Waren gemäß Artikel 534 Absatz 2 sind entsprechende Angaben in den Bestandsaufzeichnungen festzuhalten.

Artikel 530

(1)  In das Zolllagerverfahren des Typs E übergeführte Waren müssen zum Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Lagereinrichtung des Inhabers in den Bestandsaufzeichnungen angeschrieben werden.

(2)  Dient das Zolllager gleichzeitig als Verwahrungslager, so erfolgt die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen, sobald die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in das Verfahren angenommen wurde.

(3)  Die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens hat spätestens zu dem Zeitpunkt stattzufinden, in dem die Waren das Zolllager oder die Lagereinrichtung des Inhabers verlassen.



Abschnitt 4

Sonstige Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens

Artikel 531

Nichtgemeinschaftswaren können den in Anhang 72 aufgeführten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

Artikel 532

Waren dürfen für höchstens drei Monate vorübergehend entfernt werden. Wenn die Umstände dies erfordern, kann diese Frist verlängert werden.

Artikel 533

Anträge auf Zulassung zur Durchführung üblicher Behandlungen oder zum vorübergehenden Entfernen von Waren aus dem Zolllager sind für jeden Fall gesondert bei der Überwachungszollstelle schriftlich zu stellen. Die Anträge müssen alle Angaben enthalten, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.

Derartige Zulassungen können im Rahmen der Bewilligung des Zolllagerverfahrens erteilt werden. In diesem Fall ist die Überwachungszollstelle in der von ihr festgesetzten Form vorab von dieser Behandlung oder dem vorübergehenden Entfernen der Waren zu unterrichten.

Artikel 534

(1)  Werden Gemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten eines Zolllagers oder in einer im Zolllagerverfahren verwendeten Lagereinrichtung gelagert, so können besondere Methoden zur Identifizierung dieser Waren festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf ihre Unterscheidung von den in das Verfahren übergeführten Waren, die in denselben Räumlichkeiten gelagert werden.

(2)  Die Zollbehörden können gemeinsame Lagerung zulassen, sofern es nicht möglich ist, jederzeit den zollrechtlichen Status jeder Warenart festzustellen. Waren mit Vorfinanzierung sind von der Möglichkeit einer solchen Zulassung ausgeschlossen.

Waren in gemeinsamer Lagerung müssen zum selben achtstelligen KN-Code gehören sowie dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale besitzen.

(3)  Waren in gemeinsamer Lagerung sowie, unter besonderen Umständen, Waren, die den Voraussetzungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 genügen, auch wenn ihr zollrechtlicher Status feststellbar ist, können im Hinblick auf ihre Zollanmeldung zu einer zollrechtlichen Bestimmung als Gemeinschaftswaren oder als Nichtgemeinschaftswaren betrachtet werden.

Die Anwendung von Unterabsatz 1 darf jedoch nicht dazu führen, dass ein bestimmter zollrechtlicher Status einer Warenmenge zugeschrieben wird, die größer ist als die Menge derjenigen Waren, die diesen Status tatsächlich besitzen und sich in dem Zeitpunkt, in dem die zu einer zollrechtlichen Bestimmung angemeldeten Waren entfernt werden, tatsächlich im Zolllager oder der Lagereinrichtung befinden.

Artikel 535

(1)  Werden in den Räumlichkeiten eines Zolllagers oder in einer Lagereinrichtung Vorgänge der aktiven Veredelung oder Umwandlungen durchgeführt, so finden die Vorschriften des Artikels 534 auf die in den jeweiligen Verfahren befindlichen Waren entsprechende Anwendung.

Sofern jedoch diese Vorgänge die aktive Veredelung ohne Verwendung von Ersatzwaren oder die Umwandlung betreffen, finden die Vorschriften des Artikels 534 über die gemeinsame Lagerung für Gemeinschaftswaren keine Anwendung.

(2)  Die Anschreibungen in den Aufzeichnungen sind dergestalt vorzunehmen, dass die Zollbehörden die genaue Situation aller Waren und Erzeugnisse in jedem der verschiedenen Verfahren jederzeit überwachen können.



KAPITEL 3

Aktive Veredelung



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 536

In diesem Kapitel gelten als

a)

vorzeitige Ausfuhr : die Regelung, nach der die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden können, bevor die Einfuhrwaren in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden;

b)

Lohnveredelung : jede nach den Anweisungen und für Rechnung des in einem Drittland ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Einfuhrwaren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist.



Abschnitt 2

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

Artikel 537

Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Absicht zur Wiederausfuhr oder Ausfuhr von Hauptveredelungserzeugnissen hat.

Artikel 538

Eine Bewilligung kann auch für Waren, auf die sich Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c) vierter Gedankenstrich des Zollkodex bezieht, erteilt werden, mit Ausnahme folgender Waren:

a) andere Energiequellen als Treibstoffe, die zur Erprobung der Veredelungserzeugnisse oder zur Feststellung von Defekten bei zur Instandsetzung bestimmten Einfuhrwaren benötigt werden;

b) andere Schmiermittel als solche, die zur Erprobung oder für das Prüfen, Kalibrieren, Regulieren oder Ausformen der Veredelungserzeugnisse benötigt werden;

c) Werkzeuge.

Artikel 539

►C11  (1) ◄   Außer bei Anträgen betreffend die in Anhang 73 aufgeführten Arten von Einfuhrwaren gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt.

►C11  (2) ◄   Jedoch gelten auch bei Anträgen betreffend die in Anhang 73 aufgeführten Warenarten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt, sofern

a) der Antrag Folgendes betrifft:

i) Veredelungsvorgänge an Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind,

ii) eine Lohnveredelung,

iii) die Veredelung von Erzeugnissen, die aus einer bereits vorher bewilligten Veredelung hervorgegangen sind, für die die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft worden sind,

iv) übliche Behandlungen im Sinne von Artikel 531,

v) Ausbesserungen,

vi) die Verarbeitung von Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 oder

b) der Gesamtwert der Einfuhrwaren eines achtstelligen KN-Codes je Antragsteller und Kalenderjahr 150 000 EUR nicht übersteigt oder

c) es sich gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates ( 18 ) um in Teil A von Anhang 73 genannte Einfuhrwaren handelt, für die der Antragsteller ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vorlegt, das es erlaubt, diese Waren für die mit Hilfe eines Bedarfsrahmenplans erstellten Mengen in das Verfahren zu überführen

Artikel 540

In der Bewilligung sind die Nämlichkeitsmittel und sonstigen Maßnahmen zur Feststellung der in die Veredelungserzeugnisse übergegangenen Einfuhrwaren aufzuführen sowie die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge mit Ersatzwaren festzulegen.

Derartige Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung oder Voraussetzungen können die Prüfung der Aufzeichnungen einschließen.



Abschnitt 3

Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens

Artikel 541

(1)  In der Bewilligung ist anzugeben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzwaren im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe e) des Zollkodex, die zu demselben achtstelligen KN-Code gehören sowie dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale wie die Einfuhrwaren besitzen, für die Veredelungsvorgänge verwendet werden dürfen.

(2)  Es kann zugelassen werden, dass sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren, sofern — ausgenommen in außergewöhnlichen Fällen — der wesentliche Teil der Veredelung, der die Ersatzwaren unterzogen werden, im Betrieb des Inhabers oder in einem anderen Betrieb für Rechnung des Inhabers durchgeführt wird.

(3)  Für die Waren des Anhangs 74 gelten die dort aufgeführten besonderen Vorschriften.

Artikel 542

(1)  In der Bewilligung ist die Frist für die Beendigung des Verfahrens anzugeben. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Frist verlängert werden, auch wenn die ursprünglich festgesetzte Frist bereits abgelaufen ist.

(2)  Läuft die Frist für die Beendigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem bestimmten Zeitpunkt ab, so kann die Bewilligung vorsehen, dass die Frist für die Beendigung automatisch für alle zu diesem Zeitpunkt noch im Verfahren befindlichen Waren verlängert wird. Jedoch können die Zollbehörden verlangen, dass diese Waren innerhalb der von ihnen festgesetzten Frist eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten.

(3)  Unabhängig davon, ob eine Globalisierung oder Absatz 2 angewandt wird, darf bei folgenden Veredelungserzeugnissen oder unveränderten Waren die Frist für die Beendigung des Verfahrens nicht überschreiten:

a) vier Monate für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 bezeichneten Milch und Milcherzeugnisse;

b) zwei Monate bei Schlachtung ohne Mast der Tiere des Kapitels 1 der Kombinierten Nomenklatur;

c) drei Monate bei Mast (gegebenenfalls einschließlich Schlachtung) von Tieren der KN-Codes 0104 und 0105;

d) sechs Monate bei Mast (gegebenenfalls einschließlich Schlachtung) von anderen Tieren des Kapitels 1 der Kombinierten Nomenklatur;

e) sechs Monate bei der Veredelung von Fleisch;

f) sechs Monate bei der Veredelung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse der gleichen Art wie die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 bezeichneten vorfinanzierungsfähigen Erzeugnisse, wenn sie zu Erzeugnissen oder Waren des Artikels 2 Buchstabe b) oder c) der genannten Verordnung veredelt werden.

Werden aufeinander folgende Veredelungsvorgänge durchgeführt — oder unter außergewöhnlichen Umständen — können die Fristen auf Antrag verlängert werden, wobei die Gesamtfrist zwölf Monate nicht überschreiten darf.

Artikel 543

(1)  Im Fall der vorzeitigen Ausfuhr wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in das Verfahren angemeldet werden müssen; dabei ist die für die Beschaffung der Waren sowie für ihre Beförderung in die Gemeinschaft notwendige Zeit zu berücksichtigen.

(2)  Die Frist nach Absatz 1 darf nicht überschreiten:

a) drei Monate für Waren, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen;

b) sechs Monate für alle übrigen Waren.

Die Frist von sechs Monaten kann jedoch auf begründeten Antrag des Inhabers verlängert werden, wobei die Gesamtfrist zwölf Monate nicht überschreiten darf. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Fristverlängerung auch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist gewährt werden.

Artikel 544

Für die Zwecke der Beendigung des Verfahrens oder zur Beantragung der Erstattung der Einfuhrabgaben sind einer Wiederausfuhr oder Ausfuhr gleichgestellt:

a) die Lieferung von Veredelungserzeugnissen an Personen, die nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, anderer Konsularübereinkommen oder des New Yorker Übereinkommens vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zur Befreiung von den Einfuhrabgaben berechtigt sind;

b) die Lieferung von Veredelungserzeugnissen an die im Gebiet eines Mitgliedstaats stationierten Streitkräfte anderer Länder, falls dieser Mitgliedstaat besondere Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 136 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gewährt;

c) die Lieferung ziviler Luftfahrzeuge; die Überwachungszollstelle lässt jedoch die Beendigung der aktiven Veredelung zu, sobald die Einfuhrwaren zum erstenmal der Herstellung, Ausbesserung, Änderung oder Umrüstung von zivilen Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugeführt werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens;

d) die Lieferung von Raumfahrzeugen und dazugehörender Ausrüstung; die Überwachungszollstelle lässt jedoch die Beendigung der aktiven Veredelung zu, sobald die Einfuhrwaren zum erstenmal der Herstellung, Ausbesserung, Änderung oder Umrüstung von Satelliten, deren Abschussgeräte und Bodenstationsausrüstung oder Teilen davon, die Bestandteil des Systems sind, zugeführt werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens;

e) die vorschriftsgemäße Verfügung über Nebenveredelungserzeugnisse, die aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen; dabei weist der Inhaber nach, dass die Beendigung des Verfahrens nach den normalen Regeln unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.



Abschnitt 4

Vorschriften über die Durchführung des Nichterhebungsverfahrens

Artikel 545

(1)  Der Einsatz von Ersatzwaren bei Veredelungsvorgängen gemäß Artikel 115 des Zollkodex erfordert nicht deren Überführung in das Verfahren.

(2)  Die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse werden zu Nichtgemeinschaftswaren und die Einfuhrwaren zu Gemeinschaftswaren, sobald die Annahme der Zollanmeldung zur Beendigung des Verfahrens erfolgt ist.

Gelangen die Einfuhrwaren jedoch vor Beendigung des Verfahrens in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft, so wechselt ihr zollrechtlicher Status im Zeitpunkt dieses Verbringens auf den Markt. Ist zu erwarten, dass die Ersatzwaren zu diesem Zeitpunkt nicht tatsächlich verfügbar sind, können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers ausnahmsweise zulassen, dass die Ersatzwaren zu einem späteren von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt und innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind.

(3)  Im Fall der vorzeitigen Ausfuhr gilt folgende Regelung:

 Veredelungserzeugnisse werden Nichtgemeinschaftswaren mit der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung, sofern die einzuführenden Waren in das Verfahren übergeführt werden;

 Einfuhrwaren werden Gemeinschaftswaren im Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren.

Artikel 546

In der Bewilligung ist anzugeben, ob Einfuhrwaren, in Form von Veredelungserzeugnissen oder unverändert sowie vorbehaltlich etwaiger Verbote oder Beschränkungen, ohne Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden dürfen. In diesem Fall gelten die Waren im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist für die Beendigung des Verfahrens als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, wenn sie keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

Für die Zwecke des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex gilt eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnung als abgegeben und angenommen und die Überlassung der Waren als erteilt.

Die Erzeugnisse oder Waren gelten ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft als Gemeinschaftswaren.

Artikel 547

Werden die Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, beziehen sich die Felder 15, 16, 34, 41 und 42 der Zollanmeldung auf die Einfuhrwaren. Die einschlägigen Angaben dürfen auch auf dem Informationsblatt INF 1 oder einer anderen der Zollanmeldung beigefügten Unterlage gemacht werden.

▼M21

Artikel 547a

War für die Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung vorgesehen, so werden die nach Artikel 121 Absatz 1 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben nach den für diese Bestimmung geltenden Sätze berechnet. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine Bewilligung für die besondere Verwendung hätte erteilt werden können und die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Abgabenbegünstigung erfüllt worden wären.

▼M20

Artikel 548

(1)  Die Liste der Veredelungserzeugnisse, für die gemäß Artikel 122 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Zollkodex im Fall ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die für sie geltenden Einfuhrabgaben zu entrichten sind, sind im Anhang 75 aufgeführt.

(2)  Werden nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführte Veredelungserzeugnisse vernichtet oder zerstört, sind sie als wiederausgeführt anzusehen.

Artikel 549

(1)  Werden die Veredelungserzeugnisse oder die unveränderten Waren zur Beendigung des Verfahrens in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder in ein Freilager verbracht oder in eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 übergeführt, so ist auf den für die betreffende zollrechtliche Bestimmung verwendeten Unterlagen oder bei Gebrauch von Aufzeichnungen einer der folgenden Vermerke anzubringen:

 Mercancías PA/S,

 AF/S-varer,

 AV/S-Waren,

 Εμπορεύματα ET/A,

 IP/S goods,

 Marchandises PA/S,

 Merci PA/S,

 AV/S-goederen,

 Mercadorias AA/S,

 SJ/T-tavaroita,

 AF/S-varor,

▼A2

 Zboží AZS/P,

 ST/P kaup,

 IP/ATL preces,

 LP/S prekės,

 AF/F áruk,

 Oġġetti PI/S,

 Towary UCz/Z,

 AO/O blago,

 AZS/PS tovar,

▼M30

 Стоки АУ/ОП,

 Mărfuri PA/S.

▼M20

(2)  Unterliegen die in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren besonderen handelspolitischen Maßnahmen, die auch zum Zeitpunkt der Überführung dieser Waren — veredelt oder unverändert — in ein Nichterhebungsverfahren oder zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder in ein Freilager oder ihrer Überführung in eine Freizone des Kontroltyps II im Sinne von Artikel 799 noch anwendbar sind, so wird der in Absatz 1 genannte Vermerk durch einen der folgenden Vermerke ergänzt:

 Política comercial,

 Handelspolitik,

 Handelspolitik,

 Εμπορική πολιτική,

 Commercial policy,

 Politique commerciale,

 Politica commerciale,

 Handelspolitiek,

 Politica comercial,

 Kauppapolitiikka,

 Handelspolitik,

▼A2

 Obchodní politika,

 Kaubanduspoliitika,

 Tirdzniecības politika,

 Prekybos politika,

 Kereskedelempolitika,

 Politika kummerċjali,

 Polityka handlowa,

 Trgovinska politika,

 Obchodná politika,

▼M30

 Търговска политика,

 Politică comercială.

▼M20



Abschnitt 5

Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens der Zollrückvergütung

Artikel 550

Werden im Zollrückvergütungsverfahren befindliche Waren einer in Artikel 549 Absatz 1 vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, sind die dort vorgesehenen Angaben durch folgende zu ersetzen:

 Mercancías PA/R,

 AF/T-varer,

 AV/R-Waren,

 Εμπορεύματα ET/E,

 IP/D goods,

 Marchandises PA/R,

 Merci PA/R,

 AV/T-goederen,

 Mercadorias AA/D,

 SJ/T-tavaroita,

 AF/R-varor,

▼A2

 Zboží AZS/N,

 ST/T kaup,

 IP/ATM preces,

 LP/D prekės,

 AF/V áruk,

 Oġġetti PI/SR,

 Towary UCz/Zw,

 AO/P blago,

 AZS/SV tovar,

▼M30

 Стоки АУ/В,

 Mărfuri PA/R.

▼M20



KAPITEL 4

Umwandlungsverfahren

Artikel 551

(1)  Das Umwandlungsverfahren ist für die Waren anwendbar, deren Umwandlung zu Erzeugnissen führt, für die niedrigere Einfuhrabgabenbeträge gelten als für die Einfuhrwaren.

Dieses Verfahren ist auch auf Waren anwendbar, die Be- oder Verarbeitungsvorgängen unterzogen werden, um bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einhaltung der für sie geltenden technischen Vorschriften sicherzustellen.

(2)  Artikel 542 Absätze 1 und 2 ist entsprechend anwendbar.

(3)  Für die Zwecke der Bestimmung des Zollwertes der zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Umwandlungserzeugnisse kann der Anmelder jede der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a), b) oder c) des Zollkodex genannten Methoden oder den Zollwert der Einfuhrwaren zuzüglich Umwandlungskosten wählen. ►M22  Als Umwandlungskosten gelten alle Kosten, die anfallen, um die Umwandlungserzeugnisse herzustellen einschließlich der Gemeinkosten und des Wertes der gegebenenfalls verwendeten Gemeinschaftswaren. ◄

Artikel 552

(1)  Für in Anhang 76 Teil A aufgeführte Warenarten und Umwandlungsvorgänge gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt.

Für andere Warenarten und Umwandlungsvorgänge sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen.

(2)  Für die Warenarten und Umwandlungsvorgänge, die in Anhang 76 Teil B aufgeführt und nicht in Teil A enthalten sind, prüft der Ausschuss die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Artikel 504 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anwendbar.



KAPITEL 5

Vorübergehende Verwendung



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 553

(1)  Im Verfahren geborene Tiere werden ihrerseits als Nichtgemeinschaftswaren und als in dieses Verfahren übergeführt angesehen, es sei denn, sie haben einen unbedeutenden Handelswert.

(2)  Die Zollbehörden stellen sicher, dass die Frist, während der die Waren mit dem gleichen Verwendungszweck und unter der Verantwortung des gleichen Inhabers insgesamt im Verfahren verbleiben, 24 Monate nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn sie in ein anderes Nichterhebungsverfahren übergeführt und dann erneut zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt werden.

Sie können die Frist jedoch auf Antrag des Inhabers um die Zeitspanne verlängern, während der die Waren gemäß den von ihnen festgelegten Voraussetzungen nicht verwendet werden.

(3)  Für die Zwecke des Artikels 140 Absatz 3 Zollkodex sind außergewöhnliche Umstände alle Ereignisse, aufgrund deren die Waren für einen weiteren Zeitraum im Verfahren bleiben müssen, um den Zweck der betreffenden vorübergehenden Verwendung zu erfüllen.

(4)  Im Verfahren befindliche Waren müssen im gleichen Zustand bleiben.

Jedoch sind Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten, sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren und solche, die die Einhaltung der für sie hinsichtlich ihrer Verwendung geltenden technischen Vorschrift sicherstellen, zulässig.

Artikel 554

Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben (nachstehend: vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben) wird nur nach Maßgabe der Artikel 555 bis 578 bewilligt.

Die vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für verzehr- und verbrauchbare Waren bewilligt.



Abschnitt 2

Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben



Unterabschnitt 1

Beförderungsmittel

Artikel 555

(1)  Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:

▼M24

a)

„gewerbliche Verwendung“ : die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

▼M20

b)

„eigener Gebrauch“ : eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;

c)

„Binnenverkehr“ : die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden.

(2)  Beförderungsmittel schließen die ihnen beigefügten normalen Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen ein.

Artikel 556

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Paletten bewilligt.

Das Verfahren ist ebenfalls beendet, wenn Paletten gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

Artikel 557

(1)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Behälter bewilligt, die an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle folgende Angaben tragen:

a) Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers; der Eigentümer oder Betreiber kann entweder mit seinem vollen Namen oder mit einer Kurzbezeichnung ausgewiesen werden, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;

b) außer bei Wechselbehältern im kombinierten Schiene-Straße-Verkehr — die an dem Behälter vom Eigentümer oder Betreiber angebrachten Erkennungszeichen und -nummern, das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung;

c) außer bei Behältern im Luftverkehr — das Land, in dem der Behälter beheimatet ist. Dieses kann ausgeschrieben, mit dem in den internationalen Normen ISO 3166 oder 6346 vorgesehenen Ländercodes ISO alpha-2 oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen oder, im Fall von Wechselbehältern im kombinierten Schiene-Straße-Verkehr, durch Ziffern angegeben werden.

Wird die Bewilligung nach Artikel 497 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c) beantragt, so müssen die Behälter von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft vertretenen Person, die jederzeit Auskunft über deren Standort sowie über die Einzelheiten zur Überführung und Beendigung des Verfahrens erteilen kann, überwacht werden.

(2)  Behälter können vor ihrer Wiederausfuhr im Binnenverkehr benutzt werden. Sie dürfen zur Beförderung von Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats verladen werden und im Gebiet desselben Mitgliedstaats entladen werden sollen, bei jedem Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat nur einmal verwendet werden, falls der Behälter sonst eine Leerfahrt in diesem Mitgliedstaat durchführen müsste.

(3)  Das Verfahren ist ebenfalls beendet, wenn unter den Bedingungen des Abkommens von Genf vom 21. Januar 1994 über die Nutzung von Pool-Behältern in internationalen Beförderungen, genehmigt durch den Beschluss 95/137/EG des Rates ( 19 ), Behälter gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

Artikel 558

(1)  Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und

c) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.

(2)  Wo die in Absatz 1 genannten Beförderungsmittel von im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen, professionellen Vermietungsunternehmen wieder an eine außerhalb dieses Gebietes ansässige Person vermietet werden, müssen sie binnen acht Tagen nach Wirksamwerden des Vertrags wiederausgeführt werden.

Artikel 559

Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern

a) Schienenbeförderungsmittel solchen Personen aufgrund eines Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, nach dem jedes Bahnnetz die Fahrzeuge der übrigen Bahnnetze wie die eigenen Fahrzeuge verwenden darf;

b) sie einen Anhänger betrifft, der mit einem im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassenen Straßenbeförderungsmittel verbunden ist;

c) Beförderungsmittel im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet werden und die Verwendung fünf Tage nicht überschreitet;

d) Beförderungsmittel durch ein professionelles Vermietungsunternehmen zum Zwecke der Wiederausfuhr innerhalb eines fünf Tage nicht übersteigenden Zeitraums verwendet werden.

Artikel 560

(1)  Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, erfolgt.

Solche Personen können die vollständige Befreiung auch in Anspruch nehmen für Beförderungsmittel zu eigenem Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrages gelegentlich gemietet werden:

a) um es den betreffenden Personen zu ermöglichen, an ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft zurückzukehren;

b) zum Zwecke des Verlassens der Gemeinschaft oder

c) generell, sofern dies durch die betroffenen Zollbehörden zugelassen ist.

(2)  Die Beförderungsmittel müssen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages gerechnet binnen folgender Fristen wiederausgeführt oder an das in der Gemeinschaft ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden:

a) fünf Tage in dem in Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführten Fall;

b) acht Tage in dem in Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Fall.

Die Beförderungsmittel müssen in dem in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Fall binnen zwei Tagen, vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags gerechnet, wiederausgeführt werden.

Artikel 561

(1)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens auf den Namen einer der folgenden Personen zugelassen werden sollen:

a) auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person oder

b) auf den Namen einer innerhalb dieses Gebietes ansässigen natürlichen Person, die im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebietes zu verlegen.

Die Ausfuhr des Beförderungsmittels muss in dem in Buchstabe b) genannten Fall innerhalb von drei Monaten nach seiner amtlichen Zulassung erfolgen.

(2)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.

Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen.

(3)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Gemeinschaft ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.

Artikel 562

Unbeschadet anderer besonderer Vorschriften beträgt die Frist zur Beendigung

a) für Schienenbeförderungsmittel zwölf Monate;

b) für gewerblich verwendete Beförderungsmittel mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: den Zeitraum, der für die Durchführung des Transportes notwendig ist;

c) für Straßenbeförderungsmittel, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden,

 durch Studenten: den Zeitraum, in dem der Student sich im Zollgebiet der Gemeinschaft ausschließlich zu Studienzwecken aufhält;

 durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: den Zeitraum, in dem sich diese Person ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhält;

 in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: sechs Monate;

d) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: sechs Monate;

e) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: 18 Monate.



Unterabschnitt 2

Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden, Betreuungsgut für Seeleute

Artikel 563

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Artikels 236 Buchstabe A Nummer 1 eingeführt werden.

Artikel 564

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Betreuungsgut für Seeleute in folgenden Fällen bewilligt:

a) wenn es auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet wird,

b) wenn es aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung an Land verwendet wird, oder

a) wenn es entweder in einer kulturellen oder sozialen Betreuungseinrichtung für Seeleute Verwendung findet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet wird oder in Gotteshäusern verwendet wird, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.



Unterabschnitt 3

Material für Katastropheneinsätze, medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung, Tiere, in Grenzzonen verwendete Waren

Artikel 565

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Material für Katastropheneinsätze bewilligt, sofern die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden und für staatliche oder von den zuständigen Behörden zugelassene Institutionen bestimmt sind.

Artikel 566

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung bewilligt, die für Diagnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung, die dringenden Bedarf für diese Ausrüstung hat, zur Verfügung gestellt wird, um Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszugleichen.

Artikel 567

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Tiere bewilligt, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören.

Sie wird für folgende Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der nach dem geltenden Recht festgelegten Grenzzone bewilligt:

a) Ausrüstung, die einer in der Grenzzone, welche an die Grenzzone der vorübergehenden Verwendung angrenzt, ansässigen Person gehört und von einer in dieser angrenzenden Zone ansässigen Person verwendet wird;

b) Waren, die für den Bau, die Instandsetzung oder die Instandhaltung von Infrastrukturen in einer solchen Grenzzone unter Aufsicht von Behörden verwendet werden.



Unterabschnitt 4

Ton, Bild oder Datenträger, Werbematerial, Berufsausrüstung, pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung

Artikel 568

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren bewilligt, die

a) als Träger von Ton, Bild oder Informationen der Datenverarbeitung dem Zwecke der Vorführung vor Verkauf oder der kostenlosen Vorführung oder zur Überspielung von Ton, Synchronisation oder Wiedergabe dienen oder

b) ausschließlich zur Werbung verwendet werden.

Artikel 569

(1)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Berufsausrüstung bewilligt, die

a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehört,

b) entweder von einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person oder einer in diesem Gebiet ansässigen Person eingeführt wird, die Angestellte des Eigentümers ist, und

c) vom Einführer oder unter seiner Aufsicht verwendet wird, mit Ausnahme von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen.

(2)  Die vollständige Befreiung wird nicht für Berufsausrüstung bewilligt, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken von Waren oder, soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt, zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll.

Artikel 570

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät bewilligt, die

a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören,

b) von öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen, lehrenden und berufsbildenden Einrichtungen, die im Wesentlichen ohne Gewinnabsicht betrieben werden, eingeführt und ausschließlich zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung unter deren Verantwortung verwendet werden,

c) entsprechend ihrem Verwendungszweck in vertretbarer Anzahl eingeführt werden und

d) nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet werden.



Unterabschnitt 5

Umschließungen, Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und Instrumente, Testwaren und Waren zur Durchführung von Tests, Muster, Austauschproduktionsmittel

Artikel 571

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Umschließungen bewilligt, die

a) sofern gefüllt eingeführt, dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden, oder

b) sofern leer eingeführt, dazu bestimmt sind, gefüllt ausgeführt zu werden.

Umschließungen dürfen nicht im Binnenverkehr verwendet werden, es sei denn zur Ausfuhr von Waren. Im Fall von gefüllt eingeführten Umschließungen gilt dieses Verbot erst von dem Zeitpunkt an, zu dem sie geleert worden sind.

Artikel 572

(1)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände bewilligt, die

a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und

b) zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person verwendet werden, wobei mindestens 75 % der aus ihrer Verwendung resultierenden Waren ausgeführt werden.

(2)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Spezialwerkzeuge und -instrumente bewilligt, die

a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und

b) einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person unentgeltlich zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt werden, die vollständig auszuführen sind.

Artikel 573

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die

a) Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind;

b) im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt und dieser Erprobung unterzogen werden;

c) zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden.

Für die unter Buchstabe b) genannten Waren beträgt die Frist zur Beendigung sechs Monate.

Artikel 574

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Muster bewilligt, die in angemessenen Mengen und ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Artikel 575

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Austauschproduktionsmittel bewilligt, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.

Die Frist zur Beendigung beträgt sechs Monate.



Unterabschnitt 6

Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf

Artikel 576

(1)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung, die nicht ausschließlich dem Zweck der kommerziellen Veräußerung der Waren dient, ausgestellt oder verwendet oder aus in das Verfahren übergeführten Waren gewonnen werden.

In Ausnahmefällen können die zuständigen Zollbehörden das Verfahren für andere Veranstaltungen bewilligen.

(2)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren zur Ansicht, die nicht als Muster eingeführt werden können und für die von seiten des Versenders eine Verkaufsabsicht und beim Empfänger ein mögliche Kaufabsicht nach Ansicht besteht.

Die Frist zur Beendigung beträgt zwei Monate.

(3)  Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Folgendes gewährt:

a) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten des Anhangs I der Richtlinie 77/388/EWG, die eingeführt werden, um ausgestellt und gegebenenfalls verkauft zu werden;

b) für andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden.



Unterabschnitt 7

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung, andere Waren

Artikel 577

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen bewilligt, die für Zwecke der Ausbesserung und Wartungsarbeiten einschließlich Überholungen, Einstellarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt für in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren verwendet werden.

Artikel 578

▼C11

Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben kann für andere als die in Artikel 556 bis 577 aufgezählten Waren oder solche, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfüllen, bewilligt werden, sofern ihre Einfuhr

a) gelegentlich und für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten,

oder

b) in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen erfolgt.

▼M20



Abschnitt 3

Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens

Artikel 579

Werden persönliche Gebrauchsgegenstände, Waren zu Sportzwecken oder Beförderungsmittel mündlich oder durch eine Willensäußerung in anderer Form zur Überführung in das Verfahren angemeldet, so können die Zollbehörden eine schriftliche Zollanmeldung verlangen, sofern ein hoher Einfuhrabgabenbetrag auf dem Spiel steht oder ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung von Verfahrenspflichten besteht.

Artikel 580

(1)  Zur Überführung in das Verfahren vorgelegte ATA-/CPD-Carnets werden angenommen, sofern sie in einem teilnehmenden Land ausgestellt sind und den Sichtvermerk eines Verbandes tragen, der zu einer internationalen Kette bürgender Verbände gehört.

Sofern in bilateralen und multilateralen Vereinbarungen nicht anderweitig festgelegt, bedeutet teilnehmendes Land eine Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul, die die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 25. Juni 1992 über die Annahme von ATA-/CPD-Carnets für die vorübergehende Verwendung angenommen hat.

(2)  Absatz 1 ist nur anwendbar, wenn die ATA-/CPD-Carnets

a) Waren betreffen, die von diesen Vereinbarungen oder Abkommen erfasst sind,

b) den Sichtvermerk der Zollbehörden in dem dafür vorbehaltenen Feld auf dem Umschlagblatt des Carnets tragen und

c) im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft gültig sind.

Das ATA-/CPD-Carnet ist der Eingangszollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen, es sei denn diese Zollstelle ist nicht in der Lage, die Einhaltung der Bedingungen des Verfahrens zu prüfen.

▼C11

(3)  Die ►M26  Artikel 457c, 457d ◄ und 458 bis 461 finden auf Waren, die mit ATA-Carnets in das Verfahren übergeführt wurden, entsprechende Anwendung.

▼M20

Artikel 581

(1)  Unbeschadet der besonderen Garantiesysteme bei ATA-/CPD-Carnets unterliegt die Überführung in das Verfahren mittels schriftlicher Zollanmeldung der Leistung einer Sicherheit mit Ausnahme der in Anhang 77 aufgeführten Fälle.

(2)  Um die Kontrolle des Verfahrens zu erleichtern, können Zollbehörden das Führen von Aufzeichnungen verlangen.

Artikel 582

(1)  Werden gemäß Artikel 576 in das Verfahren übergeführte Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so wird der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten.

Gelangen Waren, die nach Artikel 576 in das Verfahren übergeführt wurden, in den Wirtschaftskreislauf, so gelten sie als gestellt, wenn sie vor Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(2)  Zum Zwecke der Beendigung des Verfahrens für Waren gemäß Artikel 576 Absatz 1 gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Inhabers an der Veranstaltung angemessen ist.

Unterabsatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak und Treibstoffe.

Artikel 583

Werden in das Verfahren übergeführte Waren mit dem Ziel, das Verfahren zu beenden, in eines der Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder in ein Freilager verbracht oder in eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 übergeführt, so ist in alle Dokumente ausgenommen ATA-/CPD-Carnets, in die Aufzeichnungen für die besagte zollrechtliche Bestimmung oder in jedes diese Unterlagen ersetzende Dokument folgender Vermerk aufzunehmen:

 Mercancías IT,

 MI-varer,

 VV-Waren,

 Εμπορεύματα ΠΕ,

 ΤA goods,

 Marchandises ΑΤ,

 Merci ΑΤ,

 TI-goederen,

 Mercadorias IT,

 VM-tavaroita,

 TI-varor,

▼A2

 Zboží DP,

 AI kaup,

 PI preces,

 LĮ prekės,

 IB áruk,

 Oġġetti TA,

 Towary OCz,

 ZU blago,

 DP tovar,

▼M30

 Стоки от ВВ,

 Mărfuri AT.

▼M20

Artikel 584

Für Schienenbeförderungsmittel, die aufgrund eines Abkommens gemeinsam verwendet werden, ist das Verfahren ebenfalls beendet, wenn Schienenbeförderungsmittel gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person zur Verfügung gestellt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.



KAPITEL 6

Passive Veredelung



Abschnitt 1

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

Artikel 585

(1)  Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, gelten die wesentlichen Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft nicht als erheblich beeinträchtigt.

(2)  Wird eine Bewilligung von einer Person beantragt, die die Waren der vorübergehenden Ausfuhr ausführt, ohne die Veredelungsvorgänge durchführen zu lassen, führen die Zollbehörden eine vorherige Prüfung der in Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex genannten Voraussetzungen aufgrund von Unterlagen und Belegen durch. Die Artikel 503 und 504 sind entsprechend anwendbar.

Artikel 586

(1)  In der Bewilligung sind die Nämlichkeitsmittel und sonstige Maßnahmen zur Feststellung, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden, oder zur Überprüfung, dass die Bedingungen für die Verwendung des Verfahrens des Standardaustauschs eingehalten werden, anzugeben.

Diese Maßnahmen können die Verwendung des in Anhang 104 wiedergegebenen Auskunftsblatts oder die Prüfung der Aufzeichnungen einschließen.

(2)  Erlaubt es die Art der Veredelungsvorgänge nicht festzustellen, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden, kann in besonders begründeten Fällen die Bewilligung dennoch erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Gewähr bietet, dass die für die Veredelungsvorgänge verwendeten Waren zum selben achtstelligen KN-Code gehören und die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr besitzen. In der Bewilligung sind die Bedingungen für die Verwendung des Verfahrens festzulegen.

Artikel 587

Wird das Verfahren zur Ausbesserung beantragt, so müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Ausbesserung geeignet sein, und das Verfahren darf nicht zum Zwecke der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Waren verwendet werden.



Abschnitt 2

Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens

Artikel 588

(1)  In der Bewilligung ist die Frist für die Beendigung des Verfahrens anzugeben. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Frist verlängert werden, auch wenn die ursprünglich festgesetzte Frist bereits abgelaufen ist.

(2)  Artikel 157 Absatz 2 des Zollkodex kann angewandt werden, auch wenn die ursprünglich festgesetzte Frist abgelaufen ist.

Artikel 589

(1)  Die Zollanmeldung zur Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren erfolgt gemäß den für die Ausfuhr geltenden Vorschriften.

(2)  Bei vorzeitiger Einfuhr enthalten die der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beizufügenden Unterlagen eine Durchschrift der Bewilligung, es sei denn, diese Bewilligung wurde nach Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) beantragt. Artikel 220 Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.



Abschnitt 3

Vorschriften über die Berechnung der Abgabenbefreiung

Artikel 590

(1)  Bei der Berechnung des Minderungsbetrags bleiben Antidumping- und Ausgleichszölle unberücksichtigt.

Nebenveredelungserzeugnisse in Form von Abfällen, Resten und Ausschusswaren gelten als im Minderungsbetrag enthalten.

(2)  Bei der Bestimmung des Wertes der Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach einer der in Artikel 151 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex aufgeführten Methoden werden die Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr bis zu dem Ort, an dem sie veredelt oder zuletzt veredelt worden sind, nicht einbezogen

a) in den Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr, der bei der Ermittlung des Zollwerts der Veredelungserzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i ) des Zollkodex zugrunde gelegt wird,

b) in die Veredelungskosten, wenn der Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr nicht nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i ) ermittelt werden kann.

Die Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten für die Veredelungserzeugnisse vom Ort der Veredelung oder letzten Veredelung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft werden in die Veredelungskosten einbezogen.

Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten beinhalten:

a) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,

b) Kosten von Umschließungen, die nicht als Einheit mit den Waren der vorübergehenden Ausfuhr angesehen werden,

c) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten,

d) Kosten für die Behandlung der Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen.

Artikel 591

Teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben unter Berücksichtigung der Veredelungskosten als Grundlage für die Abgabenberechnung wird auf Antrag gewährt.

▼M26

Die Zollbehörden lehnen die Berechnung der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Vorschrift ab, wenn vor Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr festgestellt wird, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 Zollkodex sind, nur deshalb zu einem Zollsatz von Null in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, um in den Genuss der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Vorschrift zu gelangen.

▼M20

Die Artikel 29 bis 35 des Zollkodex finden sinngemäß auf die Veredelungskosten ohne Berücksichtigung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr Anwendung.

Artikel 592

Handelt es sich um Betriebe, die Veredelungsvorgänge im Rahmen einer Bewilligung, die keine Ausbesserung betrifft, durchführen, so können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers einen auf alle diese Vorgänge anwendbaren mittleren Abgabensatz festlegen (Globalerledigung).

Dieser Abgabensatz wird für jeweils höchstens zwölf Monate festgesetzt und auf Veredelungserzeugnisse, die innerhalb dieses Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorläufig angewendet. Nach Ablauf jeden Bezugszeitraumes nehmen die Zollbehörden eine endgültige Berechnung vor und wenden gegebenenfalls die Vorschriften der Artikel 220 Absatz 1 oder Artikel 236 des Zollkodex an.

▼B



TITEL IV

▼M29

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSFUHR

▼M29



KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften für Zollanmeldungen

Artikel 592a

Die Artikel 592b bis 592f gelten nicht für folgende Waren:

a) elektrische Energie;

b) durch Rohrleitungen verbrachte Waren;

c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;

d) nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren;

▼M38

e) Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach Artikel 231, Artikel 232 Absatz 2 und Artikel 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

▼M29

f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

▼M38

g) Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 229 Absatz 2 zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

▼M29

h) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD,

i) Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;

▼M33

j) Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäß bescheinigt ist; und Waren an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die zwischen Häfen oder Flughäfen der Gemeinschaft verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen;

▼M33

k) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

▼M38

l) die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren:

i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung solcher Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen;

ii) Waren die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen;

iii) Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;

▼M33

m) Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen;

▼M38

n) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

o) Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Flugzeugen geliefert werden, Kraftstoffe, Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb der Schiffe und Flugzeuge erforderlich sind, Lebensmitteln und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

p) Waren, die bestimmt sind für Gebiete innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 2006/112/EG bzw. die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt, und Waren, die aus diesen Gebieten an andere Bestimmungsorte in der Gemeinschaft verbracht werden, sowie Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt verbracht werden.

▼M29

Artikel 592b

(1)  Ist für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, eine Zollanmeldung erforderlich, so ist diese Zollanmeldung innerhalb folgender Fristen bei der zuständigen Zollstelle abzugeben:

a) im Seeverkehr:

i) für Containerfracht, außer wenn Ziffer iii oder iv Anwendung findet, mindestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen;

▼M33

ii) für Massen- und Stückgut in den Fällen, die nicht unter die Ziffern iii und iv fallen, mindestens vier Stunden vor dem Auslaufen aus dem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

▼M29

iii) für Beförderungen zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln einerseits und Grönland, den Färöern, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island, Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer oder allen Häfen Marokkos andererseits mindestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus dem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

iv) für andere Beförderungen als den von in Ziffer iii genannten zwischen den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden mindestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus dem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

b) im Luftverkehr mindestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

c) im Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr mindestens zwei Stunden vor der Abfahrt bei der Ausgangszollstelle;

d) im Straßenverkehr mindestens eine Stunde vor der Abfahrt bei der Ausgangszollstelle;

▼M38 —————

▼M29

f) in Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission Anwendung findet, nach den Vorschriften der genannten Verordnung.

▼M38

(2)  Wird die Zollanmeldung nicht mit Hilfe der EDV abgegeben, so beträgt die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv und Buchstaben b, c und d mindestens vier Stunden.

▼M29

(3)  Funktioniert das EDV-System der Zollbehörden vorübergehend nicht, so gelten die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen.

Artikel 592c

(1)  Im intermodalen Verkehr, bei dem die Waren für die Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden, ist für die Abgabe der Anmeldung die Frist gemäß Artikel 592b maßgebend, die für das Beförderungsmittel gilt, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt.

(2)  Im kombinierten Verkehr, bei dem das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes aktives Beförderungsmittel befördert, ist für die Abgabe der Anmeldung die Frist gemäß Artikel 592b maßgebend, die für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel gilt.

Artikel 592d

(1)  Die Fristen der Artikel 592b und 592c gelten nicht, wenn in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldedaten vorgesehen sind als die der genannten Artikel.

(2)  Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als der Zeitraum, der benötigt wird, um die Risikoanalyse abzuschließen, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

Artikel 592e

(1)  Nach Erhalt der Zollanmeldung nimmt die zuständige Zollstelle vor Überlassung der Waren zur Ausfuhr geeignete Risikoanalysen und Zollkontrollen vor.

(2)  Die Waren können überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist und die Ergebnisse diese Überlassung erlauben.

Artikel 592f

(1)  Wird festgestellt, dass für gestellte Waren keine Zollanmeldung mit den für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben vorliegt, so gibt die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus diesem Gebiet übernimmt, unverzüglich eine Zollanmeldung oder eine summarische Ausgangsanmeldung ab.

(2)  Gibt der Anmelder nach Ablauf der Fristen der Artikel 592b und 592c eine Zollanmeldung ab, bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.

▼M33

Artikel 592g

Werden Waren, für die nach ►M38  Artikel 592a Buchstaben c bis p ◄ keine Zollanmeldung innerhalb der Fristen der Artikel 592b und 592c erforderlich ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren anhand der Zollanmeldung für die Waren vorgenommen, sofern eine solche vorhanden ist.



▼M29

KAPITEL 2

Endgültige Ausfuhr

▼M38

Artikel 786

(1)  Das Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 des Zollkodex ist anzuwenden, wenn Gemeinschaftswaren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden sollen.

(2)  Die in diesem Kapitel festgelegten Förmlichkeiten für die Ausfuhranmeldung sind auch anzuwenden in Fällen, in denen

a) Gemeinschaftswaren nach Gebieten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und aus solchen Gebieten verbracht werden sollen, in denen die Richtlinie 2006/112/EG bzw. die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt;

b) Gemeinschaftswaren unabhängig vom Bestimmungsort der Schiffe und Luftfahrzeuge steuerfrei zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert werden.

In den Fällen gemäß den Buchstaben a und b muss die Ausfuhranmeldung jedoch nicht die Einzelheiten für eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A enthalten.

▼M29

Artikel 787

(1)  Ausfuhranmeldungen müssen die Struktur einhalten und die Angaben enthalten, die im vorliegenden Kapitel, in den Artikeln 279 bis 289 sowie in den Anhängen 37 und 30A festgelegt sind. Sie sind bei der zuständigen Zollstelle mit Hilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben.

▼M34

(2)  Wenn das EDV-System der Zollbehörden oder die EDV-Anwendung der Person, die die Ausfuhranmeldung abgibt, nicht funktioniert, nehmen die Zollbehörden eine papiergestützte Ausfuhranmeldung entgegen, sofern dabei eine der folgenden Bestimmungen beachtet wurde:

a) Es wurde ein Vordruck nach dem Muster der Anhänge 31 bis 34 verwendet, der durch ein Sicherheitsdokument nach dem Muster in Anhang 45i und eine Liste der Warenpositionen zu Sicherheitszwecken nach dem Muster in Anhang 45j ergänzt wird;

b) es wurde ein Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45k und eine Liste der Warenpositionen Ausfuhr/Sicherheit nach dem Muster in Anhang 45l verwendet.

Der Vordruck enthält die in den Anhängen 37 und 30A festgelegte Minimalliste von Daten für das betreffende Ausfuhrverfahren.

▼M29

(3)  Die Zollbehörden legen einvernehmlich fest, nach welchem Verfahren in den Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a vorzugehen ist.

(4)  Für die Verwendung einer papiergestützten Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Buchstabe b ist die Zustimmung der Zollbehörden erforderlich.

(5)  Werden die Waren von Reisenden ausgeführt, die keinen direkten Zugang zum EDV-System des Zolls und damit keine Möglichkeit haben, die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle nach einem EDV-Verfahren abzugeben, so gestatten die Zollbehörden dem Reisenden, eine papiergestützte Ausfuhranmeldung auf einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen 31 bis 34 mit der in den Anhängen 37 und 30A festgelegten Minimalliste von Daten für das betreffende Ausfuhrverfahren zu verwenden.

(6)  In den Fällen der Absätze 4 und 5 tragen die Zollbehörden dafür Sorge, dass die Anforderungen der Artikel 796a bis 796e erfüllt werden.

▼B

Artikel 788

(1)  Als Ausführer im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex gilt die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt.

(2)  Ist der Eigentümer oder der in ähnlicher Weise Verfügungsberechtigte gemäß den Bestimmungen des Ausfuhrrechtsgeschäftes außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so gilt der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des Rechtsgeschäftes als Ausführer.

Artikel 789

Erfolgt die Ausfuhrlieferung durch einen Subunternehmer, so kann die Ausfuhranmeldung auch bei der Zollstelle abgegeben werden, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer seinen Sitz hat.

Artikel 790

Kann Artikel 161 Absatz 5 erster Satz des Zollkodex aus verwaltungstechnischen Gründen nicht angewandt werden, so kann die Ausfuhranmeldung bei jeder im betreffenden Mitgliedstaat hierfür zuständigen Zollstelle abgegeben werden.

Artikel 791

(1)  Eine Ausfuhranmeldung kann in begründeten Fällen

 von einer anderen als der in Artikel 161 Absatz 5 erster Satz des Zollkodex genannten Zollstelle

 oder

 von einer anderen als der in Artikel 790 genannten Zollstelle

 angenommen werden.

In diesem Fall tragen die Kontrollen bezüglich der Einhaltung bestehender Verbote und Beschränkungen dem Ausnahmecharakter der Situation Rechnung.

▼M29 —————

▼M29

Artikel 792

(1)  Erfolgt die Ausfuhranmeldung auf der Grundlage des Einheitspapiers, so sind unbeschadet des Artikels 207 die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 zu verwenden. Die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist, versieht Feld A mit ihrem Stempelabdruck und füllt gegebenenfalls Feld D aus.

Bei der Überlassung der Waren behält diese Zollstelle das Exemplar Nr. 1, sendet das Exemplar Nr. 2 an das statistische Amt des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrzollstelle liegt, und gibt das Exemplar Nr. 3, sofern die Artikel 796a bis 796e keine Anwendung finden, dem Beteiligten zurück.

(2)  Wird die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle mit Hilfe eines EDV-Verfahrens bearbeitet, so kann das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers durch ein aus dem Computersystem der Zollbehörde ausgedrucktes Begleitdokument ersetzt werden. Dieses Dokument muss mindestens die nach Artikel 796a für das Ausfuhrbegleitdokument erforderlichen Daten enthalten.

Die Zollbehörden können dem Antragsteller erlauben, das Begleitdokument aus seinem Computersystem auszudrucken.

(3)  Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so kann dieser auf die Verwendung des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers oder des Ausfuhrbegleitdokuments verzichten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 182b Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind.

(4)  Ist im Zollrecht vorgesehen, dass das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers durch ein anderes Dokument ersetzt wird, so gilt das vorliegende Kapitel unbeschadet der Artikel 796a bis 796e sinngemäß für dieses andere Dokument.

▼M29

Artikel 792a

(1)  Verlassen die zur Ausfuhr überlassenen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht, so unterrichtet der Ausführer oder der Anmelder unverzüglich die Ausfuhrzollstelle. Gegebenenfalls ist das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dieser Zollstelle zurückzugegeben. ►M33  ————— ◄

(2)  Bewirkt im Falle des ►M38  Artikels 793 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b ◄ oder des Artikels 793b eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebietes beendet wird, so dürfen die betreffenden Unternehmen oder Behörden den geänderten Vertrag nur mit Zustimmung der in Artikel 793 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zollstelle oder im Falle eines Versandvorgangs der Abgangsstelle erfüllen. Das Exemplar Nr. 3 ist der Ausfuhrzollstelle zurückzugeben, die die Anmeldung für ungültig erklärt.

▼M33

Artikel 792b

Bei einer Ausfuhranmeldung in Papierform gelten die Artikel 796da und 796e sinngemäß.

▼M29

Artikel 793

(1)  Die zur Ausfuhr überlassenen Waren sind der Ausgangszollstelle zu gestellen; dabei ist das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder das Begleitdokument nach Artikel 792 Absatz 2 vorzulegen.

(2)  Die Ausgangszollstelle ist die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Ausgangszollstelle entweder

a) für in Rohrleitungen beförderte Waren und für elektrische Energie die von dem Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle;

b) die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von den Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen werden, sofern

i) die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr verlassen sollen,

ii) der Anmelder oder sein Vertreter verlangt, dass die Förmlichkeiten nach Artikel 793a Absatz 2 oder Artikel 796e Absatz 1 in dieser Zollstelle durchgeführt werden.

▼M38

(3)  In den in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fällen muss, wenn Waren, die im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen werden, bei der Zollstelle am tatsächlichen Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffen, der Beförderer dieser Zollstelle auf Anfrage eine der folgenden Angaben zukommen lassen:

a) die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung, falls verfügbar, oder

b) eine Kopie des durchgehenden Beförderungsvertrags oder der Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren oder

c) die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers und die Anzahl der Packstücke und bei Containerfracht die Containernummer oder

d) Angaben über den durchgehenden Beförderungsvertrag oder die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, die in dem EDV-System der die Waren übernehmenden Person oder einem anderen kommerziellen EDV-System enthalten sind.

▼M29

Artikel 793a

(1)  Die Ausgangszollstelle nimmt vor der Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geeignete risikoorientierte Kontrollen vor und gewährleistet in erster Linie, dass die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen. Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren.

Ist die Ausfuhranmeldung bei einer anderen Zollstelle als der Ausgangszollstelle abgegeben worden und sind die Angaben nach Artikel 182b Absatz 2 des Zollkodex übermittelt worden, so kann die Ausgangszollstelle das Ergebnis einer von der anderen Zollstelle vorgenommenen Kontrolle berücksichtigen.

(2)  Hat der Anmelder in Feld 44 „RET-EXP“ oder den Code 30400 vermerkt oder auf andere Weise erklärt, dass ihm das Exemplar Nr. 3 zurückgegeben wird, so bescheinigt die Ausgangszollstelle den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk auf der Rückseite dieses Exemplars.

Sie übergibt dieses der Person, die es vorgelegt hat, oder einer auf dem Exemplar Nr. 3 angegebenen Person, die im Bezirk der Ausgangszollstelle ansässig ist, damit diese es an den Anmelder weiterleitet.

Der Vermerk erfolgt durch einen Stempelabdruck, der die Bezeichnung der Ausgangszollstelle und das Datum des Warenausgangs enthält.

(3)  Im Falle einer Ausfuhr in Teilsendungen über dieselbe Ausgangszollstelle wird der Vermerk nur für die Waren erteilt, die das Zollgebiet tatsächlich verlassen.

Im Falle einer Ausfuhr in Teilsendungen über mehrere Ausgangszollstellen beglaubigt die Ausfuhrzollstelle oder die Ausgangszollstelle, bei der das Original des Exemplars Nr. 3 vorgelegt worden ist, auf hinreichend begründeten Antrag für jede Teilsendung eine Kopie des Exemplars Nr. 3, die bei einer anderen Ausgangszollstelle vorzulegen ist.

In den Fällen der Unterabsätze 1 und 2 erhält das Original des Exemplars Nr. 3 einen entsprechenden Vermerk.

(4)  Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so kann dieser festlegen, dass das Exemplar Nr. 3 nicht mit einem Vermerk versehen wird; in diesem Fall wird das Exemplar Nr. 3 dem Anmelder nicht zurückgegeben.

(5)  Stellt die Ausgangszollstelle eine Mindermenge fest, so vermerkt sie dies auf dem vorgelegten Exemplar der Ausfuhranmeldung und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle.

Stellt die Ausgangszollstelle eine Mehrmenge fest, so untersagt sie den Ausgang der Mehrmenge, bis die Ausfuhrförmlichkeiten für sie erfüllt worden sind.

Stellt die Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit fest, so untersagt sie den Ausgang der Waren, bis die Ausfuhrförmlichkeiten für sie erfüllt worden sind, und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle.

▼M38 —————

▼M29

Artikel 793b

(1)  Werden Waren in einem Versandverfahren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder zu einer Ausgangszollstelle versandt, so versieht die Abgangsstelle das Exemplar Nr. 3 mit dem Vermerk nach Artikel 793a Absatz 2 und gibt es dem Beteiligten zurück.

Ist ein Begleitdokument erforderlich, so wird es ebenfalls mit dem Vermerk „Export“ versehen. Auf dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung wird auf das Begleitdokument Bezug genommen und umgekehrt.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach Artikel 419 Absätze 4 und 7 oder Artikel 434 Absätze 6 und 9 auf die Gestellung der Waren bei der Abgangsstelle verzichtet wird.

(2)  Bei zur Ausfuhr überlassenen Waren, die nicht in ein Versandverfahren übergeführt, sondern nach Artikel 445 bzw. Artikel 448 mit einem einzigen Manifest als Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung nach Artikel 445 Absatz 3 Buchstabe e bzw. Artikel 448 Absatz 3 Buchstabe e zu einer Ausgangszollstelle versandt werden, wird das Exemplar Nr. 3 ebenfalls nach Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mit dem Vermerk versehen und zurückgegeben.

(3)  Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren.

▼M38 —————

▼B

Artikel 794

(1)  Waren, die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen und deren Wert pro Sendung und Anmelder 3 000 ECU nicht überschreitet, können bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese Bestimmung nicht auf Personen angewandt wird, die als gewerblicher Zollagent für fremde Rechnung handeln.

(2)  Mündliche Ausfuhranmeldungen können nur bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

▼M29

Artikel 795

(1)  Haben Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, ohne zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein, so hat der Ausführer die Ausfuhranmeldung nachträglich bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem er ansässig ist.

Artikel 790 findet Anwendung.

Die Zollbehörden nehmen diese Anmeldung nur an, wenn der Ausführer Folgendes angibt:

a) einen Verweis auf die summarische Ausgangsanmeldung;

b) ausreichende Nachweise für Art und Menge der Waren und die Umstände, unter denen sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Auf Antrag des Anmelders erteilt diese Zollstelle auch die Ausgangsbescheinigung nach Artikel 793a Absatz 2 oder Artikel 796e Absatz 1.

(2)  Die nachträgliche Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollbehörden lässt Folgendes unberührt:

a) Sanktionen nach den nationalen Rechtsvorschriften;

b) mögliche Folgen von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der gemeinsamen Handelspolitik.

▼M29 —————

▼M29



KAPITEL 3

Austausch von Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen

Artikel 796a

(1)  Die Ausfuhrzollstelle überlässt dem Anmelder die Waren dadurch, dass sie ihm das Ausfuhrbegleitdokument ausstellt. Das Ausfuhrbegleitdokument muss dem Muster und den Bemerkungen in ►M34  Anhang 45g ◄ entsprechen.

(2)  Besteht eine Ausfuhrsendung aus mehreren Positionen, so ist dem Ausfuhrbegleitdokument eine Liste der Positionen beizufügen, die dem Muster und den Bemerkungen in ►M34  Anhang 45h ◄ entspricht. Die Liste ist Bestandteil des Ausfuhrbegleitdokuments.

(3)  Bei entsprechender Bewilligung kann das Ausfuhrbegleitdokument ein Ausdruck aus dem Computersystem des Anmelders sein.

Artikel 796b

(1)  Bei der Überlassung der Waren übermittelt die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle mit der Nachricht „Vorab-Ausfuhranzeige“ Angaben zum Ausfuhrvorgang. Diese Nachricht beruht auf Daten aus der Ausfuhranmeldung, die die Zollbehörden gegebenenfalls ergänzen.

(2)  Werden Waren als mehrere Sendungen zu mehreren Ausgangszollstellen befördert, so ist für jede einzelne Sendung eine eigene „Vorab-Ausfuhranzeige“ und ein eigenes Ausfuhrbegleitdokument erforderlich.

Artikel 796c

Die Zollbehörden können verlangen, dass ihnen die Ankunft der Waren bei der Ausgangszollstelle elektronisch angezeigt wird. In diesem Fall braucht das Ausfuhrbegleitdokument den Zollbehörden nicht vorgelegt zu werden, sondern verbleibt beim Anmelder.

▼M38

Die Anzeige muss die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.

▼M29

Artikel 796d

▼M38

(1)  Unbeschadet von Artikel 793 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b überzeugt sich die Ausgangszollstelle davon, dass die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen, und überwacht sie den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Als Grundlage für eine gegebenenfalls durchzuführende Warenprüfung durch die Ausgangszollstelle dient die Nachricht „Vorab-Ausfuhranzeige“ der Ausfuhrzollstelle.

Um eine zollamtliche Überwachung zu ermöglichen, wenn Waren aus einem Beförderungsmittel entladen und einer anderen Person übergeben werden, die die Waren im Besitz hat, und auf ein anderes Beförderungsmittel verladen werden, mit dem die Waren nach der Gestellung bei der Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Spätestens bei der Übergabe der Waren teilt die Person, die die Waren im Besitz hat, der Person, die die Waren als nächste im Besitz haben wird, die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers und die Anzahl der Packstücke oder bei Containerfracht die Containernummer und, falls eine vergeben wurde, die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung mit. Diese Mitteilung kann in elektronischer Form bzw. über Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme und -verfahren erfolgen oder, wenn diese nicht zur Verfügung stehen, in jeder anderen Form. Spätestens nach der Übergabe der Waren zeichnet die Person, die die Waren übernommen hat, die Angaben der Person auf, die unmittelbar vor ihr im Besitz der Waren war.

b) Ein Beförderer darf Waren für eine Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nur verladen, wenn er die Angaben gemäß Buchstabe a erhalten hat.

c) Der Beförderer teilt der Ausgangszollstelle mit, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, indem er die Angaben gemäß Buchstabe a übermittelt, es sei denn, diese Angaben sind den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme und -verfahren zugänglich. Falls möglich, muss diese Mitteilung Teil eines bestehenden Manifests oder anderer vorgeschriebener Beförderungsmitteilungen sein.

Im Sinne von Unterabsatz 2 ist der „Beförderer“ die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft befördert oder die Verantwortung für diese Beförderung übernimmt. Jedoch gilt Folgendes:

 Im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, gilt als „Beförderer“ diejenige Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist;

 im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung gilt als „Beförderer“ diejenige Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abgeschlossen und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausgestellt hat.

▼M29

(2)  Die Ausgangszollstelle übermittelt der Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, die Nachricht „Ergebnisse beim Ausgang“. Unter besonderen Umständen kann die Ausgangszollstelle diese Nachricht zu einem späteren Zeitpunkt übermitteln.

(3)  Im Falle einer Ausfuhr in Teilsendungen, bei der die Waren mit einer „Vorab-Ausfuhranzeige“ als eine Sendung zu einer Ausgangszollstelle befördert, dann aber als mehrere Sendungen über diese Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, überwacht die Ausgangszollstelle den körperlichen Ausgang der Waren und übermittelt die „Ergebnisse beim Ausgang“ erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Werden Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände mit einer „Vorab-Ausfuhranzeige“ als eine Sendung zu einer Ausgangszollstelle befördert, dann aber als mehr als eine Sendung über mehr als eine Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so beglaubigt die Ausgangszollstelle, der die Sendung zuerst gestellt worden ist, auf hinreichend begründeten Antrag für jede Teilsendung eine Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments.

Die Zollbehörden erteilen diese Beglaubigung nur, wenn die Daten im Ausfuhrbegleitdokument mit denen in der „Vorab-Ausfuhranzeige“ übereinstimmen.

Die betreffende Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments und die Waren sind bei der betreffenden Ausgangszollstelle zusammen zu präsentieren. Jede Ausgangszollstelle versieht die Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments mit den Angaben nach Artikel 793a Absatz 2 und schickt sie an die Ausgangszollstelle zurück, der die Sendung zuerst gestellt worden ist. Diese Zollstelle übermittelt die „Ergebnisse beim Ausgang“ erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

▼M38

(4)  Sind zur Ausfuhr angemeldete Waren nicht mehr dazu bestimmt, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, so muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort in diesem Gebiet zu verbringen, der Ausgangszollstelle unbeschadet von Artikel 792a die Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a übermitteln. Diese Informationen können in jeglicher Form übermittelt werden.

▼M33

Artikel 796da

(1)  Hat die Ausfuhrzollstelle 90 Tage nach dem Tag der Überlassung der Waren zur Ausfuhr keine Nachricht „Ergebnisse beim Ausgang“ nach Artikel 796d Absatz 2 erhalten, kann sie gegebenenfalls den Ausführer bzw. Anmelder auffordern, anzugeben, an welchem Datum und von welcher Zollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(2)  Der Ausführer oder Anmelder kann die Ausfuhrzollstelle von sich aus oder auf eine gemäß Absatz 1 erfolgte Anfrage darüber unterrichten, dass und an welchem Datum und von welcher Zollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, und von der Ausfuhrzollstelle verlangen, dass diese den Ausgang bescheinigt. In diesem Fall fordert die Ausfuhrzollstelle die Nachricht „Ergebnisse beim Ausgang“ von der Ausgangszollstelle an, die diese Anfrage binnen 10 Tagen beantwortet.

(3)  Bestätigt die Ausgangszollstelle in den in Absatz 2 genannten Fällen den Ausgang der Waren nicht innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist, setzt die Ausfuhrzollstelle den Ausführer oder Anmelder hiervon in Kenntnis.

Der Ausführer oder Anmelder kann gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis darüber erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(4)  Der Nachweis nach Absatz 3 kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Dokumente erbracht werden:

a) eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;

b) den Zahlungsnachweis, die Rechnung oder den von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, unterzeichneten oder authentifizierten Lieferschein;

c) eine von dem Unternehmen, das die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, unterzeichnete oder authentifizierte Erklärung;

d) ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Landes außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beglaubigtes Dokument;

▼M38

e) die Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die an Bohr- und Förderplattformen für Erdöl und Erdgas oder Windenergieanlagen gelieferten Waren.

▼M33

Artikel 796e

(1)  Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Ausführer oder Anmelder den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:

a) nachdem sie von der Ausgangszollstelle die Nachricht „Ergebnisse beim Ausgang“ erhalten hat;

b) nachdem sie in den Fällen des Artikels 796da Absatz 2 binnen 10 Tagen zwar keine Nachricht „Ergebnisse beim Ausgang“ von der Ausgangszollstelle erhalten, sich jedoch davon überzeugt hat, dass die nach Artikel 796da Absatz 4 vorgebrachten Nachweise ausreichen.

(2)  Hat die Ausfuhrzollstelle nach einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Überlassung der Waren zur Ausfuhr weder von der Ausgangszollstelle eine Nachricht „Ergebnisse beim Ausgang“ noch einen ausreichenden Nachweis entsprechend Artikel 796da Absatz 4 erhalten, so kann sie annehmen, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben.

(3)  Die Ausfuhrzollstelle teilt dem Ausführer oder Anmelder und der angegebenen Ausgangszollstelle die Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung mit.

Die Ausfuhrzollstelle unterrichtet die angegebene Ausgangszollstelle, wenn sie Nachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe b akzeptiert hat.



▼M29

KAPITEL 4

Vorübergehende Ausfuhr mit Carnet ATA

▼B

Artikel 797

(1)  Die Ausfuhr kann unter folgenden Voraussetzungen mit Carnet ATA erfolgen:

a) Das Carnet ATA muß in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt sein und Sichtvermerk und Bürgschaft eines in der Gemeinschaft ansässigen Verbandes, der zu einer internationalen Kette bürgender Verbände gehört, aufweisen.

Die Liste der Verbände wird von der Kommission veröffentlicht.

b) Das Carnet darf nur für Gemeinschaftswaren ausgestellt werden. Es darf jedoch keine Waren betreffen,

 für die bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen oder anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ausfuhr gewährten Beträgen erfüllt werden;

 für die ein anderer finanzieller Vorteil als diese Erstattungen oder sonstigen Beträge im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik mit der Auflage der Ausfuhr dieser Waren gewährt worden ist;

 für die ein Antrag auf Erstattung oder Erlaß von Einfuhrabgaben gestellt worden ist.

c) Die in Artikel 221 aufgeführten Unterlagen müssen vorliegen. Die Zollbehörden können die Vorlage des Beförderungspapiers verlangen.

d) Die Waren müssen zur Wiedereinfuhr bestimmt sein.

(2)  Werden die mit Carnet ATA beförderten Waren zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt, so erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:

a) sie prüft die Angaben in den Feldern A bis G des Ausfuhrabschnitts im Hinblick auf die mit dem Carnet beförderten Waren;

b) sie füllt gegebenenfalls das Feld „Bescheinigung durch die Zollbehörden“ auf dem Umschlagblatt des Carnets aus;

c) sie füllt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;

d) sie vermerkt den Namen der Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts;

e) sie behält den Ausfuhrabschnitt.

(3)  Ist die Ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig Ausgangszollstelle, so erledigt sie die Förmlichkeiten nach Absatz 2, läßt Feld 7 des Ausfuhrstammblatts jedoch offen, das von der Ausgangszollstelle ausgefüllt werden muß.

(4)  Die von der zuständigen Zollstelle in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts angegebene Frist für die Wiedereinfuhr der Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschreiten.

Artikel 798

Wenn eine Ware, die das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnet ATA verlassen hat, nicht mehr zur Wiedereinfuhr bestimmt ist, ist der Ausfuhrzollstelle eine Ausfuhranmeldung vorzulegen, die alle in Anhang 37 genannten Angaben enthält.

Auf Vorlage des betreffenden Carnets bestätigt die Ausfuhrzollstelle das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung und macht das Wiedereinfuhrstammblatt sowie den Wiedereinfuhrabschnitt ungültig.



TITEL V

SONSTIGE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

▼M20



KAPITEL 1

Freizonen und Freilager



Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 2 und 3



Unterabschnitt 1

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

Artikel 799

Für dieses Kapitel gelten folgende Definitionen:

a)

Kontrolltyp I : die Kontrollen, die sich im Wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung stützen;

b)

Kontrolltyp II : die Kontrollen, die im Wesentlichen mit den Erfordernissen des Zolllagerverfahrens übereinstimmen;

c)

Beteiligter : jede Person, die in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung, der Umwandlung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt.

Artikel 800

Jede Person ist befugt, bei den von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörden zu beantragen, dass bestimmte Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen erklärt werden oder die Errichtung eines Freilagers bewilligt wird.

Artikel 801

(1)  Die Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes in einer Freizone ist schriftlich zu beantragen.

(2)  In dem Antrag nach Absatz 1 ist anzugeben, zu welcher Tätigkeit das Gebäude benutzt werden soll; ferner muss der Antrag alle sonstigen Angaben enthalten, die es den zuständigen Zollbehörden gestatten, die Möglichkeit der Bewilligungserteilung zu beurteilen.

(3)  Die zuständigen Zollbehörden erteilen die Bewilligung, wenn die Einhaltung der Vorschriften des Zollrechts dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4)  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für den Umbau eines Gebäudes in einer Freizone oder eines als Freilager dienenden Gebäudes.

Artikel 802

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) die Freizonen, die bestehen und in der Gemeinschaft in Betrieb sind, gemäß der Einteilung nach Artikel 799;

b) die zuständigen Zollbehörden, bei denen der Antrag nach Artikel 804 zu stellen ist.

Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen nach den Buchstaben a) und b) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.



Unterabschnitt 2

Zulassung der Bestandsaufzeichnungen

Artikel 803

(1)  Jeder Beteiligte muss vor Beginn seiner Tätigkeiten von den Zollbehörden eine Zulassung seiner Bestandsaufzeichnungen im Sinne von

 Artikel 176 des Zollkodex in einer Freizone des Kontrolltyps I oder in einem Freilager oder

 Artikel 105 des Zollkodex in einer Freizone des Kontrolltyps II

erhalten.

(2)  Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird nur solchen Personen erteilt, die jede erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften über Freizonen und Freilager bieten.

Artikel 804

(1)  Der Antrag auf Zulassung der Bestandsaufzeichnungen ist schriftlich bei den von dem Mitgliedstaat dafür bestimmten Zollbehörden zu stellen, in dem sich die Freizone oder das Freilager befindet.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Antrag muss die beabsichtigten Tätigkeiten bezeichnen; diese Informationen gelten als Mitteilung gemäß Artikel 172 Absatz 1 des Zollkodex. Er muss Folgendes enthalten:

a) eine genaue Beschreibung der geführten oder geplanten Bestandsaufzeichnungen,

b) Art und zollrechtlichen Status der Waren, die Gegenstand dieser Tätigkeit sind,

c) gegebenenfalls die Angabe, in welchem Zollverfahren die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,

d) alle sonstigen Auskünfte, die die Zollbehörden benötigen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften sicherzustellen.



Abschnitt 2

Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps I und Freilager



Unterabschnitt 1

Überwachung

Artikel 805

Die Umzäunung zur Abgrenzung einer Freizone muss so beschaffen sein, dass den Zollbehörden die Überwachung außerhalb der Freizone erleichtert wird und keine Möglichkeit besteht, die Waren widerrechtlich aus der Freizone zu entfernen.

Unterabsatz 1 findet auf Freilager entsprechend Anwendung.

Der Außenbereich der Umzäunung muss derart hergerichtet sein, dass eine ordnungsgemäße Überwachung durch die Zollbehörden möglich ist. Der Zugang zu diesem Bereich ist von ihrem Einverständnis abhängig.

Artikel 806

Die für die Freizone oder das Freilager geführten Bestandsaufzeichnungen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) alle Angaben betreffend Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und Bezeichnung der Waren unter Verwendung der handelsüblichen Bezeichnung sowie gegebenenfalls Kennzeichen des Behälters;

b) die Angaben, die erforderlich sind, um die Waren jederzeit überwachen zu können, insbesondere deren Aufenthaltsort, die zollrechtliche Bestimmung, die sie nach ihrem Aufenthalt in der Freizone oder dem Freilager erhalten haben, oder deren Verbringen in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft;

c) den Hinweis auf das beim Warenein- und -ausgang verwendete Beförderungspapier;

d) die Angabe des zollrechtlichen Status und gegebenenfalls den Hinweis auf die Bescheinigung dieses Status gemäß Artikel 812;

e) die Angaben über die üblichen Behandlungen;

f) gegebenenfalls Vermerke gemäß den Artikeln 549, 550 oder 583;

g) Einzelheiten über Waren, die im Falle einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung keinen Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterworfen wären und bei denen die Verwendung oder Bestimmung geprüft werden muss.

▼M29

h) die zusätzlichen Angaben, die nach Anhang 30A für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich sind, sofern nach Artikel 182c des Zollkodex eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist.

▼M20

Die Zollbehörden können darauf verzichten, bestimmte Angaben zu verlangen, soweit die zollamtliche Überwachung der Freizone oder des Freilagers dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Werden Aufzeichnungen im Rahmen eines Zollverfahrens verlangt, so brauchen die darin enthaltenen Angaben nicht in den Bestandsaufzeichnungen aufgeführt zu werden.

Artikel 807

Die aktive Veredelung oder das Umwandlungsverfahren wird für Veredelungserzeugnisse, Umwandlungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die sich in einer Freizone oder in einem Freilager befinden, durch die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen der Freizone oder des Freilagers beendet. Der Hinweis auf diese Anschreibung ist in den Aufzeichnungen für die aktive Veredelung oder die Umwandlung zu vermerken.



Unterabschnitt 2

Sonstige Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps I und Freilager

Artikel 808

Handelspolitische Maßnahmen, die in Rechtsakten der Gemeinschaft vorgesehen sind, gelten für Nichtgemeinschaftswaren, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, nur, wenn sich diese Maßnahmen auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft beziehen.

Artikel 809

Sind die Bemessungsgrundlagen für die Zollschuld von Waren zu berücksichtigen, bevor an diesen übliche Behandlungen im Sinne des Anhangs 72 durchgeführt wurden, so kann das Informationsblatt INF 8 gemäß Artikel 523 ausgestellt werden.

Artikel 810

In einer Freizone oder einem Freilager kann ein Vorratslager nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eingerichtet werden.

▼M29 —————

▼M20

Artikel 812

Bescheinigen die Zollbehörden gemäß Artikel 170 Absatz 4 des Zollkodex den Status der Waren als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren, so benutzen sie einen Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 109.

Der Beteiligte bescheinigt den Status der Waren als Gemeinschaftswaren mit diesem Vordruck, wenn Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 173 Buchstabe a) des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, einschließlich bei Beendigung der aktiven Veredelung oder des Umwandlungsverfahrens.



Abschnitt 3

Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps II

Artikel 813

Vorbehaltlich der Vorschriften des Abschnitts 1 und des Artikels 814 finden die Vorschriften über das Zolllagerverfahren auf Freizonen des Kontrolltyps II Anwendung.

▼M29 —————

▼B



KAPITEL 2

Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe zugunsten der Staatskasse



▼M29

Abschnitt 1

Wiederausfuhr

▼M29

Artikel 841

(1)  Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich, so gelten unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die gegebenenfalls bei der Beendigung des vor der Wiederausfuhr der Waren erfolgten Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung zu beachten sind, ►M38  Artikel 786 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b sowie die Artikel 787 bis 796e ◄ sinngemäß.

(2)  Ist für die Wiederausfuhr von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ein Carnet ATA ausgestellt worden, so kann die Zollanmeldung bei einer anderen als der in Artikel 161 Absatz 5 des Zollkodex genannten Zollstelle abgegeben werden.

▼M38

Artikel 841a

(1)  In anderen als den in Artikel 182 Absatz 3 dritter Satz des Zollkodex definierten Fällen wird die Wiederausfuhr anhand einer summarischen Ausgangsanmeldung nach den Artikeln 842a bis 842e mitgeteilt, es sei denn, auf diese Anforderung wird gemäß Artikel 842a Absatz 3 oder 4 verzichtet.

(2)  Werden Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder sich in einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt, ohne dass eine Zollanmeldung oder summarische Ausgangsanmeldung erforderlich ist, so muss die Wiederausfuhr der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen werden, vor dem Ausgang der Waren in der von den Zollbehörden vorgeschriebenen Form mitgeteilt werden.

Die in Absatz 3 genannte Person wird auf Antrag ermächtigt, eine oder mehrere Einzelheiten der Mitteilung zu ändern. Eine solche Änderung ist nicht mehr möglich, nachdem die in der Mitteilung genannten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(3)  Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Mitteilung wird vom Beförderer vorgenommen. Sie wird jedoch vom Inhaber des Verwahrungslagers oder Inhaber eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltyps I oder jeder anderen Person vorgenommen, die in der Lage ist, eine Ware zu gestellen, wenn dem Beförderer mitgeteilt wurde, dass die im zweiten Satz dieses Absatzes genannte Person die Mitteilung vornimmt und er sich gemäß einer vertraglichen Vereinbarung damit einverstanden erklärt hat. Die Ausgangszollstelle kann bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Mitteilung mit seinem Wissen erfolgt ist.

Artikel 796d Absatz 1 letzter Unterabsatz gilt hinsichtlich der Definition des Beförderers.

(4)  In Fällen, in denen die Waren nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht mehr dazu bestimmt sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, gilt Artikel 796d Absatz 4 sinngemäß.



▼M29

Abschnitt 2

Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe zugunsten der Staatskasse

▼B

Artikel 842

(1)  Für die Anwendung von Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex muß die Mitteilung der Vernichtung oder Zerstörung der Waren schriftlich erfolgen und ist vom Beteiligten zu unterzeichnen. Die Mitteilung muß so rechtzeitig erfolgen, daß es den Zollbehörden möglich ist, die Vernichtung oder Zerstörung zu überwachen.

(2)  Sind die Waren bereits Gegenstand einer von den Zollbehörden angenommenen Zollanmeldung, so vermerken die Zollbehörden die Vernichtung oder Zerstörung auf der Zollanmeldung und erklären diese gemäß Artikel 66 des Zollkodex für ungültig.

Die Zollbehörden, bei der die Waren vernichtet oder zerstört werden, vermerken auf der Zollanmeldung Art und Menge der bei der Zerstörung der Waren anfallenden Abfälle und Überreste, die als Bemessungsgrundlage für den Erhalt einer anderen zollrechtlichen Bestimmung heranzuziehen sind.

(3)  Absatz 2 Unterabsatz 1 gilt entsprechend für Waren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden



TITEL VI

WAREN, DIE DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN

▼M29



KAPITEL 1

Summarische Ausgangsanmeldung

▼M38

Artikel 842a

(1)  Ist für die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unbeschadet der Absätze 3 und 4 keine Zollanmeldung erforderlich, so ist die summarische Ausgangsanmeldung bei der Ausgangszollstelle einzureichen.

(2)  Im Sinne dieses Kapitels ist die „Ausgangszollstelle“

a) die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, oder

b) wenn die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Luft- oder Seeweg verlassen, die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder Flugzeug verladen werden, mit dem sie an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden.

(3)  Keine summarische Ausgangsanmeldung ist erforderlich, wenn eine elektronische Versandanmeldung die Angaben in der summarische Ausgangsanmeldung enthält, sofern die Bestimmungsstelle auch die Ausgangszollstelle ist oder sich die Bestimmungsstelle außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befindet.

(4)  In folgenden Fällen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:

a) in den in Artikel 592a genannten Ausnahmefällen;

b) wenn in einem Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren geladen werden, die in einem anderen Gemeinschaftshafen oder -flughafen ausgeladen werden sollen, sofern der Ausgangszollstelle auf Anfrage ein Nachweis in Form eines Handels-, Hafens- oder Beförderungspapiers oder einer Ladeliste hinsichtlich des voraussichtlichen Entladeorts zur Verfügung gestellt wird. Dasselbe gilt, wenn das Schiff oder Flugzeug, das die Waren befördert, einen Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft an Bord des Schiffes oder Flugzeugs verbleiben sollen;

c) wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;

d) wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen wurden und an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringen wird;

e) wenn Waren, die sich in einem Verwahrungslager oder einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, von dem Transportmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, sofern

i) das Umladen innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, nachdem die Waren für ein Verwahrungslager oder in einer Freizone des Kontrolltyps I gestellt wurden; in außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden diesen Zeitraum verlängern, um diesen Umständen zu begegnen, und

ii) den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen und

iii) sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis der Beförderers nicht geändert haben;

f) wenn der Ausgangszollstelle Nachweise dafür, dass die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringenden Waren bereits Gegenstand einer Zollanmeldung waren, die die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung enthält, entweder über das EDV-System des Betreibers des Verwahrungslagers, des Beförderers bzw. des Hafen-/Flughafenbetreibers oder über ein anderes von den Zollbehörden zugelassenes kommerzielles EDV-System zur Verfügung gestellt werden.

Unbeschadet von Artikel 842d Absatz 2 wird bei den Zollkontrollen in den unter den Buchstaben a bis f genannten Fällen den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen.

(5)  Ist eine summarische Ausgangsanmeldung vorgeschrieben, so wird sie vom Beförderer abgegeben. Eine solche Anmeldung wird jedoch vom Betreiber des Verwahrungslagers oder vom Betreiber eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltyps I oder jeder anderen Person abgegeben, die in der Lage ist eine Ware zu gestellen, wenn dem Beförderer mitgeteilt wurde, dass die im zweiten Satz dieses Absatzes genannte Person die Anmeldung abgibt und er sich damit gemäß einer vertraglichen Vereinbarung einverstanden erklärt hat. Die Ausgangszollstelle kann bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Abgabe der Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist.

Artikel 796d Absatz 1 letzter Unterabsatz gilt hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Beförderers.

(6)  In Fällen, in denen die Waren nach Einreichung einer summarischen Ausgangsanmeldung nicht mehr dazu bestimmt sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, gilt Artikel 796d Absatz 4 sinngemäß.

▼M29

Artikel 842b

(1)  Die summarische Ausgangsanmeldung ist mit Hilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben. Sie muss die nach Anhang 30A für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Bemerkungen in dem genannten Anhang auszufüllen.

Die summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren.

(2)  Summarische Ausgangsanmeldungen, die die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, werden von den Zollbehörden bei Erhalt unverzüglich registriert.

Artikel 199 Absatz 1 gilt sinngemäß.

(3)  Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldung nur in folgenden Fällen:

a) wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert;

b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert.

▼M34

In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Ausgangsanmeldung der Vordruck „Sicherheitsdokument“ nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Ausgangsanmeldung erfolgt, aus mehreren Positionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.

▼M34

In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden übermittelten Unterlagen die für summarische Ausgangsanmeldungen nach Anhang 30A erforderlichen Angaben enthalten.

▼M29

(4)  Die Zollbehörden legen einvernehmlich fest, nach welchem Verfahren in den Fällen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorzugehen ist.

(5)  Für die Verwendung einer papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b ist eine Zustimmung der Zollbehörden erforderlich.

Die summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu unterzeichnen.

Artikel 842c

(1)  Im intermodalen Verkehr, bei dem die Waren für die Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden, ist für die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung die Frist gemäß Artikel 842d Absatz 1 maßgebend, die für das Beförderungsmittel gilt, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt.

(2)  Befördert im kombinierten Verkehr das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes aktives Beförderungsmittel, so obliegt die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung dem Betreiber dieses anderen Beförderungsmittels.

Die Frist für die Abgabe der Anmeldung entspricht der für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel geltenden Frist nach Artikel 842d Absatz 1.

Artikel 842d

(1)  Die summarische Ausgangsanmeldung ist innerhalb der in Artikel 592b Absatz 1 festgesetzten Frist bei der Ausgangszollstelle abzugeben.

▼M33

Artikel 592b Absätze 2 und 3 und Artikel 592c gelten sinngemäß.

▼M29

(2)  Nach Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung nimmt die zuständige Zollstelle vor Überlassung der Waren zum Ausgang aus der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums, zwischen der Frist für die in Artikel 592b genannte Anmeldung für die betreffende Verkehrsart und dem Vorladen oder Abgang der Waren, in erster Linie für Sicherheitszwecke geeignete risikoorientierte Kontrollen vor.

▼M38

Werden Waren, für die nach Artikel 842a Absatz 4 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht erforderlich ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren erforderlichenfalls anhand der Unterlagen oder sonstigen Informationen über die Waren vorgenommen.

▼M29

Die Waren können zum Ausgang überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist.

(3)  Wird festgestellt, dass für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen und für die eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, keine derartige Anmeldung vorliegt, so gibt die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, unverzüglich eine summarische Ausgangsanmeldung ab.

Gibt der Beteiligte nach Ablauf der Fristen der Artikels 592b und 592c eine summarische Ausgangsanmeldung ab, so bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.

(4)  Sind die zuständigen Zollbehörden aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen nicht in der Lage, die Waren zum Ausgang zu überlassen, so benachrichtigen sie die Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben hat, und, falls nicht identisch, die für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortliche Person, dass die Waren nicht überlassen werden.

Diese Mitteilung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Risikobewertung für die betreffenden Waren erfolgen.

Artikel 842e

(1)  Die Fristen gemäß Artikel 842d Absatz 1 gelten nicht, wenn in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldungsdaten vorgesehen sind als in dem genannten Artikel.

(2)  Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als der Zeitraum, der benötigt wird, um die Risikoanalyse abzuschließen, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

▼M33

Artikel 842f

Haben Waren, die unter eine summarische Ausgangsanmeldung fallen, nach Ablauf einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Abgabe der Anmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen, gilt die summarische Ausgangsanmeldung als nicht abgegeben.



▼M29

KAPITEL 2

Vorübergehende Ausfuhr

▼M18

Artikel 843

(1)  In diesem ►M29  Kapitel ◄ werden die Bedingungen festgelegt, die für Waren gelten, welche zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert und dabei vorübergehend aus diesem Zollgebiet verbracht werden, gleichgültig, ob dabei das Gebiet eines Drittlandes berührt wird oder nicht, und deren Ausgang oder Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Verboten oder Beschränkungen, einer Ausfuhrabgabe oder einer sonstigen Abgabe bei der Ausfuhr unterliegt, sofern diese durch eine Gemeinschaftsmaßnahme vorgesehen werden und unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die diese Massnahme gegebenenfalls vorsieht.

Diese Bedingungen gelten jedoch nicht,

 wenn bei einer Anmeldung der Waren zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft der Zollstelle, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, nachgewiesen wird, dass der von der Beschränkung befreiende Verwaltungsakt vollzogen, beziehungsweise die geschuldeten Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben entrichtet worden sind oder dass die Waren nach der Sachlage ohne weitere Förmlichkeiten aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden dürfen, oder

 wenn die Beförderung im Linienluftverkehr ohne Zwischenlandung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder im Linienseeverkehr im Sinne des Artikels 313a erfolgt.

▼M32 —————

▼M18

(3)  Werden die Waren

a) in ein anderes Zollverfahren als das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt

oder

b) nicht im Rahmen eines Zollverfahrens befördert,

so wird das Kontrollexemplar T5 gemäß den Artikeln 912a bis 912g ausgestellt. In Feld 104 des Vordrucks T5 ist das Feld „Andere (genaue Angaben)“ anzukreuzen und der Vermerk nach Absatz 2 einzutragen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fällen wird das Kontrollexemplar T5 bei der Zollstelle ausgestellt, bei der die für die Versendung der Waren erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt werden. In den in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fällen sind die Waren unter Vorlage des Kontrollexemplars T5 der für den Ort zuständigen Zollstelle zu gestellen, an dem sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

Diese Zollstellen legen die Frist fest, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und bringen gegebenenfalls auf dem Zollpapier, mit dem die Waren befördert werden, den in Absatz 2 vorgesehenen Vermerk an.

Für die Zwecke des Kontrollexemplars T5 gilt als Bestimmungsstelle entweder die Bestimmungsstelle des Zollverfahrens nach Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder die für den Ort zuständige Zollstelle, an dem die Waren in den in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fällen wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(4)  Absatz 3 gilt auch für Waren, die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder im Sinne des Artikels 309 Buchstabe f) befördert und dabei von einem dieser Länder aus weiterversandt werden.

(5)  Sieht die in Absatz 1 genannte Gemeinschaftsmaßnahme eine Sicherheitsleistung vor, so wird diese gemäß Artikel 912b Absatz 2 geleistet.

(6)  Werden die Waren nicht unmittelbar nach ihrem Eintreffen bei der Bestimmungsstelle entweder als Waren mit Gemeinschaftscharakter anerkannt oder den Zollförmlichkeiten für das Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unterworfen, so ergreift die Bestimmungsstelle alle für sie geltenden Maßnahmen.

(7)  In dem Fall nach Absatz 3 sendet die Bestimmungsstelle nach Erledigung aller Förmlichkeiten das Original des Kontrollexemplars T5 mit den erforderlichen Vermerken unverzüglich an die in Feld B („Zurücksenden an“) des Vordrucks T5 vermerkte Anschrift zurück.

(8)  Werden die Waren nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht, so gelten sie als widerrechtlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und zwar von demjenigen Mitgliedstaat aus, in dem das Verfahren nach Absatz 2 überführt wurden oder in dem das Kontrollexemplar T5 ausgestellt wurde.

▼B



TEIL III

▼M13

Vorzugsbehandlungen



TITEL I

▼C4

RÜCKWAREN

▼B

Artikel 844

(1)  Gemäß Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex werden folgende Waren von den Einfuhrabgaben befreit:

 Waren, für die bei ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Beträgen bei der Ausfuhr erfüllt worden sind,

 oder

 Waren, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eine andere finanzielle Vergünstigung als die genannten Erstattungen oder Beträge gewährt wird, die an die Auflage der Ausfuhr der betreffenden Waren geknüpft ist,

sofern nachgewiesen wird, daß die ausgezahlten Erstattungen oder sonstigen Beträge zurückgezahlt worden sind, beziehungsweise die zuständigen Dienststellen alle Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausgezahlt werden, oder daß die anderen finanziellen Vergünstigungen rückgängig gemacht worden sind, und die betreffenden Waren

i) im Bestimmungsland aus Gründen der einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden konnten;

ii) vom Empfänger zurückgesandt wurden, weil sie mit Mängeln behaftet sind oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechen;

iii) in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, weil der vorgesehenen Verwendung andere vom Ausführer nicht beeinflußte Umstände entgegenstanden.

(2)  Die in Absatz 1 Ziffer iii) bezeichneten Umstände treffen auf folgende Waren zu:

a) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht werden, weil sie oder das Beförderungsmittel, auf dem sie sich befanden, vor der Lieferung an den Empfänger beschädigt worden sind;

b) Waren, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung ausgeführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind;

c) Waren, die nicht an den Empfänger geliefert werden konnten, weil dieser den der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllen konnte;

d) Waren, die aufgrund von Naturereignissen oder von politischen oder sozialen Ereignissen nicht an den Empfänger geliefert werden konnten oder die dieser erst nach Ablauf der Lieferfrist erhalten hat, die in dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag bindend vorgeschrieben war;

e) unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallende Waren, die im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ausgeführt, aber auf dem Markt des Bestimmungsdrittlandes nicht verkauft worden sind.

(3)  Waren, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik mit einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgeführt worden sind, werden nur dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nachgewiesen wird, daß die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten worden sind.

(4)  Waren im Sinne des Absatzes 1 werden nur dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten im Zollgebiet der Gemeinschaft zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

▼M14

Werden die Waren nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, können die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Überschreitung der Frist zulassen. In diesem Fall sind der Kommission die Einzelheiten des Falls mitzuteilen.

▼B

Artikel 845

Rückwaren werden auch dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nur eine Teilmenge der zuvor aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Waren wiedereingeführt wird.

Dies gilt auch, wenn es sich bei den Rückwaren um Teile und Zubehör von zuvor aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Maschinen, Instrumenten, Apparaten oder sonstigen Erzeugnissen handelt.

Artikel 846

(1)  Abweichend von Artikel 186 des Zollkodex werden folgende Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit:

a) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich den zu ihrer Erhaltung notwendigen Behandlungen oder solchen, die allein der Änderung ihres Aussehens dienen, unterzogen worden sind;

b) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zwar anderen Behandlungen als den zu ihrer Erhaltung notwendigen oder anderen Behandlungen als denen, die zur Änderung ihres Aussehens beitragen, unterzogen worden sind, die sich aber als schadhaft oder für die vorgesehene Verwendung ungeeignet erwiesen haben, sobald eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 diese Waren sind ausschließlich zum Zweck der Ausbesserung oder Instandsetzung behandelt worden oder

 es ist erst nach Beginn der genannten Behandlung festgestellt worden, daß sie für die vorgesehene Verwendung ungeeignet sind.

(2)  Hätten die Behandlungen, denen die Rückwaren gemäß Absatz 1 Buchstabe b) unterzogen werden können, im Rahmen einer passiven Veredelung zur Erhebung von Einfuhrabgaben geführt, so gelten die einschlägigen Vorschriften über die Abgabenerhebung im Verfahren der passiven Veredelung.

►C2  Besteht die Behandlung einer Ware jedoch in einer Ausbesserung oder Instandsetzung, die infolge eines außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetretenen unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich geworden ist, und wird dies gegenüber den Zollbehörden hinreichend nachgewiesen, so wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, ◄ wenn der Wert der Rückware infolge dieser Behandlung nicht größer geworden ist als der Wert, den sie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hatte.

(3)  Im Sinne des Absatzes 2 zweiter Unterabsatz

a) gilt als erforderlich gewordene Ausbesserung oder Instandsetzung jeder Vorgang, der bewirkt, daß außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetretene Funktionsmängel oder Schäden einer Ware behoben werden, sofern ohne diesen Vorgang die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte;

b) gilt der Wert einer Ware infolge einer Behandlung nicht als größer geworden als der Wert, den sie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hatte, wenn die Ware nicht weitergehend behandelt wird, als es für ihre weitere Verwendung unter den gleichen Bedingungen wie zum Zeitpunkt der Ausfuhr unbedingt erforderlich ist.

Müssen der Ware bei der Ausbesserung oder Instandsetzung Ersatzteile hinzugefügt werden, so ist dies auf solche Teile zu beschränken, die für die weitere Verwendung der Ware unter den gleichen Bedingungen wie zum Zeitpunkt der Ausfuhr unbedingt erforderlich sind.

Artikel 847

Auf Antrag des Beteiligten erteilen die Zollbehörden bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten eine Bescheinigung, die alle Angaben enthält, die als Nämlichkeitsnachweis im Falle der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft erforderlich sind.

Artikel 848

(1)  Als Rückwaren können Waren nur dann anerkannt werden, wenn

 für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

 

a) entweder ein dem Ausführer von den Zollbehörden ausgehändigtes Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Durchschrift

b) oder das in Artikel 850 vorgesehene Auskunftsblatt vorgelegt wird.

Die Papiere nach Buchstabe a) oder b) werden nicht verlangt, wenn die Wiedereinfuhrzollstelle anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten beigebrachter Beweisunterlagen feststellen kann, daß die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten und daß sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Voraussetzungen erfüllt haben, um als Rückwaren anerkannt werden zu können;

 oder wenn die Waren mit einem in der Gemeinschaft ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden.

 Diese Waren können auch dann noch nach Maßgabe des Artikels 185 des Zollkodex als Rückwaren eingefü

 In allen Fällen sind die in Artikel 290 Absatz 2 aufgeführten Förmlichkeiten zu erledigen.

(2)  Die Vorschriften von Absatz 1 erster Gedankenstrich finden keine Anwendung auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Verpackungen, ►C2  Beförderungsmitteln ◄ oder bestimmten in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren, wenn die autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen keine Vorlage von Zollpapieren erfordern.

Sie finden ebenfalls keine Anwendung in den Fällen, in denen Waren mündlich oder auf andere Art zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet werden können.

(3)  Die Wiedereinfuhrzollstelle kann vom Beteiligten gegebenenfalls verlangen ►C1  , ihr zusätzliche Nachweise insbesondere hinsichtlich der Nämlichkeit der Rückwaren vorzulegen. ◄

Artikel 849

(1)  Werden Rückwaren, anläßlich deren Ausfuhr die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder von anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Ausfuhrvergünstigungen erfüllt worden sein könnten, zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist mit der Anmeldung, außer den in Artikel 848 bezeichneten Papieren, eine Bescheinigung der in dem Mitgliedstaat der Ausfuhr für die Gewährung solcher Ausfuhrerstattungen oder -vergünstigungen zuständigen Behörden vorzulegen. Diese Bescheinigung muß alle erforderlichen Angaben enthalten, um der Zollstelle, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Bescheinigung die nämlichen Waren betrifft.

(2)  Sind bei der Ausfuhr der Waren keine Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Beträgen bei der Ausfuhr erfüllt worden, so muß die Bescheinigung einen der nachstehend aufgeführten Vermerke tragen:

 Sin concesión de restituciones u otras cantidades a la exportación,

 Ingen restitutioner eller andre belib ydet ved udfirslen,

 Keine Ausfuhrerstattungen oder sonstige Ausfuhrvergünstigungen,

 Δεν έτυχαν επιδοτλσεων λ άλλων χορηγλσεων κατά την εξαγωγλ,

 No refunds or other amounts granted on exportation,

 Sans octroi de restitutions ou autres montants à l'exportation,

 Senza concessione di restituzioni o altri importi all'esportazione,

 Geen restituties of andere bij de uitvoer verleende bedragen,

 Sem concessão de restituições ou outros montantes na exportação,

 Vietäessä ei myönnetty vientitukea eikä muita määriä/Inga bidrag eller andra belopp har beviljats vid exporten,

 Inga bidrag eller andra belopp har beviljats vid exporten,

▼A2

 Bez vývozních náhrad nebo jiných částek poskytovaných při vývozu,

 Ekspordil ei makstud toetusi ega muid summasid,

 Bez kompensācijas vai citām summām, kas paredzētas par preču izvešanu,

 Eksportas teisės į grąžinamąsias išmokas arba kitas pinigų sumas nesuteikia,

 Kivitel esetén visszatérítést vagy egyéb kedvezményt nem vettek igénybe,

 L-ebda rifużjoni jew ammonti oħra mogħtija fuq esportazzjoni,

 Nie przyznano dopłat lub innych kwot wynikających z wywozu,

 Brez izvoznih nadomestil ali drugih izvoznih ugodnosti,

 Pri vývoze sa neposkytujú žiadne náhrady alebo iné peňažné čiastky,

▼M30

 Без възстановявания или други предоставяни суми за или при износ,

 Fără acordarea de restituiri restituții sau alte sume la export.

▼B

(3)  Sind bei der Ausfuhr der Waren Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Beträgen bei der Ausfuhr erfüllt worden, so muß die Bescheinigung je nachdem, ob die Ausfuhrerstattungen oder sonstigen Beträge bei der Ausfuhr von den zuständigen Behörden bereits ausgezahlt worden sind oder nicht, einen der nachstehend aufgeführten Vermerke tragen:

 Restituciones y otras cantidades a la exportación reintegradas por … (cantidad),

 De ved udfirslen ydede restitutioner eller andre belib er tilbagebetalt for … (mængde),

 Ausfuhrerstattungen und sonstige Ausfuhrvergünstigungen für … (Menge) zurückbezahlt,

 Επιδοτλσεις και άλλες χορηγλσεις κατά την εξαγωγλ επεστράφησαν για … (ποσότης),

 Refunds and other amounts on exportation repaid for … (quantity),

 Restitutions et autres montants à l'exportation remboursés pour … (quantité),

 Restituzioni e altri importi all'esportazione rimborsati per … (quantità),

 Restituties en andere bedragen bij de uitvoer voor … (hoeveelheid) terugbetaald,

 Restituições e outros montantes na exportação reembolsados para … (quantidade),

 Vientituki ja muut vietäessä maksetut määrät maksettu takaisin … (määrä) osalta/De vid exporten beviljade bidragen eller andra belopp har betalats tillbaka för … (kvantitet);

 De vid exporten beviljade bidragen eller andra belopp har betalats tillbaka för … (kvantitet),

▼A2

 Vývozní náhrady nebo jiné částky poskytované při vývozu vyplaceny za …(množství),

 Ekspordil makstud toetused ja muud summad tagastatud… (kogus) eest,

 Kompensācijas un citas par preču izvešanu paredzētas summas atmaksātas par … (daudzums),

 Grąžinamosios išmokos ir kitos eksporto atveju mokamos pinigų sumos išmokėtos už … (kiekis),

 Kivitel esetén igénybevett visszatérítés vagy egyéb kedvezmény … (mennyiség) után visszafizetve,

 Rifużjoni jew ammonti oħra fuq esportazzjoni mogħtija lura għal… (kwantita'),

 Dopłaty i inne kwoty wynikające z wywozu wypłacono za … (ilość),

 Izvozna nadomestila ali zneski drugih izvoznih ugodnosti povrnjeni za … (količina),

 Náhrady a iné peňažné čiastky pri vývoze vyplatené za …(množstvo),

▼M30

 Възстановявания и други суми за …(количество), изплатени за износа,

 Restituiri și alte sume rambursate la export pentru … (cantitatea),

▼B

oder

 Título de pago de restituciones u otras cantidades a la exportación anulado por … (cantidad),

 Ret til udbetaling af restitutioner eller andre belib ved udfirslen er annulleret for … (mængde),

 Auszahlungsanordnung über die Ausfuhrerstattungen und sonstigen Ausfuhrvergünstigungen für … (Menge) ungültig gemacht,

 Αποδεικτικό πληρωμλς επιδοτλσεων λ άλλων χορηγλσεων κατά την εξαγωγλ ακυρωμένο για … (ποσότης),

 Entitlement to payment of refunds or other amounts on exportation cancelled for … (quantity),

 Titre de paiement des restitutions ou autres montants à l'exportation annulé pour … (quantité),

 Titolo di pagamento delle restituzioni o di altri importi all'esportazione annullato per … (quantità),

 Aanspraak op restituties of andere bedragen bij uitvoer vervallen voor … (hoeveelheid),

 Título de pagamento de restituições ou outros montantes à exportação anulado para … (quantidade),

 Oikeus vientitukeen tai muihin vietäessä maksettuihin määriin peruutettu … (määrä) osalta/Rätt till utbetalning av bidrag och andra belopp vid exporten har annullerats för … (kvantitet),

 Rätt till utbetalning av bidrag och andra belopp vid exporten har annullerats för … (kvantitet),

▼A2

 Nárok na vyplacení vývozních náhrad nebo jiných částek poskytovaných při vývozu za …(množství) zanikl,

 Õigus saada toetusi või muid summasid ekspordil on … (kogus) eest kehtetuks tunnistatud,

 Tiesības izmaksāt kompensācijas vai citas summas, kas paredzētas par preču izvešanu, atceltas attiecībā uz … (daudzums),

 Teisė į grąžinamųjų išmokų arba kitų eksporto atveju mokamų pinigų sumų mokėjimą už … (kiekis) panaikinta,

 Kivitel esetén … igénybevett visszatérítésre vagy egyéb kedvezményre való jogosultság … (mennyiség) után megszűnt,

 Mhux intitolati għal ħlas ta'rifużjoni jew ammonti oħra fuq l-esportazzjoni għal…(kwantita'),

 Uprawnienie do otrzymania dopłat lub innych kwot wynikających z wywozu anulowano dla … (ilość),

 Upravičenost do izplačila izvoznih nadomestil ali zneskov drugih izvoznih ugodnosti razveljavljena za … (količina),

 Nárok na vyplatenie náhrad alebo iných peňažných čiastok pri vývoze za…(množstvo) zanikol,

▼M30

 Право за плащане на възстановявания или други суми за износа е отменено за … (количество),

 Dreptul la plata restituirilor sau a altor sume la export a fost anulat pentru … (cantitatea).

▼B

(4)  In Fällen nach Artikel 848 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b) wird die in Absatz 1 genannte Bescheinigung auf dem in Artikel 850 vorgesehenen Auskunftsblatt INF 3 erteilt.

(5)  Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird nicht verlangt, wenn die Zollstelle, bei der die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, mit eigenen Mitteln feststellen können, daß Ausfuhrerstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr weder gewährt worden sind noch zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden können.

Artikel 850

Das Auskunftsblatt INF 3 wird in einem Original mit zwei Durchschriften auf Vordrucken ausgestellt, die den Mustern im Anhang 110 entsprechen.

Artikel 851

(1)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 stellt die Ausfuhrzollstelle das Auskunftsblatt INF 3 auf Antrag des Ausführers bei Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Waren aus, sofern der Ausführer erklärt, daß die Waren wahrscheinlich über eine andere Zollstelle als die Ausfuhrzollstelle wiedereingeführt werden.

(2)  Das Auskunftsblatt INF 3 kann durch die Ausfuhrzollstelle auf Antrag des Ausführers auch nach der Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Waren ausgestellt werden, sofern diese Zollstelle anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen kann, daß die Angaben im Antrag des Ausführers auf die ausgeführten Waren zutreffen.

(3)  Für die in Artikel 849 Absatz 1 genannten Waren kann das Auskunftsblatt INF 3 nur nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten und unter den in Absatz 2 genannten Vorbehalten ausgestellt werden.

Ein Auskunftsblatt INF 3 wird nur ausgestellt, wenn

a) das Feld B dieses Blattes zuvor von den Zollbehörden ausgefüllt und bescheinigt worden ist;

b) das Feld A dieses Blattes zuvor von den Zollbehörden ausgefüllt und bescheinigt worden ist, sofern die betreffenden Angaben gemacht werden müssen.

Artikel 852

(1)  Das Auskunftsblatt INF 3 enthält alle von den Zollbehörden erfaßten Angaben, die zur Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren erforderlich sind.

(2)  Ist vorauszusehen, daß die ausgeführten Waren als Teilsendungen über mehrere andere Zollstellen als die Ausfuhrzollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, so kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer Auskunftsblätter INF 3 beantragen, die insgesamt die ausgeführte Warenmenge nicht überschreiten dürfen.

Der Ausführer kann bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt INF 3 ausgestellt hat, auch dessen Ersetzung durch mehrere Auskunftsblätter bis zur Gesamtmenge der in dem ursprünglichen Blatt aufgeführten Waren beantragen.

Der Ausführer kann auch die Ausstellung eines Auskunftsblatts für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.

Artikel 853

Das Original sowie eine Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 werden dem Ausführer zur Vorlage bei der Wiedereinfuhrzollstelle ausgehändigt. Die zweite Durchschrift wird von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, in ihren Archiven einbehalten.

Artikel 854

Die Wiedereinfuhrzollstelle vermerkt die Menge der von den Einfuhrabgaben befreiten Rückwaren auf beiden Stükken des Auskunftsblatts INF 3; sie behält das Original und übersendet der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, die mit Nummer und Datum der zugehörigen Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehene Durchschrift.

Diese Zollbehörden vergleichen die Durchschrift mit der in ihren Archiven aufbewahrten Durchschrift und behalten sie ebenfalls ein.

Artikel 855

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Originals des Auskunftsblatts INF 3 kann der Beteiligte bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, geben diese dem Antrag statt. Das ausgestellte Duplikat ist mit einem der nachstehend aufgeführten Vermerke zu versehen:

 DUPLICADO,

 DUPLIKAT,

 DUPLIKAT,

 ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ,

 DULICATE,

 DUPLICATA,

 DUPLICATO,

 DUPLICAAT,

 SEGUNDA VIA,

 KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT,

 DUPLIKAT,

▼A2

 DUPLIKÁT,

 DUPLIKAAT,

 DUBLIKĀTS,

 DUBLIKATAS,

 MÁSODLAT,

 DUPLIKAT,

 DUPLIKAT,

 DVOJNIK,

 DUPLIKÁT,

▼M30

 ДУБЛИКАТ,

 DUPLICAT.

▼B

Die Zollstelle vermerkt auf der bei ihr verbliebenen Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 die Ausstellung des Duplikats.

Artikel 856

(1)  Die Ausfuhrzollstelle erteilt der Wiedereinfuhrzollstelle auf deren Anfrage alle verfügbaren Auskünfte, um festzustellen, ob die Waren die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung im Sinne dieses Teiles erfüllen.

(2)  Das Auskunftsblatt INF 3 kann für die Anfrage und die Übermittlung der im Absatz 1 genannten Auskünfte verwendet werden.

▼M13



TITEL II

ERZEUGNISSE DER SEEFISCHEREI UND SONSTIGE VON FANGSCHIFFEN DER GEMEINSCHAFT IN HOHEITSGEWÄSSERN VON DRITTLÄNDERN AUS GEWONNENE MEERESERZEUGNISSE

Artikel 856a

(1)  Für die in Artikel 188 des Zollkodex genannte Befreiung von den Einfuhrabgaben ist zusammen mit der Anmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine Bescheinigung für diese Erzeugnisse vorzulegen.

(2)  Für die Waren, die unter den in Artikel 329 Buchstaben a) bis d) genannten Voraussetzungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft bestimmt sind, hat der Kapitän des Fangschiffs der Gemeinschaft, das die Erzeugnisse der Seefischerei gefangen hat, die Felder 3, 4 und 5 und das Feld 9 der Bescheinigung auszufüllen. Wurden die Fangerzeugnisse an Bord verarbeitet, so sind ebenfalls die Felder 6, 7 und 8 vom Kapitän auszufüllen.

Für die in die betreffenden Felder der Bescheinigung einzutragenden Vermerke finden die Artikel 330 bis 332 Anwendung.

Bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hat der Anmelder die Felder 1 und 2 der Bescheinigung auszufüllen.

(3)  Die Bescheinigung nach Absatz 1 entspricht dem Muster in Anhang 110a und wird unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen und Voraussetzungen ausgestellt.

(4)  Werden die Erzeugnisse in dem Hafen, in dem sie aus dem Fangschiff der Gemeinschaft, das sie gefangen hat, ►C4  entladen werden, ◄ zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so findet die in Artikel 326 Absatz 2 vorgesehene Ausnahme sinngemäß Anwendung.

(5)  Für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 gelten die in Artikel 325 Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen des Fangschiffs der Gemeinschaft und des Fabrikschiffs der Gemeinschaft. Der Begriff „Erzeugnisse“ umfaßt die in den Artikeln 326 bis 332 genannten Erzeugnisse und Waren, wenn auf diese Vorschriften Bezug genommen wird.

(6)  Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Absätze 1 bis 5 leisten die Verwaltungen der Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei der Kontrolle der Echtheit der Bescheinigungen und der Richtigkeit der darin eingetragenen Vermerke.

▼B



TEIL IV

ZOLLSCHULD



TITEL I

SICHERHEITSLEISTUNG

Artikel 857

(1)  Abgesehen von der Hinterlegung einer Barsicherheit und der Stellung eines Bürgen im Sinne der Artikel 193, 194 und 195 des Zollkodex können die Mitgliedstaaten folgende Formen der Sicherheitsleistung sowie die Hinterlegung einer Barsicherheit oder der Überlassung anderer Werte, ohne daß die Voraussetzungen von Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt sind, zulassen:

a) die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache;

b) die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen, insbesondere eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch;

c) einen gesamtschuldnerischen Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene Person, insbesondere die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat;

d) eine Barsicherheit oder eine einer solchen gleichgestellte Sicherheit in einer anderen Währung als derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird;

e) die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörde durch Zahlung eines Beitrags.

(2)  Die Fälle und Voraussetzungen, in denen die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden können, werden von der Zollbehörde festgelegt.

Artikel 858

Eine Barsicherheit wird von der Zollbehörde nicht verzinst.



TITEL II

ENTSTEHEN DER ZOLLSCHULD



KAPITEL 1

Verfehlungen, die sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben

Artikel 859

Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern

 es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;

 keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;

 alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:

 

1. die Überschreitung der Frist, vor deren Ablauf die Waren eine der im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten haben müssen, wenn eine Fristverlängerung gewährt worden wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre;

▼M21

2. im Fall von in ein Versandverfahren überführten Waren, die Nichteinhaltung einer der aus der Inanspruchnahme des Verfahrens erwachsenen Verpflichtungen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die in das Verfahren überführten Waren sind der Bestimmungsstelle tatsächlich unverändert gestellt worden;

b) die Bestimmungsstelle hat festgestellt, dass diese Waren nach Beendigung des Versandverfahrens eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, und

c) die gemäß Artikel 356 festgelegte Frist wurde zwar überschritten und Artikel 356 Absatz 3 findet keine Anwendung, aber die Waren wurden der Bestimmungsstelle dennoch innerhalb eines vertretbaren Zeitraums gestellt;

▼B

3. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder im Zollagerverfahren der Umstand, daß die Ware ohne vorherige Bewilligung der Zollbehörden Behandlungen unterzogen wird, wenn diese Behandlungen bewilligt worden wären, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;

4. im Falle einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;

5. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren deren nicht bewilligter Ortswechsel, sofern die Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden kann;

▼M20

6. im Fall einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren das Verbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder ein Freilager ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten;

▼M21

7. im Fall von Waren oder Erzeugnissen, die Gegenstand einer körperlichen Beförderung im Sinne des Artikels 296, 297 oder 511 sind, die Nichterfüllung einer der in der Bewilligung dieser Beförderung festgelegten Voraussetzungen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die betroffene Person kann den Zollbehörden zu deren Zufriedenheit nachweisen, dass diese Waren oder Erzeugnisse im vorgesehenen Betrieb oder am vorgesehenen Bestimmungsort angekommen sind und, sofern es sich um eine Beförderung im Sinne der Artikel 296, 297, 512 Absatz 2 oder 513 handelt und eine Anschreibung erforderlich ist, dass die Waren oder Erzeugnisse ordnungsgemäß in der Buchführung des vorgesehenen Betriebs oder Bestimmungsortes angeschrieben wurden, und

b) bei Überschreitung der in der Bewilligung festgelegten Frist kommen die Waren oder Erzeugnisse dennoch innerhalb eines vertretbaren Zeitraums im vorgesehenen Betrieb oder am vorgesehenen Bestimmungsort an.

▼M12

8. im Fall einer Ware, die gemäß Artikel 145 des Zollkodex unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden kann, der Umstand, daß bei der vorübergehenden Verwahrung dieser Ware oder bei der Inanspruchnahme eines anderen Zollverfahrens vor ihrer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Tatbestand nach Artikel 204 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Zollkodex vorliegt;

▼M20

9. im Fall der aktiven Veredelung und des Umwandlungsverfahrens, das Überschreiten der zulässigen Frist für die Vorlage der Abrechnung, sofern die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre;

▼M20

10. die Überschreitung der zulässigen Frist für das vorübergehende Entfernen aus dem Zolllager, sofern die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre.

▼B

Artikel 860

Die Zollbehörden betrachten eine Zollschuld als im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex entstanden, es sei denn, der vermutliche Zollschuldner weist nach, daß die Voraussetzungen des Artikels 859 erfüllt sind.

Artikel 861

Die Tatsache, daß die in Artikel 859 genannten Verfehlungen keine Zollschuld entstehen lassen, steht den einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften sowie den Vorschriften über den Widerruf von Bewilligungen im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens nicht entgegen.



KAPITEL 2

Natürlicher Schwund

Artikel 862

(1)  Im Sinne des Artikels 206 des Zollkodex der Gemeinschaften berücksichtigen die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten Fehlmengen, sofern der Beteiligte den Nachweis erbringt, daß die festgestellten Verluste ausschließlich auf in der Natur der Ware liegende Gründe zurückzuführen sind, und sofern er weder nachlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

(2)  Unter Nachlässigkeit oder betrügerischer Absicht ist insbesondere das Nichteinhalten von Anweisungen betreffend Beförderung, Lagerung, Behandlung oder Bearbeitung und Verarbeitung zu verstehen, die von den Zollbehörden erlassen wurden oder sich aus den bei diesen Waren üblichen Handelsbräuchen ergeben.

Artikel 863

Die Zollbehörden können den Beteiligten von der Erbringung des Nachweises für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen freistellen, wenn es ihnen erwiesen scheint, daß der Verlust auf keinen anderen Grund zurückgeführt werden kann.

Artikel 864

Die in den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Pauschalsätze für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen sind anzuwenden, wenn der Beteiligte nicht nachweist, daß der tatsächliche Verlust den unter Zugrundelegung eines Pauschalsatzes berechneten Verlust übersteigt.



▼M1

KAPITEL 3

Zollrechtlicher Status von Waren, bezüglich deren bestimmte gesetzliche Vorschriften nicht beachtet wurden

▼B

Artikel 865

Die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zuständigen Behörden stellen ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 203 Absatz 1 des Zollkodex dar, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, daß der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird.

▼M14

Im Falle von Luftverkehrsgesellschaften jedoch, die zur Inanspruchnahme eines vereinfachten Versandverfahrens mit elektronischem Warenmanifest berechtigt sind, gilt die Ware nicht als der zollamtlichen Überwachung entzogen, sofern sie vor Feststellung einer Unregelmäßigkeit durch die Zollbehörden auf Betreiben des Beteiligten oder in seinem Namen zollrechtlich ihrem Nichtgemeinschaftsstatus entsprechend behandelt wird und sofern das Verhalten des Beteiligten keine betrügerische Absicht erkennen läßt.

▼M29

Artikel 865a

Ist die summarische Eingangsanmeldung geändert worden und lässt das Verhalten des Beteiligten keine betrügerische Absicht erkennen, so entsteht durch das vorschriftswidrige Verbringen von Waren, die vor Änderung der Anmeldung nicht ordnungsgemäß angemeldet waren, keine Zollschuld nach Artikel 202 des Zollkodex.

▼B

Artikel 866

Ist eine Einfuhrzollschuld nach Artikel 202, 203, 204 oder 205 des Zollkodex entstanden und sind die Einfuhrabgaben entrichtet worden, so gilt unbeschadet der Einhaltung der auf die Ware gegebenenfalls anwendbaren Vorschriften über Verbote und Beschränkungen die betreffende Ware als Gemeinschaftsware, ohne daß es hierfür einer Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr bedarf.

Artikel 867

Die Einziehung einer Ware im Sinne von Artikel 233 Buchstaben c) und d) des Zollkodex ändert nicht den zollrechtlichen Status der betreffenden Ware.

▼M1

Artikel 867a

(1)  Zugunsten der Staatskasse aufgegebene, beschlagnahmte oder eingezogene Nichtgemeinschaftswaren gelten als in ein Zollagerverfahren übergeführt.

(2)  Die in Absatz 1 bezeichneten Waren dürfen von den Zollbehörden nur unter der Voraussetzung veräußert werden, daß der Käufer unverzüglich die Förmlichkeiten vornimmt, um sie einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.

Erfolgt die Veräußerung zu einem Preis, der den Betrag an Einfuhrabgaben umfaßt, so gilt sie als Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, und die Zollbehörden nehmen die Berechnung und die buchmäßige Erfassung der Abgaben vor.

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, und die Zollbehörden nehmen die Berechnung und die buchmäßige Erfassung der Abgaben vor.

(3)  Beschließt die Verwaltung, selbst in anderer Weiae als durch Veräuserung über die in Absatz 1 bezeichneten Waren zu verfügen, so nimmt sie sofort die Förmlichkeiten vor, um sie einerder in Artikel 4 Punkt 15 Buchtaben a), b), c) und D) des Zollkodex bezeichneten Bestimmung zuzuführen.

▼B



TITEL III

▼M10

ERHEBUNG DES ZOLLSCHULDBETRAGS

▼B

Artikel 868

Die Mitgliedstaaten können von der buchmäßigen Erfassung von Beträgen unter 10 ECU absehen.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben von weniger als 10 ECU je Einzelfall werden nicht nacherhoben.

Artikel 869

Die Zollbehörden treffen in folgenden Fällen selbst die Entscheidung, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen:

a) in Fällen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen Regelung gewährt wurde, obwohl die Berechtigung hierzu zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bereits entfallen war, ohne daß dies bis zum Zeitpunkt der ►C2  Überlassung ◄ der Waren durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder, wenn eine solche nicht erfolgt, durch eine geeignete Mitteilung im betreffenden Mitgliedstaat bekanntgegeben worden ist, sofern der Zollschuldner gutgläubig gehandelt und alle im Zollrecht vorgesehenen Vorschriften über die Zollanmeldung beachtet hat;

▼M23

b) in Fällen, in denen sie der Auffassung sind, dass alle Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex der Gemeinschaft erfüllt sind, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 871 Absatz 2 zweiter Anstrich mit dem Fall befasst ist. Ist Artikel 871 Absatz 2 anwendbar, so ist eine Entscheidung der Zollbehörden, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben abzusehen, nur dann möglich, wenn das Verfahren gemäß den Artikeln 871 bis 876 abgeschlossen wurde.

▼M23 —————

▼M23

In Fällen, in denen ein Antrag auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 236 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) Zollkodex gestellt wird, gelten der erste Unterabsatz Buchstabe b) sowie die Artikel 871 bis 876 sinngemäß.

Zur Durchführung der vorstehenden Unterabsätze leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe, insbesondere wenn ein Irrtum der Zollbehörden eines anderen als des entscheidungsbefugten Mitgliedstaats vorliegt.

▼M23

Artikel 870

(1)  Jeder Mitgliedstaat hält zur Verfügung der Kommission das Verzeichnis aller Fälle einer Anwendung:

 des Artikels 869 Buchstabe a);

 des Artikels 236 Zollkodex in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) Zollkodex, wenn die Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 dieses Artikels erforderlich ist;

 des Artikels 869 Buchstabe b), wenn die Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erforderlich ist.

(2)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission kurz zusammengefasst ein Verzeichnis der Fälle, in denen Artikel 236 Zollkodex in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) Zollkodex oder Artikel 869 Buchstabe b) angewandt wurde, wenn der Betrag, der infolge ein und desselben Fehlers bei ein und demselben Beteiligten nicht erhoben wurde und sich auf mehr als einen Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang beziehen kann, 50 000 EUR übersteigt. ►C16  Diese Mitteilung ◄ erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals für alle Fälle, in denen im vorangegangenen Halbjahr von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung abgesehen worden ist.

Artikel 871

(1)  Die Zollbehörden übermitteln der Kommission einen Fall zur Regelung nach dem Verfahren der Artikel 872 bis 876, wenn sie der Auffassung sind, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen und

 sie der Auffassung sind, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) Zollkodex begangen hat, oder

 der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen, die durchgeführt wurden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ( 20 ) oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder

 die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge ein und desselben Irrtums, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500 000 EUR oder mehr betragen.

(2)  Die Übermittlung gemäß Absatz 1 unterbleibt, wenn

 die Kommission bereits im Verfahren der Artikel 872 bis 876 eine Entscheidung über einen Fall mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen getroffen hat;

 die Kommission bereits mit einem Fall mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen befasst ist.

(3)  Die der Kommission übermittelten Unterlagen müssen alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben enthalten. Sie müssen eine detaillierte Würdigung des Verhaltens des Beteiligten enthalten, insbesondere was seine Berufserfahrung, Gutgläubigkeit und angewandte Sorgfalt betrifft. Dieser Würdigung sind alle Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Gutgläubigkeit des Beteiligten belegen können. Die Unterlagen müssen ferner eine Erklärung enthalten, die von dem Beteiligten des der Kommission vorzulegenden Falls unterzeichnet ist und in der dieser bestätigt, dass er die Unterlagen einsehen konnte, und je nach Fall angibt, dass er nichts ihnen hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben oder Unterlagen darin aufgenommen werden sollten.

(4)  Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich den Eingang der Unterlagen.

(5)  Stellt sich heraus, dass die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis der Sachlage über den unterbreiteten Entwurf zu entscheiden, so kann die Kommission von diesem Mitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat zusätzliche Angaben anfordern.

(6)  Die Kommission schickt die Unterlagen an die Zollbehörde zurück, und das Verfahren der Artikel 872 bis 876 gilt als niemals eingeleitet, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

 Aus den Unterlagen geht hervor, dass Uneinigkeit besteht zwischen der Zollbehörde, die die Unterlagen übermittelt hat, und der Person, die die Erklärung gemäß Absatz 3 über die Sachlage unterzeichnet hat;

 die Unterlagen sind insofern unvollständig, als jegliche Angaben oder Belege darüber, dass eine Prüfung des Falls durch die Kommission gerechtfertigt ist, fehlen;

 eine Übermittlung des Falls gemäß den Absätzen 1 und 2 ist nicht vorgesehen;

 das Bestehen einer Zollschuld wurde nicht festgestellt;

 im Verlauf der Prüfung des Falls übermitteln die Zollbehörden der Kommission neue Angaben oder Unterlagen, aus denen sich substantielle Änderungen in Bezug auf die Sachlage oder die rechtliche Würdigung ergeben.

Artikel 872

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie der Unterlagen gemäß Artikel 871 Absatz 3 binnen vierzehn Tagen nach Eingang dieser Unterlagen.

Der Fall wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung der Sachverständigengruppe nach Artikel 873 gesetzt.

▼M14

Artikel 872a

In allen Phasen des Verfahrens nach den Artikeln 872 und 873 teilt die Kommission, wenn sie eine Entscheidung zu Lasten des antragstellenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mit und übersendet ihm alle Unterlagen, auf die sie die Entscheidung stützt. Der Beteiligte nimmt innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum dieses Schreibens, schriftlich Stellung. Hat er seine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, so wird davon ausgegangen, daß er auf das Recht zur Stellungnahme verzichtet.

▼M23

Artikel 873

Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob der geprüfte Sachverhalt es zulässt, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen oder nicht.

Diese Entscheidung ist binnen neun Monaten nach Eingang der in Artikel 871 Absatz 3 bezeichneten Unterlagen bei der Kommission zu treffen. Fehlen in den Unterlagen indessen die Erklärung oder die eingehende Würdigung des Verhaltens des Beteiligten gemäß Artikel 871 Absatz 3, so wird die Frist von neun Monaten erst ab dem Tag des Eingangs dieser Dokumente bei der Kommission gerechnet. Die Zollbehörde und der Beteiligte, der von dem der Kommission vorgelegten Fall betroffen ist, werden hiervon unterrichtet.

Sieht sich die Kommission veranlasst, zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung treffen zu können, so wird die Frist von neun Monaten um die Zeit verlängert, die zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstreicht. Der Beteiligte, der von dem der Kommission vorgelegten Fall betroffen ist, wird von dieser Fristverlängerung unterrichtet.

Hat die Kommission die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Ermittlungen selbst vorgenommen, so wird die Frist von neun Monaten um den für diese Ermittlungen erforderlichen Zeitraum verlängert. Die Dauer dieser Verlängerung darf ihrerseits neun Monate nicht überschreiten. Die Zollbehörde und der von dem der Kommission vorgelegten Fall betroffene Beteiligte werden über das Datum des Beginns und Abschlusses dieser Ermittlungen unterrichtet.

Teilt die Kommission dem Beteiligten, der von dem vorgelegten Fall betroffen ist, ihre Einwände gemäß Artikel 872a mit, so wird die Neunmonatsfrist um einen Monat verlängert.

Artikel 874

Die in Artikel 873 genannte Entscheidung ist dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist, bekannt zu geben.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit, welche Entscheidungen sie getroffen hat, um die Zollbehörden bei der Entscheidung in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen zu unterstützen.

Artikel 875

Wird mit der Entscheidung nach Artikel 873 festgestellt, dass in dem geprüften Fall von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abgesehen werden kann, so kann die Kommission klarstellen unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben abzusehen.

▼B

Artikel 876

Hat die Kommission innerhalb der in Artikel 873 genannten Frist keine Entscheidung getroffen oder dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 874 genannten Frist keine Entscheidung bekanntgegeben, so sehen die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben ab.

▼M10

Artikel 876a

(1)  Die Zollbehörden setzen die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem sie über den Antrag entscheiden, sofern für die Waren, wenn sie sich nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung befinden, eine Sicherheit in Höhe des Abgabenbetrages geleistet wird und

a) ein Antrag auf Ungültigerklärung einer Zollanmeldung vorliegt, der Aussicht auf Erfolg verspricht;

b) ein Antrag auf Erlaß gemäß Artikel 236 in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex oder gemäß Artikel 238 oder Artikel 239 des Zollkodex vorliegt und die Zollbehörden der Ansicht sind, daß die geltenden Voraussetzungen jeweils erfüllt sind;

c) in anderen als den unter Buchstabe b) erwähnten Fällen ein Antrag auf Erlaß gemäß Artikel 236 des Zollkodex vorliegt und die in Artikel 244 Unterabsatz 2 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Sicherheit braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

(2)  In den Fällen, in denen für die Waren eine der Voraussetzungen nach Artikel 233 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe d) des Zollkodex vorliegt, setzen die Zollbehörden die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung für die Dauer der Beschlagnahme aus, wenn sie der Ansicht sind, daß die Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben sind

▼M22

(3)  Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 203 des Zollkodex entstanden, so setzen die Zollbehörden die Verpflichtung der in Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich genannten Person zur Abgabenentrichtung aus, wenn wenigstens ein weiterer Schuldner festgestellt wurde und der Abgabenbetrag gemäß Artikel 221 des Zollkodex auch ihm mitgeteilt wurde.

Die Aussetzung kann nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die in Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex genannte Person nicht auch von einem der anderen Gedankenstriche desselben Absatzes erfasst wird und nicht offensichtlich fahrlässig bei der Erfüllung ihrer Pflichten gehandelt hat.

Die Aussetzung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Zollbehörden können diese Frist jedoch in ausreichend begründeten Fällen verlängern.

Die Aussetzung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Person, der sie gewährt wird, eine gültige Sicherheit in der Höhe des betreffenden Abgabenbetrags leistet; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen eine solche Sicherheit, die den gesamten Betrag abdeckt, bereits geleistet wurde, sofern der Bürge noch nicht von seinen Verpflichtungen befreit worden ist. Die Sicherheit braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners wahrscheinlich zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

▼B



TITEL IV

ERSTATTUNG ODER ERLASS DER EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN



KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 877

(1)  Im Sinne dieses Titels gelten als:

a)  Zollstelle der buchmäßigen Erfassung: die Zollstelle, bei der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird, buchmäßig erfaßt worden sind;

b)  Entscheidungszollbehörde: die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird, buchmäßig erfaßt worden sind;

c)  nachprüfende Zollstelle: die Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Ware befindet, für die Erlaß oder Erstattung der buchmäßig erfaßten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beantragt wird, und die bestimmte zur Prüfung des Antrags erforderliche Kontrollen vornimmt;

d)  Zollstelle der Schlußbehandlung: die Zollstelle, die die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Entscheidung über Erstattung oder Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben notwendigen Maßnahmen trifft.

(2)  Ein und dieselbe Zollstelle kann ganz oder teilweise die Aufgaben der Zollstelle der buchmäßigen Erfassung, der Entscheidungszollbehörde, der nachprüfenden Zollstelle und der Zollstelle der Schlußbehandlung übernehmen.



KAPITEL 2

Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex



Abschnitt 1

Antrag

Artikel 878

(1)  Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben — nachstehend „Antrag auf Erstattung oder Erlaß“ genannt — ►C4  ist von der Person, die die Abgaben entrichtet hat, vom Zollschuldner oder ◄ von den Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben, zu stellen.

Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß kann auch vom Stellvertreter der im vorstehenden Unterabsatz erwähnten Personen gestellt werden.

(2)  Unbeschadet Artikel 882 ist der Antrag auf Erstattung oder Erlaß in einem Original mit einer Durchschrift auf einem Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 111 zu stellen.

Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß kann jedoch auf Initiative der in Absatz 1 genannten Personen auch auf einem anderen Papier gestellt werden, sofern dieses die in dem betreffenden Anhang genannten Angaben enthält.

Artikel 879

(1)  Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß ist zusammen mit den in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Unterlagen bei der Zollstelle der buchmäßigen Erfassung zu stellen, es sei denn, daß die Zollbehörden hierfür eine andere Zollstelle bestimmen, die den Antrag unmittelbar nach Eingang an die Entscheidungszollbehörde weiterzuleiten hat, es sei denn, sie selbst wäre als solche bestimmt worden.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Zollstelle bestätigt den Eingang des Antrags auf dem Original und der Durchschrift. Die Durchschrift wird dem Antragsteller zurückgegeben.

In Fällen nach Artikel 878 Absatz 2 zweiter Unterabsatz bestätigt diese Zollstelle dem Antragsteller den Eingang schriftlich.

Artikel 880

Wird der Antrag für eine Ware gestellt, für die mit der Zollanmeldung eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegt worden ist, so ist unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen einschlägigen Sondervorschriften eine Bestätigung der für die Ausstellung der Lizenzen oder Bescheinigungen zuständigen Behörden beizufügen, daß alles Erforderliche getan worden ist, um gegebenenfalls die Rechtswirkungen der betreffenden Lizenz oder Bescheinigung aufzuheben.

Diese Bestätigung wird jedoch nicht verlangt, wenn

 die Zollstelle, bei der der Antrag gestellt worden ist, die Lizenz oder Bescheinigung selbst erteilt hat;

 wenn der Antrag mit einem materiellen Irrtum begründet wird, der keinerlei Auswirkung auf die Abschreibung in der Lizenz oder Bescheinigung hat.

Artikel 881

(1)  Die in Artikel 879 genannte Zollstelle kann einen Antrag annehmen, der nicht alle in dem Vordruck nach Artikel 878 Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthält. Jedoch muß der Antrag mindestens die Angaben in den Feldern 1 bis 3 und 7 enthalten.

(2)  In Fällen nach Absatz 1 setzt diese Zollstelle eine Frist für die Nachreichung der fehlenden Angaben oder Unterlagen.

(3)  Wird die von der Zollstelle nach Absatz 2 festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der Antrag als zurückgezogen.

Der Antragsteller wird unverzüglich davon unterrichtet.

Artikel 882

(1)  Bei Rückwaren, für die bei ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Ausfuhrabgaben erhoben worden sind, ist die Erstattung oder der Erlaß dieser Abgaben davon abhängig, daß den Zollbehörden ein formloser Antrag mit den nachstehend bezeichneten Unterlagen vorgelegt wird:

a) das Papier zum Nachweis der Entrichtung der geschuldeten Beträge, sofern diese bereits erhoben worden sind;

b) das Original oder eine von der Wiedereinfuhrzollstelle beglaubigte Durchschrift der Anmeldung der betreffenden Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr.

Dieses Zollpapier muß mit einem der nachstehenden Vermerke der Wiedereinfuhrzollstelle versehen sein:

 Mercancías de retorno en aplicación de la letra b) del apartado 2 del artículo 185 del Código,

 Returvarer i henhold til kodeksens artikel 185, stk. 2, litra b),

 Rückwaren gemäß Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex,

 Εμπορεύματα επανεισαγόμενα κατ' εφαρμογλ του άρθρου 185 παράγραφος 2 στοιχείο β) του κλδικα,

 Goods admitted as returned goods under Artikel 185 (2) (b) of the Code,

 Marchandises en retour en application de l'Artikel 185 paragraphe 2 point b) du code,

 Merci in reintroduzione in applicazione dell'articolo 185, paragrafo 2, lettera b) del codice,

 Goederen die met toepassing van artikel 185, lid 2, onder b), van het Wetboek kunnen worden toegelaten als terugkerende goederen,

 Mercadorias de retorno por aplicação da alínea b) do no 2 do artigo 185o do código,

 Yhteisön tullikoodeksin 185 artiklan 2 kohdan b alakohdan mukaista palautustavaraa/Returvaror enligt artikel 185.2 b) i gemenskapens tullkod,

 Returvaror enligt artikel 185.2 b i gemenskapens tullkodex,

▼A2

 Vrácené zboží podle čl. 185 odst. 2 písm. b) kodexu,

 Seadustiku artikli 185(2)(b) alusel tagasitoodud kaubaks tunnistatud kaup,

 Preces atzītas par atpakaļievestām saskaņā ar Kodeksa 185. panta 2. punkta b) apakšpunktu,

 Prekės įvežtos kaip grąžintos prekės vadovaujantis Kodekso 185 straipsnio 2 dalies b punktu,

 A Vámkódex 185. cikke (2) bekezdésének b) pontja értelmében tértiáruként behozott áruk,

 Oġġetti mdaħħla bħala oġġetti miġjuba lura taħt Artikolu 185(2)(b) tal-Kodiċi,

 Towary dopuszczone jako towary powracające zgodnie z art. 185 ust. 2 lit. b) Kodeksu,

 Blago se ponovno uvaža v skladu s členom 185(2)(b) Zakonika kodeksa,

 Vrátený tovar podľa článku 185 ods. 2 písm. b) colného zákonníka,

▼M30

 Стоки, допуснати като върнати съгласно член 185, параграф 2, точка б от Кодекса,

 Mărfuri admise ca returnate în baza Articolului 185 (2) (b) din Cod;

▼B

c) das dem Ausführer bei Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten ausgehändigte Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von der Wiederausfuhrzollstelle beglaubigte Durchschrift.

Die Vorlage der unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Papiere wird nicht verlangt, wenn die Entscheidungszollbehörde bereits im Besitz der in diesen Papieren enthaltenen Angaben ist.

(2)  Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der in Artikel 879 genannten Zollstelle innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung zu stellen.



Abschnitt 2

Verfahren für die Erstattung oder den Erlaß

Artikel 883

Die Entscheidungszollbehörde kann zulassen, daß die Zollförmlichkeiten, von deren Erfüllung gegebenenfalls die Erstattung oder der Erlaß abhängig sein kann, bereits erfüllt werden, bevor sie über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß entschieden hat. Die Entscheidung über den Antrag wird dadurch nicht berührt.

Artikel 884

Solange nicht über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß entschieden ist, darf die Ware, auf die sich der zu erstattende oder zu erlassende Abgabenbetrag bezieht, unbeschadet Artikel 883 nicht ohne vorherige Unterrichtung der in Artikel 879 genannten Zollstelle von dem im Antrag genannten Ort entfernt werden; es obliegt dieser Zollstelle, die Entscheidungszollbehörde zu unterrichten.

Artikel 885

(1)  Müssen zur Prüfung eines Antrags auf Erstattung oder Erlaß zusätzliche Auskünfte eingeholt oder die Waren nachgeprüft werden, um insbesondere sicherzustellen, daß die im Zollkodex und in diesem Titel vorgesehenen Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlaß erfüllt sind, so trifft die Entscheidungszollbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen, wobei sie gegebenenfalls an die nachprüfende Zollstelle ein Ersuchen mit genauer Angabe der Art der gewünschten Auskünfte oder Nachprüfungen richtet.

Die nachprüfende Zollstelle gibt dem Ersuchen so bald wie möglich statt und teilt der Entscheidungszollbehörde die eingeholten Auskünfte oder das Ergebnis der Nachprüfung mit.

(2)  Befinden sich die Waren, für die der Antrag gestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben buchmäßig erfaßt worden sind, so gilt Kapitel 4 dieses Titels.

Artikel 886

(1)  Liegen der Entscheidungszollbehörde alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vor, so entscheidet sie nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Zollkodex schriftlich über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß.

(2)  Eine Entscheidung, mit der dem Antrag stattgegeben wird, muß alle Angaben enthalten, die für die Schlußbehandlung erforderlich sind.

Je nach Fall muß die Entscheidung alle oder einen Teil der nachstehenden Angaben enthalten:

a) Angaben, die erforderlich sind, um die Nämlichkeit der Ware, für die die Entscheidung gilt, festzustellen;

b) den Grund für die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unter Hinweis auf den entsprechenden Artikel des Zollkodex und gegebenenfalls den entsprechenden Artikel dieses Titels;

c) die Verwendung oder Bestimmung, der die Ware gemäß den im Einzelfall nach dem Zollkodex gegebenen Möglichkeiten zugeführt werden muß, gegebenenfalls nach entsprechender Bewilligung der Entscheidungszollbehörde;

d) die Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben abhängig ist;

e) die Angabe, daß die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erst dann tatsächlich erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollstelle der Schlußbehandlung der Entscheidungszollbehörde bescheinigt hat, daß die Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlaß abhängig ist, erfüllt worden sind;

f) die Angabe der Auflagen, denen die Ware bis zur Schlußbehandlung unterworfen bleibt;

g) einen Hinweis für den Beteiligten, daß er der Zollstelle der Schlußbehandlung seiner Wahl bei der Gestellung der Waren das Original der Entscheidung vorzulegen hat.

Artikel 887

(1)  Die Zollstelle der Schlußbehandlung hat folgendes sicherzustellen:

 gegebenenfalls, daß die in Artikel 886 Absatz 2 Buchstabe f) genannten Auflagen eingehalten werden;

 auf jeden Fall, daß die Ware tatsächlich der Verwendung oder Bestimmung zugeführt wird, die in der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vorgesehen ist.

(2)  Ist in der Entscheidung die Möglichkeit vorgesehen, die Waren in das Zollagerverfahren überzuführen oder in eine Freizone oder ein Freilager zu verbringen und wird diese Möglichkeit vom Beteiligten genutzt, so sind die erforderlichen Förmlichkeiten bei der Zollstelle der Schlußbehandlung zu erfüllen.

(3)  Läßt sich nur in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich die Zollstelle der Schlußbehandlung befindet, feststellen, ob die Ware tatsächlich der Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden ist, die in der Entscheidung über Erstattung oder Erlaß der Abgaben vorgesehen ist, so wird der Nachweis durch Vorlage eines Kontrollexemplars T5 erbracht, das gemäß ►M18  den Artikeln 912a bis 912g ◄ sowie nach Maßgabe dieses Artikels ausgestellt und verwendet wird.

Das Kontrollexemplar T5 muß folgende Angaben enthalten:

a) Feld Nr. 33: für die Waren zutreffende Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur;

b) Feld Nr. 103: in Buchstaben die Menge oder Eigenmasse der Waren;

c) Feld Nr. 104: je nach Fall entweder die Angabe „Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft“ oder eine der beiden folgenden Angaben:

 unentgeltliche Abgabe an folgende Wohlfahrtseinrichtung: …;

 Vernichtung oder Zerstörung unter zollamtlicher Überwachung;

 Überführung in folgendes Zollverfahren: …;

 Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;

d) Feld Nr. 106: Bezugnahme auf die Entscheidung über Erstattung oder Erlaß der Abgaben;

e) Feld Nr. 107: die Angabe Artikel 877 bis 912 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(4)  Die nachprüfende Zollstelle, die feststellt oder in eigener Verantwortung feststellen läßt, daß die Ware tatsächlich der vorgesehenen Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden ist, ergänzt das Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung“ des Kontrollexemplars durch Ankreuzen des Satzteiles „sind der umseitig angegebenen Bestimmung am … zugeführt worden“ unter Angabe des entsprechenden Datums.

(5)  Hat sich die Zollstelle der Schlußbehandlung vergewissert, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so bescheinigt sie dies der Entscheidungszollbehörde.

Artikel 888

Hat die Entscheidungszollbehörde einem Antrag auf Erstattung oder Erlaß stattgegeben, so erstattet oder erläßt sie die Abgaben erst nach Eingang der Bescheinigung nach Artikel 887 Absatz 5.

Artikel 889

(1)  Wenn der Antrag auf Erlaß oder Erstattung damit begründet wird, daß im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen Präferenzregelung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, kann die Erstattung oder der Erlaß nur gewährt werden, soweit zur Zeit der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags auf Erstattung oder Erlaß”

 im Falle eines Zollkontingents dessen Höchstmenge nicht erschöpft ist;

  ►C2  in anderen Fällen ◄ der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden ist.

Die Erstattung oder der Erlaß wird jedoch auch dann gewährt, wenn die im vorstehenden Unterabsatz genannten Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit für Waren nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren

▼M13

(2)  Jeder Mitgliedstaat hält das Verzeichnis der Fälle, in denen Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Anwendung kam, zur Verfügung der Kommission.

▼B

Artikel 890

▼M22

Die Entscheidungszollbehörde gibt dem Antrag auf Erstattung oder Erlass nur statt, wenn feststeht, dass:

a) dem Antrag ein Ursprungszeugnis, eine Warenverkehrsbescheinigung, ein Echtheitszeugnis, ein interner gemeinschaftlicher Versandschein oder eine andere entsprechende Unterlage beigefügt wird, mit der der Nachweis erbracht wird, dass die Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr Anspruch auf die Gewährung der Gemeinschaftsbehandlung, einer Zollpräferenzbehandlung oder einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Waren gehabt hätten;

b) sich die vorgelegte Unterlage tatsächlich auf die eingeführten Waren bezieht;

c) alle Voraussetzungen für die Annahme dieser Unterlage erfüllt sind;

d) alle anderen Voraussetzungen für die Gewährung der Gemeinschaftsbehandlung, einer Zollpräferenzbehandlung oder einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Waren erfüllt sind.

▼M15

Die Erstattung oder der Erlaß erfolgt bei der Gestellung der Waren. Können die Waren der Zollstelle der Schlußbehandlung nicht gestellt werden, so gewährt die Entscheidungszollbehörde die Erstattung oder den Erlaß nur, wenn aus den ihr vorliegenden Angaben und Unterlagen hervorgeht, daß sich die nachträglich vorgelegte Bescheinigung oder Unterlage zweifelsfrei auf die betreffenden Waren bezieht.

▼B

Artikel 891

▼C1

Eine Erstattung oder ein Erlaß werden nicht gewährt, wenn zur Begründung eines Antrags auf Erstattung oder Erlaß Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung von Abschöpfungen vorgelegt werden.

▼B

Artikel 892

Die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhrabgaben nach Artikel 238 des Zollkodex ist ausgeschlossen für Waren,

 deren Schadhaftigkeit bei der Festlegung der Bedingungen — insbesondere der preislichen Bedingungen — des Vertrages, aufgrund dessen diese Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrabgaben beinhaltet, berücksichtigt worden war;

 die vom Einführer nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.

Artikel 893

(1)  Unbeschadet Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe c) setzt die Zollbehörde für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlaß der Abgaben abhängig ist, eine Frist fest, die zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht überschreiten darf.

(2)  Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlaß, es sei denn, daß derjenige, an den die Entscheidung gerichtet ist, den Nachweis erbringt, daß er aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.

Artikel 894

Fallen bei einer von der Entscheidungszollbehörde zugelassenen Zerstörung der Ware einfuhrabgabenpflichtige Abfälle oder Überreste an, so gelten diese als Nichtgemeinschaftswaren, sofern mit der Entscheidung dem Antrag auf Erstattung oder Erlaß stattgegeben wird.

Artikel 895

Lassen die Zollbehörden gemäß Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz des Zollkodex zu, daß die Waren in das Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, so treffen sie alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Waren später als Nichtgemeinschaftswaren erkannt werden können.

Artikel 896

(1)  Werden Waren im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unter Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung in ein Zollverfahren übergeführt, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, so können die Artikel 237, 238 und 239 des Zollkodex nur in Anspruch genommen werden, wenn der in Artikel 879 genannten Zollstelle nachgewiesen wird, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die Rechtswirkungen der Lizenz oder Bescheinigung für die betreffende Einfuhr rückgängig zu machen.

(2)  Absatz 1 gilt auch in Fällen, in denen Waren wiederausgeführt, in ein Zollager, eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder vernichtet oder zerstört werden.

Artikel 897

Werden statt einer vollständigen Ware nur Teile einer Ware ausgeführt, wiederausgeführt oder vernichtet oder zerstört oder einer anderen zulässigen Bestimmung zugeführt, so bemißt sich die Höhe der Erstattung oder des Erlasses nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Einfuhrabgaben für die vollständige Ware und den Einfuhrabgaben, die zu erheben gewesen wären, wenn die verbleibende Ware unverändert zum gleichen Zeitpunkt wie die vollständige Ware in ein Zollverfahren übergeführt worden wäre, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet.

Artikel 898

Der Betrag im Sinne des Artikels 240 des Zollkodex wird auf 10 ECU festgesetzt.



KAPITEL 3

Besondere Vorschriften zur Durchführung des Artikels 239 des Zollkodex



Abschnitt 1

Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind

▼M23

Artikel 899

(1)  Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest,

 dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;

 dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.

(2)  In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Ist Artikel 905 Absatz 2 zweiter Anstrich anwendbar, so können die Zollbehörden erst entscheiden, die in Frage stehenden Abgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn das nach den Artikeln 906 bis 909 eingeleitete Verfahren abgeschlossen ist.

(3)  Als „Beteiligte(r)“ im Sinn des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex und im Sinn dieses Artikels gelten die Person oder die Personen nach Artikel 878 Absatz 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren.

(4)  Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe, insbesondere wenn eine Pflichtverletzung auf Seiten der Zollbehörden eines anderen als des entscheidungsbefugten Mitgliedstaats vorliegt.

▼B

Artikel 900

(1)  Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn

a) Nichtgemeinschaftswaren, die sich in einem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden, sowie Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken im Rahmen einer Abgabenbegünstigung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, gestohlen worden sind, sofern diese Waren kurzfristig wiedergefunden und in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Diebstahls befanden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten;

b) Nichtgemeinschaftswaren dem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, in dem sie sich befanden, irrtümlich entzogen worden sind, sofern diese Waren sofort nach Feststellung des Irrtums in dem Zustand, in dem sie sich befanden, als sie dem Zollverfahren entzogen wurden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten;

c) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren am Bestimmungsort wegen einer Beschädigung des Verschlußsystems des Beförderungsmittels nicht entladen werden können, sofern diese Waren unverzüglich unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden;

d) ein in einem Drittland ansässiger Lieferant, dem Waren, die ursprünglich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren, im Verfahren der passiven Veredelung zur unentgeltlichen Beseitigung von bereits vor der Überlassung vorhandenen Mängeln (auch wenn diese erst nach der Überlassung entdeckt worden sind) oder zur unentgeltlichen Anpassung der Ware an die Bedingungen des Vertrags, auf dessen Grundlage die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt ist, zurückgesandt worden sind, beschließt, diese Waren endgültig zu behalten, weil er nicht oder nicht unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen;

e) zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben von den Zollbehörden festgestellt wird, daß eine unter vollständiger Befreiung von diesen Abgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Ware ohne zollamtliche Überwachung wiederausgeführt worden ist, sofern nachgewiesen wird, daß die nach dem Zollkodex vorgesehenen sachlichen Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlaß der betreffenden Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr erfüllt gewesen wären, wenn diese Einfuhrabgaben bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wären;

f) der Vertrieb einer Ware, die vom Beteiligten ordnungsgemäß in ein Zollverfahren übergeführt worden war, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, von einer gerichtlichen Instanz verboten wird und die Waren daraufhin aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder zerstört werden, sofern nachgewiesen wird, daß die betreffenden Waren nicht in der Gemeinschaft benutzt worden sind;

g) die Waren von einem Anmelder, der befugt ist, dies von Amts wegen zu tun, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und aus einem diesem Anmelder nicht zurechenbaren Grund nicht an den Empfänger geliefert werden konnten;

h) die Waren vom Absender irrtümlich an den Empfänger geliefert worden sind;

i) die Waren für den Empfänger wegen einer offensichtlichen Falschbestellung für die vorgesehene Verwendung ungeeignet waren;

j) nach der Überlassung zu einem Zollverfahren, daß die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, nachgewiesen wird, daß die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung nicht den geltenden Vorschriften über ihre Verwendung oder ihren Vertrieb entsprachen und somit die vom Empfänger vorgesehene Verwendung unmöglich ist;

k) die vorgesehene Verwendung der Waren für den Empfänger aufgrund von allgemeinen Maßnahmen, die nach der Überlassung der Waren zu einem Zollverfahren, das die Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, von Behörden oder sonstigen entscheidungsbefugten Stellen getroffen worden sind, unmöglich oder wesentlich beeinträchtigt wird;

l) die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben, die vom Beteiligten nach den geltenden Vorschriften beantragt worden ist, aus diesen nicht zurechenbaren Gründen nicht tatsächlich von den Zollbehörden gewährt wird, die folglich die fälligen Einfuhrabgaben buchmäßig erfassen;

m) der Empfänger die Waren erst nach Ablauf der Lieferfrist erhalten hat, die in dem Vertrag, aufgrund dessen die Waren in ein Zollverfahren überführt worden sind, das die Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, bindend vorgeschrieben war;

n) die im Zollgebiet der Gemeinschaft unverkäuflichen Waren unentgeltlich an Wohlfahrtseinrichtungen geliefert werden,

 die in Drittländern tätig sind und in der Gemeinschaft eine Vertretung haben

 oder

 die im Zollgebiet der Gemeinschaft tätig sind, sofern diesen Wohlfahrtseinrichtungen bei der Einfuhr gleichartiger Waren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr eine Befreiung gewährt wird.

▼M5

o) die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, daß im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 erfüllt sind.

▼M22

(2)  Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c) und f) bis n) ist davon abhängig, dass diese Waren unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden; dies gilt jedoch nicht im Fall der Vernichtung oder Zerstörung der Waren auf Weisung der Behörden oder im Fall ihrer unentgeltlichen Lieferung an in der Gemeinschaft tätige Wohlfahrtseinrichtungen.

Auf Antrag des Beteiligten lässt die Entscheidungszollbehörde zu, dass die Waren anstelle der Wiederausfuhr vernichtet oder zerstört oder in das gemeinschaftliche externe Versandverfahren oder das Zolllagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden.

Für den Erhalt einer dieser zollrechtlichen Bestimmungen gelten die Waren als Nichtgemeinschaftswaren.

In diesem Fall treffen die Zollbehörden alle notwendigen Maßnahmen, damit die in einem Zolllager, einer Freizone oder einem Freilager befindlichen Waren später als Nichtgemeinschaftswaren anerkannt werden.

▼M22 —————

▼B

(4)  Außerdem ist der nachprüfenden Zollstelle nachzuweisen, daß die Waren weder verwendet noch verkauft worden sind.

Artikel 901

(1)  Die Einfuhrabgaben werden ferner erstattet oder erlassen, wenn

a) Waren, die irrtümlich zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden, ohne daß sie zuvor zu dem Zollverfahren angemeldet wurden, in das sie hätten überführt werden müssen; allerdings müssen alle übrigen in Artikel 237 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein;

b) die Wiederausfuhr oder die Vernichtung oder Zerstörung der Waren nicht unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex erfolgt ist, sofern die übrigen in dem genannten Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind;

c) die Wiederausfuhr oder die Vernichtung oder Zerstörung der Waren nicht unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 900 Absatz 1 Buchstaben c) und f) bis n) erfolgt ist, sofern alle übrigen in Artikel 900 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)  In den Fällen nach Absatz 1 können die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden,

a) wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht werden, damit sich die Entscheidungszollbehörde vergewissern kann, daß die Waren, für die die Erstattung oder der Erlaß beantragt wird,

 entweder tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden

 unter der Kontrolle von Behörden oder Personen zerstört oder vernichtet wurden, die befugt sind, dies amtlich zu bescheinigen;

b) wenn alle den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigenden Papiere, die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft begleitet haben, der Entscheidungszollbehörde zurückgegeben werden oder alle von dieser Behörde für erforderlich erachteten Nachweise erbracht werden, daß die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft verwendet werden können.

Artikel 902

(1)  Für die Durchführung von Artikel 901 Absatz 2 gilt folgendes:

a) Die vom Zollbeteiligten vorzulegenden Nachweise, aufgrund deren die Entscheidungszollbehörde feststellen kann, daß die Waren, für die die Erstattung oder der Erlaß beantragt wird, tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt worden sind, müssen umfassen:

 das Original oder eine beglaubigte Durchschrift der Anmeldung zur Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie

 eine Bescheinigung der Zollstelle, über die der tatsächliche Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt ist.

Sofern eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, kann der Nachweis über den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft durch folgende Unterlagen erbracht werden:

 eine Bescheinigung der Zollstelle, die die Ankunft der Waren im Bestimmungsdrittland festgestellt hat,

 oder

 das Original oder eine beglaubigte Durchschrift der Zollanmeldung für die Waren im Bestimmungsdrittland.

Ferner sind Verwaltungs- und Handelsunterlagen beizufügen, aufgrund deren die Entscheidungszollbehörde die Nämlichkeit der aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Waren mit denjenigen Waren überprüfen kann, die zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet worden waren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet; vorzulegen sind:

 das Original oder eine beglaubigte Durchschrift der Anmeldung zu diesem Zollverfahren;

 soweit von der Entscheidungszollbehörde für notwendig erachtet, Verwaltungs- oder Handelsunterlagen (z. B. Rechnungen, Stücklisten, Versandpapiere, Gesundheitszeugnisse), die eine genaue Warenbeschreibung (Handelsbezeichnung, Menge, Warenzeichen oder sonstige Aufschriften) enthalten und entweder der Anmeldung zu dem betreffenden Zollverfahren oder der Anmeldung zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder gegebenenfalls der Zollanmeldung im Bestimmungsdrittland beigefügt waren.

b) die Nachweise, aufgrund deren die Entscheidungszollbehörde feststellen kann, daß die Waren, für die die Erstattung oder der Erlaß beantragt wird, tatsächlich unter Aufsicht der Behörden oder Personen zerstört oder vernichtet worden sind, die befugt sind, dies amtlich festzustellen, müssen folgendes beinhalten:

 die Niederschrift oder Erklärung über die Vernichtung oder Zerstörung, die von den Behörden, unter deren Aufsicht die Vernichtung oder Zerstörung stattgefunden hat, erstellt worden ist, oder eine beglaubigte Durchschrift davoneine Bescheinigung der zur Feststellung der Vernichtung oder Zerstörung befugten Person unter Beifügung von Unterlagen zum Nachweis dieser Befugnis.

 oder

 Diese Unterlagen müssen eine hinreichend genaue Beschreibung der zerstörten oder vernichteten Waren enthalten (Handelsbezeichnung, Menge, Warenzeichen oder sonstige Aufschriften), damit sich die Zollbehörden anhand eines Vergleichs mit den Angaben in der Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, und den diese beigefügten Handelsunterlagen (Rechnungen, Stücklisten usw.) davon überzeugen können, daß die vernichteten oder zerstörten Waren mit den zu diesem Zollverfahren angemeldeten Waren übereinstimmen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind, soweit sie sich als unzureichend für die Entscheidungsfindung der Entscheidungszollbehörde erweisen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu ersetzen, die von der genannten Behörde für erforderlich erachtet werden.

Artikel 903

(1)  Für Rückwaren, für die bei ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine Ausfuhrabgabe erhoben wurde, begründet die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr einen Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge.

(2)  Absatz 1 gilt nur für Waren, bei denen einer der in Artikel 844 genannten Umstände vorliegt.

Der Nachweis, daß für die Waren einer der in Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex genannten Umstände vorliegt, ist den Zollbehörden zu erbringen, bei denen die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden.

(3)  Absatz 1 gilt auch, wenn nur eine Teilmenge der vorher aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Waren wiedereingeführt wird.

Artikel 904

Die Einfuhrabgaben werden nicht erstattet oder erlassen, wenn je nach Fall die einzige für den Antrag auf Erstattung oder Erlaß angeführte Begründung darin besteht, daß

a) Waren, die zuvor in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, aus anderen als den in Artikel 237 oder 238 des Zollkodex oder Artikel 900 oder 901 dieses Titels genannten Gründen wiederausgeführt worden sind, namentlich weil sie nicht verkauft werden konnten;

b) Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, nach ihrer Überlassung durch die Zollbehörden in anderen als den im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgesehenen Fällen aus irgendeinem Grund vernichtet oder zerstört werden;

c) gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung dieser Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen.

▼M23

Artikel 904a

(1)  Ist die Mitteilung nach Absatz 2 nicht erforderlich, so hält jeder Mitgliedstaat das Verzeichnis der Fälle, in denen Artikel 899 Absatz 2 zur Anwendung kam, zur Verfügung der Kommission.

(2)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission kurz zusammengefasst ein Verzeichnis der Fälle, in denen Artikel 899 Absatz 2 angewandt wurde, wenn der Betrag, der dem Beteiligten aufgrund einer besonderen Situation, die auch mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge umfassen kann, erstattet oder erlassen wurde, 50 000 EUR oder mehr beträgt. Diese Mitteilung erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals für alle Fälle, in denen im vorausgegangenen Halbjahr eine Erstattung oder ein Erlass gewährt wurde.

▼B



Abschnitt 2

Entscheidungen, die von der Kommission zu treffen sind

▼M23

Artikel 905

(1)  Lässt die Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so übermittelt der entscheidungsbefugte Mitgliedstaat den Fall der Kommission zur Entscheidung im Verfahren gemäß den Artikeln 906 bis 909,

 wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder

 wenn der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder

 wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500 000 EUR oder mehr betragen.

Der Begriff „Beteiligter“ ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen.

(2)  Die Übermittlung gemäß Absatz 1 erfolgt nicht, wenn

 die Kommission im Verfahren der Artikel 906 bis 909 bereits eine Entscheidung über einen Fall mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen getroffen hat;

 die Kommission bereits mit einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall befasst ist.

(3)  Die der Kommission übermittelten Unterlagen müssen alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben enthalten. Sie müssen eine detaillierte Würdigung des Verhaltens des Beteiligten enthalten, insbesondere was seine Berufserfahrung, Gutgläubigkeit und angewandte Sorgfalt betrifft. Dieser Würdigung sind alle Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Gutgläubigkeit des Beteiligten belegen können. Sie müssen ferner eine Erklärung enthalten, die von demjenigen unterzeichnet ist, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, und in der dieser bestätigt, dass er die Unterlagen einsehen konnte, und je nach Fall angibt, dass er ihnen nichts hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben oder Unterlagen darin aufgenommen werden sollten.

(4)  Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich den Eingang der Unterlagen.

(5)  Stellt sich heraus, dass die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis der Sachlage über den vorgelegten Antrag zu entscheiden, so kann die Kommission von diesem Mitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat zusätzliche Angaben anfordern.

(6)  Die Kommission schickt die Unterlagen an die Zollbehörde zurück, und das Verfahren der Artikel 906 bis 909 gilt als niemals eingeleitet, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

 Aus den Unterlagen geht hervor, dass zwischen der Zollbehörde, die die Unterlagen übermittelt hat, und der Person, die die Erklärung gemäß Absatz 3 unterzeichnet hat, Uneinigkeit über die Sachlage besteht;

 die Unterlagen sind insofern unvollständig, als jegliche Angaben oder Belege darüber, dass eine Prüfung des Falls durch die Kommission gerechtfertigt ist, fehlen;

 eine Übermittlung des Falls gemäß den Absätzen 1 und 2 ist nicht vorgesehen;

 das Bestehen einer Zollschuld wurde nicht festgestellt;

 im Verlauf der Prüfung des Falls übermitteln die Zollbehörden der Kommission neue Angaben oder Unterlagen, aus der sich substantielle Änderungen in Bezug auf die Sachlage oder die rechtliche Würdigung ergeben.

Artikel 906

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie des Vorgangs gemäß Artikel 905 Absatz 3 binnen vierzehn Tagen nach Eingang dieser Unterlagen.

Der Fall wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 873 gesetzt.

▼M14

Artikel 906a

In allen Phasen des Verfahrens nach den Artikeln 906 und 907 teilt die Kommission, wenn sie eine Entscheidung zu Lasten des die Erstattung oder den Erlaß beantragenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mit und übersendet ihm alle Unterlagen, auf die sie die Entscheidung stützt. Der die Erstattung oder den Erlaß beantragende Beteiligte nimmt innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum dieses Schreibens, schriftlich Stellung. Hat er seine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, so wird davon ausgegangen, daß er auf das Recht zur Stellungnahme verzichtet

▼M23

Artikel 907

Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlass rechtfertigen oder nicht.

Diese Entscheidung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Unterlagen nach Artikel 905 Absatz 3 bei der Kommission zu treffen. Fehlen in den Unterlagen indessen die Erklärung oder die eingehende Würdigung des Verhaltens des Beteiligten gemäß Artikel 905 Absatz 3, so wird die Frist von neun Monaten erst ab dem Tag des Eingangs dieser Dokumente gerechnet. Die Zollbehörde und der Beteiligte, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, werden hiervon unterrichtet.

Sieht sich die Kommission veranlasst, zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung fällen zu können, so wird die Frist von neun Monaten um die Zeit verlängert, die zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstrichen ist. Der Beteiligte, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, wird von dieser Fristverlängerung unterrichtet.

Hat die Kommission die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Ermittlungen selbst vorgenommen, so wird die Frist von neun Monaten um den für diese Ermittlungen erforderlichen Zeitraum verlängert. Die Dauer dieser Verlängerung darf ihrerseits neun Monate nicht überschreiten. Die Zollbehörde und der Beteiligte, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, werden über das Datum des Beginns und Abschlusses dieser Ermittlungen unterrichtet.

Teilt die Kommission dem Beteiligten, der die Erstattung oder den Erlass beantragt, ihre Einwände gemäß Artikel 906a mit, so wird die Neunmonatsfrist um einen Monat verlängert.

Artikel 908

(1)  Die in Artikel 907 genannte Entscheidung ist dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist bekannt zu geben.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit, welche Entscheidungen sie getroffen hat, um die Zollbehörden bei der Entscheidung in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen zu unterstützen.

(2)  Anhand der nach Absatz 1 bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission trifft die Entscheidungszollbehörde ihre Entscheidung über den Antrag des Beteiligten.

(3)  Wird mit der Entscheidung nach Artikel 907 festgestellt, dass die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlass rechtfertigen, so kann die Kommission klarstellen, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen.

▼B

Artikel 909

Hat die Kommission innerhalb der in Artikel 907 genannten Frist keine Entscheidung getroffen oder dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 908 genannten Frist keine Entscheidung bekanntgegeben, so gibt die Entscheidungszollbehörde dem Antrag auf Erstattung oder Erlaß statt.



KAPITEL 4

Gegenseitige Amtshilfe der Zollbehörden der Mitgliedstaaten

Artikel 910

In den in Artikel 885 Absatz 2 genannten Fällen richtet die Entscheidungszollbehörde das Ersuchen schriftlich und in zweifacher Ausfertigung auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 112 an die nachprüfende Zollstelle. Dem Ersuchen sind der Antrag auf Erstattung oder Erlaß sowie alle Unterlagen, die die nachprüfende Zollstelle benötigt, um die erbetenen Auskünfte einzuholen oder Prüfungen vorzunehmen, im Original oder als Durchschrift beizufügen.

Artikel 911

(1)  Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens holt die nachprüfende Zollstelle die von der Entscheidungszollbehörde erbetenen Auskünfte ein oder nimmt die erbetenen Prüfungen vor. Sie vermerkt das Ergebnis in dem entsprechenden Feld des Originals des in Artikel 910 genannten Vordrucks und sendet dieses zusammen mit allen Unterlagen, die ihr übermittelt worden sind, an die Entscheidungszollbehörde zurück.

(2)  Kann die nachprüfende Zollstelle innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von zwei Wochen die erbetenen Auskünfte nicht einholen oder Prüfungen nicht vornehmen, so bestätigt sie innerhalb dieser Frist den Eingang des Ersuchens, indem sie das entsprechende Feld der Durchschrift des in Artikel 910 genannten Vordrucks ausfüllt und diese an die Entscheidungszollbehörde zurücksendet.

Artikel 912

Die Zollstelle der Schlußbehandlung übermittelt der Entscheidungszollbehörde die Bescheinigung nach Artikel 887 Absatz 5 auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 113.

▼M18



TEIL IVa

KONTROLLE DER VERWENDUNG UND/ODER DER BESTIMMUNG DER WAREN

Artikel 912a

(1)  Im Sinne dieses Teils gelten als:

a)

„zuständige Behörden“ : die Zollbehörde oder jede andere Behörde der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Teils beauftragt ist;

b)

„Stelle“ : die Zollstelle oder Organisation, die auf örtlicher Ebene mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Teils beauftragt ist.

c)

„Kontrollexemplar T5“ : ein auf einem Vordruck T5 (Original und Durchschrift) nach dem Muster in Anhang 63 ausgestelltes Exemplar, das gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T5bis (Original und Durchschrift) nach dem Muster in Anhang 64 oder durch eine oder mehrere Ladelisten T5 (Original und Durchschrift) nach dem Muster in Anhang 65 ergänzt wird. Diese Vordrucke werden als Maßgabe des Merkblatts gemäß Anhang 66 sowie gegebenenfalls ergänzender Angaben aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften gedruckt und ausgefüllt.

(2)  Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsvorschrift auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von dem Nachweis ab, dass die betreffenden Waren der in dieser Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist dieser Nachweis durch die Vorlage eines gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausgestellten und verwendeten Kontrollexemplars T5 zu erbringen.

(3)  In ein Kontrollexemplar T5 können nur solche Waren eingetragen werden, die auf ein Beförderungsmittel ►M21  im Sinne des Artikels 349 Absatz 1 Unterabsatz 2 ◄ verladen werden, nur für einen Empfänger bestimmt sind und nur die gleiche Verwendung und/oder Bestimmung erhalten sollen.

Die Verwendung von im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Ladelisten sowie Listen mit einer Beschreibung der Waren, die zum Zweck der Erfüllung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden und sämtliche Angaben des Vordrucks nach dem Muster in Anhang 65 enthalten, kann von den zuständigen Behörden anstelle dieses Vordrucks zugelassen werden, wenn sie so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten ausgewertet werden können und die von diesen Behörden für erforderlich erachtete Gewähr bieten.

(4)  Abgesehen von den in einer Sondervorschrift festgelegten Verpflichtungen ist jeder, der ein Kontrollexemplar T5 unterschreibt, gehalten, die darin bezeichneten Waren der angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung zuzuführen.

Diese Person haftet für jede mißbräuchliche Verwendung, auch durch dritte Personen, der von ihm ausgestellten Kontrollexemplare T5.

(5)  Sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren erfordert, nicht Gegenteiliges bestimmt ist, kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz 2 vorsehen, dass der Nachweis, dass die Waren der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, nach einem einzelstaatlichen Verfahren erbracht wird, sofern die Waren das Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen, bevor sie der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden.

Artikel 912b

(1)  Das Kontrollexemplar T5 wird von den Beteiligten im Original und mindestens einer Durchschrift ausgestellt. Alle diese Papiere müssen vom Beteiligten einzeln unterschreiben werden und hinsichtlich der Warenbezeichnung und der besonderen Angaben alle Eintragungen enthalten, die gemäß der Gemeinschaftsvorschrift notwendig sind, die die Überwachung erfordert.

(2)  Sieht die eine Überwachung erfordernde Gemeinschaftsvorschrift die Leistung einer Sicherheit vor, so wird diese Sicherheit

 bei der in dieser Vorschrift genannten Einrichtung oder andernfalls bei der Stelle, die das Kontrollexemplar T5 ausstellt, oder bei einer anderen von dem Mitgliedstaat, zu dem diese Stelle gehört, zu diesem Zweck bezeichneten Stelle geleistet, und zwar

 nach den in dieser Gemeinschaftsvorschrift oder andernfalls nach den von den Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegten Modalitäten.

In diesem Fall wird in Feld 106 des Vordrucks T5 einer der nachstehenden Vermerke eingetragen:

 Garantía constituida por un importe de … euros

 Sikkerhed på … EUR

 Sicherheit in Höhe von … EURO geleistet

 Κατατεθείσα εγγύηση ποσού … ΕΥΡΩ

 Guarantee of EUR … lodged

 Garantie d'un montant de … euros déposée

 Garanzia dell'importo di … EURO depositata

 Zekerheid voor … euro

 Entregue garantia num montante de … EURO

 Annettu … euron suuruinen vakuus

 Säkerhet ställd till et belopp av … euro.

▼A2

 Celní dluh ve výši … EUR zajištěn

 Esitatud tagatis EUR…

 Galvojums par EUR …iesniegts

 Pateikta garantija … EUR sumai

 …EUR vámbiztosíték letétbe helyezve

 Garanzija fuq l-EUR…saret

 Złożono zabezpieczenie w wysokości … EUR

 Položeno zavarovanje v višini … EUR

 Poskytnuté zabezpečenie vo výške… EUR.

▼M30

 Обезпечение от … EUR представено

 Garanție depusă în sumă de … EUR.

▼M18

(3)  Sieht die eine Überwachung erfordernde Gemeinschaftsvorschrift eine Frist vor, innerhalb deren die Waren der Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden müssen, so wird in Feld 104 des Vordrucks T5 der Vermerk „Frist von … Tagen, innerhalb deren die Waren der Verwendung /Bestimmung zugeführt werden müssen“ entsprechend ergänzt.

(4)  Werden die Waren im Rahmen eines Zollverfahrens befördert, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Zollstelle ausgestellt, von der aus die Waren versandt werden.

Das für das Verfahren verwendete Dokument muss einen Hinweis auf das ausgestellte Kontrollexemplar T5 enthalten. Das Kontrollexemplar T5 muss in Feld 109 des Vordrucks T5 einen Hinweis auf dieses Dokument enthalten.

(5)  Werden die Waren nicht in ein Zollverfahren überführt, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Stelle ausgestellt, von der aus die Waren versandt werden.

In Feld 109 des Vordrucks T5 ist einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

 Mercancías no incluidas en un régimen aduanero

 Ingen forsendelsesprocedure

 Nicht in einem Zollverfahren befindliche Waren

 Εμπορεύματα εκτός τελωνειακού καθεστώτος

 Goods not covered by a customs procedure

 Marchandises hors régime douanier

 Merci non vincolate ad un regime doganale

 Geen douaneregeling

 Mercadorias não sujeitas a regime aduaneiro

 Tullimenettelyn ulkopuolella olevat tavarat

 Varorna omfattas inte av något tullförfarande.

▼A2

 Zboží mimo celní režim

 Kaup, millele ei rakendata tolliprotseduuri

 Preces, kurām nav piemērota muitas procedūra

 Prekės, kurioms netaikoma muitinės procedūra

 Vámeljárás alá nem vont áruk

 Oġġetti mhux koperti bi proċedura tad-Dwana

 Towary nieobjęte procedurą celną

 Blago ni vključeno v carinski postopek

 Tovar nie je v colnom režime.

▼M30

 Стоки, които не са под митнически режим

 Mărfuri care nu sunt acoperite de un regim vamal.

▼M18

(6)  Das Kontrollexemplar T5 wird von der in den Absätzen 4 und 5 genannten Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die in Feld A („Abgangsstelle“) dieser Papiere einzutragen sind:

a) auf dem Vordruck T5: die Bezeichnung der Stelle und den Dienststempelabdruck, die Unterschrift des zuständigen Bediensteten, das Datum des Sichtvermerks und eine Registriernummer, die im voraus aufgedruckt sein kann;

b) auf dem Ergänzungsblatt T5bis oder der Ladeliste T5: die Registriernummer des Vordrucks T5. Diese Nummer wird entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der Stelle enthält, oder handschriftlich eingetragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck hinzuzusetzen.

(7)  Sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren erfordert, nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gilt ►M21  Artikel 357 ◄ sinngemäß. Die in den Absätzen 4 und 5 genannte Stelle kontrolliert die Sendung, füllt Feld D („Prüfung durch die Abgangsstelle“) auf der Vorderseite des Vordrucks T5 aus und versieht es mit ihrem Sichtvermerk.

(8)  Die in den Absätzen 4 und 5 genannte Stelle behält eine Durchschrift von jedem Kontrollexemplar T5. Die Originale werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald alle Förmlichkeiten erfüllt und die Felder A („Abgangsstelle“) und — auf dem Vordruck T5 — B („Zurücksenden an“) ordnungsgemäß ausgefüllt worden sind.

▼M21

(9)  Artikel 360 gilt sinngemäß.

▼M18

Artikel 912c

(1)  Die Waren sind der Bestimmungsstelle unter Vorlage der Originale der Kontrollexemplare T5 zu gestellen.

Sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren erfordert, nichts Gegenteiliges bestimmt ist, kann die Bestimmungsstelle jedoch zulassen, dass die Waren nach den von ihr festgelegten Bedingungen, die es ihr ermöglichen, bei oder nach Ankunft der Waren eine Kontrolle vorzunehmen, direkt an den Empfänger geliefert werden.

Der Person, die der Bestimmungsstelle die Warensendung unter Vorlage des dazugehörigen Kontrollexemplars T5 gestellt, wird auf Antrag eine Eingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 47 ausgestellt. Diese Eingangsbescheinigung kann das Kontrollexemplar T5 nicht ersetzen.

(2)  Erfordert eine Gemeinschaftsvorschrift die Kontrolle des Ausgangs von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, und verlassen diese Waren dieses Gebiet

 auf dem Seeweg, so ist Bestimmungsstelle die Stelle, die für den Hafen zuständig ist, in dem die Waren auf ein Schiff verladen werden, das in einem anderen Verkehr als in einem Linienverkehr im Sinne des Artikels 313a eingesetzt wird;

 auf dem Luftweg, so ist Bestimmungsstelle die Stelle, die für den internationalen Gemeinschaftsflughafen im Sinne des Artikel 190 Buchstabe b) zuständig ist, in dem die Waren auf ein Luftfahrzeug mit Bestimmung nach einem Flughafen außerhalb der Gemeinschaft verladen werden;

▼M21

 mittels einer anderen Beförderungsart, so ist Bestimmungsstelle die Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Absatz 2.

▼M18

(3)  Die Bestimmungsstelle sorgt für die Überwachung der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung. Sie hält, gegebenenfalls mittels Kopie, die Angaben auf den Kontrollexemplaren T5 sowie das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen fest.

(4)  Nach Erledigung aller Förmlichkeiten sendet die Bestimmungsstelle das Original des Kontrollexemplars T5 mit den erforderlichen Vermerken an die in Feld B („Zurücksenden an“) des Vordrucks T5 vermerkte Anschrift zurück.

Artikel 912d

(1)  Ist die Ausstellung des Kontrollexemplars T5 mit einer Sicherheitsleistung gemäß Artikel 912b Absatz 2 verbunden, so gelten die Absätze 2 und 3.

(2)  Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel 912c Absatz 2 genannte Stelle im Falle von Warenmengen, die, gegebenenfalls nach Ablauf einer gemäß Artikel 912b Absatz 3 vorgeschriebenen Frist, ihrer vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung nicht zugeführt werden, einen dieser Warenmenge entsprechenden Betrag erheben kann, gegebenenfalls durch Einziehung der geleisteten Sicherheit.

Auf Antrag des Beteiligten können diese Behörden jedoch beschließen, einen Betrag, gegebenenfalls durch Einziehung der geleisteten Sicherheit, zu erheben, der sich ergibt aus der Multiplikation

 des Betrags der Sicherheit, der den Warenmengen entspricht, die nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist noch nicht der vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden,

 mit

 dem Ergebnis aus der Division der Zahl der Tage, um die die Frist überschritten werden musste, um diese Warenmengen ihrer Verwendung und/oder Bestimmung zuzuführen, durch die Zahl der Tage dieser Frist.

Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der Beteiligte nachweist, dass die Waren durch höhere Gewalt zerstört oder untergegangen sind.

(3)  Geht das von der Bestimmungsstelle ordnungsgemäß mit ihren Vermerken versehene Kontrollexemplar T5 nicht binnen sechs Monaten nach seiner Ausstellung oder gegebenenfalls nach Ablauf der unter „Frist von … Tagen, innerhalb deren die Waren der Verwendung/Bestimmung zugeführt werden müssen“ in Feld 104 des Vordrucks T5 vorgeschriebenen Frist bei der in Feld B des Kontrollexemplars T5 angegebenen Stelle ein, so ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betrag der in Artikel 912b Absatz 2 genannten Sicherheit von der dort genannten Stelle eingezogen wird.

Dieser Absatz gilt nicht in dem Fall, in dem die Überschreitung der Frist für die Rücksendung des Kontrollexemplars von dem Beteiligten nicht zu vertreten ist.

(4)  Die Absätze 2 und 3 gelten nur, sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordert, nichts Gegenteiliges bestimmt ist, und unbeschadet der Vorschriften über die Zollschuld.

Artikel 912e

(1)  Eine von einem Kontrollexemplar T5 begleitete Sendung sowie dieses Kontrollexemplar T5 können, unbeschadet der Gemeinschaftsvorschrift, die die Kontrolle der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren vorsieht, vor Beendigung des Verfahrens, für das das Kontrollexemplar ausgestellt wurde, aufgeteilt werden. Aufgeteilte Sendungen können erneut aufgeteilt werden.

(2)  Die Stelle, bei der die Aufteilung erfolgt, stellt für jede Partie der aufgeteilten Sendung nach Artikel 912b einen Auszug aus dem Kontrollexemplar T5 aus.

Jeder Auszug muss insbesondere die besonderen Angaben der Felder 100, 104, 105, 106 und 107 des ursprünglichen Kontrollexemplars T5 sowie die Eigenmasse und die Nettomenge der betreffenden Waren enthalten. In Feld 106 jedes Auszugs ist außerdem einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

 Extracto del ejemplar de control T5 inicial (número de registro, fecha, oficina y país de expedición): …

 Udskrift af det oprindelige kontroleksemplar T5 (registreringsnummer, dato, sted og udstedelsesland): …

 Auszug aus dem ursprünglichen Kontrollexemplar T5 (Registriernummer, Datum, ausstellende Stelle und Ausstellungsland): …

 Απόσπασμα του αρχικού αντιτύπου ελέγχου Τ5 (αριθμός πρωτοκόλλου, ημερομηνία, τελωνείο και χώρα έκδοσης): …

 Extract of the initial T5 control copy (registration number, date, office and country of issue): …

 Extrait de l'exemplaire de contrôle T5 initial (numéro d'enregistrement, date, bureau et pays de délivrance): …

 Estratto dell'esemplare di controllo T5 originale (numero di registrazione, data, ufficio e paese di emissione): …

 Uittreksel van het oorspronkelijke controle-exemplaar T5 (registratienummer, datum, kantoor en land van afgifte): …

 Extracto do exemplar de controlo T5 inicial (número de registo, data, estância e país de emissão): …

 Ote alun perin annetusta T5-valvontakappaleesta (kirjaamisnumero, antamispäivämäärä, -toimipaikka ja -maa): …

 Utdrag ur ursprungligt kontrollexemplar T5 (registreringsnummer, datum, utfärdande kontor och land): ….

▼A2

 Výpis z původního kontrolního výtisku T5 (evidenční číslo, datum, úřad a země vystavení):..

 Väljavõte esialgsest T5 kontrolleksemplarist (registreerimisnumber, kuupäev, väljaandnud asutus ja riik):…

 Izraksts no sākotnējā T5 kontroleksemplāra (reģistrācijas numurs, datums, izdevēja iestāde un valsts):…

 Išrašas iš pirminio T5 kontrolinio egzemplioriaus (registracijos numeris, data, išdavusi įstaiga ir valstybė): …

 Az eredeti T5 ellenőrző példány kivonata (nyilvántartási szám, kiállítás dátuma, a kiállító ország és hivatal neve): …

 Estratt tal-kopja ta' kontroll tat-T5 inizjali (numru ta'reġistrazzjoni, data, uffiċċju u pajjiż fejn ġie maħruġ id-dokument)

 Wyciąg z wyjściowej karty kontrolnej T5 (numer ewidencyjny, data, urząd i kraj wystawienia): …

 Izpisek iz prvotnega kontrolnega izvoda T5 (evidenčna številka, datum, urad in država izdaje): …

 Výpis z pôvodného kontrolného výtlačku T5 (registračné číslo, dátum, vydávajúci úrad a krajina vydania):….

▼M30

 Извлечение от първоначално издадения оначалния контролен формуляр Т5 (регистрационен номер, дата, митническо учреждение и страна на издаване): …

 Extras din exemplarul de control T5 inițial (număr de înregistrare, data, biroul și țara emitente): ….

▼M18

In Feld B („Zurücksenden an“) des Vordrucks T5 sind die Angaben aus dem entsprechenden Feld des ursprünglichen Vordrucks T5 zu übernehmen.

In Feld J („Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung“) des ursprünglichen Vordrucks T5 wird einer der nachstehenden Vermerke eingetragen:

 … (número) extractos expedidos — copias adjuntas

 … (antal) udstedte udskrifter — kopier vedføjet

 … (Anzahl) Auszüge ausgestellt — Durchschriften liegen bei

 … (αριθμός) εκδοθέντα αποσπάσματα — συνημμένα αντίγραφα

 … (number) extracts issued — copies attached

 … (nombre) extraits délivrés — copies ci-jointes

 … (numero) estratti rilasciati — copie allegate

 … (aantal) uittreksels afgegeven — kopieën bijgevoegd

 … (número) de extractos emitidos — cópias juntas

 Annettu … (lukumäärä) otetta — jäljennökset liitteenä

 … (antal) utdrag utfärdade — kopier bifogas.

▼A2

 … (počet) vystavených výpisů — kopie přiloženy

 väljavõtted … (arv) — koopiad lisatud

 Izsniegti… (skaits) izraksti — kopijas pielikumā

 Išduota … (skaičius) išrašų — kopijos pridedamos

 … (számú) kivonat kiadva — másolatok csatolva

 … (numru) estratti maħruġa kopji mehmuża

 … (ilość) wydanych wyciągów — kopie załączone

 … (število) izdani izpiski — izvodi priloženi

▼M26

 (počet) vyhotovených výpisov – kópie priložené.

▼M30

 … (брой) издадени извлечения — приложени формуляри

 … (numărul) de extrase emise — copii anexate.

▼M18

Das ursprüngliche Kontrollexemplar T5 wird zusammen mit den Durchschriften der ausgestellten Auszüge unverzüglich an die in Feld B („Zurücksenden an“) des Vordrucks T5 vermerkte Anschrift zurückgesandt.

Die Stelle, bei der die Aufteilung vorgenommen wird, behält eine Kopie des ursprünglichen Kontrollexemplars T5 und der Auszüge. Die Originale der Auszüge aus dem Kontrollexemplar T5 begleiten die Teilsendungen bis zu den entsprechenden Bestimmungsstellen, wo die Bestimmungen des Artikel 912c Anwendung finden.

(3)  Bei einer erneuten Aufteilung nach Absatz 1 gilt Absatz 2 sinngemäß.

Artikel 912f

(1)  Das Kontrollexemplar T5 kann nachträglich ausgestellt werden, vorausgesetzt, dass:

 die Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des Kontrollexemplars T5 zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vom Beteiligten nicht zu vertreten war oder dass dieser nachweisen kann, dass diese Unterlassung weder auf betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen ist;

 der Beteiligte den Nachweis erbringt, dass sich das Kontrollexemplar T5 auf die Waren bezieht, für die sämtliche Förmlichkeiten erfüllt worden sind;

 der Beteiligte die für die Ausstellung des genannten Papiers erforderlichen Unterlagen vorlegt;

 den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht wird, dass die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T5 nicht zur Erlangung finanzieller Vorteile führen kann, die im Hinblick auf das Zollverfahren oder den zollrechtlichen Status der Waren und ihrer Verwendung und/oder Bestimmung ungerechtfertigt wären.

Bei nachträglicher Ausstellung ist auf dem Vordruck T5 in roter Schrift einer der nachstehenden Vermerke

 Expedido a posteriori

 Udstedt efterfølgende

 nachträglich ausgestellt

 Εκδοθέν εκ των υστέρων

 Issued retrospectively

 Délivré a posteriori

 Rilasciato a posteriori

 achteraf afgegeven

 Emitido a posteriori

 Annettu jälkikäteen

 Utfärdat i efterhand

▼A2

 Vystaveno dodatečně

 Välja antud tagasiulatuvalt

 Izsniegts retrospektīvi

 Retrospektyvusis išdavimas

▼M26

 Kiadva visszamenőleges hatállyal

▼A2

 Maħruġ retrospettivament

 Wystawiona retrospektywnie

 Izdano naknadno

▼M26

 Vyhotovené dodatočne

▼M30

 Издаден впоследствие

 Eliberat ulterior

▼M18

einzutragen; der Beteiligte hat auf dem Kontrollexemplar T5 das Kennzeichen des Beförderungsmittels, mit dem die Waren befördert wurden, sowie das Abgangsdatum und gegebenenfalls das Datum der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle einzutragen.

(2)  Bei Verlust des Originals eines Kontrollexemplars T5 oder von Auszügen aus Kontrollexemplaren T5 kann die Stelle, die diese Originale ausgestellt hat, auf Antrag des Beteiligten Duplikate dieser Papiere ausstellen. Das Duplikat ist mit einem Dienststempel und der Unterschrift des zuständigen Beamten sowie mit einem der nachstehenden Vermerke in großen, roten Buchstaben zu versehen:

 DUPLICADO

 DUPLIKAT

 DUPLIKAT

 ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ

 DUPLICATE

 DUPLICATA

 DUPLICATO

 DUPLICAAT

 SEGUNDA VIA

 KAKSOISKAPPALE

 DUPLIKAT.

▼A2

 DUPLIKÁT

 DUPLIKAAT

 DUBLIKĀTS

 DUBLIKATAS

 MÁSODLAT

 DUPLIKAT

 DUPLIKAT

 DVOJNIK

 DUPLIKÁT.

▼M30

 ДУБЛИКАТ

 DUPLICAT.

▼M18

(3)  Nachträglich ausgestellte Kontrollexemplare T5 sowie Duplikate von Kontrollexemplaren T5 dürfen den Sichtvermerk der Bestimmungsstelle nur dann erhalten, wenn für diese feststeht, dass die in den Papieren bezeichneten Waren der in der Gemeinschaftsvorschrift vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden.

Artikel 912g

(1)  Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können einer Person, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt — nachstehend zugelassener Versender genannt — und die Waren versenden will, für die ein Kontrollexemplar T5 auszustellen ist, bewilligen, der Abgangsstelle weder die Waren zu gestellen, noch das Kontrollexemplar T5 dafür vorzulegen.

(2)  Hinsichtlich des vom zugelassenen Versender zu verwendenden Kontrollexemplars T5 können diese Behörden

a) vorschreiben, dass die Vordrucke für jeden zugelassenen Versender mit einem Unterscheidungszeichen zu versehen sind;

b) zulassen, dass das Feld A („Abgangsstelle“) dieser Vordrucke

 im voraus mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle versehen wird, oder

 von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht, oder

 im voraus mit dem Abdruck des Sonderstempels nach dem Muster in Anhang 62 versehen wird, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird; dieser Abdruck kann auch im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung angebracht werden;

c) dem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Vordrucke nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des Sonderstempels gemäß Anhang 62 versehen sind. In diesem Fall ist in dem für die Unterschrift des Anmelders vorgesehenen Feld 110 einer der nachstehenden Vermerke anzubringen;

 Dispensa de la firma, artículo 912 octavo del Reglamento (CEE) no 2454/93

 Underskriftsdispensation, artikel 912g i forordning (EØF) nr. 2454/93

 Freistellung von der Unterschriftsleistung, Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

 Απαλλαγή από την υποχρέωση υπογραφής, άρθρο 912 ζ του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 2454/93

 Signature waived — Article 912g of Regulation (EEC) No 2454/93

 Dispense de signature, article 912 octies du règlement (CEE) no 2454/93

 Dispensa dalla firma, articolo 912 octies del regolamento (CEE) n. 2454/93

 Vrijstelling van ondertekening — artikel 912 octies van Verordening (EEG) nr. 2454/93

 Dispensada a assinatura, artigo 912o — G do Regulamento (CE) n. 2454/93

 Vapautettu allekirjoituksesta — asetuksen (ETY) N:o 2454/93 912g artikla

 Befriad från underskrift, artikel 912g i förordning (EEG) nr 2454/93.

 Podpis se nevyžaduje — článek 912g nařízení (EHS) č. 2454/93

 Allkirjanõudest loobutud — määruse (EMÜ) nr 2454/93 artikkel 912g

 Derīgs bez paraksta — Regulas (EEK) Nr.2454/93 912.g pants

 Leista nepasirašyti — Reglamentas (EEB) Nr. 2454/93, 912g straipsnis

 Aláírás alól mentesítve — a 2454/93/EGK rendelet 912g. cikke

 Firma mhux meħtieġa — Artikolu 912g tar-Regolament (KEE) 2454/93

 Zwolniony ze składania podpisu — art. 912g rozporządzenia (EWG) nr 2454/93

 Opustitev podpisa — člen 912(g) člen uredbe (EGS) št. 2454/93

▼M26

 Oslobodenie od podpisu – článok 912g nariadenia (EHS) č. 2454/93.

▼M30

 Освободен от подпис — член 912ж на Регламент (ЕИО) № 2454/93

 Dispensă de semnătură — Articolul 912g din Regulamentul (CEE) Nr. 2454/93.

(3)  Der zugelassene Versender hat das Kontrollexemplar T5 auszufüllen und durch die vorgesehenen Angaben zu vervollständigen; insbesondere hat er

 in Feld A („Abgangsstelle“) den Versandtag der Waren und die zugeteilte Nummer der Anmeldung,

 in Feld D („Prüfung durch die Abgangsstelle“) des Vordrucks T5 einen der nachstehenden Vermerke

 

 Procedimiento simplificado, artículo 912 octavo del Reglamento (CEE) no 2454/93

 Forenklet fremgangsmåde, artikel 912g i forordning (EØF) nr. 2454/93

 Vereinfachtes Verfahren, Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

 Απλουστευμένη διαδικασία, άρθρο 912 ζ) του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 2454/93

 Simplified procedure — Article 912g of Regulation (EEC) No 2454/93

 Procédure simplifiée, article 912 octies du règlement (CEE) no 2454/93

 Procedura semplificata, articolo 912 octies del regolamento (CEE) n. 2454/93

 Vereenvoudigde procedure, artikel 912 octies van Verordening (EEG) nr. 2454/93

 Procedimento simplificado, artigo 912o — G do Regulamento (CE) no 2454/93

 Yksinkertaistettu menettely — asetuksen (ETY) N:o 2454/93 912g artikla

 Förenklat förfarande, artikel 912g i förordning (EEG) nr 2454/93

▼A2

 Zjednodušený postup článek 912g Nařízení (EHS) č. 2454/93

 Lihtsustatud tolliprotseduur — määruse (EMÜ) nr 2454/93 artikkel 912g

 Vienkāršota procedūra — Regulas (EEK) Nr.2454/93 912.g pants

 Supaprastinta procedūra — Reglamentas (EEB) Nr. 2454/93, 912g straipsnis

 Egyszerűsített eljárás — a 2454/93/EGK rendelet 912g. cikke

 Proċedura simplifikata — Artikolu 912g tar-Regolament (KEE) 2454/93

 Procedura uproszczona — art. 912g rozporządzenia (EWG) nr 2454/93

 Poenostavljen postopek — člen 912(g) uredbe (EGS) št. 2454/93

 Zjednodušený postup — článok 912g nariadenia (EHS) č. 2454/93

▼M30

 Опростена процедура — член 912ж на Регламент (ЕИО) № 2454/93

 Procedură simplicată — Articolul 912g din Regulamentul (CEE) Nr. 2454/93

▼M18

 sowie gegebenenfalls die Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie die Hinweise auf das Versandpapier anzugeben.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und gegebenenfalls vom zugelassenen Versender unterzeichnete Kontrollexemplar T5 gilt als von der Stelle ausgestellt, deren Bezeichnung aus dem Abdruck des Stempels nach Absatz 2 Buchstabe b) ersichtlich ist.

Nach dem Versand übermittelt der zugelassene Versender der Abgangsstelle unverzüglich die Durchschrift des Kontrollexemplars T5 zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund deren das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist.

(4)  Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die laufend Warten versenden, deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Vorgänge zu kontrollieren und die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Vorschriften begangen haben.

In der Bewilligung wird insbesondere folgendes festgelegt:

 die zuständige(n) Stelle(n), die als Abgangsstelle(n) für den Versand zuständig sind;

 die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle damit diese gegebenenfalls, oder wenn dies in einer Gemeinschaftsvorschrift vorgeschrieben ist, vor dem Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;

 die Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen; diese Frist wird entweder nach den Beförderungsbedingungen oder in einer Gemeinschaftsvorschrift festgesetzt;

 die zur Nämlichkeitssicherung der Waren zu treffenden Maßnahmen, gegebenenfalls durch Anbringen von besonderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen Verschlüssen durch den zugelassenen Versender;

 die Art der Sicherheitsleistung, sofern für die Ausstellung des Kontrollexemplars T5 die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben ist.

(5)  Der zugelassene Versender ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere Aufbewahrung des Sonderstempels oder der mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle oder dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Vordrucke zu treffen.

Der zugelassene Versender tritt für alle, insbesondere finanziellen, Folgen ein, die sich aus Fehlern, Auslassungen oder sonstigen Mängeln bei der Ausstellung der Kontrollexemplare T5 oder im Verlauf des von ihm gemäß einer Bewilligung nach Absatz 1 durchzuführenden Verfahrens ergeben.

Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken des Kontrollexemplars T5, die im voraus mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender — unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen — für die Entrichtung der nicht gezahlten Zölle und sonstigen Abgaben sowie die Erstattung der durch eine solche Verwendung mißbräuchlich erlangten finanziellen Vorteile, sofern er den zuständigen Behörden, die ihm die Zulassung erteilt haben, nicht nachweist, dass er alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere Aufbewahrung des Sonderstempels oder der mit dem Dienststempelabdruck der Abgangsstelle oder dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Vordrucke getroffen hat.

▼B



TEIL V

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 913

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

 Verordnung (EWG) Nr. 37/70 der Kommission vom 9. Januar 1970 über die Bestimmung des Ursprungs von wesentlichen Ersatzteilen für bereits früher gelieferte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge ( 21 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2632/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970 über die Bestimmung des Ursprungs von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten ( 22 );

 Verordnung (EWG) Nr. 315/71 der Kommission vom 12. Februar 1971 betreffend die Ursprungsbestimmung von Wermutgrundweinen und von Wermutweinen ( 23 );

 Verordnung (EWG) Nr. 861/71 der Kommission vom 27. April 1971 zur Bestimmung des Ursprungs von Magnettongeräten ( 24 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3103/73 der Kommission vom 14. November 1973 über das Ursprungszeugnis und den Antrag hierzu im innergemeinschaftlichen Warenaustausch ( 25 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2945/76 der Kommission vom 26. November 1976 zur Festlegung bestimmter Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren ( 26 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals;

 Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission vom 19. Dezember 1978 zur Einführung besonderer Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden ( 27 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3399/91 ( 28 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1494/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über erläuternde Anmerkungen und die auf dem Gebiet des Zollwerts anzuwenden den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze ( 29 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren ( 30 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 558/91 ( 31 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen ( 32 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 979/93 ( 33 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1574/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 16 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ( 34 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3177/80 der Kommission vom 5. Dezember 1980 über den maßgebenden Ort des Verbringens nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren ( 35 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2779/90 ( 36 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3179/80 der Kommission vom 5. Dezember 1980 über die bei der Ermittlung des Zollwerts zu berücksichtigenden Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren ( 37 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1264/90 ( 38 );

 Verordnung (EWG) Nr. 553/81 der Kommission vom 12. Februar 1981 über das Ursprungszeugnis und den Antrag hierzu ( 39 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 der Kommission vom 12. Juni 1981 zur Einführung eines Systems vereinfachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren ( 40 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3334/90 ( 41 );

 Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ( 42 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/371/EWG ( 43 );

 Richtlinie 82/347/EWG der Kommission vom 23. April 1982 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 81/177/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren ( 44 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3040/83 der Kommission vom 28. Oktober 1983 zur Durchführung der Artikel 2 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ( 45 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3158/83 der Kommission vom 9. November 1983 über die Auswirkung von Lizenzgebühren auf den Zollwert ( 46 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1751/84 der Kommission vom 13. Juni 1984 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ( 47 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3693/92 ( 48 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3548/84 der Kommission vom 17. Dezember 1984 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 über das Zollverfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ( 49 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2361/87 ( 50 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1766/85 der Kommission vom 27. Juni 1985 über die bei der Zollwertfeststellung anzuwendenden Umrechnungskurse ( 51 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 593/91 ( 52 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3787/86 der Kommission vom 11. Dezember 1986 über Rücknahme und Widerruf der im Rahmen bestimmter Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung erteilten Bewilligungen ( 53 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ( 54 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2458/87 der Kommission vom 31. Juli 1987 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates über den passiven Veredelungsverkehr und das Verfahren des Standardaustauschs ( 55 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3692/9 ( 56 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4128/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von „flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley (einschließlich Burleyhybriden), „light-air-cured“ Maryland- und „fire-cured“-Tabak zu den Unterpositionen 2401 10 10 bis 2401 10 49 und 2401 20 10 bis 2401 20 49 der Kombinierten Nomenklatur ( 57 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4129/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur von bestimmten lebenden Hausrindern und bestimmtem Fleisch von Rindern, genannt im Anhang C des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Jugoslawien ( 58 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4130/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von frischen Tafeltrauben der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.) zur Unterposition 0806 10 11 der Kombinierten Nomenklatur ( 59 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4131/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setúbal und Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den Unterpositionen 2204 21 41, 2204 21 51, 2204 29 41, 2204 29 45, 2204 29 51 und 2204 29 55 der Kombinierten Nomenklatur ( 60 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2490/9 ( 61 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4132/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von sogenanntem „Bourbon“-Whiskey zu den Unterpositionen 2208 30 11 und 2208 30 19 der Kombinierten Nomenklatur ( 62 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4133/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von in die Gemeinschaft eingeführtem Wodka der Unterpositionen 2208 90 31 und ex220890 53 der Kombinierten Nomenklatur zu der im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über den gegenseitigen Handelsverkehr mit bestimmten Weinen und Spirituosen vorgesehenen zollbegünstigten Behandlung ( 63 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4134/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung der Käsefondue“ genannten Zubereitungen zur Unterposition 2106 90 10 der Kombinierten Nomenklatur ( 64 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4135/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von natürlichem Natriumnitrat (natürlichem Natronsalpeter) und natürlichem Kaliumnatriumnitrat zu den Unterpositionen 3102 50 10 bzw. 3105 90 10 der Kombinierten Nomenklatur ( 65 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4136/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtpferden zur Unterposition 0101 19 10 der Kombinierten Nomenklatur ( 66 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4137/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Waren zu den Unterpositionen 0408 11 90, 0408 19 90, 0408 91 90, 0408 99 90, 1106 20 10, ex250100 51, ex350210 10 und ex350290 10 der Kombinierten Nomenklatur ( 67 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4138/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Kartoffeln, bestimmten Getreidearten und bestimmten Ölsaaten und ölhaltigen Früchten zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung als Saatgut ( 68 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4139/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Erdölerzeugnisse zur abgabenbegünstigten Einffuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung ( 69 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4140/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert, zur Unterposition 5911 20 00 der Kombinierten Nomenklatur ( 70 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4141/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Waren, die für bestimmte Arten von Luft- und Wasserfahrzeugen bestimmt sind, zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung ( 71 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1418/911 ( 72 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung ( 73 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3803/92 ( 74 );

 Verordnung (EWG) Nr. 693/88 der Kommission vom 4. März 1988 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen ( 75 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3660/92 ( 76 );

 Verordnung (EWG) Nr. 809/88 der Kommission vom 14. März 1988 zur Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei Einfuhren von Waren der besetzten Gebiete in die Gemeinschaft ( 77 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3660/92 ( 78 );

 Verordnung (EWG) Nr. 4027/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung der vorübergehenden Verwendung von Behältern ( 79 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3348/89 ( 80 );

 Verordnung (EWG) Nr. 288/89 der Kommission über die Bestimmung des Ursprungs von integrierten Schaltungen ( 81 );

 Verordnung (EWG) Nr. 597/89 der Kommission vom 8. März 1989 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates über die Zollschuld ( 82 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2071/89 der Kommission vom 11. Juli 1989 zur Bestimmung des Ursprungs von Photokopierapparaten, die mit optischem System oder nach dem Kontaktverfahren arbeiten ( 83 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3850/89 der Kommission vom 15. Dezember 1989 zur Festlegung der Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung hinsichtlich bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten ( 84 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 der Kommission vom 30. Juli 1990 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates über Zollager ( 85 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3001/92 ( 86 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2562/90 der Kommission vom 30. Juli 1990 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) 2504/88 des Rates über Freizonen und Freilager ( 87 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2485/91 ( 88 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2883/90 der Kommission vom 5. Oktober 1990 über die Bestimmung des Ursprungs von Traubensaft ( 89 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2884/90 der Kommission vom 5. Oktober 1990 zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren, die aus Eiern hergestellt worden sind ( 90 ),

 Verordnung (EWG) Nr. 3561/90 der Kommission vom 11. Dezember 1990 zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren aus keramischen Stoffen ( 91 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3620/90 der Kommission vom 14. Dezember 1990 über die Bestimmung des Ursprungs von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren, von bestimmten Haustieren ( 92 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3672/90 der Kommission vom 18. Dezember 1990 über die Bestimmung des Ursprungs von Wälzlagern (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art) ( 93 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3716/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 4046/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Sicherheitsleistungen für Zollschulden ( 94 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 der Kommission vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur ( 95 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2674/92 ( 96 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1364/91 der Kommission vom 24. Mai 1991 zur Bestimmung des Ursprungs von Spinnstoffen und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur ( 97 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1365/91 der Kommission vom 24. Mai 1991 zur Bestimmung des Ursprungs von Baumwoll-Linters, Filz und Vliesstoffen, getränkt, Bekleidung aus Leder, Schuhen und Uhrarmbändern aus Spinnstoffen ( 98 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft ( 99 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1656/91 der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung besonderer Vorschriften für bestimmte Vorgänge des aktiven Veredelungsverkehrs oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung ( 100 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet ( 101 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 der Kommission vom 26. Juni 1991 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr ( 102 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3709/92 ( 103 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2249/91 der Kommission vom 25. Juli 1991 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1855/89 des Rates über die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln ( 104 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2365/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Verwendung eines Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft sowie für die vorübergehende Ausfuhr von Waren aus diesem Gebiet ( 105 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3717/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 über das Verzeichnis von Waren, auf die das Verfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anwendbar ist ( 106 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 209/93 ( 107 );

 Verordnung (EWG) Nr. 343/92 der Kommission vom 22. Januar 1992 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Republiken Kroatien und Slowenien und der Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina und Mazedonien in die Gemeinschaft ( 108 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3660/92 ( 109 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( 110 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3712/92 ( 111 );

 Verordnung (EWG) Nr. 1823/92 der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck ( 112 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates über das Einheitspapier ( 113 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 607/93 ( 114 );

 Verordnung (EWG) Nr. 2674/92 der Kommission vom 15. September 1992 zur Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur ( 115 ),

 Verordnung (EWG) Nr. 2713/92 der Kommission vom 17. September 1992 über die Beförderung von Waren zwischen bestimmten Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft ( 116 ),

 Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden ( 117 ),

 Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 über die Papiere, die zur Anwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, die eine Überwachung der Verwendung und oder der Bestimmung der Waren mit sich bringen ( 118 ),

 Verordnung (EWG) Nr. 3689/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung des Carnets TIR und des Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft und der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates über die vorübergehende Verwendung ( 119 ),

 Verordnung (EWG) Nr. 3691/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft und zu der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ( 120 ),

 Verordnung (EWG) Nr. 3710/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Festlegung eines Verfahrens für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen im aktiven Veredelungsverkehr-Nichterhebungsverfahren ( 121 );

 Verordnung (EWG) Nr. 3903/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten ( 122 ).

Artikel 914

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 915

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 791 Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar ab dem 1. Januar 1995.

▼M29 —————

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM ZOLLKODEX DER GEMEINSCHAFTEN

ANHÄNGE

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

NummerBezeichnung

1

Mustervordruck für verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA)

1a

Verbindliche Ursprungsauskunft

1b

Mustervordruck für Anträge auf verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA)

1c

1d

6

Aufgehoben

6a

Aufgehoben

9

Einleitende Bemerkungen zu den Listen der Be- oder Verarbeitungen, die einer hergestellten Ware den Ursprung verleihen oder nicht verleihen, sofern sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden

10

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft bzw. keine Ursprungseigenschaft verleihen, sofern sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI

11

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft bzw. keine Ursprungseigenschaft verleihen, sofern sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI

12

Ursprungszeugnis und Antrag auf Ursprungszeugnis

13

Ursprungszeugnis für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

13a

(gemäß Artikel 76 Absatz 1)

13b

(gemäß Artikel 86 Absatz 3)

13c

(gemäß Artikel 92)

13d

(gemäß Artikel 95 Absatz 3)

14

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang 15

15

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

16

Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind (APS)

17

Ursprungszeugnis nach Formblatt A

18

(gemäß Artikel 97m Absatz 3)

21

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag

22

Erklärung auf der Rechnung

23

Erläuternde Anmerkungen zur Ermittlung des Zollwerts

24

Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze für die Ermittlung des Zollwerts

25

In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten

26

Liste der waren Gemäss Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a)a

28

Anmeldung der Angaben über den Zollwert — D.V.1 —

29

Ergänzungsblatt — D.V.1a —

30

Gepäckanhänger, der an in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebenem Gepäck anzubringen ist

30a

31

Muster — Einheitspapier

32

Muster — Einheitspapier — als Ausdruck bei EDV-gestützter Bearbeitung der Anmeldungen in form von zwei aufeinanderfolgenden Sätzen zu je vier Exemplaren

33

Muster — Einheitspapier — Ergänzungsvordruck

34

Muster — Einheitspapier — Ergänzungsvordruck als Ausdruck bei EDV-gestützter Bearbeitung der Anmeldungen in form von zwei aufeinanderfolgenden Sätzen zu je vier Exemplaren

35

Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anhängen 31 und 33, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen

36

Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anhängen 32 und 34, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen

37

Merkblatt zum Einheitspapier

37a

Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den Austausch von EDI-Standardnachrichten

37c

Zusätzliche Codes für das EDV-gestützte Versandverfahren

37c

gemäß Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b

38

Codes, die auf dem Einheitspapier zu verwenden sind

38a

Zollerklärung für aufgegebenes Reisegepäck

38b

Verfahren gemäß Artikel 290c Absatz 1

38c

Formular gemäß Artikel 290c Absatz 1

38d

(nach Artikel 4o)

42

Gelber Klebezettel

42a

42b

Gelber Klebezettel

43

Vordruck T2M

44

Anmerkungen (Anlage zu dem Heft mit den Vordrucken T2M)

44a

Merkblatt zur Ladeliste

44b

Merkmale der im gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendeten Vordrucke

44c

Waren mit erhöhtem betrugsrisiko

45

Ladeliste

45a

Versandbegleitdokument

45b

Liste der Positionen

45e

(gemäß Artikel 358 Absatz 2)

45f

(gemäß Artikel 358 Absatz 3)

45g

(gemäß Artikel 796a)

45h

(gemäß Artikel 796a)

45i

(gemäß Artikel 183 Absatz 2, Artikel 787 Absatz 2 Buchstabe a und 842b Absatz 3)

45j

(gemäß Artikel 183 Absatz 2, Artikel 787 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 842b Absatz 3)

45k

(gemäß Artikel 787)

45l

(gemäß Artikel 787)

46

T.C.10 — Grenzübergangsschein

46a

Anforderungen an Verschlüsse

46b

Kriterien gemäß den Artikeln 380 und 381

47

T.C.11 — Eingangsbescheinigung

47a

Durchführungsvorschriften zu Artikel 94 Absätze 6 und 7 des Zollkodex

48

Gemeinsames/gemeinschaftliches Versandverfahren — Gesamtbürgschaft

49

Gemeinsames/gemeinschaftliches Versandverfahren — Einzelsicherheit

50

Gemeinsames/gemeinschaftliches Versandverfahren — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

51

T.C.31 — Grenzübergangsschein

51a

T.C.33 — Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

51b

Merkblatt zur Bürgschaftsbescheinigung und zur Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

54

T.C.32 — Einzelsicherheitstitel

58

Aufkleber (Artikel 417 und 432)

59

Muster für die Mitteilung nach Artikel 459

60

Berechnungsvordruck

61

Muster einer Verfahrensübernahmeerklärung

62

Sonderstempel

63

Vordruck des Kontrollexemplars T5

64

Vordruck des Kontrollexemplars T5a

65

Ladeliste T5

66

Merkblatt für die Verwendung der vordrucke, die für das Kontrollexemplar T5 zu verwenden sind

67

Vordrucke für Anträge und Bewilligungen

68

Beförderung von waren oder Erzeugnissen von einem Inhaber zum anderen ohne Beendigung des Verfahrens

69

Pauschale Ausbeutesätze

70

Wirtschaftliche Voraussetzungen und Zusammenarbeit der Verwaltungen

71

Informationsblätter

72

Liste der üblichen Behandlungen nach Artikel 531 und Artikel 809

73

Einfuhrwaren, bei denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen Gemäß Artikel 539 Absatz 1 als nicht erfüllt gelten

74

Besondere Vorschriften für Ersatzwaren

75

Liste der Veredelungserzeugnisse, die den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen werden

76

Wirtschaftliche Voraussetzungen im Rahmen des Umwandlungsverfahrens

77

(Artikel 581)

104

Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zwecks Umwandlung, Bearbeitung oder Reparatur

109

Bescheinigung über den zollrechtlichen Status

110

Auskunftsblatt INF 3 — Rückwaren

110a

Bescheinigung für in den Hoheitsgewässern eines Drittlandes von Gemeinschaftsschiften gelangene Fischereierzeugnisse

111

Antrag auf Erstattung/Erlaß; der Abgaben

112

Erstattung oder Erlaß der Abgaben — Nachprüfungsersuchen

113

Bescheinigung für die Erstattung oder den Erlaß von Abgaben

▼M24




ANHANG 1

MUSTERVORDRUCK FÜR VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE (VZTA)

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►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) M30  

►(8) M30  

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►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) M30  

►(8) M30  

▼M10




ANHANG 1a

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►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) A2  

►(8) M30  

►(8) M30  

▼M24




ANHANG 1b

MUSTERVORDRUCK FÜR ANTRÄGE AUF VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE (VZTA)

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▼M29




ANHANG 1c

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTMUSTERAntrag auf ein AEO-Zertifikat(gemäß Artikel 14c Absatz 1)Anmerkung: Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Formblatts die Erläuterungen.1. AntragstellerFür zollamtliche Vermerke2. Rechtsform des Antragstellers3. Datum der Gründung4. Anschrift des Unternehmens5. Ort der Hauptniederlassung6. Ansprechpartner (Name, Telefon, Fax, E-Mail)7. Postanschrift8. Umsatzsteuer¬identifikationsnr.9. Identifikationsnr. des Wirtschaftsbeteiligten10. Nr. der amtlichen Eintragung11. Art des beantragten ZertifikatsAEO-Zertifikat — Zollrechtliche VereinfachungenAEO-Zertifikat — SicherheitAEO-Zertifikat — Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit12. Wirtschaftszweig13. Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird

14. Grenzübergänge15. Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zertifikate nach Artikel 14k Absatz 416. Ort, an dem die Zollunterlagen aufbewahrt werden:17. Stelle, die für die Bereitstellung aller Zollunterlagen verantwortlich ist:18. Ort, an dem die Hauptbuchhaltung geführt wird:19.Unterschrift:Vor- und Zuname, Funktion:Datum:Zahl der Anlagen:

Erläuterungen:

1.

Antragsteller : Vollständiger Name des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten.

2.

Rechtsform des Antragstellers : Wie in der Gründungsurkunde angegeben.

3.

Datum der Gründung : Tag, Monat und Jahr (in Zahlen).

4.

Anschrift des Unternehmens : Vollständige Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, einschließlich des Landes.

5.

Ort der Hauptniederlassung : Vollständige Anschrift des Ortes der Niederlassung, bei der die Haupttätigkeit ausgeübt wird.

6.

Ansprechpartner : Vollständiger Name, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse des von dem Unternehmen benannten Ansprechpartners, an den sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können.

7.

Postanschrift : Nur ausfüllen, wenn sie nicht mit der Anschrift des Unternehmens übereinstimmt.

8., 9. und 10.

Umsatzsteueridentifikationsnummer, Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten und Nummer der amtlichen Eintragung :

Die entsprechenden Nummern eintragen.

Die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten ist die von der Zollbehörde registrierte Identifikationsnummer.

Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierungsnummer.

Sind diese Nummern gleich, nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer eintragen.

Hat der Antragsteller keine Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, da diese in seinem Mitgliedstaat nicht existiert, Feld leer lassen.

11.

Art der beantragten Bescheinigung : Das entsprechende Feld ankreuzen.

12.

Wirtschaftszweig : Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens.

13.

Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird : Die entsprechenden ISO-Alpha-2-Ländercodes eintragen.

14.

Grenzübergänge : Angabe der regelmäßig für den Grenzübertritt benutzten Zollstellen.

15.

Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zertifikate nach Artikel 14k Absatz 4 :

Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, Art der Vereinfachung, einschlägiges Zollverfahren und Bewilligungsnummer angeben. ►C22  Das einschlägige Zollverfahren ist in Form der Buchstaben einzutragen, die als Spaltenüberschriften (A bis K) zur Bezeichnung der Zollverfahren in der Tabelle in Anhang 37, Titel I, Punkt B angegeben sind. ◄

Sind bereits Erleichterungen bewilligt worden, Nummer der Bescheinigung angeben.

Ist der Antragsteller Inhaber eines oder mehrer Zertifikate nach Artikel 14k Absatz 4, Art und Nummer des Zertifikats angeben.

16., 17. und 18.

Ort/Stelle für Unterlagen/Hauptbuchhaltung : Vollständige Anschriften der zuständigen Büros eintragen. Haben die Büros dieselbe Anschrift, nur Feld 16 ausfüllen.

19.

Vor- und Zuname, Funktion, Datum und Unterschrift des Antragstellers :

Unterschrift : Der Unterzeichner sollte seine Funktion hinzufügen. Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt.

Name : Name des Antragstellers und Stempel des Antragstellers.

Zahl der Anlagen :

Der Antragsteller muss die folgenden allgemeinen Auskünfte erteilen:

1. Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die Zollvorschriften bekannt?

2. Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

3. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers.

4. Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im Auftrag eines anderen handelt.

5. Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller verbunden sind.

6. Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder Stelle beifügen.

7. Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung.

8. Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist.

9. Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der Informationstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Geschäftsangelegenheiten.

10. Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben im AEO-Zertifikat im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14x Absatz 4.




ANHANG 1d

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTMUSTERAEO-Zertifikat(Nummer des Zertifikats)1. Inhaber des AEO-Zertifikats2. Erteilende BehördeDer in Feld 1 genannte Inhaber ist:Zugelassener WirtschaftsbeteiligterZollrechtliche VereinfachungenSicherheitZollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit.3. Tag, ab dem das Zertifikat wirksam ist:

Erläuterungen:

Nummer des Zertifikats

Die Nummer des Zertifikats beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen:

AEOC für das AEO-Zertifikat — Zollrechtliche Vereinfachungen

AEOS für das AEO-Zertifikat — Sicherheit

AEOF für das AEO-Zertifikat — Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit

Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen.

Inhaber des AEO-Zertifikats

Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks.

Erteilende Behörde

Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck.

Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist.

Art des Zertifikats

Das entsprechende Feld ankreuzen.

Tag, ab dem das Zertifikat wirksam ist

Tag, Monat und Jahr nach Artikel 14q Absatz 1.

▼M18 —————

▼B




ANHANG 6

Aufgehoben




▼M1

ANHANG 6a

Aufgehoben

▼M18 —————

▼B




ANHANG 9

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN LISTEN DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE EINER HERGESTELLTEN WARE DEN URSPRUNG VERLEIHEN ODER NICHT VERLEIHEN, SOFERN SIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN

ALLGEMEINES

Bemerkung 1

1.1. Die ersten beiden Spalten der Listen in den Anhängen 10 und 11 beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die in der Kombinierten Nomenklatur für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 nur für den in Spalte 2 genannten Teil dieser Position oder dieses Kapitels gilt.

1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder ein oder mehrere Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form gehalten. Die Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß der Kombinierten Nomenklatur in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind.

1.3. Wenn in diesen Listen verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.

Bemerkung 2

2.1. Der Begriff „Herstellen“ umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich „Zusammenbau“ oder besondere Vorgänge.

2.2. Der Begriff „Vormaterialien“ umfaßt jegliche „Zutaten“, „Rohstoffe“, „Komponenten“ oder „Teile“ usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.

2.3. Der Begriff „Ware“ bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

Bemerkung 3

3.1. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

3.2. Wird eine Ware, die aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurde und dabei die Ursprungseigenschaft erworben hat, zum Herstellen einer anderen Ware in der Liste verwendet, so wird auf sie die für die andere Ware in der Liste vorgesehene Regel nicht angewendet.

Beispiel:

Nicht bestickte Gewebe können die Ursprungseigenschaften erwerben, wenn sie aus Garnen gewebt werden. Werden sie anschließend beim Herstellen von bestickter Bettwäsche verwendet, so findet die für die Verwendung von nicht besticktem Gewebe festgelegte und als Vomhundertsatz ausgedrückte Höchstgrenze keine Anwendung.

Bemerkung 4

4.1. Die Regeln in dieser Liste legen das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest; ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls den Ursprung; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang den Ursprung nicht. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft auf einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer vorhergehenden, nicht aber auf einer späteren Verarbeitungsstufe zulässig.

4.2. Wenn eine Regel in einer Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Garne sieht vor, daß natürliche Fasern und u. a. auch chemische Vormaterialien verwendet werden können. Diese Regel bedeutet nicht, daß die natürlichen Fasern und die chemischen Stoffe gleichzeitig verwendet werden müssen, sondern daß es möglich ist, den einen oder den anderen dieser Stoffe oder auch beide zu verwenden.

4.3. Wenn eine Regel in einer Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die Ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

Bemerkung 5

Für sämtliche Waren (andere als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI), die in Anhang 11 aufgeführt sind, muß die Bestimmung des Ursprungs in der Weise erfolgen, daß jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang unter Berücksichtigung des Begriffs der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 24 des Zollkodex von Fall zu Fall beurteilt wird.

Bemerkung 6

6.1. Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff „Fasern“ umfaßt die „natürlichen Fasern“ und die „künstlichen oder synthetischen Spinnfasern“ der KN-Codes 5501 bis 5507 sowie gegebenenfalls die Fasern der für die Papierherstellung verwendeten Art.

6.2. Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise für die Spinnerei bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

6.3. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfaßt Roßhaar des KN-Codes 0503, Seide der KN-Codes 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der KN-Codes 5101 bis 5105, Baumwolle der KN-Codes 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der KN-Codes 5301 bis 5305.

6.4. Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der KN-Codes 5501 bis 5507.

6.5. Die Begriffe „Spinnmassen“ und „chemische Vormaterialien“ stehen in der Liste des Anhangs 10 als Beispiel für alle nichttextilen, d. h. nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder für Fasern für die Papierherstellung verwendet werden können.

6.6. Bei Waren, die aus zwei oder mehr Vormaterialien aus Spinnstoffen hergestellt sind, gelten die in Spalte 3 aufgeführten Regeln für jedes in der Mischung enthaltene Vormaterial aus Spinnstoffen.

Bemerkung 7

7.1. Der Begriff „vorgebleicht“, der in der Liste des Anhangs 10 verwendet wird, um die für bestimmte verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft erforderliche Verarbeitungsstufe zu bezeichnen, gilt für bestimmte Garne, Gewebe, Gewirke und Gestricke, die nach dem Spinnen, Weben oder Wirken nur einem Waschvorgang unterzogen wurden.

Die vorgebleichten Erzeugnisse befinden sich auf einer weniger hohen Verarbeitungsstufe als die gebleichten Erzeugnisse, die mehreren Bädern in Bleichmitteln (Oxidationsmittel wie Wasserstoffperoxid und Reduktionsmittel) unterzogen wurden.

7.2. Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff „vollständiges Herstellen“ bedeutet, daß alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen.

Jedoch hat die Tatsache, daß ein oder mehrere Endbearbeitungsvorgänge nicht ausgeführt wurden, nicht zwangsläufig zur Folge, daß das Herstellen als nicht vollständig angesehen werden kann.

Beispiele von Endbearbeitungsvorgängen werden nachstehend aufgeführt:

 Anbringen von Knöpfen und/oder anderen Verschlüssen;

 Anbringen von Knopflöchern;

 Säumen von Hosen, Röcken, Kleidern (Beine, Ärmel usw.);

 Anbringen von Posamentierwaren oder anderem Zubehör wie Taschen, Markenzeichen, Abzeichen usw.;

 Bügeln und anderes Herrichten von Bekleidung zum Verkauf.

Anmerkung betreffend Endbearbeitungsvorgänge — Grenzfälle

Es ist möglich, daß bei besonderen Herstellungsvorgängen die Ausführung von Endbearbeitung, insbesondere im Falle einer Kombination solcher Vorgänge, so wichtig ist, daß diese als über einfache Endbearbeitungsvorgänge hinausgehende Vorgänge anzusehen sind.

In diesen besonderen Fällen führt das Fehlen von Endbearbeitungsvorgängen dazu, daß das Herstellen als nicht vollständig angesehen wird.

7.3. Der Begriff „Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen“ umfaßt nicht Vorgänge, die nur dazu bestimmt sind, die Gewebe zusammenzuhalten.




ANHANG 10

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT BZW. KEINE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VERLEIHEN, SOFERN SIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN



Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI

KN-Code

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex51 01

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt:

 
 

—  entschweißt, nicht carbonisiert

Herstellen aus Schweißwolle, einschließlich Abfällen von Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

—  carbonisiert

Herstellen aus entschweißter, nicht carbonisierter Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex51 03

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, carbonisiert

Herstellen aus Abfällen von Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex52 01

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, gebleicht

Herstellen aus roher Baumwolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern:

 
 

—  weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

—  gekrempelt oder gekämmt oder andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505

ex Kapitel 50 bis 55

Garne, Monofile und Nähgarne, andere als Papiergarne:

 
 

—  bedruckt oder gefärbt

Herstellen aus:

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

— oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen (1), wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

—  andere

Herstellen aus:

 
 

— natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

— Grège oder Abfällen von Seide,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

 

Gewebe, andere als Gewebe aus Papiergarnen:

Herstellen aus Garnen

 

—  bedruckt oder gefärbt

oder

Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endarbeitungen (1) (2)

 

—  andere

Herstellen aus Garnen

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstoffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

Herstellen aus Fasern

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 
 

—  bedruckt oder gefärbt

Herstellen aus Fasern

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Filzen mit Vor- oder Endbearbeitungen (1) (2)

 

—  getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen (3)

 

—  andere

Herstellen aus Fasern

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 
 

—  bedruckt oder gefärbt

Herstellen aus Fasern

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen (1) (2)

 

—  getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Vliesstoffen (3)

 

—  andere

Herstellen aus Fasern

5604

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen und dergleichen der KN-Codes 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 
 

—  Kautschukfäden, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

—  andere

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder Umhüllen von Spinnstoffgarnen, Streifen und dergleichen, roh

5607

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen

5609

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der KN-Codes 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus künstlichen Monofilen

5704

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

Herstellen aus Fasern

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien:

 
 

—  Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive (KN-Code 5810)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

—  bedruckt oder gefärbt

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen (1) (2)

 

—  getränkt, bestrichen oder überzogen

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

 

—  andere

Herstellen aus Garnen

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bugram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus rohen Geweben

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

Herstellen aus Garnen

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche des KN-Codes 5902

Herstellen aus rohen Geweben

 
 

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (1) (2)

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

Herstellen aus rohen Geweben

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (1) (2)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche des KN-Codes 5902

Herstellen aus Gewirken oder Gestricken, nicht roh, oder aus rohen Geweben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen, gemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus rohen Geweben

 
 

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (1) (2)

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

Herstellen aus Garnen

5909

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

Herstellen aus Garnen oder Fasern

5910

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

Herstellen aus Garnen oder Fasern

5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu Kapitel 59 der Kombinierten Nomenklatur:

 
 

—  Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz

Herstellen aus Garnen, aus Abfällen von Geweben oder aus Lumpen des KN-Codes 6310

 

—  andere

Herstellen aus Garnen oder Fasern

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke:

 
 

—  bedruckt oder gefärbt

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen (1) (2)

 

—  andere

Herstellen aus Garnen

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 
 

—  die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Teilen hergestellt wurden

Vollständiges Herstellen (4)

 

—  andere

Herstellen aus Garnen

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt, ausgenommen die Waren, für die unter den KN-Codes 6213 und 6214 besondere Regeln angeführt sind:

 
 

—  fertig oder vollständig

Vollständiges Herstellen (4)

 

—  unfertig oder unvollständig

Herstellen aus Garnen

6213 und 6214

Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 
 

—  bestickt

Herstellen aus Garnen

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

—  andere

Herstellen aus Garnen

6301 bis ex63 06

Decken; Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken); andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren des KN-Codes 9404; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken; Planen; Markisen und Campingausrüstungen:

 
 

—  aus Filzen oder Vliesstoffen:

 
 

—  nicht getränkt, bestrichen oder mit Lagen versehen

Herstellen aus Fasern

 

—  getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen (3)

 

—  andere:

 
 

—  aus Gewirken oder Gestricken:

 
 

—  nicht bestickt

Vollständiges Herstellen (4)

 

—  bestickt

Vollständiges Herstellen (4)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

—  andere als aus Gewirken oder Gestricken:

 
 

—  nicht bestickt

Herstellen aus Garnen

 

—  bestickt

oder

Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und -griffe sowie Teile davon:

 
 

—  Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher und Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

Herstellen aus Garnen

 

—  andere

Herstellen, bei dem der Gesamtwert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Zusammenstellen, bei dem der Gesamtwert der Waren ohne Ursprungseigenschaft 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

▼M20

6309

Altkleider und andere Altwaren

Sammeln und Verpacken für den Transport

▼B

(1)   Siehe Einleitende Bemerkung 7.1 in Anhang 9.

(2)   Um als eine ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gelten zu können, muß neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.

(3)   Siehe Einleitende Bemerkung 7.3 in Anhang 9.

(4)   Siehe Einleitende Bemerkung 7.2 in Anhang 9.




ANHANG 11

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT BZW. KEINE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VERLEIHEN, SOFERN SIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN

Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI



KN-Code

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten (1)

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten (1)

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Schlachten nach einer Mast von mindestens zwei Monaten (1)

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

Schlachten nach einer Mast von mindestens zwei Monaten (1)

0205

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten (1)

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten, oder, im Falle von Schweinen, Schafen oder Ziegen, nach einer Mast von mindestens zwei Monaten (1)

ex04 08

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, getrocknet

Trocknen (gegebenenfalls nach Zerschlagen und Trennen) von:

— Vogeleiern, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, des KN-Codes ex04 07 oder

— ogeleiern, nicht in der Schale, andere als getrocknet, des KN-Codes ex04 08 oder

— Eigelb, anderes als getrocknet, des KN-Codes ex04 08

ex14 04

Baumwoll-Linters, gebleicht

Herstellen aus roher Baumwolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet



KN-Code

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung nicht verleihen

(1)

(2)

(3)

ex20 09

Traubensäfte (einschließlich Traubenmost) nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Traubenmost

ex22 04

Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, für die Herstellung von Wermutwein

Herstellen aus Wein aus frischen Weintrauben



KN-Code

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex22 05

Wermutwein

Herstellen aus Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, des KN-Codes 2204

ex34 01

Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen

Herstellen aus Filz oder Vliesstoffen

ex34 05

Filz und Vliesstoffe, mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten oder -pulver oder ähnlichen Zubereitungen getränkt oder überzogen

Herstellen aus Filz oder Vliesstoffen

ex35 02

Eieralbumin, getrocknet

Trocknen (gegebenenfalls nach Zerschlagen und Trennen) von:

— Vogeleiern, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, des KN-Codes ex04 07 oder

— Vogeleiern, nicht in der Schale, andere als getrocknet, des KN-Codes ex04 08 oder

— Eiweiß anderes als getrocknet, des KN-Codes ex35 02

ex42 03

Bekleidung aus Leder oder rekonstituiertem Leder

Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr Stücken Leder oder rekonstituiertem Leder

ex49 10

Kalender aller Art, aus Keramik, bedruckt, verziert

Verzieren, sofern das Verzieren bewirkt, daß die hergestellte Ware in eine andere Position als die Vormaterialien einzuordnen ist

6401 bis 6405

Schuhe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Zusammensetzungen bestehend aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, des KN-Codes 6406

ex69 11 bis ex69 13

Keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts-, Hygiene- oder Toilettengegenstände, Statuetten und andere keramische Ziergegenstände, verziert

Verzieren, sofern das Verzieren bewirkt, daß die hergestellte Ware in eine andere Position als die Vormaterialien einzuordnen ist

ex71 17

Phantasieschmuck aus Keramik, verziert

Verzieren, sofern das Verzieren bewirkt, daß die hergestellte Ware in eine andere Position als die Vormaterialien einzuordnen ist

▼M28

ex847330 10 und ex847350 10

Als DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) bezeichnete elektronische Mikroschaltungen

Herstellen, bei dem der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstandene Wertzuwachs mindestens 45 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt.

Ist die 45-v.-H.-Regel nicht erfüllt, so haben die DRAMs ihren Ursprung in dem Land, in dem der wertmäßig größte Anteil der verwendeten Materialien seinen Ursprung hat

▼B

ex84 82

Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art), montiert (2)

Herstellen durch Wärmebehandlung, Schleifen und Polieren der Innen- und Außenringe sowie Montage

ex85 20

Magnetbandgeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

Herstellen, bei dem der aufgrund der Montagevorgänge und gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswaren erworbene Wert mindestens 45 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt

Ist die 45 v. H.-Regel nicht erfüllt, so haben die Geräte ihren Ursprung in dem Land, in dem der Ab-Werk-Preis der Teile mehr als 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt

Ist die 35 v. H.-Regel in zwei Ländern erfüllt, so gilt als Ursprungsland das Land, in dem die Teile mit dem höchsten Vomhundertsatz ihren Ursprung haben

▼M10

ex852320 90

3,5″-Mikroplatten ohne Aufzeichnungen, auch formatiert, auch mit einem Analogsignal zur Prüfung der Oberflächenqualität der Platte

Montage der Magnetplatte (einschließlich Einlegen der Magnetscheibe und Montage der Gehäuseteile) und Herstellung von:

entweder der Magnetscheibe (einschließlich Polieren)

oder des Gehäuseober- und -unterteils Falls weder die Magnetscheibe noch die Gehäuse ober- und -unterteile in dem Land hergestellt wurden, in dem die Magnetplatte montiert wurde, haben die Magnetplatten den Ursprung des Landes, in dem die Bauteile mit dem höchsten Vom-Hundertsatz des Ab-Werk-Preises ihren Ursprung haben

Die Montage der Magnetplatte (einschließlich Einlegen der Magnetscheibe und Montage des Gehäuseober- und -unterteils) und Verpacken allein verleihen keine Ursprungseigenschaft

▼B

ex85 27

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem der aufgrund der Montagevorgänge und gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswaren erworbene Wert 45 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt

Ist die 45 v. H.-Regel nicht erfüllt, so haben die Geräte ihren Ursprung in dem Land, in dem der Ab-Werk-Preis der Teile mehr als 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt

Ist die 35 v. H.-Regel in zwei Ländern erfüllt, so gilt als Ursprungsland das Land, in dem die Teile mit dem höchsten Vomhundertsatz ihren Ursprung haben

ex85 28

Fernsehempfangsgeräte (ausgenommen Videotuner, Videomonitoren und Videoprojektoren), auch in einem Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät, einem Tonaufzeichnungs- oder Wiedergabegerät kombiniert

Herstellen, bei dem der aufgrund der Montagevorgänge und gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswaren erworbene Wert mindestens 45 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt

 
 

Ist die 45 v. H.-Regel nicht erfüllt, so haben die Geräte ihren Ursprung in dem Land, in dem der Ab-Werk-Preis der Teile mehr als 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt

Ist die 35 v. H.-Regel in zwei Ländern erfüllt, so gilt als Ursprungsland das Land, in dem die Teile mit dem höchsten Vomhundertsatz ihren Ursprung haben

ex85 42

Integrierte Schaltungen

Vorgang der Diffusion, bei dem die integrierten Schaltungen durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierstoffs auf ein Halbleitersubstrat gebildet werden

▼M28

ex854890 10

Als DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) bezeichnete elektronische Mikroschaltungen

Herstellen, bei dem der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstandene Wertzuwachs mindestens 45 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt.

Ist die 45-v.-H.-Regel nicht erfüllt, so haben die DRAMs ihren Ursprung in dem Land, in dem der wertmäßig größte Anteil der verwendeten Materialien seinen Ursprung hat

▼B



KN-Code

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung nicht verleihen

(1)

(2)

(3)

ex90 09

Fotokopierapparate, die mit optischem System oder nach dem Kontaktverfahren arbeiten

Montage eines Fotokopierapparats zuzüglich der Herstellung von Kabelbaum, Trommel, Walzen, Seitenplatten, Walzenauflage, Schrauben und Muttern



KN-Code

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex91 13

Uhrarmbänder und Teile davon, aus Spinnstoffen

Herstellen, bei dem der Gesamtwert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex94 01 und ex94 03

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und andere Möbel, Teile davon; aus Keramik, verziert

Verzieren, sofern das Verzieren bewirkt, daß die hergestellte Ware in eine andere Position als die Vormaterialien einzuordnen ist

ex94 05

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Keramik, verziert

Verzieren, sofern das Verzieren bewirkt, daß die hergestellte Ware in eine andere Position als die Vormaterialien einzuordnen ist

(1)   Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so hat das betreffende Fleisch (Schlachtnebenerzeugnis) seinen Ursprung in dem Land, in dem die Tiere, von denen es stammt, die längste Zeit gemästet oder aufgezogen worden sind.

(2)   Der Begriff „montiert“ umfaßt auch die teilweise Montage, schließt jedoch Teile in zerlegtem Zustand aus.




ANHANG 12

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ANHANG 13

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▼M39




ANHANG 13a

(gemäß Artikel 76 Absatz 1)

EINLEITENDE BEMERKUNGEN UND VERZEICHNIS DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VERLEIHEN

TEIL I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

Bemerkung 1 —    Allgemeine Einführung

1.1 Dieser Anhang enthält Vorschriften für alle Erzeugnisse, die Tatsache, dass ein Erzeugnis aufgeführt ist, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es unter das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) fällt. Die Liste der vom APS erfassten Erzeugnisse, der Anwendungsbereich der Präferenzen im Rahmen des APS und der Ausschluss begünstigter Länder sind in der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 (für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011) festgelegt.

1.2 In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, die gemäß Artikel 76 zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen begünstigten Land gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

a) durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

b) infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;

c) es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;

d) die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 —    Aufbau der Liste

2.1. Die ersten beiden Spalten bezeichnen das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis. In der ersten Spalte steht das Kapitel, die vierstellige Position oder die sechsstellige Unterposition nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in die ersten beiden Spalten vorbehaltlich der Bemerkung 2.4 sieht die dritte Spalte eine oder mehrere Regeln (ursprungsverleihende Vorgänge) vor. Diese ursprungsverleihenden Vorgänge betreffen nur Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in der dritten Spalte nur für jenen Teil der Position gilt, der in der zweiten Spalte genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen bzw. Unterpositionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4 Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

2.5 In den meisten Fällen sind die in Spalte 3 enthaltenen Regeln auf alle begünstigten Länder anzuwenden, d. h. sowohl auf die Länder, für die die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ (least developed countries - LDC) des APS gilt (Länder der „Alles außer Waffen“-Initiative), als auch auf die Länder, die unter die allgemeine APS-Regelung oder unter die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (sog. „GSP-Plus“-Länder) fallen. Allerdings gelten für einige Erzeugnisse mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern weniger strenge Regeln. In diesem Fall ist Spalte 3 in zwei Unterspalten — a) und b) — gegliedert, wobei in Unterspalte a) die Regel für die am wenigsten entwickelten Länder und in Unterspalte b) die Regel für alle anderen begünstigten Länder aufgeführt ist.

Die Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, sind in der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgelistet.

Bemerkung 3 —    Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1. Artikel 76 Absatz 2 betreffend Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, in einem anderen Unternehmen des begünstigten Landes oder in der Europäischen Union.

3.2. Gemäß Artikel 78 muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich der Bestimmung, auf die in Unterabsatz 1 verwiesen wird, legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Bearbeitungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Herstellungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Herstellungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt sein muss, schließt sie nicht aus, dass auch andere Vormaterialien verwendet werden, die aufgrund ihrer Art diese Bedingung nicht erfüllen können.

Bemerkung 4 —    Allgemeine Bestimmungen für bestimmte Agrarerzeugnisse

4.1. Agrarerzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet eines begünstigten Landes angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Land, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die aus einem anderen Land eingeführt wurden.

4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 —    In Bezug auf bestimmte Textilwaren verwendete Begriffe

5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6 —    Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

6.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2.

Die in der Bemerkung 6.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

 Seide,

 Wolle,

 grobe Tierhaare,

 feine Tierhaare,

 Rosshaar,

 Baumwolle,

 Materialien für die Papierherstellung und Papier,

 Flachs,

 Hanf,

 Jute und andere textile Bastfasern,

 Sisal und andere textile Agavefasern,

 Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

 synthetische Filamente,

 künstliche Filamente,

 elektrische Leitfilamente,

 synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

 synthetische Spinnfasern aus Polyester,

 synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

 synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

 synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

 synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

 synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

 synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

 andere synthetische Spinnfasern,

 künstliche Spinnfasern aus Viskose,

 andere künstliche Spinnfasern,

 Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

 Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

 Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,

 andere Erzeugnisse der Position 5605,

 Glasfasern,

 Metallfasern.

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht, oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

6.3.

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

6.4.

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 7 —    Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Textilwaren

7.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2.

Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

7.3.

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Werts der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 —    Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Waren des Kapitels 27

8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ( 125 );

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ( 126 );

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

ij) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

p) nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

8.3. Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

TEIL II

LISTE DER ERZEUGNISSE UND BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VERLEIHEN



HS-Position

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsverleihender Vorgang

(Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen)

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen:

Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 0307

Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

— das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0511 91

Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

— alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

— das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 0701 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs; anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware

1501 bis 1504

Schweine- und Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, Fette von Fischen usw.

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

1505, 1506 und 1520

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin. Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert. Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1516 und 1517

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 und aus Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 gewonnen oder hergestellt wurden, und

— bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 und Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fischen und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren des Kapitels 3 gewonnen oder hergestellt wurden, vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex 1702

Chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 460 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 460 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 1620 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 460 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 460 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

–  Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

–  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und der Positionen 2207 und 2208, bei dem

— alle Vormaterialien der verwendeten Unterpositionen 0806 10, 2009 61, 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 460 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 1020 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 440 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der Vormaterialien des Kapitels 460 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Aller unverarbeitete Tabak und alle unverarbeiteten Tabakabfälle des Kapitels 24 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Position 2403, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 50 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 nicht überschreitet

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen: geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen: rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

a)  LDC (least developed countries — am wenigsten entwickelte Länder)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid

a)  LDC

Herstellen aus SchwefeldioxidoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus SchwefeldioxidoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2840

Natriumperborat

a)  LDC

Herstellen aus DinatriumtetraboratpentahydratoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus DinatriumtetraboratpentahydratoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2843

ex 2852

–  Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

–  Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2905 43;

2905 44;

2905 45

Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2932

–  Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

–  Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder PositionoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder PositionoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

►C25  3301 ◄

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

— auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

a)  LDC

Raffinieren von rohem TallöloderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Raffinieren von rohem TallöloderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

a)  LDC

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem SulfatterpentinöloderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem SulfatterpentinöloderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

►C25  3806 30 ◄

Harzester

a)  LDC

Raffinieren von HarzsäurenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Raffinieren von HarzsäurenoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

a)  LDC

Destillieren von HolzteeroderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Destillieren von HolzteeroderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3824 60

Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3907

–  Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

–  Polyester

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareoderHerstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareoderHerstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

a)  LDC

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, istoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, istoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3921

Folien aus Kunststoffen, metallisiert

a)  LDC

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

–  Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91,

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4107, 4112, 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

–  in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

–  andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4418

–  Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

–  gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne;

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen (7)

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

a)  LDC

Weben (7) oderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit WebenoderWeben mit FärbenoderFärben von Garnen mit WebenoderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

a)  LDC

Weben (7)oderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit WebenoderWeben mit FärbenoderFärben von Garnen mit WebenoderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

a)  LDC

Weben (7) oderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit WebenoderWeben mit Färben oder mit BeschichtenoderFärben von Garnen mit WebenoderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

a)  LDC

Weben (7) oderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit WebenoderWeben mit Färben oder mit BeschichtenoderFärben von Garnen mit WebenoderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

a)  LDC

Weben (7) oderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamentgarne, in jedem Fall mit WebenoderWeben mit Färben oder mit BeschichtenoderZwirnen oder Texturieren mit Weben, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetoderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7)

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

a)  LDC

Weben (7) oderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit WebenoderWeben mit Färben oder mit BeschichtenoderFärben von Garnen mit WebenoderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken (7)

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

-  Nadelfilze

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

Jedoch können

— Polypropylen-Filamente der Position 5402,

— Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder

— Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (7)

–  andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (7)

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

a)  LDC

Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

b)  Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

–  Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und –schnüren ohne Überzug aus Spinnstoffen

–  andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7)

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (7)

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen: Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Spinnen mit Beflocken

oder

Beflocken mit Färben (7)

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (7)

Jedoch können

— Polypropylen-Filamente der Position 5402,

— Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder

— Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

a)  LDC

Weben (7) oderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit WebenoderWeben mit Färben, Beflocken oder BeschichtenoderBeflocken mit Färben oder mit BedruckenoderFärben von Garnen mit WebenoderBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

–  mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

–  andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

Weben mit Färben oder mit Beschichten (7)

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

–  mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten

–  andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

 

–  Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken,

oder

Stricken mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (7)

–  andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

–  andere

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

–  Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

–  Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Weben

–  Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

a)  LDC

Weben (7)

b)  Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit WebenoderWeben mit Färben oder mit BeschichtenEs dürfen nur die folgenden Fasern verwendet werden:

– –  Kokosgarne,

– –  Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

– –  Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

– –  Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

– –  Monofile aus Polytetrafluorethylen (8),

– –  Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

– –  Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8),

– –  Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend

–  andere

Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (7)

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 
 

–  hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

a)  LDC

Herstellen aus Gewirken oder Gestricken

b)  Andere begünstigte Länder

Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) (7) (9)

–  andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (7)

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen aus Geweben

b)  Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)oderKonfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7) (9)

ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt, anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

a)  LDC

Es gilt die Regel für das Kapitel

b)  Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)oderHerstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

a)  LDC

Es gilt die Regel für das Kapitel

b)  Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)oderBeschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (9)

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

–  bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7) (9)

–  andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7) (9)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 

–  bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

–  Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (9)

–  Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

–  andere

a)  LDC

Es gilt die Regel für das Kapitel

b)  Andere begünstigte Länder

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (9)

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Waren-zusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 
 

–  aus Filz oder Vliesstoffen

a)  LDC

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

b)  Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

–  andere

 
 

– –  bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) (10)

– –  andere

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

a)  LDC

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

b)  Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 
 

–  aus Vliesstoffen

a)  LDC

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

b)  Andere begünstigte Länder

Extrudieren von Chemiefasern oder von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadelstanzen

–  andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7) (9)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

a)  LDC

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7006

►C25  Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen ◄

 

–  Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11)

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen: Garne)

Herstellen aus

— ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

— Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

–  in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

–  als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107, ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7218 91 und 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7801

Blei in Rohform:

 

–  raffiniertes Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

–  andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8211

Messer (ausgenommen: Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501, 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeicher-vorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmege-räte

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538oderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8540 11 und 8540 12

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

►C25  ex 8542 31, ex 8542 32, ex 8542 33 und ex 8542 39 ◄

Monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen: Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

a)  LDC

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte WareoderHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

a)  LDC

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)  Andere begünstigte Länder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9601 und 9602

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren).

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen: Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen:

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

961320

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

(1)   Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.

(2)   Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

(3)   Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 8.2 aufgeführt.

(4)   Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)   Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.

(6)   Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

(7)   Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.

(8)   Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt

(9)   Siehe Einleitende Bemerkung 7.

(10)   Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.

(11)   SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.




ANHANG 13b

(gemäß Artikel 86 Absatz 3)



Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien (1) (2)

 
 

Gruppe I: Brunei-Darussalam, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam

Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka

Gruppe IV (3): Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay

Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur

Beschreibung der Vormaterialien

 
 
 

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

X

 
 

ex02 10

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

X

 
 

Kapitel 03

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

 
 

X

ex04 07

Eier in der Schale von Hausgeflügel, andere als Bruteier

 

X

 

ex04 08

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemachte

 

X

 

0709 51

ex07 10 80

0711 51

0712 31

Pilze, frisch oder gekühlt, gefroren, vorläufig haltbar gemacht, getrocknet

X

X

X

0714 20

Süßkartoffeln

 
 

X

0811 10

0811 20

Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren, Stachelbeeren

 
 

X

1006

Reis

X

X

 

ex11 02 90

ex11 03 19

ex11 03 20

ex11 04 19

ex11 08 19

Mehl, Grobgries und Feingries, Pellets, Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, Reisstärke

X

X

 

1108 20

Inulin

 
 

X

1604 und 1605

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

 
 

X

1701 und 1702

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose; andere Zucker; Invertzuckercreme, Zucker und Melassen, karamellisiert

X

X

 

ex17 04 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Kaugummi

X

X

 

ex18 06 10

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose von 65 GHT oder mehr

X

X

 

1806 20

►C25  Andere Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg ◄

X

X

 

ex19 01 90

Andere Lebensmittelzubereitungen als Malzextrakt mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 GHT, weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

X

X

 

ex19 02 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend oder mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

 
 

X

2003 10

Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

X

X

X

ex20 07 10

Homogenisierte Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 
 

X

2007 99

Nicht homogenisierte Zubereitungen von Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmusen und Fruchtpasteten, ausgenommen aus Zitrusfrüchten

 
 

X

2008 20

2008 30

2008 40

2008 50

2008 60

2008 70

2008 80

2008 92

2008 99

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

 
 

X

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 
 

X

ex21 01 12

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

X

X

 

ex21 01 20

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

X

X

 

ex21 06 90

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt, andere als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucose-, Glucose- und Maltodextrinsirup; Zubereitung mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

X

X

 

2204 30

Traubenmost, ausgenommen Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist

 
 

X

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

 
 

X

2206

Andere gegorene Getränke; Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 
 

X

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

 

X

X

ex22 08 90

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, ausgenommen Arrak, Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein und andere Brantweine und andere alkoholhaltige Getränke

 

X

X

ex33 02 10

Mischungen von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten und mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

X

X

 

3302 10 29

Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, andere als mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, und mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

X

X

X

(1)   Mit „X“ gekennzeichnete Vormaterialien.

(2)   Eine Kumulierung dieser Vormaterialien zwischen am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) jeder regionalen Gruppe (d. h. Kambodscha und Laos in Gruppe I; Bangladesch, Bhutan, Malediven und Nepal in Gruppe III) ist zulässig. In einem nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Land einer Gruppe ist auch eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Vormaterialien mit Ursprung in einem beliebigen anderen Land derselben regionalen Gruppe zulässig.

(3)   Eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Ursprung Argentinien, Brasilien oder Uruguay ist in Paraguay nicht zulässig. Eine Kumulierung von Vormaterialien der Kapitel 16 bis 24 mit Ursprung Brasilien ist in Argentinien, Paraguay und Uruguay nicht zulässig.




ANHANG 13c

(gemäß Artikel 92)

ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS REGISTRIERTER AUSFÜHRER

1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) (nicht vertraulich)2. Kontaktdaten einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, wenn vorhanden (vertraulich)3. Beschreibung Ihrer Tätigkeiten mit Angabe, ob Ihre Haupttätigkeit aus Erzeugung oder Handel (nicht vertraulich) besteht und, wenn Ersteres zutrifft, Angabe des Verfahrens (vertraulich)4. Beschreibung der Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, einschließlich einer Liste der vierstelligen Positionen des Harmonisierten Systems (oder der Kapitel, wenn Waren unter mehr als 20 HS-Positionen fallen)5. Verpflichtung des AusführersDer Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die oben angegebenen Daten korrekt sind und versichert, dass eine frühere Registrierung nicht entzogen wurde bzw., falls dies der Fall war, dass er die Umstände, die zu diesem Entzug geführt haben, behoben hat,verpflichtet sich, Erklärungen zum Ursprung nur für Waren auszufertigen, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann und die mit den für diese Waren in dem Allgemeinen Präferenzsystem niedergelegten Ursprungsregeln übereinstimmen,verpflichtet sich, angemessene Geschäftsbuchführungsaufzeichnungen über die Herstellung bzw. die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt wird, zu führen und diese Aufzeichnungen ab dem Tag der Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung mindestens drei Jahre aufzubewahren,verpflichtet sich, etwaige Kontrollen der Richtigkeit seiner Erklärungen zum Ursprung einschließlich der Überprüfung der Buchführungsaufzeichnungen sowie Vor-Ort-Kontrollen seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten, sowie der Behörden von Norwegen, der Schweiz und der Türkei zu dulden,verpflichtet sich, die Streichung aus dem Register der registrierten Ausführer zu beantragen, sobald er die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des Schemas nicht mehr erfüllt oder nicht mehr beabsichtigt, solche Waren auszuführen.Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners Bezeichnung und/oder Titel 6. Vorherige, nach Inkenntnissetzung erfolgte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im InternetDer Unterzeichnete wird davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Angaben in einer Datenbank der Europäischen Kommission gespeichert werden und im Internet veröffentlicht werden können; davon ausgenommen sind die in diesem Antrag als vertraulich bezeichneten Informationen. Er akzeptiert die Veröffentlichung und Bekanntmachung im Internet. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet per E-Mail, per Telefax oder mittels eines auf dem Postweg zuzustellenden Schreibens widerrufen. Hierzu wendet er sich an folgende Anschrift:Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Bezeichnung und/oder Titel7. Von der Regierungsbehörde auszufüllendes FeldDer Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert:Registriernummer: …Datum der Registrierung …Gültigkeitsdauer ab dem …Unterschrift und Stempel …




ANHANG 13d

(gemäß Artikel 95 Absatz 3)

ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung auszufertigen ( 127 )

Französische Fassung

L'exportateur (Numéro d’exportateur enregistré – excepté lorsque la valeur des produits originaires contenus dans l’envoi est inférieure à EUR 6 000 ( 128 )) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … ( 129 ) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l'Union européenne et que le critère d’origine satisfait est … ( 130 ).

Englische Fassung

The exporter (Number of Registered Exporter – unless the value of the consigned originating products does not exceed EUR 6 000 (130) ) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (130)  according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is … (130) .

▼M22




ANHANG 14

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG 15

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maß be- oder verarbeitet im Sinne des ►M39  Artikels 100 ◄ gelten können.

Bemerkung 2

2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regeln in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1. Die Vorschriften des ►M39  Artikels 100 ◄ für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in dem begünstigten Land oder Republik oder in der Gemeinschaft.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex72 24 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem begünstigten Land oder Republik aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex72 24 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn aber eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die die selbe Warenbeschreibung haben als die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

 Seide,

 Wolle,

 grobe Tierhaare,

 feine Tierhaare,

 Rosshaar,

 Baumwolle,

 Materialien für die Papierherstellung und Papier,

 Flachs,

 Hanf,

 Jute und andere textile Bastfasern,

 Sisal und andere textile Agavefasern,

 Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

 synthetische Filamente,

 künstliche Filamente,

 elektrische Leitfilamente,

 synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

 synthetische Spinnfasern aus Polyester,

 synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

 synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

 synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

 synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

 synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid),

 synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid),

 andere synthetische Spinnfasern,

 künstliche Spinnfasern aus Viskose,

 andere künstliche Spinnfasern,

 Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

 Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

 Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,

 andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1. Im Fall von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex27 07, 2713 bis 2715, ex29 01, ex29 02 und ex34 03 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung ( 131 );

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (131) ;

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

ij) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Position ex27 10: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Position ex27 10: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 oC mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Position ex27 10: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 oC einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex27 10: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

p) nur für Produkte in Rohform der Position ex27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

7.3. Im Sinne der Positionen ex27 07, 2713 bis 2715, ex29 01, ex29 02 und ex34 03 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.




ANHANG 15

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN



HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

— alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex05 02

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex09 10

Gewürzmischungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex11 06

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 
 

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

 

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

 
 

- Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

 

- anderes

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

 
 

- Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

 

- anderes

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 
 

- feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

 

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex15 05

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 
 

- feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

 

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 
 

- Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

- feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

 

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

— alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

— alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

 

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen:

— aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

— bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex17 01

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 
 

- chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

 

- andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

 

ex17 03

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 
 

- Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

- andere

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 jeweils 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 
 

- 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

- mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem

— alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

— bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea Indurata“ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

 

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex20 01

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex20 04 und ex20 05

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex20 08

- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

 

- Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

- andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 
 

- Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

 

- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex21 04

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 jeweils 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

— bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

— aus Vormaterialien aus jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

— bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex23 01

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex23 03

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

 

ex23 06

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

— alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und

— alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

 

ex24 03

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

 

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex25 04

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex25 15

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex25 16

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex25 18

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex25 19

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

 

ex25 20

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex25 24

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex25 25

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex25 30

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex27 09

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex28 05

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex28 11

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex28 33

Aluminiumsulfate

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex28 40

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex29 01

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex29 02

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex29 05

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex29 32

- Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex29 39

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 
 

- Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere:

 
 

- - menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- - tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- - Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- - Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- - andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006):

 
 

- hergestellt aus Amicacin der Position 2941

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex30 06

Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

Der Ursprung der Ware in ihrer ursprünglichen Einreihung werden beibehalten.

 

ex Kapitel 31

Düngemittel, ausgenommen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex31 05

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

— Natriumnitrat

— Calciumcyanamid

— Kaliumsulfat

— Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex32 01

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex34 03

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 
 

- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

— hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

— Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

— Vormaterialien der Position 3404.

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 
 

- veretherte Stärken und veresterte Stärken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex35 07

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 
 

- Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex38 01

- Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex38 03

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex38 05

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex38 06

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex38 07

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 
 

- zubereitete Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3814

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 
 

- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

- technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 
 

- folgende Waren dieser Position:

- - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

- - Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

- - Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

- - Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

- - Ionenaustauscher

- - Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

- - nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

- - Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

- - Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

- - Fuselöle und Dippelöle

- - Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

- - Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex39 07 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 
 

- Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex39 07

- Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

 

- Polyester

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

 

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex39 16, ex39 17, ex39 20 und ex39 21, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 
 

- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere:

 
 

- - Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- - andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex39 16 und ex39 17

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex39 20

- Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex39 21

Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex40 01

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

 

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 
 

- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

 

ex40 17

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

 

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex41 02

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

 

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

4107, 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113

 

ex41 14

Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex43 02

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 
 

- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

- andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

 

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex44 03

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

 

ex44 07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

 

ex44 08

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

 

ex44 09

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

 
 

- geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder an den Enden Verbinden

 

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex44 10 bis ex44 13

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

 

ex44 15

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

 

ex44 16

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

 

ex44 18

- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

 

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex44 21

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

 

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

 

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex48 11

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex48 18

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex48 19

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex48 20

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex48 23

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

 

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

 
 

- Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

 

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex50 03

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

5004 bis ex50 06

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus (7):

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

 
 

- in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

- andere

Herstellen aus (7)

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus (7)

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— andere natürliche Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

 
 

- in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

- andere

Herstellen aus (7)

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus (7):

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

 
 

- in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 
 

- andere

Herstellen aus (7)

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5306 bis 5308

Garne aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus (7)

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 
 

- in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

- andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus (7)

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

 
 

- in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

- andere

Herstellen aus (7)

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus (7):

— Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

— natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 
 

- in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

- andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Faser,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 
 

- Nadelfilze

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

— Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

— Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

— Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— Spinnfasern aus Kasein oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 
 

- Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

- andere

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

— Vormaterialien für die Papierherstellung

 

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 
 

- aus Nadelfilz

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch dürfen

— Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

— Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

— Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

 

- aus anderem Filz

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

- andere

Herstellen aus (7):

— Kokos- oder Jutegarnen,

— Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

— natürlichen Fasern oder

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

 

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

 
 

- in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

- andere

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

 

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 
 

- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Herstellen aus Garnen

 

- andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (7)

 

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 
 

- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen

 

- andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

 
 

- aus Gewirken oder Gestricken

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

 

- andere

Herstellen aus Garnen

 

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 
 

- Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 
 

- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

 

- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus (7)

- Kokosgarnen,

- folgenden Vormaterialien:

- - Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

- - Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

- - Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

- - Monofile aus Polytetrafluorethylen (8),

- - Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

- - Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8),

- - Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend,

- - natürlichen Fasern,

- - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

- - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

- andere

Herstellen aus (7):

— Kokosgarnen,

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 
 

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen (7) (9)

 

- andere

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

Herstellen aus Garnen (7) (9)

 

ex62 02, ex62 04, ex62 06, ex62 09 und ex62 11

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

 

ex62 10 und ex62 16

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

 

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 
 

- bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

 

- andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 
 

- bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

 

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9)

 

- Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen aus Garnen (9)

 

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 
 

- aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

- andere:

 
 

- - bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- - andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10)

 

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus (7):

— natürlichen Fasern,

— synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 
 

- aus Vliesstoffen

Herstellen aus (7) (9):

— natürlichen Fasern oder

— chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

- andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9)

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

 

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

6503

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex68 03

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

 

ex68 12

Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex68 14

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

 

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex70 03, ex70 04 und ex70 05

Glas mit absorbierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 
 

- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII (11) Halbleiter

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

- andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7007

Vorgespanntes Einschichten Sicherheitsglas und Mehrschichten Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex70 19

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

— ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

— Glaswolle

 

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex71 01

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex71 02, ex71 03 und ex71 04

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)

 

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

 
 

- in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

 

ex71 07, ex71 09 und ex71 11

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

 

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

 

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

 

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207

 

ex72 18, 7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus nichtrostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

 

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218

 

ex72 24, 7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

 

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224

 

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex73 01

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

 

ex73 07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

 

ex73 15

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 
 

- raffiniertes Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

 

- Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

 

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

 

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Waren

 

ex76 16

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 
 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7801

Blei in Rohform:

 
 

- raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

 

- anderes

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

 

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

7901

Zink in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

 

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8001

Zinn in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

 

8002 und 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

 
 

- andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex82 11

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

 

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex83 02

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex83 06

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex84 01

Brennstoffelemente für Kernreaktoren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware (12)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8403 und ex84 04

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex84 13

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex84 14

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex84 19

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 
 

- Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex84 31

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex84 48

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:

 
 

- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

— der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind

 

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8456 bis 8466

Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8485

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex85 04

Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex85 18

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519

Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8520

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8524

Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

 
 

- Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

 
 

- erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535 und 8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex85 41

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8542

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

 
 

- monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

 
 

- mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

 
 

- - 50 cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- - mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex87 12

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex88 04

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex90 05

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex90 06

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex90 14

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 
 

- zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

 
 

- Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

— der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 
 

- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

 

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex94 01 und ex94 03

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn

— ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

— alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex95 06

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

 

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex96 01 und ex96 02

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

 

ex96 03

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

 

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex96 13

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex96 14

Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

(1)   Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)   Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)   Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(4)   Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)   Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

(6)   Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

(7)   Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

(8)   Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

(9)   Siehe Bemerkung 6.

(10)   Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(11)   SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

(12)   Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

▼B




ANHANG 16

BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE VON DER REGIONALEN KUMULIERUNG AUSGESCHLOSSEN SIND (APS)

Be- oder Verarbeitungen wie:

 Anbringen von Knöpfen und/oder anderen Verschlüssen,

 Anbringen von Knopflöchern,

 Säumen von Hosen, Röcken, Kleidern usw. (Beine, Ärmel usw.),

 Säumen von Taschentüchern, Tischwäsche und dergleichen,

 Anbringen von Posamentierwaren und anderem Zubehör wie Taschen, Markenzeichen, Abzeichen und dergleichen,

 Bügeln und anderes verkaufsfertiges Herrichten von Bekleidung,

 alle Kombinationen dieser Be- oder Verarbeitungen.

▼M10




ANHANG 17

▼M39

URSPRUNGSZEUGNIS NACH FORMBLATT A

1. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muss dem in diesem Anhang enthaltenen Muster entsprechen. Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Das Ursprungszeugnis wird in Englisch oder Französisch ausgestellt. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen.

2. Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Wird ein Ursprungszeugnis in mehreren Exemplaren ausgestellt, so darf nur das erste Exemplar als Original mit dem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.

3. Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

4. Ursprungszeugnisse mit älteren Fassungen der Bemerkungen auf der Rückseite (1996, 2004 und 2005) dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterbenutzt werden.

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NOTES (2007)

I.    Countries which accept Form A for the purposes of the generalized system of preferences (GSP):

Australia ( 132 )

Belarus

Canada

Japan

New Zealand ( 133 )

Norway

Russian Federation

Switzerland including Liechtenstein ( 134 )

Turkey

United States of America ( 135 )

European Union:

Austria

Belgium

Bulgaria

Cyprus

Czech Republic

Denmark

Estonia

Germany

Greece

Finland

France

Hungary

Ireland

Italy

Latvia

Lithuania

Luxembourg

Malta

Netherlands

Poland

Portugal

Romania

Slovakia

Slovenia

Spain

Sweden

United Kingdom

Full details of the conditions covering admission to the GSP in these countries are obtainable from the designated authorities in the exporting preference-receiving countries or from the customs authorities of the preference-giving countries listed above. An information note is also obtainable from the UNCTAD secretariat.

II.    General conditions

To qualify for preference, products must:

(a) Fall within a description of products eligible for preference in the country of destination. The description entered on the form must be sufficiently detailed to enable the products to be identified by the customs officer examining them;

(b) Comply with the rules of origin of the country of destination. Each article in a consignment must qualify separately in its own right; and

(c) Comply with the consignment conditions specified by the country of destination. In general products must be consigned directly from the country of exportation to the country of destination, but most preference-giving countries accept passage through intermediate countries subject to certain conditions. (For Australia, direct consignment is not necessary.)

III.    Entries to be made in Box 8

Preference products must either be wholly obtained in accordance with the rules of the country of destination or sufficiently worked or processed to fulfil the requirements of that country's origin rules.

(a) Products wholly obtained: for export to all countries listed in Section I, enter the letter ‘P’ in Box 8 (for Australia and New Zealand, Box 8 may be left blank).

(b) Products sufficiently worked or processed: for export to the countries specified below, the entry in Box S should be as follows,

(1) United States of America: for single country shipments, enter the letter ‘Y’ in Box 8: for shipments from recognized associations of counties, enter the letter ‘Z’, followed by the sum of the cost or value of the domestic materials and the direct cost of processing, expressed as a percentage of the ex-factory price of the exported products (example: ‘Y’ 35 % or ‘Z’ 35 %).

(2) Canada: for products which meet origin criteria from working or processing in more than one eligible least developed country, enter letter ‘G’ in Box 8: otherwise ‘F’.

(3) The European Union, Japan, Norway, Switzerland including Liechtenstein, and Turkey: enter the letter ‘W’ in Box 8 followed by the Harmonized Commodity Description and coding system (Harmonized System) heading at the four-digit level of the exported product (example ‘W’ 96.18).

(4) Russian Federation: for products which include value added in the exporting preference-receiving country, enter the letter ‘Y’ in Box 8. followed by the value of imported materials and components expressed as a percentage of the fob price of the exported products (example ‘Y’ 45 %); for products obtained in a preference-receiving country and worked or processed in one or more other such countries, enter ‘Pk’.

(5) Australia and New Zealand: completion of Box 8 is not required. It is sufficient that a declaration be properly made in Box 12.

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NOTES (2007)

I.    Pays qui acceptent la formule A aux fins du système généralisé de préférences (SGP):

Australie ( 136 )

Belarus

Canada

Etats-Unis d'Amérique ( 137 )

Fédération de Russie

Japon

Norvège

Nouvelle-Zélande ( 138 )

Suisse y compris Liechtenstein ( 139 )

Turquie

Union Européenne:

Allemagne

Autriche

Belgique

Bulgarie

Chypre

Danemark

Espagne

Estonie

Finlande

France

Grèce

Hongrie

Irlande

Italie

Lettonie

Lituanie

Luxembourg

Malte

Pays-Bas

Pologne

Portugal

République tchèque

Roumanie

Royaume-Uni

Slovaquie

Slovénie

Suède

Des détails complets sur les conditions régissant l'admission au bénéfice du SGP dans ces pays peuvent être obtenus des autorités désignées par les pays exportateurs bénéficiaires ou de l'administration des douanes des pays donneurs qui figurent dans la liste ci-dessus. Une note d'information peut également être obtenue du secrétariat de la CNUCED

II.    Conditions générales

Pour être admis au bénéfice des préférences, les produits doivent:

(a) correspondre à la définition établie des produits pouvant bénéficier du régime de préférences dans les pays de destination. La description figurant sur la formule doit être suffisamment détaillée pour que les produits puissent être identifiés par l'agent des douanes qui les examine;

(b) satisfaire aux règles d'origine du pays de destination. Chacun des articles d'une même expédition doit répondre aux conditions prescrites; et

(c) satisfaire aux conditions d'expédition spécifiées par le pays de destination. En général, les produits doivent être expédiés directement du pays d'exportation au pays de destination: toutefois, la plupart des pays donneurs de préférences acceptent sous certaines conditions le passage par des pays intermédiaires (pour l'Australie, l'expédition directe n'est pas nécessaire).

III.    Indications à porter dans la case 8

Pour bénéficier des préférences, les produits doivent avoir été, soit entièrement obtenus, soit suffisamment ouvrés ou transformés conformément aux règles d'origine des pays de destination.

(a) Produits entièrement obtenus: pour l'exportation vers tous les pays figurant dans la liste de la section, il y a lieu d'inscrire la lettre «P» dans la case 8 (pour l'Australie et la Nouvelle-Zélande, la case 8 peut être laissée en blanc).

(b) Produits suffisamment ouvres ou transformés: pour l'exportation vers les pays figurant ci-après, les indications à porter dans la case S doivent être les suivantes:

(1) États Unis d'Amérique: dans le cas d'expédition provenant d'un seul pays, inscrire la lettre «Y» ou, dans le cas d'expéditions provenant d'un groupe de pays reconnu comme un seul, la lettre «Z», suivie de la somme du coût ou de la valeur des matières et du coût direct de la transformation, exprimée en pourcentage du prix départ usine des marchandises exportées (exemple: «Y» 35 % ou «Z» 35 %);

(2) Canada: il y a lieu d'inscrire dans la case S la lettre «G» pur les produits qui satisfont aux critères d'origine après ouvraison ou transformation dans plusieurs des pays les moins avancés: sinon, inscrire la lettre «F».

(3) Japon, Norvège, Suisse y compris Liechtenstein, Turquie et l'Union européenne: inscrire dans la case 8 la lettre «W» suivie de la position tarifaire à quatre chiffres occupée par le produit exporté dans le Système harmonisé de désignation et de codification des marchandises (Système harmonisé) (exemple «W» 96.18);

(4) Fédération de Russie: pour les produits avec valeur ajoutée dans le pays exportateur bénéficiaire de préférences, il y a lieu d'inscrire la lettre «Y» dans la case 8. en la faisant suivre de la valeur des matières et des composants importés, exprimée en pourcentage du prix fob des marchandises exportées (exemple: «Y» 45 %); pour les produits obtenus dans un pays bénéficiaire de préférences et ouvras ou transformés dans un ou plusieurs autres pays bénéficiaires, il y a lieu d'inscrire les lettre «Pk» dans la case 8;

(5) Australie et Nouvelle-Zélande: il n'est pas nécessaire de remplir la case 8. Il suffit de fane une déclaration appropriée dans la case 12.




ANHANG 18

(gemäß Artikel 97m Absatz 3)

Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … ( 140 )) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … ( 141 ) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de la Communauté européenne et … ( 142 ).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (142) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (142)  according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Community and … (142) .

(Ort und Datum) ( 143 )

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) ( 144 )

▼M18 —————

▼B




ANHANG 21

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND ANTRAG

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

3. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats oder -gebiets können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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▼M10




ANHANG 22

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►(2) A2  

►(2) M30  

▼B




ANHANG 23

ERLÄUTERNDE ANMERKUNGEN ZUR ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS



Erste Spalte

Zweite Spalte

Bezugnahme auf die Vorschriften des Zollkodex

Anmerkungen

Artikel 29 Absatz 1

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis für die eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich

Ein Beispiel für derartige Einschränkungen ist, daß ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b)

Beispiele hierfür sind:

a)  Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, daß der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft.

b)  Der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Ware andere Waren verkauft.

c)  Der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt; das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, daß er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.

Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Erzeugung oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des „Transaktionswerts“. So hat beispielsweise der Umstand, daß der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des „Transaktionswerts“ nach Artikel 29 Absatz 1 zur Folge.

Artikel 29 Absatz 2

1.  Absatz 2 Buchstaben a) und b) sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.

2.  Absatz 2 Buchstabe a) sieht vor, daß, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden sollen und der „Transaktionswert“ als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifeln die Zollbehörden nicht daran, daß der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne daß weitere Informationen vom Käufer verlangt werden. Beispielsweise können die Zollbehörden schon früher die Verbundenheit untersucht haben, oder sie können schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie können bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, daß die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat.

3.  Können die Zollbehörden den „Transaktionswert“ nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so geben sie dem Käufer Gelegenheit zur Beschaffung solcher weitergehenden Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang müssen die Zollbehörden bereit sein, die maßgebenden Gesichtspunkte des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschließlich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und wie der betreffende Preis zustande gekommen ist, um feststellen zu können, ob die Verbundenheit den Preis beeinflußt hat. Kann aufgezeigt werden, daß Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 143 dieser Verordnung miteinander verbunden, voneinander kaufen oder aneinander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies zeigen, daß der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflußt wurde. Ein Beispiel hierfür: Ist der Preis im Einklang mit der in der betreffenden Branche üblichen Preispraxis festgelegt worden oder so wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit ihm verbunden sind, so zeigt dies, daß der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflußt wurde. Ein weiteres Beispiel: Wird aufgezeigt, daß der Preis für die Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (zum Beispiel auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies zeigen, daß der Preis nicht beeinflußt wurde.

4.  Absatz 2 Buchstabe b) gibt dem Käufer die Möglichkeit darzulegen, daß der „Transaktionswert“ einem zuvor von den Zollbehörden anerkannten „Vergleichswert“ sehr nahe kommt und daher nach Artikel 29 anerkannt werden kann. Sofern nach Absatz 2 Buchstabe b) ein Vergleichswert gefunden wird, braucht die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht untersucht zu werden. Verfügen die Zollbehörden schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, daß einer der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund vor, den Käufer darlegen zu lassen, daß der Vergleich auch hier zum Erfolg führt.

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b)

Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert „sehr nahe kommt“, müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Industriezweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden und die Feststellung, ob der Unterschied bei den Preisen im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Maßstab, etwa in Form eines festgelegten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann zum Beispiel ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein großer Unterschied in einem Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der „Transaktionswert“ dem in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten „Vergleichswert“ sehr nahe kommt.

Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a)

Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b)

1.  Bei der Anwendung dieses Artikels sollen die Zollbehörden nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche oder gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche oder gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:

a)  ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;

b)  ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge;

c)  ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.

2.  Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen:

a)  sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;

b)  sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;

c)  sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.

►C1  missing text ◄

►C1  3 ◄ .  Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, daß eine solche Berichtigung — unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt — nur aufgrund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen oder gleichartigen Waren, für die ein „Transaktionswert“ vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a) und b) nicht angebracht.

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d)

1.  Der Zollwert wird nach diesen Vorschriften grundsätzlich anhand von in der Gemeinschaft leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Für die Ermittlung eines „errechneten Wertes“ kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die außerhalb der Gemeinschaft beschafft werden müssen, zu überprüfen. Außerdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Mitgliedstaats. Die Verwendung der Methode des „errechneten Wertes“ ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.

2.  Die „Kosten oder der Wert“ im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltung des Herstellers zu stützen, sofern diese den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entspricht.

3.  Der „Betrag für Gewinn und Gemeinkosten“ im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denen in Einklang stehen, die sich üblicherweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.

4.  Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Artikel behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des „errechneten Wertes“ nicht zweimal angerechnet werden.

5.  In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der „Betrag für Gewinn und Gemeinkosten“ als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und seine Gemeinkosten hoch liegen, so können sein Gewinn und seine Gemeinkosten zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis in der Gemeinschaft neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller darlegen, daß er beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nur einen geringen Gewinn erzielt, so wird sein tatsächlicher Gewinn berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und seine Preispolitik der üblichen Preispolitik des betreffenden Industriezweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen. Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich üblicherweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.

6.  Ob bestimmte Waren „derselben Gattung oder Art“ wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. „Waren derselben Gattung oder Art“ im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe d) müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.

Artikel 31 Absatz 1

1.  Die nach Artikel 31 Absatz 1 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.

2.  Als Bewertungsmethoden nach Artikel 31 Absatz 1 sollen die in den Artikeln 29 und 30 Absatz 2 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 1.

3.  Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität:

a)  Gleiche Waren — Das Erfordernis, daß die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleiche Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c) und d) ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.

b)  Gleichartige Waren — Das Erfordernis, daß die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c) und d) ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden.

c)  Dekuktive Methode — Das Erfordernis in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung, daß die Waren „in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden“ verkauft werden, kann weit ausgelegt werden; die Frist von „90 Tagen“ kann großzügig gehandhabt werden.

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii)

1.  Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen — der Wert des Gegenstandes selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Wertes dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.

2.  Erwirbt der Käufer den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Käufer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom Käufer verwendet worden, gleichgültig ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.

3.  Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Käufer den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Käufer kann aber auch beantragen, daß der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, daß der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Käufer beigebrachten Unterlagen ab.

4.  Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Käufer stellt einem Hersteller eine GußIJorm zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll, und vereinbart vertraglich mit ihm, 10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1 000 Einheiten hat der Hersteller schon 4 000 Einheiten hergestellt. Der Käufer kann bei den Zollbehörden beantragen, den Wert der GußIJorm auf 1 000, 4 000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen.

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv)

1.  Zuschläge für die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Käufer als auch die Zollbehörden gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.

2.  Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden.

3.  Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.

4.  Es ist beispielsweise möglich, daß ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein außerhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, daß es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 32 ohne weiteres vorgenommen werden.

5.  In einem anderen Falle kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros außerhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikel 32 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.

6.  Eine Änderung der obengenannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode.

7.  Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch außerhalb der Gemeinschaft tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c)

Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebührenkönnen unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen.

Artikel 32 Absatz 2

Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmten Daten über die nach Artikel 32 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der „Transaktionswert“ nicht nach Artikel 29 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und läßt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.



Erste Spalte

Zweite Spalte

▼C1

Bezugnahme auf die Durchführungsvorschriften des Zollkodex

Anmerkungen

▼B

Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e)

Es wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.

▼C1

Artikel 150 Absatz 1 Artikel 151 Absatz 1

Der Begriff „und/oder“ läßt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufsgeschäften und zur Vornahme der unter Nr. 1 der erläuternden Anmerkungen zu Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten drei Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.

▼B

Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i)

1.  Die Wörter „Gewinn und Gemeinkosten“ sind als Ganzes anzusehen. Das Ausmaß der insoweit vorzunehmenden Absetzungen wird auf der Grundlage der von dem oder für den Anmelder gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Anmelders nicht mit den vorgenannten Zahlen in Einklang, so kann der Betrag für „Gewinn und Gemeinkosten“ auf eine andere als die vom Anmelder gegebene einschlägige Information gestützt werden.

2.  Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen „Gewinn- und Gemeinkosten“ nach dieser Vorschrift muß die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff „Waren derselben Gattung oder Art“ im Sinne dieser Vorschrift umfaßt sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.

Artikel 152 Absatz 2

1.  Die bei Anwendung dieser Bewertungsmethode vorzunehmenden Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- und Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantitative bestimmbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.

2.  Diese Bewertungsmethode sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Nämlichkeit verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Nämlichkeit der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Nämlichkeit behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, daß die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäß muß jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.

Artikel 152 Absatz 3

1.  Hierfür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für in größeren Mengen getätigte Käufe vorsieht.



Verkaufsmenge

Preis je Einheit

Anzahl der Verkäufe

Gesamtmenge der zum jeweiligen Preis verkauften Waren

1—10 Einheiten

100

10 Verkäufe zu 5 Einheiten

5 Verkäufe zu 3 Einheiten

65

11—25 Einheiten

95

5 Verkäufe zu 11 Einheiten

55

über 25 Einheiten

90

1 Verkauf zu 30 Einheiten

1 Verkauf zu 50 Einheiten

80

Die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt auf 90.

2.  Ein anderes Beispiel hierfür: Es liegen zwei Verkäufe vor. Bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt ist daher 95.

3.  Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, daß verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden.



a)  Verkäufe

Verkaufsmenge

Preis je Einheit

40 Einheiten

100

30 Einheiten

90

15 Einheiten

100

50 Einheiten

95

25 Einheiten

105

35 Einheiten

90

5 Einheiten

100



b)  Insgesamt

Verkaufte Gesamtmenge

Preis je Einheit

65

90

50

95

60

100

25

105

Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die jeweils größte Menge insgesamt ist daher 90.




ANHANG 24

ANWENDUNG ALLGEMEIN ANERKANNTER BUCHFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE FÜR DIE ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS

1. Der Begriff „Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze“ bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.

2. Nach den Vorschriften über die Zollwertermittlung müssen die Zollbehörden Informationen verwenden, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen ihres Landes entsprechen und sich für die betreffenden Artikel eignen. So sollen beispielsweise die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 152 unter Verwendung von Information durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits sollen die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach ►C1  Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) unter ◄ Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes in Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel: Die Ermittlung des Wertes eines in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex im Einfuhrland hergestellten Gegenstands erfolgt unter Verwendung von Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.

▼M22




ANHANG 25

IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHENDE LUFTFRACHTKOSTEN

1. Die nachstehende Liste enthält eine Aufstellung

a) der Drittländer nach Erdteilen und Zonen ( 145 ) (Spalte 1),

b) der Prozentsätze der in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten von einem bestimmten Drittland bis zur Gemeinschaft (Spalte 2).

2. Werden Waren von einem Abflughafen befördert, der in der nachstehenden Liste nicht aufgeführt ist, so ist — mit Ausnahme der in Absatz 3 bezeichneten Flughäfen — der für den nächstgelegenen Abflughafen geltende Prozentsatz zugrunde zu legen.

3. Für die französischen überseeischen Departements (Guadeloupe, Guyana, Martinique, Réunion), deren Flughäfen die Liste nicht enthält, sind die nachstehenden Vorschriften anzuwenden:

a) Werden Waren von Drittländern aus direkt in diese Departements befördert, so sind die gesamten Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen.

b) Werden Waren von Drittländern aus in den europäischen Teil der Gemeinschaft befördert und dabei in einem dieser Departements entladen oder umgeladen, so sind nur die Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen, die entstanden wären, wenn die Waren nur bis zum Ort der Umladung oder der Entladung befördert worden wären.

c) Werden Waren von Drittländern aus in diese Departements befördert und dabei auf einem Flughafen in dem europäischen Teil der Gemeinschaft entladen oder umgeladen, so sind die Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen, die sich unter Anwendung der Prozentsätze der nachstehenden Liste auf die Kosten ergeben, die für die Beförderung der Waren vom Abflughafen bis zu dem Flughafen, auf dem die Waren entladen oder umgeladen werden, entstanden wären.

Die Entladung oder Umladung ist von der in Betracht kommenden Zollstelle durch einen mit Dienststempelabdruck versehenen entsprechenden Vermerk auf dem Luftfrachtbrief oder einem sonstigen Luftfrachtpapier zu bescheinigen. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gelten die Vorschriften des Artikels 163 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung.



1

2

Abflugzone (Drittland)

Prozentsätze der in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten für die Ankunftszone EG

Amerika

Zone A

70

Kanada:

Gander, Halifax, Moncton, Montreal, Ottawa, Quebec, Toronto (für andere Flughäfen siehe Zone B)

 

Grönland

 

Vereinigte Staaten von Amerika:

Akron, Albany, Atlanta, Baltimore, Boston, Buffalo, Charleston, Chicago, Cincinnati, Columbus, Detroit, Indianapolis, Jacksonville, Kansas City, Lexington, Louisville, Memphis, Millwaukee, Minneapolis, Nashville, New Orleans, New York, Philadelphia, Pittsburgh, St. Louis, Washington DC, (für andere Flughäfen siehe Zonen B und C)

 

Zone B

78

Kanada:

Edmonton, Vancouver, Winnipeg, (für andere Flughäfen siehe Zone A)

 

Vereinigte Staaten von Amerika:

Albuquerque, Austin, Billings, Dallas, Denver, Houston, Las Vegas, Los Angeles, Miami, Oklahoma, Phoenix, Portland, Puerto Rico, Salt Lake City, San Franzisco, Seattle, (für andere Flughäfen siehe Zonen A und C)

 

Mittelamerika (alle Länder)

 

Südamerika (alle Länder)

 

Zone C

89

Vereinigte Staaten von Amerika:

Anchorage, Fairbanks, Honolulu, Juneau, (für andere Flughäfen siehe Zonen A und B)

 

Afrika

Zone D

Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko, Tunesien

33

Zone E

Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Dschibuti, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Togo, Tschad, Zentralafrikanische Republik

50

Zone F

Äquatorialguinea, Burundi, Gabun, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kongo (Brazzaville), Ruanda, São Tomé und Principe, Seychellen, Somalia, St. Helena, Tansania, Uganda

61

Zone G

Angola, Botsuana, Komoren, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe, Republik Südafrika, Swasiland

74

Asien

Zone H

Armenien, Aserbeidschan, Georgien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Syrien

27

Zone I

Bahrein, Muscat und Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen (Arabische Republik)

43

Zone J

Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan

46

Zone K

Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

Rußland: Novosibirsk, Omsk, Perm, Sverdlovsk, (für andere Flughäfen siehe Zonen L, M und O)

57

Zone L

Brunei, China, Indonesien, Kambodscha, Laos, Macao, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan, Thailand, Vietnam

Russland: Irkutsk, Kirensk, Krasnoiarsk, (für andere Flughäfen siehe Zonen K, M und O)

70

Zone M

Japan, Nordkorea, Südkorea,

Russland: Khabarovsk, Wladivostok, (für andere Flughäfen siehe Zonen K, L und O)

83

Australien und Ozeanien

Zone N

Australien und Ozeanien

79

Europa

Zone O

Island

Russland: Gorky, Kuibychev, Moskau, Orel, Rostov, Wolgagrad, Woronej, (für andere Flughäfen siehe Zonen K, L und M),

Ukraine

30

Zone P

Albanien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, ►M30  Bulgarien, ◄ Färöer, frühere jugoslawische Republik von Mazedonien, Moldawien, Norwegen, ►M30  Rumänien, ◄ Serbien und Montenegro, Türkei

15

Zone Q

Kroatien, Schweiz

5

▼M27




ANHANG 26

LISTE DER WAREN GEMÄSS ARTIKEL 152 ABSATZ 1 BUCHSTABE a)a

Vereinfachtes Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes eingeführter verderblicher Waren gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ( 146 )



KN-(TARIC)-Code

Warenbezeichnung

Geltungsdauer

0701 90 50

Frühkartoffeln

1.1.—30.6.

0703 10 19

Speisezwiebeln

1.1.—31.12.

0703 20 00

Knoblauch

1.1.—31.12.

0708 20 00

Bohnen

1.1.—31.12.

0709200010

Spargel:

— grün

1.1.—31.12.

0709200090

Spargel:

— anderer

1.1.—31.12.

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

1.1.—31.12.

ex07 14 20

Süßkartoffeln, frisch oder gekühlt, ganz

1.1.—31.12.

0804300090

Ananas

1.1.—31.12

0804400010

Avocadofrüchte

1.1.—31.12.

0805 10 20

Süßorangen

1.6.—30.11.

0805201005

Clementinen

1.3.—31.10.

0805203005

Monreales und Satsumas

1.3.—31.10.

0805205007

0805205037

Mandarinen und Wilkings

1.3.—31.10.

0805207005

0805209005

0805209009

Tangerinen und andere

1.3.—31.10.

0805400011

Pampelmusen und Grapefruits:

— weiß

1.1.—31.12.

0805400019

Pampelmusen und Grapefruits:

— rosa

1.1.—31.12.

0805509011

0805509019

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

1.1.—31.12.

0806 10 10

Tafeltrauben

21.11.—20.7.

0807 11 00

Wassermelonen

1.1.—31.12.

0807190010

0807190030

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo, (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

1.1.—31.12.

0807190091

0807190099

Andere Melonen

1.1.—31.12.

0808205010

Birnen:

— Nashi (Pyrus pyrifolia)

— Ya (Pyrus bretscheideri)

1.5.—30.6.

0808205090

Birnen:

— andere

1.5.—30.6.

0809 10 00

Aprikosen

1.1.—30.5. und 1.8.—31.12.

0809 30 10

Nektarinen

1.1.—10.6. und 1.10.—31.12.

0809 30 90

Pfirsiche

1.1.—10.6. und 1.10.—31.12.

0809 40 05

Pflaumen

1.10.—10.6.

0810 10 00

Erdbeeren

1.1.—31.12.

0810 20 10

Himbeeren

1.1.—31.12.

0810 50 00

Kiwifrüchte

1.1.—31.12.

▼M27 —————

▼B




ANHANG 28

image

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ANHANG 29

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ANHANG 30

GEPÄCKANHÄNGER, DER AN IN EINEM GEMEINSCHAFTSFLUGHAFEN AUFGEGEBENEN GEPÄCK ANZUBRINGEN IST

(Artikel 196)

1.   MERKMALE

Der in Artikel 196 bezeichnete Gepäckanhänger muß so beschaffen sein, daß seine wiederholte Verwendung nicht möglich ist:

a) Der Anhänger muß wenigstens mit grünen Streifen von mindestens 5 mm Breite an den Rändern der beiden Längsseiten auf der Höhe der für die Angabe des Beförderungsweges und der Identifikationsmerkmale vorgesehenen Teile versehen sein.

Diese grünen Streifen können auch auf andere Teile des Gepäckanhängers ausgedehnt werden, mit Ausnahme der für die Strichcodes vorbehaltenen Zonen, die einen weißen Hintergrund aufweisen müssen (siehe nachstehendes Muster 2 a)).

b) Bei nichtbegleitetem Gepäck entspricht der Gepäckanhänger dem in der IATA-Entschließung Nr. 743a spezifizierten Muster, bei dem die unterbrochenen roten Streifen entlang den Seitenrändern durch unterbrochene grüne Streifen ersetzt sind (siehe nachstehendes Muster 2b)).

2.   MUSTER

a)  image

b)  image

▼M29




ANHANG 30A

1.   Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen

Bemerkung 1   Allgemeines

1.1. Die summarische Anmeldung, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die betreffenden Fälle oder Beförderungsarten die in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Angaben enthalten. ►M33   Der Antrag auf Umleitung, der zu stellen ist, wenn ein im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffendes aktives Beförderungsmittel zuerst bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht genannt war, muss die in Tabelle 6 aufgeführten Angaben enthalten. ◄

▼M33

1.2. Die Tabellen 1 bis 7 enthalten alle Datenelemente, die für die betreffenden Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge erforderlich sind. Sie geben einen Überblick über die Voraussetzungen, die für die einzelnen Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge zu erfüllen sind.

▼M29

1.3. Die Spaltenüberschriften sind aus sich selbst heraus verständlich und beziehen sich auf die betreffenden Verfahren und Anmeldungen. ►M35  ————— ◄

1.4. Ein „X“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Warenpositionen der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Y“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Z“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene des Beförderungsdokuments einzutragen ist. Eine Kombination der Symbole „X“, „Y“ und „Z“ bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf jeder der betreffenden Ebenen einzutragen ist.

1.5. Die Verwendung der Begriffe summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in diesem Anhang bezieht sich auf die in Artikel 36a Absatz 1 bzw. Artikel 182a Absatz 1 Zollkodex vorgesehenen summarischen Anmeldungen.

▼M33

1.6. Die in Abschnitt 4 enthaltenen Beschreibungen und Bemerkungen zu den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen, zu vereinfachten Verfahren und zu Umleitungsanträgen beziehen sich auf die in den Tabellen 1 bis 7 aufgeführten Datenelemente.

▼M29

Bemerkung 2   Zollanmeldung, die als summarische Eingangsanmeldung verwendet wird

2.1. Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37A der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in ►M33  Tabelle 7 ◄ für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.

2.2. Gilt Artikel 14b Absatz 3 und wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37A für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Gilt Artikel 14b Absatz 3 und wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex nach Artikel 36c Absatz 1 Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in ►M33  Tabelle 7 ◄ für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Bemerkung 3   Zollanmeldung bei der Ausfuhr

3.1. Ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37A der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.

Ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in ►M33  Tabelle 7 ◄ für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.

3.2. Gilt Artikel 14b Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anhang 37 bzw. Anhang 37A für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Gilt Artikel 14b Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und ist nach Artikel 182b Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in ►M33  Tabelle 7 ◄ für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Bemerkung 4   Sonstige besondere Umstände bei summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und bestimmten Arten des Warenverkehrs. Bemerkung zu den Tabellen 2 bis 4

▼M33

4.1. Die Spalten „Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen“ und „Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen“in Tabelle 2 umfassen die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Expressgutsendungen zur Risikoanalyse elektronisch übermittelt werden müssen. Die Postdienste können entscheiden, ob sie die in diesen Spalten der Tabelle 2 aufgeführten Daten den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Postsendungen zur Risikoanalyse elektronisch zur Verfügung stellen.

4.2. Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.

4.3. Eine Postsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine bis zu 50 kg schwere Einzelposition, die im Postsystem gemäß den Vorschriften des Weltpostvertrags von Personen befördert wird, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben.

▼M40 —————

▼M29

4.5. Die Tabellen 3 und 4 enthalten die für summarische Eingangsanmeldungen im Zusammenhang mit dem Straßen- und dem Schienengüterverkehr erforderlichen Informationen.

4.6. Tabelle 3 für den Straßengüterverkehr gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Abschnitt 4 auch für den multimodalen Verkehr.

Bemerkung 5   Vereinfachte Verfahren

5.1. Die Anmeldungen zu den vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 254, 260, 266, 268, 275, 280, 282, 285, 285a ►M32  ————— ◄ und 289 müssen die in ►M33  Tabelle 7 ◄ aufgeführten Angaben enthalten.

5.2. Das reduzierte Format für bestimmte Datenelemente bei vereinfachten Verfahren hat auch in Bezug auf die in ergänzenden Anmeldungen vorzulegenden Daten keinen einschränkenden oder anderweitigen Einfluss auf die in den Anhängen 37 und 38 enthaltenen Vorschriften.

2.   Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen



2.1.  Tabelle 1 — Fälle der Beförderung auf dem Luftweg, dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen und für andere Beförderungsarten bzw. Fälle, die in den Tabellen 2 bis 4 nicht aufgeführt sind

Angabe

Summarische Ausgangsanmeldung

(Vgl. Bemerkung 3.1)

Summarische Eingangsanmeldung

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

X/Y

Nummer des Frachtpapiers

X/Y

X/Y

Versender

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

Beförderer

 

Z

Meldeanschrift

 

X/Y

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

 

Z

Nummer der Beförderung

 

Z

Code des ersten Ankunftsorts

 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Y

▼M33

Verkehrszweig an der Grenze

 

Z

▼M29

Ausgangszollstelle

Y

 

Warenort

Y

 

Ladeort

 

X/Y

Code für den Entladeort

 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

Art der Packstücke (Code)

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

Versandzeichen

X/Y

X/Y

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

X/Y

Positionsnummer

X

X

Warennummer

X

X

Rohmasse (kg)

X/Y

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y

▼M35

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z



2.2.  Expressgutsendungen — Tabelle 2

Angabe

►M33  

Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen

(siehe Bemerkungen 3.1 und 4.1 bis 4.3)

 ◄

►M40   ◄

►M33  

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen

(siehe Bemerkungen 2.1 und 4.1 bis 4.3)

 ◄

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

 

X/Y

 

Nummer des Frachtpapiers

 

X/Y

 

Versender

X/Y

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

X/Y

Beförderer

 
 

Z

▼M33

Nummer der Beförderung

 
 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 
 

Z

▼M29

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

 

Y

▼M33

Verkehrszweig an der Grenze

 
 

Z

▼M29

Ausgangszollstelle

Y

Y

 

Warenort

Y

Y

 

Ladeort

 
 

Y

Code für den Entladeort

 
 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

 

X/Y

 

Positionsnummer

X

X

X

Warennummer

X

X

X

Rohmasse (kg)

X/Y

X/Y

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

 

X

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

X/Y

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y

Y

▼M35

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 
 

Z

▼M29



2.3.  Tabelle 3 — Straßengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung

Angabe

Summarische Eingangsanmeldung — Straße

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Frachtpapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Code des ersten Ankunftsorts

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

▼M33

Verkehrszweig an der Grenze

Z

▼M29

Ladeort

X/Y

Code für den Entladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Art der Packstücke (Code)

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Rohmasse

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y



2.4.  Tabelle 4 — Schienengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung

Angabe

Summarische Eingangsanmeldung — Schiene

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Frachtpapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Nummer der Beförderung

Z

Code des ersten Ankunftsorts

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

▼M33

Verkehrszweig an der Grenze

Z

▼M29

Ladeort

X/Y

Code für den Entladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Art der Packstücke (Code)

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Rohmasse

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y



2.5.  Tabelle 5 — Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte — Reduzierte Datenanforderungen in Bezug auf summarische Ausgangs- und Eingangsanmeldungen

Angabe

Summarische Ausgangsanmeldung AEO

(Vgl. Bemerkung 3.2)

Summarische Eingangsanmeldung AEO

(Vgl. Bemerkung 2.2)

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

X/Y

Nummer des Frachtpapiers

X/Y

X/Y

Versender

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

Beförderer

 

Z

Meldeanschrift

 

X/Y

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

 

Z

Nummer der Beförderung

 

Z

Code des ersten Ankunftsorts

 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Y

▼M33

Verkehrszweig an der Grenze

 

Z

▼M29

Ausgangszollstelle

Y

 

Ladeort

 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

X/Y

▼M33

Positionsnummer

X

X

▼M29

Warennummer

X

X

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y

▼M35

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z

▼M33



2.6.  Tabelle 6 — Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge

Angabe

 

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangsstelle

Z

Person, die den Antrag auf Umleitung stellt

Z

MRN

X

Positionsnummer

X

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes

Z

▼M29



3.   ►M33   Tabelle 7  ◄ — Vorschriften für vereinfachte Verfahren

Angabe

Anschreibeverfahren Ausfuhr

(Vgl. Bemerkung 3.1)

Vereinfachte Ausfuhranmeldung

(Vgl. Bemerkung 3.1)

Unvollständige Ausfuhranmeldung

(Vgl. Bemerkung 3.1)

Anschreibeverfahren Einfuhr

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Vereinfachte Einfuhranmeldung

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Unvollständige Einfuhranmeldung

(Vgl. Bemerkung 2.1)

Anmeldung

 

Y

Y

 

Y

Y

Anzahl der Positionen

 

Y

Y

 

Y

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X

X

X

X

X

X

Nummer des Frachtpapiers

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

Versender/Ausführer

X/Y

X/Y

X/Y

 
 
 

Empfänger

 
 
 

X/Y

X/Y

X/Y

Anmelder/Vertreter

Y

Y

Y

Y

Y

Y

Statuscode für den Anmelder/Vertreter

Y

Y

Y

Y

Y

Y

Währungscode

 
 
 

X

X

X

Ausgangszollstelle

Y

Y

Y

 
 
 

Anmeldezollstelle für ergänzende Zollanmeldung

 
 

Y

 
 
 

Warenbezeichnung

X

X

X

X

X

X

Art der Packstücke (Code)

X

X

X

X

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

X

X

X

X

Versandzeichen

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

X/Y

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

 
 
 

X/Y

X/Y

X/Y

Positionsnummer

 

X

X

 

X

X

Warennummer

X

X

X

X

X

X

Rohmasse (kg)

 
 
 

X

X

X

Verfahren

X

X

X

X

X

X

Eigenmasse (kg)

X

X

X

X

X

X

Betrag der Position

 
 
 

X

X

X

Nummer des vereinfachten Verfahrens

X

 
 

X

 
 

Bewilligungsnummer

X

X

 

X

X

 

Zusätzliche Informationen

 
 
 

X

X

X

Datum der Anmeldung

Y

Y

Y

Y

Y

Y

Unterschrift/ Authentifizierung

Y

Y

Y

Y

Y

Y

4.   Erläuterungen zu den Datenelementen

▼M33

MRN

Umleitungsantrag: Die Versendungsbezugsnummer (Movement reference number) ist eine Alternative zu den beiden folgenden Datenelementen:

 Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels,

 Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet.

▼M29

Anmeldung

Es sind die in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 1, Unterfelder 1 und 2 vorgesehenen Codes einzutragen.

Anzahl der Positionen ( 147 )

Gesamtzahl der in der Anmeldung oder der summarischen Anmeldung angemeldeten Warenpositionen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 5]

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

Eine den Waren zugewiesene einzige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr. Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern zu verwenden.

Summarische Anmeldungen : Alternative zur Nummer des Frachtpapiers, wenn diese nicht vorliegt.

Vereinfachte Verfahren : Diese Angabe kann gemacht werden, wenn sie vorliegt.

Dieses Element stellt eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen dar.

[Bezug: Einheitspapier Feld 7]

Nummer des Frachtpapiers

▼M33

Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Frachtpapiers. Ist die Person, die die summarische Eingangsanmeldung vorlegt, nicht mit dem Beförderer identisch, so ist auch die Nummer des Frachtpapiers des Beförderers anzugeben.

▼M29

Sie besteht aus dem in Anhang 38 vorgesehenen Code für die Art des Frachtpapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.

Dieses Element stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht vorliegt. Es bildet eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen.

Summarische Ausgangsanmeldungen Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen : Nummer der Rechnung oder Ladeliste.

Summarische Eingangsanmeldung — Straßengüterverkehr : Diese Angabe ist, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten.

▼M40 —————

▼M29

Versender ►M33   ◄

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

▼M33

Summarische Ausgangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt; anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 182b Absatz 3 des Zollkodex und gemäß Artikel 216 dieser Verordnung enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter „Versender/Ausführer“ dieser Zollanmeldung.

Summarische Eingangsanmeldungen: Hier ist die EORI-Nummer des Versenders anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.

▼M29

Versender/Ausführer ►M33   ◄

Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder in seinem Namen ausstellen lässt und der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder gleichwertige Verfügungsrechte darüber innehat.

▼M33

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt ein Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

▼M29

[Bezug: Einheitspapier Feld 2]

Person, die die summarische Anmeldung abgibt ►M33   ◄

▼M33

Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt.

▼M29

Summarische Eingangsanmeldungen : Eine der in Artikel 36b Absätze 3 und 4 Zollkodex genannten Personen.

Summarische Ausgangsanmeldungen : Die in Artikel 182d Absatz 3 Zollkodex festgelegte Person. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Waren gemäß Artikel 182a Absatz 1 Zollkodex von einer Zollanmeldung erfasst werden.

Anmerkung: Diese Information dient der Bezeichnung der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen Person.

▼M33

Person, die die Umleitung beantragt

Umleitungsantrag: die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt.

▼M29

Empfänger ►M33   ◄

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Summarische Eingangsanmeldungen :

Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das heißt „an Order und blanko indossiert“, so ist der Empfänger unbekannt und ihn betreffende Einzelheiten werden durch den Code 10600 ersetzt.



Rechtsgrundlage

Gegenstand

Feld

Code

Anhang 30A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

44

10600

▼M33

Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.

▼M40

Summarische Ausgangsanmeldungen :

In Fällen gemäß Artikel 789 ist diese Angabe zu machen, wenn sie vorliegt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das heißt „an Order und blanko indossiert“, und ist der Empfänger unbekannt, so werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhranmeldung durch folgenden Code ersetzt:



Rechtsgrundlage

Gegenstand

Feld

Code

Anhang 30A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

44

30600

▼M33

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.

▼M29

[Bezug: Einheitspapier Feld 8]

Anmelder/Vertreter ►M33   ◄

Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um den Versender bzw. Ausführer (bei Ausfuhr) bzw. den Empfänger (bei Einfuhr) handelt.

▼M33

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders/Vertreters.

▼M29

[Bezug: Einheitspapier Feld 14]

Statuscode für den Anmelder/Vertreter

Der Code bezeichnet den Anmelder oder den Status seines Vertreters. Es sind die in Anhang 38 für Feld 14 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden.

▼M33

Beförderer

Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. In Fällen gemäß Artikel 183 Absätze 6 und 8 muss jedoch die EORI-Nummer des Beförderers angegeben werden. In Fällen gemäß Artikel 184d Absatz 2 muss ebenfalls die EORI-Nummer des Beförderers angegeben werden.

▼M40

Meldeanschrift

Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen. Die Angabe der Meldeanschrift erfolgt in Form der EORI-Nummer der Meldeanschrift, wenn diese der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.

Summarische Eingangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und Code 10600 eingetragen wird, wird stets die Meldeanschrift angegeben.

Summarische Ausgangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt ist, werden im Feld „Empfänger“ anstelle der „Empfänger“-Angaben stets die Angaben der Meldeanschrift angegeben. Enthält eine Ausfuhranmeldung die Angaben für die summarische Ausgangsanmeldung, so wird in Feld 44 der betreffenden Ausfuhranmeldung der Code 30600 eingetragen.

▼M29

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

▼M33

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels bei Überschreiten der Grenze zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Für das Kennzeichen sind die in Anhang 37 für Feld Nr. 18 des Einheitspapiers aufgeführten Angaben zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben. Bei der Beförderung auf dem Luftweg ist keine Angabe erforderlich.

Für die Staatszugehörigkeit sind die in Anhang 38 für Feld Nr. 21 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.

▼M29

Schienengüterverkehr : Die Waggonnummer ist anzugeben.

▼M33

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

Umleitungsantrag: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing Partner zu verwenden.

▼M29

Nummer der Beförderung ( 148 )

▼M33

Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing Partner zu verwenden.

▼M29

Schienengüterverkehr : Die Zugnummer ist anzugeben. Dieses Datenelement ist gegebenenfalls bei multimodaler Beförderung anzugeben.

Code des ersten Ankunftsorts

Angaben zum ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Für die Beförderung auf dem Seeweg ist dies ein Hafen, für die Beförderung auf dem Luftweg ein Flughafen und für die Beförderung auf dem Landweg ein Grenzübergang.

Der Code muss folgendem Muster entsprechen: UN/LOCODE (fünfstellig) + Ländercode (sechsstellig).

Straßen- und Schienengüterverkehr : Der Code muss dem für Zollstellen vorgesehenen Muster in Anhang 38 entsprechen.

▼M33

Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der angemeldeten ersten Eingangszollstelle.

Code des tatsächlichen ersten Ankunftsorts

Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle.

Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangsstelle

Umleitungsantrag: Zu verwenden sind die in Anhang 38 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes.

▼M29

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Datum und Uhrzeit bzw. geplantes Datum und Uhrzeit der Ankunft des Beförderungsmittels am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg), am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg), wobei ein zwölfstelliger Code (CCYYMMDDHHMM) zu verwenden ist. Die Ortszeit des ersten Ankunftsorts ist anzugeben.

▼M33

Umleitungsantrag: Anzugeben ist nur das Datum; zu verwenden ist Code n8 (CCYYMMDD).

▼M29

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Kennung der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch die ursprünglichen Abgangsländer und die Länder, für die die Waren letztendlich bestimmt sind. Es sind die in Anhang 38 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden. Diese Angabe ist zu machen soweit sie bekannt ist.

▼M33

Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das Land, für das die Waren letztlich bestimmt sind.

Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das ursprüngliche Abgangsland der Waren.

▼M29

Währungscode

Der in Anhang 38 für Feld 22 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Betrag der Position“ zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. [Bezug: Einheitspapier Felder 22 und 44]

▼M33

Verkehrszweig an der Grenze

Summarische Eingangsanmeldung: Verkehrszweig des aktiven Beförderungsmittels, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffen. Im kombinierten Verkehr gelten die in Anhang 37, Erläuterung für Feld Nr. 21, enthaltenen Vorschriften.

Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben.

Zu verwenden sind die Codes 1, 2, 3, 4, 7, 8 oder 9 gemäß Anhang 38 in Bezug auf Feld 25 des Einheitspapiers.

[Bezug: Einheitspapier Feld 25]

▼M29

Ausgangszollstelle

▼M35

Der in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 29 vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.

▼M33

Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

▼M29

Anmeldezollstelle für ergänzende Zollanmeldung

Unvollständige Ausfuhranmeldung : Dieses Element darf nur in Fällen gemäß Artikel 281 Absatz 3 angewandt werden.

Warenort (148) 

Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 30]

Ladeort ( 149 )

Bezeichnung eines Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes.

▼M33

Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen : Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

▼M29

Straßen- und Schienengüterverkehr : Straßen- und Schienengüterverkehr: Ort der vertraglichen Übernahme der Waren oder die TIR-Abgangszollstelle.

Entladeort (149) 

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes.

Straßen- und Schienengüterverkehr : Liegt kein Code vor, ist der Ortsname so präzise wie möglich anzugeben.

Anmerkung: Dieses Element ist für das Verfahrensmanagement nützlich.

Warenbezeichnung

Summarische Anmeldungen : eine uncodierte Bezeichnung, die so genau ist, dass die Zollbehörden die Waren identifizieren können. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“ oder „Teile“) sind unzulässig. Eine Liste solcher allgemeiner Begriffe wird von der Kommission veröffentlicht. Bei Angabe der Warennummer ist diese Angabe nicht erforderlich.

Vereinfachte Verfahren : dient zolltariflichen Zwecken.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Art der Packstücke (Code)

Code für die Art der Packstücke, wie in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 31 vorgesehen (UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 Anhang VI).

Anzahl der Packstücke

Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, bei unverpackter Ware Angabe der Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Versandzeichen

Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Anmelder kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Frachtpapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.

Anmerkung: Dieses Element dient der Identifizierung von Sendungen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Positionsnummer (149) 

▼M33

Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, der summarischen Anmeldung oder dem Umleitungsantrag aufgeführten Positionen.

Umleitungsantrag: Ist die Versendungsbezugsnummer (MRN) angegeben und betrifft der Umleitungsantrag nicht alle Positionen einer summarischen Eingangsanmeldung, so hat die die Umleitung beantragende Person die entsprechenden Positionsnummern anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung zugeordnet waren.

▼M29

Nur bei mehr als einer Warenposition anzugeben.

Anmerkung: Dieses vom Computersystem automatisch eingetragene Element dient der Identifizierung der betreffenden Warenposition innerhalb der Anmeldung.

[Bezug: Einheitspapier Feld 32]

Warennummer

Die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer.

Summarische Eingangsanmeldungen : Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.

Vereinfachte Verfahren bei Einfuhr : Zehnstelliger TARIC-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

Summarische Ausgangsanmeldungen : Erste vier Stellen des KN-Codes. Diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.

▼M40 —————

▼M29

Vereinfachte Verfahren bei Ausfuhr : Achtstelliger KN-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Ausfuhr von dieser Anforderung absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 33]

Rohmasse (kg)

Gewicht (Masse) der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

Soweit möglich kann der Anmelder dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.

Vereinfachte Verfahren bei Einfuhr : Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn sie zur Berechnung der Einfuhrabgaben notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Anforderung absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 35]

Verfahren

Es ist der in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 37, Unterfelder 1 und 2 vorgesehene Code für das Verfahren einzugeben.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Ein- und Ausfuhr von der Anforderung zur Angabe der in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 37 Unterfeld 2 festgelegten Codes absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

Eigenmasse (kg)

Eigengewicht (-masse) der Ware ohne irgendwelche Umschließungen.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibe-verfahren bei Ein- und Ausfuhr von dieser Anforderung absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 38]

Betrag der Position

Preis der betreffenden Warenposition. Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Währungscode“ zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 42]

Nummer des vereinfachten Verfahrens

Nummer der Anschreibung in der Buchführung für die in den Artikeln 266 und 285a beschriebenen Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn andere geeignete Sendungsverfolgungssysteme vorhanden sind.

Zusätzliche Informationen

Code 10100 eintragen, wenn Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 ( 150 ) Anwendung findet (Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden).

[Bezug: Einheitspapier Feld 44]

Bewilligungsnummer

Nummer der Bewilligung für vereinfachte Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn sie sicher sind, dass ihre Computersysteme diese Angabe aus anderen Elementen der Anmeldung, etwa der Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, eindeutig ableiten können.

UN-Gefahrgutnummer

Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine eindeutige vierstellige Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.

Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen.

Nummer des Zollverschlusses ( 151 )

Die Kennnummern der gegebenenfalls an den Beförderungsmitteln angebrachten Zollverschlüsse.

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

A

Barzahlung

B

Kreditkarte

C

Scheck

D

Andere (z. B. Kontoabbuchung)

H

Elektronischer Zahlungsverkehr

Y

Konto beim Beförderer

Z

Keine Vorauszahlung

Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt.

Datum der Anmeldung (151) 

Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der betreffenden Anmeldung.

Bei Anschreibeverfahren nach Artikel 266 und 285a: Datum der Anschreibung in der Buchführung.

[Bezug: Einheitspapier Feld 54]

Unterschrift/Authentifizierung (151) 

[Bezug: Einheitspapier Feld 54]

Kennnummer für besondere Umstände

Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände.

A

Post- und Expressgutsendungen

B

Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen

C

Straßengüterverkehr

D

Schienengüterverkehr

E

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Eintragung nur erforderlich, wenn die Person, die die summarische Anmeldung abgibt, einen anderen als einen der in Tabelle 1 aufgeführten besonderen Umstände geltend macht.

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

▼M35

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

Kennzeichnung der nachfolgenden Eingangszollstellen im Zollgebiet der Gemeinschaft.

Dieser Code ist anzugeben, wenn für den Verkehrszweig an der Grenze der Code 1, 4 oder 8 eingetragen wurde.

Der Code folgt dem in Anhang 38 für Feld 29 für die Eingangszollstelle angegebenen Einheitspapier.

▼M24




ANHANG 31 ( 152 )

MUSTER — EINHEITSPAPIER

(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

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ANHANG 32 ( 153 )

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN

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►(1) M30  

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ANHANG 33 ( 154 )

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK

(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

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ANHANG 34 ( 155 )

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN

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▼B




ANHANG 35

ANGABE DER EXEMPLARE DER VORDRUCKE GEMÄSS DEN ANHÄNGEN 31 UND 33, AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

(einschließlich Exemplar Nr. 1)



Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

I.  FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN

1

1 bis 8

ausgenommen mittleres Unterfeld: 1 bis 3

2

1 bis 5 (1)

3

1 bis

4

1 bis 8

5

1 bis 8

6

1 bis 8

7

1 bis 3

8

1 bis 5 (1)

9

1 bis 3

10

1 bis 3

11

1 bis 3

12

13

1 bis 3

14

1 bis 4

15

1 bis 8

15a

1 bis 3

15b

1 bis 3

16

1, 2, 3, 6, 7 und 8

17

1 bis 8

17a

1 bis 3

17b

1 bis 3

18

1 bis 5 (1)

19

1 bis 5 (1)

20

1 bis 3

21

1 bis 5 (1)

22

1 bis 3

23

1 bis 3

24

1 bis 3

25

1 bis 5 (1)

26

1 bis 3

27

1 bis 5 (1)

28

1 bis 3

29

1 bis 3

30

1 bis 3

31

1 bis 8

32

1 bis 8

33

erstes Unterfeld links: 1 bis 8

 

weitere Unterfelder: 1 bis 3

34a

1 bis 3

34b

1 bis 3

35

1 bis 8

36

37

1 bis 3

38

1 bis 8

39

1 bis 3

40

1 bis 5 (1)

41

1 bis 3

42

43

44

1 bis 5 (1)

45

46

1 bis 3

47

1 bis 3

48

1 bis 3

49

1 bis 3

50

1 bis 8

51

1 bis 8

52

1 bis 8

53

1 bis 8

54

1 bis 4

55

56

II.  FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN

A

1 bis 4 (2)

B

1 bis 3

C

1 bis 8 (2)

D

1 bis 4

(1)   Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf dem Exemplar Nr.5 ausfüllen.

(2)   Dem Ausfuhrmitgliedstaat freigestellt.




ANHANG 36

ANGABE DER EXEMPLARE DER VORDRUCKE GEMÄSS DEN ANHÄNGEN 32 UND 34, AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

(einschließlich Exemplar Nr. 1/6)



Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

I.  FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN

1

1 bis 4

ausgenommen mittleres

Unterfeld: 1 bis 3

2

1 bis 4

3

1 bis 4

4

1 bis

5

1 bis 4

6

1 bis 4

7

1 bis 3

8

1 bis 4

9

1 bis 3

10

1 bis 3

11

1 bis 3

12

1 bis 3

13

1 bis 3

14

1 bis 4

15

1 bis 4

15a

1 bis 3

15b

1 bis 3

16

1 bis 3

17

1 bis 4

17a

1 bis 3

17b

1 bis 3

18

1 bis 4

19

1 bis 4

20

1 bis 3

21

1 bis 4

22

1 bis 3

23

1 bis 3

24

1 bis 3

25

1 bis 4

26

1 bis 3

27

1 bis 4

28

1 bis 3

29

1 bis 3

30

1 bis 3

31

1 bis 4

32

1 bis 4

33

erstes Unterfeld links: 1 bis 4

weitere Unterfelder: 1 bis 3

34a

1 bis 3

34b

1 bis 3

35

1 bis 4

36

1 bis 3

37

1 bis 3

38

1 bis 4

39

1 bis 3

40

1 bis 4

41

1 bis 3

42

1 bis 3

43

1 bis 3

44

1 bis 4

45

1 bis 3

46

1 bis 3

47

1 bis 3

48

1 bis 3

49

1 bis 3

50

1 bis 4

51

1 bis 4

52

1 bis 4

53

1 bis 4

54

1 bis 4

55

56

II.  FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN

A

1 bis 4 (1)

B

1 bis 3

C

1 bis 4

D/J

1 bis 4

(1)   Dem Ausfuhrmitgliedstaat freigestellt.

▼M24




ANHANG 37

MERKBLATT ZUM EINHEITSPAPIER ( 156 )

TITEL I

ALLGEMEINES

A.   ALLGEMEINE DARSTELLUNG

Die Vordrucke und die Ergänzungsvordrucke sind zu verwenden,

a) wenn in einer Gemeinschaftsregelung auf eine Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr Bezug genommen wird;

b) gegebenenfalls während der in einer Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Staaten mit Waren, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig abgebaut sind oder die anderen in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen unterworfen bleiben;

c) wenn eine Gemeinschaftsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht, insbesondere im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für die Versandanmeldung für Reisende und für das Notfallverfahren

Die in diesen Fällen verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist:

 Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfüllt werden;

 Exemplar Nr. 2, das für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden;

 Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird;

 Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungsstelle nach Abschluss eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder als Dokument zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren aufbewahrt wird;

 Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet wird;

 Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden;

 Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden;

 Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird.

Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise:

 Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3;

 gemeinschaftliches Versandverfahren: Exemplare 1, 4 und 5;

 Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8.

In bestimmten Fällen muss darüber hinaus am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden. Dann ist das Exemplar Nr. 4 als Dokument T2L zu verwenden.

Es steht den Beteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen.

Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Hauptverpflichteten in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt.

Werden die Anmeldungen unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems zur Bearbeitung der Anmeldungen erstellt, so können aus vollständigen Vordrucksätzen entnommene Sätze verwendet werden, die aus Exemplaren mit jeweils doppelter Funktion bestehen: 1/6, 2/7, 3/8, 4/5.

Dabei ist auf jedem Satz die Nummerierung der entsprechenden Exemplare hervorzuheben, indem die Randnummerierung der nichtverwendeten Exemplare gestrichen wird.

Diese Vordrucksätze sind so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.

Werden gemäß Artikel 205 Absatz 3 die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, auf weißem Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:

 die Farbe des Drucks;

 die Verwendung von Schrägdrucken;

 das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das gemeinschaftliche Versandverfahren.

Der Abgangsstelle braucht nur ein Exemplar der Versandanmeldung vorgelegt zu werden, wenn diese dort EDV-gestützt bearbeitet wird.

B.   VERLANGTE ANGABEN

Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die nur zum Teil dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend auszufüllen sind.

Folgender Tabelle ist zu entnehmen, welche Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufüllen sind. Der Status der in dieser Tabelle festgelegten Felder wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern nicht berührt.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Einteilung in die nachfolgenden Kategorien nicht der Tatsache vorgreift, dass bestimmte Angaben naturgemäß nur unter bestimmten Bedingungen von Bedeutung sind und folglich nur verlangt werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird die besondere Maßeinheit in Feld 41 (Kategorie „A“) nur verlangt, wenn dies im TARIC vorgesehen ist.



Feld Nr.

A

B

C

D

E

F

G

H

i)

J

K

1(1)

A

A

A

A

A

 
 

A

A

A

A

1(2)

A

A

A

A

A

 
 

A

A

A

A

1(3)

 
 
 
 
 

A

A

 
 
 
 

2

B [1]

A

B

B

B

B

►C18  B ◄

B

B

 
 

2 (Nr.)

A

A

A

A

A

B

A

B

B

 
 

3

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

4

B

 

B

 

B

A [4]

A

B

B

 
 

5

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

6

B

 

B

B

B

B [4]

 

B

B

 
 

7

C

C

C

C

C

A [5]

 

C

C

C

C

8

B

B

B

B

B

A [6]

 

B

B

B

B

8 (Nr.)

B

B

B

B

B

B

 

A

A

A

A

12

 
 
 
 
 
 
 

B

B

 
 

14

B

B

B

B

B

 

B

B

B

B

B

14 (Nr.)

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

A

15

 
 
 
 
 

A [2]

 
 
 
 
 

15a

B

B

B

B

B

A [5]

 

A

A

B

B

17

 
 
 
 
 

A [2]

 
 
 
 
 

17a

A

A

A

B

A

A [5]

 

B

B

B

B

17b

 
 
 
 
 
 
 

B

B

B

B

18 (Kennzeichen)

B [1][7]

 

B [7]

 

B [7]

A [7] ►M26  [24] ◄

 

B [7]

B [7]

 
 

18 (Staatszugehörigkeit)

 
 
 
 
 

A [8] ►M26  [24] ◄

 
 
 
 
 

19

A [9]

A [9]

A [9]

A [9]

A [9]

B [4]

 

A [9]

A [9]

A [9]

A [9]

20

B [10]

 

B [10]

 

B [10]

 
 

B [10]

B [10]

 

B [10]

21 (Kennzeichen)

A [1]

 
 
 
 

B [8]

 
 
 
 
 

21 (Staatszugehörigkeit)

A [8]

 

A [8]

 

A [8]

A [8]

 

A [8]

A [8]

 
 

22 (Währung)

B

 

B

 

B

 
 

A

A

 

B

22 (Betrag)

B

 

B

 

B

 
 

C

C

 

C

23

B [11]

 

B [11]

 

B [11]

 
 

B [11]

B [11]

 
 

24

B

 

B

 

B

 
 

B

B

 
 

25

A

B

A

B

A

B

 

A

A

B

B

26

A [12]

B 12]

A [12]

B [12]

A [12]

B [12]

 

A [13]

A [13]

B [13]

B [13]

27

 
 
 
 
 

B

 
 
 
 
 

29

B

B

B

B

B

 
 

B

B

B

B

30

B

B [1]

B

B

B

B [14]

 

B

B

B

B

31

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

32

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

33(1)

A

A

A

A [15]

A

A[16]

A[17]

A

A

B

A

33(2)

 
 
 
 
 
 
 

A

A

B

A

33(3)

A

A

 
 
 
 
 

A

A

B

A

33(4)

A

A

 
 
 
 
 

A

A

B

A

33(5)

B

B

B

B

B

 
 

B

B

B

B

34a

C [1]

A

C

C

C

 
 

A

A

A

A

34b

B

 

B

 

B

 
 
 
 
 
 

35

B

A

B

A

B

A

A

B

B

A

A

36

 
 
 
 
 
 
 

A

A [17]

 
 

37(1)

A

A

A

A

A

 
 

A

A

A

A

37(2)

A

A

A

A

A

 
 

A

A

A

A

38

A

A

A

A

A

A [17]

A[17]

A [18]

A

A

A

39

 
 
 
 
 
 
 

B [19]

B

 
 

40

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

41

A

A

A

A

A

 
 

A

A

A

A

42

 
 
 
 
 
 
 

A

A

 

A

43

 
 
 
 
 
 
 

B

B

 

B

44

A

A

A

A

A

A [4]

A

A

A

A

A

45

 
 
 
 
 
 
 

B

B

 

B

46

A

B

A

B

A

 
 

A

A

B

B

47 (Art)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 
 

A [18][21] [22]

A [18] [21][22]

 

A [18] [21] [22]

47 (Bemessungsgrundlage)

B

B

B

 

B

 
 

A [18][21][22]

A [18] [21][22]

B

A [18] [21] [22]

47 (Satz)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 
 

BC [18][20][22]

BC [20]

 
 

47 (Betrag)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 
 

BC [18][20][22]

BC [20]

 
 

47 (insgesamt)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 
 

BC [18][20][22]

BC [20]

 
 

47 (ZA)

B

 

B

 

B

 
 

B [18][22]

B

 
 

48

B

 

B

 

B

 
 

B

B

 
 

49

B [23]

A

B [23]

A

B [23]

 
 

B [23]

B [23]

A

A

50

C

 

C

 

C

A

 
 
 
 
 

51

 
 
 
 
 

A [4]

 
 
 
 
 

52

 
 
 
 
 

A

 
 
 
 
 

53

 
 
 
 
 

A

 
 
 
 
 

54

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

A

55

 
 
 
 
 

A

 
 
 
 
 

56

 
 
 
 
 

A

 
 
 
 
 
Legende


Spalten

Codes für Feld 37, erstes Unterfeld

A: Ausfuhr/Versendung

10, 11, 23

▼M35

B: Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen

76, 77

▼C18

C: Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren)

31

D: Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren

31

E: Passive Veredelung

21, 22

F: Versandverfahren

 

G: Gemeinschaftscharakter von Waren

 

H: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

01, 02, 07, 40, 41, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68

I: Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme der passiven Veredelung und des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren)

51, 53, 54, 91, 92

J: Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F (1)

71, 78

K: Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs D (2) (3)

71, 78

(1)   Die Spalte J gilt auch für das Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps II.

(2)   Diese Spalte gilt auch für die in Artikel 525 Absatz 3 genannten Fälle.

(3)   Die Spalte K gilt auch für das Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps II.

Symbole in den Feldern

A: Obligatorisch: Diese Angaben werden in jedem Mitgliedstaat verlangt

B: Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht

C: Fakultativ für die Wirtschaftsbeteiligten: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, sie dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden.

Anmerkungen

[1] Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch.

[2] Angaben, die nur bei Verfahren verlangt werden, die nicht EDV-gestützt bearbeitet werden.

[3] Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld nichts einzutragen ist, da die Ziffer „1“ bereits in Feld Nr. 5 anzugeben war.

[4] Im NCTS ist dieses Feld gemäß den in Anhang 37a vorgesehenen Modalitäten obligatorisch.

[5] Angaben, die nur bei EDV-gestützten Verfahren verlangt werden.

[6] Die Benutzung dieses Feldes steht den Mitgliedstaaten frei, wenn der Empfänger weder in der EU noch in der EFTA ansässig ist.

[7] Nicht verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.

[8] Nicht verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr.

[9] Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Verfahren nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. Bei EDV-gestützten Verfahren brauchen die Mitgliedstaaten diese Angabe nicht zu verlangen, weil sie auch aus anderen Bestandteilen der Anmeldung hervorgeht und so der Kommission gemäß den Vorschriften über die Erstellung von Außenhandelsstatistiken übermittelt werden kann.

[10] Die Angabe im dritten Unterfeld dieses Feldes darf von den Mitgliedstaaten nur verlangt werden, wenn die Zollverwaltung den Zollwert für den Wirtschaftsbeteiligten berechnet.

[11] Diese Angabe darf von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen von den unter Titel V Kapitel 6 festgelegten Vorschriften für die monatliche Festlegung der Wechselkurse abgewichen wird.

[12] Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Ausgangsstelle aus der Gemeinschaft erfüllt werden.

[13] Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Eingangsstelle in die Gemeinschaft erfüllt werden.

[14] Dieses Feld kann im NCTS gemäß den in Anhang 37a vorgesehenen Modalitäten verwendet werden.

[15] Obligatorisch im Falle der Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren des Typs D.

[16] Dieses Unterfeld ist auszufüllen:

— wenn die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder

— wenn sich die Versandanmeldung auf in Anhang 44c aufgeführte Waren bezieht, oder

— wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.

[17] Nur ausfüllen, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.

[18] Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten.

[19] Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.

[20] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht.

[21] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen.

[22] Die Mitgliedstaaten können den Zollanmelder von der Benutzung dieses Feldes freistellen, wenn der Zollanmeldung das in Artikel 178 Absatz 1 vorgesehene Papier beigefügt ist.

[23] Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient.

▼M26

[24] Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang leer bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

▼M24

C.   VERWENDUNG DES VORDRUCKS

In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 zu machenden Angaben in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird.

In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mitgliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens benötigt werden.

Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird.

Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reproduktionsverfahrens als oben aufgeführt ausgefüllt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefüllt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbarkeit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau eingehalten werden.

Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten.

Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zollstelle der Versendung) oder bei der Abgangsstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet von Artikel 205 auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden.

Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in bezug auf folgendes:

 die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben,

 die Echtheit der beigefügten Unterlagen, und

 die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren.

Mit seiner Unterschrift übernimmt der Hauptverpflichtete oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für das gesamte gemeinschaftliche Versandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren im Zollkodex und in dieser Verordnung und gemäß dem vorstehenden Buchstaben B.

Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das gemeinschaftliche Versandverfahren und am Bestimmungsort wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung vor Unterschriftsleistung und Abgabe derselben bei der Zollstelle genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden.

Vorbehaltlich des Titels III dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.

TITEL II

BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN

▼M35

A.   FORMALITÄTEN FÜR DIE AUSFUHR/VERSENDUNG, DIE WIEDERAUSFUHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN EIN ZOLLLAGER- ODER HERSTELLUNGSVERFAHREN UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG UND IM RAHMEN VON ZOLLKONTROLLEN VON WAREN, DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN, PASSIVER VEREDELUNG, DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN UNTERLIEGEN UND/ODER DEN NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS DER WAREN BEWEISEN

▼M24

Feld Nr. 1:   Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode einzutragen.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Im dritten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode einzutragen.

Feld Nr. 2:   Versender/Ausführer

▼M33

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

▼M24

Der Begriff „Ausführer“ ist in diesem Anhang im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zu verstehen. Unter Versender ist der Beteiligte zu verstehen, der in den in Artikel 206 Unterabsatz 3 genannten Fällen die Funktion eines Ausführers ausübt.

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld Nr. 3:   Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke). Beispiel: Werden ein Vordruck EX und zwei Vordrucke EX/c vorgelegt, so ist der Vordruck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Werden für die Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

Feld Nr. 4:   Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5:   Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen.

Feld Nr. 6:   Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld Nr. 7:   Bezugsnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die sogenannte Unique Consignment Reference Number (UCR) handeln ( 157 ).

Feld Nr. 8:   Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind. ►M35  ————— ◄

▼M33

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer anzugeben. Wurde dem Empfänger keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.

▼M24

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld Nr. 14:   Anmelder/Vertreter

▼M33

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Anmelder/Vertreter nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

▼M24

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer (gegebenenfalls Versender) um ein und dieselbe Person, so ist „Ausführer“ (oder gegebenenfalls „Versender“) anzugeben.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters wird einer der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes verwendet.

Feld Nr. 15:   Versendungsland/Ausfuhrland

Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist der „tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat“ derjenige, von dem aus die Waren ursprünglich im Hinblick auf ihre Ausfuhr versandt wurden, wenn der Ausführer seinen Sitz nicht im Ausfuhrmitgliedstaat hat. Ausfuhrmitgliedstaat und tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat sind identisch, wenn kein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist.

In Feld Nr. 15a ist der Gemeinschaftscode anzugeben, der in Anhang 38 für den Mitgliedstaat, aus dem die Waren ausgeführt (oder ggf. versandt) werden, vorgesehen ist. Beim Versandverfahren ist in Feld Nr. 15 der Mitgliedstaat einzutragen, von dem aus die Waren versandt werden.

Feld Nr. 17:   Bestimmungsland

In Feld Nr. 17a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Bestimmungsland, in das die Waren ausgeführt werden sollen, anzugeben.

Feld Nr. 18:   Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens unmittelbar verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:



Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Waggonnummer

▼M26

Im Falle von Transit können die Zollbehörden jedoch bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Hauptverpflichteten ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang leer bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

▼M24

Feld Nr. 19:   Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft, soweit dies zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bekannt ist.

Feld Nr. 20:   Lieferbedingungen

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld Nr. 21:   Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes, soweit diese bei Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder das Versandverfahren bekannt ist.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; Im Falle „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:



Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Waggonnummer

Feld Nr. 22:   Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld dieses Feldes ist nach dem in Anhang 38 zu diesem Zweck vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld Nr. 23:   Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

▼M40

Feld Nr. 24:   Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

▼M24

Feld Nr. 25:   Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

Feld Nr. 26:   Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode der beim Abgang benutzte Verkehrszweig.

Feld Nr. 27:   Ladeort

In diesem Feld ist gegebenenfalls unter Verwendung eines Codes der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Gemeinschaft benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.

Feld Nr. 29:   Ausgangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

Feld Nr. 30:   Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld Nr. 31:   Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Ist Feld Nr. 33 „Warennummer“ auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Wenn Container verwendet werden, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld Nr. 32:   Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Feld Nr. 5.

Feld Nr. 33:   Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anhang 38.

Feld Nr. 34:   Code für das Ursprungsland

Hier ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II Zollkodex anzugeben.

Die Versendungsregion oder die Herstellungsregion ist in Feld 34 b anzugeben.

Feld Nr. 35:   Rohmasse (Kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

Bezieht sich eine Versandanmeldung auf mehrere Warenarten, so reicht es aus, wenn im ersten Feld Nr. 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder Nr. 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden.

Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in den Spalten A bis E und G der Tabelle in Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren ausweiten.

 Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (Kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (Kg),

 von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (Kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz“ angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 Gramm ist „0,654“ einzutragen.)

Feld Nr. 37:   Verfahren

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld Nr. 38   : Eigenmasse (Kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld Nr. 40:   Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes sind die Bezugsnummern der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder gegebenenfalls der Versendung in einen Mitgliedstaat vorausging.

Bezieht sich die Anmeldung auf Waren, die nach Beendigung des Zolllagerverfahrens in einem Zolllager des Typs B wiederausgeführt werden, so ist die Bezugsnummer der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren anzugeben.

Bei einer Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere anzugeben. Sind im Rahmen eines noch nicht auf EDV umgestellten Versandverfahrens mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der Vermerk „Verschiedene“ eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.

Feld Nr. 41:   Besondere Maßeinheit

Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld Nr. 44:   Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

▼M40

Unter Verwendung der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5 oder die Kennnummern einzutragen.

▼M24

Das Unterfeld „Code B.V.“ (Code Besondere Vermerke) braucht nicht ausgefüllt zu werden.

Wird die Anmeldung zur Wiederausfuhr nach Beendigung des Zolllagerverfahrens bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Name und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur im Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Feld Nr. 46:   Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

Feld Nr. 47:   Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes zu machen:

 Art der Abgabe (Verbrauchsteuern, usw.),

 Bemessungsgrundlage,

 anwendbarer Abgabensatz,

 berechneter Abgabenbetrag,

 gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

Feld Nr. 48:   Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld Nr. 49:   Bezeichnung des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers unter Verwendung der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes.

Feld Nr. 50:   Hauptverpflichteter

►M33  Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie Anschrift des Hauptverpflichteten sowie die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Wird die EORI-Nummer verwendet, können die Mitgliedstaaten von der Angabe von Namen und Vornamen bzw. Firma sowie Anschrift absehen. ◄ Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Unterschrift für den Hauptverpflichteten leistet.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Beim Ausfuhrverfahren kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar Nr. 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann.

Feld Nr. 51:   Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Anzugeben ist die Kennnummer der Eingangszollstelle in jedem EFTA-Land, dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines EFTA-Lands berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Gemeinschaft oder eines EFTA-Lands berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Gemeinschaft verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Gemeinschaft verbracht wird.

Die betreffenden Zollstellen sind unter Verwendung der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes anzugeben.

Feld Nr. 52:   Sicherheit

Anzugeben sind nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren sowie je nach Fall die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Stelle der Bürgschaftsleistung.

▼M40

Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit für eines oder mehrere der folgenden Länder nicht gültig, so sind nach „nicht gültig für …“ das betreffende Land oder die betreffenden Länder unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes anzugeben:

 alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ mit Ausnahme der EU;

 Andorra,

 San Marino.

Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel verwendet, so gilt sie für alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr.

▼M24

Feld Nr. 53:   Bestimmungsstelle (und Land)

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Codes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu gestellen sind.

Feld Nr. 54:   Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls der Zollstelle der Versendung) verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

B.   FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Spediteur vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.

Die Eintragungen, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Fälle:

 Umladungen: auszufüllen ist das Feld Nr. 55.

Feld Nr. 55:   Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Spediteur auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.

 Andere Ereignisse: auszufüllen ist das Feld Nr. 56.

Feld Nr. 56:   Andere Ereignisse während der Beförderung

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auszufüllen.

Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

C.   FÖRMLICHKEITEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR, DAS VERFAHREN DER AKTIVEN VEREDELUNG, DAS VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG, DAS UMWANDLUNGSVERFAHREN, DAS ZOLLLAGERVERFAHREN UND DAS VERBRINGEN VON WAREN IN FREIZONEN DES KONTROLLTYPS II.

Feld Nr. 1:   Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist die in Anhang 38 für diesen Zweck vorgesehene Kurzbezeichnung einzutragen.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Feld Nr. 2:   Versender/Ausführer

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft.

Wenn eine Kennnummer verlangt wird, können die Mitgliedstaaten von der Angabe des Namens und Vornamens bzw. des Firmennamens und der vollständigen Anschrift absehen.

▼M33

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Wurde dem Versender/Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.

▼M24

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld Nr. 3:   Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke). Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit 1/3, der erste Vordruck IM/c mit 2/3 und der zweite Vordruck IM/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Feld Nr. 4:   Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5:   Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen.

Feld Nr. 6:   Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld Nr. 7:   Bezugsnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die sogenannte Unique Consignment Reference Number (UCR) ( 158 ) handeln.

Feld Nr. 8:   Empfänger

▼M33

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Empfänger nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

▼M24

Außerdem sind Name und Vorname bzw. Firma und die vollständige Anschrift des Beteiligten anzugeben.

Bei Überführung in das Zolllagerverfahren in einem privaten Lager (Typ C, D oder E) sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld Nr. 12:   Angaben zum Wert

In diesem Feld sind Angaben zum Wert zu machen wie die Referenznummer der Bewilligung, aufgrund derer die Zollbehörden von der Vorlage eines Vordrucks DV1 bei jeder Zollanmeldung absehen, oder Angaben zu den Berichtigungen.

Feld Nr. 14:   Anmelder/Vertreter

▼M33

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen

▼M24

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um ein und dieselbe Person, so ist „Empfänger“ einzutragen.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters wird einer der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes verwendet.

Feld Nr. 15:   Versendungsland/Ausfuhrland

In Feld 15a ist unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes der Code für das Land anzugeben, von dem aus die Waren ursprünglich in den Einfuhrmitgliedstaat versandt wurden, ohne dass in einem Durchgangsland andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfanden; andernfalls gilt als Versendungsland/Ausfuhrland das letzte Land, in dem derartige Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfanden.

Feld Nr. 17:   Bestimmungsland

In Feld Nr. 17a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode anzugeben, der dem im Zeitpunkt der Einfuhr bekannten Mitgliedstaat entspricht, für den die Waren letztendlich bestimmt sind.

In Feld Nr. 17b ist die Region, für die die Waren bestimmt sind, anzugeben.

Feld Nr. 18:   Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels (bzw. der Beförderungsmittel), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:



Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Waggonnummer

Feld Nr. 19:   Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft.

Feld Nr. 20:   Lieferbedingungen

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld Nr. 21:   Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Feld Nr. 22:   Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld dieses Feldes ist nach dem in Anhang 38 zu diesem Zweck vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld Nr. 23:   Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

▼M40

Feld Nr. 24:   Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

▼M24

Feld Nr. 25:   Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

Feld Nr. 26:   Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig.

Feld Nr. 29:   Eingangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Zollstelle, bei der die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Feld Nr. 30:   Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld Nr. 31:   Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtgemeinschaftswaren zum Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (MwSt, Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Wenn Container verwendet werden, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld Nr. 32:   Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Feld Nr. 5.

Feld Nr. 33:   Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anhang 38. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im rechten Teilfeld eine besondere Verbrauchsteuernomenklatur angegeben wird.

Feld Nr. 34:   Code für das Ursprungsland

In Feld Nr. 34a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.

Feld Nr. 35:   Rohmasse (Kg)

In diesem Feld ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, anzugeben. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

Wenn sich eine Anmeldung auf mehrere Warenarten bezieht, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass für die in den Spalten H bis K der Tabelle unter Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren die Rohmasse in dem ersten Feld Nr. 35 angegeben wird und die übrigen Felder Nr. 35 nicht ausgefüllt werden.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (Kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

 von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (Kg)

 von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (Kg)

 Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz“ angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 Gramm ist „0,654“ einzutragen).

Feld Nr. 36:   Präferenz

Dieses Feld enthält Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle unter Titel I Abschnitt B vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind, braucht dieses Feld jedoch nicht ausgefüllt zu werden. Einzutragen ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode.

Die Kommission wird regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und den erforderlichen Erläuterungen veröffentlichen.

Feld Nr. 37:   Verfahren

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld Nr. 38:   Eigenmasse (Kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld Nr. 39:   Kontingent

Anzugeben ist die laufende Nummer des beantragten Zollkontingents.

Feld Nr. 40:   Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes sind die Bezugsnummern der im Einfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls verwendeten summarischen Anmeldung oder der etwaigen Vorpapiere anzugeben.

Feld Nr. 41:   Besondere Maßeinheit

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld Nr. 42:   Artikelpreis

In diesem Feld ist der Preis anzugeben, der sich auf den betreffenden Artikel bezieht.

Feld Nr. 43:   Bewertungsmethode

Unter Verwendung der in Anhang 38 festgelegten Gemeinschaftscodes ist hier die verwendete Bewertungsmethode anzugeben.

Feld Nr. 44:   Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

▼M40

Unter Verwendung der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5, oder die Kennnummern einzutragen.

▼M24

Das Unterfeld „Code B.V.“ (Code Besondere Vermerke) braucht nicht ausgefüllt zu werden.

Wird eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Name und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur im Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

▼M40

Werden Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, so sind die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben in Feld Nr. 44 einzutragen, auf Verlangen eines Mitgliedstaats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.

▼M24

Feld Nr. 45:   Berichtigung

Dieses Feld enthält Angaben zu etwaigen Berichtigungen, wenn mit der Anmeldung kein Vordruck DV1 abgegeben wird. Für die in diesem Feld gegebenenfalls einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld Nr. 46:   Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

Feld Nr. 47:   Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes zu machen:

 Art der Abgabe (Einfuhrabgaben, Mehrwertsteuer usw.),

 Bemessungsgrundlage,

 anwendbarer Abgabensatz,

 berechneter Abgabenbetrag,

 gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld Nr. 48:   Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld Nr. 49:   Bezeichnung des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck vorgesehenen Gemeinschaftscodes, dessen Zusammensetzung in Anhang 38 erläutert wird.

Feld Nr. 54:   Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

TITEL III

BEMERKUNGEN ZU DEN ERGÄNZUNGSVORDRUCKEN

A.

Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX oder EU (oder gegebenenfalls CO) vorgelegt werden.

B.

Die Bemerkungen in den Titeln I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.

Jedoch:

 ist im ersten Unterfeld des Feldes Nr. 1 die Kurzbezeichnung „IM/c“, „EX/c“ oder „EU/c“ (oder gegebenenfalls „CO/c“) einzutragen. Eine Kurzbezeichnung in diesem Unterfeld ist nicht erforderlich, wenn:

 der Vordruck ausschließlich für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem angewandten Versandverfahren, die Kurzbezeichnung „T1 bis“, „T2 bis“, „T2F bis“ oder „T2SMbis“ einzutragen;

 der Vordruck ausschließlich zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem Status der betreffenden Waren, die Kurzbezeichnung „T2L bis“, „T2LF bis“ oder „T2LSMbis“ einzutragen.

 ist die Verwendung des Feldes Nr. 2/8 den Mitgliedstaaten freigestellt; es darf gegebenenfalls nur den Namen und Vornamen und die Kennummer der betreffenden Person enthalten;

 betrifft der Teil „Zusammenfassung“ im Feld Nr. 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken IM und IM/c oder EX und EX/c oder EU und EU/c (gegebenenfalls CO und CO/c). Sie braucht daher nur in dem letzten der einem Vordruck IM, EX oder EU (gegebenenfalls CO) beigefügten Vordrucke IM/c, EX/c oder EU/c (gegebenenfalls CO/c) eingetragen zu werden, um den Gesamtbetrag nach Abgabenart aufzuzeigen.

C.

Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken:

 sind die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;

 wenn das dritte Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T“ enthält, sind die Felder 32 „Positions-Nr.“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (Kg)“, 38 „Eigenmasse (Kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ der ersten Warenposition der Versandanmeldung durchzustreichen; das erste Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ dieser Versandanmeldung darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Versandanmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurzbezeichnung T1bis, T2bis, T2Fbis oder T2SMbis einzutragen.

▼M19




ANHANG 37a

MERKBLATT ZUR VERWENDUNG VON VERSANDANMELDUNGEN DURCH DEN AUSTAUSCH VON EDI-STANDARD-NACHRICHTEN

(EDI-VERSANDANMELDUNG)

TITEL I

Allgemeines

Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den gemäß den Anhängen 37 und 38 in die verschiedenen Felder des Einheitspapiers einzutragenden Angaben, die gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden.

Dieser Anhang enthält ausschließlich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten erfüllt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anhang 37c. Sofern in diesem Anhang oder in Anhang 37c nichts anderes festgelegt ist, finden die Anhänge 37 und 38 auch auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung.

Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung im Einzelnen ergeben sich aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Hauptverpflichteten mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in diesem Anhang festgelegten Anforderungen.

In diesem Anhang wird die Struktur des Informationsaustauschs beschrieben. Die Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt.

Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben.

Der Begriff „Zahl“ in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der Versandanmeldung verwendet werden darf.

Der Begriff „Art/Länge“ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Für die Datenart werden folgende Codes verwendet:

aalphabetisch

nnumerisch

analphanumerisch

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

Die fakultativen zwei Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Gesamtzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

TITEL II

Struktur der EDI-Versandanmeldung

A.   Übersicht über die Datengruppen

VERSANDVORGANG

BETEILIGTER Versender

BETEILIGTER Empfänger

WARE

 BETEILIGTER Versender

 BETEILIGTER Empfänger

 CONTAINER

 EMPFINDLICHE WAREN — CODES

 PACKSTÜCKE

 HINWEIS AUF VORPAPIERE

 VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN

 BESONDERE VERMERKE

ABGANGSSTELLE

BETEILIGTER Hauptverpflichteter

VERTRETER

DURCHGANGSZOLLSTELLE

BESTIMMUNGSSTELLE

BETEILIGTER zugelassener Empfänger

KONTROLLERGEBNIS

VERSCHLUSSINFO

 VERSCHLUSSKENNUNG

SICHERHEIT

 ZEICHEN DER SICHERHEIT

 GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG EG

 GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG NICHT EG

B.   Bemerkungen zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung

VERSANDVORGANG

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

LRN

Art/Länge: an ..22

Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.



Art der Anmeldung

(Feld 1)

Art/Länge: an ..5

 

Das Attribut ist zu verwenden.

▼M22 —————

▼M19



Positionen insgesamt

(Feld 5)

Art/Länge: an ..5

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Packstücke insgesamt

(Feld 6)

▼M22

Art/Länge: n .7

 

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus „Zahl der Packstücke“, „Stückzahl“ und dem Wert 1 für jede als „Massengut“ angemeldete Ware entsprechen.

▼M19



Versendungsland

(Feld 15a)

Art/Länge: a2

 

Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang 37c zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden, sondern das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“.



Bestimmungsland

(Feld 17a)

Art/Länge: a2

 

Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang 37c zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden, sondern das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“.



Kennzeichen beim Abgang

(Feld 18)

Art/Länge: an ..27

 

Das Attribut ist gemäß Anhang 37 zu verwenden.

Kennzeichen beim Abgang SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



Staatszugehörigkeit beim Abgang

(Feld 18)

Art/Länge: a2

 

Es sind die Ländercodes in Anhang 37c gemäß Anhang 37 zu verwenden.



Container

(Feld 19)

Art/Länge: n1

 

Es sind folgende Codes zu verwenden:

0

:

nein

1

:

ja



Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung

(Feld 21)

Art/Länge: a2

 

Es sind die Ländercodes in Anhang 37c gemäß Anhang 37 zu verwenden.



Kennzeichen bei Grenzüberschreitung

(Feld 21)

▼M32

Art/Länge: an ..27

 

Die Verwendung dieses Attributs ist den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs 37 freigestellt.

▼M19

Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



Art der grenzüberschreitenden Beförderung

(Feld 21)

Art/Länge: n ..2

 

Die Verwendung dieses Attributs ist den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs 37 freigestellt.



Verkehrszweig an der Grenze

(Feld 25)

Art/Länge: n ..2

 

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs 37 freigestellt.



Inländischer Verkehrszweig

(Feld 26)

Art/Länge: n ..2

 

Die Verwendung dieses Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Wenn es verwendet wird, ist es nach Maßgabe der Erläuterungen zu Feld 25 in Anhang 38 zu verwenden.



Ladeort

(Feld 27)

Art/Länge: an ..17

 

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.



Code für vereinbarten Ort

(Feld 30)

Art/Länge: an ..17

 

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wird diese Datengruppe nicht verwendet, ist die Verwendung des Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist in codierter Form der Ort anzugeben, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute „vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „bewilligter Warenort“ und „Abfertigungsstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.



Vereinbarter Warenort

(Feld 30)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wird diese Datengruppe nicht verwendet, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute „vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „bewilligter Warenort“ und „Abfertigungsstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Vereinbarter Warenort SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



Bewilligter Warenort

(Feld 30)

Art/Länge: an ..17

 

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Wird die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute „vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „bewilligter Warenort“ und „Abfertigungsstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.



Abfertigungsstelle

(Feld 30)

Art/Länge: an ..17

 

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn es verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute „vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „bewilligter Warenort“ und „Abfertigungsstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.



Rohmasse insgesamt

(Feld 35)

Art/Länge: n ..11,3

 

Das Attribut ist zu verwenden.

Versandbegleitdokument Sprachencode

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden.

Dialogsprachenkennung beim Abgang

Art/Länge: a2

Die Verwendung des Sprachencodes in Anhang 37c ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der Abgangsstelle zurück.



Datum der Anmeldung

(Feld 50)

Art/Länge: n8

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Ort der Anmeldung

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.

Ort der Anmeldung SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



BETEILIGTER Versender

(Feld 2)

Zahl: 1

 

Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.



Name

(Feld 2)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Straße und Hausnummer

(Feld 2)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Land

(Feld 2)

Art/Länge: a2

 

Es sind die Ländercodes in Anhang 37c zu verwenden.



PLZ

(Feld 2)

Art/Länge: an ..9

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Stadt

(Feld 2)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.



Kennnummer

(Feld 2)

Art/Länge: an ..17

 

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.



BETEILIGTER Empfänger

(Feld 8)

Zahl: 1

 

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ einen Mitgliedstaat oder ein EFTA-Land enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.



Name

(Feld 8)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Straße und Hausnummer

(Feld 8)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Land

(Feld 8)

Art/Länge: a2

 

Es sind die Ländercodes in Anhang 37c zu verwenden.



PLZ

(Feld 8)

Art/Länge: an ..9

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Stadt

(Feld 8)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.



Kennnummer

(Feld 8)

Art/Länge: an ..17

 

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

WARE

▼M22

Zahl: 999

Die Datengruppe ist zu verwenden.

▼M19



Art der Anmeldung

(ex Feld 1)

Art/Länge: an ..5

 

Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut „Art der Anmeldung“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ die Angabe „T-“ verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.



Versendungsland

(ex Feld 15a)

Art/Länge: a2

 

Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang 37c zu verwenden. Das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden.



Bestimmungsland

(ex Feld 17a)

Art/Länge: a2

 

Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang 37c zu verwenden. Das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden.



Warenbezeichnung

(Feld 31)

Art/Länge: an ..140

 

Das Attribut ist zu verwenden.

Warenbezeichnung SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



Positionsnummer

(Feld 32)

Art/Länge: n ..5

 

Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut „Positionen insgesamt“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Eintrag „1“ enthält. In diesem Fall ist auch hier „1“ zu verwenden. Jede fortlaufende Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein.



Warennummer

(Feld 33)

Art/Länge: n ..8

 

Das Attribut ist mit mindestens 4, höchstens jedoch 8 Ziffern gemäß Anhang 37 zu verwenden.



Rohmasse

(Feld 35)

Art/Länge: n ..11,3

 

Das Attribut ist nicht obligatorisch, wenn verschiedene Warenarten, die in einer Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen.



Eigenmasse

(Feld 38)

Art/Länge: n ..11,3

 

Die Verwendung dieses Attributs ist nach Maßgabe des Anhangs 37 freigestellt.



BETEILIGTER Versender

(ex Feld 2)

Zahl: 1

 

Die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der „VERSANDVORGANG“-Ebene zu verwenden.



Name

(ex Feld 2)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Straße und Hausnummer

(ex Feld 2)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Land

(ex Feld 2)

Art/Länge: a2

 

Es sind die Ländercodes in Anhang 37c zu verwenden.



PLZ

(ex Feld 2)

Art/Länge: an ..9

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Stadt

(ex Feld 2)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.



Kennnummer

(ex Feld 2)

Art/Länge: an ..17

 

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.



BETEILIGTER Empfänger

(ex Feld 8)

Zahl: 1

 

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ einen Mitgliedstaat oder ein EFTA-Land enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.



Name

(ex Feld 8)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Straße und Hausnummer

(ex Feld 8)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Land

(ex Feld 8)

Art/Länge: a2

 

Es sind die Ländercodes in Anhang 37c zu verwenden.



PLZ

(ex Feld 8)

Art/Länge: an ..9

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Stadt

(ex Feld 8)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.



Kennnummer

(ex Feld 8)

Art/Länge: an ..17

 

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.



CONTAINER

(ex Feld 31)

Zahl: 99

 

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Container“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Code „1“ enthält.



Containernummer

(Feld 31)

Art/Länge: an ..11

 

Das Attribut ist zu verwenden.

▼M32



EMPFINDLICHE WAREN — Codes

(Feld 31)

Zahl: 9

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Versandanmeldung Waren des Anhangs 44c betrifft.



Code der empfindlichen Waren

(Feld 31)

Art/Länge: n ..2

Es ist der Code in Anhang 37c zu verwenden, wenn die Warennummer nicht ausreicht, um eine Ware des Anhangs 44c eindeutig zu identifizieren.



Empfindliche Menge

(Feld 31)

Art/Länge: n .. 11,3

Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Versandanmeldung Waren des Anhangs 44c betrifft.

▼M19



PACKSTÜCKE

(Feld 31)

Zahl: 99

 

Die Datengruppe ist zu verwenden.

▼M36



Zeichen und Nummern der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge: an ..42

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ andere als die in Anhang 38 aufgeführten Codes für „Massengut“ (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE, NF, NG) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut „Art der Packstücke“ einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.

▼M19

Zeichen und Nummern der Packstücke SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

▼M32



Verpackungsart

(Feld 31)

▼M42

Art/Länge: an2

▼M32

Es sind die Codes aus dem Verzeichnis der „Verpackungscodes“ in Anhang 38 Abschnitt „Feld 31“ zu verwenden.

▼M36



Anzahl der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge: n ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ andere als die in Anhang 38 aufgeführten Codes für „Massengut“ (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE, NF, NG) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut „Art der Packstücke“ einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.

▼M19



Stückzahl

(Feld 31)

Art/Länge: n ..5

 

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ den Code für „lose“ (NE) gemäß Anhang 37c enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.



HINWEIS AUF VORPAPIERE

(Feld 40)

Zahl: 9

 

Die Datengruppe ist nach Maßgabe des Anhangs 37 zu verwenden.



Art des Vorpapiers

(Feld 40)

Art/Länge: an ..6

 

Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens eine Art eines Vorpapiers zu verwenden.



Zeichen des Vorpapiers

(Feld 40)

Art/Länge: an ..20

 

Es ist die Referenznummer des Vorpapiers zu verwenden.

Zeichen des Vorpapiers SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



Zusätzliche Angaben

(Feld 40)

Art/Länge: an ..26

 

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

Zusätzliche Angaben SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN

(Feld 44)

Zahl: 99

 

▼M32

Die Datengruppe ist für TIR-Nachrichten zu verwenden. In anderen Fällen ist die Datengruppe nach Maßgabe des Anhangs 37 zu verwenden. Wird die Datengruppe verwendet, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden:

▼M19



Art der Unterlage

(Feld 44)

Art/Länge: an ..3

 

Es ist der Code in Anhang 37c zu verwenden.



Zeichen der Unterlage

(Feld 44)

Art/Länge: an ..20

 

Zeichen der Unterlage SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



Zusätzliche Angaben

(Feld 44)

Art/Länge: an ..26

 

Zusätzliche Angaben SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



BESONDERE VERMERKE

(Feld 44)

Zahl: 99

 

Die Datengruppe ist nach Maßgabe des Anhangs 37 zu verwenden. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ oder das Attribut „Text“ zu verwenden.



Zusätzliche Angaben — Kennung

(Feld 44)

Art/Länge: an ..3

 

Es ist der Code in Anhang 37c zu verwenden.



Ausfuhr aus EG

(Feld 44)

Art/Länge: n1

 

Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben - Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus EG“ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden:

0 = nein

1 = ja



Ausfuhr aus Land

(Feld 44)

Art/Länge: a2

 

Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus EG“ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäß Anhang 37c zu verwenden.



Text

(Feld 44)

Art/Länge: an ..70

 

Text SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Bestimmung der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



ABGANGSSTELLE

(Feld C)

Zahl: 1

 

Die Datengruppe ist zu verwenden.



Kennnummer

(Feld C)

Art/Länge: an8

 

Es ist der Code in Anhang 37c zu verwenden.



BETEILIGTER Hauptverpflichteter

(Feld 50)

Zahl: 1

 

Die Datengruppe ist zu verwenden.



Kennnummer des Beteiligten

(Feld 50)

▼M26

Art/Länge: an ..17.

 

Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe „Kontrollergebnis“ den Code A3 enthält oder wenn das Attribut „Nummer der Sicherheit“ verwendet wird.

▼M19



Name

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.



Straße und Hausnummer

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.



Land

(Feld 50)

Art/Länge: a2

 

Die Ländercodes in Anhang 37c sind zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.



PLZ

(Feld 50)

Art/Länge: an ..9

 

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.



Stadt

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



VERTRETER

(Feld 50)

Zahl: 1

 

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich der Hauptverpflichtete eines bevollmächtigten Vertreters bedient.



Name

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

 

Das Attribut ist zu verwenden.



Funktion des Vertreters

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

 

Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt.

Funktion des Vertreters SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anhang 37c zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.



DURCHGANGSZOLLSTELLE

(Feld 51)

Zahl: 9

 

Die Datengruppe ist nach Maßgabe des Anhangs 37 zu verwenden.



Kennnummer

(Feld 51)

Art/Länge: an8

 

Es ist der Code in Anhang 37c zu verwenden.



BESTIMMUNGSSTELLE

(Feld 53)

Zahl: 1

 

Die Datengruppe ist zu verwenden.



Kennnummer

(Feld 53)

Art/Länge: an8

 

Es ist der Code in Anhang 37c zu verwenden.



BETEILIGTER zugelassener Empfänger

(Feld 53)

Zahl: 1

 

Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden.



Kennnummer des beteiligten zugelassenen Empfängers

(Feld 53)

Art/Länge: an ..17

 

Das Attribut ist zu verwenden.



KONTROLLERGEBNIS

(Feld D)

Zahl: 1

 

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird.



Kontrollergebnis-Code

(Feld D)

Art/Länge: an2

 

Es ist der Code A3 zu verwenden



Frist

(Feld D)

Art/Länge: n8

 

Das Attribut ist zu verwenden.



VERSCHLUSS-INFO

(Feld D)

Zahl: 1

 

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung dafür die Verwendung von Verschlüssen vorsieht oder wenn dem Hauptverpflichteten eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.



Verschlussanzahl

(Feld D)

Art/Länge: n ..4

 

Das Attribut ist zu verwenden.



VERSCHLUSSKENNUNG

(Feld D)

Zahl: 99

 

Die Datengruppe ist zu verwenden.



Verschlusszeichen

(Feld D)

Art/Länge: an ..20

 

Das Attribut ist zu verwenden.

Verschlusszeichen SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode (SPR) in Anhang 37c zu verwenden.

SICHERHEIT

Zahl: 9

Die Datengruppe ist zu verwenden.



Art der Sicherheitsleistung

(Feld 52)

►M26  Art/Länge: an1 ◄

 

Es ist der Code in Anhang 38 zu verwenden.



ZEICHEN DER SICHERHEIT

(Feld 52)

▼M20

Zahl: 99

 

Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält.

▼M19



Nummer der Sicherheit

(Feld 52)

▼M20

►M26  Art/Länge: an..24 ◄

 

Dieses Attribut wird zur Angabe der „Nummer der Sicherheit“ verwendet, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „andere Zeichen der Sicherheit“ nicht verwendet werden.

▼M20

Die „Nummer der Sicherheit“ wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung zur Kennzeichnung der einzelnen Sicherheitsleistungen vergeben und ist wie folgt strukturiert:



Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (JJ)

Numerisch 2

97

2

Kennung des Landes, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

IT

3

Von der Stelle der Bürgschaftsleistung pro Jahr und Land vergebene einmalige Kennziffer für die Annahme

Alphanumerisch 12

1234AB788966

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

8

5

Kennung der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung

Alphanumerisch 7

A001017

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der Stelle der Bürgschaftsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Nummer der Sicherheit auch die Kennnummer der Stelle der Bürgschaftsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Stelle der Bürgschaftsleistung verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1 bis 3 der Nummer der Sicherheit dient. Mit diesem Feld können Fehler bei der Erfassung der ersten vier Felder der Nummer der Sicherheit aufgedeckt werden.

Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Nummer der Sicherheit sich auf eine EDV-gestützt registrierte Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel bezieht. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennziffer des Sicherheitstitels einzugeben.

▼M19



Andere Zeichen der Sicherheit

(Feld 52)

▼C10

Art/Länge: an ..35

 

▼M20

Dieses Attribut wird verwendet, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ andere Codes als „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Nummer der Sicherheit“ nicht verwendet werden.

▼M19

Zugangscode

▼M20

Art/Länge: an4

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Nummer der Sicherheit“ verwendet wird; andernfalls ist den Mitgliedstaaten die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird die Nummer von der Stelle der Bürgschaftsleistung, dem Sicherungsgeber oder dem Hauptverpflichteten vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen.

▼M19

GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG EG

Zahl: 1



Nicht gültig für EG

(Feld 52)

Art/Länge: n1

 

Der Code 0 = nein ist für gemeinschaftliche Versandverfahren zu verwenden.

GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG NICHT EG

Zahl: 99



Nicht gültig für andere Länder

(Feld 52)

Art/Länge: a2

 

Es sind die Ländercodes in Anhang 37c zur Angabe des betroffenen EFTA-Landes zu verwenden.

▼M19 —————

▼M19




ANHANG 37c

ZUSÄTZLICHE CODES FÜR DAS EDV-GESTÜTZTE VERSANDVERFAHREN

1.   Ländercodes (LAND)



Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

ISO-Alpha-2-Ländercode

Alphabetisch 2

IT

Es wird stets der ISO-Alpha-2-Ländercode verwendet — siehe Anhang 38.

2.   Sprachencode

Es wird die ISO-Alpha-2-Kodifizierung nach ISO — 639 von 1988 angewendet.

3.   Warennummer



Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

HS6

Numerisch 6 (linksbündig)

010290

Es ist der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems (HS6) zu verwenden. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf 8 Stellen erweitert werden.

4.   Code der empfindlichen Waren



Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

Zusätzliche Kennziffer für empfindliche Waren

Numerisch ..2

2

Dieser Code dient, wie in Anhang 44c dargelegt, der Erweiterung des HS6-Codes, wenn dieser zur Identifizierung empfindlicher Waren nicht ausreicht.

▼M26 —————

▼M19

6.   Codes der vorgelegten Unterlage/Bescheinigungen

(numerische Codes aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für die Datenelemente 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)



Konformitätsbescheinigung

2

Qualitätszeugnis

3

Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1

18

Containerliste

235

Packliste

271

Proformarechnung

325

Handelsrechnung

380

Hausfrachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Hauskonnossement

714

SMGS-Begleitliste

722

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Transportdokument (generisch)

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Versandschein T

820

Versandschein T1

821

Versandschein T2

822

Kontrollexemplar T5

823

Versandschein T2L

825

Ausfuhranmeldung

830

Pflanzengesundheitszeugnis

851

Genusstauglichkeitsbescheinigung

852

Tierärztliches Gesundheitszeugnis

853

Ursprungszeugnis

861

Ursprungserklärung

862

Präferentieller Ursprungsnachweis

864

APS-Ursprungszeugnis

865

Einfuhrlizenz

911

Frachtanmeldung (Ankunft)

933

Ausfuhrgenehmigung für Embargowaren

941

TIF-Vordruck

951

Carnet TIR

952

Warenverkehrsbescheinigung EUR 1

954

Carnet ATA

955

Sonstige

zzz

7.   Code für zusätzliche Angaben/Besondere Vermerke

Es sind folgende Codes zu verwenden:

DG0

=

Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus EG

DG1

=

Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der EG

DG2

=

AUSFUHR

Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.

8.   Kennnummer der Zollstelle



Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiel

1

Codes des Landes, in dem die Zollstelle liegt (siehe LAND)

Alphabetisch 2

IT

2

Nationale Kennnummer der Zollstelle

Alphanumerisch 6

0830AB

Feld 1 wie vorstehend erklärt.

In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen.

▼M32

9.

Für das Attribut „Art der Anmeldung“ (Feld 1): Für TIR-Anmeldungen ist der Code „TIR“ zu verwenden.

10.

Für das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ (Feld 52): Für TIR-Nachrichten ist der Code „B“ zu verwenden.




ANHANG 37d

(gemäß Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b)

TEIL I

NOTFALLVERFAHREN

KAPITEL I

Allgemeines

1. In diesem Anhang werden die Einzelheiten für die Durchführung des Notfallverfahrens nach Artikel 353 Absatz 2 für folgende Fälle festgesetzt:

a) für Reisende:

 wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert,

b) für die Hauptverpflichteten, einschließlich der zugelassenen Versender:

 wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert,

 wenn das EDV-System eines Hauptverpflichteten nicht funktioniert oder

 wenn das Netzwerk zwischen einem Hauptverpflichteten und den Zollbehörden ausgefallen ist.

2. Falls in den Nummern 3 bis 31 dieses Anhangs nicht anders geregelt, gelten Teil I, Titel VII, VIII und Teil II, Titel II Kapitel 4 Abschnitte 1, 2 und 3 Unterabschnitte 1 bis 7 des Zollkodex auch für das Notfallverfahren.

3. Versandanmeldungen

3.1. Die für das Notfallverfahren verwendete Versandanmeldung muss von allen an dem Versandverfahren beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der/den Durchgangszollstellen und der Bestimmungsstelle zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die folgenden Unterlagen verwendet:

 das Einheitspapier;

 das vom System des Beteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang 37 vorgesehen; oder

 das durch einen Ausdruck des ►M34  Versandbegleitdokument (VBD) — Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S) ◄ ersetzte Einheitspapier, wenn dieses Anliegen des Beteiligten nach Ansicht der Zollbehörden gerechtfertigt ist und die Zollbehörden dieses Vorgehen genehmigen.

3.2. Für die Anwendung von Nummer 3.1 dritter Gedankenstrich wird das ►M34  VBD/VBD-S ◄ gemäß ►M34  den Anhängen 37, 45a und 45e ◄ ausgefüllt.

3.3. Die Vorschriften dieses Anhangs, die sich auf die die Sendung begleitenden Exemplare der Versandanmeldung beziehen, gelten sinngemäß für das ►M34  VBD/VBD-S ◄ .

KAPITEL II

Durchführungsvorschriften

4. Ausfall des EDV-Systems der Zollbehörden

4.1. Unabhängig von der verwendeten Unterlage erfolgt die Durchführung wie folgt:

 Bei Verwendung des Einheitspapiers wird die Versandanmeldung in der Abgangsstelle in drei Exemplaren entsprechend Anhang 37 vorgelegt; beim ►M34  VBD/VBD-S ◄ wird die Anmeldung entsprechend den Anhängen 37 und 45a ausgefüllt und vorgelegt;

 die Versandanmeldung wird in Feld C mit einem Nummerierungssystem registriert, das sich von dem bei der EDV-Registrierung unterscheidet;

 auf das Notfallverfahren wird auf den Exemplaren der Versandanmeldung in Feld A des Einheitspapiers mit dem Stempel gemäß Teil II dieses Anhangs oder auf dem ►M34  VBD/VBD-S ◄ anstelle der Versand-Bezugsnummer MRN und des Strichcodes hingewiesen;

 beim vereinfachten Verfahren erfüllt der Beteiligte alle Bedingungen und Auflagen für die Eintragungen in die Anmeldung und die Verwendung des Sonderstempels der Nummern 26 bis 29 unter Verwendung der Felder D bzw. C;

 beim Standardverfahren wird das Dokument von der Abgangsstelle bzw. beim vereinfachten Verfahren vom zugelassenen Versender abgestempelt;

 wird das ►M34  VBD/VBD-S ◄ verwendet, so darf auf der Versandanmeldung weder ein Strichcode noch die Versand-Bezugsnummer (MRN) erscheinen.

4.2. Bei Anwendung des Notfallverfahrens müssen sämtliche Anmeldungen, die in das EDV-System eingegeben, aufgrund des Ausfalls des Systems aber noch nicht verarbeitet wurden, storniert werden. Der Beteiligte muss die Zollbehörden jedes Mal informieren, wenn eine Versandanmeldung in das EDV-System eingegeben, anschließend aber das Notfallverfahren dafür angewendet wurde.

4.3. Die Zollbehörde überwacht den Einsatz des Notfallverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschließen.

5. Ausfall des EDV-Systems des Hauptverpflichteten und/oder des Netzwerks

 Es gelten die Vorschriften von Nummer 4 mit Ausnahme der Vorschriften für das vereinfachte Verfahren.

 Der Hauptverpflichtete informiert die Zollbehörden, sobald sein EDV-System und/oder das Netzwerk erneut zur Verfügung stehen.

6. Ausfall des EDV-Systems und/oder des Netzwerks des zugelassenen Versenders

Bei Ausfall des EDV-Systems und/oder des Netzwerks des zugelassenen Versenders wird das folgende Verfahren angewendet:

 Die Vorschriften von Nummer 4 sind anzuwenden.

 Der zugelassene Versender informiert die Zollbehörden, sobald sein EDV-System und/oder Netzwerk erneut zur Verfügung stehen.

 Greift ein zugelassener Versender unter diesen Umständen oder bei Mängeln des Netzwerks bei über 2 % seiner Anmeldungen auf das Notfallverfahren zurück, sollte die Bewilligung überprüft werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.

7. Erfassung der Daten durch die nationalen Verwaltungen

In den in Nummer 5 und 6 genannten Fällen können die nationalen Zollbehörden es den Beteiligten gestatten, die Versandanmeldung der Abgangsstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder gegebenenfalls des Musters des ►M34  VBD/VBD-S ◄ ) vorzulegen, damit sie von dem EDV-System der Zollbehörden verarbeitet wird.

KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens

8. Die dem Hauptverpflichteten von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare Nrn. 4 und 5 der auf dem Einheitspapier erstellten Versandanmeldung oder das ►M34  VBD/VBD-S ◄ begleiten die Waren während ihrer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren.

9. Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen

Ist die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht gleichzeitig Abgangsstelle, so bewahrt sie das Dokument auf, mit dem nachgewiesen wird, dass sie die Bürgschaftserklärung angenommen hat. Das Original wird vom Hauptverpflichteten bei der Abgangsstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Erforderlichenfalls kann die Abgangsstelle eine Übersetzung in die oder in eine der Amtssprache(n) des betreffenden Landes verlangen.

10. Gemischte Sendungen

Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T1-Verfahren sowie Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen, so können der Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung T

 Ergänzungsvordrucke mit den Kurzbezeichnungen „T1bis“, „T2bis“ oder „T2Fbis“ oder

 gegebenenfalls Ladelisten mit den Kurzbezeichnungen „T1bis“, „T2bis“ oder „T2Fbis“ beigefügt werden.

11. T1-Verfahren (gesetzliche Annahme)

Ist keine der Kurzbezeichnungen „T1“, „T2“ oder „T2F“ in das rechte Unterfeld des Feldes 1 auf der Versandanmeldung eingetragen worden oder wurden die Vorschriften nach Nummer 10 bei Sendungen nicht beachtet, die sowohl im T1- als auch im T2-Verfahren beförderte Waren enthalten, so gelten die Waren als im T-1 Versandverfahren befördert.

12. Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Hauptverpflichteten

Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Hauptverpflichtete die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 199 Absatz 1.

13. Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

Bei Anwendung von Artikel 357 Absatz 4 trägt die Abgangsstelle in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse“ folgenden Vermerk ein:

 Befreiung — 99201.

14. Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren

 Die Abgangsstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf jedem Exemplar der Versandanmeldung.

 Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangsstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.

15. Durchgangszollstelle

15.1. Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 46 abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird.

15.2. Erfolgt die Beförderung über eine andere als die in den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung angegebene Durchgangszollstelle,

 so sendet die tatsächlich benutzte Durchgangszollstelle den Grenzübergangsschein unverzüglich an die ursprünglich vorgesehene Durchgangszollstelle, oder

 sie unterrichtet die Abgangsstelle in den Fällen und nach den Verfahren, die von den Zollbehörden einvernehmlich festgelegt wurden.

16. Gestellung bei der Bestimmungsstelle

16.1. Die Bestimmungsstelle trägt die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und die Einzelheiten der Prüfungen.

16.2. Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Stelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann zur Bestimmungsstelle.

Gehört die neue Bestimmungsstelle zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle, so bringt die neue Bestimmungsstelle im Feld „I. Prüfung durch die Bestimmungsstelle“ des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an:

 Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …………… (Name und Land) — 99203.

16.3. Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 16.2 Absatz 2 den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der neuen Bestimmungsstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangsstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in den Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört:

 Ausgang aus — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204

17. Eingangsbescheinigung

Bei Verwendung des Einheitspapiers als Versandanmeldung kann die Eingangsbescheinigung unter Verwendung des Feldes unten auf der Rückseite des Exemplars Nr. 5 ausgestellt werden.

18. Rücksendung des Exemplars Nr. 5

Die zuständigen Behörden des Bestimmungslands senden das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Versandverfahrens an die Zollbehörden des Abgangslands zurück. Wird das ►M34  VBD/VBD-S ◄ verwendet, wird eine Kopie des vorgelegten ►M34  VBD/VBD-S ◄ zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar Nr. 5 zurückgesendet.

19. Benachrichtigung des Hauptverpflichteten und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens

Ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist zur Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung nicht bei den Zollbehörden des Abgangslands eingegangen, so benachrichtigen diese den Hauptverpflichteten und fordern ihn auf, den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen.

20. Suchverfahren

20.1. Ist bei den Zollbehörden des Abgangslands innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist zur Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle kein Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens eingegangen, so leiten sie unverzüglich ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen zu sammeln oder, sofern dies nicht möglich ist, um

 festzustellen, ob eine Zollschuld entstanden ist,

 den Schuldner zu ermitteln,

 die für die Erhebung zuständigen Zollbehörden zu ermitteln.

20.2. Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die Zollbehörden vor Fristablauf unterrichtet werden, dass das Verfahren nicht beendet wurde, oder wenn sie einen entsprechenden Verdacht haben.

20.3. Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die in Nummer 20.1 genannten Ziele zu erreichen.

21. Bürgschaft — Referenzbetrag

21.1. Für die Anwendung von Artikel 379 Absatz 1 berechnet der Hauptverpflichtete bei jedem Versandvorgang den Betrag der vermutlich entstehenden Zollschuld und stellt sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, wobei ebenfalls Vorgänge, deren Verfahren noch nicht beendet wurde, berücksichtigt werden.

21.2. Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der gemeinschaftlichen Versandverfahren als unzureichend, so hat der Hauptverpflichtete die Stelle der Bürgschaftsleistung zu benachrichtigen.

22. Gesamtbürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

Auf der Grundlage der Bewilligung gemäß Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe a: Die von den Zollbehörden ausgestellte Gesamtbürgschaftsbescheinigung und die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung sind der Abgangsstelle vorzulegen. In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigung hingewiesen werden.

23. Besondere Ladelisten

23.1. Die Zollbehörden können dem Hauptverpflichteten, der die allgemeinen Bedingungen des Artikels 373 erfüllt, bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anhänge 44a, 44b und 45 erfüllen.

Die Verwendung solcher Listen darf nur bewilligt werden, wenn sie

 von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;

 so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von den Zollbehörden ausgewertet werden können;

 für jede Warenposition die Angaben gemäß Anhang 44a enthalten.

23.2. Als Ladelisten nach Nummer 23.1 können auch zur Erfüllung der Versand- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.

23.3. Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach den Nummern 23.1 und 23.2 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters bereits erlaubt wurde, kann erlaubt werden, diese Listen auch für gemeinschaftliche Versandverfahren zu verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.

24. Verwendung besonderer Verschlüsse

Der Hauptverpflichtete vermerkt in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse“ Art, Anzahl und Zeichen der verwendeten Verschlüsse.

25. Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute

Der Inhaber dieser Befreiung trägt in Feld 44 der Versandanmeldung den nachstehenden Vermerk ein:

 Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205.

26. Zugelassener Versender — Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

26.1. Für die Anwendung der Nummern 4 und 6 dieses Anhangs wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld „C. Abgangsstelle“ auf dem Vordruck der Versandanmeldung

 im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle oder

 vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht. Dieser Stempelabdruck kann im Voraus in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.

26.2. Die Zollbehörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen sind.

27. Zugelassener Versender — sichere Aufbewahrung der Stempel

27.1. Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.

Er teilt den Zollbehörden mit, welche Sicherungsmaßnahmen er nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffen hat.

27.2. Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder mit dem Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbeschadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die in Nummer 27.1 genannten Maßnahmen getroffen hat.

28. Zugelassener Versender — obligatorische Angaben

28.1. Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 355 Absatz 2 und in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ die gemäß Artikel 356 festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt:

 Zugelassener Versender — 99206

28.2. Nehmen die zuständigen Behörden des Abgangslands bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so bringen sie auf der Versandanmeldung in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ ihren Sichtvermerk an.

28.3. Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung vorsehen, dass das Exemplar Nr. 1 den Zollbehörden des Abgangslands übersandt wird, sobald die Versandanmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Maßgabe von Nummer 8 dieses Anhangs.

29. Zugelassener Versender — Freistellung von der Unterschriftsleistung

29.1. Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang 62 bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber den Zollbehörden verpflichtet, als Hauptverpflichteter bei allen Versandverfahren einzutreten, die unter Verwendung von Versandanmeldungen durchgeführt werden, die mit dem Abdruck des Sonderstempels versehen sind.

29.2. Die gemäß Nummer 29.1 erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld den nachstehenden Vermerk tragen:

 Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

30. Zugelassener Empfänger — Pflichten

30.1. Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren hat der zugelassene Empfänger der Bestimmungsstelle unverzüglich das ►M34  VBD/VBD-S ◄ sowie die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Waren begleitet haben, zuzusenden sowie das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls angelegter Verschlüsse sowie jede Unregelmäßigkeit mitzuteilen.

30.2. Die Bestimmungsstelle bringt auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung den in Nummer 16 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerk an.

31. Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft

Die Durchführungsvorschriften von Artikel 381 Absatz 4 in Anhang 47a werden durch folgende Vorschriften ergänzt:

31.1. Bei Versandvorgängen mit Waren, die von einer Entscheidung, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft zu untersagen, betroffen sind, sind die folgenden Maßnahmen anzuwenden:

 Auf den Exemplaren der Versandanmeldung ist in einem Format von mindestens 100 × 10 mm der folgende Vermerk diagonal in roter Schrift in Großbuchstaben anzubringen:

 

 GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208.

 Abweichend von der vorstehenden Nummer 18 sendet die Bestimmungsstelle das mit diesem Vermerk versehene Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem die Sendung der Bestimmungsstelle unter Vorlage der erforderlichen Exemplare der Versandanmeldung gestellt wurde, zurück. Wird eine solche Sendung einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 406 übergeben, so hat dieser das Exemplar Nr. 5 spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem er die Sendung in Empfang genommen hat, der für ihn zuständigen Bestimmungsstelle auszuhändigen.

31.2. Maßnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Untersagung der Gesamtbürgschaft

Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für Waren des Anhangs 44c vorübergehend untersagt, so kann der Inhaber der Bewilligung einer Gesamtbürgschaft für diese Waren auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Voraussetzung gilt:

 Im Rahmen des Notfallverfahrens kann die Einzelsicherheit nur bei der in dem Bürgschaftsinstrument bezeichneten Abgangsstelle verwendet werden.

TEIL II

MUSTER FÜR DEN STEMPEL

NCTS-NOTFALLVERFAHREN

KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR

EINGELEITET AM

(Datum/Uhrzeit)

(Abmessungen: 26 × 59 mm, rote Tinte)

▼M24




ANHANG 38

CODES, DIE AUF DEM EINHEITSPAPIER ZU VERWENDEN SIND ( 159 )  ( 160 )

TITEL I

ALLGEMEINES

Dieser Anhang enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren im Wege des elektronischen Datenaustauschs erfüllt, so finden die Anmerkungen in diesem Anhang Anwendung, sofern in Anhang 37a bzw. 37c nichts anderes angegeben ist.

Manchmal werden auch Vorgaben bezüglich der Art und Länge der Angaben gemacht. Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch.

Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine festgegebene Länge vorgeschrieben ist, und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können.

TITEL II

CODES

Feld Nr. 1:   Anmeldung

Erstes Unterfeld

Folgende Codes (a2) sind zu verwenden:

EX ►C18  ————— ◄

im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen,

zur Versendung von Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.

IM ►C18  ————— ◄

im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

um Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

EU ►C18  ————— ◄

im Warenverkehr mit EFTA-Ländern:

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen.

CO ►C18  ————— ◄

für Gemeinschaftswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen,

▼M35

Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen,

▼M24

für Gemeinschaftswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Zweites Unterfeld

Folgende Codes (a1) sind zu verwenden:

A

für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 62 Zollkodex)

B

für eine unvollständige Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a) Zollkodex)

C

für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex)

D

für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann

E

für die Abgabe einer unvollständigen Zollanmeldung (gemäß Code B) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann

F

für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code C) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann

▼M35

X

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens

Y

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens

▼M24

Z

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex (Anschreibung der Waren in der Buchführung)

Die Codes D, E und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 201 Absatz 2 verwendet werden, wenn die Zollbehörden zulassen, dass die Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.

Drittes Unterfeld

Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden:

T1 ►C18  ————— ◄

Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.

T2 ►C18  ————— ◄

Waren, die gemäß Artikel 163 oder Artikel 165 des Zollkodex, außer im Falle des Artikels 340c Absatz 2, im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.

T2F ►C18  ————— ◄

Waren, die gemäß Artikel 340c Absatz 1 im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.

T2SM ►C18  ————— ◄

Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt werden.

T ►C18  ————— ◄

Gemischte Sendungen gemäß Artikel 351. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T“ durchzustreichen.

T2L ►C18  ————— ◄

Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.

T2LF ►C18  ————— ◄

Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet.

T2LSM ►C18  ————— ◄

Versandpapier zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.

Feld Nr. 2:   Versender/Ausführer

▼M33

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt:



Feld

Inhalt

Feldtyp

Format

Beispiele

1

Kennung des Mitgliedstaats, der die Nummer zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

a2

PL

2

Einzige Kennnummer in einem Mitgliedstaat

Alphanumerisch 15

an..15

1234567890ABCDE

Beispiel: „PL1234567890ABCDE“ für einen polnischen Ausführer (Landescode: PL), dessen einzige EORI-Nummer „1234567890ABCDE ist.“

▼M40

Ländercode: Die alphabetischen Gemeinschaftscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates ( 161 ) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

▼M24

Feld Nr. 8:   Empfänger

▼M33

Wird eine Kennnummer verlangt, muss die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben werden.

▼M24

Feld Nr. 14:   Anmelder/Vertreter

a) Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

1 ►C18  ————— ◄  Anmelder

2 ►C18  ————— ◄  Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex)

3 ►C18  ————— ◄  Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex)

Wird dieser Code auf Papier ausgedruckt, so ist er in eckige Klammern zu setzen ([1], [2] oder [3]).

b)  ►M33  Wird eine Kennnummer verlangt, muss die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld Nr. 2 angegeben werden. ◄

Feld Nr. 15a:   Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 17a:   Code für das Bestimmungsland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 17b:   Code für die Bestimmungsregion

Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden.

Feld Nr. 18:   Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 19:   Container (Ctr)

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:

0

Nicht in Containern beförderte Waren

1

In Containern beförderte Waren

Feld Nr. 20:   Lieferbedingungen

Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind:

▼M40



Erstes Teilfeld

Bedeutung

Zweites Teilfeld

Incoterms-Code

Incoterms — ICC/ECE

Anzugebender Ort

Im Allgemeinen für Straßen- und Schienenverkehr geltender Code

DAF (Incoterms 2000)

Frei Grenze

vereinbarter Ort

Codes für alle Beförderungsarten

EXW (Incoterms 2010)

Ab Werk

vereinbarter Ort

FCA (Incoterms 2010)

Frei Frachtführer

vereinbarter Ort

CPT (Incoterms 2010)

Fracht bezahlt bis

vereinbarter Bestimmungsort

CIP (Incoterms 2010)

Fracht und Versicherung bezahlt bis

vereinbarter Bestimmungsort

DAT (Incoterms 2010)

Geliefert Terminal

vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort

DAP (Incoterms 2010)

Geliefert benannter Ort

vereinbarter Bestimmungsort

DDP (Incoterms 2010)

Geliefert verzollt

vereinbarter Bestimmungsort

DDU (Incoterms 2000)

Geliefert unverzollt

vereinbarter Bestimmungsort

Im Allgemeinen für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes

FAS (Incoterms 2010)

Frei längsseits Schiff

vereinbarter Verladehafen

FOB (Incoterms 2010)

Frei an Bord

vereinbarter Verladehafen

CFR (Incoterms 2010)

Kosten und Fracht

vereinbarter Bestimmungshafen

CIF (Incoterms 2010)

Kosten, Versicherung und Fracht (CAF)

vereinbarter Bestimmungshafen

DES (Incoterms 2000)

Geliefert ab Schiff

vereinbarter Bestimmungshafen

DEQ (Incoterms 2000)

Geliefert ab Kai

vereinbarter Bestimmungshafen

XXX

Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

▼M24

Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1):

1 ►C18  ————— ◄

Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat

2 ►C18  ————— ◄

Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat

3 ►C18  ————— ◄

Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft)

Feld Nr. 21:   Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 22:   Rechnungswährung

Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben.

▼M27

Feld Nr. 24:   Art des Geschäfts

▼M40

Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission ( 162 ) genannten Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.

▼M24



Spalte A

Spalte B

1 ►C18  . ◄   Geschäfte mit Eigentumsübergang (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Codes 2, 7 und 8 zu erfassenden Geschäfte) (1) (2) (3)

1 ►C18  . ◄   Endgültiger Kauf/Verkauf (2)

2 ►C18  . ◄   Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte

3 ►C18  . ◄   Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel)

4 ►C18  . ◄   Verkauf an ausländische Reisende für deren persönlichen Bedarf

5 ►C18  . ◄   Finanzierungsleasing (Mietkauf) (3)

2 ►C18  . ◄   Rücksendung von Waren, die bereits unter Code 1 erfasst wurden (4); Ersatzlieferungen ohne Entgelt (4)

1 ►C18  . ◄   Rücksendung von Waren

2 ►C18  . ◄   Ersatz für zurückgesandte Waren

3 ►C18  . ◄   Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren

3 ►C18  . ◄   Geschäfte (nicht vorübergehender Art) mit Eigentumsübertragung, jedoch ohne Gegenleistung (finanziell oder anderweitig).

1 ►C18  . ◄   Warenlieferungen im Rahmen von durch die Europäische Gemeinschaft ganz oder teilweise finanzierten Hilfsprogrammen

2 ►C18  . ◄   Andere Hilfslieferungen öffentlicher Stellen

3 ►C18  . ◄   Andere Hilfslieferungen (private, nicht öffentliche Organisationen)

4 ►C18  . ◄   Sonstige

4 ►C18  . ◄   Warensendung zur Lohnveredelung (5) oder Reparatur (6) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)

1 ►C18  . ◄   Lohnveredelung

2 ►C18  . ◄   Reparatur und Wartung gegen Entgelt

3 ►C18  . ◄   Reparatur und Wartung ohne Entgelt

5 ►C18  . ◄   Warensendung nach Lohnveredelung (5) oder Reparatur (6) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)

1 ►C18  . ◄   Lohnveredelung

2 ►C18  . ◄   Reparatur und Wartung gegen Entgelt

3 ►C18  . ◄   Reparatur und Wartung ohne Entgelt

6 ►C18  . ◄   Geschäfte ohne Eigentumsübergang, und zwar Miete, Leihe, Operate Leasing (7) sonstige vorübergehende Verwendung (8) außer Lohnveredelungs- und Reparaturvorgängen (Lieferung und Rücksendung)

1 ►C18  . ◄   Miete, Leihe, Operate Leasing

2 ►C18  . ◄   Sonstige vorübergehende Verwendung

7 ►C18  . ◄   Warensendung im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Programme (z. B. Airbus)

 

8 ►C18  . ◄   Lieferung von Baumaterial und Ausrüstungen im Rahmen von Bau- und Anlagebauarbeiten als Teil eines Generalvertrags (9)

 

9 ►C18  . ◄   Sonstige Geschäfte

 

(1)   Hier werden die meisten Ausfuhren und Einfuhren erfasst, nämlich die Geschäfte, bei denen:

— das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und

— eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird.

(2)   Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt.

(3)   Einschließlich Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingzahlungen sind so berechnet, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasing-Nehmer über. Bei Vertragsende wird der Leasing-Nehmer auch rechtlich Eigentümer.

(4)   Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter den Codes 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter dem entsprechenden Code zu erfassen.

(5)   Unter den Codes 4 und 5 der Spalte A werden Lohnveredelungsverkehre, unter oder nicht unter zollamtlicher Überwachung, erfasst. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Codes zu erfassen, sondern unter Code 1 der Spalte A.

(6)   Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion. Damit kann auch ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein.

(7)   Operate Leasing: alle Leasingverträge, die nicht Finanzierungsleasing sind (siehe Fußnote 3).

(8)   Hier sind alle zur Wiedereinfuhr/Wiederausfuhr ohne Eigentumsübertragung ausgeführten/eingeführten Waren zu erfassen.

(9)   Unter Code 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Code 1 zu erfassen.

Feld Nr. 25:   Verkehrszweig an der Grenze

Zu verwenden sind die folgenden Codes (n1):



Code

Bezeichnung

1

Seeverkehr

2

Eisenbahnverkehr

3

Beförderung auf der Straße

4

Beförderung auf dem Luftweg

5

Postsendungen

7

Festinstallierte Transporteinrichtungen

8

Binnenschifffahrt

9

Eigener Antrieb

Feld Nr. 26:   Inländischer Verkehrszweig

Zu verwenden sind die für Feld Nr. 25 festgelegten Codes.

Feld Nr. 29:   Ausgangs-/Eingangszollstelle

Die zu verwendenden sind Codes (an8) setzen sich wie folgt zusammen:

 Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes.

 Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

 

Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wenn diese Unterteilung nicht verwendet wird, sollte dies durch „000“ gekennzeichnet werden.

Beispiel:

BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

▼M40

Feld Nr. 31:   Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Art der Packstücke

Folgende Codes sind zu verwenden:

(UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010)

VERPACKUNGSCODES



Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)

AE

Ampulle, geschützt

AP

Ampulle, ungeschützt

AM

Balken

GI

Balken, im Bündel/Bund

GZ

Ball

AL

Ballen, gepresst

BL

Ballen, nicht gepresst

BN

Ballon, geschützt

BP

Ballon, ungeschützt

BF

Bandspule

SO

Barren

IN

Barren, im Bündel/Bund

IZ

Becher

CU

Behälter

BI

Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff

MW

Behältnis, Glas

GR

Behältnis, Holz

AD

Behältnis, Holzfaser

AB

Behältnis, Kunststoff

PR

Behältnis, Metall

MR

Behältnis, Papier

AC

Beutel, flexibel

FX

Beutel, gewebter Kunststoff

5H

Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung

XA

Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig

XB

Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent

XC

Beutel, groß

ZB

Beutel, klein

SH

Beutel, Kunststoff

EC

Beutel, Kunststofffilm

XD

Beutel, Massengut

43

Beutel, mehrlagig, Tüte

MB

Beutel, Papier

5M

Beutel, Papier, mehrlagig

XJ

Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent

XK

Beutel, Polybag

44

Beutel, Tasche

PO

Beutel, Textil

5L

Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung

XF

Beutel, Textil, undurchlässig

XG

Beutel, Textil, wasserresistent

XH

Beutel, Tragetasche

TT

Beutel, Tüte

BG

Bierkasten

CB

Bigbag

JB

Blech

SM

Block

OK

Bohle

PN

Bohlen, im Bündel/Bund

PZ

Bottich, mit Deckel

TL

Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass

TB

Boxpalette

PB

Brett

BD

Bretter, im Bündel/Bund

BY

Bund

BH

Bündel („Bundle“)

BE

Bündel („Truss“)

TS

Bündel, Holz

8C

Container, Außen-

OU

Container, flexibel

1F

Container, Gallone

GL

Container, Metall

ME

Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben

CN

Deckelkorb

HR

Dose, rechteckig

CA

Dose, zylindrisch

CX

Eimer

BJ

Einheit

UN

Einmachglas

JR

Einzelabpackung

ZZ

Fahrzeug

VN

Fass („Barrel“)

BA

Fass („Butt“)

BU

Fass („Cask“)

CK

Fass („Firkin“)

FI

Fass („Keg“)

KG

Fass („Vat“)

VA

Fass, Holz

2C

Fass, Holz, abnehmbares Oberteil

QJ

Fass, Holz, Spundart

QH

Fass, Trommel, Aluminium

1B

Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil

QD

Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil

QC

Fass, Trommel, Eisen

DI

Fass, Trommel, Holz

1W

Fass, Trommel, Holzfaser

1G

Fass, Trommel, Kunststoff

IH

Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QG

Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QF

Fass, Trommel, Sperrholz

1D

Fass, Trommel, Stahl

1A

Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil

QB

Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QA

Feldkiste

FO

Filmpack

FP

Flasche, geschützt, bauchig

BV

Flasche, geschützt, zylindrisch

BQ

Flasche, ungeschützt, bauchig

BS

Flasche, ungeschützt, zylindrisch

BO

Flaschenkasten/Flaschengestell

BC

Flexibag

FB

Flexitank

FE

Garnitur

SX

Gasflasche

GB

Gepäck

LE

Gestell

RK

Gestell, Garderobenstange

RJ

Glasballon, geschützt

DP

Glasballon, ungeschützt

DJ

Glaskolben

FL

Glasröhrchen

VI

Gurt

B4

Haken

HN

Halbschale

AI

Handkoffer

SU

Haspel, Spule

RL

Henkelkrug

PH

Hülle, Deckel, Überzug

CV

Hülle, Stahl

SV

Hülse

SY

Jutesack

JT

Käfig

CG

Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP)

DG

Käfig, Rolle

CW

Kanister

CI

Kanister, Kunststoff

3H

Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QN

Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QM

Kanister, rechteckig

JC

Kanister, Stahl

3A

Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil

QL

Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QK

Kanister, zylindrisch

JY

Kanne, mit Henkel und Ausguss

CD

Kapsel/Patrone

AV

Karton

CT

Kasten

BX

Kasten, Aluminium

4B

Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox

DH

Kasten, für Flüssigkeiten

BW

Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches

QP

Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden

QQ

Kasten, Holzfaserplatten

4G

Kasten, Kunststoff

4H

Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig

QR

Kasten, Kunststoff, fest

QS

Kasten, Naturholz

4C

Kasten, Sperrholz

4D

Kasten, Stahl

4A

Kasten, wiederverwendbares Holz

4F

Kegel

AJ

Kiste („Case, car“)

7A

Kiste („Case“)

CS

Kiste („Chest“)

CH

Kiste, Display, Karton

IB

Kiste, Holz

7B

Kiste, isothermisch

EI

Kiste, Massengut, Holz

DM

Kiste, Massengut, Karton

DK

Kiste, Massengut, Kunststoff

DL

Kiste, mehrlagig, Holz

DB

Kiste, mehrlagig, Karton

DC

Kiste, mehrlagig, Kunststoff

DA

Kiste, Metall

MA

Kiste, mit Palette

ED

Kiste, mit Palette, Holz

EE

Kiste, mit Palette, Karton

EF

Kiste, mit Palette, Kunststoff

EG

Kiste, mit Palette, Metall

EH

Kiste, Stahl

SS

Koffer

TR

Konservendose

TN

Korb

BK

Korb, mit Henkel, Holz

HB

Korb, mit Henkel, Karton

HC

Korb, mit Henkel, Kunststoff

HA

Körbchen

PJ

Korbflasche

WB

Korbflasche, geschützt

CP

Korbflasche, ungeschützt

CO

Krug

JG

Kübel

PL

Kufenbrett

SL

Lattenkiste

CR

Lebensmittelbehälter

FT

Los

LT

Magazinwagen

FW

Massengut, fest, feine Teilchen („Pulver“)

VY

Massengut, fest, große Teilchen („Knollen“)

VO

Massengut, fest, körnige Teilchen („Körner“)

VR

Massengut, flüssig

VL

Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck)

VQ

Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C)

VG

Massengut, Metallschrott

VS

Massengutbehälter, mittelgroß

WA

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium

WD

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WH

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit

WL

Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel

ZU

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet

WP

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung

WR

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung

WQ

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung

WN

Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser

ZT

Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie

WS

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall

WF

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit > 10 kPa

WJ

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit

WM

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl

ZV

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz

ZW

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung

WU

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig

ZA

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent

ZC

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz

ZX

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung

WY

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl

WC

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WG

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit

WK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff

AA

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten

ZK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt

ZH

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe

ZF

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten

ZJ

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt

ZG

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe

ZD

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet

WV

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung

WX

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung

WT

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit Umhüllung

WW

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial

ZS

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten

ZR

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZP

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe

ZM

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten

ZQ

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZN

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe

PLN

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz

ZY

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung

WZ

Matte

MT

Milchkanne

CC

Milchkasten

MC

Netz

NT

Netz, schlauchförmig, Kunststoff

NU

Netz, schlauchförmig, Textil

NV

Nicht verfügbar

NA

Nicht verpackt oder nicht abgepackt

NE

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit

NF

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten

NG

Obst-/Gemüsekiste („Lug“)

LU

Obststeige

FC

Oktabin

OT

Ohne Käfig

UC

Oxhoft

HG

Päckchen

PA

Packung, Display, Holz

IA

Packung, Display, Kunststoff

IC

Packung, Display, Metall

ID

Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen

IK

Packung, Papierumhüllung

IG

Packung, Präsentation

IE

Packung, Schlauch

IF

Packung/Packstück

PK

Paket

PC

Palette

PX

Palette, 100 cm × 110 cm

AH

Palette, AS 4068-1993

OD

Palette, CHEP 100 cm x 120 cm

OC

Palette, CHEP 40 cm x 60 cm

OA

Palette, CHEP 80 cm x 120 cm

OB

Palette, eingeschweißt

AG

Palette, Holz

8A

Palette, ISO T11

OE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm

PD

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

PE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cm

AF

Palette, Triwall

TW

Patrone

CQ

Pfanne

P2

Platte („Plate“)

PG

Platte („Slab“)

SB

Platten, im Bündel/Bund

PY

Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben

OF

Quetschtube

TD

Rahmen

FR

Reifen

TE

Ring

RG

Rohr („Pipe“)

PI

Rohr („Tube“)

TU

Rohre, im Bündel/Bund („Pipes, in bundle/bunch/truss“)

PV

Rohre, im Bündel/Bund („Planks, in bundle/bunch/truss“)

TZ

Rolle

RO

Rotnetz

RT

Sack

SA

Sack, Jute

GY

Sack, mehrlagig

MS

Sarg

CJ

Satz

KI

Schachtel

NS

Schale

BM

Schrumpfverpackt

SW

Seekiste

SE

Segeltuch

CZ

Spender

DN

Spindel

SD

Spule

BB

Spule („Coil“)

CL

Stab

BR

Stab, Stange

RD

Stäbe, im Bündel/Bund („Bars, in bundle/bunch/truss“)

BZ

Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund („Rods, in bundle/bunch/truss“)

RZ

Stamm

LG

Stämme, im Bündel/Bund

LZ

Steige (crate, framed)

FD

Steige (crate, shallow)

SC

Steige, Holz

8B

Streichholzschachtel

MX

Stück

PP

Stufe, Etage

TI

Tablett

T1

Tafel, Bogen, Platte

ST

Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff

SP

Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund

SZ

Tank, rechteckig

TK

Tank, zylindrisch

TY

Tankbehälter, allgemein

TG

Teekiste

TC

Tiertransportbox

PF

Tonne

TO

Topf

PT

Trägerpappe

CM

Transporthilfe

SI

Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln

GU

Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002)

IL

Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde)

PU

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz

DT

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton

DV

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff

DS

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol

DU

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz

DX

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton

DY

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff

DW

Trommel, Fass

DR

Truhe

CF

Tube, mit Düse

TV

Umschlag

EN

Umzugskasten

LV

Vakuumverpackt

VP

Vanpack

VK

Verschlag

SK

Weidenkorb

CE

Wickel

BT

Zerstäuber

AT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter

6P

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter im Weidenkorb

YV

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste

YR

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel

YQ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde

YY

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde

YZ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste

YX

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel

YW

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste

YS

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholzkiste

YT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste

YP

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel

YN

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter

6H

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste

YD

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel

YC

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste

YM

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste

YK

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel

YJ

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste

YF

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel

YL

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste

YH

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel

YG

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste

YB

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel

YA

Zylinder

CY

▼M24

Feld Nr. 33:   Warennummer

Erstes Unterfeld (8 Ziffern)

Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen.

Wird der Vordruck für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dies vorschreibt.

Zweites Unterfeld (2 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

Drittes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (erster Zusatzcode).

Viertes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zweiter Zusatzcode).

Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)

Codes von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld Nr. 34a:   Code für das Ursprungsland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 34b:   Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion

Von den Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld Nr. 36:   Präferenz

Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einer unter Nummer 1 erläuterten Ziffer und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Zahl.

Folgende Codes sind zu verwenden:

1. Die erste Ziffer des Codes

1

zolltarifliche Maßnahme „erga omnes“

2

Allgemeines Präferenzsystem (APS)

3

andere als die unter Code 2 fallenden Zollpräferenzen

▼M35

4

Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

▼M24

2. Die beiden folgenden Ziffern des Codes

00

Keiner der nachstehenden Fälle

10

Zollaussetzung

15

Zollaussetzung mit besonderer Verwendung

18

Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

19

zeitweilige Aussetzung der Zölle für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren

20

Zollkontingent ( 163 )

23

Zollkontingent mit besonderer Verwendung (163) 

25

Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (163) 

28

Zollkontingent nach passiver Veredelung (163) 

40

besondere Verwendung aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs

50

Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware.

Feld Nr. 37:   Verfahren

A.   Erstes Unterfeld

In diesem Feld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als vorangegangenes Verfahren gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone kommt, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt wurde (aktiver Veredelungsverkehr, passiver Veredelungsverkehr, Umwandlungsverkehr).

Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zum aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171) (erster Vorgang: 5100; zweiter Vorgang: 7151; Wiederausfuhr: 3151).

Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171) (erster Vorgang = vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zur aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren abgefertigt worden sind.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zusammengestellt werden, um einen vierstelligen Code zu ergeben.

00

Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).

01

Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1) anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Beispiel:

Drittlandswaren, die in Frankreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.

02

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung eines aktiven Veredelungsverkehrs (Verfahren der Zollrückvergütung).

Erläuterung:

Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.

07

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung:

Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ohne dass die MwSt oder ggf. fällige Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

Beispiele:

Eingeführte Maschinen werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.

▼C18

Eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der MwSt und der Verbrauchsteuern aufbewahrt.

▼M24

10

Endgültige Ausfuhr.

Beispiel:

Normale Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1) keine Anwendung findet.

11

Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) aus Ersatzwaren hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren.

Erläuterung:

Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.

Beispiel:

Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden.

21

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung.

Erläuterung:

Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 145 bis 160 Zollkodex, siehe auch Code 22.

22

Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwecken.

Beispiel:

Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung des Rates (EG) Nr. 3036/94).

23

Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Beispiel:

Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.

31

Wiederausfuhr

Erläuterung:

Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Nichterhebungsverfahren).

Beispiel:

Waren, die zu einem Zolllagerverfahren angemeldet wurden und anschließend zur ►C18  Wiederausfuhr ◄ angemeldet werden.

40

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

Beispiel: Drittlandswaren, für die die Zölle und die MwSt entrichtet werden.

41

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren).

Beispiel: Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr.

▼M40

42

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung:  Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1

:

Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.

Beispiel 2

:

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

▼M24

43

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel:

Überführung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Gemeinschaft gelten, wie seinerzeit für ES und PT.

45

Überführung von Waren in den zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuerlagerverfahren.

Erläuterung:

Befreiung von der MwSt oder von den Verbrauchsteuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren.

Beispiele:

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die MwSt wird entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer aufbewahrt werden.

▼C18

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.

▼M24

48

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr.

Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 154 Absatz 4 Zollkodex.

49

Überführung von Gemeinschaftswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Erläuterung:

Einfuhr mit Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der EU, in denen die Sechste MwSt-Richtlinie keine Anwendung findet. Die Verwendung des Einheitspapiers ist in Artikel 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geregelt.

▼M35

Beispiele:

Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

▼M24

51

Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren).

Erläuterung:

Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex.

53

Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

Beispiel:Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

54

Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Beispiel:

Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Verfahren der aktiven Veredelung angemeldet (5100). Im Anschluss an die Veredelung wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4054) übergeführt bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

▼M40

63

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung:  Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1

:

Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Beispiel 2

:

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Wiedereinfuhr.

▼M24

68

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Beispiel:

Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden.

71

Überführung in das Zolllagerverfahren.

Erläuterung:

Überführung in das Zolllagerverfahren. Hierdurch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder Mwst-Lager vorgegriffen.

▼M35

76

Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr.

Beispiel:

Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren überführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern ( 164 ))

77

Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel:

Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven ( 165 )

▼M24

78

Überführung von Waren in eine Freizone des Kontrolltyps II.

91

Überführung in das Umwandlungsverfahren.

92

Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Beispiel:

Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Umwandlungsverfahren angemeldet (9100). Im Anschluss an das Umwandlungsverfahren wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4092) übergeführt bzw. einer weiteren Umwandlung unterzogen zu werden (9192).

B.   Zweites Unterfeld

1. Wird dieses Feld verwendet, um ein Gemeinschaftsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauffolgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht:



Aktive Veredelung

Axx

Passive Veredelung

Bxx

Zollbefreiungen

Cxx

Vorübergehende Verwendung

Dxx

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Exx

Sonstige

Fxx



Aktive Veredelung (AV)

(Artikel 114 Zollkodex)

Verfahren

Code

Einfuhr

Waren, die nach vorzeitiger Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus Milch und Milcherzeugnissen in das AV-Verfahren (Nichterhebung) übergeführt werden

A01

Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung), die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind

A02

Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung), ►C21  die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind ◄

A03

Waren im AV-Verfahren (nur MwSt-Aussetzung)

A04

Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung) (nur MwSt-Aussetzung), ►C21  die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind ◄

A05

Waren im AV-Verfahren (Zollrückvergütung), die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind

A06

Waren im AV-Verfahren (Zollrückvergütung), ►C21  die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind ◄

A07

Waren, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in das AV-Verfahren (Nichterhebung) übergeführt werden

A08

Ausfuhr

Aus Milch und aus Milcherzeugnissen hergestellte Veredelungserzeugnisse

A51

Veredelungserzeugnisse im AV-Verfahren (Nichterhebung) — nur MwSt

A52

Veredelungserzeugnisse im AV-Verfahren, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind

A53



Passive Veredelung (PV)

(Artikel 145 Zollkodex)

Verfahren

Code

Einfuhr

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen in den Mitgliedstaat, in dem die Abgaben entrichtet wurden

B01

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht

B02

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht

B03

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach passiver Veredelung und MwSt-Aussetzung aufgrund einer besonderen Verwendung

B04

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben und Berücksichtigung der Veredelungskosten als Grundlage für die Abgabenberechnung (Artikel 591)

B05

Ausfuhr

Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren

B51

Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren

B52

Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt

B53

nur PV-MwSt

B54



Zollbefreiungen

(Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)

 

Artikel

Code

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Gemeinschaft verlegen

3

C01

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden

12 Absatz 1

C02

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke

12 Absatz 2

C03

Erbschaftsgut

17

C04

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

21

C06

Sendungen mit geringem Wert

23

C07

Sendungen von Privatperson an Privatperson

25

C08

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden

28

C09

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben

34

C10

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I

42

C11

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II

43

C12

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

44-45

C13

Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden

51

C14

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

53

C15

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

54

C16

Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

57

C17

Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

59

C18

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

60

C19

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren

61

C20

In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde

66

C21

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C22

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C23

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C24

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C25

Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

74

C26

Auszeichnungen und Ehrengaben

81

C27

Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen

82

C28

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

85

C29

Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert

86

C30

Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Werbegegenstände

87-89

C31

Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren

90

C32

Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

95

C33

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

102

C34

Werbematerial für den Fremdenverkehr

103

C35

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

104

C36

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

105

C37

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

106

C38

Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

107

C39

Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer

112

C40

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

113

C41

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland

115

C51

Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel

121

C52



Vorübergehende Verwendung

(Zollkodex und vorliegende Verordnung)

Verfahren

Artikel dieser Verordnung

Code

Paletten

556

D01

Container

557

D02

Beförderungsmittel

558

D03

Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und für zu Sportzwecken eingeführte Waren

563

D04

Betreuungsgut für Seeleute

564

D05

Ausrüstung für Katastropheneinsätze

565

D06

Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial

566

D07

Tiere

567

D08

Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Grenzzone

567

D09

Ton-, Bild oder Datenträger;

568

D10

Werbematerial

568

D11

Berufsausrüstung

569

D12

Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät

570

D13

Umschließungen, gefüllt

571

D14

Umschließungen, leer

571

D15

Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände

572

D16

Spezialwerkzeuge und -instrumente

572

D17

Waren, die Versuchen unterzogen werden sollen,

573 Buchst. a)

D18

Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden

573 Buchst. b)

D19

Waren, die zur Durchführung von Versuchen bestimmt sind

573 Buchst. c)

D20

Muster

574

D21

Austauschproduktionsmittel

575

D22

Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen

576 Absatz 1

D23

Sendungen zur Ansicht (zwei Monate)

576 Absatz 2

D24

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

576 Absatz 3 Buchst. a)

D25

andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden

576 Absatz 3 Buchst. b)

D26

Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung

577

D27

Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden

578 Buchst. b)

D28

Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt werden

578 Buchst. a)

D29



 

Zollkodex

Code

Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

142

D51



Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verfahren

Code

Einfuhr

▼M35

Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a)a )

E01

▼M40

Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011)

E02

▼M24

Ausfuhr

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird (Anhang-I-Waren)

E51

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren)

E52

In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren)

E53

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird (Nicht-Anhang-I-Waren)

E61

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist (Nicht-Anhang-I-Waren)

E62

in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und für die keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist (Nicht-Anhang-I-Waren)

E63

in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden

E71

(1)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.



Sonstige

Verfahren

Code

Einfuhr

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 185 Zollkodex)

F01

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 844 Absatz 1: landwirtschaftliche Erzeugnisse)

F02

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 846 Absatz 2: Ausbesserung oder Instandsetzung)

F03

in die Gemeinschaft zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren (Artikel 187 Zollkodex)

F04

▼M40

Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

F06

▼M24

Umwandlungsverfahren, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten (Artikel 552 Absatz 1 Unterabsatz 1)

F11

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Fischereierzeugnisse und sonstige Meereserzeugnisse, die von in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangen werden

F21

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangenen Fischereierzeugnissen und sonstigen Meereserzeugnissen an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden

F22

Waren, die im Rahmen des passiven Veredelungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F31

Waren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F32

Waren in einer Freizone des Kontrolltyps II, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F33

Waren, die im Rahmen des Umwandlungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F34

Überführung von für eine Veranstaltung oder den Verkauf bestimmten Waren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten

F41

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Veredelungserzeugnissen, wenn sie den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen werden (Artikel 122 Buchstabe a) Zollkodex)

F42

Überführung von AV-Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Ausgleichszinsen (Artikel 519 Absatz 4)

F43

Ausfuhr

Ausfuhren zu militärischen Zwecken

F51

Bevorratung

F61

Bevorratung mit Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen

F62

▼M35

Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (1))

F63

▼M24

Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren aus einem Vorratslager

F64

(1)   ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

2. Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Feld Nr. 40:   Summarische Anmeldung/Vorpapier

In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben.

Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element der Form an..3, das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer.

1.   Das erste Element (a1):

Summarische Anmeldung = X

Ursprüngliche Anmeldung = Y

Vorpapier = Z

2.   Das zweite Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem „Verzeichnis der Kurzbezeichnung der Dokumente“.

Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE“ für „Datum und Referenznummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung“ (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

3.   Das dritte Element (an..20):

Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.

Beispiele:

 Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungsstelle unter der Nummer „238544“ registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821-238544“. („Z“ für Vorpapier, „821“ für das Versandverfahren und „238544“ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge).

 Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer „2222“ verwendet; hieraus ergibt sich der Code „X-785-2222“. („X“ für die summarische Anmeldung, „785“ für das Manifest und „2222“ für die Kennnummer des Manifests.)

 Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. Der Code lautet daher: „Y-CLE-20020214-5“ („Y“ als Hinweis auf die ursprüngliche Anmeldung, „CLE“ für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern „20020214“ für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung)



Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

Containerliste

235

Ladeliste

270

Packliste

271

Proformarechnung

325

Handelsrechnung

380

Frachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Frachtbrief CIM

720

SMGS-Begleitliste

722

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Transportdokument

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren — gemischte Sendungen (T)

820

Anmeldung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T1)

821

Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2)

822

Kontrollexemplar T5

823

Carnet TIR

952

Carnet ATA

955

Referenznummer/Datum der Anschreibung in der Buchführung

CLE

Auskunftsblatt INF3

IF3

Auskunftsblatt INF8

IF8

Manifest — vereinfachtes Verfahren

MNS

Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren — Artikel 340c Absatz 1

T2F

T2M

T2M

▼M35

Summarische Eingangsanmeldung

355

Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

337

▼M24

Sonstige

ZZZ

Wurde das Vorpapier auf der Grundlage des Einheitspapier erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für Feld 1, erstes Unterfeld, vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).

Feld Nr. 43:   Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bewertung des Zollwertes der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:



Code

(maßgeblicher Artikel des Zollkodex)

Methode

1

29 Absatz 1

Transaktionswert eingeführter Waren

2

30 Absatz 2 Buchst. a)

Transaktionswert gleicher Waren

3

30 Absatz 2 Buchst. b)

Transaktionswert gleichartiger Waren

4

30 Absatz 2 Buchst. c)

Deduktive Methode

5

30 Absatz 2 Buchst. d)

Errechneter Wert

6

31

Wert auf der Grundlage der in der Gemeinschaft verfügbaren Daten („Fall-back“-Methode)

Feld Nr. 44:   Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

1.   Besondere Vermerke

Für besondere Vermerke aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter dem betreffenden Vermerk angebracht, es sei denn, die gemeinschaftlichen Vorschriften sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

▼M35

Beispiel:

Wünscht der Anmelder, dass ihm das Exemplar Nr. 3 zurückgegeben wird, so vermerkt er „RET-EXP“ oder den Code 30400 in Feld 44 (Artikel 793a Absatz 2).

▼M24

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in anderen Feldern als Feld 44 einzutragen sind. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in Feld 44 vorgesehenen Vermerke. Wenn aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht hervorgeht, in welchen Feldern der besondere Vermerk anzubringen ist, ist er in Feld 44 einzutragen.

▼M35

Alle Besonderen Vermerke sind am Ende dieses Titels aufgeführt.

▼M24

Die Mitgliedstaaten können besondere einzelstaatliche Vermerke vorsehen, sofern für deren Codierung andere Regeln gelten als für die Codierung der besonderen gemeinschaftlichen Vermerke.

2.   Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

▼M40

a) Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten gemeinschaftlichen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen oder sonstigen Verweise sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den gegebenenfalls entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

▼M24

b) Was die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen angeht, so sollten diese in Form eines Codes aus einem numerischen und drei darauffolgenden alphanumerischen Zeichen (z. B. 2123, 34d5, …) angegeben werden, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

Feld Nr. 47:   Abgabenberechnung

Erste Spalte:   Art der Abgaben

a) Folgende Codes sind zu verwenden:



Zölle auf gewerbliche Waren

A00

Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse

A10

Zusatzzölle

A20

endgültige Antidumpingzölle

A30

vorläufige Antidumpingzölle

A35

Endgültiger Ausgleichszoll

A40

vorläufiger Ausgleichszoll

A45

MwSt

B00

Ausgleichszinsen (MwSt)

B10

Verzugszinsen (MwSt)

B20

Ausfuhrabgaben

C00

Ausfuhrabgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

C10

Verzugszinsen

D00

Ausgleichszinsen (z. B. aktive Veredelung)

D10

im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

E00

b) Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Letzte Spalte:   Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

A ►C18  ————— ◄

Barzahlung

B ►C18  ————— ◄

Kreditkarte

C ►C18  ————— ◄

Scheck

D ►C18  ————— ◄

Andere (zum Beispiel Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)

E ►C18  ————— ◄

Zahlungsaufschub

F ►C18  ————— ◄

Zahlungsaufschub für Zölle oder entsprechendes einzelstaatliches Verfahren

G ►C18  ————— ◄

Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer (Artikel 23 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)

H ►C18  ————— ◄

elektronischer Zahlungsverkehr

J ►C18  ————— ◄

Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

K ►C18  ————— ◄

Verbrauchssteuergutschriften oder -rückzahlungen

M ►C18  ————— ◄

Hinterlegungen, einschließlich Barhinterlegungen

P ►C18  ————— ◄

Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten

R ►C18  ————— ◄

Bürgschaften

S ►C18  ————— ◄

Einzelbürgschaft

T ►C18  ————— ◄

Bürgschaft für Rechnung eines Zollagenten

U ►C18  ————— ◄

Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)

V ►C18  ————— ◄

Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)

O ►C18  ————— ◄

Bürgschaft bei einer Interventionsstelle.

Feld Nr. 49:   Bezeichnung des Lagers

Der Code setzt sich wie folgt aus drei Elementen zusammen:

 ein Buchstabe für die Lagerart gemäß den in Artikel 525 vorgesehenen Bezeichnungen (a1). Für andere als in Artikel 525 vorgesehene Lager ist folgendes anzugeben:

 

Y

ein anderes Lager als ein Zolllager

Z

für eine Freizone oder ein Freilager.

 Die vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer (an..14).

 Den für Feld Nr. 2 festgelegten Ländercode für den Mitgliedstaat der Bewilligung (a2).

▼M33

Feld 50: Hauptverpflichteter

Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld Nr. 2 angegeben.

▼M24

Feld Nr. 51:   Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.

Feld Nr. 52:   Sicherheit

Angabe der Art der Sicherheitsleistung

Folgende Codes sind zu verwenden:

▼M26



Sachverhalt

Code

Andere erforderliche Angaben

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 380 Absatz 3 Zollkodex)

0

—  Nummer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

Gesamtbürgschaft

1

— Nummer der Bürgschaftsurkunde

— Stelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung

2

— Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde

— Stelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit

3

 

Einzelsicherheit in Form von Sicherheitstiteln

4

—  Nummer des Einzelsicherheitstitels

Befreiung von der Sicherheitsleistung, da der zu sichernde Betrag 500 Euro nicht übersteigt. (Artikel 189 Absatz 5 Zollkodex)

5

 

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Zollkodex)

6

 

Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen

8

 

Einzelsicherheit nach Anhang 47a Punkt 3

9

— Hinweis auf die Bürgschaftskunde

— Stelle der Bürgschaftsleistung

▼M24

Angabe der Länder unter Rubrik „gilt nicht für“:

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 53:   Bestimmungsstelle (und Land)

Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.

Besondere Vermerke — Code XXXXX



Kategorie „allgemein“ — Code 0xxxx

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Besonderer Vermerk

Feld

Code

Artikel 497 Absatz 3

Bewilligungsantrag auf der Anmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

„Vereinfachte Bewilligung“

44

00100

Anhang 37

Mehrere Ausführer, Empfänger oder Vorpapiere

„Verschiedene“

2, 8 und 40

00200

Anhang 37

Anmelder ist zugleich Versender

„Versender“

14

00300

Anhang 37

Anmelder ist zugleich Ausführer

„Ausführer“

14

00400

Anhang 37

Anmelder ist zugleich Empfänger

„Empfänger“

14

00500



Bei der Einfuhr — Code 1xxxx

Artikel

Sachverhalt

Besonderer Vermerk

Feld

Code

2 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1147/2002

Vorübergehende Aussetzung der autonomen Zölle

„Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung“

44

10100

549 Absatz 1

Beendigung der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren)

„AV/S-Waren“

44

10200

549 Absatz 2

Beendigung der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) (spezifische handelspolitische Maßnahmen)

„AV/S-Waren, Handelspolitik“

44

10300

550

Beendigung der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungs-verfahren)

„AV/R-Waren“

44

10400

583

Vorübergehende Verwendung

„VV-Waren“

44

10500

▼M35



Bei der Ausfuhr: Code 3xxxxC

Artikel

Sachverhalt

Besonderer Vermerk

Feld

Code

298

Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der besonderen Verwendung

Artikel 298 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Besondere Verwendung: zur Ausfuhr vorgesehene Waren — Anwendung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen

44

30 300

793a Absatz 2

Gewünschte Rückgabe des Exemplars Nr. 3

„RET-EXP“

44

30 400

▼M32

TITEL III

TABELLE DER SPRACHENVERMERKE UND ENTSPRECHENDE CODES



Sprachenvermerke

Codes

— BG  Ограничена валидност

— CS  Omezená platnost

— DA  Begrænset gyldighed

— DE  Beschränkte Geltung

— EE  Piiratud kehtivus

— EL  Περιορισμένη ισχύς

— ES  Validez limitada

— FR  Validité limitée

— IT  Validità limitata

— LV  Ierobežots derîgums

— LT  Galiojimas apribotas

— HU  Korlátozott érvényû

— MT  Validità limitata

— NL  Beperkte geldigheid

— PL  Ograniczona ważność

— PT  Validade limitada

— RO  Validitate limitată

— SL  Omejena veljavnost

— SK  Obmedzená platnost'

— FI  Voimassa rajoitetusti

— SV  Begränsad giltighet

— EN  Limited validity

Beschränkte Geltung — 99200

— BG  Освободено

— CS  Osvobození

— DA  Fritaget

— DE  Befreiung

— EE  Loobutud

— EL  Απαλλαγή

— ES  Dispensa

— FR  Dispense

— IT  Dispensa

— LV  Derīgs bez zīmoga

— LT  Leista neplombuoti

— HU  Mentesség

— MT  Tneħħija

— NL  Vrijstelling

— PL  Zwolnienie

— PT  Dispensa

— RO  Dispensă

— SL  Opustitev

— SK  Oslobodenie

— FI  Vapautettu

— SV  Befrielse.

— EN  Waiver

Befreiung — 99201

— BG  Алтернативно доказателство

— CS  Alternativní důkaz

— DA  Alternativt bevis

— DE  Alternativnachweis

— EE  Alternatiivsed tõendid

— EL  Εναλλακτική απόδειξη

— ES  Prueba alternativa

— FR  Preuve alternative

— IT  Prova alternativa

— LV  Alternatīvs pierādījums

— LT  Alternatyvusis įrodymas

— HU  Alternatív igazolás

— MT  Prova alternattiva

— NL  Alternatief bewijs

— PL  Alternatywny dowód

— PT  Prova alternativa

— RO  Probă alternativă

— SL  Alternativno dokazilo

— SK  Alternatívny dôkaz

— FI  Vaihtoehtoinen todiste

— SV  Alternativt bevis

— EN  Alternative proof

Alternativnachweis — 99202

— BG  Различия: митническо учреждение, където стоките са представени …… (наименование и страна

— CS  Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo …… (název a země)

— DA  Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt …… (navn og land)

— DE  Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land)

— EE  Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati …….(nimi ja riik)

— EL  Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (Όνομα και χώρα)

— ES  Diferencias: mercancías presentadas en la oficina …… (nombre y país)

— FR  Différences: marchandises présentées au bureau …… (nom et pays)

— IT  Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …… (nome e paese)

— LV  Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas …… (nosaukums un valsts)

— LT  Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …… (pavadinimas ir valstybė)

— HU  Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént …… (név és ország)

— MT  Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati …… (isem u pajjiż)

— NL  Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht …… (naam en land)

— PL  Niezgodności: urząd w którym przedstawiono towar …… (nazwa i kraj)

— PT  Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …… (nome e país)

— RO  Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal …… (nume și țara)

— SL  Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo …… (naziv in država)

— SK  Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný …… (názov a krajina).

— FI  Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …… (nimi ja maa)

— SV  Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …… (namn och land)

— EN  Differences: office where goods were presented …… (name and country)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …………… (Name und Land) — 99203

— BG  Излизането от …………… подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

— CS  Výstup ze …………… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č …

— DA  Udpassage fra …………… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. …

— DE  Ausgang aus …………… — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

— EE  … territooriumilt väljumine on aluseks piirangutele ja maksudele vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr …

— EL  Η έξοδος από …………… υποβάλλεται σε περιοριορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. …

— ES  Salida de …………… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no …

— FR  Sortie de …………… soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no

— IT  Uscita dalla …………… soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. …

— LV  Izvešana no …………… piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu No …,

— LT  Išvežimui iš …………… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatytiReglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr. …,

— HU  A kilépés …………… területéről a … rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik

— MT  Ħruġ mill- …………… suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …

— NL  Bij uitgang uit de ……………… zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

— PL  Wyprowadzenie z …………… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

— PT  Saída da …………… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o

— RO  Ieșire din ……………supusă restricțiilor sau impozitelor prin Regulamentul/Directiva/Decizia nr …

— SL  Iznos iz …………… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št. …

— SK  Výstup z …………… podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č ….

— FI  …………… vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

— SV  Utförsel från …………… underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …

— EN  Exit from …………… subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No …

Ausgang aus ………… — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204

— BG  Освободено от задължителен маршрут

— CS  Osvobození od stanovené trasy

— DA  fritaget for bindende transportrute

— DE  Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute

— EE  Ettenähtud marsruudist loobutud

— EL  Απαλλαγή από την υποχρέωση τήρησης συγκεκριμένης διαδρομής

— ES  Dispensa de itinerario obligatorio

— FR  Dispense d'itinéraire contraignant

— IT  Dispensa dall'itinerario vincolante

— LV  Atļauts novirzīties no noteiktā maršruta

— LT  Leista nenustatyti maršruto

— HU  Előírt útvonal alól mentesítve

— MT  Tneħħija ta' l-itinerarju preskitt

— NL  Geen verplichte route

— PL  Zwolniony z wiążącej trasy przewozu

— PT  Dispensa de itinerário vinculativo

— RO  Dispensă de la itinerarul obligatoriu

— SL  Opustitev predpisane poti

— SK  Oslobodenie od predpísanej trasy

— FI  Vapautettu sitovan kuljetusreitin noudattamisesta

— SV  Befrielse från bindande färdväg

— EN  Prescribed itinerary waived

Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205

— BG  Одобрен изпращач

— CS  Schválený odesílatel

— DA  Godkendt afsender

— DE  Zugelassener Versender

— EE  Volitatud kaubasaatja

— EL  Εγκεκριμένος αποστολέας

— ES  Expedidor autorizado

— FR  Expéditeur agréé

— IT  Speditore autorizzato

— LV  Atzītais nosūtītājs

— LT  Įgaliotas siuntėjas

— HU  Engedélyezett feladó

— MT  Awtorizzat li jibgħat

— NL  Toegelaten afzender

— PL  Upoważniony nadawca

— PT  Expedidor autorizado

— RO  Expeditor agreat

— SL  Pooblaščeni pošiljatelj

— SK  Schválený odosielateľ

— FI  Valtuutettu lähettäjä

— SV  Godkänd avsändare

— EN  Authorised consignor

Zugelassener Versender — 99206

— BG  Освободен от подпис

— CS  Podpis se nevyžaduje

— DA  Fritaget for underskrift

— DE  Freistellung von der Unterschriftsleistung

— EE  Allkirjanõudest loobutud

— EL  Δεν απαιτείται υπογραφή

— ES  Dispensa de firma

— FR  Dispense de signature

— IT  Dispensa dalla firma

— LV  Derīgs bez paraksta

— LT  Leista nepasirašyti

— HU  Aláírás alól mentesítve

— MT  Firma mhux meħtieġa

— NL  Van ondertekening vrijgesteld

— PL  Zwolniony ze składania podpisu

— PT  Dispensada a assinatura

— RO  Dispensă de semnătură

— SL  Opustitev podpisa

— SK  Oslobodenie od podpisu

— FI  Vapautettu allekirjoituksesta

— SV  Befrielse från underskrift

— EN  Signature waived

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

— BG  ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

— CS  ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

— DA  FORBUD MOD SAMLET KAUTION

— DE  GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

— EE  ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

— EL  ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

— ES  GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

— FR  GARANTIE GLOBALE INTERDITE

— IT  GARANZIA GLOBALE VIETATA

— LV  VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

— LT  NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

— HU  ÖSSZKEZESSÉG TILOS

— MT  MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

— NL  DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

— PL  ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ

— PT  GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

— RO  GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ

— SL  PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE

— SK  ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

— FI  YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

— SV  SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

— EN  COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED.

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208

— BG  ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

— CS  NEOMEZENÉ POUŽITÍ

— DA  UBEGRÆNSET ANVENDELSE

— DE  UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

— EE  PIIRAMATU KASUTAMINE

— ΕL  ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

— ES  UTILIZACIÓN NO LIMITADA

— FR  UTILISATION NON LIMITÉE

— IT  UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

— LV  NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

— LT  NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

— HU  KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

— MT  UŻU MHUX RISTRETT

— NL  GEBRUIK ONBEPERKT

— PL  NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

— PT  UTILIZAÇÃO ILIMITADA

— RO  UTILIZARE NELIMITATA

— SL  NEOMEJENA UPORABA

— SK  NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

— FI  KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

— SV  OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

— EN  UNRESTRICTED USE

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

— BG  Разни

— CS  Různí

— DA  Diverse

— DE  Verschiedene

— EE  Erinevad

— EL  Διάφορα

— ES  Varios

— FR  Divers

— IT  Vari

— LV  Dažādi

— LT  Įvairūs

— HU  Többféle

— MT  Diversi

— NL  Diverse

— PL  Różne

— PT  Diversos

— RO  Diverși

— SL  Razno

— SK  Rôzne

— FI  Useita

— SV  Flera

— EN  Various

Verschiedene — 99211

— BG  Насипно

— CS  Volně loženo

— DA  Bulk

— DE  Lose

— EE  Pakendamata

— EL  Χύμα

— ES  A granel

— FR  Vrac

— IT  Alla rinfusa

— LV  Berams

— LT  Nesupakuota

— HU  Ömlesztett

— MT  Bil-kwantitá

— NL  Los gestort

— PL  Luzem

— PT  A granel

— RO  Vrac

— SL  Razsuto

— SK  Voľne

— FI  Irtotavaraa

— SV  Bulk

— EN  Bulk

Lose — 99212

— BG  Изпращач

— CS  Odesílatel

— DA  Afsender

— DE  Versender

— EE  Saatja

— EL  αποστολέας

— ES  Expedidor

— FR  Expéditeur

— IT  Speditore

— LV  Nosūtītājs

— LT  Siuntėjas

— HU  Feladó

— MT  Min jikkonsenja

— NL  Afzender

— PL  Nadawca

— PT  Expedidor

— RO  Expeditor

— SL  Pošiljatelj

— SK  Odosielateľ

— FI  Lähettäjä

— SV  Avsändare

— EN  Consignor

Versender — 99213

▼M6




ANLAGE 38a

image

▼M28




ANHANG 38b

Verfahren gemäß Artikel 290c Absatz 1

Zur Anwendung des Artikels 290c wird das Nettogewicht jeder Sendung frischer Bananen von zugelassenen Wiegern an jedem Entladeort nach folgendem Verfahren bestimmt:

1. Aus den Einheiten verpackter Bananen wird für jeden Verpackungstyp und Ursprung eine Stichprobe ausgewählt. Die Stichprobe der zu wiegenden Einheiten verpackter Bananen muss für die Sendung frischer Bananen repräsentativ sein. Sie muss mindestens die folgenden Mengen umfassen:



Anzahl der Einheiten verpackter Bananen

(nach Verpackungstyp und Ursprung)

Anzahl der zu prüfenden Einheiten verpackter Bananen

— bis zu 400

5

— 401 bis 700

7

— 701 bis 1 000

10

— 1 001 bis 2 000

13

— 2 001 bis 4 000

15

— 4 001 bis 6 000

18

— mehr als 6 000

21

2. Das Nettogewicht wird wie folgt bestimmt:

a) durch Wiegen jeder zu prüfenden Einheit verpackter Bananen (Bruttogewicht);

b) durch Öffnen mindestens einer Einheit verpackter Bananen und anschließender Ermittlung des Verpackungsgewichts;

c) das Gewicht dieser Verpackung wird für alle Verpackungen gleichen Typs und Ursprungs zugrunde gelegt und von dem Gewicht aller gewogenen Einheiten verpackter Bananen abgezogen;

d) das durchschnittliche Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen, das so anhand des Gewichts der geprüften Stichproben für jeden Verpackungstyp und Ursprung ermittelt wurde, gilt als Grundlage für die Bestimmung des Nettogewichts der Sendung frischer Bananen.

3. Wenn die Zollbehörde nicht gleichzeitig auch die Wiegenachweise überprüft, wird das auf dem Wiegezettel angegebene Nettogewicht von den Zollbehörden akzeptiert, sofern die Abweichung zwischen dem angemeldeten Nettogewicht und dem von den Zollbehörden ermittelten durchschnittlichen Nettogewicht nicht mehr als 1 % beträgt.

4. Der Wiegenachweis wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben wird. Die Zollbehörden wenden die auf dem Wiegenachweis angegebenen Stichprobenergebnisse auf die gesamte Sendung frischer Bananen an, auf die sich der Nachweis bezieht.

▼M28




ANHANG 38c

Formular gemäß Artikel 290c Absatz 1WIEGENACHWEIS FÜR BANANEN1. Name des zugelassenen Wiegers2. Aussttellungsdatum und Nummer des Wiegenachweises3. Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten4. Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft5. Ursprungsland6. Anzahl und Typ der Verpackung7. Festgestelltes Gesamtgewicht8. Marke(n)9. Geprüfte Einheiten verpackter Bananen (Bruttogewicht jeder gewogenen Einheit eintragen)18152916310174111851219613207142110. Gesamtbruttogewicht der geprüften Einheiten verpackter Bananen:11. Anzahl der geprüften Einheiten verpackter Bananen::12. Durchschnittliches Bruttogewicht:13. Verpackungsgewicht (Tara)-14. Durchschnittliches Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen:15. Unterschrift und Stempel des zugelassenen Wiegers16. Ort und Datum:

▼M33




ANHANG 38d

(nach Artikel 4o)

In dem zentralen System gemäß Artikel 4o Absatz 1 verarbeitete Daten

1. Die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer.

2. Vollständiger Name der betreffenden Person'.

3. Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes: vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/ansässig ist, einschließlich des Ländercodes (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anhang 38 Titel II Feld 2, falls vorhanden).

4. Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer(n), soweit von den Mitgliedstaaten zugewiesen.

5. Gegebenenfalls die Rechtsform entsprechend der Angabe in der Gründungsurkunde.

6. Datum der Gründung oder im Fall einer natürlichen Person das Geburtsdatum.

7. Art der Person (natürliche Person, juristische Person, Personenvereinigung gemäß Artikel 4 Nummer 1 des Zollkodex). Die einschlägigen Codes:

(1) natürliche Person,

(2) juristische Person,

(3) Personenvereinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Zollkodex.

8. Kontaktinformation: Name des Ansprechpartners, Anschrift, gegebenenfalls soweit vorhanden, Telefon- oder Faxnummer, E-Mail-Adresse.

9. Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person: Kennnummer(n), falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands zugeteilt wurde(n), mit dem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Kraft ist. Diese Kennnummer(n) umfasst (umfassen) die Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anhang 38 Titel II Feld 2, falls vorhanden).

10. Gegebenenfalls vierstelliger Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats.

11. Gegebenenfalls die Geltungsdauer der EORI-Nummer.

12. Gegebenenfalls die Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3.

▼M18 —————

▼B




ANHANG 42

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▼M13




ANHANG 42a

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ANHANG 42b

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▼C2




ANHANG 43

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▼M7




ANHANG 44

ANMERKUNGEN

(Anlage zu dem Heft mit den Vordrucken T2M)

I.   Allgemeines

1. Die Vordrucke T2M dienen zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters folgender Erzeugnisse bzw. Waren zum Zeitpunkt des Verbringens in die Gemeinschaft: Erzeugnisse der Seefischerei, die von einem Fangschiff der Gemeinschaft außerhalb der Hoheitsgewässer eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebiets gefangen worden sind, sowie Waren aus diesen Erzeugnissen, die durch Behandlung an Bord dieses Schiffes, eines anderen Fangschiffes der Gemeinschaft oder eines Fabrikschiffes der Gemeinschaft gewonnen wurden.

2. Ein Fangschiff der Gemeinschaft ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen und angemeldet ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt, die betreffenden Erzeugnisse fängt und sie gegebenenfalls einer Behandlung an Bord unterzieht. Ein Fabrikschiff der Gemeinschaft ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen eingetragen oder angemeldet ist und lediglich umgeladene Erzeugnisse einer Behandlung an Bord unterzieht.

3. Dieses Heft enthält zehn Vordrucke, die jeweils aus einem Original und einer Durchschrift bestehen. Die Durchschriften dürfen nicht aus dem Heft entfernt werden.

4. Das Heft ist den Zollbehörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

5. Das Heft ist der Zollstelle, die es ausgestellt hat, zurückzugeben, wenn das Schiff, auf das es sich bezieht, die vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wenn alle Vordrucke aufgebraucht sind oder wenn seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

II.   Ausfertigung der Vordrucke T2M

6. Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder leserlich handschriftlich auszufüllen, im letzteren Fall mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von der Person, die die geänderte Erklärung unterzeichnet hat, bestätigt werden.

7. Die Felder 1 bis 3 des Vordrucks sind vom Beteiligten in der Sprache auszufüllen, in der der Vordruck abgefaßt ist. Die Felder 4 bis 12 des Vordrucks sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen.

8. Die Vordrucke T2M eines Hefts werden dadurch gültig, daß die Behörde, die zuständig ist für die Eintragung des Fangschiffs der Gemeinschaft, für das das Heft ausgestellt wird, in Fall A des Originals und der Durchschrift ihren Sichtvermerk anbringt; die Geltungsdauer beträgt zwei Jahre ab dem auf der zweiten Umschlagseite des Hefts angegebenen Datum.

III.   Verwendung der Vordrucke T2M

9. Der Kapitän des Fangschiffs der Gemeinschaft füllt auf dem Original und der Durchschrift Felder 4, 5 und/oder 6, 7, 8 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 9, und zwar

 bei der Anlandung der Fischereierzeugnisse und/oder der durch Behandlung an Bord daraus hergestellten Waren in einem Hafen, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden;

 bei der Umladung dieser Erzeugnisse und/oder Waren auf ein anderes Fangschiff der Gemeinschaft oder auf ein Fabrikschiff der Gemeinschaft, auf dem sie einer Behandlung unterzogen werden, oder auf ein anderes Schiff, das sie ohne weitere Behandlung unmittelbar in einen Hafen befördert, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden. In diesem Fall füllen der betreffende Kapitän und der Kapitän des Schiffs, auf das die Waren umgeladen werden, auf dem Original und der Durchschrift Feld 10 aus und unterzeichnen dieses.

10. Unter folgenden Bedingungen füllt der Kapitän des Fabrikschiffs der Gemeinschaft, auf das die Erzeugnisse von einem Fangschiff zwecks Behandlung an Bord umgeladen worden sind, auf dem Original Felder 6, 7 und 8 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 11:

 bei der Anlandung der durch Behandlung an Bord hergestellten Waren in einem Hafen, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden;

 bei der Umladung dieser Erzeugnisse auf ein anderes Schiff, das sie ohne weitere Behandlung unmittelbar in einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in einen anderen Hafen befördert, von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden. In diesem Fall füllen der betreffende Kapitän und der Kapitän des Schiffs, auf das die Waren umgeladen werden, auf dem Original Feld 12 aus und unterzeichnen dieses.

11. Sind die Erzeugnisse oder Waren in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht worden, bevor sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, so ist Feld 13 des Vordrucks von den Zollbehörden dieses Landes oder Gebietes auszufüllen und zu unterzeichnen. Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnung, Art und Rohmasse der Erzeugnisse sowie die jeweilige Bestimmung der Teilsendungen dieser Erzeugnisse im Feld „Bemerkungen“ des Vordrucks anzugeben.

12. Das Original des Vordrucks T2M begleitet die Erzeugnisse und/oder Waren bei jeder Umladung und bei der unmittelbaren oder mittelbaren Beförderung ins Zollgebiet der Gemeinschaft.

IV.   Verwendung von Teilvordrucken der Vordrucke T2M

Sind die Erzeugnisse und/oder Waren in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht worden und sollen sie von dort aus in Teilsendungen ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden,

13. so werden dem Heft, das für das betreffende Fangschiff ausgestellt worden ist, die der Anzahl der Teilsendungen entsprechende Anzahl Originalvordrucke T2M entnommen; auf diesen Vordrucken werden deutlich sichtbar der Vermerk„Teilvordruck“ sowie der Hinweis auf den ursprünglichen Vordruck T2M angebracht.

Auch die im Heft verbleibenden Durchschriften der Teilvordrucke werden mit diesen Angaben versehen.

14. Für jede Teilsendung

 werden auf dem Teilvordruck T2M Felder 4, 5 und/oder 6, 7, 8 ausgefüllt, wobei die Menge der in der Teilsendung enthaltenen Erzeugnisse anzugeben ist;

 wird auf dem Original des Teilvordrucks T2M Feld 13 von den Zollbehörden des Landes oder Gebiets ausgefüllt, abgezeichnet und unterschrieben;

 werden im Feld „Bemerkungen“ des Originals des ursprünglichen Vordrucks T2M Anzahl und Art der Packstücke, Rohmasse, Bestimmung der Teilsendung sowie Nummer und Datum des Teilvordrucks angegeben;

 begleitet der Teilvordruck die Erzeugnisse und/oder Waren während der Beförderung.

15. Sobald sämtliche im ursprünglichen Vordruck T2M erfaßten Erzeugnisse und/oder Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden sind, wird Feld 13 dieses Vordrucks von den Zollbehörden des betreffenden Landes oder Gebiets ausgefüllt, abgezeichnet und unterschrieben. Dieser Vordruck wird an die Zollstelle geschickt, die das Heft T2M ausgestellt hat. Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnung, Art und Rohmasse der Erzeugnisse sowie die jeweilige Bestimmung der Teilsendungen dieser Erzeugnisse im Feld „Bemerkungen“ des Vordrucks anzugeben.

V.   Erledigung der Vordrucke T2M

16. Sowohl die ursprünglichen Vordrucke T2M als auch ihre Teilvordrucke sind der Zollstelle vorzulegen, über die die Erzeugnisse und Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Erfolgt diese Verbringung jedoch im Rahmen eines Versandverfahrens, das außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat, so ist dieser Vordruck der Bestimmungszollstelle des Verfahrens vorzulegen.

▼M19




ANHANG 44a

MERKBLATT ZUR LADELISTE

TITEL I

Allgemeines

▼M32

1.   Begriffsbestimmung

1.1. Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.

1.2. Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 verwendet werden.

▼M19

2.   Gestaltung der Ladelisten

2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.

2.2. Die Ladelisten müssen enthalten:

a) die Überschrift „Ladeliste“,

b) ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist,

c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

 laufende Nr.,

 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung,

 Versendungsland/Ausfuhrland,

 Rohmasse (kg),

 Raum für amtliche Eintragungen,

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen“ muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Flächen frei verfügen.

2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerflächen sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

TITEL II

Anmerkungen zu den einzelnen Flächen

1.   Umrahmtes Feld

1.1.   Oberer Teil

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Hauptverpflichtete in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ oder „T2F“ ein.

Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Beteiligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T2L“ oder „T2LF“ ein.

1.2.   Unterer Teil

In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.

2.   Spalten

2.1.   Laufende Nummer

Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.

2.2.   Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

Die erforderlichen Angaben sind gemäß den Anhängen 37 und 38 zu machen.

▼M21

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“, 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ sowie gegebenenfalls 33 „Warennummer“ und 38 „Eigenmasse (kg)“ eingetragen werden.

▼M19

2.3.   Versendungs-/Ausfuhrland

Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.

Diese Spalte braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt wird.

2.4.   Rohmasse (kg)

Einzutragen sind die Angaben aus Feld Nr. 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang 37).

TITEL III

Verwendung der Ladeliste

1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden.

2.  ►M21  Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland“, 32 „Positions-Nr.“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Vordruck durchzustreichen; das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. ◄ Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken.

3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie der Vordruck, zu dem sie gehört.

4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der Vordruck, auf den sie sich bezieht. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Abgangsstelle beizusetzen.

Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangsstelle hinzugefügt werden.

5. Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld Nr. 4 „Ladelisten“ dieses Vordrucks zu vermerken.

6. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L oder T2LF beigefügt, so gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.




ANHANG 44b

MERKMALE DER IM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN VERWENDETEN VORDRUCKE

In diesem Anhang werden die im gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendeten anderen Vordrucke als das Einheitspapier beschrieben.

1.   Ladeliste

1.1. Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.

1.2. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

2.   Grenzübergangsschein

2.1. Für die Vordrucke des Grenzübergangsscheins ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Das zu verwendende Papier ist weiß.

2.2. Die Vordrucke haben das Format 210 x 148 mm.

3.   Eingangsbescheinigung

▼M32

3.1. Das Papier für die Vordrucke muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Das zu verwendende Papier ist weiß.

▼M19

3.2. Die Vordrucke haben das Format 148 × 105 mm.

4.   Einzelsicherheitstitel

4.1. Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiß.

4.2. Die Vordrucke haben das Format 148 × 105 mm.

▼M32

4.3. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und eine Identifikationsnummer tragen.

▼M19

5.   Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

5.1. Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, nachstehend „Bescheinigung“ genannt, ist holzfreies weißes Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist

 bei der Bürgschaftsbescheinigung grün,

 bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.

5.2. Die Vordrucke haben das Format 210 × 148 mm.

5.3. Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Mitgliedstaaten. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.

6.   Gemeinsame Bestimmungen

6.1. Der Vordruck ist mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Die Ladeliste, der Grenzübergangsschein und die Eingangsbescheinigung können auch leserlich handschriftlich, mit Tinte und in Druckschrift, ausgefüllt werden.

6.2. Der Vordruck ist in einer von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats zugelassenen Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.

6.3. Soweit erforderlich, können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen.

6.4. Bei der Bürgschaftsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den Zollbehörden des Mitgliedstaats bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.

6.5. Der Vordruck darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehen werden.

▼M32




ANHANG 44c

WAREN MIT ERHÖHTEM BETRUGSRISIKO

(gemäß Artikel 340a)



1

2

3

4

5

HS-Code

Warenbezeichnung

Mindestmengen

Code der empfindlichen Waren (1)

Mindestsatz der Einzelsicherheit

0207 12

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren

3 000 kg

 

0207 14

 
 
 
 

▼M40

1701 12

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

7 000 kg

 

1701 13

1701 14

1701 91

1701 99

 

▼M32

2208 20

Branntwein, Liköre und andere Spirituosen

5 hl

 

2 500 EUR/hl reiner Alkohol

2208 30

 
 
 
 

2208 40

 
 
 
 

2208 50

 
 
 
 

2208 60

 
 
 
 

2208 70

 
 
 
 

ex 2208 90

 
 

1

 

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend

35 000 Stück

 

120 EUR/1 000 Stück

▼M40

2403 11

Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen

35 kg

 

2403 19

 

(1)   Werden die Versandangaben elektronisch übermittelt, wird der Code der empfindlichen Ware in Spalte 4 zusätzlich zu dem in Spalte 1 angegebenen HS-Code verwendet, sofern mit letzterem die Waren der Spalte 2 nicht eindeutig beschrieben werden können.

▼B




ANHANG 45

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▼M16




ANHANG 45a

VERSANDBEGLEITDOKUMENT

▼M22

Kapitel I

Muster des Versandbegleitdokuments

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▼M32 —————

▼M32

Kapitel II

Erläuterungen und besondere Angaben (Daten) zum Versandbegleitdokument

Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.

Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Hauptverpflichteten geändert oder von der Abgangsstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1. MRN (movement reference number): Versand-Bezugsnummer

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:



Feld

Inhalt

Feldart

Beispiele

1

Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)

Numerisch 2

97

2

Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha2-Ländercode)

Alphabetisch 2

IT

3

Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“, aufgedruckt.

2. Feld 3:

 erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars

 zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschließlich Liste der Positionen)

 wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

3. Feld rechts neben Feld 8:

Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls das Notfallverfahren eingeleitet wird.

4. Feld C:

 Bezeichnung der Abgangsstelle

 Kennnummer der Abgangsstelle

 Datum der Annahme der Versandanmeldung

 gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

5. Feld D:

 Kontrollergebnis

 die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „- -“ für den Vermerk „Befreiung — 99201“

 gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute“.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6. Förmlichkeiten während der Beförderung

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Versandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungsstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:

 Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55.

Feld 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

 Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 56.

Feld 56: Andere Ereignisse bei der Beförderung

Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.

Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.

▼M16




ANHANG 45b

LISTE DER POSITIONEN

Kapitel I

Muster der Liste der Positionen

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▼M32

Kapitel II

Erläuterungen zur Liste der Positionen und den erforderlichen Angaben (Daten)

Wird mehr als eine Warenposition befördert, so ist Blatt A der Liste der Positionen stets von dem Computersystem auszudrucken und dem Exemplar des Versandbegleitdokuments beizufügen.

Die Felder der Liste der Positionen sind vertikal erweiterbar.

Die Angaben sind wie folgt auszudrucken:

1. Im Identifikationsfeld (oben links):

a) Liste der Positionen

b) laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschließlich Versandbegleitdokument).

2. AbgSt — Bezeichnung der Abgangsstelle

3. Datum — Datum der Annahme der Versandanmeldung

4. MRN (movement reference number) — Versand-Bezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45a

5. Die Angaben in den verschiedenen Feldern auf der Waren-Ebene sind wie folgt auszudrucken:

a) Positionsnummer — laufende Nummer der jeweiligen Ware,

b) Verfahren — dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben,

c) bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben.

▼M34 —————

▼M34




ANHANG 45e

(gemäß Artikel 358 Absatz 2)

VERSANDBEGLEITDOKUMENT/SICHERHEIT („VBD-S“)

KAPITEL I

Muster des Versandbegleitdokuments/Sicherheit

VERSANDBEGLEITDOKUMENT-SICHERHEITEUROPÄISHE GEMEINSCHAFTANMELDUNGSART (1)MRNBes. Umst. (S32)Versender/Ausführer (2)Nr.Vordrucke (3)001Anm. Sich. (S00)Positionen (5)Packst. insgesamt (6)Rohmasse (kg) (35)Empfänger (8)Nr.Bezugsnummer (7)Rückschein senden an:Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunft sort im Zoligebeit (S12)Vers./Ausf. L. Code (15)Bestimm.L.Code (17)Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29)Andere Ereignisse während der BeförderungSachverhalt und getroffene Maßnahmen (56)SICHTERMERK DER ZUSTANDIGEN BEHORDEN (G)Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (18)Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21)Verkehrszweig an der Grenze (25)Warenort (30)Ladeort (S17)Entladeort (S18)Codes für die zu durchfahrenden Länder (S13)Nummer der Beförderung (S10)Empfänger (Sicherheit) (S06)Nr.Versender (Sicherheit) (S04)Nr.Beförderer (S07)Nr.Nummer des Zollverschlusses (S28)Umladungen (55)Ort und Land:Kennz. und Staatsz. d. n. Bef.mittels:Ctr.(1) Kennz. d. neuen Containers:(1) Einzutragen ist 1 wenn JA oder 0 wenn NEIN.Ort und Land:Kennz. und Staatsz. d. n. Bef.mittels:Ctr.(1) Kennz. d. neuen Containers:(1) Einzutragen ist 1 wenn JA oder 0 wenn NEIN.SICHTVERMERK DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (F)Neue Verschlüsse: Anzahl:Zeichen:Unterschrift:Stempel:Bereits erfasste DatenNeue Verschlüsse: Anzahl:Zeichen:Unterschrift:Stempel:Bereits erfasste DatenHauptverpflichteter/TIR Inh. (50)Nr.ABGANGSSTELLE (C)Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) (51)Sicherheitnicht gültig für (52)CodeBestimmungsstelle (und Land) (53)PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSSTELLE (D)Ergebnis:Angebrachte Verschlüsse: Anzahl:Zeichen:Frist (letzter Tag):PRÜFUNG DURCH DIE BESTIMMUNGSSTELLE (I)Ankunftstag:Prüfung der Verschlüsse:Bemerkungen:Rückschein gesandtamnach Eintragung unterNr.Unterschrift:Stempel:

KAPITEL II

Erläuterungen zum Versandbegleitdokument/Sicherheit und den erforderlichen Angaben

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 340b Absatz 7 angewandt wird.

Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.

Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Hauptverpflichteten geändert und/oder von der Abgangsstelle überprüft.

Das Versandbegleitdokument/Sicherheit kann auf grünem Papier gedruckt werden.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A, 37 und 38 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.   MRN (Versandbezugsnummer)

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen drucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:



Feld

Inhalt

Feldart

Beispiele

1

Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)

Numerisch 2

06

2

Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha2-Ländercode)

Alphabetisch 2

RO

3

Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“, aufgedruckt.

2.   FELD ANM. SICH. (S00)

Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

3.   FELD VORDRUCKE (3)

Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,

Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen).

4.   FELD BEZUGSNUMMER (7)

LRN und/oder UCR angeben

LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a.

UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7.

5.   RECHTS NEBEN FELD „EMPFÄNGER“ (8)

Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu übersenden ist.

6.   FELD BES. UMST. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände eintragen.

7.   FELD ABGANGSSTELLE (C)

 Kennnummer der Abgangsstelle

 Datum der Annahme der Versandanmeldung

 gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

8.   FELD KONTROLLE DURCH ABGANGSTELLE (D)

 Kontrollergebnisse

 die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „—“ für den Vermerk „Befreiung — 99201“,

 gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute“.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

9.   FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte füllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinschaftliche Versandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleitdokumente-Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge:

10.   UMLADUNGEN: FELD 55

Feld Umladungen (55)

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

11.   ANDERE EREIGNISSE: FELD 56

Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (56)

Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.

Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.




ANHANG 45f

(gemäß Artikel 358 Absatz 3)

LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND/SICHERHEIT („LdWPVS“)

KAPITEL I

Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit

LISTE DER WARENPOSITIONEN - VERSAND/SICHERHEITVordrucke (3)MRNPos. Nr. (32)Anzahl und Art der Packstücke; Zeichen und Nummern der Packstücke (31/1)Versender/Ausführer (2)Versender (Sicherheit) (S04)Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (44/1)Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (18)Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21)Entladeort (S18)UNDG (44/4)Empfindliche Menge (31/5)Empf. Waren - Codes (31/4)Bef.Kos.Zahlw. (S29)Warenbezeichnung (31/2)Empfänger (8)Empfänger (Sicherheit) (S06)Summarische Anmeldung/Vorpapier (40)Besondere Vermerke (44/2)Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Ref. Nr.) (7)Container Nr. (31/3)Warennummer (33)Anmeldungsart (1)Vers./AusfL.Code(15)Bestimm.L.Code(17)Nummer des Zollverschlusses (S28)Rohmasse (kg) (35)Eigenmasse (kg) (38)

KAPITEL II

Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 340b Absatz 7 angewandt wird.

Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45e. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Positionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

2. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Positionen sind wie folgt aufzudrucken:

(a) Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

(b) Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29) — Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen;

(c) UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer;

(d) Feld Vordrucke (3):

 Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,

 Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Versandbegleitdokument/Sicherheit, Liste der Warenpositionen).




ANHANG 45g

(gemäß Artikel 796a)

AUSFUHRBEGLEITDOKUMENT („ABD“)

KAPITEL I

Muster des Ausfuhrbegleitdokuments

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTAUSFUHRBEGLEITDOKUMENTVersender/Ausführer (2)Nr.ANMELDUNGSART (1)Bes. Umst. (S32)MRNVordrucke (3)001Anm. Sich. (S00)Positionen (5)Packst. insgesamt (6)Ausstellungsdatum:Zollstelle:Empfänger (8)Nr.Bezugsnummer (7)Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29)Vers./Ausf. L. Code (15)aBestimm.L.Code (17)aCodes für die zu durchfahrenden Länder (S13)Anmelder/Vertreter (14)Nr.Vertreter der Person, die surnm.Anm.abgibt (14b)Nr.Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (18)Rohmasse (kg) (35)Verkehrszweig an der Grenze (25)Warenort (30)Ausgangszollstelle (29)Nummer des Zollverschlusses (S28)Packstücke und Warenbezeichnung (31)Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und ArtPos. Nr. (32)Anzahl und Art der Packstücke; Zeichen und Nummern der Packstücke (31/1)Versender/Ausführer (2)Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (18)Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Ref. Nr.) (7)Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (44/1)Besondere Vermerke (44/2)UNDG (44/4)Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29)Warenbezeichnung (31/2)Empfänger (8)Warennummer (33)Summarische Anmeldung/Vorpapier (40)Besondere Vermerke (44/2)Container Nr. (31/3)Verfahren (37)Ausfuhrland (15a)Bestimmungsl.(17a)Anmeldungsart (1)tatistischer Wert (46)Nummer des Zollverschlusses (S28)ohmasse (kg) (35)Eigenmasse (kg) (38)E PRÜFUNG DURCH DIE VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLEErgebnis:Angebrachte Verschlüsse: Anzahl:Zeichen:Frist (letzter Tag):PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE (K)Ankunftsdatum:Prüfung der Verschlüsse:Bemerkungen:

KAPITEL II

Erläuterungen zum Ausfuhrbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 787 Absatz 2 angewandt wird.

Die Daten im Ausfuhrbegleitdokument gelten für die gesamte Anmeldung und für eine Warenposition.

Die Angaben im Ausfuhrbegleitdokument stützen sich auf Daten der Ausfuhranmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1. FELD MRN (VERSANDBEZUGSNUMMER)

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:



Feld

Inhalt

Feldart

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)

Numerisch 2

06

2

Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anhang 38)

Alphabetisch 2

RO

3

Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufdeckt.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt.

2. FELD ANM. SICH. (S00)

Anzugeben ist Code S, wenn das Ausfuhrbegleitdokument auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

3. FELD ZOLLSTELLE

Kennnummer der Ausfuhrzollstelle

4. FELD BEZUGSNUMMER (7)

LRN und/oder LCR angeben

LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a.

UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7

5. FELD BES. UMST. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben.

6. IN DEN EINZELNEN FELDERN SIND DIE ANGABEN ZU DEN JEWEILIGEN POSITIONEN WIE FOLGT AUFZUDRUCKEN:

(a) Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

(b) Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.




ANHANG 45h

(gemäß Artikel 796a)

LISTE DER WARENPOSITIONEN — AUSFUHR („LdWPA“)

KAPITEL I

Muster der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTLISTE DER WARENPOSITIONEN - AUSFUHRVordrucke (3)MRNPos. Nr. (32)Anzahl und Art der Packstücke; Zeichen und Nummern der Packstücke (31/1)Versender/Ausführer (2)Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (18)Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Ref. Nr.) (7)Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (44/1)Besondere Vermerke (44/2)UNDG (44/4)Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29)Warenbezeichnung (31/2)Empfänger (8)Warennummer (33)Summarische Anmeldung/Vorpapier (40)Container Nr. (31/3)Verfahren (37)Ausfuhrland (15a)Bestimmungsl.(17a)Anmeldungsart (1)Statistischer Wert (46)Nummer des Zollverschlusses (S28)Rohmasse (kg) (35)Eigenmasse (kg) (38)

KAPITEL II

Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Ausfuhr und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Liste der Warenpositionen — Ausfuhr enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr sind vertikal erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45g. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.

2. In den einzelnen Feldern sind die Angaben zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:

a) Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

b) Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer.




ANHANG 45i

(gemäß Artikel 183 Absatz 2, Artikel 787 Absatz 2 Buchstabe a und 842b Absatz 3)

SICHERHEITSDOKUMENT („SD“)

KAPITEL I

Muster des Sicherheitsdokuments

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTSICHERHEITSDOKUMENTBeförderer (S07)Nr.ANMELDUNGSART (1)Bes. Umst. (S32)MRNVordrucke (3)001Positionen (5)Ausstellungsdatum:Zollstelle:Bezugsnummer (7)Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21)Codes für die zu durchfahrenden Länder (S13)Verkehrszweig (25)Nummer der Beförderung (S10)Dat./Uhrz. Ank. erst. Ort. Zollgeb. (S12)Ausgangszollstelle (29)Warenort (30)Code erst.Ankunftsort(S11)Versandzeichen (S22)Folgende Eingangsstellen (S11/2)Empfanger (Sicherheit) (S06)Nr.Meldeanschrift (S08)Nr.Versender (Sicherheit) (S04)Nr.Ladeort (S17)Entladeort (S18)Kenn/Bef.nr.d. Sending (Unique cons./transp. ref. nr.) (S02-03)Container Nr. (31/3)Nummer des Zollverschlusses (S28)Rohmasse (kg) (35)Bef.kos.Code Zahlungsw. (S29)Empfänger (Sicherheit) (S06)Nr.Meldeanschrift (S08)Nr.Versender (Sicherheit) (S04)Nr.Ladeort (S17)Entladeort (S18)Kenn/Bef.nr. d. Sending (Unique cons./transp. ref. nr.) (S02-03)Container Nr. (31/3)Nummer des Zollverschlusses (S28)Rohmasse (kg) (35)Bef.kos.Code Zahlungsw. (S29)Anz./Art der Packst./Zeichen und Nrn. der Packst. (31/1)Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21)Besondere Vermerke (44/2)Warenbezeichnung (31/2)Warennummer (33)UNDG (S27)Pos. Nr. (32)001Person, die sumA. abg. (S05)Nr.Vertreter der Person, die sumA abg. (S05a)Nr.Ort und Datum:Unterschrift und Name:

KAPITEL II

Erläuterungen zum Sicherheitsdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und die Angaben zu einer Warenposition.

Die Angaben im Sicherheitsdokument stützten sich auf Daten der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls von der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, geändert und/oder von der Eingangs- bzw. Ausgangsstelle überprüft.

Das Sicherheitsdokument wird von der Person ausgefüllt, die die summarische Anmeldung abgibt.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45e oder ad-hoc-Verweise der Zollstelle. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.

2. Zollstelle

Bezugsnummer der Eingangs-/Ausgangsstelle;

3. Feld Art der Anmeldung (1)

Codes „IM“ oder „EX“, je nachdem, ob das Papier Daten der summarischen Eingangsmeldung oder der summarischen Ausgangsmeldung enthält;

4. Feld Bezugsnummer (7):

LRN - LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a eintragen.

5. Feld Code erster Ankunftsort (S11):

Code des ersten Ankunftsorts;

6. Feld Dat./Uhrz. Ank. erst. Ort Zollgeb. (S12):

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet eintragen;

7. Feld Bef.Kos.Code Zahlungsw. (S29):

Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen;

8. Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer;

9. Feld Bes.Umst. (S32):

Kennnummer für besondere Umstände angeben;

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Sicherheitsdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.




ANHANG 45j

(gemäß Artikel 183 Absatz 2, Artikel 787 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 842b Absatz 3)

LISTE DER WARENPOSITIONEN — SICHERHEIT („LdWPS“)

KAPITEL I

Muster der Liste der Warenpositionen — Sicherheit

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTLISTE DER WARENPOSITIONEN - SICHERHEITANMELDUNGSART (1)Bes. Umst. (S32)MRNVordrucke (3)BISAusstellungsdatum:Zollstelle:Empfänger (Sicherheit) (S06)Nr.Meldeanschrift (S08)Nr.Versender (Sicherheit) (S04)Nr.Ladeort (S17)Entladeort (S18)Kenn/Bef.nr. d. Sendung (Unique cons./transp. ref. nr.) (S02-03)Container Nr. (31/3)Nummer des Zollverschlusses (S28)Rohmasse (kg) (35)Bef.Kos.Code Zahlungsw. (S29)Anz./Art der Packst./Zeichen und Nrn. der Packst. (31/1)Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21)Besondere Vermerke (44/2)Warenbezeichnung (31/2)Warennummer (33)UNDG (S27)Pos. Nr. (32)Empfänger (Sicherheit) (S06)Nr.Meldeanschrift (S08)Nr.Versender (Sicherheit) (S04)Nr.Ladeort (S17)Entladeort (S18)Kenn/Bef.nr. d. Sendung (Unique cons./transp. ref. nr.) (S02-03)Container Nr. (31/3)Nummer des Zollverschlusses (S28)Rohmasse (kg) (35)Bef.Kos.Code Zahlungsw. (S29)Anz./Art der Packst./Zeichen und Nrn. der Packst. (31/1)Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21)Besondere Vermerke (44/2)Warenbezeichnung (31/2)Warennummer (33)UNDG (S27)POS. Nr. (32)

KAPITEL II

Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Sicherheit und den erforderlichen Angaben

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

Feld Bef.Kos. Zahlw. (S29) — Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise;

Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer.




ANHANG 45k

(gemäß Artikel 787)

EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT („EPAS“)

KAPITEL I

Muster des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT - EPAS1EXEMPLAR FÜR DAS VERSENDUNGS-/AUSFUHRLAND12 Versender/AusführerNr.1 ANMELDUNGBes. Umst. (S32)A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE3 Vordrucke4 Ladelisten5 Positionen6 Packst. insgesamt7 Bezugsnummern8 EmpfängerNr.Nummer des Zollverschlusses (S28)14 Anmelder/VertreterNr.Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29)15 Vers./Ausf. L. Codeab17 Bestimm.L.CodeaCodes für die zu durchfahrenden Länder (S13)18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang19 Ctr.20 Lieferbedingungen21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr.23 Umrechnungskurs24 Art des Geschäfts25 Verkehrszweig an der Grenze26 Inländischer Verkehrszweig29 Ausgangszollstelle30 Warenort31 Packstücke und WarenbezeichnungZeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art32 Positions Nr.33 Warennummer34 Urspr.land Codeab35 Rohmasse (kg)37 VERFAHREN38 Eigenmasse (kg)40 Summarische Anmeldung/Vorpapier41 Besondere MaßeinheitNummer des Zollverschlusses (S28)44 Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und GenehmigungenCode B. V.46 Statistischer Wert47 AbgabenberechnungArtBemessungsgrundlageSatzBetragZASumme:48 Zahlungsaufschub49 Bezeichnung des LagersB ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE50 HauptverpflichteterNr.Unterschrift:vertreten durchOrt und Datum:PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE (K)Ankunftsdatum:Prüfung der Verschlüsse:Bemerkungen:StempelE PRÜFUNG DURCH DIE VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLEErgebnis:Angebrachte Verschlüsse: Anzahl:Zeichen:Frist (letzter Tag):Unterschrift:Stempel54 Ort und Datum:Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters:

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT - EPAS2EXEMPLAR FÜR DIE STATISTIK VERSENDUNGS-/AUSFUHRLAND22 Versender/AusführerNr.1 ANMELDUNGBes. Umst. (S32)A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE3 Vordrucke4 Ladelisten5 Positionen6 Packst. insgesamt7 Bezugsnummern8 EmpfängerNr.Nummer des Zollverschlusses (S28)14 Anmelder/VertreterNr.Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29)15 Vers./Ausf.L.Codeab17 Bestimm.L.CodeaCodes für die zu durchfahrenden Länder (S13)18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang19 Ctr.20 Lieferbedingungen21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr.23 Umrechnungskurs24 Art des Geschäfts25 Verkehrszweig an der Grenze26 Inländischer Verkehrszweig29 Ausgangszollstelle30 Warenort31 Packstücke und WarenbezeichnungZeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art32 Positions Nr.33 Warennummer34 Urspr.land Codeab35 Rohmasse (kg)37 VERFAHREN38 Eigenmasse (kg)40 Summarische Anmeldung/Vorpapier41 Besondere MaßeinheitNummer des Zollverschlusses (S28)44 Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und GenehmigungenCode B. V.46 Statistischer Wert47 AbgabenberechnungArtBemessungsgrundlageSatzBetragZASumme:48 Zahlungsaufschub49 Bezeichnung des LagersB ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE50 HauptverpflichteterNr.Unterschrift:vertreten durchOrt und Datum:PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE (K)Ankunftsdatum:Prüfung der Verschlüsse:Bemerkungen:StempelE PRÜFUNG DURCH DIE VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLEErgebnis:Angebrachte Verschlüsse: Anzahl:Zeichen:Frist (letzter Tag):Unterschrift:Stempel54 Ort und Datum:Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters:

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT - EPAS3EXEMPLAR FÜR DEN VERSENDER/AUSFÜHRER32 Versender/AusführerNr.1 ANMELDUNGBes. Umst. (S32)A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE3 Vordrucke4 Ladelisten5 Positionen6 Packst. insgesamt7 Bezugsnummern8 EmpfängerNr.Nummer des Zollverschlusses (S28)14 Anmelder/VertreterNr.Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29)15 Vers./Ausf.L.Codeab17 Bestimm.L.CodeaCodes für die zu durchfahrenden Länder (S13)18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang19 Ctr.20 Lieferbedingungen21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr.23 Umrechnungskurs24 Art des Geschäfts25 Verkehrszweig an der Grenze26 Inländischer Verkehrszweig29 Ausgangszollstelle30 Warenort31 Packstücke und WarenbezeichnungZeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art32 Positions Nr.33 Warennummer34 Urspr.land Codeab35 Rohmasse (kg)37 VERFAHREN38 Eigenmasse (kg)40 Summarische Anmeldung/Vorpapier41 Besondere MaßeinheitNummer des Zollverschlusses (S28)44 Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und GenehmigungenCode B. V.46 Statistischer Wert47 AbgabenberechnungArtBemessungsgrundlageSatzBetragZASumme:48 Zahlungsaufschub49 Bezeichnung des LagersB ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE50 HauptverpflichteterNr.Unterschrift:vertreten durchOrt und Datum:PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE (K)Ankunftsdatum:Prüfung der Verschlüsse:Bemerkungen:StempelE PRÜFUNG DURCH DIE VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLEErgebnis:Angebrachte Verschlüsse: Anzahl:Zeichen:Frist (letzter Tag):Unterschrift:Stempel54 Ort und Datum:Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters:

KAPITEL II

Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 787 Absatz 2 angewandt wird.

Der Vordruck enthält alle für die Ausfuhr- und Ausgangsdaten erforderlichen Angaben, sofern Ausfuhr- und Sicherheitsdaten zusammen vorgelegt werden. Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition. Er ist im Kontext des BKP zu verwenden.

Das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit wird in drei Exemplaren ausgefertigt:

Exemplar Nr. 1 wird von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfüllt werden;

Exemplar Nr. 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet;

Exemplar Nr. 3 wird von der Zollstelle abgestempelt und dem Ausführer zurückgegeben.

Die Daten des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.

Die Angaben im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit stützen sich auf Daten der Ausfuhr- und Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1. Feld Versandbezugsnummer MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:



Feld

Inhalt

Feldart

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)

Numerisch 2

06

2

Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anhang 38)

Alphabetisch 2

RO

3

Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land

Alphanumerisch 13

9876AB8890123

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufdeckt.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“, aufgedruckt.

2. Feld 7 Bezugsnummern

LRN und/oder UCR angeben.

LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a.

UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7.

3. Feld Bes. Umst. (S32):

Kennnummer für besondere Umstände eintragen.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.




ANHANG 45l

(gemäß Artikel 787)

EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT — LISTE DER WARENPOSITIONEN („EPASLdWP“)

KAPITEL I

Muster Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEPAS - LISTE DER WARENPOSITIONEN - AUSFUHRVordrucke (3)A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLEPos. Nr. (32)Anzahl und Art der Packstücke; Zeichen und Nummern der Packstücke (31/1)Versender/Ausführer (2)Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (18)Bezugsnummer (7)Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (44/1)Besondere Vermerke (44/2)UNDG (44/4)Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (S29)Besondere Maßeinheit (41)Warenbezeichnung (31/2)Empfänger (8)Verfahren (37)Summarische Anmeldung/Vorpapier (40)Container Nr. (31/3)Nummer des Zollverschlusses (S28)Warennummer (33)Urspr.land Code (34)Vers./AusfL.Code(15)Bestimm.L.Code(17)Rohmasse (kg) (35)Anmeldung (1)Statistischer Wert (46)Eigenmasse (kg) (38)

KAPITEL II

Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen und den erforderlichen Angaben

Die Liste der Warenpositionen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45k. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Positionen aufzudrucken.

2. In den einzelnen Feldern sind die Angaben zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:

 Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

 Feld vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen(44/1): Dieses Feld enthält gegebenenfalls auch die Nummer des Beförderungspapiers;

 Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer.

▼M19




ANHANG 46

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▼M19




ANHANG 46a

ANFORDERUNGEN AN VERSCHLÜSSE

Die in Artikel 357 genannten Verschlüsse müssen zumindest die folgenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:

a) Grundlegende Eigenschaften

Die Verschlüsse müssen

1. einem normalen Gebrauch standhalten,

2. leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein,

3. so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jede Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt,

4. für einen einmaligen Gebrauch hergestellt sein, oder bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;

5. mit Kennzeichen versehen sein.

b) Technische Merkmale:

1. Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen; die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind.

2. Die Verschlusskennzeichen müssen fälschungssicher sein.

3. Das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.




ANHANG 46b

KRITERIEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 380 UND 381



Kriterien

Anmerkungen

1. Ausreichende Erfahrung

►M32  

Eine ausreichende Erfahrung wird durch die ordnungsgemäße und regelmäßige Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch den Beteiligten als Hauptverpflichteten während der nachstehenden, dem Antrag vorausgehenden Zeiträume nachgewiesen:

— sechs Monate für die Anwendung von Artikel 380 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 381 Absatz 1,

— ein Jahr für die Anwendung von Artikel 380 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 381 Absatz 2 Buchstabe a,

— zwei Jahre für die Anwendung von Artikel 380 Absatz 3 und Artikel 381 Absatz 2 Buchstabe b.

 ◄

2. Enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden

►M32  

Die Zusammenarbeit zwischen dem Hauptverpflichteten und den Zollbehörden gilt als eng, wenn der Hauptverpflichtete zur Verwaltung seiner Versandvorgänge besondere Maßnahmen trifft, die diesen Behörden bessere Möglichkeiten zur Kontrolle und zum Schutz der auf dem Spiel stehenden Interessen bieten.

Diese Maßnahmen, die von den Zollbehörden anerkannt werden müssen, bestehen insbesondere aus

— besonderen Methoden für die Erstellung der Versandanmeldung; oder

— dem Inhalt der Versandanmeldung, wenn der Hauptverpflichtete hierin zusätzliche Angaben in Fällen macht, in denen sie nicht obligatorisch sind; oder

— besonderen Methoden bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung der Waren in das Versandverfahren (der Hauptverpflichtete legt seine Versandanmeldungen bei nur einer Zollstelle vor).

 ◄

3. Kontrolle über die Beförderungen

Der Hauptverpflichtete beweist insbesondere, dass er die Beförderungen unter Kontrolle hat,

a)  indem er die Beförderungen selbst durchführt und dabei einen hohen Sicherheitsstandard einhält; oder

b)  indem er die Dienste von Warenführern, die einen hohen Sicherheitsstandard einhalten, im Rahmen von Langzeitverträgen in Anspruch nimmt oder

c)  indem er einen Vermittler einschaltet, der vertraglich an einen Warenführer gebunden ist, der einen hohen Sicherheitsstandard einhält.

4. Ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Hauptverpflichteten, seinen Verpflichtungen nachkommen zu können

Der Hauptverpflichtete macht den Zollbehörden glaubhaft, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, indem er ihnen Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass er über ausreichende Mittel zur Begleichung der Zollschuld verfügt, die für die betreffenden Waren entstehen kann.

▼M19




ANHANG 47

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▼M19




ANHANG 47a

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ARTIKEL 94 ABSÄTZE 6 UND 7 DES ZOLLKODEX

Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft

▼M32

1.   Fälle, in denen die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft vorübergehend untersagt werden kann

1.1.   Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag

Unter „besonderen Umständen“ im Sinne des Artikels 94 Absatz 6 des Zollkodex ist eine Situation zu verstehen, in welcher der gemäß Artikel 94 Absatz 4 reduzierte Betrag der Gesamtbürgschaft nachweislich in einer Vielzahl von — mehrere Hauptverpflichtete betreffenden — Fällen, selbst bei Anwendung des Artikels 384 und des Artikels 9 des Zollkodex, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Begleichung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung von Waren des Anhangs 44c aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren entstanden sind, und dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren des Versandverfahrens in Frage gestellt wird.

1.2.   Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft

Unter dem Begriff „umfangreiche Betrügereien“ im Sinne des Artikels 94 Absatz 7 des Zollkodex ist eine Situation zu verstehen, in der die in Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b genannte Gesamtbürgschaft nachweislich, selbst bei Anwendung des Artikels 384, des Artikels 9 sowie gegebenenfalls des Artikels 94 Absatz 6 des Zollkodex, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Begleichung der Schulden sicherzustellen, die durch Entziehung von Waren des Anhangs 44c aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren entstanden sind; hierbei sind das Ausmaß der Entziehungshandlungen und die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen diese erfolgten, insbesondere, wenn sie sich aus Aktivitäten der internationalen organisierten Kriminalität ergeben.

▼M19

2.   Geltungsdauer der Entscheidung

2.1. Die Geltungsdauer einer Entscheidung über die vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft wird auf zwölf Monate beschränkt, es sei denn die Kommission erlässt nach dem Ausschussverfahren eine Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung oder ihre Aufhebung.

▼M32 —————

▼M19

3.   Maßnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Untersagung der Gesamtbürgschaft

Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für Waren des Anhangs 44c vorübergehend untersagt, so kann der Inhaber einer Gesamtbürgschaft für diese Waren auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Vorschriften gelten:

 Für die Einzelsicherheit ist eine besondere Bürgschaftsurkunde zu verwenden, in der auf diesen Anhang hinzuweisen ist und die nur für die in der Entscheidung genannten Waren gilt;

▼M32 —————

▼M19

 sie kann für mehrere Versandverfahren gleichzeitig oder nacheinander verwendet werden, sofern der für die noch nicht erledigten Verfahren auf dem Spiel stehende Gesamtbetrag den Betrag der Einzelsicherheit nicht übersteigt;

 sobald ein gemeinschaftliches Versandverfahren, für das die Einzelsicherheit geleistet wurde, erledigt ist, wird der entsprechende Betrag freigegeben und kann im Rahmen des Betrags der Sicherheit für ein anderes Versandverfahren erneut verwendet werden.

4.   Ausnahmen von der Entscheidung zur vorübergehenden Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft

4.1. Einem Hauptverpflichteten kann für die Überführung in das gemeinschaftliche Versandverfahren von Waren, die durch eine Entscheidung zur Untersagung betroffen sind, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft bewilligt werden, sofern er nachweist, dass für die von ihm in den zwei Jahren vor dieser Entscheidung durchgeführten gemeinschaftlichen Versandverfahren mit diesen Waren keine Zollschuld entstanden ist, oder wenn eine Zollschuld entstanden ist, dass diese von dem Schuldner oder dem Bürgen fristgerecht erfüllt wurde.

Um die vorübergehend untersagte Gesamtbürgschaft in Anspruch nehmen zu können, muss der Hauptverpflichtete außerdem die in Artikel 381 Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Bedingungen erfüllen.

4.2. Für den Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen nach Punkt 4.1 und deren Erteilung gelten die Artikel 374 bis 378 sinngemäß.

▼M32

4.3. Wird die Ausnahme von den Zollbehörden bewilligt, so bringen sie in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung den nachstehenden Vermerk an:

 UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209.

▼M43




ANHANG 48

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

GESAMTBÜRGSCHAFT

I.    Bürgschaftserklärung

1. Der (die) Unterzeichnete ( 166 ) …

mit Wohnsitz (Sitz) in ( 167 ) …

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung …

bis zum Höchstbetrag von

der 100/50/30 % ( 168 ) des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union

(bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland)

sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino ( 169 )

für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete ( 170 ) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird.

2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der (die) Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil ( 171 ) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:



Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) … den …

(Unterschrift) ( 172 )

II.    Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Bürgschaftserklärung angenommen am

(Stempel und Unterschrift)




ANHANG 49

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

EINZELSICHERHEIT

I.    Bürgschaftserklärung

1. Der/Die Unterzeichnete ( 173 ) …

mit Wohnsitz (Sitz) in ( 174 ) …

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung …

bis zum Höchstbetrag von

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union

bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland)

sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino ( 175 ) für alle Beträge, die der

Hauptverpflichtete ( 176 ) …

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren von der Abgangsstelle …

zu der Bestimmungsstelle …

… übergeführt werden, sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird.

Warenbezeichnung:

2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil ( 177 ) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:



Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) …, den …

(Unterschrift) ( 178 )

II.    Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Bürgschaftserklärung angenommen am … für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. … vom … ( 179 )

(Stempel und Unterschrift)




ANHANG 50

GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN

I.    Bürgschaftserklärung

1. Der/Die Unterzeichnete ( 180 ) …

mit Wohnsitz (Sitz) in ( 181 ) …

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung …

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union

(bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland)

sowie gegenüber der Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino ( 182 )

für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, wobei der/die Unterzeichnete hierfür durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat.

2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil ( 183 ) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:



Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) … den …

(Unterschrift) ( 184 )

II.    Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Bürgschaftserklärung angenommen am

(Stempel und Unterschrift)

▼M19




ANHANG 51

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►(6) C12  

►(6) A2  

►(6) A2  

►(6) A2  

►(6) M42  

►(6) M43  

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▼M19




ANHANG 51a

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►(5) A2  

►(5) A2  

►(5) A2  

►(5) M42  

►(5) M43  

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ANHANG 51b

MERKBLATT ZUR BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG UND ZUR BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG

1.   Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen

Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1 bis 8 der Bürgschaftsbescheinigung sowie in den Feldern 1 bis 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden.

1.1.   Währungscode

Die Mitgliedstaaten tragen in Feld Nr. 6 der Bürgschaftsbescheinigung und in Feld Nr. 5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-ALPHA-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein.

1.2.   Besondere Vermerke

▼M32

1.2.1. Darf die Gesamtbürgschaft für die Waren des Anhangs 44c nicht in Anspruch genommen werden, so ist in Feld 8 der Bescheinigung der nachstehende Vermerk einzutragen:

 Beschränkte Geltung — 99200

▼M19

1.2.2. Hat sich der Hauptverpflichtete verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangsstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Stelle in Feld Nr. 8 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld Nr. 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Blockschrift anzubringen.

1.3.   Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer

Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Stelle der Bürgschaftsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld Nr. 9 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld Nr. 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.

2.   Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen — Zur Unterzeichnung der Versandanmeldungen befugte Personen

2.1. Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Hauptverpflichtete in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung von Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Der Hauptverpflichtete kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will.

2.2. Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.

2.3. Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Hauptverpflichteten.

3.   Verwendung der Bescheinigung im Fall einer Ausnahme von der Untersagung der Gesamtbürgschaft

Die entsprechenden Modalitäten und Vermerke sind unter Nummer 4 des Anhangs 47a aufgeführt.

▼M19 —————

▼M5 —————

▼M19




ANHANG 54

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▼M19 —————

▼M13 —————

▼M19 —————

▼B




ANHANG 58

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▼M26




ANHANG 59

MUSTER FÜR DIE MITTEILUNG NACH ARTIKEL 459

Briefkopf der Zentralstelle, bei der der Anspruch geltend gemacht wird

Empfänger: Zentralstelle, in deren Gebiet sich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung befindet, oder jede andere ►C20  Zentralstelle ◄

BETRIFFT: CARNET ATA — GELTENDMACHUNG EINES ANSPRUCHS

Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Eingangsabgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul ( 185 ) am ( 186 ) … bei dem bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:

1. Carnet ATA Nr.:

2. Ausgestellt von der Handelskammer in:

Ort:

Land:

3. Auf den Namen von:

Inhaber:

Anschrift:

4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

5. Datum für die Wiederausfuhr ( 187 ):

6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts ( 188 ):

7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.

▼B




ANHANG 60

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VORSCHRIFTEN ZU DEN ANGABEN AUF DEM BERECHNUNGSVORDRUCK

I.   Allgemeine Bemerkungen

Auf dem Berechnungsvordruck wird der ausstellende Mitgliedstaat durch folgende Kennbuchstaben angegeben:



BE

= für Belgien,

DK

= für Dänemark,

DE

= für Deutschland,

EL

= für Griechenland,

ES

= für Spanien,

FR

= für Frankreich,

IE

= für Irland,

IT

= für Italien,

LU

= für Luxemburg,

NL

= für die Niederlande,

AT

= für Österreich

▼B

PT

= für Portugal,

FI

= für Finnland

SE

= für Schweden

▼B

UK

= für das Vereinigte Königreich.

▼A2

CZ

= für die Tschechische Republik

EE

= für Estland

CY

= für Zypern

LV

= für Lettland

LT

= für Litauen

HU

= für Ungarn

MT

= für Malta

PL

= für Polen

SI

= für Slowenien

SK

= für die Slowakei.

▼M30

BG

= für Bulgarien

RO

= für Rumänien.

▼B

Der Berechnungsvordruck muß die folgenden Angaben in den dafür bestimmten Feldern enthalten. Er ist von der in Artikel 458 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zentralstelle leserlich auszufüllen.

Felder 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 13 und 14: Zu vermerken sind die entsprechenden Angaben aus dem Versandabschnitt oder dem Einfuhrabschnitt; diese befinden sich unten auf dem Trennabschnitt, unten in dem dem Zoll vorbehaltenen Feld, in den Feldern A, Ga), Gb), Rückseite Spalte 6, Gc), Hb), Rückseite Spalte 1, Rückseite Spalte 2, Rückseite Spalte 3, Rückseite Spalte 4. Ist die Zentralstelle nicht im Besitz eines Trennabschnitts, so werden diese Angaben nach ihrem Kenntnisstand gemacht. Betreffen die Angaben mehr als eine Warenart, so werden sie auf dem Berechnungsvordruck „bis“ diesen Anweisungen entsprechend gemacht.

Feld 9: Anzugeben ist die Zollstelle, die die Felder Ha) bis e) des Versandabschnitts oder Feld H des Einfuhrabschnitts abgezeichnet hat. Ist dies nicht geschehen, so gibt die Zentralstelle die Eingangszollstelle an, soweit ihr diese bekannt ist.

Feld 10: Anzugeben ist die Zollstelle, die in Feld He) des Versandabschnitts vermerkt ist oder die Feld H des Einfuhrabschnitts abgezeichnet hat. Ist dies nicht geschehen, so gibt die Zentralstelle die Zollstelle der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung an, soweit ihr diese bekannt ist.

Feld 15: Anzugeben ist der Zollwert in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.

Feld 16: Anzugeben sind die Abgaben, für die ein Anspruch geltend gemacht wird. Im einzelnen auszuweisen sind die Abgaben unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes, der Mehrbetrag nach Artikel 6 des ATA-Übereinkommens ►M26  /Artikel 8 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul ◄ sowie der Gesamtbetrag in Zahlen und Buchstaben. Diese Beträge sind in der mit den Kennbuchstaben in der Spalte oben angegebenen Landeswährung des Mitgliedstaats zu entrichten, der den Vordruck ausgestellt hat:

BEF

=

belgische Franken,

DEM

=

Deutsche Mark,

ESP

=

spanische Peseten,

IEP

=

irische Pfund,

LUF

=

luxemburgische Franken,

PTE

=

portugiesische Escudos,

DKK

=

dänische Kronen,

GRD

=

griechische Drachmen,

FRF

=

französische Franken,

ITL

=

italienische Lire,

NLG

=

niederländische Gulden,

ATS

=

österreichische Schillinge,

FIM

=

Finnmark,

SEK

=

schwedische Kronen,

▼B

GBP

=

Pfund Sterling,

▼A2

CZK

=

tschechische Kronen,

EEK

=

estnische Kronen,

CYP

=

Zypern-Pfund,

LVL

=

lettische Lats,

LTL

=

litauische Litai,

HUF

=

ungarische Forint,

MTL

=

maltesische Lira,

PLN

=

polnische Zloty,

SIT

=

slowenische Tolar,

SKK

=

slowakische Kronen,.

▼M30

BGN

=

bulgarischer Lew,

RON

=

rumänischer Neuer Leu.

▼B

Feld 17: Anzugeben ist die Bezeichnung der Zentralstelle und das Datum der Ausstellung des Vordrucks; anzubringen ist der Dienststempelabdruck der Zentralstelle und die Unterschrift des befugten Beamten.

II.   Bemerkungen zu dem Vordruck „bis“

A. Der Vordruck „bis“ ist nur bei Berechnung für mehrere Waren zu verwenden. Er ist gleichzeitig mit dem Hauptvordruck vorzulegen. Die Gesamtsumme der Abgaben, die sich aus dem Hauptvordruck und dem Vordruck „bis“ ergibt, ist in die Spalte „Gesamtsumme“ einzutragen.

B. Die allgemeinen Bemerkungen von Punkt I gelten gleichermaßen für den Vordruck „bis“

▼M26




ANHANG 61

MUSTER EINER VERFAHRENSÜBERNAHMEERKLÄRUNG

Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt

Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen ►C20  Anspruch ◄ erhoben hat

BETRIFFT: CARNET ATA — VERFAHRENSÜBERNAHMEERKLÄRUNG

Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Eingangsabgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul ( 189 ) am … ( 190 ) bei dem bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:

1. Carnet ATA Nr.:

2. Ausgestellt von der Handelskammer in:

Ort:

Land:

3. Auf den Namen von:

Inhaber:

Anschrift:

4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

5. Datum für die Wiederausfuhr ( 191 ):

6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts ( 192 ):

7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Diese Erklärung entbindet Sie von der Pflicht, weiter in dieser Angelegenheit tätig zu werden.

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.

▼B




ANHANG 62

SONDERSTEMPEL

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1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Mitgliedstaats

2. Zollamt ( 193 )

3. Nummer des Versandscheins

4. Datum

5. Zugelassener Versender ( 194 )

6. Bewilligung




▼M18

ANHANG 63

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►(2) A2  

►(2) M30  

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▼B

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ANHANG 64

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►(1) M7  

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►(1) M7  




ANHANG 65

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►(1) M7  

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▼M18




ANHANG 66

MERKBLATT FÜR DIE VERWENDUNG DER VORDRUCKE, DIE FÜR DAS KONTROLLEXEMPLAR T5 ZU VERWENDEN SIND

A.   Allgemeine Bemerkungen

1. Als „Kontrollexemplar T5“ wird ein Dokument bezeichnet, das auf einem Vordruck T5 ausgestellt wird, der gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T5 bis oder eine oder mehrere Ladelisten T5 ergänzt wird.

2. Das Kontrollexemplar T5 dient als Nachweis dafür, daß die Waren, für die es ausgestellt wurde, die Bestimmung erreicht haben oder der Verwendung zugeführt worden sind, die in den besonderen, seine Verwendung vorschreibenden Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen sind; Aufgabe der zuständigen Bestimmungsstelle ist hierbei, die Überwachung der Bestimmung oder Verwendung der betreffenden Waren sicherzustellen oder unter ihrer Verantwortung sicherstellen zu lassen. Im übrigen dient das Kontrollexemplar T5 in einigen Fällen dazu, die zuständigen Behörden am Bestimmungsort davon zu unterrichten, daß die betreffenden Waren besonderen Maßnahmen unterworfen sind. Bei dem so geschaffenen Verfahren handelt es sich um ein Rahmenverfahren, das nur zur Anwendung kommt, wenn spezifische Gemeinschaftsbestimmungen dies ausdrücklich vorsehen. Es kann auch dann angewendet werden, wenn die Waren nicht im Rahmen eines Zollverfahrens befördert werden.

3. Das Kontrollexemplar T5 ist in einem Original und mindestens eine Durchschrift auszustellen, die vom Beteiligten zu unterschreiben sind.

Werden die Waren im Rahmen eines Zollverfahrens befördert, so sind das Original und die Durchschrift(en) des Kontrollexemplars T5 der Abgangsstelle zusammen vorzulegen. Diese Stelle behält eine Durchschrift des Kontrollexemplars T5, während des Original die Waren begleitet und der Bestimmungsstelle bei der Gestellung der Waren vorzulegen ist.

Werden die Waren nicht in ein Zollverfahren überführt, so stellt die Abgangsstelle das Kontrollexemplar T5 aus und behält eine Durchschrift. Das Kontrollexemplar T5 ist in Feld 109 mit dem Vermerk „Nicht in einem Zollverfahren befindliche Waren“ zu versehen. Das Original des Kontrollexemplars T5 ist der zuständigen Bestimmungsstelle bei der Gestellung der Waren vorzulegen.

4. Bei Verwendung

 von Vordrucken T5 bis müssen sowohl der Vordruck T5 als auch die Vordrucke T5 bis ausgefüllt werden;

 von Ladelisten T5 muß der Vordruck T5 ausgefüllt werden; allerdings sind die Felder 31, 32, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 durchzustreichen und die betreffenden Angaben lediglich auf der oder den Ladeliste(n) T5 einzutragen.

5. Ein Vordruck T5 kann nicht gleichzeitig durch Vordrucke T5 bis und durch Ladelisten T5 ergänzt werden.

6. Für die Vordrucke ist hellblaues, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden. Das Papier muß möglichst undurchsichtig sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen nicht beeinträchtigen; es muss so fest sein, daß es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.

Die Vordrucke T5 und T5 bis haben das Format 210 × 297 mm und der Vordruck für die Ladelisten T5 297 × 420 mm, wobei in der Länge Abweichungen von nicht mehr als minus 5 mm bis plus 8 mm zugelassen sind.

Die Anschrift für die Rücksendung und der wichtige Hinweis auf der Vorderseite des Vordrucks können in roter Farbe aufgedruckt werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

7. Das Kontrollexemplar T5 ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anerkannt wird.

Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem das Papier vorzulegen ist, eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen.

8. Die Vordrucke T5 und gegebenenfalls die Vordrucke T5 bis oder die Ladelisten T5 sind mit der Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift ausgefüllt werden. Um das Ausfüllen des Vordrucks T5 mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so einzuspannen, daß der erste Buchstabe der in Feld 2 einzutragenden Angaben im Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint.

Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese können gegebenenfalls verlangen, daß ein neuer Vordruck vorgelegt wird.

Außerdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionverfahrens anstelle der vorgenannten Verfahren ausgefüllt werden. Sie können auch auf diese Weise hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden, sofern die Bestimmungen über die Vordruckmuster, das Vordruckpapier und -format, die zu verwendende Sprache, die Leserlichkeit, das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie die Änderungen genau eingehalten werden.

B.   Bestimmungen über den Vordruck T5

Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder müssen gegebenenfalls ausgefüllt werden. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind, bis auf die in besonderen Verordnungen oder in den Bestimmungen über die „zugelassenen Versender“ vorgesehenen Ausnahmen, amtlichen Eintragungen vorbehalten.

FELD 2

:

VERSENDER/AUSFÜHRER

Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift der betreffenden Person oder Firma. Bezüglich der Kennnummer kann das Merkblatt von den Mitgliedstaaten ergänzt werden (die Kennnummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

FELD 3

:

VORDRUCKE

Anzugeben ist die Ordnungszahl der Vordrucke in bezug auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke T5 und T5 bis (Beispiel: Werden ein Vordruck T5 und zwei Vordrucke T5 bis verwendet, so ist der Vordruck T5 mit 1/3, der erste Vordruck T5 bis mit 2/3; und der zweite Vordruck T5 bis mit 3/3 zu bezeichnen).

Umfaßt die Sendung nur eine Warenposition (d.h. nur ein einziges Feld „Warenbezeichnung“ ist auszufüllen), so ist in diesem Feld nichts und in Feld 5 die Ziffer 1 einzutragen.

FELD 4

:

LADELISTEN

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten T5 (in Ziffern).

FELD 5

:

POSITIONEN

Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf den Vordrucken T5 und allen verwendeten Vordrucken T5 bis oder Ladelisten T5 angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen ist entweder gleich 1, wenn nur der Vordruck T5 verwendet wird, oder sie entspricht der Gesamtzahl der in den Feldern 31 der Vordrucke T5 bis aufgeführten oder in den Ladelisten numerierten Waren.

FELD 6

:

PACKSTÜCKE INSGESAMT

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.

FELD 7

:

BEZUGSNUMMER

Die Benutzung des Feldes für die Eintragung der Bezugsnummer, die der Beteiligte der Sendung gegeben hat, ist freigestellt.

FELD 8

:

EMPFÄNGER

Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift der Person(en) oder Firmen, der (denen) die Waren auszuliefern sind.

FELD 14

:

ANMELDER/VERTRETER

Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind der Anmelder und der Versender/Ausführer identisch, so ist „Versender/Ausführer“ anzugeben. Bezüglich der Kennnummer kann das Merkblatt von den Mitgliedstaaten ergänzt werden (die Kennnummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

FELD 15

:

VERSENDUNGS-/AUSFUHRLAND

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versandt/ausgeführt werden.

FELD 17

:

BESTIMMUNGSLAND

Anzugeben ist das betreffende Land.

FELD 18

:

KENNZEICHEN UND STAATSZUGEHÖRIGKEIT DES BEFÖRDERUNGSMITTELS BEIM ABGANG

Anzugeben sind das Kennzeichen, beispielsweise die amtliche(n) Zulassungsnummer(n) oder der Name des oder der Beförderungsmittel (LKW, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das/die die Waren verladen werden oder bei Erfüllung der Versendungsförmlichkeiten verladen wurden, sowie — außer im Falle einer Beförderung im Eisenbahnverkehr — die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels) nach dem hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode.

FELD 19

:

CONTAINER (Ctr.)

Anzugeben ist die Situation beim Abgang gemäß dem hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode („0“ für Waren, die nicht in Containern befördert werden, oder „1“ für Waren, die in Containern befördert werden).

FELD 31

:

PACKSTÜCKE UND WARENBEZEICHNUNG — ZEICHEN UND NUMMERN — CONTAINER Nr. — ANZAHL UND ART

Anzugeben sind je nach Fall Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren die Anzahl der von der Anmeldung erfaßten Gegenstände oder die Angabe „lose“ sowie die zur Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren zu verstehen, die so genau sein muß, daß die Identifizierung und die Einreihung der Waren möglich sind.

Gelten für die Waren Gemeinschaftsregeln mit besonderen Modalitäten, so muß die Warenbezeichnung den Anforderungen dieser Regeln entsprechen. Alle in diesen Regeln verlangten zusätzlichen Angaben sind ebenfalls in dieses Feld einzutragen. Die Bezeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften im Landwirtschaftsbereich zu erfolgen.

Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld außerdem die Nummern der Container anzugeben. Der unbeschriebene Teil dieses Feldes ist durchzustreichen.

FELD 32

:

POSITIONSNUMMER

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu der Gesamtzahl der angemeldeten Positionen auf den Vordrucken T5 und T5 bis; siehe die Bemerkungen zu Feld 5.

Umfaßt die Sendung nur eine Position (ein einziger Vordruck T5), ist in diesem Feld nichts und in Feld 5 die Ziffer 1 einzutragen.

FELD 33

:

WARENNUMMER

Anzugeben ist der Code der betreffenden Ware, gegebenenfalls der Code der Ausfuhrerstattungs-Nomenklatur.

FELD 35

:

ROHMASSE

Anzugeben ist die Rohmasse in Kilogramm der in Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse ist die Masse der Waren einschließlich ihrer Umschließungen, mit Ausnahme von Containern und sonstigem Beförderungsmaterial, zu verstehen.

FELD 38

:

EIGENMASSE

Anzugeben ist die Eigenmasse in Kilogramm der in Feld 31 bezeichneten Ware, falls die Gemeinschaftsregeln dies vorsehen. Unter Eigenmasse ist die Masse der Waren ohne Umschließungen zu verstehen.

FELD 40

:

VORPAPIER

Die Verwendung dieses Feldes ist den Mitgliedstaaten freigestellt (Hinweis auf die Papiere für das der Versendung/Ausfuhr vorangegangene Verfahren).

FELD 41

:

BESONDERE MASSEINHEIT

Nach Bedarf entsprechend den Angaben in der Warennomenklatur auszufüllen (für jede Position ist die Menge der in der Warennomenklatur vorgesehenen Maßeinheit anzugeben).

FELD 100

:

FÜR NATIONALE ZWECKE

Dieses Feld ist nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften des Versendungs- oder Ausfuhrmitgliedstaats auszufüllen.

FELD 103

:

NETTOMENGE (KG, LITER ODER ANDERE MASSEINHEITEN) IN BUCHSTABEN

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften auszufüllen.

FELD 104

:

VERWENDUNG UND/ODER BESTIMMUNG

Anzukreuzen ist das Kästchen mit der für die Waren vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung. Trifft keine der Antworten zu, so ist das Kästchen „Andere“ anzukreuzen und die Verwendung und/oder Bestimmung zu präzisieren.

Sehen die Gemeinschaftsvorschriften eine Frist vor, innerhalb deren die Waren der Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden müssen, so ist in dem Vermerk „Frist von … Tagen, innerhalb deren die Waren der Verwendung/Bestimmung zugeführt werden müssen“ die Anzahl der Tage einzutragen.

FELD 105

:

LIZENZEN

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften auszufüllen.

Anzugeben sind die Art, die Seriennummer, das Ausstellungsdatum und die Bezeichnung der ausstellenden Stelle.

FELD 106

:

WEITERE ANGABEN

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften und zur Anwendung des Artikel 912b Absatz 9 auszufüllen.

FELD 107

:

ANWENDBARE VORSCHRIFTEN

Anzugeben ist gegebenenfalls die Nummer der Verordnung, Richtlinie oder der Entscheidung der Gemeinschaft betreffend die Maßnahme, die die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung vorsieht oder vorschreibt.

FELD 108

:

ANLAGEN

Anzugeben sind die zur Ergänzung des Kontrollexemplars T5 vorgelegten Dokumente, die dieses bis zum Bestimmungsort begleiten.

FELD 109

:

VERWALTUNGS- ODER ZOLLPAPIER

Anzugeben sind Art/Muster, Nummer, Eintragungsdatum sowie die Bezeichnung der ausstellenden Stelle des Papiers, mit dem die Waren versandt werden oder gegebenenfalls der Vermerk „Nicht in einem Zollverfahren befindliche Waren“.

FELD 110

:

ORT UND DATUM; UNTERSCHRIFT UND NAME DES ANMELDERS/VERTRETERS

Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen müssen das Original und die Durchschrift(en) des Vordrucks T5 von dem Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

C.   Bestimmungen über den Vordruck T5 bis

Siehe Anmerkungen unter B.

Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen müssen das Original und die Durchschrift(en) des Vordrucks T5 bis handschriftlich von dem unterzeichnet werden, der den dazugehörigen Vordruck T5 unterzeichnet hat.

Die nicht verwendeten Felder „Packstücke und Warenbezeichnung“ sind zu streichen, damit nachträglich nichts hinzugefügt werden kann.

D.   Bestimmungen über den Vordruck für die Ladeliste T5

Alle Spalten der Ladeliste sind auszufüllen, mit Ausnahme der für amtliche Zwecke. Als Ladeliste T5 darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.

Die Registriernummer des Kontrollexemplars T5 ist in dem dafür vorgesehenen Feld der Ladeliste T5 zu vermerken.

Den in der Ladeliste T5 aufgeführten Waren ist eine laufende Nummer in der dafür vorgesehenen Spalte zuzuordnen (siehe Positionsnummer in Feld 32), wobei die letzte Nummer der in Feld 5 des Vordrucks T5 angegebenen Gesamtzahl entspricht.

Die normalerweise in den Feldern 31, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 des Vordrucks T5 verlangten Angaben sind auf der Ladeliste T5 zu machen.

Die Angaben der Felder 100 („Für nationale Zwecke“) und 105 („Lizenzen“) sind in die für die Warenbezeichnung vorgesehene Spalte einzutragen, und zwar unmittelbar nach der jeweiligen Warenbezeichnung, auf die sich diese Angaben beziehen.

Unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen, und die nicht verwendeten Felder sind durchzustreichen, damit nachträglich nichts hinzugefügt werden kann.

Die Gesamtzahl der Packstücke mit den in der Liste aufgeführten Waren sowie die Gesamtrohmasse und die Gesamteigenmasse der Waren sind unten in den entsprechenden Spalten einzutragen.

Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen müssen das Original und die Durchschrift(en) der Ladeliste T5 handschriftlich von demjenigen unterzeichnet werden, der den dazugehörigen Vordruck T5 unterzeichnet hat.

▼M20




ANHANG 67

VORDRUCKE FÜR ANTRÄGE UND BEWILLIGUNGEN

(Artikel ►M32  253b, 253c, 253h, 253l,  ◄ 292, 293, 497 und 505)

ALLGEMEINE HINWEISE

1. Das Layout der Muster ist nicht bindend; z. B. können die Mitgliedstaaten anstelle von Feldern Vordrucke mit einer Zeilenstruktur vorsehen, oder die Felder können, falls erforderlich, vergrößert werden.

Die laufenden Nummern und der dazugehörige Text sind jedoch verbindlich.

2. Die Mitgliedstaaten können Felder oder Zeilen für innerstaatliche Zwecke vorsehen. Diese Felder oder Zeilen sind durch eine Zahl und einen Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 5A).

3. Felder, die mit einer laufenden Nummer im Fettdruck versehen sind, müssen grundsätzlich ausgefüllt werden. Ausnahmen sind im Merkblatt angegeben. Die Zollverwaltungen können vorsehen, dass Feld 5 nur dann ausgefüllt werden muss, wenn eine einzige Bewilligung beantragt wird.

4. Die Anlage des Merkblattes enthält die in Anhang 70 vorgesehenen Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer aktiven Veredelung.

▼M32

Antrag auf Bewilligung von vereinfachten VerfahrenOriginal1. AntragstellernichtvertraulichRaum für zollamtliche Vermerke1.a. Identifikationsnummer des Beteiligten1.b. Referenznummer1.c. Kontaktstelle1.d. Abgabe von Anmeldungenim eigenen Namen und auf eigene Rechnungals direkter Vertreterals indirekter Vertreter2. Vereinfachtes Verfahrennicht vertraulicha. Anschreibeverfahrenb. Vereinfachtes AnmeldeverfahrenEinfuhrEinfuhrÜberführung in den zollrechtlich freien VerkehrÜberführung in den zollrechtlich freien VerkehrZolllagerZolllageraktive Veredelungaktive Veredelungvorübergehende Verwendungvorübergehende VerwendungÜberführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen VerwendungÜberführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen VerwendungUmwandlungsverfahrenUmwandlungsverfahrenAusfuhrAusfuhrAusfuhrAusfuhrWiederausfuhrWiederausfuhrAusfuhr zur passiven VeredelungAusfuhr zur passiven Veredelung3. Art der Bewilligung (Code):4.a. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)JANr.NEIN4.b. Bewilligung(en) für Zollverfahren, für die vereinfachte Verfahren genutzt werden sollenArtReferenznummerEnde der Geltungsdauer5. Hauptbuchhaltung5.a. Ort der Hauptbuchhaltung5.b. Art der Hauptbuchhaltung6. Zusatzblätter

Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten VerfahrensZusatzblatt - EINFUHROriginal7. Für das Verfahren relevante Aufzeichnungen7.a. Ort, an dem die Aufzeichnungen geführt werden7.b. Art der Aufzeichnungen7.c. sonstige zweckdienliche Informationen8. Art der Waren8.a. KN-Code / Kapitel der KNWarenbezeichnung8.b. Geschätzte Gesamtmenge8.c. Geschätzte Anzahl der Vorgänge8.d. Geschätzter Gesamtzollwert8.e. Durchschnittlicher Zollbetrag8.f. UmrechnungskursIch beantrage, gemäß Artikel 172 ZK-DVO den Umrechnungskurs anzuwenden, der am ersten Tag des Zeitraums anwendbar ist, auf den sich die Anmeldung bezieht.9. Zollverfahrennichtvertraulich10. Bewilligter Warenort / Zollstelle (Anschreibeverfahren)a.MSb. Ort (Name und Anschrift)c. zuständige Zollstelle (Name und Anschrift)11. Einfuhrzollstelle (vereinfachte Anmeldung)a.MSb. Zollstelle (Name und Anschrift)12. In die einzige Bewilligung einbezogene Unternehmennichtvertraulicha.MSb. Unternehmen (Name und Anschrift)13. Gegebenenfalls Überwachungsstelle14. Art der vereinfachten AnmeldungEinheitspapierElektronische AnmeldungHandelspapier oder sonstiges Verwaltungspapierbitte genau angeben15. Zusätzliche zweckdienliche Angaben16.Ich bin damit einverstanden, dass alle Informationen mit den Zollbehörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden können.Ich bin mit der Veröffentlichung der nichtvertraulichen Angaben dieses Antrags einverstanden.Ich bin mit der Veröffentlichung der nichtvertraulichen Angaben dieses Antrags nicht einverstanden.Ort und DatumUnterschrift und Name

Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten VerfahrensZusatzblatt - AUSFUHROriginal7. Für das Verfahren relevante Aufzeichnungen7.a. Ort, an dem die Aufzeichnungen geführt werden7.b. Art der Aufzeichnungen7.c. Sonstige zweckdienliche Informationen8. Art der Waren8.a. KN-Code / Kapitel der KNWarenbezeichnung8.b. Geschätzte Gesamtmenge8.c. Geschätzte Anzahl der Vorgänge8.d. Geschätzter Gesamtbetrag9. Zollverfahrennichtvertraulich10. Bewilligter Warenort / Zollstelle (Anschreibeverfahren)a.MSb. Ort (Name und Anschrift)c. zuständige Zollstelle (Name und Anschrift)11. Ausfuhrzollstelle (vereinfachte Anmeldung)a.MSb. Zollstelle (Name und Anschrift)12. In die einzige Bewilligung einbezogene Unternehmennichtvertraulicha.MSb.Unternehmen (Name und Anschrift)13. Gegebenenfalls Überwachungsstelle14. Art der vereinfachten AnmeldungEinheitspapierElektronische AnmeldungHandelspapier oder sonstiges Verwaltungspapierbitte genau angeben15. Zusätzliche zweckdienliche Angaben16.Ich bin damit einverstanden, dass alle Informationen mit den Zollbehörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden können.Ich bin mit der Veröffentlichung der nichtvertraulichen Angaben dieses Antrags einverstanden.Ich bin mit der Veröffentlichung der nichtvertraulichen Angaben dieses Antrags nicht einverstanden.Ort und DatumUnterschrift und Name

Bewilligung von vereinfachten VerfahrenOriginal1. BewilligungsinhaberBewilligung Nr.Nr.Erteilende Behörde1.a. Dieser Bescheid bezieht sich auf Ihren Antrag vomReferenznummer1.b. Der Bewilligungsinhaber handeltals indirekter Vertreterim eigenen Namen und auf eigene Rechnungals indirekter Vertreter2. Vereinfachtes Verfahrena.Anschreibeverfahrenb.vereinfachtes AnmeldeverfahrenEinfuhrEinfuhrÜberführung in den zollrechtlich freien VerkehrÜberführung in den zollrechtlich freien VerkehrZolllagerverfahrenZolllagerverfahrenaktive Veredelungaktive Veredelungvorübergehende Verwendungvorübergehende VerwendungÜberführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen VerwendungÜberführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen VerwendungUmwandlungsverfahrenUmwandlungsverfahrenAusfuhrAusfuhrAusfuhrAusfuhrWiederausfuhrWiederausfuhrAusfuhr zur passiven VeredelungAusfuhr zur passiven Veredelung3. Art der Bewilligung (Code):4. Art und Bezugsnummer der Bewilligung(en), für die das (die) vereinfachte(n) Verfahren genutzt wird (werden)ArtReferenznummer5. Hauptbuchhaltung5.a. Ort der Hauptbuchhaltung5.b. Art der Hauptbuchhaltung6. Zusatzblätter

Bewilligung eines vereinfachten VerfahrensZusatzblatt - EINFUHRBewilligungsnummerOriginal7. Für das Verfahren relevante Aufzeichnungen7.a. Ort, an dem die Aufzeichnungen geführt werden7.b. Art der Aufzeichnungen8. Art der Waren8.a. KN-Code / KapitelWarenbezeichnung8.b. Geschätzte Gesamtmenge8.c. Geschätzte Anzahl der Vorgänge8.d. Geschätzter Gesamtzollwert8.e. Durchschnittlicher Zollbetrag8.f. UmrechnungskursDie in ausländischer Währung angegebenen Rechnungsbeträge müssen mit dem Umrechnungskursumgerechnet werden, der am ersten Tag des Zeitraums anwendbar ist, auf den sich die Zollanmeldung bezieht.9. Zollverfahren10. Bewilligte(r) Warenort(e) / Zollstelle(n) (Anschreibeverfahren)a.MS.b. Ort (Name und Anschrift)c. zuständige Zollstelle (Name und Anschrift)11. Einfuhrzollstelle (vereinfachtes Verfahren)a.MS.b. Zollstelle (Name und Anschrift)12. In der einzigen Bewilligung genannte Unternehmena.MSb. Unternehmen (Name und Anschrift)13. Überwachungsstelle14. Art der vereinfachten AnmeldungEinheitspapierElektronische AnmeldungHandelspapier oder sonstiges Verwaltungspapierbitte genau angeben15. Zusätzliche zweckdienliche AngabenOrt und DatumUnterschrift und NameStempel

Bewilligung eines vereinfachten VerfahrensZusatzblatt - AUSFUHRBewilligung Nr.Original7. Für das Verfahren relevante Aufzeichnungen7.a. Ort, an dem die Aufzeichnungen geführt werden7.b. Art der Aufzeichnungen8. Art der Waren8.a. KN-Code / Kapitel der KNWarenbezeichnung8.b. Geschätzte Gesamtmenge8.c. Geschätzte Anzahl der Vorgänge8.d. Geschätzter Gesamtbetrag9. Zollverfahren10. Bewilligte(r) Warenort(e) / Zollstelle(n) (Anschreibeverfahren)a.MSb. Ort (Name und Anschrift)c. zuständige Zollstelle (Name und Anschrift)11. Ausfuhrzollstelle (vereinfachte Anmeldung)a.MSb. Zollstelle (Name und Anschrift)12. In die einzige Bewilligung einbezogene Unternehmena.MSb. Unternehmen (Name und Anschrift)13. Überwachungsstelle14. Art der vereinfachten AnmeldungEinheitspapierElektronische AnmeldungHandelspapier oder sonstiges Verwaltungspapierbitte genau angeben15. Zusätzliche zweckdienliche Angaben16. Ort und DatumUnterschrift und NameStempel

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ANTRAGSVORDRUCKEN FÜR VEREINFACHTE VERFAHREN

TITEL I

Anmerkungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks

Allgemeine Bemerkung:

Gegebenenfalls können die verlangten Angaben in einer gesonderten Anlage zum Antragsvordruck aufgeführt werden, die mit einem Verweis auf das entsprechende Feld des Antragsvordrucks zu versehen ist.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

1. Geben Sie Namen und Anschrift des Antragstellers an. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll.

1.a Geben Sie die Kennnummer des Beteiligten an.

1.b Gegebenenfalls sind interne Referenznummern anzugeben, mit denen in der Bewilligung auf diesen Antrag verwiesen werden kann.

1.c Geben Sie Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson an.

1.d Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes die Art der bei der Anmeldung wahrgenommenen Vertretung an.

2. Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes an, welches vereinfachte Verfahren (Anschreibeverfahren und/oder vereinfachtes Anmeldeverfahren) und welches Zollverfahren (bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr) beantragt werden.

2.a und 2.b Bei der aktiven Veredelung ist für das Nichterhebungsverfahren der Code 1 und für das Verfahren der Zollrückvergütung der Code 2 einzutragen.

Für die Wiederausfuhr werden vereinfachte Verfahren beantragt, wenn eine Zollanmeldung erforderlich ist.

3. Tragen Sie den entsprechenden Code ein:

1 erstmaliger Antrag auf Bewilligung (außer einzige Bewilligung)

2 Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (geben Sie auch die entsprechende Bewilligungsnummer an)

3 erstmaliger Antrag auf eine einzige Bewilligung.

4.a Geben Sie an, ob der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bescheinigt wurde; wenn „JA“, geben Sie bitte die entsprechende Bewilligungsnummer an.

4.b Geben Sie die Art, die Referenznummer und gegebenenfalls das Datum des Endes der Geltungsdauer der jeweiligen Bewilligung(en) an, für die das beantragte vereinfachte Verfahren/die beantragten vereinfachten Verfahren genutzt werden soll(en); wurde(n) die Bewilligung(en) gerade erst beantragt, so geben Sie bitte die Art der beantragten Bewilligung(en) und das Antragsdatum an.

Bitte verwenden Sie die folgenden Codes zur Kennzeichnung der Art der Bewilligung.



Code

Bewilligtes Verfahren

1

Zolllagerverfahren

2

Aktive Veredelung

3

Vorübergehende Verwendung

4

Besondere Verwendung

5

Umwandlungsverfahren

6

Passive Veredelung

5. Angaben zur Hauptbuchhaltung:

 Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung

5.a Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem sich die Hauptbuchhaltung befindet.

5.b Geben Sie an, wie die Buchhaltung geführt wird (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch verwendetes System und Software).

6. Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter.

TITEL II

Anmerkungen zu den verschiedenen Feldern des Zusatzblattes für

Einfuhren und Ausfuhren

7. Angaben zu den Aufzeichnungen (zollrelevante Aufzeichnungen).

7.a Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem die Aufzeichnungen geführt werden.

7.b Geben Sie an, wie die Aufzeichnungen geführt werden (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch System und Software).

7.c Geben Sie gegebenenfalls weitere relevante Informationen zu den Aufzeichnungen an.

8. Angaben zur Art der Waren und Vorgänge.

8.a Geben Sie, sofern zutreffend, den maßgeblichen KN-Code oder zumindest die KN-Kapitel und die Warenbezeichnung ein.

8.b-e Bitte machen Sie die Angaben auf Monatsbasis.

8.f Bei Einfuhren kann der Antragsteller angeben, dass er gemäß Artikel 172 den Umrechnungskurs anwenden will, der am ersten Tag des Zeitraums anwendbar ist, auf den sich die Zollanmeldung bezieht.

Kreuzen Sie gegebenenfalls das entsprechende Feld an.

9. Tragen Sie die Codes der Zollverfahren gemäß Anhang 38 ein (z. B. Code 40 für die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung).

10. Angaben zum bewilligten Warenort und zur zuständigen Zollstelle.

10.a Beim Anschreibeverfahren geben Sie unter Verwendung des ISO-Alpha-2-Ländercodes den teilnehmenden Mitgliedstaat an, in dem sich der Warenort gemäß Feld 10b befindet.

10.b Beim Anschreibeverfahren geben Sie bitte die genaue Anschrift des Warenorts an.

10.c Geben Sie die vollständige Bezeichnung, die Anschrift und die sonstigen Kontaktinformationen der lokalen Zollstelle an, die für den in Feld 10.b genannten Warenort zuständig ist.

11. Geben Sie die vollständige Bezeichnung, die Anschrift und die sonstigen Kontaktinformationen der Zollstellen an, bei denen die vereinfachte Anmeldung abgegeben werden soll.

12. Machen Sie, sofern zutreffend, die erforderlichen Angaben zu den in die einzige Bewilligung einbezogenen Unternehmen, die im Namen des Inhabers der einzigen Bewilligung handeln.

12.a Tragen Sie unter Verwendung des ISO-Alpha-2-Ländercodes den beteiligten Mitgliedstaat ein.

12.b Geben Sie die vollständige Bezeichnung, die Anschrift und die sonstigen Kontaktinformationen des Unternehmens an, das in dem in Feld 12a eingetragenen Mitgliedstaat für den Inhaber der einzigen Bewilligung handelt.

13. Geben Sie, sofern zutreffend, die vollständige Bezeichnung, die Anschrift und die sonstigen Kontaktinformationen der Überwachungsstelle an.

14. Kreuzen Sie das entsprechende Feld für die Art der vereinfachten Anmeldung an; bei Verwendung von Handelspapieren oder sonstigen Verwaltungspapieren ist anzugeben, um welches Papier es sich genau handelt.

15. Tragen Sie gegebenenfalls alle zusätzlichen Informationen und Bedingungen ein, die für das betreffende vereinfachte Verfahren wichtig sein könnten, wie beispielsweise das Verfahren und die Frist für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung.

16. Bei der Beantragung der einzigen Bewilligung

erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass alle Informationen mit den Zollbehörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten und mit der Kommission ausgetauscht werden können,

gibt der Antragsteller durch Ankreuzen des betreffenden Feldes an, ob er einverstanden ist, dass die nichtvertraulichen Angaben im Internet zugänglich gemacht werden.

Nichtvertrauliche Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können.

Der Öffentlichkeit werden folgende Daten zugänglich gemacht (mit Bezugnahme auf das entsprechende Feld im Antragsvordruck):

 Name und Anschrift des Inhabers der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren (Feld 1);

 Nummer der Bewilligung (von der Zollbehörde vergeben);

 Code des bzw. der Verfahren(s) gemäß Anhang 38 (Feld 9);

 Angabe, ob das vereinfachte Verfahren für Einfuhren oder Ausfuhren bewilligt wurde (Feld 2a oder Feld 2b);

 Der ISO-Alpha-2-Ländercode der beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Anhang 38 (Feld 10a);

 Name und Anschrift der in die einzige Bewilligung einbezogenen Unternehmen, die für den Inhaber der einzigen Bewilligung handeln (Feld 12b).

▼M20

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►(1) M32  

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►(1) M22  

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Anlage

(Codes gemäß Anhang 70 für die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer aktiven Veredelung)




ANHANG 68

BEFÖRDERUNG VON WAREN ODER ERZEUGNISSEN VON EINEM INHABER ZUM ANDEREN OHNE BEENDIGUNG DES VERFAHRENS

(Artikel 513)

A.   Normales Verfahren (3 Exemplare des Einheitspapiers)

1. Für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen von einem Inhaber zum anderen ohne Beendigung des Verfahrens sind die Exemplare Nrn. 1 und 4 eines gemäß den Artikeln 205 bis 215 erstellten Vordrucks sowie eine zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 1 auszufüllen.

2. Vor Beginn der Beförderung wird die für den ersten Inhaber zuständige Überwachungszollstelle in der von ihr vorgeschriebenen Form von der vorgesehenen Beförderung unterrichtet, damit sie gegebenenfalls die von ihr für erforderlich gehaltenen Kontrollen durchführen kann.

3. Die Kopie des Exemplars Nr. 1 wird vom ersten Inhaber, der die Waren oder Erzeugnisse versendet, aufbewahrt und das Exemplar Nr. 1 an seine Überwachungszollstelle geschickt.

4. Das Exemplar Nr. 4 begleitet die Waren oder Erzeugnisse und wird vom zweiten Inhaber aufbewahrt.

5. Die Überwachungszollstelle des ersten Inhabers leitet das Exemplar Nr. 1 an die Überwachungszollstelle des zweiten Inhabers weiter.

6. Der zweite Inhaber stellt dem ersten Inhaber eine Eingangsbescheinigung für die bei ihm eingetroffenen Waren oder Erzeugnisse aus, in der das Datum der Anschreibung bzw. Annahme der schriftlichen Zollanmeldung im Falle der vorübergehenden Verwendung anzugeben ist. Diese Eingangsbescheinigung ist vom ersten Inhaber aufzubewahren.

B.   Vereinfachte Verfahren:

I.   Verwendung von zwei Exemplaren des Einheitspapiers:

1. Für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen von einem Inhaber zu einem anderen ohne Beendigung des Verfahrens sind nur die Exemplare Nrn. 1 und 4 des Papiers nach Teil A Absatz 1 auszufüllen.

2. Vor Beginn der Beförderung sind die Überwachungszollstellen in der von ihnen festgelegten Form von der beabsichtigten Beförderung zu unterrichten, damit sie gegebenenfalls die ihnen erforderlich erscheinenden Kontrollen vornehmen können.

3. Der erste Inhaber, der die Waren oder Erzeugnisse versendet, bewahrt das Exemplar Nr. 1 auf.

4. Das Exemplar Nr. 4 kann die Waren oder Erzeugnisse begleiten und wird in diesem Fall vom zweiten Inhaber aufbewahrt.

5. Es gilt Teil A Absatz 6.

II.   Verwendung anderer Kommunikationsmittel als das Einheitspapier für die Übermittlung der notwendigen Informationen:

 Datenverarbeitung,

 Handels- oder Verwaltungspapiere oder

 jede andere Unterlage.




Anlage

Bei Verwendung des Einheitspapiers sind in den entsprechenden Feldern folgende Angaben zu machen.

2.  Versender: Anzugeben sind Name und Anschrift des ersten Inhabers, Name und Anschrift seiner Überwachungszollstelle, gefolgt von der Nummer der Bewilligung und der Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat.

3.  Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke.

Bezieht sich die Zollanmeldung nur auf eine Warenposition (d. h., wenn nur ein einziges Feld „Warenbezeichnung“ auszufüllen ist), so ist in Feld Nr. 3 nichts und in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1 einzutragen.

5.  Positionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der Warenpositionen auf allen vom Beteiligten verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder „Warenbezeichnung“, die ausgefüllt sein müssen.

8.  Empfänger: Anzugeben sind Name des zweiten Inhabers, Name und Anschrift seiner Überwachungszollstelle sowie die Anschrift des Ortes der Lagerung, Verwendung, Veredelung oder Umwandlung, gefolgt von der Nummer der Bewilligung und der Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat.

15.  Versendungsland: Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versandt werden.

31.  Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummer - Behälternummer(n) - Anzahl und Art: Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren die Angabe „lose“ sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben.

Unter „Warenbezeichnung“ ist die handelsübliche Bezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass ein sofortiges Erkennen der Ware möglich ist. Werden die Waren in Behältern befördert, so sind in diesem Feld außerdem die Nummern der Behälter anzugeben.

32.  Positionsnummer: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Feld Nr. 5.

33.  Warennummer: Anzugeben ist der KN-Code der betreffenden Warenposition ( 195 ).

35.  Rohmasse: Falls notwendig, ist die Rohmasse der in Feld Nr. 31 beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, anzugeben. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

38.  Eigenmasse: Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne die Umschließungen.

41.  Besondere Maßeinheit: Falls notwendig, ist die Menge in der in der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Maßeinheit anzugeben.

44.  Besondere Vermerke — vorgelegte Unterlagen — Bescheinigungen und Bewilligungen: In Blockschrift einzutragen ist das Datum der ersten Überführung sowie der Vermerk „Beförderung“, dem je nach Fall eine der folgenden Abkürzungen hinzuzufügen ist:

 „ZL“ —

 „AV/N“ —

 „UWV“ —

 „VV“ —.

Unterliegen die Einfuhrwaren besonderen handelspolitischen Maßnahmen und gelten diese zum Zeitpunkt der Beförderung, so ist dem vorgenannten Vermerk der Vermerk „Handelspolitik“ hinzuzufügen.

47.  Abgabenberechnung: Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige)

54.  Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters: Das Einheitspapier ist von der in Feld Nr. 2 angegebenen Person handschriftlich zu unterzeichnen. Neben ihrer Unterschrift hat diese Person ihren Namen anzugeben. Handelt es sich um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.




ANHANG 69

PAUSCHALE AUSBEUTESÄTZE

(Artikel 517 Absatz 3)

Allgemeiner Hinweis:

Die pauschalen Ausbeutesätze gelten nur für Einfuhrwaren von guter, unverfälschter und handelsüblicher Qualität, die den im Gemeinschaftsrecht ggf. festgelegten Qualitätsnormen entsprechen, vorausgesetzt, dass die Veredelungserzeugnisse keinen besonderen Veredelungsabläufen unterworfen wurden, um bestimmte Qualitätsanforderungen zu erfüllen.



Einfuhrwaren

Lfd. Nr.

Veredelungserzeugnisse

Aus 100 kg Einfuhrwaren hergestellte Mengen an Veredelungserzeugnissen (in kg) (3)

KN-Code

Warenbezeichnung

Code (2)

Warenbezeichnung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

0407 00 30

Eier in der Schale

1

ex040899 80

a) Eier ohne Schale, flüssig oder gefroren

86,00

ex051199 90

b) Schalen

12,00

2

0408 19 81

und

ex040819 89

a) Eigelb, flüssig oder gefroren

33,00

ex350219 90

b) Eieralbumin, flüssig oder gefroren

53,00

ex051199 90

c) Schalen

12,00

3

0408 91 80

a) Eier ohne Schale, getrocknet

22,10

ex051199 90

b) Schalen

12,00

4

0408 11 80

a) Eigelb, getrocknet

15,40

ex350211 90

b) Eieralbumin, getrocknet (in Kristallen)

7,40

ex051199 90

c) Schalen

12,00

5

0408 11 80

a) Eigelb, getrocknet

15,40

ex350211 90

b) Eieralbumin, getrocknet (in anderer Form)

6,50

ex051199 90

c) Schalen

12,00

ex040899 80

Eier ohne Schale flüssig oder gefroren

6

0408 91 80

Eier ohne Schale, getrocknet

25,70

0408 19 81

und

ex040819 89

Eigelb, flüssig oder gefroren

7

0408 11 80

Eigelb, getrocknet

46,60

▼C8

ex100190 99

Weichweizen

8

ex110100 15

(100)

a) Mehl von Weizen mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,60 Gewichtshundertteilen oder weniger

73,00

ex230230 10

b) Schalenkleie

22,50

ex230230 90

c) Feinkleie

2,50

9

ex110100 15

(130)

a) Mehl von Weizen mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,60 Gewichtshundertteilen aber nicht mehr als 0,90 Gewichtshundertteilen

78,13

ex230230 10

b) Schalenkleie

20,00

10

1101 00 15

(103)

a) Mehl von Weizen mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,90 Gewichtshundertteilen aber nicht mehr als 1,10 Gewichtshundertteilen

84,75

ex230230 10

b) Schalenkleie

13,25

11

1101 00 15

(170)

a) Mehl von Weizen mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,10 Gewichtshundertteilen aber nicht mehr als 1,65 Gewichtshundertteilen

91,75

ex230230 10

b) Schalenkleie

6,25

▼M20

12

1101 00 15

(180)

Mehl von Weizen mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,65 und von 1,90 Gewichtshundertteilen oder weniger

98,03

13

1104 29 11

Körner von Weizen, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (3)

 (1)

14

1107 10 11

a) Malz, ungeröstet, aus Weizen, in Form von Mehl

 (1)

ex100190 99

b) ungekeimter Weizen

1,00

ex230230 10

c) Schalenkleie

19,00

►M21   ◄

ex230330 00

d) Malzkeime

3,50

15

1107 10 19

a) Malz, ungeröstet, aus Weizen, nicht in Form von Mehl

 (1)

ex100190 99

b) ungekeimter Weizen

►M21  0,95 ◄

►M21   ◄

ex230330 00

c) Malzkeime

►M21  3,33 ◄

16

1108 11 00

a) Weizenstärke

45,46

1109 00 00

b) Weizenkleber

7,50

ex230230 10

c) Schalenkleie

25,50

ex230310 90

d) Rückstände von der Stärkeherstellung

12,00

1001 10 00

Hartweizen

17

ex110311 10

a) Grobgrieß „Couscous“ (5)

50,00

1103 11 10

b) Grobgrieß und Feingrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,95 Gewichtshundertteilen oder mehr und weniger als 1,30 Gewichtshundertteilen

17,00

1101 00 11

c) Mehl

8,00

ex230230 10

d) Schalenkleie

20,00

18

ex110311 10

a) Grobgrieß und Feingrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 0,95 Gewichtshundertteilen

60,00

1101 00 11

b) Mehl

15,00

ex230230 10

c) Schalenkleie

20,00

19

ex110311 10

a) Grobgrieß und Feingrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,95 Gewichtshundertteilen oder mehr und weniger als 1,30 Gewichtshundertteilen

67,00

1101 00 11

b) Mehl

8,00

ex230230 10

c) Schalenkleie

20,00

20

ex110311 10

a) Grobgrieß und Feingrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,30 Gewichtshundertteilen oder mehr

75,00

ex230230 10

b) Schalenkleie

20,00

21

ex190219 10

a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,95 Gewichtshundertteilen oder weniger

62,50

1101 00 11

b) Mehl

13,70

ex230230 10

b) Schalenkleie

18,70

22

ex190219 10

a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,95 Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als oder gleich 1,10 Gewichtshundertteilen

66,67

1101 00 11

b) Mehl

8,00

ex230230 10

c) Schalenkleie

20,00

23

ex190219 10

a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,10 Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als oder gleich 1,30 Gewichtshundertteilen

71,43

1101 00 11

b) Mehl

3,92

ex230230 10

c) Schalenkleie

19,64

24

ex190219 10

a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,30 Gewichtshundertteilen

79,36

ex230230 10

b) Schalenkleie

15,00

25

ex190211 00

a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,95 Gewichtshundertteilen oder weniger (6)

 (6)

1101 00 11

b) Mehl

13,70

ex230230 10

c) Schalenkleie

18,70

26

ex190211 00

a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,95 Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als oder gleich 1,10 Gewichtshunderteilen (6)

 (6)

1101 00 11

b) Mehl

8,00

ex230230 10

c) Schalenkleie

20,00

27

ex190211 00

a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,10 Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als oder gleich 1,30 Gewichtshundertteilen (6)

 (6)

1101 00 11

b) Mehl

3,92

ex230230 10

c) Schalenkleie

19,64

28

ex190211 00

a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,30 % Gewichtshundertteilen oder mehr (6)

 (6)

ex230230 10

b) Schalenkleie

15,00

1003 00 90

Gerste

29

ex110290 10

(100)

a) Mehl von Gerste, mit einem Aschegehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff

66,67

ex230240 10

b) Schalenkleie

10,00

ex230240 90

c) Feinkleie

21,50

30

ex110319 30

(100)

a) Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger

 (1)

1102 90 10

b) Mehl von Gerste

2,00

ex230240 10

c) Schalenkleie

10,00

ex230240 90

d) Feinkleie

21,50

31

ex110421 10

(100)

a) Körner von Gerste, geschält, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger (2)

 (1)

ex230240 10

b) Schalenkleie

10,00

ex230240 90

c) Feinkleie

21,50

32

ex110421 30

(100)

a) Körner von Gerste, geschält und geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger (4)

 (1)

ex230240 10

b) Schalenkleie

10,00

ex230240 90

c) Feinkleie

21,50

33

ex110421 50

(100)

a) Körner von Gerste, perlförmig geschliffen (7), mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger — 1. Kategorie

50,00

ex230240 10

b) Schalenkleie

20,00

ex230240 90

c) Feinkleie

27,50

34

ex110421 50

(300)

a) Körner von Gerste, perlförmig geschliffen (7), mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger — 2. Kategorie

 (1)

ex230240 10

b) Schalenkleie

20,00

ex230240 90

c) Feinkleie

15,00

35

ex110411 90

a) Flocken von Gerste, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger

66,67

ex230240 10

b) Schalenkleie

10,00

ex230240 90

c) Feinkleie

21,33

36

ex110710 91

a) Gerstenmalz, ungeröstet, in Form von Mehl

 (1)

ex100300 90

b) ungekeimte Gerste

1,00

ex230240 10

c) Schalenkleie

19,00

►M21   ◄

ex230330 00

d) Malzkeime

3,50

37

ex110710 99

a) Gerstenmalz, ungeröstet

 (1)

ex100300 90

b) ungekeimte Gerste

►M21  0,98 ◄

►M21   ◄

ex230330 00

c) Malzkeime

►M21  3,42 ◄

38

1107 20 00

a) Malz, geröstet

 (1)

ex100300 90

b) ungekeimte Gerste

►M21  0,96 ◄

►M21   ◄

ex230330 00

c) Malzkeime

►M21  3,36 ◄

1004 00 00

Hafer

39

ex110290 30

(100)

a) Mehl von Hafer, dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen oder weniger

55,56

ex230240 10

b) Schalenkleie

33,00

ex230240 90

c) Feinkleie

7,50

40

ex110312 00

(100)

a) Grobgrieß und Feingrieß von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen oder weniger

 (1)

ex110290 30

b) Mehl

2,00

ex230240 10

c) Schalenkleie

33,00

ex230240 90

d) Feinkleie

7,50

41

ex110422 98

Gestutzter Hafer

98,04

42

ex110422 20

(100)

a) Körner von Hafer, geschält (entspelzt), deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen oder weniger (4)

 (1)

ex230240 10

b) Schalenkleie

33,00

43

ex110422 30

(100)

a) Körner von Hafer, geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze), deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen oder weniger (4)

 (1)

ex230240 10

b) Schalenkleie

33,00

ex230240 90

c) Feinkleie

3,50

44

ex110412 90

(100)

a) Flocken von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Gewichtshundertteilen oder weniger

50,00

ex230240 10

b) Schalenkleie

33,00

ex230240 90

c) Feinkleie

13,00

45

ex110412 90

(300)

a) Flocken von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 und von 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 Gewichtshundertteilen oder weniger

62,50

ex230240 10

b) Schalenkleie

33,00

1005 90 00

Mais, anderer

46

ex110220 10

(100)

a) Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger

71,43

ex110430 90

b) Maiskeime

12,00

ex230210 10

c) Schalenkleie

14,00

47

ex110220 10

(200)

a) Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 und von 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger

 (1)

ex110430 90

b) Maiskeime

8,00

ex230210 10

c) Schalenkleie

6,50

48

ex110220 90

(100)

a) Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger

83,33

ex110430 90

b) Maiskeime

8,00

ex230210 10

c) Schalenkleie

6,50

49

ex110313 10

(100)

a) Grobgrieß und Feingrieß von Mais, mit einem Fettgehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,6 Gewichtshundertteilen oder weniger (8)

55,56

1102 20 10

oder

1102 20 90

b) Mehl von Mais

16,00

ex110430 90

c) Maiskeime

12,00

ex230210 10

d) Schalenkleie

14,00

50

ex110313 10

(300)

a) Grobgrieß und Feingrieß von Mais, mit einem Fettgehalt von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger (8)

71,43

ex110430 90

b) Maiskeime

12,00

ex230210 10

c) Schalenkleie

14,00

51

ex110313 10

(500)

a) Grobgrieß und Feingrieß von Mais, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 und von 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger (8)

 (1)

ex110430 90

b) Maiskeime

8,00

ex230210 10

c) Schalenkleie

6,50

52

ex110313 90

(100)

a) Grobgrieß und Feingrieß von Mais, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger (8)

 (1)

ex110430 90

b) Maiskeime

8,00

ex230210 10

c) Schalenkleie

6,50

53

ex110419 50

(110)

a) Flocken von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,7 Gewichtshundertteilen oder weniger

62,50

ex230210 10

b) Schalenkleie

35,50

54

ex110419 50

(130)

a) Flocken von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,3 % Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 % Gewichtshundertteilen oder weniger

76,92

ex230210 10

b) Schalenkleie

21,08

55

ex110419 50

(150)

a) Flocken von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,3 und von 1,7 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 Gewichtshundertteil oder weniger

90,91

ex230210 10

b) Schalenkleie

7,09

56

1108 12 00

a) Stärke von Mais

►M21   (1)  ◄

 

b) Waren aus lfd. Nr. 62

►M21  29,91 ◄

57

ex170230 51

oder

ex170230 91

a) Glukose (Dextrose) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert (9)

►M21   (1)  ◄

 

b) Waren aus lfd. Nr. 62

►M21  29,91 ◄

ex170230 99

c) Stärkezuckerabläufe

►M21  9,95 ◄

58

ex170230 59

oder

ex170230 99

a) Glukose (Dextrose), andere als Glukose (Dextrose) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert (10)

►M21   (1)  ◄

 

b) Waren aus lfd. Nr. 62

►M21  29,91 ◄

59

ex290544 11

oder

ex382460 11

a) D-Sorbit (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannit von 2 Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Gehalt an D-Sorbit (11)

59,17

 

b) Waren aus lfd. Nr. 63

29,10

60

ex290544 19

oder

ex382460 19

a) D-Sorbit (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannit von 2 Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Gehalt an D-Sorbit (12)

67,56

 

b) Waren aus lfd. Nr. 63

29,10

61

ex290544 91

oder

ex290544 99

oder

ex382460 91

oder

ex382460 99

a) D-Sorbit (Sorbit), bezogen auf 100 kg Trockenstoff

41,32

 

b) Waren aus lfd. Nr. 63

29,10



Einfuhrwaren

Lfd. Nr.

Veredelungserzeugnisse

Aus 100 kg Einfuhrwaren hergestellte Mengen an Veredelungserzeugnissen (in kg) (3)

KN-Code

Warenbezeichnung

Code (2)

Warenbezeichnung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

 
 
 
 
 

a)

b)

c)

d)

e)

f)

1005 90 00

Mais, anderer

62

 

Zusätzlich zu den Veredelungserzeugnissen aus lfd. Nrn. 56-58 erhaltene Erzeugnisse (13)

 
 
 
 
 
 

ex110430 90

Maiskeime

►M21  6,06 ◄

►M21  6,06 ◄

 
 
 
 

ex15 15

Maiskeimöl

 
 

►M21  2,88 ◄

►M21  2,88 ◄

►M21  2,88 ◄

►M21  2,88 ◄

ex230310 11

Gluten von Mais

 

►M21  4,47 ◄

 

►M21  4,47 ◄

►M21  4,47 ◄

 

ex230310 19

oder

ex230990 20

Corn-gluten feed

Gluten feed mit Maiskeimölrückständen

►M21  23,85 ◄

►M21  19,38 ◄

►M21  23,85 ◄

►M21  19,38 ◄

►M21  22,56 ◄

►M21  27,03 ◄

ex230670 00

Maiskeimkuchen

 
 

►M21  3,18 ◄

►M21  3,18 ◄

 
 
 
 
 
 
 

►M21  29,91 ◄

►M21  29,91 ◄

►M21  29,91 ◄

►M21  29,91 ◄

►M21  29,91 ◄

►M21  29,91 ◄

 
 

63

 

Zusätzlich zu den Veredelungser-zeugnissen aus lfd. Nrn. 59 - 61 erhaltene Erzeugnisse (13)

 
 
 
 
 
 
 
 

ex110430 90

Maiskeime

6,10

6,10

 
 
 
 
 
 

ex15 15

Maiskeimöl

 
 

2,90

2,90

2,90

2,90

 
 

ex230310 11

Gluten von Mais

 

4,50

 

4,50

4,50

 
 
 

ex230310 19

oder

ex230990 20

Corn-gluten feed

Gluten feed mit Maiskeimölrückständen

23,00

18,50

23,00

18,50

21,70

26,20

 
 

ex230670 00

Maiskeimkuchen

 
 

3,20

3,20

 
 
 
 
 
 
 

29,10

29,10

29,10

29,10

29,10

29,10



Einfuhrwaren

Lfd. Nr.

Veredelungserzeugnisse

Aus 100 kg Einfuhrwaren hergestellte Mengen an Veredlungserzeugnissen (in kg) (3)

KN-Code

Warenbezeichnung

Code (1)

Warenbezeichnung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1006 10 21

Rohreis (Paddy-Reis), parboiled, rundkörniger

64

1006 20 11

a) Geschälter Reis („Cargo Reis“ oder „Braunreis“), parboiled, rundkörniger

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

65

1006 30 21

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger

71,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

6,00

1006 40 00

c) Bruchreis

3,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

66

1006 30 61

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger

65,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

8,00

1006 40 00

c) Bruchreis

7,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

1006 10 23

Rohreis (Paddy-Reis), parboiled, mittelkörniger

67

1006 20 13

a) Geschälter Reis („Cargo Reis“ oder „Braunreis“), parboiled, mittelkörniger

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

68

1006 30 23

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger

71,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

6,00

1006 40 00

c) Bruchreis

3,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

69

1006 30 63

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger

65,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

8,00

1006 40 00

c) Bruchreis

7,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

1006 10 25

Rohreis (Paddy-Reis), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

70

1006 20 15

a) Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

71

1006 30 25

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

71,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

6,00

1006 40 00

c) Bruchreis

3,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

72

1006 30 65

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

8,00

1006 40 00

c) Bruchreis

7,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

1006 10 27

Rohreis (Paddy-Reis), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

73

1006 20 17

a) Geschälter Reis („Braunreis“), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

74

1006 30 27

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

68,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

6,00

1006 40 00

c) Bruchreis

6,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

75

1006 30 67

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

62,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

8,00

1006 40 00

c) Bruchreis

10,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

1006 10 92

Rohreis (Paddy-Reis), rundkörniger

76

1006 20 11

a) Geschälter Reis („Cargo Reis“ oder „Braunreis“), parboiled, rundkörniger

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

77

1006 20 92

a) Geschälter Reis („Cargo Reis“ oder „Braunreis“), rundkörniger

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

78

1006 30 21

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger

71,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

6,00

1006 40 00

c) Bruchreis

3,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

79

1006 30 42

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger

65,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

5,00

1006 40 00

c) Bruchreis

10,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

80

1006 30 61

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger

65,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

8,00

1006 40 00

c) Bruchreis

7,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

81

1006 30 92

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger

60,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

8,00

1006 40 00

c) Bruchreis

12,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

1006 10 94

Rohreis (Paddy-Reis), mittelkörniger

82

1006 20 13

a) Geschälter Reis („Cargo Reis“ oder „Braunreis“), parboiled, mittelkörniger

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

83

1006 20 94

a) Geschälter Reis („Cargo Reis“ oder „Braunreis“), mittelkörniger

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

84

1006 30 23

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger

71,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

6,00

1006 40 00

c) Bruchreis

3,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

85

1006 30 44

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mittelkörniger

65,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

5,00

1006 40 00

c) Bruchreis

10,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

86

1006 30 63

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger

65,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

8,00

1006 40 00

c) Bruchreis

7,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

87

1006 30 94

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mittelkörniger

60,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

8,00

1006 40 00

c) Bruchreis

12,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

1006 10 96

Rohreis (Paddy-Reis), langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

88

1006 20 15

a) Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

89

1006 20 96

a) Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

90

1006 30 25

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

71,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

6,00

1006 40 00

c) Bruchreis

3,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

91

1006 30 46

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

5,00

1006 40 00

c) Bruchreis

10,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

92

1006 30 65

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

8,00

1006 40 00

c) Bruchreis

7,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

93

1006 30 96

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

60,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

8,00

1006 40 00

c) Bruchreis

12,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

1006 10 98

Rohreis (Paddy-Reis), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

94

1006 20 17

a) Geschälter Reis („Braunreis“), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

95

1006 20 98

a) Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

80,00

ex121300 00

b) Hülsen

20,00

96

1006 30 27

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

68,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

6,00

1006 40 00

c) Bruchreis

6,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

97

1006 30 48

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

58,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

7,00

1006 40 00

c) Bruchreis

15,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

98

1006 30 67

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

62,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

8,00

1006 40 00

c) Bruchreis

10,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

99

1006 30 98

Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

55,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

9,00

1006 40 00

c) Bruchreis

16,00

ex121300 00

d) Hülsen

20,00

1006 20 11

Geschälter Reis („Cargo Reis“ oder „Braunreis“), parboiled, rundkörniger

100

1006 30 21

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger

93,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

5,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

101

1006 30 61

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger

88,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

10,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

1006 20 13

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), parboiled, mittelkörniger

102

1006 30 23

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger

93,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

5,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

103

1006 30 63

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger

88,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

10,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

1006 20 15

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), parboiled, lang-körniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

104

1006 30 25

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörnig, mit einem Verhältnis der Länge zur Breit von mehr als 2, jedoch weniger als 3

93,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

5,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

105

1006 30 65

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

88,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

10,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

1006 20 17

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

106

1006 30 27

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

93,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

5,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

107

1006 30 67

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

88,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

10,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

1006 20 92

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), rundkörniger

108

1006 30 42

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger

84,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

6,00

1006 40 00

c) Bruchreis

10,00

109

1006 30 92

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger

77,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

12,00

1006 40 00

c) Bruchreis

11,00

1006 20 94

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), mittelkörniger

110

1006 30 44

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mittelkörniger

84,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

6,00

1006 40 00

c) Bruchreis

10,00

111

1006 30 94

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mittelkörniger

77,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

12,00

1006 40 00

c) Bruchreis

11,00

1006 20 96

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2

112

1006 30 46

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

84,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

6,00

1006 40 00

c) Bruchreis

10,00

113

1006 30 96

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

77,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

12,00

1006 40 00

c) Bruchreis

11,00

1006 20 98

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), langkörniger mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

114

1006 30 48

a) Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

78,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

10,00

1006 40 00

c) Bruchreis

12,00

115

1006 30 98

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

73,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

12,00

1006 40 00

c) Bruchreis

15,00

1006 30 21

Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger

116

1006 30 61

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, rundkörniger

96,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

2,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

1006 30 23

Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger

117

1006 30 63

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, mittelkörniger

96,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

2,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

1006 30 25

Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

118

1006 30 65

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

96,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

2,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

1006 30 27

Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

119

1006 30 67

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, parboiled, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

96,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

2,00

1006 40 00

c) Bruchreis

2,00

1006 30 42

Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger

120

1006 30 92

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, rundkörniger

94,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

2,00

1006 40 00

c) Bruchreis

4,00

1006 30 44

Halbgeschliffener Reis auch poliert oder glasiert, mittelkörniger

121

1006 30 94

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, mittelkörniger

94,00

1102 30 00

oder

ex230220 10

oder

ex230220 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

2,00

1006 40 00

c) Bruchreis

4,00

1006 30 46

Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

122

1006 30 96

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

94,00

1102 30 00

oder

2302 20 10

oder

2302 20 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

2,00

1006 40 00

c) Bruchreis

4,00

1006 30 48

Halbgeschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

123

1006 30 98

a) Vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, langkörniger, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

93,00

1102 30 00

oder

2302 20 10

oder

2302 20 90

b) Reismehl oder Reisfuttermehl

2,00

1006 40 00

c) Bruchreis

5,00

1006 30 61

bis

1006 30 98

Vollständig geschliffener Reis

124

ex100630 61

bis

ex100630 98

Vollständig geschliffener, polierter, glasierter oder abgefüllter Reis (14)

100,00

1006 30 92

1006 30 94

1006 30 96

1006 30 98

Vollständig geschliffener Reis, anderer

125

ex190410 30

Puffreis

60,61

1006 30 61

1006 30 63

1006 30 65

1006 30 67

Vollständig geschliffener Reis, parboiled

126

ex190490 10

Reis, vorgekocht (15)

80,00

1006 30 92

1006 30 94

1006 30 96

1006 30 98

Vollständig geschliffener Reis, anderer

127

ex190490 10

Reis, vorgekocht (15)

70,00

60,00

60,00

50,00

1006 40 00

Bruchreis

128

1102 30 00

Mehl von Reis

►M21   (1)  ◄

129

1103 14 00

Grobgrieß und Feingrieß von Reis

►M21   (1)  ◄

130

1104 19 91

Flocken von Reis

►M21   (1)  ◄

1509 10 10

Lampantöl

131

ex150990 00

a) raffiniertes Olivenöl oder Olivenöl

98,00

ex382319 90

b) Saure Öle aus der Raffination (16)

 

ex151000 10

rohes Oliventresteröl

132

ex151000 90

a) raffiniertes Oliventresteröl oder Oliventresteröl

95,00

ex152200 39

b) Stearin

3,00

ex382319 90

c) Saure Öle aus der Raffination (15a)

 

ex180100 00

Kakaobohnen, auch Bruch, roh

133

ex180100 00

a) Kakaobohnen, auch Bruch, geschält und geröstet

76,3

1802 00 00

b) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

16,7

1801 00 00

Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet

134

1803

a) Kakaomasse

76,3

1802 00 00

b) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

16,7

135

ex180320 00

a) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von 14 Gewichtshundertteilen oder weniger

40,3

ex180400 00

b) Kakaobutter

36,0

1802 00 00

c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

16,7

136

ex180320 00

a) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von 14 Gewichtshundertteilen, aber nicht mehr als 18 Gewichtshundertteilen

42,7

ex180400 00

b) Kakaobutter

33,6

1802 00 00

c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

16,7

137

ex180320 00

a) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von mehr als 18 Gewichtshundertteilen

44,8

ex180400 00

b) Kakaobutter

31,5

1802 00 00

c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

16,7

138

ex180400 00

a) Kakaobutter

36,0

ex180500 00

b) Kakaopulver mit einem Fettgehalt von nicht mehr als 14 Gewichtshundertteilen (18)

40,3

1802 00 00

c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

16,7

139

ex180400 00

a) Kakaobutter

33,6

ex180500 00

b) Kakaopulver mit einem Fettgehalt von mehr als 14 Gewichtshundertteilen, aber nicht mehr als 18 Gewichtshundertteilen (18)

42,7

1802 00 00

c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

16,7

140

ex180400 00

a) Kakaobutter

31,5

ex180500 00

b) Kakaopulver mit einem Fettgehalt von mehr als 18 % Gewichtshundertteilen (18)

44,8

1802 00 00

c) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

16,7

1803 10 00

Kakaomasse, nicht entfettet

141

ex180400 00

a) Kakaobutter

46,7

ex180320 00

b) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von 14 Gewichtshundertteilen oder weniger

52,2

142

ex180400 00

a) Kakaobutter

43,6

ex180320 00

b) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von 14 Gewichtshundertteilen, aber nicht mehr als 18 Gewichtshundertteilen

55,3

143

ex180400 00

a) Kakaobutter

40,8

ex180320 00

b) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von mehr als 18 Gewichtshundertteilen

58,1

144

ex180400 00

a) Kakaobutter

46,7

ex180500 00

b) Kakaopulver mit einem Fettgehalt von nicht mehr als 14 Gewichtshundertteilen (18)

52,2

145

ex180400 00

a) Kakaobutter

43,6

ex180500 00

b) Kakaopulver mit einem Fettgehalt von mehr als 14 Gewichtshundertteilen, aber nicht mehr als 18 Gewichtshundertteilen (18)

55,3

146

ex180400 00

a) Kakaobutter

40,8

ex180500 00

b) Kakaomasse mit einem Fettgehalt von mehr als 18 Gewichtshundertteilen (18)

58,1

1803 20 00

Kakaomasse, entfettet

147

1805 00 00

Kakaopulver (18)

99,0

1701 99 10

Weißzucker

148

2905 44 19

oder

2905 44 91

a) D-Sorbit (Sorbit), bezogen auf 100 kg Trockenstoff

73,53

2905 44 99

3824 60 19

3824 60 91

3824 60 99

2905 43 00

b) D-Mannit (Mannit)

24,51

1703

Melassen

149

2102 10 31

Backhefen, getrocknet (19)

23,53

150

2102 10 39

Backhefen, andere (20)

80,00

(1)   Der pauschale Ausbeutesatz wird auf der Grundlage des entsprechenden, im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission festgelegten Umrechnungskoeffizienten berechnet (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).

(2)   Die in dieser Spalte aufgeführten Unterpositionen entsprechen den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Weitere Unterteilungen sind zwischen runde Klammern gesetzt. Sie entsprechen den in den Verordnungen zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen verwendeten Unterteilungen.

(3)   Die Menge der Verluste entspricht der Differenz zwischen 100 und der Summe der in dieser Spalte angegebenen Mengen.

(4)   Geschälte Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission (ABl. Nr. L 149 vom 29.6.1968, S. 46) enthaltenen Definition entsprechen.

(5)   Grobgrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 0,95 Gewichtshundertteilen und einem Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,250 mm von weniger als 10 Gewichtshundertteilen.

(6)   Der anzuwendende pauschale Ausbeutesatz (A) ist entsprechend der Menge der je kg hergestellter Teigwaren verwendeten Eier unter Verwendung folgender Formel zu ermitteln:

 Lfd. Nr. 25:

image

 Lfd. Nr. 26:

image

 Lfd. Nr. 27:

image

 Lfd. Nr. 28:

image

X stellt die Menge der je kg hergestellter Teigwaren verwendeten Eier in der Schale (oder ein Fünfzigstel des in Gramm ausgedrückten Gewichts ihres Äquivalents an Eiererzeugnissen) dar, wobei das Ergebnis auf die zweite Dezimalstelle auf- oder abgerundet wird.

(7)   Perlförmig geschliffene Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 enthaltenen Definition entsprechen.

(8)   Es handelt sich um Grobgrieß und Feingrieß aus Mais,

 von denen 30 oder weniger Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer gehen,

 oder- von denen 5 Gewichtshundertteile oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen.

(9)   Für Glukose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einer von 92 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 43,81 kg wasserfreier Glukose zu 100 kg Mais auszugehen.

(10)   Für andere Glukose (Dextrose) als in Form von weißem, kristallinem Pulver, auch agglomeriert, mit einer von 82 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 50,93 kg wasserfreier Glukose zu 100 kg Mais auszugehen.

(11)   Für D-Sorbit mit einer von 70 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 41,4 kg wasserfreiem D-Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.

(12)   Für D-Sorbit mit einer von 70 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 47,3 kg wasserfreiem D-Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.

(13)   Es ist die dem tatsächlichen Ergebnis der Veredelungsvorgänge entsprechende Alternative a) bis f) anzuwenden.

(14)   Für die Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs müssen die Mengen von erhaltenem Bruchreis den bei der Einfuhr zur Veredelung von Reis der Unterpositionen 1006 30 61 bis 1006 30 98 festgestellten Mengen von Bruchreis entsprechen. Im Fall des Polierens erhöht sich die Menge von Bruchreis um 2 %, bezogen auf die eingeführte Reismenge, jedoch ohne die darin festgestellte Menge von Bruchreis.

(15)   Als „Reis, vorgekocht“ ist vollständig geschälter Reis anzusehen, der unvollständig gekocht und teilweise dehydratisiert worden ist, um die endgültige Kochzeit herabzusetzen.

(16)   Die doppelte Menge der im nicht behandelten Olivenöl enthaltenen Ölsäure ist von der in Spalte 5 für raffiniertes Olivenöl angegebenen Menge abzuziehen und stellt die Menge der sauren Öle aus der Raffination dar.

15a Die doppelte Menge der im rohen Oliventresteröl enthaltenen Ölsäure ist von der für raffiniertes Oliventresteröl oder Oliventresteröl in Spalte 5 angegebenen Menge abzuziehen und stellt die Menge der sauren Öle aus der Raffination dar.

(18)   Handelt es sich um löslichen Kakao, so werden der Menge in Spalte 5 1,5 % Alkaline zugerechnet.

(19)   Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 95 %, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen von 52 % Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff beträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 % Gesamtzuckergehalt.

(20)   Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 28 %, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen von 52 % Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff beträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 % Gesamtzuckergehalt.




ANHANG 70

WIRTSCHAFTLICHE VORAUSSETZUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

(Artikel 502 und 522)

A.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

In diesem Anhang wird einerseits festgelegt, nach welchen Kriterien die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung angewendet werden und welche Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen auszutauschen sind.

Dieser Antrag betrifft ferner die Mitteilungen gemäß Artikel 522 und legt hinsichtlich der jeweiligen Verfahren fest, in welchem Fall, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Angaben zu übermitteln sind. Die Informationen sind auch dann zu übermitteln, wenn sich die Angaben zu den erteilten Bewilligungen geändert haben.

B.   DIE GENAUEN KRITERIEN FÜR DIE WIRTSCHAFTLICHEN VORAUSSETZUNGEN EINER AKTIVEN VEREDELUNG

Die einzelnen Kriterien und die entsprechenden Codes

▼M22

01

:

Bei Einfuhrwaren, die nicht in Anhang 73 genannt sind, sofern Code 30 nicht anwendbar ist.

▼M20

10

:

Nichtverfügbarkeit von in der Gemeinschaft hergestellten und unter denselben achtstelligen KN-Code fallenden Waren, die die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale aufweisen wie die im Antrag genannten Einfuhrwaren (vergleichbare Waren).

Nichtverfügbarkeit bedeutet, dass keine vergleichbaren Waren in der Gemeinschaft hergestellt werden oder dass die hergestellte Menge für die geplante Veredelung nicht ausreicht oder dass die in der Gemeinschaft hergestellten vergleichbaren Waren dem Antragsteller nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können, obwohl eine entsprechende Anfrage rechtzeitig erfolgte.

11

:

Vergleichbare Waren sind zwar verfügbar, können jedoch nicht verwendet werden, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden.

Bei der Prüfung, ob das beabsichtigte Geschäft wegen des Preises der in der Gemeinschaft erzeugten vergleichbaren Waren unwirtschaftlich wäre, müssen unter anderem die Auswirkungen der Verwendung von in der Gemeinschaft erzeugten Waren auf den Selbstkostenpreis der Veredelungserzeugnisse und damit auf deren Absatz auf dem Drittlandsmarkt berücksichtigt werden; dabei wird Folgendes zugrunde gelegt:

 der Preis der unverzollten Waren, die zur Veredelung bestimmt sind, und der Preis vergleichbarer in der Gemeinschaft erzeugter Waren abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden Inlandsabgaben unter Berücksichtigung der Verkaufsbedingungen sowie der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Erstattungen oder sonstigen Beträge;

 der Preis, der für das Veredelungserzeugnis auf dem Drittlandsmarkt erzielt werden kann, wie er sich aus der Geschäftskorrespondenz oder anderen Anhaltspunkten ergibt.

12

:

Die vergleichbaren Waren entsprechen nicht den ausdrücklichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse im Drittland oder die Veredelungserzeugnisse müssen aus Einfuhrwaren hervorgehen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können (vertragliche Verpflichtungen);

30

:

1. Veredelungsvorgänge an Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind;

2. Veredelungsvorgänge innerhalb eines Lohnveredelungsvertrags;

3. übliche Behandlungen im Sinne von Artikel 531;

4. Ausbesserungen;

5. Veredelungsvorgänge an Erzeugnissen, die aus einer vorausgegangenen aktiven Veredelung hervorgegangen sind, bei deren Bewilligung die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft worden sind;

6. Veredelung von Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19;

7. Veredelungsvorgänge bei denen der Wert ( 216 ) der Waren, bezogen auf den achtstelligen KN-Code, je Antragsteller und Kalenderjahr 150 000 EUR für Waren der Liste in Teil 73 oder 500 000 EUR bei anderen Waren nicht überschreitet (Geringfügigkeitswert); ►M22  oder ◄

▼M22

8. Herstellung, Änderung oder Umrüstung von zivilen Luftfahrzeugen oder Satelliten oder Teilen davon.

▼M22 —————

▼M22

31

:

Bei gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates in Abschnitt A des Anhangs 73 genannten Einfuhrwaren, für die der Antragsteller ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vorlegt, das es erlaubt, diese Waren im Rahmen der mit Hilfe eines Bedarfsrahmenplans festgelegten Mengen in das Verfahren zu überführen.

▼M20

99

:

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen aus anderen als den unter den vorbezeichneten Codes genannten Gründen erfüllt sind. Diese Gründe sind in seinem Antrag dargelegt.

▼M22

Anmerkung: Die Codes 10, 11, 12, 31 und 99 können nur bei Waren angewendet werden, die in Anhang 73 genannt sind.

▼M20

C.   DIE DER KOMMISSION FÜR DAS JEWEILIGE VERFAHREN ZU ÜBERMITTELNDEN ANGABEN

Die der Kommission zu übermittelnden Angaben entsprechen den Feldern des in der Anlage dargestellten Mustervordrucks.

C.1.   Aktive Veredelung

Die Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen sind anhand der unter Teil B genannten Codes zu übermitteln.

Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Rücknahme bzw. den Widerruf der Bewilligung ebenfalls unter Verwendung von Codes angegeben. Dabei wird dem Code, der zur Kennzeichnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen benutzt wurde, ein Negationszeichen vorangestellt (z. B.: — 10).

Fälle, in denen die Angaben obligatorisch sind

▼M22

In allen Fällen, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit Codes 01, 10, 11, 31 oder 99 gekennzeichnet werden.

Bei in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 bezeichneter Milch und Milcherzeugnissen sind die Angaben ebenfalls obligatorisch, wenn der Code 30 im Zusammenhang mit den unter den Punkten 2, 5 und 7 dieses Codes aufgeführten Situationen verwendet wird.

▼M20

Übermittlung der Angaben

Die in den Spalten 2 bis 10 des in der Anlage abgebildeten Mustervordrucks vorgesehenen Angaben werden elektronisch übermittelt. Ist die elektronische Übermittlung jedoch aufgrund technischer Probleme vorübergehend nicht möglich, können diese Angaben ausnahmsweise auch mit dem in der Anlage abgebildeten Vordruck übermittelt werden.

Fristen für die Übermittlung

Die Angaben sind so schnell wie möglich zu übermitteln. Wird der in der Anlage abgebildete Vordruck verwendet, so sind die Angaben innerhalb der darin genannten Frist zu übermitteln.

C.2.   Umwandlungsverfahren

Die Angaben sind für andere als in Anhang 76, Teil A aufgeführte Warenarten und Umwandlungsvorgänge zu übermitteln.

Die Übermittelung der Angaben erfolgt unter Verwendung des in der Anlage abgebildeten Vordrucks innerhalb der darin vorgesehenen Frist.

C.3.   Passive Veredelung

Die Spalten (8) und (9) „erteilte Bewilligungen“ sind lediglich auszufüllen, wenn eine Bewilligung nach Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilt wird.

In Spalte (10) „Gründe“ ist außerdem anzugeben, ob die Ablehnung des Antrags oder die Rücknahme bzw. der Widerruf der Bewilligung einen Antrag oder eine Bewilligung gemäß Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex betrifft.

Die Informationen sind unter Verwendung des in der Anlage abgebildeten Vordrucks innerhalb der darin vorgesehenen Frist zu übermitteln.




Anlage zu Anhang 70

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►(3) M22  

►(3) M22  

►(3) M22  




ANHANG 71

INFORMATIONSBLÄTTER

(Artikel 523)

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▼C9

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►(2) A2  

►(2) M30  

▼M20

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►(2) A2  

►(2) M30  

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►(2) A2  

►(2) M30  

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►(2) A2  

►(2) M30  

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►(2) A2  

►(2) M30  




Anlage

1.   ALLGEMEINES

1.1. Die Informationsblätter müssen dem Muster in diesem Anhang entsprechen und sind auf weißem holzfreiem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 65 g zu drucken.

1.2. Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm.

1.3. Das Drucken der Vordrucke obliegt den Zollverwaltungen. Jeder Vordruck muss die Kennbuchstaben des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß der ISO-Norm Alpha 2 gefolgt von einer individuellen Seriennummer tragen.

1.4. Der Vordruck ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen. Die Zollstelle, die die Auskünfte erteilen oder verwenden soll, kann eine Übersetzung der Angaben in den Vordrucken in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen der Zollbehörden anfordern.

2.   VERWENDUNG DER INFORMATIONSBLÄTTER

2.1.   Allgemeine Vorschriften

a) Ist die Zollstelle, die das Informationsblatt ausstellt, der Auffassung, dass zusätzliche Angaben zu den im Informationsblatt enthaltenen Angaben erforderlich sind, so trägt sie diese dort ein. Reicht der Platz auf dem Vordruck dafür nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden. Dies ist auf dem Original zu vermerken.

b) Die Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, kann aufgefordert werden, die Echtheit des Informationsblattes und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachträglich zu prüfen.

c) Bei aufeinanderfolgenden Sendungen kann die verlangte Anzahl an Informationsblättern für die Mengen an Waren oder Erzeugnissen ausgefertigt werden, die in das Verfahren übergeführt werden. Das ursprüngliche Blatt kann auch durch mehrere Informationsblätter ersetzt werden, und für den Fall, dass nur ein Informationsblatt verwendet wird, kann die Zollstelle, für die das Blatt ausgestellt wurde, auf dem Original die Mengen der Waren oder Erzeugnisse eintragen. Reicht der Platz auf dem Vordruck dafür nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist.

d) Die Zollbehörden können zulassen, dass bei Handelsströmen im Dreieckverkehr mit einer Vielzahl von Transaktionen, auf die die gesamten Einfuhren/Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum entfallen, zusammenfassende Informationsblätter verwendet werden.

e) Ausnahmsweise darf das Informationsblatt auch nachträglich, jedoch nicht nach Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Dokumente, ausgestellt werden.

f) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblatts kann der Wirtschaftsbeteiligte bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgefertigt hat, die Ausstellung eines Duplikats beantragen.

Bei einer Duplikatausstellung tragen das Original und alle Kopien einen der folgenden Vermerke:

 DUPLICADO,

 DUPLIKAT,

 DUPLIKAT,

 ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ,

 DUPLICATE,

 DUPLICATA,

 DUPLICATO,

 DUPLICAAT,

 SEGUNDA VIA,

 KAKSOISKAPPALE,

 DUPLIKAT,

▼A2

 DUPLIKÁT,

 DUPLIKAAT,

 DUBLIKĀTS,

 DUBLIKATAS,

 MÁSODLAT,

 DUPLIKAT,

 DUPLIKAT,

 DVOJNIK,

 DUPLIKÁT,

▼M30

 ДУБЛИКАТ,

 DUPLICAT.

▼M20

2.2.   Einzelvorschriften

2.2.1.   Informationsblatt INF 8 (Zolllagerverfahren)

a) Das Informationsblatt INF 8 (nachstehend INF 8 genannt) kann für die Angaben zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen für die Zollschuld vor den üblichen Behandlungen verwendet werden, wenn die Waren zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung angemeldet werden.

b) Das INF 8 wird in einem Original und einer Kopie ausgefertigt.

c) Die Überwachungsstelle erteilt die Auskünfte in den Feldern 11, 12 und 13, bringt den Sichtvermerk in Feld 15 an und händigt dem Anmelder das Original des INF 8 aus.

2.2.2.   Informationsblatt INF 1 (Aktive Veredelung)

a) Das Informationsblatt INF 1 (nachstehend INF 1 genannt) kann verwendet werden, zur Erteilung von Auskünften über

 Abgabenbeträge und Ausgleichszinsen,

 die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen,

 die Höhe der Sicherheitsleistung.

b) Das INF 1 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.

Das Original und eine Kopie werden der Überwachungsstelle übermittelt, und eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die das INF 1 ausgestellt hat.

Die Überwachungszollstelle erteilt die gewünschten Auskünfte in den Feldern 8, 9 und 11 des INF 1, bringt ihren Sichtvermerk an, behält die Durchschrift und gibt das Original zurück.

c) Wird die Überführung der Veredelungserzeugnisse oder der unveränderten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren beantragt, so ersucht diese Zollstelle die Überwachungszollstelle mit einem von ihr ausgestellten INF 1 um folgende Angaben:

 Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben;

 Feld 9 b) Betrag der nach Artikel 519 zu erhebenden Ausgleichszinsen;

 Menge, KN-Code und Ursprung der Einfuhrwaren, die zur Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse verwendet worden sind.

d) Werden die durch aktive Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellten Veredelungserzeugnisse einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, die die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben ermöglichen, und sind diese Gegenstand eines neuen Antrags auf Bewilligung der aktiven Veredelung, so können die diese Bewilligung erteilenden Zollbehörden das INF 1 verwenden, um den Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben oder den Betrag der möglicherweise entstehenden Zollschuld festzulegen.

e) Betrifft die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren (Nichterhebungsverfahren) besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterlagen, und werden diese Maßnahmen weiterhin angewandt, so ersucht die für die Annahme der Zollanmeldung und Ausstellung des INF 1 zuständige Zollstelle die Überwachungszollstelle um Mitteilung der für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen notwendigen Angaben.

f) Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt, nachdem ein INF 1 zur Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung ausgestellt worden ist, so kann dasselbe Informationsblatt INF 1 verwendet werden, sofern es folgende Angaben enthält:

 in Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben und

 in Feld 11 das Datum der ersten Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der Erstattung oder des Erlasses der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex.

2.2.3.   Informationsblatt INF 9 (Aktive Veredelung)

a) Das Informationsblatt INF 9 (nachstehend INF 9 genannt) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr (IM/EX) einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.

b) Das INF 9 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren ausgefertigt.

c) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bringt den Sichtvermerk in Feld 11 des INF 9 an und vermerkt, welche Nämlichkeitsmittel oder Kontrollmaßnahmen bei der Verwendung von Ersatzwaren (z. B. Probenentnahme, Zeichnungen oder technische Beschreibungen, Analysen) angewandt wurden.

Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren schickt die Kopie Nr. 3 an die Überwachungsstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.

d) Der Zollanmeldung zur Beendigung des Verfahrens sind das Original und die Kopien Nr. 1 und 2 des INF 9 beizufügen.

Die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vermerkt die Mengen der Veredelungserzeugnisse sowie das Datum der Annahme. Sie schickt die Kopie Nr. 2 an die Überwachungszollstelle, behält die Kopie Nr. 1 und händigt das Original dem Anmelder aus.

2.2.4.   Informationsblatt INF 5 (Aktive Veredelung)

a) Das Informationsblatt INF 5 (nachstehend INF 5 genannt) kann verwendet werden, wenn aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr (EX/IM) ausgeführt werden.

b) Das INF 5 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen von Einfuhrwaren ausgestellt, die den Mengen der ausgeführten Veredelungserzeugnisse entsprechen.

c) Die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung annimmt, bringt den Sichtvermerk in Feld 9 des INF 5 an und händigt dem Anmelder das Original und die drei Kopien aus.

d) Die Ausgangszollstelle füllt Feld 10 aus, schickt Kopie Nr. 3 an die Überwachungsstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.

e) Wird Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 verarbeitet, kann der Name des zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren befugten Einführers, der in Feld 2 des INF 5 einzutragen ist, auch nach Vorlage des INF 5 bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, angegeben werden. Der Name ist auf dem Original und den Kopien Nr. 1 und 2 des INF 5 einzutragen, bevor die Zollanmeldung zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren abgegeben wird.

f) Der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren sind das Original und die Kopien Nr. 1 und 2 des INF 5 beizufügen.

Die Zollstelle, der die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren vorgelegt wird, trägt auf dem Original und den Kopien Nr. 1 und 2 des INF 5 die Menge der zur Überführung angemeldeten Einfuhrwaren und das Datum der Annahme der Zollanmeldung ein. Sie schickt die Kopie Nr. 2 an die Überwachungszollstelle, behält die Kopie Nr. 1 und händigt das Original dem Anmelder aus.

2.2.5.   Informationsblatt INF 7 (Aktive Veredelung)

a) Das Informationsblatt INF 7 (nachstehend INF 7 genannt) kann verwendet werden, wenn die im Verfahren der Zollrückvergütung gewonnenen Veredelungserzeugnisse oder die unveränderten Waren ohne Stellung eines Erstattungsantrages zu einer der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex angemeldet werden, die eine Erstattung oder einen Erlass ermöglichen.

Gibt der Inhaber sein Einverständnis, den Anspruch auf Erstattung nach Artikel 90 des Zollkodex auf eine andere Person zu übertragen, so erscheint diese Information auf dem INF 7.

b) Das INF 7 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.

c) Die Zollstelle, die die Zollanmeldung zur Beendigung annimmt, stellt das INF 7 aus, händigt dem Anmelder das Original mit einer Kopie aus und behält die andere Kopie.

d) Dem Erstattungsantrag ist das ordnungsgemäß ausgestellte Original des INF 7 beizufügen.

2.2.6.   Informationsblatt INF 6 (Vorübergehende Verwendung)

a) Das Informationsblatt INF 6 (nachstehend INF 6 genannt) kann verwendet werden, zur Übermittlung von Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Zollschuld oder zu gegebenenfalls bereits erhobenen Abgabenbeträgen bei Beförderung von Einfuhrwaren im Zollgebiet der Gemeinschaft im externen Versandverfahren oder ohne Beendigung des Verfahrens.

b) Das INF 6 enthält folgende für die Zollbehörden erforderlichen Angaben:

 Datum der Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;

 die zu diesem Zeitpunkt ermittelten Bemessungsgrundlagen der Zollschuld;

 Betrag der im Rahmen einer teilweisen Befreiung bereits erhobenen Einfuhrabgaben sowie für dessen Berechnung zugrunde gelegter Zeitraum.

c) Das INF 6 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.

d) Das INF 6 wird entweder bei der Überführung der Waren in das externe Versandverfahren oder zu Beginn der Beförderung oder zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt.

e) Eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die es ausgestellt hat. Das Original und die andere Kopie werden dem Beteiligten ausgehändigt, der diese Kopie bei der Zollstelle für die Beendigung abgibt. Nachdem diese ihren Sichtvermerk angebracht hat, leitet der Beteiligte diese Kopie der Zollstelle zu, die das INF 6 ausgestellt hat.

2.2.7.   Informationsblatt INF 2 (Passive Veredelung)

a) Das Informationsblatt INF 2 (nachstehend INF 2 genannt) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr eingeführt werden.

b) Das INF 2 wird in einem Original und einer Kopie für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt.

c) Der Antrag auf Ausstellung des INF 2 gilt als Einverständnis des Inhabers, den Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eine andere Person zu übertragen, die die Veredelungs- oder Ersatzerzeugnisse einführt.

d) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren fertigt das Original und die Kopie des INF 2 aus. Sie behält die Kopie und händigt dem Beteiligten das Original aus.

Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die Zollstelle diese Gegenstände durch Anbringen eines Zollverschlusses entweder an den Gegenständen selbst, wenn sich diese dazu eignen, oder an der Verpackung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und den Hinweisen auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren mit unverletztem Verschluss wieder vorzulegen hat.

Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, wenn die Zollstelle der Überführung in das Verfahren das INF 2 bereits ausgestellt hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem verschlossenen, nicht manipulierbaren Umschlag übergeben.

e) Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, und händigt es dem Beteiligten aus.

f) Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt das Original des INF 2 gegebenenfalls unter Angabe der Nämlichkeitsmittel der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vor.




ANHANG 72

LISTE DER ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN NACH ARTIKEL 531 UND ARTIKEL 809

Sofern nichts anderes festgelegt ist, führt keine der folgenden Behandlungen zu einem anderen achtstelligen KN-Code.

Die nachstehend aufgeführten üblichen Behandlungen werden nicht bewilligt, wenn die Zollbehörden der Auffassung sind, dass diese Vorgänge geeignet sind, das Betrugsrisiko zu erhöhen.

1. Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entstauben, einfache Reinigungsvorgänge, Ausbessern von Verpackungen, Ausbessern nach Transport- und Lagerschäden, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt, Anbringen und Entfernen einer schützenden Umhüllung für den Transport;

2. Zusammensetzen der Waren nach dem Transport;

3. Einlagerung, Probenahme, Sortieren, Sieben, mechanisches Klären und Wiegen der Waren;

4. Entfernen von beschädigten oder kontaminierten Bestandteilen;

5. Konservieren durch Pasteurisieren, Sterilisieren, Bestrahlen oder Zusatz von Konservierungsmitteln;

6. Schädlingsbekämpfung;

7. Rostschutzbehandlung;

8. Behandlung

 durch einfaches Erhöhen der Temperatur, ohne weitere Behandlung, auch wenn dies mit einem physikalischen Abtrennungsprozess verbunden ist; oder

 durch einfache Temperatursenkung;

auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.

9. Behandlung von Textilien gegen Elektrostatik, Glätten und Bügeln von Textilien;

10. Behandlungen, die folgende Tätigkeiten umfassen:

 Entstielen und/oder Entsteinen von Früchten, Zerkleinern oder Zerschlagen von getrockneten Früchten oder Gemüse, Rehydratation von Früchten; oder

 Dehydratisierung von Früchten, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.

11. Entsalzen, Waschen und Crouponieren;

12. Hinzufügen von Waren beziehungsweise Hinzufügen oder Austauschen von Zubehörteilen, sofern dieses Hinzufügen oder Austauschen ein relativ unerheblicher Vorgang ist oder dazu dient, die Übereinstimmung mit technischen Normen zu gewährleisten, und die Art der ursprünglichen Waren nicht verändert und deren Leistung nicht verbessert wird, auch wenn diese Behandlung dazu führt, dass für die hinzugefügten oder ausgetauschten Waren ein anderer achtstelliger KN-Code angewendet wird;

13. Verdünnen oder Konzentrieren von Flüssigkeiten ohne weitere Behandlung, auch wenn dies mit einem physikalischen Abtrennungsprozess verbunden ist, und diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;

14. Vermischen von gleichartigen Waren unterschiedlicher Qualität, um eine gleichbleibende Qualität oder ein vom Käufer verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert;

▼M41

14a. Vermischen von Gas- oder Heizölen, die keinen Biodiesel enthalten, mit Biodiesel enthaltenden Gas- oder Heizölen, die beide zu Kapitel 27 der KN gehören, um eine gleichbleibende oder eine vom Kunden verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;

14b. Vermischen von Gas- oder Heizöl mit Biodiesel, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Biodiesel enthält, und Vermischen von Biodiesel mit Gas- oder Heizöl, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Gas- oder Heizöl enthält;

▼M20

15. Aufteilen oder Zuschneiden von Waren, sofern es sich um einfache Vorgänge handelt;

16. Verpacken, Auspacken, Umpacken, Umfüllen und einfaches Umladen in Behälter, auch wenn diese Behandlungen dazu führen, dass ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist; Anbringen, Entfernen und Ändern von Warenzeichen, Siegeln, Etiketten, Preisschildern oder anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmalen;

17. Testen, Einstellen und Herstellen der Betriebsfertigkeit von Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen, insbesondere zur Kontrolle der Übereinstimmung mit technischen Normen, sofern es sich nur um einfache Vorgänge handelt.

18. Mattieren von Rohrformstücken zur Vorbereitung der Waren für bestimmte Märkte.

▼M26

19. Andere als die vorgenannten üblichen Behandlungen, die darauf gerichtet sind, das Aussehen oder die Absetzbarkeit der Einfuhrwaren zu verbessern oder sie für den Vertrieb oder Wiederverkauf vorzubereiten, sofern diese Vorgänge weder die Art der ursprünglichen Waren verändern noch ihre Leistung verbessern. Etwaige durch die üblichen Behandlungen entstehende Kosten oder Wertzuwächse sind bei der Berechnung der Einfuhrabgaben nicht zu berücksichtigen, wenn der Anmelder zufrieden stellende Nachweise für diese Kosten vorlegt. In Bezug auf die bei den Vorgängen verwendeten Nichtgemeinschaftswaren jedoch sind Zollwert, Beschaffenheit und Ursprung bei der Berechnung der Einfuhrabgaben zu berücksichtigen.

▼M20




ANHANG 73

EINFUHRWAREN, BEI DENEN DIE WIRTSCHAFTLICHEN VORAUSSETZUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 539 ABSATZ 1 ALS NICHT ERFÜLLT GELTEN

Teil A: Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrages

1. Folgende Erzeugnisse, die einer der nachstehend aufgeführten gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen:

Getreidesektor: die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates ( 217 ) genannten Erzeugnisse,

Reissektor: die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates ( 218 ) genannten Erzeugnisse,

Zuckersektor: die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates ( 219 ) genannten Erzeugnisse,

Olivenölsektor: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 des Rates ( 220 ) genannten Erzeugnisse,

Milch- und Milcherzeugnissektor: die in Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates genannten Erzeugnisse,

Weinsektor: die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates ( 221 ) genannten und zu den folgenden KN-Unterpositionen gehörenden Erzeugnisse:

0806 10 90

2009 60

2204 21 (ausgenommen Qualitätswein)

2204 29 (ausgenommen Qualitätswein)

2204 30

2. Folgende Erzeugnisse der KN-(Unter-)Positionen:

0204 10 bis 0204 43

2207 10

2207 20

2208 90 91

2208 90 99

3. Andere Erzeugnisse als die unter den Ziffern 1 und 2 genannten, für die eine landwirtschaftliche Ausfuhrerstattung gleich oder größer als Null festgesetzt ist.

Teil B: Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und aus der Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hervorgehen

Waren, die aus der Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hervorgehen und in einem der folgenden Anhänge der Verordnungen der gemeinsamen Marktorganisation im landwirtschaftlichen Bereich oder zur Produktionserstattung aufgeführt sind:

 Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (Getreidesektor),

 Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates (Reissektor),

 Anhang I der Verordnung Nr. 2038/1999 des Rates (Zuckersektor),

 Anhang II der Verordnung Nr. 1255/1999 des Rates (Milch- und Milcherzeugnissektor),

 Anhang I der Verordnung Nr. 2771/1999 des Rates ( 222 ) (Eiersektor),

 Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates ( 223 ) (Produktionserstattungen für bestimmte in der chemischen Industrie verwendete Zuckererzeugnisse)

 Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission ( 224 ) (Produktionserstattungen im Getreide- und Reissektor).

Teil C: Fischereierzeugnisse

Fischereierzeugnisse, die in den Anhängen I, II und V der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates ( 225 ) über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur aufgeführt sind und die einer teilweisen autonomen Aussetzung unterliegenden Erzeugnisse des Anhangs VI dieser Verordnung.

Alle einem autonomen Zollkontingent unterliegenden Fischereierzeugnisse.




ANHANG 74

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ERSATZWAREN

(Artikel 541)

1.   Reis

Reis der Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur gilt nur dann als Ersatzware, wenn er zum selben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur gehört. Für Reis, dessen Körner eine Länge von 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt, sowie für Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis zur Breite 2 oder mehr beträgt, wird die Äquivalenz nur anhand des Verhältnisses der Länge zur Breite bestimmt. Die Messung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs A Nummer 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis.

Die Verwendung von Ersatzwaren ist verboten, wenn die Vorgänge der aktiven Veredelung die in Anhang 72 zu dieser Verordnung aufgeführten üblichen Behandlungen betreffen.

2.   Weizen

Als Ersatzware für Nichtgemeinschaftsweizen darf nur Weizen des gleichen achtstelligen KN-Codes und mit derselben Handelsqualität und denselben technischen Merkmalen verwendet werden, der in einem Drittland geerntet und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde.

Jedoch

 können Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Ersatzwaren für Weizen auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Prüfung durch den Ausschuss festgelegt werden;

 kann Hartweizen aus Gemeinschaftserzeugung als Ersatzware für Hartweizen mit Drittlandsursprung verwendet werden, sofern er zur Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 bestimmt ist.

3.   Zucker

Als Ersatzware für rohen Rohrzucker des Codes 1701 11 90 der Kombinierten Nomenklatur kann roher Zucker aus Zuckerrüben des Codes 1701 12 90 der Kombinierten Nomenklatur verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 1701 99 10 (Weißzucker) gewonnen werden.

4.   Lebende Tiere und Fleisch

Bei der aktiven Veredelung von lebenden Tieren und Fleisch ist die Verwendung von Ersatzwaren nicht zulässig.

Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Ersatzwaren können für Fleisch auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Der Ausschuss prüft die Frage, ob die Verwendung von Ersatzwaren wirtschaftlich notwendig ist, und den Entwurf der von der betroffenen Zollbehörde vorgesehenen Kontrollmaßnahmen.

5.   Mais

Die Verwendung von Gemeinschaftsmais als Ersatzware für Nichtgemeinschaftsmais ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

1. Bei Mais, der als Tierfuttermittel verwendet wird, ist die Verwendung von Ersatzwaren möglich, sofern ein Zollkontrollsystem eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass der Nichtgemeinschaftsmais tatsächlich zu Tierfuttermitteln verarbeitet wird.

2. Bei Mais, der zur Herstellung von Stärke und stärkehaltigen Erzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der amylopektinreichen Sorten („wachsartiger Mais“ oder „Waxymais“), die nur untereinander äquivalent sind.

3. Bei Mais, der zur Herstellung von Grieserzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der glasartigen Sorten („Plata“-Mais des Typs „Duro“, „Flint“-Mais), die nur untereinander äquivalent sind.

6.   Olivenöl

A. Die Verwendung von Ersatzwaren ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.  Bei nativem Olivenöl extra

a) in der Gemeinschaft erzeugtes natives Olivenöl extra des KN-Codes 1509 10 90, das der Beschreibung unter Nummer 1 Buchstabe a) des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes natives Olivenöl extra desselben KN-Codes verwendet werden, sofern bei der Veredelung natives Olivenöl extra desselben KN-Codes gewonnen wird, das die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe a) des oben genannten Anhangs erfüllt;

b) in der Gemeinschaft erzeugtes natives Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90, das der Beschreibung unter Nummer 1 Buchstabe b) des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes natives Olivenöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern bei der Veredelung natives Olivenöl desselben KN-Codes gewonnen wird, das die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe b) des oben genannten Anhangs erfüllt;

c) in der Gemeinschaft erzeugtes gewöhnliches natives Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90, das der Beschreibung unter Nummer 1 Buchstabe c) des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes gewöhnliches natives Olivenöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern folgende Veredelungserzeugnisse entstehen:

 raffiniertes Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00, das der Beschreibung unter Nummer 2 des obengenannten Anhangs entspricht;

 Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00, das der Beschreibung unter Nummer 3 des obengenannten Anhangs entspricht und durch Verschnitt mit in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90 gewonnen wird;

d) in der Gemeinschaft erzeugtes natives Lampantöl des KN-Codes 1509 10 10, das der Beschreibung unter Nummer 1 Buchstabe d) des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes natives Lampantöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern folgende Veredelungserzeugnisse entstehen:

 raffiniertes Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00, das der Beschreibung unter Nummer 2 des obengenannten Anhangs entspricht, oder

 Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00, das der Beschreibung unter Nummer 3 des obengenannten Anhangs entspricht und durch Verschnitt mit in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90 gewonnen wird;

2.  Bei Oliventresteröl

In der Gemeinschaft erzeugtes rohes Oliventresteröl des KN-Codes 1510 00 10, das der Beschreibung unter Nummer 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes rohes Oliventresteröl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern als Veredelungserzeugnis durch Verschnitt mit in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1510 00 90 der Beschreibung unter Nummer 6 des obengenannten Anhangs entsprechendes Oliventresteröl des KN-Codes 1509 00 90 gewonnen wird.

B. Die unter Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich sowie unter Buchstabe A Nummer 2 genannten Verschnitte mit in derselben Weise verwendetem nicht in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl sind nur dann zulässig, wenn das Verfahren in einer Art und Weise überwacht wird, dass der Anteil von nicht in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl an der Gesamtmenge der ausgeführten Mischung festgestellt werden kann.

C. Die Veredelungserzeugnisse sind in unmittelbare Umschließungen mit einem Inhalt von 220 Litern oder weniger abzufüllen. Abweichend hiervon können die Zollbehörden im Falle von genehmigten Behältern von höchstens 20 Tonnen die Ausfuhr von Öl, das den obengenannten Punkten entspricht, unter der Bedingung zulassen, dass eine systematische Qualitäts- und Mengenkontrolle der ausgeführten Ware stattfindet.

D. Die Überprüfung der Verwendung der Ersatzwaren erfolgt hinsichtlich der für den Verschnitt verwendeten Ölmengen anhand der Geschäftsbuchhaltung und hinsichtlich der Qualität durch Vergleich der technischen Merkmale der Warenproben des Nichtgemeinschaftsöls, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren entnommenen wurden, mit den technischen Merkmalen der Warenproben des verwendeten Gemeinschaftsöls, die zum Zeitpunkt der Herstellung des betreffenden Veredelungserzeugnisses entnommenen wurden, und den technischen Merkmalen der Warenproben des Veredelungserzeugnisses, die zum Zeitpunkt der effektiven Ausfuhr bei der Ausgangszollstelle entnommenen wurden. Die Probenahme erfolgt nach den internationalen Normen EN ISO 5555 (Entnahme der Proben) und EN ISO 661 (Transport der Proben ins Laboratorium und Vorbereitung der Untersuchungsproben). Der Analyse werden die Parameter des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission ( 226 ) zugrunde gelegt.

▼M24

7.   Milch und Milcherzeugnisse

Die Verwendung von Ersatzwaren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Das Gesamtgewicht von Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein der Einfuhrwaren darf das jeweilige Gesamtgewicht dieser Inhaltsstoffe in den Ersatzwaren nicht überschreiten. Wo der wirtschaftliche Wert der Einfuhrwaren indessen nur durch ein oder zwei der vorgenannten Inhaltsstoffe bestimmt wird, kann das Gesamtgewicht ausschließlich nach diesem Inhaltsstoff bzw. diesen Inhaltsstoffen berechnet werden. In der Bewilligung sind die Einzelheiten zu regeln, insbesondere für welchen Bezugszeitraum das Gesamtgewicht zu berechnen ist. Der Bezugszeitraum darf vier Monate nicht überschreiten.

Das Gewicht der einschlägigen Inhaltsstoffe der Einfuhrwaren und der Ersatzwaren wird auf den Zollanmeldungen und allen Informationsblättern INF9 oder INF5 angegeben, so dass die Zollbehörden die Äquivalenz auf Grund dieser Angaben prüfen können.

Physische Kontrollen werden für mindestens 5 % der Zollanmeldungen zur Überführung von Einfuhrwaren in das Verfahren sowie der Ausfuhranmeldungen (IM/EX) durchgeführt, und zwar sowohl in Bezug auf die Einfuhrwaren als auch die betreffenden Ersatzwaren.

Physische Kontrollen werden ebenfalls für mindestens 5 % der Anmeldungen zur vorzeitigen Ausfuhr sowie der Anmeldungen zum Verfahren (EX/IM) durchgeführt. Dabei werden sowohl die Ersatzwaren vor ihrer Verwendung zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse, als auch die in das Verfahren zu überführenden Einfuhrwaren kontrolliert.

Die physischen Kontrollen umfassen die Überprüfung der Zollanmeldung einschließlich der beigefügten Unterlagen und die Entnahme repräsentativer Proben, die zur Bestimmung der Inhaltsstoffe von einem qualifizierten Labor analysiert werden.

In Mitgliedstaaten, die ein Risikoanalysesystem anwenden, sind niedrigere Probeentnahmesätze zulässig.

Jede physische Kontrolle wird von dem zuständigen Beamten, der die Kontrolle durchgeführt hat, durch einen detaillierten Bericht dokumentiert. Diese Berichte werden in jedem Mitgliedstaat bei den zuständigen Zollbehörden zentralisiert.




ANHANG 75



Liste der Veredelungserzeugnisse, die den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen werden

(Artikel 548 Absatz 1)

Bezeichnung der Nebenveredelungserzeugnisse

Veredelungsvorgänge, in denen sie entstehen

(1)

(2)

Abfall, Schrott, Rückstände, Verschnitt und Reste

Alle Veredelungsvorgänge

▼M20




ANHANG 76

WIRTSCHAFTLICHE VORAUSSETZUNGEN IM RAHMEN DES UMWANDLUNGSVERFAHRENS

▼C11

(Artikel 552)

▼M20



TEIL A

 

Spalte 1

Spalte 2

Lfd. Nr.

Waren

Umwandlung

1

Waren aller Art

Umwandlung in Einzelmuster oder Musterkollektionen

2

Waren aller Art

Umwandlung in Abfälle und Reste oder Zerstörung

3

Waren aller Art

Denaturierung

4

Waren aller Art

Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen

5

Waren aller Art

Aussonderung und/oder Zerstörung beschädigter Teile

6

Waren aller Art

Umwandlung zur Behebung von an Waren entstandenen Schäden

7

Waren aller Art

Durchführung der im Zolllager oder einer Freizone zugelassenen üblichen Behandlungen

8

Waren aller Art

Umwandlung in Erzeugnisse, die für zivile Luftfahrzeuge verwendet werden können, wenn hierfür Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen (airworthiness certificates) von einem Unternehmen ausgestellt werden, das hierzu von einer Europäischen Luftfahrtbehörde oder der Luftfahrtbehörde eines Drittlandes ermächtigt ist

▼M22

8a

Waren aller Art

Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gewährt werden kann

▼M20

9

Waren, die unter Artikel 551 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich fallen

Jede Art der Umwandlung

10

Waren aller Art, die keiner Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme oder keinem vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen

Jede Art von Umwandlung, bei der der Einfuhrabgabenvorteil aufgrund der Anwendung des Verfahrens den Wert von 50 000 EUR pro Antragsteller und pro Kalenderjahr nicht übersteigt

11

Jegliche elektronische Bau- oder Bestandteile, jegliche Baugruppen (einschließlich Unterbaugruppen) oder Materialien (auch nicht elektronisch), die für die elektronische Funktion der Umwandlungserzeugnisse unerlässlich sind

Umwandlung in Waren der Informationstechnologie, die:

1.  unter das mit Beschluss 97/359/EG des Rates (ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 2) genehmigte Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie fallen, sofern am Tag der Bewilligung Zollfreiheit besteht, oder

2.  unter eine KN-Unterposition fallen, die in Artikel 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 2216/97 des Rates (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 1.) vorgesehen ist, sofern am Tag der Bewilligung Zollfreiheit besteht

12

Feste Palmölfraktionen des KN-Codes 1511 90 19 oderflüssige Palmölfraktionen des KN-Codes 1511 90 91 oderKokosöl des KN-Codes 1513 11 10 oder flüssige Kokosölfraktionen des KN-Codes ex151319 30 oder Palmkernöl des KN-Codes 1513 21 11 oder flüssige Palmkernölfraktionen des KN-Codes ex151329 30 oder Babassuöl des KN-Codes 1513 21 19

Umwandlung in:

— Fettsäuregemisch der KN-Codes 3823 11 00, 3823 12 00, ex382319 10, ex382319 30 und ex382319 90

— reine Fettsäuren der KN-Codes 2915 70 15, 2915 70 25, ex291590 10, ex291590 80, ex291615 00 und ex291619 80

— Fettsäuremethylestergemische des KN-Codes ex382490 95

— Fettsäuremethylester der KN-Codes ex291570 20, ex291570 80, ex291590 80, ex291615 00 und ex291619 80

— Fettalkoholgemische des KN-Codes 3823 70 00

— Fettalkohol der KN-Codes 2905 16 80, 2905 17 00 und 2905 19 00

— Glycerin des KN-Codes 1520 00 00

13

Rizinusöl des KN-Codes 1515 30 90

Umwandlung in:

— hydriertes Rizinusöl (sog. Opal-Wachs) des KN-Codes 1516 20 10

— 12-Hydroxystearinesäure (Reinheit weniger als 90 %) des KN-Codes ex382319 10

— 12- Hydroxystearinesäure (Reinheit 90 % oder mehr) des KN-Codes ex291819 99

— Glycerin des KN-Codes 2905 45 00

14

Tabak aus Kapitel 24 der Kombinierten Nomenklatur

Umwandlung in „homogenisierten“ oder „rekonstituierten“ Tabak des KN-Codes 2403 91 00 und/oder in Tabakpuder des KN-Codes 2403 99 90

15

Tabake, unverarbeitet, des KN-Codes 2401 10

Teilweise oder vollständig entrippte Tabake des KN-Codes ex24 01 20

Umwandlung in teilweise oder vollständig entrippte Tabake des KN-Codes 2401 20 und in Tabakabfälle des KN-Codes 2401 30 00

16

Waren der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 30, 2707 99 91, 2707 99 99 und 2710 00

Umwandlung in Waren der KN-Codes 2710 00 71 oder 2710 00 72

17

Rohe Öle der KN-Codes 2707 99 11

Umwandlung in Waren der KN-Codes 2707 10 90, 2707 20 90, 2707 30 90, 2707 50 90, 2707 99 30, 2707 99 99, 2902 20 90, 2902 30 90, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00, 2902 44 90

18

Gasöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT des KN-Codes 2710 00 68 Kerosin des KN-Codes 2710 00 55 Testbenzin (white spirit) des KN-Codes 2710 00 21

Vermischen der Waren in Spalte 1, sowie Vermischen der einen und/oder der anderen Ware mit Gasöl des KN-Codes 2710 00 66 oder 2710 00 67 mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger zum Erhalt eines Gasöls des KN-Codes 2710 00 66 oder 2710 00 67 mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger

19

PVC-Materialien des KN-Codes 3921 90 60

Umwandlung in Lichtbildwände des KN-Codes 9010 60 00

20

Schlittschuhe, ohne Kufen, des KN-Codes 6402 19 00

Schlittschuhe, ohne Kufen, des KN-Codes 6403 19 00

Umwandlung in:

Schlittschuhe des KN-Codes 9506 70 10

Rollschuhe des KN-Codes 9506 70 30

21

Fahrgestelle mit Fahrerhäusern des KN-Codes 8704 21 31

Umwandlung in Feuerwehrwagen mit integrierter Feuerlösch- und/oder Rettungseinrichtung des KN-Codes 8705 30 00



TEIL B

 

Spalte 1

Spalte 2

 

Waren

Umwandlung

 

Alle Waren, die einer Agrarmaßnahme oder einem vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen

Jede Art der Umwandlung




ANHANG 77

(Artikel 581)

Fälle, in denen für die Überführung in die vorübergehende Verwendung mit einer schriftlichen Zollanmeldung keine Sicherheit verlangt wird:

1. Materialien, die Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern gehören und von ihnen im internationalen Verkehr verwendet werden, sofern sie mit Erkennungszeichen versehen sind;

2. Umschließungen, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;

3. für staatliche oder zugelassene Organisationen bestimmtes Material für Katastropheneinsätze;

4. medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung, die für Krankenhäuser oder medizinische Einrichtungen bestimmt ist, sofern diese einen dringenden Bedarf an solcher Ausrüstung haben;

5. vorübergehende Verwendung von Waren, die gemäß Artikel 513 befördert werden, sofern der Inhaber der vorhergehenden Bewilligung die Waren gemäß den Artikeln 229 bis 232 in die vorübergehende Verwendung übergeführt hat.

▼B




ANHANG 104

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▼M20 —————

▼M12 —————

▼B




ANHANG 109

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VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHEINIGUNG DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS EINER IN EINE FREIZONE ODER EIN FREILAGER VERBRACHTEN WARE

1. Der Vordruck, auf dem die Bescheinigung des zollrechtlichen Status von in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Waren ausgestellt wird, ist auf weißem geleimten Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 bis 65 Gramm zu drucken.

2. Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm.

3. Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Jeder Vordruck muß zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.

4. Der Vordruck ist nach Wahl der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird, in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken. Die Felder sind in einer von den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft auszufüllen.

5. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der Zollstelle abgezeichnet werden.

6. Die in der Bescheinigung aufgeführten Warenpositionen müssen mit einfachem Zeilenabstand geschrieben werden, und jeder Warenposition ist eine laufende Nummer voranzustellen. Unmittelbar unter der letzten Warenposition ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Der nicht benutzte Raum ist durchzustreichen, so daß spätere Ergänzungen unmöglich sind.

7. Das Original und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Durchschrift des Vordrucks sind je nach Fall beim Eingang der Waren in die Freizone oder das Freilager oder bei der Abgabe der Zollanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

Die zuständige Zollstelle bescheinigt den Vordruck und bewahrt die Durchschrift auf.

8. Wird die Bescheinigung vom Beteiligten nach Artikel 819 Absatz 2 ausgestellt, so kann Feld Nr. 5

 im voraus mit dem Dienststempel der zuständigen Zollstelle und der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen sein

 oder

 vom Beteiligten mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen werden.

Der Beteiligte bewahrt die Durchschrift der Bescheinigung mit seinen Bestandsaufzeichnungen auf.




ANHANGE 110

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MERKBLATT ZUM AUSKUNFTSBLATT INF 3

1. Die Vordrucke werden auf weißem holzfreiem, geleimten Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g gedruckt.

2. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind. Die Einteilung des Vordrucks muß genau eingehalten werden; dies gilt jedoch nicht für die Breite der Felder 6 und 7.

3. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Vordrucke drucken zu lassen. Jeder Vordruck trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die vorgedruckt sein kann.

4. Die Vordrucke sind in einer von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats akzeptierten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der Wiedereinfuhr, in dem das Auskunftsblatt vorzulegen ist, können eine Übersetzung in die oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen.

▼M13




ANHANG 110a

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►(1) C4  

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▼B




ANHANG 111

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►(3) M21  

►(3) A2  

►(3) M30  




ANHANG 112

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ANHANG 113

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( 1 ) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 2 ) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

( 3 ) ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9.

( 4 ) ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

( 5 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

( 6 ) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

( 7 ) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

( 8 ) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

( 9 ) JO Nr. L 374 vom 31.12.1991, S. 4.

( 10 ) ABl. Nr. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

( 11 ) ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

( 12 ) ABl. Nr. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

( 13 ) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

( 14 ) ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

( 15 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

( 16 ) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

( 17 ) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

( 18 ) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

( 19 ) ABl. L 91 vom 22.4.1995, S. 45.

( 20 ) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

( 21 ) ABl. Nr. L 7 vom 10.1.1970, S. 6.

( 22 ) ABl. Nr. L 279 vom 24.12.1970, S. 35.

( 23 ) ABl. Nr. L 36 vom 13.2.1971, S. 10.

( 24 ) ABl. Nr. L 95 vom 28.4.1971, S. 11.

( 25 ) ABl. Nr. L 315 vom 16.11.1973, S. 34.

( 26 ) ABl. Nr. L 335 vom 4.12.1976, S. 1.

( 27 ) ABl. Nr. L 20 vom 27.1.1979, S. 1.

( 28 ) ABl. Nr. L 320 vom 22.11.1991, S. 19.

( 29 ) ABl. Nr. L 154 vom 21.6.1980, S. 3.

( 30 ) ABl. Nr. L 154 vom 21.6.1980, S. 14.

( 31 ) ABl. Nr. L 62 vom 8.3.1991, S. 24.

( 32 ) ABl. Nr. L 154 vom 21.6.1980, S. 16.

( 33 ) ABl. Nr. L 101 vom 27.4.1993, S. 7.

( 34 ) ABl. Nr. L 161 vom 26.6.1980, S. 3.

( 35 ) ABl. Nr. L 335 vom 12.12.1980, S. 1.

( 36 ) ABl. Nr. L 267 vom 29.9.1990, S. 36.

( 37 ) ABl. Nr. L 335 vom 12.12.1980, S. 62.

( 38 ) ABl. Nr. L 124 vom 15.5.1990, S. 32.

( 39 ) ABl. Nr. L 59 vom 5.3.1981, S. 1.

( 40 ) ABl. Nr. L 154 vom 13.6.1981, S. 26.

( 41 ) ABl. Nr. L 321 vom 21.11.1990, S. 6.

( 42 ) ABl. Nr. L 28 vom 5.2.1982, S. 38.

( 43 ) ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1983, S. 63.

( 44 ) ABl. Nr. L 156 vom 7.6.1982, S. 1.

( 45 ) ABl. Nr. L 297 vom 29.10.1983, S. 13.

( 46 ) ABl. Nr. L 309 vom 10.11.1983, S. 19.

( 47 ) ABl. Nr. L 171 vom 29.6.1984, S. 1.

( 48 ) ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1992, S. 28.

( 49 ) ABl. Nr. L 331 vom 19.12.1984, S. 5.

( 50 ) ABl. Nr. L 215 vom 5.8.1987, S. 9.

( 51 ) ABl. Nr. L 168 vom 28.6.1985, S. 21

( 52 ) ABl. Nr. L 66 vom 13.3.1991, S. 14.

( 53 ) ABl. Nr. L 350 vom 12.12.1986, S. 14.

( 54 ) ABl. Nr. L 352 vom 13.12.1986, S. 19.

( 55 ) ABl. Nr. L 230 vom 17.8.1987, S. 1.

( 56 ) ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1992, S. 26.

( 57 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 1.

( 58 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 9.

( 59 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 16.

( 60 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 22.

( 61 ) ABl. Nr. L 231 vom 20.8.1991, S. 1.

( 62 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 36.

( 63 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 42.

( 64 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 48.

( 65 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 54.

( 66 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 60.

( 67 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 63.

( 68 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 67.

( 69 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 70.

( 70 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 74.

( 71 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 76.

( 72 ) ABl. Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 28.

( 73 ) ABl. Nr. L 387 vom 31.12.1987, S. 81.

( 74 ) ABl. Nr. L 384 vom 30.12.1992, S. 15.

( 75 ) ABl. Nr. L 77 vom 23.3.1988, S. 1.

( 76 ) ABl. Nr. L 370 vom 19.12.1992, S. 1.

( 77 ) ABl. Nr. L 86 vom 30.3.1988, S. 1.

( 78 ) ABl. Nr. L 370 vom 19.12.1992, S. 11.

( 79 ) ABl. Nr. L 355 vom 23.12.1988, S. 22.

( 80 ) ABl. Nr. L 323 vom 8.11.1989, S. 17.

( 81 ) ABl. Nr. L 33 vom 4.2.1989, S. 23.

( 82 ) ABl. Nr. L 65 vom 9.3.1989, S. 11.

( 83 ) ABl. Nr. L 196 vom 12.7.1989, S. 24.

( 84 ) ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1989, S. 8.

( 85 ) ABl. Nr. L 246 vom 10.9.1990, S. 1.

( 86 ) ABl. Nr. L 301 vom 17.10.1992, S. 16.

( 87 ) ABl. Nr. L 246 vom 10.9.1990, S. 33.

( 88 ) ABl. Nr. L 228 vom 17.8.1991, S. 34.

( 89 ) ABl. Nr. L 276 vom 6.10.1990, S. 13.

( 90 ) ABl. Nr. L 276 vom 6.10.1990, S. 14.

( 91 ) ABl. Nr. L 347 vom 12.12.1990, S. 10.

( 92 ) ABl. Nr. L 351 vom 15.12.1990, S. 25.

( 93 ) ABl. Nr. L 356 vom 19.12.1990, S. 30.

( 94 ) ABl. Nr. L 358 vom 21.12.1990, S. 48.

( 95 ) ABl. Nr. L 365 vom 28.12.1990, S. 17.

( 96 ) ABl. Nr. L 271 vom 16.9.1992, S. 5.

( 97 ) ABl. Nr. L 130 vom 25.5.1991, S. 18.

( 98 ) ABl. Nr. L 130 vom 25.5.1991, S. 28.

( 99 ) ABl. Nr. L 148 vom 13.6.1991, S. 11.

( 100 ) ABl. Nr. L 151 vom 15.6.1991, S. 39.

( 101 ) ABl. Nr. L 201 vom 24.7.1991, S. 16.

( 102 ) ABl. Nr. L 210 vom 31.7.1991, S. 1.

( 103 ) ABl. Nr. L 378 vom 21.12.1992, S. 6.

( 104 ) ABl. Nr. L 204 vom 27.7.1991, S. 31.

( 105 ) ABl. Nr. L 216 vom 3.8.1991, S. 24.

( 106 ) ABl. Nr. L 351 vom 20.12.1991, S. 23.

( 107 ) ABl. Nr. L 25 vom 2.2.1993, S. 18.

( 108 ) ABl. Nr. L 38 vom 14.2.1992, S. 1.

( 109 ) ABl. Nr. L 370 vom 19.12.1992, S. 11.

( 110 ) ABl. Nr. L 132 vom 16.5.1992, S. 1.

( 111 ) ABl. Nr. L 378 vom 23.12.1992, S. 15.

( 112 ) ABl. Nr. L 185 vom 4.7.1992, S. 8.

( 113 ) ABl. Nr. L 249 vom 28.8.1992, S. 1.

( 114 ) ABl. Nr. L 65 vom 17.3.1993, S. 5.

( 115 ) ABl. Nr. L 271 vom 16.9.1992, S. 1

( 116 ) ABl. Nr. L 275 vom 18.9.1992, S. 11.

( 117 ) ABl. Nr. L 326 vom 12.11.1992, S. 11.

( 118 ) ABl. Nr. L 362 vom 11.12.1992, S. 11.

( 119 ) ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1992, S. 14.

( 120 ) ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1992, S. 25.

( 121 ) ABl. Nr. L 378 vom 23.12.1992, S. 9.

( 122 ) ABl. Nr. L 393 vom 31.12.1992, S. 1.

( 123 ) Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so hat das betreffende Fleisch (Schlachtnebenerzeugnis) seinen Ursprung in dem Land, in dem die Tiere, von denen es stammt, die längste Zeit gemästet oder aufgezogen worden sind.

( 124 ) Der Begriff „montiert“ umfaßt auch die teilweise Montage, schließt jedoch Teile in zerlegtem Zustand aus.

( 125 ) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

( 126 ) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur

( 127 ) Bitte geben Sie an, ob die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 97d ersetzt, sowie gegebenenfalls das Ausstellungsdatum der ursprünglichen Erklärung.

( 128 ) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung, muss der anschließende Besitzer der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift mit dem Hinweis (Französische Fassung) „agissant sur la base de l’attestation d’origine établie par [nom et adresse complète de l’exportateur dans le pays bénéficiaire], enregistré sous le numéro suivant [Numéro d’exportateur enregistré dans le pays bénéficiaire]“ (Englische Fassung) „acting on the basis of the statement on origin made out by [name and full address of the exporter in the beneficiary country], registered under the following number [Number of Registered Exporter in the beneficiary country]“ angeben.

( 129 ) Ursprungsland der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 97j, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.

( 130 ) Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „P“; In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „W“, gefolgt von der vierstelligen Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) des ausgeführten Erzeugnisses (z.B. „W“ 9618); Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen: „EU cumulation“, „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „regional cumulation“, „extended cumulation with country x“ oder „Cumul UE“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“, „cumul regional“, „cumul étendu avec le pays x“.

( 131 ) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

( 132 ) For Australia, the main requirement is the exporter's declaration on the normal commercial invoice. Form A, accompanied by the normal commercial invoice, is an acceptable alternative, but official certification is not required.

( 133 ) Official certification is not required.

( 134 ) The Principality of Liechtenstein forms, pursuant to the Treaty of 29 March 1923, a customs union with Switzerland.

( 135 ) The United States does not require GSP Form A. A declaration setting forth all pertinent detailed information concerning the production or manufacture of the merchandise is considered sufficient only if requested by the district collector of customs.

( 136 ) Pour l'Australie, l'exigence de base est une attestation de l'exportateur sur la facture habituelle. La formule A, accompagnée de la facture habituelle, peut être acceptée en remplacement, mais une certification officielle n'est pas exigée.

( 137 ) Les États-Unis n'exigent pas de certificat SGP Formule A. Une déclaration reprenant toute information appropriée et détaillée concernant la production ou la fabrication de la marchandise est considérée comme suffisante, et doit être présentée uniquement à la demande du receveur des douanes du district (District collector of Customs).

( 138 ) Un visa officiel n'est pas exigé.

( 139 ) D'après l'Accord du 29 mars 1923, la Principauté du Liechtenstein forme une union douanière avec la Suisse.

( 140 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten EU-Ausführer im Sinne des Artikels 97v Absatz 4 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.

( 141 ) Ursprungsland der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 97j, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.

( 142 ) Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: „EU cumulation“, „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „regional cumulation“, „extended cumulation with country x“ oder „Cumul UE“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“, „cumul regional“, „cumul étendu avec le pays x“.

( 143 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

( 144 ) Siehe Artikel 97v Absatz 7 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

( 145 ) Die Prozentsätze gelten für alle Flughäfen eines bestimmten Landes, wenn keine einzelnen Abgangsflughäfen aufgeführt sind.

( 146 ) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Liste der Waren nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich der KN- und TARIC-Codes zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Verordnung. Sind „ex“-Codes angegeben, müssen die Codes zusammen mit der entsprechenden Beschreibung gelesen werden.

( 147 ) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.

( 148 ) Gegebenenfalls einzutragen.

( 149 ) In codierter Form, sofern vorhanden.

( 150 ) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 8.

( 151 ) Gegebenenfalls einzutragen.

( 152 ) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Artikel 215 enthalten.

( 153 ) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Artikel 215 enthalten.

( 154 ) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Artikel 215 enthalten.

( 155 ) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Artikel 215 enthalten.

( 156 ) Der Ausdruck „EFTA“ bezeichnet in diesem Anhang nicht nur die Mitgliedstaaten der EFTA, sondern ebenso alle anderen Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ mit Ausnahme der Gemeinschaft.

( 157 ) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number“ für Zollzwecke (30. Juni 2001).

( 158 ) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number“ für Zollzwecke (30. Juni 2001).

( 159 ) Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe „Ausfuhr“, „Wiederausfuhr“, „Einfuhr“ und „Wiedereinfuhr“ umfassen auch die Versendung, die Wiederversendung, das Verbringen und das Wiederverbringen.

( 160 ) Der Ausdruck „EFTA“ bezeichnet in diesem Anhang nicht nur die Mitgliedstaaten der EFTA, sondern ebenso alle anderen Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ mit Ausnahme der Gemeinschaft.

( 161 ) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

( 162 ) ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.

( 163 ) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt.

( 164 ) ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.

( 165 ) ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

( 166 ) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

( 167 ) Vollständige Anschrift.

( 168 ) Nichtzutreffendes streichen.

( 169 ) Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra oder San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

( 170 ) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

( 171 ) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen bzw. Anerkenntnisse sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

( 172 ) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

( 173 ) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

( 174 ) Vollständige Anschrift.

( 175 ) Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra oder San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

( 176 ) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

( 177 ) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen bzw. Anerkenntnisse sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

( 178 ) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

( 179 ) Von der Abgangsstelle auszufüllen.

( 180 ) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

( 181 ) Vollständige Anschrift.

( 182 ) Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

( 183 ) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen bzw. Anerkenntnisse sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

( 184 ) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft“.

( 185 ) Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.

( 186 ) Datum der Versendung der Mitteilung.

( 187 ) Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.

( 188 ) Unzutreffendes bitte streichen.

( 189 ) Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.

( 190 ) Datum der Versendung des Antrags.

( 191 ) Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.

( 192 ) Unzutreffendes bitte streichen.

( 193 ) Wird der Stempel gemäß Artikel ►M18  912g ◄ dieser Verordnung benutzt, so enthält dieses Feld die Abgangsstelle.

( 194 ) Wird der Stempel gemäß Artikel 286 dieser Verordnung benutzt, so enthält dieses Feld den zugelassenen Ausführer.

( 195 ) Im Falle des Zolllagerverfahrens ist dieses Feld nicht auszufüllen.

( 196 ) Der pauschale Ausbeutesatz wird auf der Grundlage des entsprechenden, im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission festgelegten Umrechnungskoeffizienten berechnet (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).

( 197 ) Die in dieser Spalte aufgeführten Unterpositionen entsprechen den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Weitere Unterteilungen sind zwischen runde Klammern gesetzt. Sie entsprechen den in den Verordnungen zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen verwendeten Unterteilungen.

( 198 ) Die Menge der Verluste entspricht der Differenz zwischen 100 und der Summe der in dieser Spalte angegebenen Mengen.

( 199 ) Geschälte Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission (ABl. Nr. L 149 vom 29.6.1968, S. 46) enthaltenen Definition entsprechen.

( 200 ) Grobgrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 0,95 Gewichtshundertteilen und einem Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,250 mm von weniger als 10 Gewichtshundertteilen.

( 201 ) Der anzuwendende pauschale Ausbeutesatz (A) ist entsprechend der Menge der je kg hergestellter Teigwaren verwendeten Eier unter Verwendung folgender Formel zu ermitteln:

 Lfd. Nr. 25:

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 Lfd. Nr. 26:

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 Lfd. Nr. 27:

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 Lfd. Nr. 28:

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X stellt die Menge der je kg hergestellter Teigwaren verwendeten Eier in der Schale (oder ein Fünfzigstel des in Gramm ausgedrückten Gewichts ihres Äquivalents an Eiererzeugnissen) dar, wobei das Ergebnis auf die zweite Dezimalstelle auf- oder abgerundet wird.

( 202 ) Perlförmig geschliffene Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 enthaltenen Definition entsprechen.

( 203 ) Es handelt sich um Grobgrieß und Feingrieß aus Mais,

 von denen 30 oder weniger Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer gehen,

 oder- von denen 5 Gewichtshundertteile oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen.

( 204 ) Für Glukose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einer von 92 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 43,81 kg wasserfreier Glukose zu 100 kg Mais auszugehen.

( 205 ) Für andere Glukose (Dextrose) als in Form von weißem, kristallinem Pulver, auch agglomeriert, mit einer von 82 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 50,93 kg wasserfreier Glukose zu 100 kg Mais auszugehen.

( 206 ) Für D-Sorbit mit einer von 70 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 41,4 kg wasserfreiem D-Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.

( 207 ) Für D-Sorbit mit einer von 70 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 47,3 kg wasserfreiem D-Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.

( 208 ) Es ist die dem tatsächlichen Ergebnis der Veredelungsvorgänge entsprechende Alternative a) bis f) anzuwenden.

( 209 ) Für die Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs müssen die Mengen von erhaltenem Bruchreis den bei der Einfuhr zur Veredelung von Reis der Unterpositionen 1006 30 61 bis 1006 30 98 festgestellten Mengen von Bruchreis entsprechen. Im Fall des Polierens erhöht sich die Menge von Bruchreis um 2 %, bezogen auf die eingeführte Reismenge, jedoch ohne die darin festgestellte Menge von Bruchreis.

( 210 ) Als „Reis, vorgekocht“ ist vollständig geschälter Reis anzusehen, der unvollständig gekocht und teilweise dehydratisiert worden ist, um die endgültige Kochzeit herabzusetzen.

( 211 ) Die doppelte Menge der im nicht behandelten Olivenöl enthaltenen Ölsäure ist von der in Spalte 5 für raffiniertes Olivenöl angegebenen Menge abzuziehen und stellt die Menge der sauren Öle aus der Raffination dar.

( 212

15a Die doppelte Menge der im rohen Oliventresteröl enthaltenen Ölsäure ist von der für raffiniertes Oliventresteröl oder Oliventresteröl in Spalte 5 angegebenen Menge abzuziehen und stellt die Menge der sauren Öle aus der Raffination dar.

( 213 ) Handelt es sich um löslichen Kakao, so werden der Menge in Spalte 5 1,5 % Alkaline zugerechnet.

( 214 ) Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 95 %, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen von 52 % Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff beträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 % Gesamtzuckergehalt.

( 215 ) Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 28 %, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen von 52 % Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff beträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 % Gesamtzuckergehalt.

( 216 ) Der Wert ist der Wert für Zollzwecke der Waren, der anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Angaben und vorgelegten Unterlagen geschätzt wird.

( 217 ) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

( 218 ) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

( 219 ) ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1.

( 220 ) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

( 221 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

( 222 ) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

( 223 ) ABl. L 94 vom 9.4.1986, S. 9.

( 224 ) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112.

( 225 ) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

( 226 ) ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.